10Patientenverfuegun.. - Ärztliches Qualitätszentrum

Werbung
6. Rechtliche Grundlagen
6.2. Gesetze / Verordnungen
Rechtliche Grundlage
Patientenverfügung
Ordination ausfüllen
6.2.10. Patientenverfügung
I. Allgemeines:
Das
Patientenverfügungs-Gesetz
2006
(PatVG),
welches
am
8.
Mai
2006
im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ist entsprechend § 18 Patientenverfügungs-Gesetz
mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, also am 1. Juni 2006 in Kraft getreten.
Da
das
Patientenverfügungs-Gesetz
nur
die
für
den
Fall
einer
späteren
Selbstbestimmungsunfähigkeit antizipierte Ablehnung medizinischer Maßnahmen regelt,
geht es von einem engen Patientenverfügungsbegriff aus.
Gemäß § 2 Abs. 1 Patientenverfügungs-Gesetz wird unter einer Patientenverfügung eine
Willenserklärung verstanden, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und
die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteilsoder äußerungsfähig ist. Auch der vorhin erläuterte enge Patientenverfügungsbegriff
schließt den Wunsch nach einer aktiven direkten Sterbehilfe aus. Das bedeutet, dass der
Patient nichts Bestimmtes verlangen kann, sondern dass er nur medizinisch indizierte
Maßnahmen ablehnen kann.
Gegenstand einer Patientenverfügung ist die Ablehnung einer medizinischen Behandlung,
worunter nicht nur die Heilbehandlung im eigentlichen Sinn (therapeutische Maßnahmen),
sondern auch alle diagnostischen, prophylaktischen und schmerzlindernden Maßnahmen zu
verstehen sind. Reine Pflegemaßnahmen sind als möglicher Inhalt einer Verfügung im Sinne
des Patientenverfügungs-Gesetzes ausgeschlossen. Das bedeutet, dass beispielsweise die
Ernährung und Flüssigkeitszufuhr nicht abgelehnt werden kann, jedoch sehr wohl das
Setzen und die Ernährung mit einer Magensonde.
II. Die zwei Arten der Patientenverfügung:
1. Die verbindliche Patientenverfügung:
Erste Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung ist die sogenannte Einsichtsund Urteilsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt. Diese ist gegeben, wenn die betreffende
Dateiname:
Erstellt:
Geprüft:
Freigegeben:
Patientenverfügung.doc
Mag. Voglmair
Dr. Wallner
Name Unterschrift
 Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten.
am: August 2007
am: August 2007
am: ausfüllen
Seite 1 von 5
Version: 1
gültig ab:
Rechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen
Patientenverfügung
6.2. Gesetze / Verordnungen
Ordination ausfüllen
6.2.10. Patientenverfügung
Person in der Lage ist,
selbständig den Grund und die Tragweite der Vornahme bzw.
Unterlassung einer medizinischen Maßnahme einzusehen (kognitives Element) und ihren
Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen (voluntatives Element). Allein der Umstand, dass
eine Ablehnung einer medizinischen Maßnahme „unvernünftig“ klingt, weil sie dem
objektiven Wohl des Patienten nicht entspricht, begründet noch nicht eine fehlende
Einsichts- oder Urteilsfähigkeit des Patienten. Auch für den Widerruf einer bereits aufrechten
und bestehenden Patientenverfügung gelten dieselben Voraussetzungen bezüglich der
Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Patient in
Bezug auf den Widerruf einer bestehenden Verfügung einsichts- und urteilsfähig ist, wenn er
über einen Rest von kognitiven und voluntativen Fähigkeiten verfügt. Sollte aber im
betreffenden
Fall
eine
Restunsicherheit
über
das
Vorliegen
einer
Selbstbestimmungsfähigkeit bezüglich des Widerrufes verbleiben, ist im Sinne eines favor
vitae zu entscheiden.
Zweite wichtige Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung ist die in § 6 Abs. 1
verfügte Schriftlichkeit der Patientenverfügung. Unter Schriftlichkeit ist dabei die
eigenhändige Unterfertigung eines Textes durch den Patienten zu verstehen. Dieser Text
kann auch vorgedruckt bzw. fremdhändig erstellt worden sein. Bezüglich der Unterfertigung
des Textes der Patientenverfügung kann der Patient auch in Gegenwart von zwei Zeugen
durch Handzeichen unterzeichnen, wenn er nur mehr mit größten Anstrengungen zu
unterschreiben vermag. Es ist allerdings unzulässig, wenn sich der verfügende Patient die
Hand von einer dritten Person führen lässt. Zusätzlich ist auch die Angabe des Datums
erforderlich, wann die Patientenverfügung im Beisein eines Rechtsanwaltes, Notars oder
eines rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung errichtet worden ist.
Da ein Patient mit einer Patientenverfügung nur bestimmte Behandlungen ablehnen kann,
nicht aber die Anwendung bestimmter Behandlungen erzwingen kann, ist auch eine
möglichst konkrete Bezeichnung jener Behandlungen notwendig, die der betreffende Patient
verweigert. Allgemeine Aussagen wie beispielsweise „Ablehnung einer künstlichen
Lebensverlängerung“ reichen mangels fehlender Konkretisierung nicht aus, um von einer
verbindlichen Patientenverfügung ausgehen zu können.
Dateiname:
Erstellt:
Geprüft:
Freigegeben:
Patientenverfügung.doc
Mag. Voglmair
Dr. Wallner
Name Unterschrift
 Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten.
am: August 2007
am: August 2007
am: ausfüllen
Seite 2 von 5
Version: 1
gültig ab:
6. Rechtliche Grundlagen
6.2. Gesetze / Verordnungen
Rechtliche Grundlage
Patientenverfügung
Ordination ausfüllen
6.2.10. Patientenverfügung
Weiters ist die ärztliche Aufklärung über die medizinischen Folgen der in der Verfügung
genannten Entscheidung Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung. Der Arzt
muss dabei mit dem Patienten die verschiedenen Konstellationen, die sich aus den
Vorstellungen des Patienten ergeben können durchbesprechen. Der Schwerpunkt der
Aufklärung ist somit auf die medizinischen Belange zu legen. Der behandelnde Arzt ist in
diesem Zusammenhang zu einer Totalaufklärung verpflichtet. Da es sich bei der ärztlichen
Aufklärung im Sinne des § 5 des Patientenverfügungsgesetzes um eine sogenannte MussBestimmung handelt, kann auf die Aufklärung nicht verzichtet werden. Im Zuge der
ärztlichen Aufklärung hat der aufklärende Arzt auch zu prüfen, ob der Patient die Folgen
seiner Verfügung zutreffend einschätzen kann. Dabei muss der Arzt auf der Verfügung
selbst oder in einer gesonderten Urkunde die erfolgte Aufklärung bestätigen und die Gründe
darlegen, weshalb der Patient die Folgen der Patientenverfügung auch zutreffend
einschätzen kann. Da ein Patient für die Erstellung einer Patientenverfügung vor dem
Rechtsvertreter einen Nachweis über die erfolgte ärztliche Aufklärung benötigt, wird
empfohlen, dass der Arzt dem Patienten eine Bestätigung über die durchgeführte Aufklärung
ausstellt. Dies wird natürlich hinfällig, wenn der Patient im Beisein eines Arztes und eines
Juristen die Patientenverfügung errichtet.
Eine weitere Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung ist die Mitwirkung eines
Juristen. Als Jurist kann in diesem Zusammenhang sowohl ein Notar, ein Rechtsanwalt, als
auch ein rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung fungieren. Da eine
verbindliche Patientenverfügung nur höchst persönlich errichtet werden kann, ist es eine
Hauptaufgabe des Juristen, die Identität des Patienten festzustellen. Der Jurist hat weiters
zu prüfen, ob der Patient einsichts- und urteilsfähig ist, ob die Verfügung frei und ernstlich
erklärt wird und nicht durch Irrtum, List, Täuschung oder Zwang veranlasst worden ist. Der
Jurist trägt vor allem auch die Textverantwortlichkeit, das bedeutet, dass er dafür zu sorgen
hat, dass die vom Patienten zu errichtende oder bereits mitgebrachte und somit
vorformulierte Verfügung alle inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllt. Dabei wird es wohl
am sinnvollsten sein, wenn der Patient gemeinsam mit dem Arzt in Anwesenheit des
Juristen den Text formuliert. Etwas problematisch erscheint die Voraussetzung der
Mitwirkung eines Juristen für Patienten, die stationär aufgenommen wurden, weil sie mehr
oder weniger vom Krankenbett aus dafür sorgen müssen, dass ein Rechtsanwalt, Notar
Dateiname:
Erstellt:
Geprüft:
Freigegeben:
Patientenverfügung.doc
Mag. Voglmair
Dr. Wallner
Name Unterschrift
 Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten.
am: August 2007
am: August 2007
am: ausfüllen
Seite 3 von 5
Version: 1
gültig ab:
Rechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen
Patientenverfügung
6.2. Gesetze / Verordnungen
Ordination ausfüllen
6.2.10. Patientenverfügung
oder rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung zu ihnen in die Krankenanstalt
kommt, damit eine verbindliche Patientenverfügung gemacht werden kann.
Eine verbindliche Verfügung muss nach spätestens fünf Jahren erneuert werden. Eine
Patientenverfügung kann beliebig oft erneuert werden, sie gilt dann jeweils wieder für fünf
Jahre. Für eine Erneuerung sind aber auch alle Formvorschriften wie bei der Ersterrichtung
einzuhalten. Von einer Erneuerung nach spätestens fünf Jahren ist nur der Fall
ausgenommen, dass der Patient seine Einsichts-, Urteils- oder Kommunikationsfähigkeit
verloren hat. In diesem Fall bleibt die Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 PatientenverfügungsGesetz so lange verbindlich, bis der Patient wieder die Einsichts-, Urteils- oder
Kommunikationsfähigkeit erlangt hat und es ihm somit möglich wird, seine Verfügung zu
erneuern.
Eine
Patientenverfügung
verliert
ihre
Wirksamkeit
gemäß
§
10
Abs.
1
Z
3
Patientenverfügungs-Gesetz, wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft
wesentlich geändert hat. Darunter fallen allerdings nur wirklich bedeutende und auch in
Österreich verfügbare Fortschritte der medizinischen Wissenschaft. Weiters bewirken ein
Widerruf des betreffenden Patienten und ein gegen die Strafgesetze verstoßender Inhalt
(Stichwort: „Aktive Sterbehilfe“) die Gültigkeit einer Patientenverfügung.
2. Die beachtliche Patientenverfügung:
Neben der eben dargestellten verbindlichen Patientenverfügung gibt es auch noch die
sogenannte beachtliche Patientenverfügung. Von einer solchen spricht man dann, wenn
eine Patientenverfügung nicht alle Anforderungen einer verbindlichen Patientenverfügung
aufweist. Wie der Name schon sagt, kommt einer derartigen Patientenverfügung keine
Verbindlichkeit zu, sie ist jedoch in der Form beachtlich, dass sie eine Orientierungshilfe für
den Arzt beim Herausfinden des mutmaßlichen Patientenwillens darstellt. Dabei ist zu
beachten, dass sie umso bedeutsamer für die Ermittlung des Patientenwillens ist, je näher
sie einer verbindlichen Patientenverfügung kommt. Ein wesentlicher Unterschied zur
verbindlichen Patientenverfügung liegt darin, dass bei einer beachtlichen Verfügung auch
ein Aufklärungsverzicht zulässig ist.
Dateiname:
Erstellt:
Geprüft:
Freigegeben:
Patientenverfügung.doc
Mag. Voglmair
Dr. Wallner
Name Unterschrift
 Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten.
am: August 2007
am: August 2007
am: ausfüllen
Seite 4 von 5
Version: 1
gültig ab:
Rechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen
Patientenverfügung
6.2. Gesetze / Verordnungen
Ordination ausfüllen
6.2.10. Patientenverfügung
III. Sonstiges:
In medizinischen Notfällen braucht nicht nach etwaigen Patientenverfügungen gesucht
werden, sofern der damit verbundene Zeitaufwand das Leben bzw. die Gesundheit des
Patienten gefährden würde.
Bei der ärztlichen Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Erstellen einer
Patientenverfügung handelt es sich um eine privatärztliche Leistung, d. h. es wird nicht mit
der Krankenkasse sondern direkt mit dem jeweiligen Patienten verrechnet. Es gibt
diesbezüglich einen Empfehlungstarif der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) von € 120,-pro angefangener halben Stunde.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass es für die Erstellung einer Patientenverfügung
keine verbindlichen Formulare gibt, eine Patientenverfügung kann somit formfrei erstellt
werden. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, eine vorgefertigte Vorlage bezüglich der
Patientenverfügung zu verwenden. Ein derartiges Exemplar steht Ihnen auf der Homepage
der
Ärztekammer
für
Oberösterreich
„Mitgliederinfo/Wissenswertes/Recht
im
(www.aekooe.or.at)
unter
Gesundheitswesen/allgemeine
der
Infos“
Verfügung.
Dateiname:
Erstellt:
Geprüft:
Freigegeben:
Patientenverfügung.doc
Mag. Voglmair
Dr. Wallner
Name Unterschrift
 Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten.
am: August 2007
am: August 2007
am: ausfüllen
Seite 5 von 5
Version: 1
gültig ab:
Rubrik
zur
Herunterladen