IME Broschüre - Rhein-Erft

Werbung
Weiterbildung
Industriemeister
Fachrichtung
Elektrotechnik/
Automatisierungstechnik
Inhaltsübersicht
Vorwort ...................................................................................................................... 3
Die Aufgaben des Industriemeisters im Betrieb .................................................... 4
Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................... 5
Aufnahmebedingungen ............................................................................................. 5
Rahmenstundentafeln
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen............................................. 6
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ............................................. 7
Handlungsspezifische Qualifikationen .............................................................. 8
Rahmenstoffplan
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung ............................................... 9 - 11
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ................................... 12 - 15
Handlungsspezifische Qualifikationen .................................................... 16 - 23
Anmeldung zum Kurs, Ansprechpartner ............................................................... 24
Dieser Broschüre liegt bei:
Anmeldeformular mit Teilnahmebedingungen
Termin – und Kostenübersicht
2
Vorwort
In den Produktionsprozessen der chemischen Industrie vollzieht sich seit einigen Jahren ein
ständiger technischer Wandel, der Produktionsstrukturen verändert, und somit erhöhte
Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Die Anpassung an die neuen Technologien erfordern
höhere Personalqualifikationen im mittleren Führungsbereich. Die Anforderungsprofile der
Fach- und Führungskräfte haben sich mit dem Einsatz der neuen Techniken zum Teil
grundlegend verändert.
Dieses veränderte betriebliche Umfeld verlangt vom Industriemeister veränderte
Verhaltensweisen und neue Einstellungen zu seinen fachlichen Aufgaben in der Produktion,
bei der Führung der Mitarbeiter und bei der Erfüllung seiner planerischen und
organisatorischen Aufgabenstellungen. Zahlreiche Tätigkeiten setzen hier eine vielseitige
Ausbildung und eine umfassende Weiterbildung, aber auch Verantwortungs- und
Entscheidungsbereitschaft voraus.
Um aufsteigenden Fachkräften die Möglichkeit der Fortbildung zu bieten, führt die Aus- und
Weiterbildung im Chemiepark Knapsack in eigener Trägerschaft für Industriemeisterbewerber
berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge in Abendform durch. Dabei soll die Ausbildung und
Prüfung von Industriemeistern der Qualifikation begabter, engagierter Fachkräfte dienen und
insbesondere die Industriebetriebe bei der Auswahl ihres Meisternachwuchses unterstützen.
Im Mittelpunkt unserer Bildungsarbeit steht der Mensch; erwachsenengerechte Lern- und
Arbeitsbedingungen in einem angenehmen Umfeld sind in unserem Bildungszentrum im
Werks-teil Hürth die Norm. Richtungsweisend und Grundlage für die Lehrgänge ist die auf
Seite 4 aufgeführte Funktionsbeschreibung des Industriemeisters und die vom Deutschen
Industrie- und Handelstag herausgegebenen Richtlinien und Rahmenstoffpläne.
Das Bildungszentrum im Chemiepark Knapsack gewährleistet als einer der größten Träger
beruflicher Bildung im Erftkreis mit langjähriger Erfahrung in der Erwachsenenbildung
teilnehmer- und arbeitsmarktorientierte Qualifizierung.
Profitieren Sie von unserem Weiterbildungsangebot. Fragen Sie unsere Mitarbeiter. Sie
stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gern.
RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH
Michael Maier
3
Die Aufgaben des Industriemeisters im Betrieb
Durch die Prüfung hat der Kursteilnehmer nachzuweisen, ob er die notwendigen Kenntnisse
und Erfahrungen hat folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen
Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der
Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der
Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsabläufe
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und
sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Weiterleiten der Anregungen
und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der
Mitarbeiter
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung, Sicherstellen der
Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose
Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und
Personen.
Aufgaben des Industriemeisters
unmittelbare
fertigungstechnisch
orientierte
Aufgaben
Planen,
Vorbereiten,
Organisieren
Führen
von
Menschen
4
Zulassungsvoraussetzungen
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister
/ geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
Zur Industriemeisterprüfung ist zugelassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
die der Fachrichtung Elektrotechnik zugeordnet werden kann oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten
Ausbildungsberuf und danach mindestens 6 Monate einschlägige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
5
Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Zielgruppe:
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch
diese Prüfung, neben der persönlichen und fachlichen Eignung, Voraussetzung für die Ausbildung in
Unternehmen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
Zulassungsvoraussetzung:
Seit 1. August 2009 ist der Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen entfallen.
Inhalte:
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen,
Durchführen und Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern:
1)
2)
3)
4)
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
Ausbildung durchführen und
Ausbildung abschließen.
1) Handlungsfeld 1:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf
der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen
mitzuwirken,
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und
außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen
einzuschätzen,
im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer
Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
6
Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
2) Handlungsfeld 2
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
b)
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen
in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
c)
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den
Koooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
d)
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer
Verschiedenartigkeit anzuwenden,
e)
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der
zuständigen Stelle zu veranlassen,
f)
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden
können.
3) Handlungsfeld 3
Ausbildung durchführen
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
b)
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
c)
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypsichen Arbeits- und
Geschäftsprozessen betriebliche Lern –und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
d)
Ausbildungsmethoden und –medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
e)
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und
Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
f)
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von
Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer
und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
g)
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und
Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
h)
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und
Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den
weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen,
i)
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
7
Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
4) Handlungsfeld 4
Ausbildung abschließen
Die AusbilderInnen sind in der Lage,
a)
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der
Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
b)
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
c)
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken,
d)
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten
zu informieren und zu beraten.
8
Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist
bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb
eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.
Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden (§4 AEVO, Absatz 1 vom
21.01.2009).
Prüfungsinhalte
Die Ausbilder-Eignungsverordnung bestimmt den Inhalt der Prüfung. Die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern:
− Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
− Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
− Ausbildung durchführen und
− Ausbildung abschließen.
Schriftliche Prüfung (Multiple Choice Verfahren)
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen vier Handlungsfeldern
zu bearbeiten. Die Prüfungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt 180 Minuten. Als Hilfsmittel
sind unkommentierte Gesetzestexte und ein netzunabhängiger und nicht
kommunikationsfähiger Taschenrechner zugelassen.
Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung sollen Fähigkeiten zum Planen, Durchführen und Kontrollieren
einer Ausbildungssituation nachgewiesen werden. Die Teilnehmer können zwischen der
praktischen Durchführung oder der Präsentation einer Ausbildungssituation wählen. Im Anschluss hieran
findet ein Fachgespräch statt, in dem der Kandidat die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation
zu begründen hat. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten.
Praktische Durchführung einer berufstypischen Ausbildungssituation
Für die Gestaltung gilt:
o Die Dauer der Durchführung der berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten
o Rollenübernahme der/des Auszubildenden durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses
o Simulation des Ausbildungsplatzes im Prüfungsraum (vorhandene Ausstattung:
Pinwand, Flip Chart, Overheadprojektor, Heimwerker-Werkbank). Darüber hinaus
benötigte Materialien sind vom Teilnehmer mitzubringen.
o Das Thema soll nicht auf Vorkenntnissen basieren und daher aus Lerninhalten des
ersten Ausbildungsjahres stammen.
9
Rahmenstoffplan
I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation
Für die Gestaltung gilt:
o Die Dauer der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten
o Adressat der Präsentation ist der Prüfungsausschuss
o Bei der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation wird ein komplexes
Ausbildungskonzept mediengestützt vorgetragen
o Visualisierung mit der im Prüfungsraum vorhandenen Präsentationstechnik (Pinwand,
Flip Chart, Overheadprojektor) bzw. mit den vom Teilnehmer zusätzlich mitgebrachten
Materialien
Schriftliche Planung
Eine Ausbildungssituation ist ein für die Ausbildung sinnvoller, inhaltlich relativ in sich
geschlossener und didaktisch aufbereiteter Ausbildungsabschnitt, der sich auf die jeweilige
Ausbildungsordnung beziehen soll.
Für die Präsentation bzw. praktische Durchführung hat der Prüfungsteilnehmer eine
schriftliche Planung auszuarbeiten. Diese ist dem Prüfungsausschuss am Tag der
praktischen Prüfung geklammert und gelocht in dreifacher Ausführung vorzulegen.
Die schriftliche Planung ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen und verbleibt bei der
IHK Köln.
10
Rahmenstoffplan
II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
II a Rechtsbewusstes Handeln
II b Betriebswirtschaftliches Handeln
II c Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
II d Zusammenarbeit im Betrieb
II e Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
II a: Rechtsbewusstes Handeln
Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter
arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er nach rechtlichen Grundlagen die
Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz gewährleisten sowie die
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen.
II b: Betriebswirtschaftliches Handeln
Im Prüfungsfach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu
berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. Er soll
Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung
analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen.
II c: Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
Im Prüfungsfach „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu
analysieren, zu planen und transparent zu machen. er soll Daten aufbereiten, technische
Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der
Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden.
11
Rahmenstoffplan
II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
II d: Zusammenarbeit im Betrieb
Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, deren
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen
auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein,
die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern sowie betriebliche Probleme und soziale
Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene
Führungstechniken anwenden.
II e: Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer
Gesetzmäßigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist,
einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung
technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und
technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis
anwenden.
12
Rahmenstoffplan
III. Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereich „Technik“
III a: Automatisierungs- und Informationstechnik
Handlungsbereich „Organisation“
III b: Betriebliches Kostenwesen
III c: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
III d: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich „Führung und Personal“
III e: Personalführung
III f: Personalentwicklung
III g: Qualitätsmanagement
III a: Automatisierungs- und Informationstechnik
Im Qualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs- und Informationstechnik“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften Automatisierungsund Informationssysteme projektieren, in Betrieb nehmen und instand halten, erforderliche
Änderungen der Automatisierungsabläufe durchführen sowie entsprechende Maßnahmen
einleiten, Automatisierungs- und Informationssysteme in übergeordnete Systeme einbinden zu
können. Dazu gehört, beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der Beund Verarbeitung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswirkungen auf den
Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können
III b: Betriebliches Kostenwesen
Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und
kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein,
Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten
Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll nachweisen, dass
er Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische
sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und
berücksichtigen kann.
III c: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme“ soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-,
Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht
auszuwählen. Er soll nachweisen, dass er entsprechende Systeme zur Überwachung von
Planungszielen und Prozessen anwenden kann.
13
Rahmenstoffplan
III d: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften
und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er
soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren
sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen,
dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und
entsprechend handeln.
III e: Personalführung
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz
entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach
zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu
verantwortlichem Handeln hinzuführen.
III f: Personalentwicklung
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung
eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll
Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und
Qualifizierungsziele festlegen. Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren
Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern:
III g: Qualitätsmanagement
Im Qualifikationsschwerpunkt Qualitätsmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und
Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern. Er
soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen
Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen.
14
Haben Sie sich für eine Teilnahme entschlossen? .....
Dann senden Sie uns bitte die beiliegenden Anmeldeformulare – nachdem Sie die
Geschäftsbedingungen auf der Rückseite sorgfältig gelesen haben – ausgefüllt zurück.
Bitte füllen Sie für den
 Vorkurs
 AEVO
 Hauptkurs
je ein separates Anmeldeformular aus.
Danke!
...... oder haben Sie noch Fragen?
Ihre Ansprechpartner sind:
Weiterbildung Technische Berufe
Sibylle Zimmermann
Telefon: 0 22 33 – 48 61 29
Telefax: 0 22 33 – 48 10 52
e-mail: [email protected]
www.rhein-erft-akademie.de
RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH
Chemiepark Knapsack
Industriestraße 149
50354 Hürth
15
Weiterbildung Technische Berufe
Pablo Lopez
Telefon: 0 22 33 – 48 11 43
Telefax: 0 22 33 – 48 60 41
e-mail: [email protected]
Herunterladen