6. Rechtliche Grundlagen 6.2. Gesetze / Verordnungen Rechtliche Grundlage Patientenverfügung Ordination ausfüllen 6.2.10. Patientenverfügung I. Allgemeines: Das Patientenverfügungs-Gesetz 2006 (PatVG), welches am 8. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ist entsprechend § 18 Patientenverfügungs-Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, also am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Da das Patientenverfügungs-Gesetz nur die für den Fall einer späteren Selbstbestimmungsunfähigkeit antizipierte Ablehnung medizinischer Maßnahmen regelt, geht es von einem engen Patientenverfügungsbegriff aus. Gemäß § 2 Abs. 1 Patientenverfügungs-Gesetz wird unter einer Patientenverfügung eine Willenserklärung verstanden, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteilsoder äußerungsfähig ist. Auch der vorhin erläuterte enge Patientenverfügungsbegriff schließt den Wunsch nach einer aktiven direkten Sterbehilfe aus. Das bedeutet, dass der Patient nichts Bestimmtes verlangen kann, sondern dass er nur medizinisch indizierte Maßnahmen ablehnen kann. Gegenstand einer Patientenverfügung ist die Ablehnung einer medizinischen Behandlung, worunter nicht nur die Heilbehandlung im eigentlichen Sinn (therapeutische Maßnahmen), sondern auch alle diagnostischen, prophylaktischen und schmerzlindernden Maßnahmen zu verstehen sind. Reine Pflegemaßnahmen sind als möglicher Inhalt einer Verfügung im Sinne des Patientenverfügungs-Gesetzes ausgeschlossen. Das bedeutet, dass beispielsweise die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr nicht abgelehnt werden kann, jedoch sehr wohl das Setzen und die Ernährung mit einer Magensonde. II. Die zwei Arten der Patientenverfügung: 1. Die verbindliche Patientenverfügung: Erste Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung ist die sogenannte Einsichtsund Urteilsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt. Diese ist gegeben, wenn die betreffende Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Patientenverfügung.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: August 2007 am: August 2007 am: ausfüllen Seite 1 von 5 Version: 1 gültig ab: Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Patientenverfügung 6.2. Gesetze / Verordnungen Ordination ausfüllen 6.2.10. Patientenverfügung Person in der Lage ist, selbständig den Grund und die Tragweite der Vornahme bzw. Unterlassung einer medizinischen Maßnahme einzusehen (kognitives Element) und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen (voluntatives Element). Allein der Umstand, dass eine Ablehnung einer medizinischen Maßnahme „unvernünftig“ klingt, weil sie dem objektiven Wohl des Patienten nicht entspricht, begründet noch nicht eine fehlende Einsichts- oder Urteilsfähigkeit des Patienten. Auch für den Widerruf einer bereits aufrechten und bestehenden Patientenverfügung gelten dieselben Voraussetzungen bezüglich der Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Patient in Bezug auf den Widerruf einer bestehenden Verfügung einsichts- und urteilsfähig ist, wenn er über einen Rest von kognitiven und voluntativen Fähigkeiten verfügt. Sollte aber im betreffenden Fall eine Restunsicherheit über das Vorliegen einer Selbstbestimmungsfähigkeit bezüglich des Widerrufes verbleiben, ist im Sinne eines favor vitae zu entscheiden. Zweite wichtige Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung ist die in § 6 Abs. 1 verfügte Schriftlichkeit der Patientenverfügung. Unter Schriftlichkeit ist dabei die eigenhändige Unterfertigung eines Textes durch den Patienten zu verstehen. Dieser Text kann auch vorgedruckt bzw. fremdhändig erstellt worden sein. Bezüglich der Unterfertigung des Textes der Patientenverfügung kann der Patient auch in Gegenwart von zwei Zeugen durch Handzeichen unterzeichnen, wenn er nur mehr mit größten Anstrengungen zu unterschreiben vermag. Es ist allerdings unzulässig, wenn sich der verfügende Patient die Hand von einer dritten Person führen lässt. Zusätzlich ist auch die Angabe des Datums erforderlich, wann die Patientenverfügung im Beisein eines Rechtsanwaltes, Notars oder eines rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung errichtet worden ist. Da ein Patient mit einer Patientenverfügung nur bestimmte Behandlungen ablehnen kann, nicht aber die Anwendung bestimmter Behandlungen erzwingen kann, ist auch eine möglichst konkrete Bezeichnung jener Behandlungen notwendig, die der betreffende Patient verweigert. Allgemeine Aussagen wie beispielsweise „Ablehnung einer künstlichen Lebensverlängerung“ reichen mangels fehlender Konkretisierung nicht aus, um von einer verbindlichen Patientenverfügung ausgehen zu können. Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Patientenverfügung.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: August 2007 am: August 2007 am: ausfüllen Seite 2 von 5 Version: 1 gültig ab: 6. Rechtliche Grundlagen 6.2. Gesetze / Verordnungen Rechtliche Grundlage Patientenverfügung Ordination ausfüllen 6.2.10. Patientenverfügung Weiters ist die ärztliche Aufklärung über die medizinischen Folgen der in der Verfügung genannten Entscheidung Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung. Der Arzt muss dabei mit dem Patienten die verschiedenen Konstellationen, die sich aus den Vorstellungen des Patienten ergeben können durchbesprechen. Der Schwerpunkt der Aufklärung ist somit auf die medizinischen Belange zu legen. Der behandelnde Arzt ist in diesem Zusammenhang zu einer Totalaufklärung verpflichtet. Da es sich bei der ärztlichen Aufklärung im Sinne des § 5 des Patientenverfügungsgesetzes um eine sogenannte MussBestimmung handelt, kann auf die Aufklärung nicht verzichtet werden. Im Zuge der ärztlichen Aufklärung hat der aufklärende Arzt auch zu prüfen, ob der Patient die Folgen seiner Verfügung zutreffend einschätzen kann. Dabei muss der Arzt auf der Verfügung selbst oder in einer gesonderten Urkunde die erfolgte Aufklärung bestätigen und die Gründe darlegen, weshalb der Patient die Folgen der Patientenverfügung auch zutreffend einschätzen kann. Da ein Patient für die Erstellung einer Patientenverfügung vor dem Rechtsvertreter einen Nachweis über die erfolgte ärztliche Aufklärung benötigt, wird empfohlen, dass der Arzt dem Patienten eine Bestätigung über die durchgeführte Aufklärung ausstellt. Dies wird natürlich hinfällig, wenn der Patient im Beisein eines Arztes und eines Juristen die Patientenverfügung errichtet. Eine weitere Voraussetzung einer verbindlichen Patientenverfügung ist die Mitwirkung eines Juristen. Als Jurist kann in diesem Zusammenhang sowohl ein Notar, ein Rechtsanwalt, als auch ein rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung fungieren. Da eine verbindliche Patientenverfügung nur höchst persönlich errichtet werden kann, ist es eine Hauptaufgabe des Juristen, die Identität des Patienten festzustellen. Der Jurist hat weiters zu prüfen, ob der Patient einsichts- und urteilsfähig ist, ob die Verfügung frei und ernstlich erklärt wird und nicht durch Irrtum, List, Täuschung oder Zwang veranlasst worden ist. Der Jurist trägt vor allem auch die Textverantwortlichkeit, das bedeutet, dass er dafür zu sorgen hat, dass die vom Patienten zu errichtende oder bereits mitgebrachte und somit vorformulierte Verfügung alle inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllt. Dabei wird es wohl am sinnvollsten sein, wenn der Patient gemeinsam mit dem Arzt in Anwesenheit des Juristen den Text formuliert. Etwas problematisch erscheint die Voraussetzung der Mitwirkung eines Juristen für Patienten, die stationär aufgenommen wurden, weil sie mehr oder weniger vom Krankenbett aus dafür sorgen müssen, dass ein Rechtsanwalt, Notar Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Patientenverfügung.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: August 2007 am: August 2007 am: ausfüllen Seite 3 von 5 Version: 1 gültig ab: Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Patientenverfügung 6.2. Gesetze / Verordnungen Ordination ausfüllen 6.2.10. Patientenverfügung oder rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung zu ihnen in die Krankenanstalt kommt, damit eine verbindliche Patientenverfügung gemacht werden kann. Eine verbindliche Verfügung muss nach spätestens fünf Jahren erneuert werden. Eine Patientenverfügung kann beliebig oft erneuert werden, sie gilt dann jeweils wieder für fünf Jahre. Für eine Erneuerung sind aber auch alle Formvorschriften wie bei der Ersterrichtung einzuhalten. Von einer Erneuerung nach spätestens fünf Jahren ist nur der Fall ausgenommen, dass der Patient seine Einsichts-, Urteils- oder Kommunikationsfähigkeit verloren hat. In diesem Fall bleibt die Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 PatientenverfügungsGesetz so lange verbindlich, bis der Patient wieder die Einsichts-, Urteils- oder Kommunikationsfähigkeit erlangt hat und es ihm somit möglich wird, seine Verfügung zu erneuern. Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Patientenverfügungs-Gesetz, wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft wesentlich geändert hat. Darunter fallen allerdings nur wirklich bedeutende und auch in Österreich verfügbare Fortschritte der medizinischen Wissenschaft. Weiters bewirken ein Widerruf des betreffenden Patienten und ein gegen die Strafgesetze verstoßender Inhalt (Stichwort: „Aktive Sterbehilfe“) die Gültigkeit einer Patientenverfügung. 2. Die beachtliche Patientenverfügung: Neben der eben dargestellten verbindlichen Patientenverfügung gibt es auch noch die sogenannte beachtliche Patientenverfügung. Von einer solchen spricht man dann, wenn eine Patientenverfügung nicht alle Anforderungen einer verbindlichen Patientenverfügung aufweist. Wie der Name schon sagt, kommt einer derartigen Patientenverfügung keine Verbindlichkeit zu, sie ist jedoch in der Form beachtlich, dass sie eine Orientierungshilfe für den Arzt beim Herausfinden des mutmaßlichen Patientenwillens darstellt. Dabei ist zu beachten, dass sie umso bedeutsamer für die Ermittlung des Patientenwillens ist, je näher sie einer verbindlichen Patientenverfügung kommt. Ein wesentlicher Unterschied zur verbindlichen Patientenverfügung liegt darin, dass bei einer beachtlichen Verfügung auch ein Aufklärungsverzicht zulässig ist. Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Patientenverfügung.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: August 2007 am: August 2007 am: ausfüllen Seite 4 von 5 Version: 1 gültig ab: Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Patientenverfügung 6.2. Gesetze / Verordnungen Ordination ausfüllen 6.2.10. Patientenverfügung III. Sonstiges: In medizinischen Notfällen braucht nicht nach etwaigen Patientenverfügungen gesucht werden, sofern der damit verbundene Zeitaufwand das Leben bzw. die Gesundheit des Patienten gefährden würde. Bei der ärztlichen Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Erstellen einer Patientenverfügung handelt es sich um eine privatärztliche Leistung, d. h. es wird nicht mit der Krankenkasse sondern direkt mit dem jeweiligen Patienten verrechnet. Es gibt diesbezüglich einen Empfehlungstarif der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) von € 120,-pro angefangener halben Stunde. Abschließend ist noch festzuhalten, dass es für die Erstellung einer Patientenverfügung keine verbindlichen Formulare gibt, eine Patientenverfügung kann somit formfrei erstellt werden. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, eine vorgefertigte Vorlage bezüglich der Patientenverfügung zu verwenden. Ein derartiges Exemplar steht Ihnen auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich „Mitgliederinfo/Wissenswertes/Recht im (www.aekooe.or.at) unter Gesundheitswesen/allgemeine der Infos“ Verfügung. Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Patientenverfügung.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: August 2007 am: August 2007 am: ausfüllen Seite 5 von 5 Version: 1 gültig ab: Rubrik zur