herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte 1 Patientenrechte Übersicht Patientenrechte/Heimbewohnerrechte Patientencharta - Selbstbestimmung - Kinder/Jugendliche - Patientenverfügung - Freiheitsbeschränkungen Patientenanwaltschaften Patienten-Entschädigungsfonds 3 www.patientenanwalt.com 4 Patientenrechte Rechte in vielen Gesetzen enthalten: Patientencharta - KAG, ÄG, ASVG, GuKG, MTD... - ABGB - Staatsvertrag - Zusammenfassung - leichte Lesbarkeit, Broschüre 5 Einleitung Gruppen von Patienten- Rechten: - Selbstbestimmung; - Information; - Würde, Integrität; - Zugang zu Behandlung und Pflege; - Behandlung nach dem Stand der med. - Wissenschaft Unterstützung und Beratung „Soft LAW“ 6 Selbstbestimmung Wer darf eigentlich darüber entscheiden, welche Behandlung ich bekomme? Ich will auf keinen Fall, dass meine Angehörigen ihre Zustimmung für einen Eingriff geben. Kann ich das verhindern? Kann ich gezwungen werden im KH zu bleiben, auch wenn ich es nicht mehr will? Was ist ein Patiententestament? Dürfen mir, wenn ich gestorben bin, Organe entnommen werden? 7 Selbstbestimmung Salus versus voluntas - Zustimmung zurFreiheit Behandlung Persönliche „Patienten dürfen nur mit ihrer versus Fürsorge „Patienten haben das Recht, im Vorhinein - Ablehnung der Behandlung Zustimmung behandelt werden.“ Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall Wieviel Freiheit ist möglich? des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB) Wieviel Fürsorge ist unbedingt notwendig? einer Behandlung oder bestimmter Wer einen anderen ohne dessenBehandlungsmethoden Einwilligung, wenn auch damit bei künftigen medizinischen nachwünschen, den Regeln der medizinischen Wissenschaft, Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht behandelt, bestrafen. genommenist......zu werden kann.“ - Willensfähigkeit 8 Wo und warum? Gemeinwohl-Individualwille Schutz der Allgemeinheit vor dem Individuum - Bekämpfung von Epidemien - Epidemiegesetz - Unterbringungsgesetz Schutz des Individuums vor sich selbst - Recht auf Unvernunft! - Unterbringungsgesetz - Heimaufenthaltsgesetz 9 Willensbildungsfähigkeit Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit Kognitives Element und Voluntatives Element ≠ Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken, einzuschätzen und sich demgemäß zu verhalten. 10 Willensfähigkeit „Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Einsatz und die Aufopferung eigener Rechtsgüter zu treffen.“ (Amelung) Erfassung von Tatsachen Wertentscheidungen Erfassung von Alternativen einsichtsgemäße Selbstbestimmung Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische Krankheit 11 Konsequenzen Willensfähigkeit gegeben: Behandlungshoheit - Aufklärung - Entscheidung ist zu akzeptieren Vernunfthoheit Willensfähigkeit nichtZustimmung gegeben: zur Amputation Wenn der Patient keine seinesStatus gangränbefallenen Arms gibt, sind die Motive der Verwandten dafür Akutbehandlung in seinem persönlichen Wertesystem zu suchen.- mutmaßlicher Patientenwille Auch wenn die Entscheidung für die Allgemeinheit - Patientenverfügung nicht nachvollziehbar - Objektives Wohlist, ist sie beachtlich. OGH 21.10.87, 8 Ob 652/87 Keine Akutbehandlung - - Sachwalter, Pflegschaftsgericht 12 Selbstbestimmung Kinder/Jugendliche 1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und KindRÄG 2001 Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Rechtssprechung und Lehre Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person Selbstbestimmungsrecht erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist. 2) Fremdbestimmung ist ultima ratio Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind Bestimmungen im mit einer schweren in „Ältere“ eine Behandlung ein, die gewöhnlich oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Arzneimittelgesetz Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. 13 Volljährigkeit ab vollendetem 18 Lj. - Einwilligungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Alle therapeutischen, diagnostischen, prophylaktischen Maßnahmen, Schmerzlinderung, kosmetische OP....... Aber nicht Schwangerschaftsabbruch! 14 Einwilligungsfähigkeit Einwilligung in med. Behandlung Einwilligungsfähigkeit - allein durch Kind, wenn Einwilligungsfähig - bei mündigen Minderjährigen wird dies vermutet (14- 18 Lj.) - Zweifelsregelung - Ärztliche Beurteilung - Einzelfall - Alter, Reife, Gesundheitszustand, Persönlichkeit - Schwere des Eingriffes, Risiken, Spätfolgen 15 Elternrechte-Pflichten Zustimmung zusätzlich durch Erziehungsberechtigte, wenn - schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit Qualität einer schweren Körperverletzung mehr als 24- tägige Gesundheitsschädigung - 16 Dringende Behandlung Regelung wie im § 8 KAG Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit - Gefahr im Verzug Situationen - erst ab Volljährigkeit - notwendige Therapie mit Konsequenz der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit möglich 17 Patientenverfügung Patientenverfügung Testament Übertragungsmittel für Informationen Transportmittel für Patientenwillen Kommunikationsbrücke Ziele: - Klarheit für Helfer - Vorsorge und Eigenverantwortung - Stärkt das Vertrauen 18 Patientenverfügung Keine Einschränkung auf Hospizbereich Keine Formvorschriften Dokumentationspflicht in KG Wirkungsdauer? - zentrale Registrierung? - Nicht mit bestimmtem Zeitablauf ungültig - Jederzeitiger Widerruf (auch konkludent) - Aktualisierung empfehlenswert 19 Bindungswirkung? Bindung oder Indiz? - Grundsätzlich verbindlich!!! - Je konkreter die Situation abzusehen war - je kürzer die Zeitspanne - ob vorher ärztliche Information stattgefunden hat - Wenn abgegangen wird, besonders genaue Dokumentation notwendig 20 Werkzeuge Ratgeber Formular Arbeitsmappe Ergänzungsblätter Hinweiskarte Video Internetversionen mit Download 21 22 Resumee Hilfsmittel für Patient und Helfer Keine Unterstützung für Sterbehilfe Nur für bestimmte Situationen zu empfehlen Patient muss sich damit beschäftigen können Ein neues Projekt aber nichts anderes als das Selbstbestimmungsrecht 23 Freiheitsentziehung Willensfähiger Patient - Entscheidung ist zu akzeptieren Willensunfähiger Patient - Status des Sachwalters - Rechtfertigungsgründe - AbwägungFreiheitsentziehung der betroffenen Interessen § 99 Güter (Leben, Gesundheit) - nur, wenn schutzwürdige Wer einen anderenund widerrechtlich gefangenhält - maßhaltend schonend oder-ihm auf andere Weise die persönliche zur Abwehr der Gefahr geeignet Freiheit entzieht, - der letzte Auswegist mit...zu bestrafen. 24 Gesetzliche Umsetzung Vorarlberger Heimgesetz - Beschränkung der Bewegungsfreiheit - Zum Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit sowie anderer Menschen - Freiheitsentziehende Maßnahme - bei psychischer Krankheit - Anordnung von Pflegeleitung - Verständigungspflicht - Bewohner selbst - gesetzlicher Vertreter - Auskunftsberechtigter 25 Vorarlberger Heimgesetz Rechtsschutz - Bewohner - gesetzlicher Vertreter - Auskunftsberechtigte - Ehegatten und Kinder - Bezirkshauptmannschaft Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) - Entscheidung binnen einer Woche 26 Gesetzliche Vorhaben Heimaufenthaltsgesetz des Bundes - Beschränkungen in Alten- und Pflegeheimen - Bewegungsfreiheit gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird - mechanische Vorrichtungen - Medikamente - oder andere Weise 27 Heimaufenthaltsgesetz Voraussetzungen - psychische Krankheit oder geistige Behinderung - eigenes Leben oder Gesundheit oder die anderer konkret gefährdet - Beschränkung unerlässlich, angemessen und geeignet ist - keine schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahme 28 Heimaufenthaltsgesetz Anordnung durch Pflegeleitung - wenn auf Dauer oder regelmäßig zusätzlich FA für Psychiatrie (für Vorliegen der Voraussetzungen) Verständigungspflichten - Heimbewohner Vertreter Vertrauensperson Bewohnervertretung Gerichtliche Überprüfung - Längstens nach sieben Tagen zu entscheiden mündliche Verhandlung Gericht kann Sachverständigen beiziehen 29 Information Ich wusste gar nicht, dass es Patientenrechte gibt. Wer muss mich darüber informieren? Ich möchte genau wissen, welche Diagnose ich habe und was mit mir passiert. Kann ich das erfahren? Um Gottes Willen! Ich will gar nicht wissen, was ich habe; muss ich trotzdem informiert werden? Warum darf mir die Schwester meine medizinische Diagnose nicht erklären? Warum erhalte ich am Telefon keine Auskunft? 30 Information Was sind Vertrauenspersonen? Darf ich meine Krankengeschichte lesen? Ich habe mich mit meinem Kind im KH aufnehmen lassen, wusste aber nicht, dass ich das bezahlen muss. Es wird viel von Patientenrechten gesprochen, hat der Patient auch Pflichten? 31 Würde-Integrität Ausreichende Besuchs-und Kontaktmöglichkeiten - bei nachhaltiger Verschlechterung auch ausserhalb der Besuchszeiten. Verschwiegenheit Psychologische Unterstützung Auch in Mehrbetträumen ausreichende Wahrung der Intimssphäre 32 Palliativbereich Diagnostik, Behandlung und Pflege nach dem Stand der Wissenschaft; dabei bestmögliche Schmerztherapie. Religiöse Betreuung zu ermöglichen Sterben in Würde zu ermöglichen Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben; auf Wunsch auch Personen auszuschließen Behandlung nur mit Zustimmung Recht im vorhinein Willensäußerungen abzugeben In die Dokumentation müssen Willensäußerungen aufgenommen werden. 33 Patientenanwaltschaften Beschwerdemanagement im Gesundheits-(und Sozial) wesen Das sind die PA nicht! Rechtsanwälte Mediatoren Richter Behörden Politische Gruppierungen Selbsthilfegruppen 35 Zuständigkeit Bundesland Krankenanstalten Pflegeheime Niedergelassene Ärzte Organisation B X X X zentral X zentral X zentral Krankenanstalten K X Niedergelassene Ärzte NÖ X X Rettungsdienste etc. S X Pflegeheime St X zentral zentral OÖ X zentral T X dezentral V X X W X X zentral X zentral 36 STRUKTURELLES „Serviceeinrichtungen“ des Landes Weisungsfreiheit Verschwiegenheit kostenlose Dienstleistung bundesweite Zusammenarbeit ARGE PA 37 Leitbild der PPA Sprachrohr für Patienten Rückmeldung für Personal in KA und extramuralem Bereich Instrument der Qualitätssicherung Schadensabwicklung unter Wahrung des Gesichtes aller Beteiligter Ventil für aufgeladene emotionale Situationen 38 ORGANIGRAMM Leiter Patientenanwalt Gutachter Medizinisch/Pflegerisch Medizinischer Bereich Dr. Alexander Ortel Juristischer Bereich Dr. Gerald Bachinger Büroleiterin Maria Prügl Assistentin Marion Schmid Sachbearbeiterin Fr. Jez Pflege Management Martin Kräftner Sozialarbeiterin Fr. Rottensteiner Assistentin Christine Frey 39 Beschwerden 95-2002 14% 11% 600 46% 522 473 500 400 300 595 320 264 349 324 98 99 290 200 100 0 95 96 97 2000 2001 2002 40 Beschwerden 2000-2001 600 500 522 473 400 323 275 300 2000 2001 200 58 64 100 0 Gesamt KA Ärzte 35 50 SV Träger 84 68 21 17 PH Sonstige 41 2002 Aufteilung auf die Fachgebiete (100%= 347 Beschwerden) Sonstige(Intensiv, Neurologie, Psychatrie, Kinder,..) 13,3% Chirugie 28,8% Allgemein 0,6% Urologie 1,7% Augen 2,3% Orthopädie 7,5% Unfall/Unfallchirugie 18,7% Gynäkologie 9,2% Interne 17,9% 42 ABLAUFDIAGRAMM BESCHWERDE Jur. Vorprüfung Med. Vorprüfung Med. Beratung Erledigt Erledigt Gutachten Erledigt Schiedsstelle Haftpflichtversicherung 43 PatientenEntschädigungsfonds Entwicklung Grundsätze Bewertung Aus der Perspektive eines Praktikers Entwicklung Diskussion um Verbesserung der Patientenposition; Verschuldensunabhängige Haftung; neues Modell; Haftungssystem bleibt, wird aber ergänzt! 45 Modell Ausgangslage: 2- stufiges Modell Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich und Haftung nicht eindeutig gegeben ist, dann Fall für Fonds. PPA prüft wie bisher, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht 2. Stufe 1. Stufe 46 Grundsätze Schaden - Untersuchung, Behandlung, Nichtbehandlung - Therapie im weitesten Sinn Stationär, ambulant, Sonderklasse Haftung nicht eindeutig gegeben - Haftung zweifelhaft wegen Beweisschwierigkeiten - Komplikationen NÖ: • sehr seltene Komplikationen, die schwer verlaufen ist • Komplikationen mit besonders großem Schaden 47 Grundsätze Entschädigung Höchstbeträge € 22.000.- (B, NÖ, OÖ, S, St, T) - Schmerzengeld - Verdienstentgang - kausale Aufwendungen - besondere soziale Härte € 36.000.-(B, NÖ, OÖ, S, St, W) Mitglieder sind weisungsfrei Einbeziehung des PA Rückzahlung - Vorsitz in: NÖ, OÖ, S, W, V - Beratend: B, K, St, T - kann entfallen bei besonderer sozialer Härte 48 Stand März 03 Bundesland Fälle gesamt Fälle positiv Fälle negativ Fälle in Bearbeitung K N OÖ St 6 52 14 28 5 38 10 --6 2 1 ---8 2 28 T Gesamt 57 157 29 82 12 20 16 55 49 Fondsmittel Burgenland € 115.000.- Kärnten € 365.000.- Niederösterr. € 962.000.- Oberösterr. € 840.000.- Salzburg € 295.000.- Steiermark € 625.000.- Tirol € 394.000.- Vorarlberg € 212.000.- Wien € 1.007.000.50 Bewertung Keine volle Schadensabgeltung Fonds wird alleine durch Patienten finanziert nur für KA Unterschiede in den Ländern Ein echtes Plus, Verbesserungen Vorteile für Patienten und KA flexible Handhabung 51