1. Ausgangslage - beim Kanton Aargau

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Botschaft des Regierungsrats des
Kantons Aargau an den Grossen Rat
vom 1. Juli 2009
Hundegesetz (HuG); Totalrevision
Bericht und Entwurf
zur 1. Beratung
09.217
-2-
Inhaltsverzeichnis
1.
Ausgangslage .............................................................................................................. 4
1.1
1.2
1.3
2.
Handlungsbedarf ......................................................................................................... 7
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
Geltendes Recht ........................................................................................................... 4
1.1.1 Bundesrecht ........................................................................................................ 4
1.1.2 Kantonale Hundegesetzgebung ......................................................................... 5
Revisionsbestrebungen auf Bundesebene................................................................... 5
Regelungen in anderen Kantonen ................................................................................ 7
Gesellschaftliche Aspekte ............................................................................................ 7
Parlamentarische Vorstösse ......................................................................................... 9
Ungenügen der gegenwärtigen Regelung.................................................................... 9
Eidgenössisches Hundegesetz .................................................................................. 10
Grundzüge der Revision .............................................................................................11
3.1 Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden .......................................................................... 11
3.2 Gefährliche Hunde ...................................................................................................... 11
3.2.1 Prävention ......................................................................................................... 11
3.2.2 Massnahmen betreffend Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ............ 12
3.2.3 Überprüfung von verhaltensauffälligen Hunden ............................................... 12
3.3 Hundetaxe................................................................................................................... 12
3.4 Hundekontrolle ............................................................................................................ 13
4.
Ergebnisse der Vernehmlassung und daraus resultierende Umsetzungsvorschläge 14
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Gesamtbeurteilung ..................................................................................................... 14
Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden ...................................................................... 15
Prävention ................................................................................................................... 15
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial .............................................................. 16
4.4.1 Vernehmlassungsresultat ................................................................................. 16
4.4.2 Vorgeschlagene Massnahmen ......................................................................... 16
4.4.3 Klassifizierung der Hunde als Rassetypenhund beziehungsweise als
Kreuzungstier eines solchen............................................................................. 17
4.4.4 Gefährdungspotenzial der Hunde der Rassetypenliste .................................... 17
4.4.5 Rasseverbot ...................................................................................................... 18
4.4.6 Abstimmung auf andere Kantone ..................................................................... 19
Weitere Vernehmlassungsergebnisse ........................................................................ 19
4.5.1 Hundekontrolle .................................................................................................. 19
4.5.2 Hundetaxe ......................................................................................................... 20
4.5.3 Hundezuchten ................................................................................................... 20
5.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen.........................................................21
6.
Auswirkungen .............................................................................................................41
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
7.
Kanton ......................................................................................................................... 41
Gemeinden ................................................................................................................. 43
Wirtschaft .................................................................................................................... 43
Gesellschaft ................................................................................................................ 43
Umwelt ........................................................................................................................ 43
Weiteres Vorgehen; Zeitplan .......................................................................................44
A n t r a g : ......................................................................................................................... 38
-3-
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen den Entwurf einer Totalrevision des Gesetzes über das
Halten und Besteuern der Hunde (neu Hundegesetz; HuG) mit folgendem Bericht:
Zusammenfassung
Das geltende Hundegesetz stammt aus dem Jahr 1871, die dazugehörige Verordnung aus
dem Jahr 1915. Die bestehenden Rechtsgrundlagen vermögen den Ansprüchen an eine
zeitgemässe Hundegesetzgebung nicht länger zu genügen. In den vergangenen
Jahrzehnten hat sich das Verhältnis des Menschen zum Hund stark verändert. Weiter ist die
Problematik der gefährlichen Hunde ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Nach einem
tragischen Zwischenfall in Oberglatt (Kanton Zürich), bei welchem ein Kind von drei Pitbulls
zu Tode gebissen wurde, wurde sowohl auf Ebene des Bundes wie auch auf Ebene der
Kantone eine Verschärfung der Gesetzgebung gefordert. Im Kanton Aargau wurden drei
Motionen eingereicht, welche wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden verlangen.
In der Folge wurde eine Expertengruppe damit beauftragt, die Revision des Hundegesetzes
(HuG) vorzubereiten. Der nun vorliegende Entwurf sieht vor, dass Hunde, von denen ein
erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht, nur mit einer kantonalen Berechtigung gehalten
werden dürfen. Die Halterinnen beziehungsweise Halter von derartigen Hunden sind zudem
verpflichtet mit ihren Hunden einen Erziehungskurs zu besuchen und anschliessend eine
Prüfung abzulegen. Auf ein Verbot bestimmter Rassen wird verzichtet. Die vorgeschlagene
Lösung basiert auf der in Fachkreisen unbestrittenen Erkenntnis, dass das Problem des
"gefährlichen Hundes" weniger beim Hund selbst liegt, sondern vielmehr bei ungeeigneten
beziehungsweise verantwortungslos handelnden Hundehaltenden. Dementsprechend liegt
es nahe, auf der Halterseite anzusetzen und die Hundehaltenden in die Pflicht zu nehmen,
damit diese ihre Eigenverantwortung wahrnehmen. In Ergänzung dazu soll der Kanton die
Möglichkeit haben, Massnahmen zu treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und
tiergerechten Umgang mit Hunden dienen.
An der bestehenden Aufgabenteilung (Kanton – Gemeinden) soll im Grundsatz nichts
geändert werden. Das Hundewesen soll auch in Zukunft primär in den Zuständigkeitsbereich
der Gemeinden fallen. Eine Zuständigkeit des Kantons rechtfertigt sich nur dort, wo ein
einheitliches Vorgehen oder spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind, insbesondere im
Bereich der Sicherheit.
Weiterhin soll auf dem ganzen Kantonsgebiet eine einheitliche Hundetaxe erhoben werden.
Neu soll jedoch die Höhe der Hundetaxe nicht im Gesetz verankert werden, sondern vom
Regierungsrat in einem gewissen Rahmen (Fr. 100.– bis Fr. 150.–) festgelegt werden
können.
-4-
Eine Modifikation ist bei der Hundekontrolle erforderlich. Der Bund schreibt vor, dass Hunde
mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank registriert werden. Das
Führen von kommunalen Hundeverzeichnissen ist deshalb nicht mehr zwingend notwendig.
Auf die Hundekontrollmarke wird in Zukunft verzichtet.
1.
Ausgangslage
1.1
Geltendes Recht
1.1.1 Bundesrecht
Der Bund kennt keine eigentliche Hundegesetzgebung. Gewisse Aspekte der Hundehaltung
werden aber in der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung geregelt.
Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455; TSchG) regelt in allgemeiner Weise
den Umgang mit Tieren und ist somit auch auf Hunde anwendbar. Daneben finden sich in
der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1; TSchV)
Bestimmungen, welche sich konkret auf die Hundehaltung beziehen (Art. 68 ff. TSchV).
Bereits die alte Tierschutzverordnung (aTSchV) aus dem Jahr 1981 enthielt einige
hundespezifische Vorschriften. Im Jahr 2006 kamen Bestimmungen hinzu, die auf die
Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) abzielten. Sowohl in der alten wie auch
in der revidierten eidgenössischen Tierschutzverordnung wird der Schutz vor gefährlichen
Hunden in erster Linie durch verantwortungsvolle Haltende und gut sozialisierte Hunde
gewährleistet. So ist in der geltenden Tierschutzverordnung der Grundsatz verankert, dass
die Zucht auf geringe Aggressionsbereitschaft ausgerichtet sein muss und die
Hundehaltenden die nötigen Vorkehren zu treffen haben, damit ihre Hunde Menschen und
Tiere nicht gefährden. Zudem wurden Ärzte, Tierärzte, Tierheimverantwortliche, Zollorgane
und Hundeausbildende verpflichtet, Vorfälle mit Hunden der zuständigen kantonalen
Behörde zu melden. Diese Meldepflicht soll den Vollzugsbehörden bei verhaltensauffälligen
Hunden ein rasches und wirkungsvolles Durchgreifen ermöglichen. Darüber hinaus sieht die
neue Tierschutzverordnung vor, dass Hundehaltende, die zum ersten mal einen Hund
erwerben, einen Sachkundenachweis über ihre theoretischen Kenntnisse über die Haltung
und den Umgang mit Hunden zu erbringen haben (Art. 68 Abs. 1 TschV); weiter müssen
sämtliche Hundehaltende einen Sachkundenachweis erbringen, dass der Hund in
Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann (Art. 68 Abs. 2 TschV). In der Verordnung
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Ausbildungen in der
Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (SR 455.109.1) finden sich
hierzu detaillierte Regelungen.
Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde werden seit dem 1. Januar 2006 durch den
Bund geregelt. Die Tierseuchengesetzgebung schreibt vor, dass Hunde mit einem Mikrochip
gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert werden müssen (Art. 30 des
Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [SR 916.40; TSG] und Art. 16 ff. der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [SR 916.401; TSV]).
-5-
1.1.2 Kantonale Hundegesetzgebung
Das Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde (SAR 393.300) stammt vom
30. November 1871, die dazugehörige Vollziehungsverordnung (SAR 393.311; im Folgenden
HuV) vom 19. März 1915. Das Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde enthält im
Wesentlichen folgenden Regelungsbereiche:
 Kontrollwesen in der Zuständigkeit der Gemeinden (§§ 1 und 4)
 Erhebung einer Hundetaxe von Fr. 100.–, mit Befreiungsmöglichkeit für bestimmte
Hundekategorien (§§ 2 und 7)
 Pflichten der Hundehaltenden (§§ 3 und 4)
 Zuständigkeit und Massnahmen bei bösartigen und wutverdächtigen Hunden (§§ 3 und 5)
 Vollzugs- und Strafbestimmungen (§§ 5 und 8)
Die HuV enthält zu den genannten Regelungsbereichen verschiedene
Ausführungsbestimmungen. Als Folge der vom Bund per 1. Januar 2006 eingeführten
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Hunden hat der Regierungsrat mit § 3a HuV
die kantonalen Grundlagen ergänzt und dabei insbesondere die Datenbank der Animal
Identity Service AG (ANIS AG) in Bern als Registrierstelle eingesetzt.
Nicht in der Hundegesetzgebung, sondern in der kantonalen Tierschutzverordnung (TSchVAG; SAR 393.111) verankert sind die Vollzugsbestimmungen zu den vom Bundesrat im Jahr
2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde (Revision der
eidgenössischen Tierschutzverordnung). Im kantonalen Recht wird die Meldepflicht für
Zwischenfälle mit Hunden auf Polizeiorgane der Gemeinden und Gemeinderäte ausgeweitet,
daneben werden die von der zuständigen Behörde zu erlassenden Massnahmen
konkretisiert (§ 8a TSchV-AG).
1.2
Revisionsbestrebungen auf Bundesebene
In den letzten Jahren sind im In- und Ausland gravierende Zwischenfälle mit Hunden bekannt
geworden, die zum Teil sogar Todesopfer gefordert haben. Besonders grosse Betroffenheit
hat der Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) ausgelöst, bei dem ein
Kind von drei Pitbulls zu Tode gebissen wurde. Wenige Tage nach diesem Vorfall wurde im
Nationalrat eine Initiative eingereicht (05.453 Pa. Iv. Kohler), welche ein Verbot von Pitbulls
in der Schweiz verlangt. Daraufhin hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur
(WBK) des Nationalrats eine Vorlage zur Revision des Tierschutzgesetzes ausgearbeitet.
Kernstück der Vorlage bildete die Einteilung sämtlicher Hunde in drei Kategorien: Wenig
gefährliche Hunde, möglicherweise gefährliche Hunde und gefährliche Hunde. Die Einteilung
hätte unter Berücksichtigung der Grösse, des Gewichts und des Rassetyps durch den
Bundesrat vorgenommen werden sollen. Für möglicherweise gefährliche Hunde war eine
Bewilligungspflicht vorgesehen. Gefährliche Hunde wären vollständig verboten gewesen. In
der Vernehmlassung wurde zwar eine einheitliche Regelung durch den Bund von der
Mehrheit der Adressaten begrüsst; die inhaltliche Ausgestaltung der Vorlage stiess
demgegenüber überwiegend auf Kritik oder gar Ablehnung. Die Mehrheit der Kantone – so
auch der Aargau – lehnten die geplanten Bewilligungspflichten und Verbote mit der
Begründung ab, sie würden zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand führen
und seien dem Sachverhalt und den möglichen Risiken nicht angemessen.
-6-
Im Juni 2007 hat der Bundesrat eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, welche auf
eine Verschärfung der Haftung der Hundehaltenden abzielt (Teilrevision des
Obligationenrechts). Gemäss der Vernehmlassungsvorlage sollen Personen, die gefährliche
Hunde halten, einer Gefährdungshaftung unterstellt werden. Als Varianten wurden eine
Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf sämtliche Hunde und eine obligatorische
Haftpflichtversicherung zur Diskussion gestellt. Die Mehrheit der
Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich dafür ausgesprochen, in Bezug auf sämtliche
Hunde sowohl eine Gefährdungshaftung wie auch ein Versicherungsobligatorium
einzuführen. Der Bundesrat hat sich im Dezember 2007 dieser Auffassung angeschlossen
und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende
Botschaft auszuarbeiten. Bis jetzt liegt diese noch nicht vor.
Am 20. Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des
Nationalrats einen neuen Vorschlag präsentiert. Die Kommission legte einen Entwurf eines
eidgenössischen Hundegesetzes vor, der alle Regelungen beinhaltet, die Hunde betreffen,
so auch Normen der Tierschutzgesetzgebung und des Obligationenrechts. Im Gegensatz zur
oben erwähnten Vernehmlassungsfassung im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes
wurde in der neuen Vorlage auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder
speziell behandelt werden sollen, verzichtet. Rasselisten waren in der Konsultation auf
starken Widerstand gestossen.
Der Entwurf des eidgenössischen Hundegesetzes wie auch die dazu notwendige
Verfassungsänderung wurden am 9. Juni 2009 vom Nationalrat (erstmals) beraten. Der
Nationalrat hat zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesgesetz nur einen Mindeststandard
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten soll. Die Vorlage ermöglicht es den
Kantonen ausdrücklich, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu
erlassen. Der Gesetzesentwurf nimmt in erster Linie die Besitzer und Züchter in die Pflicht.
Hunde sind demnach so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden. Sie
dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden. An Orten wie auf Schulanlagen und
Pausenplätzen, in öffentlichen Gebäuden und an verkehrsreichen Strassen soll eine
Leinenpflicht bestehen. Werden Menschen oder Tiere von einem Hund erheblich verletzt
oder fällt ein Hund durch übermässiges Aggressionsverhalten auf, soll dies gemeldet
werden. Die Behörden haben dann die notwendigen Massnahmen anzuordnen, die von der
Verpflichtung zum Besuch eines Hundekurses über ein Haltungsverbot bis hin zur Tötung
des Tiers reichen können. Weiter kann der Bundesrat Kurse "zur Sozialisierung" von Hunden
für die Haltenden obligatorisch erklären, wobei solche Kurse bereits heute durch die geltende
Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind. Für Spezialeinsätze sieht der eidgenössische
Entwurf Ausnahmen vor. So dürfen Hunde für den Schutzdienst wie auch für Einsätze in
sportlichen Schutzdienstwettkämpfen auf Schärfe abgerichtet werden. Der Bundesrat kann
zudem vorschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in kantonal registrierten
Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen. Weiter sind haftpflicht- und versicherungsrechtliche
Bestimmungen in den Entwurf des eidgenössischen Hundegesetzes aufgenommen worden.
Eine entsprechende Revision des Obligationenrechts wird sich deshalb erübrigen. Der
Nationalrat ist mit 98:68 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Das Hundegesetz wurde mit
97:72 Stimmen gutgeheissen.
-7-
1.3
Regelungen in anderen Kantonen
Die kantonalen Hundegesetzgebungen weichen inhaltlich stark voneinander ab. Hinzu
kommen formelle Unterschiede: In einigen Kantonen existiert keine kantonale
Hundegesetzgebung, weil Massnahmen zu Hunden in die Polizeikompetenz fallen (Uri,
Glarus, Zug, Graubünden, Jura). Die anderen Kantone haben spezielle Hundegesetze.
Diese Gesetze regeln üblicherweise die Hundesteuer, die Kennzeichnung und Registrierung
sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Aspekte, das Vorgehen bei
streunenden Hunden und Findeltieren und vielfach in allgemeiner Form die Verpflichtung,
den Hund unter Kontrolle zu halten. Während einige Kantone konkrete Bestimmungen über
den Schutz des Menschen in Erwartung einer Bundeslösung zurückgestellt haben, haben
andere zum Teil drastische Massnahmen betreffend gefährliche Hunde getroffen: So ist im
Kanton Wallis seit Dezember 2005 das Halten von 12 Hunderassen verboten. Der Kanton
Freiburg kennt ein Pitbullverbot. Im Kanton Genf schliesslich nahmen die Stimmberechtigten
eine Initiative an, welche ein Verbot von 12 Hunderassen und eine Bewilligungspflicht für
sämtliche Hunde über 25 kg vorsieht. Von besonderem Interesse sind die Regelungen in den
umliegenden Kantonen: Die Kantone Bern und Zug haben keine speziellen "HundeVorschriften". Die Kantone Solothurn sowie die beiden Basel kennen eine Bewilligungspflicht
für gewisse Hunderassen während im Luzerner Hundegesetz keine Auflagen für das Halten
von bestimmten Rassen verankert sind. Im Kanton Zürich hat sich im vergangenen
Dezember das Stimmvolk für ein Verbot von Hunderassen mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial ausgesprochen. Verboten sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug
gewisser Hunderassen. Wer hingegen bei Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes (HuG)
bereits einen solchen Hund hält, muss inskünftig eine Haltebewilligung einholen. Ausserdem
müssen Personen, die einen bewilligungspflichtigen oder einen Hund eines grossen oder
massigen Rassetyps halten, eine praktische Ausbildung absolvieren. Drei nationale
Rassenhunde-Klubs sowie einzelne betroffene Hundehalterinnen und Hundehalter sind
gegen den Kanton Zürich am 26. Januar 2009 mit staatsrechtlicher Beschwerde ans
Bundesgericht gelangt. Ein Entscheid wurde bislang noch nicht gefällt. Das Bundesgericht
hat sich aber bereits früher mit dem Rasseverbot im Wallis befasst und dieses nicht
widerrufen.
2.
Handlungsbedarf
2.1
Gesellschaftliche Aspekte
Im Kanton Aargau werden gegenwärtig über 30'000 Hunde gehalten. Hunde erfüllen im
Dienst der Gesellschaft wertvolle Aufgaben und stellen für viele Menschen eine
Bereicherung dar. Daneben können Hunde aber auch Ursachen vielfältiger Konflikte sein,
insbesondere dann, wenn sich Menschen durch Hunde bedroht oder belästigt fühlen.
Das Verhältnis des Menschen zum Hund, welches lange Zeit von Pragmatismus geprägt
war, hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert. Während Hunde früher
hauptsächlich als Gebrauchshunde gehalten wurden, werden sie heutzutage kaum noch
zum Arbeiten eingesetzt; stattdessen erfüllen sie vermehrt eine soziale Funktion, etwa als
"treue Begleiter" bei der Freizeitgestaltung oder als Bezugspartner für alleinstehende
Personen.
-8-
-9-
Wie bereits erwähnt sind in den letzten Jahren gravierende Zwischenfälle mit Hunden
bekannt geworden, die zum Teil sogar Todesopfer gefordert haben. Besonders grosse
Betroffenheit hat der Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) ausgelöst.
Die Einschätzung der Bevölkerung in Bezug auf die Gefährlichkeit, die von gewissen
Hunderassen ausgeht, hat sich in den letzten Jahren wesentlich verändert. In einigen
Kantonen wurden in den vergangenen Jahren zum Teil drastische Gesetzesänderungen in
Angriff genommen beziehungsweise umgesetzt. Dem veränderten Verhältnis zwischen
Mensch und Hund soll in der laufenden Revision des Hundegesetzes Rechnung getragen
werden.
2.2
Parlamentarische Vorstösse
In drei Motionen aus dem Grossen Rat wird verlangt, dass das Hundegesetz revidiert wird
und wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
erlassen werden. Es sind dies:
 (05.314) Motion Christine Haller vom 6. Dezember 2005 betreffend Totalrevision des
Gesetzes über das Halten und Besteuern von Hunden
 (05.315) Motion Jürg Hunn und Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg vom 6. Dezember 2005
betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass eines Verbots
zur Haltung von Hunden der Rasse Pit Bull Terrier
 (05.316) Motion Lilian Studer vom 6. Dezember 2005 betreffend Halten von Hunden
In seiner Beantwortung der drei Motionen hat der Regierungsrat deren Ablehnung beantragt,
sich aber bereit erklärt, die Motionen als Postulate entgegenzunehmen. Unter
Berücksichtigung des laufenden Rechtssetzungsprozesses auf Bundesebene sollten die
Anliegen der Motionäre im Rahmen einer Revision der kantonalen Hundegesetzgebung
geprüft werden. Der Grosse Rat hat am 19. September 2006 die drei Vorstösse als Postulat
dem Regierungsrat überwiesen.
Der damalige Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales hat als Folge der im
Grossen Rat eingereichten Motionen eine Expertengruppe damit beauftragt, die Revision
des Hundegesetzes vorzubereiten. Die Expertengruppe "Revision Hundegesetz" setzte sich
aus Vertretungen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie von Fachverbänden
zusammen. Anfang des Jahrs 2007 wurde die Stossrichtung, welche die Meinung der
Expertengruppe widerspiegelt, dem Konsultativgremium Kanton – Gemeinden (KKG)
vorgestellt. Eine weitere Meinungsbildung fand im Fachausschuss Departement Gesundheit
und Soziales des KKG statt. Grundsätzlich wurde in diesen Gremien die Stossrichtung der
vorgeschlagenen Revision gutgeheissen.
2.3
Ungenügen der gegenwärtigen Regelung
Die geltende Hundegesetzgebung ist in die Jahre gekommen. In ihrer inhaltlichen
Detailausgestaltung ist sie weitgehend überholt. Einerseits finden sich antiquierte
Bestimmungen,
etwa betreffend Hunde zum Schutz von Waren bei Fuhrwerken oder das Einsperren von
Hündinnen während der Brunstzeit (§ 10 HuV). Andererseits fehlen Bestimmungen, welche
dem gewandelten Verhältnis zwischen Mensch und Hund sowie dem Bedürfnis der
Öffentlichkeit nach Schutz vor gefährlichen Hunden adäquat Rechnung tragen würden.
- 10 -
Lediglich in einigen Grundsätzen ist die bestehende Hundegesetzgebung auch heute noch
sachgerecht. Schliesslich erscheint sie aufgrund von verschiedenen Revisionen über weite
Strecken als "Flickwerk", das eine klare Systematik und Kohärenz vermissen lässt.
Aufgrund der beschriebenen Entwicklungen sowie der Mängel der bestehenden Regelung
lässt sich in der Übersicht folgender Handlungsbedarf ableiten:
 Festlegung der Zuständigkeiten und Kompetenzen im Hundewesen.
 Neuregelung der Hundekontrolle unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingeführten
Pflicht zur Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip.
 Erlass von wirkungsvollen Massnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit Hunden
(Pflichten der Hundehalterinnen und der Hundehalter).
 Erlass von wirkungsvollen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden (Voraussetzungen zum Halten von Hunden mit einem erhöhten
Gefährdungspotenzial).
 Förderung der Prävention zur Verhinderung von Hundebissen.
 Weiterführung der Hundetaxe mit neuer Konzeption.
2.4
Eidgenössisches Hundegesetz
Im Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des
Nationalrats überraschend den Entwurf eines eidgenössischen Hundegesetzes präsentiert,
nachdem die Vorlage zur Revision des Tierschutzgesetzes in der Vernehmlassung
überwiegend auf Kritik gestossen war (vgl. Kapitel 1.2). Die Vorlage wurde am 9. Juni 2009
vom Nationalrat (erstmals) beraten. Mit dem eidgenössischen Hundegesetz soll landesweit
für ein friedliches Zusammenleben zwischen Mensch und Hund gesorgt werden. Die Vorlage
lehnt sich eng an Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung an, die bereits
in Kraft sind: So zum Beispiel die obligatorische Meldepflicht bei Beissunfällen und die
systematische Aus- und Weiterbildung der Hundehalterinnen und Hundehalter. Auf
Regelungen betreffend gefährliche Hunderassen wurde verzichtet. Das eidgenössische
Hundegesetz soll in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit einen Mindeststandard
gewährleisten. Den Kantonen wird explizit die Möglichkeit eingeräumt, weiter gehende
Vorschriften zum Schutz der Menschen und Tiere vor Gefährdungen durch Hunde zu
erlassen. Nach Angaben des Parlamentsdiensts des Bundes wird sich der Ständerat
frühestens in der Wintersession mit dem Geschäft befassen, allenfalls erst zu einem
späteren Zeitpunkt. Mit einer raschen Bundeslösung ist nicht zu rechnen, denn bei der
vorgesehenen Regelung der Materie durch den Bund muss zunächst eine entsprechende
Bundeskompetenz begründet werden. Dies setzt eine Verfassungsrevision voraus.
Der Regierungsrat räumt dem Schutz vor gefährlichen Hunden hohe Priorität ein. Deshalb
treibt er die Revision der kantonalen Hundegesetzgebung ohne weiteren Verzug voran. Das
kantonale Hundegesetz ist mit der Fassung des Nationalrats vereinbar. Aufgrund der
bisherigen Diskussionen beim Bund ist nicht davon auszugehen, dass der Ständerat
weitergehende Regelungen ins Auge fasst. Viel eher wird das Eintreten auf die Vorlage
umstritten sein. Eine abschliessende Überprüfung der Vereinbarkeit und allenfalls
notwendige Anpassungen des kantonalen Entwurfs könnten auf die 2. Beratung hin erfolgen.
- 11 -
3.
Grundzüge der Revision
3.1
Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden
Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sieht vor,
dass die Zuständigkeit für das Hundewesen grundsätzlich wie bis anhin bei den Gemeinden
liegt. Die Gemeinden erheben die Hundetaxe, führen die Hundekontrolle und sorgen generell
für ein geordnetes Zusammenleben von Menschen und Hunden auf ihrem Gemeindegebiet.
Neu sind die Gemeinden auch explizit für das Einfangen und die sachgerechte
Unterbringung von Findelhunden und streunenden Hunden zuständig. Weiter wird den
Gemeinden neu die Aufgabe übertragen, zu überprüfen, ob die Hundehaltenden die vom
Bund geforderten Sachkundenachweise erbracht haben, was am zweckmässigsten in
Zusammenhang mit der Hundekontrolle zu vollziehen ist. Die Gemeinden können die ihnen
übertragenen Aufgaben am besten erfüllen, da sie mit den lokalen Verhältnissen vertraut
sind und die Möglichkeit haben, flexibel auf veränderte Bedingungen zu reagieren.
Vom Kanton sollen nur jene Aufgaben wahrgenommen werden, welche ein einheitliches
Vorgehen im ganzen Kanton erfordern und ein erhebliches Mass an Fachkompetenz
voraussetzen. Angesprochen ist primär der Bereich "gefährliche Hunde", der bereits im
Jahre 2006 in die Zuständigkeit des kantonalen Veterinärdiensts übertragen wurde. Die
vorgeschlagene Aufgabenteilung hat sich bewährt und entspricht den mit dem Projekt
Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden implementierten Grundsätzen einer zweckmässigen
Aufgabenteilung (vgl. §§ 1 und 2 Gesetz I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und
Gemeinden, GAT I; SAR 691.100).
3.2
Gefährliche Hunde
Nicht zuletzt aufgrund der medialen Berichterstattung über tragische Vorfälle mit Hunden ist
das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Problematik "gefährliche Hunde" geschärft.
Einerseits ist die Politik gefordert, die in der Öffentlichkeit vorherrschende Befindlichkeit
sowie die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung ernst zu nehmen, andererseits soll eine
Überreaktion – im Sinne eines übertriebenen gesetzgeberischen Aktivismus – vermieden
werden. Der Schutz der Öffentlichkeit soll vor allem auf der Eigenverantwortung der
Hundhaltenden basieren und nicht auf Verboten und übermässigen Einschränkungen. Der
vorliegende Entwurf sieht deshalb hauptsächlich Massnahmen vor, die auf der Halterseite
anknüpfen.
3.2.1 Prävention
Es liegt primär in der Verantwortung der Hundehaltenden dafür zu sorgen, dass unliebsame
Zwischenfälle mit Hunden verhindert werden. In Ergänzung dazu sieht der Entwurf vor, dass
der Kanton Massnahmen treffen kann, die einem sicheren, verantwortungsvollen und
tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Dabei soll die Prävention sowohl bei den
Hundehaltenden als auch bei der restlichen Bevölkerung ansetzen. Insbesondere die Kinder
stellen eine wichtige Zielgruppe dar, da diese erwiesenermassen einem höheren Risiko
ausgesetzt sind, von einem Hund verletzt zu werden als eine erwachsene Person.
- 12 -
3.2.2 Massnahmen betreffend Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
In verschiedenen Rassen können Linien und Würfe auftreten, die ein eingeschränktes
soziales Potenzial aufweisen. Diese Linien und Würfe finden sich vor allem bei sogenannten
"Kampfhunderassen", die ursprünglich für Tierkämpfe, als Kriegshunde oder für die Grosstierjagd gezüchtet wurden. Sogenannte "Kampfhunde" werden heute oft als Statussymbole
von ungeeigneten Personen gehalten. Im kriminellen und halbkriminellen Milieu dienen sie
dem Zweck des Schutzes illegaler Aktivitäten und dem Zurschaustellen von Macht und
Gewalt. Die Erfahrung zeigt, dass solche Hunderassen ausserdem auch bei vielen
Jugendlichen in Mode gekommen sind. Kenntnisse über eine richtige Hundeerziehung und
Hundehaltung fehlen oftmals. Aber auch Personen mit einem falsch verstandenen
Tierverständnis und ohne jegliche Erfahrung halten Hunde von Rassen, denen sie keine
angemessene Erziehung und Führung zu geben vermögen. Solche Hunde stellen eine reelle
Gefahr dar.
Es ist unbestritten, dass die Zucht, Aufzucht, Ausbildung und Haltung wichtige Faktoren für
die Entwicklung des Hundes sind. Auch Hunde, die den sogenannten "Kampfhunderassen"
zugeordnet werden, entwickeln bei einer richtigen, ihren Bedürfnissen angepassten Aufzucht
und Haltung ein friedfertiges und sozial verträgliches Wesen. Die vorgeschlagenen
Massnahmen sehen vor, dass das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
einer kantonalen Berechtigung bedarf. Eine Person, die von vornherein als ungeeignet
erscheint, einen solchen Hund zu halten, erhält keine Halteberechtigung (insbesondere
aufgrund einschlägiger Vorstrafen, fehlender kynologischer Kenntnisse oder aufgrund der
persönlichen und finanziellen Verhältnisse; vgl. dazu Kapitel 4.4.2). Damit soll bezweckt
werden, dass nur jene Personen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, die auch
in der Lage sind, die notwendige Verantwortung gegenüber der Umwelt wahrzunehmen. Die
Halteberechtigung soll zudem mit der Auflage verknüpft werden, dass die Hundehalterin
beziehungsweise der Hundehalter einen Ausbildungskurs absolviert und anschliessend eine
Prüfung über die erworbenen Fähigkeiten ablegt. Hierbei sind höhere Anforderungen zu
stellen als bei dem vom Bund für sämtliche Hundehaltende verlangten praktischen
Sachkundenachweis (Art. 68 Abs. 2 TschV, vgl. Kapitel 1.1.1). Gegenwärtig werden im
Kanton Aargau rund 300 bis 500 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehalten.
3.2.3 Überprüfung von verhaltensauffälligen Hunden
Wenn einzelne Hunde – egal welcher Rasse – als gefährlich auffallen, soll die zuständige
Behörde den Sachverhalt abklären und die zum Schutz von Mensch und Tier erforderlichen
Massnahmen anordnen. Diese Möglichkeit besteht gestützt auf die vom Bundesrat im Jahr
2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde bereits heute (Art. 30a,
31 und 34a ff. aTSchV, seit 1. Januar 2009 Art. 78 f. TSchV). Die dazu bestehenden
Ausführungsbestimmungen in der kantonalen Tierschutzverordnung sind in leicht
modifizierter Form in die Hundegesetzgebung zu überführen.
3.3
Hundetaxe
Gegenwärtig wird eine Hundetaxe von Fr. 100.– erhoben. Der Ertrag kommt mit geringen
Ausnahmen den Gemeinden zu. Generell kann davon ausgegangen werden, dass die
Hundetaxen im bisherigen Umfang für die Gemeinden kostendeckend sind (Kosten für
Hundekontrolle und hygienische Vorkehrungen). Im Entwurf ist vorgesehen, dass die
- 13 -
Hundetaxe wie bis anhin kantonsweit erhoben wird. Neu soll die Höhe jedoch nicht im
Gesetz festgeschrieben werden; vielmehr soll – im Sinne einer grösseren Flexibilität – ein
Rahmen (Fr. 100.– bis Fr. 150.–) geschaffen werden, innerhalb welchem der Regierungsrat
die konkrete Höhe der Hundetaxe festlegt.
Nach geltendem Recht entrichten die Gemeinden dem Kanton pro bezogene
Hundekontrollmarke eine Abgabe von Fr. 4.– (sowie Fr. 2.– als Aufwandpauschale für die
Hundekontrollmarke). Die dem Kanton zufliessenden Mittel werden zur Unterstützung des
Kurs- und Prüfungswesens für Hundehaltende und Hundeführende sowie zur Förderung des
Tierschutzes verwendet (§ 7a HuG). Diese Beiträge sollen bis zum Inkrafttreten einer neuen
Finanzierungsregelung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, weiterhin geleistet
werden. Da der Kanton im Bereich des Hundewesens, namentlich in Bezug auf gefährliche
Hunde, weitere Aufgaben übernehmen wird (beziehungsweise bereits übernommen hat),
muss die Abgabe an den Kanton voraussichtlich leicht erhöht werden. Die Höhe der Abgabe
wird nach Massgabe der beim Kanton anfallenden Kosten vom Regierungsrat festzulegen
sein und beträgt maximal Fr. 20.– pro Hund.
Das Eintreiben von ausstehenden Hundetaxen soll nach wie vor ausschliesslich auf dem
betreibungsrechtlichen Weg erfolgen. Auf weitere Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung
von finanziellen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Beschlagnahmung eines Hundes wird
– auch wegen des daraus entstehenden Vollzugsaufwands – explizit verzichtet.
3.4
Hundekontrolle
Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Hundehaltenden, ihre Hunde spätestens drei
Monate nach der Geburt oder vor Weitergabe der Welpen mit einem Mikrochip kennzeichnen
zu lassen. Der Mikrochip muss von einer Tierärztin beziehungsweise einem Tierarzt
eingesetzt werden. Bei der Kennzeichnung werden verschiedene Daten über den Hund
erhoben (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Abstammung, Fellfarbe,
Name und Adresse des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin, bei dem der Hund
geboren wurde und Name des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin zum Zeitpunkt
der Kennzeichnung sowie Name des kennzeichnenden Tierarzts und Datum der
Kennzeichnung). Diese Daten sind von der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt an eine
vom Wohnsitzkanton bezeichnete Stelle zu melden. Sämtliche Kantone – so auch der
Aargau – haben das Führen dieser Datenbank der ANIS AG, einer Non-Profit-Organisation
mit Sitz in Bern, übertragen. Personen, die einen Hund erwerben oder für länger als drei
Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10
Tagen dem Betreiber der Datenbank (ANIS) zu melden. Ebenso muss der Tod eines Hundes
gemeldet werden.
Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, bietet die ANIS AG den Gemeinden die
Möglichkeit, direkt auf die registrierten Daten der Hundehaltungen ihrer Gemeinde
zuzugreifen. Damit die Gemeinden auf die Führung eines eigenen kommunalen
Verzeichnisses verzichten können, ist den Gemeinden der kostenlose Zugang zur
Datenbank (ANIS) zu gewähren. Da jeder Hund durch den Mikrochip eindeutig identifizierbar
ist, kann in Zukunft auf die Kontrollmarke verzichtet werden.
- 14 -
4.
Ergebnisse der Vernehmlassung und daraus resultierende
Umsetzungsvorschläge
4.1
Gesamtbeurteilung
An der Vernehmlassung zur Revision des Hundegesetzes haben insgesamt 135 Parteien,
Gemeinden, Organisationen und Einzelpersonen teilgenommen. Der neben dem
Vernehmlassungsbegleitbericht und dem Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegebene
Fragebogen zu wichtigen Themen der Revision wurde von insgesamt 124
Vernehmlassungsteilnehmenden retourniert. Die Parteien CVP, FDP und EDU haben den
Entwurf als gut, die Grünen sogar als sehr gut qualifiziert. Für die EVP, die SP und die SVP
ist er zufriedenstellend. 47 Gemeinden haben das Hundegesetz als zufriedenstellend bis
sehr gut eingeschätzt, 40 Gemeinden dagegen als ungenügend. Zusammenfassend haben
rund die Hälfte der Vernehmlassenden – darunter viele Einzelpersonen sowie
hundespezifische Organisationen – den Entwurf als ungenügend qualifiziert. Für die eher
kritische Gesamtbeurteilung sind verschiedene Gründe verantwortlich.
Viele Vernehmlassende haben sich für eine bundesrechtliche Regelung der Hauptfragen der
Hundehaltung und insbesondere für den Bereich der gefährlichen Hunde ausgesprochen
(FDP, SP, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, 35 der 40 Gemeinden, die den Entwurf
als ungenügend qualifiziert haben). Diesem Anliegen kann naturgemäss nicht entsprochen
werden. Im Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK)
des Nationalrats jedoch einen Vorschlag eines eidgenössischen Hundegesetzes präsentiert
(vgl. Kapitel 1.2 und 2.4).
Als weiterer Punkt für die eher negative Bewertung wurde die zu weit gehende Delegation an
die Exekutive erwähnt. Es wurde beanstandet, dass die Materie zu wenig klar und präzise
auf Gesetzesstufe geregelt sei (SP, 32 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend
qualifiziert haben, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, American Staffordshire Terrier
Club Schweiz, Lexcanis, IG Hovawart Gebrauchshunde sowie 22 Einzelpersonen). Im
Rahmen der Überarbeitung wurde diesem Anliegen Rechnung getragen. Dies führte zu
folgenden Anpassungen:
 In § 5 Abs. 1 HuG werden die Pflichten der Hundehaltenden präziser umschrieben, wobei
auf eine Delegation der Regelungskompetenz an den Regierungsrat nicht gänzlich
verzichtet wird.
 Es wird explizit eine Meldepflicht der Hundehaltenden gegenüber der zuständigen
Behörde ins Gesetz aufgenommen (§ 7 Abs. 1 und 2).
 Die bei Verstössen gegen die Halterpflichten durch die Gemeinden anzuordnenden Massnahmen sind detaillierter umschrieben worden (§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 HuG).
 Die Dauer der Kostentragungspflicht der Gemeinden für die Unterbringung und Pflege von
streunenden Hunden und Findelhunden ist neu im Gesetz enthalten (§ 8 HuG).
 In Bezug auf die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wurden Regelungen zum
Entzug beziehungsweise zum Erlöschen der Halteberechtigung in den Entwurf
aufgenommen (§ 13 HuG).
 Zudem ist eine Zuständigkeitsregelung für Streitigkeiten betreffend die
Rassezugehörigkeit aufgenommen worden (§ 10 Abs. 3 HuG).
- 15 -
Einige Vernehmlassende haben die Vollzugstauglichkeit des Erlasses in Frage gestellt
(Aargauischer Gemeindeschreiberverband, Vereinigung Aargauer Gemeindepolizeien sowie
mehrere Gemeinden). Diese Kritik betraf vor allem zwei Punkte: Zum Einen die
vorgeschlagene Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (vgl.
Kapitel 4.4.2), zum anderen die Neuregelung der Hundekontrolle (vgl. Kapitel 4.5.1). Zu
beiden Themen wird nachfolgend detailliert Stellung genommen.
Erwartungsgemäss haben einige Vernehmlassende den Entwurf wegen der
vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der gefährlichen Hunde abgelehnt. Auf die
erwähnten Vorbringen wird in Kapitel 4.4 eingegangen.
4.2
Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden
In der Vernehmlassung wurde der vorgeschlagenen Aufgabenteilung grossmehrheitlich
zugestimmt. Nur drei Gemeinden haben den Vorschlag abgelehnt. Lediglich die
Kostentragungspflicht der Gemeinden für die Unterbringung und Pflege von streunenden
Hunden und Findelhunden (§ 8 HuG) hat zu Bemerkungen Anlass gegeben. Der
Aargauische Gemeindeschreiberverband sowie mehrere Gemeinden fordern eine
Beschränkung der Kostentragungspflicht auf zwei Monate auf Gesetzesstufe. Die CVP
schlägt sogar vor, dass die Kosten vom Kanton zu tragen sind. Den Anliegen wurde in dem
Sinne entsprochen, dass die Dauer der Kostentragungspflicht auf Gesetzesstufe festgelegt
worden ist. Die Gemeinden sollen die Kosten für die Unterbringung und Pflege während
höchstens zwei Monaten tragen.
Die Überprüfung, ob die Hundehaltenden die Sachkundenachweise gemäss Art. 68 der
eidgenössischen Tierschutzverordnung erbracht haben (§ 2 Abs. 2 lit. e HuG), ist erst nach
der Vernehmlassung explizit als Gemeindeaufgabe in den Entwurf aufgenommen worden.
Die Gemeindezuständigkeit rechtfertigt sich aus Vollzugsgründen. Die Überprüfung kann im
Rahmen der Hundekontrolle erfolgen, vergleichbar mit der bis vor wenigen Jahren
notwendigen Überprüfung der Tollwutimpfzeugnisse. Für den Kanton würde sich der Vollzug
dieser Aufgabe aufgrund der fehlenden Nähe zu den Hundehaltenden eher schwierig
gestalten.
4.3
Prävention
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassenden hat die vorgeschlagenen
Präventionsmassnahmen gutgeheissen. Auch alle Parteien bejahen den Vorschlag. Einzig 2
Gemeinden, die Organisationen IG Hovawart Gebrauchshunde und Lexcanis sowie 22
Einzelpersonen, die sich der Vernehmlassung der Lexcanis angeschlossen haben, lehnen
Präventionsmassnahmen eher ab. An der vorgeschlagenen Regelung wird deshalb
grundsätzlich festgehalten. Sie wird jedoch in dem Sinne präzisiert, dass der Kanton nicht
nur Projekte und Kampagnen finanziell unterstützen, sondern ausserdem selber
Präventionsmassnahmen ergreifen kann.
- 16 -
4.4
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
4.4.1 Vernehmlassungsresultat
Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Bewilligungspflicht für das Halten von
Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wird von allen Parteien ausser der SVP
unterstützt. Die SVP fordert strengere Massnahmen und verweist auf die Motion von
Grossrat Jürg Hunn, Riniken, und Grossrat Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 6.
Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass
eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse Pit Bull Terrier. Die CVP weist auf die
Problematik der Klassifizierung der Hunde, insbesondere der Mischlinge, hin.
Die Gemeinden befürworten beziehungsweise lehnen die Bewilligungspflicht rein statistisch
gesehen zu gleichen Teilen ab, wobei dieses Ergebnis interpretationsbedürftig ist. Knapp
drei Viertel der ablehnenden Gemeinden haben sich nämlich dem Aargauischen
Gemeindeschreiberverband angeschlossen. Dieser befürwortet grundsätzlich die
vorgeschlagenen Massnahmen, auch wenn er einem begrenzten Rasseverbot auf
eidgenössischer Ebene den Vorzug geben würde. Auf einzelne Kantone begrenzte
Rasseverbote werden dagegen abgelehnt. Kritisiert wird aber die Vollzugstauglichkeit der
vorgeschlagenen Massnahmen. Insbesondere wird befürchtet, dass der Vollzug einen übermässigen Aufwand verursacht.
Im Weiteren werden die vorgeschlagenen Regelungen, die das Halten von gewissen
Hunderassen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, von drei Organisationen (American
Staffordshire Terrier Club Schweiz, IG Hovawart Gebrauchshunde, Lexcanis) aus
grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt, da solche Massnahmen auf einer falschen
Beurteilung des Gefährdungspotenzials der sogenannten Kampfhunderassen basieren
würden. Demgegenüber begrüsst der Aargauische Tierschutzverein (ATs) die geplanten
Massnahmen insbesondere wegen ihrer Zweckmässigkeit.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass rund zwei Drittel der Vernehmlassenden
unter Vorbehalt, dass der Vollzugsaufwand verhältnismässig ist, eine Bewilligungspflicht
befürworten, ein Drittel eine solche ablehnen.
4.4.2 Vorgeschlagene Massnahmen
Die in die Vernehmlassung gegebene Regelung sieht vor, dass vor Anschaffung eines
Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine kantonale Bewilligung eingeholt werden
muss. Damit eine solche erteilt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Die
gesuchstellende Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf nicht wegen Delikten
verurteilt worden sein, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit einem solchen Hund
als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung
stehen. Zudem muss der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbracht
werden. Angesichts des Umstands, dass das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes
erhöhte Anforderungen an die Halterin beziehungsweise den Halter stellt, sind noch weitere
Voraussetzungen dazu gekommen. Eine gesuchstellende Person hat zudem über genügend
kynologische Erfahrung zu verfügen und muss in persönlicher und finanzieller Hinsicht
Gewähr bieten für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung. Mit der
vorgeschlagenen Massnahme soll sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs
- 17 -
eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial keine wesentlichen Gründe vorliegen, die
gegen die Anschaffung eines solchen sprechen. Potenziell gefährliche Hunde gehören in
erfahrene, verantwortungsvolle Hände.
Neu wird der Begriff "Bewilligung" durch "Halteberechtigung" ersetzt. Denn trotz der
vorgeschlagenen Massnahmen ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einzelnen Vorfällen
kommen kann. Letztendlich geht von jedem Hund eine gewisse Gefahr aus. Auch ein gut
sozialisierter und geführter Hund reagiert aufgrund seines artspezifischen Verhaltens auf
gewisse Reize aggressiv. Der Staat übernimmt keine Haftung für Zwischenfälle mit Hunden
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Damit nicht der Anschein erweckt wird, der Kanton
hafte für allfällige Schäden, die durch "bewilligte" Hunde verursacht wurden, wird neu
anstelle von "Bewilligung" der Begriff "Halteberechtigung" eingeführt.
Mit der Erteilung der Halteberechtigung werden die Hundehaltenden verpflichtet, einen
Erziehungskurs zu absolvieren und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Diese sind von
privaten Hundeausbildenden durchzuführen, wobei auf ein bereits bestehendes Angebot
abgestellt werden kann. Durch dieses Modell, welches Synergien mit bestehenden privaten
Strukturen nutzt, wird der Vollzugsaufwand für die Verwaltung gering gehalten.
Im Übrigen ist eine regelmässige Überprüfung der Berechtigungsinhaber nicht vorgesehen.
Dies würde einen enormen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, was schon aus Gründen
der Verhältnismässigkeit abzulehnen ist. Selbstverständlich greift aber die zuständige
Behörde ein, wenn Beanstandungen bekannt werden.
4.4.3 Klassifizierung der Hunde als Rassetypenhund beziehungsweise als
Kreuzungstier eines solchen
Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat auf Verordnungsstufe die Rassetypen
bezeichnet, deren Haltung eine kantonale Berechtigung bedürfen. Ebenfalls sollen
Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem
Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen, nur nach Erteilung der
Halteberechtigung gehalten werden dürfen. Die Beurteilung, ob das Halten eines bestimmten
Hundes einer kantonalen Berechtigung bedarf, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.
Im Zweifelsfall soll deshalb die zuständige kantonale Behörde – allenfalls nach Einholen
einer Expertenmeinung – entscheiden.
Alternativ zur vorgeschlagenen Rassentypenliste könnten allenfalls die Grösse und das
Gewicht eines Hundes (zum Beispiel ab 25 Kilogramm Körpergewicht im ausgewachsenen
Alter) als Abgrenzungskriterien eingesetzt werden. Diese Kriterien sind aber sehr
unspezifisch und es würden mehrere tausend Hunde diese erfüllen. Ein im Verhältnis zur
erwarteten Risikominimierung unverhältnismässiger Vollzugsaufwand wäre die Folge. Aus
diesem Grund wird nach wie vor an der vorgeschlagenen Rassetypenliste festgehalten (vgl.
Kommentar zu § 10 Abs. 2 HuG).
4.4.4 Gefährdungspotenzial der Hunde der Rassetypenliste
Knapp 30 % der Vernehmlassungsteilnehmenden, die die vorgeschlagene
Halteberechtigung abgelehnt haben, wünschen keine speziellen Regelungen für Hunde mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial (IG Hovawart Gebrauchshunde, IG-Pro Hund, Lexcanis
- 18 -
sowie 22 Einzelpersonen). Als Grund wurde erwähnt, dass das Gefährdungspotenzial dieser
Hunde massiv überschätzt würde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die Selektion von bestimmten Zuchttieren respektive
Zuchtmerkmalen, Nachkommen herangezüchtet werden können, die in ihren Reaktionen auf
Umwelteinflüsse von der üblichen Norm abweichen oder durch unbiologische züchterische
Entwicklungen in ihrem Ausdrucksverhalten so stark eingeschränkt sind, dass die
Kommunikation und Interaktion mit der Umwelt gestört ist. Dies ist etwa der Fall in
bestimmten Linien und Würfen bei Terrierrassen mit einer relativ jungen
"Kampfhundevergangenheit" (Pit Bull, American Staffordshire Terrier) und bei einigen
Molossoiden. So ist etwa ein Fila Brasileiro wegen der stark ausgeprägten Belefzung und
den Hängeohren nicht in der Lage, deutliche hundetypische Signale bei gesteigerter
aggressiver Motivation an die Umwelt abzugeben. Die Haltung solcher durch Zucht und
Selektion in ihrem Ausdrucksverhalten eingeschränkten Hunde, die zudem durch ihre
Körpergrösse und Körpermasse viel Kraft und Schnelligkeit entwickeln können, benötigt auf
Seiten der Halterin oder des Halters besonderer Kenntnisse und eines guten
Verantwortungsgefühls. Der Missbrauch von bestimmten Rassen mit einer sogenannten
"Kampfhundevergangenheit" ist auch heute noch nachweislich vorhanden, was besonders
deutlich am tragischen Fall vom Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) sichtbar wird.
Die vorliegende Regelung, die auf die Ausbildung der Hundehaltenden abzielt, soll das
Missbrauchspotenzial reduzieren. Dies dient auch den Hunden der betroffenen Rassen,
indem sichergestellt wird, dass diese von verantwortungsvollen Personen in einer
tiergerechten Umgebung gehalten werden.
4.4.5 Rasseverbot
Rund 20 % der Vernehmlassungsteilnehmenden, die die vorgeschlagene Halteberechtigung
für Hunde der Rassentypenliste abgelehnt haben, fordern eine strengere Regelung
(Rasseverbot) auf kantonaler Ebene, gut 50 % wünschen eine weitergehende Regelung auf
Bundesstufe, lehnen aber gleichzeitig ein kantonales Rasseverbot ab.
Wie in Kapitel 3.2.2 ausgeführt, liegt das Problem bei gefährlichen Hunden primär auf Seiten
von Hundehaltenden, die ihre Verantwortung nicht wahrnehmen oder ihre Hunde gar
bewusst als Machtmittel missbrauchen. Es gibt aber auch zahlreiche Hundehalterinnen und
Hundehalter die sogenannte Kampfhunde halten, ohne dass es je zu Beanstandungen
gekommen wäre. Es ist unverhältnismässig, diesen das Halten solcher Hunde zu verbieten.
Ausserdem kann das Problem mit einem Verbot bestimmter Rassen nicht gelöst werden.
Vielmehr wäre zu befürchten, dass sich verantwortungslose Hundehalterinnen und
Hundehalter vermehrt Hunde anderer (nicht verbotener Rassen) zulegen, um sie für ihre
Zwecke zu missbrauchen. Insofern würde ein Rasseverbot lediglich zu einer
Scheinsicherheit führen. Im Übrigen wäre der Vollzug eines Rasseverbots mit einem
enormen administrativen Aufwand verbunden. Zudem kennt der Kanton Zürich als einziger
Nachbarkanton ein Verbot gewisser Hunderassen (Erwerb, Zucht sowie Zuzug). Das Halten
von bereits vorhandenen Hunden bleibt weiterhin auf Bewilligung hin erlaubt. In allen
anderen angrenzenden Kantonen sind weder Rasseverbote in Kraft noch geplant. Vor
diesem Hintergrund erscheint ein Rasseverbot im Kanton Aargau als wenig sinnvoll. Aus den
genannten Gründen ist von dieser Massnahme abzusehen. Die vorgeschlagene
- 19 -
Halteberechtigung stellt demgegenüber ein massvolles Mittel dar, um ungeeigneten
Personen das Halten solcher Hunde zu verwehren.
4.4.6 Abstimmung auf andere Kantone
Einige Vernehmlassende haben beanstandet, dass die vorgeschlagenen Massnahmen
betreffend gefährliche Hunde zu wenig auf die umliegenden Kantone abgestimmt seien (SP,
SVP, 34 der 40 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben,
Aargauischer Gemeindeschreiberverband, Verein Aargauer Tierärztinnen und Tierärzte).
Die Nachbarkantone verfügen über sehr unterschiedliche Regelungen im Bereich der
gefährlichen Hunde, weshalb eine Anpassung an alle angrenzenden Kantone von vornherein
nicht möglich ist. Die vorgeschlagene Halteberechtigung entspricht aber weitgehend den
Bewilligungspflichten für potenziell gefährliche Hunde wie sie in den Kantonen Basel-Stadt,
Basel-Landschaft und Solothurn bereits in Kraft sind. Diesbezüglich kann von einem
gleichwertigen Schutzniveau ausgegangen werden.
Im Übrigen sollen unabhängig von der Rassezugehörigkeit die in anderen Kantonen
rechtskräftig verfügten Massnahmen gegen verhaltensauffällige Hunde auch im Kanton
Aargau gelten (§ 9 Abs. 4 HuG). Wird ein neuer Wohnsitz im Kanton Aargau begründet,
unterstehen die Hundehaltenden der Meldepflicht gemäss § 7 Abs. 1 lit. d HuG und sind
deshalb verpflichtet, ihre neue Wohngemeinde über bereits verfügte Massnahmen zu
orientieren. Unterlassungen können strafrechtlich sanktioniert werden (§ 18 Abs. 1 HuG).
Grundsätzlich können die angeordneten Massnahmen in der zentralen Datenbank ANIS
registriert werden. Leider wird aber von dieser Möglichkeit noch nicht in allen Kantonen
Gebrauch gemacht. Damit die Regelung von § 9 Abs. 4 HuG vollzogen werden kann, ist
deshalb das Statuieren der Meldepflicht notwendig.
§ 9 Abs. 4 HuG gilt auch dann, wenn sich die hundehaltende Person und ihr Hund nur
vorübergehend im Kanton Aargau aufhalten. In diesem Fall gestaltet sich der Vollzug
schwieriger, denn eine "flächendeckende" Kontrolle ist nicht möglich. Die Behörden können
aber aufgrund von Meldungen aus der Bevölkerung Abklärungen treffen und gegebenenfalls
einschreiten.
4.5
Weitere Vernehmlassungsergebnisse
4.5.1 Hundekontrolle
Zur Hauptsache wurde in der Vernehmlassung eingebracht, dass die Daten in der zentralen
Datenbank ANIS nicht aktuell seien, da die Hundehaltenden ihrer Meldepflicht (zum Beispiel
bei Wohnsitzwechsel) ungenügend nachkommen würden. Ausserdem haben mehrere
Gemeinden darauf hingewiesen, dass es eine Schnittstelle zwischen der Einwohner- und der
Hundekontrolle gebe und dass die Gemeinden wegen der Rechnungsstellung für die
Hundetaxen auch weiterhin eine eigene Hundekontrolle führen würden.
Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, bietet die ANIS AG den Gemeinden die
Möglichkeit, direkt auf die registrierten Daten zuzugreifen. Die Gemeinden können mittels
kompletter Kennzeichnung (Mikrochip oder Tätowierung) ein Tier und seinen Besitzer
suchen (unabhängig vom Wohnsitz). Zudem kann eine Gemeinde nach Personen suchen,
- 20 -
sofern die Adresse auf die betreffende Gemeinde lautet. Weiter ist auch die Abfrage der
gesamten registrierten Hundepopulation einer Gemeinde möglich. Diese Daten können
mittels einer Excel-Liste exportiert werden und könnten auf diesem Weg als Grundlage für
die Rechnungsstellung dienen. Es gibt keine Möglichkeiten, Daten betreffend Hundetaxen
direkt in der zentralen Datenbank zu registrieren. Die ANIS-Datenbank ist tagesaktuell, die
Daten werden jede Nacht aktualisiert. Die Gemeinden sind zu zwei verschiedenen
Mutationen legitimiert: Adressänderungen von Hundebesitzern können direkt in der
Datenbank vorgenommen werden, ebenfalls das Erfassen des Todesdatums eines Hundes.
Der Eintrag eines Besitzerwechsels ist ausschliesslich der ANIS AG vorbehalten. Weiter
können keine Angaben zu den Sachkundenachweisen gemäss der eidgenössischen
Tierschutzverordnung registriert werden.
Den Anliegen der Gemeinden wird in dem Sinne entsprochen, dass sie neu nicht mehr
ausschliesslich zur Überprüfung der Daten in der ANIS-Datenbank verpflichtet werden,
sondern generell zum Führen einer Hundekontrolle. Ob die Gemeinden diesbezüglich auf die
ANIS zurückgreifen oder ein eigenes Verzeichnis führen wollen bleibt ihnen überlassen.
Damit die Gemeinden unabhängig von der ANIS eine Hundekontrolle führen können, werden
die Halterinnen und Halter verpflichtet, ihre Hundehaltung bei der Gemeinde zu melden (§ 7
Abs. 1 und 2 HuG). Dies ermöglicht auch eine Kontrolle der ANIS-Daten durch die
Gemeinden, welche die Hundehaltenden auf ihre Meldepflichten gegenüber der ANIS hinweisen können. Eine möglichst aktuelle zentrale Datenbank ist auch im Hinblick auf Findeltiere sinnvoll und erleichtert den Gemeinden ihre Aufgabe gemäss § 8 (Unterbringung und
Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden).
4.5.2 Hundetaxe
Viele Gemeinden haben in der Vernehmlassung gefordert, dass der Gemeindeanteil am
Ertrag aus der Hundetaxe mindestens in der bisherigen Höhe (Fr. 94.–) beibehalten werden
soll. Die Vernehmlassungsvorlage sah einen im Gesetz verankerten Hundetaxen-Rahmen
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– vor sowie eine Abgabe von maximal Fr. 20.– pro Hund, die die
Gemeinden an den Kanton zu entrichten haben. Im Rahmen der Überarbeitung wurde
diesem Anliegen Rechnung getragen. § 16 Abs. 1 HuG sieht vor, dass der Gemeindeanteil
am Ertrag aus der Hundetaxe mindestens Fr. 100.– beträgt.
4.5.3 Hundezuchten
Vereinzelt wurde in der Vernehmlassung die Frage nach einer Bewilligungspflicht für
Hundezuchten gestellt (zum Beispiel SP). Das Züchten von Tieren ist in der geltenden
eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt (Art. 25 ff. TSchV). Insbesondere ist bei der
Zucht von Hunden die Selektion darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter,
guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und
Tieren zu erhalten. Zeigt ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten ist er von der
Zucht auszuschliessen. Gewerbsmässige Hundezuchten haben ausserdem eine Bestandeskontrolle zu führen. Der Veterinärdienst kann im Rahmen des geltenden Rechts Hundezuchten überprüfen und gegebenenfalls einschreiten. Die Vorlage für ein eidgenössisches
Hundegesetz der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats
sieht ausserdem weitergehende Regelungen zum Thema Züchten vor (vgl. Kapitel 1.2). Der
Regierungsrat ist der Ansicht, dass Regelungen betreffend Hundezuchten im Bundesrecht
verankert sein sollten, da das Platzieren beziehungsweise der Handel mit Hunden über die
- 21 -
Kantonsgrenzen hinaus stattfindet. Aus diesem Grund wird eine kantonale
Bewilligungspflicht abgelehnt.
5.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
§ 1 Zweck und Gegenstand
Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit
Hunden. Die Zweckumschreibung bringt zum Ausdruck, dass der Eigenverantwortung der
Hundehaltenden eine zentrale Bedeutung zukommt. Es kann nicht Aufgabe des Staats sein,
die Hundehaltung detailliert zu reglementieren und zu überwachen. Verantwortungsbewusste
Hundehaltende bieten am besten Gewähr, dass eine Gefährdung beziehungsweise
Belästigung durch Hunde vermieden werden kann.
§ 2 Zuständigkeit der Gemeinden
Für den Vollzug des Hundegesetzes sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (Abs. 1).
Sie erfüllen insbesondere die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben. Der Katalog von Absatz 2
ist nicht abschliessend. Soweit eine Aufgabe nicht dem Kanton zugewiesen ist, fällt sie in
den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.
lit. a:
Die Gemeinden führen die Hundekontrolle. Es ist den Gemeinden überlassen, ob sie hierzu
weiterhin ein kommunales Verzeichnis führen wollen, oder ob sie die Datenbank ANIS
verwenden wollen (vgl. Kapitel 4.5.1). Da jeder Hund spätestens drei Monate nach der
Geburt, beziehungsweise in jedem Fall vor einem Halterwechsel mit einem Mikrochip
gekennzeichnet werden muss, wird in Zukunft auf eine Hundemarke verzichtet.
lit. b:
Die Gemeinden erheben wie bis anhin die Hundetaxe.
lit. c:
Die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch Hundekot stellt ein grosses Ärgernis dar.
Hinterlassenschaften von Hunden sind nicht nur ekelerregend, sondern können auch die
Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Damit die Hundehaltenden ihrer Pflicht zur
sachgerechten Entsorgung des Hundekots nachkommen können, haben die Gemeinden
dafür zu sorgen, dass auf dem Gemeindegebiet ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten
(Robidog) zur Verfügung stehen. Die Einnahmen aus der Hundetaxe erlauben es den
Gemeinden, die entsprechenden hygienischen Vorkehrungen zu finanzieren.
lit. d:
Die Gemeinden haben nach Massgabe von § 8 für streunende Hunde und Findelhunde zu
sorgen.
lit. e:
Die neue eidgenössische Tierschutzverordnung sieht vor, dass Hundehaltende, die zum
ersten Mal einen Hund erwerben, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre
- 22 -
Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen zu erbringen
haben (Art. 68 Abs. 1 TSchV). Weiter müssen sämtliche Hundehaltende innerhalb eines
Jahrs nach Erwerb des Hundes einen Sachkundenachweis erbringen, dass dieser in
Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Ausgenommen von dieser Pflicht sind
anerkannte Ausbildnerinnen und Ausbildner für Hundehaltende sowie Spezialistinnen und
Spezialisten zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden (Art. 68 Abs. 2 TschV).
Die Gemeinden haben zu überprüfen, ob die Hundehaltenden die geforderten
Sachkundenachweise erbringen. Dies wird von den Gemeinden vorzugsweise im Rahmen
der Hundekontrolle erledigt. Das Vorgehen ist vergleichbar mit der bis 1998 notwendigen
Überprüfung der Tollwutimpfzeugnisse. Stellt die Gemeindebehörde fest, dass eine
hundehaltende Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat sie die Person unter
Ansetzung einer Frist zu mahnen. Wird der Mahnung nicht nachgelebt, kann die
Gemeindebehörde Anzeige bei der Strafrechtsbehörde erstatten und den Fall der
zuständigen kantonalen Behörde melden. Diese macht die notwendigen tierschützerischen
Abklärungen und ergreift Massnahmen, um die Haltung des Hundes im Sinne dieses
Gesetzes und der Tierschutzgesetzgebung sicherzustellen.
§ 3 Zuständigkeit des Kantons
Abs. 1:
Der Kanton vollzieht die Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde. Dies ist sachgerecht,
da hierbei ein spezifisches Fachwissen erforderlich ist; daneben wird ein einheitlicher Vollzug
im ganzen Kanton gewährleistet.
Weiter sorgt der Kanton für den Vollzug der hundespezifischen Vorschriften in der
eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung. Dabei ist der Kanton häufig auf
die Mitwirkung der Gemeinden angewiesen, so zum Beispiel bei der Überprüfung, ob die
Hundehaltenden ihrer Meldepflicht gegenüber der zentralen Datenbank ANIS
nachgekommen sind (vgl. Kapitel 3.4). Die Gemeinden können die Angaben der
Hundehaltenden mit den ANIS-Daten vergleichen und die Halterinnen und Halter
gegebenenfalls auf ihre Meldepflicht hinweisen.
Abs. 2:
Namentlich im Hinblick auf die Vorbeugung von Hundebissen sind verstärkte Anstrengungen
im Bereich der Prävention sinnvoll. Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, die einem
sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Er kann zu
diesem Zweck Kampagnen und Projekte finanziell unterstützen oder Dritte mit der
Durchführung solcher Projekte beauftragen (§ 9 des Organisationsgesetzes vom 26. März
1985; SAR 153.100). Eine Verpflichtung des Kantons, konkrete Präventionsmassnahmen zu
treffen, lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten.
§ 4 Zusammenarbeit
Für den effizienten Vollzug dieses Gesetzes ist es unumgänglich, dass die Gemeinden und
der Kanton eng zusammenarbeiten. Der Austausch von vollzugsrelevanten Daten muss
gewährleistet sein. So informiert zum Beispiel die zuständige kantonale Behörde die
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Gemeinden über angeordnete Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2, damit diese den Wegzug
von betroffenen hundehaltenden Personen mitteilen können.
Weiter sollen die Gemeinden die Hundehalterinnen und Hundehalter darüber informieren,
dass für gewisse Rassetypen eine kantonale Halteberechtigung einzuholen ist. Dies wird von
den Gemeinden am zweckmässigsten bei der Anmeldung des Hundes erledigt. Die
zuständige kantonale Behörde wird eine Informationsbroschüre zur Verfügung stellen. Wird
festgestellt, dass auf dem Gemeindegebiet ein Hund der Rassetypenliste beziehungsweise
ein entsprechendes Kreuzungstier gehalten wird, hat die Gemeinde dies der zuständigen
kantonalen Behörde zu melden.
- 24 -
§ 5 Hundehalterpflichten
Abs. 1:
Grundlage der Hundehalterpflichten ist die Eigenverantwortung. Um ein friedliches
Zusammenleben von Mensch und Tier zu ermöglichen, wird im Gesetz ein Rahmen
festgelegt, in welchem die Hundehalterinnen und Hundehalter ihre Verantwortung
wahrzunehmen haben.
lit. a:
Eine Gefährdung durch Hunde ist grundsätzlich inakzeptabel. Jedermann soll sich in der
Öffentlichkeit frei bewegen können, ohne befürchten zu müssen, von einem Hund angefallen
und verletzt zu werden. Auch eine Gefährdung anderer Tiere durch Hunde hat zu
unterbleiben. Dies ist von den Hundehaltenden zu gewährleisten.
Demgegenüber ginge es zu weit, jede Belästigung durch Hunde untersagen zu wollen.
Hunde sind Lebewesen, die mitunter ein Verhalten zeigen, das nicht von allen Menschen
geschätzt wird. Dies ist – im Sinne von gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz – in
einem gewissen Rahmen hinzunehmen. So ist ein kurzes Bellen eines Hundes für den
empfindlichen Nachbarn womöglich lästig, von einer übermässigen Belästigung kann aber –
anders als etwa bei andauerndem Geheule – noch nicht gesprochen werden. Welche
Belästigung als übermässig zu qualifizieren ist, ist anhand der konkreten Umstände zu
bestimmen. Dabei ist von einem objektiven Massstab auszugehen (massgebend ist das
Empfinden eines "Durchschnittsmenschen").
lit. b:
Die Halterinnen und Halter haben ihre Hunde stets unter Aufsicht zu halten indem diese
beispielsweise durch eine Person beaufsichtigt oder allenfalls in einem Haus, Garten oder
Zwinger gehalten werden. Die besonderen Funktionen eines Hundes sind dabei zu
berücksichtigen (Hüte- oder Jagdhund). Streunende Hunde sind nicht tolerierbar. Ausserdem
sind Hunde unter Kontrolle zu halten. Jeder Hund sollte über einen Grundgehorsam verfügen
(zum Beispiel abrufbar sein). Ist dies nicht der Fall, liegt es an der Hundhalterin
beziehungsweise am Hundehalter, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Im Weiteren
gibt es Umstände (zum Beispiel Krankheit, Läufigkeit einer Hündin), die dazu führen, dass
sich ein Hund vom Üblichen abweichend verhält. Auch diesen vorübergehenden
Verhaltensänderungen sollen die Tierhalterinnen und Tierhalter Rechnung tragen.
lit. c:
Hunde sind so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird. Ein erhebliches Ärgernis stellt
die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch nicht sachgerecht entsorgten Hundekot
dar. Ebenso handelt es sich um ein Gesundheitsrisiko.
lit. d:
Wird ein Hund von einer Drittperson betreut, muss diese in der Lage sein, die
Hundehalterpflichten wahrzunehmen. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, dies zu
gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen Hund mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial gemäss § 10 halten. Die vorübergehende Fremdbetreuung eines
- 25 -
Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (zum Beispiel für einzelne Spaziergänge oder
wegen Ferien) ist möglich durch eine Person, welche keine Halteberechtigung hat. In der
Verordnung wird die maximal zulässige Betreuungsdauer durch eine nicht halteberechtigte
Person festgelegt. Für den Aufenthalt in einem Tierheim sollen Sonderregelungen gelten.
Abs. 2:
Die Halterpflichten gemäss Absatz 1 sind auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Als vom
Regierungsrat näher zu bezeichnende Pflichten der Hundehaltenden sind insbesondere zu
nennen:








Leinen- und Maulkorbpflicht für bissige Hunde (Abs. 1 lit. a)
Verbot Hunde auf Menschen zu hetzen (Abs. 1 lit. a)
Verbot Hunde absichtlich zu reizen (Abs. 1 lit. a)
Pflicht zum Eingreifen, wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier angreift (Abs. 1 lit. a)
Pflicht, übermässige Lärmimmissionen zu vermeiden (Abs. 1 lit. a)
Verbot des unbeaufsichtigten Laufenlassens (Abs. 1 lit. b)
Genereller Leinenzwang für läufige und kranke Hunde (Abs. 1 lit. b)
Pflicht zur Aufnahme und zur sachgerechten Entsorgung von Hundekot (überall, nicht nur
im Siedlungsgebiet; Abs. 1 lit. c)
Abs. 3:
Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen. Als Orte,
wo Einschränkungen der Hundehaltung angezeigt sein könnten, sind beispielhaft zu nennen:
Fussgängerzonen, Friedhöfe, öffentliche Badeanstalten, Sportanlagen und Kinderspielplätze.
Einschränkungen, die das ganze Gemeindegebiet tangieren, sind nicht zulässig (zum
Beispiel generelle Leinenpflicht). Eine Regelungskompetenz der Gemeinden in diesem
Bereich ist sachgerecht, da die kommunalen Behörden mit den lokalen Gegebenheiten
vertraut sind und die Bedürfnisse der Bevölkerung am besten einschätzen können. So
drängen sich in ländlich geprägten Gebieten womöglich andere Massnahmen auf als in
städtischen.
Der Forderung einiger Gemeinden, dass die Rechtssetzungskompetenz explizit dem
Gemeinderat zuzuweisen sei, wird nicht Rechnung getragen. Der Gemeinderat hat bereits
aufgrund des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz; SAR 171.100)
vom 19. Dezember 1978 für die lokale Sicherheit zu sorgen und ein entsprechendes Reglement zu erlassen (§ 37 Abs. 2 lit. f des Gemeindegesetzes). Es ist davon auszugehen, dass
die bereits bestehende Kompetenz ausreichend ist.
Abs. 4:
Die Gemeinden ordnen bei Verletzungen der Hundehalterpflichten die erforderlichen
Massnahmen gemäss § 17 Abs. 1 lit. a–d an, soweit nicht der Kanton zuständig ist.
Insbesondere das Verfügen von Massnahmen wegen gefährlichen Hunden im Sinne von § 9
liegt in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde. Sobald eine Situation
Gefährdungspotenzial für Mensch oder Tier hat, fällt deren Abklärung in die Zuständigkeit
des Kantons.
- 26 -
Bei Verletzungen der Hundehalterpflichten kann die Hundehaltung mit Auflagen verbunden
werden. Dabei kommen bauliche Massnahmen (zum Beispiel Zwingerhaltung; das Erstellen
eines höheren Zauns bei streunenden Hunden; Sichtschutz-Massnahmen, damit ein Hund
nicht aufgrund optischer Reize dauernd bellt) oder andere Einschränkungen (zum Beispiel
Pflicht, den Hund vorwiegend im Haus zu halten) in Frage. Die Gemeinden haben auf den
Einzelfall bezogene, sachgerechte Anordnungen zu treffen.
Als sehr weitgehende Massnahmen können die Gemeinden die Beschlagnahmung,
Neuplatzierung oder gar Euthanasie eines Hundes anordnen. Der verwaltungsrechtliche
Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird sich dabei aber sehr einschränkend auswirken.
Sofern sich aber Hundehaltende renitent zeigen und wiederholt mildere Massnahmen gegen
übermässige Lärmimmissionen missachten, sollen die Gemeinden auch solche
Massnahmen anordnen können.
Abs. 5:
Das Hundegesetz beziehungsweise gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen
regeln die Rechte und Pflichten der Hundehaltenden nicht abschliessend. Diesem Umstand
ist durch einen Vorbehalt zugunsten von Normen in anderen Regelungsbereichen Rechnung
zu tragen. So bestehen beispielweise in der Jagdgesetzgebung spezifische Vorschriften zum
Einsatz von Jagdhunden und zum Schutz des Wildes vor Hunden (vgl. etwa Leinenzwang im
Wald gemäss § 6 der noch geltenden aargauischen Jagdverordnung vom 28. August 1969;
SAR 933.111); entsprechende Bestimmungen finden sich auch in der
Naturschutzgesetzgebung (vgl. etwa § 4a des Rheinuferschutzdekrets vom 16. April 1948;
SAR 761.510).
Im Gesetzestext nicht speziell erwähnt, aber selbstverständlich ebenfalls vorbehalten bleiben
die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung umschriebenen Pflichten der
Hundehaltenden.
§ 6 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Beim Vollzug des Hundegesetzes sind die Behörden auf die Mitwirkung der Hundehaltenden
angewiesen. Häufig wäre es für die zuständigen Behörden nicht – beziehungsweise nur mit
einem unverhältnismässig hohen Aufwand – möglich, die für den Vollzug notwendigen
Informationen zu beschaffen. Daher sind die Hundehaltenden verpflichtet, den Behörden die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. So haben die Hundehaltenden beispielsweise über die Abstammung ihrer
Hunde Auskunft zu geben, damit beurteilt werden kann, ob die Hundehaltung einer
kantonalen Berechtigung bedarf (§ 10).
§ 7 Hundekontrolle; Meldepflicht; Registrierung
Abs.1:
Die Gemeinden führen eine Hundekontrolle. Die Halterinnen und Halter haben aus diesem
Grund der Gemeinde das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes, dessen Tod
sowie die Weitergabe des Hundes an eine andere Person zu melden. Weiter sind Namensund Adressänderungen der Halterin beziehungsweise des Halters sowie von einem andern
- 27 -
Kanton angeordnete Massnahmen wegen Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes der
Gemeinde mitzuteilen.
- 28 -
Abs. 2:
Die Hundehaltenden haben den Gemeinden Kopien der Sachkundenachweise gemäss
Art. 68 TSchV (vgl. dazu Kapitel 1.1.1) abzugeben, damit diese ihre Aufgabe gemäss § 2
Abs. 2 lit. e (Überprüfung, ob Sachkundenachweise vorliegen) vollziehen können. Weiter
haben die Halterinnen und Halter der Gemeinde eine Kopie des Hundeausweises
auszuhändigen. Gemäss Art. 18 TSV gibt dieser Auskunft über die Registrierungsnummer,
die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, der Name, das Geschlecht, das
Geburtsdatum, die Rasse oder den Rassetyp, die Abstammung sowie die Fellfarbe des
Hundes. Auf diese Weise kann leicht festgestellt werden, ob der Hund in der zentralen
Datenbank ANIS registriert ist. Zudem erhalten die Gemeinden Kenntnis von der korrekten
Registrierungsnummer, so dass der Zugriff auf die spezifischen Daten in der ANISDatenbank sichergestellt ist (vgl. Kapitel 4.5.1).
Abs. 3:
Die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung verpflichtet die Hundehaltenden, ihre Hunde
kennzeichnen und registrieren zu lassen (vgl. Kapitel 1.1.1 und 3.4). Die Daten werden in
einer vom Wohnsitzkanton zu bestimmenden Datenbank erfasst. Der Kanton Aargau hat das
Führen dieser Datenbank der ANIS übertragen. Damit die Gemeinden mit Hilfe dieser
Datenbank die Hundekontrolle führen können, ist ihnen ein kostenloser Zugang zu diesen
Daten zu gewähren.
§ 8 Streunende Hunde und Findelhunde
Ein Hund ist streunend, wenn er sich nicht (mehr) unter Aufsicht und Kontrolle seiner Halterin
beziehungsweise seines Halters befindet, so zum Beispiel wenn er entlaufen ist, sich verirrt
hat, ausgesetzt wurde oder freilebend ist. Jagdhunde im Einsatz fallen nicht darunter. Die
Vorschriften der Jagdgesetzgebung gehen vor (vgl. Kommentar zu § 5 Abs. 1 lit. b und
Abs. 5). Findelhunde sind streunende Hunde, die durch eine Person eingefangen wurden
oder dieser zugelaufen sind.
Abs. 1:
Es ist Aufgabe der Gemeinden, streunende Hunde einzufangen und diese sowie
Findelhunde artgerecht (das heisst der Tierschutzgesetzgebung entsprechend)
unterzubringen, wenn diese den Hundehaltenden nicht kurzfristig zurückgegeben werden
können. Die Gemeinden sind nicht für die Unterbringung zuständig, wenn das Tier in der
Obhut der Finderin oder des Finders verbleibt. In der Regel werden die Gemeinden die
Hunde in ein Tierheim bringen, allenfalls können sie auch bei einer Privatperson
untergebracht werden. Die Gemeinden unterstehen der Meldepflicht gemäss Art. 720a des
Zivilgesetzbuchs (ZGB).
Abs. 2:
Für die Unterbringungskosten von streunenden Hunden und Findelhunden haben
grundsätzlich deren Eigentümerinnen beziehungsweise deren Eigentümer aufzukommen.
Sind diese nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig, hat die Gemeinde die Kosten für die
Unterbringung und Pflege während höchstens zwei Monaten zu tragen. Darunter fallen die
Kosten für Unterkunft, Fütterung und Pflege sowie für die notwendige tierärztliche
Versorgung, so zum Beispiel für die Behandlung von Verletzungen oder akuten Krankheiten.
- 29 -
Es gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. des
Obligationenrechts [OR; SR 220] vom 30. März 1911). Verbleibt ein Findelhund in der Obhut
der Finderin beziehungsweise des Finders, entfällt die Kostentragungspflicht der Gemeinde.
Kann innert zwei Monaten die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht eruiert werden, geht
das Eigentum am Hund auf die Finderin oder den Finder beziehungsweise auf die Gemeinde
über, sofern das Tier ursprünglich im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- und
Erwerbszwecken gehalten wurde (Art. 722 Abs. 1bis ZGB). Somit kann ab diesem Zeitpunkt
frei über das Tier verfügt werden. Wird ein Hund einem Tierheim mit dem Willen anvertraut,
den Besitz daran endgültig aufzugeben, kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten
ebenfalls über diesen verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB).
Bei einem freilebenden oder ausgesetzten Hund handelt es sich um ein sogenanntes
herrenloses Tier. Grundsätzlich kann an einem solchen unmittelbar Eigentum begründet
werden, wenn dieses mit Aneignungswillen in Besitz genommen wird (Art. 718 f. ZGB).
Somit kann grundsätzlich ohne zeitliche Verzögerung über einen solchen Hund verfügt
werden. In der Regel sind aber die Umstände, unter denen ein Tier aufgefunden wird, nicht
eindeutig. So könnte der vermeintlich ausgesetzte Hund seiner Halterin oder seinem Halter
auch gestohlen und dann irgendwo zurückgelassen worden sein. Es sollte daher
grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen und dieses für mindestens zwei Monate
untergebracht werden (vgl. dazu auch die Frist zur Ersitzung eines Tiers gemäss Art. 728
Abs. 1bis ZGB).
Anzumerken bleibt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht überaus gross
sein dürfte, da es dank dem bei Hunden implantierten Mikrochip eigentlich möglich sein
müsste, umgehend die Halterin beziehungsweise der Halter zu eruieren.
§ 9 Verhaltensauffällige Hunde
Abs. 1:
Die eidgenössische Tierschutzverordnung und die gestützt darauf ergangenen kantonalen
Ausführungsbestimmungen verpflichten Angehörige gewisser Personenkategorien, Vorfälle
mit verhaltensauffälligen Hunden zu melden (vgl. Kapitel 1.1.1 und 1.1.2). Daneben ist es
auch denkbar, dass die Vollzugsbehörde auf anderen Wegen, etwa durch Meldungen von
Privatpersonen, Kenntnis von Vorfällen mit Hunden erhält, welche ein Tätigwerden erfordern.
Wenn aufgrund einer Meldung Hinweise bestehen, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen
oder Tiere darstellt, überprüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Sie wird
dazu zunächst Auskünfte bei den Hundehaltenden und allenfalls auch bei Dritten einholen.
Soweit erforderlich, kann auch die Hundehaltung überprüft oder eine Wesensbeurteilung des
Hundes vorgenommen werden. Zu diesem Zweck kann ein sogenannter Verhaltenstest
durchgeführt werden, bei dem verschiedene Alltagssituationen nachgestellt werden. Die
Durchführung eines Verhaltenstests ist zwar verhältnismässig aufwändig, vermag aber
zuverlässige Rückschlüsse auf das von einem Hund ausgehende Gefährdungspotenzial zu
geben.
Abs. 2:
- 30 -
Ergibt die Sachverhaltsabklärung, dass von einem Hund eine Gefährdung ausgeht, so trifft
die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen gemäss § 17. In der
Regel wird sie die Hundehaltung mit Auflagen verbinden (zum Beispiel Leinenzwang,
Maulkorbzwang, Pflicht zum Besuch eines Erziehungskurses). Wenn die vom fraglichen
Hund ausgehende Gefährdung mit Auflagen nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, sind einschneidendere Massnahmen anzuordnen
(Beschlagnahmung, Euthanasie, Neuplatzierung). Ist einer Person die Fähigkeit zu einem
verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rundweg abzusprechen, kann zudem ein
Hundehalteverbot ausgesprochen werden.
Abs. 3:
Entsprechend dem Verursacherprinzip sollen die Kosten für Abklärungen gemäss § 9 Abs. 1
von den Hundehaltenden getragen werden. Dies rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn
tatsächlich Massnahmen angeordnet werden müssen. Falls die Abklärungen ergeben, dass
keine Massnahmen angezeigt sind, ist demgegenüber auf die Verlegung von Kosten zu
verzichten.
Abs. 4:
In anderen Kantonen verfügte Massnahmen gemäss Absatz 2 gelten grundsätzlich nur auf
dem Gebiet desjenigen Kantons, in dem sie angeordnet wurden. Die hohe Mobilität der
Bevölkerung bringt es mit sich, dass jedes Jahr viele Hundehaltende in den Kanton Aargau
ziehen. Andere halten sich mit ihren Hunden nur vorübergehend im Kanton Aargau auf. Zum
Schutz der aargauischen Bevölkerung sollen in anderen Kantonen rechtskräftig verfügte
Massnahmen auch im Kanton Aargau gelten. Erfasst werden nur Massnahmen, die auch im
Kanton Aargau angeordnet werden können. Die Hundehaltenden werden verpflichtet, bei
Zuzug in den Kanton Aargau die in einem anderen Kanton verfügten Massnahmen der
zuständigen Behörde zu melden (§ 7 Abs. 1 lit. d; vgl. auch Kapitel 4.4.6).
Abs. 5:
Ziehen Hundehaltende, gegen die Massnahmen verfügt worden sind, mit ihren Hunden in
einen anderen Kanton, so soll die zuständige Behörde des neuen Wohnkantons über die
angeordneten Massnahmen informiert werden. Dies ermöglicht es den Behörden in anderen
Kantonen, die zum Schutz der dortigen Wohnbevölkerung erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde im neuen Wohnkanton erfolgt unter
Anwendung von § 4 (Zusammenarbeit der Gemeinden und des Kantons).
§ 10 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; Halteberechtigung
Abs. 1:
Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
angehört, soll inskünftig nur nach Erhalt einer kantonalen Berechtigung erlaubt sein.
Personen, die sich einen Hund der Rassetypenliste anschaffen wollen, haben vorgängig eine
Halteberechtigung einzuholen. Durch eine präventive Kontrolle soll sichergestellt werden,
dass Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, keinen Hund mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial erwerben.
- 31 -
Die Halteberechtigung bezieht sich immer auf einen einzigen Hund. Sie ermächtigt die
Halterin beziehungsweise den Halter, innert einem Jahr einen Hund mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial zu erwerben und diesen Hund in der Folge zu halten. Soweit eine
Person mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten will, muss sie für jeden
Hund eine separate Halteberechtigung einholen. Ebenso muss eine neue Berechtigung
eingeholt werden, wenn der Hund stirbt und durch einen neuen ersetzt werden soll.
Abs. 2:
Auch das Halten eines Kreuzungstiers, das heisst eines Hundes der von einem Rassetyp mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammt, bedarf einer Halteberechtigung. Die
gesuchstellende Person hat Nachweise zur Abstammung der Elterntiere vorzulegen oder
über die Rassenmischung Auskunft zu geben, sofern sie dazu in der Lage ist (Auskunftsund Mitwirkungspflicht gemäss § 6). Insbesondere wird der Eintrag in der zentralen
Datenbank ANIS berücksichtigt. Ist die Abstammung eines Hundes unklar, so ist das Tier
anhand des äusseren Erscheinungsbilds zu beurteilen. Bei Kreuzungstieren geht es nicht in
erster Linie um die Feststellung von Wesensmerkmalen sondern um die Feststellung von
äusseren Rassemerkmalen wie Grösse, Kopfform, Fellfarbe, Schwanzstellung und andere,
die typischerweise das Erscheinungsbild (Habitus) eines Hundes ausmachen. Die
Beurteilungskriterien sind zweckmässig, da mit der vorgeschlagenen Massnahme gerade
verhindert werden soll, dass Hunde eines bestimmten Erscheinungsbilds von gewissen
Kreisen als Statussymbole missbraucht werden.
Abs. 3:
Die Beurteilung, ob das Halten eines bestimmten Hundes einer kantonalen Berechtigung
bedarf, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Bei Streitigkeiten entscheidet die
zuständige kantonale Behörde. Sie kann hierzu Experten, zum Beispiel von
Hunderassenklubs, zuziehen. Die Hundehaltenden haben die Kosten für Expertisen zu
tragen, sofern die beurteilende Behörde zum Schluss kommt, dass eine Halteberechtigung
erforderlich ist. Die Hundehaltenden sind wiederum aufgrund von § 6 verpflichtet, bei den
Abklärungen mitzuwirken.
Abs. 4:
Die Bezeichnung der Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial soll nicht im Gesetz,
sondern durch den Regierungsrat auf Verordnungsstufe erfolgen. Dies ermöglicht es, die
Liste rasch an veränderte Gegebenheiten und neue Erkenntnisse anzupassen. So kann nicht
ausgeschlossen werden, dass künftig andere – heute noch kaum verbreitete – Rassen in
den Fokus geraten, was eine flexible Anpassung der Rasseliste erfordern würde.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist vorgesehen, folgende Rassetypen auf der Liste
aufzuführen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Rottweiler und andere
Molossoide, die ausgewachsen über 25 kg schwer werden (zum Beispiel Bullmastiff, Fila
Brasileiro, Bordeaux Dogge, American Bulldog).
§ 11 Voraussetzungen
Abs. 1:
- 32 -
Das Gesetz nennt fünf Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Halteberechtigung erfüllt
sein müssen und die es erlauben, ungeeignet erscheinende Personen "herauszufiltern".
- 33 -
lit. a:
Die Alterslimite von 18 Jahren ist gerechtfertigt, da der Umgang mit Hunden der
Rassetypenliste einen bestimmten Reifegrad voraussetzt, der bei Jugendlichen nicht
vorausgesetzt werden kann. Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
erfordert ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein. Der Hund ist so zu erziehen und
zu betreuen, dass er sich nicht zu einer Gefahr für die Öffentlichkeit entwickelt. Personen,
die das 18. Alterjahr noch nicht erreicht haben, befinden sich in einer dynamischen
Lebensphase (Ausbildung etc.) und bieten in der Regel keine hinreichende Gewähr, dass ein
solcher Hund (auch mittel- und langfristig) seinen Bedürfnissen entsprechend gehalten und
betreut wird. In diesem Zusammenhang ist auf den bedenklichen Trend hinzuweisen, dass
sich Jugendliche aus Statusgründen vermehrt "anspruchsvolle Hunde" zulegen, mit deren
Betreuung sie in der Folge überfordert sind.
lit. b:
Wie hinlänglich bekannt ist, werden gewisse Hunderassen wegen ihres imponierenden
Aussehens häufig im kriminellen Milieu gehalten, wo sie der Machtdemonstration dienen
oder gar als Mittel zur Drohung und Einschüchterung missbraucht werden. Personen, die
wegen Delikten in Erscheinung getreten sind, die einen verantwortungsbewussten Umgang
mit
einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial als fragwürdig erscheinen lassen, sollen
sich keinen derartigen Hund anschaffen können. Diese Bestimmung wird durch den
Regierungsrat zu konkretisieren sein (Abs. 2). Auf Verordnungsstufe wird insbesondere zu
regeln sein, welche Delikte (nach Art und Schwere) der Haltung eines solchen Hundes
entgegenstehen. Im Vordergrund stehen dürften dabei Gewalt- und Drogendelikte, welche
eine gewisse Schwere aufweisen (Verbrechen und Vergehen); ebenfalls in Betracht fallen
Delikte wie Menschenhandel und Förderung der Prostitutionen sowie Verstösse gegen die
Tierschutzgesetzgebung.
lit. c:
Trotz der präventiven Überprüfung der Hundehaltenden und deren Verpflichtung, einen
Erziehungskurs zu besuchen, können Zwischenfälle nicht mit absoluter Sicherheit
ausgeschlossen werden. Daher muss, wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
halten möchte, den Nachweis einer ausreichenden Deckung durch eine
Haftpflichtversicherung erbringen. Diese Bestimmung behält auch dann ihre Berechtigung,
wenn der Bund ein Haftpflichtobligatorium für sämtliche Hundehaltende einführen sollte. Bei
der geplanten Bundeslösung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung lediglich als
Pflicht der Hundehaltenden ausgestaltet, im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um
eine Voraussetzung der Halteberechtigung (das heisst wer keine Haftpflichtversicherung hat,
darf von vornherein keinen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anschaffen).
lit. d:
Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erfordert Erfahrung im Führen
von Hunden. Von ausreichend kynologischen Kenntnissen wird dann ausgegangen, wenn
die gesuchstellende Person bereits einen Hund gehalten hat. Für Ersthundehaltende eignen
sich solche Hunde nicht. Die gesuchstellende Person kann den Nachweis zum Beispiel
mittels Bestätigung der Gemeinde, dass sie bereits als Hundehalterin beziehungsweise
- 34 -
Hundehalter gemeldet war, erbringen. Über genügend kynologische Kenntnisse verfügt
auch, wer bereits eine praktische Ausbildung gemäss Art. 68 Abs. 2 TSchV
(Sachkundenachweis) absolviert hat.
lit. e:
Eine den Bedürfnissen des Hundes angepasste Haltung und Ausbildung sind wichtige
Faktoren für die Entwicklung des Tiers. Damit ein Hund gegenüber Artgenossen und
Menschen gut sozialisiert wird und sich an Umwelteinflüsse gewöhnen kann, hat sich die
Halterin oder der Halter ausreichend mit dem Tier zu beschäftigen. Ausserdem sind
genügend finanzielle Mittel beispielsweise für Ausbildungskurse erforderlich. Dies gilt
insbesondere für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, da es gerade bei diesen
besonders wichtig ist, dass sie ein friedfertiges und sozial verträgliches Wesen entwickeln
(vgl. Kapitel 4.4.4). Die gesuchstellende Person muss deshalb in persönlicher und
finanzieller Hinsicht in der Lage sein, für eine artgerechte und verantwortungsvolle Haltung
zu sorgen.
§ 12 Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Abs. 1:
Wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial hält, muss einen speziellen
Hundeerziehungskurs absolvieren und anschliessend eine Prüfung ablegen. Das Niveau der
Ausbildung (inklusive Prüfung) soll eindeutig über demjenigen des vom Bund für alle
Hundehaltenden verlangten Sachkundenachweises liegen (Art. 68 Abs. 2 TschV, vgl. Kapitel
1.1.1). Der Kurs soll die Hundehaltenden befähigen, mit ihren Hunden umzugehen und sie in
der Öffentlichkeit unter Kontrolle zu halten. Die Prüfung dient dem Nachweis der erworbenen
Fähigkeiten.
Abs. 2:
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird als Auflage in der erteilten Halteberechtigung
festgehalten. Wird die Prüfung nicht bestanden beziehungsweise kommt die hundehaltende
Person der Auflage nicht nach, führt dies grundsätzlich nicht zum Entzug der
Halteberechtigung. Die zuständige kantonale Behörde wird in diesem Fall die zum Schutz
von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen anordnen (zum Beispiel Leinen- oder
Maulkorbpflicht; in schwerwiegenden Fällen Beschlagnahmung, Euthanasie oder
Neuplatzierung eines Hundes). § 9 ist analog anwendbar.
Abs. 3:
Bei der Umsetzung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht kann auch auf das Wissen, die
bestehenden Angebote sowie die Mitwirkung von Verbänden und Institutionen wie etwa dem
Kantonalverband Aargauer Kynologen (KVAK) und der Stiftung für das Wohl des Hundes
Certodog zurückgegriffen werden. Hundeerziehungskurse werden schon heute von vielen
privaten Hundeschulen angeboten. Da die Durchführung von Erziehungskursen und die
Ausbildung der Kursleiter nicht geregelt ist, variiert die Qualität der Kurse erheblich. Es
erweist sich daher als unabdingbar, dass klare Standards definiert werden.
Dementsprechend wird der Regierungsrat die Anerkennung von Kursen und Prüfungen
sowie weitere Detailfragen auf Verordnungsstufe zu regeln haben.
- 35 -
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§ 13 Erlöschen und Entzug der Halteberechtigung
Abs. 1:
Die Halteberechtigung bezieht sich immer auf einen spezifischen Hund. Die Berechtigung
erlaubt es der Inhaberin oder dem Inhaber, einen bestimmten Hund zu erwerben und diesen
in der Folge zu halten. Wenn im Lauf eines Jahrs nach Erteilung der Halteberechtigung
dieser nicht erworben wird, erlöscht die Berechtigung (lit. a). Die einmal erteilte
Halteberechtigung erlöscht ausserdem mit dem Tod der Inhaberin beziehungsweise des
Inhabers (lit. b) sowie mit dem Tod des Hundes (lit. c). Als weiterer Erlöschungstatbestand
gilt der endgültige Halterwechsel (lit. d). Wird ein Hund vorübergehend in die Obhut einer
Drittperson gegeben, bleibt die Berechtigung des eigentlichen Haltenden unangetastet (vgl.
Kommentar zu § 5 Abs. 1 lit. d).
Abs. 2:
Beim Vorliegen gewisser Umstände wird die Halteberechtigung durch die zuständige
Behörde entzogen.
lit. a:
Werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer eine Halteberechtigung nicht
erteilt worden wäre, ist diese zu entziehen. Praktische Relevanz hat diese Regelung vor
allem in Bezug auf die Voraussetzungen gemäss § 11 Abs.1 lit. b (keine laufende
Strafuntersuchung oder Verurteilung wegen Delikten, die einen verantwortlichen Umgang mit
einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial als fragwürdig erscheinen lassen), welche
die gesuchstellende Person mittels Strafregisterauszug und Selbstdeklaration zu belegen
hat.
lit. b:
Weiter wird die Halteberechtigung entzogen, wenn die hundehaltende Person wegen eines
der oben erwähnten Delikte rechtskräftig verurteilt wurde. Bei einer laufenden
Strafuntersuchung wird die Berechtigung in Anlehnung an die im Strafrecht verankerte
Unschuldsvermutung nicht entzogen. Die in Bezug auf die Voraussetzung gemäss § 11
Abs. 1 lit. b "mildere" Regelung rechtfertigt sich aus zwei Gründen: Einerseits kann zu
diesem Zeitpunkt der Erwerb eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nicht mehr
verhindert werden, andererseits ist aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäss
§ 12 gewährleistet, dass die hundehaltende Person in der Lage ist, ihren Hund unter
Kontrolle zu halten.
lit. c:
Im Übrigen wird die Halteberechtigung entzogen, wenn die zuständige Behörde davon
Kenntnis nimmt, dass keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäss § 11 Abs. 1 lit. c
mehr besteht.
Abs. 3:
Verschiedene Sachverhalte können dazu führen, dass ein Hund mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial ohne Halteberechtigung gehalten wird (zum Beispiel Inhaberin
beziehungsweise Inhaber der Berechtigung ist gestorben; Halteberechtigung wurde
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entzogen; hundehaltende Person hat nie Gesuch gestellt). Die zuständige Behörde trifft die
für den Einzelfall erforderlichen Massnahmen gemäss § 17 Abs.1 lit. a–d. Dies kann von
einer einfachen Fristansetzung zum Einreichen des Gesuchs bis hin zur Beschlagnahmung,
Neuplatzierung oder
Euthanasie des Hundes führen.
§ 14 Zuzug in den Kanton
Beim Zuzug von Personen, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten,
sollen im Sinne einer bürgerfreundlichen Lösung möglichst geringe Hürden aufgebaut
werden. Soweit ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist, sind ausserkantonale und
ausländische Berechtigungen zum Halten eines solchen Hundes anzuerkennen (Abs. 1);
dies gilt auch für Hundeerziehungskurse und Prüfungen (Abs. 2). Die Details sind vom
Regierungsrat zu regeln (Abs. 3).
§ 15 Hundetaxe; Grundsätze
Abs. 1:
Das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist taxpflichtig. Für den Bezug der
Hundetaxe sind die Gemeinden zuständig. Wie bis anhin soll die Hundetaxe jährlich und im
ganzen Kanton zu einem einheitlichen Zeitpunkt erhoben werden (heute im Monat Mai).
Abs. 2:
Auch in Zukunft soll kantonsweit eine einheitliche Hundetaxe erhoben werden. Die Höhe der
Taxe wird vom Regierungsrat vorgegeben. Die Hundetaxe wird zwischen Fr. 100.–
(garantierter Gemeindeanteil; vgl. § 16 Abs. 1) und Fr. 150.– liegen.
Abs. 3:
lit. a:
Gemäss geltendem Recht muss für Polizei-, Militär-, Sanitäts- und Blindenhunde sowie einsatzfähige Lawinen- und Katastrophenhunde keine Hundetaxe bezahlt werden. Diese
Regelung soll beibehalten werden. Zudem ist geplant, auch Hunde des Grenzwachkorps und
Schweisshunde, welche auf der Jagd eingesetzt werden, von der Taxpflicht auszunehmen.
lit. b:
Ebenfalls von der Taxpflicht ausgenommen sind Hunde in Tierheimen, die bei neuen
Haltenden platziert werden sollen. Zum einen halten sich diese Hunde meist nur beschränkte
Zeit im Tierheim auf, zum anderen erfüllen die Tierheime, welche sich um die
Weiterplatzierung von Hunden bemühen, auch eine im öffentlichen Interesse liegende
Aufgabe. Bei dieser Ausgangslage ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Hundetaxe zu
verzichten.
Abs. 4:
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich zum Bezug der Hundetaxe durch die
Gemeinden.
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§ 16 Verwendung
Abs. 1:
Entsprechend der Aufteilung der Vollzugszuständigkeit fallen die Kosten im "Hundewesen"
überwiegend bei den Gemeinden an. Der Ertrag aus der Hundetaxe soll daher grundsätzlich
den Gemeinden zukommen. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens Fr. 100.– pro Hund.
Abs. 2:
Zur Finanzierung von Aufgaben, welche vom Kanton wahrgenommen werden, haben die
Gemeinden eine Abgabe an den Kanton zu leisten. Die Höhe der Abgabe wird vom
Regierungsrat nach Massgabe des beim Kanton effektiv anfallenden Aufwands festgelegt.
Der Handlungsspielraum des Regierungsrats wird durch die frankenmässige Beschränkung
der Abgabe (maximal Fr. 20.– pro Hund) eingeschränkt. Aufgrund der gegenwärtigen
Erkenntnisse, ist davon auszugehen, dass sich die Abgabe beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Bereich von ca. Fr. 10.– bis Fr. 15.– bewegen wird. Somit würde die Hundetaxe
in der Grössenordnung von Fr. 110.– beziehungsweise Fr. 115.– festgelegt werden (vgl.
Kapitel 6.1).
§ 17 Verwaltungsmassnahmen
Abs. 1:
Die Bestimmung umschreibt die Verwaltungsmassnahmen, welche die zuständigen
Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen können. Der Katalog ist nicht abschliessend.
Ausdrücklich genannt werden Massnahmen, welche die Rechtsstellung der
Hundehalterinnen und Hundehalter empfindlich beeinträchtigen können und somit einer
möglichst präzisen Rechtsgrundlage bedürfen. Folgende Anwendungsbereiche sind
vorgesehen:
 Die Gemeinden ordnen bei Verletzungen der Hundehalterpflichten die erforderlichen
Massnahmen an (mit Ausnahme von Massnahmen wegen gefährlichen Hunden; § 5
Abs. 4). Dabei können sie die Hundehaltung mit Auflagen verbinden (lit. a), in schwereren
Fällen Beschlagnahmungen anordnen (lit. b) sowie als ultima ratio die Neuplatzierung
(lit. c) oder gar Euthanasie (lit. d) eines Hundes verfügen.
 Geht von einem Hund eine Gefährdung aus, hat die zuständige kantonale Behörde zum
Schutz von Menschen und Tieren die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (§ 9
Abs. 2). Neben der oben erwähnten Massnahmen kann in diesem Fall auch ein
Hundehalteverbot (lit. e) ausgesprochen werden.
 Wird ausserdem ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Halteberechtigung
gehalten, hat die zuständige kantonale Behörde ebenfalls einzuschreiten und das
Notwendige anzuordnen (Auflagen betreffend Hundehaltung, Beschlagnahmung,
Neuplatzierung oder Euthanasie).
Abs. 2:
Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Kosten für angeordnete Massnahmen
gemäss Absatz 1 von den Hundehaltenden zu tragen. Von Bedeutung sind insbesondere
Kosten, die bei einer Beschlagnahmung von Hunden anfallen (vgl. dazu Abs. 3).
- 39 -
Abs. 3:
Muss ein Hund beschlagnahmt werden, können erhebliche Kosten für die Unterbringung und
Pflege des Tiers anfallen, namentlich dann, wenn während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens das Schicksal des Hundes für längere Zeit in der Schwebe bleibt. Die Erfahrung
zeigt, dass als gefährlich eingestufte Hunde häufig von Personen gehalten werden, die nicht
Willens beziehungsweise in der Lage sind, im Fall einer Beschlagnahmung für die
Unterbringungskosten aufzukommen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass die
Unterbringungskosten im Endeffekt vom Staat getragen werden müssen. Die Halterin
beziehungsweise der Halter soll daher verpflichtet werden, unmittelbar nach der
Beschlagnahmung eines Hundes eine den zu erwartenden Kosten angepasste Kaution von
höchstens Fr. 2'000.– zu hinterlegen. Die Kaution dient der Sicherung für Forderungen aus
der Unterbringung der Tiere. Wird die Kaution nicht geleistet, so ist die zuständige Behörde
grundsätzlich berechtigt, den Hund der Halterin beziehungsweise dem Halter definitiv zu
entziehen. Durch eine "Kann-Formulierung" soll sichergestellt werden, dass unter Würdigung
sämtlicher Umstände eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung getroffen werden kann
(berücksichtigt werden können etwa: Gründe für das Nichtbezahlen, zu erwartende Kosten,
Erfolgsaussichten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens).
§ 18 Strafbestimmung
Abs. 1:
Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen der in der Absatz 1 genannten Bestimmungen
werden mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
Abs. 2:
Im Vernehmlassungsentwurf war vorgesehen, dass der Gemeinderat bei Widerhandlungen
gegen Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden Bussen bis Fr. 1'000.–
aussprechen kann. Gemäss § 99 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) kann das Gesetz
kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächtigen, geringfügige Bussen
auszufällen. Ein Gutachten der Arbeitsgruppe Neue Kantonsverfassung vom 6. Juli 1981 hat
sich mit der Frage befasst, was unter dem Begriff "geringfügige Bussen" zu verstehen sei.
Das Gutachten kam aufgrund der Materialien zum Schluss, dass der Verfassungsgeber
davon ausging, dass eine Bussenkompetenz von Fr. 1'000.– "eindeutig zu hoch" sei. In der
Folge hat sich dann in mehreren Gesetzen der Höchstbetrag von Fr. 500.– durchgesetzt, so
auch im geltenden Hundegesetz.
Bei der kürzlichen Beratung der (06.170) Botschaft zum Gesetz über die Umsetzung der
neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht hat der Regierungsrat als
Fremdänderung des Gemeindegesetzes (§ 38 Abs. 1) vorgeschlagen, die Bussenkompetenz
der Gemeinderäte auf Fr. 1'000.– zu erhöhen. Auf Vorschlag der Kommission hat der Grosse
Rat sodann diese Bussenkompetenz sogar auf Fr. 2'000.– angehoben, die
Bussenkompetenz des Gemeinderats auf Fr. 2'000.– festgesetzt und diese Höchstgrenze
mittels Fremdänderungen beim Gemeindegesetz, beim Baugesetz, beim Einführungsgesetz
zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz und beim Energiegesetz so verankert.
- 40 -
Nach einer nochmaligen verfassungsrechtlichen Überprüfung vertrat der Regierungsrat die
Auffassung, dass eine Bussenkompetenz von Fr. 2'000.– nicht mehr unter den Begriff einer
"geringfügigen Busse" subsumiert werden könne. Zwar sei es vertretbar, den
verfassungsrechtlich damals als zulässig beurteilten Bussenrahmen von Fr. 500.– aufgrund
der seither vergangenen Zeitdauer von knapp 30 Jahren angemessen zu erhöhen. Der
Regierungsrat sei aber der Auffassung, dass ein Bussenrahmen von Fr. 1'000.– nicht
überschritten werden sollte und schlug deshalb im neuen Gesundheitsgesetz – inklusive
einer Fremdänderung beim Gastgewerbegesetz – diesen Ansatz vor.
Anlässlich der zweiten Beratung der (08.345) Botschaft zum Gesundheitsgesetz hat der
Grosse Rat die Bussenkompetenz des Gemeinderats erneut auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Da
der Grosse Rat in seiner Verantwortung als Gesetzgeber offensichtlich die Meinung vertritt,
dass eine Bussenkompetenz von Fr. 2'000.– verfassungsmässig ist, wird sich der
Regierungsrat dieser klaren Haltung nicht weiter widersetzen. § 18 Abs. 2 HuG wird
entsprechend angepasst. Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen, für welche die
Gemeinden für den Vollzug zuständig sind, kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 2'000.–
durch Strafbefehl aussprechen.
Um den Gemeinden den Vollzug zu erleichtern, sollen Widerhandlungen gegen die Meldeund Registrierungspflichten sowie einzelne Hundehalterpflichten (zum Beispiel Pflicht zur
Aufnahme und zur sachgerechten Entsorgung von Hundekot) ins Ordnungsbussenverfahren
verwiesen werden.
§ 19 Übergangsrecht
Abs. 1:
Nicht nur jene Personen, die beabsichtigen, einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
zu halten, sind verpflichtet eine Halteberechtigung einzuholen, sondern auch jene, die bereits
bei Inkrafttreten des Hundegesetzes einen solchen Hund halten. In Absatz 1 wird
festgehalten, dass die betroffenen Hundehaltenden innert einer Frist von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Halteberechtigung ersuchen müssen.
Abs. 2:
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere sieht er Erleichterung von der
Ausbildungspflicht vor. Viele Halterinnen und Halter von Hunden mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial verfügen über ein hohes Verantwortungsbewusstsein und haben ihre
Hunde gut im Griff. Diesem Aspekt ist durch eine sinnvolle Übergangsregelung Rechnung zu
tragen. Wer einen solchen Hund bereits längere Zeit ohne Beanstandung gehalten hat, soll
von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 befreit werden.
Abs. 3:
Nach geltendem Recht werden die dem Kanton zufliessenden Mittel zur Unterstützung des
Kurs- und Prüfungswesens für Hundehaltende und Hundeführende sowie zur Förderung des
Tierschutzes verwendet (§ 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde).
Zurzeit werden der KVAK sowie der Aargauische Tierschutzverein je mit rund Fr. 20'000.–
pro Jahr unterstützt. Diese Beiträge sollen bis zum Inkrafttreten einer neuen
- 41 -
Finanzierungsregelung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, im bisherigen
Rahmen geleistet werden.
§ 20 Publikation und Inkrafttreten
Es handelt sich hier um gängige Schlussbestimmungen.
6.
Auswirkungen
6.1
Kanton
Seit 1996 richtet der Kanton gestützt auf § 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde Beiträge aus an den KVAK für die Unterstützung von Erziehungskursen
(Fr. 20'000.–) sowie an den Aargauischen Tierschutzverein für die Betreuung von
Verzichtshunden (Fr. 20'000.–) und für das Betreiben der Meldestelle für Fundtiere gemäss
Art. 720 ZGB (Fr. 16'000.–). Die Ressourcen des Kantons werden aber hauptsächlich durch
den Vollzug der Bestimmungen betreffend verhaltensauffällige Hunde beansprucht. Der
Nettoaufwand beläuft sich auf rund Fr. 200'000.– pro Jahr. Knapp ein Viertel davon wird für
die Unterbringung von beschlagnahmten Hunden verwendet, wobei diese Kosten
grundsätzlich
von den Hundehaltenden zu bezahlen sind. Allerdings ist die Zahlungsfähigkeit im
Vollzugsbereich der verhaltensauffälligen Hunde eher schlecht, so dass die Kosten oftmals
vom
Staat zu tragen sind. Dem stehen Einnahmen des Kantons aus der Hundetaxe von rund
Fr. 120'000.– gegenüber, so dass ein wesentlicher Teil der anfallenden Kosten im
Hundewesen aus den ordentlichen Steuermitteln finanziert werden muss. Aus diesem Grund
soll der Kantonsanteil der Hundetaxe leicht erhöht werden.
Die vorgesehene Einführung einer Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial sowie die damit verbundene Ausbildungs- und Prüfungspflicht der
Hundehaltenden wird eine verstärkte Beanspruchung der Ressourcen beim Kanton nach
sich ziehen. Dabei wird der beim Kanton anfallende Aufwand in der Einführungsphase des
neuen Modells am grössten sein: Zum einen muss für rund 300 bis 500 bereits im Kanton
Aargau gehaltene Hunde eine Halteberechtigung ausgestellt werden; zum anderen ist ein
Anerkennungsverfahren für Hundeausbildende, welche vom Kanton anerkannte
Erziehungskurse anbieten wollen, zu etablieren. In der Anfangsphase (während ca. 2
Jahren) sind zusätzliche personellen Ressourcen von ca. 50 % (Fachperson) sowie ca. 30 %
(Sekretariat) erforderlich. Ist das neue Bewilligungsmodell einmal etabliert, muss im
Wesentlichen nur noch überprüft werden, ob Personen, welche sich einen Hund mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial anschaffen (voraussichtlich rund 30 pro Jahr), die
Voraussetzungen der Halteberechtigung erfüllen und ihrer Ausbildungs- und Prüfungspflicht
nachkommen; dies wird voraussichtlich im Rahmen der bestehenden personellen
Ressourcen bewältigt werden können.
Im Weiteren werden die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Förderung und
Unterstützung von Präventionsprojekten finanzielle Mittel beanspruchen, deren Höhe zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nur geschätzt werden kann. Ausserdem sollen, im Sinne einer
Überbrückung bis eine neue Finanzierungsregelung getroffen wird, die Beiträge zugunsten
- 42 -
des Aargauischen Tierschutzvereins sowie des KVAK für die Dauer von höchstens drei
Jahren (das heisst voraussichtlich bis 2013) aus den Einnahmen der Hundetaxen finanziert
werden, wobei letzterer auch als Präventionsmassnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 qualifiziert
werden kann.
Der Aufwand auf Seiten des Kantons soll nach dem Verursacherprinzip gedeckt werden.
Es sollen keine zusätzlichen Mittel aus dem ordentlichen Finanzhaushalt mehr beansprucht
werden. Dabei sind drei Phasen zu unterscheiden: In der ersten Phase (bis zwei Jahre nach
Inkraftsetzung des Hundegesetzes) werden neben den üblichen Ausgaben (gefährliche
Hunde, Prävention) Mehrkosten aufgrund der Einführung der Massnahmen wegen Hunden
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anfallen. Weiter soll der Aargauische Tierschutzverein
mit Fr. 36'000.– unterstützt werden. Nach dieser Einführungsphase fallen die Zusatzkosten
für die Einführung der erwähnten Massnahmen weg. Im dritten Jahr nach Inkraftsetzung
(2. Phase) wird der Aargauische Tierschutzverein ein letztes Mal aus den Einnahmen der
Hundetaxen unterstützt werden, sofern noch keine neue Finanzierungsregelung für die
Förderung des Tierschutzes geschaffen wurde. Ab 2014 (3. Phase) sind keine
übergangsrechtlichen Verpflichtungen mehr vom Kanton zu übernehmen. Der Kantonsanteil
an der Hundetaxe soll dem Bedarf entsprechend festgelegt werden (vgl. dazu die folgende
Tabelle).
Übersicht der voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge
in der Periode 2011–2013 (Schätzwerte)
Jahr
2011
2012
2013
Ertrag
Hundetaxen
Fr. 450'000.–
(30'000 Hunde;
Kantonsanteil
Hundetaxe
Fr. 15.–)
Fr. 450'000.–
(30'000 Hunde;
Kantonsanteil
Hundetaxe
Fr. 15.–)
Fr. 300'000.–
(30'000 Hunde;
Kantonsanteil
Hundetaxe
Fr. 10.–)
Aufwand
Nettoaufwand
betreffend gefährliche
Hunde (Lohnkosten,
unge-deckte Kosten
für Unterbringungen
und Abklärungen)
Fr. 200'000.–
Fr. 200'000.–
Fr. 200'000.–
Förderung des
Tierschutzes
(§ 18 Abs. 3)
Fr. 36'000.–
Fr. 36'000.–
Fr. 36'000.–
Prävention
Fr. 65'000.–
Fr. 65'000.–
Fr. 65'000.–
Mehrkosten aufgrund
der Einführung von
Massnahmen wegen
Hunden mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial
ca. 150'000.–
(80-Stellenprozent x
Faktor 1.4)
Fr. 150'000.–
(80-Stellenprozent x
Faktor 1.4)
–
- 43 -
6.2
Gemeinden
Abklärungen haben ergeben, dass die durch das Hundewesen verursachten Kosten in den
Gemeinden erheblich variieren. Der wichtigste Kostenfaktor stellen hygienische
Vorkehrungen (insbesondere die Anschaffung und Wartung der "Robidogs" sowie die
Entsorgung des Hundekots) dar. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die
Kosten durch die Erträge der Hundetaxen (Fr. 94.– pro Hund) gedeckt sind. Da an der
bisherigen Aufgabenteilung im Grossen und Ganzen festgehalten wird und die zusätzlichen
Aufgaben im Bereich "gefährliche Hunde" vom Kanton wahrgenommen werden, hat die
vorliegenden Revision keine massgebenden Auswirkungen auf die Gemeinden. Ein gewisser
– vermutlich bescheidener – Mehraufwand resultiert allenfalls aufgrund der neu
geschaffenen Zuständigkeit der Gemeinden für streunende Hunde und Findelhunde. Die als
neue Gemeindeaufgabe hinzugekommene Überprüfung, ob die Hundehaltenden die vom
Bundesrecht geforderten Sachkundenachweise vorweisen können, wird im Rahmen der
üblichen Hundekontrolle erfolgen können und daher nur einen geringen Vollzugsaufwand
nach sich ziehen (vgl. Kommentar zu § 2 Abs. 2 lit. e). Andererseits bringen die Neuerungen
im Bereich Hundekontrolle beziehungsweise Hunderegistrierung für die Gemeinden eine
Entlastung, da sie Zugriff auf die zentrale Hundedatenbank ANIS erhalten und keine eigenen
Kontrollverzeichnisse mehr führen müssen. Die Verpflichtung, ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot zur Verfügung zu stellen, dürfte für die meisten Gemeinden,
welche bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen haben, keine Mehrkosten nach sich
ziehen. Im Übrigen wurde der Gemeindeanteil marginal gehoben (neu Fr. 100.–).
6.3
Wirtschaft
Es sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
6.4
Gesellschaft
Die neu geschaffenen Instrumente im Bereich "gefährliche Hunde" (Halteberechtigung für
bestimmte Hunderassen und Prävention) zielen darauf ab, einen besseren Schutz der
Bevölkerung zu gewährleisten. Die dabei anfallenden Kosten sind über Gebühren und die
Hundetaxe von den Hundehaltenden zu tragen, welche folglich eine gewisse finanzielle
Mehrbelastung hinzunehmen haben.
6.5
Umwelt
Die Pflicht der Hundehaltenden zur Entsorgung von Hundekot sowie die damit
korrespondierende Pflicht der Gemeinden, entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen, soll die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch Hundekot
vermindern.
- 44 -
7.
Weiteres Vorgehen; Zeitplan
Juli 2009
Beschluss Regierungsrat Botschaft 1. Beratung
August 2009
1. Beratung durch Grossrätliche Kommission SIK
September 2009
1. Beratung im Grossen Rat
4. Quartal 2009
Beschluss Regierungsrat Botschaft 2. Beratung*
1. Quartal 2010
2. Beratung durch Grossrätliche Kommission SIK*
1. Quartal 2010
2. Beratung im Grossen Rat*
2. Quartal 2010
Referendumsfrist (Vorbehalt: obligatorische Volksabstimmung)*
4. Quartal 2010
Beschluss Regierungsrat Verordnung*
1. Januar 2011
Inkrafttreten (inklusive Verordnung)*
* Provisorisch, je nach Abstimmung mit dem Bundesrecht.
Antrag:
1.
Der vorliegende Entwurf für eine Totalrevision des Hundegesetzes (HuG) wird in 1. Beratung
zum Beschluss erhoben.
2.
Die folgenden parlamentarischen Vorstösse werden abgeschrieben:
 (05.314) Motion Christine Haller, Reinach, vom 6. Dezember 2005 betreffend
Totalrevision des Gesetzes über das Halten und Besteuern von Hunden
 (05.315) Motion Jürg Hunn, Riniken, und Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom
6. Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch
Erlass eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse American Pit Bull Terrier
 (05.316) Motion Lilian Studer, Wettingen, vom 6. Dezember 2005 betreffend Halten von
Hunden
- 45 -
Aarau, 1. Juli 2009
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS
Landammann:
Staatsschreiber:
Roland Brogli
Dr. Peter Grünenfelder
Beilage:
 Synopse Hundegesetz (HuG)
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