Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur z.H. Frau

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Sachbearbeiter/in:
E-Mail:
Telefon:
Fax:
Geschäftszahl:
BMGF - I/B/7 (Ärzte, Psychologen,
Psychotherapeuten)
Mag. Sandra Skiczuk
[email protected]
+43 (1) 71100-4200
+43 (1) 7187183
BMGF-92101/0002-Stab I/B/2005
Datum:
15.03.2005
Organisationseinheit:
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
z.H. Frau Dr. Lilly Damm
Koordinatorin für schulärztliche
Angelegenheiten
Minoritenplatz 5
1014 Wien
[email protected]
Betreff: Anfrage betreffend Medikamentenabgabe in Schulen
Sehr geehrte Frau Dr. Damm!
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezieht sich auf die mit Ihnen
zu diesem Themenbereich geführte Vorkorrespondenz, insbesondere auf Ihre
E-Mails vom 20. Dezember 2004 und 3. März 2005, und darf hiezu Folgendes
festhalten:
1. RV einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und
den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (779 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 22. GP)
Die diesbezügliche Regierungsvorlage wurde am 7. September 2004 vom
Ministerrat beschlossen und wurde am 10. Dezember in der 90. Sitzung des
Nationalrates dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur weiteren
parlamentarischen Behandlung zugewiesen.
Es darf um Verständnis ersucht werden, dass vor In-Kraft-Treten dieser
Art. 15a B-VG-Vereinbarung (vgl. Art 8 des Entwurfs) keine, wie immer
gearteten diesbezüglichen, ärzterechtlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen
werden können.
2. § 50a Ärztegesetz 1998
Durch die 5. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2003, wurde in das
Ärztegesetz 1998 ein § 50a eingefügt, der die Übertragung einzelner ärztlicher
Tätigkeiten im Einzelfall an Laien“ regelt:
Radetzkystraße 2, 1031 Wien
[email protected]
http://www.bmgf.gv.at
DVR: 2109254
„Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien
§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
1. Angehörige des Patienten,
2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen
Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung
erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über
die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in
Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich
gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen
nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.“
Da Schulen im Regelfall nicht als Einrichtungen zu qualifizieren sind, die der
medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen,
(unbeachtlich möglicher Ausnahmen hinsichtlich Sonderschulen) ist es
grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung in bestimmten
Fallkonstellationen auch für die Verabreichung von Medikamenten in Schulen zur
Anwendung kommen kann. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass sämtliche
Erfordernisse des § 50a Ärztegesetz 1998 zur Gänze erfüllt werden.
Im Hinblick auf grundlegende Interpretationsfragen zu § 50a Ärztegesetz 1998
darf auf die umfassenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 306 der
Beilagen XXII. GP, downloadbar unter
http://ris.bka.intra.gv.at/regv/2003/materialien/COO_2026_100_2_43391.pdf,
verwiesen werden.
Für die lange Bearbeitungsdauer darf um Nachsicht ersucht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
Dr. Gerhard Aigner
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt
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