Ablauf der Arbeitsplatzevaluierung

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ARBEITSPLATZEVALUIERUNG
Checklisten
für
Elektroniker und
Elektromaschinenbauer
Einleitung
I
Durchführung einer Arbeitsplatzevaluierung
Allgemeines
Seit dem Inkrafttreten des neuen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) am 1.
Jänner 1995 sind Arbeitgeber verpflichtet, die für „die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer
bestehenden
Gefahren
zu
ermitteln
und
beurteilen“
(Arbeitsplatzevaluierung). Bei Evaluierung sind die Gestaltung und die Einrichtung
der Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel, die Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsplätze,
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sowie der
Ausbildungsstand und die Unterweisung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen
(ASchG § 4(1)).
Darüber hinaus müssen laut §5 die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die
Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung dokumentiert werden. Die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente müssen (bei neuen Arbeitsplätzen)
vor Aufnahme der Arbeit erstellt und bei Änderungen, Erweiterungen und
Umgestaltungen am Arbeitsplatz oder im Arbeitsvorgang überarbeitet werden. Aus
den Dokumenten muss hervorgehen, dass die Gefahren ermittelt und einer
Beurteilung unterzogen wurden. Es ist möglich, die Dokumentation bei
vergleichbaren Arbeitsplätzen (z.B. innerhalb einer Abteilung) summarisch
anzulegen, wenn die Arbeitsplätze insbesondere hinsichtlich der Arbeitsabläufe und
der Arbeitsbedingungen als gleich angesehen werden können.
Einleitung
II
Ablauf der Arbeitsplatzevaluierung
Die Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung lässt sich in
fünf grundlegende Schritte unterteilen. Im untenstehenden Bild sind diese Schritte
schematisch dargestellt. Jedem dieser Schritte ist im Folgenden ein Punkt gewidmet
wo die jeweiligen Arbeitsschritte detailliert dargestellt werden.
Vorbereitungsphase
Durchführung der Evaluierung
Festlegung von Schutzzielen und Maßnahmen
Dokumentation
Kontrolle der Maßnahmen
Aktualisierung
der Evaluierung
Einleitung
III
Vorbereitungsphase

Bestimmung der für die Evaluierung verantwortlichen Person(en) bzw. Teams und
Einarbeitung in das Evaluierungskonzept

Informationssammlung
Gesetze, Verordnungen, bescheidmäßige Vorschreibungen, Normen,
Genehmigungen
Betriebs- und Bedienungsanleitungen
Bescheinigungen über die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen
bei
Kesseln,
automatischen
Toren,
Hebevorrichtungen,
Elektroinstallation, Brandschutzvorrichtungen
Ausbildungsnachweise für Ersthelfer
Aufstellung der im Betrieb eingesetzten bzw. vorkommenden Arbeitsund Gefahrstoffe; Sicherheitsdatenblätter
Berichte von Arbeitsunfällen
Zusatzinformationen

Begehung des Betriebes und Erstellung eines Übersichtsplanes; Einteilung des
Betriebes in Bereiche, Organisationseinheiten sowie Produktionsprozesse oder
Tätigkeitsabläufe (wenn noch nicht vorhanden)

Entscheidung über den Ansatzpunkt der Evaluierung; mögliche Ansatzpunkte
sind z.B.
eine Abteilung oder Organisationseinheit bei ähnlichen Tätigkeiten bzw. bei
gleichartiger Arbeitsumgebung
ein (Produktions-)Prozess oder Tätigkeitsablauf
ein Arbeitsort, wenn dieser selbst eine Gefährdung darstellt
die Gefährdungsarten wie Lärm, mechanische Gefährdungen, chem.
Arbeitsstoffe, ... (z.B. bei Montage- bzw. Wartungsarbeiten)
Einleitung
IV
Durchführung der Evaluierung, Bestimmung des IST-Zustandes

Begehung der Betriebsstätte(n)

Berücksichtigung aller Arbeitsplätze (auch auf Baustellen und sonstigen
auswärtigen Arbeitsstellen)

Berücksichtigung aller Personen (auch betriebsfremde Arbeitskräfte, Leiharbeiter,
Besucher, Kunden oder Patienten)

Systematische Gefahrenermittlung auf den verschiedenen Betriebsebenen mittels
entsprechender Checklisten
Gebäude, Betriebsgelände: grundsätzliches
Abteilung, Raum: genauere Betrachtung der Arbeitsbedingungen
Arbeitsplatz, einzelne (gefährliche) Maschine

dabei müssen die am Arbeitsplatz vorkommenden Tätigkeiten (auch bei
Reinigung, Wartung oder Reparatur), Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen),
Arbeitsgegenstände und –stoffe, bei der Verarbeitung freiwerdende Stoffe bzw.
Schadstoffe, mögliche Gefährdungen sowie Belastungen aus dem
Arbeitsbedingungen erfasst werden

während der Gefahrenermittlung: Befragung (zumindest einer repräsentativen
Auswahl) der ArbeitnehmerInnen am betreffenden Arbeitsplatz

dabei Berücksichtigung von besonders gefährdeten und schutzbedürftigen
Personen, wie
behinderte Arbeitnehmer
Jugendliche Arbeitnehmer
schwangere oder stillende Mütter
unqualifizierte oder unerfahrene Arbeitnehmer

gegebenenfalls Durchführung einer Risikoanalyse: Betrachtung des festgestellten
Gefährdungskomplexes im Zusammenhand mit der Eintrittswahrscheinlichkeit
und der Folgenschwere eines Schadens

Analyse von früheren Arbeitsunfällen

Überprüfung der Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen, Normen oder
Stand der Technik

gegebenenfalls: Durchführung von Messungen (Lärm, Licht, ...), Probenahmen,
Berücksichtigung von Herstellerangaben, Analyse von Datenblättern
Einleitung
V
Festlegung von Schutzzielen und Maßnahmen

Definition des SOLL-Zustandes durch die Festlegung von Schutzzielen

Festlegung von Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele in folgender
Reihenfolge:
1. Vermeidung von Gefahren durch ungefährliche Maschinen, Ersatzstoffe usw.
nach dem Stand der Technik
2. Trennung des Arbeitnehmers von der Gefahr durch Schutzeinrichtungen,
Absaugung, Kapselung usw.
3. Schutz des Arbeitnehmers vor der Gefahr durch organisatorische
Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Schulungen

Festlegung von Fristen bzw. Terminen zur Durchführung der Maßnahmen

Bestimmung der Person(en), die mit der Durchführung der Maßnahmen betraut
wird
Einleitung
VI
Dokumentation
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente müssen erhalten:

die Person(en), die die Gefahrenermittlung durchgeführt hat (haben); wichtig ist
außerdem, das Datum, die Betriebsstätte, den Bereich und das Ergebnis der
Ermittlung anzugeben

Gefährdungen, die Festgestellt wurden

Schutzziele und Maßnahmen, um diese Schutzziele zu erreichen

Fristen (entsprechend einer Dringlichkeitsreihung) für die Umsetzung der
Maßnahmen

die mit der Umsetzung der Maßnahmen betrauten Personen

Berichte über Arbeitsunfälle (Sinnvollerweise auch über Beinahe-Unfälle, da eine
Häufung von Beinahe-Unfällen an einem Arbeitsplatz auf sicherheitstechnische
Mängel hinweisen können)

wenn nötig, Verzeichnisse über
gefährliche Arbeitsstoffe
über Tätigkeiten, für die ein Nachweis von Fachkenntnissen notwendig ist
Arbeitsbereiche
mit
Zutrittsbeschränkungen
oder
besonderen
Untersuchungspflichten
persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Prüfpflichten (z.B. automatische Tore, Elektroinstallation, Kessel,...)
Kennzeichnungspflichten
Wartungspläne

Brandschutz- und Evaluierungspläne sowie Verhaltensregeln für ernste und
unmittelbare Gefahren

Aufstellung
der
Personen
mit
besonderen
Sicherheitsvertrauensperson(en) (SVP)
Sicherheitsfachkraft (SFK)
Arbeitsmediziner (AMED)
Ersthelfer
verantwortliche Beauftragte für den Arbeitnehmerschutz
Laser-, Strahlenschutz- oder Abfallbeauftragter
Aufzug- und Kesselwärter
Brandschutzbeauftragte

Information des Betriebsrates bzw. der ArbeitnehmerInnen über die Ergebnisse
der Gefahrenermittlung und die getroffenen Maßnahmen
Aufgaben
wie
Einleitung
VII
Kontrolle der Maßnahmen

Kontrolle der frist- und sachgerechten Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
(Durchführungskontrolle)

Reichen der getroffenen Maßnahmen aus, um den Schutzziel zu genügen?
(Schutzzielkontrolle)

Wurde die Gefährdung richtig und vollständig erkannt? (Gefährdungskontrolle)
Aktualisierung der Evaluierung

nach Unfällen bzw. wenn Umstände oder Ereignisse auf eine Gefahr schließen
lassen (Beinahe-Unfälle)

bei begründetem Verdacht einer arbeitsbedingten Krankheit

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren

bei neuen Erkenntnissen des Standes der Technik und der Arbeitsgestaltung

auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorrates
Checklistensatz
VIII
Anleitung zur Arbeiten mit den Checklisten
Die als Kopiervorlagen beiliegenden Checklisten und Protokollblätter dienen zur
systematischen Erfassung aller in einem Bereich vorkommenden Gefährdungen,
Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe. Die Checklisten sind in ihrem Aufbau
mehr oder weniger detailliert gehalten und sollen daher je nach Anwendungsfall
miteinander kombiniert werden (siehe dazu auch die Grafik am Ende dieses
Abschnittes). die Checklisten und ergänzenden Blätter sind bereits so gestaltet, dass
sie gemäß ASchG §5 direkt in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
übernommen werden können.
Blatt Gefahrenermittlung am Arbeitsplatz
Diese Checklisten eignet sich einerseits zur Erfassung von grundlegenden Dingen im
Betrieb und dient andererseits als „grobes Raster“, um Bereiche, die den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, von solchen zu trennen, für die das nicht
zutrifft. Außerdem können anhand dieser Checkliste Arbeitsplätze ausgemacht
werden, bei denen man bei der Evaluierung ohnehin mehr ins Detail gehen muss,
um den dort möglicherweise bestehenden Risiken und Gefährdungen gerecht zu
werden. Vollständig ausgefüllt kann die Checkliste zusammen mit einem eventuell
notwendigen
Maßnahmenprotokoll
in
die
Sicherheitsund
Gesundheitsschutzdokumente übernommen werden. Zu den einzelnen Punkten gibt
es jeweils einen Hinweis auf eine kurze, zusammenfassende Erläuterung.
Arbeitsplatzbezogene bzw. personenbezogene Checklisten
Wenn die überblicksmäßige Evaluierung einen Bedarf nach genauerer Untersuchung
einzelner oder mehrerer Punkte an einem Arbeitsplatz ergeben hat, kommen die
arbeitsplatzbezogenen bzw. personenbezogenen Checklisten zum Einsatz. In
Anlehnung an das WKÖ-Kompaktevaluierungsverfahren bestehen sie aus einem
Blatt zur Erfassung aller an einem Arbeitplatz vorkommenden Tätigkeiten,
Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Gefährdungen. Dieses Blatt liegt in verschiedenen
Versionen (z.B. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, Handel und Verkauf, Service und
Reparatur, usw.) bei und versucht auf die Verschiedenheit der Arbeitsplätze
Rücksicht zu nehmen. Ergänzend werden die aus den Arbeitsbedingungen bzw. der
Gestaltung des Arbeitsplatzes resultierenden Belastungen auf einem weiteren Blatt
(Belastung aus den Arbeitsbedingungen) erfasst, das in jeweils einer Version für die
internen bzw. für die externen Arbeitsplätze beiliegt. Manchmal wird es zweckmäßig
sein, Arbeitsplätze personenbezogen zu evaluieren, wenn dort besondere
Fähigkeiten (Kraft, Geschicklichkeit, ...) nötig sind.
Checklistensatz
IX
Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibung
Besonders im Produktionsbereich, wo sich einzelne Arbeitsplätze nicht strikt trennen
lassen, aber auch bei Wartungs- bzw. Montagearbeiten, die an vielen Orten gleich
oder ähnlich ablaufen, ist eine Evaluierung nach dem Tätigkeitsablauf sinnvoll. Dazu
gliedert man den betrachteten Prozess in Zwischenschritte, erfasst die bei den
jeweiligen Zwischenschritten vorkommenden Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
beurteilt die Gefährdungen. Das Blatt „Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibung“
versteht sich als Ergänzung zu den beiden Blättern der arbeitsplatzbezogenen
Checklisten, indem es die Möglichkeit zu einer detaillierten Beschreibung der
Tätigkeitsabläufe am betreffenden Arbeitsplatz bietet. Sinnvollerweise sollte man
dabei auch zwischen Tätigkeitsabläufen bei Normalbetrieb, Wartung, Reinigung,
Umrüstung, usw. unterscheiden und der Übersichtlichkeit wegen für jeden der Punkte
ein getrenntes Blatt anlegen. Anregungen zum Ausfüllen der einzelnen Tätigkeiten
sollen/können dabei die arbeitsplatzbezogenen Checklisten liefern.
Arbeitsplatzbeschreibung
Dieses Blatt stellt mit dem Maßnahmenprotokoll eine Einheit dar. Diese beiden
Blätter müssen in jedem Fall für jeden Arbeitsplatz (oder Bereich) im Betrieb
ausgefüllt und in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten aufgenommen
werden. Dies gilt insbesondere für das Maßnahmenprotokoll, da es im Formularkopf
wichtige Angaben zum betreffenden Arbeitsplatz enthält. Das Blatt
Arbeitsplatzbeschreibung sollte eine Skizze oder besser ein Foto des betreffenden
Arbeitsplatzes (oder eines beispielhaften Arbeitsplatzes aus einem Bereich), eine
Kurzbeschreibung der dort durchgeführten Tätigkeiten sowie eine kurze
Stellungnahme der dort beschäftigten Arbeitnehmer enthalten.
Maßnahmenprotokoll
Das Maßnahmenprotokoll stellt den Übergang zwischen der Analyse des ISTZustandes zum angestrebten SOLL-Zustand dar. Letzterer ergibt sich aus den
jeweils anzuwendenden Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen, die man im
Zuge der Informationssammlung im Vorfeld zusammengetragen hat. Stellt man nach
dem Ausfüllen und der Analyse der einzelnen Checklisten Mängel oder
Gefährdungen fest, so sind diese im Maßnahmenprotokoll zu dokumentieren.
Weiters sind Maßnahmen zur Erreichung des SOLL-Zustandes sowie eine
Durchführungsfrist und eine für die Durchführung verantwortliche Person festzulegen
und zu vermerken. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Durchführungskontrolle und
eine Wirksamkeitskontrolle gemacht werden, die wiederum zu protokollieren sind.
Bestehen über die Art zw. die Sinnhaftigkeit von Maßnahmen Unsicherheit, so sind
Fachleute in diesen Punkten beizuziehen.
Checklistensatz
X
Ergänzende Listen
Diese Blätter dienen der zentralen Erfassung und Dokumentation wichtiger
betrieblicher Gegebenheiten und müssen vollständig ausgefüllt in den Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumenten enthalten sein. Als Kopiervorlagen sind die
folgenden Blätter beigefügt:





Zuständige Personen
Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe
Aufstellung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
Arbeitsunfälle
Unterweisungen
In der Grafik auf der nächsten Seite ist angedeutet wie man die Checklisten
miteinander kombinieren kann.
Damit der Umgang mit den Checklisten anschaulicher wird, ist im Anhang ein
ausgefüllter Mustersatz beigefügt.
Checklisten Büro- und
Bildschirmarbeitsplätze und
Belastungen aus den
Arbeitsbedingungen (intern)
zur detaillierten
Dokumentation für Bereich A
einmal ausfüllen
Feines Raster
Details
Blatt Tätigkeitsbezogene
Arbeitsplatzbeschreibun
g
Gefahrenermittlung am
Arbeitsplatz
Bereich A: Abteilung mit 5
gleichartigen Büro- und
Bildschirmarbeitsplätzen
Grobes Raster
ergänzend spezielle
Tätigkeitsabläufe
Checklisten Service und
Reparatur (intern) und
Belastungen aus den
Arbeitsbedingungen
(intern) für den jeweiligen
Bereich bzw. Arbeitsplatz
ausfüllen
Tätigkeitsablauf z.B. für
gleichartige Umrüst- und
Justierarbeiten
Tätigkeitsablauf z.B. für
gleichartige Service- und
Wartungsarbeiten
Tätigkeitsablauf z.B. für
wiederkehrende
gleichartige
Montagearbeiten
Checklisten Service,
Reparatur und Montage
(extern) und
Belastungen aus den
Arbeitsbedingungen
(extern) für die betroffene
Personen ausfüllen
Gefahrenermittlung am
Arbeitsplatz
Bereich B: Gerätemontage
und –service intern und
extern
Arbeitsplatzbeschreibung
Arbeitsplatz (Bereich):
Skizze, Foto:
Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes (Bereichs):
Stellungnahme des Mitarbeiters:
Blatt:____ von ____
Maßnahmenprotokoll
Arbeitsstätte:
Arbeitsplatz (Bereich):
Anzahl der Arbeitnehmer:
Erstellt von:
Datum:
fertiggestellte Gefährdungen
bzw. Belastungen
Risiko
Maßnahmen (technisch,
personenbezogen, organisatorisch
Termin
Durchführung von
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kontrolle am:
Ergebnis:
neuerliche Kontrolle am:
Gefahrenermittlung am Arbeitsplatz
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereichs, des Arbeitsraumes):
natürliche Belichtung
künstliche Beleuchtung
Bodenfläche [m²] / Stolperstellen
Verkehrswege
Luftraum [m³] / Raumhöhe [m]
Klima
Belüftung
Lärm (Mech. Schwingungen)
(persönliche) Schutzausrüstungen
Schutzvorrichtungen
Sicherheitsabstand
Soziales Umfeld
Nichtraucherschutz
Erste Hilfe
Brand- und Explosionsgefahr
Elektroinstallation
Gefährliche Arbeitsstoffe
Lagerungen
Arbeitsmittel
Bildschirmarbeit
Arbeitssitz
Arbeitstisch
Zwangshaltung
Zeitdruck durch Vorgaben
System- (Arbeitsplatz)bindung
Heben und Tragen
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Schutzbedürftige Personen
Erläuterungen S.
schwere Mängel
leichte Mängel
Bereich
in Ordnung
Erst-Evaluierung
Nach Unfall
Verlangen durch AI
Verdacht auf eine arbeitsbedingte Erkrankung
Umstände und Ereignisse, die auf bestehende Gefahr hindeuten
Einführung neuer Arbeitsmittel, -verfahren, -stoffe
Fortschritt des Standes der Technik und der Arbeitsgestaltung
1
1
2
2
2
3
3
4
4
5
5
7
8
8
10
11
12
13
13
14
15
16
17
17
17
17
19
19
O
O
O
O
O
O
O
Bemerkungen, Ergänzungen
Büro- und Bildschirmarbeitsplätze
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Tätigkeiten – Büro
Telefonieren, Besprechen
Organisieren, Disponieren
Überwachen
Ablage (archivieren, verstauen)
Transportieren
Störungen beheben, Umrüsten
Reinigen
Tätigkeiten – Bildschirmarbeit
Textverarbeitung, Publishing
CAD, Bildbearbeitung
Datenbankabfrage
Arbeitsmittel
Handarbeit
Kleinbürogeräte (z.B. Heftmaschine)
Telefon, Faxgerät, Kopierer
Büromöbel (Tisch, Sessel)
Regale, Ablagen, Kästen, Raumteiler
Leitern, Aufstiegshilfen
handbewegte Transportmittel
sonstige Büroausstattung, -geräte
PC, Bildschirmgerät
Peripheriegeräte (Maus, Tastatur)
Drucker
Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe
Feststoffe
Flüssigkeiten
brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe
heiße oder kalte Medien
Staub
Gas, Rauch, Dampf
Gerüche, schlechte Luftqualität
Gefährdungen
für den Stütz-, Bewegungsapparat
für den Sehsinn
durch Schlucken oder Einatmen
Stolpern, Stürzen, Ausrutschen
(Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen
Verbrennen, Verfrühen
Erfassen, Einziehen/Fangen
bewegte Massen (z.B. Verschubregale)
herabfallende oder kippende Teile
elektr. Gefährdungen (Steckdosen, Kabel)
Bemerkungen, Ergänzungen
Handel, Verkauf (intern)
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Tätigkeiten
Telefonieren, Besprechen, Disponieren
Montieren, zusammenbauen, Kontrollieren
Störungen beheben, Umrüsten
Einlagern, Auslagern (Regale, Lager)
Einrichten, Umbauen (der Auslage, Regale)
Transportieren (Heben, Tragen, Verladen)
Reinigen, Instandhalten
Informatorische Arbeit (Lagerprüfung, Lieferung)
Verpackungen
Kassieren
Reparaturannahme
Arbeitsmittel
Handarbeit (Sortieren, Verpacken, ...)
Handwerkszeuge
handgeführte Maschinen
Büromöbel (Tisch, Sessel)
Regale, Ablagen, Kästen, Raumteiler
Leitern, Aufstiegshilfen
handbewegte Transportmittel
Telefon, Fax, PC, Bildschirmgerät, Kasse
Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe
Feststoffe
Flüssigkeiten
brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe
Staub, Späne
Gerüche, schlechte Luftqualität
Gefährdungen
für den Stütz-, Bewegungsapparat
für den Sehsinn
durch Schlucken oder Einatmen
Stolpern, Stürzen, Ausrutschen
(Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen
Verbrennen, Verfrühen
Brandgefährdung
Teile mit gefährlicher Oberfläche
ungeschützte, bewegte Maschinenteile
bewegte Massen (z.B. Geräte, Geräteteile, ...)
herabfallende oder kippende Teile (im Lager, ...)
elektr. Gefährdungen (bei Servicearbeiten)
durch Dritte (Kunden, Lieferanten)
Bemerkungen, Ergänzungen
Service und Reparatur (intern)
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Tätigkeiten
Montieren, Demontieren
Überprüfen, Kontrollieren, Messen
Reinigen, Waschen, Ausblasen (mit Pressluft)
Telefonieren, Besprechen
Organisieren, Disponieren
Einlagern, Materialentnahme
Transportieren (Heben, Tragen, Verladen)
Störungen beheben, Umrüsten
Arbeitsmittel
Handarbeit
Handwerkszeuge
handgeführte Maschinen
stationäre Maschinen (Drehbank,...)
Messgeräte (Multimeter, Oszilloskop, ...)
Büromöbel (Tisch, Sessel)
Regale, Ablagen, Kästen, Raumteiler
Leitern, Aufstiegshilfen
handbewegte Transportmittel
Telefon, Faxgerät, Kopierer, Drucker
PC, Bildschirmgerät
Peripheriegeräte (Maus, Tastatur)
Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe
Feststoffe
Flüssigkeiten
brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe
heiße oder kalte Medien
Staub
Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend,...)
Gerüche, schlechte Luftqualität
Gefährdungen
für den Stütz-, Bewegungsapparat
für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung,...)
durch Schlucken oder Einatmen
Stolpern, Stürzen, Ausrutschen
(Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen
Verbrennen, Verfrühen
Brandgefährdung
Teile mit gefährlicher Oberfläche
ungeschützte, bewegte Maschinenteile
bewegte Massen (z.B. Geräte, Geräteteile, ...)
herabfallende oder kippende Teile (im Lager, ...)
elektr. Gefährdungen (bei Servicearbeiten)
Bemerkungen, Ergänzungen
Wickeln von Spulen (intern)
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Tätigkeiten
Rohmaterial holen
Verformen, Zuschneiden
Maschine einrichten, justieren, ...
Überwachen, Kontrollieren
instandhalten, Reinigen
Transportieren (Heben, Tragen, Verladen)
Störungen beheben, Umrüsten
Informatorische Arbeit (Arbeitskarte ausfüllen,...)
Arbeitsmittel
Handarbeit
Handwerkszeuge
handgeführte Maschinen
stationäre Maschinen (Wickelmaschine,...)
Fahrzeuge, bewegliche Maschinen
Arbeitstische, Werkbänke, Sessel
Regale, Ablagen
Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen
handbewegte Transportmittel
Fahrzeuge (Stapler, ...)
Hebezeuge, Kräne
Bildschirmgeräte, Displays (z.B. CNC-Progr.)
Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe
Feststoffe
Flüssigkeiten
brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe
explosionsfähige Stoffe
heiße oder kalte Medien
Staub, Späne
Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend, ...)
Gefährdungen
für den Stütz-, Bewegungsapparat
für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung,...)
Gehörschädigender Lärm
durch Schlucken, Einatmen, Kontakt mit der Haut
Stolpern, (Ab)Stürzen, Ausrutschen
(Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen
Verbrennen, Verfrühen
Brand-, Explosionsgefährdung
Teile mit gefährlicher Oberfläche
ungeschützte, bewegte Maschinenteile
bewegte Massen
herabfallende oder kippende Teile
elektr. Gefährdungen
Bemerkungen, Ergänzungen
Metallbearbeitung (intern)
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Tätigkeiten
Rohmaterial holen, vorbereiten
Verformen, zuschneiden
Maschine einrichten, justieren
Bedienen, Steuern, Regeln
Überwachen, Kontrollieren
Instandhalten, Reinigen
Transportieren (Heben, Tragen, Verladen)
Störungen beheben, Umrüsten
Informatorische Arbeit
Arbeitsmittel
Handarbeit
Handwerkszeuge
handgeführte Maschinen
stationäre Maschinen (Drehbank,...)
Fahrzeuge (z.B. Stapler), bewegliche Maschinen
Arbeitstische, Werkbänke, Sessel
Regale, Ablagen
Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen
handbewegte Transportmittel
Hebezeuge, Kräne
Bildschirmgeräte, Displays (z.B. CNC-Progr.)
Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe
Feststoffe
Flüssigkeiten
brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe
explosionsfähige Stoffe
heiße oder kalte Medien
Staub, Späne
Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend,...)
Gefährdungen
für den Stütz-, Bewegungsapparat
für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung,...)
Gehörschädigender Lärm
durch Schlucken, Einatmen, Kontakt mit der Haut
Stolpern, (Ab)Stürzen, Ausrutschen
(Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen
Verbrennen, Verfrühen
Brand-, Explosionsgefährdung
Teile mit gefährlicher Oberfläche
ungeschützte, bewegte Maschinenteile
bewegte Massen
herabfallende oder kippende Teile
elektr. Gefährdungen
Bemerkungen, Ergänzungen
Chemie (intern)
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Tätigkeiten
Bearbeiten, Verformen
Materialeingabe, Materialentnahme
Bedienen, Steuern, Regeln
Überwachen, Kontrollieren
Störungen beheben, Umrüsten
Warten, Instandhaltung, Reinigen
Transportieren (Heben, Tragen, Verladen)
Störungen beheben, Umrüsten
informatorische Arbeit (Arbeitskarte ausfüllen, ...)
Arbeitsmittel
Handarbeit
Handwerkszeuge
handgeführte Maschinen
stationäre Maschinen
Fahrzeuge (z.B. Stapler), bewegliche Maschinen
Arbeitstisch, Werkbänke, Sessel
Regale, Ablagen
Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen
handbewegte Transportmittel
Hebezeuge, Kräne
Bildschirmgeräte, Displays
Arbeitsgegenstände, -stoffe, Schadstoffe
Feststoffe
Flüssigkeiten
brennbare Stoffe, chem. Gefahrstoffe
explosionsfähige Stoffe
heiße oder kalte Medien
Gas, Rauch, Dampf (freiwerdend, ...)
Gefährdungen
für den Stütz-, Bewegungsapparat
für den Sehsinn (Beleuchtung, Bearbeitung, ...)
Gehörschädigender Lärm
durch Schlucken, Einatmen, Kontakt mit der Haut
Stolpern, (Ab)Stürzen, Ausrutschen
(Ab)Schneiden, Quetschen, Stechen
Verbrennen, Verbrühen
Brand-, Explosionsgefährdung
Teile mit gefährlicher Oberfläche
ungeschützte, bewegte Maschinenteile
bewegte Massen
herabfallende oder kippende Teile
elektr. Gefährdungen
Bemerkungen, Ergänzungen
Blatt: ___ von ___
Tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzbeschreibung
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Arbeitnehmer:
Produktion
Reinigung
o
Montage
o
durchgeführten Tätigkeiten /Arbeitsschritte
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Wartung
o
verwendete Arbeitsmittel
o
Gefährdung
Belastungen aus den Arbeitsbedingungen (interne Arbeitsplätze)
Grundsätzliches
schlechte Zugänglichkeit
eingeengter Bewegungsraum
ungünstige Arbeitshöhen (Arbeitstische, Werkbänke)
ungenügender Bein-, Fußraum
ungenügender Greifraum
ungenügende Ausstattung
unübersichtlich
Schmutz, Nässe
Belastung durch persönliche Schutzausrüstung
Arbeitssitz
kippsicher, standfest (5 Ausleger)
stufenloser höhenverstellbar
ausreichend große Sitzfläche
höhenverstellbare und schwenkbare Rückenlehne
keine schweißfördernde Oberfläche
abgerundete Vorderkante
Arbeitstisch
Arbeitsfläche (Tiefe, Breite)
Sehabstand (mind. 50 cm)
Höhe (72 cm; bei Verstellbarkeit: 68 – 76 cm)
Fußfreiraum (Breite mind. 58 cm)
Fußstütze (in Höhe und Neigung verstellbar)
Aufstellung (freie Bodenfläche, Tiefe der Wirkfläche)
Bildschirm
Bildwiederholungsfrequenz, Kontrast
Aufstellung, Anordnung
verstellbare Neigung
Reflexionen, Spiegelungen (Beleuchtung, Fenster)
Helligkeitsunterschiede
Tastatur
Höhe, Neigung
Abstand zwischen Tastatur und Tischrand
Psychische Belastungsfaktoren
Benutzerfreundliche Software
Erfolgsunmöglichkeiten
häufige akustische oder optische Störungen
Sonstiges
ändern
in
Ordnung
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches des Arbeitsraumes):
Bemerkungen
Blatt: ___ von ___
Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe
Bezeichnung des Arbeitsplatzes (des Bereiches, des Arbeitsraumes):
Erstellt von:
Datum:
Handelsprodukt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Hersteller
Inhaltstoffe
Produktart
Kennzeichnung
R-Sätze
Brandgefahr
Grenzwerte
MAK bzw. TRK
Zuständige Personen
Betrieb bzw. Bereich (Arbeitsplatz):
Sicherheitsfachkraft
Arbeitsmedizinerin
Sicherheitsvertrauenspersonen
Ersthelferinnen
Brandschutzbeauftragte
Aufzugs-, Kesselwärterin
Laser-, Strahlenschutzbeauftragte
Abfall-, Störfall-, Giftbeauftragte
Betriebsleiterin
Abteilungsleiterin
Werkstättenleiterin
Sonstige
Aufstellung: Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bereich:
verwendete PSA
(Kaufdatum)
Datum:
Hersteller
Verwendung bei
Anforderungen
betroffene(r)
Arbeitnehmer
Blatt: ___ von ___
Unterweisungen
Datum
Arbeitsplatz/ Bereich
Thema der
Unterweisung
Name(n) der
Unterwiesenen
unterwiesen von
Blatt: ___ von ___
Arbeitsunfälle
Datum
Arbeitsplatz/Bereich
Name(n) des (der) Betroffenen
Bemerkungen
Erläuterungen
1
Erläuterungen zu den Checklisten
Natürliche Belichtung
Arbeitsräume müssen natürlich belichtet werden, wenn es der Arbeitsvorgang (z.B.
Fotolabor) nicht ausschließt. Die Fläche der Fenster, Oberlichter oder Lichtkuppeln
muss mindestens ein zehntel, die Sichtverbindung in Augenhöhe mindestens ein
Zwanzigstel der Fußbodenfläche betragen. Dabei müssen nachteilige Einwirkungen
durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden werden. (ASchG § 21(2),
AAV §8)
Künstliche Beleuchtung
Die Beleuchtung ist in Ordnung, wenn sie nicht blendet, nicht flimmert, ausreichend
hell und möglichst gleichmäßig ist (zulässig sind Leuchtdichteunterschiede zwischen
Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsumgebung von 1 : 3 : 10). Die Farben dürfen
nicht verfälscht werden. Die Lichtfarbe muss einheitlich sein. In Abhängigkeit der am
betreffenden Arbeitsplatz durchgeführten Arbeiten kann eine zusätzliche
Beleuchtung
notwendig
sein.
Leuchtstofflampen
sollen
nicht
ohne
Blendungsbegrenzungen betrieben werden. Details sind nachzulesen in ÖNORM O
1040, „Künstliche Beleuchtung von Innenräumen, Begriffsbestimmungen und
allgemeine Anforderungen“.
künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen mind.
Grobe und mittlere Maschinenarbeiten
(Drehen und Fräsen)
Feine Maschinenarbeiten in der Metallbearbeitung
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen
Büroräume mit großer Raumtiefe und/oder Abendbetrieb
Allgemeinbeleuchtung
Technischer Zeichner
Optiker- und Uhrmacherwerkstätte
100 Lux
300 Lux
500 Lux
500 Lux
500 Lux
500 Lux
750 Lux
1500 Lux
In Arbeitsräumen mit Bildschirmarbeitsplätzen sollte die Beleuchtungsstärke
zwischen 300 und 500 Lux liegen. Bei Bildschirmen mit Negativdarstellung (helle
Zeichen auf dunklem Grund) ist weniger Licht erforderlich. Optimal sind
Beleuchtungseinrichtungen, die einerseits eine allgemeine Beleuchtung von ca. 300
Lux gewährleisten und andererseits durch individuelle Beleuchtungskomponenten
gewisse Bereiche mit bis zu 750 Lux erhellen. Empfohlen wird die Verwendung von
Beleuchtungskörpern mit Blendungsbegrenzung. Der Leuchtdichteunterschied
zwischen Bildschirmfläche und Umfeld sollte das Verhältnis 1 : 10 nicht übersteigen.
Erläuterungen
2
Bodenfläche und Stolperstellen
Für jeden Arbeitnehmer muss in direkter Verbindung mit dem Arbeitsplatz oder
unmittelbarer Umgebung mindestens 2 m2 zusammenhängende unverstellte
Bodenfläche vorhanden sein. (ASchG § 61(4), AAV §3(4))
Der Boden muss eine gleitsichere Oberfläche haben und darf keine Stolperstellen
aufweisen.
Verkehrswege
Wege und Gänge müssen so angelegt und beschaffen sein, dass der im Betrieb
übliche Verkehr sicher erfolgen kann bzw. der Betrieb rasch verlassen werden kann.
Hauptverkehrswege müssen mindestens 1,20 m, Durchgänge mindestens 0,60 m
breit sein. Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (mind. 30 Lux) und
dürfen nicht durch Lagerungen verlegt bzw. blockiert werden. (AAV §§ 24, 25, 26)
Luftraum und Raumhöhe
In geschlossenen Räumen muss für jeden Arbeitnehmer abhängig von der Schwere
der Arbeit bzw. vom Aktivitätsgrad, ein Luftraum von 12 bis 18 m³ zur Verfügung
stehen (siehe untenstehende Tabelle). Wenn sich zusätzliche Personen wie z.B.
Kunden im Raum befinden, erhöhen sich die angegebenen Werte um mindestens 10
m³ pro anwesender Person. Dies gilt allerdings nicht für Verkaufsräume bzw. für
Räume in Betrieben des Gastgewerbes. Bei der Berechnung des Luftraumes müssen
Einbauten und Möbel berücksichtigt werden. (AAV §3)
körperliche
Beanspruchung
Aktivitätsgrad (nach
ÖNORM H6000 Teil 3)
ruhig sitzen (lesen oder
schreiben)
gering
normal
stark oder bei
erschwerenden
Arbeitsbedingungen wie
Hitze,
Luftverunreinigungen, usw.
Luftraum min.
12 m³
leichte manuelle Arbeit im
Sitzen (z.B. Büroarbeit,...)
leichte manuelle Arbeit im
Stehen (z.B. Friseur,...)
15 m³
mittelschwere Arbeit
schwere körperliche Arbeit
(Schwerarbeit)
18 m³
schwerste
körperliche
Arbeit (Schwerstarbeit)
Erläuterungen
3
Die lichte Höhe von Arbeitsräumen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind,
muss mindestens 3 m betragen. Bei Verunreinigung der Luft durch
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe oder bei erschwerten Arbeitsbedingungen
kann die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorschreiben. Werden in einem
Arbeitsraum von weniger als 100 m² Fläche nur Arbeiten mit geringer
Beanspruchung durchgeführt, muss die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m sein
sofern keine Luftverunreinigungen bzw. erschwerte Arbeitsbedingungen vorliegen.
Unter diesen Umständen muss für Arbeitsräume zwischen 100 und 500 m² die lichte
Raumhöhe mindestens 2,80 m betragen.
Klima
Die Beeinträchtigung durch blendendes Licht, Wärmeeinstrahlung, Zugluft, üblen
Geruch, Hitze, Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ist möglichst gering zu halten.
Die klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz müssen der
Beanspruchung bzw. dem Aktivitätsgrad angepasst sein. Für
Abschätzung kann die untenstehende Tabelle nach § 12 AAV dienen.
körperlichen
eine grobe
körperliche
Aktivitätsgrad (nach Lufttemperatur Luftgeschwindigkeit
Beanspruchung ÖNORM H6000 Teil 3)
min./max.
max.
ruhig sitzen (lesen oder
schreiben)
gering
normal
19 – 25 °C
0,1 m/s
18 – 24 °C
0,2 m/s
nicht unter 12°C
darf nicht als
unangenehm
empfunden werden
leichte manuelle Arbeit
im
Sitzen(z.B.
Büroarbeit,...)
leichte manuelle Arbeit
im
Stehen
(z.B.
Friseur,...)
mittelschwere Arbeit
schwere
körperliche
Arbeit (Schwerarbeit)
stark
schwerste körperliche
Arbeit (Schwerstarbeit)
Luftfeuchtigkeit jeweils zwischen 30% und 70%
Belüftung
Die Belüftung ist in Ordnung, wenn jeder Arbeitsraum ausreichend und zugfrei
belüftet wird. Dabei dürfen die unter dem Punkt Klima angeführten
Luftgeschwindigkeiten am Arbeitsplatz nicht überschritten werden. (AAV § 13)
Erläuterungen
4
Lärm (mechanische Schwingungen)
Es müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Lärmeinwirkung
auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken. Dem Lärm ist nach
Möglichkeit direkt an der Entstehungsquelle entgegenzuwirken. Bei starker
Lärmbelastung sind regelmäßige Lärmmessungen durchzuführen, insbesondere bei
Änderung der Arbeitsbedingungen. Den Arbeitnehmern ist ein geeigneter
Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. die Arbeitnehmer müssen den Gehörschutz
benutzen. Außerdem ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der
Lärmeinwirkung ausgesetzt sind (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).
(ASchG § 65)
vor Aufnahme der Tätigkeit muss sich der betreffende Arbeitnehmer einer
arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen, die in
regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss. Dies gilt für Arbeitsplätze mit 85
dB(A) und mehr. (ASchG § 50)
Als „Lärmgrenzwerte“ gelten (AAV § 51(1))


50 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten (Büroarbeiten)
70 dB(A) bei überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten
vergleichbaren Tätigkeiten
 unter 85 dB(A) bei allen sonstigen Tätigkeiten
 ab 85 dB(A) muss Gehörschutz getragen werden
oder
persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind in erster Linie an den
Arbeitsmitteln selbst zu treffen. Wo das nicht vollständig möglich ist und eine
Restgefährdung weiterbesteht, muss dem Arbeitnehmer die zweckmäßigste (auch
hinsichtlich des Tragekomforts) persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt
werden. Die PSA muss ordnungsgemäß gewartet und wenn nötig instand gesetzt
werden. Für die zur Verfügung gestellte PSA besteht eine Tragepflicht. die
Verwendung der PSA ist durch den Arbeitgeber zu überwachen. (ASchG § 69)
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 69
ASchG § 70
ASchG § 71
AAV § 66
AAV § 67
AAV § 68
AAV § 69
AAV § 70
AAV § 71
AAV § 72
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
Arbeitskleidung
Schutz der Augen und des Gesichtes
Schutz des Gehörs
Schutz der Atmungsorgane
Schutz des Kopfes
Schutz der Gliedmaßen
Schutz des Körpers
Schutzausrüstungen zur Sicherung gegen Absturz
sowie für Arbeiten bei Gewässern
Erläuterungen
AAV § 73
AAV § 90
5
Arbeitskleidung
Prüfung
Schutzvorrichtungen
Maschinen müssen so aufgestellt und gesichert werden, dass weder Körperteile
noch Kleidungsstücke von Arbeitnehmern erfasst bzw. verletzt werden können. Dies
kann durch Verkleidung oder Abdeckung der Maschinen geschehen oder durch das
Einrichten von Schutzzonen (Sicherheitsabstände). (ASchG § 34(6))
Bewegte Maschinenteile müssen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(AAV § 34(1))
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 34
AAV § 18
AAV § 30(2)
AAV § 33
AAV § 34
AAV § 35
Aufstellung von Arbeitmitteln
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
Aufstellung
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter
bewegter Teile
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter
Werkzeuge oder Werkstücke
Sicherheitsabstand
Gefahrenstellen sind so zu sichern, dass der Gefahrenbereich nicht betreten bzw. die
Gefahrenstelle nicht erreicht werden kann. Details und genaue Maße sind der AAV
§ 32 über „Sicherheitsabstände, Schutzzonen“ zu entnehmen.
AAV: § 32. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen
dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von
Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder
Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs 2 bis 6
zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände
berücksichtigt sein. diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung
Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne
Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der
Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens
2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte ortsfeste
und von Personen üblicherweise betretene Standfläche.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche
Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten
Erläuterungen
6
über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm
mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
und bei Öffnungsweiten über 30 bis 35 mm mindestens 850 mm.
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder
kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis
8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120
mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei
Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art
oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der
Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 120 mm, für die hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze
mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens
850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das
Gelenk des für den Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig
an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in
Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Betriebseinrichtungen,
sonstigen
mechanischen
Einrichtungen
und
Betriebsmitteln
oder
Schutzvorrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei
gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs
2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der
nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser kante
von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kante einen Abstand
von der Standflächenebene von 1000 mm oder mehr haben. Der Bereich zwischen
Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
Lotrechter Abstand der Kante von der Standflächenebene
Lotrechter Abstand
[mm]
der Gefahrenstelle
von der Stand2400 2200 2000 1800 1600 1400 1200 1000
flächenebene
Waagrechter Abstand der Kante von der Gefahrenstelle
[mm]
[mm]
2400
2200
2000
1800
1600
1400
1200
1000
800
600
400
100
100
250
100
350
350
100
400
500
600
500
100
100
500
600
900
900
800
500
300
100
500
700
900
900
900
900
900
600
100
600
900
1000
100
1000
1000
1000
900
500
300
100
600
1100
1100
1300
1300
1400
1400
1300
1200
1200
Erläuterungen
7
(7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist,
müssen unbeschadet der Abs 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen
eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie
Gefahren
durch
Brände,
Explosionen,
Strahlen,
elektrischen
Strom,
Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.
Beispiel zur Anwendung der Tabelle in Abs. (6):
Bei einer durch eine Absperrung gesicherte Gefahrenstelle (z.B. eine rotierende
Welle) muss sichergestellt sein, dass niemand über diese Absperrung greifen und
von der Welle erfasst werden kann. Wenn sich die Welle in einer Höhe von 1,2 m
(senkrechte Spalte) über den Fußboden befindet und die Absperrung 1 m hoch ist
(waagrechte Spalte), muss der Abstand zwischen Welle und Absperrung mindestens
1,4 m betragen. Bei einer höheren Absperrung, z.B. bei einer Höhe von 1,6 m kann
der Abstand auf 50 cm reduziert werden.
Soziales Umfeld
Für jeden Arbeitnehmer muss die Möglichkeit bestehen, in zumutbarer Nöhe des
Arbeitsplatzes





eine Toilette aufzusuchen
sich mit warmem Wasser die Hände zu waschen
einen Umkleideraum zu benutzen
sich bei entsprechender Verschmutzung zu duschen
einen bzw. bei entsprechend stark verunreinigter Arbeitskleidung zwei
Garderobenkästen zu belegen
 mitgebrachte Speisen zu wärmen
 Speisen an einem Essplatz einzunehmen
Dem Arbeitnehmer muss außerdem ausreichend gekühltes Trinkwasser oder ein
anderes, alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Die Sanitär- und
Sozialräume sind zu reinigen.
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 27
ASchG § 28
ASchG § 29
AAV § 82
AAV § 83
AAV § 84
AAV § 85
AAV § 86
AAV § 87
AAV § 88
ASchG § 17
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf
Baustellen
Sanitätsräume
Trinkwasser
Waschgelegenheiten
Aborte
Umkleideräume
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
Wohnräume, Unterkünfte
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Erläuterungen
8
Nichtraucherschutz
Nichtraucher müssen vor den Einwirken von Tabakrauch am Arbeitsplatz und in
Bereitschafts- und Aufenthaltsräumen geschützt werden, wenn das nach der Art des
Betriebes möglich ist. Wenn Arbeitsräume aus betrieblichen Gründen von Rauchern
und Nichtrauchern benutzt werden müssen, gilt grundsätzlich ein Rauchverbot
(ASchG § 30(2)). Ausnahmen gibt es nur z.B. bei Restaurants oder Cafes oder bei
Kundenkontakt, d.h. in Räumen, in denen Kunden rauchen. In Sanitäts- und
Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Das Rauchverbot gilt nur dann, wenn es nicht durch geeignete technische
Maßnahmen (verstärkte Be- und Entlüftung) gelingt, einen ausreichenden Schutz der
Nichtraucher sicherzustellen. Um in Räumen, in denen geraucht wird annähernd
gleiche hygienische Bedingungen herzustellen wie in einem Nichtraucherraum, muss
der Luftwechsel versechsfacht werden. In der Praxis wird das kaum durchführbar
sein, da in diesem Fall die maximal zulässigen Luftgeschwindigkeiten deutlich
überschritten werden. (weitere Informationen in ÖNORM H 6000 Teil 3,
„Lüftungstechnische Anlagen, Hygienische und physiologische Anforderungen für
den Aufenthaltsbereich von Personen“)
Erste Hilfe
Es müssen in ausreichender Zahl Ersthelfer und Verbandskästen zur Verfügung
stehen. Die Namen der Ersthelfer müssen im Verbandskasten genannt werden und
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten aufscheinen. Die Ersthelfer
müssen nachweislich ausgebildet worden sein (Österreichisches Rotes Kreuz,
Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen Bundesheeres). Die Ausbildung ist
jeweils nach spätestens 10 Jahren zu wiederholen, Übungen sind mind. alle 5 Jahre
durchzuführen. (AAV § 81(6))
nach AAV § 81(5)
Anzahl der Arbeitnehmer
Anzahl der ausgebildeten
Ersthelfer
Arbeitsstätte
auswärtige Arbeitsstätte
Arbeitsstätte
auswärtige Arbeitsstätte
Handelsbetriebe, Banken
Versicherungsanstalten,
andere
Verwaltungsstellen und
Bürobetriebe
sonstige Arbeitsstätten
bis zu 4
bis zu 19
5 bis 20
20 oder mehr
1
1
1
1
mehr als 20
mind. 5 Prozent der
Arbeitnehmer
mehr als 20
mind. 10 Prozent der
Arbeitnehmer
Erläuterungen
9
Mindestinhalt von Verbandskästen: (gemäß ÖNORM Z 1020)
Gegenstand
Type A
(bei elastischem Material wird die Länge in gedehntem
(Bereich bis
Zustand, die Breite in ungedehntem Zustand gemessen)
5 Arbeitnehmer)
Verbandspäckchen (Momentverband) groß, Binde 10 cm x
3 cm, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen
10 cm x 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt
Verbandspäckchen (Momentverband) mittel, Binde 8 cm x
3 m, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen
8 cm x 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt
Pflasterschnellverband, 8 cm breit
Pflasterschnellverband, 6 cm breit x 10 cm, einzeln
staubdicht verpackt
Pflasterschnellverbandstrips, 6 cm x 1,9 cm, einzeln
staubdicht verpackt
Kompressen, nicht fasernd, 10 cm x 10 cm, rundum
verschlossen, nicht mit der Wunde verklebend, einzeln steril
und keimdicht verpackt, mit einer Mindestsaugkapazität von
30 g/dm²
elastische Mullbinde 10 cm x 4 m, einzeln staubdicht
verpackt
elastische Mullbinde 8 cm x 4 m, einzeln staubdicht
verpackt
elastische Binden (selbsthaftend) 8 cm x 5 m, einzeln
verpackt
Fixaktionsbinde 6 cm x 1 m, selbsthaftend
Fingerschnellverband, elastisches Band mit aufgenähtem
Wundkissen (4 cm x 4 cm) und Verschluss
Lederfingerlinge, sortierte Größen
Heftpflaster auf Spule mit Schutzhülle, 2,5 cm x 5 m
Verbandtuch, metallisiert, 40 cm x 60 cm, mit Saugkissen,
nicht
mit
der
Wunde
verklebend,
Rückseite
flüssigkeitsabweisend,
mit
Angabe
des
Mindestsaugvermögens von 100 g H2O, einzeln steril und
keimdicht verpackt
Dreieckstücher gemäß ÖNORM K 2122
Sicherheitsnadeln, mindestens Größe 2
Schere gemäß ÖNORM K 2121
Splitterpinzette, 8 cm, rostfrei
Schutzhandschuhe
aus
Latex,
nahtlos,
mit
Mindestmaterialdicke von 0,20 mm, Sorte groß
Alu-Rettungsdecke silber/silber oder silber/gold 140 cm x
220 cm
Tubuslose Atemspendemaske mit Nichtrückatemventil
100 ml flüssiges händedesinfektionsmittel auf Basis von 50
% bis 60 % des Volumens n-Propanol oder Iso-Propanol
betriebsbereite Lichtquelle
Erste-Hilfe-Anleitung
Inhaltsverzeichnis
Type B
Type C
(Bereich bis
20 Arbeitnehmer)
(Bereich mit
mehr als 20
Arbeitnehmern)
2
4
6
2
4
6
0,5 m
0,5 m
1m
3
5
10
5
30
40
6
15
25
3
5
8
2
5
7
1
2
4
1
2
4
2
5
10
1
1
2
2
4
3
1
3
6
2
6
1
1
4
6
1
1
6
12
1
1
6
12
24
1
2
4
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Erläuterungen
10
Brand- und Explosionsgefahr
Zur Verminderung bzw. Vermeidung dieser Gefahren sollten entsprechend dem
Stand der Technik möglichst ungefährliche Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren
eingesetzt werden. Wichtig ist auch die regelmäßige Unterweisung 8mindestens
einmal jährlich) von Arbeitnehmern, die mit brand- und explosionsgefährlichen
Stoffen in Kontakt kommen. Darüber hinaus ist wichtig, dass





allen Arbeitnehmern der Evakuierungsplan bekannt ist
genügend Feuerlöscher vorhanden sind und auch bedient werden können
die Fluchtwege ausreichend bereit, gut gekennzeichnet und netzunabhängig
beleuchtet sind (Fluchtwege müssen immer frei von Lagerungen sein!!)
der Notruf von Feuerwehr, Rettung und Polizei bei allen Telefonanschlüssen
ersichtlich ist
ein Blitzableiter vorhanden ist
In brand- und explosionsgefährdeten Räumen gilt außerdem, dass





nur geringe Mengen (Tagesbedarf) der brennbaren Stoffe am Arbeitsplatz
gelagert werden dürfen
die richtigen Heizgeräte und Elektroinstallationen vorhanden sind
Wände, Decken und Türen brandhemmend ausgeführt sind
die Türen und Tore in Fluchtrichtung aufgehen und selbsttätig wieder
schließen müssen
die Fluchtwege (Notausgänge) nicht verstellt sein dürfen
Wichtige Fragen bei der Durchführung der Evaluierung:




Gibt es im betrachteten Bereich Gase, Flüssigkeiten oder Stäube bzw. können
dort solche entstehen, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden
können?
Sind für diese Stoffe Kenngrößen oder Stoffdaten zur Charakterisierung der
Explosionsfähigkeit bekannt? (Sicherheitsdatenblatt, ÖNORM Z 1008, BIAHandbuch „Brenn- und Explosionskennzahlen brennbare Stäube“,
Nabert/schön „Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und
Dämpfe“)
Kann unter den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten explosionsfähige
Atmosphäre vorhanden sein oder entstehen?
Gibt es explosionsschutztechnische Maßnahmen, die die Bildung gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Ersatz brennbarer Stoffe durch
nicht brennbare, Lüftungsmaßnahmen,...) oder die eine Entzündung
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Zoneneinteilung
explosionsgefährdeter Bereiche, Vermeidung von Zündquellen in
Abhängigkeit dieser Zonen) oder die die Auswirkungen einer Explosion auf ein
unbedenkliches Maß beschränken (explosionsdruckfeste Bauweise,
Explosionsdruckentlastung, ...)?
Erläuterungen
11
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 25
AAV § 7(3), (4) und (5)
AAV § 14 (2), (3)
AAV § 22 (5)
AAV § 26 (9), (10)
AAV § 54 (2) – (9)
AAV § 65
AAV § 74
AAV § 75
AAV § 76
AAV § 77
AAV § 78
Brandschutz und Explosionsschutz
Wände und Decken in Betriebsräumen
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder
explosionsgefährdeten Räumen
Türen, Tore
Stiegen, Gänge
Arbeiten mit brandgefährlichen und
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen; siehe
auch unter Punkt Lagerungen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem
Feuer und Licht
Brennbare Abfälle und Rückstände
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte,
Feuerlöschanlagen
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan,
Brandschutzordnung
Einsatzübungen
Elektroinstallation
die Elektroinstallationen sind in Ordnung, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen
entsprechen (Elektrobefund durch eine berechtigte Firma). Die Installationen dürfen
keine Beschädigungen z.B. an Steckdosen, Schaltern, Kabeln und
Kabelverbindungen aufweisen. Die Kabel müssen ordnungsgemäß verlegt sein und
dürfen keine Stolperstellen darstellen.
Elektroschutzverordnung (BGBI.Nr. 706/1995)
Prüfintervalle
Bauarbeiten
Versicherungen, Banken Handelsbetriebe
ansonsten
1 Jahr
10 Jahre
5 Jahre
Vorschreibung
Produktionsbetriebe wie Tischler, Mechaniker,
Bäcker, Friseur, Küchen
bei außergewöhnlicher Beanspruchung
3 Jahre
1 Jahr
Blitzschutz
normal
explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
3 Jahre
1 Jahr
Erläuterungen
12
Weitere Informationen finden sich in
ÖVE E 5
ÖVE EH 1
ÖVE EN 1
ÖVE EX 65
Gefährliche Arbeitsstoffe
Gefährlich sind Arbeitsstoffe, wenn sie explosionsgefährlich, brandgefährlich oder
gesundheitsgefährlich sind. Die Stoffdaten und der entsprechende Umgang sind dem
Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass










die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemacht werden
bei
den
Arbeitnehmern
die
vorgeschriebenen
Eignungsund
Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
die gefährlichen Arbeitsstoffe richtig gekennzeichnet sind
die erforderlichen Messungen gemacht werden
gefährliche Arbeitsstoffe möglichst in geschlossenen Betriebsanlagen oder
zumindest in getrennten Arbeitsräumen verarbeitet werden
die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden
Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe am Ort ihres Entstehens abgesaugt bzw.
entsorgt werden
die entsprechende Schutzausrüstung vorhanden ist
die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe dem Arbeitsinspektorrat zu melden
ist
krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und
biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2,3 oder 4 nicht verwendet werden
dürfen, wenn mit mindergefährlichen oder ungefährlichen Stoffen ein
gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 40
ASchG § 41
ASchG § 42
ASchG § 43
ASchG § 44
ASchG § 45
ASchG § 46
ASchG § 47
ASchG § 48
AAV § 16
Gefährliche Arbeitsstoffe
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Grenzwerte
Messungen
Verzeichnis der Arbeitnehmer
Verordnung über Arbeitsstoffe
Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe,
Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in
Betriebsräumen
Erläuterungen
AAV § 52
AAV § 53
AAV § 55
13
Arbeiten mit gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen
Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht
Lagerungen
Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer durch herabfallendes,
abrutschendes, umfallendes, wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden.
Lagerungen über Ausgänge sind unzulässig (hiervon ausgenommen ist die Lagerung
von Büromaterial in Einbauschränken). (AAV § 64 (2))
Lagerungen dürfen nicht (auch nicht vorübergehend) in Stiegenhäusern und in
Gängen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen Lagerungen
vorübergehend erfolgen, wenn die geforderte Mindestbreite nicht unterschritten wird.
(AAV § 24 (6))
Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren
Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies betrifft
besonders leicht oder selbstentzündliche Stoffe, Abfälle, Rückstände, usw. sowie
leere Behälter, die Rückstände von leicht oder selbstentzündlichen Stoffen enthalten.
(AAV § 65 (1))
Weitere Informationen finden sich in
AAV § 64
AAV § 65
Allgemeines über Lagerungen
Lagerung von besonderen Stoffen
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind alle zur Verrichtung der Arbeit erforderlichen Dinge, wie
Werkzeuge, Maschinen und Betriebseinrichtungen. Die Arbeitsmittel entsprechen
den Anforderungen, wenn sie




den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen
ausreichend instandgehalten werden (Wartung, Reinigung, ...)
dem Stand der Technik, der Ergonomie und der Arbeitsmedizin entsprechen
sicher aufgestellt und richtig benutzt werden
Bei gefährlichen Arbeitsmitteln muss sichergestellt werden, dass nur dazu
beauftragte Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Ausbildung (bzw. Unterweisung)
damit arbeiten. Die häufigsten Verletzungen, die aus der Verwendung von
Arbeitsmitteln resultieren, sind Schnitt- und Stichverletzungen sowie Quetschungen
und Verbrennungen.
Erläuterungen
14
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 33
ASchG § 34
ASchG § 35
ASchG § 36
ASchG § 37
ASchG § 38
AAV § 22
AAV § 29
AAV § 30
AAV § 31
AAV § 36
AAV § 39
AAV § 40
AAV § 41
AAV § 43
AAV § 45
AAV § 47
Arbeitsmittel
Aufstellung von Arbeitsmitteln
Benutzung von Arbeitsmitteln
Gefährliche Arbeitsmittel
Prüfung von Arbeitsmitteln
Wartung von Arbeitsmitteln
Türen, Toren
Allgemeines
Aufstellung
Erprobung
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
Verbrennungskraftmaschinen
Feuerungsanlagen
Behälter
Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen,
Dichtungen
Leitern, Tritte
Handwerkzeuge
Bildschirmarbeit
An einem Bildschirmarbeitsplatz muss/müssen







Arbeitssitz und Arbeitstisch den ergonomischen Anforderungen entsprechen
(siehe dort)
das Bildschirmgerät und die verwendete Software müssen den technischen
Regeln entsprechen und menschengerecht sein (Bescheinigung des
Herstellers bzw. Inverkehrbringers über die Benutzerfreundlichkeit der
Software)
der Bildschirm blendfrei aufgestellt sein (Blickrichtung möglichst parallel zum
Fenster)
der Arbeitsraum richtig beleuchtet wein, damit keine Reflexionen auftreten
(Beleuchtungskörper
mit
Blendungsbegrenzungen,
Anbringung
der
Beleuchtungskörper)
Leuchtdichteunterschiede zwischen Bildfläche und Umfeld in einem Verhältnis
von mehr als 1 : 10 vermieden werden (siehe auch unter Künstliche
Beleuchtung)
hilfsmittel wie Handballenauflage und Skripthalter vorhanden sein
eine Fußstütze vorhanden sein (wenn nötig)
Der Bildschirm soll in der Weise auf dem Arbeitstisch aufgestellt werden, dass der
Abstand zwischen Auge und Bildschirm mindestens 50 cm beträgt. Dabei darf der
Bildschirm an der Rückseite nicht über den Rand des Arbeitstisches hinausragen.
Zur Vermeidung von Zwangshaltungen soll die Augenhöhe in der Höhe des oberen
Bildschirmrandes liegen.
Erläuterungen
15
Der Skripthalter sollte nach Möglichkeit in der Ebene unterhalb des Bildschirms
angebracht werden. eine seitlich Anbringung bewirkt eine Zwangshaltung des Kopfes
und kann zu Muskelverspannungen führen.
Zur Verminderung der (Augen)Belastung an einem Bildschirmarbeitsplatz wird eine
10-minütige pause je Stunde zur Regeneration der Sehschärfe empfohlen. Dies gilt
bei der täglichen Durchführung von zwei- oder mehrstündiger Bildschirmarbeit, also
für Arbeitnehmer, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein
Bildschirmgerät benutzen. Vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit empfiehlt sich eine
augenärztliche Untersuchung, bei der außerdem festgestellt werden kann, ob eine
Bildschirmarbeitsbrille erforderlich ist oder nicht.
Weitere Informationen finden sich in
ASchG 3 67
ASchG § 68
ÖNORM EN 29241
Bildschirmarbeitsplätze
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten
mit Bildschirmgeräten
Arbeitssitz
Ein optimaler Arbeitssitz muss menschengerechten Anforderungen entsprechen, d.h.
er








darf keine Zwangshaltung bewirken
darf keine schweißfördernde Sitzoberfläche haben
muss eine genügend große Sitzfläche haben (ca. 35 x 45 cm)
muss eine abgerundete Vorderkante der Sitzfläche haben
muss stufenlos höhenverstellbar sein (im Bereich von 42 – 53 cm)
muss standfest sein, d.h. er muss 5 Ausleger haben (jeder Ausleger sollte die
Länge von 19,5 cm zwischen der Stuhlsäule und der Innenkante der Rolle
haben, damit der Arbeitssitz kippsicher ist)
muss eine höhenverstellbare und zu neigende Rückenlehne haben
(zumindest muss die Rückenlehne so gestaltet sein, dass sie Benutzern mit
unterschiedlichen Körpermaßen und bei unterschiedlichen Sitzhaltungen eine
gleichbleibend gute Abstützung der Wirbelsäule bietet)
bei Bedarf müssen Armlehnen und Rollen oder Gleiter und eine Fußstütze
vorhanden sein (letztere kann insbesondere bei Verwendung von nicht
höhenverstellbaren Arbeitstischen kleineren Personen Erleichterung bieten;
die Neigung der Fußstütze sollte zwischen 5° und 15° und ihre Höhe bis 11
cm verstellbar sein)
An einem optimalen Arbeitsplatz kann die Arbeit abwechselnd im Sitzen oder Stehen
durchgeführt werden. Wenn eine Arbeit im Sitzen verrichtet wird, ist eine geeignete
Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Bei stehender Tätigkeit kann nach
Möglichkeit eine „Stehhilfe“ zum Einsatz kommen. Siehe dazu auch ASchG § 49 (7).
Erläuterungen
16
Arbeitstisch
Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit
entsprechende Höhe, Form und Oberfläche haben. Wenn mit gefährlichen
Arbeitsstoffen gearbeitet wird, muss die Oberfläche des Arbeitstisches leicht und
rückstandslos zu reinigen sein. (AAV § 49 (7))
Bei Bildsschirmarbeitsplätzen
sollte
aus ergonomischen Gründen
ein
höhenverstellbarer Tisch zum Einsatz kommen. Der variable Bereich sollte zwischen
68 cm und 76 cm lieben (bei nicht höhenverstellbaren Tischen muss die Tischhöhe
genau 72 cm betragen). Die Mindestbreite für den Freiraum der Beine ist 58 cm.
Die Oberfläche eines Bildschirmarbeitsplatzes sollte hell und matt sein und eine
Breite von mindestens 160 cm haben; nur bei temporären Arbeitsplätzen ist eine
Breite von 120 cm möglich. die Tiefe der Arbeitsfläche richtet sich nach dem
verwendeten Bildschirm: Zum einen muss der Mindestabstand zwischen Auge und
Bildschirm von 50 cm eingehalten werden, zum anderen darf der Bildschirm die
Rückseite der Arbeitsfläche nicht überragen.
Erläuterungen
17
Zwangshaltung
Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass eine körperliche Zwangshaltung vermieden
wird 8AAV § 29(3)). Unter Zwangshaltung versteht man



Verdrehen des Rumpfes
langhaltendes Bücken, Hocken, Stehen, Knien
Überstrecken (Arme in oder über Schulterhöhe, Überkopftätigkeit)
Für weitere Informationen siehe auch ÖNORM EN 614-1.
Zeitdruck durch Vorgaben
Ist sichergestellt, dass Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
zusammenwirken keinen vermeidbaren Zeitdruck ergeben?
sowie
deren
Sind bei taktgebundener Arbeit z.B. am Fließband ausreichende Pausen vorhanden?
Diese Pausen dienen der Erholung und somit der Verhinderung einer
arbeitsbedingten Ermüdung. Arbeitsbedingte Ermüdung führt zu Leistungsabfall,
erhöht die Unfallgefahr und mindert die Qualität der Arbeit. Siehe dazu auch ASchG
§§ 4 (1), 6 (1), 7 Z4, 60 (2).
System- (Arbeitsplatz)bindung
Monotonie, einseitige Belastungen, taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sollen
möglichst gering gehalten werden. Arbeitsvorgänge sollen möglichst im Sitzen
vollbracht werden, oder es soll die Möglichkeit zum Wechsel zwischen sitzen und
stehen gegeben sein.
ASchG § 7 Z4 und Z7
ASchG § 60 (1)
Grundsätze der Gefahrenverhütung
Allgemeine Bestimmungen über
Arbeitsvorgänge
AAV § 48 (4), § 49(1)
Heben und Tragen
Bei der Handhabung (Beförderung oder Abstützen) von Lasten darf es zu keiner
körperlichen Überbeanspruchung (insbesondere keiner Gefährdung des Bewegungsund Stützapparates) kommen. (ASchG § 64)
Bei der Evaluierung müssen auf jeden Fall die Merkmale der zu handhabenden
Lasten (Größe, Gewicht, Handlichkeit, Griffigkeit, Schwerpunktlage, ...) und
möglicherweise vorliegende ungünstige ergonomische Bindungen (Last zu groß, zu
Erläuterungen
18
schwer, schwierig zu fassen, Handhabung kann nur durch Drehbewegung des
Rumpfes erfolgen, die Last kann nicht mit möglichst geradem und aufrechtem
Oberkörper gehoben werden, ...) berücksichtigt werden.
Genauere Betrachtungen müssen gemacht werden, wenn regelmäßig Massen von
mehr als 10 kg händisch gehoben oder getragen werden müssen, da in diesem Fall
Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können. zur Beurteilung können
Grenzlasttabellen herangezogen werden, die aber nur für das Heben und Tragen
unter optimalen Bedingungen gültig sind, also wenn




der Oberkörper gerade und aufrecht ist
körpernahes Heben und Tragen möglich ist
man die Arme nicht angewinkelt oder heben muss
der Rumpf nicht verdreht werden muss
Grenzlasttabelle nach Hettinger
Art des
LastenGeschlecht
transportes
Männer
Heben
Frauen
Männer
Tragen
Frauen
Häufigkeit der Handhabung
Alter
(Jahre)
selten
wiederholt
häufig
16 – 19
19 – 45
> 45
16 – 19
19 – 45
> 45
16 – 19
19 – 45
> 45
16 – 19
19 – 45
> 45
35
55
50
13
15
13
30
50
40
13
15
13
25
30
25
9
10
9
20
30
25
9
10
9
20
25
20
8
9
8
15
20
15
8
10
8
Für werdende Mütter gelten folgende, strengere Bestimmungen: Regelmäßiges
Heben bis zu 5 kg, gelegentliches Heben bis zu 10 kg, regelmäßiges Bewegen einer
Last bis zu 8 kg, gelegentliches Bewegen 15 kg. (Mutterschutzgesetz MSchG § 4(2))
Bei Faktoren wie




große Häufigkeit der Handhabung von Lasten
große Hubhöhe
vergrößerte Horizontale Greifentfernung (z.B. ungünstige Schwerpunktlage,
Last kann nicht eng am Körper getragen werden)
Last muss weit getragen werden 8große Trageentfernung)
kann auch die Handhabung von geringeren Massen zu einem Risiko führen.
Erläuterungen
19
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 64
AAV § 62
Handhabung von Lasten
Handhabung von Lasten
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Wenn eine Tätigkeit die Gefahr einer Berufsbedingten Erkrankung birgt, muss sich
der Arbeitnehmer einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Bei Fortdauer der
Tätigkeit müssen in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen durchgeführt
werden. Es ist zu überprüfen, ob die erwähnten Untersuchungen auch tatsächlich
durchgeführt wurden. (ASchG § 49, siehe auch unter Lärm)
Weitere Informationen finden sich in
ASchG § 112 (2)
Gesundheitsüberwachung
Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für
bestimmte Tätigkeiten BGBI Nr. 39/1974
§3
Besondere ärztliche Untersuchungen des
Gesundheitszustandes
§4
Durchführung der besonderen ärztlichen
Untersuchungen
Schutzbedürftige Personen
Beim Einsatz der Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass für besonders geschützte
Gruppen von Arbeitnehmern wie z.B. werdende bzw. stillende Mütter, Behinderte,
Jugendliche und unqualifizierte Arbeitnehmer besondere Schutzbestimmungen
bestehen. Nähere Informationen diesbezüglich sind u.a. im Mutterschutzgesetz, im
Behindertenanstellungsgesetz und im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz zu
finden. Im Zuge der Gefahrenermittlung sind diese Personengruppen und die für
diese Personengruppen spezifische Gefährdungen besonders zu berücksichtigen.
(ASchG § 4(2))
Erläuterungen
20
Ergänzung: Zuständige Personen

Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner
Arbeitgeber müssen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bestellen. Dies kann
entweder durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften bzw. geeigneten
Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, durch Inanspruchnahme externer
Sicherheitsfachkräfte bzw. Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme eines
sicherheitstechnischen bzw. bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums geschehen.
(ASchG §§ 73 – 82)
Für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben
gelten Sonderregelungen. Diese sind im ASchG § 78 nachzulesen. Für Kleinbetriebe
bietet der Bund ab 1999 zusammen mit der zuständigen Unfallversicherung
Beratungsdienste zur Verfügung. (ASchG § 78, ASchG Artikel VI)
Anzahl der
Bestellung
Anzahl der
Arbeitnehmer
ab
Arbeitnehmer
151 –250
01.01.1996
101 – 150
01.01.1997
51 – 100
01.01.1998
11 – 50
01.01.1999
bis zu 10
01.01.2000

201 – 250
151 – 200
101 – 150
91 – 100
81 – 90
71 – 80
61 – 70
51 – 60
41 – 50
31 – 40
26 – 30
21 – 25
16 – 20
11 - 15
bis zu 10
Mindesteinsatzzeit MindesteinsatzSicherheitszeit Arbeitskraft pro
mediziner pro
Kalenderjahr
Kalenderjahr
226 Stunden
150 Stunden
176
117
126
84
96
64
86
57
76
50
66
44
56
37
46
30
36
24
28
19
23
15
18
12
13
9
keine Mindestkeine Mindesteinsatzzeit
einsatzzeit
vorgeschrieben
vorgeschrieben
(ASchG § 78)
(ASchG § 78)
Sicherheitsvertrauensperson
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
(SVP) zu bestellen. Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, muss eine Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden. In
Erläuterungen
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Betrieben mit bis zu 50 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, kann ein
Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Ab 100 Arbeitnehmern muss auf je 100 weitere Arbeitnehmer mindestens eine
weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen (für weitere Informationen siehe auch
ASchG §§ 10, 11; Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes §§ 3,5).
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