Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Meisterprüfung im Beruf Landwirt/Landwirtin Vom 21.05.2003, Az. 45-8412.73 Die Meisterprüfung richtet sich nach § 81 Abs. 2 BBiG, der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020), und der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 17. März 1975 (GBl. S. 325). Zur näheren Ausführung werden die folgenden Durchführungsbestimmungen entsprechend dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 02.04.2003 erlassen: 1. Prüfungsausschüsse Prüfungsausschüsse werden bei den Regierungspräsidien errichtet. Als Lehrer gelten auch Personen, die eine pädagogische Ausbildung haben, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Berufung keinen Unterricht erteilen. 2. Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen jeweils bis zum 01.04. des der Prüfung vorausgehenden Jahres vorzunehmen. 3. Durchführung der Prüfung Die Prüfung wird in folgenden Teilen durchgeführt: 3.1 Produktions- und Verfahrenstechnik 3.1.1 Praktische Meisterarbeit (Arbeitsprojekt) Der Prüfungsteilnehmer unterbreitet dem Prüfungsausschuss bei der Betriebsbesichtigung Themenvorschläge. Das Thema beschließt der Prüfungsausschuss. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern und erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für das Arbeitsprojekt entnommen ist. -2- 3.1.2 Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung ist nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 der Meisterprüfungsverordnung durchzuführen. 3.2 Betriebs- und Unternehmensführung 3.2.1 Schriftliche Meisterarbeit (Hausarbeit) Der Prüfungsteilnehmer unterbreitet dem Prüfungsausschuss bei der Betriebsbesichtigung Themenvorschläge. Das Thema beschließt der Prüfungsausschuss. Die Hausarbeit muss vom Prüfungsteilnehmer selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt werden. Werden Literatur- und/oder andere Informationsquellen benutzt, so sind diese richtig und vollständig zu zitieren. Das Prüfungsgespräch zur Hausarbeit soll nicht länger als 30 Minuten dauern und umfasst Inhalt und Ergebnisse der Hausarbeit. 3.2.2 Betriebsbeurteilung Dem Prüfungsteilnehmer sind die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Für die schriftliche Betriebsbeurteilung stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern und umfasst die Erläuterung der Betriebsbeurteilung und weitere Inhalte dieses Prüfungsteils. Für den Ablauf ist von folgenden Zeitrichtwerten auszugehen: - Einblick in Betriebsspiegel und Betriebsbesichtigung 60 Minuten - Ausarbeitung der Betriebsbeurteilung 120 Minuten - Referat und Prüfungsgespräch zur Fremdbetriebsbeurteilung 30 Minuten - Prüfungsgespräch über Inhalte aus § 4 Abs. 2 30 Minuten 3.3 Berufsausbildung und Mitarbeiterführung 3.3.1 Praktischer Teil (Durchführung einer Ausbildungseinheit und Prüfungsgespräch). Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer schlägt dem Prüfungsausschuss spätestens 3 Wochen vor der Prüfung drei Themen vor. Dieser wählt ein Thema aus und teilt es 7 Tage vor der Prüfung dem Prüfungsteilnehmer mit. Am Tag der Prüfung legt der Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss eine schriftliche Ausarbeitung des Themas vor. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und umfasst die -3- Erläuterung der Ausbildungseinheit sowie die Inhalte von "Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb". 3.3.2 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 der Meisterprüfungsverordnung durchzuführen. 4. Bewertung der Leistungen Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Der Bewertung sollen die Noten 1 - 6 zugrunde gelegt werden. Der Durchschnitt der Einzelnoten ist von den Prüfern wie folgt zu bilden: - Wenn der Abstand nicht mehr als 1,0 Noten beträgt, wird der Durchschnitt gebildet; - bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf 1,0 Noten annähern, der Prüfungsausschuss die Note fest. 5. Niederschrift Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Prüfern unterschrieben wird. 6. Prüfungsbescheinigung und -zeugnis Unmittelbar nach Abschluss der Meisterprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Das Prüfungszeugnis wird innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt. 7. Außerkrafttreten Die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums zur Meisterprüfung im Beruf Landwirt vom 23. Dezember 1976, Az. IV 2180 werden aufgehoben.