Helmut Nischwitz Königswinter im Oktober 2003 (Überarbeitete Fassung 2007) 1 Persönliche Vorsorge Patientenverfügung Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Testament Regelung einer ärztlichen Versorgung Benennung einer oder mehrerer Personen ihres Vertrauens als Bevollmächtigte Vorsorge für den Fall, dass eine Betreuungsbedürftigkeit eintritt. Diese Verfügung ist für das Vormundschaftsgericht bestimmt. Regelung der Erbschaft 2 Foliensammlung von Helmut Nischwitz Patientenverfügung So ein Quatsch! Wofür brauchen wir so etwas? Die medizinische Entwicklung hat in den letzten Jahrzehnten die Menschen oft in schwierige Situationen geführt. Einerseits können mithilfe der modernen Medizin nunmehr Krankheiten geheilt werden, die noch vor wenigen Jahren als unheilbar galten. Andererseits kann der Einsatz aller medizinisch- technischen Mitteln der Intensivmedizin auch das Leiden und Sterben der Menschen verlängern. Ein würdiges Leben bis zuletzt kann also sowohl Anwendung als auch Verzicht auf die Anwendung intensiver Medizin bedeuten. Eine letzte Entscheidung muss daher aus der konkreten Situation des sterbenden Menschen heraus und von seinen Wünschen und Bedürfnissen her getroffen werden. 3 Foliensammlung von Helmut Nischwitz Patientenverfügung Ist für mich das Leben noch lebenswert? Das Thema ist allgemein weiterhin aktuell! Was bedeutet für Sie die Begriffe: Apparatemedizin? Menschenwürdiges Sterben? Passive Sterbehilfe? Aktive Sterbehilfe? Foliensammlung von Helmut Nischwitz 4 Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung wird schriftlich festgelegt, was der Patient für den Fall vorsieht, dass er sich in einer Situation befindet, in der er nicht mehr selbst seinen Willen äußern kann, weil er zum Beispiel im Koma liegt. Den Begriff Patiententestament sollte man nicht verwenden. Dieser Begriff ist unrichtig, da das normale Testament erst nach dem Tode gilt. Die Patientenverfügung soll jedoch bereits vor dem Tode wirksam werden. Sie ist jederzeit von dem Ersteller der Verfügung widerrufbar. Die Patientenverfügung ist im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht gesetzlich noch nicht geregelt. Sie ist aber durch mehrere höchst richterliche Rechtsprechungen – zuletzt durch ein Urteil des BGH vom 17.03.04 – grundsätzlich rechtsgültig und wirksam. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 5 Patientenverfügung Die umfangreichen Möglichkeiten der modernen Medizin machen es erforderlich, Vorsorge für die letzte Phase des Lebens zu treffen. So sollte z. B. der Wunsch, dass ein persönlich belastender Sterbeprozess nicht unnötig verlängert wird, für den Fall des Verlustes der eigenen Einwilligungsfähigkeit vorher schriftlich niedergelegt werden. Wenn also der Wille des Betroffenen klar und eindeutig in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommt, z. B., dass er in Würde sterben und bestimmte Eingriffe nicht erdulden will, so darf der Arzt (Ärztin) ihn nicht an Geräte anschließen sowie ihn künstlich beatmen oder ernähren. Tut er dies trotzdem, so begeht er eine rechtswidrige Körperverletzung. Der christliche Glaube, dessen Mittelpunkt Sterben, Tod und Auferstehung Jesu Christi ist, gibt Freiheit, auch über das eigene Sterben nachzudenken und angemessene Vorsorge hierfür zu treffen. Eine entsprechende vorsorgliche Gewissensentscheidung muss jedoch jeder für sich ganz persönlich abwägen und treffen. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 6 Patientenverfügung Wann wird eine Patientenverfügung angewandt? Sie wird berücksichtigt, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: ■ Sie sind nicht mehr einwilligungsfähig. ■ Ihre lebensbedrohende Erkrankung wird in absehbarer Zeit zum Tode führen oder es besteht ein nicht behebbarer Ausfall von lebenswichtigen Körperfunktionen und ■ es sich die Frage stellt, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet oder eine begonnene Behandlung beendet werden soll. In einer solchen Situation sollte – wenn möglich – keine Unklarheit darüber bestehen, welche Wünsche und Werte Sie respektiert haben wollen. Für den Arzt oder die Ärztin ist die Patientenverfügung ein wichtiges Indiz für ihren mutmaßlichen Willen, den außer acht zu lassen rechtswidrig sein kann. Die Verantwortung für die medizinischen Maßnahmen trägt natürlich der Arzt oder die Ärztin. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 7 Foliensammlung von Helmut Nischwitz Patientenverfügung Wie lange gilt die Patientenverfügung ? Die Ablehnung einer ärztlichen Behandlung kann grundsätzlich immer auch mündlich geäußert werden. Für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, empfiehlt es sich jedoch die schriftliche Niederlegung des eigenen Willens. Der in der Patientenverfügung bekundete Wille kann von dem Betroffenen jederzeit – auch formlos – wieder rückgängig gemacht werden. Wie verbindlich ist die Patientenverfügung? Die Bundesärztekammer hat im September 2004 bestimmte Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung verabschiedet. Diese Grundsätze legen fest, dass Patientenverfügungen verbindlich sind. Sie müssen jedoch konkrete Behandlungssituationen beinhalten und es dürfen keine Umstände erkennbar sein, dass der Patient diese nicht mehr gelten lassen würde. Was wird mit der Patientenverfügung geregelt? Maßnahmen der so genannten passiven als auch der so genannten indirekten Sterbehilfen. Der Betroffene kann also verlangen, dass bei ihm in bestimmten Situationen lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden. 8 Patientenverfügung Direkte aktive Sterbehilfe Gezielte Tötung des Patienten, um z. B. unerträgliche Schmerzen zu beseitigen. Verlangt der Patient nicht nach dieser Tötung, - nimmt beispielsweise das Pflegepersonal Sie vor – dann liegt ein Totschlag vor (§ 212 StGB). Verlangt der Patient selbst danach, kann eine Tötung auf Verlangen vorliegen (§216 StGB). Indirekte aktive Sterbehilfe Diese ist gegeben, wenn der Patient z. B. stark schmerzlindernde Mittel bekommt, die gleichzeitig das Leben verkürzen. Solange die Lebensverkürzung nicht beabsichtigt ist, ist sie nicht strafbar. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 9 Patientenverfügung Passive Sterbehilfe Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie zum Beispiel: Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Operation. Im Klartext, das Unterlassen einer Behandlung. Der Arzt oder die Ärztin darf von sich aus eine Behandlung nicht unterlassen. Verlangt der Patient, der zurechnungsfähig (Einwilligungsfähig) ist eine weitere Behandlung zu unterlassen, um sterben zu können, darf der Arzt oder die Ärztin nicht weiter behandeln. Der Arzt oder die Ärztin darf nur so lange tätig sein, wie der Patient einwilligt. Behandelt der Arzt oder die Ärztin ohne Einwilligung, kann beispielsweise eine Körperverletzung gegenüber dem Patienten vorliegen. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 10 Patientenverfügung Zum Inhalt einer Patientenverfügung gehören insbesondere eindeutige Aussagen über Einleitung, Umfang und Beendigung zum Beispiel □ □ □ □ □ □ □ einer künstlichen Ernährung, einer Verabreichung von Medikamenten, einer Schmerztherapie; Art der Unterbringung, Pflege, Hinzuziehung von bestimmten Ärzten, religiöse Überzeugung. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 11 Patientenverfügung Aufbewahrung der Patientenverfügung ■ ■ ■ ■ ■ Zu Hause in einem bestimmten beschrifteten Ordner Bei einem Notar Beim Hausarzt (Kopie) Beim Bevollmächtigten (Kopie) Im Alten- und Pflegeheim Aufbewahrung eines Hinweises über die Verfügung ● In der Geldbörse ● Im Personalausweis ● In einem Brustbeutel Foliensammlung von Helmut Nischwitz 12 Patientenverfügung Mit dieser Verfügung bringe ich ----------------------------------------------------------------------------------------meinen Willen zum Ausdruck, für den Fall, dass ich in einen Lebenszustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiderruflich verloren habe und nicht mehr in der Lage bin, meine Wünsche bezüglich der medizinischen Versorgung und Behandlung meiner Person zu äußern. Ich habe mich ausführlich über die Bedeutung der Patientenverfügung informiert und erkläre hiermit: ● Falls ich in einen Zustand dauernder Bewusstlosigkeit durch schwere Dauerschädigung meiner Gehirnfunktion gerate oder wenn sonst lebenswichtige Funktionen meines Körpers auf Dauer ausfallen und ein eigenständiges Leben ohne „Apparatemedizin“ nicht mehr möglich ist, so bin ich mit einer Intensivtherapie oder Reanimation nicht einverstanden. ● Ergibt sich nach einer Diagnose oder Prognose von mindestens zwei Ärzten, dass ich unheilbar krank bin und diese Krankheit zum Tode führen und mir nach aller Voraussicht große Schmerzen bereiten wird, so sind an mir keine weiteren diagnostischen Eingriffe vorzunehmen. Ich verzichte auf Maßnahmen mit Mitteln der Intensivtherapie, die nur noch eine Sterbens- und Leidensverlängerung bedeuten würden. ● Sind meine normalen geistigen Funktionen so schwer wiegend irreparabel geschädigt, dass für mich künftig kein selbstbestimmtes und kommunikationsfähiges Leben mehr möglich ist, so lehne ich es ab, dass meine Lebensfunktionen mit allen zur Verfügung stehenden medizinischen Mitteln aufrecht erhalten werden. Insbesondere will ich keine Wiederbelebungsversuche bei – fortgeschrittenem Krebs, – fortgeschrittener Demenz (z.B. Morbus Alzheimer), – schwerer Gehirnschädigung, z.B. nach einem Schlaganfall, – schwerster Herzschwäche. Eine künstliche Beatmung erlaube ich nur zur kurzfristigen Überbrückung einer akuten Notlage und nicht als Dauermaßnahme. Foliensammlung von Helmut Nischwitz 13 Nur bei klarer Besserungsmöglichkeit meines Zustandes im Sinne eines für mich erträglichen, Umweltbezogenen, bewussten Lebens lasse ich intensive medizinische Behandlungsmaßnahmen zu Anderenfalls verzichte ich – im vollen Bewusstsein -- dass dadurch meine Lebenszeit verkürzt wird, auf eine • Gabe von kreislaufregulierenden, herzstärkenden Medikamenten, • künstliche Nahrungszufuhr, z.B. über Sonde ( Nase oder Bauchwand), • Blutwäsche (Dialyse), • Blutübertragung bei Blutarmut, • Abgabe von Antibiotika bei Infektionen. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in Nähe und Kontakt mit meinen Angehörigen und nahe stehenden Personen und in meiner vertrauten Umgebung. Ich bitte um seelsorgerlichen Beistand. Maßnahmen einer aktiven Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte meine Ärztinnen und/oder Ärzte, das Recht auf einen mir gemäßen Tod zu beachten. Das heißt aber nicht, dass ich hiermit auch ärztliche Hilfe und Behandlung in Form ausreichender Medikation und Betreuung zur Leidensminderung ablehne. Vielmehr wünsche ich in jedem Fall eine Grundpflege, eine umfassende Schmerztherapie (auch wenn diese zur Bewusstseinsausschaltung oder zu nicht beabsichtigten Nebenwirkungen führen sollte) sowie Linderung von Luftnot, Unruhe, Übelkeit, Schlaflosigkeit, Angst, Durst und Verstopfung. Ich wünsche mir, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei der erforderlichen medizinischen Behandlung die von mir benannte(n) Vertrauensperson(en) zur Beratung hinzuzieht. Eine Befreiung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber diesen Personen wird hiermit erteilt. Name: _________________________ Anschrift: __________________________________ (Vertrauensperson) Name: _________________________ Anschrift: __________________________________ (Vertrauensperson) Name: _________________________ Anschrift: __________________________________ (Vertrauensperson) Die vorstehende Verfügung habe ich freiwillig und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst. Name: _________________________ Geburtsdatum: _____________________________ Anschrift: _________________________________________________________________ Ort/Datum: _____________________ Unterschrift: _______________________________ Ärztin/Arzt meines Vertrauens: Name und Anschrift: _________________________________________________________ Diese Patientenverfügung wird hiermit von mir erneut bestätigt: Ort/Datum: ______________________Unterschrift: ________________________________ Ort/Datum: ______________________Unterschrift: ________________________________ Ort/Datum: ______________________Unterschrift: ________________________________ Ort/Datum: ______________________Unterschrift: ________________________________ 14