0563/94/Huttner-Thompson Übersetzung aus dem Englischen E U R O P A R A T M I N I S T E R K O M I T E E Empfehlung Nr. R (93) 6 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend strafvollzugsbezogene und kriminologische Aspekte der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich AIDS und damit zusammenhängender Gesundheitsprobleme im Strafvollzug (angenommen vom Ministerkomitee am 18. Oktober. 1993 in der 500, Sitzung der Ministerbeauftragten) Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b der Satzung des Europarats, in der Erwägung, dass es im Interesse der Mitgliedstaaten des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass ein Weg zur Verfolgung dieses Ziels das gemeinsame Handeln sowohl auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge in den Strafvollzugsanstalten als auch auf dem Gebiet der Kriminalpolitik ist; angesichts des Ausmaßes der Herausforderung, welche die Verantwortung für die Entwicklung vorbeugender Maßnahmen und die medizinische, psychologische und soziale Betreuung HIV-infizierter Gefangener für die Vollzugsbehörden darstellt; überzeugt von der Notwendigkeit, eine europäische Strategie zur Bekämpfung der HIV-Infektion in den Strafvollzugsanstalten zu entwickeln; - 2unter Berücksichtigung des 1987 erstellten Berichts der Konsultation über die Verhütung und Bekämpfung von AIDS in den Strafvollzugsanstalten im Rahmen des AIDS -Sonderprogramms der Weltgesundheitsorganisation; unter Hinweis auf seine Empfehlung Nr. R (87) 25 betreffend eine gemeinsame europäische Gesundheitspolitik zur Bekämpfung der erworbenen Immunschwächekrankheit (AIDS); unter Hinweis auf die von der 8. Konferenz der Leiter der Strafvollzugsverwaltungen (Straßburg, 2. - 5. Juni 1987) angenommenen Schlussfolgerungen über ansteckende Krankheiten in den Strafvollzugsanstalten unter besonderer Berücksichtigung von AIDS; unter Hinweis auf die von der 16. Konferenz der Europäischen Justizminister (Lissabon, 21.- 23. Juni 1988) angenommenen Schlussfolgerungen über die strafrechtlichen und kriminologischen Fragen, die sich durch die Verbreitung von Infektionskrankheiten einschließlich AIDS stellen: eingedenk der willkommenen Empfehlung 1080 (1988) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über eine abgestimmte europäische Gesundheitspolitik zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS in Strafvollzugsanstalten; unter Bezugnahme auf seine Empfehlung Nr. R (89) 14 über die ethischen Fragen der HIV-Infektion im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im sozialen Umfeld; in dem Bewusstsein, dass die Achtung vor den Grundrechten der Gefangenen, insbesondere vor dem Recht auf Gesundheitsfürsorge, erfordert, dass für Gefangene die gleiche präventive Behandlung und Gesundheitsfürsorge vorgesehen wird, wie sie im Gemeinwesen allgemein zur Verfügung steht; in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Europäische Sozialcharta; - 3 - unter Bezugnahme auf seine Empfehlung Nr. R (87) 3 über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze, welche ein Mindestmaß an Humanität und Würde in Strafvollzug garantieren helfen; in der Erwägung-, dass präventive Maßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge sich auf die freiwillige Mitwirkung der Gefangenen gründen sollten, um ethischen Erfordernissen zu entsprechen und wirksam zu sein, empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, - dafür zu. sorgen, dass die im Anhang zu der Empfehlung enthaltenen und im Lichte heutiger Erkenntnisse erarbeiteten Grundsätze und Bestimmungen im Rahmen der nationalen und regionalen zur Bekämpfung der HIV-Infektion und anderer übertragbarer Krankheiten entwickelten Leitvorstellungen zur Gesundheit im Strafvollzug in die Praxis umgesetzt werden; sicherzustellen, dass diese Empfehlung die größtmögliche Verbreitung findet, irisbesondere bei allen Personen und Stellen, die für die Umsetzung der Gesundheitspolitik in den Strafvollzugsanstalten verantwortlich sind, und auch bei allen Justizbeamten und Stellen, die mit Kriminalpolitik und damit verbundenen kriminologischen Aspekten der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst sind. Anhang zu Empfehlung Nr. R (93) 6 I. Strafvollzugsbezogene Aspekte A. Allgemeine Grundsätze 1. Es ist dringend erforderlich, in jedem Staat eine einheitliche Politik zur Bekämpfung von HIV/AIDS im Strafvollzug zu entwickeln. -4- Eine solche Politik sollte in enger Zusammenarbeit mit den. innerstaatlichen Gesundheitsbehörden entwickelt werden und Teil einer umfassenderen Politik zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Strafvollzugsanstalten sein. Möglichkeiten und Mittel der Verhütung von HIV/AIDS in den Strafvollzugsanstalten sollten gefördert werden. Gesundheitserziehung und Aufklarung aller Gefangenen und Bediensteten sollte ein wesentlicher Bestandteil der Vollzugsleitsätze sein. 2. 3. Die systematische ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt sollte Maßnahmen zur Entdeckung von Nebenerkrankungen einschließlich behandelbarer Infektionskrankheiten insbesondere Tuberkulose umfassen. Die Untersuchung bietet ferner Gelegenheit Gesundheitserziehung zu leisten und den Gefangenen ein stärkeres Verantwortungsbewusstsein für ihre eigene Gesundheit zu vermitteln. Es sollte die Möglichkeit bestehen, sich in Verbindung mit einer Beratung vor und nach dem Test freiwillig auf eine HIV/AIDS-Infektion testen zu lassen. In der Gesundheitsfürsorge tätige Mitarbeiter sollten den Gefangenen, bevor sie sich einem solchen Test unterziehen, unter der Verantwortlichkeit eines Arztes die Folgen der Testergebnisse erläutern und ihnen die Ergebnisse in aller Vertraulichkeit mitteilen, es sei denn, die betreffende Person lehnt es ab, diese Mitteilung zu erhalten. Nach dem derzeitigen Wissensstand sollte die zwangsweise Testuntersuchung von Gefangenen verboten sein, da sie wirkungslos und diskriminierend und somit standeswidrig wäre. 4. Gefangenen sollten in jedem Stadium der HIV/AIDS-Infektion dieselbe medizinische und psychosoziale Behandlung angeboten werden wie anderen Mitgliedern des Gemeinwesens. Sie sollten generell Zugang zu Gesundheitsdiensten haben, die denen des gesamten Gemeinwesens gleichstehen. - 5 - Die Zusammenarbeit mit nationalen oder regionalen Gesundheitssystemen erleichtert die medizinische Betreuung seropositiver Gefangener und Gefangener, die an AIDS leiden, sowie deren medizinische Anschlussbehandlung bei der Aufnahme und nach der Entlassung. 5. Für seropositive Gefangene sollten medizinische Betreuung, psychologische Unterstützung und soziale Dienste organisiert werden, um ihre Eingliederung nach der Entlassung zu erleichtern. 6. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um sowohl unter den Vollzugsbediensteten als auch unter den Gefangenen Informationen zu verbreiten, um sicherzugehen, dass ihnen die Wege der HIV-Übertragung sowie die zu beachtenden Hygienevorschriften und Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Ansteckungsgefahren während der Haft und nach der Entlassung bekannt sind. Die Gesundheits- und Vollzugsbehörden sollten für Aufklärung und gegebenenfalls individuelle Beratung zu Risikoverhaltensweisen sorgen. Die Informationen sollten den Gefangenen in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die sie verstehen können, wobei erforderlichenfalls ihr kultureller Hintergrund zu berücksichtigen ist. 7. Im Interesse der Vorbeugung gegen eine HIV-Infektion sollten die Vollzugs- und Gesundheitsbehörden den Gefangenen während der Dauer ihrer Inhaftierung und vor ihrer vorläufigen oder endgültigen Entlassung Kondome zur Verfügung stellen. Es sollte jedem Staat freistehen, den dafür am besten geeigneten weg zu wählen: medizinischer Dienst, Verkauf in Kantinen oder andere Regelungen, die für die jeweiligen Geisteshaltungen, die Art der betreffenden Gefangenen und die Funktionsweise der Vollzugsanstalt geeignet sind. - 6 .- 8. Angaben über die Gesundheit der Gefangenen sind vertraulich. Der Arzt darf unter gebührender Beachtung der ärztlichen Standesrichtlinien und gesetzlichen Bestimmungen an andere Mitglieder des _medizinischen Personals und in Ausnahmefällen an die Anstaltsleitung nur solche Angaben weitergeben, die zur Behandlung und Betreuung des Gefangenen oder zum Zweck der Untersuchung der Gesundheit der Gefangenen und des Personals unbedingt notwendig sind. In der Regel sollte dies mit Zustimmung der betreffenden Person erfolgen. Die Offenlegung der Angaben sollte nach denselben Grundsätzen erfolgen, wie sie im Gemeinwesen allgemein gelten. Der serologische HIV/AIDS-Status wird im allgemeinen nicht als notwendige Angabe angesehen. 9. Da eine Absonderung und Isolierung sowie Einschränkungen im Beruf, im Sport und in der Freizeit für seropositive Menschen im Gemeinwesen als nicht notwendig erachtet werden, sollte gegenüber seropositiven Gefangenen dieselbe Haltung eingenommen werden. Wenn Gefangene versuchen, andere Gefangene sexuell zu missbrauchen, oder im allgemeineren den Versuch machen, andere Gefangene oder Bedienstete zu verletzen, können unabhängig vom HIV-Status disziplinarische Maßnahmen oder Einzelhaft gerechtfertigt sein. 10. Sanitäre Einrichtungen, die den im Gemeinwesen Normen entsprechen, sollten den Gefangenen in allen Bereichen einer Vollzugsanstalt zur Verfügung stehen. 11. Alle zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendigen Mittel sollten Vollzugsbediensteten und Gefangenen zur Verfügung gestellt werden. 12. Seropositive Gefangene sollten während der Dauer ihrer - 7 - Haft und insbesondere, wenn ihnen Testergebnisse mitgeteilt werden, eine medizinische Nachbetreuung und Beratung erhalten. Die medizinischen Dienste in Strafvollzugsanstalten sollten sicherstellen, dass eine medizinische und psychologische Nachbetreuung der Gefangenen nach ihrer Entlassung möglich ist, und sie sollten die Gefangenen ermutigen, diese Dienste zu nutzen. 13. HIV-infizierte Gefangene sollten von Maßnahmen wie der Unterbringung in halboffenen Heimen oder Zentren oder in offenen oder mit geringen Sicherheitsmaßnahmen versehenen Vollzugsanstalten nicht ausgeschlossen werden. 14. Gefangene mit einer HIV-Erkrankung im Endstadium sollten nach Möglichkeit vorzeitig entlassen und außerhalb der Vollzugsanstalt angemessen behandelt werden. 15. Es sollten innerhalb des Gesundheitssystems im Strafvollzug ausreichende finanzielle Mittel und Kräfte zur Verfügung gestellt werden, um nicht nur den Problemen der übertragbaren Krankheiten und der HIV/AIDS-Erkrankung, sondern auch allen anderen Gesundheitsproblemen zu begegnen, von denen Gefangene betroffen sind. 16. Personen, denen die Freiheit entzogen ist, dürfen sich medizinischer Forschung nur unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sich daraus ein unmittelbarer und wesentlicher Nutzen für ihre Gesundheit ergibt. Ethische Grundsätze betreffend die Forschung am Menschen sind streng anzuwenden, insbesondere was die Einwilligung nach Aufklärung und die Vertraulichkeit angeht. Alle Forschungsstudien, die in Strafvollzugsanstalten durchgeführt werden, sollten der Genehmigung durch eine Ethikkommission oder einem anderen Verfahren unterliegen, durch das diese Grundsätze garantiert werden. Die Forschung über die Verhütung, die Behandlung und den Umgang mit übertragbaren Krankheiten bei Gefangenen sollte gefördert werden, soweit sie Erkenntnisse erbringt, die aus Untersuchungen im Gemeinwesen nicht erhältlich sind. Gefangene sollten denselben Zugang zu klinischen Versuchen mit Therapien für alle HIV/AIDS-bedingten Erkrankungen haben wie Personen, die im Gemeinwesen leben. Eine epidemiologische HIV/AIDS-Überwachung einschließlich anonymer nichtkorrelierter Reihenuntersuchungen könnte nur in Betracht gezogen werden, wenn solche Verfahren in der allgemeinen Bevölkerung angewendet werden und wenn ihre Anwendung bei Gefangenen geeignet erscheint, Ergebnisse hervorzubringen, die für die Gefangenen selbst von Nutzen sind. Die Gefangenen sollten rechtzeitig darüber informiert werden, dass in der Vollzugsanstalt, in der sie inhaftiert sind, epidemiologische Untersuchungen durchgeführt werden. Bei der Veröffentlichung und Weitergabe der Ergebnisse von Forschungsstudien muss die absolute Vertraulichkeit in bezug auf die Identität der Gefangenen, die an diesen Studien teilgenommen haben, sichergestellt sein. B. Besondere Maßnahmen 17. Die Vollzugsbehörden sollten nach Möglichkeit Maßnahmen ergreifen, um das unerlaubte Einbringen von Drogen und Injektionsmaterial in die Vollzugsanstalten zu verhindern. Solche Maßnahmen sollten jedoch der Entwicklung hin zur engeren Einbindung der Vollzugsanstalten in ihr wirtschaftliches und soziales Umfeld nicht abträglich sein. 18. Vorbeugung erfordert Einführung und Entwicklung von Programmen zur Gesundheitserziehung mit dem Ziel, Risiken zu verringern, einschließlich Erteilung von Informationen dahingehend, dass Spritzbestecke desinfiziert werden müssen - 9 - oder nur einmal benutzt werden dürfen. Ein Desinfektionsmittel sollte Gefangenen zur Verfügung gestellt werden, um sie nicht nur vor übertragbaren Krankheiten zu schützen, sondern um ihnen auch die Beachtung der Hygieneregeln zu ermöglichen. 19. Es sollten Gesundheitsfürsorge- und Sozialprogramme entwickelt werden mit dem Ziel, Gefangene, die Drogen nehmen, auf die Entlassung vorzubereiten und Regelungen für eine vorzeitige Entlassung unter der Bedingung anzupassen, dass eine geeignete Behandlung erfolgt (Heim, Entlassenenfürsorgezentrum, Krankenhaus, ambulante Behandlung, therapeutische Wohngemeinschaft). 20. Gerichte oder andere zuständige Behörden sollten in größerem Umfang von Maßnahmen ohne Freiheitsentziehung Gebrauch machen, um Drogenabhängige zu ermutigen, sich einer Behandlung in Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen zu unterziehen. Drogenabhängige sollten ermutigt werden, solche Behandlungsprogramme zu befolgen. 21. Gefangenen und ihren Familien, Ehegatten oder Partnern, denen nicht überwachte Besuche gestattet sind, muss Information, Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit HIV/AIDS angeboten werden. Nach Maßgabe der im Gemeinwesen geltenden Rechtsvorschriften sollten Gefangenen und ihren Partnern vorbeugende und empfängnisverhütende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 22. Programme zur Gesundheitserziehung sollten an die besonderen Bedürfnisse weiblicher Gefangener angepasst werden. Schwangere seropositive Gefangene müssen eine Betreuung und Unterstützung erhalten, die dem gleichsteht, was - 10 - Frauen außerhalb des Strafvollzugs gewährt wird. Sie müssen so weit wie möglich über die Risiken einer Infektion, des ungeborenen Kindes informiert sein und, soweit dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, die Möglichkeit haben, sich für einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Ein seropositives Kind, das von einer Gefangenen geboren wird, sollte gemäß den Regeln des Vollzugs bei der Mutter bleiben, soweit sie dies wünscht. Das Kind sollte zu geeigneten fachärztlichen Diensten Zugang haben. 23. Programme zur Gesundheitserziehung sollten an die Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere der jungen Gefangenen angepasst werden, um Einstellungen und Verhaltensweisen zu fördern, die dazu beitragen, übertragbare Krankheiten einschließlich HIV/AIDS zu vermeiden. 24. Ausländische Gefangene, die an HIV/AIDS leiden, sollten dieselbe Aufklarung, Beratung und Gesundheitsfürsorge erhalten wie andere Gefangene. 25. Eine HIV/AIDS-Infektion sollte kein Hindernis sein für die Überstellung eines Gefangenen auf der Grundlage eines zweiseitigen Abkommens oder des Europaratsübereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen. Der ärztliche Bericht über eine verurteilte Person, die in ihr Herkunftsland überstellt wird, sollte von den medizinischen Diensten im Strafvollzugswesen des Urteilsstaats unmittelbar an den medizinischen Dienst im Strafvollzugswesen des Vollstreckungsstaat übersandt werden, da der Bericht durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt ist. - 11 - 26. Maßnahmen zur Ausweisung ausländischer HIV/AIDS-infizierter Gefangener können aus humanitären Gründen verschoben werden, wenn die Gefangenen schwerkrank oder im Endstadium ihrer Erkrankung sind. II. Kriminologische Aspekte 27. Vorrangig bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV/AIDS ist die Einführung vorbeugender Maßnahmen und Aufklärung mit dem Ziel, in der Bevölkerung das Bewusstsein und Verantwortungsgefühl zu entwickeln. 28. Sanktionen in bezug auf die Übertragung von übertragbaren Krankheiten und HIV/AIDS sollten im Rahmen bestehender Straftatbestände vorgesehen und die Einleitung eines Strafverfahrens als letztes Mittel angesehen werden. 29. Ziel solcher Strafverfahren sollte sein, diejenigen mit Sanktionen zu belegen, die trotz Aufklärungskampagnen und bewusstseinsbildender Aktionen zur Verhinderung der Ausbreitung von HIV/AIDS das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit anderer gefährdet haben. 30. Angehörige des Gesundheitsdienstes oder Ärzte, die gegen die Regeln und Praktiken zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten verstoßen haben oder ihrer Verpflichtung zur Behandlung HIV/AIDS-Infizierter nicht nachkommen, sollten disziplinarischen Sanktionen und gegebenenfalls den geltenden strafrechtlichen Vorschriften unterliegen.