Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli 2009 Hundegesetz (HuG); Totalrevision Bericht und Entwurf zur 1. Beratung 09.217 -2- Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage .............................................................................................................. 4 1.1 1.2 1.3 2. Handlungsbedarf ......................................................................................................... 7 2.1 2.2 2.3 2.4 3. Geltendes Recht ........................................................................................................... 4 1.1.1 Bundesrecht ........................................................................................................ 4 1.1.2 Kantonale Hundegesetzgebung ......................................................................... 5 Revisionsbestrebungen auf Bundesebene................................................................... 5 Regelungen in anderen Kantonen ................................................................................ 7 Gesellschaftliche Aspekte ............................................................................................ 7 Parlamentarische Vorstösse ......................................................................................... 9 Ungenügen der gegenwärtigen Regelung.................................................................... 9 Eidgenössisches Hundegesetz .................................................................................. 10 Grundzüge der Revision .............................................................................................11 3.1 Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden .......................................................................... 11 3.2 Gefährliche Hunde ...................................................................................................... 11 3.2.1 Prävention ......................................................................................................... 11 3.2.2 Massnahmen betreffend Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ............ 12 3.2.3 Überprüfung von verhaltensauffälligen Hunden ............................................... 12 3.3 Hundetaxe................................................................................................................... 12 3.4 Hundekontrolle ............................................................................................................ 13 4. Ergebnisse der Vernehmlassung und daraus resultierende Umsetzungsvorschläge 14 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Gesamtbeurteilung ..................................................................................................... 14 Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden ...................................................................... 15 Prävention ................................................................................................................... 15 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial .............................................................. 16 4.4.1 Vernehmlassungsresultat ................................................................................. 16 4.4.2 Vorgeschlagene Massnahmen ......................................................................... 16 4.4.3 Klassifizierung der Hunde als Rassetypenhund beziehungsweise als Kreuzungstier eines solchen............................................................................. 17 4.4.4 Gefährdungspotenzial der Hunde der Rassetypenliste .................................... 17 4.4.5 Rasseverbot ...................................................................................................... 18 4.4.6 Abstimmung auf andere Kantone ..................................................................... 19 Weitere Vernehmlassungsergebnisse ........................................................................ 19 4.5.1 Hundekontrolle .................................................................................................. 19 4.5.2 Hundetaxe ......................................................................................................... 20 4.5.3 Hundezuchten ................................................................................................... 20 5. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen.........................................................21 6. Auswirkungen .............................................................................................................41 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 7. Kanton ......................................................................................................................... 41 Gemeinden ................................................................................................................. 43 Wirtschaft .................................................................................................................... 43 Gesellschaft ................................................................................................................ 43 Umwelt ........................................................................................................................ 43 Weiteres Vorgehen; Zeitplan .......................................................................................44 A n t r a g : ......................................................................................................................... 38 -3- Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen den Entwurf einer Totalrevision des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde (neu Hundegesetz; HuG) mit folgendem Bericht: Zusammenfassung Das geltende Hundegesetz stammt aus dem Jahr 1871, die dazugehörige Verordnung aus dem Jahr 1915. Die bestehenden Rechtsgrundlagen vermögen den Ansprüchen an eine zeitgemässe Hundegesetzgebung nicht länger zu genügen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Verhältnis des Menschen zum Hund stark verändert. Weiter ist die Problematik der gefährlichen Hunde ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Nach einem tragischen Zwischenfall in Oberglatt (Kanton Zürich), bei welchem ein Kind von drei Pitbulls zu Tode gebissen wurde, wurde sowohl auf Ebene des Bundes wie auch auf Ebene der Kantone eine Verschärfung der Gesetzgebung gefordert. Im Kanton Aargau wurden drei Motionen eingereicht, welche wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verlangen. In der Folge wurde eine Expertengruppe damit beauftragt, die Revision des Hundegesetzes (HuG) vorzubereiten. Der nun vorliegende Entwurf sieht vor, dass Hunde, von denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht, nur mit einer kantonalen Berechtigung gehalten werden dürfen. Die Halterinnen beziehungsweise Halter von derartigen Hunden sind zudem verpflichtet mit ihren Hunden einen Erziehungskurs zu besuchen und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Auf ein Verbot bestimmter Rassen wird verzichtet. Die vorgeschlagene Lösung basiert auf der in Fachkreisen unbestrittenen Erkenntnis, dass das Problem des "gefährlichen Hundes" weniger beim Hund selbst liegt, sondern vielmehr bei ungeeigneten beziehungsweise verantwortungslos handelnden Hundehaltenden. Dementsprechend liegt es nahe, auf der Halterseite anzusetzen und die Hundehaltenden in die Pflicht zu nehmen, damit diese ihre Eigenverantwortung wahrnehmen. In Ergänzung dazu soll der Kanton die Möglichkeit haben, Massnahmen zu treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. An der bestehenden Aufgabenteilung (Kanton – Gemeinden) soll im Grundsatz nichts geändert werden. Das Hundewesen soll auch in Zukunft primär in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen. Eine Zuständigkeit des Kantons rechtfertigt sich nur dort, wo ein einheitliches Vorgehen oder spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind, insbesondere im Bereich der Sicherheit. Weiterhin soll auf dem ganzen Kantonsgebiet eine einheitliche Hundetaxe erhoben werden. Neu soll jedoch die Höhe der Hundetaxe nicht im Gesetz verankert werden, sondern vom Regierungsrat in einem gewissen Rahmen (Fr. 100.– bis Fr. 150.–) festgelegt werden können. -4- Eine Modifikation ist bei der Hundekontrolle erforderlich. Der Bund schreibt vor, dass Hunde mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank registriert werden. Das Führen von kommunalen Hundeverzeichnissen ist deshalb nicht mehr zwingend notwendig. Auf die Hundekontrollmarke wird in Zukunft verzichtet. 1. Ausgangslage 1.1 Geltendes Recht 1.1.1 Bundesrecht Der Bund kennt keine eigentliche Hundegesetzgebung. Gewisse Aspekte der Hundehaltung werden aber in der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung geregelt. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455; TSchG) regelt in allgemeiner Weise den Umgang mit Tieren und ist somit auch auf Hunde anwendbar. Daneben finden sich in der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1; TSchV) Bestimmungen, welche sich konkret auf die Hundehaltung beziehen (Art. 68 ff. TSchV). Bereits die alte Tierschutzverordnung (aTSchV) aus dem Jahr 1981 enthielt einige hundespezifische Vorschriften. Im Jahr 2006 kamen Bestimmungen hinzu, die auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) abzielten. Sowohl in der alten wie auch in der revidierten eidgenössischen Tierschutzverordnung wird der Schutz vor gefährlichen Hunden in erster Linie durch verantwortungsvolle Haltende und gut sozialisierte Hunde gewährleistet. So ist in der geltenden Tierschutzverordnung der Grundsatz verankert, dass die Zucht auf geringe Aggressionsbereitschaft ausgerichtet sein muss und die Hundehaltenden die nötigen Vorkehren zu treffen haben, damit ihre Hunde Menschen und Tiere nicht gefährden. Zudem wurden Ärzte, Tierärzte, Tierheimverantwortliche, Zollorgane und Hundeausbildende verpflichtet, Vorfälle mit Hunden der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Diese Meldepflicht soll den Vollzugsbehörden bei verhaltensauffälligen Hunden ein rasches und wirkungsvolles Durchgreifen ermöglichen. Darüber hinaus sieht die neue Tierschutzverordnung vor, dass Hundehaltende, die zum ersten mal einen Hund erwerben, einen Sachkundenachweis über ihre theoretischen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden zu erbringen haben (Art. 68 Abs. 1 TschV); weiter müssen sämtliche Hundehaltende einen Sachkundenachweis erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann (Art. 68 Abs. 2 TschV). In der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (SR 455.109.1) finden sich hierzu detaillierte Regelungen. Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde werden seit dem 1. Januar 2006 durch den Bund geregelt. Die Tierseuchengesetzgebung schreibt vor, dass Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert werden müssen (Art. 30 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [SR 916.40; TSG] und Art. 16 ff. der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [SR 916.401; TSV]). -5- 1.1.2 Kantonale Hundegesetzgebung Das Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde (SAR 393.300) stammt vom 30. November 1871, die dazugehörige Vollziehungsverordnung (SAR 393.311; im Folgenden HuV) vom 19. März 1915. Das Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde enthält im Wesentlichen folgenden Regelungsbereiche: Kontrollwesen in der Zuständigkeit der Gemeinden (§§ 1 und 4) Erhebung einer Hundetaxe von Fr. 100.–, mit Befreiungsmöglichkeit für bestimmte Hundekategorien (§§ 2 und 7) Pflichten der Hundehaltenden (§§ 3 und 4) Zuständigkeit und Massnahmen bei bösartigen und wutverdächtigen Hunden (§§ 3 und 5) Vollzugs- und Strafbestimmungen (§§ 5 und 8) Die HuV enthält zu den genannten Regelungsbereichen verschiedene Ausführungsbestimmungen. Als Folge der vom Bund per 1. Januar 2006 eingeführten Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Hunden hat der Regierungsrat mit § 3a HuV die kantonalen Grundlagen ergänzt und dabei insbesondere die Datenbank der Animal Identity Service AG (ANIS AG) in Bern als Registrierstelle eingesetzt. Nicht in der Hundegesetzgebung, sondern in der kantonalen Tierschutzverordnung (TSchVAG; SAR 393.111) verankert sind die Vollzugsbestimmungen zu den vom Bundesrat im Jahr 2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde (Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung). Im kantonalen Recht wird die Meldepflicht für Zwischenfälle mit Hunden auf Polizeiorgane der Gemeinden und Gemeinderäte ausgeweitet, daneben werden die von der zuständigen Behörde zu erlassenden Massnahmen konkretisiert (§ 8a TSchV-AG). 1.2 Revisionsbestrebungen auf Bundesebene In den letzten Jahren sind im In- und Ausland gravierende Zwischenfälle mit Hunden bekannt geworden, die zum Teil sogar Todesopfer gefordert haben. Besonders grosse Betroffenheit hat der Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) ausgelöst, bei dem ein Kind von drei Pitbulls zu Tode gebissen wurde. Wenige Tage nach diesem Vorfall wurde im Nationalrat eine Initiative eingereicht (05.453 Pa. Iv. Kohler), welche ein Verbot von Pitbulls in der Schweiz verlangt. Daraufhin hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats eine Vorlage zur Revision des Tierschutzgesetzes ausgearbeitet. Kernstück der Vorlage bildete die Einteilung sämtlicher Hunde in drei Kategorien: Wenig gefährliche Hunde, möglicherweise gefährliche Hunde und gefährliche Hunde. Die Einteilung hätte unter Berücksichtigung der Grösse, des Gewichts und des Rassetyps durch den Bundesrat vorgenommen werden sollen. Für möglicherweise gefährliche Hunde war eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Gefährliche Hunde wären vollständig verboten gewesen. In der Vernehmlassung wurde zwar eine einheitliche Regelung durch den Bund von der Mehrheit der Adressaten begrüsst; die inhaltliche Ausgestaltung der Vorlage stiess demgegenüber überwiegend auf Kritik oder gar Ablehnung. Die Mehrheit der Kantone – so auch der Aargau – lehnten die geplanten Bewilligungspflichten und Verbote mit der Begründung ab, sie würden zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand führen und seien dem Sachverhalt und den möglichen Risiken nicht angemessen. -6- Im Juni 2007 hat der Bundesrat eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, welche auf eine Verschärfung der Haftung der Hundehaltenden abzielt (Teilrevision des Obligationenrechts). Gemäss der Vernehmlassungsvorlage sollen Personen, die gefährliche Hunde halten, einer Gefährdungshaftung unterstellt werden. Als Varianten wurden eine Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf sämtliche Hunde und eine obligatorische Haftpflichtversicherung zur Diskussion gestellt. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich dafür ausgesprochen, in Bezug auf sämtliche Hunde sowohl eine Gefährdungshaftung wie auch ein Versicherungsobligatorium einzuführen. Der Bundesrat hat sich im Dezember 2007 dieser Auffassung angeschlossen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Bis jetzt liegt diese noch nicht vor. Am 20. Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats einen neuen Vorschlag präsentiert. Die Kommission legte einen Entwurf eines eidgenössischen Hundegesetzes vor, der alle Regelungen beinhaltet, die Hunde betreffen, so auch Normen der Tierschutzgesetzgebung und des Obligationenrechts. Im Gegensatz zur oben erwähnten Vernehmlassungsfassung im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes wurde in der neuen Vorlage auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder speziell behandelt werden sollen, verzichtet. Rasselisten waren in der Konsultation auf starken Widerstand gestossen. Der Entwurf des eidgenössischen Hundegesetzes wie auch die dazu notwendige Verfassungsänderung wurden am 9. Juni 2009 vom Nationalrat (erstmals) beraten. Der Nationalrat hat zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesgesetz nur einen Mindeststandard zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten soll. Die Vorlage ermöglicht es den Kantonen ausdrücklich, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu erlassen. Der Gesetzesentwurf nimmt in erster Linie die Besitzer und Züchter in die Pflicht. Hunde sind demnach so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden. Sie dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden. An Orten wie auf Schulanlagen und Pausenplätzen, in öffentlichen Gebäuden und an verkehrsreichen Strassen soll eine Leinenpflicht bestehen. Werden Menschen oder Tiere von einem Hund erheblich verletzt oder fällt ein Hund durch übermässiges Aggressionsverhalten auf, soll dies gemeldet werden. Die Behörden haben dann die notwendigen Massnahmen anzuordnen, die von der Verpflichtung zum Besuch eines Hundekurses über ein Haltungsverbot bis hin zur Tötung des Tiers reichen können. Weiter kann der Bundesrat Kurse "zur Sozialisierung" von Hunden für die Haltenden obligatorisch erklären, wobei solche Kurse bereits heute durch die geltende Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind. Für Spezialeinsätze sieht der eidgenössische Entwurf Ausnahmen vor. So dürfen Hunde für den Schutzdienst wie auch für Einsätze in sportlichen Schutzdienstwettkämpfen auf Schärfe abgerichtet werden. Der Bundesrat kann zudem vorschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in kantonal registrierten Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen. Weiter sind haftpflicht- und versicherungsrechtliche Bestimmungen in den Entwurf des eidgenössischen Hundegesetzes aufgenommen worden. Eine entsprechende Revision des Obligationenrechts wird sich deshalb erübrigen. Der Nationalrat ist mit 98:68 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Das Hundegesetz wurde mit 97:72 Stimmen gutgeheissen. -7- 1.3 Regelungen in anderen Kantonen Die kantonalen Hundegesetzgebungen weichen inhaltlich stark voneinander ab. Hinzu kommen formelle Unterschiede: In einigen Kantonen existiert keine kantonale Hundegesetzgebung, weil Massnahmen zu Hunden in die Polizeikompetenz fallen (Uri, Glarus, Zug, Graubünden, Jura). Die anderen Kantone haben spezielle Hundegesetze. Diese Gesetze regeln üblicherweise die Hundesteuer, die Kennzeichnung und Registrierung sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Aspekte, das Vorgehen bei streunenden Hunden und Findeltieren und vielfach in allgemeiner Form die Verpflichtung, den Hund unter Kontrolle zu halten. Während einige Kantone konkrete Bestimmungen über den Schutz des Menschen in Erwartung einer Bundeslösung zurückgestellt haben, haben andere zum Teil drastische Massnahmen betreffend gefährliche Hunde getroffen: So ist im Kanton Wallis seit Dezember 2005 das Halten von 12 Hunderassen verboten. Der Kanton Freiburg kennt ein Pitbullverbot. Im Kanton Genf schliesslich nahmen die Stimmberechtigten eine Initiative an, welche ein Verbot von 12 Hunderassen und eine Bewilligungspflicht für sämtliche Hunde über 25 kg vorsieht. Von besonderem Interesse sind die Regelungen in den umliegenden Kantonen: Die Kantone Bern und Zug haben keine speziellen "HundeVorschriften". Die Kantone Solothurn sowie die beiden Basel kennen eine Bewilligungspflicht für gewisse Hunderassen während im Luzerner Hundegesetz keine Auflagen für das Halten von bestimmten Rassen verankert sind. Im Kanton Zürich hat sich im vergangenen Dezember das Stimmvolk für ein Verbot von Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgesprochen. Verboten sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug gewisser Hunderassen. Wer hingegen bei Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes (HuG) bereits einen solchen Hund hält, muss inskünftig eine Haltebewilligung einholen. Ausserdem müssen Personen, die einen bewilligungspflichtigen oder einen Hund eines grossen oder massigen Rassetyps halten, eine praktische Ausbildung absolvieren. Drei nationale Rassenhunde-Klubs sowie einzelne betroffene Hundehalterinnen und Hundehalter sind gegen den Kanton Zürich am 26. Januar 2009 mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Ein Entscheid wurde bislang noch nicht gefällt. Das Bundesgericht hat sich aber bereits früher mit dem Rasseverbot im Wallis befasst und dieses nicht widerrufen. 2. Handlungsbedarf 2.1 Gesellschaftliche Aspekte Im Kanton Aargau werden gegenwärtig über 30'000 Hunde gehalten. Hunde erfüllen im Dienst der Gesellschaft wertvolle Aufgaben und stellen für viele Menschen eine Bereicherung dar. Daneben können Hunde aber auch Ursachen vielfältiger Konflikte sein, insbesondere dann, wenn sich Menschen durch Hunde bedroht oder belästigt fühlen. Das Verhältnis des Menschen zum Hund, welches lange Zeit von Pragmatismus geprägt war, hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert. Während Hunde früher hauptsächlich als Gebrauchshunde gehalten wurden, werden sie heutzutage kaum noch zum Arbeiten eingesetzt; stattdessen erfüllen sie vermehrt eine soziale Funktion, etwa als "treue Begleiter" bei der Freizeitgestaltung oder als Bezugspartner für alleinstehende Personen. -8- -9- Wie bereits erwähnt sind in den letzten Jahren gravierende Zwischenfälle mit Hunden bekannt geworden, die zum Teil sogar Todesopfer gefordert haben. Besonders grosse Betroffenheit hat der Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) ausgelöst. Die Einschätzung der Bevölkerung in Bezug auf die Gefährlichkeit, die von gewissen Hunderassen ausgeht, hat sich in den letzten Jahren wesentlich verändert. In einigen Kantonen wurden in den vergangenen Jahren zum Teil drastische Gesetzesänderungen in Angriff genommen beziehungsweise umgesetzt. Dem veränderten Verhältnis zwischen Mensch und Hund soll in der laufenden Revision des Hundegesetzes Rechnung getragen werden. 2.2 Parlamentarische Vorstösse In drei Motionen aus dem Grossen Rat wird verlangt, dass das Hundegesetz revidiert wird und wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erlassen werden. Es sind dies: (05.314) Motion Christine Haller vom 6. Dezember 2005 betreffend Totalrevision des Gesetzes über das Halten und Besteuern von Hunden (05.315) Motion Jürg Hunn und Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg vom 6. Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse Pit Bull Terrier (05.316) Motion Lilian Studer vom 6. Dezember 2005 betreffend Halten von Hunden In seiner Beantwortung der drei Motionen hat der Regierungsrat deren Ablehnung beantragt, sich aber bereit erklärt, die Motionen als Postulate entgegenzunehmen. Unter Berücksichtigung des laufenden Rechtssetzungsprozesses auf Bundesebene sollten die Anliegen der Motionäre im Rahmen einer Revision der kantonalen Hundegesetzgebung geprüft werden. Der Grosse Rat hat am 19. September 2006 die drei Vorstösse als Postulat dem Regierungsrat überwiesen. Der damalige Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales hat als Folge der im Grossen Rat eingereichten Motionen eine Expertengruppe damit beauftragt, die Revision des Hundegesetzes vorzubereiten. Die Expertengruppe "Revision Hundegesetz" setzte sich aus Vertretungen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie von Fachverbänden zusammen. Anfang des Jahrs 2007 wurde die Stossrichtung, welche die Meinung der Expertengruppe widerspiegelt, dem Konsultativgremium Kanton – Gemeinden (KKG) vorgestellt. Eine weitere Meinungsbildung fand im Fachausschuss Departement Gesundheit und Soziales des KKG statt. Grundsätzlich wurde in diesen Gremien die Stossrichtung der vorgeschlagenen Revision gutgeheissen. 2.3 Ungenügen der gegenwärtigen Regelung Die geltende Hundegesetzgebung ist in die Jahre gekommen. In ihrer inhaltlichen Detailausgestaltung ist sie weitgehend überholt. Einerseits finden sich antiquierte Bestimmungen, etwa betreffend Hunde zum Schutz von Waren bei Fuhrwerken oder das Einsperren von Hündinnen während der Brunstzeit (§ 10 HuV). Andererseits fehlen Bestimmungen, welche dem gewandelten Verhältnis zwischen Mensch und Hund sowie dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Schutz vor gefährlichen Hunden adäquat Rechnung tragen würden. - 10 - Lediglich in einigen Grundsätzen ist die bestehende Hundegesetzgebung auch heute noch sachgerecht. Schliesslich erscheint sie aufgrund von verschiedenen Revisionen über weite Strecken als "Flickwerk", das eine klare Systematik und Kohärenz vermissen lässt. Aufgrund der beschriebenen Entwicklungen sowie der Mängel der bestehenden Regelung lässt sich in der Übersicht folgender Handlungsbedarf ableiten: Festlegung der Zuständigkeiten und Kompetenzen im Hundewesen. Neuregelung der Hundekontrolle unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingeführten Pflicht zur Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip. Erlass von wirkungsvollen Massnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit Hunden (Pflichten der Hundehalterinnen und der Hundehalter). Erlass von wirkungsvollen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Voraussetzungen zum Halten von Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial). Förderung der Prävention zur Verhinderung von Hundebissen. Weiterführung der Hundetaxe mit neuer Konzeption. 2.4 Eidgenössisches Hundegesetz Im Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats überraschend den Entwurf eines eidgenössischen Hundegesetzes präsentiert, nachdem die Vorlage zur Revision des Tierschutzgesetzes in der Vernehmlassung überwiegend auf Kritik gestossen war (vgl. Kapitel 1.2). Die Vorlage wurde am 9. Juni 2009 vom Nationalrat (erstmals) beraten. Mit dem eidgenössischen Hundegesetz soll landesweit für ein friedliches Zusammenleben zwischen Mensch und Hund gesorgt werden. Die Vorlage lehnt sich eng an Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung an, die bereits in Kraft sind: So zum Beispiel die obligatorische Meldepflicht bei Beissunfällen und die systematische Aus- und Weiterbildung der Hundehalterinnen und Hundehalter. Auf Regelungen betreffend gefährliche Hunderassen wurde verzichtet. Das eidgenössische Hundegesetz soll in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit einen Mindeststandard gewährleisten. Den Kantonen wird explizit die Möglichkeit eingeräumt, weiter gehende Vorschriften zum Schutz der Menschen und Tiere vor Gefährdungen durch Hunde zu erlassen. Nach Angaben des Parlamentsdiensts des Bundes wird sich der Ständerat frühestens in der Wintersession mit dem Geschäft befassen, allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt. Mit einer raschen Bundeslösung ist nicht zu rechnen, denn bei der vorgesehenen Regelung der Materie durch den Bund muss zunächst eine entsprechende Bundeskompetenz begründet werden. Dies setzt eine Verfassungsrevision voraus. Der Regierungsrat räumt dem Schutz vor gefährlichen Hunden hohe Priorität ein. Deshalb treibt er die Revision der kantonalen Hundegesetzgebung ohne weiteren Verzug voran. Das kantonale Hundegesetz ist mit der Fassung des Nationalrats vereinbar. Aufgrund der bisherigen Diskussionen beim Bund ist nicht davon auszugehen, dass der Ständerat weitergehende Regelungen ins Auge fasst. Viel eher wird das Eintreten auf die Vorlage umstritten sein. Eine abschliessende Überprüfung der Vereinbarkeit und allenfalls notwendige Anpassungen des kantonalen Entwurfs könnten auf die 2. Beratung hin erfolgen. - 11 - 3. Grundzüge der Revision 3.1 Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sieht vor, dass die Zuständigkeit für das Hundewesen grundsätzlich wie bis anhin bei den Gemeinden liegt. Die Gemeinden erheben die Hundetaxe, führen die Hundekontrolle und sorgen generell für ein geordnetes Zusammenleben von Menschen und Hunden auf ihrem Gemeindegebiet. Neu sind die Gemeinden auch explizit für das Einfangen und die sachgerechte Unterbringung von Findelhunden und streunenden Hunden zuständig. Weiter wird den Gemeinden neu die Aufgabe übertragen, zu überprüfen, ob die Hundehaltenden die vom Bund geforderten Sachkundenachweise erbracht haben, was am zweckmässigsten in Zusammenhang mit der Hundekontrolle zu vollziehen ist. Die Gemeinden können die ihnen übertragenen Aufgaben am besten erfüllen, da sie mit den lokalen Verhältnissen vertraut sind und die Möglichkeit haben, flexibel auf veränderte Bedingungen zu reagieren. Vom Kanton sollen nur jene Aufgaben wahrgenommen werden, welche ein einheitliches Vorgehen im ganzen Kanton erfordern und ein erhebliches Mass an Fachkompetenz voraussetzen. Angesprochen ist primär der Bereich "gefährliche Hunde", der bereits im Jahre 2006 in die Zuständigkeit des kantonalen Veterinärdiensts übertragen wurde. Die vorgeschlagene Aufgabenteilung hat sich bewährt und entspricht den mit dem Projekt Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden implementierten Grundsätzen einer zweckmässigen Aufgabenteilung (vgl. §§ 1 und 2 Gesetz I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, GAT I; SAR 691.100). 3.2 Gefährliche Hunde Nicht zuletzt aufgrund der medialen Berichterstattung über tragische Vorfälle mit Hunden ist das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Problematik "gefährliche Hunde" geschärft. Einerseits ist die Politik gefordert, die in der Öffentlichkeit vorherrschende Befindlichkeit sowie die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung ernst zu nehmen, andererseits soll eine Überreaktion – im Sinne eines übertriebenen gesetzgeberischen Aktivismus – vermieden werden. Der Schutz der Öffentlichkeit soll vor allem auf der Eigenverantwortung der Hundhaltenden basieren und nicht auf Verboten und übermässigen Einschränkungen. Der vorliegende Entwurf sieht deshalb hauptsächlich Massnahmen vor, die auf der Halterseite anknüpfen. 3.2.1 Prävention Es liegt primär in der Verantwortung der Hundehaltenden dafür zu sorgen, dass unliebsame Zwischenfälle mit Hunden verhindert werden. In Ergänzung dazu sieht der Entwurf vor, dass der Kanton Massnahmen treffen kann, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Dabei soll die Prävention sowohl bei den Hundehaltenden als auch bei der restlichen Bevölkerung ansetzen. Insbesondere die Kinder stellen eine wichtige Zielgruppe dar, da diese erwiesenermassen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, von einem Hund verletzt zu werden als eine erwachsene Person. - 12 - 3.2.2 Massnahmen betreffend Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial In verschiedenen Rassen können Linien und Würfe auftreten, die ein eingeschränktes soziales Potenzial aufweisen. Diese Linien und Würfe finden sich vor allem bei sogenannten "Kampfhunderassen", die ursprünglich für Tierkämpfe, als Kriegshunde oder für die Grosstierjagd gezüchtet wurden. Sogenannte "Kampfhunde" werden heute oft als Statussymbole von ungeeigneten Personen gehalten. Im kriminellen und halbkriminellen Milieu dienen sie dem Zweck des Schutzes illegaler Aktivitäten und dem Zurschaustellen von Macht und Gewalt. Die Erfahrung zeigt, dass solche Hunderassen ausserdem auch bei vielen Jugendlichen in Mode gekommen sind. Kenntnisse über eine richtige Hundeerziehung und Hundehaltung fehlen oftmals. Aber auch Personen mit einem falsch verstandenen Tierverständnis und ohne jegliche Erfahrung halten Hunde von Rassen, denen sie keine angemessene Erziehung und Führung zu geben vermögen. Solche Hunde stellen eine reelle Gefahr dar. Es ist unbestritten, dass die Zucht, Aufzucht, Ausbildung und Haltung wichtige Faktoren für die Entwicklung des Hundes sind. Auch Hunde, die den sogenannten "Kampfhunderassen" zugeordnet werden, entwickeln bei einer richtigen, ihren Bedürfnissen angepassten Aufzucht und Haltung ein friedfertiges und sozial verträgliches Wesen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sehen vor, dass das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial einer kantonalen Berechtigung bedarf. Eine Person, die von vornherein als ungeeignet erscheint, einen solchen Hund zu halten, erhält keine Halteberechtigung (insbesondere aufgrund einschlägiger Vorstrafen, fehlender kynologischer Kenntnisse oder aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse; vgl. dazu Kapitel 4.4.2). Damit soll bezweckt werden, dass nur jene Personen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, die auch in der Lage sind, die notwendige Verantwortung gegenüber der Umwelt wahrzunehmen. Die Halteberechtigung soll zudem mit der Auflage verknüpft werden, dass die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter einen Ausbildungskurs absolviert und anschliessend eine Prüfung über die erworbenen Fähigkeiten ablegt. Hierbei sind höhere Anforderungen zu stellen als bei dem vom Bund für sämtliche Hundehaltende verlangten praktischen Sachkundenachweis (Art. 68 Abs. 2 TschV, vgl. Kapitel 1.1.1). Gegenwärtig werden im Kanton Aargau rund 300 bis 500 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehalten. 3.2.3 Überprüfung von verhaltensauffälligen Hunden Wenn einzelne Hunde – egal welcher Rasse – als gefährlich auffallen, soll die zuständige Behörde den Sachverhalt abklären und die zum Schutz von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen anordnen. Diese Möglichkeit besteht gestützt auf die vom Bundesrat im Jahr 2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde bereits heute (Art. 30a, 31 und 34a ff. aTSchV, seit 1. Januar 2009 Art. 78 f. TSchV). Die dazu bestehenden Ausführungsbestimmungen in der kantonalen Tierschutzverordnung sind in leicht modifizierter Form in die Hundegesetzgebung zu überführen. 3.3 Hundetaxe Gegenwärtig wird eine Hundetaxe von Fr. 100.– erhoben. Der Ertrag kommt mit geringen Ausnahmen den Gemeinden zu. Generell kann davon ausgegangen werden, dass die Hundetaxen im bisherigen Umfang für die Gemeinden kostendeckend sind (Kosten für Hundekontrolle und hygienische Vorkehrungen). Im Entwurf ist vorgesehen, dass die - 13 - Hundetaxe wie bis anhin kantonsweit erhoben wird. Neu soll die Höhe jedoch nicht im Gesetz festgeschrieben werden; vielmehr soll – im Sinne einer grösseren Flexibilität – ein Rahmen (Fr. 100.– bis Fr. 150.–) geschaffen werden, innerhalb welchem der Regierungsrat die konkrete Höhe der Hundetaxe festlegt. Nach geltendem Recht entrichten die Gemeinden dem Kanton pro bezogene Hundekontrollmarke eine Abgabe von Fr. 4.– (sowie Fr. 2.– als Aufwandpauschale für die Hundekontrollmarke). Die dem Kanton zufliessenden Mittel werden zur Unterstützung des Kurs- und Prüfungswesens für Hundehaltende und Hundeführende sowie zur Förderung des Tierschutzes verwendet (§ 7a HuG). Diese Beiträge sollen bis zum Inkrafttreten einer neuen Finanzierungsregelung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, weiterhin geleistet werden. Da der Kanton im Bereich des Hundewesens, namentlich in Bezug auf gefährliche Hunde, weitere Aufgaben übernehmen wird (beziehungsweise bereits übernommen hat), muss die Abgabe an den Kanton voraussichtlich leicht erhöht werden. Die Höhe der Abgabe wird nach Massgabe der beim Kanton anfallenden Kosten vom Regierungsrat festzulegen sein und beträgt maximal Fr. 20.– pro Hund. Das Eintreiben von ausstehenden Hundetaxen soll nach wie vor ausschliesslich auf dem betreibungsrechtlichen Weg erfolgen. Auf weitere Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von finanziellen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Beschlagnahmung eines Hundes wird – auch wegen des daraus entstehenden Vollzugsaufwands – explizit verzichtet. 3.4 Hundekontrolle Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Hundehaltenden, ihre Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt oder vor Weitergabe der Welpen mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip muss von einer Tierärztin beziehungsweise einem Tierarzt eingesetzt werden. Bei der Kennzeichnung werden verschiedene Daten über den Hund erhoben (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Abstammung, Fellfarbe, Name und Adresse des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin, bei dem der Hund geboren wurde und Name des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin zum Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie Name des kennzeichnenden Tierarzts und Datum der Kennzeichnung). Diese Daten sind von der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt an eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Stelle zu melden. Sämtliche Kantone – so auch der Aargau – haben das Führen dieser Datenbank der ANIS AG, einer Non-Profit-Organisation mit Sitz in Bern, übertragen. Personen, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank (ANIS) zu melden. Ebenso muss der Tod eines Hundes gemeldet werden. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, bietet die ANIS AG den Gemeinden die Möglichkeit, direkt auf die registrierten Daten der Hundehaltungen ihrer Gemeinde zuzugreifen. Damit die Gemeinden auf die Führung eines eigenen kommunalen Verzeichnisses verzichten können, ist den Gemeinden der kostenlose Zugang zur Datenbank (ANIS) zu gewähren. Da jeder Hund durch den Mikrochip eindeutig identifizierbar ist, kann in Zukunft auf die Kontrollmarke verzichtet werden. - 14 - 4. Ergebnisse der Vernehmlassung und daraus resultierende Umsetzungsvorschläge 4.1 Gesamtbeurteilung An der Vernehmlassung zur Revision des Hundegesetzes haben insgesamt 135 Parteien, Gemeinden, Organisationen und Einzelpersonen teilgenommen. Der neben dem Vernehmlassungsbegleitbericht und dem Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegebene Fragebogen zu wichtigen Themen der Revision wurde von insgesamt 124 Vernehmlassungsteilnehmenden retourniert. Die Parteien CVP, FDP und EDU haben den Entwurf als gut, die Grünen sogar als sehr gut qualifiziert. Für die EVP, die SP und die SVP ist er zufriedenstellend. 47 Gemeinden haben das Hundegesetz als zufriedenstellend bis sehr gut eingeschätzt, 40 Gemeinden dagegen als ungenügend. Zusammenfassend haben rund die Hälfte der Vernehmlassenden – darunter viele Einzelpersonen sowie hundespezifische Organisationen – den Entwurf als ungenügend qualifiziert. Für die eher kritische Gesamtbeurteilung sind verschiedene Gründe verantwortlich. Viele Vernehmlassende haben sich für eine bundesrechtliche Regelung der Hauptfragen der Hundehaltung und insbesondere für den Bereich der gefährlichen Hunde ausgesprochen (FDP, SP, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, 35 der 40 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben). Diesem Anliegen kann naturgemäss nicht entsprochen werden. Im Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats jedoch einen Vorschlag eines eidgenössischen Hundegesetzes präsentiert (vgl. Kapitel 1.2 und 2.4). Als weiterer Punkt für die eher negative Bewertung wurde die zu weit gehende Delegation an die Exekutive erwähnt. Es wurde beanstandet, dass die Materie zu wenig klar und präzise auf Gesetzesstufe geregelt sei (SP, 32 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, American Staffordshire Terrier Club Schweiz, Lexcanis, IG Hovawart Gebrauchshunde sowie 22 Einzelpersonen). Im Rahmen der Überarbeitung wurde diesem Anliegen Rechnung getragen. Dies führte zu folgenden Anpassungen: In § 5 Abs. 1 HuG werden die Pflichten der Hundehaltenden präziser umschrieben, wobei auf eine Delegation der Regelungskompetenz an den Regierungsrat nicht gänzlich verzichtet wird. Es wird explizit eine Meldepflicht der Hundehaltenden gegenüber der zuständigen Behörde ins Gesetz aufgenommen (§ 7 Abs. 1 und 2). Die bei Verstössen gegen die Halterpflichten durch die Gemeinden anzuordnenden Massnahmen sind detaillierter umschrieben worden (§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 HuG). Die Dauer der Kostentragungspflicht der Gemeinden für die Unterbringung und Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden ist neu im Gesetz enthalten (§ 8 HuG). In Bezug auf die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wurden Regelungen zum Entzug beziehungsweise zum Erlöschen der Halteberechtigung in den Entwurf aufgenommen (§ 13 HuG). Zudem ist eine Zuständigkeitsregelung für Streitigkeiten betreffend die Rassezugehörigkeit aufgenommen worden (§ 10 Abs. 3 HuG). - 15 - Einige Vernehmlassende haben die Vollzugstauglichkeit des Erlasses in Frage gestellt (Aargauischer Gemeindeschreiberverband, Vereinigung Aargauer Gemeindepolizeien sowie mehrere Gemeinden). Diese Kritik betraf vor allem zwei Punkte: Zum Einen die vorgeschlagene Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (vgl. Kapitel 4.4.2), zum anderen die Neuregelung der Hundekontrolle (vgl. Kapitel 4.5.1). Zu beiden Themen wird nachfolgend detailliert Stellung genommen. Erwartungsgemäss haben einige Vernehmlassende den Entwurf wegen der vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der gefährlichen Hunde abgelehnt. Auf die erwähnten Vorbringen wird in Kapitel 4.4 eingegangen. 4.2 Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden In der Vernehmlassung wurde der vorgeschlagenen Aufgabenteilung grossmehrheitlich zugestimmt. Nur drei Gemeinden haben den Vorschlag abgelehnt. Lediglich die Kostentragungspflicht der Gemeinden für die Unterbringung und Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden (§ 8 HuG) hat zu Bemerkungen Anlass gegeben. Der Aargauische Gemeindeschreiberverband sowie mehrere Gemeinden fordern eine Beschränkung der Kostentragungspflicht auf zwei Monate auf Gesetzesstufe. Die CVP schlägt sogar vor, dass die Kosten vom Kanton zu tragen sind. Den Anliegen wurde in dem Sinne entsprochen, dass die Dauer der Kostentragungspflicht auf Gesetzesstufe festgelegt worden ist. Die Gemeinden sollen die Kosten für die Unterbringung und Pflege während höchstens zwei Monaten tragen. Die Überprüfung, ob die Hundehaltenden die Sachkundenachweise gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung erbracht haben (§ 2 Abs. 2 lit. e HuG), ist erst nach der Vernehmlassung explizit als Gemeindeaufgabe in den Entwurf aufgenommen worden. Die Gemeindezuständigkeit rechtfertigt sich aus Vollzugsgründen. Die Überprüfung kann im Rahmen der Hundekontrolle erfolgen, vergleichbar mit der bis vor wenigen Jahren notwendigen Überprüfung der Tollwutimpfzeugnisse. Für den Kanton würde sich der Vollzug dieser Aufgabe aufgrund der fehlenden Nähe zu den Hundehaltenden eher schwierig gestalten. 4.3 Prävention Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassenden hat die vorgeschlagenen Präventionsmassnahmen gutgeheissen. Auch alle Parteien bejahen den Vorschlag. Einzig 2 Gemeinden, die Organisationen IG Hovawart Gebrauchshunde und Lexcanis sowie 22 Einzelpersonen, die sich der Vernehmlassung der Lexcanis angeschlossen haben, lehnen Präventionsmassnahmen eher ab. An der vorgeschlagenen Regelung wird deshalb grundsätzlich festgehalten. Sie wird jedoch in dem Sinne präzisiert, dass der Kanton nicht nur Projekte und Kampagnen finanziell unterstützen, sondern ausserdem selber Präventionsmassnahmen ergreifen kann. - 16 - 4.4 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial 4.4.1 Vernehmlassungsresultat Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Bewilligungspflicht für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wird von allen Parteien ausser der SVP unterstützt. Die SVP fordert strengere Massnahmen und verweist auf die Motion von Grossrat Jürg Hunn, Riniken, und Grossrat Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 6. Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse Pit Bull Terrier. Die CVP weist auf die Problematik der Klassifizierung der Hunde, insbesondere der Mischlinge, hin. Die Gemeinden befürworten beziehungsweise lehnen die Bewilligungspflicht rein statistisch gesehen zu gleichen Teilen ab, wobei dieses Ergebnis interpretationsbedürftig ist. Knapp drei Viertel der ablehnenden Gemeinden haben sich nämlich dem Aargauischen Gemeindeschreiberverband angeschlossen. Dieser befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagenen Massnahmen, auch wenn er einem begrenzten Rasseverbot auf eidgenössischer Ebene den Vorzug geben würde. Auf einzelne Kantone begrenzte Rasseverbote werden dagegen abgelehnt. Kritisiert wird aber die Vollzugstauglichkeit der vorgeschlagenen Massnahmen. Insbesondere wird befürchtet, dass der Vollzug einen übermässigen Aufwand verursacht. Im Weiteren werden die vorgeschlagenen Regelungen, die das Halten von gewissen Hunderassen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, von drei Organisationen (American Staffordshire Terrier Club Schweiz, IG Hovawart Gebrauchshunde, Lexcanis) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt, da solche Massnahmen auf einer falschen Beurteilung des Gefährdungspotenzials der sogenannten Kampfhunderassen basieren würden. Demgegenüber begrüsst der Aargauische Tierschutzverein (ATs) die geplanten Massnahmen insbesondere wegen ihrer Zweckmässigkeit. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass rund zwei Drittel der Vernehmlassenden unter Vorbehalt, dass der Vollzugsaufwand verhältnismässig ist, eine Bewilligungspflicht befürworten, ein Drittel eine solche ablehnen. 4.4.2 Vorgeschlagene Massnahmen Die in die Vernehmlassung gegebene Regelung sieht vor, dass vor Anschaffung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine kantonale Bewilligung eingeholt werden muss. Damit eine solche erteilt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Die gesuchstellende Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit einem solchen Hund als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung stehen. Zudem muss der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbracht werden. Angesichts des Umstands, dass das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes erhöhte Anforderungen an die Halterin beziehungsweise den Halter stellt, sind noch weitere Voraussetzungen dazu gekommen. Eine gesuchstellende Person hat zudem über genügend kynologische Erfahrung zu verfügen und muss in persönlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr bieten für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung. Mit der vorgeschlagenen Massnahme soll sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs - 17 - eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial keine wesentlichen Gründe vorliegen, die gegen die Anschaffung eines solchen sprechen. Potenziell gefährliche Hunde gehören in erfahrene, verantwortungsvolle Hände. Neu wird der Begriff "Bewilligung" durch "Halteberechtigung" ersetzt. Denn trotz der vorgeschlagenen Massnahmen ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einzelnen Vorfällen kommen kann. Letztendlich geht von jedem Hund eine gewisse Gefahr aus. Auch ein gut sozialisierter und geführter Hund reagiert aufgrund seines artspezifischen Verhaltens auf gewisse Reize aggressiv. Der Staat übernimmt keine Haftung für Zwischenfälle mit Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Damit nicht der Anschein erweckt wird, der Kanton hafte für allfällige Schäden, die durch "bewilligte" Hunde verursacht wurden, wird neu anstelle von "Bewilligung" der Begriff "Halteberechtigung" eingeführt. Mit der Erteilung der Halteberechtigung werden die Hundehaltenden verpflichtet, einen Erziehungskurs zu absolvieren und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Diese sind von privaten Hundeausbildenden durchzuführen, wobei auf ein bereits bestehendes Angebot abgestellt werden kann. Durch dieses Modell, welches Synergien mit bestehenden privaten Strukturen nutzt, wird der Vollzugsaufwand für die Verwaltung gering gehalten. Im Übrigen ist eine regelmässige Überprüfung der Berechtigungsinhaber nicht vorgesehen. Dies würde einen enormen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, was schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen ist. Selbstverständlich greift aber die zuständige Behörde ein, wenn Beanstandungen bekannt werden. 4.4.3 Klassifizierung der Hunde als Rassetypenhund beziehungsweise als Kreuzungstier eines solchen Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat auf Verordnungsstufe die Rassetypen bezeichnet, deren Haltung eine kantonale Berechtigung bedürfen. Ebenfalls sollen Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen, nur nach Erteilung der Halteberechtigung gehalten werden dürfen. Die Beurteilung, ob das Halten eines bestimmten Hundes einer kantonalen Berechtigung bedarf, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Im Zweifelsfall soll deshalb die zuständige kantonale Behörde – allenfalls nach Einholen einer Expertenmeinung – entscheiden. Alternativ zur vorgeschlagenen Rassentypenliste könnten allenfalls die Grösse und das Gewicht eines Hundes (zum Beispiel ab 25 Kilogramm Körpergewicht im ausgewachsenen Alter) als Abgrenzungskriterien eingesetzt werden. Diese Kriterien sind aber sehr unspezifisch und es würden mehrere tausend Hunde diese erfüllen. Ein im Verhältnis zur erwarteten Risikominimierung unverhältnismässiger Vollzugsaufwand wäre die Folge. Aus diesem Grund wird nach wie vor an der vorgeschlagenen Rassetypenliste festgehalten (vgl. Kommentar zu § 10 Abs. 2 HuG). 4.4.4 Gefährdungspotenzial der Hunde der Rassetypenliste Knapp 30 % der Vernehmlassungsteilnehmenden, die die vorgeschlagene Halteberechtigung abgelehnt haben, wünschen keine speziellen Regelungen für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (IG Hovawart Gebrauchshunde, IG-Pro Hund, Lexcanis - 18 - sowie 22 Einzelpersonen). Als Grund wurde erwähnt, dass das Gefährdungspotenzial dieser Hunde massiv überschätzt würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die Selektion von bestimmten Zuchttieren respektive Zuchtmerkmalen, Nachkommen herangezüchtet werden können, die in ihren Reaktionen auf Umwelteinflüsse von der üblichen Norm abweichen oder durch unbiologische züchterische Entwicklungen in ihrem Ausdrucksverhalten so stark eingeschränkt sind, dass die Kommunikation und Interaktion mit der Umwelt gestört ist. Dies ist etwa der Fall in bestimmten Linien und Würfen bei Terrierrassen mit einer relativ jungen "Kampfhundevergangenheit" (Pit Bull, American Staffordshire Terrier) und bei einigen Molossoiden. So ist etwa ein Fila Brasileiro wegen der stark ausgeprägten Belefzung und den Hängeohren nicht in der Lage, deutliche hundetypische Signale bei gesteigerter aggressiver Motivation an die Umwelt abzugeben. Die Haltung solcher durch Zucht und Selektion in ihrem Ausdrucksverhalten eingeschränkten Hunde, die zudem durch ihre Körpergrösse und Körpermasse viel Kraft und Schnelligkeit entwickeln können, benötigt auf Seiten der Halterin oder des Halters besonderer Kenntnisse und eines guten Verantwortungsgefühls. Der Missbrauch von bestimmten Rassen mit einer sogenannten "Kampfhundevergangenheit" ist auch heute noch nachweislich vorhanden, was besonders deutlich am tragischen Fall vom Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) sichtbar wird. Die vorliegende Regelung, die auf die Ausbildung der Hundehaltenden abzielt, soll das Missbrauchspotenzial reduzieren. Dies dient auch den Hunden der betroffenen Rassen, indem sichergestellt wird, dass diese von verantwortungsvollen Personen in einer tiergerechten Umgebung gehalten werden. 4.4.5 Rasseverbot Rund 20 % der Vernehmlassungsteilnehmenden, die die vorgeschlagene Halteberechtigung für Hunde der Rassentypenliste abgelehnt haben, fordern eine strengere Regelung (Rasseverbot) auf kantonaler Ebene, gut 50 % wünschen eine weitergehende Regelung auf Bundesstufe, lehnen aber gleichzeitig ein kantonales Rasseverbot ab. Wie in Kapitel 3.2.2 ausgeführt, liegt das Problem bei gefährlichen Hunden primär auf Seiten von Hundehaltenden, die ihre Verantwortung nicht wahrnehmen oder ihre Hunde gar bewusst als Machtmittel missbrauchen. Es gibt aber auch zahlreiche Hundehalterinnen und Hundehalter die sogenannte Kampfhunde halten, ohne dass es je zu Beanstandungen gekommen wäre. Es ist unverhältnismässig, diesen das Halten solcher Hunde zu verbieten. Ausserdem kann das Problem mit einem Verbot bestimmter Rassen nicht gelöst werden. Vielmehr wäre zu befürchten, dass sich verantwortungslose Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt Hunde anderer (nicht verbotener Rassen) zulegen, um sie für ihre Zwecke zu missbrauchen. Insofern würde ein Rasseverbot lediglich zu einer Scheinsicherheit führen. Im Übrigen wäre der Vollzug eines Rasseverbots mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden. Zudem kennt der Kanton Zürich als einziger Nachbarkanton ein Verbot gewisser Hunderassen (Erwerb, Zucht sowie Zuzug). Das Halten von bereits vorhandenen Hunden bleibt weiterhin auf Bewilligung hin erlaubt. In allen anderen angrenzenden Kantonen sind weder Rasseverbote in Kraft noch geplant. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Rasseverbot im Kanton Aargau als wenig sinnvoll. Aus den genannten Gründen ist von dieser Massnahme abzusehen. Die vorgeschlagene - 19 - Halteberechtigung stellt demgegenüber ein massvolles Mittel dar, um ungeeigneten Personen das Halten solcher Hunde zu verwehren. 4.4.6 Abstimmung auf andere Kantone Einige Vernehmlassende haben beanstandet, dass die vorgeschlagenen Massnahmen betreffend gefährliche Hunde zu wenig auf die umliegenden Kantone abgestimmt seien (SP, SVP, 34 der 40 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, Verein Aargauer Tierärztinnen und Tierärzte). Die Nachbarkantone verfügen über sehr unterschiedliche Regelungen im Bereich der gefährlichen Hunde, weshalb eine Anpassung an alle angrenzenden Kantone von vornherein nicht möglich ist. Die vorgeschlagene Halteberechtigung entspricht aber weitgehend den Bewilligungspflichten für potenziell gefährliche Hunde wie sie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn bereits in Kraft sind. Diesbezüglich kann von einem gleichwertigen Schutzniveau ausgegangen werden. Im Übrigen sollen unabhängig von der Rassezugehörigkeit die in anderen Kantonen rechtskräftig verfügten Massnahmen gegen verhaltensauffällige Hunde auch im Kanton Aargau gelten (§ 9 Abs. 4 HuG). Wird ein neuer Wohnsitz im Kanton Aargau begründet, unterstehen die Hundehaltenden der Meldepflicht gemäss § 7 Abs. 1 lit. d HuG und sind deshalb verpflichtet, ihre neue Wohngemeinde über bereits verfügte Massnahmen zu orientieren. Unterlassungen können strafrechtlich sanktioniert werden (§ 18 Abs. 1 HuG). Grundsätzlich können die angeordneten Massnahmen in der zentralen Datenbank ANIS registriert werden. Leider wird aber von dieser Möglichkeit noch nicht in allen Kantonen Gebrauch gemacht. Damit die Regelung von § 9 Abs. 4 HuG vollzogen werden kann, ist deshalb das Statuieren der Meldepflicht notwendig. § 9 Abs. 4 HuG gilt auch dann, wenn sich die hundehaltende Person und ihr Hund nur vorübergehend im Kanton Aargau aufhalten. In diesem Fall gestaltet sich der Vollzug schwieriger, denn eine "flächendeckende" Kontrolle ist nicht möglich. Die Behörden können aber aufgrund von Meldungen aus der Bevölkerung Abklärungen treffen und gegebenenfalls einschreiten. 4.5 Weitere Vernehmlassungsergebnisse 4.5.1 Hundekontrolle Zur Hauptsache wurde in der Vernehmlassung eingebracht, dass die Daten in der zentralen Datenbank ANIS nicht aktuell seien, da die Hundehaltenden ihrer Meldepflicht (zum Beispiel bei Wohnsitzwechsel) ungenügend nachkommen würden. Ausserdem haben mehrere Gemeinden darauf hingewiesen, dass es eine Schnittstelle zwischen der Einwohner- und der Hundekontrolle gebe und dass die Gemeinden wegen der Rechnungsstellung für die Hundetaxen auch weiterhin eine eigene Hundekontrolle führen würden. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, bietet die ANIS AG den Gemeinden die Möglichkeit, direkt auf die registrierten Daten zuzugreifen. Die Gemeinden können mittels kompletter Kennzeichnung (Mikrochip oder Tätowierung) ein Tier und seinen Besitzer suchen (unabhängig vom Wohnsitz). Zudem kann eine Gemeinde nach Personen suchen, - 20 - sofern die Adresse auf die betreffende Gemeinde lautet. Weiter ist auch die Abfrage der gesamten registrierten Hundepopulation einer Gemeinde möglich. Diese Daten können mittels einer Excel-Liste exportiert werden und könnten auf diesem Weg als Grundlage für die Rechnungsstellung dienen. Es gibt keine Möglichkeiten, Daten betreffend Hundetaxen direkt in der zentralen Datenbank zu registrieren. Die ANIS-Datenbank ist tagesaktuell, die Daten werden jede Nacht aktualisiert. Die Gemeinden sind zu zwei verschiedenen Mutationen legitimiert: Adressänderungen von Hundebesitzern können direkt in der Datenbank vorgenommen werden, ebenfalls das Erfassen des Todesdatums eines Hundes. Der Eintrag eines Besitzerwechsels ist ausschliesslich der ANIS AG vorbehalten. Weiter können keine Angaben zu den Sachkundenachweisen gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung registriert werden. Den Anliegen der Gemeinden wird in dem Sinne entsprochen, dass sie neu nicht mehr ausschliesslich zur Überprüfung der Daten in der ANIS-Datenbank verpflichtet werden, sondern generell zum Führen einer Hundekontrolle. Ob die Gemeinden diesbezüglich auf die ANIS zurückgreifen oder ein eigenes Verzeichnis führen wollen bleibt ihnen überlassen. Damit die Gemeinden unabhängig von der ANIS eine Hundekontrolle führen können, werden die Halterinnen und Halter verpflichtet, ihre Hundehaltung bei der Gemeinde zu melden (§ 7 Abs. 1 und 2 HuG). Dies ermöglicht auch eine Kontrolle der ANIS-Daten durch die Gemeinden, welche die Hundehaltenden auf ihre Meldepflichten gegenüber der ANIS hinweisen können. Eine möglichst aktuelle zentrale Datenbank ist auch im Hinblick auf Findeltiere sinnvoll und erleichtert den Gemeinden ihre Aufgabe gemäss § 8 (Unterbringung und Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden). 4.5.2 Hundetaxe Viele Gemeinden haben in der Vernehmlassung gefordert, dass der Gemeindeanteil am Ertrag aus der Hundetaxe mindestens in der bisherigen Höhe (Fr. 94.–) beibehalten werden soll. Die Vernehmlassungsvorlage sah einen im Gesetz verankerten Hundetaxen-Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 150.– vor sowie eine Abgabe von maximal Fr. 20.– pro Hund, die die Gemeinden an den Kanton zu entrichten haben. Im Rahmen der Überarbeitung wurde diesem Anliegen Rechnung getragen. § 16 Abs. 1 HuG sieht vor, dass der Gemeindeanteil am Ertrag aus der Hundetaxe mindestens Fr. 100.– beträgt. 4.5.3 Hundezuchten Vereinzelt wurde in der Vernehmlassung die Frage nach einer Bewilligungspflicht für Hundezuchten gestellt (zum Beispiel SP). Das Züchten von Tieren ist in der geltenden eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt (Art. 25 ff. TSchV). Insbesondere ist bei der Zucht von Hunden die Selektion darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Zeigt ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten ist er von der Zucht auszuschliessen. Gewerbsmässige Hundezuchten haben ausserdem eine Bestandeskontrolle zu führen. Der Veterinärdienst kann im Rahmen des geltenden Rechts Hundezuchten überprüfen und gegebenenfalls einschreiten. Die Vorlage für ein eidgenössisches Hundegesetz der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats sieht ausserdem weitergehende Regelungen zum Thema Züchten vor (vgl. Kapitel 1.2). Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Regelungen betreffend Hundezuchten im Bundesrecht verankert sein sollten, da das Platzieren beziehungsweise der Handel mit Hunden über die - 21 - Kantonsgrenzen hinaus stattfindet. Aus diesem Grund wird eine kantonale Bewilligungspflicht abgelehnt. 5. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen § 1 Zweck und Gegenstand Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Zweckumschreibung bringt zum Ausdruck, dass der Eigenverantwortung der Hundehaltenden eine zentrale Bedeutung zukommt. Es kann nicht Aufgabe des Staats sein, die Hundehaltung detailliert zu reglementieren und zu überwachen. Verantwortungsbewusste Hundehaltende bieten am besten Gewähr, dass eine Gefährdung beziehungsweise Belästigung durch Hunde vermieden werden kann. § 2 Zuständigkeit der Gemeinden Für den Vollzug des Hundegesetzes sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (Abs. 1). Sie erfüllen insbesondere die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben. Der Katalog von Absatz 2 ist nicht abschliessend. Soweit eine Aufgabe nicht dem Kanton zugewiesen ist, fällt sie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. lit. a: Die Gemeinden führen die Hundekontrolle. Es ist den Gemeinden überlassen, ob sie hierzu weiterhin ein kommunales Verzeichnis führen wollen, oder ob sie die Datenbank ANIS verwenden wollen (vgl. Kapitel 4.5.1). Da jeder Hund spätestens drei Monate nach der Geburt, beziehungsweise in jedem Fall vor einem Halterwechsel mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden muss, wird in Zukunft auf eine Hundemarke verzichtet. lit. b: Die Gemeinden erheben wie bis anhin die Hundetaxe. lit. c: Die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch Hundekot stellt ein grosses Ärgernis dar. Hinterlassenschaften von Hunden sind nicht nur ekelerregend, sondern können auch die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Damit die Hundehaltenden ihrer Pflicht zur sachgerechten Entsorgung des Hundekots nachkommen können, haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass auf dem Gemeindegebiet ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten (Robidog) zur Verfügung stehen. Die Einnahmen aus der Hundetaxe erlauben es den Gemeinden, die entsprechenden hygienischen Vorkehrungen zu finanzieren. lit. d: Die Gemeinden haben nach Massgabe von § 8 für streunende Hunde und Findelhunde zu sorgen. lit. e: Die neue eidgenössische Tierschutzverordnung sieht vor, dass Hundehaltende, die zum ersten Mal einen Hund erwerben, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre - 22 - Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen zu erbringen haben (Art. 68 Abs. 1 TSchV). Weiter müssen sämtliche Hundehaltende innerhalb eines Jahrs nach Erwerb des Hundes einen Sachkundenachweis erbringen, dass dieser in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Ausgenommen von dieser Pflicht sind anerkannte Ausbildnerinnen und Ausbildner für Hundehaltende sowie Spezialistinnen und Spezialisten zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden (Art. 68 Abs. 2 TschV). Die Gemeinden haben zu überprüfen, ob die Hundehaltenden die geforderten Sachkundenachweise erbringen. Dies wird von den Gemeinden vorzugsweise im Rahmen der Hundekontrolle erledigt. Das Vorgehen ist vergleichbar mit der bis 1998 notwendigen Überprüfung der Tollwutimpfzeugnisse. Stellt die Gemeindebehörde fest, dass eine hundehaltende Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat sie die Person unter Ansetzung einer Frist zu mahnen. Wird der Mahnung nicht nachgelebt, kann die Gemeindebehörde Anzeige bei der Strafrechtsbehörde erstatten und den Fall der zuständigen kantonalen Behörde melden. Diese macht die notwendigen tierschützerischen Abklärungen und ergreift Massnahmen, um die Haltung des Hundes im Sinne dieses Gesetzes und der Tierschutzgesetzgebung sicherzustellen. § 3 Zuständigkeit des Kantons Abs. 1: Der Kanton vollzieht die Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde. Dies ist sachgerecht, da hierbei ein spezifisches Fachwissen erforderlich ist; daneben wird ein einheitlicher Vollzug im ganzen Kanton gewährleistet. Weiter sorgt der Kanton für den Vollzug der hundespezifischen Vorschriften in der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung. Dabei ist der Kanton häufig auf die Mitwirkung der Gemeinden angewiesen, so zum Beispiel bei der Überprüfung, ob die Hundehaltenden ihrer Meldepflicht gegenüber der zentralen Datenbank ANIS nachgekommen sind (vgl. Kapitel 3.4). Die Gemeinden können die Angaben der Hundehaltenden mit den ANIS-Daten vergleichen und die Halterinnen und Halter gegebenenfalls auf ihre Meldepflicht hinweisen. Abs. 2: Namentlich im Hinblick auf die Vorbeugung von Hundebissen sind verstärkte Anstrengungen im Bereich der Prävention sinnvoll. Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Er kann zu diesem Zweck Kampagnen und Projekte finanziell unterstützen oder Dritte mit der Durchführung solcher Projekte beauftragen (§ 9 des Organisationsgesetzes vom 26. März 1985; SAR 153.100). Eine Verpflichtung des Kantons, konkrete Präventionsmassnahmen zu treffen, lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten. § 4 Zusammenarbeit Für den effizienten Vollzug dieses Gesetzes ist es unumgänglich, dass die Gemeinden und der Kanton eng zusammenarbeiten. Der Austausch von vollzugsrelevanten Daten muss gewährleistet sein. So informiert zum Beispiel die zuständige kantonale Behörde die - 23 - Gemeinden über angeordnete Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2, damit diese den Wegzug von betroffenen hundehaltenden Personen mitteilen können. Weiter sollen die Gemeinden die Hundehalterinnen und Hundehalter darüber informieren, dass für gewisse Rassetypen eine kantonale Halteberechtigung einzuholen ist. Dies wird von den Gemeinden am zweckmässigsten bei der Anmeldung des Hundes erledigt. Die zuständige kantonale Behörde wird eine Informationsbroschüre zur Verfügung stellen. Wird festgestellt, dass auf dem Gemeindegebiet ein Hund der Rassetypenliste beziehungsweise ein entsprechendes Kreuzungstier gehalten wird, hat die Gemeinde dies der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. - 24 - § 5 Hundehalterpflichten Abs. 1: Grundlage der Hundehalterpflichten ist die Eigenverantwortung. Um ein friedliches Zusammenleben von Mensch und Tier zu ermöglichen, wird im Gesetz ein Rahmen festgelegt, in welchem die Hundehalterinnen und Hundehalter ihre Verantwortung wahrzunehmen haben. lit. a: Eine Gefährdung durch Hunde ist grundsätzlich inakzeptabel. Jedermann soll sich in der Öffentlichkeit frei bewegen können, ohne befürchten zu müssen, von einem Hund angefallen und verletzt zu werden. Auch eine Gefährdung anderer Tiere durch Hunde hat zu unterbleiben. Dies ist von den Hundehaltenden zu gewährleisten. Demgegenüber ginge es zu weit, jede Belästigung durch Hunde untersagen zu wollen. Hunde sind Lebewesen, die mitunter ein Verhalten zeigen, das nicht von allen Menschen geschätzt wird. Dies ist – im Sinne von gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz – in einem gewissen Rahmen hinzunehmen. So ist ein kurzes Bellen eines Hundes für den empfindlichen Nachbarn womöglich lästig, von einer übermässigen Belästigung kann aber – anders als etwa bei andauerndem Geheule – noch nicht gesprochen werden. Welche Belästigung als übermässig zu qualifizieren ist, ist anhand der konkreten Umstände zu bestimmen. Dabei ist von einem objektiven Massstab auszugehen (massgebend ist das Empfinden eines "Durchschnittsmenschen"). lit. b: Die Halterinnen und Halter haben ihre Hunde stets unter Aufsicht zu halten indem diese beispielsweise durch eine Person beaufsichtigt oder allenfalls in einem Haus, Garten oder Zwinger gehalten werden. Die besonderen Funktionen eines Hundes sind dabei zu berücksichtigen (Hüte- oder Jagdhund). Streunende Hunde sind nicht tolerierbar. Ausserdem sind Hunde unter Kontrolle zu halten. Jeder Hund sollte über einen Grundgehorsam verfügen (zum Beispiel abrufbar sein). Ist dies nicht der Fall, liegt es an der Hundhalterin beziehungsweise am Hundehalter, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Im Weiteren gibt es Umstände (zum Beispiel Krankheit, Läufigkeit einer Hündin), die dazu führen, dass sich ein Hund vom Üblichen abweichend verhält. Auch diesen vorübergehenden Verhaltensänderungen sollen die Tierhalterinnen und Tierhalter Rechnung tragen. lit. c: Hunde sind so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird. Ein erhebliches Ärgernis stellt die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch nicht sachgerecht entsorgten Hundekot dar. Ebenso handelt es sich um ein Gesundheitsrisiko. lit. d: Wird ein Hund von einer Drittperson betreut, muss diese in der Lage sein, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, dies zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäss § 10 halten. Die vorübergehende Fremdbetreuung eines - 25 - Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (zum Beispiel für einzelne Spaziergänge oder wegen Ferien) ist möglich durch eine Person, welche keine Halteberechtigung hat. In der Verordnung wird die maximal zulässige Betreuungsdauer durch eine nicht halteberechtigte Person festgelegt. Für den Aufenthalt in einem Tierheim sollen Sonderregelungen gelten. Abs. 2: Die Halterpflichten gemäss Absatz 1 sind auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Als vom Regierungsrat näher zu bezeichnende Pflichten der Hundehaltenden sind insbesondere zu nennen: Leinen- und Maulkorbpflicht für bissige Hunde (Abs. 1 lit. a) Verbot Hunde auf Menschen zu hetzen (Abs. 1 lit. a) Verbot Hunde absichtlich zu reizen (Abs. 1 lit. a) Pflicht zum Eingreifen, wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier angreift (Abs. 1 lit. a) Pflicht, übermässige Lärmimmissionen zu vermeiden (Abs. 1 lit. a) Verbot des unbeaufsichtigten Laufenlassens (Abs. 1 lit. b) Genereller Leinenzwang für läufige und kranke Hunde (Abs. 1 lit. b) Pflicht zur Aufnahme und zur sachgerechten Entsorgung von Hundekot (überall, nicht nur im Siedlungsgebiet; Abs. 1 lit. c) Abs. 3: Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen. Als Orte, wo Einschränkungen der Hundehaltung angezeigt sein könnten, sind beispielhaft zu nennen: Fussgängerzonen, Friedhöfe, öffentliche Badeanstalten, Sportanlagen und Kinderspielplätze. Einschränkungen, die das ganze Gemeindegebiet tangieren, sind nicht zulässig (zum Beispiel generelle Leinenpflicht). Eine Regelungskompetenz der Gemeinden in diesem Bereich ist sachgerecht, da die kommunalen Behörden mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind und die Bedürfnisse der Bevölkerung am besten einschätzen können. So drängen sich in ländlich geprägten Gebieten womöglich andere Massnahmen auf als in städtischen. Der Forderung einiger Gemeinden, dass die Rechtssetzungskompetenz explizit dem Gemeinderat zuzuweisen sei, wird nicht Rechnung getragen. Der Gemeinderat hat bereits aufgrund des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 für die lokale Sicherheit zu sorgen und ein entsprechendes Reglement zu erlassen (§ 37 Abs. 2 lit. f des Gemeindegesetzes). Es ist davon auszugehen, dass die bereits bestehende Kompetenz ausreichend ist. Abs. 4: Die Gemeinden ordnen bei Verletzungen der Hundehalterpflichten die erforderlichen Massnahmen gemäss § 17 Abs. 1 lit. a–d an, soweit nicht der Kanton zuständig ist. Insbesondere das Verfügen von Massnahmen wegen gefährlichen Hunden im Sinne von § 9 liegt in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde. Sobald eine Situation Gefährdungspotenzial für Mensch oder Tier hat, fällt deren Abklärung in die Zuständigkeit des Kantons. - 26 - Bei Verletzungen der Hundehalterpflichten kann die Hundehaltung mit Auflagen verbunden werden. Dabei kommen bauliche Massnahmen (zum Beispiel Zwingerhaltung; das Erstellen eines höheren Zauns bei streunenden Hunden; Sichtschutz-Massnahmen, damit ein Hund nicht aufgrund optischer Reize dauernd bellt) oder andere Einschränkungen (zum Beispiel Pflicht, den Hund vorwiegend im Haus zu halten) in Frage. Die Gemeinden haben auf den Einzelfall bezogene, sachgerechte Anordnungen zu treffen. Als sehr weitgehende Massnahmen können die Gemeinden die Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder gar Euthanasie eines Hundes anordnen. Der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird sich dabei aber sehr einschränkend auswirken. Sofern sich aber Hundehaltende renitent zeigen und wiederholt mildere Massnahmen gegen übermässige Lärmimmissionen missachten, sollen die Gemeinden auch solche Massnahmen anordnen können. Abs. 5: Das Hundegesetz beziehungsweise gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen regeln die Rechte und Pflichten der Hundehaltenden nicht abschliessend. Diesem Umstand ist durch einen Vorbehalt zugunsten von Normen in anderen Regelungsbereichen Rechnung zu tragen. So bestehen beispielweise in der Jagdgesetzgebung spezifische Vorschriften zum Einsatz von Jagdhunden und zum Schutz des Wildes vor Hunden (vgl. etwa Leinenzwang im Wald gemäss § 6 der noch geltenden aargauischen Jagdverordnung vom 28. August 1969; SAR 933.111); entsprechende Bestimmungen finden sich auch in der Naturschutzgesetzgebung (vgl. etwa § 4a des Rheinuferschutzdekrets vom 16. April 1948; SAR 761.510). Im Gesetzestext nicht speziell erwähnt, aber selbstverständlich ebenfalls vorbehalten bleiben die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung umschriebenen Pflichten der Hundehaltenden. § 6 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht Beim Vollzug des Hundegesetzes sind die Behörden auf die Mitwirkung der Hundehaltenden angewiesen. Häufig wäre es für die zuständigen Behörden nicht – beziehungsweise nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand – möglich, die für den Vollzug notwendigen Informationen zu beschaffen. Daher sind die Hundehaltenden verpflichtet, den Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. So haben die Hundehaltenden beispielsweise über die Abstammung ihrer Hunde Auskunft zu geben, damit beurteilt werden kann, ob die Hundehaltung einer kantonalen Berechtigung bedarf (§ 10). § 7 Hundekontrolle; Meldepflicht; Registrierung Abs.1: Die Gemeinden führen eine Hundekontrolle. Die Halterinnen und Halter haben aus diesem Grund der Gemeinde das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes, dessen Tod sowie die Weitergabe des Hundes an eine andere Person zu melden. Weiter sind Namensund Adressänderungen der Halterin beziehungsweise des Halters sowie von einem andern - 27 - Kanton angeordnete Massnahmen wegen Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes der Gemeinde mitzuteilen. - 28 - Abs. 2: Die Hundehaltenden haben den Gemeinden Kopien der Sachkundenachweise gemäss Art. 68 TSchV (vgl. dazu Kapitel 1.1.1) abzugeben, damit diese ihre Aufgabe gemäss § 2 Abs. 2 lit. e (Überprüfung, ob Sachkundenachweise vorliegen) vollziehen können. Weiter haben die Halterinnen und Halter der Gemeinde eine Kopie des Hundeausweises auszuhändigen. Gemäss Art. 18 TSV gibt dieser Auskunft über die Registrierungsnummer, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Rasse oder den Rassetyp, die Abstammung sowie die Fellfarbe des Hundes. Auf diese Weise kann leicht festgestellt werden, ob der Hund in der zentralen Datenbank ANIS registriert ist. Zudem erhalten die Gemeinden Kenntnis von der korrekten Registrierungsnummer, so dass der Zugriff auf die spezifischen Daten in der ANISDatenbank sichergestellt ist (vgl. Kapitel 4.5.1). Abs. 3: Die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung verpflichtet die Hundehaltenden, ihre Hunde kennzeichnen und registrieren zu lassen (vgl. Kapitel 1.1.1 und 3.4). Die Daten werden in einer vom Wohnsitzkanton zu bestimmenden Datenbank erfasst. Der Kanton Aargau hat das Führen dieser Datenbank der ANIS übertragen. Damit die Gemeinden mit Hilfe dieser Datenbank die Hundekontrolle führen können, ist ihnen ein kostenloser Zugang zu diesen Daten zu gewähren. § 8 Streunende Hunde und Findelhunde Ein Hund ist streunend, wenn er sich nicht (mehr) unter Aufsicht und Kontrolle seiner Halterin beziehungsweise seines Halters befindet, so zum Beispiel wenn er entlaufen ist, sich verirrt hat, ausgesetzt wurde oder freilebend ist. Jagdhunde im Einsatz fallen nicht darunter. Die Vorschriften der Jagdgesetzgebung gehen vor (vgl. Kommentar zu § 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 5). Findelhunde sind streunende Hunde, die durch eine Person eingefangen wurden oder dieser zugelaufen sind. Abs. 1: Es ist Aufgabe der Gemeinden, streunende Hunde einzufangen und diese sowie Findelhunde artgerecht (das heisst der Tierschutzgesetzgebung entsprechend) unterzubringen, wenn diese den Hundehaltenden nicht kurzfristig zurückgegeben werden können. Die Gemeinden sind nicht für die Unterbringung zuständig, wenn das Tier in der Obhut der Finderin oder des Finders verbleibt. In der Regel werden die Gemeinden die Hunde in ein Tierheim bringen, allenfalls können sie auch bei einer Privatperson untergebracht werden. Die Gemeinden unterstehen der Meldepflicht gemäss Art. 720a des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Abs. 2: Für die Unterbringungskosten von streunenden Hunden und Findelhunden haben grundsätzlich deren Eigentümerinnen beziehungsweise deren Eigentümer aufzukommen. Sind diese nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig, hat die Gemeinde die Kosten für die Unterbringung und Pflege während höchstens zwei Monaten zu tragen. Darunter fallen die Kosten für Unterkunft, Fütterung und Pflege sowie für die notwendige tierärztliche Versorgung, so zum Beispiel für die Behandlung von Verletzungen oder akuten Krankheiten. - 29 - Es gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220] vom 30. März 1911). Verbleibt ein Findelhund in der Obhut der Finderin beziehungsweise des Finders, entfällt die Kostentragungspflicht der Gemeinde. Kann innert zwei Monaten die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht eruiert werden, geht das Eigentum am Hund auf die Finderin oder den Finder beziehungsweise auf die Gemeinde über, sofern das Tier ursprünglich im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- und Erwerbszwecken gehalten wurde (Art. 722 Abs. 1bis ZGB). Somit kann ab diesem Zeitpunkt frei über das Tier verfügt werden. Wird ein Hund einem Tierheim mit dem Willen anvertraut, den Besitz daran endgültig aufzugeben, kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten ebenfalls über diesen verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB). Bei einem freilebenden oder ausgesetzten Hund handelt es sich um ein sogenanntes herrenloses Tier. Grundsätzlich kann an einem solchen unmittelbar Eigentum begründet werden, wenn dieses mit Aneignungswillen in Besitz genommen wird (Art. 718 f. ZGB). Somit kann grundsätzlich ohne zeitliche Verzögerung über einen solchen Hund verfügt werden. In der Regel sind aber die Umstände, unter denen ein Tier aufgefunden wird, nicht eindeutig. So könnte der vermeintlich ausgesetzte Hund seiner Halterin oder seinem Halter auch gestohlen und dann irgendwo zurückgelassen worden sein. Es sollte daher grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen und dieses für mindestens zwei Monate untergebracht werden (vgl. dazu auch die Frist zur Ersitzung eines Tiers gemäss Art. 728 Abs. 1bis ZGB). Anzumerken bleibt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht überaus gross sein dürfte, da es dank dem bei Hunden implantierten Mikrochip eigentlich möglich sein müsste, umgehend die Halterin beziehungsweise der Halter zu eruieren. § 9 Verhaltensauffällige Hunde Abs. 1: Die eidgenössische Tierschutzverordnung und die gestützt darauf ergangenen kantonalen Ausführungsbestimmungen verpflichten Angehörige gewisser Personenkategorien, Vorfälle mit verhaltensauffälligen Hunden zu melden (vgl. Kapitel 1.1.1 und 1.1.2). Daneben ist es auch denkbar, dass die Vollzugsbehörde auf anderen Wegen, etwa durch Meldungen von Privatpersonen, Kenntnis von Vorfällen mit Hunden erhält, welche ein Tätigwerden erfordern. Wenn aufgrund einer Meldung Hinweise bestehen, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt, überprüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Sie wird dazu zunächst Auskünfte bei den Hundehaltenden und allenfalls auch bei Dritten einholen. Soweit erforderlich, kann auch die Hundehaltung überprüft oder eine Wesensbeurteilung des Hundes vorgenommen werden. Zu diesem Zweck kann ein sogenannter Verhaltenstest durchgeführt werden, bei dem verschiedene Alltagssituationen nachgestellt werden. Die Durchführung eines Verhaltenstests ist zwar verhältnismässig aufwändig, vermag aber zuverlässige Rückschlüsse auf das von einem Hund ausgehende Gefährdungspotenzial zu geben. Abs. 2: - 30 - Ergibt die Sachverhaltsabklärung, dass von einem Hund eine Gefährdung ausgeht, so trifft die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen gemäss § 17. In der Regel wird sie die Hundehaltung mit Auflagen verbinden (zum Beispiel Leinenzwang, Maulkorbzwang, Pflicht zum Besuch eines Erziehungskurses). Wenn die vom fraglichen Hund ausgehende Gefährdung mit Auflagen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind einschneidendere Massnahmen anzuordnen (Beschlagnahmung, Euthanasie, Neuplatzierung). Ist einer Person die Fähigkeit zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rundweg abzusprechen, kann zudem ein Hundehalteverbot ausgesprochen werden. Abs. 3: Entsprechend dem Verursacherprinzip sollen die Kosten für Abklärungen gemäss § 9 Abs. 1 von den Hundehaltenden getragen werden. Dies rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn tatsächlich Massnahmen angeordnet werden müssen. Falls die Abklärungen ergeben, dass keine Massnahmen angezeigt sind, ist demgegenüber auf die Verlegung von Kosten zu verzichten. Abs. 4: In anderen Kantonen verfügte Massnahmen gemäss Absatz 2 gelten grundsätzlich nur auf dem Gebiet desjenigen Kantons, in dem sie angeordnet wurden. Die hohe Mobilität der Bevölkerung bringt es mit sich, dass jedes Jahr viele Hundehaltende in den Kanton Aargau ziehen. Andere halten sich mit ihren Hunden nur vorübergehend im Kanton Aargau auf. Zum Schutz der aargauischen Bevölkerung sollen in anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen auch im Kanton Aargau gelten. Erfasst werden nur Massnahmen, die auch im Kanton Aargau angeordnet werden können. Die Hundehaltenden werden verpflichtet, bei Zuzug in den Kanton Aargau die in einem anderen Kanton verfügten Massnahmen der zuständigen Behörde zu melden (§ 7 Abs. 1 lit. d; vgl. auch Kapitel 4.4.6). Abs. 5: Ziehen Hundehaltende, gegen die Massnahmen verfügt worden sind, mit ihren Hunden in einen anderen Kanton, so soll die zuständige Behörde des neuen Wohnkantons über die angeordneten Massnahmen informiert werden. Dies ermöglicht es den Behörden in anderen Kantonen, die zum Schutz der dortigen Wohnbevölkerung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde im neuen Wohnkanton erfolgt unter Anwendung von § 4 (Zusammenarbeit der Gemeinden und des Kantons). § 10 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; Halteberechtigung Abs. 1: Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, soll inskünftig nur nach Erhalt einer kantonalen Berechtigung erlaubt sein. Personen, die sich einen Hund der Rassetypenliste anschaffen wollen, haben vorgängig eine Halteberechtigung einzuholen. Durch eine präventive Kontrolle soll sichergestellt werden, dass Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, keinen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erwerben. - 31 - Die Halteberechtigung bezieht sich immer auf einen einzigen Hund. Sie ermächtigt die Halterin beziehungsweise den Halter, innert einem Jahr einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu erwerben und diesen Hund in der Folge zu halten. Soweit eine Person mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten will, muss sie für jeden Hund eine separate Halteberechtigung einholen. Ebenso muss eine neue Berechtigung eingeholt werden, wenn der Hund stirbt und durch einen neuen ersetzt werden soll. Abs. 2: Auch das Halten eines Kreuzungstiers, das heisst eines Hundes der von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammt, bedarf einer Halteberechtigung. Die gesuchstellende Person hat Nachweise zur Abstammung der Elterntiere vorzulegen oder über die Rassenmischung Auskunft zu geben, sofern sie dazu in der Lage ist (Auskunftsund Mitwirkungspflicht gemäss § 6). Insbesondere wird der Eintrag in der zentralen Datenbank ANIS berücksichtigt. Ist die Abstammung eines Hundes unklar, so ist das Tier anhand des äusseren Erscheinungsbilds zu beurteilen. Bei Kreuzungstieren geht es nicht in erster Linie um die Feststellung von Wesensmerkmalen sondern um die Feststellung von äusseren Rassemerkmalen wie Grösse, Kopfform, Fellfarbe, Schwanzstellung und andere, die typischerweise das Erscheinungsbild (Habitus) eines Hundes ausmachen. Die Beurteilungskriterien sind zweckmässig, da mit der vorgeschlagenen Massnahme gerade verhindert werden soll, dass Hunde eines bestimmten Erscheinungsbilds von gewissen Kreisen als Statussymbole missbraucht werden. Abs. 3: Die Beurteilung, ob das Halten eines bestimmten Hundes einer kantonalen Berechtigung bedarf, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Bei Streitigkeiten entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Sie kann hierzu Experten, zum Beispiel von Hunderassenklubs, zuziehen. Die Hundehaltenden haben die Kosten für Expertisen zu tragen, sofern die beurteilende Behörde zum Schluss kommt, dass eine Halteberechtigung erforderlich ist. Die Hundehaltenden sind wiederum aufgrund von § 6 verpflichtet, bei den Abklärungen mitzuwirken. Abs. 4: Die Bezeichnung der Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial soll nicht im Gesetz, sondern durch den Regierungsrat auf Verordnungsstufe erfolgen. Dies ermöglicht es, die Liste rasch an veränderte Gegebenheiten und neue Erkenntnisse anzupassen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig andere – heute noch kaum verbreitete – Rassen in den Fokus geraten, was eine flexible Anpassung der Rasseliste erfordern würde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist vorgesehen, folgende Rassetypen auf der Liste aufzuführen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Rottweiler und andere Molossoide, die ausgewachsen über 25 kg schwer werden (zum Beispiel Bullmastiff, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, American Bulldog). § 11 Voraussetzungen Abs. 1: - 32 - Das Gesetz nennt fünf Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Halteberechtigung erfüllt sein müssen und die es erlauben, ungeeignet erscheinende Personen "herauszufiltern". - 33 - lit. a: Die Alterslimite von 18 Jahren ist gerechtfertigt, da der Umgang mit Hunden der Rassetypenliste einen bestimmten Reifegrad voraussetzt, der bei Jugendlichen nicht vorausgesetzt werden kann. Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erfordert ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein. Der Hund ist so zu erziehen und zu betreuen, dass er sich nicht zu einer Gefahr für die Öffentlichkeit entwickelt. Personen, die das 18. Alterjahr noch nicht erreicht haben, befinden sich in einer dynamischen Lebensphase (Ausbildung etc.) und bieten in der Regel keine hinreichende Gewähr, dass ein solcher Hund (auch mittel- und langfristig) seinen Bedürfnissen entsprechend gehalten und betreut wird. In diesem Zusammenhang ist auf den bedenklichen Trend hinzuweisen, dass sich Jugendliche aus Statusgründen vermehrt "anspruchsvolle Hunde" zulegen, mit deren Betreuung sie in der Folge überfordert sind. lit. b: Wie hinlänglich bekannt ist, werden gewisse Hunderassen wegen ihres imponierenden Aussehens häufig im kriminellen Milieu gehalten, wo sie der Machtdemonstration dienen oder gar als Mittel zur Drohung und Einschüchterung missbraucht werden. Personen, die wegen Delikten in Erscheinung getreten sind, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial als fragwürdig erscheinen lassen, sollen sich keinen derartigen Hund anschaffen können. Diese Bestimmung wird durch den Regierungsrat zu konkretisieren sein (Abs. 2). Auf Verordnungsstufe wird insbesondere zu regeln sein, welche Delikte (nach Art und Schwere) der Haltung eines solchen Hundes entgegenstehen. Im Vordergrund stehen dürften dabei Gewalt- und Drogendelikte, welche eine gewisse Schwere aufweisen (Verbrechen und Vergehen); ebenfalls in Betracht fallen Delikte wie Menschenhandel und Förderung der Prostitutionen sowie Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. lit. c: Trotz der präventiven Überprüfung der Hundehaltenden und deren Verpflichtung, einen Erziehungskurs zu besuchen, können Zwischenfälle nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher muss, wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten möchte, den Nachweis einer ausreichenden Deckung durch eine Haftpflichtversicherung erbringen. Diese Bestimmung behält auch dann ihre Berechtigung, wenn der Bund ein Haftpflichtobligatorium für sämtliche Hundehaltende einführen sollte. Bei der geplanten Bundeslösung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung lediglich als Pflicht der Hundehaltenden ausgestaltet, im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Voraussetzung der Halteberechtigung (das heisst wer keine Haftpflichtversicherung hat, darf von vornherein keinen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anschaffen). lit. d: Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erfordert Erfahrung im Führen von Hunden. Von ausreichend kynologischen Kenntnissen wird dann ausgegangen, wenn die gesuchstellende Person bereits einen Hund gehalten hat. Für Ersthundehaltende eignen sich solche Hunde nicht. Die gesuchstellende Person kann den Nachweis zum Beispiel mittels Bestätigung der Gemeinde, dass sie bereits als Hundehalterin beziehungsweise - 34 - Hundehalter gemeldet war, erbringen. Über genügend kynologische Kenntnisse verfügt auch, wer bereits eine praktische Ausbildung gemäss Art. 68 Abs. 2 TSchV (Sachkundenachweis) absolviert hat. lit. e: Eine den Bedürfnissen des Hundes angepasste Haltung und Ausbildung sind wichtige Faktoren für die Entwicklung des Tiers. Damit ein Hund gegenüber Artgenossen und Menschen gut sozialisiert wird und sich an Umwelteinflüsse gewöhnen kann, hat sich die Halterin oder der Halter ausreichend mit dem Tier zu beschäftigen. Ausserdem sind genügend finanzielle Mittel beispielsweise für Ausbildungskurse erforderlich. Dies gilt insbesondere für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, da es gerade bei diesen besonders wichtig ist, dass sie ein friedfertiges und sozial verträgliches Wesen entwickeln (vgl. Kapitel 4.4.4). Die gesuchstellende Person muss deshalb in persönlicher und finanzieller Hinsicht in der Lage sein, für eine artgerechte und verantwortungsvolle Haltung zu sorgen. § 12 Ausbildungs- und Prüfungspflicht Abs. 1: Wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial hält, muss einen speziellen Hundeerziehungskurs absolvieren und anschliessend eine Prüfung ablegen. Das Niveau der Ausbildung (inklusive Prüfung) soll eindeutig über demjenigen des vom Bund für alle Hundehaltenden verlangten Sachkundenachweises liegen (Art. 68 Abs. 2 TschV, vgl. Kapitel 1.1.1). Der Kurs soll die Hundehaltenden befähigen, mit ihren Hunden umzugehen und sie in der Öffentlichkeit unter Kontrolle zu halten. Die Prüfung dient dem Nachweis der erworbenen Fähigkeiten. Abs. 2: Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird als Auflage in der erteilten Halteberechtigung festgehalten. Wird die Prüfung nicht bestanden beziehungsweise kommt die hundehaltende Person der Auflage nicht nach, führt dies grundsätzlich nicht zum Entzug der Halteberechtigung. Die zuständige kantonale Behörde wird in diesem Fall die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen anordnen (zum Beispiel Leinen- oder Maulkorbpflicht; in schwerwiegenden Fällen Beschlagnahmung, Euthanasie oder Neuplatzierung eines Hundes). § 9 ist analog anwendbar. Abs. 3: Bei der Umsetzung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht kann auch auf das Wissen, die bestehenden Angebote sowie die Mitwirkung von Verbänden und Institutionen wie etwa dem Kantonalverband Aargauer Kynologen (KVAK) und der Stiftung für das Wohl des Hundes Certodog zurückgegriffen werden. Hundeerziehungskurse werden schon heute von vielen privaten Hundeschulen angeboten. Da die Durchführung von Erziehungskursen und die Ausbildung der Kursleiter nicht geregelt ist, variiert die Qualität der Kurse erheblich. Es erweist sich daher als unabdingbar, dass klare Standards definiert werden. Dementsprechend wird der Regierungsrat die Anerkennung von Kursen und Prüfungen sowie weitere Detailfragen auf Verordnungsstufe zu regeln haben. - 35 - - 36 - § 13 Erlöschen und Entzug der Halteberechtigung Abs. 1: Die Halteberechtigung bezieht sich immer auf einen spezifischen Hund. Die Berechtigung erlaubt es der Inhaberin oder dem Inhaber, einen bestimmten Hund zu erwerben und diesen in der Folge zu halten. Wenn im Lauf eines Jahrs nach Erteilung der Halteberechtigung dieser nicht erworben wird, erlöscht die Berechtigung (lit. a). Die einmal erteilte Halteberechtigung erlöscht ausserdem mit dem Tod der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers (lit. b) sowie mit dem Tod des Hundes (lit. c). Als weiterer Erlöschungstatbestand gilt der endgültige Halterwechsel (lit. d). Wird ein Hund vorübergehend in die Obhut einer Drittperson gegeben, bleibt die Berechtigung des eigentlichen Haltenden unangetastet (vgl. Kommentar zu § 5 Abs. 1 lit. d). Abs. 2: Beim Vorliegen gewisser Umstände wird die Halteberechtigung durch die zuständige Behörde entzogen. lit. a: Werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer eine Halteberechtigung nicht erteilt worden wäre, ist diese zu entziehen. Praktische Relevanz hat diese Regelung vor allem in Bezug auf die Voraussetzungen gemäss § 11 Abs.1 lit. b (keine laufende Strafuntersuchung oder Verurteilung wegen Delikten, die einen verantwortlichen Umgang mit einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial als fragwürdig erscheinen lassen), welche die gesuchstellende Person mittels Strafregisterauszug und Selbstdeklaration zu belegen hat. lit. b: Weiter wird die Halteberechtigung entzogen, wenn die hundehaltende Person wegen eines der oben erwähnten Delikte rechtskräftig verurteilt wurde. Bei einer laufenden Strafuntersuchung wird die Berechtigung in Anlehnung an die im Strafrecht verankerte Unschuldsvermutung nicht entzogen. Die in Bezug auf die Voraussetzung gemäss § 11 Abs. 1 lit. b "mildere" Regelung rechtfertigt sich aus zwei Gründen: Einerseits kann zu diesem Zeitpunkt der Erwerb eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nicht mehr verhindert werden, andererseits ist aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäss § 12 gewährleistet, dass die hundehaltende Person in der Lage ist, ihren Hund unter Kontrolle zu halten. lit. c: Im Übrigen wird die Halteberechtigung entzogen, wenn die zuständige Behörde davon Kenntnis nimmt, dass keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäss § 11 Abs. 1 lit. c mehr besteht. Abs. 3: Verschiedene Sachverhalte können dazu führen, dass ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Halteberechtigung gehalten wird (zum Beispiel Inhaberin beziehungsweise Inhaber der Berechtigung ist gestorben; Halteberechtigung wurde - 37 - entzogen; hundehaltende Person hat nie Gesuch gestellt). Die zuständige Behörde trifft die für den Einzelfall erforderlichen Massnahmen gemäss § 17 Abs.1 lit. a–d. Dies kann von einer einfachen Fristansetzung zum Einreichen des Gesuchs bis hin zur Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie des Hundes führen. § 14 Zuzug in den Kanton Beim Zuzug von Personen, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, sollen im Sinne einer bürgerfreundlichen Lösung möglichst geringe Hürden aufgebaut werden. Soweit ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist, sind ausserkantonale und ausländische Berechtigungen zum Halten eines solchen Hundes anzuerkennen (Abs. 1); dies gilt auch für Hundeerziehungskurse und Prüfungen (Abs. 2). Die Details sind vom Regierungsrat zu regeln (Abs. 3). § 15 Hundetaxe; Grundsätze Abs. 1: Das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist taxpflichtig. Für den Bezug der Hundetaxe sind die Gemeinden zuständig. Wie bis anhin soll die Hundetaxe jährlich und im ganzen Kanton zu einem einheitlichen Zeitpunkt erhoben werden (heute im Monat Mai). Abs. 2: Auch in Zukunft soll kantonsweit eine einheitliche Hundetaxe erhoben werden. Die Höhe der Taxe wird vom Regierungsrat vorgegeben. Die Hundetaxe wird zwischen Fr. 100.– (garantierter Gemeindeanteil; vgl. § 16 Abs. 1) und Fr. 150.– liegen. Abs. 3: lit. a: Gemäss geltendem Recht muss für Polizei-, Militär-, Sanitäts- und Blindenhunde sowie einsatzfähige Lawinen- und Katastrophenhunde keine Hundetaxe bezahlt werden. Diese Regelung soll beibehalten werden. Zudem ist geplant, auch Hunde des Grenzwachkorps und Schweisshunde, welche auf der Jagd eingesetzt werden, von der Taxpflicht auszunehmen. lit. b: Ebenfalls von der Taxpflicht ausgenommen sind Hunde in Tierheimen, die bei neuen Haltenden platziert werden sollen. Zum einen halten sich diese Hunde meist nur beschränkte Zeit im Tierheim auf, zum anderen erfüllen die Tierheime, welche sich um die Weiterplatzierung von Hunden bemühen, auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe. Bei dieser Ausgangslage ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Hundetaxe zu verzichten. Abs. 4: Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich zum Bezug der Hundetaxe durch die Gemeinden. - 38 - § 16 Verwendung Abs. 1: Entsprechend der Aufteilung der Vollzugszuständigkeit fallen die Kosten im "Hundewesen" überwiegend bei den Gemeinden an. Der Ertrag aus der Hundetaxe soll daher grundsätzlich den Gemeinden zukommen. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens Fr. 100.– pro Hund. Abs. 2: Zur Finanzierung von Aufgaben, welche vom Kanton wahrgenommen werden, haben die Gemeinden eine Abgabe an den Kanton zu leisten. Die Höhe der Abgabe wird vom Regierungsrat nach Massgabe des beim Kanton effektiv anfallenden Aufwands festgelegt. Der Handlungsspielraum des Regierungsrats wird durch die frankenmässige Beschränkung der Abgabe (maximal Fr. 20.– pro Hund) eingeschränkt. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnisse, ist davon auszugehen, dass sich die Abgabe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich von ca. Fr. 10.– bis Fr. 15.– bewegen wird. Somit würde die Hundetaxe in der Grössenordnung von Fr. 110.– beziehungsweise Fr. 115.– festgelegt werden (vgl. Kapitel 6.1). § 17 Verwaltungsmassnahmen Abs. 1: Die Bestimmung umschreibt die Verwaltungsmassnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen können. Der Katalog ist nicht abschliessend. Ausdrücklich genannt werden Massnahmen, welche die Rechtsstellung der Hundehalterinnen und Hundehalter empfindlich beeinträchtigen können und somit einer möglichst präzisen Rechtsgrundlage bedürfen. Folgende Anwendungsbereiche sind vorgesehen: Die Gemeinden ordnen bei Verletzungen der Hundehalterpflichten die erforderlichen Massnahmen an (mit Ausnahme von Massnahmen wegen gefährlichen Hunden; § 5 Abs. 4). Dabei können sie die Hundehaltung mit Auflagen verbinden (lit. a), in schwereren Fällen Beschlagnahmungen anordnen (lit. b) sowie als ultima ratio die Neuplatzierung (lit. c) oder gar Euthanasie (lit. d) eines Hundes verfügen. Geht von einem Hund eine Gefährdung aus, hat die zuständige kantonale Behörde zum Schutz von Menschen und Tieren die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (§ 9 Abs. 2). Neben der oben erwähnten Massnahmen kann in diesem Fall auch ein Hundehalteverbot (lit. e) ausgesprochen werden. Wird ausserdem ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Halteberechtigung gehalten, hat die zuständige kantonale Behörde ebenfalls einzuschreiten und das Notwendige anzuordnen (Auflagen betreffend Hundehaltung, Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie). Abs. 2: Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Kosten für angeordnete Massnahmen gemäss Absatz 1 von den Hundehaltenden zu tragen. Von Bedeutung sind insbesondere Kosten, die bei einer Beschlagnahmung von Hunden anfallen (vgl. dazu Abs. 3). - 39 - Abs. 3: Muss ein Hund beschlagnahmt werden, können erhebliche Kosten für die Unterbringung und Pflege des Tiers anfallen, namentlich dann, wenn während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens das Schicksal des Hundes für längere Zeit in der Schwebe bleibt. Die Erfahrung zeigt, dass als gefährlich eingestufte Hunde häufig von Personen gehalten werden, die nicht Willens beziehungsweise in der Lage sind, im Fall einer Beschlagnahmung für die Unterbringungskosten aufzukommen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass die Unterbringungskosten im Endeffekt vom Staat getragen werden müssen. Die Halterin beziehungsweise der Halter soll daher verpflichtet werden, unmittelbar nach der Beschlagnahmung eines Hundes eine den zu erwartenden Kosten angepasste Kaution von höchstens Fr. 2'000.– zu hinterlegen. Die Kaution dient der Sicherung für Forderungen aus der Unterbringung der Tiere. Wird die Kaution nicht geleistet, so ist die zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, den Hund der Halterin beziehungsweise dem Halter definitiv zu entziehen. Durch eine "Kann-Formulierung" soll sichergestellt werden, dass unter Würdigung sämtlicher Umstände eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung getroffen werden kann (berücksichtigt werden können etwa: Gründe für das Nichtbezahlen, zu erwartende Kosten, Erfolgsaussichten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens). § 18 Strafbestimmung Abs. 1: Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen der in der Absatz 1 genannten Bestimmungen werden mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft. Abs. 2: Im Vernehmlassungsentwurf war vorgesehen, dass der Gemeinderat bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden Bussen bis Fr. 1'000.– aussprechen kann. Gemäss § 99 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) kann das Gesetz kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Ein Gutachten der Arbeitsgruppe Neue Kantonsverfassung vom 6. Juli 1981 hat sich mit der Frage befasst, was unter dem Begriff "geringfügige Bussen" zu verstehen sei. Das Gutachten kam aufgrund der Materialien zum Schluss, dass der Verfassungsgeber davon ausging, dass eine Bussenkompetenz von Fr. 1'000.– "eindeutig zu hoch" sei. In der Folge hat sich dann in mehreren Gesetzen der Höchstbetrag von Fr. 500.– durchgesetzt, so auch im geltenden Hundegesetz. Bei der kürzlichen Beratung der (06.170) Botschaft zum Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht hat der Regierungsrat als Fremdänderung des Gemeindegesetzes (§ 38 Abs. 1) vorgeschlagen, die Bussenkompetenz der Gemeinderäte auf Fr. 1'000.– zu erhöhen. Auf Vorschlag der Kommission hat der Grosse Rat sodann diese Bussenkompetenz sogar auf Fr. 2'000.– angehoben, die Bussenkompetenz des Gemeinderats auf Fr. 2'000.– festgesetzt und diese Höchstgrenze mittels Fremdänderungen beim Gemeindegesetz, beim Baugesetz, beim Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz und beim Energiegesetz so verankert. - 40 - Nach einer nochmaligen verfassungsrechtlichen Überprüfung vertrat der Regierungsrat die Auffassung, dass eine Bussenkompetenz von Fr. 2'000.– nicht mehr unter den Begriff einer "geringfügigen Busse" subsumiert werden könne. Zwar sei es vertretbar, den verfassungsrechtlich damals als zulässig beurteilten Bussenrahmen von Fr. 500.– aufgrund der seither vergangenen Zeitdauer von knapp 30 Jahren angemessen zu erhöhen. Der Regierungsrat sei aber der Auffassung, dass ein Bussenrahmen von Fr. 1'000.– nicht überschritten werden sollte und schlug deshalb im neuen Gesundheitsgesetz – inklusive einer Fremdänderung beim Gastgewerbegesetz – diesen Ansatz vor. Anlässlich der zweiten Beratung der (08.345) Botschaft zum Gesundheitsgesetz hat der Grosse Rat die Bussenkompetenz des Gemeinderats erneut auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Da der Grosse Rat in seiner Verantwortung als Gesetzgeber offensichtlich die Meinung vertritt, dass eine Bussenkompetenz von Fr. 2'000.– verfassungsmässig ist, wird sich der Regierungsrat dieser klaren Haltung nicht weiter widersetzen. § 18 Abs. 2 HuG wird entsprechend angepasst. Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen, für welche die Gemeinden für den Vollzug zuständig sind, kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Um den Gemeinden den Vollzug zu erleichtern, sollen Widerhandlungen gegen die Meldeund Registrierungspflichten sowie einzelne Hundehalterpflichten (zum Beispiel Pflicht zur Aufnahme und zur sachgerechten Entsorgung von Hundekot) ins Ordnungsbussenverfahren verwiesen werden. § 19 Übergangsrecht Abs. 1: Nicht nur jene Personen, die beabsichtigen, einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu halten, sind verpflichtet eine Halteberechtigung einzuholen, sondern auch jene, die bereits bei Inkrafttreten des Hundegesetzes einen solchen Hund halten. In Absatz 1 wird festgehalten, dass die betroffenen Hundehaltenden innert einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Halteberechtigung ersuchen müssen. Abs. 2: Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere sieht er Erleichterung von der Ausbildungspflicht vor. Viele Halterinnen und Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verfügen über ein hohes Verantwortungsbewusstsein und haben ihre Hunde gut im Griff. Diesem Aspekt ist durch eine sinnvolle Übergangsregelung Rechnung zu tragen. Wer einen solchen Hund bereits längere Zeit ohne Beanstandung gehalten hat, soll von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 befreit werden. Abs. 3: Nach geltendem Recht werden die dem Kanton zufliessenden Mittel zur Unterstützung des Kurs- und Prüfungswesens für Hundehaltende und Hundeführende sowie zur Förderung des Tierschutzes verwendet (§ 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde). Zurzeit werden der KVAK sowie der Aargauische Tierschutzverein je mit rund Fr. 20'000.– pro Jahr unterstützt. Diese Beiträge sollen bis zum Inkrafttreten einer neuen - 41 - Finanzierungsregelung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, im bisherigen Rahmen geleistet werden. § 20 Publikation und Inkrafttreten Es handelt sich hier um gängige Schlussbestimmungen. 6. Auswirkungen 6.1 Kanton Seit 1996 richtet der Kanton gestützt auf § 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde Beiträge aus an den KVAK für die Unterstützung von Erziehungskursen (Fr. 20'000.–) sowie an den Aargauischen Tierschutzverein für die Betreuung von Verzichtshunden (Fr. 20'000.–) und für das Betreiben der Meldestelle für Fundtiere gemäss Art. 720 ZGB (Fr. 16'000.–). Die Ressourcen des Kantons werden aber hauptsächlich durch den Vollzug der Bestimmungen betreffend verhaltensauffällige Hunde beansprucht. Der Nettoaufwand beläuft sich auf rund Fr. 200'000.– pro Jahr. Knapp ein Viertel davon wird für die Unterbringung von beschlagnahmten Hunden verwendet, wobei diese Kosten grundsätzlich von den Hundehaltenden zu bezahlen sind. Allerdings ist die Zahlungsfähigkeit im Vollzugsbereich der verhaltensauffälligen Hunde eher schlecht, so dass die Kosten oftmals vom Staat zu tragen sind. Dem stehen Einnahmen des Kantons aus der Hundetaxe von rund Fr. 120'000.– gegenüber, so dass ein wesentlicher Teil der anfallenden Kosten im Hundewesen aus den ordentlichen Steuermitteln finanziert werden muss. Aus diesem Grund soll der Kantonsanteil der Hundetaxe leicht erhöht werden. Die vorgesehene Einführung einer Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie die damit verbundene Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Hundehaltenden wird eine verstärkte Beanspruchung der Ressourcen beim Kanton nach sich ziehen. Dabei wird der beim Kanton anfallende Aufwand in der Einführungsphase des neuen Modells am grössten sein: Zum einen muss für rund 300 bis 500 bereits im Kanton Aargau gehaltene Hunde eine Halteberechtigung ausgestellt werden; zum anderen ist ein Anerkennungsverfahren für Hundeausbildende, welche vom Kanton anerkannte Erziehungskurse anbieten wollen, zu etablieren. In der Anfangsphase (während ca. 2 Jahren) sind zusätzliche personellen Ressourcen von ca. 50 % (Fachperson) sowie ca. 30 % (Sekretariat) erforderlich. Ist das neue Bewilligungsmodell einmal etabliert, muss im Wesentlichen nur noch überprüft werden, ob Personen, welche sich einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anschaffen (voraussichtlich rund 30 pro Jahr), die Voraussetzungen der Halteberechtigung erfüllen und ihrer Ausbildungs- und Prüfungspflicht nachkommen; dies wird voraussichtlich im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen bewältigt werden können. Im Weiteren werden die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Förderung und Unterstützung von Präventionsprojekten finanzielle Mittel beanspruchen, deren Höhe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur geschätzt werden kann. Ausserdem sollen, im Sinne einer Überbrückung bis eine neue Finanzierungsregelung getroffen wird, die Beiträge zugunsten - 42 - des Aargauischen Tierschutzvereins sowie des KVAK für die Dauer von höchstens drei Jahren (das heisst voraussichtlich bis 2013) aus den Einnahmen der Hundetaxen finanziert werden, wobei letzterer auch als Präventionsmassnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 qualifiziert werden kann. Der Aufwand auf Seiten des Kantons soll nach dem Verursacherprinzip gedeckt werden. Es sollen keine zusätzlichen Mittel aus dem ordentlichen Finanzhaushalt mehr beansprucht werden. Dabei sind drei Phasen zu unterscheiden: In der ersten Phase (bis zwei Jahre nach Inkraftsetzung des Hundegesetzes) werden neben den üblichen Ausgaben (gefährliche Hunde, Prävention) Mehrkosten aufgrund der Einführung der Massnahmen wegen Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anfallen. Weiter soll der Aargauische Tierschutzverein mit Fr. 36'000.– unterstützt werden. Nach dieser Einführungsphase fallen die Zusatzkosten für die Einführung der erwähnten Massnahmen weg. Im dritten Jahr nach Inkraftsetzung (2. Phase) wird der Aargauische Tierschutzverein ein letztes Mal aus den Einnahmen der Hundetaxen unterstützt werden, sofern noch keine neue Finanzierungsregelung für die Förderung des Tierschutzes geschaffen wurde. Ab 2014 (3. Phase) sind keine übergangsrechtlichen Verpflichtungen mehr vom Kanton zu übernehmen. Der Kantonsanteil an der Hundetaxe soll dem Bedarf entsprechend festgelegt werden (vgl. dazu die folgende Tabelle). Übersicht der voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge in der Periode 2011–2013 (Schätzwerte) Jahr 2011 2012 2013 Ertrag Hundetaxen Fr. 450'000.– (30'000 Hunde; Kantonsanteil Hundetaxe Fr. 15.–) Fr. 450'000.– (30'000 Hunde; Kantonsanteil Hundetaxe Fr. 15.–) Fr. 300'000.– (30'000 Hunde; Kantonsanteil Hundetaxe Fr. 10.–) Aufwand Nettoaufwand betreffend gefährliche Hunde (Lohnkosten, unge-deckte Kosten für Unterbringungen und Abklärungen) Fr. 200'000.– Fr. 200'000.– Fr. 200'000.– Förderung des Tierschutzes (§ 18 Abs. 3) Fr. 36'000.– Fr. 36'000.– Fr. 36'000.– Prävention Fr. 65'000.– Fr. 65'000.– Fr. 65'000.– Mehrkosten aufgrund der Einführung von Massnahmen wegen Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ca. 150'000.– (80-Stellenprozent x Faktor 1.4) Fr. 150'000.– (80-Stellenprozent x Faktor 1.4) – - 43 - 6.2 Gemeinden Abklärungen haben ergeben, dass die durch das Hundewesen verursachten Kosten in den Gemeinden erheblich variieren. Der wichtigste Kostenfaktor stellen hygienische Vorkehrungen (insbesondere die Anschaffung und Wartung der "Robidogs" sowie die Entsorgung des Hundekots) dar. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten durch die Erträge der Hundetaxen (Fr. 94.– pro Hund) gedeckt sind. Da an der bisherigen Aufgabenteilung im Grossen und Ganzen festgehalten wird und die zusätzlichen Aufgaben im Bereich "gefährliche Hunde" vom Kanton wahrgenommen werden, hat die vorliegenden Revision keine massgebenden Auswirkungen auf die Gemeinden. Ein gewisser – vermutlich bescheidener – Mehraufwand resultiert allenfalls aufgrund der neu geschaffenen Zuständigkeit der Gemeinden für streunende Hunde und Findelhunde. Die als neue Gemeindeaufgabe hinzugekommene Überprüfung, ob die Hundehaltenden die vom Bundesrecht geforderten Sachkundenachweise vorweisen können, wird im Rahmen der üblichen Hundekontrolle erfolgen können und daher nur einen geringen Vollzugsaufwand nach sich ziehen (vgl. Kommentar zu § 2 Abs. 2 lit. e). Andererseits bringen die Neuerungen im Bereich Hundekontrolle beziehungsweise Hunderegistrierung für die Gemeinden eine Entlastung, da sie Zugriff auf die zentrale Hundedatenbank ANIS erhalten und keine eigenen Kontrollverzeichnisse mehr führen müssen. Die Verpflichtung, ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot zur Verfügung zu stellen, dürfte für die meisten Gemeinden, welche bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen haben, keine Mehrkosten nach sich ziehen. Im Übrigen wurde der Gemeindeanteil marginal gehoben (neu Fr. 100.–). 6.3 Wirtschaft Es sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. 6.4 Gesellschaft Die neu geschaffenen Instrumente im Bereich "gefährliche Hunde" (Halteberechtigung für bestimmte Hunderassen und Prävention) zielen darauf ab, einen besseren Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Die dabei anfallenden Kosten sind über Gebühren und die Hundetaxe von den Hundehaltenden zu tragen, welche folglich eine gewisse finanzielle Mehrbelastung hinzunehmen haben. 6.5 Umwelt Die Pflicht der Hundehaltenden zur Entsorgung von Hundekot sowie die damit korrespondierende Pflicht der Gemeinden, entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soll die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch Hundekot vermindern. - 44 - 7. Weiteres Vorgehen; Zeitplan Juli 2009 Beschluss Regierungsrat Botschaft 1. Beratung August 2009 1. Beratung durch Grossrätliche Kommission SIK September 2009 1. Beratung im Grossen Rat 4. Quartal 2009 Beschluss Regierungsrat Botschaft 2. Beratung* 1. Quartal 2010 2. Beratung durch Grossrätliche Kommission SIK* 1. Quartal 2010 2. Beratung im Grossen Rat* 2. Quartal 2010 Referendumsfrist (Vorbehalt: obligatorische Volksabstimmung)* 4. Quartal 2010 Beschluss Regierungsrat Verordnung* 1. Januar 2011 Inkrafttreten (inklusive Verordnung)* * Provisorisch, je nach Abstimmung mit dem Bundesrecht. Antrag: 1. Der vorliegende Entwurf für eine Totalrevision des Hundegesetzes (HuG) wird in 1. Beratung zum Beschluss erhoben. 2. Die folgenden parlamentarischen Vorstösse werden abgeschrieben: (05.314) Motion Christine Haller, Reinach, vom 6. Dezember 2005 betreffend Totalrevision des Gesetzes über das Halten und Besteuern von Hunden (05.315) Motion Jürg Hunn, Riniken, und Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 6. Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse American Pit Bull Terrier (05.316) Motion Lilian Studer, Wettingen, vom 6. Dezember 2005 betreffend Halten von Hunden - 45 - Aarau, 1. Juli 2009 IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS Landammann: Staatsschreiber: Roland Brogli Dr. Peter Grünenfelder Beilage: Synopse Hundegesetz (HuG)