7Dokumentations-Ausk.. - Ärztliches Qualitätszentrum

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6. Rechtliche Grundlagen
6.2. Gesetze / Verordnungen
6.2.7. Dokumentations-,
Auskunfts- und
Aufbewahrungspflicht
I)
Rechtliche Grundlage
Dokumentations-,
Auskunfts- und
Aufbewahrungspflicht
Ordination ausfüllen
Dokumentationspflicht:
Obwohl die Dokumentationspflicht und die Auskunftserteilung im Sinne des § 51
Ärztegesetz prinzipiell für alle Ärzte gelten, haben sie nur für die niedergelassenen Ärzte, für
Gruppenpraxen und für Wohnsitzärzte praktische Bedeutung, weil für Krankenanstalten und
deren Träger Spezialbestimmungen gelten. Der Arzt ist gemäß § 51 Abs. 1 Ärztegesetz
verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene
Person zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihr gesetzlichen
Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. Gemäß der demonstrativen
Aufzählung des § 51 Abs. 1 Ärztegesetz hat der Arzt Aufzeichnungen über den Zustand der
Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, über die Vorgeschichte einer
Erkrankung, über die Diagnose, über den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der
beratenden diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung
von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der
jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs 8 des Arzneimittelgesetzes erforderlichen Daten
aufzuzeichnen. Höchstpersönliche Aufzeichnungen eines Arztes, welcher dieser für eigene
Forschungszwecke verwendet, unterliegen nicht der ärztlichen Dokumentationspflicht im
Sinne des § 51 Ärztegesetz. In einem solchen Fall hätte demnach der Patient auch nicht das
Recht, Einsicht in solche Unterlagen zu nehmen bzw. Ausfolgung von Kopien zu erhalten.
Neben den Bestimmungen im Ärztegesetz hat die Kurie der niedergelassenen Ärzte der
Ärztekammer für OÖ. Richtlinien zur ärztlichen Dokumentation im niedergelassenen Bereich
beschlossen, welche am 1. März 2004 in Kraft getreten sind. Bezüglich der Form der
Aufzeichnung wird darin festgelegt, dass jede Form der schriftlichen Aufzeichnung dafür in
Frage kommt, ebenso EDV-Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass
sie auch für Fachkollegen nachvollziehbar sind. Bezüglich des Inhalts einer Dokumentation
haben Aufzeichnungen neben den erforderlichen Personalangaben nur die Diagnose sowie
diagnostische und therapeutische Leistungen unbedingt zu enthalten. Gemäß der vorhin
genannten Richtlinie müssen Anamnese und Status präsens nur dann angeführt werden,
wenn sie vom Routinefall abweichen und somit nicht unmittelbar aus der Diagnose
rückschließbar sind. Da prinzipiell ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin der erste
Ansprechpartner eines Patienten ist, läuft üblicherweise die Dokumentation der ärztlichen
Leistungen bei diesem Arzt zusammen. Sämtliche Dokumentationsunterlagen können daher
vom Facharzt bei Überweisung vom Allgemeinarzt zum Facharzt dem Allgemeinarzt
übermittelt werden, und dieser ist dann auch zur Dokumentation und Aufbewahrung
verpflichtet. Die Dosis der Medikamente ist in der Dokumentation dann anzugeben, wenn sie
von der üblichen Dosierung abweicht. Es ist jedoch auch bei einer üblichen Dosierung
äußerst empfehlenswert, die Einzelgabe anzugeben.
Hat der behandelnde Arzt den Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der
Tod eines Menschen herbeigeführt wurde, oder dass ein Minderjähriger oder sonst eine
Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, misshandelt, gequält,
vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, sind darüber Aufzeichnungen zu den
Wahrnehmungen zu führen. Darüber hinaus ist auch den zuständigen Behörden darüber
Auskunft zu erteilen.
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Erstellt:
Geprüft:
Freigegeben:
68632612
Mag. Voglmair
Dr. Wallner
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 Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten.
am: Juni 2007
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6. Rechtliche Grundlagen
6.2. Gesetze / Verordnungen
6.2.7. Dokumentations-,
Auskunfts- und
Aufbewahrungspflicht
II)
Rechtliche Grundlage
Dokumentations-,
Auskunfts- und
Aufbewahrungspflicht
Ordination ausfüllen
Auskunftspflicht:
Gemäß § 51 Abs. 1 Ärztegesetz ist der Arzt verpflichtet, den Patienten Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren, oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu
ermöglichen. Ein Recht auf Ausfolgung der Originaldokumentation kann der Patient jedoch
nicht geltend machen. Der Patient hat neben dem Recht auf Einsicht auch das Recht auf
Richtigstellung unrichtiger Daten bzw. Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die
Ärzte sind gemäß § 51 Abs. 2 Ärztegesetz zur automationsunterstützten Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sowie zur Übermittlung dieser Daten
an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalt in dem Umfang, als er für den
Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet, sowie an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren
Behandlung der Kranke steht, mit Zustimmung des Kranken berechtigt.
III)
Aufbewahrungspflicht:
Gemäß § 51 Abs. 3 Ärztegesetz sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der
Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen mindestens 10 Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Patientendokumentation ist dabei in jeder
technischen Form zulässig. Die Aufbewahrung der Dokumentation dient unter anderem der
Beweissicherung im Hinblick auf etwaige Schadenersatzansprüche eines Patienten. Da
Schadenersatzansprüche aber objektiv erst nach 30 Jahren verjähren, erscheint es geboten,
die Dokumentation nach Möglichkeit für die Dauer dieses Zeitraumes aufzubewahren.
Gemäß § 51 Abs. 4 Ärztegesetz hat der Kassenplanstellennachfolger bzw. der
Ordinationsstättennachfolger die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und
für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf die
Aufzeichnungen allerdings nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung
ärztlicher Leistungen heranziehen. Für den Fall, dass es bei Auflösung der Ordinationsstätte
keinen ärztlichen Nachfolger geben sollte, ist der bisherige Ordinationsstätteninhaber selbst
verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer
aufzubewahren. Diese Pflichten gelten auch für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.
Im Falle des Ablebens eines Kassenarztes oder einen niedergelassenen Arztes ohne
Kassenverträge gilt gemäß § 51 Abs. 4 Ärztegesetz die Verpflichtung des Planstellen- bzw.
Ordinationsnachfolgers zur Übernahme der Dokumentation. Stirbt jedoch ein
niedergelassener Arzt oder Wohnsitzarzt ohne Nachfolger, so hat der Erbe die
Dokumentation an die Landesregierung oder an einen von dieser benannten Dritten zu
übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese
erforderlichenfalls nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern
zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht unwiederbringlich zu löschen. Eine Löschung
erfolgt auch im Falle des Ablaufes der Aufbewahrungsfrist, diese Löschung bzw.
Vernichtung sollte dann endgültig sein, d.h. dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden
kann.
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Mag. Voglmair
Dr. Wallner
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