ARBEITSPLATZEVALUIERUNG Checklisten für Elektroniker und Elektromaschinenbauer Einleitung I Durchführung einer Arbeitsplatzevaluierung Allgemeines Seit dem Inkrafttreten des neuen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) am 1. Jänner 1995 sind Arbeitgeber verpflichtet, die für „die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und beurteilen“ (Arbeitsplatzevaluierung). Bei Evaluierung sind die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel, die Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sowie der Ausbildungsstand und die Unterweisung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (ASchG § 4(1)). Darüber hinaus müssen laut §5 die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung dokumentiert werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente müssen (bei neuen Arbeitsplätzen) vor Aufnahme der Arbeit erstellt und bei Änderungen, Erweiterungen und Umgestaltungen am Arbeitsplatz oder im Arbeitsvorgang überarbeitet werden. Aus den Dokumenten muss hervorgehen, dass die Gefahren ermittelt und einer Beurteilung unterzogen wurden. Es ist möglich, die Dokumentation bei vergleichbaren Arbeitsplätzen (z.B. innerhalb einer Abteilung) summarisch anzulegen, wenn die Arbeitsplätze insbesondere hinsichtlich der Arbeitsabläufe und der Arbeitsbedingungen als gleich angesehen werden können. Einleitung II Ablauf der Arbeitsplatzevaluierung Die Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung lässt sich in fünf grundlegende Schritte unterteilen. Im untenstehenden Bild sind diese Schritte schematisch dargestellt. Jedem dieser Schritte ist im Folgenden ein Punkt gewidmet wo die jeweiligen Arbeitsschritte detailliert dargestellt werden. Vorbereitungsphase Durchführung der Evaluierung Festlegung von Schutzzielen und Maßnahmen Dokumentation Kontrolle der Maßnahmen Aktualisierung der Evaluierung Einleitung III Vorbereitungsphase Bestimmung der für die Evaluierung verantwortlichen Person(en) bzw. Teams und Einarbeitung in das Evaluierungskonzept Informationssammlung Gesetze, Verordnungen, bescheidmäßige Vorschreibungen, Normen, Genehmigungen Betriebs- und Bedienungsanleitungen Bescheinigungen über die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen bei Kesseln, automatischen Toren, Hebevorrichtungen, Elektroinstallation, Brandschutzvorrichtungen Ausbildungsnachweise für Ersthelfer Aufstellung der im Betrieb eingesetzten bzw. vorkommenden Arbeitsund Gefahrstoffe; Sicherheitsdatenblätter Berichte von Arbeitsunfällen Zusatzinformationen Begehung des Betriebes und Erstellung eines Übersichtsplanes; Einteilung des Betriebes in Bereiche, Organisationseinheiten sowie Produktionsprozesse oder Tätigkeitsabläufe (wenn noch nicht vorhanden) Entscheidung über den Ansatzpunkt der Evaluierung; mögliche Ansatzpunkte sind z.B. eine Abteilung oder Organisationseinheit bei ähnlichen Tätigkeiten bzw. bei gleichartiger Arbeitsumgebung ein (Produktions-)Prozess oder Tätigkeitsablauf ein Arbeitsort, wenn dieser selbst eine Gefährdung darstellt die Gefährdungsarten wie Lärm, mechanische Gefährdungen, chem. Arbeitsstoffe, ... (z.B. bei Montage- bzw. Wartungsarbeiten) Einleitung IV Durchführung der Evaluierung, Bestimmung des IST-Zustandes Begehung der Betriebsstätte(n) Berücksichtigung aller Arbeitsplätze (auch auf Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen) Berücksichtigung aller Personen (auch betriebsfremde Arbeitskräfte, Leiharbeiter, Besucher, Kunden oder Patienten) Systematische Gefahrenermittlung auf den verschiedenen Betriebsebenen mittels entsprechender Checklisten Gebäude, Betriebsgelände: grundsätzliches Abteilung, Raum: genauere Betrachtung der Arbeitsbedingungen Arbeitsplatz, einzelne (gefährliche) Maschine dabei müssen die am Arbeitsplatz vorkommenden Tätigkeiten (auch bei Reinigung, Wartung oder Reparatur), Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen), Arbeitsgegenstände und –stoffe, bei der Verarbeitung freiwerdende Stoffe bzw. Schadstoffe, mögliche Gefährdungen sowie Belastungen aus dem Arbeitsbedingungen erfasst werden während der Gefahrenermittlung: Befragung (zumindest einer repräsentativen Auswahl) der ArbeitnehmerInnen am betreffenden Arbeitsplatz dabei Berücksichtigung von besonders gefährdeten und schutzbedürftigen Personen, wie behinderte Arbeitnehmer Jugendliche Arbeitnehmer schwangere oder stillende Mütter unqualifizierte oder unerfahrene Arbeitnehmer gegebenenfalls Durchführung einer Risikoanalyse: Betrachtung des festgestellten Gefährdungskomplexes im Zusammenhand mit der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Folgenschwere eines Schadens Analyse von früheren Arbeitsunfällen Überprüfung der Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen, Normen oder Stand der Technik gegebenenfalls: Durchführung von Messungen (Lärm, Licht, ...), Probenahmen, Berücksichtigung von Herstellerangaben, Analyse von Datenblättern Einleitung V Festlegung von Schutzzielen und Maßnahmen Definition des SOLL-Zustandes durch die Festlegung von Schutzzielen Festlegung von Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele in folgender Reihenfolge: 1. Vermeidung von Gefahren durch ungefährliche Maschinen, Ersatzstoffe usw. nach dem Stand der Technik 2. Trennung des Arbeitnehmers von der Gefahr durch Schutzeinrichtungen, Absaugung, Kapselung usw. 3. Schutz des Arbeitnehmers vor der Gefahr durch organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Schulungen Festlegung von Fristen bzw. Terminen zur Durchführung der Maßnahmen Bestimmung der Person(en), die mit der Durchführung der Maßnahmen betraut wird Einleitung VI Dokumentation die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente müssen erhalten: die Person(en), die die Gefahrenermittlung durchgeführt hat (haben); wichtig ist außerdem, das Datum, die Betriebsstätte, den Bereich und das Ergebnis der Ermittlung anzugeben Gefährdungen, die Festgestellt wurden Schutzziele und Maßnahmen, um diese Schutzziele zu erreichen Fristen (entsprechend einer Dringlichkeitsreihung) für die Umsetzung der Maßnahmen die mit der Umsetzung der Maßnahmen betrauten Personen Berichte über Arbeitsunfälle (Sinnvollerweise auch über Beinahe-Unfälle, da eine Häufung von Beinahe-Unfällen an einem Arbeitsplatz auf sicherheitstechnische Mängel hinweisen können) wenn nötig, Verzeichnisse über gefährliche Arbeitsstoffe über Tätigkeiten, für die ein Nachweis von Fachkenntnissen notwendig ist Arbeitsbereiche mit Zutrittsbeschränkungen oder besonderen Untersuchungspflichten persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Prüfpflichten (z.B. automatische Tore, Elektroinstallation, Kessel,...) Kennzeichnungspflichten Wartungspläne Brandschutz- und Evaluierungspläne sowie Verhaltensregeln für ernste und unmittelbare Gefahren Aufstellung der Personen mit besonderen Sicherheitsvertrauensperson(en) (SVP) Sicherheitsfachkraft (SFK) Arbeitsmediziner (AMED) Ersthelfer verantwortliche Beauftragte für den Arbeitnehmerschutz Laser-, Strahlenschutz- oder Abfallbeauftragter Aufzug- und Kesselwärter Brandschutzbeauftragte Information des Betriebsrates bzw. der ArbeitnehmerInnen über die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und die getroffenen Maßnahmen Aufgaben wie Einleitung VII Kontrolle der Maßnahmen Kontrolle der frist- und sachgerechten Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen (Durchführungskontrolle) Reichen der getroffenen Maßnahmen aus, um den Schutzziel zu genügen? (Schutzzielkontrolle) Wurde die Gefährdung richtig und vollständig erkannt? (Gefährdungskontrolle) Aktualisierung der Evaluierung nach Unfällen bzw. wenn Umstände oder Ereignisse auf eine Gefahr schließen lassen (Beinahe-Unfälle) bei begründetem Verdacht einer arbeitsbedingten Krankheit bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren bei neuen Erkenntnissen des Standes der Technik und der Arbeitsgestaltung auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorrates Checklistensatz VIII Anleitung zur Arbeiten mit den Checklisten Die als Kopiervorlagen beiliegenden Checklisten und Protokollblätter dienen zur systematischen Erfassung aller in einem Bereich vorkommenden Gefährdungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe. Die Checklisten sind in ihrem Aufbau mehr oder weniger detailliert gehalten und sollen daher je nach Anwendungsfall miteinander kombiniert werden (siehe dazu auch die Grafik am Ende dieses Abschnittes). die Checklisten und ergänzenden Blätter sind bereits so gestaltet, dass sie gemäß ASchG §5 direkt in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente übernommen werden können. Blatt Gefahrenermittlung am Arbeitsplatz Diese Checklisten eignet sich einerseits zur Erfassung von grundlegenden Dingen im Betrieb und dient andererseits als „grobes Raster“, um Bereiche, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, von solchen zu trennen, für die das nicht zutrifft. Außerdem können anhand dieser Checkliste Arbeitsplätze ausgemacht werden, bei denen man bei der Evaluierung ohnehin mehr ins Detail gehen muss, um den dort möglicherweise bestehenden Risiken und Gefährdungen gerecht zu werden. Vollständig ausgefüllt kann die Checkliste zusammen mit einem eventuell notwendigen Maßnahmenprotokoll in die Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumente übernommen werden. Zu den einzelnen Punkten gibt es jeweils einen Hinweis auf eine kurze, zusammenfassende Erläuterung. Arbeitsplatzbezogene bzw. personenbezogene Checklisten Wenn die überblicksmäßige Evaluierung einen Bedarf nach genauerer Untersuchung einzelner oder mehrerer Punkte an einem Arbeitsplatz ergeben hat, kommen die arbeitsplatzbezogenen bzw. personenbezogenen Checklisten zum Einsatz. In Anlehnung an das WKÖ-Kompaktevaluierungsverfahren bestehen sie aus einem Blatt zur Erfassung aller an einem Arbeitplatz vorkommenden Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Gefährdungen. Dieses Blatt liegt in verschiedenen Versionen (z.B. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, Handel und Verkauf, Service und Reparatur, usw.) bei und versucht auf die Verschiedenheit der Arbeitsplätze Rücksicht zu nehmen. Ergänzend werden die aus den Arbeitsbedingungen bzw. der Gestaltung des Arbeitsplatzes resultierenden Belastungen auf einem weiteren Blatt (Belastung aus den Arbeitsbedingungen) erfasst, das in jeweils einer Version für die internen bzw. für die externen Arbeitsplätze beiliegt. Manchmal wird es zweckmäßig sein, Arbeitsplätze personenbezogen zu evaluieren, wenn dort besondere Fähigkeiten (Kraft, Geschicklichkeit, ...) nötig sind. Checklistensatz IX Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibung Besonders im Produktionsbereich, wo sich einzelne Arbeitsplätze nicht strikt trennen lassen, aber auch bei Wartungs- bzw. Montagearbeiten, die an vielen Orten gleich oder ähnlich ablaufen, ist eine Evaluierung nach dem Tätigkeitsablauf sinnvoll. Dazu gliedert man den betrachteten Prozess in Zwischenschritte, erfasst die bei den jeweiligen Zwischenschritten vorkommenden Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und beurteilt die Gefährdungen. Das Blatt „Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibung“ versteht sich als Ergänzung zu den beiden Blättern der arbeitsplatzbezogenen Checklisten, indem es die Möglichkeit zu einer detaillierten Beschreibung der Tätigkeitsabläufe am betreffenden Arbeitsplatz bietet. Sinnvollerweise sollte man dabei auch zwischen Tätigkeitsabläufen bei Normalbetrieb, Wartung, Reinigung, Umrüstung, usw. unterscheiden und der Übersichtlichkeit wegen für jeden der Punkte ein getrenntes Blatt anlegen. Anregungen zum Ausfüllen der einzelnen Tätigkeiten sollen/können dabei die arbeitsplatzbezogenen Checklisten liefern. Arbeitsplatzbeschreibung Dieses Blatt stellt mit dem Maßnahmenprotokoll eine Einheit dar. Diese beiden Blätter müssen in jedem Fall für jeden Arbeitsplatz (oder Bereich) im Betrieb ausgefüllt und in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für das Maßnahmenprotokoll, da es im Formularkopf wichtige Angaben zum betreffenden Arbeitsplatz enthält. Das Blatt Arbeitsplatzbeschreibung sollte eine Skizze oder besser ein Foto des betreffenden Arbeitsplatzes (oder eines beispielhaften Arbeitsplatzes aus einem Bereich), eine Kurzbeschreibung der dort durchgeführten Tätigkeiten sowie eine kurze Stellungnahme der dort beschäftigten Arbeitnehmer enthalten. Maßnahmenprotokoll Das Maßnahmenprotokoll stellt den Übergang zwischen der Analyse des ISTZustandes zum angestrebten SOLL-Zustand dar. Letzterer ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen, die man im Zuge der Informationssammlung im Vorfeld zusammengetragen hat. Stellt man nach dem Ausfüllen und der Analyse der einzelnen Checklisten Mängel oder Gefährdungen fest, so sind diese im Maßnahmenprotokoll zu dokumentieren. Weiters sind Maßnahmen zur Erreichung des SOLL-Zustandes sowie eine Durchführungsfrist und eine für die Durchführung verantwortliche Person festzulegen und zu vermerken. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Durchführungskontrolle und eine Wirksamkeitskontrolle gemacht werden, die wiederum zu protokollieren sind. Bestehen über die Art zw. die Sinnhaftigkeit von Maßnahmen Unsicherheit, so sind Fachleute in diesen Punkten beizuziehen. Checklistensatz X Ergänzende Listen Diese Blätter dienen der zentralen Erfassung und Dokumentation wichtiger betrieblicher Gegebenheiten und müssen vollständig ausgefüllt in den Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumenten enthalten sein. Als Kopiervorlagen sind die folgenden Blätter beigefügt: Zuständige Personen Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe Aufstellung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) Arbeitsunfälle Unterweisungen In der Grafik auf der nächsten Seite ist angedeutet wie man die Checklisten miteinander kombinieren kann. Damit der Umgang mit den Checklisten anschaulicher wird, ist im Anhang ein ausgefüllter Mustersatz beigefügt. Checklisten Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und Belastungen aus den Arbeitsbedingungen (intern) zur detaillierten Dokumentation für Bereich A einmal ausfüllen Feines Raster Details Blatt Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibun g Gefahrenermittlung am Arbeitsplatz Bereich A: Abteilung mit 5 gleichartigen Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen Grobes Raster ergänzend spezielle Tätigkeitsabläufe Checklisten Service und Reparatur (intern) und Belastungen aus den Arbeitsbedingungen (intern) für den jeweiligen Bereich bzw. Arbeitsplatz ausfüllen Tätigkeitsablauf z.B. für gleichartige Umrüst- und Justierarbeiten Tätigkeitsablauf z.B. für gleichartige Service- und Wartungsarbeiten Tätigkeitsablauf z.B. für wiederkehrende gleichartige Montagearbeiten Checklisten Service, Reparatur und Montage (extern) und Belastungen aus den Arbeitsbedingungen (extern) für die betroffene Personen ausfüllen Gefahrenermittlung am Arbeitsplatz Bereich B: Gerätemontage und –service intern und extern Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitsplatz (Bereich): Skizze, Foto: Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes (Bereichs): Stellungnahme des Mitarbeiters: Blatt:____ von ____ Maßnahmenprotokoll Arbeitsstätte: Arbeitsplatz (Bereich): Anzahl der Arbeitnehmer: Erstellt von: Datum: fertiggestellte Gefährdungen bzw. Belastungen Risiko Maßnahmen (technisch, personenbezogen, organisatorisch Termin Durchführung von 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kontrolle am: Ergebnis: neuerliche Kontrolle am: Gefahrenermittlung am Arbeitsplatz Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereichs, des Arbeitsraumes): natürliche Belichtung künstliche Beleuchtung Bodenfläche [m²] / Stolperstellen Verkehrswege Luftraum [m³] / Raumhöhe [m] Klima Belüftung Lärm (Mech. Schwingungen) (persönliche) Schutzausrüstungen Schutzvorrichtungen Sicherheitsabstand Soziales Umfeld Nichtraucherschutz Erste Hilfe Brand- und Explosionsgefahr Elektroinstallation Gefährliche Arbeitsstoffe Lagerungen Arbeitsmittel Bildschirmarbeit Arbeitssitz Arbeitstisch Zwangshaltung Zeitdruck durch Vorgaben System- (Arbeitsplatz)bindung Heben und Tragen Eignungs- und Folgeuntersuchungen Schutzbedürftige Personen Erläuterungen S. schwere Mängel leichte Mängel Bereich in Ordnung Erst-Evaluierung Nach Unfall Verlangen durch AI Verdacht auf eine arbeitsbedingte Erkrankung Umstände und Ereignisse, die auf bestehende Gefahr hindeuten Einführung neuer Arbeitsmittel, -verfahren, -stoffe Fortschritt des Standes der Technik und der Arbeitsgestaltung 1 1 2 2 2 3 3 4 4 5 5 7 8 8 10 11 12 13 13 14 15 16 17 17 17 17 19 19 O O O O O O O Bemerkungen, Ergänzungen Büro- und Bildschirmarbeitsplätze Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Tätigkeiten – Büro Telefonieren, Besprechen Organisieren, Disponieren Überwachen Ablage (archivieren, verstauen) Transportieren Störungen beheben, Umrüsten Reinigen Tätigkeiten – Bildschirmarbeit Textverarbeitung, Publishing CAD, Bildbearbeitung Datenbankabfrage Arbeitsmittel Handarbeit Kleinbürogeräte (z.B. Heftmaschine) Telefon, Faxgerät, Kopierer Büromöbel (Tisch, Sessel) Regale, Ablagen, Kästen, Raumteiler Leitern, Aufstiegshilfen handbewegte Transportmittel sonstige Büroausstattung, -geräte PC, Bildschirmgerät Peripheriegeräte (Maus, Tastatur) Drucker Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe Feststoffe Flüssigkeiten brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe heiße oder kalte Medien Staub Gas, Rauch, Dampf Gerüche, schlechte Luftqualität Gefährdungen für den Stütz-, Bewegungsapparat für den Sehsinn durch Schlucken oder Einatmen Stolpern, Stürzen, Ausrutschen (Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen Verbrennen, Verfrühen Erfassen, Einziehen/Fangen bewegte Massen (z.B. Verschubregale) herabfallende oder kippende Teile elektr. Gefährdungen (Steckdosen, Kabel) Bemerkungen, Ergänzungen Handel, Verkauf (intern) Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Tätigkeiten Telefonieren, Besprechen, Disponieren Montieren, zusammenbauen, Kontrollieren Störungen beheben, Umrüsten Einlagern, Auslagern (Regale, Lager) Einrichten, Umbauen (der Auslage, Regale) Transportieren (Heben, Tragen, Verladen) Reinigen, Instandhalten Informatorische Arbeit (Lagerprüfung, Lieferung) Verpackungen Kassieren Reparaturannahme Arbeitsmittel Handarbeit (Sortieren, Verpacken, ...) Handwerkszeuge handgeführte Maschinen Büromöbel (Tisch, Sessel) Regale, Ablagen, Kästen, Raumteiler Leitern, Aufstiegshilfen handbewegte Transportmittel Telefon, Fax, PC, Bildschirmgerät, Kasse Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe Feststoffe Flüssigkeiten brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe Staub, Späne Gerüche, schlechte Luftqualität Gefährdungen für den Stütz-, Bewegungsapparat für den Sehsinn durch Schlucken oder Einatmen Stolpern, Stürzen, Ausrutschen (Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen Verbrennen, Verfrühen Brandgefährdung Teile mit gefährlicher Oberfläche ungeschützte, bewegte Maschinenteile bewegte Massen (z.B. Geräte, Geräteteile, ...) herabfallende oder kippende Teile (im Lager, ...) elektr. Gefährdungen (bei Servicearbeiten) durch Dritte (Kunden, Lieferanten) Bemerkungen, Ergänzungen Service und Reparatur (intern) Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Tätigkeiten Montieren, Demontieren Überprüfen, Kontrollieren, Messen Reinigen, Waschen, Ausblasen (mit Pressluft) Telefonieren, Besprechen Organisieren, Disponieren Einlagern, Materialentnahme Transportieren (Heben, Tragen, Verladen) Störungen beheben, Umrüsten Arbeitsmittel Handarbeit Handwerkszeuge handgeführte Maschinen stationäre Maschinen (Drehbank,...) Messgeräte (Multimeter, Oszilloskop, ...) Büromöbel (Tisch, Sessel) Regale, Ablagen, Kästen, Raumteiler Leitern, Aufstiegshilfen handbewegte Transportmittel Telefon, Faxgerät, Kopierer, Drucker PC, Bildschirmgerät Peripheriegeräte (Maus, Tastatur) Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe Feststoffe Flüssigkeiten brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe heiße oder kalte Medien Staub Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend,...) Gerüche, schlechte Luftqualität Gefährdungen für den Stütz-, Bewegungsapparat für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung,...) durch Schlucken oder Einatmen Stolpern, Stürzen, Ausrutschen (Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen Verbrennen, Verfrühen Brandgefährdung Teile mit gefährlicher Oberfläche ungeschützte, bewegte Maschinenteile bewegte Massen (z.B. Geräte, Geräteteile, ...) herabfallende oder kippende Teile (im Lager, ...) elektr. Gefährdungen (bei Servicearbeiten) Bemerkungen, Ergänzungen Wickeln von Spulen (intern) Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Tätigkeiten Rohmaterial holen Verformen, Zuschneiden Maschine einrichten, justieren, ... Überwachen, Kontrollieren instandhalten, Reinigen Transportieren (Heben, Tragen, Verladen) Störungen beheben, Umrüsten Informatorische Arbeit (Arbeitskarte ausfüllen,...) Arbeitsmittel Handarbeit Handwerkszeuge handgeführte Maschinen stationäre Maschinen (Wickelmaschine,...) Fahrzeuge, bewegliche Maschinen Arbeitstische, Werkbänke, Sessel Regale, Ablagen Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen handbewegte Transportmittel Fahrzeuge (Stapler, ...) Hebezeuge, Kräne Bildschirmgeräte, Displays (z.B. CNC-Progr.) Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe Feststoffe Flüssigkeiten brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe explosionsfähige Stoffe heiße oder kalte Medien Staub, Späne Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend, ...) Gefährdungen für den Stütz-, Bewegungsapparat für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung,...) Gehörschädigender Lärm durch Schlucken, Einatmen, Kontakt mit der Haut Stolpern, (Ab)Stürzen, Ausrutschen (Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen Verbrennen, Verfrühen Brand-, Explosionsgefährdung Teile mit gefährlicher Oberfläche ungeschützte, bewegte Maschinenteile bewegte Massen herabfallende oder kippende Teile elektr. Gefährdungen Bemerkungen, Ergänzungen Metallbearbeitung (intern) Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Tätigkeiten Rohmaterial holen, vorbereiten Verformen, zuschneiden Maschine einrichten, justieren Bedienen, Steuern, Regeln Überwachen, Kontrollieren Instandhalten, Reinigen Transportieren (Heben, Tragen, Verladen) Störungen beheben, Umrüsten Informatorische Arbeit Arbeitsmittel Handarbeit Handwerkszeuge handgeführte Maschinen stationäre Maschinen (Drehbank,...) Fahrzeuge (z.B. Stapler), bewegliche Maschinen Arbeitstische, Werkbänke, Sessel Regale, Ablagen Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen handbewegte Transportmittel Hebezeuge, Kräne Bildschirmgeräte, Displays (z.B. CNC-Progr.) Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe Feststoffe Flüssigkeiten brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe explosionsfähige Stoffe heiße oder kalte Medien Staub, Späne Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend,...) Gefährdungen für den Stütz-, Bewegungsapparat für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung,...) Gehörschädigender Lärm durch Schlucken, Einatmen, Kontakt mit der Haut Stolpern, (Ab)Stürzen, Ausrutschen (Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen Verbrennen, Verfrühen Brand-, Explosionsgefährdung Teile mit gefährlicher Oberfläche ungeschützte, bewegte Maschinenteile bewegte Massen herabfallende oder kippende Teile elektr. Gefährdungen Bemerkungen, Ergänzungen Chemie (intern) Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Tätigkeiten Bearbeiten, Verformen Materialeingabe, Materialentnahme Bedienen, Steuern, Regeln Überwachen, Kontrollieren Störungen beheben, Umrüsten Warten, Instandhaltung, Reinigen Transportieren (Heben, Tragen, Verladen) Störungen beheben, Umrüsten informatorische Arbeit (Arbeitskarte ausfüllen, ...) Arbeitsmittel Handarbeit Handwerkszeuge handgeführte Maschinen stationäre Maschinen Fahrzeuge (z.B. Stapler), bewegliche Maschinen Arbeitstisch, Werkbänke, Sessel Regale, Ablagen Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen handbewegte Transportmittel Hebezeuge, Kräne Bildschirmgeräte, Displays Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe Feststoffe Flüssigkeiten brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe explosionsfähige Stoffe heiße oder kalte Medien Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend, ...) Gefährdungen für den Stütz-, Bewegungsapparat für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung, ...) Gehörschädigender Lärm durch Schlucken, Einatmen, Kontakt mit der Haut Stolpern, (Ab)Stürzen, Ausrutschen (Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen Verbrennen, Verbrühen Brand-, Explosionsgefährdung Teile mit gefährlicher Oberfläche ungeschützte, bewegte Maschinenteile bewegte Massen herabfallende oder kippende Teile elektr. Gefährdungen Bemerkungen, Ergänzungen Blatt: ___ von ___ Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibung Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Arbeitnehmer: Produktion Reinigung o Montage o durchgeführten Tätigkeiten /Arbeitsschritte 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Wartung o verwendete Arbeitsmittel o Gefährdung Belastungen aus den Arbeitsbedingungen (interne Arbeitsplätze) Grundsätzliches schlechte Zugänglichkeit eingeengter Bewegungsraum ungünstige Arbeitshöhen (Arbeitstische, Werkbänke) ungenügender Bein-, Fußraum ungenügender Greifraum ungenügende Ausstattung unübersichtlich Schmutz, Nässe Belastung durch persönliche Schutzausrüstung Arbeitssitz kippsicher, standfest (5 Ausleger) stufenloser höhenverstellbar ausreichend große Sitzfläche höhenverstellbare und schwenkbare Rückenlehne keine schweißfördernde Oberfläche abgerundete Vorderkante Arbeitstisch Arbeitsfläche (Tiefe, Breite) Sehabstand (mind. 50 cm) Höhe (72 cm; bei Verstellbarkeit: 68 – 76 cm) Fußfreiraum (Breite mind. 58 cm) Fußstütze (in Höhe und Neigung verstellbar) Aufstellung (freie Bodenfläche, Tiefe der Wirkfläche) Bildschirm Bildwiederholungsfrequenz, Kontrast Aufstellung, Anordnung verstellbare Neigung Reflexionen, Spiegelungen (Beleuchtung, Fenster) Helligkeitsunterschiede Tastatur Höhe, Neigung Abstand zwischen Tastatur und Tischrand Psychische Belastungsfaktoren Benutzerfreundliche Software Erfolgsunmöglichkeiten häufige akustische oder optische Störungen Sonstiges ändern in Ordnung Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches des Arbeitsraumes): Bemerkungen Blatt: ___ von ___ Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes): Erstellt von: Datum: Handelsprodukt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Hersteller Inhaltstoffe Produktart Kennzeichnung R-Sätze Brandgefahr Grenzwerte MAK bzw. TRK Zuständige Personen Betrieb bzw. Bereich (Arbeitsplatz): Sicherheitsfachkraft Arbeitsmedizinerin Sicherheitsvertrauenspersonen Ersthelferinnen Brandschutzbeauftragte Aufzugs-, Kesselwärterin Laser-, Strahlenschutzbeauftragte Abfall-, Störfall-, Giftbeauftragte Betriebsleiterin Abteilungsleiterin Werkstättenleiterin Sonstige Aufstellung: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Bereich: verwendete PSA (Kaufdatum) Datum: Hersteller Verwendung bei Anforderungen betroffene(r) Arbeitnehmer Blatt: ___ von ___ Unterweisungen Datum Arbeitsplatz/ Bereich Thema der Unterweisung Name(n) der Unterwiesenen unterwiesen von Blatt: ___ von ___ Arbeitsunfälle Datum Arbeitsplatz/Bereich Name(n) des (der) Betroffenen Bemerkungen Erläuterungen 1 Erläuterungen zu den Checklisten Natürliche Belichtung Arbeitsräume müssen natürlich belichtet werden, wenn es der Arbeitsvorgang (z.B. Fotolabor) nicht ausschließt. Die Fläche der Fenster, Oberlichter oder Lichtkuppeln muss mindestens ein zehntel, die Sichtverbindung in Augenhöhe mindestens ein Zwanzigstel der Fußbodenfläche betragen. Dabei müssen nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden werden. (ASchG § 21(2), AAV §8) Künstliche Beleuchtung Die Beleuchtung ist in Ordnung, wenn sie nicht blendet, nicht flimmert, ausreichend hell und möglichst gleichmäßig ist (zulässig sind Leuchtdichteunterschiede zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsumgebung von 1 : 3 : 10). Die Farben dürfen nicht verfälscht werden. Die Lichtfarbe muss einheitlich sein. In Abhängigkeit der am betreffenden Arbeitsplatz durchgeführten Arbeiten kann eine zusätzliche Beleuchtung notwendig sein. Leuchtstofflampen sollen nicht ohne Blendungsbegrenzungen betrieben werden. Details sind nachzulesen in ÖNORM O 1040, „Künstliche Beleuchtung von Innenräumen, Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen“. künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen mind. Grobe und mittlere Maschinenarbeiten (Drehen und Fräsen) Feine Maschinenarbeiten in der Metallbearbeitung Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen Büroräume mit großer Raumtiefe und/oder Abendbetrieb Allgemeinbeleuchtung Technischer Zeichner Optiker- und Uhrmacherwerkstätte 100 Lux 300 Lux 500 Lux 500 Lux 500 Lux 500 Lux 750 Lux 1500 Lux In Arbeitsräumen mit Bildschirmarbeitsplätzen sollte die Beleuchtungsstärke zwischen 300 und 500 Lux liegen. Bei Bildschirmen mit Negativdarstellung (helle Zeichen auf dunklem Grund) ist weniger Licht erforderlich. Optimal sind Beleuchtungseinrichtungen, die einerseits eine allgemeine Beleuchtung von ca. 300 Lux gewährleisten und andererseits durch individuelle Beleuchtungskomponenten gewisse Bereiche mit bis zu 750 Lux erhellen. Empfohlen wird die Verwendung von Beleuchtungskörpern mit Blendungsbegrenzung. Der Leuchtdichteunterschied zwischen Bildschirmfläche und Umfeld sollte das Verhältnis 1 : 10 nicht übersteigen. Erläuterungen 2 Bodenfläche und Stolperstellen Für jeden Arbeitnehmer muss in direkter Verbindung mit dem Arbeitsplatz oder unmittelbarer Umgebung mindestens 2 m2 zusammenhängende unverstellte Bodenfläche vorhanden sein. (ASchG § 61(4), AAV §3(4)) Der Boden muss eine gleitsichere Oberfläche haben und darf keine Stolperstellen aufweisen. Verkehrswege Wege und Gänge müssen so angelegt und beschaffen sein, dass der im Betrieb übliche Verkehr sicher erfolgen kann bzw. der Betrieb rasch verlassen werden kann. Hauptverkehrswege müssen mindestens 1,20 m, Durchgänge mindestens 0,60 m breit sein. Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (mind. 30 Lux) und dürfen nicht durch Lagerungen verlegt bzw. blockiert werden. (AAV §§ 24, 25, 26) Luftraum und Raumhöhe In geschlossenen Räumen muss für jeden Arbeitnehmer abhängig von der Schwere der Arbeit bzw. vom Aktivitätsgrad, ein Luftraum von 12 bis 18 m³ zur Verfügung stehen (siehe untenstehende Tabelle). Wenn sich zusätzliche Personen wie z.B. Kunden im Raum befinden, erhöhen sich die angegebenen Werte um mindestens 10 m³ pro anwesender Person. Dies gilt allerdings nicht für Verkaufsräume bzw. für Räume in Betrieben des Gastgewerbes. Bei der Berechnung des Luftraumes müssen Einbauten und Möbel berücksichtigt werden. (AAV §3) körperliche Beanspruchung Aktivitätsgrad (nach ÖNORM H6000 Teil 3) ruhig sitzen (lesen oder schreiben) gering normal stark oder bei erschwerenden Arbeitsbedingungen wie Hitze, Luftverunreinigungen, usw. Luftraum min. 12 m³ leichte manuelle Arbeit im Sitzen (z.B. Büroarbeit,...) leichte manuelle Arbeit im Stehen (z.B. Friseur,...) 15 m³ mittelschwere Arbeit schwere körperliche Arbeit (Schwerarbeit) 18 m³ schwerste körperliche Arbeit (Schwerstarbeit) Erläuterungen 3 Die lichte Höhe von Arbeitsräumen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, muss mindestens 3 m betragen. Bei Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe oder bei erschwerten Arbeitsbedingungen kann die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorschreiben. Werden in einem Arbeitsraum von weniger als 100 m² Fläche nur Arbeiten mit geringer Beanspruchung durchgeführt, muss die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m sein sofern keine Luftverunreinigungen bzw. erschwerte Arbeitsbedingungen vorliegen. Unter diesen Umständen muss für Arbeitsräume zwischen 100 und 500 m² die lichte Raumhöhe mindestens 2,80 m betragen. Klima Die Beeinträchtigung durch blendendes Licht, Wärmeeinstrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ist möglichst gering zu halten. Die klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz müssen der Beanspruchung bzw. dem Aktivitätsgrad angepasst sein. Für Abschätzung kann die untenstehende Tabelle nach § 12 AAV dienen. körperlichen eine grobe körperliche Aktivitätsgrad (nach Lufttemperatur Luftgeschwindigkeit Beanspruchung ÖNORM H6000 Teil 3) min./max. max. ruhig sitzen (lesen oder schreiben) gering normal 19 – 25 °C 0,1 m/s 18 – 24 °C 0,2 m/s nicht unter 12°C darf nicht als unangenehm empfunden werden leichte manuelle Arbeit im Sitzen(z.B. Büroarbeit,...) leichte manuelle Arbeit im Stehen (z.B. Friseur,...) mittelschwere Arbeit schwere körperliche Arbeit (Schwerarbeit) stark schwerste körperliche Arbeit (Schwerstarbeit) Luftfeuchtigkeit jeweils zwischen 30% und 70% Belüftung Die Belüftung ist in Ordnung, wenn jeder Arbeitsraum ausreichend und zugfrei belüftet wird. Dabei dürfen die unter dem Punkt Klima angeführten Luftgeschwindigkeiten am Arbeitsplatz nicht überschritten werden. (AAV § 13) Erläuterungen 4 Lärm (mechanische Schwingungen) Es müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken. Dem Lärm ist nach Möglichkeit direkt an der Entstehungsquelle entgegenzuwirken. Bei starker Lärmbelastung sind regelmäßige Lärmmessungen durchzuführen, insbesondere bei Änderung der Arbeitsbedingungen. Den Arbeitnehmern ist ein geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. die Arbeitnehmer müssen den Gehörschutz benutzen. Außerdem ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). (ASchG § 65) vor Aufnahme der Tätigkeit muss sich der betreffende Arbeitnehmer einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen, die in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss. Dies gilt für Arbeitsplätze mit 85 dB(A) und mehr. (ASchG § 50) Als „Lärmgrenzwerte“ gelten (AAV § 51(1)) 50 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten (Büroarbeiten) 70 dB(A) bei überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten vergleichbaren Tätigkeiten unter 85 dB(A) bei allen sonstigen Tätigkeiten ab 85 dB(A) muss Gehörschutz getragen werden oder persönliche Schutzausrüstung (PSA) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind in erster Linie an den Arbeitsmitteln selbst zu treffen. Wo das nicht vollständig möglich ist und eine Restgefährdung weiterbesteht, muss dem Arbeitnehmer die zweckmäßigste (auch hinsichtlich des Tragekomforts) persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Die PSA muss ordnungsgemäß gewartet und wenn nötig instand gesetzt werden. Für die zur Verfügung gestellte PSA besteht eine Tragepflicht. die Verwendung der PSA ist durch den Arbeitgeber zu überwachen. (ASchG § 69) Weitere Informationen finden sich in ASchG § 69 ASchG § 70 ASchG § 71 AAV § 66 AAV § 67 AAV § 68 AAV § 69 AAV § 70 AAV § 71 AAV § 72 Persönliche Schutzausrüstung Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung Arbeitskleidung Schutz der Augen und des Gesichtes Schutz des Gehörs Schutz der Atmungsorgane Schutz des Kopfes Schutz der Gliedmaßen Schutz des Körpers Schutzausrüstungen zur Sicherung gegen Absturz sowie für Arbeiten bei Gewässern Erläuterungen AAV § 73 AAV § 90 5 Arbeitskleidung Prüfung Schutzvorrichtungen Maschinen müssen so aufgestellt und gesichert werden, dass weder Körperteile noch Kleidungsstücke von Arbeitnehmern erfasst bzw. verletzt werden können. Dies kann durch Verkleidung oder Abdeckung der Maschinen geschehen oder durch das Einrichten von Schutzzonen (Sicherheitsabstände). (ASchG § 34(6)) Bewegte Maschinenteile müssen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein. (AAV § 34(1)) Weitere Informationen finden sich in ASchG § 34 AAV § 18 AAV § 30(2) AAV § 33 AAV § 34 AAV § 35 Aufstellung von Arbeitmitteln Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen Aufstellung Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke Sicherheitsabstand Gefahrenstellen sind so zu sichern, dass der Gefahrenbereich nicht betreten bzw. die Gefahrenstelle nicht erreicht werden kann. Details und genaue Maße sind der AAV § 32 über „Sicherheitsabstände, Schutzzonen“ zu entnehmen. AAV: § 32. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages. (2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standfläche. (3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten Erläuterungen 6 über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 35 mm mindestens 850 mm. (4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. (5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für den Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist. (6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder Schutzvorrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kante einen Abstand von der Standflächenebene von 1000 mm oder mehr haben. Der Bereich zwischen Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein. Lotrechter Abstand der Kante von der Standflächenebene Lotrechter Abstand [mm] der Gefahrenstelle von der Stand2400 2200 2000 1800 1600 1400 1200 1000 flächenebene Waagrechter Abstand der Kante von der Gefahrenstelle [mm] [mm] 2400 2200 2000 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 100 100 250 100 350 350 100 400 500 600 500 100 100 500 600 900 900 800 500 300 100 500 700 900 900 900 900 900 600 100 600 900 1000 100 1000 1000 1000 900 500 300 100 600 1100 1100 1300 1300 1400 1400 1300 1200 1200 Erläuterungen 7 (7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen. Beispiel zur Anwendung der Tabelle in Abs. (6): Bei einer durch eine Absperrung gesicherte Gefahrenstelle (z.B. eine rotierende Welle) muss sichergestellt sein, dass niemand über diese Absperrung greifen und von der Welle erfasst werden kann. Wenn sich die Welle in einer Höhe von 1,2 m (senkrechte Spalte) über den Fußboden befindet und die Absperrung 1 m hoch ist (waagrechte Spalte), muss der Abstand zwischen Welle und Absperrung mindestens 1,4 m betragen. Bei einer höheren Absperrung, z.B. bei einer Höhe von 1,6 m kann der Abstand auf 50 cm reduziert werden. Soziales Umfeld Für jeden Arbeitnehmer muss die Möglichkeit bestehen, in zumutbarer Nöhe des Arbeitsplatzes eine Toilette aufzusuchen sich mit warmem Wasser die Hände zu waschen einen Umkleideraum zu benutzen sich bei entsprechender Verschmutzung zu duschen einen bzw. bei entsprechend stark verunreinigter Arbeitskleidung zwei Garderobenkästen zu belegen mitgebrachte Speisen zu wärmen Speisen an einem Essplatz einzunehmen Dem Arbeitnehmer muss außerdem ausreichend gekühltes Trinkwasser oder ein anderes, alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Die Sanitär- und Sozialräume sind zu reinigen. Weitere Informationen finden sich in ASchG § 27 ASchG § 28 ASchG § 29 AAV § 82 AAV § 83 AAV § 84 AAV § 85 AAV § 86 AAV § 87 AAV § 88 ASchG § 17 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen Sanitätsräume Trinkwasser Waschgelegenheiten Aborte Umkleideräume Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen Wohnräume, Unterkünfte Instandhaltung, Reinigung, Prüfung Erläuterungen 8 Nichtraucherschutz Nichtraucher müssen vor den Einwirken von Tabakrauch am Arbeitsplatz und in Bereitschafts- und Aufenthaltsräumen geschützt werden, wenn das nach der Art des Betriebes möglich ist. Wenn Arbeitsräume aus betrieblichen Gründen von Rauchern und Nichtrauchern benutzt werden müssen, gilt grundsätzlich ein Rauchverbot (ASchG § 30(2)). Ausnahmen gibt es nur z.B. bei Restaurants oder Cafes oder bei Kundenkontakt, d.h. in Räumen, in denen Kunden rauchen. In Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nur dann, wenn es nicht durch geeignete technische Maßnahmen (verstärkte Be- und Entlüftung) gelingt, einen ausreichenden Schutz der Nichtraucher sicherzustellen. Um in Räumen, in denen geraucht wird annähernd gleiche hygienische Bedingungen herzustellen wie in einem Nichtraucherraum, muss der Luftwechsel versechsfacht werden. In der Praxis wird das kaum durchführbar sein, da in diesem Fall die maximal zulässigen Luftgeschwindigkeiten deutlich überschritten werden. (weitere Informationen in ÖNORM H 6000 Teil 3, „Lüftungstechnische Anlagen, Hygienische und physiologische Anforderungen für den Aufenthaltsbereich von Personen“) Erste Hilfe Es müssen in ausreichender Zahl Ersthelfer und Verbandskästen zur Verfügung stehen. Die Namen der Ersthelfer müssen im Verbandskasten genannt werden und in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten aufscheinen. Die Ersthelfer müssen nachweislich ausgebildet worden sein (Österreichisches Rotes Kreuz, Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen Bundesheeres). Die Ausbildung ist jeweils nach spätestens 10 Jahren zu wiederholen, Übungen sind mind. alle 5 Jahre durchzuführen. (AAV § 81(6)) nach AAV § 81(5) Anzahl der Arbeitnehmer Anzahl der ausgebildeten Ersthelfer Arbeitsstätte auswärtige Arbeitsstätte Arbeitsstätte auswärtige Arbeitsstätte Handelsbetriebe, Banken Versicherungsanstalten, andere Verwaltungsstellen und Bürobetriebe sonstige Arbeitsstätten bis zu 4 bis zu 19 5 bis 20 20 oder mehr 1 1 1 1 mehr als 20 mind. 5 Prozent der Arbeitnehmer mehr als 20 mind. 10 Prozent der Arbeitnehmer Erläuterungen 9 Mindestinhalt von Verbandskästen: (gemäß ÖNORM Z 1020) Gegenstand Type A (bei elastischem Material wird die Länge in gedehntem (Bereich bis Zustand, die Breite in ungedehntem Zustand gemessen) 5 Arbeitnehmer) Verbandspäckchen (Momentverband) groß, Binde 10 cm x 3 cm, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen 10 cm x 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt Verbandspäckchen (Momentverband) mittel, Binde 8 cm x 3 m, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen 8 cm x 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt Pflasterschnellverband, 8 cm breit Pflasterschnellverband, 6 cm breit x 10 cm, einzeln staubdicht verpackt Pflasterschnellverbandstrips, 6 cm x 1,9 cm, einzeln staubdicht verpackt Kompressen, nicht fasernd, 10 cm x 10 cm, rundum verschlossen, nicht mit der Wunde verklebend, einzeln steril und keimdicht verpackt, mit einer Mindestsaugkapazität von 30 g/dm² elastische Mullbinde 10 cm x 4 m, einzeln staubdicht verpackt elastische Mullbinde 8 cm x 4 m, einzeln staubdicht verpackt elastische Binden (selbsthaftend) 8 cm x 5 m, einzeln verpackt Fixaktionsbinde 6 cm x 1 m, selbsthaftend Fingerschnellverband, elastisches Band mit aufgenähtem Wundkissen (4 cm x 4 cm) und Verschluss Lederfingerlinge, sortierte Größen Heftpflaster auf Spule mit Schutzhülle, 2,5 cm x 5 m Verbandtuch, metallisiert, 40 cm x 60 cm, mit Saugkissen, nicht mit der Wunde verklebend, Rückseite flüssigkeitsabweisend, mit Angabe des Mindestsaugvermögens von 100 g H2O, einzeln steril und keimdicht verpackt Dreieckstücher gemäß ÖNORM K 2122 Sicherheitsnadeln, mindestens Größe 2 Schere gemäß ÖNORM K 2121 Splitterpinzette, 8 cm, rostfrei Schutzhandschuhe aus Latex, nahtlos, mit Mindestmaterialdicke von 0,20 mm, Sorte groß Alu-Rettungsdecke silber/silber oder silber/gold 140 cm x 220 cm Tubuslose Atemspendemaske mit Nichtrückatemventil 100 ml flüssiges händedesinfektionsmittel auf Basis von 50 % bis 60 % des Volumens n-Propanol oder Iso-Propanol betriebsbereite Lichtquelle Erste-Hilfe-Anleitung Inhaltsverzeichnis Type B Type C (Bereich bis 20 Arbeitnehmer) (Bereich mit mehr als 20 Arbeitnehmern) 2 4 6 2 4 6 0,5 m 0,5 m 1m 3 5 10 5 30 40 6 15 25 3 5 8 2 5 7 1 2 4 1 2 4 2 5 10 1 1 2 2 4 3 1 3 6 2 6 1 1 4 6 1 1 6 12 1 1 6 12 24 1 2 4 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Erläuterungen 10 Brand- und Explosionsgefahr Zur Verminderung bzw. Vermeidung dieser Gefahren sollten entsprechend dem Stand der Technik möglichst ungefährliche Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren eingesetzt werden. Wichtig ist auch die regelmäßige Unterweisung 8mindestens einmal jährlich) von Arbeitnehmern, die mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in Kontakt kommen. Darüber hinaus ist wichtig, dass allen Arbeitnehmern der Evakuierungsplan bekannt ist genügend Feuerlöscher vorhanden sind und auch bedient werden können die Fluchtwege ausreichend bereit, gut gekennzeichnet und netzunabhängig beleuchtet sind (Fluchtwege müssen immer frei von Lagerungen sein!!) der Notruf von Feuerwehr, Rettung und Polizei bei allen Telefonanschlüssen ersichtlich ist ein Blitzableiter vorhanden ist In brand- und explosionsgefährdeten Räumen gilt außerdem, dass nur geringe Mengen (Tagesbedarf) der brennbaren Stoffe am Arbeitsplatz gelagert werden dürfen die richtigen Heizgeräte und Elektroinstallationen vorhanden sind Wände, Decken und Türen brandhemmend ausgeführt sind die Türen und Tore in Fluchtrichtung aufgehen und selbsttätig wieder schließen müssen die Fluchtwege (Notausgänge) nicht verstellt sein dürfen Wichtige Fragen bei der Durchführung der Evaluierung: Gibt es im betrachteten Bereich Gase, Flüssigkeiten oder Stäube bzw. können dort solche entstehen, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können? Sind für diese Stoffe Kenngrößen oder Stoffdaten zur Charakterisierung der Explosionsfähigkeit bekannt? (Sicherheitsdatenblatt, ÖNORM Z 1008, BIAHandbuch „Brenn- und Explosionskennzahlen brennbare Stäube“, Nabert/schön „Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe“) Kann unter den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein oder entstehen? Gibt es explosionsschutztechnische Maßnahmen, die die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Ersatz brennbarer Stoffe durch nicht brennbare, Lüftungsmaßnahmen,...) oder die eine Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche, Vermeidung von Zündquellen in Abhängigkeit dieser Zonen) oder die die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung, ...)? Erläuterungen 11 Weitere Informationen finden sich in ASchG § 25 AAV § 7(3), (4) und (5) AAV § 14 (2), (3) AAV § 22 (5) AAV § 26 (9), (10) AAV § 54 (2) – (9) AAV § 65 AAV § 74 AAV § 75 AAV § 76 AAV § 77 AAV § 78 Brandschutz und Explosionsschutz Wände und Decken in Betriebsräumen Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen Türen, Tore Stiegen, Gänge Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen; siehe auch unter Punkt Lagerungen Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht Brennbare Abfälle und Rückstände Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung Einsatzübungen Elektroinstallation die Elektroinstallationen sind in Ordnung, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen entsprechen (Elektrobefund durch eine berechtigte Firma). Die Installationen dürfen keine Beschädigungen z.B. an Steckdosen, Schaltern, Kabeln und Kabelverbindungen aufweisen. Die Kabel müssen ordnungsgemäß verlegt sein und dürfen keine Stolperstellen darstellen. Elektroschutzverordnung (BGBI.Nr. 706/1995) Prüfintervalle Bauarbeiten Versicherungen, Banken Handelsbetriebe ansonsten 1 Jahr 10 Jahre 5 Jahre Vorschreibung Produktionsbetriebe wie Tischler, Mechaniker, Bäcker, Friseur, Küchen bei außergewöhnlicher Beanspruchung 3 Jahre 1 Jahr Blitzschutz normal explosionsgefährliche Arbeitsstoffe 3 Jahre 1 Jahr Erläuterungen 12 Weitere Informationen finden sich in ÖVE E 5 ÖVE EH 1 ÖVE EN 1 ÖVE EX 65 Gefährliche Arbeitsstoffe Gefährlich sind Arbeitsstoffe, wenn sie explosionsgefährlich, brandgefährlich oder gesundheitsgefährlich sind. Die Stoffdaten und der entsprechende Umgang sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemacht werden bei den Arbeitnehmern die vorgeschriebenen Eignungsund Folgeuntersuchungen durchgeführt werden die gefährlichen Arbeitsstoffe richtig gekennzeichnet sind die erforderlichen Messungen gemacht werden gefährliche Arbeitsstoffe möglichst in geschlossenen Betriebsanlagen oder zumindest in getrennten Arbeitsräumen verarbeitet werden die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe am Ort ihres Entstehens abgesaugt bzw. entsorgt werden die entsprechende Schutzausrüstung vorhanden ist die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe dem Arbeitsinspektorrat zu melden ist krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2,3 oder 4 nicht verwendet werden dürfen, wenn mit mindergefährlichen oder ungefährlichen Stoffen ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann Weitere Informationen finden sich in ASchG § 40 ASchG § 41 ASchG § 42 ASchG § 43 ASchG § 44 ASchG § 45 ASchG § 46 ASchG § 47 ASchG § 48 AAV § 16 Gefährliche Arbeitsstoffe Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung Grenzwerte Messungen Verzeichnis der Arbeitnehmer Verordnung über Arbeitsstoffe Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen Erläuterungen AAV § 52 AAV § 53 AAV § 55 13 Arbeiten mit gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht Lagerungen Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes, wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden. Lagerungen über Ausgänge sind unzulässig (hiervon ausgenommen ist die Lagerung von Büromaterial in Einbauschränken). (AAV § 64 (2)) Lagerungen dürfen nicht (auch nicht vorübergehend) in Stiegenhäusern und in Gängen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen Lagerungen vorübergehend erfolgen, wenn die geforderte Mindestbreite nicht unterschritten wird. (AAV § 24 (6)) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies betrifft besonders leicht oder selbstentzündliche Stoffe, Abfälle, Rückstände, usw. sowie leere Behälter, die Rückstände von leicht oder selbstentzündlichen Stoffen enthalten. (AAV § 65 (1)) Weitere Informationen finden sich in AAV § 64 AAV § 65 Allgemeines über Lagerungen Lagerung von besonderen Stoffen Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind alle zur Verrichtung der Arbeit erforderlichen Dinge, wie Werkzeuge, Maschinen und Betriebseinrichtungen. Die Arbeitsmittel entsprechen den Anforderungen, wenn sie den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen ausreichend instandgehalten werden (Wartung, Reinigung, ...) dem Stand der Technik, der Ergonomie und der Arbeitsmedizin entsprechen sicher aufgestellt und richtig benutzt werden Bei gefährlichen Arbeitsmitteln muss sichergestellt werden, dass nur dazu beauftragte Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Ausbildung (bzw. Unterweisung) damit arbeiten. Die häufigsten Verletzungen, die aus der Verwendung von Arbeitsmitteln resultieren, sind Schnitt- und Stichverletzungen sowie Quetschungen und Verbrennungen. Erläuterungen 14 Weitere Informationen finden sich in ASchG § 33 ASchG § 34 ASchG § 35 ASchG § 36 ASchG § 37 ASchG § 38 AAV § 22 AAV § 29 AAV § 30 AAV § 31 AAV § 36 AAV § 39 AAV § 40 AAV § 41 AAV § 43 AAV § 45 AAV § 47 Arbeitsmittel Aufstellung von Arbeitsmitteln Benutzung von Arbeitsmitteln Gefährliche Arbeitsmittel Prüfung von Arbeitsmitteln Wartung von Arbeitsmitteln Türen, Toren Allgemeines Aufstellung Erprobung Ein- und Ausschaltvorrichtungen Verbrennungskraftmaschinen Feuerungsanlagen Behälter Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen Leitern, Tritte Handwerkzeuge Bildschirmarbeit An einem Bildschirmarbeitsplatz muss/müssen Arbeitssitz und Arbeitstisch den ergonomischen Anforderungen entsprechen (siehe dort) das Bildschirmgerät und die verwendete Software müssen den technischen Regeln entsprechen und menschengerecht sein (Bescheinigung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers über die Benutzerfreundlichkeit der Software) der Bildschirm blendfrei aufgestellt sein (Blickrichtung möglichst parallel zum Fenster) der Arbeitsraum richtig beleuchtet wein, damit keine Reflexionen auftreten (Beleuchtungskörper mit Blendungsbegrenzungen, Anbringung der Beleuchtungskörper) Leuchtdichteunterschiede zwischen Bildfläche und Umfeld in einem Verhältnis von mehr als 1 : 10 vermieden werden (siehe auch unter Künstliche Beleuchtung) hilfsmittel wie Handballenauflage und Skripthalter vorhanden sein eine Fußstütze vorhanden sein (wenn nötig) Der Bildschirm soll in der Weise auf dem Arbeitstisch aufgestellt werden, dass der Abstand zwischen Auge und Bildschirm mindestens 50 cm beträgt. Dabei darf der Bildschirm an der Rückseite nicht über den Rand des Arbeitstisches hinausragen. Zur Vermeidung von Zwangshaltungen soll die Augenhöhe in der Höhe des oberen Bildschirmrandes liegen. Erläuterungen 15 Der Skripthalter sollte nach Möglichkeit in der Ebene unterhalb des Bildschirms angebracht werden. eine seitlich Anbringung bewirkt eine Zwangshaltung des Kopfes und kann zu Muskelverspannungen führen. Zur Verminderung der (Augen)Belastung an einem Bildschirmarbeitsplatz wird eine 10-minütige pause je Stunde zur Regeneration der Sehschärfe empfohlen. Dies gilt bei der täglichen Durchführung von zwei- oder mehrstündiger Bildschirmarbeit, also für Arbeitnehmer, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit empfiehlt sich eine augenärztliche Untersuchung, bei der außerdem festgestellt werden kann, ob eine Bildschirmarbeitsbrille erforderlich ist oder nicht. Weitere Informationen finden sich in ASchG 3 67 ASchG § 68 ÖNORM EN 29241 Bildschirmarbeitsplätze Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten Arbeitssitz Ein optimaler Arbeitssitz muss menschengerechten Anforderungen entsprechen, d.h. er darf keine Zwangshaltung bewirken darf keine schweißfördernde Sitzoberfläche haben muss eine genügend große Sitzfläche haben (ca. 35 x 45 cm) muss eine abgerundete Vorderkante der Sitzfläche haben muss stufenlos höhenverstellbar sein (im Bereich von 42 – 53 cm) muss standfest sein, d.h. er muss 5 Ausleger haben (jeder Ausleger sollte die Länge von 19,5 cm zwischen der Stuhlsäule und der Innenkante der Rolle haben, damit der Arbeitssitz kippsicher ist) muss eine höhenverstellbare und zu neigende Rückenlehne haben (zumindest muss die Rückenlehne so gestaltet sein, dass sie Benutzern mit unterschiedlichen Körpermaßen und bei unterschiedlichen Sitzhaltungen eine gleichbleibend gute Abstützung der Wirbelsäule bietet) bei Bedarf müssen Armlehnen und Rollen oder Gleiter und eine Fußstütze vorhanden sein (letztere kann insbesondere bei Verwendung von nicht höhenverstellbaren Arbeitstischen kleineren Personen Erleichterung bieten; die Neigung der Fußstütze sollte zwischen 5° und 15° und ihre Höhe bis 11 cm verstellbar sein) An einem optimalen Arbeitsplatz kann die Arbeit abwechselnd im Sitzen oder Stehen durchgeführt werden. Wenn eine Arbeit im Sitzen verrichtet wird, ist eine geeignete Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Bei stehender Tätigkeit kann nach Möglichkeit eine „Stehhilfe“ zum Einsatz kommen. Siehe dazu auch ASchG § 49 (7). Erläuterungen 16 Arbeitstisch Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche haben. Wenn mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet wird, muss die Oberfläche des Arbeitstisches leicht und rückstandslos zu reinigen sein. (AAV § 49 (7)) Bei Bildsschirmarbeitsplätzen sollte aus ergonomischen Gründen ein höhenverstellbarer Tisch zum Einsatz kommen. Der variable Bereich sollte zwischen 68 cm und 76 cm lieben (bei nicht höhenverstellbaren Tischen muss die Tischhöhe genau 72 cm betragen). Die Mindestbreite für den Freiraum der Beine ist 58 cm. Die Oberfläche eines Bildschirmarbeitsplatzes sollte hell und matt sein und eine Breite von mindestens 160 cm haben; nur bei temporären Arbeitsplätzen ist eine Breite von 120 cm möglich. die Tiefe der Arbeitsfläche richtet sich nach dem verwendeten Bildschirm: Zum einen muss der Mindestabstand zwischen Auge und Bildschirm von 50 cm eingehalten werden, zum anderen darf der Bildschirm die Rückseite der Arbeitsfläche nicht überragen. Erläuterungen 17 Zwangshaltung Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass eine körperliche Zwangshaltung vermieden wird 8AAV § 29(3)). Unter Zwangshaltung versteht man Verdrehen des Rumpfes langhaltendes Bücken, Hocken, Stehen, Knien Überstrecken (Arme in oder über Schulterhöhe, Überkopftätigkeit) Für weitere Informationen siehe auch ÖNORM EN 614-1. Zeitdruck durch Vorgaben Ist sichergestellt, dass Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren zusammenwirken keinen vermeidbaren Zeitdruck ergeben? sowie deren Sind bei taktgebundener Arbeit z.B. am Fließband ausreichende Pausen vorhanden? Diese Pausen dienen der Erholung und somit der Verhinderung einer arbeitsbedingten Ermüdung. Arbeitsbedingte Ermüdung führt zu Leistungsabfall, erhöht die Unfallgefahr und mindert die Qualität der Arbeit. Siehe dazu auch ASchG §§ 4 (1), 6 (1), 7 Z4, 60 (2). System- (Arbeitsplatz)bindung Monotonie, einseitige Belastungen, taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sollen möglichst gering gehalten werden. Arbeitsvorgänge sollen möglichst im Sitzen vollbracht werden, oder es soll die Möglichkeit zum Wechsel zwischen sitzen und stehen gegeben sein. ASchG § 7 Z4 und Z7 ASchG § 60 (1) Grundsätze der Gefahrenverhütung Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge AAV § 48 (4), § 49(1) Heben und Tragen Bei der Handhabung (Beförderung oder Abstützen) von Lasten darf es zu keiner körperlichen Überbeanspruchung (insbesondere keiner Gefährdung des Bewegungsund Stützapparates) kommen. (ASchG § 64) Bei der Evaluierung müssen auf jeden Fall die Merkmale der zu handhabenden Lasten (Größe, Gewicht, Handlichkeit, Griffigkeit, Schwerpunktlage, ...) und möglicherweise vorliegende ungünstige ergonomische Bindungen (Last zu groß, zu Erläuterungen 18 schwer, schwierig zu fassen, Handhabung kann nur durch Drehbewegung des Rumpfes erfolgen, die Last kann nicht mit möglichst geradem und aufrechtem Oberkörper gehoben werden, ...) berücksichtigt werden. Genauere Betrachtungen müssen gemacht werden, wenn regelmäßig Massen von mehr als 10 kg händisch gehoben oder getragen werden müssen, da in diesem Fall Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können. zur Beurteilung können Grenzlasttabellen herangezogen werden, die aber nur für das Heben und Tragen unter optimalen Bedingungen gültig sind, also wenn der Oberkörper gerade und aufrecht ist körpernahes Heben und Tragen möglich ist man die Arme nicht angewinkelt oder heben muss der Rumpf nicht verdreht werden muss Grenzlasttabelle nach Hettinger Art des LastenGeschlecht transportes Männer Heben Frauen Männer Tragen Frauen Häufigkeit der Handhabung Alter (Jahre) selten wiederholt häufig 16 – 19 19 – 45 > 45 16 – 19 19 – 45 > 45 16 – 19 19 – 45 > 45 16 – 19 19 – 45 > 45 35 55 50 13 15 13 30 50 40 13 15 13 25 30 25 9 10 9 20 30 25 9 10 9 20 25 20 8 9 8 15 20 15 8 10 8 Für werdende Mütter gelten folgende, strengere Bestimmungen: Regelmäßiges Heben bis zu 5 kg, gelegentliches Heben bis zu 10 kg, regelmäßiges Bewegen einer Last bis zu 8 kg, gelegentliches Bewegen 15 kg. (Mutterschutzgesetz MSchG § 4(2)) Bei Faktoren wie große Häufigkeit der Handhabung von Lasten große Hubhöhe vergrößerte Horizontale Greifentfernung (z.B. ungünstige Schwerpunktlage, Last kann nicht eng am Körper getragen werden) Last muss weit getragen werden 8große Trageentfernung) kann auch die Handhabung von geringeren Massen zu einem Risiko führen. Erläuterungen 19 Weitere Informationen finden sich in ASchG § 64 AAV § 62 Handhabung von Lasten Handhabung von Lasten Eignungs- und Folgeuntersuchungen Wenn eine Tätigkeit die Gefahr einer Berufsbedingten Erkrankung birgt, muss sich der Arbeitnehmer einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Bei Fortdauer der Tätigkeit müssen in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. Es ist zu überprüfen, ob die erwähnten Untersuchungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. (ASchG § 49, siehe auch unter Lärm) Weitere Informationen finden sich in ASchG § 112 (2) Gesundheitsüberwachung Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten BGBI Nr. 39/1974 §3 Besondere ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes §4 Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen Schutzbedürftige Personen Beim Einsatz der Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass für besonders geschützte Gruppen von Arbeitnehmern wie z.B. werdende bzw. stillende Mütter, Behinderte, Jugendliche und unqualifizierte Arbeitnehmer besondere Schutzbestimmungen bestehen. Nähere Informationen diesbezüglich sind u.a. im Mutterschutzgesetz, im Behindertenanstellungsgesetz und im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz zu finden. Im Zuge der Gefahrenermittlung sind diese Personengruppen und die für diese Personengruppen spezifische Gefährdungen besonders zu berücksichtigen. (ASchG § 4(2)) Erläuterungen 20 Ergänzung: Zuständige Personen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner Arbeitgeber müssen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bestellen. Dies kann entweder durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften bzw. geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte bzw. Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen bzw. bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums geschehen. (ASchG §§ 73 – 82) Für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Diese sind im ASchG § 78 nachzulesen. Für Kleinbetriebe bietet der Bund ab 1999 zusammen mit der zuständigen Unfallversicherung Beratungsdienste zur Verfügung. (ASchG § 78, ASchG Artikel VI) Anzahl der Bestellung Anzahl der Arbeitnehmer ab Arbeitnehmer 151 –250 01.01.1996 101 – 150 01.01.1997 51 – 100 01.01.1998 11 – 50 01.01.1999 bis zu 10 01.01.2000 201 – 250 151 – 200 101 – 150 91 – 100 81 – 90 71 – 80 61 – 70 51 – 60 41 – 50 31 – 40 26 – 30 21 – 25 16 – 20 11 - 15 bis zu 10 Mindesteinsatzzeit MindesteinsatzSicherheitszeit Arbeitskraft pro mediziner pro Kalenderjahr Kalenderjahr 226 Stunden 150 Stunden 176 117 126 84 96 64 86 57 76 50 66 44 56 37 46 30 36 24 28 19 23 15 18 12 13 9 keine Mindestkeine Mindesteinsatzzeit einsatzzeit vorgeschrieben vorgeschrieben (ASchG § 78) (ASchG § 78) Sicherheitsvertrauensperson Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) zu bestellen. Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss eine Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden. In Erläuterungen 21 Betrieben mit bis zu 50 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Ab 100 Arbeitnehmern muss auf je 100 weitere Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen (für weitere Informationen siehe auch ASchG §§ 10, 11; Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes §§ 3,5).