R (98)7

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0546/98/Huttner-Thompson
Nichtamtliche Übersetzung
CM/Del/Dec(98)627
627. Sitzung - 8. April 1998
ANHANG 3
(Punkt 10.1)
EMPFEHLUNG Nr. R (98) 71
DES MINISTERKOMITEES AN DIE MITGLIEDSTAATEN
ÜBER DIE ETHISCHEN UND ORGANISATORISCHEN ASPEKTE
DER GESUNDHEITLICHEN VERSORGUNG IN VOLLZUGSANSTALTEN
(angenommen vom Ministerkomitee am 8. April 1998
auf der 627. Sitzung der Ministerbeauftragten)
Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b der Satzung des Europarats -
in der Erwägung, dass die medizinische Praxis in der Gesellschaft und unter den Umständen
der Haft von denselben ethischen Grundsätzen geleitet sein soll,
in dem Bewusstsein, dass die Achtung der Grundrechte der Gefangenen erfordert, dass
Gefangene eine gleichwertige präventive Behandlung und gesundheitliche Versorgung
erhalten wie die Mitglieder der Gesellschaft im allgemeinen,
in der Erkenntnis, dass der Arzt in der Vollzugsanstalt oft vor schwierigen Problemen steht,
die aus den konträren Erwartungen der Vollzugsverwaltung und der Gefangenen herrühren
und im Ergebnis erfordern, dass der Arzt sich an sehr strenge ethische Richtlinien hält,
in der Erwägung, dass es im Interesse des Anstaltsarztes, der anderen in der
Gesundheitsfürsorge tätigen Mitarbeiter, der Gefangenen und der Anstaltsverwaltung ist,
von einer klaren Vorstellung vom Recht auf gesundheitliche Versorgung in der Haft und der
1
Nach § 10.2.C. der Verfahrensordnung für die Sitzungen der Ministerbeauftragten möchte die dänische
Delegation den folgenden Vorbehalt anbringen: „Nr. 72 des Anhangs ist für Dänemark insoweit nicht annehmbar,
als darin vorgesehen ist, daß körperliche Durchsuchungen von Personen durchgeführt werden dürfen, die nicht
2
besonderen Rolle des Anstaltsarztes und der anderen in der Gesundheitsfürsorge tätigen
Mitarbeiter auszugehen,
in der Erwägung, dass besonders problematische Umstände in den Vollzugsanstalten wie
Überbelegung, ansteckende Krankheiten, Drogenabhängigkeit, Geistesgestörtheit, Gewalt,
Einzelhaft oder körperliche Durchsuchungen fundierte ethische Grundsätze in der ärztlichen
Praxis erfordern;
eingedenk der Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta und des
Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin;
eingedenk des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie der Empfehlungen zur
gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten, die im 3. allgemeinen Bericht über die
Tätigkeiten des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zusammengefasst sind;
unter Bezugnahme auf seine Empfehlung Nr. R (87) 3 über die Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze, die dazu beitragen, Mindeststandards der Menschlichkeit und der
Würde in Vollzugsanstalten zu gewährleisten;
unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. R (90) 3 über medizinische Forschung an Menschen
und die Empfehlung Nr. R (93) 6 betreffend strafvollzugsbezogene und kriminologische
Aspekte der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich AIDS und damit
zusammenhängender Gesundheitsprobleme im Strafvollzug sowie die WHO-Richtlinien von
1993 über die HIV-Infektion und AIDS in Vollzugsanstalten;
eingedenk der von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats erarbeiteten
Empfehlungen 1235 (1994) über Psychiatrie und Menschenrechte und 1257 (1995) über die
Haftbedingungen in Mitgliedstaaten des Europarats;
unter Bezugnahme auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1982
angenommenen Grundsätze der ärztlichen Ethik zum Schutz inhaftierter Personen und
Gefangener gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe;
Ärzte sind, und nach Meinung der dänischen Behörden soll eine intime Untersuchung von Körperhöhlen nur mit
3
unter Bezugnahme auf die speziellen Erklärungen des Weltärztebundes (WMA) zur
ärztlichen Ethik, insbesondere die Erklärung von Tokio (1975), die Erklärung von Malta über
Hungerstreikende (1991) sowie die Erklärung zu körperlichen Durchsuchungen von
Gefangenen (1993);
in Anbetracht jüngster Reformen in der Struktur, der Organisation und der Regelung der
Gesundheitsdienste in Vollzugsanstalten in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere in
Zusammenhang mit Reformen ihrer Systeme der gesundheitlichen Versorgung;
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten,
welche die Umsetzung von Empfehlungen sowohl auf bundesstaatlicher als auch auf
einzelstaatlicher Ebene erfordern -
empfehlen den Regierungen der Mitgliedstaaten,
-
bei der Überprüfung ihrer Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiet der
gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten den im Anhang zu dieser Empfehlung
enthaltenen Grundsätzen und Empfehlungen Rechnung zu tragen;
-
dafür zu sorgen, dass die Empfehlung und der Erläuternde Bericht dazu die
größtmögliche Verbreitung finden, insbesondere bei allen Personen und Stellen, die für die
Organisation und die Durchführung der präventiven Behandlung und gesundheitlichen
Versorgung in Vollzugsanstalten verantwortlich sind.
Zustimmung der betroffenen Person stattfinden.“
4
CM/Del/Dec(98)627
Anhang 3
Anhang zur Empfehlung Nr. R (98) 7
I.
HAUPTMERKMALE DES RECHTS AUF GESUNDHEITLICHE VERSORGUNG IN
DER HAFT
A.
Zugang zu einem Arzt
1.
Bei der Aufnahme in die Haftanstalt und später während der Haft sollen Gefangene
jederzeit ungeachtet der Vollzugsform und ohne unangemessene Verzögerung Zugang zu
einem Arzt oder einer voll ausgebildeten Krankenpflegekraft haben können, wenn ihr
Gesundheitszustand dies erfordert. Allen Gefangenen sollen bei der Aufnahme geeignete
medizinische Untersuchungen zuteil werden. Besonderes Augenmerk soll auf die allgemeine
Untersuchung in bezug auf geistig-seelische Störungen, die psychologische Anpassung an
die Haft, Entzugserscheinungen wegen Drogen-, Arzneimittel- oder Alkoholkonsums und
ansteckende und chronische Krankheiten gerichtet werden.
2.
Zur Erfüllung der gesundheitlichen Bedürfnisse der Gefangenen sollen in den großen
Vollzugseinrichtungen entsprechend der Zahl und der Fluktuation der Gefangenen sowie
ihres durchschnittlichen Gesundheitszustands hauptamtliche Ärzte und qualifizierte
Krankenpflegekräfte zur Verfügung stehen.
3.
Der Gesundheitsdienst einer Vollzugsanstalt soll mindestens ambulante Beratungen
und Notfallbehandlungen erbringen können. Erfordert der Gesundheitszustand der
Gefangenen eine Behandlung, die in der Anstalt nicht gewährleistet werden kann, so soll
alles Mögliche unternommen werden, um sicherzustellen, dass eine Behandlung in aller
Sicherheit außerhalb der Anstalt in gesundheitlichen Einrichtungen erfolgt.
4.
Gefangene sollen erforderlichenfalls zu jeder Tages- und Nachtzeit Zugang zu einem
Arzt haben. Auf dem Anstaltsgelände soll immer jemand anwesend sein, der erste Hilfe
leisten kann. Bei ernsten Notfällen sollen der Arzt, ein Mitarbeiter des
Krankenpflegepersonals und die Anstaltsleitung benachrichtigt werden; es ist unbedingt
erforderlich, dass sich das Wachpersonal aktiv beteiligt und engagiert.
5
5.
Ein Zugang zu psychiatrischer Konsultation und Beratung soll sichergestellt sein. In
größeren Strafvollzugsanstalten soll ein psychiatrisches Team vorhanden sein. Ist wie in
kleineren Anstalten ein solches Team nicht verfügbar, so sollen Konsultationen durch einen
im Krankenhaus praktizierenden oder einen niedergelassenen Psychiater sichergestellt
werden.
6.
Jedem Gefangenen sollen die Dienste eines Zahnarztes zur Verfügung stehen.
7.
Die Vollzugsverwaltung soll Vorkehrungen treffen, um Kontakte und eine
Zusammenarbeit mit örtlichen öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen
sicherzustellen. Da es nicht leicht ist, für bestimmte drogen-, alkohol- oder
medikamentenabhängige Gefangene eine geeignete Behandlung in der Vollzugsanstalt
vorzusehen, sollen externe Fachkräfte aus der unterstützenden Arbeit mit Abhängigen in der
allgemeinen Gesellschaft zur Beratung und auch zur Versorgung hinzugezogen werden.
8.
Für weibliche Gefangene sollen, soweit dies angebracht ist, besondere Dienste
vorgesehen werden. Schwangere Gefangene sollen medizinisch überwacht werden und in
einem für ihren Zustand am besten geeigneten Krankenhaus außerhalb der Anstalt
entbinden können.
9.
Wenn ein Patient unter Bewachung ins Krankenhaus gebracht wird, soll er
erforderlichenfalls von einem Arzt oder einer Pflegekraft begleitet werden.
B.
Gleichwertigkeit der Versorgung
10.
Die Gesundheitspolitik in der Haft soll Teil der nationalen Gesundheitspolitik und mit
ihr vereinbar sein. Der Gesundheitsdienst in einer Vollzugsanstalt soll in der Lage sein, unter
Bedingungen, die denen außerhalb der Anstalt vergleichbar sind, eine allgemeinärztliche,
psychiatrische und zahnärztliche Behandlung zu gewährleisten und Programme auf dem
Gebiet der Hygiene und der vorbeugenden Medizin durchzuführen. Anstaltsärzte sollen
Fachärzte hinzuziehen können. Ist ein zweites Gutachten erforderlich, so ist der Dienst
verpflichtet, dies zu veranlassen.
11.
Der Gesundheitsdienst in der Vollzugsanstalt soll über qualifiziertes ärztliches,
pflegerisches und technisches Personal in ausreichender Zahl sowie über geeignete
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte verfügen, die qualitativ mit den außerhalb der
Anstalt vorhandenen vergleichbar, wenn nicht sogar identisch sind.
6
12.
Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums soll im Bereich
der Beurteilung der Qualität der Hygiene, der gesundheitlichen Versorgung und der
Organisation der Gesundheitsdienste in Vollzugsanstalten in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestärkt werden. Die Aufgaben und Befugnisse des für
das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sollen klar getrennt werden von denen
anderer zuständiger Ministerien; bei der Durchführung einer einheitlichen Gesundheitspolitik
in Vollzugsanstalten sollen sie zusammenarbeiten.
C.
Einwilligung des Patienten und Schweigepflicht
13.
Die ärztliche Schweigepflicht soll gewährleistet und ebenso streng beachtet werden
wie in der Gesellschaft insgesamt.
14.
Soweit Gefangene nicht an einer Krankheit leiden, die sie unfähig macht, die Art
ihres Zustands zu verstehen, sollen sie außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen immer
das Recht haben, dem Arzt nach Aufklärung ihre Einwilligung zu erteilen, ehe eine
körperliche Untersuchung ihrer Person oder ihrer körperlichen Ausscheidungen
vorgenommen werden darf. Die Gründe für jede Untersuchung sollen den Gefangenen klar
erläutert werden und von ihnen verstanden worden sein. Den Gefangenen soll für jedes
Medikament die Indikation zusammen mit den möglichen Nebenwirkungen, die bei ihnen
auftreten können, erklärt werden.
15.
Die Einwilligung nach Aufklärung soll bei geisteskranken Patienten sowie in
Situationen eingeholt werden, in denen ärztliche Pflichten und Sicherheitserfordernisse sich
nicht decken, z.B. bei Verweigerung einer Behandlung oder bei Nahrungsverweigerung.
16.
Jede Abweichung vom Grundsatz der freien Einwilligung soll auf dem Gesetz
beruhen und sich nach denselben Grundsätzen richten, die für die Bevölkerung insgesamt
gelten.
17.
Untersuchungsgefangene sollen das Recht haben, auf eigene Kosten ihren eigenen
Arzt oder einen anderen externen Arzt zu konsultieren.
Strafgefangene können ein zweites ärztliches Gutachten beantragen, und der
Anstaltsarzt soll diesen Antrag wohlwollend prüfen. Aber die Entscheidung über die
Begründetheit dieses Antrags liegt letztlich in seiner Verantwortung.
7
18.
Bei allen Verlegungen in andere Vollzugsanstalten sollen die kompletten ärztlichen
Unterlagen mitübersandt werden. Die Unterlagen sollen unter Bedingungen weitergeleitet
werden, die ihre Vertraulichkeit sichern. Die Gefangenen sollen davon unterrichtet werden,
dass ihre ärztlichen Unterlagen weitergeleitet werden. Sie sollen berechtigt sein, gegen die
Weiterleitung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Widerspruch zu erheben.
Allen entlassenen Gefangenen sollen sachdienliche schriftliche Informationen über
ihre Gesundheit zum Nutzen ihres Hausarztes mitgegeben werden.
D.
Fachliche Unabhängigkeit
19.
In Vollzugsanstalten beschäftigte Ärzte sollen dem einzelnen Gefangenen dasselbe
Maß an gesundheitlicher Versorgung angedeihen lassen, wie es Patienten außerhalb der
Anstalt erhalten. Die gesundheitlichen Bedürfnisse des Gefangenen sollen für den Arzt
immer an erster Stelle stehen.
20.
Klinische Entscheidungen und andere Beurteilungen in bezug auf die Gesundheit
inhaftierter Personen sollen nur durch medizinische Kriterien bestimmt werden. Die in der
Gesundheitsfürsorge tätigen Mitarbeiter sollen im Rahmen ihrer Qualifikationen und
Zuständigkeiten völlig unabhängig handeln.
21.
Krankenpflegekräfte und andere in der Gesundheitsfürsorge tätige Mitarbeiter sollen
ihre Aufgaben unter der unmittelbaren Verantwortung des leitenden Arztes wahrnehmen, der
dem paramedizinischen Personal nur die gesetzlich vorgesehenen und berufsethisch
zulässigen Aufgaben übertragen soll. Die Qualität des ärztlichen Dienstes und des
Krankenpflegedienstes soll durch eine sachkundige Gesundheitsbehörde beurteilt werden.
22.
Die Vergütung der ärztlichen Mitarbeiter soll nicht niedriger sein, als in anderen
Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesen üblich wäre.
II.
DIE BESONDERE ROLLE DES ANSTALTSARZTES UND DER ÜBRIGEN IN DER
GESUNDHEITSFÜRSORGE TÄTIGEN MITARBEITER UNTER DEN UMSTÄNDEN DER
HAFT
A.
Allgemeine Anforderungen
8
23.
Die Rolle des Anstaltsarztes bzw. der Anstaltsärztin besteht in erster Linie darin, alle
Gefangenen, für die er bzw. sie klinisch verantwortlich ist, in geeigneter Weise ärztlich zu
versorgen und zu beraten.
24.
Dies soll auch die Beratung der Anstaltsleitung in Angelegenheiten einschließen,
welche die Ernährung oder die Umgebung, in der die Gefangenen leben müssen, sowie die
Hygiene und die sanitären Einrichtungen betreffen.
25.
Die in der Gesundheitsfürsorge tätigen Mitarbeiter sollen in der Lage sein, die
Anstaltsleitung und das Wachpersonal über Gesundheitsfragen zu informieren sowie
erforderlichenfalls geeignete Schulungen dazu durchzuführen.
B.
Information, Prävention und gesundheitliche Aufklärung
26.
Jeder soll bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt Informationen über Rechte und
Pflichten, die interne Anstaltsordnung sowie Hinweise dazu erhalten, wie und wo er Hilfe und
Rat bekommen kann. Diese Informationen sollen für jeden Gefangenen verständlich sein.
Analphabeten sollen eine besondere Unterweisung erhalten.
27.
In allen Vollzugseinrichtungen soll ein Gesundheitserziehungsprogramm entwickelt
werden. Gefangene sowie Mitarbeiter der Vollzugsverwaltung sollen ein grundlegendes
Informationspaket über die Gesundheitsförderung erhalten, das gezielt die gesundheitliche
Versorgung von Gefangenen behandelt.
28.
Dabei sollen insbesondere die Vorteile einer freiwilligen und anonymen Untersuchung
auf übertragbare Krankheiten und die möglichen negativen Folgen von Hepatitis, sexuell
übertragbaren Krankheiten, Tuberkulose oder einer HIV-Infektion erklärt werden. Wer sich
einem Test unterzieht, muss anschließend ärztlich beraten werden können.
29.
Das Gesundheitserziehungsprogramm soll darauf gerichtet sein, zur Entwicklung
eines gesunden Lebensstils zu ermuntern und die Gefangenen zu zweckmäßigen
Entscheidungen in bezug auf ihre eigene Gesundheit und die ihrer Familien zu befähigen,
die Integrität des einzelnen zu wahren und zu schützen und die Gefahr der Abhängigkeit und
das Rückfallrisiko zu verringern. Mit diesem Vorgehen sollen die Gefangenen motiviert
werden, an Gesundheitsprogrammen teilzunehmen, bei denen ihnen in schlüssiger Weise
Verhaltensweisen und Strategien zur Verminderung ihrer gesundheitlichen Risiken
beigebracht werden.
9
C.
Besondere Formen der Pathologie und der präventiven Gesundheitsfürsorge im
Vollzug
30.
Alle Anzeichen von Gewalt, die bei der allgemeinen ärztlichen Untersuchung von
Gefangenen bei ihrer Aufnahme in eine Vollzugseinrichtung festgestellt werden, sollen von
dem Arzt in vollem Umfang gegebenenfalls zusammen mit sachdienlichen Angaben des
Gefangenen sowie den Schlussfolgerungen des Arztes aufgezeichnet werden. Darüber
hinaus sollen diese Angaben mit Zustimmung des Gefangenen der Anstaltsverwaltung
zugänglich gemacht werden.
31.
Informationen über Fälle von Gewalt gegen Gefangene, zu denen es im Verlauf der
Inhaftierung gekommen ist, sollen den zuständigen Behörden zugeleitet werden. In der
Regel soll dies nur mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen erfolgen.
32.
In bestimmten Ausnahmefällen und in jedem Fall unter strikter Einhaltung der
berufsethischen Vorschriften braucht die nach Aufklärung erteilte Einwilligung des
Gefangenen nicht als unbedingt nötig angesehen zu werden, insbesondere wenn der Arzt
der Auffassung ist, dass er sowohl dem Patienten als auch den übrigen Gefangenen
gegenüber aus vorrangigen Gründen verpflichtet ist, über einen schwerwiegenden Vorfall,
der eine wirkliche Gefahr darstellt, Bericht zu erstatten. Der Gesundheitsdienst soll, soweit
dies angebracht ist, regelmäßige statistische Daten über beobachtete Verletzungen
sammeln, um sie entsprechend den innerstaatlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
der Anstaltsleitung und den zuständigen Ministerien mitzuteilen.
33.
Das Wachpersonal soll in geeigneter Weise in Gesundheitsfragen geschult werden,
damit es körperliche und seelische Gesundheitsprobleme, die ihm bei den Gefangenen
auffallen könnten, melden kann.
D.
Die berufliche Schulung des Gesundheitspersonals der Vollzugsanstalt
34.
Anstaltsärzte sollen gründliche Kenntnisse sowohl in bezug auf
allgemeinmedizinische als auch in bezug auf psychiatrische Störungen haben. Ihre Schulung
soll die Aneignung eines theoretischen Grundwissens, Verständnis für die Umstände der
Haft und ihre Auswirkungen auf die ärztliche Praxis in der Vollzugsanstalt, eine Beurteilung
ihrer Fähigkeiten und ein Praktikum unter der Aufsicht eines dienstälteren Kollegen
umfassen. Ferner sollen für sie regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen vorgesehen werden.
10
35.
Geeignete Schulungsmaßnahmen sollen auch für die übrigen in der
Gesundheitsfürsorge tätigen Mitarbeiter vorgesehen werden; dabei sollen auch Kenntnisse
über die Funktionsweise von Vollzugsanstalten und die einschlägigen Vollzugsvorschriften
vermittelt werden.
III.
DIE ORGANISATION DER GESUNDHEITLICHEN VERSORGUNG IN
VOLLZUGSANSTALTEN UNTER BESONDERER BEZUGNAHME AUF DIE BEHANDLUNG
BESTIMMTER ALLGEMEINER PROBLEME
A.
Übertragbare Krankheiten, insbesondere:
HIV-Infektion und Aids
Tuberkulose
Hepatitis
36.
Zur Verhinderung sexuell übertragener Infektionen in der Vollzugsanstalt sollen
angemessene prophylaktische Maßnahmen getroffen werden.
37.
HIV-Tests sollen nur mit Zustimmung der Gefangenen, in anonymisierter Form und in
Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Vor und
nach dem Test soll eine eingehende Beratung erfolgen.
38.
Die Isolierung eines Patienten mit einer ansteckenden Krankheit ist nur gerechtfertigt,
wenn eine solche Maßnahme auch außerhalb der Anstalt aus denselben medizinischen
Gründen getroffen werden würde.
39.
Vorbehaltlich des Absatzes Nr. 40 soll keine Art der Absonderung für HIV-positive
Personen vorgesehen werden.
40.
Wer schwer an Aids-bedingten Erkrankungen leidet, soll auf der Gesundheitsstation
der Vollzugsanstalt behandelt werden, ohne dass zwangsläufig eine vollständige Isolierung
erfolgt. Patienten, die vor ansteckenden Krankheiten, die von anderen Patienten übertragen
werden, geschützt werden müssen, sollen nur isoliert werden, wenn diese Maßnahme
ihretwegen nötig ist, um zu verhindern, dass sie sich interkurrente Infektionen zuziehen,
besonders wenn ihr Immunsystem schwer geschädigt ist.
11
41.
Treten Tuberkulosefälle auf, so sollen entsprechend den einschlägigen
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der
Ausbreitung dieser Infektion getroffen werden. Therapeutische Maßnahmen sollen
denselben Standard haben wie außerhalb der Anstalt.
42.
Die Impfung gegen Hepatitis B soll, da sie die einzige wirksame Methode zur
Verhinderung der Ausbreitung dieser Krankheit ist, den Gefangenen und dem Personal
angeboten werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Hepatitis B und C hauptsächlich durch
die intravenöse Zuführung von Drogen zusammen mit verseuchtem Sperma und Blut
übertragen werden, sollen Informationen und geeignete Präventionsmöglichkeiten
zugänglich gemacht werden.
B.
Drogen-, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit
Leitung der Apotheke und Ausgabe von Medikamente
43.
Die Versorgung von Gefangenen mit Alkohol- und Drogenproblemen muss
weiterentwickelt werden, wobei insbesondere die von der Kooperationsgruppe zur
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des unerlaubten Drogenhandels („PompidouGruppe“) empfohlenen Dienste zu berücksichtigen sind. Es ist deshalb notwendig, dem
ärztlichen Personal und dem Vollzugspersonal eine hinreichende Schulung anzubieten und
die Zusammenarbeit mit externen Beratungsstellen zu verbessern, damit nach der
Entlassung in die Gesellschaft eine kontinuierliche Anschlusstherapie sichergestellt ist.
44.
Die Anstaltsarzt soll die Gefangenen ermuntern, das System der sozialen oder
psychotherapeutischen Unterstützung zu nutzen, um den Gefahren des Drogen-,
Medikamenten- und Alkoholmissbrauchs vorzubeugen.
45.
Die Behandlung der Entziehungserscheinungen nach Drogen-, Alkohol- oder
Medikamentenmissbrauch in der Vollzugsanstalt soll in derselben Weise durchgeführt
werden wie außerhalb der Anstalt.
46.
Wenn Gefangene eine Entziehungskur machen, soll der Arzt sie ermutigen, schon
während der Haft und auch nach ihrer Entlassung alle nötigen Maßnahmen zu treffen, um
einen Rückfall in die Abhängigkeit zu vermeiden.
47.
Inhaftierte Personen sollen sich von einer internen oder externen Fachkraft beraten
lassen können, die ihnen die nötige Unterstützung während der Verbüßung ihrer Strafe und
12
während ihrer Betreuung nach der Entlassung gewährt. Solche Fachkräfte sollen auch zur
Weiterbildung des Wachpersonals beitragen können.
48.
Gefangenen soll, soweit dies angebracht ist, erlaubt sein, die ihnen verordneten
Medikamente bei sich zu haben. Medikamente, die bei Einnahme einer Überdosis gefährlich
sind, sollen jedoch einbehalten und ihnen in Einzelgaben verabreicht werden.
49.
In Absprache mit dem zuständigen pharmazeutischen Berater soll der Anstaltsarzt
erforderlichenfalls eine umfassende Liste der im ärztlichen Dienst gewöhnlich verordneten
Heilmittel und Medikamente erstellen. Die Verordnung von Medikamenten soll weiterhin in
die ausschließliche Verantwortung des Ärztestandes fallen, und Medikamente sollen nur von
dazu befugtem Personal ausgegeben werden.
C.
Haftunfähige Personen:
Schwere körperliche Behinderung; vorgeschrittenes Alter
Prognose eines kurzfristig tödlichen Verlaufs
50.
Gefangene mit schweren körperlichen Behinderungen und Gefangene im
fortgeschrittenen Alter sollen so untergebracht werden, dass sie ein möglichst normales
Leben führen können, und sie sollen von den allgemeinen Gefangenen nicht abgesondert
werden. Bauliche Veränderungen sollen vorgenommen werden, um auf den Rollstuhl
angewiesenen und behinderten Patienten in ähnlicher Weise wie außerhalb der Anstalt zu
helfen.
51.
Die Entscheidung darüber, wann Patienten mit der Prognose eines kurzfristig
tödlichen Verlaufs in Krankenhauseinrichtungen außerhalb der Anstalt verlegt werden sollen,
soll aus medizinischen Gründen getroffen werden. Bis zu einer solchen Verlegung sollen
diese Patienten im Endstadium ihrer Krankheit im Gesundheitszentrum der Vollzugsanstalt
die bestmögliche Pflege erhalten. In solchen Fällen soll für eine zeitweise Unterbrechung
durch eine Pflege in einem Hospiz außerhalb der Anstalt gesorgt werden. Die Möglichkeit
einer Begnadigung aus medizinischen Gründen oder einer vorzeitigen Entlassung soll
geprüft werden.
D.
Psychiatrische Symptome
Geistesgestörtheit und schwere Persönlichkeitsstörungen
Selbstmordgefährdung
13
52.
Die Vollzugsverwaltung und das für die seelische Gesundheit zuständige Ministerium
sollen bei der Organisation der psychiatrischen Dienste für Gefangene zusammenarbeiten.
53.
Für die seelische Gesundheit zuständige Dienste und soziale Dienste, die
Vollzugsanstalten angegliedert sind, sollen bestrebt sein, Gefangenen mit Rat und Hilfe zur
Seite zu stehen und ihre Fähigkeiten zur Bewältigung der Situation und zur Anpassung zu
stärken. Diese Dienste sollen ihre Aktivitäten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Aufgaben koordinieren. Ihre fachliche Unabhängigkeit soll mit gebührender Rücksicht auf
die besonderen Umstände der Haft sichergestellt sein.
54.
Bei verurteilten Sexualstraftätern soll eine psychiatrische und psychologische
Untersuchung sowie eine geeignete Behandlung während ihres Aufenthalts und danach
angeboten werden.
55.
Gefangene, die an einer schweren seelischen Störung leiden, sollen in einer
Krankenanstalt untergebracht und betreut werden, die angemessen ausgestattet ist und
über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt. Über die Einweisung eines Gefangenen
in ein öffentliches Krankenhaus soll ein Psychiater vorbehaltlich der Genehmigung durch die
zuständigen Behörden entscheiden.
56.
Ist eine geschlossene Unterbringung Geisteskranker nicht zu vermeiden, so soll sie
auf ein absolutes Minimum reduziert und so bald wie möglich durch eine kontinuierliche
Einzelpflege ersetzt werden.
57.
In Ausnahmefällen kann für einen kurzen Zeitraum bei schwer geisteskranken
Patienten körperlicher Zwang in Betracht kommen, während die beruhigende Wirkung
geeigneter Medikamente einzusetzen beginnt.
58.
Die Selbstmordgefährdung soll sowohl vom ärztlichen Personal als auch vom
Wachpersonal fortwährend beurteilt werden. In kritischen Momenten sollen, soweit dies
angebracht ist, körperliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Selbstbeschädigung,
ergriffen und die betreffende Person eingehend und dauernd beobachtet, in ein Gespräch
eingebunden und beruhigt werden.
59.
Für eine Folgebehandlung entlassener Gefangener durch Fachdienste außerhalb der
Anstalt soll gesorgt werden.
14
E.
Verweigerung einer Behandlung
Hungerstreik
60.
Im Fall der Verweigerung einer Behandlung soll der Arzt eine von dem Patienten in
Gegenwart eines Zeugen unterzeichnete schriftliche Erklärung verlangen. Der Arzt soll den
Patienten in vollem Umfang über die zu erwartenden Vorteile der medizinischen Behandlung
sowie eventuelle therapeutische Alternativen informieren und ihn auf Gefahren in
Zusammenhang mit seiner Weigerung hinweisen. Es soll sichergestellt werden, dass der
Patient seine Situation in vollem Umfang versteht. Gibt es wegen der vom Patienten
benutzten Sprache Verständnisschwierigkeiten, so sind die Dienste eines erfahrenen
Dolmetschers in Anspruch zu nehmen.
61.
Die klinische Beurteilung eines Hungerstreikenden soll nur mit der ausdrücklichen
Erlaubnis des Patienten vorgenommen werden, es sei denn, er leidet unter schweren
seelischen Störungen, welche die Überweisung an einen psychiatrischen Dienst erfordern.
62.
Hungerstreikenden soll eine sachbezogene Erklärung der schädlichen Auswirkungen
ihres Handelns auf ihr körperliches Wohlergehen gegeben werden, damit sie die Gefahren
eines längeren Hungerstreiks verstehen.
63.
Wenn sich der Zustand des Hungerstreikenden nach Meinung des Arztes erheblich
verschlechtert, ist es unbedingt erforderlich, dass der Arzt diesen Umstand der zuständigen
Behörde meldet und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
(einschließlich der Standesgrundsätze) Maßnahmen ergreift.
F.
Gewalt in der Vollzugsanstalt
Disziplinarverfahren und Sanktionen
Disziplinararrest, körperlicher Zwang
Hochsicherheitsvollzug
64.
Gefangene, die aus irgendeinem Grund Gewalttätigkeiten einschließlich möglicher
Sexualdelikte von Seiten anderer Gefangener befürchten oder die vor kurzem von anderen
Mitgliedern der Vollzugsgemeinschaft angegriffen oder verletzt worden sind, sollen den
vollen Schutz durch das Wachpersonal in Anspruch nehmen können.
65.
Es soll nicht zum Tätigkeitsfeld des Arztes gehören, die Anwendung von Gewalt
durch Vollzugsbedienstete zu erlauben oder darüber hinwegzusehen; diese Verantwortung
15
bei der Herstellung von Ordnung und Disziplin müssen die Vollzugsbediensteten selbst
übernehmen.
66.
Im Falle eines Disziplinararrestes, einer anderen Disziplinarstrafe oder einer
Sicherheitsmaßnahme, die eine nachteilige Wirkung auf den körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustand des Gefangenen haben könnte, sollen Mitarbeiter der
Gesundheitsfürsorge auf Wunsch des Gefangenen oder der Vollzugsbediensteten für die
medizinische Versorgung oder Behandlung zur Verfügung stehen.
G.
Besondere Programme der Gesundheitsfürsorge:
Soziotherapeutische Programme
Familiäre Bindungen und Verkehr mit der Außenwelt
Mutter und Kind
67.
Soziotherapeutische Programme sollen ähnlich wie in der Gesellschaft organisiert
sein und sorgfältig überwacht werden. Die Ärzte sollen zu einer konstruktiven
Zusammenarbeit mit allen beteiligten Diensten bereit sein, damit die Gefangenen aus diesen
Programmen Nutzen ziehen und sich so die sozialen Fähigkeiten aneignen können, die zur
Verminderung der Rückfallgefahr nach der Entlassung beitragen können.
68.
Es soll die Möglichkeit geprüft werden, Gefangenen zu erlauben, ihre Sexualpartner
zu treffen, ohne dass während des Besuchs eine visuelle Überwachung erfolgt.
69.
Sehr kleine Kinder inhaftierter Mütter sollen bei ihren Mütter bleiben können, damit
diese ihnen die zur Erhaltung ihrer Gesundheit nötige Zuwendung und Fürsorge geben und
eine gefühlsmäßige und psychische Verbindung aufrechterhalten können.
70.
Für Mütter, die von ihren Kindern begleitet werden, sollen besondere Einrichtungen
(Krippen und Tagesstätten) vorgesehen werden.
71.
An verwaltungsrechtlichen Entscheidungen in bezug auf die Trennung der Kinder von
ihren Müttern in einem bestimmten Alter sollen Ärzte nicht beteiligt werden.
H.
Körperliche Durchsuchungen
Ärztliche Berichte
Medizinische Forschung
16
72.
Körperliche Durchsuchungen sind Sache der Verwaltungsbehörden, und
Anstaltsärzte sollen an diesen Vorgängen nicht beteiligt werden. Eine intime medizinische
Untersuchung soll jedoch von einem Arzt durchgeführt werden, wenn ein objektiver
medizinischer Grund vorliegt, der seine Beteiligung erfordert.
73.
Anstaltsärzte sollen außer auf förmlichen Antrag des Gefangenen oder gemäß
Verfügung eines Gerichts keine medizinischen oder psychiatrischen Berichte für die
Verteidigung oder für die Anklagebehörde anfertigen. Sie sollen Aufträge als ärztliche
Sachverständige in gerichtlichen Verfahren, die Untersuchungsgefangene betreffen,
meiden. Proben sollen sie nur zur diagnostischen Untersuchung und ausschließlich zu
medizinischen Zwecken nehmen und analysieren.
74.
Medizinische Forschung an Gefangenen soll nach den Grundprinzipien der
Empfehlungen Nr. R (87) 3 über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, Nr. R (90) 3
über medizinische Forschung am Menschen und Nr. R (93) 6 über strafvollzugsbezogene
und kriminologische Aspekte der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich
AIDS und damit zusammenhängender Gesundheitsprobleme im Strafvollzug durchgeführt
werden.
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