Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und

Werbung
Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen
Raum für die Meisterprüfung im Beruf Landwirt/Landwirtin
Vom 21.05.2003, Az. 45-8412.73
Die Meisterprüfung richtet sich nach § 81 Abs. 2 BBiG, der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991
(BGBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020), und der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die
Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom
17. März 1975 (GBl. S. 325).
Zur näheren Ausführung werden die folgenden Durchführungsbestimmungen entsprechend dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 02.04.2003 erlassen:
1.
Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse werden bei den Regierungspräsidien errichtet.
Als Lehrer gelten auch Personen, die eine pädagogische Ausbildung haben, auch
wenn sie zum Zeitpunkt der Berufung keinen Unterricht erteilen.
2.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen jeweils bis zum
01.04. des der Prüfung vorausgehenden Jahres vorzunehmen.
3.
Durchführung der Prüfung
Die Prüfung wird in folgenden Teilen durchgeführt:
3.1 Produktions- und Verfahrenstechnik
3.1.1 Praktische Meisterarbeit (Arbeitsprojekt)
Der Prüfungsteilnehmer unterbreitet dem Prüfungsausschuss bei der
Betriebsbesichtigung Themenvorschläge. Das Thema beschließt der
Prüfungsausschuss. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 60 Minuten
dauern und erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts
sowie auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für das Arbeitsprojekt
entnommen ist.
-2-
3.1.2 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung ist nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 der
Meisterprüfungsverordnung durchzuführen.
3.2 Betriebs- und Unternehmensführung
3.2.1 Schriftliche Meisterarbeit (Hausarbeit)
Der Prüfungsteilnehmer unterbreitet dem Prüfungsausschuss bei der
Betriebsbesichtigung Themenvorschläge. Das Thema beschließt der
Prüfungsausschuss. Die Hausarbeit muss vom Prüfungsteilnehmer selbständig
und ohne fremde Hilfe angefertigt werden. Werden Literatur- und/oder andere
Informationsquellen benutzt, so sind diese richtig und vollständig zu zitieren.
Das Prüfungsgespräch zur Hausarbeit soll nicht länger als 30 Minuten dauern und
umfasst Inhalt und Ergebnisse der Hausarbeit.
3.2.2 Betriebsbeurteilung
Dem Prüfungsteilnehmer sind die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Für die schriftliche Betriebsbeurteilung stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern und umfasst die
Erläuterung der Betriebsbeurteilung und weitere Inhalte dieses Prüfungsteils. Für
den Ablauf ist von folgenden Zeitrichtwerten auszugehen:
- Einblick in Betriebsspiegel und Betriebsbesichtigung
60 Minuten
- Ausarbeitung der Betriebsbeurteilung
120 Minuten
- Referat und Prüfungsgespräch zur Fremdbetriebsbeurteilung
30 Minuten
- Prüfungsgespräch über Inhalte aus § 4 Abs. 2
30 Minuten
3.3 Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
3.3.1 Praktischer Teil (Durchführung einer Ausbildungseinheit und Prüfungsgespräch).
Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer schlägt dem Prüfungsausschuss spätestens 3
Wochen vor der Prüfung drei Themen vor. Dieser wählt ein Thema aus und teilt es
7 Tage vor der Prüfung dem Prüfungsteilnehmer mit. Am Tag der Prüfung legt der
Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss eine schriftliche Ausarbeitung des
Themas vor.
Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und umfasst die
-3-
Erläuterung der Ausbildungseinheit sowie die Inhalte von "Mitarbeiterführung und
Zusammenarbeit im Betrieb".
3.3.2 Schriftlicher Teil
Der schriftliche Teil ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 der
Meisterprüfungsverordnung durchzuführen.
4.
Bewertung der Leistungen
Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Der Bewertung sollen die Noten 1 - 6 zugrunde gelegt werden.
Der Durchschnitt der Einzelnoten ist von den Prüfern wie folgt zu bilden:
- Wenn der Abstand nicht mehr als 1,0 Noten beträgt, wird der Durchschnitt gebildet;
- bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis
auf 1,0 Noten annähern, der Prüfungsausschuss die Note fest.
5.
Niederschrift
Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
den Prüfern unterschrieben wird.
6.
Prüfungsbescheinigung und -zeugnis
Unmittelbar nach Abschluss der Meisterprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer
eine Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Das Prüfungszeugnis wird innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt.
7.
Außerkrafttreten
Die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums zur Meisterprüfung im Beruf
Landwirt vom 23. Dezember 1976, Az. IV 2180 werden aufgehoben.
Herunterladen