Heimvertrag für vollstationäre Pflege zwischen der Stiftung Hamburger Taubstummen Altenheim, Mellenbergweg 19, 22359 Hamburg nachstehend "Heim" genannt und Frau/ Herrn Familienname, Vorname geboren am ________________________________________________________________________________ bisher wohnhaft (Straße, Haus Nr., Postleitzahl, Ort) ________________________________________________________________________________ vertreten durch (Name, Anschrift) : -Legitimation liegt vor (Vollmacht bzw. Urkunde bei Betreuern)nachstehend "Bewohner" genannt, wird folgender Heimvertrag abgeschlossen. Der Heimvertrag beginnt am ................. ....... und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Alle Änderungen, Ergänzungen und/oder Streichungen bedürfen der Schriftform. Präambel Ziel dieses Vertrages ist es, dem Bewohner Unterkunft (einschließlich Verpflegung), Pflege und Betreuung zu gewähren, damit ihm unter Wahrung seiner Menschenwürde ermöglicht wird, sein Leben eigenständig, verantwortlich und selbstbestimmt zu gestalten. Die Regelungen des zwischen der Stiftung Hamburger Taubstummen Altenheim und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen Rahmenvertrages gemäß § 75 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden "Rahmenvertrag" genannt, sind verbindlich und Bestandteil des Heimvertrages. Ein Auszug aus der zur Zeit gültigen Fassung vom 10.07.1997 ist als Anlage 2 beigefügt. Der komplette Rahmenvertrag kann im Hamburger Taubstummen Altenheim eingesehen werden. Sollte sich der Rahmenvertrag ändern, informiert das Heim den Bewohner. 1 Unterkunft und Verpflegung §1 Unterkunft (1) Wohnbereich Dem Bewohner wird ein individuell gestaltbarer Wohnplatz zur Verfügung gestellt: ein Zimmer Nr. .......Stockwerk ..........mit insgesamt ........ qm (ein Wohnplatz im Doppelzimmer Nr. ............. im Erdgeschoß mit insgesamt ...... .......qm) 2) Ausstattung Jedes Zimmer ist mit einem Waschraum mit Toilette und Waschbecken ausgestattet. Jedes Zimmer hat einen kleinen Vorflur, in den Doppelzimmern mit eingebauten Wandschränken. Jeder Bewohner der 1. und 2. Etage hat in der Etagenteeküche ein abschließbares Fach im Kühlschrank. Die Zimmer im Erdgeschoß können auf Wunsch mit kleinen Kühlschränken ausgestattet werden. Die Wohnplätze sind grundsätzlich komplett möbliert, mit einer Notrufanlage und TV-KabelAnschluß versehen. In den Pflegezimmern sind darüber hinaus vorhanden: ein Pflegebett und ein Nachtschrank. Der Bewohner kann persönliche Gegenstände mitbringen. Nach Absprache mit der Heimleitung kann die Ausstattung mit eigenem Mobiliar ergänzt werden. Das Heim bietet im Keller einen Gemeinschaftsabstellraum für kleinere persönliche Gegenstände (keine Möbel) des Bewohners. (3) Telefon Der Bewohner hat die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten einen Telefonanschluß installieren zu lassen. Die Zahlungen der einmaligen und laufenden Kosten bzw. Gebühren für die Anmeldung / Freischaltung und den Betrieb sind direkt vom Bewohner zu veranlassen. (4) Wartung und Unterhaltung, Ver-und Entsorgung, Instandhaltung Das Heim übernimmt die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, technischen Anlagen und Außenanlagen sowie der Einrichtung und Ausstattung, soweit diese nicht vom Bewohner mitgebracht wurden. 2 Das Heim übernimmt die Kosten für die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser, Energie einschließlich Heizung sowie Abfall. Ausgenommen hiervon ist die Versorgung mit Batterien für eigene Geräte des Bewohners. Das Heim übernimmt die Reinigung des Zimmers 1 x wöchentlich, der Sanitärzone im Zimmer täglich und der Gemeinschaftsflächen im Haus nach Sicht (Sicht-, Unterhalts- und Grundreinigung). Das Heim übernimmt die Fensterreinigung 4 x-, die Gardinenreinigung 2 x jährlich. Das Heim kommt mit Ausnahme der vom Bewohner mitgebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände für alle Reparaturen im Zimmer im Rahmen vertragsgemäßer Nutzung auf. Das Heim darf Ausbesserungen im Rahmen der Erhaltung und baulichen Veränderung innerhalb des Zimmers des Bewohners vornehmen und das Zimmer zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen nach Absprache mit dem Bewohner betreten. Änderungen am Zimmer oder Eingriffe in dieses durch den Bewohner dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Heimes ausgeführt werden. (5) Wäscheversorgung Das Heim übernimmt die jeweils notwendige Wäsche der maschinenwaschbaren, gekennzeichneten Wäsche des Bewohners sowie die Wäsche der Flachwäsche. Reinigungsservice für andere Wäsche erfolgt auf Kosten des Bewohners. (6) Schlüssel Der Bewohner erhält gegen Quittung Schlüssel für die Eingangs-und Zimmertür sowie für das Kühlschrankfach, den Kleiderschrank und das Wertfach im Kleiderschrank. Der Bewohner teilt dem Heim unverzüglich den Verlust von ihm ausgehändigten Schlüsseln mit. Die Kosten für die Ergänzung bzw. den Austausch der Schließanlage trägt der Bewohner, sofern er den Verlust der Schlüssel schuldhaft zu vertreten hat. Das Heim verfügt über einen Generalschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu können. 3 Nicht zur Schließanlage gehörende Zimmerschlösser oder sonstige Schließmöglichkeiten dürfen aus Sicherheitsgründen nicht angebracht werden. Alle Schlüssel sind Eigentum des Heimes. Sie sind nach Beendigung des Vertrages vollzählig zurückzugeben. (7) Untervermietung / Gästezimmer Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht. Insbesondere ist der Bewohner nicht berechtigt, andere Personen als Mitbewohner aufzunehmen oder den Wohnplatz ohne Zustimmung des Heimes vorübergehend anderen zu überlassen. Dies schließt jedoch eine Sterbebegleitung - nach Absprache mit der Heimleitung - durch Angehörige nicht aus. (8) Gemeinschaftseinrichtungen Das Heim bietet dem Bewohner Räume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses. Für die Nutzung der Räume, Einrichtungen und Anlagen des Heimes wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Folgende Gemeinschaftsräume stehen den Bewohnern zur Verfügung: Speiseraum, Aufenthaltsraum, Terrasse, Grünanlagen, Frisierraum. Der Bewohner hat das Recht, Gemeinschaftsräume auch für private Zwecke zu nutzen. Für die Raumüberlassung wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Sie bedarf jedoch der vorherigen Abstimmung mit der Heimleitung. (9) Haustiere Haustiere können mitgebracht werden, soweit dies im Rahmen des Heimes möglich und die Betreuung durch den Bewohner gewährleistet ist. Das Mitbringen von Haustieren bedarf der vorherigen schriftlichen Absprache mit der Heimleitung. Darin ist zu regeln, was geschehen soll, wenn die Versorgung durch den Bewohner gegebenenfalls nicht mehr sichergestellt ist. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehen, sind vom Bewohner zu tragen. §2 Verpflegung (1) Folgende Mahlzeiten werden als Standardleistung geboten: * vier Mahlzeiten, bestehend aus Frühstück, Mittag - und Abendessen, Nachmittagskaffee 4 * Getränke, z.B. Kaffee, Tee, Mineralwasser * Diätkost nach ärztlicher Verordnung, soweit diese nicht den Arzneimitteln zuzuordnen ist * Spätmahlzeit für Hilfsbedürftige und Diätkostler (2) Die Mahlzeiten werden im Speiseraum bzw. bei pflegerischer Notwendigkeit im Zimmer serviert. (3) Die gastronomische Ausrichtung von Festen und Feiern kann nach Absprache und gegen Sonderentgelt von der Hauswirtschaftsleitung im eigenen Zimmer oder im hierfür zur Verfügung gestellten Aufenthaltsraum übernommen werden. Pflegeleistungen, soziale Betreuung und Behandlungspflege §3 Pflegeleistungen (1) Dem Bewohner werden im Einzelfall benötigte Hilfen bei den Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens angeboten. Die Hilfe kann bestehen in der * Unterstützung, teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten oder in der * Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten Die Pflege dient dazu, die Pflegebedürftigkeit zu lindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorzubeugen. Eine Definition der Pflegeleistungen enthält § 1 des Rahmenvertrages. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen werden in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI erbracht. (3) Zu den Pflegeleistungen gehören - soweit im Einzelfall notwendig - folgende Hilfen: - Hilfen bei der Körperpflege - Hilfen bei der Ernährung - Hilfen bei der Mobilität 5 (4) An der Planung der im Einzelfall notwendigen Pflege werden der Bewohner und/ oder eine Person seines Vertrauens beteiligt. Die notwendigen Pflegeleistungen werden mit dem Bewohner und/oder einer von ihm benannten Person seines Vertrauens vereinbart. Die Pflege orientiert sich an den jeweils gültigen Standards, die im Heim eingesehen werden können und an der Zuordnung zu einer Pflegestufe bzw. - klasse. (5) Das Heim ist verpflichtet, die notwendige Pflege an den jeweiligen Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen. Führt ein veränderter Pflegebedarf dazu, daß der Bewohner einer anderen Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist das Heim verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bewohner der Pflegekasse den veränderten Pflegebedarf mitzuteilen. (6) Der Bewohner ist verpflichtet, eine Neueinstufung bei seiner Pflegekasse bzw. dem MdK zu beantragen, wenn der veränderte Pflegebedarf nach Einschätzung des Heimes nicht nur vorübergehend besteht. Der Bewohner ist verpflichtet, das Ergebnis der Einstufung dem Heim unverzüglich mitzuteilen. §4 Soziale Betreuung (1) Die Leistungen der sozialen Betreuung ergeben sich aus § 4 des Rahmenvertrags. (2) Leistungen der sozialen Betreuung werden nur erbracht, soweit sie im Einzelfall notwendig sind und nicht durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige) erbracht werden können. (3) Zur sozialen Betreuung gehört u.a. - wenn dies im Einzelfall notwendig ist - auch die Auszahlung des Barbetrages bei Sozialhilfeempfängern, die Unterstützung bei dem Transfer kleiner Geldbeträge vom Bankkonto, die Verwaltung kleiner Geldbeträge, die Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen und die Mitarbeit des Heimes bei der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung (4) Das Heim bietet Hilfestellung bei der Aufrechterhaltung oder Neuentdeckung persönlicher Interessen und Neigungen durch eigene Aktivitäten sowie Vermittlung von Angeboten z.B. für Feste im kleinen und großen Rahmen, Tagesausflüge, die Teilnahme an Theater- und Konzertveranstaltungen sowie an Gottesdiensten. Die anfallenden Kosten sind vom Bewohner zu tragen. 6 §5 Medizinische Behandlungspflege (1) Das Heim sorgt unter Wahrung der freien Arztwahl für die ärztliche Betreuung und die medizinische Behandlungspflege des Bewohners. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. (2) Der Umfang der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, soweit die medizinische Behandlungspflege nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht wird. (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI) (3) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung werden in der Pflegedokumentation festgehalten. (4) Die Leistungen dürfen nur von entsprechend qualifizierten Pflegekräften durchgeführt werden, wenn der Bewohner hiermit einverstanden ist und im übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt hat. §6 Gäste und Besucher Besuche sind jederzeit möglich. Gäste können nach Absprache und gegen Kostenbeteiligung an den Mahlzeiten und Aktivitäten teilnehmen. §7 Entgelte (1) Standardleistungen Die Entgelte decken die Standardleistungen ab und setzen sich wie folgt zusammen: * Allgemeine Pflegeleistungen (Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) * Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) * Investitionskosten Die Entgelte richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Heim und den öffentlichen Leistungssträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) nach den Vorschriften des 7 Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind. Die Entgelte für die Leistungen sind für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. Die Vereinbarungen können in der jeweils gültigen Fassung im Heim eingesehen werden. Der Bewohner trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Kosten für die nicht geförderten Investitionsaufwendungen. Die Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen trägt der Bewohner, soweit die Pflegekasse für sie nicht bzw. nicht in voller Höhe aufkommt. Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die nicht von der Pflegekasse und nicht vom Bewohner selbst entrichteten Entgelte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger auf der Grundlage der Pflegesatzvereinbarungen unmittelbar abgerechnet. Der Bewohner verpflichtet sich, an der Verwirklichung dieses Vertrages mitzuwirken, insbesondere indem er notwendige Auskünfte erteilt, Unterlagen beibringt und erforderliche Anträge auf Gewährung von Leistungen, etwa der Pflegeversicherung, der Sozialhilfe und von Pflegewohngeld rechtzeitig stellt. Das Entgelt, das erhoben wird, ist abhängig von der Einstufung des Bewohners in eine Pflegestufe gemäß § 14 bzw. Pflegeklasse gemäß § 84 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) Der Bewohner wurde aufgrund der Entscheidung der Pflegekasse / des Trägers der Sozialhilfe vom ........................................... in Pflegestufe ......... ...... eingestuft. Aufgrund der Einstufung des Bewohners gilt zur Zeit folgendes Entgelt: Entgelt für Monatlich täglich Unterkunft u. Verflegung 759,59 € 24,97 € Investitionskosten 288,99 € 9,50 € Pflegeleistungen Gesamt nach festgestellter Pflegestufe, siehe Seite 18 Liegt bei Abschluss des Heimvertrages noch keine verbindliche Einstufung vor, gilt ab Vertragsbeginn das der späteren Einstufung entsprechende Entgelt. Sofern sich während der Vertragslaufzeit aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes die ursprüngliche Pflegestufe/ Pflegeklasse ändert, gilt das Entgelt für die entsprechende Pflegestufe/ Pflegeklasse ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Einstufung. 8 Bei Anhaltspunkten, dass der Bewohner aufgrund eines veränderten Gesundheitszustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, ist er verpflichtet, auf begründete schriftliche Aufforderung des Heimträgers bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, wird der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Der Bewohner erhält eine schriftliche Mitteilung über das veränderte Entgelt. Eine Übersicht mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Heim gültigen Entgelten für alle Pflegestufen ist als Anlage 1 beigefügt. Der Tag des Einzuges und der Tag des Auszuges werden als je ein Tag berechnet. Bei Umzug in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung wird der Auszugstag nicht berechnet. (2) Zusatzleistungen Neben den Standardleistungen kann das Heim Zusatzleistungen anbieten. Hierbei handelt es sich um über das Maß des Notwendigen hinausgehende Leistungen. Das derzeitige Angebot ergibt sich aus dem Zusatzleistungskatalog, der als Anlage 3 beigefügt ist. Wenn Zusatzleistungen erbracht werden sollen, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen Bewohner und Heim zu treffen. Die Kosten für Zusatzleistungen sind vom Bewohner zu tragen. Eine Zahlungsverpflichtung für einen öffentlichen Kostenträger besteht nicht. §8 Entgelte bei Abwesenheit (1) Für die Entgelte bei vorübergehender Abwesenheit gelten die Vergütungsregelungen des Rahmenvertrages. Danach wird zur Zeit bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 vollen Tagen ab dem 1. Abwesenheitstag ein Entgelt in Höhe von 75 % des Pflegesatzes und 75 % des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung berechnet. Die Investitionskosten werden in voller Höhe weiter berechnet. Eine Erläuterung und die derzeit gültigen Abzugsbeträge enthält Anlage 1. (2) Zusätzlich gilt, dass bei Abwesenheit des Bewohners bis einschließlich 3 Tage der volle Pflegesatz berechnet wird. In diesem Fall stellt das Heim bei vollen Abwesenheitstagen auf Wunsch Verpflegung nach Wahl zur Verfügung oder verrechnet den ersparten Lebensmittelaufwand mit dem Entgelt, sofern die Abwesenheit rechtzeitig vorher mitgeteilt worden ist. 9 Der ersparte Lebensmittelaufwand beträgt zur Zeit täglich € ...4,57........ (3) Nach dem Auszug oder Tod des Bewohners ist bis zum Vertragsende gemäß § 13 (Kündigung) oder § 14 (Vertragsende) des Heimvertrages das um die ersparten Aufwendungen verminderte Entgelt weiter zu bezahlen. Die ersparten Aufwendungen betragen zur Zeit 25 % des Pflegesatzes, € ........... §9 Zahlung des Entgelts Das Entgelt ist monatlich im Voraus zu entrichten und wird jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig. Der Bewohner ermächtigt das Heim widerruflich, die Entgeltzahlungen bei Fälligkeit zu Lasten des Girokontos Nr. ........................................ , BLZ ............................... bei der / dem (Name der Bank) .....................................................................mittels Lastschrift einzuziehen. Werden Kosten von einer gesetzlichen Pflegekasse und/oder dem Sozialhilfeträger übernommen, so rechnet das Heim direkt mit dieser/diesem ab. Privat pflegeversicherte Bewohner zahlen das Entgelt grundsätzlich an das Heim und beantragen selbst die Kostenerstattung bei ihrer Versicherung. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe der Verzugszinsen betragen 3 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank jährlich. § 10 Erhöhung der Entgelte (1) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden in den Pflegesatzvereinbarungen gemäß §§ 84, 85 und 87 SGB XI festgelegt. Ihre Erhöhung erfolgt mit der Änderung der Vereinbarungen. Veränderungen werden dem Bewohner schriftlich vom Heim mitgeteilt. (2) Das Heim wird von einer Erhöhung des Entgelts für Investitionskosten Gebrauch machen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung angemessen ist. Maßgebend für die Höhe sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg nach geltendem Landesrecht genehmigten Investitionskosten. Die Erhöhung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bewohner spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. 10 (3) Die Erhöhung der Entgelte für die Bewohner der Pflegestufe 0 und für die Bewohner ohne Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung oder dem Sozialhilfeträger erfolgt durch einseitige Erklärung des Heimes. Es wird davon Gebrauch machen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung angemessen ist. Die Erhöhung erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Begründung gegenüber dem Bewohner spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Sofern zwischen dem Heim einerseits und dem Sozialhilfeträger oder der Pflegekasse bzw. sonstigen Kostenträgern andererseits Kostenvereinbarungen für vergleichbare Leistungen im Heim getroffen sind, wird bei der Begründung auf diese Kosten Bezug genommen. (4) Die Erhöhung der Entgelte für Zusatzleistungen erfolgt durch einseitige Erklärung des Heimes. Es wird davon Gebrauch machen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung angemessen ist. Die Erhöhung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bewohner spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. § 11 Haftung (1) Das Heim haftet für die verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Heimes sowie für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Die im Heim geltenden Standards können vom Bewohner und /oder einer Person seines Vertrauens eingesehen werden. (2) Die Haftung des Heimes und seiner Mitarbeiter für mitgebrachte Sachen des Bewohners ist außer für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. (3) Die Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Jedoch hat der Bewohner nach § 326 BGB das Recht auf Minderung des Entgeltes. (4) Das Heim hält für die vom Bewohner mitgebrachten Sachen keine Versicherung vor. Der Abschluß einer Privathaftpflicht-und Hausratversicherung wird daher empfohlen. Für Schäden, die am Heimeigentum verursacht werden, wird dem Bewohner der Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung empfohlen. (5) Die Benutzung von elektrischen Geräten jeder Art, insbesondere Heizgeräten und -decken und Wasserkochern ist aus Sicherheits-und Haftungsgründen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) 11 grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Heimes vor. Die Benutzung von offenem Feuer und Kerzen ist nicht gestattet, sofern nicht ständig ein Mitarbeiter des Heimes anwesend ist. Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vereinbarung entstehen, haftet der Bewohner. (6) Die Aufbewahrung von Wertgegenständen kann für eine kurze Zeit im heimeigenen Tresor übernommen werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. (7) Im übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. § 12 Umzug (1) Das Heim bietet dem Bewohner auf seinen Wunsch die Möglichkeit, innerhalb des Heimes umzuziehen, sofern das Heim die für Bewohner erforderliche Pflege ohne Mehrbelastung sicherstellen kann und sofern die räumliche Situation dies zuläßt. Bei Umzug bedarf es keiner Änderungskündigung (§13 Abs.1 Heimvertrag) und keines neuen schriftlichen Vertrages. Der Bewohner erhält eine schriftliche Bestätigung über den neuen Wohnplatz entsprechend § 1 Abs. 1. Die schriftliche Bestätigung wird Bestandteil des Heimvertrages. (2) Geht der Wunsch nach einem Umzug vom Heim aus, so ist hierüber ein Gespräch mit dem Bewohner und - sofern bestellt - mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten zu führen, um sein Einverständnis zu erhalten. Das Heim wird diesen Wunsch insbesondere nur geltend machen, wenn - die erforderliche Pflege aufgrund des Gesundheitszustandes des Bewohners nicht in dem bewohnten Zimmer ohne Mehrbelastung für die bisherige Abteilung sichergestellt werden kann oder - das Wohl des Bewohners, der Mitbewohner oder MitarbeiterInnen durch aggressives Verhalten oder vergleichbar schwerwiegende Gründe beeinträchtigt wird. § 13 Kündigung (1) Kündigung durch den Bewohner 12 Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei Auszug vor dem durch die Kündigungsfrist bestimmten Vertragsende ist das vereinbarte Entgelt, vermindert um die ersparten Aufwendungen, weiter zu bezahlen. Die ersparten Aufwendungen ergeben sich aus § 8 Abs. 3 (Entgelte bei Abwesenheit). Die Zahlung des Entgelts entfällt, sobald das Heim den Wohnplatz vor Vertragsende anderweitig belegt. Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere bei Nichterfüllung dieses Vertrages durch das Heim. (2) Kündigung durch das Heim Das Heim kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, und zwar in den nachfolgenden Fällen 2. bis 4. ohne Einhaltung einer Frist, sonst spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats. Eine Kündigung durch das Heim muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Träger des Heimes eine Härte bedeuten würde. Kündigt das Heim aus diesen Gründen, hat es dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen. 2. der Gesundheitszustand eines Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung im Heim nicht mehr möglich und die Fortsetzung des Heimvertrages dem Heim nicht mehr zuzumuten ist. In diesem Fall hat das Heim dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. 3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (z.B. auch Nichtmitwirkung gemäß § 3 Abs. 6 des Vertrages) oder 4. der Bewohner - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. 13 Das Heim gibt die Kündigung bei Bewohnern, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, der zuständigen Pflegekasse vor Wirksamwerden zur Kenntnis. § 14 Ende des Heimvertrages (1) Der Vertrag endet durch Kündigung oder durch Ableben des Bewohners (2) Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung 14 Tage nach dem Sterbetag. Für diese Zeit wird das vereinbarte Entgelt, vermindert um die ersparten Aufwendungen, erhoben. Die Höhe der ersparten Aufwendungen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 (Entgelte bei Abwesenheit). Die Zahlung des Entgelts entfällt, sobald das Heim den Wohnplatz vor dem Vertragsende anderweitig belegt. (3) Wird der dem Bewohner überlassene Wohnplatz vom Bewohner bzw. von dem für den Nachlaß Verantwortlichen nicht bis zur Beendigung des Vertrages geräumt, so ist das vereinbarte Entgelt, vermindert um die ersparten Aufwendungen, bis zum Tag der Räumung zu entrichten (§ 8 Abs. 3 Entgelte bei Abwesenheit). Im übrigen ist das Heim berechtigt, 3 Tage nach Vertragsende die Räumung vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Bewohners bzw. seines Nachlasses einzulagern. Das Heim ist zur Verwertung der eingebrachten Gegenstände berechtigt, sofern zuvor die Verwertung unter Fristsetzung gegenüber dem Bewohner, seinem Betreuer, Vertreter oder Erben angekündigt wurde. Die Kosten der Verwertung trägt der Bewohner bzw. tragen dessen Erben. (4) Dem Heim ist drei Werktage vor Vertragsbeendigung die Möglichkeit zur Renovierung des Zimmers einzuräumen, es sei denn, dem Bewohner ist dies unzumutbar. § 15 Besondere Regelungen für den Todesfall (1) Im Falle des Todes des Bewohners sind zu benachrichtigen: Name 1. Vorname Anschrift Telefon _________________________________________________________________ 14 2. _______________________________________________________________ (2) Unbeschadet einer etwaigen letzwilligen Verfügung des Bewohners oder der gesetzlichen Erbfolge soll das persönliche Eigentum des Bewohners an Frau/ Herrn in ausgehändigt werden. § 16 Datenschutz / Schweigepflicht (1) Für die Erfüllung des Heimvertrages werden personenbezogene Daten des Bewohners erhoben und auf Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, automatisch verarbeitet und genutzt, soweit dies nach den Datenschutzbestimmungen zulässig ist oder der Bewohner zugestimmt hat. Die Daten werden nur Mitarbeitern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind. (2) Die Datenverarbeitung umfaßt insbesondere folgende - als Mittel der Erfüllung eigener Geschäftszwecke dienende - Maßnahmen gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes: a) Übermittlung von Abrechnungsdaten an die jeweiligen Kostenträger oder Abrechnungsstellen zum Zweck der Abrechnung der erbrachten Leistungen, b) Hinterlegung der Daten, die zur Planung der benötigten Pflege erhoben werden, in der Pflegedokumentation c) Übermittlung von persönlichen, pflegerischen und medizinischen Daten an Mitarbeiter des Trägers des Heimes, wenn dies zur Lösung von Anwenderproblemen im Heim erforderlich ist. Im Ausnahmefall können auch externe Personen zur Fehlerbehebung herangezogen werden, wenn eine Problemlösung nicht durch Mitarbeiter des Heimes möglich ist. Die internen und externen Mitarbeiter werden gleichermaßen zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Der Bewohner hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. (4) Der Bewohner erklärt, für den Fall einer Einweisung/ Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesens, die eigene Häuslichkeit oder eine weitere behandelnde Institution, dass er 15 mit der Weitergabe seiner persönlichen, pflegerischen und medizinisch-therapeuthischen Daten, die zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. der medizinisch-therapeutischen Behandlung notwendig sind, einverstanden ist. (5) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege sowie therapeutischen Belange erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Heimes zur Verfügung stellt und entbindet den Arzt insoweit von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Der Bewohner willigt ebenfalls ein, dass dem Heim die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. § 17 Schlußbestimmungen Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat auf die Wirksamkeit des ganzen Vertrages und seiner übrigen Teile keinen Einfluß. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. § 18 Bestätigung / Unterschriften Der Bewohner bestätigt, dass er - über die zur Beurteilung des Vertrages gem. § 4 Abs. 4 Heimgesetz erforderlichen Angaben, insbesondere über die Leistungen des Heimes und die Rechte und Pflichten der Bewohner schriftlich informiert worden ist; - Die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen hat und mit Unterschrift des Vertrages eine Einverständniserklärung und eine Schweigepflichtsentbindung vornimmt (§ 15 des Heimvertrages); - darüber informiert ist, dass die Heimaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit das Recht hat, Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Heimes zu nehmen und somit auch in die dort vorliegenden Daten des Bewohners einschließlich der Pflegedokumentation. Der Bewohner bestätigt weiterhin, dass er - eine Ausfertigung des Vertrages nebst folgenden Anlagen - die Bestandteil des Vertrages sind 16 - Anlage 1 : Entgeltübersicht - Anlage 2 : Auszug aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung vom 10.07.1997 , §§ 1 - 3 und 24 - Anlage 3 : Zusatzleistungskatalog - Anlage 4 : Hausordnung - Anlage 5: Beschwerdestellen erhalten hat. Hamburg, den ........ .................................................................. ............................................................ für das Hamburger Taubstummen Altenheim BewohnerIn ............................................................ BetreuerIn/ Bevollmächtigter 17 Anlage 1 Entgeltübersicht ( Stand: 01.12.2003) Die monatlichen Entgelte in EURO betragen zur Zeit: Entgelt für ... Pflegeleistungen Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Gesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 u. Härtefälle 720,95 € 1.256,95 € 1.817,29 € 2.377,63 € 759,59 € 288,99 € 1.769,53 € 759,59 € 288,99 € 2.305,53 € 759,59 € 288,99 € 2.865,87 € 759,59 € 288,99 € 3.426,21 € Die täglichen Entgelte betragen zur Zeit: Entgelt für ... Pflegeleistungen Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Gesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 u. Härtefälle 23,70 € 41,32 € 59,74 € 78,16 € 24,97 € 9,50 € 58,17 € 24,97 € 9,50 € 75,79 € 24,97 € 9,50 € 94,21 € 24,97 € 9,50 € 112,63 € Das Freihaltegeld bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 vollen Tagen beträgt aufgrund des derzeit gültigen Rahmenvertrages 75 % des Pflegesatzes, 75 % des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung sowie 100 % der Investitionskosten. Bei Abwesenheit von mehr als 3 vollen Tagen wird das Heimentgelt vom 1. Abwesenheitstag an um folgende Beträge gekürzt: Täglicher Abzugsbetrag 25 % des Entgelts für Pflegeleistungen 25 % des Entgelts für Unterkunft u. Verpflegung Gesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 u. Härtefälle 5,93 € 10,33 € 14,94 € 19,54 € 6,24 € 12,17 € 6,24 € 16,57 € 6,24 € 21,18 € 6,24 € 25,78 € Wenn sich der Abrechnungszeitraum über einen vollen Kalendermonat erstreckt, werden Monatssätze zugrunde gelegt (Tagessatz x 30,42) 18 Anlage 2 Auszug aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. § 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 zwischen * der AOK Hamburg -, zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover, * dem BKK-Landesverband NORD, zugleich für die Pflegekasse für den Gartenbau, in Wahrnehmung der Aufgabe eines Landesverbandes für die Landwirtschaftliche Pflegeversicherung, * der Innungskrankenkasse Hamburg, * der See-Pflegekasse, Hamburg, * dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung Hamburg, * dem Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V., Landesvertretung Hamburg, * dem Verband der privaten Krankenversicherungen e.V., handelnd als Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, Hamburg und * der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales und * der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg e.V., * dem Bundesverband privater Alten-und Pflegeheime und Sozialer Dienste e.V., Landesvertretung Hamburg, * dem Caritasverband für Hamburg e.V., * dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V., * dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hamburg e.V., * dem Diakonischen Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission e.V., * pflegen & wohnen 19 Abschnitt I - Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sowie Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI §1 Inhalt der Pflegeleistungen, der sozialen Betreuung und der Behandlungspflege (allgemeine Pflegeleistungen) (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI zu erbringen. (3) Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: Hilfen bei der Körperpflege Ziele der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "Ausscheiden/Ausscheidungen". Die Körperpflege umfaßt: - das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, das Haarewaschen und -trocknen, Hautpflege, Pneumonie -und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf die Kontaktherstellung für die Fußpflege und zum/zur Friseur/in. - die Zahnpflege; diese umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor -und Parotitisprophylaxe, 20 - das Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur, - das Rasieren; einschl. der Gesichtspflege, - Darm -oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter -und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen -und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsprobblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. Hilfen bei der Ernährung Ziele der Ernährung Eine ausgewogene Ernährung (einschl. notwendiger Diätkost (siehe Protokollnotiz 1)) ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei Essens -und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. Die Ernährung umfaßt: - das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck. - Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung. Hilfen bei der Mobilität Ziele der Mobilität Ziel der Mobilität ist u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs sowie der Schutz vor Selbst -und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen. Die Mobilität umfaßt: - das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An -und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfaßt alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper -und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel. 21 - das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich zu bewegen, z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände. - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches). - das An -und Auskleiden; dies umfaßt auch ein An -und Ausziehtraining. (4) Soziale Betreuung Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll die Pflegeeinrichtung für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der Ihnen die Führung eines selbständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt. Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige) geschehen kann. Zur sozialen Betreuung gehört u.a. - wenn dies im Einzelfall notwendig ist - auch die Auszahlung des Barbetrages bei Sozialhilfeempfängern, die Unterstützung bei dem Transfer kleiner Geldbeträge von Bankkonten in die Einrichtung, die Verwaltung kleiner Geldbeträge, die Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen und die Mitarbeit bei der Einrichtung von Betreuungen. Ziel ist es insbesondere, im Rahmen eines ganzheitlichen Pflegekonzeptes Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen beziehungsweise die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung im Rahmen des ganzheitlichen Pflegekonzeptes der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen, der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten und der Begleitung Sterbender. (5) Behandlungspflege Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1999 die bisherigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (Stand 30.06.1996) weiter, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI). Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und 22 die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. (6) Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist in der Aufteilung in § 6 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt. §2 Unterkunft und Verpflegung (1) Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den in § 1 genannten Leistungen, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind. Dabei umfaßt die Verpflegung die im Rahmen einer ausgewogenen und pflegegerechten Ernährung notwendigen Getränke und Speisen. (2) Unterkunft und Verpflegung umfaßt insbesondere: - Ver -und Entsorgung; hierzu zählt z.B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall. - Reinigung; dies umfaßt die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. - Wartung und Unterhaltung; dies umfaßt die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen. - Wäscheversorgung; die Wäscheversorgung umfaßt die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln und das Annähen eines Knopfes (an) der persönlichen Wäsche und Kleidung. - Speise -und Getränkeversorgung; dies umfaßt die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken einschließlich notwendiger Diätverpflegung (s. Protokollnotiz 1). - Gemeinschaftsveranstaltungen; dies umfaßt den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. § 1). §3 Zusatzleistungen (1) Zusatzleistungen sind die über das Maß des Notwendigen gemäß §§1 bis 2 hinausge23 henden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm zu vereinbaren sind. (2) Die von der Pflegeeinrichtung angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen sind den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe vorab mitzuteilen. Die Pflegeeinrichtung hat sicherzustellen, daß die Zusatzleistungen die notwendigen Leistungen der vollstationären Pflege nicht beeinträchtigen. Abschnitt V - Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI § 24 Abwesenheit des Pflegebedürftigen (1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Pflegebedürftigen, eines Aufenthalts in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder wegen Urlaubs nicht in Anspruch genommen werden kann, ist der Pflegeplatz freizuhalten. Ist erkennbar, daß der Pflegebedürftige nicht mehr in die Pflegeeinrichtung zurückkehrt, wirkt die Pflegeeinrichtung auf eine unverzügliche Beendigung des Heimvertrages hin. (2) Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekasse mit der Monatsabrechnung ihrer Pflegeleistungen über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des Pflegebedürftigen. (3) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus Gründen nach Absatz 1, die länger als drei Tage andauert, ist der Pflegeeinrichtung vom ersten Tag ab, bei Urlaub längstens für 28 Tage je Kalenderjahr, bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung längstens für drei Monate pro Kalenderjahr, eine Vergütung von 75 % des mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesatzes für die allgemeinen Pflegeleistungen und des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen. Weitergehende Ansprüche können seitens der Pflegeeinrichtung gegenüber der Pflegekasse und dem Pflegebedürftigen nicht geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 82 SGB XI bleiben unberührt. Die Investitionskosten werden nach Maßgabe dieses Absatzes in voller Höhe gezahlt. (4) Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit. (5) Bei Umzug des Pflegebedürftigen in eine andere Pflegeeinrichtung wird der Auszugstag nicht mitberechnet. (siehe Protokollnotiz 4) 24 Anlage 3 Zusatzleistungen (gemäß § 88 SGB XI): Das Angebot der Zusatzleistungen ist als Erweiterung der für die Pflege und Betreuung notwendigen Standardleistungen zu verstehen. Dieser zusätzliche Service bietet die Möglichkeit, besondere und aufwendige Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die im Gegensatz zu Standardleistungen nicht mit dem Heimentgelt abgedeckt werden. Zur Zeit bietet das Hamburger Taubstummen Altenheim keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen an. 25 Anlage 4 Hausordnung für das Hamburger Taubstummen Altenheim als Bestandteil des Heimvertrages. Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Bewohner. Um ein ungestörtes Zusammenleben zu erreichen, achten Sie bitte auf die Einhaltung der folgenden Hausordnung: 1. Achten Sie bitte darauf, dass die übrigen Hausbewohner während der allgemeinen Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr nicht durch vermeidbare Unruhe belästigt werden. Radio-, Tonband-und Fernsehgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. 2. Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet. Auf dem Heimgelände dürfen dies nur autorisierte Personen. 3. Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Bewohner tropft. 4. Die Haustür und Nebeneingänge müssen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr verschlossen gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner, der das Haus zwischen 20 und 6 Uhr betritt oder verläßt, verantwortlich. 5. Haus-und Hofeingänge, Treppen, Treppenabsätze und Flure müssen von Rollstühlen, Gehwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden, damit sie ihren Zweck als Fluchtweg erfüllen. 6. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündlichen und geruchsverursachenden Gegenständen und Flüssigkeiten ist im Heim nicht gestattet. 7. Abfall und Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäße gefüllt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße liegen bleibt. 8. In die Toiletten und/oder Ausgussbecken dürfen Haus-und Küchenabfälle, Hygieneartikel, Papierwindeln, Katzenstreu usw. nicht geworfen werden. 9. Die Zimmer sind auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften, ein Auskühlen ist dabei zu vermeiden. Zum Treppenhaus hin darf das Zimmer nicht entlüftet werden. Hamburg, den ...................... ___________________________________ ______________________________________ für das Hamb. Taubst. Altenheim: BewohnerIn/BetreuerIn 26 Anlage 5 Beschwerdestelle Sollten Sie mit den Leistungen des Hamburger Taubstummen Altenheimes einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde gern an die Heimleitung, den Einrichtungsträger oder den Heimbeirat: Hamburger Taubstummen-Altenheim Mellenbergweg 19 22359 Hamburg Tel.: 040-603 40 81 Fax: 040-603 24 19 Mail: [email protected] Vorstandsvorsitzender : Herr Pastor Martin Rehder Heimleitung : Frau Angelika Osbahr Heimbeiratsvorsitzende : Frau Liesbeth Gogol Für Fälle in denen Ihnen dies nicht genügt, haben Sie gemäß Heimgesetz, § 5 Abs.10 und § 20 Abs. 5, das Recht, sich über Mängel bei Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen bei nachfolgend aufgeführter Stelle zu beschweren: Bezirksamt Wandsbek Gesundheits-und Umweltamt Heimaufsicht Robert-Schumann-Brücke 8 22041 Hamburg Mail: [email protected] Frau Scherenberger Montag bis Freitag Telefon: 040- 42 881 33 19 Sammel-Faxnummer: 42 881 35 49 Oder: AG 20 Bezirksamt Harburg Heimaufsicht Am Irrgarten 3-9 21073 Hamburg Tel.: 040-428 71 2303 27