IMT Broschüre - Rhein-Erft

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Weiterbildung
Industriemeister
Fachrichtung Mechatronik
Inhaltsübersicht
Vorwort ....................................................................................................................... 3
Die Aufgaben des Industriemeisters im Betrieb ......................................................... 4
Zulassungsvoraussetzungen ....................................................................................... 5
Aufnahmebedingungen ............................................................................................... 5
Rahmenstoffplan
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung .......................................................... 6 - 11
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ............................................. 11 - 12
Handlungsspezifische Qualifikationen ............................................................... 13 - 15
Anmeldung zum Kurs, Ansprechpartner .................................................................... 16
Dieser Broschüre liegt bei:
Anmeldeformular mit Teilnahmebedingungen
Termin – und Kostenübersicht
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Vorwort
In den Produktionsprozessen der chemischen Industrie vollzieht sich seit einigen Jahren ein
ständiger technischer Wandel, der Produktionsstrukturen verändert, und somit erhöhte Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Die Anpassung an die neuen Technologien erfordern höhere Personalqualifikationen im mittleren Führungsbereich. Die Anforderungsprofile der Fachund Führungskräfte haben sich mit dem Einsatz der neuen Techniken zum Teil grundlegend
verändert.
Dieses veränderte betriebliche Umfeld verlangt vom Industriemeister veränderte Verhaltensweisen und neue Einstellungen zu seinen fachlichen Aufgaben in der Produktion, bei der Führung der Mitarbeiter und bei der Erfüllung seiner planerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen. Zahlreiche Tätigkeiten setzen hier eine vielseitige Ausbildung und eine umfassende Weiterbildung, aber auch Verantwortungs- und Entscheidungsbereitschaft voraus.
Um aufsteigenden Fachkräften die Möglichkeit der Fortbildung zu bieten, führt die Aus- und
Weiterbildung im Chemiepark Knapsack in eigener Trägerschaft für Industriemeisterbewerber
berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge in Abendform durch. Dabei soll die Ausbildung und
Prüfung von Industriemeistern der Qualifikation begabter, engagierter Fachkräfte dienen und
insbesondere die Industriebetriebe bei der Auswahl ihres Meisternachwuchses unterstützen.
Im Mittelpunkt unserer Bildungsarbeit steht der Mensch; erwachsenengerechte Lern- und Arbeitsbedingungen in einem angenehmen Umfeld sind in unserem Bildungszentrum im Werksteil Hürth die Norm. Richtungsweisend und Grundlage für die Lehrgänge ist die auf Seite 4
aufgeführte Funktionsbeschreibung des Industriemeisters (gemäß § 1 der Rechtsverordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall“ vom 12. Dezember 1997) und die vom Deutschen Industrie- und Handelstag und der IGMetall herausgegebenen Richtlinien und Rahmenstoffpläne.
Das Bildungszentrum im Chemiepark Knapsack gewährleistet als einer der größten Träger
beruflicher Bildung im Erftkreis mit langjähriger Erfahrung in der Erwachsenenbildung teilnehmer- und arbeitsmarktorientierte Qualifizierung.
Profitieren Sie von unserem Weiterbildungsangebot. Fragen Sie unsere Mitarbeiter. Sie stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gern.
Chemiepark Knapsack
Aus- und Weiterbildung
Michael Maier
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Die Aufgaben des Industriemeisters im Betrieb
Durch die Prüfung hat der Kursteilnehmer nachzuweisen, ob er die notwendigen Kenntnisse
und Erfahrungen hat folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen
Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsabläufe
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und
Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Weiterleiten der Anregungen und
Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit
der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung, Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien
und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen.
Aufgaben des Industriemeisters
unmittelbare
produktionstechnisch
orientierte
Aufgaben
Planen,
Vorbereiten,
Organisieren
Führen
von
Menschen
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Zulassungsvoraussetzungen
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister/ geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
Zur Industriemeisterprüfung ist zugelassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Mechatroniker/ Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den
Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 6 Monate Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
Aufnahmebedingungen
In den Lehrgang wird nur aufgenommen, wer zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung (nach ca.
1 Jahr) die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
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Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Zielgruppe:
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch
diese Prüfung, neben der persönlichen und fachlichen Eignung, Voraussetzung für die Ausbildung in
Unternehmen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
Zulassungsvoraussetzung:
Seit 1. August 2009 ist der Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen entfallen.
Inhalte:
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen,
Durchführen und Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern:
1)
2)
3)
4)
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
Ausbildung durchführen und
Ausbildung abschließen.
1) Handlungsfeld 1:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf
der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung,
vermittelt werden können,
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen,
im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer
Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
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Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
2) Handlungsfeld 2
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
b)
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen
in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
c)
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
d)
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer
Verschiedenartigkeit anzuwenden,
e)
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen,
f)
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden
können.
3) Handlungsfeld 3
Ausbildung durchführen
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
b)
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
c)
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypsichen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern –und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
d)
Ausbildungsmethoden und –medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
e)
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
f)
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
g)
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
h)
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen,
i)
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
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Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
4) Handlungsfeld 4
Ausbildung abschließen
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
b)
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
c)
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken,
d)
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten
zu informieren und zu beraten.
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Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist
bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb
eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.
Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden (§4 AEVO, Absatz 1 vom
21.01.2009).
Prüfungsinhalte
Die Ausbilder-Eignungsverordnung bestimmt den Inhalt der Prüfung. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern:
− Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
− Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
− Ausbildung durchführen und
− Ausbildung abschließen.
Schriftliche Prüfung (multiple choice Verfahren)
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen vier Handlungsfeldern
zu bearbeiten. Die Prüfungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt 180 Minuten. Als Hilfsmittel
sind unkommentierte Gesetzestexte und ein netzunabhängiger und nicht
kommunikationfähigerTaschenrechner zugelassen.
Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung sollen Fähigkeiten zum Planen, Durchführen und Kontrollieren
einer Ausbildungssituation nachgewiesen werden. Die Teilnehmer können zwischen der
praktischen Durchführung oder der Präsentation einer Ausbildungssituation wählen. Im Anschluss hieran
findet ein Fachgespräch statt, in dem der Kandidat die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation
zu begründen hat. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten.
Praktische Durchführung einer berufstypischen Ausbildungssituation
Für die Gestaltung gilt:
o Die Dauer der Durchführung der berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten
o Rollenübernahme der/des Auszubildenden durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses
o Simulation des Ausbildungsplatzes im Prüfungsraum (vorhandene Ausstattung:
Pinwand, Flip Chart, Overheadprojektor, Heimwerker-Werkbank). Darüber hinaus
benötigte Materialien sind vom Teilnehmer mitzubringen.
o Das Thema soll nicht auf Vorkenntnissen basieren und daher aus Lerninhalten des
ersten Ausbildungsjahres stammen.
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Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation
Für die Gestaltung gilt:
o Die Dauer der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten
o Adressat der Präsentation ist der Prüfungsausschuss
o Bei der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation wird ein komplexes
Ausbildungskonzept mediengestützt vorgetragen
o Visualisierung mit der im Prüfungsraum vorhandenen Präsentationstechnik (Pinwand,
Flip Chart, Overheadprojektor) bzw. mit den vom Teilnehmer zusätzlich mitgebrachten
Materialien
Schriftliche Planung
Eine Ausbildungssituation ist ein für die Ausbildung sinnvoller, inhaltlich relativ in sich
geschlossener und didaktisch aufbereiteter Ausbildungsabschnitt, der sich auf die jeweilige
Ausbildungsordnung beziehen soll.
Für die Präsentation bzw. praktische Durchführung hat der Prüfungsteilnehmer eine
schriftliche Planung auszuarbeiten. Diese ist dem Prüfungsausschuss am Tag der
praktischen Prüfung geklammert und gelocht in dreifacher Ausführung vorzulegen.
Die schriftliche Planung ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen und verbleibt bei der
IHK Köln.
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Rahmenstoffplan
II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
II a Rechtsbewusstes Handeln
II b Betriebswirtschaftliches Handeln
II c Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
II d Zusammenarbeit im Betrieb
II e Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
II a: Rechtsbewusstes Handeln
Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter
arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen.
II b: Betriebswirtschaftliches Handeln
Im Prüfungsfach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. Er soll Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren
und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen.
II c: Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
Im Prüfungsfach „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu
analysieren, zu planen und transparent zu machen. er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der
Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden.
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Rahmenstoffplan
II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
II d: Zusammenarbeit im Betrieb
Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine
zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte
zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken
anwenden.
II e: Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden.
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Rahmenstoffplan
III. Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereich „Technik“
III a: Systemintegration
III b: Technische Applikation
III c: Kundenunterstützung und Service
Handlungsbereich „Organisation“
III d: Betriebliches Kostenwesen
III e: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
III f: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich „Führung und Personal“
III g: Personalführung
III h: Personalentwicklung
III i: Qualitätsmanagement
III a: Systemintegration
Im Qualifikationsschwerpunkt "Systemintegration" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften mechatronische Systeme funktionsgerecht installieren und koppeln, Schnittstellen und Bussysteme einbinden und testen, beim Einsatz neuer Systemelemente die Auswirkungen der Funktionsabläufe erkennen und berücksichtigen zu können.
III b: Technische Applikation
Im Qualifikationsschwerpunkt "Technische Applikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Übergabe- und Abnahmeprozesse gemeinsam mit dem Kunden planen und gestalten
sowie Aufträge zur Montage, Anpassung und Inbetriebnahme von mechatronischen und leittechnischen Systemen, Maschinen und Anlagen planen und organisieren sowie deren Durchführung überwachen zu können. Dazu gehört, Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen und
entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einleiten sowie Teildokumentationen zu Gesamtdokumentationen zusammenfügen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, anhand von Systemunterlagen und Inbetriebnahmeprotokollen unter Beachtung der
einschlägigen Sicherheitsvorschriften das Bedienungs- und Instandhaltungspersonal einweisen und schulen zu können.
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Rahmenstoffplan
III. Handlungsspezifische Qualifikationen
III c: Kundenunterstützung und Service
im Qualifikationsschwerpunkt "Kundenunterstützung und Service" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenanforderungen und Reklamationen unter Berücksichtigung von Gewährleistungen abklären, Maßnahmen zur Überwachung, Optimierung, Änderung, Instandhaltung und Dokumentation mechatronischer Systeme planen und organisieren sowie deren
Durchführung überwachen zu können. Dazu gehört, die Kundenunterstützung wirtschaftlich
und kundenorientiert gestalten zu können.
III d: Betriebliches Kostenwesen
Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante
Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkeiten der
Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen,
zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll nachweisen, dass er Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle
Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann.
III e: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme“ soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, dass er entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden kann.
III f: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in der
Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen, dass sich die
Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.
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Rahmenstoffplan
III. Handlungsspezifische Qualifikationen
III g: Personalführung
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem
Handeln hinzuführen.
III h: Personalentwicklung
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung
eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen. Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im
Betrieb fördern:
III i: Qualitätsmanagement
Im Qualifikationsschwerpunkt Qualitätsmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und
Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern. Er
soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen.
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RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH
Chemiepark Knapsack
Industriestraße
50354 Hürth
Änderungen des Kursangebotes sowie der Preise behalten wir uns vor.
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