Sachbearbeiter/in: E-Mail: Telefon: Fax: Geschäftszahl: BMGF - I/B/7 (Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten) Mag. Sandra Skiczuk [email protected] +43 (1) 71100-4200 +43 (1) 7187183 BMGF-92101/0002-Stab I/B/2005 Datum: 15.03.2005 Organisationseinheit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur z.H. Frau Dr. Lilly Damm Koordinatorin für schulärztliche Angelegenheiten Minoritenplatz 5 1014 Wien [email protected] Betreff: Anfrage betreffend Medikamentenabgabe in Schulen Sehr geehrte Frau Dr. Damm! Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezieht sich auf die mit Ihnen zu diesem Themenbereich geführte Vorkorrespondenz, insbesondere auf Ihre E-Mails vom 20. Dezember 2004 und 3. März 2005, und darf hiezu Folgendes festhalten: 1. RV einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 22. GP) Die diesbezügliche Regierungsvorlage wurde am 7. September 2004 vom Ministerrat beschlossen und wurde am 10. Dezember in der 90. Sitzung des Nationalrates dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur weiteren parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Es darf um Verständnis ersucht werden, dass vor In-Kraft-Treten dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung (vgl. Art 8 des Entwurfs) keine, wie immer gearteten diesbezüglichen, ärzterechtlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen werden können. 2. § 50a Ärztegesetz 1998 Durch die 5. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2003, wurde in das Ärztegesetz 1998 ein § 50a eingefügt, der die Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien“ regelt: Radetzkystraße 2, 1031 Wien [email protected] http://www.bmgf.gv.at DVR: 2109254 „Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien § 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an 1. Angehörige des Patienten, 2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an 3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen, übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt. (2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.“ Da Schulen im Regelfall nicht als Einrichtungen zu qualifizieren sind, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, (unbeachtlich möglicher Ausnahmen hinsichtlich Sonderschulen) ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung in bestimmten Fallkonstellationen auch für die Verabreichung von Medikamenten in Schulen zur Anwendung kommen kann. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass sämtliche Erfordernisse des § 50a Ärztegesetz 1998 zur Gänze erfüllt werden. Im Hinblick auf grundlegende Interpretationsfragen zu § 50a Ärztegesetz 1998 darf auf die umfassenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 306 der Beilagen XXII. GP, downloadbar unter http://ris.bka.intra.gv.at/regv/2003/materialien/COO_2026_100_2_43391.pdf, verwiesen werden. Für die lange Bearbeitungsdauer darf um Nachsicht ersucht werden. Mit freundlichen Grüßen Für die Bundesministerin: Dr. Gerhard Aigner Beilage: 0 Elektronisch gefertigt Seite 2 von 2