V O R T R A G

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VORTRAG
Aktuelle Fragen der Verschwiegenheitspflicht in der klinischen Psychologie und
Gesundheitspsychologie /. Sektionsabend 23.10.2003.
I.
Dokumentation
II.
Verschwiegenheitspflicht
Fragen zu I. Dokumentation:
a.)
Dokumentationsteile die der Einsicht durch Patienten und Dritte unterliegen:
Eine Dokumentationspflicht ist im Psychologengesetz nicht explizit geregelt. Gemäß
§ 13 Abs. 4 PsychologenG sind Psychologen allerdings verpflichtet, alle Auskünfte
über Behandlung, Art und Umfang sowie Entgelt zu erteilen. Daraus folgt, dass
entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Für Detailfragen wäre analog das
Ärztegesetz heranzuziehen.
Gegenstand
der
Krankengeschichte
sind
alle
wesentlichen
diagnostischen
Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen.
Dazu gehören Beginn, Verlauf und Beendigung der Behandlung, Diagnose, Art und
Umfang der Leistungen, Honorar und andere Vereinbarungen.
Höchstpersönliche Aufzeichnungen, Rohdaten, Arbeitsmittel und dergleichen sind
nicht Teil der Dokumentation – getrennte Aufbewahrung.
b.)
Dokumentation in Institutionen:
In Krankenanstalten oder anderen Institutionen enthalten Krankengeschichten
insbesondere
ärztliche
Leistungen,
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pflegerische,
psychologische
oder
psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen der medizinisch-technischen
Dienste. Die Führung der Krankengeschichte obliegt in diesem Fall der jeweils
behandelnden bzw. betreuenden Person, sodass die jeweils behandelnde bzw.
betreuende Person Aufzeichnungen betreffend ihre Tätigkeit zu führen hat. Da in
diese Krankengeschichten nicht nur das Personal und die Patienten Einsicht nehmen
können,
sondern
auch
allenfalls
Gerichte,
Verwaltungsbehörden,
Sozialversicherungsträger oder weiterbehandelnde Ärzte, ist darauf zu achten, dass
diese Dokumentationen keine „Geheimnisse“ im Sinne des PsychologenG enthalten.
Empfehlenswert ist daher, lediglich Rahmendaten wie Grund, Zeit, Frequenz und Art
der
Behandlung
festzuhalten.
Behandlungsinhalte
sollten
einer
separaten
Dokumentation vorbehalten bleiben.
c.)
Einsichtsrechte:
1.
Patient
2.
Gesetzlicher Vertreter
3.
allenfalls Gerichte, Sozialversicherungsträger, weiterbehandelnde Ärzte, etc.
„therapeutisches Privileg“: Eine Einschränkung der Einsicht aus therapeutischen
Überlegungen gegenüber dem Patienten ist möglich. Gegenüber dem gesetzlichem
Vertreter ist dies nach ständiger Judikatur des obersten Gerichtshofs nicht möglich.
Dem gesetzlichen Vertreter ist uneingeschränkt Einsicht in die Dokumentation zu
gewähren. Auch aus diesem Grund ist die Trennung Dokumentation – persönliche
Aufzeichnungen und Notizen wichtig.
Die unter 3. genannten Institutionen und Behörden haben nur soweit Einsicht, wie es
für deren Tätigkeit notwendig ist.
Fragen zu II. Verschwiegenheit:
a.)
Definition:
Gemäß § 14 PsychologenG sind Psychologen zur Verschwiegenheit über alle in
Ausübung des Berufs bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
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Geheimnis:
Ist eine Tatsache, die nur dem Geheimnisträger bekannt ist, und an der ein
Geheimhaltungsinteresse besteht. (Umstände, die als Geheimnis anvertraut wurden)
b.)
Verschwiegenheitspflicht bei Kindern und Jugendlichen:
Problematisch ist das Verhältnis zwischen Klienten und gesetzlichem Vertreter. Nach
der Judikatur gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht gegenüber dem
gesetzlichen Vertreter. Behandelnde Psychologen können sich sohin gegenüber
gesetzlichen Vertretern nicht auf diese Bestimmung berufen. (Ein Teil der Lehre
vertritt allerdings die Auffassung, dass die Verschwiegenheit gegenüber den
gesetzlichen Vertreter im selben Ausmaß gelten soll, wie gegenüber dem Klienten,
was zur Folge hätte, dass das therapeutische Privileg auch hier Anwendung finden
könnte.)
c.)
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht:
Ist im PsychologenG, ebenso wie im PsychotherapieG nicht vorgesehen. Die neuere
Judikatur (OLG Wien, 10.9.2001, 15 R 135/01k) geht allerdings davon aus, dass
auch Psychologen und Psychotherapeuten von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung
gültig entbunden werden können. Begründet wird dies im wesentlichen damit, dass
andere Berufsgruppen mit einer ähnlichen Verschwiegenheitspflicht, wie Ärzte oder
Rechtsanwälte ebenfalls gültig von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden
werden können und eine entsprechende Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber
ausdrücklich festzulegen gewesen wäre.
Es ist empfehlenswert, im vorhinein mit dem Klienten abzuklären, welche der
anvertrauten Tatsachen als Geheimnisse anzusehen sind und somit jedenfalls der
Verschwiegenheit unterliegen sollen, und welche nicht. Über Tatsachen, die nicht als
Geheimnisse definiert werden, kann jedenfalls Auskunft gegeben werden.
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d.)
Pflicht zur Aussage:
Grundsätzlich sehen die einzelnen Verfahrensbestimmungen vor, dass Personen,
die zur Aussage verpflichtet sind, zu dieser auch durch Beugestrafen gezwungen
werden können.
Jedenfalls ist einer gerichtlichen oder behördlichen Ladung grundsätzlich Folge zu
leisten. Sollte sich im Zuge der Vernehmung herausstellen, dass einzelne Fragen der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ist darauf hinzuweisen und eine entsprechende
Beantwortung zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Vernehmungen im Rahmen
eines Zivilprozesses.
Für Vernehmungen im Strafverfahren gilt das Entschlagungsrecht für die gesamte
Vernehmung. Selbst bei gültiger Entbindung ist die zu vernehmende Person befugt,
zu entscheiden, ob sie aussagt, oder nicht. (OGH 13 Os 110/96 = RZ 1997/37).
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