R (93)6

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0563/94/Huttner-Thompson
Übersetzung aus
dem Englischen
E U R O P A R A T
M I N I S T E R K O M I T E E
Empfehlung Nr. R (93) 6
des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten
betreffend strafvollzugsbezogene und kriminologische
Aspekte der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
einschließlich AIDS und damit zusammenhängender
Gesundheitsprobleme im Strafvollzug
(angenommen vom Ministerkomitee am 18. Oktober. 1993 in
der 500, Sitzung der Ministerbeauftragten)
Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b der Satzung
des Europarats,
in der Erwägung, dass es im Interesse der Mitgliedstaaten des
Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern
herzustellen, und dass ein Weg zur Verfolgung dieses Ziels das
gemeinsame Handeln sowohl auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
in den Strafvollzugsanstalten als auch auf dem Gebiet der Kriminalpolitik ist;
angesichts des Ausmaßes der Herausforderung, welche die Verantwortung für die Entwicklung vorbeugender Maßnahmen und die medizinische, psychologische und soziale Betreuung HIV-infizierter
Gefangener für die Vollzugsbehörden darstellt;
überzeugt von der Notwendigkeit, eine europäische Strategie zur
Bekämpfung der HIV-Infektion in den Strafvollzugsanstalten zu
entwickeln;
- 2unter Berücksichtigung des 1987 erstellten Berichts der
Konsultation über die Verhütung und Bekämpfung von AIDS in den
Strafvollzugsanstalten im Rahmen des AIDS -Sonderprogramms
der Weltgesundheitsorganisation;
unter Hinweis auf seine Empfehlung Nr. R (87) 25 betreffend
eine gemeinsame europäische Gesundheitspolitik zur Bekämpfung der erworbenen Immunschwächekrankheit (AIDS);
unter Hinweis auf die von der 8. Konferenz der Leiter der
Strafvollzugsverwaltungen (Straßburg, 2. - 5. Juni 1987)
angenommenen Schlussfolgerungen über ansteckende Krankheiten in den Strafvollzugsanstalten unter besonderer
Berücksichtigung von AIDS;
unter Hinweis auf die von der 16. Konferenz der Europäischen
Justizminister (Lissabon, 21.- 23. Juni 1988) angenommenen
Schlussfolgerungen über die strafrechtlichen und kriminologischen Fragen, die sich durch die Verbreitung von Infektionskrankheiten einschließlich AIDS stellen:
eingedenk der willkommenen Empfehlung 1080 (1988) der
Parlamentarischen Versammlung des Europarats über eine
abgestimmte europäische Gesundheitspolitik zur Verhinderung
der Ausbreitung von AIDS in Strafvollzugsanstalten;
unter Bezugnahme auf seine Empfehlung Nr. R (89) 14 über die
ethischen Fragen der HIV-Infektion im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im sozialen Umfeld;
in dem Bewusstsein, dass die Achtung vor den Grundrechten der
Gefangenen, insbesondere vor dem Recht auf Gesundheitsfürsorge, erfordert, dass für Gefangene die gleiche präventive Behandlung und Gesundheitsfürsorge vorgesehen wird,
wie sie im Gemeinwesen allgemein zur Verfügung steht;
in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf die Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die
Europäische Sozialcharta;
- 3 -
unter Bezugnahme auf seine Empfehlung Nr. R (87) 3 über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze, welche ein Mindestmaß an
Humanität und Würde in Strafvollzug garantieren helfen;
in der Erwägung-, dass präventive Maßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge sich auf die freiwillige Mitwirkung der Gefangenen gründen sollten, um ethischen Erfordernissen zu entsprechen und wirksam zu sein,
empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten,
- dafür zu. sorgen, dass die im Anhang zu der Empfehlung
enthaltenen und im Lichte heutiger Erkenntnisse erarbeiteten
Grundsätze und Bestimmungen im Rahmen der nationalen und regionalen
zur Bekämpfung der HIV-Infektion und anderer übertragbarer
Krankheiten entwickelten Leitvorstellungen zur Gesundheit im
Strafvollzug in die Praxis umgesetzt werden;
sicherzustellen, dass diese Empfehlung die größtmögliche
Verbreitung findet, irisbesondere bei allen Personen und Stellen,
die für die Umsetzung der Gesundheitspolitik in den Strafvollzugsanstalten verantwortlich sind, und auch bei allen Justizbeamten
und Stellen, die mit Kriminalpolitik und damit verbundenen kriminologischen Aspekten der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
befasst sind.
Anhang zu Empfehlung Nr. R (93) 6
I. Strafvollzugsbezogene Aspekte
A. Allgemeine Grundsätze
1.
Es ist dringend erforderlich, in jedem Staat eine einheitliche
Politik zur Bekämpfung von HIV/AIDS im Strafvollzug zu entwickeln.
-4-
Eine solche Politik sollte in enger Zusammenarbeit mit den.
innerstaatlichen Gesundheitsbehörden entwickelt werden und
Teil einer umfassenderen Politik zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten in den Strafvollzugsanstalten sein.
Möglichkeiten und Mittel der Verhütung von HIV/AIDS in den
Strafvollzugsanstalten sollten gefördert werden.
Gesundheitserziehung und Aufklarung aller Gefangenen und
Bediensteten sollte ein wesentlicher Bestandteil der Vollzugsleitsätze sein.
2.
3.
Die systematische ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme in
die Vollzugsanstalt sollte Maßnahmen zur Entdeckung von Nebenerkrankungen einschließlich behandelbarer Infektionskrankheiten insbesondere Tuberkulose umfassen. Die Untersuchung bietet ferner Gelegenheit Gesundheitserziehung zu
leisten und den Gefangenen ein stärkeres Verantwortungsbewusstsein für ihre eigene Gesundheit zu vermitteln.
Es sollte die Möglichkeit bestehen, sich in Verbindung mit
einer Beratung vor und nach dem Test freiwillig auf eine
HIV/AIDS-Infektion testen zu lassen. In der Gesundheitsfürsorge tätige Mitarbeiter sollten den Gefangenen, bevor sie
sich einem solchen Test unterziehen, unter der Verantwortlichkeit eines Arztes die Folgen der Testergebnisse erläutern
und ihnen die Ergebnisse in aller Vertraulichkeit mitteilen,
es sei denn, die betreffende Person lehnt es ab, diese
Mitteilung zu erhalten.
Nach dem derzeitigen Wissensstand sollte die zwangsweise
Testuntersuchung von Gefangenen verboten sein, da sie wirkungslos und diskriminierend und somit standeswidrig wäre.
4.
Gefangenen sollten in jedem Stadium der HIV/AIDS-Infektion
dieselbe medizinische und psychosoziale Behandlung angeboten
werden wie anderen Mitgliedern des Gemeinwesens. Sie sollten
generell Zugang zu Gesundheitsdiensten haben, die denen des
gesamten Gemeinwesens gleichstehen.
-
5
-
Die Zusammenarbeit mit nationalen oder regionalen Gesundheitssystemen erleichtert die medizinische Betreuung seropositiver Gefangener und Gefangener, die an AIDS leiden, sowie
deren medizinische Anschlussbehandlung bei der Aufnahme und
nach der Entlassung.
5.
Für seropositive Gefangene sollten medizinische Betreuung,
psychologische Unterstützung und soziale Dienste organisiert
werden, um ihre Eingliederung nach der Entlassung zu erleichtern.
6.
Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um
sowohl unter den Vollzugsbediensteten als auch unter den
Gefangenen Informationen zu verbreiten, um sicherzugehen,
dass ihnen die Wege der HIV-Übertragung sowie die zu beachtenden Hygienevorschriften und Vorsichtsmaßnahmen zur
Verringerung der Ansteckungsgefahren während der Haft und nach
der Entlassung bekannt sind.
Die Gesundheits- und Vollzugsbehörden sollten für Aufklärung
und gegebenenfalls individuelle Beratung zu Risikoverhaltensweisen sorgen.
Die Informationen sollten den Gefangenen in einer Sprache zur
Verfügung gestellt werden, die sie verstehen können, wobei
erforderlichenfalls ihr kultureller Hintergrund zu berücksichtigen ist.
7.
Im Interesse der Vorbeugung gegen eine HIV-Infektion sollten
die Vollzugs- und Gesundheitsbehörden den Gefangenen während der
Dauer ihrer Inhaftierung und vor ihrer vorläufigen oder
endgültigen Entlassung Kondome zur Verfügung stellen. Es
sollte jedem Staat freistehen, den dafür am besten geeigneten
weg zu wählen: medizinischer Dienst, Verkauf in Kantinen oder
andere Regelungen, die für die jeweiligen Geisteshaltungen,
die Art der betreffenden Gefangenen und die Funktionsweise der
Vollzugsanstalt geeignet sind.
- 6 .-
8.
Angaben über die Gesundheit der Gefangenen sind vertraulich.
Der Arzt darf unter gebührender Beachtung der ärztlichen
Standesrichtlinien und gesetzlichen Bestimmungen an andere
Mitglieder des _medizinischen Personals und in Ausnahmefällen
an die Anstaltsleitung nur solche Angaben weitergeben, die zur
Behandlung und Betreuung des Gefangenen oder zum Zweck der
Untersuchung der Gesundheit der Gefangenen und des Personals
unbedingt notwendig sind. In der Regel sollte dies mit Zustimmung der betreffenden Person erfolgen. Die Offenlegung der
Angaben sollte nach denselben Grundsätzen erfolgen, wie sie
im Gemeinwesen allgemein gelten.
Der serologische HIV/AIDS-Status wird im allgemeinen nicht als
notwendige Angabe angesehen.
9.
Da eine Absonderung und Isolierung sowie Einschränkungen im
Beruf, im Sport und in der Freizeit für seropositive Menschen
im Gemeinwesen als nicht notwendig erachtet werden, sollte
gegenüber seropositiven Gefangenen dieselbe Haltung eingenommen werden.
Wenn Gefangene versuchen, andere Gefangene sexuell zu
missbrauchen, oder im allgemeineren den Versuch machen, andere
Gefangene oder Bedienstete zu verletzen, können unabhängig
vom HIV-Status disziplinarische Maßnahmen oder Einzelhaft
gerechtfertigt sein.
10.
Sanitäre Einrichtungen, die den im Gemeinwesen
Normen entsprechen, sollten den Gefangenen in allen
Bereichen einer Vollzugsanstalt zur Verfügung stehen.
11.
Alle zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendigen Mittel
sollten Vollzugsbediensteten und Gefangenen zur Verfügung
gestellt werden.
12.
Seropositive Gefangene sollten während der Dauer ihrer
- 7 -
Haft und insbesondere, wenn ihnen Testergebnisse mitgeteilt
werden, eine medizinische Nachbetreuung und Beratung erhalten.
Die medizinischen Dienste in Strafvollzugsanstalten sollten
sicherstellen, dass eine medizinische und psychologische
Nachbetreuung der Gefangenen nach ihrer Entlassung möglich ist,
und sie sollten die Gefangenen ermutigen, diese Dienste zu nutzen.
13.
HIV-infizierte Gefangene sollten von Maßnahmen wie der Unterbringung in halboffenen Heimen oder Zentren oder in offenen
oder mit geringen Sicherheitsmaßnahmen versehenen Vollzugsanstalten nicht ausgeschlossen werden.
14.
Gefangene mit einer HIV-Erkrankung im Endstadium sollten nach
Möglichkeit vorzeitig entlassen und außerhalb der Vollzugsanstalt angemessen behandelt werden.
15.
Es sollten innerhalb des Gesundheitssystems im Strafvollzug
ausreichende finanzielle Mittel und Kräfte zur Verfügung gestellt
werden, um nicht nur den Problemen der übertragbaren Krankheiten
und der HIV/AIDS-Erkrankung, sondern auch allen anderen Gesundheitsproblemen zu begegnen, von denen Gefangene betroffen
sind.
16.
Personen, denen die Freiheit entzogen ist, dürfen sich medizinischer Forschung nur unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass
sich daraus ein unmittelbarer und wesentlicher Nutzen für ihre
Gesundheit ergibt.
Ethische Grundsätze betreffend die Forschung am Menschen sind
streng anzuwenden, insbesondere was die Einwilligung nach
Aufklärung und die Vertraulichkeit angeht. Alle Forschungsstudien, die in Strafvollzugsanstalten durchgeführt werden,
sollten der Genehmigung durch eine Ethikkommission oder einem
anderen Verfahren unterliegen, durch das diese Grundsätze garantiert werden.
Die Forschung über die Verhütung, die Behandlung und den
Umgang mit übertragbaren Krankheiten bei Gefangenen sollte
gefördert werden, soweit sie Erkenntnisse erbringt, die aus
Untersuchungen im Gemeinwesen nicht erhältlich sind.
Gefangene sollten denselben Zugang zu klinischen Versuchen mit
Therapien für alle HIV/AIDS-bedingten Erkrankungen haben wie
Personen, die im Gemeinwesen leben.
Eine epidemiologische HIV/AIDS-Überwachung einschließlich
anonymer nichtkorrelierter Reihenuntersuchungen könnte nur in
Betracht gezogen werden, wenn solche Verfahren in der allgemeinen Bevölkerung angewendet werden und wenn ihre Anwendung
bei Gefangenen geeignet erscheint, Ergebnisse hervorzubringen, die für die Gefangenen selbst von Nutzen sind.
Die Gefangenen sollten rechtzeitig darüber informiert werden,
dass in der Vollzugsanstalt, in der sie inhaftiert sind,
epidemiologische Untersuchungen durchgeführt werden.
Bei der Veröffentlichung und Weitergabe der Ergebnisse von
Forschungsstudien muss die absolute Vertraulichkeit in bezug
auf die Identität der Gefangenen, die an diesen Studien
teilgenommen haben, sichergestellt sein.
B. Besondere Maßnahmen
17.
Die Vollzugsbehörden sollten nach Möglichkeit Maßnahmen
ergreifen, um das unerlaubte Einbringen von Drogen und
Injektionsmaterial in die Vollzugsanstalten zu verhindern.
Solche Maßnahmen sollten jedoch der Entwicklung hin zur
engeren Einbindung der Vollzugsanstalten in ihr wirtschaftliches und soziales Umfeld nicht abträglich sein.
18.
Vorbeugung erfordert Einführung und Entwicklung von Programmen zur Gesundheitserziehung mit dem Ziel, Risiken zu
verringern, einschließlich Erteilung von Informationen
dahingehend, dass Spritzbestecke desinfiziert werden müssen
- 9 -
oder nur einmal benutzt werden dürfen.
Ein Desinfektionsmittel sollte Gefangenen zur Verfügung
gestellt werden, um sie nicht nur vor übertragbaren Krankheiten zu schützen, sondern um ihnen auch die Beachtung der
Hygieneregeln zu ermöglichen.
19.
Es sollten Gesundheitsfürsorge- und Sozialprogramme entwickelt werden mit dem Ziel, Gefangene, die Drogen nehmen, auf
die Entlassung vorzubereiten und Regelungen für eine vorzeitige Entlassung unter der Bedingung anzupassen, dass eine
geeignete Behandlung erfolgt (Heim, Entlassenenfürsorgezentrum, Krankenhaus, ambulante Behandlung, therapeutische
Wohngemeinschaft).
20.
Gerichte oder andere zuständige Behörden sollten in größerem
Umfang von Maßnahmen ohne Freiheitsentziehung Gebrauch machen,
um Drogenabhängige zu ermutigen, sich einer Behandlung in
Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen zu unterziehen.
Drogenabhängige sollten ermutigt werden, solche Behandlungsprogramme zu befolgen.
21.
Gefangenen und ihren Familien, Ehegatten oder Partnern, denen
nicht überwachte Besuche gestattet sind, muss Information,
Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit HIV/AIDS
angeboten werden.
Nach Maßgabe der im Gemeinwesen geltenden Rechtsvorschriften
sollten Gefangenen und ihren Partnern vorbeugende und empfängnisverhütende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
22.
Programme zur Gesundheitserziehung sollten an die besonderen
Bedürfnisse weiblicher Gefangener angepasst werden.
Schwangere seropositive Gefangene müssen eine Betreuung und
Unterstützung erhalten, die dem gleichsteht, was
- 10 -
Frauen außerhalb des Strafvollzugs gewährt wird. Sie müssen so
weit wie möglich über die Risiken einer Infektion, des ungeborenen Kindes informiert sein und, soweit dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, die Möglichkeit haben, sich
für einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.
Ein seropositives Kind, das von einer Gefangenen geboren wird,
sollte gemäß den Regeln des Vollzugs bei der Mutter bleiben,
soweit sie dies wünscht. Das Kind sollte zu geeigneten
fachärztlichen Diensten Zugang haben.
23.
Programme zur Gesundheitserziehung sollten an die Bedürfnisse
der Gefangenen, insbesondere der jungen Gefangenen angepasst
werden, um Einstellungen und Verhaltensweisen zu fördern, die
dazu beitragen, übertragbare Krankheiten einschließlich
HIV/AIDS zu vermeiden.
24.
Ausländische Gefangene, die an HIV/AIDS leiden, sollten
dieselbe Aufklarung, Beratung und Gesundheitsfürsorge erhalten
wie andere Gefangene.
25.
Eine HIV/AIDS-Infektion sollte kein Hindernis sein für die
Überstellung eines Gefangenen auf der Grundlage eines zweiseitigen Abkommens oder des Europaratsübereinkommens über die
Überstellung verurteilter Personen.
Der ärztliche Bericht über eine verurteilte Person, die in ihr
Herkunftsland überstellt wird, sollte von den medizinischen
Diensten im Strafvollzugswesen des Urteilsstaats unmittelbar an
den medizinischen Dienst im Strafvollzugswesen des Vollstreckungsstaat übersandt werden, da der Bericht durch die ärztliche
Schweigepflicht geschützt ist.
- 11 -
26.
Maßnahmen zur Ausweisung ausländischer HIV/AIDS-infizierter
Gefangener können aus humanitären Gründen verschoben werden,
wenn die Gefangenen schwerkrank oder im Endstadium ihrer Erkrankung sind.
II. Kriminologische Aspekte
27.
Vorrangig bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV/AIDS ist die Einführung vorbeugender Maßnahmen
und Aufklärung mit dem Ziel, in der Bevölkerung das Bewusstsein
und Verantwortungsgefühl zu entwickeln.
28.
Sanktionen in bezug auf die Übertragung von übertragbaren
Krankheiten und HIV/AIDS sollten im Rahmen bestehender
Straftatbestände vorgesehen und die Einleitung eines Strafverfahrens als letztes Mittel angesehen werden.
29.
Ziel solcher Strafverfahren sollte sein, diejenigen mit
Sanktionen zu belegen, die trotz Aufklärungskampagnen und
bewusstseinsbildender Aktionen zur Verhinderung der Ausbreitung von HIV/AIDS das Leben, die körperliche Unversehrtheit
oder die Gesundheit anderer gefährdet haben.
30.
Angehörige des Gesundheitsdienstes oder Ärzte, die gegen die
Regeln und Praktiken zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten verstoßen haben oder ihrer Verpflichtung
zur Behandlung HIV/AIDS-Infizierter nicht nachkommen, sollten
disziplinarischen Sanktionen und gegebenenfalls den geltenden
strafrechtlichen Vorschriften unterliegen.
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