Patientenverfügung Wenn Patientinnen und Patienten selbst entscheiden möchten See-Spital Innere Medizin Asylstrasse 19 8810 Horgen Tel. 044 728 15 02 Fax 044 728 15 05 1114 [email protected] www.see-spital.ch Was ich wünsche und was ich nicht möchte Die Medizin hat sich enorm entwickelt. Oft gibt es unterschiedliche Behandlungsoptionen. Patientinnen und Patienten sollen für sich entscheiden, was für sie stimmt – auch an ihrem Lebensende. Die Patientenverfügung ist im neuen Erwachsenenschutzrecht gesetzlich verankert (Art. 370-373 ZGB). Sie haben die Möglichkeit, für sich festzulegen, welche Behandlungen und Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie einmal schwer krank oder urteilsunfähig sein sollten. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Vertreter für medizinische Belange einzusetzen. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn alle Fragen ausführlich besprochen werden. Sonst kann die Situation für den Vertreter belastend sein. Wer kann eine PV erstellen? • Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. • Man kann nur für sich selbst eine Patientenverfügung erstellen. Es ist ausgeschlossen, eine Patientenverfügung für eine andere Person zu verfassen. Es ist sinnvoll, sich beim Erstellen einer Patientenverfügung beraten zu lassen (vom Hausarzt oder von einer Organisation, die dies anbietet) und dies zusätzlich mit einer Vertrauensperson zu besprechen. Wie muss eine Patientenverfügung verfasst sein? • Eine PV kann ein vorgegebenes und ausgefülltes oder ein selbst geschriebenes Dokument sein. • Das Dokument muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Was soll in einer Patientenverfügung stehen? • Wenn möglich, soll die eigene Wertehaltung beschrieben sein: Wie stelle ich mir ein Leben vor (oder wie kann ich es mir nicht vorstellen), wenn ich älter und krank bin? • Therapieziele • Was möchte ich erreichen, wenn ich schwer erkrankt bin? (Zum Beispiel eine möglichst gute Schmerzkontrolle) • Was halte ich von Massnahmen wie Reanimation, Beatmung, Dialyse, «künstlicher» Ernährung etc.? Achtung: Oft sind solche Massnahmen nur vorübergehend im Rahmen eines Krankheits- und Genesungsprozesses notwendig. • In welchen Situationen soll die Patientenverfügung zur Anwendung kommen? Formulierungsbeispiele: • «Wenn ich schwer krank bin und eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ich schwer pflegebedürftig bleibe ...» • «Wenn ich schwer dement bin, z. B. wenn ich mich nicht mehr selbst ankleiden oder selbstständig essen kann oder wenn ich meine Angehörigen nicht mehr erkenne, ...» • «...dann sollen nur Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität ergriffen werden und auf alle lebensverlängernden Massnahmen (z.B. auch Antibiotika bei einer schweren Infektion) verzichtet und mir die Chance gegeben werden, zu sterben.» Wann und wie lange ist eine PV gültig? • Eine PV kommt nur zur Anwendung, wenn Sie urteilsunfähig sind. Sonst können Sie Ihren Willen ja selbst äussern. • Eine PV erlischt nicht. Sinnvoll ist es aber, sie alle zwei Jahre neu zu datieren und zu unterschreiben. Welche Patientenverfügungen (PV) werden empfohlen? • PV der Schweizerischen Ärzteorganisation FMH die gemeinsam mit der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften entwickelt worden ist: www.fmh.ch Wo wird die PV aufbewahrt? Sinnvoll ist: • wenn der Hausarzt ein Exemplar hat, • wenn Angehörige wissen, wo die PV ist, • wenn Sie im Portemonnaie einen Hinweis darauf mit sich tragen • und wenn man sie ins Spital mitbringt. • Es gibt Organisationen, bei denen man die PV hinterlegen kann (Dialog Ethik, SRK und andere). • Sie können auch auf der Versichertenkarte vermerken, wo die PV hinterlegt ist. • PV der Caritas. Kosten inkl. Aufbewahrungskarte CHF 15.– www.caritas.ch • PV von SRK und Dialog Ethik, Krebsliga. Sehr ausführlich, geeignet für Patienten, welche sich sehr differenziert äussern wollen respektive bereits an einer fortgeschrittenen Krankheit leiden. Dr. med. Barbara Federspiel Chefärztin der Klinik für Innere Medizin am See-Spital, Standort Horgen Was geschieht im Spital mit einer Patientenverfügung? • Seit 01.01.2013 muss gemäss Gesetz im Kanton Zürich jede Patientin und jeder Patient bei Spitaleintritt gefragt werden, ob sie oder er über eine Patientenverfügung verfügt. • Bei Eintreten einer Urteilsunfähigkeit sind die Ärzte und Pflegefachpersonen verpflichtet, sich an die Patientenverfügung zu halten, falls die Patientenverfügung Äusserungen zur aktuellen Situation enthält. (Dies ist seit 01.01.2013 im Zivilgesetzbuch geregelt).