Weiterbildung Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik/ Automatisierungstechnik Inhaltsübersicht Vorwort ...................................................................................................................... 3 Die Aufgaben des Industriemeisters im Betrieb .................................................... 4 Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................... 5 Aufnahmebedingungen ............................................................................................. 5 Rahmenstundentafeln Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen............................................. 6 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ............................................. 7 Handlungsspezifische Qualifikationen .............................................................. 8 Rahmenstoffplan Berufs- und arbeitspädagogische Eignung ............................................... 9 - 11 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ................................... 12 - 15 Handlungsspezifische Qualifikationen .................................................... 16 - 23 Anmeldung zum Kurs, Ansprechpartner ............................................................... 24 Dieser Broschüre liegt bei: Anmeldeformular mit Teilnahmebedingungen Termin – und Kostenübersicht 2 Vorwort In den Produktionsprozessen der chemischen Industrie vollzieht sich seit einigen Jahren ein ständiger technischer Wandel, der Produktionsstrukturen verändert, und somit erhöhte Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Die Anpassung an die neuen Technologien erfordern höhere Personalqualifikationen im mittleren Führungsbereich. Die Anforderungsprofile der Fach- und Führungskräfte haben sich mit dem Einsatz der neuen Techniken zum Teil grundlegend verändert. Dieses veränderte betriebliche Umfeld verlangt vom Industriemeister veränderte Verhaltensweisen und neue Einstellungen zu seinen fachlichen Aufgaben in der Produktion, bei der Führung der Mitarbeiter und bei der Erfüllung seiner planerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen. Zahlreiche Tätigkeiten setzen hier eine vielseitige Ausbildung und eine umfassende Weiterbildung, aber auch Verantwortungs- und Entscheidungsbereitschaft voraus. Um aufsteigenden Fachkräften die Möglichkeit der Fortbildung zu bieten, führt die Aus- und Weiterbildung im Chemiepark Knapsack in eigener Trägerschaft für Industriemeisterbewerber berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge in Abendform durch. Dabei soll die Ausbildung und Prüfung von Industriemeistern der Qualifikation begabter, engagierter Fachkräfte dienen und insbesondere die Industriebetriebe bei der Auswahl ihres Meisternachwuchses unterstützen. Im Mittelpunkt unserer Bildungsarbeit steht der Mensch; erwachsenengerechte Lern- und Arbeitsbedingungen in einem angenehmen Umfeld sind in unserem Bildungszentrum im Werks-teil Hürth die Norm. Richtungsweisend und Grundlage für die Lehrgänge ist die auf Seite 4 aufgeführte Funktionsbeschreibung des Industriemeisters und die vom Deutschen Industrie- und Handelstag herausgegebenen Richtlinien und Rahmenstoffpläne. Das Bildungszentrum im Chemiepark Knapsack gewährleistet als einer der größten Träger beruflicher Bildung im Erftkreis mit langjähriger Erfahrung in der Erwachsenenbildung teilnehmer- und arbeitsmarktorientierte Qualifizierung. Profitieren Sie von unserem Weiterbildungsangebot. Fragen Sie unsere Mitarbeiter. Sie stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gern. RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH Michael Maier 3 Die Aufgaben des Industriemeisters im Betrieb Durch die Prüfung hat der Kursteilnehmer nachzuweisen, ob er die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen hat folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsabläufe Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung, Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen. Aufgaben des Industriemeisters unmittelbare fertigungstechnisch orientierte Aufgaben Planen, Vorbereiten, Organisieren Führen von Menschen 4 Zulassungsvoraussetzungen Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister / geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik Zur Industriemeisterprüfung ist zugelassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die der Fachrichtung Elektrotechnik zugeordnet werden kann oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 6 Monate einschlägige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. 5 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Zielgruppe: Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch diese Prüfung, neben der persönlichen und fachlichen Eignung, Voraussetzung für die Ausbildung in Unternehmen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe. Zulassungsvoraussetzung: Seit 1. August 2009 ist der Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen entfallen. Inhalte: Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern: 1) 2) 3) 4) Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, Ausbildung durchführen und Ausbildung abschließen. 1) Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen Die AusbilderInnen sind in der Lage, a) b) c) d) e) f) g) die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken, die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können, die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen, im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen. 6 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung 2) Handlungsfeld 2 Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken Die AusbilderInnen sind in der Lage, a) auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, b) die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, c) den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, d) Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden, e) den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, f) die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. 3) Handlungsfeld 3 Ausbildung durchführen Die AusbilderInnen sind in der Lage, a) lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, b) die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, c) aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypsichen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern –und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, d) Ausbildungsmethoden und –medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, e) Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, f) Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, g) die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, h) Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen, i) interkulturelle Kompetenzen zu fördern. 7 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung 4) Handlungsfeld 4 Ausbildung abschließen Die AusbilderInnen sind in der Lage, a) Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, b) für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, c) an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken, d) Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. 8 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden (§4 AEVO, Absatz 1 vom 21.01.2009). Prüfungsinhalte Die Ausbilder-Eignungsverordnung bestimmt den Inhalt der Prüfung. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern: − Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, − Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, − Ausbildung durchführen und − Ausbildung abschließen. Schriftliche Prüfung (Multiple Choice Verfahren) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen vier Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die Prüfungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt 180 Minuten. Als Hilfsmittel sind unkommentierte Gesetzestexte und ein netzunabhängiger und nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zugelassen. Praktische Prüfung In der praktischen Prüfung sollen Fähigkeiten zum Planen, Durchführen und Kontrollieren einer Ausbildungssituation nachgewiesen werden. Die Teilnehmer können zwischen der praktischen Durchführung oder der Präsentation einer Ausbildungssituation wählen. Im Anschluss hieran findet ein Fachgespräch statt, in dem der Kandidat die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten. Praktische Durchführung einer berufstypischen Ausbildungssituation Für die Gestaltung gilt: o Die Dauer der Durchführung der berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten o Rollenübernahme der/des Auszubildenden durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses o Simulation des Ausbildungsplatzes im Prüfungsraum (vorhandene Ausstattung: Pinwand, Flip Chart, Overheadprojektor, Heimwerker-Werkbank). Darüber hinaus benötigte Materialien sind vom Teilnehmer mitzubringen. o Das Thema soll nicht auf Vorkenntnissen basieren und daher aus Lerninhalten des ersten Ausbildungsjahres stammen. 9 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation Für die Gestaltung gilt: o Die Dauer der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten o Adressat der Präsentation ist der Prüfungsausschuss o Bei der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation wird ein komplexes Ausbildungskonzept mediengestützt vorgetragen o Visualisierung mit der im Prüfungsraum vorhandenen Präsentationstechnik (Pinwand, Flip Chart, Overheadprojektor) bzw. mit den vom Teilnehmer zusätzlich mitgebrachten Materialien Schriftliche Planung Eine Ausbildungssituation ist ein für die Ausbildung sinnvoller, inhaltlich relativ in sich geschlossener und didaktisch aufbereiteter Ausbildungsabschnitt, der sich auf die jeweilige Ausbildungsordnung beziehen soll. Für die Präsentation bzw. praktische Durchführung hat der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Planung auszuarbeiten. Diese ist dem Prüfungsausschuss am Tag der praktischen Prüfung geklammert und gelocht in dreifacher Ausführung vorzulegen. Die schriftliche Planung ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen und verbleibt bei der IHK Köln. 10 Rahmenstoffplan II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen II a Rechtsbewusstes Handeln II b Betriebswirtschaftliches Handeln II c Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung II d Zusammenarbeit im Betrieb II e Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten II a: Rechtsbewusstes Handeln Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. II b: Betriebswirtschaftliches Handeln Im Prüfungsfach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. Er soll Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. II c: Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Im Prüfungsfach „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. 11 Rahmenstoffplan II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen II d: Zusammenarbeit im Betrieb Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. II e: Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. 12 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen Handlungsbereich „Technik“ III a: Automatisierungs- und Informationstechnik Handlungsbereich „Organisation“ III b: Betriebliches Kostenwesen III c: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme III d: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Handlungsbereich „Führung und Personal“ III e: Personalführung III f: Personalentwicklung III g: Qualitätsmanagement III a: Automatisierungs- und Informationstechnik Im Qualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs- und Informationstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften Automatisierungsund Informationssysteme projektieren, in Betrieb nehmen und instand halten, erforderliche Änderungen der Automatisierungsabläufe durchführen sowie entsprechende Maßnahmen einleiten, Automatisierungs- und Informationssysteme in übergeordnete Systeme einbinden zu können. Dazu gehört, beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der Beund Verarbeitung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können III b: Betriebliches Kostenwesen Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll nachweisen, dass er Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. III c: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, dass er entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden kann. 13 Rahmenstoffplan III d: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. III e: Personalführung Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. III f: Personalentwicklung Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen. Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern: III g: Qualitätsmanagement Im Qualifikationsschwerpunkt Qualitätsmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern. Er soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen. 14 Haben Sie sich für eine Teilnahme entschlossen? ..... Dann senden Sie uns bitte die beiliegenden Anmeldeformulare – nachdem Sie die Geschäftsbedingungen auf der Rückseite sorgfältig gelesen haben – ausgefüllt zurück. Bitte füllen Sie für den Vorkurs AEVO Hauptkurs je ein separates Anmeldeformular aus. Danke! ...... oder haben Sie noch Fragen? Ihre Ansprechpartner sind: Weiterbildung Technische Berufe Sibylle Zimmermann Telefon: 0 22 33 – 48 61 29 Telefax: 0 22 33 – 48 10 52 e-mail: [email protected] www.rhein-erft-akademie.de RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH Chemiepark Knapsack Industriestraße 149 50354 Hürth 15 Weiterbildung Technische Berufe Pablo Lopez Telefon: 0 22 33 – 48 11 43 Telefax: 0 22 33 – 48 60 41 e-mail: [email protected]