Die_Patientenverfuegung_-_cand.iur._Michael_PRUNBAUER

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Die
Patientenverfügung
Bedrohung oder
Unterstützung für das Gesundheitspersonal?
MICHAEL PRUNBAUER / November 2007
Selbstbestimmung
Salus versus voluntas
Wertevorstellung des Behandlers
Wertevorstellung des Patienten
„Die Legitimation ärztlichen Handelns
kommt nur vom Patienten und nicht von
der Krankheit !!!“
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Legitimation
Rechtliche Situation:
Jede medizinische Behandlung bedarf
der Zustimmung des Patienten!
§ 110 StGB
 Ausnahme: Die Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden
(Gefahr im Verzug)
3
Einsichts- und
Urteilsfähigkeit
Die Fähigkeit, den Grund und die
Bedeutung einer Behandlung
einzusehen und seinen Willen danach
zu bestimmen.
 Geschäftsfähigkeit
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Konsequenzen
Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben:
• Aufklärung, Information
• Entscheidung ist zu akzeptieren
• der Patienten selbst entscheidet!!!!
Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben:
• Gefahr im Verzug?
 Behandlung
•
•
•
•
•
Patientenverfügung
Sachwalter (Pflegschaftsgericht?)
Vorsorgevollmacht
Mutmaßlicher Patientenwille
Im Zweifelsfall: Entscheidung pro vita!
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Das neue
Patienten-Verfügungsgesetz
Wie kann eine wirksame
Patientenverfügung erstellt
werden?
Patientenverfügung
Patientenverfügung
Testament
• Übertragungsmittel für Informationen
• Transportmittel für Patientenwillen
• Kommunikationsbrücke
Erwartungen:
• Klarheit für Helfer
• Fokus auf Vorsorge und
•
Eigenverantwortung der Patienten
Stärkt das Vertrauen
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Warum ein neues Gesetz?
 Rechtliche Existenz von PV unbestritten.
 Wesentliche Fragen sind aber offen
geblieben!
• Formerfordernisse
• Einbindung ärztlicher Kompetenz
• Gültigkeitszeitraum
• Verbindlichkeit/Orientierungshilfe
 weite Bereiche waren offen für rechtliche
Interpretationen
 rechtliche Grauzone
Überforderung der
Beteiligten
Unsicherheit!
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PatVG
Grundsätzliches
 Willenserklärung des Patienten, der
bestimmte medizinische Behandlungen
ablehnt.
 Patientenanwaltschaft, Notar, Rechtsanwalt.
 Man muss nicht bereits erkrankt sein.
 Nicht möglich, wenn verbotene medizinische
Maßnahmen verlangt werden.
 Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich.
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Patientenverfügung
Zwei Grundformen von
Patientenverfügung
verbindliche PV
beachtliche PV
höhere Formerfordernisse
Kein Interpretationsspielraum für den Arzt
keine Formerfordernisse
Interpretationsspielraum für den Arzt
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Verbindliche PV
Rechtliche Voraussetzungen für die
Wirksamkeit
 ärztliche Beratung und Information
(Abschätzung der Folgen!)
 konkrete Beschreibung der med.
Behandlungen, die abgelehnt werden
• Wünsche der Patienten?
 medizinisch indiziert
 tatsächlich möglich
 rechtlich erlaubt
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Verbindliche PV
Schriftlichkeit
unter Angabe des Datums,
vor Patientenvertreter (Patientenanwalt), Notar oder Rechtsanwalt
errichtet wurde und
Belehrung über Folgen sowie
Möglichkeit des Widerrufes.
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Patientenverfügung
Erneuerung
spätestens nach fünf Jahren zu
erneuern
• Einhaltung der Formerfordernisse
• ärztliche Aufklärung
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Beachtliche PV
Auch, wenn nicht alle formalen
Voraussetzungen erfüllt werden, ist sie
dennoch für Ermittlung des Willens
beachtlich.
Je mehr der Voraussetzungen erfüllt
werden, desto beachtlicher:
• Empfehlung
Schriftlichkeit/Formular
ärztliche Beratung/Information
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Weitere Fragen
 Nachforschungspflicht?
 Medizinische Notfälle?
 Evidenthaltung?
• Hinweiskarte
• Register
• e-card
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Vorsorgevollmacht?
Patient bestimmt im Voraus, wer an
seiner Stelle entscheiden soll
Patientenverfügung: Patient selbst hält
fest, welche Behandlungen er/sie nicht
will.
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Kombination:
Vorsorgevollmacht
• Vorsorgebevollmächtigte Person
Patientenverfügung
• konkrete medizinische Behandlungen
werden abgelehnt
Einschränkung des Handlungsspielraums
des Vorsorgebevollmächtigten
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Aufgaben der
Rechtsberufe
Belehrung über:
Folgen der Patientenverfügung sowie
die Möglichkeit ihres jederzeitigen
Widerrufs.
18
Aufgaben
 Verständliche Formulierung
•
•
§ 4. In einer verbindlichen PV müssen die medizinischen Behandlungen, die
Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder
eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen.
Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die
Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
§ 2. Eine PV im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit
der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt….
 Anforderungen des Gesetzes entspricht
•
•
§ 3. Der Patient muss bei Errichtung einer PV einsichts- und urteilsfähig
sein.
§ 5. …Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das
Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe
seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu
dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen
Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend
einschätzt .
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Weitere Aufgaben
Überprüfung der Identität
Dokumentation des Vorganges der
rechtlichen Überprüfung
• Akt wird angelegt
• Kopie der Patientenverfügung wird
aufbewahrt
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Unwirksamkeit von PV
Ausstiegsszenarien
durch (formlosen auch konkludenten) Widerruf des
Patienten



„Eine Patientenverfügung verliert ihre
Wirksamkeit,
wenn
siewirksam,
der Patient
„Eine Patientenverfügung
ist letztlich dann
nicht
wennselbst
sie der
und selbst
wenn
die Patientenverfügung:
widerruft
zu erkennen
gibt,hat
dass
sie
Patient
widerruft
oder selbst oder
zu erkennen
gegeben
oder
nicht
wirksam
sein
soll.“Irrtum,
gibt,
dassfrei
er daran
mehrmehr
gebunden
sein
will.
nicht
undnicht
ernstlich
erklärt
oder
durch
Der Patient kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit – formfrei
List, Täuschung oder physischen oder
– widerrufen. Dabei ist es – anders als nach allgemeinen Regeln
Zwang
wurde,
– psychischen
nicht erforderlich,
dass veranlasst
er noch einsichtsund urteilsfähig
ist.
Widerruf
kann nicht nur ausdrücklich
(schriftlich
oder
ihrDerInhalt
strafrechtlich
nicht zulässig
ist oder
mündlich), sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten (d. h. durch
der Stand
medizinischen
Wissenschaft
sich im
Handlungen,
dieder
eindeutig
als Widerruf anzusehen
sind) erklärt
Hinblick
den
Inhalt
der Patientenverfügung
werden.
Hier auf
ist z.B.
an die
Vernichtung
der Verfügung durch deren
Zerreißen
zu denken.
seit ihrer
Errichtung wesentlich geändert hat.
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Der Weg zur Erstellung
einer verbindlichen PV
Patientenanwaltschaft
Erstkontakt
Mündl. Beratung
Übermittlung Unterlagen
Hausarzt
Ärztliche Beratung
Patientenanwaltschaft
Erstüberprüfung
Neuformulierung
Änderungen
Patientenanwaltschaft
rechtl. Beurkundung
Rechtliche
Abschlusskontrolle
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Was zeigt die Praxis?
 Negatives Feedback zu Kosten
• Was soll (darf) die Ausübung des
Selbstbestimmungsrechtes kosten?
 einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin verrechnen
nichts
• Unterstützungsmöglichkeiten der PA
unterschiedlich
 Informationsbedarf sehr groß
• bei Gesundheitspersonal und Patienten
• einige PV konnten nicht „beurkundet“ werden
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Erste Erfahrungen
Aufteilung Alter
35
30
25
20
15
10
5
0
20-29
30-39
40-49
50-59
60-69
62 % Frauen, 38% Männer
70-79
80-89
90-99
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Motive:
PV Motive
Angst vor Abhängigkeit
Negative Erfahrung (Fam.)
Sterben in Würde
Religion
1
Nicht zur Last fallen wollen
Eigene Erkrankung
Kein verlängertes Leiden bei
Aussichtslosigkeit
Leben abgeschlossen
0
10
20
30
40
50
60
25
Hilfsmittel/Unterstützung
Arbeitsmappe
• Formular
 empfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz, Caritas,
Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer,
Ö Ärztekammer…
• Ratgeber
 Erklärungen, Fragen-Antworten
• Arbeitsbehelf
 Formulierungshilfen, Textbausteine
• Hinweiskarte
• Patientenverfügungs-Gesetz
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Formular
Kostenlose Anforderung:
NÖ Patientenund Pflegeanwaltschaft
(027 42) 9005 - 15575
[email protected]
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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