Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens

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Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens
nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes1
Gliederung des Antrags
1. Angaben zum Versuchsvorhaben
- Zweck des Versuchsvorhabens
- Versuchsaufbau
- Angaben zu den Tieren
- Tierzahlberechnung/ Statistik
- Angaben zur Tierhaltung
- Belastungen und Abbruchkriterien
- ethische Begründung
2. Personelle Voraussetzung
3. Organisatorische Voraussetzungen
Seite 1 des Antrags:
Bitte die vollständige Adresse inklusive aktueller Telefonnummern und
Email-Adressen der:
 antragsstellenden Einrichtung/ Instituts/Klinik
 des verantwortlichen Versuchsleiters
 des stellvertretenden Versuchsleiters
angeben.
Zur zeitsparenden Klärung von Rückfragen stellt dies eine wesentliche Erleichterung
dar.
Bei der Antragstellenden Einrichtung muss immer auch der Leiter dieser Einrichtung
benannt werden.
Die Telefonnummern müssen den angegebenen Personen entsprechen, bzw. deren
Sekretariat.
Bitte nicht Telefonnummer der Pforte einer Klinik angeben!
1
Bitte zu jedem Antrag folgende zusätzliche Unterlagen einreichen:





Liste der Literaturzitate
Belastungstabelle
Versuchsprotokoll ( Aufzeichnungsplan)
Glossar der im Text verwendeten spezifischen Fachausdrücke
Ggf. statistisches Gutachten
Ein Glossar ist eine Liste von Wörtern und Abkürzungen mit beigefügten
Ausschreibungen, Erklärungen oder Übersetzungen.
Bitte nur die Erklärung von fachspezifischen Abkürzungen und Wörtern aufführen.
Die Aufführung und Erklärung von allgemeinmedizinischen Begriffen wie z.B. "Gen,
in vivo, subkutan,..." usw. ist nicht erforderlich.
1. Angaben zum Versuchsvorhaben
Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen
Kurzbezeichnung)
und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a
handelt.
Bitte einen kurzen und aussagekräftigen Titel wählen, keine Inhaltsangabe des
Projektes.
Kurzbezeichnung:
Die zusätzliche Kurzbezeichnung ist zwingend erforderlich und sollte 4-5 Wörter
nicht überschreiten. Die Kurzbezeichnung stellt eine Erleichterung bei der weiteren
Korrespondenz dar.
1.1 Angaben zum wissenschaftlichen Hintergrund
1.1.1Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens (Tierversuche dürfen nur
durchgeführt werden, wenn sie zu einem der aufgeführten Zwecke unerlässlich
sind) und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem in § 7 Abs.
2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist.

Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder
Funktionen bei Mensch und Tier

Erkennung von Umweltgefährdungen

Prüfung von Stoffen oder Produkten

Grundlagenforschung
1.1.2 Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des
jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster
Halbsatz i)).
Die Unerlässlichkeit eines Versuchsvorhabens ist durch eine kurze, keine
Spezialkenntnisse voraussetzende, wissenschaftlich begründete Darstellung der
Problem- oder Fragestellung darzulegen (aktuelle Literaturzitate) einzubringen und
auf ihre Relevanz oder auch Widersprüchlichkeit im Hinblick auf das
Forschungsprojekt zu diskutieren.
Aus dieser Diskussion sollte in verständlicher Form neben der eigenen
Standortbestimmung auch das weitere Prozedere zur Problemlösung und der zu
erwartende Erkenntnisgewinn hervorgehen.
Kurze Zusammenfassung der Zielsetzungen des Versuchsvorhabens
1.1.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht
durch andere Methoden oder Verfahren (z. B. Zellkulturen, isolierte Organe etc.)
als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
§ 7 Abs. 2 Satz 2: "Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist
insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu
legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder
Verfahren erreicht werden kann."
Hier muss dargestellt werden, dass und weshalb für die konkrete Fragestellung keine
anderen Wege als der beantragte Tierversuch in Frage kommen (z.B.
epidemiologische Studien, in vitro Versuche…) und warum keine weniger belastende
Methode möglich ist.
Es muss kontrolliert werden, ob es eine Ersatz- oder Ergänzungsmethode für den
jeweiligen Tierversuch gibt. ( z. B. ZEBET, ECVAM).
1.1.4 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe b) Welche Informationsmöglichkeiten wurden genutzt ii)?
- bitte Anlage „Liste der Literaturzitate“ beifügen Schlüsselwörter:
Erläuterungen (z.B. Art. der Recherche): Wissenschaftliche Datenbanken
(welche?), Kongresse, fachlicher Austausch mit Kollegen...
Die gesichtete Literatur muss den aktuellen Wissensstand berücksichtigen.
1.1.5 Handelt es sich um einen Doppel- oder Wiederholungsversuch iii)?
Doppelversuche sind Versuche, die in einem gleichen Zeitraum mit gleichen
Methoden, der gleichen Tierart und gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z.B.
Ringversuche).
Wiederholungsversuche dienen der Überprüfung bereits bekannter Ergebnisse.
1.1.6 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 8a Abs. 2
Nr. 2 und § 9 Abs. 2)4
1.1.6.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs.
2 Satz 3 Nr. 1 iv)). Ggf. Angabe des gentechnisch veränderten Tierstamms und
Beschreibung dieser Linie.
§9 Abs. 2 Satz 3 Nr 1.:
"Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren dürfen nur durchgeführt
werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den
verfolgten Zweck nicht ausreichen."
Bitte bei gentechnisch veränderten Tieren den Phänotyp erwähnen. Bestehen
Abweichungen zum Wildtyp? Wenn ja, welche?
1.1.6.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere
einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 v)
(Biometrische Planung)
– ggf. Anlage „Statistisches Gutachten“ beifügen –
TSchG §9 Abs. 2 Satz. 3 Nr. 2:
"Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den
verfolgten Zweck erforderlich ist."
Die Anzahl der Tiere muss begründet sein!
Gesamttierzahl (incl. Reservetiere)
500 ( incl.20 Donortiere)
Tierart
Maus
Diese Tabelle dient einer Übersicht.
Bitte in diese Tabelle keine detaillierten Erläuterungen wie Gruppengrößen etc. Das
kann in der nachstehenden Tabelle erfolgen.
Spendertiere müssen mit aufgeführt werden.
Die Planung sollte unter Einsatz biometrischer Methoden aus vergleichbaren
Versuchsansätzen vorgenommen werden. Auf die Ergebnisse dieser Planung ist in der
Begründung einzugehen. Die Methoden der statistischen Auswertung müssen genannt
werden.
Ggf. ist ein statistisches Gutachten erforderlich.
Darstellung der einzelnen Teilversuche:
Die Anzahl insgesamt ist anzugeben, daneben auch Gruppengrößen und Zahl der
Versuchsgruppen.
Versuch Tier
s-Nr. art
Versuchsgruppe
Anzahl
Gruppengröße
Tierza
hl
Kontrollgruppe
Reser
veti
ere
Anzahl
Gruppen- Tier
größe
zahl
Reserve
tiere
Bitte beachten Sie, dass die Gesamtzahl der beantragten Tiere unter 1.1.6 mit der
Anzahl der nach Versuchsgruppen aufgeteilten Tiere übereinstimmt.
1.1.6.3 Handelt es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere (§ 9 Abs. 2 Satz
3 Nr. 7 Satz 1 vi))
TSchG §9 Abs. 2 Nr.7 Satz 1:"Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse, Fische dürfen für
Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet
worden sind."
Die Tiere müssen aus Versuchstierzuchten stammen, die für ihre Tätigkeit eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes erhalten haben; oder
nachweislich aus Versuchstierzuchten außerhalb des Geltungsbereiches des
deutschen Tierschutzgesetzes stammen; näheres siehe Hinweise vi).
1.2
Angaben zur praktischen Durchführung
Bitte beachten Sie eine genügend lange Vorlaufzeit bei der Antragstellung. Der
Antrag geht zuerst zu Ihrer Tierschutzbeauftragten, dann zur Regierung von
Mittelfranken und anschließend noch zur Ethikkommission.
1.2.1 Angabe des Ortes der Versuchstierhaltung und des Durchführungsortes,
vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8
Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 8a Abs. 2 Nr. 4)
Die Verfügbarkeit von Stallkapazitäten (insbesondere Großtiere!) muss überprüft und
geplant werden.
Bei Verwendung von gentechnisch veränderten Tieren muss beim Ort der
Versuchtierhaltung und beim Ort der Versuchsdurchführung in jedem Fall auch die
Raumnummer mit angegeben werden und die entsprechenden Räume müssen
zumindest über eine S1-Zulassung der Regierung von Unterfranken verfügen.
1.2.1 Beschreibung der Haltungsbedingungen, des Hygienemanagements und der
Vorbereitung der Tiere auf den Versuch.
Haltungsbedingungen, Hygienemanagement, Vorbereitung der Tiere an den Versuch
Räume, Hygieneschleusen, Haltungssysteme, Klima, Besatzdichte, Futter müssen
beschrieben werden.
Siehe "Hinweise J)":
1.2.3 Beschreibung der praktischen Durchführung aller Eingriffe und
Behandlungen bezogen auf die jeweilige Tierart in ihrer Art und Dauer und
Berücksichtigung des Betäubungsverfahrens (§ 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 8 a Abs. 2 Nr. 3
vii)
).
Der Versuchsablauf ist genau zu beschreiben, ggf. mit einer graphischen
Darstellung oder Tabelle (Fließschemata, Schaubilder, chronologisches Vorgehen).
Die Dauer der jeweiligen Eingriffe, Behandlungen und Narkosen muss angegeben
werden.
Aus dieser Beschreibung muss genau hervorgehen, wann was mit den Tieren
gemacht wird und es muss klar ersichtlich sein, welche Versuchsgruppen welchen
Behandlungen oder Eingriffen unterzogen werden.
Dies beinhaltet auch die Adaptionsphasen an Haltungs- bzw. Versuchsbedingungen
und das Handling der Tiere.
Es muss dargestellt werden, wie ein Eingriff durchgeführt wird, z.B.
nicht: "Injektion", sondern "Injektion iv, Injektionsort, Nadeldicke,
Injektionsvolumen, Substanz",
Unbestimmte Begriffe sind zu vermeiden und stets konkrete Angaben zu machen.
Wie wird sichergestellt, dass Tiere mit latenten Erkrankungen, die den Ablauf des
Experiments beeinträchtigen können, nicht in den Versuch gelangen?
Diese Angaben dienen als Grundlage für die weitere Belastungseinschätzung,
daher hier bitte präzise Darstellung der Abläufe.
1.2.4 Werden schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt?
Der Verzicht auf eine Narkose und / oder Analgesie muss nachvollziehbar begründet
werden.
1.2.5 Beschreibung und Begründung von Maßnahmen bzw. deren Unterlassung zur
Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung

Der Grad der zu erwartenden postoperativen Schmerzen ist so gering, dass eine analgetische
Behandlung nicht erforderlich ist

Präemptive Analgesie ist vorgesehen

Die zu erwartenden Schmerzen und Leiden können wegen Beeinträchtigung des
Versuchsablaufs nicht behandelt werden

Sonstige
Insbesondere das Unterlassen von Analgesie nach Eingriffen muss nachvollziehbar
begründet werden.
Beachte bitte, dass Isofluran nur schwach analgetisch wirkt.
1.2.6 Werden an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe
oder Behandlungen durchgeführt?
Wenn ja, Erläuterung.
1.2.7 Beschreibung und Bewertung der Belastung (Intensität und Dauer von
Schmerzen oder Leiden) oder Schäden bezogen auf die jeweilige Tierart in
Anlehnung an die Ausführungen zu Ziff. 1.2.3 viii) unter Benennung konkreter
Abbruchkriterien
- bitte Anlage „Belastungstabelle“ beifügen Die Belastungstabelle ist Bestandteil der AVV zum Tierschutzgesetz und muss
komplett und richtig ausgefüllt werden.
Besonders zu berücksichtigen sind Schmerzen, Leiden oder Schäden während
1. der Versuchsvorbereitung
2. ab dem Beginn von der Norm abweichenden Haltungsbedingungen
3. ab dem Eingriff oder der Behandlung bis zum
4. Versuchsende oder bis zum
5. Erreichen eines Zustandes ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden im Verlauf des
Beobachtungszeitraumes.
Zu "Leiden" zählen beispielsweise auch Ängste, denen ein Tier ausgesetzt wird, (z.B.
Forced swim test, Immobilisierung) oder die Isolation von Tieren, die normalerweise
in Gruppen leben.
Anormale Phänotypen auf Grund genetischer Veränderungen führen oftmals zu
Schmerzen, Leiden Schäden.
Die Belastung ist entsprechend der voraussichtlichen Allgemeinzustände der
Versuchstiere nach klinischen Befunden sowie nach den zu erwartenden
Körpergewichts- und Verhaltensänderungen zu beurteilen.
Die Summe der einzelnen Belastungen muss berücksichtigt werden.
Abbruchkriterien müssen konkret festgelegt werden.
Bei der Beschreibung der Abbruchkriterien müssen die für den jeweiligen Versuch
möglichen spezifischen Symptome einbezogen werden.
Die Abbruchkriterien müssen derart differenziert und unmissverständlich dargestellt
werden, dass beim Auftreten von Belastungen für das Überwachungspersonal
jederzeit eine Entscheidungshilfe über das weitere Vorgehen gegeben ist (z.B. bei
Abwesenheit der Versuchsleiter).
Eine Zuordnung der evt. auftretenden Belastungen (Schmerzen, Leiden, Schäden) zu
den Belastungsstufen "gering - mäßig - schwer" muss durchgeführt werden, damit
die Belastungsstufe, bei der ein Tier aus dem Versuch genommen und vorzeitig getötet
wird, eindeutig festgelegt werden kann.
Einstufungen und Belastungseinteilungen finden Sie u.a.in der „Orientierungshilfe
des Arbeitskreises Berliner Tierschutzbeauftragter“ und im „Belastungskatalog
des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen.
1.2.8 Aufzeichnungen (§ 9 aix))
Ein Muster des Aufzeichnungsplanes ist dem Antrag beizufügen.
Siehe „ Muster Versuchsprotokoll“
Versuchsprotokoll
Versuchsvorhaben:
Nr. ............................
Kurztitel
54-2532.1-
Datum:
Uhrzeit:
Tierart:
Stamm:
Herkunft:
Tier.Nr.:
Versuchsgruppe:
….. / Gesamttierzahl
Alter:
Geschlecht:
Gewicht:
________________________________________________________________________
_____
Durchführung:
Narkose:
Operative und nichtoperative Eingriffe/Behandlungen:
Hier bitte die Behandlungen und oder operativen Eingriffe aufführen (i.p.,
Dosierungsangaben etc.)
Verlauf:
Tötungsart: bitte benennen
….


ggf. vorzeitige Tötung am Tag _______
Tag
Unterschrift Durchführender
Unterschrift Versuchsleiter
i.v.,
1.3 Ethische Vertretbarkeit des Versuchs (§ 7 Abs. 3x))
1.3.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen,
Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch
vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
§ 7 Abs. 3 Satz 1: "Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn
die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick
auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind."
Aus Sicht der Wissenschaft ist hier darzulegen, in welchem Verhältnis Umfang und
Schwere der möglichen Beeinträchtigungen bei den eingesetzten Tieren zu dem zu
erwartenden wissenschaftlichen Fortschritt bzw. dem Erkenntnisgewinn stehen.
(Abwägung des Erkenntnisgewinns gegenüber den erwarteten Leiden der Tiere.)
1.3.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen
oder Leiden, wissenschaftlich
begründete Darlegung, dass das angestrebte
Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier
einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender
Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
§7 Abs. 3 Satz 2: "Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich
wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Erkenntnisse vermuten lassen, dass sie für
wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung
wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden."
Es muss begründet werden, warum ein früheres Abbrechen oder evt. ein
Finalversuch nicht möglich sind.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Leitung des Versuchsvorhabens und Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2xi))
Nachweis der Ausbildung und der tierexperimentellen Erfahrung (in welchen
Bereichen wurde bisher tierexperimentell gearbeitet?):xii)
2.2 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe und
Behandlungen an Tieren durchführenxiii)
ggf Ausnahmegenehmigung beifügen
Bitte beim Ausfüllen der Ausnahmegenehmigung darauf achten, dass sich die
Tätigkeiten, die der Mitarbeiter durchführen soll, mit den Angaben der Tabelle
unter Punkt 2.2 ff decken!!
Ausnahmegenehmigungen des Mitarbeiters beziehen sich ausschließlich auf den
vorliegenden Antrag. Soll der Mitarbeiter bei einem weiteren Versuchsvorhaben
mitarbeiten, benötigt er dafür eine seperate Ausnahmegenehmigung.
2.2Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium (bei Neuanmeldungen
Approbation / Diplom/ FELASA-B beilegen)
Name
Studienrichtu
ng
Art der
Tierexperimente
Bereits
Versuchsbeteiligung
lle,
vorliegende
(operative,
versuchstierk Geschäftszeic
nichtoperative
undliche
hen
Eingriffe,
Erfahrung
dieser
Verlaufskontrollen,
(Zeitangabe)
Genehmigu
Blutentnahmen u.
ngsbehörde
Laborarbeiten etc.)
Name:
Alle Eingriffe und Behandlung
Versuchsleit
er
übernimmt Aufsicht und Anleitung
der Mitarbeiter
Bitte ausfüllen!
ausschließlich.
Geschäftszeichen
der Regierung
Mittelfranken
Name:
Alle Eingriffe und Behandlung
Stellvertretende
übernimmt Aufsicht und Anleitung
der Mitarbeiter
Leiter
Bitte ausfüllen!
ausschließlich.
Geschäftszeichen
der Regierung
Mittelfranken
Hier bitte alle Eingriffe und
Behandlungen, die v Mitarbeiter
durchgeführt werden sollen, detailliert
aufführen (i.v., i.p. ...)
Name:
Mitarbeiter
Bitte ausfüllen!
ausschließlich
Geschäftszeichen
der Regierung
Mittelfranken
2.2.2 Doktorandinnen/Doktoranden bzw. Diplomandinnen/Diplomanden ohne
Studienabschluss (bitte Immatrikulationsbescheinigung und FEASA B-Zertifikat
beilegen)
Name
Name
Studienrichtu
ng
Art der
Tierexperimente
Bereits
Versuchsbeteiligung
lle,
vorliegende
(operative,
versuchstierk Geschäftszeic
nichtoperative
undliche
hen
Eingriffe,
Erfahrung
dieser
Verlaufskontrollen,
(Zeitangabe)
Genehmigu
Blutentnahmen u.
ngsbehörde
Laborarbeiten etc.)
Hier bitte alle Eingriffe und
Behandlungen, die v Mitarbeiter
durchgeführt werden sollen, detailliert
aufführen (i.v., i.p. ...)
Bitte ausfüllen!
ausschließlich
Geschäftszeichen
der Regierung
Mittelfranken
2.2.3 Nichtakademisches, technisches und pflegerisches Personal
bei Neuanmeldungen: Abschlusszertifikat/Abschlusszeugnis, FELASA B
Zerifikat beifügen
Name
Name
Beruf
Art der
Versuchsbeteiligung
(Behandlungen,
Verlaufskontrollen,
Blutentnahmen u.
Laborarbeiten etc.)
Hier bitte alle Eingriffe und Behandlungen,
die v Mitarbeiter durchgeführt werden
sollen, detailliert aufführen (i.v., i.p. ...)
Tierexperimentelle,
Bereits
versuchstierkund vorliegende
liche Erfahrung Geschäftszeic
bzw.
hen
Fachkenntnisse
dieser
in
Genehmigu
Versuchstierhalt
ngsbehörde
ung und
-pflege
(Zeitangabe)
Bitte ausfüllen!
ausschließlich.
Geschäftszeichen
der Regierung
Mittelfranken
2.3 Im Falle einer Betäubung Namen der Personen, welche die Betäubung
durchführen oder die Durchführung der Betäubung beaufsichtigen xiv):
Name
Beruf
Tierexperimentelle,
Bereits
versuchstierkundl.
vorliegende
Erfahrung
Geschäftszeichen
(Zeitangabe)
dieser
Genehmigungsbe
hörde
Bitte ausfüllen!
ausschließlich.
Geschäftszeichen
der Regierung
Mittelfranken
2.4 Berechtigung der Personen zur Benutzung der Einrichtung, in der die
Tierversuche durchgeführt werden (§ 8 Abs. 6)
2.4.1 Sind die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt?
2.4.2 Wenn nein, sind sie mit Zustimmung der verantwortlichen Leitung der
Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt?
Wird ein Tierversuch nicht in der eigenen Einrichtung durchgeführt, sondern in einer
externen Einrichtung, muss der Antragsteller dafür die Erlaubnis des entsprechenden
Leiters einholen. Der Leiter der externen Einrichtung gestattet somit dem
Antragsteller die Räumlichkeiten und ggf. Gerätschaften der externen Einrichtung
für die Dauer des Versuchsvorhabens zu nutzten (Betretungsrecht).
2.5 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der
Versuchstiere verantwortlich sind:
2.5.1 Namen, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die Pflege und
Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen:
Name
Dienstliche Anschrift
Qualifikation
Tierpfleger
2.5.2 Namen, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die medizinische
Versorgung verantwortlichen Personen:
Name
Dienstliche Anschrift
Qualifikation
Tierarzt
2.5.3 Name und dienstliche Anschrift der Tierärztin/des Tierarztes, der/dem nach
Abschluss des Versuchs die überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 8
genannten Arten vorgestellt werden:
Name
Dienstliche Anschrift
Beurteilung und Abbruchkriterien
Bitte berücksichtigen bei der Beurteilung der Belastung der Versuchstiere folgende
Kriterien:
Voraussichtliche Belastungen der Versuchstiere durch Manipulation, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind:
1. während der Versuchsvorbereitung (z. B. nüchtern halten)
2. ab dem Beginn der von der Norm abweichenden Haltungsbedingungen
(z.B. Einzelhaltung von Mäusen) oder
3. Belastungen zu Versuchsbeginn ( z.B. Eingriffe wie i.p., i.v.-Injektionen...)
4. Belastungen zum Versuchsende
5. Belastungen über die Dauer des Beobachtungszeitraums (z.B. bei
Versuchsmodellen, bei denen ein Krankheitszustand über einen längeren
Zeitraum erzeugt wird oder regelmäßige Eingriffe über einen längeren
Zeitraum stattfinden wie z.B. tägliche i.p.Injektionen über zwei Wochen)
Beurteilt wird:
 die Intensität der Belastung ( keine-gering-mäßig-erheblich)
 die Dauer der Belastungen ( s.o.)
Die Belastungen sind bei unterschiedlicher Intensität in ihrem zeitlichen Verlauf den
Kriterien „keine“, "gering", "mäßig" oder "erheblich" zuzuordnen und in die
beiliegende Belastungstabelle (Anhang zu Anlage 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes) vollständig
einzutragen.
Eine gute Hilfestellung für die Beurteilung von Belastungen bietet die
„Orientierungshilfe des Arbeitskreises Berliner Tierschutzbeauftragter“ und der
„Belastungskatalog des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen“.
Anhand der Zuordnung der auftretenden Belastungen ( Schmerzen, Leiden, Schäden)
zu den vier Belastungsstufen, wird konkretisiert, ab welcher Belastungsstufe ein Tier
aus dem Versuch genommen und vorzeitig getötet wird.
Abbruchkriterien
Versuchsabbruchkriterien sind konkret festzulegen.
Abbruchkriterien müssen derart differenziert und unmissverständlich dargestellt
werden, dass beim Auftreten von Belastungen für das Überwachungspersonal
jederzeit eine Entscheidungshilfe über das weitere Vorgehen gegeben ist (z.B. bei
Abwesenheit der Versuchsleiter).
Es muss klar erkennbar sein, wie beim Auftreten von Belastungen zu verfahren ist,
die Abbruchkriterien, bei denen die Tiere ohne Verzögerung schmerzlos getötet
werden, müssen konkret festgelegt werden.
Bei der Beschreibung der Abbruchkriterien müssen die für den jeweiligen Versuch
möglichen spezifischen Symptome einbezogen werden, dies können auch Schäden
und Leiden durch den Phänotyp genetisch veränderter Tiere sein.
Überwachungsprotokoll
Es empfiehlt sich ein Überwachungsprotokoll anzufertigen, mit dessen Hilfe der
Gesundheitszustand der Tiere überprüft wird und welches die Belastungen und die
Abbruchkriterien konkretisiert.
Aus diesem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Belastungen auftreten, wie sich
diese weiter entwickelten und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Beurteilt wird:
 der Klinische Allgemeinzustand der Tiere ( z.B.
Körpergewichtsveränderungen, Fell- und Pflegezustand der Tiere,
Körperhaltung, Kot/Urinbeschaffenheit, Temperatur, Futter/Wasseraufnahme,
Atmung, Herzfrequenz)
 Körpergewichtsveränderungen
 Verhaltensänderungen (z.B. Absonderung von der Gruppe, Reaktion auf
äußere Reize, Fluchtverhalten)
 auf den jeweiligen Versuch abgestimmte Besonderheiten (z.B. bei
Operationswunden: Beurteilung der Naht, bei Tumormodellen: erwartete
Tumorgröße und mögliche Komplikationen, bei Kolitismodellen:
Endoskopiebefunde etc.)
Beispiel für das Erstellen von Abbruchkriterien und Gesundheitsmonitoring
zu bewerten sind:
1. Klinischer Allgemeinzustand: Fellbeschaffenheit ( glatt, glänzend, struppig) , Haltung
( normal, aufgekrümmt, steifer Gang), Atmung ( normal, flach, abdominale Atmung,
pumpend), Gewichtsveränderungen
2. Futter-/ Wasseraufnahme, Kot/ Urinbeschaffenheit (vorhanden ja/nein, normal, verändert:
blutig, schleimig)
3. Sozialverhalten: aktiv, neugierig, munter, Absonderung von der Gruppe, Fluchtverhalten
ja/nein, Reaktion auf Umweltreize
Abbruchkriterien
Die Tiere werden über die Dauer des Versuches mehrfach auf ihren
Gesundheitszustand kontrolliert und der Klinische Allgemeinzustand mittels eine Scores von 1-5
wie folgt eingestuft:
Stufe 1:
klinisch unauffällig, keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung, Futter/ Wasseraufnahme normal
glattes, glänzendes Fell
Sozialverhalten: neugierig, aktiv
Stufe 2:
stumpfes, glanzloses Fell
Gewichtsverlust bis 5%
Sozialverhalten: etwas ruhiger, Futter-/Wasseraufnahme normal, ansonsten aktiv
Stufe3:
struppiges Fell, matt
Futter/ Wasseraufnahme: vermindert
Gewichtsverlust: bis 10%
Sozialverhalten: Absonderung von der Gruppe, reagiert jedoch auf Umweltreize
Stufe 4:
struppiges Fell, aufgekrümmte/ kauernde Haltung, glanzlose Augen
Atmung: erschwerte abdominale Atmung
Atemfrequenz: erhöht
Gewichtverlust: bis 20%, eingeschränkte Futter/Wasseraufnahme
Sozialverhalten: Absonderung von der Gruppe, matt, apathisch
geringe/ kaum Reaktion auf äußere Reize ( geringes Fluchtverhalten)
Stufe 5:
Tier zeigt extreme Lethargie und starken Gewichtsverlust( > 20%) sowie Hypothermie und
kauernde Haltung
Apnoe
keine Reaktion auf äußere Reize, kein Fluchtverhalten, Tier sitzt seperat
Als Abbruchkriterien gelten die Kriterien der Stufe 4 ( mind. 5 Kriterien müssen zutreffen)
nach genauer Untersuchung des jeweiligen Tieres.
Tiere der Stufe 5 werden sofort euthanasiert.
Das Beispiel dient lediglich als Orientierungshilfe.
Bitte berücksichtigen Sie versuchsbedingte Besonderheiten und Krankheitsmodelle.
i
ii )
Aus der Darlegung muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z. B. Literatur, Datenbanken) bereits
hinreichende Erkenntnisse über das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht. Die zu Ziff. 1.1.2 geforderten Literaturzitate sind auf einem
Beiblatt mit Fundstelle aufzulisten. Hinsichtlich der Datenbankrecherchen sind die Schlüsselwörter anzugeben.
iii )
Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die in einem gleichen Zeitraum mit gleichen Methoden, an derselben Tierart und mit gleicher Zielsetzung
durchgeführt werden (z. B. Ringversuche zur Validierung und Standardisierung). Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung
bereits hinreichend bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden.
iv )
Versuche an höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an
sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1). Bei der Beurteilung, ob ein Tier
sinnesphysiologisch niedriger entwickelt ist, ist auf die vermutete geringere Schmerzempfindlichkeit abzustellen. Ein Maßstab für die
Schmerzempfindlichkeit ist die sich in der zoologischen Systematik ausdrückende Zerebralentwicklung der Tiere.
(Ferner dürfen Wirbeltiere für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet wurden. Eine Ausnahme
hiervon kann dann zugelassen werden, wenn
- für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen,
- der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht (§ 9 Abs. 2 Nr. 7).
Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Erwägungen ist das "Tiermodell" zu wählen, das versuchstechnisch gesehen eine
möglichst optimale Beantwortung der Fragestellung erlaubt. Sind mehrere Tierarten oder Tiermodelle für die Beantwortung einer Fragestellung
geeignet, müssen die Alternativen diskutiert und die endgültige Wahl begründet werden.)
v )
Die Planung sollte unter Einsatz biometrischer Verfahren aus vergleichbaren Versuchsansätzen vorgenommen werden. Auf die Ergebnisse
dieser Planung ist in der Begründung einzugehen. Zusätzlich sind Angaben über die Einteilung in Versuchsgruppen bzw. Kontrollgruppen sowie
über die Gruppengrößen vorzunehmen.
vi )
Als zu Versuchszwecken gezüchtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) sind nur Wirbeltiere anzusehen, die aus Versuchstierzuchten stammen, die für ihre Tätigkeit
eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 erhalten haben, oder nachweislich aus Versuchstierzuchten außerhalb des Geltungsbereiches des
deutschen Tierschutzgesetzes stammen.
Bei der Verwendung von Versuchstieren aus Versuchstierzuchten außerhalb des Geltungsbereiches des Tierschutzgesetzes ist die
Bestätigung der Anerkennung durch das Herkunftsland dem Genehmigungsantrag in Ablichtung beizufügen, sofern diese Zucht nach Kenntnis des
Antragstellers der Genehmigungsbehörde nicht bekannt ist.
vii )
Es sind die Räumlichkeiten, evtl. vorhandene Hygieneschleusen, die Haltungssysteme, das Klima und die Besatzdichte der Käfige, bezogen auf
die jeweilige Tierart, zu beschreiben. Welches Futter erhalten die Tiere?
Der Ablauf des Versuches ist genau zu beschreiben, wenn möglich anhand einer graphischen Darstellung oder Tabelle. Inwieweit ist
sichergestellt, dass nur Tiere verwendet werden, für die eine latente Erkrankung, die den Ablauf des Experiments zu beeinträchtigen vermag,
ausgeschlossen werden kann? Wie werden die Tiere auf den Versuch vorbereitet (Adaption an Haltungs - und Versuchsbedingungen,
Handling)?
viii )
Bei der Beurteilung der Belastung der Tiere sind nachfolgende Kriterien besonders zu berücksichtigen:
Voraussichtliche Belastungen der Versuchstiere durch Manipulation, die mit Schmerzen und Leiden verbunden sind oder Schäden
setzen, während:
1. der Versuchsvorbereitung (z. B. nüchtern halten)
2. ab dem Beginn von der Norm abweichende Haltungsbedingungen oder
3. ab dem Eingriff oder der Behandlung bis
4. zum Versuchsende oder bis
5. zum Erreichen eines Zustandes ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden im Verlauf des Beobachtungszeitraums
Die Intensität der Belastung ist entsprechend der voraussichtlichen Allgemeinzustände der Versuchstiere nach klinischen Befunden
sowie nach den zu erwartenden Körpergewichts- und Verhaltensänderungen zu beurteilen. Versuchsabbruchkriterien sind konkret festzulegen.
Die Belastungen sind bei unterschiedlicher Intensität in ihrem zeitlichen Verlauf nach Kriterien "gering", "mä ßig" oder "erheblich" zuzuordnen
und in die beiliegende Belastungstabelle (Anhang zu Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes) einzutragen.
ix )
Die Aufzeichnungen sind nach Versuchsende 3 Jahre aufzubewahren!
Die Aufzeichnungen nach § 9a sollen folgende Angaben enthalten:
- Angaben zu den Versuchstieren
- Tierart/Tierarten
Bei Wirbeltieren zusätzlich: Herkunft, Anschrift und Name des Vorbesitzers
- Bei Hunden und Katzen: Wie oben, dazu Geschlecht, Rasse, Art und Zeichnung des Fells sowie ggf. zusätzliche Kennzeichnung
(Tätowiernummer)
- Tierzahl
- Bei Zusammenstellung zu Gruppen: Anzahl und deren Größe
- Versuchszweck
- Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde
- Angaben zur Versuchsdurchführung
- Tierversuche mit operativen Eingriffen: Dokumentation des Verlaufs durch das Führen von Narkose- Operations- und/oder
Sektionsprotokollen- Tierversuche ohne operative Eingriffe: Kurzprotokollierung der Ergebnisse in regelmäßigen Zeitabständen.
x
)
In engem Bezug zu dem beantragten Versuchsvorhaben ist hier aus der Sicht der Wissenschaft darzulegen, in welchem Verhältnis Umfang und
Schwere der möglichen Beeinträchtigungen bei den eingesetzten Tieren zu dem zu erwartenden wissenschaftlichen Fortschritt bzw. der
Erkenntnismehrung stehen.
xi )
Aufgrund der Verantwortung, die Leitung und Stellvertretung (§ 9 Abs. 3) insbesondere hinsichtlich der Begrenzungen von zu erwartenden
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Versuchstieren zu tragen haben, sind gehobene Ansprüche an deren fachliche Qualifikation zu stellen.
Ärztinnen/Ärzte, Tierärztinnen/Tierärzte sowie Naturwissenschaftlerinnen/Naturwissenschaftler erfüllen die Voraussetzungen, sofern sie sich in
mindestens dreijähriger tierexperimenteller Tätigkeit unter kundiger Anleitung spezielle Fachkenntnisse angeeignet haben. Der Nachweis der
fachlichen Eignung ist durch Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erbringen:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin oder Veterinärmedizin:
- durch ein deutsches Zeugnis über die tierärztliche, ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder
- durch ein im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes als gleichwertig anerkanntes Prüfungszeugnis oder Diplom:
- abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium:
- durch ein Diplom einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes oder
- durch ein innerhalb des Geltungsbereiches des Tierschutzgesetzes als gleichwertig anerkanntes Diplom;
- der Nachweis dreijähriger tierexperimenteller Tätigkeit kann durch eine Bestätigung der anleitenden Person erbracht werden.
xii )
Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber dieser Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag unter Angabe
des Geschäftszeichens; die Nachweise der Ausbildung (Abschlusszeugnis, Diplom) sind in deutscher Sprache bzw. deutscher Übersetzung durch
einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer – es genügt die Ablichtung des Originals – vorzulegen.
xiii )
Sofern der Ausbildungsnachweis in einem früheren Antrag gegenüber dieser Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag
unter Angabe des Geschäftszeichens; die Nachweise der Ausbildung (Abschlusszeugnis, Diplom etc.) sind in deutscher Sprache bz w.
deutscher Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer – es genügt die Ablichtung des Originals – vorzulegen.
xiv )
Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres ist grundsätzlich von einer Tierärztin/einem Tierarzt vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Die
Betäubung eines warmblütigen Versuchstiers kann auch unter Aufsicht von anderen Personen durchgeführt werden, wenn sie durch geeignete
Ausbildung und berufliche Erfahrung die hierfür nötigen Kenntnisse besitzen. Die im letztgenannten Fall Aufsichtführenden müssen nicht ständig
anwesend sein, sie müssen jedoch im Bedarfsfall kurzfristig zur Verfügung stehen können (§ 9 Abs. 2 Nr. 4).
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