Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Name und Anschrift der KBS: Verfahrensnummer: Datum der Begutachtung: Zur / zum und KBS mit mehreren Standorten: Ja Nein Begutachtete Standorte: (Name)/Anschrift (Name)/Anschrift (Name)/Anschrift Begutachtete Bereiche (Fachbereiche der DAkkS, Untersuchungsgebiete, spez. sektorale Anforderungen) Angaben zum Begutachter Leitender Begutachter Systembegutachter Begutachter Fachexperte Hospitant Name Institution Telefon / Fax / 210_CL02_130730 E-Mail Allgemeine Hinweise/Anmerkungen/Erläuterungen zur Anwendung der kombinierten Checkliste für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien Die vorliegende Checkliste stellt eine Kombination der Anforderungen für medizinische Laboratorien sowie für Prüflaboratorien dar. Grundlegend ist dabei der Normentext der DIN EN ISO 15189:2013 für medizinische Laboratorien. Es ist zu beachten, dass durchaus unterschiedliche Begriffe in den jeweiligen Normen verwendet werden. Spezifische Begriffe für medizinische Laboratorien sind daher für Prüflaboratorien entsprechend zu interpretieren (z.B. Untersuchungen (15189) – Prüfungen (17025), Befund (15189) – Bericht (17025)). Für Laboratorien, die klinische Daten im Rahmen von Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitroDiagnostika erheben, gilt neben der Norm EN ISO/IEC 17025 : 2005 auch Teile der DIN EN 13612 : 2002. Aus Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 1 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> diesem Grund sind die zutreffenden Anforderungen der Norm DIN EN 13612:2002 in diese Checkliste integriert und müssen gegebenenfalls ausgefüllt werden. Die Angabe der Normen- und der Unterpunkte erfolgt in der nachfolgenden Tabelle in der 1. Spalte. Wenn Anforderungen nur in der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 oder DIN EN 13612:2002 gefordert sind, so sind diese aufgeführt. Sind die Anforderungen dieser Normen geringer als die der DIN EN ISO 15189, so sind nur die Anforderungen der DIN EN ISO 15189 aufgelistet. Bei strengeren Anforderungen hingegen sind die Anforderungen eingefügt. Die Punkte 5.6 - 5.10 der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 werden aufgrund der geringen Übereinstimmung mit dem Normentext der DIN EN ISO 15189 vollständig ab S. 42 abgefragt. Anmerkungen stellen keine Anforderungen dar. Als „Zusatz“ sind die Fragen gekennzeichnet, die nicht als Anforderungen in der DIN EN ISO 15189, DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN 13612 enthalten sind, sondern darüber hinaus festgelegt wurden. Diese Zusätze sind zur besseren Kennzeichnung kursiv gedruckt und berücksichtigen die folgenden für die Anerkennung/Akkreditierung von medizinischen Laboratorien und Prüflaboratorien relevanten Dokumente in der zum Zeitpunkt der Freigabe der Checkliste geltenden Fassung: - Medizinproduktegesetz (MPG) - RL 93/42/EWG, RL 90/385/EWG, RL 98/79/EG - MPBetreibV - MPSV - Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Allgemeine Regeln für die Anerkennung und Benennung der ZLG bzw. Allgemeinen Regeln für die Akkreditierung im Bereich Medizinprodukte (RE) - Regeln für die Anerkennung von Laboratorien bzw. Regeln für die Akkreditierung von Laboratorien (RE-L) - Bestimmungen der ZLG-Bescheide (NB) - MEDDEV 2.10/2 - „Antworten und Beschlüsse“ des Sektorkomitees Medizinische Laboratorien (SK_5) - „Antworten und Beschlüsse“ des horizontalen Arbeitskomitees Biologische Prüfungen und Reinigung, Desinfektion, Sterilisation (HAKBIO und HAKRDS) - Festlegungen des Konsens-Dokuments der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Gute Laborpraxis, Punkte I 2.10, 2.11, 3 - 5.5 (KonsDok GLP) 210_CL02_130730 Die erste Spalte enthält die Referenz auf die Normen bzw. auf die Zusatzanforderungen und die zweite Spalte den dazugehörigen Text. In die 3. Spalte trägt der Antragsteller folgende Informationen ein: Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? (präzise Angabe der Fundstelle entsprechender Referenzdokumente (z.B. Kapitelangabe inkl. Unterkapitel)) Nicht zutreffende Anforderungen der Norm sind als „0“ zu kennzeichnen und entsprechend zu begründen. Der Begutachter führt in der 4. Spalte eine Bewertung (Bewertungsschlüssel siehe Fußzeile) im Rahmen der Vorbereitung der Begutachtung (B Dok.) und in der 5. Spalte vor Ort (B v. Ort) durch. Er begründet Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 2 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Bewertungen „nicht kritische Abweichung festgestellt“ (2) oder „kritische Abweichung festgestellt“ (3) in der 3. Spalte. Wird für einen Normpunkt keine Abweichung festgestellt genügt die Bewertung in der ersten Zeile des entsprechenden Abschnitts. Die Feststellung(en) im Rahmen der Vorbereitung der Begutachtung und während der Begutachtung bezüglich der Umsetzung der Norm werden zusammenfassend in den Begutachtungsbericht eingetragen. Dort kann auch auf Objektive Nachweise (ON), eingesehene Dokumente (ED) oder sonstige Anlagen verwiesen werden. Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4 Anforderungen an das Management 4.1 Organisation und Verantwortung des Managements 4.1.1 Organisation B B Dok. v.Ort 4.1.1.1 Allgemeines Das medizinische Laboratorium (nachfolgend „das Laboratorium“ genannt) muss die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllen, wenn es Arbeiten in seinen ständigen Einrichtungen oder in zugehörigen oder mobilen Einrichtungen ausführt. 4.1.1.2 Rechtsträger Das Laboratorium oder die Organisation, zu der das Laboratorium gehört, muss eine Einheit sein, die für ihre Tätigkeiten rechtlich verantwortlich ist. RE-L, 2; Die ZLG wird über jede wesentliche Änderung, insbesondere der NB Rechtsform, Organisation, Arbeitsweise und personellen Besetzung Zusatz umgehend schriftlich informiert. 4.1.1.3 210_CL02_130730 4.1.5 17025 4.1.4 17025 Ethisches Verhalten Das Management des Laboratoriums muss Vorkehrungen vorhalten, die das Folgende sicherstellen: a) es gibt keine Beteiligung an Tätigkeiten, die das Vertrauen in die Kompetenz des Laboratoriums, in die Objektivität, in das Urteilsvermögen oder in die Rechtschaffenheit der Arbeit herabsetzen würden; b) die Leitung und das Personal unterliegen keinem unzulässigen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck und Einfluss, der die Qualität der Arbeit nachteilig beeinflussen würde; c) potenzielle Konflikte durch konkurrierende Interessen müssen offen angesprochen und entsprechend geklärt werden; d) es bestehen geeignete Verfahren, um sicherzustellen, dass die Belegschaft menschliche Proben, Gewebe oder sterbliche Überreste entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen behandelt; e) die Vertraulichkeit von Angaben wird eingehalten. k) Das Laboratorium muss sicherstellen, dass sein Personal sich der Bedeutung und Wichtigkeit seiner Tätigkeit bewusst ist und weiß, wie es zur Erreichung der Ziele des Managementsystems beiträgt. Wenn das Laboratorium Teil einer Organisation ist, die andere Tätigkeiten als Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführt, müssen die Verantwortlichkeiten des maßgeblichen Personals in der Organisation, das mit der Prüf- und/oder Kalibriertätigkeit des Laboratoriums zu tun oder darauf Einfluss hat, offengelegt werden, um eventuelle Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 3 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 93/42/ EWG Anhan g XI Nr. 5 Zusatz 93/42/ EWG Anhan g XI Nr. 2a Zusatz 93/42/ EWG Anhan g XI Nr. 1 Zusatz 210_CL02_130730 4.1.1.4 1 B B Dok. v.Ort Interessenkonflikte zu erkennen. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. Das Labor und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen unabhängig von jeglicher Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnissen ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. Das Labor, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Autor des Entwurfs (Auslegung), dem Hersteller, dem Lieferer, dem Monteur oder dem Anwender der Produkte, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Auslegung, an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen1. Laborleiter Das Laboratorium ist von einer Person oder von Personen zu leiten, die die Kompetenz und die Verantwortung für die bereitgestellten Dienstleistungen besitzt bzw. besitzen. Die Verantwortlichkeiten des Laborleiters müssen berufliche, wissenschaftliche, konsultative oder beratende, organisatorische, administrative und Ausbildungsfragen einschließen, die für die durch das Laboratorium angebotenen Dienstleistungen relevant sind. Der Laborleiter darf ausgewählte Pflichten und/oder Verantwortlichkeiten an qualifiziertes Personal übertragen; ungeachtet dessen muss der Laborleiter die oberste Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Verwaltung des Laboratoriums und für die Sicherstellung behalten. Die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Laborleiters sind zu dokumentieren. Der Laborleiter (oder die für die übertragenen Pflichten Benannten) muss über die notwendige Kompetenz, Befugnis und die Ressourcen verfügen, um die in der vorliegenden Internationalen Norm angegebenen Anforderungen zu erfüllen. Der Laborleiter (oder der/die Benannte(n)) muss/müssen: a) die Dienstleistung des medizinischen Laboratoriums, einschließlich Haushaltsplanung und Finanzmanagement, in Übereinstimmung mit der institutionellen Zuweisung derartiger Verantwortlichkeiten effektiv leiten; b) bei Bedarf wirksame Beziehungen mit zutreffenden Akkreditierungsund behördlichen Stellen, geeigneten Verwaltungsstellen der Administrative, der Gemeinschaft des Gesundheitswesens und der bedienten Patientenpopulation sowie mit Anbietern förmlicher Verträge unterhalten; c) sicherstellen, dass es eine angemessene Anzahl von Mitarbeitern mit der geforderten Ausbildung, Schulung und Kompetenz zur Verfügung steht, um medizinische Laboratoriumsdienstleistungen zur Verfügung vergleiche auch 210 HI03 der ZLG zur Unabhängigkeit Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 2 – nicht kritische Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 4 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? d) e) f) g) h) i) j) k) B B Dok. v.Ort zu stellen, die den Bedürfnissen und Anforderungen der Nutzer entsprechen; die Umsetzung der Qualitätspolitik sicherstellen; eine sichere Laborumgebung unter Einhaltung der Guten Praxis und der anwendbaren Anforderungen verwirklichen; sofern anwendbar und zutreffend, als ein mitwirkendes Mitglied des medizinischen Personals den bedienten Einrichtungen zur Verfügung stehen; klinischen Rat hinsichtlich der Auswahl von Untersuchungen, der Nutzung der Dienstleistungen und der Auswertung von Untersuchungsergebnissen sicherstellen; Lieferanten für das Labor auswählen und überwachen; Auftragslaboratorien auswählen und die Qualität ihrer Dienstleistung überwachen (siehe auch 4.5); berufliche Entwicklungsprogramme für die Labormitarbeiter und Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um an wissenschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten von Berufsorganisationen des Laborwesens teilzunehmen; Standards der Leistungsfähigkeit und Qualitätsverbesserung der medizinischen Laboratoriumsdienstleistungen festlegen, umsetzen und überwachen; ANMERKUNG Sofern zutreffend, kann dies innerhalb des Kontexts der verschiedenen Qualitätsverbesserungskomitees der übergeordneten Organisation erfolgen. l) die im Laboratorium durchgeführten Arbeiten überwachen, um festzustellen, dass klinisch relevante Informationen erbracht wurden; m) sich mit allen Beschwerden, Anfragen oder Empfehlungen der Mitarbeiter und/oder der Nutzer der Laboratoriumsdienstleistungen befassen (siehe auch 4.8, 4.14.3 und 4.14.4); n) einen Notfallplan erstellen und umsetzen, um sicherzustellen, dass wesentliche Dienstleistungen beim Auftreten von Notfallsituationen oder sonstigen Umständen zur Verfügung stehen, wenn Laboratoriumsdienstleistungen eingeschränkt oder nicht verfügbar sind; ANMERKUNG Notfallpläne sollten regelmäßig geprüft werden. o) sofern zutreffend, die Forschung und Entwicklung planen und leiten. RE-L, 210_CL02_130730 2 Qualifikationsanforderungen an den Leiter und stellv. Leiter2 Der Leiter des Laboratoriums und dessen Stellvertreter muss über die nachfolgend beschriebene Qualifikation verfügen: Erfolgreich abgeschlossenes medizinisches, naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in besonderen Fällen auch gleichwertige Kenntnisse; Mindestens 3-jährige berufliche Tätigkeit, dabei mindestens 1-jährige Beschäftigung mit Prüf- und/oder Zertifizierungsaufgaben in einer Kalibrier-, Prüf-, Überwachungs- bzw. Zertifizierungsstelle im Sinne der Normen DIN EN 45000, DIN EN ISO/IEC 17000 oder einer vergleichbaren Einrichtung und in fachlichen Bereichen, die dem Geltungsbereich der Akkreditierung entsprechen; Kenntnisse über Verfahren des Qualitätsmanagements, insbesondere der Normen DIN EN ISO 9000ff, DIN EN ISO/IEC 17025, DIN EN ISO 15189 bzw. DIN EN 13612 aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einschlägigen Lehrgängen und/oder praktischer Erfahrungen; Einschlägige Kenntnisse im Bereich des Medizinprodukterechtes (MPG und nachgeordnete Verordnungen, Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG, 98/79/EG) sowie verwandter Rechtsgebiete; Nachweisbare Kenntnisse der produkt- oder technologierelevanten Normen; Vertraglich geregeltes, fachlich weisungsfreies Anstellungsverhältnis oder Eigentümer des Prüflaboratoriums; Ausreichende Kenntnisse über Entwicklung, Herstellung, Kontrolle, Anwendung und Risiken von Medizinprodukten, sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Risikoanalyse und des Risikomanagements (auf der Grundlage der DIN EN ISO 14971), um die Qualifikation des mit der Durchführung der Prüfungen betrauten Personals beurteilen und ihre Arbeit überwachen zu können; kompetent über die Annahme von Aufträgen in diesem Bereich entscheiden zu können. Der Leiter eines medizinischen Laboratoriums und dessen Stellvertreter muss zusätzlich über die nachfolgend beschriebene Qualifikation verfügen: Erfolgreich abgeschlossenes medizinisches Hochschulstudium mit qualifizierter Weiterbildung unter Nachweis eines anerkannten und legitimierten Prüfverfahrens (z. B. Prüfung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie bei der zuständigen Ärztekammer) oder erfolgreich abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit einer der Facharztausbildung analogen Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet der Laboratoriumsmedizin. Diese Weiterbildung muss mit einer Prüfung durch die zuständige wissenschaftliche Fachgesellschaft abgeschlossen sein (z. B. Anerkennung als Klinischer Chemiker durch die Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin oder ein Zertifikat der Gesellschaft für Virologie). Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 5 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.1.1 Zusatz 93/42/ EWG, Anhan g XI Nr. 6 Zusatz RE-L Zusatz 4.1.2 B B Dok. v.Ort Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird vom Staat aufgrund nationalen Rechts gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt. Vertragspartner werden auf Anfrage über die Höhe der Haftpflichtversicherung informiert. Verantwortlichkeit des Managements Verpflichtung des Managements Das Labormanagement muss einen Nachweis über ihre Verpflichtung zur Entwicklung und Umsetzung des QM-Systems zur Verfügung stellen und seine Wirksamkeit ständig verbessern, indem: a) dem Laborpersonal die Bedeutung erklärt wird, die Bedürfnisse und Anforderungen der Benutzer (siehe 4.1.2.2) wie auch der behördlichen und Akkreditierungsanforderungen zu erfüllen; b) die Qualitätspolitik (siehe 4.1.2.3) eingeführt wird; c) sichergestellt wird, dass Qualitätsziele und Qualitätsplanung eingeführt werden (siehe 4.1.2.4); d) Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Wechselbeziehungen des gesamten Personals (siehe 4.1.2.5) festgelegt werden; e) Kommunikationsprozesse festgelegt werden (siehe 4.1.2.6); f) ein Qualitätsmanager, wie auch immer genannt, benannt wird (siehe 4.1.2.7); g) Managementbewertungen durchgeführt werden (siehe 4.15); h) sichergestellt wird, dass das gesamte Personal kompetent ist, die zugewiesenen Tätigkeiten auszuführen (siehe 5.1.6); i) die Verfügbarkeit adäquater Ressourcen sichergestellt wird (siehe 5.1, 5.2 und 5.3), um die sachgerechte Durchführung der präanalytischen, Untersuchungs- und postanalytischen Tätigkeiten (siehe 5.4, 5.5 und 5.7) zu ermöglichen. 4.1.5 h) Das Laboratorium muss eine technische Leitung haben, welche die 17025 Gesamtverantwortung für die technischen Arbeitsabläufe und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Sicherung der geforderten Qualität des Laborbetriebes hat; 4.1.2.2 Bedürfnisse der Nutzer Das Labormanagement muss sicherstellen, dass die Laboratoriumsdienstleistungen, einschließlich der beratenden und auswertenden Dienstleistungen die Bedürfnisse der Patienten und derjenigen erfüllen, die die Laboratoriumsdienstleistungen nutzen (siehe auch 4.4 und 4.14.3). (17025: Es liegt in der Verantwortung des Laboratoriums, seine Prüf- und Kalibriertätigkeiten so auszuführen, dass die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt und die Bedürfnisse des Kunden, der Behörden oder Organisationen, die Anerkennung gewähren, befriedigt werden.) 210_CL02_130730 4.1.2.1 Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 6 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.1.2.3 4.2.2 17025 RE-L, 4.1 Zusatz 4.1.2.4 4.1.2.5 B B Dok. v.Ort Qualitätspolitik Das Labormanagement muss den Zweck seines QM-Systems in einer Qualitätspolitik definieren. Das Labormanagement muss sicherstellen, dass die Qualitätspolitik: a) der Zielsetzung der Organisation angemessen ist; b) eine Verpflichtung zur guten beruflichen Praxis, zu Untersuchungen, die für die beabsichtigten Verwendungen geeignet sind, zum Einhalten der Anforderungen dieser Internationalen Norm und zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität der Laboratoriumsdienstleistungen beinhaltet; c) einen Rahmen zum Erstellen und Überprüfen der Qualitätsziele zur Verfügung stellt; d) innerhalb der Organisation kommuniziert und verstanden wird; auf fortgesetzte Eignung überprüft wird; e) auf fortgesetzte Eignung überprüft wird. Sie (die Qualitätspolitik) muss mindestens folgende Punkte enthalten: eine Aussage der Leitung zum Leistungsangebot seines Laboratoriums; den Zweck des Managementsystems, bezogen auf Qualität; die Anforderung, dass sich alle Mitarbeiter, die innerhalb des Laboratoriums mit Prüf- und Kalibriertätigkeiten befasst sind, mit der Qualitätsdokumentation vertraut machen und die Grundsätze und Verfahrensanweisungen bei ihrer Arbeit umsetzen; Die Qualitätspolitik enthält die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen aus den Richtlinien und MPG. Qualitätsziele und Planung Das Labormanagement muss Qualitätsziele, einschließlich jener, die erforderlich sind, um die Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzer bei den zutreffenden Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation zu erfüllen, festlegen. Die Qualitätsziele müssen messbar und im Einklang mit der Qualitätspolitik sein. Das Labormanagement muss sicherstellen, dass die Planung des QMSystems ausgeführt wird, um die Anforderungen (siehe 4.2) und die Qualitätsziele zu erfüllen. Das Labormanagement muss sicherstellen, dass die Vollständigkeit des QM-Systems beibehalten wird, wenn Änderungen am QM-System geplant und umgesetzt werden. Verantwortlichkeit, Befugnis und Wechselbeziehungen Das Labormanagement muss sicherstellen, dass Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Wechselbeziehungen festgelegt, dokumentiert und innerhalb der Organisation kommuniziert werden. Das muss die Benennung von Personen, die für die jeweilige Laborfunktion verantwortlich sind und die Benennung von Stellvertretern für wichtiges leitendes und technisches Personal einschließen. ANMERKUNG Anerkanntermaßen können in kleineren Laboratorien Einzelne mehr als eine Funktion innehaben und es könnte praktisch nicht durchführbar sein, Stellvertreter für jede Funktion zu benennen. 210_CL02_130730 4.1.2.6 Kommunikation Das Labormanagement muss über ein wirksames Mittel zur Kommunikation mit Mitarbeitern verfügen (siehe auch 4.14.4). Es müssen Aufzeichnungen über Themen, die diskutiert oder in Treffen besprochen wurden, aufbewahrt werden. Das Labormanagement muss sicherstellen, dass geeignete Kommunikationsprozesse zwischen dem Laboratorium und den anderen Stellen Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 7 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.1.2.7 B B Dok. v.Ort eingeführt sind und dass eine Kommunikation über die Wirksamkeit der präanalytischen, Untersuchungs- und postanalytischen Prozesse und des QM-Systems stattfindet. Qualitätsmanager Das Labormanagement muss einen Qualitätsmanager benennen, dem ungeachtet anderer Verantwortlichkeiten die Verantwortung und Befugnis zu übertragen ist, die folgendes einschließt: RE-L, 5.1.4 Zusatz RE-L 5.1.2 Zusatz zur 13612 a) sicherzustellen, dass die für das QM-System benötigten Prozesse aufgestellt, eingeführt und unterhalten werden; b) Abfassen von Berichten an das Labormanagement zur Laboratoriumspolitik, zu Zielstellungen und Ressourcen, zur Leistungsfähigkeit des QM-Systems und zur Notwendigkeit für Verbesserungen; c) für die Förderung des Bewusstseins hinsichtlich der Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzer in der gesamten Organisation des Laboratoriums zu sorgen. Qualifikationsanforderungen an den Qualitätsmanagementbeauftragten3 Für die Durchführung von Leistungsbewertungsprüfungen hat der Leiter des Laboratoriums eine „sachkundige Person“ oder wie auch immer bezeichnete Person zu benennen. Die sachkundige Person hat als wissenschaftlich Verantwortlicher zu überwachen, dass • das Labor für die Fragestellung der Studie geeignet ist • die Ressourcen im Labor vorhanden sind, um die Prüfung vorzunehmen • ein adäquater, zwischen dem Auftraggeber und dem Prüflaboratorium abgestimmter Studienplan vorliegt • die Prüfung der Einhaltung von Gesetzesvorgaben und Normen erfolgt • ein gültiger Vertrag abgeschlossen ist Qualifikationsanforderungen an die Sachkundige Person4 3 210_CL02_130730 4 4.2 Qualitätsmanagementsystem 4.2.1 Allgemeine Anforderungen Das Laboratorium muss ein QM-System aufbauen, dokumentieren, einführen und unterhalten und dessen Wirksamkeit in Übereinstimmung mit dieser Internationalen Norm kontinuierlich verbessern. Anforderungen an den Qualitätsmanager: Der Leiter des Laboratoriums hat einen Mitarbeiter als Qualitätsmanager (wie auch immer bezeichnet) zu ernennen. Der Qualitätsmanager muss mindestens über die nachfolgend beschriebene Qualifikation verfügen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum medizinisch-technischen, biologisch-technischen oder chemisch-technischen Assistenten oder medizinisches, naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Hochschul- oder Fachhochschulstudium; in besonderen, nachvollziehbar zu begründenden Fällen auch gleichwertige Kenntnisse; Kenntnisse über Verfahren des Qualitätsmanagements, je nach Geltungsbereich insbesondere der Normen DIN EN ISO 9000ff, DIN EN ISO/IEC 17025, DIN EN ISO 15189 und DIN EN 13612 aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einschlägigen Lehrgängen und/oder praktischer Erfahrungen; Kenntnisse im Bereich des Medizinprodukterechtes (MPG, Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG, 98/79/EG, CTS etc.) sowie verwandter Rechtsgebiete. Das Laboratorium muss über Regelungen verfügen, die sicherstellen, dass der benannte Qualitätsmanager sowohl im Hinblick auf seinen zeitlichen Einsatz als auch im Hinblick auf seine persönliche Anwesenheit im Laboratorium die Aufgaben eines Qualitätsmanagers voll erfüllen kann. Die sachkundige Person muss über die nachfolgend beschriebene Qualifikation verfügen: Erfolgreich abgeschlossenes medizinisches, naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in besonderen, nachvollziehbar zu begründenden Fällen auch gleichwertige Kenntnisse; Kenntnisse über Verfahren des Qualitätsmanagements, insbesondere der Normen DIN EN ISO 9000ff, DIN EN ISO 17025, DIN EN ISO 15189 und DIN EN 13612 aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einschlägigen Lehrgängen und/oder praktischer Erfahrungen; Einschlägige Kenntnisse im Bereich des Medizinprodukterechtes (MPG, Richtlinie 98/79/EG, CTS 15 etc.) sowie verwandter Rechtsgebiete; Vertraglich geregeltes Anstellungsverhältnis oder Eigentümer des Prüflaboratoriums. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 Seite 8 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Das QM-System muss für die Einbeziehung aller Prozesse sorgen, die für die Erfüllung der Qualitätspolitik und der Zielstellungen und zum Erfüllen der Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzer erforderlich sind. Das Laboratorium muss: d) die Prozesse festlegen, die für das QM-System notwendig sind und deren Anwendung im Laboratorium sicherstellen; e) die Reihenfolge und das Zusammenwirken dieser Prozesse bestimmen; f) die Kriterien und Verfahren bestimmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sowohl der Betrieb als auch die Lenkung dieser Prozesse effektiv verläuft; g) die Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen und Informationen sicherstellen, um den Betrieb und die Überwachung dieser Prozesse zu unterstützen; h) diese Prozesse überwachen und bewerten; i) die notwendigen Maßnahmen umsetzen, um geplante Ergebnisse und die kontinuierliche Verbesserung dieser Prozesse zu erzielen. 4.2.2 Dokumentationsanforderungen 4.2.2.1 Allgemeines Die Dokumentation des QM-Systems muss Folgendes einschließen: a) Aussagen zu einer Qualitätspolitik (siehe 4.1.2.3) und zu Qualitätszielen (siehe 4.1.2.4); b) ein Qualitätsmanagementhandbuch (siehe 4.2.2.2); c) Verfahren und Aufzeichnungen, die von der vorliegenden Internationalen Norm gefordert werden; d) Dokumente und Aufzeichnungen (siehe 4.13), die durch das Laboratorium bestimmt werden, um die effektive Planung, Durchführung und Lenkung seiner Prozesse sicherzustellen; und e) Kopien anwendbarer Vorschriften, Normen und anderer normativer Dokumente. ANMERKUNG Die Dokumentation kann in jeder beliebigen Form oder in jedem beliebigen Medientyp vorliegen, sofern sie leicht erreichbar und gegen nicht genehmigte Änderungen und unzulässige Verschlechterung geschützt ist. 210_CL02_130730 4.2.2.2 Qualitätsmanagementhandbuch Das Laboratorium muss ein Qualitätsmanagementhandbuch erstellen und unterhalten, das Folgendes einschließt: a) die Qualitätspolitik (4.1.2.3) oder einen Verweis darauf; b) eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des QM-Systems; c) eine Darstellung der Organisation und der Managementstruktur des Laboratoriums und dessen Stellung in einer gegebenenfalls vorhandenen Dachorganisation; d) eine Beschreibung der Rollen und Verantwortlichkeiten des Labormanagements (einschließlich des Laborleiters und Qualitätsmanagers), um das Einhalten dieser Internationalen Norm sicherzustellen; e) eine Beschreibung der Struktur und Beziehungen der in dem QMSystem benutzten Dokumentation; f) die für das QM-System aufgestellten dokumentierten Richtlinien und Verweis auf die betrieblichen und technischen Tätigkeiten, die sie unterstützen Alle Mitarbeiter des Laboratoriums müssen zum Qualitätsmanagementhandbuch und zu den darin genannten Dokumenten Zugang haben und über deren Benutzung und Anwendung unterrichtet sein. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 9 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.3. B B Dok. v.Ort Lenkung von Dokumenten Das Laboratorium muss die durch das QM-System geforderten Dokumente lenken und sicherstellen, dass ein unbeabsichtigter Gebrauch veralteter Dokumente vermieden wird. ANMERKUNG 1 Durch Versionsänderungen oder mit der Zeit variierende Dokumente sollten für die Dokumentenlenkung betrachtet werden. Beispiele hierfür sind Grundsatzprogramme, Gebrauchsanweisungen, Ablaufdiagramme, Verfahren, Spezifikationen, Formulare, Kalibriertabellen, der biologischen Referenzbereiche und deren Herkunft, Diagramme, Poster, Anzeigen, Aktennotizen, Software, Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Vereinbarungen sowie Dokumente externer Herkunft, wie rechtliche Bestimmungen, Normen und Lehrbücher, denen die Untersuchungsverfahren entnommen wurden. ANMERKUNG 2 Aufzeichnungen enthalten Informationen von einem bestimmten Zeitpunkt, die erzielte Ergebnisse ausweisen oder einen Nachweis für durchgeführte Tätigkeiten liefern und die in Übereinstimmung mit den Anforderungen in 4.13, Lenkung von Aufzeichnungen, unterhalten werden. Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Alle Dokumente, einschließlich diejenigen, die in einem rechnergestützten Dokumentationssystem unterhalten und als Teil des QM-Systems ausgegeben werden, sind vor der Ausgabe durch bevollmächtigtes Personal zu prüfen und zu bestätigen. b) Alle Dokumente müssen eindeutig gekennzeichnet sein, einschließlich: Titel; eindeutiger Kennzeichnung auf jeder Seite; Datum der aktuellen Ausgabe und/oder Nummer der Ausgabe; Seitenzahl zur Gesamtzahl der Seiten (sofern zutreffend, z. B. „Seite 1 von 5“, Seite 2 von 5“); Freigabehinweis. 210_CL02_130730 ANMERKUNG ‚Ausgabe’ wird in der Bedeutung benutzt, dass es sich um eine aus einer Anzahl von Druckschriften handelt, die zu verschiedenen Zeitpunkten herausgegeben wurden und Abänderungen und Zusätze enthalten. ‚Ausgabe’ kann als synonym zu ‚Überarbeitung oder Fassung’ angesehen werden. c) Aktuelle genehmigte Ausgaben und deren Verteilung werden mithilfe einer Liste eindeutig gekennzeichnet (z. B. Dokumentenregister, Protokoll oder Hauptindex). d) Ausschließlich aktuelle genehmigte Ausgaben anwendbarer Dokumente stehen an den Verwendungsstellen zur Verfügung. e) Sofern ein Dokumentenlenkungssystem des Laboratoriums vorbehaltlich der Neuausgabe von Dokumenten die handschriftliche Änderung der Dokumente gestattet, sind die Verfahren und Befugnisse für derartige Änderungen festgelegt, Änderungen werden deutlich gekennzeichnet, abgezeichnet und mit dem Datum versehen und ein über-arbeitetes Dokument wird innerhalb eines festgelegten Zeitraums neu herausgegeben. f) Änderungen an Dokumenten sind eindeutig zu kennzeichnen. g) Dokumente müssen lesbar bleiben. h) Dokumente sind regelmäßig zu überprüfen und in einem Abstand zu aktualisieren, der sicherstellt, dass sie für die „Verwendung geeignet“ bleiben. i) Veraltete gelenkte Dokumente sind zu datieren und als veraltet zu kennzeichnen. j) Mindestens eine Kopie eines veralteten gelenkten Dokuments ist für einen bestimmten Zeitraum oder in Übereinstimmung mit den zuBewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 10 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? SK_5 11 A 6 Zusatz 4.3.3.1 17025 210_CL02_130730 4.3.1 Zusatz B B Dok. v.Ort treffenden angegebenen Anforderungen aufzubewahren. Dokumente externer Herkunft (z. B. „Beipackzettel“), die benötigt werden, um die Durchführung (inkl. Beurteilung) einer Untersuchung nachvollziehen zu können, müssen für einen definierten Zeitraum nach Außerkraftsetzung im Labor zur Verfügung stehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Änderungen an Dokumenten müssen von derselben Stelle geprüft und genehmigt werden, die die ursprüngliche Fassung geprüft hat, wenn nicht ausdrücklich anders entschieden wurde. Das vorgesehene Personal muss Zugang zu den sachdienlichen Hintergrundinformationen haben, auf deren Grundlage die Prüfung und Genehmigung zu erfolgen haben. Liegen die relevanten Regelwerke in einer gültigen Version vor und sind sie dem Personal zugänglich? 4.3.2 Zusatz Ist Fachliteratur vorhanden und den Mitarbeitern zugänglich? 4.4 Dienstleistungsvereinbarungen 4.4.1 Aufstellen von Dienstleistungsvereinbarungen Das Laboratorium muss über dokumentierte Verfahren zum Aufstellen und Überprüfen von Vereinbarungen zur Bereitstellung medizinischer Laboratoriumsdienstleistungen verfügen. Jede vom Laboratorium akzeptierte Anfrage einer oder mehrerer Untersuchung(en) gilt als eine Vereinbarung. Vereinbarungen zur Bereitstellung medizinischer Laboratoriumsdienstleistungen müssen die Anfrage, die Untersuchung und den Bericht berücksichtigen. Die Vereinbarung muss die benötigten Informationen zur Sicherstellung einer angemessenen Untersuchung und Auswertung der Ergebnisse festlegen. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn das Laboratorium in eine Vereinbarung zur Bereitstellung medizinischer Laboratoriumsdienstleistungen eintritt: a) Die Anforderungen des Kunden und Benutzers und Anbieters der Labordienstleistungen, einschließlich der anzuwendenden Untersuchungsprozesse sind festzulegen, zu dokumentieren und zu verstehen (siehe 5.4.2 und 5.5). b) Das Laboratorium muss über die Leistungsfähigkeit und die Ressourcen verfügen, um die Anforderungen zu erfüllen. c) Das Personal des Laboratoriums muss über die zur Durchführung der vorgesehenen Untersuchungen erforderlichen Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen. d) Die ausgewählten Untersuchungsverfahren müssen angemessen und geeignet sein, die Kundenbedürfnisse zu erfüllen (siehe 5.5.1). e) Kunden und Benutzer müssen über Abweichungen von der Vereinbarung informiert werden, die die Untersuchungsergebnisse beeinträchtigen können. f) Es ist ein Verweis auf Arbeiten vorzunehmen, die durch das Laboratorium an ein Auftragslaboratorium oder einen hinzugezogenen Berater übergeben wurden. ANMERKUNG 1 Zu den Kunden und Benutzern können Kliniker, Organisationen der Gesundheitsversorgung, bezahlende Drittparteien oder Agenturen, pharmazeutische Unternehmen und Patienten gehören. ANMERKUNG 2 Wenn die Patienten direkte Kunden sind (z. B. wenn Patienten die Möglichkeit haben, direkt Untersuchungen zu beantragen), sollten sich Änderungen in der Dienstleistung in erläuternden Angaben und Laborberichten widerspiegeln. ANMERKUNG 3 Die Laboratorien sollten keine finanziellen Vereinbarungen mit überweisenden Ärzten oder Finanzierungseinrichtungen treffen, in denen diese Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 11 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Regelungen als Anreiz für die Überweisung von Untersuchungen oder Patienten wirkt oder die unabhängige Beurteilung Praktizierender, was das Beste für den Patienten ist, stört. 4.4.1 17025 4.7 13612 Jeder Unterschied der Anfrage oder dem Angebot gegenüber dem Vertrag muss vor der Aufnahme der Tätigkeiten geklärt sein. Jeder Vertrag muss für beide, sowohl für den Kunden als auch für das Laboratorium akzeptabel sein. Unerwartete Ergebnisse, wie z. B. Drop-outs, Ausreißer, Proben- oder Reagenzinstabilität usw., Nicht-Reproduzierbarkeit, Nicht-Korrelation der Ergebnisse mit den Referenzen oder dem diagnostischen Bild, Defekte oder Produktversagen, Software-Fehler oder Fehlermeldungen, müssen besondere Beachtung finden. Jede Abweichung vom festgelegten Verfahren muss aufgezeichnet werden. Im Falle von In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung muss der Durchführende oder der Tutor alle Schwierigkeiten und Fragen der Anwender sowie jede Abweichung von der vom Hersteller beschriebenen Anwendungsweise des In-vitro-Diagnostikums genauestens festhalten. Diese Fälle müssen genau aufgezeichnet werden. Soweit möglich muss der Koordinator gemeinsam mit dem Durchführenden die Ursache hierfür herausfinden. Das Ergebnis muss aufgezeichnet werden und in den Bericht über die Studie eingehen. In Fällen, in denen die Validität der bereits durchgeführten Prüfungen aufgrund einer identifizierten Fehlerquelle fraglich erscheint, müssen die Prüfungen nach Fehlerbehebung wiederholt werden. In Fällen, in denen ein fehlerhafter Gebrauch oder eine fehlerhafte Interpretation der Gebrauchsanweisung der Grund war, und solchen, in denen ein unerwartetes Risiko aufgrund der Produktauslegung oder der Anwendungsweise festgestellt wurde, muss dies ausdrücklich (im Prüfbericht) angegeben werden. RE-L, 6.5 Zusatz zur 13612 210_CL02_130730 4.4.2 4.4.3 17025 Die Vorschläge des oder der Durchführenden und des Koordinators zu einer Verbesserung des In-vitro-Diagnostikums und/oder seiner Anwendung müssen aufgezeichnet werden. Prüflaboratorien für In-vitro-Diagnostika haben mit der Vorgabe- und Nachweisdokumentation für jede Prüfung sicherzustellen, dass -ggf. im Prüfbericht der Bezug zu relevanten Normen und Gemeinsamen Technischen Spezifikationen (für Produkte des Anhangs II, Liste A der Richtlinie 98/79/EG) hergestellt wird, der eine Einschätzung im Hinblick auf die Konformität mit den darin enthaltenen Kriterien erlaubt. Überprüfung von Dienstleistungsvereinbarungen Überprüfungen von Vereinbarungen zur Bereitstellung medizinischer Laboratoriumsdienstleistungen müssen alle Aspekte der Vereinbarung umfassen. Aufzeichnungen über diese Überprüfungen müssen alle Änderungen an der Vereinbarung und alle sachbezogenen Diskussionen einschließen. Wenn eine Vereinbarung nach Beginn der Laboratoriumsdienstleistungen verändert werden muss, ist der gleiche Überprüfungsprozess für die Vereinbarung zu wiederholen und alle Änderungen sind allen betroffenen Seiten mitzuteilen. Die Prüfung muss auch alle Arbeiten einschließen, die das Laboratorium als Unterauftrag vergibt. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 12 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.5 Untersuchung durch Auftragslaboratorien RE-L, 5.3 Zusatz Für den Geltungsbereich beantragte Prüfungen und Untersuchungen werden vom Laboratorium selbst beherrscht und es verfügt über die zur Durchführung erforderlichen Räumlichkeiten und Geräte sowie über entsprechend qualifiziertes Personal für die Durchführung. Eine Unterauftragsvergabe erfolgt nur in Ausnahmesituationen, wegen Überlastung oder Geräteausfall und nicht dauerhaft. Das Weiterreichen eines Unterauftrags durch den Unterauftragnehmer (erneute Unterauftragsvergabe) ist nicht statthaft. RE-L, 5.3 Zusatz 4.5.1 4.5.2 17025 SK_5 14 A 1 Zusatz 210_CL02_130730 SK_5 14 A 1 Zusatz SK_5 14 A 1 Zusatz B B Dok. v.Ort Auswahl und Bewertung von Auftragslaboratorien und Beratern Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für die Auswahl und Bewertung von Auftragslaboratorien und hinzugezogenen Beratern, die ein Gutachten abgeben sollen, wie auch zur Interpretation komplexer Prüfungen in beliebigen Fachgebieten verfügen. Das Verfahren muss sicherstellen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Laboratorium, sofern zutreffend unter Beratung durch Nutzer der Laboratoriumsdienstleistungen, ist verantwortlich für die Auswahl der Auftragslaboratorien und hinzugezogene Berater, die Überwachung der Qualität der Leistung und die Sicherstellung, dass Auftragslaboratorien und hinzugezogenen Berater die erforderliche Kompetenz besitzen, die angeforderten Untersuchungen durchzuführen. b) Die Vereinbarungen mit Auftragslaboratorien und Beratern sind regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Teile dieser Internationalen Norm befolgt werden. c) Aufzeichnungen über solche Überprüfungen sind zu unterhalten. d) Ein Verzeichnis aller Auftragslaboratorien und Berater, von denen Gutachten eingeholt werden, ist zu unterhalten. e) Anfragen und Ergebnisse aller überwiesenen Proben sind für einen vorher festgelegten Zeitraum vorzuhalten. Das Laboratorium muss den Kunden über die Vereinbarung (Vergabe im Unterauftrag) schriftlich in Kenntnis setzen und gegebenenfalls seine Zustimmung vorzugsweise schriftlich einholen. Im Falle der Vergabe von Prüfungen auf dauerhafter Grundlage (z. B. durch Vereinbarung, Vermittlung oder Lizenzvergabe) muss im Leistungsverzeichnis und in den Befunden durch entsprechende eindeutige Kennzeichnungen erkennbar sein, welche Untersuchungsverfahren akkreditiert bzw. nicht akkreditiert sind und welche Untersuchungen im Unterauftrag vergeben werden bzw. wurden. Im Falle der Vergabe von Prüfungen wegen unvorhersehbarer Umstände (z. B. Überlastung, Erfordernis zusätzlicher Sachkenntnis oder zeitweilige Arbeitsunfähigkeit) muss in den Befunden durch entsprechende eindeutige Kennzeichnungen erkennbar sein, welche Untersuchungsverfahren akkreditiert bzw. nicht akkreditiert sind und welche Untersuchungen im Unterauftrag vergeben wurden. Sowohl für die Vergabe von Prüfungen auf dauerhafter Grundlage als auch für die Vergabe von Prüfungen wegen unvorhersehbarer Umstände gilt, dass ein allgemeiner Hinweis, dass einige Untersuchungen per Unterauftrag vergeben werden, nicht ausreicht. Dies gilt auch für die Vergabe von Untersuchungen an Laboratorien innerhalb eines Laborverbundes, also einer Organisationsform mit Laboratorien mit Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 13 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? SK_5 14 A 1 Zusatz 4.5.2 210_CL02_130730 4.6 4.6.3 17025 B B Dok. v.Ort unterschiedlichen Rechtsträgern. Die Durchführung von Untersuchungen an unterschiedlichen Standorten, die ein und demselben Rechtsträger angehören, stellt keine Tätigkeit im Unterauftrag dar. Es muss dem Einsender mitgeteilt werden, an welchen Standorten welche Untersuchungen angeboten werden (z. B. Angabe im Leistungsverzeichnis). Aus den Befunden, die dem Einsender übermittelt werden, muss ersichtlich sein, welche Untersuchungen an dem Standort durchgeführt wurden, zu dem die Probe geschickt wurde, bzw. welche Untersuchungen an einem anderen Standort durchgeführt wurden. Bereitstellung von Untersuchungsergebnissen Falls in der Vereinbarung nicht anders festgelegt, ist das überweisende Laboratorium (und nicht das Auftragslaboratorium) dafür verantwortlich, dass die Untersuchungsergebnisse und Befunde des Auftragslaboratoriums der den Befund anfordernden Person zur Verfügung gestellt werden. Wenn das überweisende Laboratorium den Befundbericht erstellt, muss dieser alle wesentlichen Bestandteile der vom Auftragslaboratorium oder dem Berater berichteten Ergebnisse enthalten; dabei dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die die klinische Interpretation beeinflussen könnten. Der Bericht muss angeben, welche Untersuchungen durch ein Auftragslaboratorium oder hinzugezogenen Berater durchgeführt wurden. Der Verfasser von zusätzlichen Bemerkungen ist eindeutig anzugeben. Die Laboratorien müssen die am Besten geeigneten Möglichkeiten zur Berichtsabfassung der Befunde des Auftragslaboratoriums übernehmen und dabei Bearbeitungszeiten, Messgenauigkeit, Übertragungsprozesse und Anforderungen an die Auswertefähigkeit berücksichtigen. In den Fällen, wo für die richtige Auswertung und Anwendung der Untersuchungsergebnisse, die Zusammenarbeit zwischen Klinikern und Spezialisten aus sowohl überweisenden als auch Auftragslaboratorien benötigt wird, darf dieser Prozess nicht durch kommerzielle oder finanzielle Erwägungen behindert werden. Externe Dienstleistungen und Lieferungen Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für die Auswahl und Beschaffung externer Dienstleistungen, Geräte, Reagenzien und Verbrauchsgüter verfügen, die sich auf die Qualität seiner Dienstleistung auswirken (siehe auch 5.3). Das Laboratorium muss Lieferanten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit externe Dienstleistungen, Geräte, Reagenzien und Verbrauchsgüter in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Laboratoriums zu liefern, auswählen und bestätigen; dennoch kann es erforderlich sein, mit anderen Abteilungen oder Funktionsbereichen der Organisation zusammenzuarbeiten, um diese Anforderung zu erfüllen. Kriterien für die Auswahl sind aufzustellen. Eine Auflistung ausgewählter und genehmigter Lieferanten von Geräten, Reagenzien und Verbrauchsgütern ist zu unterhalten. Beschaffungsangaben müssen die Anforderungen an das zu beschaffende Produkt oder an die zu beschaffende Dienstleistung beschreiben. Das Laboratorium muss die Leistungsfähigkeit der Lieferanten überwachen, um sicherzustellen, dass die beschafften Dienstleistungen oder Gegenstände die angegebenen Kriterien beständig erfüllen. Beschaffungsunterlagen für Gegenstände, die sich auf die Qualität der Ergebnisse des Laboratoriums auswirken, müssen Angaben enthalten, die die bestellte Dienstleistung und Ausrüstung beschreiben. Vor der Freigabe der Bestellung muss diese hinsichtlich ihres technischen Inhalts Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 14 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.7 4.7.1 17025 B B Dok. v.Ort geprüft und genehmigt werden. Beratungsleistungen Das Laboratorium muss Vereinbarungen zur Kommunikation mit Nutzern zu Folgendem treffen: a) beraten hinsichtlich der Auswahl der Untersuchungen und Nutzung der Dienstleistungen, einschließlich der geforderten Art und Gestalt der Probe (siehe auch 5.4), klinischer Indikationen und Einschränkungen der Untersuchungsverfahren und der Anfragehäufigkeit der Untersuchung; b) beraten von individuellen klinischen Fällen; c) fachlichen Beurteilungen zur Interpretation von Untersuchungsergebnissen (siehe 5.1.2 und 5.1.6.); d) fördern der effektiven Nutzung der Laboratoriumsdienstleistungen; e) beraten zu wissenschaftlichen und logistischen Fragen wie z. B. Proben, die die Akzeptanzkriterien nicht erfüllen und daher nicht berücksichtigt werden. Das Laboratorium muss bereit sein, mit dem Kunden oder seinem Vertreter soweit zusammenzuarbeiten, dass dieser seinen Auftrag erläutern und die Leistung des Laboratoriums in Bezug auf die durchzuführende Arbeit übersehen kann, vorausgesetzt, dass das Laboratorium die Vertraulichkeit gegenüber anderen Kunden wahrt. ANMERKUNG 1 Diese Zusammenarbeit kann folgendes beinhalten: a) Gewährung des angemessenen Zutritts für den Kunden oder für seinen Vertreter zu relevanten Bereichen des Laboratoriums, um bei den Prüfungen und Kalibrierungen, die für den Kunden durchgeführt werden, anwesend zu sein; b) Vorbereitung, Verpackung und Versand von Prüf- und Kalibriergegenständen, die der Kunde für Verifizierungszwecke benötigt. ANMERKUNG 2 Kunden schätzen ständig gute Unterrichtung, Rat und Anleitung in technischen Angelegenheiten sowie Meinungen und Interpretationen auf der Grundlage der Ergebnisse. Die Kommunikation mit dem Kunden, insbesondere bei großen Aufträgen, sollte während der gesamten Dauer der Arbeiten aufrechterhalten werden. Das Laboratorium sollte den Kunden über auftretende Verzögerungen oder größere Abweichungen bei der Durchführung der Prüfungen und Kalibrierungen informieren. 4.7.2 17025 4.8 210_CL02_130730 4.9 Das Laboratorium muss für Informationsrückfluss von seinen Kunden sorgen, der sowohl positive als auch negative Informationen beinhaltet. Der Informationsrückfluss muss für die Verbesserung des Managementsystems, der Prüf- und Kalibriertätigkeit und des Kundendienstes genutzt werden. Klärung von Beschwerden Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren zur Behandlung von Beschwerden oder anderen Arten der Rückmeldung seitens der Ärzte, der Patienten, der Mitarbeiter des Laboratoriums oder von anderer Seite verfügen. Es sind Aufzeichnungen über alle Beschwerden und die durchgeführten Aufklärungs- und Korrekturmaßnahmen aufzubewahren (siehe auch 4.14.3). Feststellung und Bearbeitung von Fehlern Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren verfügen, um Fehler von beliebigen Aspekten des QM-Systems, einschließlich der präanalytischen Maßnahmen, Untersuchungsverfahren oder postanalytischen Maßnahmen, zu identifizieren und zu behandeln. Das Verfahren muss sicherstellen, dass: a) die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für den Umgang mit Fehlern festgelegt sind; b) die zu ergreifenden Sofortmaßnahmen festgelegt sind; Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 15 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort c) das Ausmaß des Fehlers festgestellt wird; d) sofern erforderlich, Untersuchungen unterbrochen und Berichte zurückgehalten werden; e) die medizinische Bedeutung von fehlerhaften Untersuchungen berücksichtigt und gegebenenfalls der anfordernde Arzt oder eine befugte Einzelperson, die für die Benutzung der Ergebnisse verantwortlich ist, informiert wird; f) erforderlichenfalls die bereits freigegebenen Ergebnisse fehlerhafter oder möglicherweise fehlerhafter Untersuchungen zurückgerufen oder in geeigneter Weise gekennzeichnet werden; g) die Verantwortlichkeit für die Genehmigung der Wiederaufnahme der Untersuchungen festgelegt ist; h) jeder Vorfall eines Fehlers dokumentiert und aufgezeichnet wird, wobei diese Aufzeichnungen in festgelegten regelmäßigen Abständen zu überprüfen sind, um Tendenzen aufzudecken und vorbeugende Maßnahmen einzuleiten. ANMERKUNG Fehlerhafte Untersuchungen oder Handlungen treten in vielen unterschiedlichen Gebieten auf und können auf vielen unterschiedlichen Wegen aufgedeckt werden, dazu gehören Beschwerden der Ärzte, Hinweise aus der internen Qualitätssicherung, Kalibrierungen von Instrumenten, die Überprüfung von Verbrauchsgütern, Ringversuche, Stellungnahmen seitens des Personals, Prüfung von Prüfberichten und Kalibrierscheinen, Managementbewertungen des Laboratoriums sowie interne und externe Audits. SK_5 8A2 Zusatz 210_CL02_130730 4.10 Wenn festgestellt wird, dass sich Fehler bei präanalytischen Maßnahmen, Untersuchungsverfahren oder postanalytischen Maßnahmen wiederholen könnten oder dass Zweifel daran bestehen, dass die Arbeit des Laboratoriums mit seinen eigenen Verfahren übereinstimmt, muss das Laboratorium Maßnahmen zur Feststellung, Dokumentation und Ausschaltung der Ursache oder Ursachen ergreifen. Die zu ergreifende Korrekturmaßnahme ist festzulegen und zu dokumentieren (siehe 4.10). Die Vermeidung von Fehlern ist ein Kernelement der Labormedizin. Deshalb sollten alle relevanten Fehlerquellen von der Probenahme über Transport, analytische Schwachpunkte sowie Bewertungskriterien an prominenter Stelle zu finden sein, am besten in der Standardarbeitsanweisung (SAA). Korrekturmaßnahmen Das Laboratorium muss Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Ursache oder die Ursachen von Fehlern zu beseitigen. Korrekturmaßnahmen müssen den Auswirkungen der betreffenden Fehler angemessen sein. Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren verfügen für: a) die Überprüfung von Fehlern; b) die Feststellung der den Fehlern zugrunde liegenden Ursachen; c) die Bewertung der Notwendigkeit einer Korrekturmaßnahme, um sicherzustellen, dass Fehler nicht mehr auftreten; d) die Feststellung und Umsetzung der benötigten Korrekturmaßnahme; e) die Aufzeichnung der Ergebnisse der ergriffenen Korrekturmaßnahme (siehe 4.13); f) die Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Korrekturmaßnahme (siehe 4.14.5). ANMERKUNG Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Fehlers ergriffen werden, um dessen unmittelbare Auswirkungen abzuschwächen, werden als „Sofort“-maßnahme angesehen. Nur eine Maßnahme, die ergriffen wird, um die zugrunde liegende Ursache des Problems zu beseitigen, das die Fehler verursacht hat, wird als eine „Korrektur“-maßnahme angesehen. 4.11.1 Korrekturmaßnahmen - Allgemeines Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 16 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 17025 NB Zusatz 4.11 B B Dok. v.Ort Das Laboratorium muss grundsätzliche Regelungen und Verfahren einführen und angemessene Befugnisse zuordnen, nach denen Korrekturmaßnahmen zu verwirklichen sind, wenn fehlerhafte Arbeiten oder Abweichungen von den grundsätzlichen Regelungen und Verfahren des Managementsystems oder von den technischen Abläufen festgestellt wurden. Umsetzung der anlässlich der letzten Überwachung vom Laboratorium vorgeschlagenen Maßnahmen. Vorbeugende Maßnahmen Das Laboratorium muss Maßnahmen festlegen, um die Ursachen von potenziellen Fehlern zu beseitigen, damit diese nicht wieder auftreten. Vorbeugende Maßnahmen müssen den Auswirkungen potenzieller Probleme angemessen sein. Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für: a) die Überprüfung von Labordaten und Informationen, um festzustellen, wo potenzielle Fehler bestehen; b) die Feststellung der den potenziellen Fehlern zugrunde liegenden Ursachen; c) die Bewertung der Notwendigkeit für vorbeugende Maßnahmen, um dem Auftreten von Fehlern vorzubeugen; d) die Feststellung und Umsetzung der benötigten vorbeugenden Maßnahme; e) die Aufzeichnung der Ergebnisse der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme (siehe 4.13); f) die Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme. ANMERKUNG Bei der vorbeugenden Maßnahme handelt es sich eher um einen proaktiven Prozess zur Ermittlung der Möglichkeiten für eine Verbesserung als um eine Reaktion auf die Ermittlung von Problemen oder Beschwerden (d. h. Fehlern). Zusätzlich zur Überprüfung der betrieblichen Verfahren könnte die vorbeugende Maßnahme die Analyse von Daten, einschließlich Trend- und Risikoanalysen und externe Qualitätsbewertung (Befähigungsprüfung) umfassen. 210_CL02_130730 4.12 Ständige Verbesserung Das Laboratorium muss die Wirksamkeit des QM-Systems einschließlich der präanalytischen Maßnahmen, Untersuchungsverfahren und postanalytischen Maßnahmen durch die Anwendung von Managementbewertungen ständig verbessern, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Laboratoriums bei dessen Bewertungstätigkeiten, Korrekturmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen mit den in der Qualitätspolitik und in den Qualitätszielen dargelegten Vorhaben zu vergleichen. Basierend auf Risikobewertungen sind Aktivitäten zur Verbesserung auf die Bereiche mit der höchsten Priorität zu richten. Maßnahmepläne zur Verbesserung sind, sofern zutreffend, zu entwickeln, zu dokumentieren und einzuführen. Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen ist durch eine darauf ausgerichtete Überprüfung oder durch ein Audit des betreffenden Bereichs zu bestimmen (siehe auch 4.14.5). Das Labormanagement muss sicherstellen, dass sich das Laboratorium an Tätigkeiten der ständigen Verbesserung beteiligt, die die entsprechenden Gebiete und Ergebnisse der Patientenversorgung umfassen. Wenn das Programm zur ständigen Verbesserung Möglichkeiten für Verbesserungen kennzeichnet, muss das Labormanagement diese, unabhängig davon, wo sie auftreten, ansprechen. Das Labormanagement muss den Beschäftigten die Verbesserungspläne und zugehörigen Zielstellungen kommunizieren. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 17 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.13 B B Dok. v.Ort Lenkung von Aufzeichnungen Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für die Kennzeichnung, Sammlung, Verzeichniserarbeitung, Zugänglichkeit, Aufbewahrung, Aufrechterhaltung, Änderung und sichere Entsorgung der Qualitäts- und technischen Aufzeichnungen verfügen. Für alle Aktivitäten, die die Qualität der Prüfung beeinflussen, sind die Aufzeichnungen zeitgleich zu den Verfahren zu erstellen. ANMERKUNG 1 Aufzeichnungen können in jeder beliebigen Form oder auf jedem beliebigen Medientyp vorliegen, sofern diese leicht zugänglich und gegen unbefugte Veränderungen geschützt sind. Das Datum und gegebenenfalls die Zeit der Änderungen von Aufzeichnungen sind zusammen mit der Identität der Person, die sie vorgenommen hat, zu erfassen (siehe auch 5.9.3). Das Laboratorium muss den Zeitraum festlegen, für den Aufzeichnungen aufzubewahren sind, die zum QM-System einschließlich der präanalytischen Maßnahmen, Untersuchungsverfahren und postanalytischen Maßnahmen gehören. Der Zeitraum, für den Aufzeichnungen aufzubewahren sind, kann unterschiedlich sein; allerdings sind Befundaufzeichnungen für die Dauer ihrer medizinischen Relevanz oder solange aufzubewahren, wie dies Bestimmungen erfordern. ANMERKUNG 2 Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Haftung bestimmter Arten von Behandlungsmethoden (z. B. histologische Untersuchungen, genetische Untersuchungen, bei Untersuchungen von Kindern) können es erfordern, bestimmte Datensätze für viel längere Zeiträume aufzubewahren als andere Datensätze. Die Einrichtungen müssen eine für die Lagerung von Aufzeichnungen geeignete Umgebung zur Verfügung stellen, um Beschädigungen, Verschlechterungen, Verlust oder unbefugtem Zugriff (siehe 5.2.6) vorzubeugen. ANMERKUNG 3 Für einige Aufzeichnungen, vor allem für elektronisch gespeicherte, kann die sicherste Speicherung auf sicheren Medien und an einem externen Standort sein (siehe 5.10.3). 210_CL02_130730 Aufzeichnungen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) Lieferantenauswahl und -Leistung, und Änderungen an der genehmigten Liste der Lieferanten; b) Aufzeichnungen über Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und Kompetenz der Mitarbeiter; c) Untersuchungsauftrag d) Empfangsbestätigungen der Proben im Laboratorium; e) Angaben zu Reagenzien und Materialien, die für die Untersuchungen benutzt wurden (z. B. Chargendokumentation, Lieferscheine, Beipackzettel); f) Arbeitsbücher/Arbeitsblätter des Laboratoriums; g) Geräteausdrucke und gespeicherte Daten und Informationen; h) Untersuchungsbefunde und -berichte; i) Aufzeichnungen über die Gerätewartung, einschließlich eigener und Fremdkalibrierung; j) Kalibrierfunktionen und Umrechnungsfaktoren; k) Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung; l) Aufzeichnungen über Zwischenfälle und ergriffene Maßnahmen; m) Aufzeichnungen über Unfälle und ergriffene Maßnahmen; Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 18 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort n) Aufzeichnungen zum Risikomanagement; o) festgestellte Fehler und ergriffene Sofort- oder Korrekturmaßnahmen; p) ergriffene vorbeugende Maßnahmen; q) Beschwerden und ergriffene Maßnahmen; r) Aufzeichnungen über interne und externe Audits; s) Ringversuche/Laborvergleiche zu Untersuchungsergebnissen; t) Aufzeichnungen zu Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung; u) Sitzungsprotokolle, die Beschlüsse zu Tätigkeiten des Qualitätsmanagements des Laboratoriums aufzeichnen; v) Aufzeichnungen von Managementbewertungen. 210_CL02_130730 Alle diese technischen und Qualitätsaufzeichnungen müssen für die Managementbewertung des Laboratoriums zur Verfügung stehen (siehe 4.15). 4.13.2. Beobachtungen, Daten und Berechnungen müssen zu dem Zeitpunkt, wo 2 sie gemacht werden, aufgezeichnet werden und der speziellen Aufgabe 17025 zuzuordnen sein. 4.13.2. Wenn in Aufzeichnungen Fehler auftreten, muss jeder Fehler 3 ausgestrichen werden, jedoch nicht ausradiert, unleserlich gemacht oder 17025 gelöscht werden, und der richtige Wert muss daneben eingetragen werden. Alle diese Änderungen müssen von dem Mitarbeiter unterschrieben oder abgezeichnet werden, von dem die Korrektur vorgenommen wird. Im Falle von elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen müssen gleichwertige Maßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass Originaldaten verloren gehen oder geändert werden. NB Die Dokumentation zu den Prüfungen, Untersuchungen und Bewertungen Zusatz einschließlich der Rohdaten, Prüfprotokolle und Prüfberichte wird mindestens 10 Jahre aufbewahrt. KonsD Die Archivierung entspricht den Regeln der ZLG bzgl. Archivbeauftragtem ok GLP, und Entnahme- bzw. Rückführungsdokumentation. Punkte I 2.10, 2.11, 3 - 5.5 Zusatz 4.6 Die Aufzeichnungen zur Studie müssen 13612 den im Studienplan aufgeführten Prüfverfahren entsprechen; eindeutig identifizierbar sein; alle Ergebnisse und relevanten Daten enthalten oder darauf verweisen; Bestandteil der technischen Dokumentation des In-vitroDiagnostikums sein. Der Schutz aller vertraulichen Daten muss sichergestellt sein. 4.14 Bewertung und Audits 4.14.1 Allgemeines Das Laboratorium muss die Bewertungs- und die internen Auditprozesse planen und umsetzen, die benötigt werden, um: a) nachzuweisen, dass die präanalytischen Maßnahmen, Untersuchungsverfahren, postanalytischen Maßnahmen und Hilfsprozesse so durchgeführt werden, dass sie die Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzer erfüllen; Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 19 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort b) die Konformität mit dem QM-System sicherzustellen; c) die Wirksamkeit des QM-Systems ständig zu verbessern. Die Ergebnisse der Bewertungs- und Verbesserungstätigkeiten müssen als Eingaben in die Managementbewertung einfließen (siehe 4.15). ANMERKUNG Zu Verbesserungstätigkeiten siehe 4.10, 4.11 und 4.12. 4.14.2 4.14.3 4.14.4 4.14.5 Regelmäßige Bewertung von Anfragen und Eignung der Verfahren und Probenanforderungen Die vom Laboratorium angebotenen Untersuchungen sind von befugtem Personal regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie für die erhaltenen Anfragen klinisch geeignet sind. Das Laboratorium muss regelmäßig seinen Probenumfang, die Entnahmevorrichtungen und Schutzanforderungen für Blut, Urin, andere Körperflüssigkeiten, Gewebe und weitere Probenarten, sofern zutreffend, bewerten, um sicherzustellen, dass weder zu geringe noch zu große Probenumfänge entnommen und die Probe richtig entnommen wird, um die Messgröße zu schützen. Beurteilung der Nutzerrückmeldung Das Laboratorium muss Informationen im Zusammenhang mit Nutzerwahrnehmungen ermitteln, ob die Dienstleistung die Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzer erfüllt hat. Die Verfahren zum Erzielen und Nutzen dieser Informationen müssen die Zusammenarbeit mit Benutzern oder deren Vertretern bei der Überwachung der Leistungsfähigkeit des Laboratoriums unter der Voraussetzung einschließen, dass das Laboratorium die Vertraulichkeit gegenüber anderen Benutzern sicherstellt. Es sind Aufzeichnungen über die zusammengetragenen Informationen und die ergriffenen Maßnahmen aufzubewahren. Empfehlungen der Mitarbeiter Das Labormanagement muss die Mitarbeiter ermutigen, Empfehlungen zur Verbesserung in allen Fragen der Dienstleistung des Laboratoriums abzugeben. Empfehlungen sind zu bewerten, gegebenenfalls umzusetzen und den Mitarbeitern ist eine Rückmeldung abzugeben. Aufzeichnungen über Empfehlungen und durch das Management ergriffene Maßnahmen sind aufzubewahren. Internes Audit Das Laboratorium muss interne Audits in festgelegten Abständen durchführen, um festzustellen, ob alle Tätigkeiten des QM-Systems einschließlich präanalytischer Maßnahmen, Untersuchungsverfahren, postanaly-tischer Maßnahmen: a) den Anforderungen der vorliegenden Internationalen Norm und den durch das Laboratorium aufgestellten Anforderungen entsprechen, und b) umgesetzt, wirksam und unterhalten sind. 210_CL02_130730 ANMERKUNG 1 Der Zyklus für die internen Audits sollte normalerweise in einem Jahr abgeschlossen sein. Interne Audits brauchen nicht jährlich alle Elemente des Qualitätsmanagementsystems ausführlich behandeln. Das Labor darf beschließen, sich auf eine bestimmte Tätigkeit zu konzentrieren, ohne die anderen völlig zu vernachlässigen. Audits sind durch das Personal durchzuführen, das hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Management- und technischen Prozessen des QM-Systems geschult ist. Das Auditprogramm muss den Status und die Bedeutung der zu auditierenden Prozesse und technischen Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 20 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort und Managementbereiche sowie die Ergebnisse früherer Audits berücksichtigen. Kriterien, Anwendungsbereich, Häufigkeit und Verfahren des Audits sind festzulegen und zu dokumentieren. Die Auswahl der Auditoren und die Durchführung der Audits müssen die Objektivität und die Unvoreingenommenheit des Auditprozesses sicherstellen. Auditoren müssen, soweit die Ressourcen es erlauben, unab-hängig von den Tätigkeiten, die geprüft werden, sein. ANMERKUNG 2 Siehe ISO 19011 als Anleitung. 4.14.6 4.14.7 Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren verfügen, um die Verantwortlichkeiten und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits und an die Angabe der Ergebnisse und an die Unterhaltung von Aufzeichnungen (siehe 4.13) festzulegen. Das für das zu auditierende Gebiet verantwortliche Personal muss sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, wenn es zur Feststellung von Fehlern kommt. Korrekturmaßnahmen sind ohne übermäßige Verzögerung zu ergreifen, um die Ursachen für die aufgedeckten Fehler zu beseitigen (siehe 4.10). Risikomanagement Das Laboratorium muss die Auswirkung der Arbeitsprozesse und potenzieller Störungen auf die Untersuchungsergebnisse vor allem hinsichtlich der Patientensicherheit bewerten und muss Prozesse verändern, um die festgestellten Risiken zu verringern oder zu beseitigen und die Beschlüsse und Handlungen dokumentieren. Qualitätsindikatoren Das Laboratorium muss Qualitätsindikatoren aufstellen, um die Leistungsfähigkeit durchgehend kritischer Aspekte der präanalytischen Maß-nahmen, Untersuchungsverfahren und postanalytischen Maßnahmen zu überwachen und zu bewerten. BEISPIEL Anzahl nicht akzeptabler Proben, Anzahl von Fehlern bei der Anmeldung und / oder dem Zugang, Anzahl korrigierter Berichte. Der Prozess der Überwachung von Qualitätsindikatoren ist zu planen, wozu das Aufstellen der Ziele, die Vorgehensweise, Interpretation, Grenzwerte, ein Maßnahmenplan und die Dauer der Messung gehören. Die Indikatoren sind regelmäßig zu überprüfen, um deren fortgesetzte Eignung sicherzustellen. ANMERKUNG 1 Qualitätsindikatoren zur Überwachung von Verfahren außerhalb der Untersuchung, wie Laborsicherheit und Umwelt, Vollständigkeit der Ausrüstung und Personalakten, können wertvolle Managementeinblicke gewähren. ANMERKUNG 2 Das Laboratorium sollte Qualitätsindikatoren zur systematischen Überwachung und Bewertung des Beitrags des Laboratoriums an der Patientenversorgung aufstellen (siehe 4.14.2). 210_CL02_130730 4.14.8 Das Laboratorium sollte in Rücksprache mit den Nutzern Bearbeitungszeiten für die einzelnen Untersuchungen aufstellen, die die klinischen Bedürfnisse widerspiegeln. Das Laboratorium muss regelmäßig bewerten, ob es die aufgestellten Bearbeitungszeiten erfüllt oder nicht. Bewertungen durch externe Organisationen Wenn Ergebnisse von Bewertungen durch externe Organisationen aufzeigen, dass das Laboratorium Fehler oder potenzielle Fehler aufweist, muss das Laboratorium geeignete Sofortmaßnahmen und falls angebracht Korrekturmaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um das fortgesetzte Einhalten der Anforderungen der vorliegenden Internationalen Norm sicherzustellen. Aufzeichnungen der Bewertungen und der Korrekturmaßnahmen sowie der ergriffenen vorbeugenden Maßnahmen sind aufzubewahren. ANMERKUNG Beispiele für Bewertungen durch externe Akkreditierungs- Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 21 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort organisationen schließen ein: Akkreditierungsbewertungen, behördliche Untersuchungen, sowie Gesundheits- und Sicherheitsinspektionen. 4.15 Managementbewertung 4.15.1 Allgemeines Das Labormanagement muss das QM-System in geplanten Abständen bewerten, um dessen fortgesetzte Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sowie die Unterstützung der Patientenversorgung sicherzustellen. Eingaben für die Bewertung Die Eingaben in die Managementbewertung müssen Angaben aus den Bewertungsergebnissen zu mindestens folgenden Punkten enthalten: a) die regelmäßige Bewertung von Anfragen und Eignung der Verfahren und Probenanforderungen (siehe 4.14.2); b) Beurteilung der Nutzerrückmeldung (siehe 4.14.3); c) Empfehlungen und Beschwerden der Mitarbeiter (4.14.4); d) interne Audits (siehe 4.14.5); e) Risikomanagement (siehe 4.14.6); f) Verwendung von Qualitätsindikatoren (siehe 4.14.7); g) Bewertungen durch externe Organisationen (siehe 4.14.8); h) Ergebnisse der Beteiligung an Ringversuchsprogrammen (PT/EQA) (siehe 5.6.3); i) Überwachung und Aufklärung von Nutzerbeschwerden (siehe 4.8); j) Leistungsfähigkeit der Lieferanten (siehe 4.6); k) Feststellung und Bearbeitung von Fehlern (siehe 4.9); l) Ergebnisse der ständigen Verbesserung (siehe 4.12), einschließlich des aktuellen Zustands von Korrekturmaßnahmen (siehe 4.10) und vorbeugenden Maßnahmen (siehe 4.11); m) Folgemaßnahmen aus früheren Managementbewertungen; n) alle Veränderungen im Umfang und in der Art der durchgeführten Tätigkeiten, des Personals und der Räumlichkeiten, die das QMSystem beeinträchtigen könnten; o) Empfehlungen für Verbesserungen, einschließlich technischer Anforderungen. Die Bewertung muss berücksichtigen: − andere sachbezogene Faktoren wie Maßnahmen zur Qualitätslenkung, Ressourcen und Schulung des Personals. Bewertungstätigkeiten Die Bewertung muss die eingegebenen Informationen auf Ursachen von Fehlern, Tendenzen und Mustern analysieren, die auf Prozessprobleme hinweisen. 4.15.2 4.15.1 17025 4.15.3 210_CL02_130730 4.15.4 Diese Bewertung muss die Beurteilung dieser Möglichkeiten für Verbesserungen und die Notwendigkeit für Änderungen am QM-System sowie der Qualitätspolitik und der Qualitätsziele einschließen. Die Qualität und die Angemessenheit des Beitrags des Laboratoriums zur Patientenversorgung sind, soweit möglich, ebenfalls objektiv zu bewerten. Ergebnisse der Bewertung Die Ergebnisse der Managementbewertung sind in einen Bericht aufzunehmen, der alle während der Managementbewertung getroffenen Entscheidungen und ergriffenen Maßnahmen enthalten muss in Bezug auf: Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 22 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort a) die Verbesserung der Wirksamkeit des QM-Systems und seiner Prozesse; b) die Verbesserung der Dienstleistungen für die Nutzer; c) den Bedarf an Ressourcen. ANMERKUNG Der zeitliche Abstand zwischen den Managementbewertungen sollte nicht mehr als 12 Monate betragen; allerdings sollten kürzere Abstände übernommen werden, wenn ein QM-System aufgestellt wurde. NB Zusatz Aus den Managementbewertungen resultierende Erkenntnisse und Maßnahmen sind aufzuzeichnen, und das Laborpersonal ist darüber zu unterrichten. Das Labormanagement muss sicherstellen, dass die aus der Managementbewertung resultierenden Maßnahmen innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens abgeschlossen werden. Eine bereits durchgeführte Managementbewertung (QM-Review) kann vorgelegt werden. 5 Technische Anforderungen 5.1 Personal 5.1.1 Allgemeines Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für das Personalmanagement verfügen und Aufzeichnungen für das gesamte Personal unterhalten, die die Erfüllung der Anforderungen aufzeigen. Das Laboratorium muss Personal einsetzen, das bei dem Laboratorium angestellt ist oder einen Vertrag mit dem Laboratorium hat. Wenn vertraglich gebundenes und zusätzliches technisches Personal und unterstützendes Fachpersonal eingesetzt wird, muss das Laboratorium sicherstellen, dass dieses Personal beaufsichtigt wird und kompetent ist und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Laboratoriums arbeitet. Organisation von medizinischen Laboratorien – Akkreditierung bei unterschiedlichen Rechtspersonen 5.2.3 17025 SK_5 1 A1 Zusatz 5.1.2 Qualifikationen des Personals Das Labormanagement muss für das gesamte Personal für jede Position die Qualifikationen dokumentieren. Die Qualifikationen müssen die angemessene Ausbildung, Schulung, notwendige Erfahrungen und nachgewiesene Fertigkeiten widerspiegeln und müssen für die durchzuführenden Aufgaben angemessen sein. Das Personal, das fachliche Beurteilungen von Untersuchungen vornimmt, muss über den anwendbaren theoretischen und praktischen Hintergrund sowie über Erfahrungen verfügen. 210_CL02_130730 ANMERKUNG Fachliche Beurteilungen können als Meinungen, Auslegungen, Voraussagen, Simulationen, Modelle und Zahlenwerte ausgedrückt werden und sollten mit den nationalen, regionalen und örtlichen Bestimmungen und professionellen Anleitungen vereinbar sein. 5.1.2.1 Zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten und zur Erfüllung sonstiger Funktionen des QM-Systems muss ausreichend Personal vorhanden sein. Zusatz Werden Empfehlungen von Fachgesellschaften berücksichtigt? Erfolgt, falls erforderlich, eine erneute Schulung und Beurteilung? Verfügt das Personal, das fachliche Beurteilungen von Untersuchungen vornimmt, über erforderliche theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten sowie über ausreichende Erfahrungen? Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 23 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> 210_CL02_130730 Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort SK_5 4 Als medizinisch-technisches Personal müssen überwiegend Personen mit A1 einer erfolgreich abgeschlossenen MTA-Ausbildung oder mit einer der Zusatz MTA-Ausbildung vergleichbaren Ausbildung und Berufserfahrung tätig sein. Die Bewertung der Kompetenz des medizinisch-technischen Personals liegt in der Verantwortung der Begutachter. 93/42/ Das Labor und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die EWG Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und Anhan größter erforderlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet der Medizinprodukte g XI Nr. durchführen. 2a Zusatz 93/42/ Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss folgendes besitzen: EWG eine gute berufliche Ausbildung in Bezug auf alle Bewertungen und Anhan Prüfungen, für die die Stelle benannt worden ist; g XI Nr. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm 4 durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung Zusatz auf diesem Gebiet; die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt sind. 5.1.3 Tätigkeitsbeschreibungen Das Laboratorium muss über Tätigkeitsbeschreibungen verfügen, die die Verantwortlichkeiten, Ämter und Aufgaben für das gesamte Personal beschreiben. 5.1.4 Einführung des Personals in die organisatorische Umgebung Das Laboratorium muss über ein Programm zur Einführung neuer Mitarbeiter in die Organisation, die Abteilung oder in das Fachgebiet verfügen, in dem die Person tätig sein wird; das Programm muss die Fristen und Bedingungen der Beschäftigung, die Räumlichkeiten der Beschäftigten, die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (einschließlich im Brand- und Notfall) und die Arbeitsschutzbestimmungen einschließen. 5.1.5 Schulung Das Laboratorium muss dem gesamten Personal Schulungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, die folgende Gebiete umfassen: a) das QM-System; b) zugewiesene Arbeitsprozesse und -verfahren; c) das anwendbare Informationssystem des Laboratoriums; d) Gesundheit und Sicherheit, einschließlich Vorbeugung oder Eindämmung der Auswirkungen nachteiliger Zwischenfälle; e) ethische Fragen; f) Vertraulichkeit der Patientenangaben. Das Personal ist in Schulungsmaßnahmen die ganze Zeit fachlich zu beaufsichtigen. Die Wirksamkeit der Schulungsprogramme ist regelmäßig zu bewerten. 5.2.2 Die Leitung des Laboratoriums muss das Ziel bezüglich der Ausbildung, 17025 Schulung und Erfahrung des Personals des Laboratoriums formulieren. Das Laboratorium muss über Grundsätze und Verfahren für die Ermittlung von Schulungsbedarf und für die Durchführung von Schulungen für das Personal verfügen. Die Ausbildungsprogramme müssen sich an den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben des Laboratoriums orientieren. Die Wirksamkeit der Schulungen muss beurteilt werden. 5.1.6 Bewertung der Kompetenz Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 24 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Im Anschluss an die entsprechende Schulung muss das Laboratorium die Kompetenz jeder Person bewerten, zugewiesene Management- oder technische Aufgaben in Übereinstimmung mit den festgelegten Kriterien auszuführen. Eine Wiederholungsbewertung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Eine Wiederholung der Schulung muss, sofern erforderlich, vorgenommen werden. ANMERKUNG 1 Die Kompetenz der Laboratoriumsmitarbeiter kann mithilfe einer beliebigen Kombination oder mithilfe aller im Folgenden genannten Ansätze unter den gleichen Bedingungen wie bei der allgemeinen Arbeitsumgebung bewertet werden: a) direkte Beobachtung der routinemäßigen Arbeitsprozesse und -verfahren einschließlich aller anwendbaren Sicherheitspraktiken; b) direkte Beobachtung der Geräteinstandhaltung und Funktionsüberprüfungen; c) Überwachung der Aufzeichnung und Berichtsabfassung von Untersuchungsergebnissen; d) Bewertung der Arbeitsnachweise; e) Beurteilung der Problemlösungsfertigkeiten; f) Untersuchung speziell bereitgestellter Proben, wie z. B. früher untersuchter Proben, Materialien aus Ringversuchen oder Teilproben. ANMERKUNG 2 Die Kompetenzbewertung zur beruflichen Beurteilung sollte möglichst spezifisch und dem Zweck angemessen gestaltet sein. 5.1.7 Bewertung der Leistung des Personals Zusätzlich zur Bewertung der technischen Fähigkeiten muss das Laboratorium sicherstellen, dass bei der Bewertung der Leistung des Personals die Bedürfnisse des Laboratoriums und der einzelnen Personen betrachtet werden, um die Qualität der den Nutzern gegebenen Dienstleistung zu erhalten oder zu verbessern und um produktive Arbeitsbeziehungen zu unterstützen. ANMERKUNG Die Mitarbeiter, die die Bewertung durchführen, sollten eine geeignete Schulung erhalten. RE-L, 5.1.5 Zusatz 5.1.8 210_CL02_130730 5.1.9 Beurteilung der Befähigung des Personals in angemessenen Abständen. Ständige Fortbildung und berufliche Entwicklung Ein Programm zur ständigen Fortbildung ist den Mitarbeitern, die an Management- und technischen Prozessen teilnehmen, zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter müssen sich an der ständigen Fortbildung beteiligen. Die Wirksamkeit des Fortbildungsprogramms muss regelmäßig überprüft werden. Mitarbeiter müssen sich an der regelmäßigen beruflichen Entwicklung oder an anderen Aktivitäten mit beruflicher Verbindung beteiligen. Personalbögen Aufzeichnungen über maßgebliche Ausbildungs- und berufliche Abschlüsse, Fortbildung und Erfahrungen und Beurteilungen der Kompetenz aller Mitarbeiter sind zu unterhalten. Diese Aufzeichnungen müssen den zuständigen Mitarbeitern leicht zugänglich sein und müssen mindestens das Folgende enthalten: a) den Ausbildungsabschluss und berufliche Abschlüsse; b) Kopie des Zeugnisses oder der Berufszulassung, falls zutreffend; c) frühere Arbeitserfahrungen; d) Tätigkeitsbeschreibungen; e) Einführung neuer Mitarbeiter in die Laboratoriumsumgebung; f) Schulung hinsichtlich aktueller Arbeitsaufgaben; g) Beurteilungen der Kompetenz; Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 25 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort h) Aufzeichnungen über Fortbildung und erlangte Kenntnisse; i) Bewertung der Leistung des Personals; j) Aufzeichnungen über Unfälle und das Vorhandensein von Berufsrisiken; k) Impfstatus, falls dieser für die zugewiesenen Aufgaben von Bedeutung ist. ANMERKUNG Die oben genannten Datensätze müssen nicht im Labor aufbewahrt werden, sondern können an anderen Orten gehalten werden, sofern sie bei Bedarf erreichbar sind. 5.1.10 Zusatz Finden regelmäßige Sicherheits-/Unfallschutz- und Hygienebelehrungen statt und werden darüber Aufzeichnungen geführt? 5.1.11 Zusatz Sind ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst vorhanden oder beauftragt? 5.1.12 Zusatz Erfolgen regelmäßige betriebsärztliche Untersuchungen für das gesamte Personal? 5.1.13 Zusatz RE-L, 5.1.5 Zusatz Werden Schutzimpfungen empfohlen und angeboten? 5.2 Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen 5.2.1 Allgemeines Das Laboratorium muss über den für die Durchführung der Arbeiten zugewiesenen Raum verfügen, der so bemessen ist, die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der den Nutzern bereitgestellten Dienstleistung sowie die Gesundheit und Sicherheit der Labormitarbeiter, Patienten und Besucher sicherzustellen. Das Laboratorium muss die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des für die Durchführung der Arbeit zugewiesenen Raums bewerten und festlegen. Gegebenenfalls sind ähnliche Vorkehrungen für das Entnehmen von Primärproben und Untersuchungen an anderen Orten als den Hauptstandorten des Laboratoriums, z. B. patientennahe Sofortdiagnostik (POCT) unter der Leitung des Laboratoriums zu treffen. Laboratoriums- und Büroeinrichtungen Das Laboratorium und zugehörige Büroeinrichtungen müssen ausreichend Platz bereit stellen und eine Umgebung bieten, die für die auszuführenden Arbeiten geeignet ist und sicherstellt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Zugang zu Bereichen, die die Qualität der Untersuchung beeinflussen, wird kontrolliert. 5.2.2 Unterrichtung des Personals über Ergebnisse des Erfahrungsaustausches anerkannter Laboratorien. 210_CL02_130730 ANMERKUNG Die Zugangskontrolle sollte die Sicherheit, Vertraulichkeit, Qualität und übliche Gepflogenheiten berücksichtigen. b) Medizinische Informationen, Patientenproben und Labormittel sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. c) Die Untersuchungseinrichtungen ermöglichen eine richtige Durchführung der Untersuchungen. Dazu gehören z. B. Energieversorgung, Beleuchtung, Belüftung, Lärm, Wasserversorgung, Abfallbeseitigung und die Umgebungsbedingungen. d) Die Kommunikationssysteme innerhalb des Laboratoriums müssen der Größe und der Komplexität der Einrichtung entsprechen und eine effiziente Übermittlung von Informationen sicherstellen. e) Sicherheitseinrichtungen und -geräte stehen zur Verfügung und deren Funktionsweise wird regelmäßig überprüft. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 26 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort BEISPIEL Betrieb von Notentriegelungen, Wechselsprechanlagen und Alarmierungssysteme für Kühlkammern und begehbare Tiefkühlräume; Erreichbarkeit von Notduschen und Augenbädern, usw. IfSG Zusatz Nur für mikrobiologische/ virologische Laboratorien: Sind die wichtigsten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bekannt (§§ 6, 7, 8, 9 und 11) und gibt es diesbezüglich dokumentierte Festlegungen? SK_5 5 In begründeten Ausnahmefällen ist eine strikte Zugangskontrolle zu dem A1 Laboratorium nicht unbedingt erforderlich. Im Falle der Unmöglichkeit Zusatz von baulichen Veränderungen reicht es aus, wenn das Laboratorium dafür sorgt, dass vertrauliche Daten vor unbefugten Einblicken geschützt sind (z.B. Schutz durch Abschließen, Passwörter) und Unbefugte z.B. durch Hinweisschilder auf das Nichtbetreten oder auf Infektionsgefahren hingewiesen werden. 5.2.3 Aufbewahrungseinrichtungen Es sind Lagerflächen und -bedingungen zur Verfügung zu stellen, die die ständige Unversehrtheit von Probenmaterial, Dokumenten, Geräten, Reagenzien, Verbrauchsgütern, Aufzeichnungen, Ergebnissen und anderen Gegenständen, die die Qualität der Untersuchungsergebnisse beeinflussen, sicherstellen. Klinische Proben und Materialien, die für die Untersuchungsverfahren verwendet werden sind so zu lagern, dass eine Kreuzkontamination vermieden wird. Lager- und Entsorgungseinrichtungen für gefährliche Materialien müssen dem Gefährdungsgrad dieser Materialien angemessen sein und sie müssen den Festlegungen in den zutreffenden Anforderungen entsprechen. 5.2.4 Mitarbeitereinrichtungen Es muss ein angemessener Zugang zu Waschräumen, zu einer Trinkwasserversorgung und zu Einrichtungen für die Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung und der Bekleidung vorhanden sein. ANMERKUNG Sofern möglich, sollte das Laboratorium räumliche Möglichkeiten für Mitarbeiteraktivitäten, wie Besprechungen und Selbststudium und eine Ruhezone zur Verfügung stellen. 210_CL02_130730 5.2.5 Einrichtungen zur Entnahme von Patientenproben Einrichtungen zur Entnahme von Patientenproben müssen über getrennte Empfangs-/Wartebereiche und Entnahmebereiche verfügen. Zu berücksichtigen ist die Wahrung der Privatsphäre, der Annehmlichkeit und der Bedürfnisse des Patienten (z. B. behindertengerechter Zugang, Sanitäreinrichtungen) und die Unterbringung von entsprechenden Begleitpersonen (z. B. Erziehungsberechtigter oder Dolmetscher) während der Entnahme. Einrichtungen, in denen Entnahmeverfahren von Patientenproben durchgeführt werden (z. B. Venenpunktion) müssen es ermöglichen, dass die Probenentnahme auf eine Weise erfolgt, die nicht zu unbrauchbaren Ergebnissen oder einer negativen Beeinflussung der Untersuchungsqualität führt. Einrichtungen zur Probenentnahme müssen über angemessene Materialien zur Ersten Hilfe für die Bedürfnisse der Patienten als auch der Mitarbeiter verfügen und diese unterhalten. ANMERKUNG Einige Einrichtungen können geeignete Reanimationsgeräte benötigen; es können lokale Bestimmungen gelten. 5.2.6 Instandhaltung der Einrichtungen und Umgebungsbedingungen Die Räumlichkeiten des Laboratoriums sind in einem funktionsfähigen und zuverlässigen Zustand zu halten. Arbeitsbereiche müssen sauber und Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 27 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort gut instand gehalten sein. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine gute Haushaltsführung sicherzustellen. Das Laboratorium muss die Umgebungsbedingungen überwachen, lenken und aufzeichnen, wie es durch die zutreffenden Spezifikationen gefordert wird oder wo diese die Qualität der Proben, Ergebnisse und/oder die Gesundheit der Mitarbeiter beeinflussen können. Besondere Beachtung muss Faktoren wie Licht, Sterilität, Staub, giftigen oder gefährlichen Dämpfen, elektromagnetischen Störungen, Strahlung, Feuchtigkeit, Energieversorgung, Temperatur, Schall- und Schwingungspegeln und Logistik des Arbeitsablaufs, gegebenenfalls den betreffenden Tätigkeiten gelten, damit diese nicht zu unbrauchbaren Ergebnissen oder einer negativen Beeinflussung der Untersuchungsqualität führen. Es muss eine wirksame Trennung zwischen Laborbereichen bestehen, in denen miteinander unvereinbare Tätigkeiten durchgeführt werden. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zu treffen, wenn die Untersuchungsverfahren eine Gefahr darstellen oder wenn die Arbeit durch eine nicht erfolgte Trennung beeinträchtigt oder beeinflusst werden könnte. Das Laboratorium muss eine ruhige und ungestörte Arbeitsumgebung zur Verfügung stellen sofern es erforderlich ist. ANMERKUNG Beispiele für einen ruhigen und störungsfreien Arbeitsbereich schließen Zytopathologie-Screening, mikroskopische Differenzierung von Blutzellen und Mikroorganismen, Datenanalyse von Sequenzierungen und Überprüfung von Ergebnissen von molekularen Mutationen ein. 5.2.7 Zusatz Liegen - soweit erforderlich - die notwendigen gesetzlichen Bescheinigungen vor? 5.2.8 Zusatz Gibt es einen Hygieneplan, in dem u.a. die Verantwortlichkeiten für Ordnung, Hygiene und Sauberkeit schriftlich geregelt sind? 5.2.9 Zusatz Sind Sicherheitsvorschriften an den notwendigen Stellen verfügbar und gut zugänglich? 5.2.10 Zusatz Ist eine Überwachung der Einhaltung der Anweisungen und Vorschriften durch den Beauftragten erkennbar? Gibt es einen Sicherheitsbeauftragten? Gibt es einen Hygienebeauftragten? 5.2.11 Zusatz Arbeitet das Personal sicherheitsbewusst (z.B. Tragen der Schutzkleidung)? 5.2.12 Zusatz Stehen beim Umgang mit flüssigem Stickstoff/flüssiger Luft Gesichtsschutz bzw. Schutzbrillen und Handschuhe zur Verfügung? 5.2.13 Zusatz Ist die notwendige Laborsicherheitsausstattung (Feuerlöscher, Notduschen, Augenwaschflaschen, Erste-Hilfe-Kasten, Fluchtwegkennzeichnung, Feuerschutztüren u.a.) vorhanden? Laboratoriumsausrüstung, Reagenzien und Verbrauchsgüter 210_CL02_130730 5.3 ANMERKUNG 1 Für die Anwendung dieser Internationalen Norm umfasst die Laboratoriumsausrüstung Hardware und Software für Apparate, Messsysteme und Laboratoriums-IT-Systeme. ANMERKUNG 2 Reagenzien umfassen Referenzmaterialien, Kalibriermittel und Materialien für die Qualitätssicherung; Verbrauchsgüter umfassen Kulturschalen, Pipettenspitzen, Glasobjektträger, usw. ANMERKUNG 3 Zu Informationen zur Auswahl und Beschaffung von externen Dienstleistungen, Geräten und Verbrauchsgütern siehe 4.6. 5.3.1 Ausrüstung 5.3.1.1 Allgemeines Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für die Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 28 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.3.1.2 B B Dok. v.Ort Auswahl, Beschaffung und Handhabung der Ausrüstung verfügen. Das Laboratorium muss mit allen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die für seine Dienstleistungen (einschließlich Entnahme von Primärproben, Probenvorbereitung und -aufarbeitung, Untersuchung und Aufbewahrung) erforderlich sind. In den Fällen, in denen das Laboratorium Ausrüstungen benutzen muss, die nicht seiner ständigen Kontrolle unterliegen, muss das Labormanagement sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt sind. Das Laboratorium muss die Ausrüstung, falls erforderlich, austauschen, um die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherzustellen. Annahmeprüfung der Ausrüstung Das Laboratorium muss bei der Installation und vor der Benutzung nachweisen, dass mit den Ausrüstungsgegenständen die erforderliche Leistung erreicht werden kann, und sie müssen den Anforderungen für die jeweiligen Untersuchungen entsprechen (siehe auch 5.5.1). ANMERKUNG Diese Anforderung gilt für: Ausrüstungen die im Laboratorium verwendet, geliehene Ausrüstungen oder Ausrüstungen die in zugehörigen oder mobilen Einrichtungen durch andere, durch das Laboratorium befugte, verwendet werden. 5.3.1.3 210_CL02_130730 5.3.1.4 Jeder Ausrüstungsgegenstand muss eindeutig gekennzeichnet, etikettiert oder auf andere Weise in seiner Identität bestimmt sein. Ausrüstung — Gebrauchsanweisung Die Ausrüstung darf stets nur durch geschultes und befugtes Personal bedient werden. Auf dem aktuellen Stand befindliche Anweisungen über Gebrauch, Sicherheit und Wartung der Geräte, einschließlich aller einschlägigen vom Gerätehersteller gelieferten Handbücher und Anleitungen, müssen dem Laboratoriumspersonal leicht zugänglich sein. Im Laboratorium müssen Verfahren für die Sicherheit der Handhabung, des Transports, der Lagerung und der Benutzung der Ausrüstung zur Verfügung stehen, die deren Kontamination oder Beeinträchtigung verhindern. Kalibrierung der Ausrüstung und metrologische Rückführbarkeit Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren zur Kalibrierung der Ausrüstung verfügen, das sich direkt oder indirekt auf die Untersuchung auswirkt. Dieses Verfahren schließt folgendes mit ein: a) Berücksichtigung der Anwendungsbedingungen und der Gebrauchsanweisung des Herstellers; b) Aufzeichnen der metrologischen Rückverfolgbarkeit des Kalibrierstandards und die rückführbare Kalibrierung des Ausrüstungsgegenstands; c) in festgelegten Abständen eine Überprüfung der geforderten Messgenauigkeit und der Funktionsweise des Messsystems; d) Aufzeichnen des Kalibrierstatus und des Datums der Kalibrierung; e) sicherstellen, dass dort wo die Kalibrierung Anlass zum Einführen von Korrekturfaktoren gibt, die bisherigen Kalibrierfaktoren korrekt aktualisiert werden, f) zur Vorbeugung von Anpassungen oder Verfälschungen, die die Untersuchungsergebnisse ungültig machen können, Sicherheitsmaßnahmen treffen. Die metrologische Rückführung muss sich auf ein Referenzmaterial oder Referenzverfahren eines verfügbaren höheren messtechnischen Grads beziehen. ANMERKUNG Die Dokumentation der Rückführbarkeit der Kalibrierung auf Referenzmaterial oder Referenzverfahren eines höheren Grads darf durch einen Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 29 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Hersteller des Untersuchungssystems bereitgestellt werden. Eine solche Dokumentation ist akzeptabel, solange das Untersuchungssystem und Kalibrierverfahren des Herstellers ohne Modifikation verwendet werden. 5.5.23 17025 5.3.1.5 Wo dies nicht möglich oder relevant ist, sind andere Mittel zur Vertrauensbildung in die Ergebnisse anzuwenden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Folgendes: Verwendung von zertifizierten Referenzmaterialien; Untersuchung oder Kalibrierung durch ein anderes Verfahren; Anwendung von etablierten Standards oder Methoden, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und gekennzeichnet und von allen Beteiligten im gemeinsamen Einvernehmen akzeptiert sind. Für Schlüsselgrößen oder - werte der Messgeräte müssen Kalibrierprogramme dann eingeführt werden, wenn diese Eigenschaften einen signifikanten Einfluss auf die Ergebnisse haben. Nach ihrem Eingang müssen die Einrichtungen (einschließlich solcher für die Probenahmen) geprüft werden, um festzustellen, ob sie die vom Laboratorium festgelegten Anforderungen erfüllen und den zutreffenden Normen entsprechen. Vor dem Gebrauch müssen sie geprüft und/oder kalibriert werden (siehe 5.6). Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstung Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Programm für die vorbeugende Wartung und Instandhaltung verfügen, das mindestens den Anweisungen des Herstellers entspricht. Die Ausrüstung ist im Zustand sicherer Arbeitsbedingungen zu halten und muss betriebsfähig sein. Dazu muss die Untersuchung der elektrischen Sicherheit und der Not-Aus-Einrichtungen falls vorhanden sowie die sichere Handhabung und Entsorgung chemischer, radioaktiver und biologischer Materialien durch befugte Personen gehören. Mindestens sind Zeitpläne und/oder Anweisungen des Herstellers zu benutzen. Wenn bei einem Gerät ein Fehler festgestellt wird, ist es außer Betrieb zu nehmen und deutlich zu kennzeichnen. Das Laboratorium muss sicherstellen, dass das fehlerhafte Gerät nicht benutzt wird, bis es repariert und durch Verifizierung nachgewiesen ist, dass es die festgelegten Annahmekriterien erfüllt. Das Laboratorium muss die Auswirkungen dieses Fehlers auf frühere Untersuchungen untersuchen und Sofortmaßnahmen oder Korrekturmaßnahmen einführen (siehe 4.10). 210_CL02_130730 Zusatz 5.3.1.6 Das Laboratorium muss sachgemäße Maßnahmen zur Dekontaminierung des Geräts vor der Inbetriebnahme, Reparatur oder Außerbetriebnahme durchführen, geeignete Räume für Reparaturen vorsehen und geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Wenn Geräte aus der direkten Überwachung des Laboratoriums entfernt werden, muss das Laboratorium sicherstellen, dass die Leistungsfähigkeit des Geräts vor der erneuten Benutzung durch das Laboratorium nachgewiesen wurde. Sind – insbesondere für Notfalluntersuchungen – Back-up-Geräte vorhanden? Meldung von Vorkommnissen hinsichtlich der Laboratoriumsausrüstung Vorkommnisse und Unfälle, die einer bestimmten Ausrüstung direkt Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 30 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.3.1.7 5.3.2 5.3.2.1 5.3.2.1 Zusatz 210_CL02_130730 5.3.2.2 5.3.2.3 B B Dok. v.Ort zugeschrieben werden können, sind zu untersuchen und dem Hersteller und zuständigen Behörden, sofern erforderlich, anzuzeigen. Aufzeichnungen über Ausrüstungsgegenstände Es sind für jeden Ausrüstungsgegenstand, der zur Leistungsfähigkeit bei den Untersuchungsverfahren beiträgt, Aufzeichnungen zu führen. In diesen Aufzeichnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: a) Identitätsbezeichnung der Ausrüstung; b) Name des Herstellers, Gerätetyp und Seriennummer oder eine sonstige eindeutige Identifizierung; c) Kontaktangaben des Lieferanten oder des Herstellers; d) Daten der Lieferung und der Inbetriebnahme; e) Standort; f) Zustand bei Erhalt (z. B. neu, gebraucht oder überholt); g) Anweisungen des Herstellers; h) Aufzeichnungen, die die anfängliche Gebrauchstauglichkeit des Geräts bestätigen, wenn die Ausrüstung in das Laboratorium eingebaut wird; i) die durchgeführte Wartung und der Zeitplan für die vorbeugende Instandhaltung; j) Aufzeichnungen über die Leistungsfähigkeit der Ausrüstung, die die andauernde Gebrauchstauglichkeit des Geräts bestätigt; k) Schäden oder Funktionsstörungen, Veränderungen oder Reparaturen des Geräts. Die Aufzeichnungen über die Leistungsfähigkeit nach Punkt j) müssen umfassen: Kopien von Berichten/Zertifikaten aller Kalibrierungen und/oder Verifizierungen mit Datum, Uhrzeit, Ergebnis, Neueinstellungen, den Annahmekriterien und dem fälligen Datum der nächsten Kalibrierung und/oder Verifizierung, um die genannte Anforderung vollständig oder teilweise zu erfüllen. Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren und müssen während der Nutzungsdauer des Geräts oder länger entsprechend der Festlegung in dem Laborverfahren zur Lenkung von Aufzeichnungen (siehe 4.13) leicht zugänglich sein. Reagenzien und Verbrauchsgüter Allgemeines Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren für die Entgegennahme, Lagerung Annahmeprüfung und Bestandsführung von Reagenzien und Verbrauchsgütern verfügen. Sind Chemikalien und Reagenzien nach Identität/ Konzentration und Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet? Stehen Sicherheitsdatenblätter am Arbeitsplatz zur Verfügung? Reagenzien und Verbrauchsgüter – Annahme und Lagerung In den Fällen in denen das Labor nicht die Empfangseinrichtung der Reagenzien und Verbrauchsgüter ist, überprüft das Laboratorium, ob die empfangende Stelle ausreichende Kapazitäten zur Lagerung und Handhabung der gekauften Artikel besitzt, welche eine Beschädigung oder Verschlechterung der Produkte verhindert. Das Laboratorium muss erhaltene Reagenzien und Verbrauchsmaterialien nach den Angaben des Herstellers lagern. Reagenzien und Verbrauchsgüter - Annahmeprüfung Jede neue Zusammenstellung von Testkits, die zu Veränderungen bei den Reagenzien oder dem Verfahren führt oder eine neue Charge oder Lieferung ist vor dem Gebrauch in den Untersuchungsverfahren auf die Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 31 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Leistungsfähigkeit zu überprüfen. 5.3.2.4 5.3.2.4 Zusatz 5.3.2.5 5.3.2.6 210_CL02_130730 5.3.2.7 5.3.2.7 Zusatz Verbrauchsgüter, die die Qualität der Untersuchungen beeinflussen können, sind vor dem Gebrauch in den Untersuchungsverfahren auf die Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Reagenzien und Verbrauchsgüter – Bestandsführung Das Laboratorium muss ein System zur Bestandskontrolle für Reagenzien und Verbrauchsgüter erstellen. Das System zur Bestandskontrolle muss ungeprüfte und nicht verwendbare Reagenzien und Verbrauchsgüter von denen, die für den Einsatz akzeptiert wurden, trennen. Sind Reagenzien und Testkits mit Herstell- / Anbruch- und Verfall- / Haltbarkeitsdaten gekennzeichnet? Ist sichergestellt, dass sich keine Reagenzien/Testkits mit überschrittenem Haltbarkeitsdatum im Zugriff befinden? Werden Reagenzien, Testkits, Referenzmaterialien und Proben (z.B. bzgl. Querkontamination, Verschmutzung, vorzeitige Alterung) geeignet gelagert? Sind Lagerungshinweise wie „lichtgeschützt“, „kühl“ etc. in zutreffenden Fällen vorhanden und werden sie eingehalten? Reagenzien und Verbrauchsgüter - Gebrauchsanweisung Anweisungen für den Gebrauch von Reagenzien und Verbrauchsgütern, einschließlich der vom Hersteller gelieferten, müssen leicht zugänglich sein. Reagenzien und Verbrauchsgüter - Meldung von Vorkommnissen hinsichtlich der Laboratoriumsausrüstung Vorkommnisse und Unfälle, die bestimmten Reagenzien oder Verbrauchsgütern direkt zugeschrieben werden können, sind zu untersuchen und dem Hersteller und zuständigen Behörden, sofern erforderlich, anzuzeigen. Reagenzien und Verbrauchsgüter – Aufzeichnungen Es sind für jedes Reagens und für alle Verbrauchsgüter Aufzeichnungen zu führen, die zur Leistungsfähigkeit der Untersuchungsverfahren beitragen. In diesen Aufzeichnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: a) Identitätsbezeichnung des Reagens oder der Verbrauchsgüter; b) Name des Herstellers und Chargencode oder Losnummer; c) Kontaktangaben des Lieferanten oder des Herstellers; d) Datum der Lieferung, Ablaufdatum, Datum der Inbetriebnahme und falls anwendbar das Datum der Außerbetriebnahme; e) Zustand bei Erhalt (z. B. annehmbar oder beschädigt); f) Anweisungen des Herstellers; g) Aufzeichnungen, die die anfängliche Gebrauchstauglichkeit des Reagens oder der Verbrauchsgüter bestätigen; und h) Aufzeichnungen über die Leistungsfähigkeit, die die andauernde Gebrauchstauglichkeit des Reagens oder der Verbrauchsgüter bestätigen. Wenn das Laboratorium im Haus hergestellte oder fertig gestellte Reagenzien benutzt, müssen die Aufzeichnungen zusätzlich zu den oben genannten relevanten Angaben einen Hinweis auf die Person oder die Personen enthalten, die die Herstellung vornimmt und das Datum der Herstellung. Werden die Herstellerempfehlungen zur Verwendung der Reagenzien und Kontrollen befolgt, wenn mit Testkits gearbeitet wird? Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 32 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? RE-L, 6.2 Zusatz zur 13612 Verwendet das Laboratorium nur die zu der Testkitcharge gehörigen Reagenzienkomponenten, wenn der Hersteller dies vorschreibt? Ist der Umgang mit Referenzmaterialien (Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Referenzstämme) geregelt (Herstellung, Charakterisierung, Kennzeichnung, Lagerung)? …Grundsätzlich müssen Leistungsbewertungsstudien unter Bedingungen ausgeführt werden, die den Einsatzbedingungen des In-vitroDiagnostikums nahe kommen. … Dies betrifft sowohl die präanalytischen, analytischen und postanalytischen Anforderungen zur Prüfung des In-vitro-Diagnostikums einschließlich der Handhabung des In-vitro-Diagnostikums auf der Basis der Produktinformation als auch die Anforderungen an die Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen der Laboratorien. 5.4 Präanalytische Maßnahmen 5.4.1 Allgemeines Das Laboratorium muss über dokumentierte Verfahren und Angaben zu präanalytischen Tätigkeiten verfügen, um die Validität der Untersuchungsergebnisse sicherzustellen. Informationen für Patienten und Benutzer Das Laboratorium muss Informationen bereithalten, die für Patienten und Nutzer der Laboratoriumsdienstleistungen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen dementsprechend Folgendes umfassen: a) den Standort des Laboratoriums; b) die Typen der durch das Laboratorium angebotenen klinischen Dienstleistungen einschließlich der Untersuchungen der Auftragslaboratorien; c) die Öffnungszeiten des Laboratoriums; d) die durch das Laboratorium angebotenen Untersuchungen, einschließlich gegebenenfalls Angaben hinsichtlich der geforderten Proben, des Umfangs von Primärproben, besonderer Vorsichtsmaßnahmen, Bearbeitungszeiträume (die allgemein oder für Gruppen von Untersuchungen angegeben werden können), biologischer Referenzbereiche und klinischer Entscheidungswerte; e) Anweisungen zum Ausfüllen des Anforderungsformulars; f) Anweisungen zur Vorbereitung des Patienten; g) Anweisungen zu den durch den Patienten abgenommenen Proben; h) Anweisungen zum Transport der Proben, einschließlich besonderer Anforderungen an die Handhabung; i) alle Anforderungen an die Einverständniserklärung des Patienten (z. B. Einverständnis zur Offenlegung klinischer Angaben und der Familienanamnese an entsprechende Fachpersonen im Gesundheitswesen, wenn eine Überweisung notwendig ist); j) Kriterien des Labors für die Annahme und Zurückweisung von Proben; k) eine Auflistung der Störfaktoren, die dafür bekannt sind, die analytische Leistungsfähigkeit der Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse wesentlich zu beeinträchtigen; l) Verfügbarkeit einer klinischen Beratung zur Anforderung von Untersuchungen und zur Auslegung von Untersuchungsergebnissen; m) Richtlinien des Laboratoriums zum Schutz persönlicher Angaben; n) das Beschwerdeverfahren des Laboratoriums. Das Laboratorium muss über die für die Patienten und Anwender zugänglichen Informationen verfügen, die eine Erläuterung der durchzuführenden klinischen Verfahren enthalten, um eine 4.3 13612 210_CL02_130730 5.4.2 Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung B B Dok. v.Ort 0 - nicht zutreffend Seite 33 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.4.2 Zusatz SK_5 16 A 2 Zusatz SK_5 8A1 Zusatz 5.4.3 B B Dok. v.Ort Einverständniserklärung zu ermöglichen. Die Bedeutung der Bereitstellung von Patienten- und Familienangaben (z. B. für die Auswertung genetischer Untersuchungsergebnisse), ist, sofern zutreffend, dem Patienten zu erklären. Werden diese Informationen regelmäßig aktualisiert? Die Bereitstellung eines Leistungsverzeichnisses ist notwendig. Dieses ist in der Regel Bestandteil des Primärprobenhandbuchs, das sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann. Die Angabe der klinischen Indikation für eine Untersuchung sollte – wenn sinnvoll – in der jeweiligen SAA/SOP erfolgen. Sie kann aber auch im Leistungsverzeichnis erfolgen, das in der Regel als Bestandteil des Primärprobenhandbuchs in die Dokumentenlenkung des QM-Systems integriert ist, deshalb regelmäßig aktualisiert wird und allen Mitarbeitern und Einsendern zur Verfügung steht. Angaben des Anforderungsformulars Auf dem Anforderungsformular oder in einem gleichwertigen elektronischen Formular muss so viel Platz zur Verfügung stehen, dass mindestens die folgenden Angaben aufgenommen werden können: a) Patientenidentifizierung, einschließlich Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnort/Kontaktangaben des Patienten und eine eindeutige Identifizierung; ANMERKUNG Eine eindeutige Identifizierung schließt eine Alpha- und/oder numerische Kennung, wie z. B. eine Krankenhausnummer oder die persönliche Patientenkennnummer ein. b) Name oder ein anderes eindeutiges Identifizierungsmerkmal des Arztes, des Anbieters medizinischer Versorgungsleistungen oder der sonstigen gesetzlich zur Anforderung der Untersuchung oder zur Nutzung medizinischer Informationen befugten Person sowie den Empfänger für die Übersendung des Berichts und Kontaktangaben; c) Art der Primärprobe und falls zutreffend deren anatomischer Herkunftsort; d) angeforderte Untersuchungen; e) wesentliche klinische Angaben über den Patienten und die Anforderung für die Untersuchungsleistung und Ergebnisinterpretationszwecke für Auswertungszwecke; ANMERKUNG Die für die Untersuchungsleistung und Auswertung der Ergebnisse benötigten Angaben können die Herkunft, Familienanamnese, Reise- und Expositionshistorie, übertragbare Krankheiten sowie weitere klinisch relevante Angaben einschließen. Finanzielle Informationen zu Abrechnungszwecken, Buchprüfung, Ressourcenmanagement und Auslastungsbewertungen dürfen auch gesammelt werden. Der Patient sollte sich der gesammelten Informationen und dem Zweck, für den sie gesammelt werden, bewusst sein. f) Datum und, falls zutreffend, Uhrzeit der Entnahme der Primärprobe; g) Datum und Uhrzeit des Eingangs der Proben im Laboratorium. 210_CL02_130730 ANMERKUNG Das Format des Anforderungsformulars (z. B. elektronisch oder in Papierform) und die Art der Übermittlung der Anforderungen an das Laboratorium sollten in Abstimmung mit den Nutzern der Laboratoriumsleistungen festgelegt werden. Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren zu mündlichen Untersuchungsanforderungen verfügen, das die Bereitstellung einer Bestätigung mithilfe des Anforderungsformulars oder durch eine gleichwertige elektronische Mitteilung in einer vorgegebenen Zeit einschließt. Das Laboratorium muss bereit sein, mit den Nutzern oder dessen Vertretern an der Abklärung von Nutzeranfragen mitzuarbeiten. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 34 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? SK_5 16 A1 Zusatz 5.4.1 17025 210_CL02_130730 RE-L, 6.3 Zusatz zur 13612 B B Dok. v.Ort Bei relevanten Untersuchungen muss die Angabe des Entnahmezeitpunktes möglich sein. Allgemeines Das Laboratorium muss für alle Prüfungen und/oder Kalibrierungen, die zu seinem Tätigkeitsbereich gehören, einschließlich Probenahme, Handhabung, Transport, Lagerung und Vorbereitung von zu prüfenden und/oder zu kalibrierenden Gegenständen und gegebenenfalls für die Schätzung der Messunsicherheit sowie für die statistische Auswertung von Prüf- und/oder Kalibrierdaten zweckmäßige Methoden und Verfahren verwenden. Das Laboratorium muss über Anleitungen für den Gebrauch und den Betrieb aller wichtigen Einrichtungen sowie für die Handhabung und Vorbereitung von Gegenständen für die Prüfung und/oder Kalibrierung, oder beides, verfügen, soweit das Fehlen dieser Anleitungen die Ergebnisse von Prüfungen und/oder Kalibrierungen gefährden könnte. Alle Anleitungen, Normen, Handbücher und Referenzdaten, die für die Arbeit des Laboratoriums von Bedeutung sind, müssen auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal leicht zugänglich gemacht werden (siehe 4.3). Abweichungen von den Prüf- und Kalibrierverfahren sind nur dann zulässig, wenn die Abweichungen dokumentiert, technisch begründet und durch den Kunden genehmigt und akzeptiert sind. Den Prüflaboratorien für In-vitro-Diagnostika hat ein gültiger Studienplan (s.o., 4.2, 13612) vorzuliegen, der Vertragsbestandteil ist oder auf den im Vertrag verwiesen wird. Das Prüflaboratorium hat anlässlich des Vertragsabschlusses - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Auftraggeber zu prüfen, ob der Studienplan mindestens folgende Angaben oder Verweise (neben den oben aufgeführten) enthält Koordinator (von Seite des Auftraggebers) Art, Eigenschaften, Haltbarkeit, Volumen und Aufbewahrungszeit der verwendeten Untersuchungsmaterialien und ihrer Eigenschaften (Konzentrationsbereich, Geschlecht, Alter der Probanden) Ggf. Ethikvotum Zu validierende Leistungsparameter des In-vitro-Diagnostikums unter Berücksichtigung der in den relevanten Normen und Gemeinsamen Technischen Spezifikationen (für Produkte des Anhangs II, Liste A der Richtlinie 98/79/EG) aufgeführten Anforderungen und Leistungsparametern Geeignete Referenzmethode und Referenzmaterial höherer Ordnung, sofern verfügbar Ggf. Wartung und Reinigung (bei Geräten) Ggf. Verschleppungseffekte (bei Geräten) Software-Validierung (bei Geräten) Art der Ergebnisrückführung an den Koordinator Archivierung. Für jede Leistungsbewertungsprüfung ist zu prüfen, ob den gesetzlich geforderten Anzeigepflichten/Meldungen genügt wurde. Ferner ist zu prüfen, ob der Auftraggeber ausreichende Informationen für das Verständnis, die Funktion und die Anwendung des In-vitro-Diagnostikums bereitstellt, die einen adäquaten Prüfungsablauf gewährleisten. Dies schließt eine Überprüfung der Produktkennzeichnung und Produktinformation auf Konformität mit den zutreffenden Kriterien nach Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 35 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.2 13612 4.3 13612 210_CL02_130730 4.4 13612 5 6 B B Dok. v.Ort Anhang I, Ziffer 8.1 bis 8.7 der Richtlinie 98/79/EG sowie den Kriterien der Normen DIN EN 3755 und DIN EN 3766 ein. Das Prüflaboratorium hat dem Auftraggeber die entsprechende Prüfdokumentation nach Absprache zur Verfügung zu stellen. Die Aufbewahrungspflichten nach Abschnitt 4.2 sind zu beachten. Studienplan Im Studienplan muss wissenschaftlich-technisch und medizinisch begründet der Zweck der Studie angegeben werden. Außerdem müssen im Studienplan Angaben zu Umfang, Struktur und Organisation der Studie sowie über die Anzahl der betroffenen Geräte enthalten sein. …. Der Studienplan muss so aufgestellt werden, dass invasive Probenahmen so wenig wie möglich erforderlich sind. Im Falle von In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung muss sichergestellt sein, dass der Studienplan für die Anwender geeignet und akzeptabel ist und dass die bereitgestellten Informationen klar und einfach verständlich sind. Der Studienplan muss folgende Angaben enthalten: a) dass der oder die Durchführenden für den Umgang mit dem In-vitroDiagnostikum ausreichend fachkundig und geschult sind; b) eine Liste der an der Leistungsbewertungsstudie teilnehmenden Laboratorien oder anderen Institutionen; bei In-vitro-Diagnostika zur Eigen-anwendung der Ort der Studie und die Anzahl der einbezogenen Laien; c) den Zeitplan; d) die notwendige Mindestanzahl von Probanden, von denen durch invasive Verfahren Untersuchungsmaterial gewonnen wird, um die Leistung des In-vitro-Diagnostikums ausreichend bewerten zu können; e) die Gebrauchsanweisung einschließlich einer Beschreibung der Einsatzbedingungen; f) die zu validierenden Leistungsangaben (z. B. analytische Sensitivität, diagnostische Sensitivität, analytische Spezifität, diagnostische Spezifität, Genauigkeit, Wiederholpräzision, Vergleichpräzision); g) die Art der Aufzeichnungen zur Studie. Insbesondere bei Studien mit Laienbeteiligung muss sichergestellt sein, dass diese Personen keine zusätzlichen Informationen zum Gebrauch des In-vitro-Diagnostikums erhalten außer den Informationen, die beim Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums mitgeliefert werden, da das Verständnis der Gebrauchsanweisung des Herstellers ein wichtiger Aspekt der Studie ist. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass ungeschulte Personen keine weiteren Informationen oder Hilfe, z. B. von einem Tutor, erhalten außer der Schulung, die vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung festgelegt ist. Grundlegende Angaben zur Auslegung [Der Koordinator muss den oder die Durchführenden mit ausreichenden Informationen für das Verständnis der Funktion und Anwendung des Invitro-Diagnostikums versorgen, und,] wo nötig, muss sich der Durchführende selbst mit dem In-vitro-Diagnostikum und seiner Anwendung vertraut machen. In den bereitgestellten Informationen muss eine Erklärung darüber enthalten sein, dass das betroffene Gerät mit Ausnahme der zu bewertenden Leistungen den Anforderungen nach DIN EN 375 : 2001-06 Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller von Reagenzien für in-vitro-diagnostische Untersuchungen zum Gebrauch durch Fachpersonal DIN EN 376 : 2002-06 Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller von Reagenzien für in-vitro-diagnostische Untersuchungen zur Eigenanwendung Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 Seite 36 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 4.5 13612 B B Dok. v.Ort Richtlinie 98/79/EG entspricht. Versuchsplanung Soweit zutreffend, sind bei Leistungsbewertungsstudien von Reagenzien bzw. Kits die folgenden Aspekte besonders zu berücksichtigen: - Festlegung der Art des Untersuchungsmaterials (z. B. Serum, Plasma, Urin) und seiner Eigenschaften (z. B. Konzentrationsbereich, Alter und Geschlecht der Grundgesamtheit der Probanden), die für die bestimmungsgemäße Anwendung des In-vitro-Diagnostikums geeignet sind; - einzubeziehende Probanden; - Eignung, Haltbarkeit und Volumen des Untersuchungsmaterials sowie Ausschlusskriterien für Untersuchungsmaterial; - wenn notwendig, Blindverfahren; - Haltbarkeit der Reagenzien; - Einbeziehung üblicher Störfaktoren, die durch die Art des Untersuchungsmaterials oder den pathologisch/physiologischen Status des Probanden oder seiner Behandlung bedingt sind; - Einsatzbedingungen, die vernünftigerweise erwartet werden können; besondere Beachtung müssen die Einsatzbedingungen beim Gebrauch durch Laien finden; - Auswahl einer geeigneten Referenzmethode und eines Referenzmaterials höherer Ordnung, falls verfügbar; - Festlegung des Status des Untersuchungsmaterials (bei Tests mit qualitativen Ergebnissen, die auf einer Nominal- oder Ordinalskala dargestellt werden); - Kalibrierverfahren, mit Rückführbarkeit, wo angebracht; - geeignete Kontrollmaßnahmen; - Grenzen des Tests; - Kriterien zur Wiederholung der Prüfung und zum Daten-Ausschluss; - Verfügbarkeit von Zusatzinformationen zum Untersuchungsmaterial oder dem Spender, falls eine Untersuchung unerwarteter Ergebnisse notwendig wird; - geeignete Maßnahmen zur Herabsetzung des Infektionsrisikos für den Anwender. Wenn die Studie zur Validierung der Leistungsangaben eines Geräts dient, sind zusätzlich die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: - Wartung und Reinigung; - Verschleppungseffekte; - Software-Validierung. ANMERKUNG Für die Untersuchung technischer Aspekte von Geräten können andere Normen relevant sein. 210_CL02_130730 7 13612 Schutz und Sicherheit der Probanden Die ethischen Aspekte bei der Gewinnung und Verwendung von Geweben, Zellen und Stoffen menschlichen Ursprungs sind durch die in der Convention of the Council of Europe for the protection of human rights and dignity of human being with regard to the application of biology and medicine enthaltenen Grundsätze sowie in nationalen Rechtsvorschriften geregelt. Keinesfalls dürfen die Ergebnisse, die mit einem zur Bewertung anstehenden In-vitro-Diagnostikum erzielt wurden, für andere Zwecke als die Leistungsbewertung verwendet werden, es sei denn, es liegen ethische Gründe vor, die von einem hierfür verantwortlichen Arzt voll und ganz unterstützt werden. In diesem Fall übernimmt der Arzt die volle Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 37 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.4.4 5.4.4.1 B B Dok. v.Ort Verantwortung. Entnahme der Primärprobe und Handhabung Allgemeines Das Laboratorium muss über dokumentierte Verfahren für die ordnungsgemäße Entnahme und Handhabung von Primärproben verfügen. Die dokumentierten Verfahren sind denjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, die für die Entnahme von Primärproben verantwortlich sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitarbeiter des Laboratoriums handelt oder nicht. Wenn die Nutzer Abweichungen oder Ausschlüsse von oder Ergänzungen zu dem dokumentierten Entnahmeverfahren fordern, sind diese aufzuzeichnen und in alle Dokumente aufzunehmen, die Untersuchungsergeb-nisse enthalten und sind den betreffenden Beschäftigten mitzuteilen. ANMERKUNG 1 Für alle Behandlungen des Patienten wird die Einwilligung des Patienten benötigt. Für die meisten routinemäßigen Laboruntersuchungen kann eine Einwilligung abgeleitet werden, wenn der Patient selbst in einem Laboratorium mit einem Formular erscheint und sich bereitwillig der üblichen Probenahme unterwirft, z. B. Venenpunktion. Patienten im Krankenhausbett sollte in der Regel die Möglichkeit gegeben werden, sich zu weigern. Spezielle Behandlungen, darunter stärker invasive Verfahren oder solche mit einem erhöhten Risiko für Komplikationen, benötigen eine ausführlichere Erklärung und in einigen Fällen eine schriftlichen Zustimmung. In Notfallsituationen kann die Zustimmung nicht möglich sein, unter diesen Umständen ist die Durchführung notwendiger Behandlungen akzeptabel, vorausgesetzt sie liegen im Interesse des Patienten. ANMERKUNG 2 Ein angemessenes Maß an Privatsphäre während des Empfangs und der Probenahme sollte je nach Art der Auskunft und Primärprobenahme vorhanden sein. 5.4.4.2 210_CL02_130730 5.4.4.3 Anweisungen für Tätigkeiten vor der Entnahme Die Laboranweisungen für Tätigkeiten vor der Entnahme müssen Folgendes einschließen: a) Vervollständigung des Anforderungsformulars oder der elektronischen Anforderung; b) Vorbereitung des Patienten (z. B. Anweisungen an die Pflegekräfte, das Blutentnahmepersonal, die Probenabnehmer und an die Patienten); c) Art und Menge der zu entnehmenden Primärprobe mit Beschreibung des Primärprobenbehälters und notwendiger Zusatzstoffe; d) besondere zeitliche Festlegungen für die Entnahme, falls notwendig; e) klinische Angaben, die für die Probenentnahme, Untersuchungsleistung oder Auswertung der Ergebnisse relevant sind oder diese beeinflussen (z. B. Verlauf der Arzneimittelgaben). Anweisungen für Entnahmetätigkeiten Die Laboranweisungen für Entnahmetätigkeiten müssen das Folgende einschließen: a) Feststellung der Identität des Patienten, von dem eine Primärprobe entnommen wird; b) Verifizierung, dass der Patient die Voruntersuchungsanforderungen erfüllt (z. B. Nüchternstatus, Medikamenten-Status (Zeitpunkt der letzten Gabe, der Beendigung), Probenentnahme zu vorgegebener Zeit oder Zeitintervallen, usw.); c) Anweisungen zur Entnahme von Primärblut und Nicht-Blut-Proben mit Beschreibungen der Behälter für die Aufnahme von Primärproben und aller erforderlichen Zusatzstoffe; d) In Situationen, in denen die Primärprobe als Teil der klinischen Praxis Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 38 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.4.5 B B Dok. v.Ort entnommen wird, sind Angaben und Anweisungen hinsichtlich Primärprobenbehälter, aller erforderlichen Zusatzstoffe und notwendigen Behandlung sowie die Transportbedingungen für die Probe festzulegen und den zutreffenden klinischen Mitarbeitern mitzu-teilen. e) Anweisungen zur Kennzeichnung von Primärproben, damit eine zweifelsfreie Verbindung zu den Patienten hergestellt wird, von denen die Proben entnommen wurden; f) Aufzeichnung der Identität der die Primärprobe entnehmenden Person und das Entnahmedatum und Aufzeichnung des Entnahmezeitpunkts, falls notwendig; g) Anweisungen für sachgerechte Lagerungsbedingungen, bevor die entnommenen Proben an das Laboratorium versandt werden; h) sichere Entsorgung der bei der Entnahme verwendeten Materialien. Probentransport Die Anweisungen des Laboratoriums für Tätigkeiten nach der Entnahme müssen die Verpackung der Proben für den Transport einschließen. Das Laboratorium muss ein dokumentiertes Verfahren zur Überwachung des Probentransports besitzen, der gewährleistet, dass die Proben folgendermaßen transportiert werden: a) innerhalb einer Zeitspanne, die für die Art der angeforderten Untersuchungen und des betreffenden Fachgebietes des Laboratoriums geeignet ist; b) innerhalb eines im Handbuch zur Entnahme beschriebenen und zur Handhabung von Proben festgelegten Temperaturbereichs und mit den vorgesehenen Konservierungsstoffen, um die Unversehrtheit der Proben sicherzustellen; c) auf eine Weise, die die Unversehrtheit der Probe und die Sicherheit für den Transportierenden, die Allgemeinheit und das annehmende Laboratorium sicherstellt und in Übereinstimmung mit den aufgestellten Anforderungen ist. ANMERKUNG Ein Laboratorium, das nicht an der Entnahme und dem Transport von Primärproben beteiligt ist, erfüllt 5.4.5 c), wenn bei Empfang einer Probe, deren Unversehrtheit gefährdet war oder die die Sicherheit des Transportierenden oder der Allgemeinheit hätte gefährden können, unverzüglich Kontakt mit dem Absender aufgenommen und dieser über zu ergreifende Maßnahmen informiert wird, um ein erneutes Auftreten zu vermeiden. SK_5 11 A 7 Zusatz 210_CL02_130730 5.4.6 Die Einhaltung eines festgelegten Temperaturintervalls für die Proben in den Transportboxen muss in einer repräsentativen Anzahl von Stichproben regelmäßig (mindestens quartalsweise) überwacht und dokumentiert werden. Dabei sind Touren mit extremen Bedingungen (z.B. lange Transportzeiten, hohe Außentemperaturen) besonders zu beachten. Geeignete Methoden: z.B. Minimax-Thermometer, RFID-Systeme. Empfang der Probe Das Laborverfahren für den Empfang der Probe muss sicherstellen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Proben müssen durch die Anforderung und Kennzeichnung zweifelsfrei auf einen identifizierten Patienten oder Ort zurückverfolgbar sein. b) Vom Laboratorium entwickelte und dokumentierte Kriterien für die Annahme oder Zurückweisung von Proben werden angewendet. c) Wenn Probleme bei der Patienten- oder Probenidentifizierung, durch Probeninstabilität aufgrund von Transportverzögerung oder unpassenden Probenbehälter oder durch unzureichendes Probenvolumen auftreten oder wenn die Probe klinisch kritisch oder nicht Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 39 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort neu beschaffbar ist und das Laboratorium entscheidet, die Probe zu verwenden, ist im Befundbericht die Art des Problems auszuweisen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis mit Vorsicht zu interpretieren ist. d) Alle eingegangenen Proben sind in ein Eingangsbuch, ein Arbeitsblatt, einen Computer oder ein anderes vergleichbares System einzutragen. Datum und Uhrzeit des Eingangs und/oder der Registrierung der Proben sind aufzuzeichnen. Sofern möglich, ist auch die Identität des die Probe annehmenden Mitarbeiters zu erfassen. e) Befugte Mitarbeiter müssen die erhaltenen Proben überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die relevanten Akzeptanzkriterien für die gewünschten Untersuchung(en) einhalten. f) Sofern zutreffend, müssen Anweisungen für die Annahme, Kennzeichnung, Bearbeitung und Befundübermittlung von speziell als dringend gekennzeichneten Proben bestehen. Die Anweisungen müssen Einzelheiten zu jeglicher besonderer Kennzeichnung des nforderungsformulars und der Probe, zur Überführung der Probe in den Untersuchungsbereich des Laboratoriums, zu verwendende beschleunigte Abarbeitungsverfahren und zu allen besonderen zu befolgenden Kriterien der Berichtsübermittlung enthalten. 5.4.6 Zusatz 5.4.7 Alle Teilmengen der Primärprobe müssen zweifelsfrei auf die ursprüngliche Primärprobe zurückverfolgbar sein. Werden Untersuchungsaufträge, die kein objektives Ergebnis liefern oder von geringer Aussagekraft sind, abgelehnt, oder wird zumindest auf die eingeschränkte Aussagekraft der Untersuchung hingewiesen? Handhabung, Vorbereitung und Lagerung vor der Untersuchung Das Laboratorium muss über Verfahren und angemessene Einrichtungen verfügen, um die Patientenproben zu schützen und um die Verschlechterung, den Verlust oder die Beschädigung während der präanalytischen Tätigkeiten und während der Handhabung, Aufbereitung und Lagerung zu vermeiden. Laborverfahren müssen zeitliche Beschränkungen für die Anforderung zusätzlicher Untersuchungen oder weiterer Untersuchungen an derselben Primärprobe enthalten. 5.5 Untersuchungsverfahren 5.5.1 Auswahl, Verifizierung und Validierung von Untersuchungsverfahren 5.5.1.1 Allgemeines Das Laboratorium muss Untersuchungsverfahren auswählen, die für ihren Verwendungszweck validiert sind. Die Identität der Personen, die die Tätigkeiten in den Untersuchungsverfahren durchführen, ist aufzuzeichnen. Die festgelegten Anforderungen (Leistungsspezifikationen) für jedes Untersuchungsverfahren müssen sich auf die vorgesehene Verwendung dieser Untersuchung beziehen. 210_CL02_130730 ANMERKUNG Bevorzugte Verfahren sind in den Gebrauchsanweisungen für Invitro-Diagnostika festgelegt oder wurden in gängigen/maßgeblichen Lehrbüchern, von führenden Fachvertretern redigierten Arbeiten oder Fachzeitschriften oder in übereinstimmenden internationalen Normen oder Richtlinien oder in nationalen oder regionalen Bestimmungen veröffentlicht. 5.4.2 17025 Wenn der Kunde das anzuwendende Verfahren nicht vorschreibt, muss das Laboratorium zweckmäßige Verfahren auswählen. Der Kunde muss über das gewählte Verfahren unterrichtet werden. Das Laboratorium muss den Kunden informieren, wenn es das vom Kunden vorgeschlagene Verfahren für unzweckmäßig oder überholt hält. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 40 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.5.1.2 SK_5 10 A 5 Zusatz 5.5.1.3 B B Dok. v.Ort Verifizierung von Untersuchungsverfahren Validierte Untersuchungsverfahren von Verfahrensentwicklern, die ohne Veränderung benutzt werden, sind vor der Einführung in den routinemäßigen Gebrauch einer Verifizierung zu unterziehen. Das Laboratorium muss Angaben vom Hersteller/Methodenentwickler erhalten, die die Leistungsmerkmale des Verfahrens bestätigen. Die vom Laboratorium durchgeführte unabhängige Verifizierung muss durch Bereitstellung eines objektiven Nachweises (in Form von Leistungsmerkmalen) bestätigen, dass die Leistungsansprüche für das Untersuchungsverfahren erfüllt wurden. Die während des Verifizierungsprozesses bestätigten Leistungsansprüche des Untersuchungsverfahrens müssen für die vorgesehene Verwendung der Untersuchungsergebnisse relevant sein. Das Laboratorium muss das für die Verifizierung benutzte Verfahren und die erhaltenen Ergebnisse aufzeichnen. Autorisierte Mitarbeiter müssen die Ergebnisse der Verifizierung überprüfen und die Überprüfung aufzeichnen. In der Klinischen Chemie müssen vor Inbetriebnahme von Geräten anderer Hersteller oder vor Wechsel von Reagenzien-Kits verschiedener Hersteller die alte und die neue Methode miteinander verglichen werden. Validierung von Untersuchungsverfahren Das Laboratorium muss die Untersuchungsverfahren validieren, die den folgenden Quellen entnommen wurden: a) nicht genormten Verfahren; b) für das Laboratorium gestaltete oder entwickelte Verfahren; c) Standardverfahren, die außerhalb ihres vorgesehenen Anwendungsbereichs benutzt werden; d) validierte und anschließend modifizierte Verfahren. Die Validierung muss so umfangreich sein, wie es erforderlich ist, und muss durch die Bereitstellung eines objektiven Nachweises (in Form der Leistungsmerkmale) bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen für die vorgesehene Anwendung der Untersuchung erfüllt wurden. ANMERKUNG Die Leistungsmerkmale eines Untersuchungsverfahrens sollten die Erörterung von Folgendem umfassen: Richtigkeit der Messung, Messgenauigkeit, Präzision der Messung, einschließlich Wiederholpräzision und Intermediärpräzision der Messung; Messunsicherheit, analytische Spezifität, einschließlich Störsubstanzen, analytische Sensitivität, Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenze, Messintervall, diagnostische Spezifität und diagnostische Sensitivität. 210_CL02_130730 5.4.3 17025 5.4.4 17025 Das Laboratorium muss das für die Validierung benutzte Verfahren und die erhaltenen Ergebnisse aufzeichnen. Autorisierte Mitarbeiter müssen die Ergebnisse der Validierung überprüfen und diese Überprüfung aufzeichnen. Wenn Änderungen an einem validierten Untersuchungsverfahren vorgenommen werden, ist der Einfluss dieser Änderungen zu dokumentieren und gegebenenfalls ist eine neue Validierung durchzuführen. Die Einführung von eigenen, durch das Laboratorium entwickelten Verfahren für die Prüfung und Kalibrierung muss planmäßig erfolgen und muss qualifiziertem Personal, das mit angemessenen Mitteln ausgerüstet ist, anvertraut werden. Die Pläne müssen sich dem Fortschritt der Entwicklung der Verfahren anpassen und eine effektive Unterrichtung des beteiligten Personals muss sichergestellt sein. Wenn es notwendig ist, Verfahren anzuwenden, die nicht in normativen Dokumenten festgelegt sind, so muss dies Gegenstand der Vereinbarung mit dem Kunden sein, die dessen Anforderungen und den Zweck der Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 41 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.4.5.3 17025 5.4.5.1 17025 B v.Ort Prüfung und/oder der Kalibrierung beinhaltet. Der Bereich u. die Genauigkeit der mit validierten Verfahren erreichbaren Werte (z.B. Ergebnisunsicherheit, Nachweisgrenze, Selektivität des Verfahrens, Linearität, Wiederholgrenze und/oder Vergleichsgrenze, Robustheit gegen äußere Einflüsse und/oder Querempfindlichkeit gegenüber Beeinflussungen von der Matrix der Probe/des Prüfgegenstandes), wie sie für die beabsichtigte Anwendung beurteilt werden, müssen den Erfordernissen des Kunden entsprechen. Die Validierung ist die Bestätigung durch Untersuchung und Bereitstellung eines Nachweises, dass die besonderen Anforderungen für einen speziellen beabsichtigten Gebrauch erfüllt werden. 5.4.5.2 17025 ANMERKUNG 1 Valdierung kann Verfahren für Probenahme, Handhabung und Transport umfassen. ANMERKUNG 2 Zur Bestimmung der Verfahrensmerkmale sollte eine der folgenden Methoden oder eine Kombination davon verwendet werden: Kalibrierung mit Bezugsnormalen oder Referenzmaterialien; - Vergleich mit Ergebnissen, die mit anderen Verfahren erzielt wurden; - Vergleiche zwischen Laboratorien; - systematische Beurteilung der Faktoren, die das Ergebnis beeinflussen; - Beurteilung der Ergebnisunsicherheit auf der Grundlage wissenschaftlichen Verstehens der theoretischen Grundlagen des Verfahrens und praktischer Erfahrung. 4.5 13612 Die Prüfverfahren zur Validierung der Leistungsangaben, für die die Leistungsbewertungsstudie durchgeführt wird, müssen im Studienplan dokumentiert werden. Messunsicherheit von gemessenen Größenwerten Das Laboratorium muss die Messunsicherheit für jedes Messverfahren der Untersuchungsphase, das benutzt wird, um gemessene Größenwerte von Patientenproben anzugeben, festlegen. Das Laboratorium muss die Leistungsanforderungen für die Messunsicherheit jedes Messverfahrens definieren und die Schätzungen der Messunsicherheit regelmäßigen überprüfen. 5.5.1.4 B Dok. 210_CL02_130730 ANMERKUNG 1 Die relevanten Messunsicherheitskomponenten sind die, die dem aktuellen Messprozess zugeordnet werden, beginnend mit dem Einstellen der Probe in den Messprozess und endend mit der Ausgabe des gemessenen Wertes. ANMERKUNG 2 Messunsicherheiten können unter Verwendung von Größenwerten, die durch Messung von Kontrollmaterialien unter intermediären Präzisionsbedingungen, die so viele Routineänderungen wie vernünftigerweise im Standard-Betrieb einer Messprozedur möglich enthalten – z. B. Änderungen von Reagenz-und Kalibrator Chargen, unterschiedliche Bediener, geplante Instrumentenwartung, erhalten wurden, berechnet werden. ANMERKUNG 3 Beispiele für den praktischen Nutzen von Messunsicherheitsschätzungen könnten die Bestätigung enthalten, dass Patientenwerte die durch das Laboratorium festgelegten Qualitätsziele erreichen und ein aussagekräftiger Vergleichswert eines Patienten mit dem vorherigen Wert des gleichen Typs oder mit einem klinischen Entscheidungswert vorliegt. Das Laboratorium muss bei der Interpretation von gemessenen Größenwerten die Messunsicherheit berücksichtigen. Auf Anfrage muss das Laboratorium den Laboratoriumsnutzern seine Abschätzung der Mess-unsicherheit zur Verfügung stellen. Bei den Untersuchungen, die einen Messschritt enthalten, aber keinen gemessenen Größenwert ausgeben, sollte das Laboratorium die Unsicherheit des Messschritts berechnen, wenn es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Untersuchungsverfahrens nützlich ist oder einen Einfluss auf das zu berichtende Ergebnis hat. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 42 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? SK_5 10 A 1 Zusatz 5.4.6.1 17025 5.4.6.2 17025 5.5.2 5.5.3 B B Dok. v.Ort Die Messunsicherheit kann im Leistungsverzeichnis erläutert und der Einsender darauf hingewiesen werden, dass die aktuellen Angaben zur Messunsicherheit der einzelnen Untersuchungsverfahren vom Laboratorium auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. In der jeweiligen Dokumentation zur Durchführung eines Untersuchungsverfahrens (SOP/SAA) sollte das Prinzip des Verfahrens zur Ergebnisberechnung einschließlich der Messunsicherheit dargelegt werden. Ein Kalibrierlaboratorium oder ein Prüflaboratorium, das interne Kalibrierungen durchführt, muss über ein Verfahren zur Schätzung der Messunsicherheit für alle Kalibrierungen und alle Arten von Kalibrierungen verfügen und dieses anwenden. In bestimmten Fällen kann die Art der Prüfmethode eine strenge metrologische und statistisch gültige Schätzung der Messunsicherheit ausschließen. Das Laboratorium muss in solchen Fällen mindestens versuchen, alle Komponenten der Messunsicherheit zu ermitteln, und eine vernünftige Schätzung der Messunsicherheit vornehmen und sicherstellen, dass der Prüfbericht keinen falschen Eindruck bezüglich der Unsicherheit erweckt. Eine vernünftige Schätzung muss auf der Kenntnis der Durchführung des Verfahrens und auf der Art der Messung basieren und z.B. von vorhergehender Erfahrung und von Validierungsdaten Gebrauch machen. Biologische Referenzbereiche oder klinische Entscheidungswerte Das Laboratorium muss die biologischen Referenzbereiche oder klinischen Entscheidungswerte festlegen, die Grundlage für die Referenzbereiche oder Entscheidungswerte dokumentieren und diese Angaben den Nutzern mitteilen. Wenn ein bestimmter biologischer Referenzbereich oder ein Entscheidungswert für die bediente Population nicht länger von Bedeutung ist, sind entsprechende Änderungen vorzunehmen und den Nutzern mitzu-teilen. Wenn das Laboratorium ein Untersuchungsverfahren oder ein präanalytisches Verfahren abändert, muss es gegebenenfalls die zugehörigen Referenzintervalle und klinischen Entscheidungswerte überprüfen. Dokumentation der Untersuchungsverfahren Die Untersuchungsverfahren müssen dokumentiert sein. Sie müssen in einer Sprache abgefasst sein, die für das Laboratoriumspersonal allgemein verständlich ist und an entsprechenden Stellen zur Verfügung stehen. Alle zusammengefassten Dokumentenformate (z. B. Karteien oder ähnliche Systeme) müssen dem dokumentierten Verfahren entsprechen. 210_CL02_130730 ANMERKUNG 1 Arbeitsanweisungen, Karteien oder ähnliche Systeme, in denen Schlüsselinformationen zusammengefasst sind, dürfen zum schnellen Nachschlagen am Arbeitsplatz verwendet werden; Voraussetzung ist jedoch, dass ein vollständig dokumentiertes Verfahren zum Nachschlagen zur Verfügung steht. ANMERKUNG 2 Informationen aus der Gebrauchsanweisung des Produkts dürfen durch Verweisung in die Untersuchungsverfahren aufgenommen werden. Alle Dokumente, die mit der Leistungsfähigkeit der Untersuchungen zusammenhängen, einschließlich Verfahren, zusammengefasste Dokumente, zusammengefasste Dokumentenformate und Gebrauchsanweisungen, sind der Dokumentenlenkung zu unterziehen. Die Dokumentation muss zusätzlich zu den Identifikationsangaben für die Dokumentenlenkung, falls für das Untersuchungsverfahren zutreffend, das Folgende enthalten: Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 43 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort a) Zweck der Untersuchung; b) Grundlage und Methode des für die Untersuchungen angewendeten Verfahrens; c) Leistungsmerkmale (siehe 5.5.1.2 und 5.5.1.3); d) Art der Probe (z. B. Plasma, Serum, Urin); e) Vorbereitung des Patienten; f) Art des Behälters und der Zusatzstoffe; g) erforderliche Ausrüstung und Reagenzien; h) Umwelt- und Sicherheitsmaßnahmen; i) Kalibrierverfahren (metrologische Rückführbarkeit); j) Schritte im Arbeitsablauf; k) Verfahren der Qualitätssicherung; l) Störungen (z. B. Lipämie, Hämolyse, Bilirubinämie, Drogen) und Kreuzreaktionen; m) Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Ergebnisberechnung einschließlich der Messunsicherheit der gemessenen Größenwerte, falls zutreffend; n) biologische Referenzbereiche oder klinische Entscheidungswerte; o) berichtspflichtiges Intervall für die Untersuchungsergebnisse; p) Anweisungen zur Bestimmung quantitativer Ergebnisse, wenn ein Ergebnis nicht innerhalb des Messbereichs liegt; q) falls zutreffend, alarmierende oder kritische Werte; r) Befundinterpretation durch das Laboratorium; s) mögliche Ursachen von Abweichungen; t) Verweise. Wenn das Laboratorium beabsichtigt, ein existierendes Untersuchungsverfahren so zu verändern, dass die Ergebnisse oder ihre Interpretationen signifikant unterschiedlich sein könnten, sind die Auswirkungen den Nutzern der Dienstleistungen des Laboratoriums nach der Validierung des Verfahrens zu erklären. ANMERKUNG 3 Diese Anforderung kann, abhängig von den örtlichen Umständen, auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Dazu gehören Verfahren wie der direkte Briefwechsel, Informationsblätter des Laboratoriums oder Einarbeitung in den Befundbericht. Zusatz SK_5 8A4 Zusatz 210_CL02_130730 SK_5 8A9 Zusatz Definieren die Untersuchungsverfahren Art und Qualität der erforderlichen Chemikalien und Reagenzien (Überprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen)? Die Beschreibung zur Bedienung eines Geräts ist immer dann notwendig, wenn durch das Fehlen einer solchen die ordnungsgemäße Handhabung und die reproduzierbare Durchführung einer Untersuchung nicht sichergestellt wäre und damit fehlerhafte, nicht reproduzierbare Ergebnisse entstehen könnten. Alle ergebnisrelevanten Geräte, wie beispielsweise ein Fluoreszenzmikroskop, erfordern daher eine SAA. Baugleiche Analysengeräte/Analysensysteme müssen nicht, sofern die zur Verfügung stehenden Qualitätskontrollproben zum Ergebnisvergleich verwendet werden und die klinisch relevanten Messbereiche abdecken, in den Bereichen Klinische Chemie, Immunologie und Hämostaseologie in regelmäßigen Abständen mittels Ergebnisvergleich von Patientenproben verglichen werden. 5.6 Sicherung der Qualität von Untersuchungsverfahren 5.6.1 Allgemeines Das Laboratorium muss die Qualität der Untersuchungen sicherstellen, indem die Untersuchungen unter festgelegten Bedingungen durchgeführt Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 44 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? SK_5 4A3 Zusatz 5.6.2 5.6.2.1 B B Dok. v.Ort werden. Geeignete präanalytische und postanalytische Maßnahmen sind umzusetzen (siehe 4.14.7, 5.4, 5.7 und 5.8). Das Laboratorium darf keine Ergebnisse erfinden. Es soll die Vergleichbarkeit von Ergebnissen sichergestellt werden bei Verfahren, bei denen von verschiedenen Mitarbeitern eine subjektive Bewertung vorgenommen wird. Die Vergleichbarkeit derartiger Ergebnisse wird durch die regelmäßige Durchführung eines „Konsensustrainings“ sichergestellt. Betroffene Laboratorien müssen regeln, wann und wie alle einschlägig autorisierten Mitarbeiter geeignete Proben, z.B. Ringversuchs-proben, unabhängig voneinander aus- und bewerten. Anschließend werden die Ergebnisse verglichen um festzustellen, ob voneinander abweichende Bewertungen Nachschulungen erforderlich machen. Ein Konsensustraining ist mindestens 2 Mal pro Jahr durchzuführen und zu dokumentieren. Qualitätssicherung Allgemeines Das Laboratorium muss Verfahren zur Qualitätssicherung entwickeln, durch die das Erreichen der vorgesehenen Qualität der Ergebnisse nachgewiesen wird. ANMERKUNG In verschiedenen Ländern wird die Qualitätssicherung, auf die in diesem Unterabschnitt Bezug genommen wird, auch als „interne Qualitätssicherung“ bezeichnet. SK_5 11 A 8 und 8 A 12 Zusatz 5.6.2.2 Auf automatisierten Analysensystemen, die während eines Arbeitstages durchgehend betrieben werden, sind morgens zwei verschiedene Qualitätskontrollproben und am Ende des Arbeitstages mindestens eine Qualitätskontrollprobe mitzuführen. Bei großen Serien muss die Laborleitung über weitere, zwischengeschaltete Qualitätskontrollproben nachdenken. Qualitätskontrollmaterialien Das Laboratorium muss Qualitätskontrollmaterialien verwenden, die auf das Untersuchungssystem auf möglichst gleiche Weise wie die Patientenproben reagieren. Qualitätskontrollmaterialien müssen regelmäßig und mit einer Häufigkeit untersucht werden, die auf der Stabilität des Verfahrens und dem Risiko einer möglichen Schädigung eines Patienten aufgrund eines fehlerhaften Ergebnisses beruht. ANMERKUNG 1 Das Laboratorium sollte nach Möglichkeit bei den Qualitätskontrollmaterialien nach Konzentrationen suchen, welche speziell bei klinischen Entscheidungswerten oder nahe der klinischen Entscheidungswerte liegen und die Validität der getroffenen Entscheidungen sicherstellen. ANMERKUNG 2 Die Benutzung von Qualitätskontrollmaterialien einer unabhängigen Drittstelle sollte entweder anstelle oder zusätzlich zu den Qualitätskontrollmaterialien in Betracht gezogen werden, die durch den Hersteller der Reagenzien oder des Messgeräts geliefert werden. 210_CL02_130730 5.6.2.3 Daten der Qualitätssicherung Das Laboratorium muss über ein Verfahren verfügen, das beim Versagen der Qualitätskontrolle die Ausgabe von Patientenbefunden verhindert. Wenn die Regeln der Qualitätskontrolle verletzt werden und es darauf hindeutet, dass die Untersuchungsergebnisse wahrscheinlich klinisch bedeutsame Fehler aufweisen, müssen die Ergebnisse zurückgewiesen und die zutreffenden Patientenproben erneut untersucht werden, nachdem der Fehlerzustand korrigiert und die Leistung innerhalb der Spezifikation überprüft wurde. Das Laboratorium muss auch die Ergebnisse aus Patientenproben bewerten, die nach der letzten erfolgreichen Qualitätssicherungsmaßnahme untersucht wurden. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 45 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Daten der Qualitätssicherung sind in regelmäßigen Abständen zu bewerten, um Trends in der Untersuchungsleistung zu erkennen, die auf Probleme im Untersuchungssystem hinweisen können. Wenn derartige Trends bemerkt werden, sind vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und aufzuzeichnen. ANMERKUNG Es sollten möglichst statistische und nichtstatistische Techniken der Prozesslenkung angewendet werden, um die Leistungsfähigkeit des Untersuchungssystems ständig zu überwachen. Zusatz 5.6.3 SK_5 11 A 2 Die externe Qualitätskontrolle ist ein essentieller Punkt des QM-Systems. Es muss deshalb an entsprechenden nationalen Ringversuchen von anerkannten Referenzinstitutionen teilgenommen werden, sofern diese angeboten werden. Ausnahmen müssen begründet sein. Die Häufigkeit der Teilnahme sollte sich an der RiLiBÄK orientieren. Für Nicht-RiLiBÄKpflichtige Parameter muss die Teilnahme an Ringversuchen mindestens zweimal jährlich erfolgen. 11 A 9 Zusatz Bei Untersuchungsverfahren, für die keine Ringversuche angeboten werden, soll eine externe Qualitätskontrolle durchgeführt werden, zum Beispiel durch Inter-Laborvergleich. Häufigkeit und Probenzahl sollen sich an Ringversuchen für ähnliche Fragestellungen orientieren. Nach Möglichkeit ist 2 Mal pro Jahr ein Inter-Laborvergleich mit mindestens 2 Proben durchzuführen Beteiligung Das Laboratorium muss an (einem) Ringversuch(en), wie einem externen Qualitätsbewertungsprogramm oder Ringversuchsprogramm teilnehmen, der (die) der Untersuchung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse entspricht (entsprechen). Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Laborvergleichsprogramme überwachen und sich an der Durchsetzung von Korrekturmaßnahmen beteiligen, wenn die vorher bestimmten 5.6.3.1 210_CL02_130730 Ist die Häufigkeit der Kalibrierung der Messsysteme / Untersuchungsverfahren angemessen? Erfolgt die Qualitätssicherung nach den Vorschriften der RiLiBÄK und werden deren Anforderungen erfüllt? Entspricht die interne Q-Kontrolle der RiLiBÄK? Sind die Art und die Häufigkeit der Verwendung von Kontrollmaterialien ggf. über die Anforderungen der RiLiBÄK hinaus - für die interne Qualitätskontrolle angemessen? Wird das Kontrollmaterial auf dieselbe Weise untersucht wie das Untersuchungsgut / Proben? Gibt es Regelungen zur Verfahrensweise bei Kontrollergebnissen, die außerhalb vorgegebener Qualitätsforderungen liegen (Kriterien für eine Untersuchungswiederholung)? Gibt es Verfahren zur Ermittlung von zulässigen Abweichungen für Messgrößen, für die keine Qualitätsanforderungen vorgegeben sind? Werden Konsequenzen gezogen und dokumentiert, wenn zulässige Abweichungen überschritten werden? Werden die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen hinsichtlich ihrer Akzeptanzkriterien geprüft, bevor die Untersuchungsergebnisse freigegeben/mitgeteilt werden? Sind Verfahren vorhanden, um die Validität von Untersuchungsergebnissen zu kontrollieren, wenn das Laboratorium Untersuchungsverfahren anwendet, für die keine Kalibrier- und Kontrollmaterialien vorhanden sind? Ringversuche Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 46 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Leistungskriterien nicht erfüllt sind. ANMERKUNG Das Laboratorium sollte an Ringversuchsprogrammen teilnehmen, die im Wesentlichen die betreffenden Anforderungen der ISO/IEC 17043 erfüllen. Das Laboratorium muss über ein dokumentiertes Verfahren zur Ringversuchsteilnahme verfügen, welches festgelegte Verantwortlichkeiten und Vorschriften für die Beteiligung und jedes Leistungskriterium, welches sich von den Kriterien der Ringversuchsprogramme unterscheidet, einschließt. Durch das Laboratorium ausgewählte Ringversuchsprogramme müssen weitestgehend klinisch relevante Fragestellungen abdecken, bei denen Proben von Patienten simuliert werden, und die sich so auswirken, dass das gesamte Untersuchungsverfahren überprüft wird, falls möglich einschließlich präanalytischer Maßnahmen und postanalytischer Maßnahmen. Zusatz 5.6.3.2 Erfolgt die Teilnahme an Ringversuchen – soweit möglich - entsprechend den Vorschriften der RiLiBÄK? Werden die Ringversuchs-/Laborvergleichsproben unter Routinebedingungen (gleiche Untersuchungsverfahren, gleiches Personal) untersucht? Alternatives Vorgehen In allen Fällen, in denen ein Ringversuch nicht zur Verfügung steht, muss das Laboratorium andere Ansätze entwickeln und einen objektiven Nachweis zur Bestimmung der Annehmbarkeit der Untersuchungsergebnisse bereitstellen. Wo immer es möglich ist, sind bei diesem Vorgehen geeignete Materialien zu verwenden. ANMERKUNG Beispiele derartiger Materialien können einschließen: zertifizierte Referenzmaterialien; früher untersuchte Proben; Material aus Zell- oder Gewebesammlungen; Austausch von Proben mit anderen Laboratorien; 5.6.3.3 210_CL02_130730 5.6.3.4 Kontrollmaterialien, die täglich in Ringversuchsprogrammen geprüft werden. Analyse von Ringversuchsproben Das Laboratorium muss Ringversuchsproben in den routinemäßigen Arbeitsfluss auf eine Weise eingliedern, die möglichst der Handhabung der Patientenproben entspricht. Ringversuchsproben sind durch das Personal zu untersuchen, das routinemäßig Patientenproben unter Verwendung der gleichen Verfahren wie für die Patientenproben untersucht. Das Laboratorium darf sich bis nach dem Einreichen der Daten nicht mit anderen Teilnehmern der Ringversuchsprogramme über Probendaten austauschen. Das Laboratorium darf sich nicht auf Ringversuchsproben für Bestätigungsuntersuchungen vor dem Einreichen der Daten beziehen, obwohl dies routinemäßig mit den Patientenproben geschehen würde. Bewertung der Leistungsfähigkeit des Laboratoriums Die Leistungsfähigkeit in Ringversuchen ist zu bewerten und mit den betreffenden Mitarbeitern zu besprechen. Wenn festgelegte Leistungskriterien nicht erfüllt sind (d. h. es liegen Fehler vor), müssen sich die Mitarbeiter an der Umsetzung und Aufzeichnung von Korrekturmaßnahmen beteiligen. Die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahme ist zu überwachen. Die zurückgesendeten Ergebnisse sind auf Tendenzen zu bewerten, die mögliche Fehler anzeigen und vor-beugende Maßnahmen sind zu ergreifen. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 47 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.6.4 B B Dok. v.Ort Vergleichbarkeit von Untersuchungsergebnissen Es muss ein festgelegtes Programm zum Vergleich der benutzten Verfahren, Ausrüstungen und Methoden und zur Festlegung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Patientenproben über den gesamten klinisch relevanten Wertebereich vorhanden sein. Dies gilt für gleiche oder unterschiedliche Verfahren, Geräte, verschiedene Standorte oder all dieses. ANMERKUNG In dem besonderen Fall von Messergebnissen, die auf dieselbe Referenz metrologisch rückführbar sind, werden diese als Ergebnisse mit metrologischer Vergleichbarkeit beschrieben vorausgesetzt, dass die Kalibratoren austauschbar sind. Das Laboratorium muss die Nutzer über alle Abweichungen in der Vergleichbarkeit der Ergebnisse in Kenntnis setzen und etwaige Auswirkungen auf die klinische Praxis diskutieren, wenn Messsysteme verschiedene Messbereiche für dieselbe Messgröße (z. B. Glucose) besitzen und wenn die Untersuchungs-verfahren geändert wurden. Das Laboratorium muss die Ergebnisse aus den durchgeführten Vergleichen dokumentieren, aufzeichnen und gegebenenfalls hierauf unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen. Auf erkannte Probleme oder Mängel ist zu reagieren und Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen sind aufzubewahren. 5.7 Postanalytische Maßnahmen 5.7.1 Bewertung der Ergebnisse Das Laboratorium muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass befugte Mitarbeiter die Untersuchungsergebnisse vor der Freigabe bewerten und diese im Vergleich zur internen Qualitätskontrolle und gegebenenfalls zu verfügbaren klinischen Informationen und früheren Untersuchungsergebnissen evaluieren. Wenn das Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse eine automatische Auswahl und Berichtsabfassung enthält, sind die Bewertungskriterien zu erstellen, zu genehmigen und zu dokumentieren (siehe 5.9.1). Zusatz Erfolgt eine analytische Beurteilung der Ergebnisse und wird die Freigabe dokumentiert? Werden die Ergebnisse von Untersuchungen, die das Personal in Abwesenheit des Labor-/Abteilungsleiters durchgeführt hat, im Laufe der nächsten routinemäßigen Arbeitsschicht vom Laborleiter, Abteilungsleiter oder einem Beauftragten überprüft? Lagerung, Aufbewahrung und Entsorgung klinischer Proben Das Laboratorium muss ein dokumentiertes Verfahren zur Identifikation, Entnahme, Aufbewahrung, Indizierung, Einsicht, Lagerung, Unterhaltung und sicheren Entsorgung klinischer Proben besitzen. Das Laboratorium muss den Zeitraum für die Aufbewahrung klinischer Proben festlegen. Die Aufbewahrungszeit ist durch die Art der Probe, die Untersuchung und mögliche zutreffende Anforderungen zu bestimmen. 5.7.2 210_CL02_130730 ANMERKUNG Rechtliche Haftungsfragen im Hinblick auf bestimmte Verfahrensarten (z. B. histologische Untersuchungen, genetische Untersuchungen, Untersuchungen von Kindern) können die Aufbewahrung bestimmter Proben für viel längere Zeiträume als für andere Proben verlangen. §3 MPBet reibV und § 3 Die sichere Entsorgung ist nach den örtlichen Bestimmungen oder Empfehlungen für die Abfallbeseitigung vorzunehmen. Es müssen Verfahrensanweisungen zu Meldung von Vorkommnissen nach § 3 MPBetreibV und § 3 MPSV dokumentiert sein. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 48 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort MPSV Zusatz 5.8 Befundberichte 5.8.1 Allgemeines Die Ergebnisse jeder Untersuchung sind genau, deutlich, eindeutig und in Übereinstimmung mit allen spezifischen Anweisungen in den Untersuchungsverfahren aufzuzeichnen. Das Laboratorium muss das Format und Medium des Befundberichts (d. h. elektronisch oder auf Papier) und die Art, wie er vom Laboratorium mitgeteilt wird festlegen. Das Laboratorium muss über ein Verfahren verfügen, um die Fehlerfreiheit bei der Übertragung von Laborergebnissen sicherzustellen. Befundberichte müssen die erforderlichen Angaben für die Auswertung der Untersuchungsergebnisse enthalten. Das Laboratorium muss über einen Prozess zur Benachrichtigung des Antragstellers verfügen, wenn sich eine Untersuchung verzögert, die die Versorgung des Patienten gefährden könnte. Befundmerkmale Das Laboratorium muss sicherstellen, dass die folgenden Befundmerkmale die Laborergebnisse effektiv wiedergeben und die Nutzerbedürfnisse erfüllen: a) Bemerkungen zur Qualität der Proben, die die Untersuchungsergebnisse gefährden könnten; b) Bemerkungen zur Eignung der Probe hinsichtlich der Kriterien für Annahme und Zurückweisung; c) kritische Ergebnisse, wo anwendbar; d) gegebenenfalls erläuternde Bemerkungen zu den Ergebnissen; das kann die Verifizierung der Auslegung automatisch ausgewählter und berichteter Ergebnisse (siehe 5.9.1) im Abschlussbefund einschließen. Inhalt des Befundberichts Der Befundbericht muss mindestens das Folgende enthalten: a) eine klare und eindeutige Bezeichnung der Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich des Untersuchungsverfahrens; b) die Identitätsbezeichnung des Laboratoriums, das den Befundbericht herausgibt;( Name, Anschrift und Telefonnummer*) c) Identifizierung aller Untersuchungen, die durch ein Auftragslaboratorium ausgeführt worden sind; d) Identifizierung des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum und ggf. Geschlecht*) und den Aufenthaltsort des Patienten auf jeder Seite; e) Name oder eine andere eindeutige Kennung des Anfordernden und Kontaktdaten des Anfordernden; f) Datum der Entnahme der Primärprobe (und Uhrzeit, wenn verfügbar und für die Versorgung des Patienten von Bedeutung); g) Art der Primärprobe; (Identifikation der Primärprobe*; ggf. Art der Probenaufbereitung*) h) gegebenenfalls das Messverfahren; i) Untersuchungsergebnisse in SI-Einheiten, auf SI-Einheiten rückführbare Einheiten oder andere anwendbare Einheiten; j) biologische Referenzbereiche, klinische Entscheidungswerte oder falls zutreffend Diagramme/ Nomogramme unterstützende klinische Entscheidungswerte; 5.8.2 5.8.3 Zusatz * 210_CL02_130730 Zusatz * ANMERKUNG Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, Listen oder Tabellen der biologischen Referenzbereiche an alle Standorte von Nutzern von Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 49 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Laborleistungen, wo Berichte empfangen werden, zu verteilen. k) Interpretation der Ergebnisse, falls möglich; ANMERKUNG Eine vollständige Interpretation der Ergebnisse erfordert den Zusammenhang mit klinischen Informationen, die dem Laboratorium möglicherweise nicht zur Verfügung stehen. l) 210_CL02_130730 SK_5 13 A 3 Zusatz andere Kommentare wie warnende oder erläuternde Hinweise (z. B. Qualität oder Eignung der Primärprobe, die das Ergebnis möglicherweise beeinträchtigt hat, Ergebnisse/Interpretationen vom Auftragslaboratorium, Anwendung eines in Entwicklung befindlichen Ver-fahrens); m) Identifikation von im Rahmen eines Forschungs-oder Entwicklungsprogramms durchgeführten Untersuchungen, für die keine beson-deren Anforderungen an Messleistung zur Verfügung stehen; n) Identifizierung der Person (en), die die Ergebnissen überprüft (überprüfen) und die Freigabe des Befundberichts genehmigt (genehmigen) (falls nicht im Befundbericht genannt, bei Bedarf leicht erhältlich); o) Datum des Befundberichts, und Zeitpunkt der Freigabe, (falls nicht im Befundbericht enthalten, bei Bedarf leicht erhältlich); p) Seitenzahl zur Gesamtzahl der Seiten (z. B. „Seite 1 von 5“, „Seite 2 von 5“, usw.). Wenn dem Labor Alter und Geschlecht eines Patienten nicht bekannt sind, werden gelegentlich darf in diesem Fall ein Referenzbereich nicht ausgegeben werden um Fehlinterpretationen des Einsenders auszuschließen. Stattdessen muss beim betreffenden Ergebnis deutlich auf das Fehlen des Referenzbereiches und dessen Ursache hingewiesen werden, nach Möglichkeit mit einem Hinweis, wo der Einsender die betreffenden Referenzbereiche finden kann. 5.9 Freigabe der Ergebnisse 5.9.1 Allgemeines Das Laboratorium muss dokumentierte Verfahren für die Freigabe der Untersuchungsergebnisse und Einzelheiten darüber erstellen, wer die Ergebnisse wem zur Verfügung stellt. Die Verfahren müssen sicherstellen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Wenn die Qualität der erhaltenen Primärprobe für die Untersuchung ungeeignet ist oder das Ergebnis gefährdet haben könnte, ist das in dem Befundbericht anzugeben. b) Wenn die Untersuchungsergebnisse in die festgelegten „Warn-“ oder „kritischen“ Bereiche fallen: wird unverzüglich ein Arzt (oder eine andere befugte Person der medizinischen Versorgung) benachrichtigt (darin eingeschlossen sind erhaltene Ergebnisse von Proben, die zur Untersuchung an ein Auftragslaboratorium (siehe 4.5) gesendet wurden); sind Aufzeichnungen der ergriffenen Maßnahmen zu unterhalten, die Folgendes dokumentieren: Datum, Uhrzeit, verantwortlicher Mitarbeiter des Laboratoriums, benachrichtigte Person und übermittelte Untersuchungsergebnisse und alle in den Meldungen enthaltene Schwierigkeiten. c) Ergebnisse müssen lesbar, frei von Übertragungsfehlern sein und sind nur an Personen abzugeben, die zum Empfang und zur Verwendung der Informationen befugt sind. d) Wenn die Ergebnisse als ein Vorabbericht übermittelt werden, ist der Abschlussbericht immer an den Anfordernden weiterzuleiten. e) Es bestehen Prozesse zur Sicherstellung, dass telefonisch oder auf Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 50 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort elektronischem Weg übermittelte Ergebnisse ausschließlich befugte Empfänger erreichen. Mündlich zur Verfügung gestellten Ergebnissen muss ein schriftlicher Bericht folgen. Es muss eine Aufzeichnung über alle mündlich bereitgestellten Ergebnisse geben. Anmerkung 1 Für die Ergebnisse einiger Untersuchungen (z. B. Untersuchungen auf bestimmte genetische oder infektiöse Krankheiten) kann eine spezielle Beratung erforderlich sein. Das Labor sollte sich bemühen, dass Ergebnisse mit gravierenden Folgen dem Patienten nicht direkt, ohne die Möglichkeit einer angemessenen Beratung, mitgeteilt werden. ANMERKUNG 2 Ergebnisse von Untersuchungen des Laboratoriums, die von allen Patienten-Identifikationen getrennt wurden, dürfen für solche Zwecke wie Epidemiologie, Demographie oder andere statistische Analysen verwendet werden. Siehe auch 4.9. RE-L, 5.1.2 Zusatz SK_5 4A2 Zusatz SK_5 13 A 2 Zusatz SK_5 13 A 1 Zusatz 210_CL02_130730 7 Qualifikationsanforderungen an Unterschriftsberechtigte für Prüf- und Befundberichte. 7 Im Fall von Außenstandorten eines Laboratoriums ist es denkbar, dass die medizinische Validation und Freigabe von Befunden durch einen qualifizierten Akademiker mittels elektronischer Datenübertragung erfolgen kann, auch wenn dieser nicht ständig persönlich im Laborstandort anwesend ist. Es muss gewährleistet und dokumentiert sein, dass medizinisch-wissenschaftliches Personal mindestens ein- bis zweimal pro Woche in den Außenstandorten persönlich anwesend ist und dass bei entsprechendem Bedarf die persönliche Anwesenheit eines qualifizierten Akademikers im Außenstandort innerhalb einer Zeitspanne von ca. 30 Minuten ermöglicht werden kann. Jede Untersuchung durch ein akkreditiertes Laboratorium muss in einen Endbefund münden, der nach zuvor erfolgter technischer Validierung, die auch durch MTAs durchgeführt werden kann, medizinisch validiert, d. h. durch medizinisch-wissenschaftliches Personal freigegeben werden muss. Der Endbefund muss u. a. die Angabe der Person enthalten, die den Befundbericht freigibt. Die Forderungen der DIN EN ISO 15189 für vorläufige Befunde werden dahingehend interpretiert, dass auch für vorläufige Befunde das jeweils diensthabende, medizinischwissenschaftlich verantwortliche Personal nachvollziehbar sein muss. In Fällen, in denen das elektronische Datenverarbeitungssystem eines Labors die Angabe der freigebenden Person nicht automatisch ermöglicht, kann darauf vorübergehend verzichtet werden. Die Übergangsregelung gilt bis spätestens zum 31.12.2006. Das elektronische Datenverarbeitungssystem oder der Dienstplan des Labors müssen allerdings jederzeit die Identifizierung des diensthabenden medizinisch-wissenschaftlichen Personals auf Anfrage gestatten. Sofern nicht anderweitig geregelt, können Befunde in medizinischen Laboratorien auch von entsprechend qualifizierten Naturwissenschaftlern (z.B. Klinische Chemiker mit entsprechender Berufserfahrung) freigegeben werden. Eine medizinische Validation ausschließlich durch einen Arzt wird nicht gefordert. Unterschriftsberechtigte für Prüf- und Befundberichte müssen über die nachfolgend beschriebene Qualifikation verfügen: Erfolgreich abgeschlossenes medizinisches, naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in besonderen, nachvollziehbar zu begründenden Fällen auch gleichwertige Kenntnisse; mindestens 2-jährige berufliche Tätigkeit, dabei mindestens 1-jährige Beschäftigung mit Prüfaufgaben in einer Zertifizierungs-, Prüf-, Überwachungs- bzw. Kalibrierstelle im Sinne der Normenreihe DIN EN ISO/IEC 17000, einer Zulassungsoder Überwachungsbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung und in fachlichen Bereichen, die dem Geltungsbereich der Akkreditierung entsprechen; Kenntnisse im Bereich des Medizinprodukterechtes (MPG, Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG, 98/79/EG etc.) sowie verwandter Rechtsgebiete; Kenntnisse der produkt- oder technologierelevanten Normen; vertraglich geregeltes Anstellungsverhältnis oder Eigentümer des Prüflaboratoriums. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 51 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.9.2 B B Dok. v.Ort Automatisierte Auswahl und Berichtsabfassung Wenn das Laboratorium ein System zur automatisierten Auswahl und Berichtsabfassung einführt, ist ein dokumentiertes Verfahren zu erstellen, um Folgendes sicherzustellen. a) die Kriterien für die automatisierte Auswahl und Berichtsabfassung sind festzulegen, zu genehmigen, leicht verfügbar und werden von den Mitarbeitern verstanden; ANMERKUNG Bei der Einführung der automatisierten Auswahl und Berichtsabfassung zu berücksichtigende Punkte umfassen Änderungen von früheren Patientenwerten, die eine Überprüfung erfordern und Werte, die ein Eingreifen des Laborpersonals erfordern, wie abwegige, unwahrscheinliche oder kritische Werte. 5.9.3 SK_5 11 A 1 Zusatz 210_CL02_130730 5.10 5.10.1 b) die Kriterien sind vor der Anwendung auf ein richtiges Funktionieren zu validieren und nach Änderungen am System, die die Funktionsweise beeinträchtigen könnten, zu verifizieren; c) es besteht ein Prozess zum Anzeigen des Vorhandseins von Probenstörgrößen (z. B. Hämolyse, Icterus, Lipämie), die die Untersuchungsergebnisse verändern können; d) es besteht gegebenenfalls ein Prozess zur Aufnahme analytischer Warnmeldungen aus den Messgeräten in die Kriterien der automatisierten Auswahl und Berichtsabfassung; e) für die automatisierte Mitteilung ausgewählte Ergebnisse müssen, bei einer Überprüfung in der Zeit vor der Freigabe, erkennbar sein und das Datum und den Zeitpunkt der Auswahl enthalten; f) es besteht ein Prozess für die schnelle Aussetzung der automatisierten Auswahl und Berichtsabfassung. Überarbeitete Befundberichte Wenn ein Originalbefundbericht überarbeitet wird, muss es schriftliche Anweisungen für die Überarbeitung geben, damit: a) der überarbeitete Befundbericht eindeutig als Überarbeitung erkannt wird und einen Verweis auf das Datum und die Identität des Patienten im Originalbefundbericht enthält; b) dem Nutzer die Überarbeitung bewusst gemacht wird; c) der überarbeitete Befundbericht die Uhrzeit und das Datum der Änderung und den Namen der für die Änderung verantwortlichen Person aufzeigt; d) die Originaleintragungen im Befundbericht bestehen bleiben, wenn Änderungen vorgenommen werden. Befunde, die für klinische Entscheidungen zur Verfügung standen und überarbeitet wurden, sind in folgende Sammelberichte aufzunehmen und deutlich als überarbeitet zu kennzeichnen. Falls das den Befundbericht ausgebende System keine Änderungen, Veränderungen oder Abänderungen erfassen kann, ist eine Aufzeichnung darüber aufzubewahren. Die Mindestaufbewahrungszeiten müssen unter Beachtung der gesetzlichen und anderweitigen Regelungen festgelegt sein. Bei EDVSystemen, die Befundänderungen nicht nachvollziehbar dokumentieren, muss auf dem geänderten Befund auf die Änderung mit Angabe des geänderten ersten Wertes hingewiesen werden. Alternativ kann der erste Befund vor der Änderung als Duplikat nochmals ausgedruckt und im Laboratorium archiviert werden. Informationsmanagement des Laboratoriums Allgemeines Das Laboratorium muss Zugang zu den erforderlichen Daten und Informationen haben, um eine Dienstleistung zu erbringen, die den Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 52 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Bedürfnissen und Anforderungen der Nutzer entspricht. Das Laboratorium muss ein dokumentiertes Verfahren besitzen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Patientenangaben zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. ANMERKUNG In dieser Internationalen Norm schließen „Informationssysteme“ das Management von Daten und Informationen ein, die sowohl in Computersystemen als auch in nicht computergestützten Systemen enthalten sind. Einige Anforderungen können für Computersysteme geeigneter sein als für nicht computergestützte Systeme. Computerisierte Systeme können diejenigen Systeme, die für das Funk-tionieren der Laborgeräte wesentlich sind und unabhängige Systeme umfassen, die die allgemeine Software nutzen, wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Datenbankanwendungen, die Patienteninformationen erzeugen, abgleichen, berichten und archivieren und Berichte erstellen. 5.10.2 Befugnisse und Verantwortlichkeiten Das Laboratorium muss sicherstellen, dass die Befugnisse und Verantwortlichkeiten für das Management des Informationssystems, einschließlich Instandhaltung und Modifizierung des Informationssystems (der Informationssysteme), die die Patientenversorgung beeinträchtigen können, festgelegt sind. Das Laboratorium muss die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des gesamten Personals, das das System benutzt und insbesondere derjenigen festlegen, die: a) Patientendaten und -informationen abrufen; b) Patientendaten und Untersuchungsergebnisse eingeben; c) Patientendaten oder Untersuchungsergebnisse ändern; d) die Freigabe von Untersuchungsergebnissen und Befundberichten genehmigen. Zusatz Erfolgt eine Dokumentation über Software-Updates (Bezeichnung, Versions-Nr., Funktionskontrolle Ausführender)? Management des Informationssystems Das (die) für die Erfassung, Verarbeitung, Aufzeichnung, Berichtsabfassung, Speicherung oder den Abruf von Untersuchungsdaten und -informationen benutzte (benutzten) System(e) ist (sind): a) durch den Lieferanten zu validieren und durch das Laboratorium auf Funktionstüchtigkeit mit allen am System genehmigten, dokumentierten und vor der Umsetzung verifizierten Änderungen nachzuprüfen; 5.10.3 210_CL02_130730 ANMERKUNG Die Validierung und Verifizierung schließt, sofern zutreffend, die Funktionstüchtigkeit der Schnittstellen zwischen dem IT-System des Laboratoriums und weiteren Systemen, wie den Laborinstrumenten, Patientenverwaltungssystemen des Krankenhauses und Systeme der Erstversorgung ein. b) zu dokumentieren und die Dokumentation, einschließlich des tagtäglichen Funktionierens des Systems, ist den befugten Benutzern bereitwillig zur Verfügung zu stellen; c) gegen unbefugten Zugriff zu schützen; d) gegen Manipulation oder Verlust zu schützten; e) in einer Umgebung zu betreiben, die den Spezifikationen des Lieferanten entspricht, oder im Fall von nicht computergestützten Systemen sind Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die die Genauigkeit der Aufzeichnung von Hand und der Abschrift sicherstellen; f) auf eine Weise zu unterhalten, die die Unversehrtheit der Daten und Informationen sicherstellt und das Aufzeichnen von Systemfehlern sowie die angemessenen Sofort- und Korrekturmaßnahmen Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 53 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.4.7.1 17025 B B Dok. v.Ort einschließt; und g) in Übereinstimmung mit nationalen oder internationalen Anforderungen bezüglich des Datenschutzes. Das Laboratorium muss verifizieren, dass die Untersuchungsergebnisse, zugehörige Informationen und Bemerkungen, sofern zutreffend elektronisch und in Papierform, durch die externen Informationssysteme außerhalb des Laboratoriums genau wiedergegeben werden, die dazu bestimmt sind, die Informationen direkt von dem Laboratorium zu erhalten (z. B. Computersysteme, Faxgeräte, Email, Website, persönliche web-fähige Geräte usw.). Wenn eine neue Untersuchung oder automatisierte Kommentare eingeführt werden, muss das Laboratorium verifizieren, dass die Änderungen durch die Informationssysteme außerhalb des Laboratoriums genau wiedergegeben werden und dazu bestimmt sind, Informationen direkt von dem Laboratorium zu erhalten. Das Laboratorium muss über dokumentierte Notfallpläne verfügen um die Dienstleistungen bei Störung oder bei Ausfallzeit der IT-Systeme, die die Fähigkeit des Laboratoriums beeinflussen, die Dienstleistung bereitzustellen, aufrecht zu erhalten. Wenn das (die) Informationssystem(e) extern geleitet und gewartet wird (werden) oder an einen alternativen Anbieter vertraglich untervergeben wurde(n), ist das Labormanagement für die Sicherstellung verantwortlich, dass der Anbieter oder Betreiber des Systems alle zutreffenden Anforderungen der vorliegenden Internationalen Norm einhält. Berechnungen und Datenübertragungen müssen in zweckmäßiger und systematischer Form geprüft werden. 210_CL02_130730 Die nachfolgenden Normenpunkte beziehen sich ausschließlich auf die Norm DIN EN ISO/IEC 17025: 5.6.1 Allgemeines Alle Einrichtungen, die für Prüfungen und/oder Kalibrierungen verwendet werden, einschließlich Einrichtungen für Hilfsmessungen (z. B. für Umgebungsbedingungen), die einen signifikanten Einfluss auf die Genauigkeit und Gültigkeit des Ergebnisses der Prüfung, Kalibrierung oder Probenahme haben, müssen vor ihrer Inbetriebnahme kalibriert werden. Das Laboratorium muss über ein eingeführtes Programm und Verfahren für die Kalibrierung seiner Einrichtungen verfügen. 5.6.2 Besondere Anforderungen 5.6.2.1 Kalibrierung Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 54 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort 5.6.2.1. Bei Kalibrierlaboratorien muss das Programm für die Kalibrierung von 1 Einrichtungen so entwickelt und durchgeführt werden, dass sichergestellt wird, dass die von dem Laboratorium durchgeführt Kalibrierungen und Messungen auf SI-Einheiten (Internationales Einheitssystem SI) rückgeführt sind. Ein Kalibrierlaboratorium erreicht die Rückführung seiner eigenen Normale und Messgeräte auf das SI mittels einer ununterbrochenen Kette von Kalibrierungen bzw. Vergleichen, mit denen diese an entsprechende Primärnormale für die SI-Einheiten angeschlossen werden. Der Anschluss an das SI kann durch Bezug auf nationale Normale bewirkt werden. Nationale Normale können Primärnormale sein, also primäre Realisierungen der SI-Einheiten oder vereinbarte Darstellungen von SI-Einheiten, basierend auf fundamentalen physikalischen Konstanten, oder es können Sekundärnormale, also Normale, die durch andere nationale Metrologieinstitute kalibriert wurden. Wenn externe Kalibrierdienste in Anspruch genommen werden, die Kompetenz, Messfähigkeit und Rückführung durch Nutzung solcher Kalibrierdienste sichergestellt werden, die Kompetenz, Messfähigkeit und Rückführung nachweisen können. Die von diesen Laboratorien ausgestellten Kalibrierscheine, müssen die Messergebnisse einschließlich der Messunsicherheit und/oder eine Aussage über die Erfüllung einer bestimmten metrologischen Spezifikation enthalten (siehe auch 5.10.4.2). 210_CL02_130730 ANMERKUNG 1: Kalibrierlaboratorien, die die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllen, werden als kompetent angesehen. Ein mit dem Logo einer Akkreditierungsstelle versehener Kalibrierschein von einem Kalibrierlaboratorium, das nach dieser Internationalen Norm für die betreffende Kalibrierung akkreditiert ist, ist ein ausreichender Nachweis für die Rückführung der mitgeteilten Kalibrierdaten. 5.6.2.1. Gewisse Kalibrierungen können gegenwärtig nicht streng in SI-Einheiten 2 durchgeführt werden. In diesen Fällen muss die Kalibrierung das Vertrauen in Messungen dadurch geben, dass eine Rückführung auf geeignete Normale hergestellt wird, wie beispielsweise: die Anwendung eines von einem kompetenten Hersteller gelieferten zertifizierten Referenzmaterials, um zuverlässige physikalische oder chemische Merkmalswerte eines Materials zu erhalten; die Anwendung spezieller Verfahren und/oder von auf gegenseitigem Konsens beruhenden Normalen, die eindeutig beschrieben sind und denen alle betroffenen Parteien zugestimmt haben. Die Teilnahme an einem geeigneten Programm für Vergleichsmessungen zwischen Laboratorien wird, soweit möglich, gefordert. 5.6.2.2 Prüfung 5.6.2.2. Für Prüflaboratorien gelten die in 5.6.2.1 enthaltenen Anforderungen für 1 die verwendeten Messeinrichtungen und Prüfeinrichtungen mit Messfunktion, sofern sich nicht herausgestellt hat, dass der von der Kalibrierung herrührende Anteil wenig zur Gesamtunsicherheit des Prüfergebnisses beiträgt. Wenn sich eine solche Situation ergibt, muss das Laboratorium sicherstellen, dass die verwendeten Einrichtungen die erforderliche Messunsicherheit liefern können. 5.6.2.2. Wenn die Rückführung auf SI-Einheiten nicht möglich und/oder nicht von 2 Bedeutung ist, gelten die gleichen Anforderungen für die Rückführung wie für Kalibrierlaboratorien, wie z.B. auf zertifizierte Referenzmaterialien, vereinbarte Methoden und/oder auf gegenseitigem Konsens beruhende Normale. 5.6.3 Bezugsnormale und Referenzmaterialien 5.6.3.1 Bezugsnormale Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 55 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.6.3.2 5.6.3.3 5.6.3.4 5.7 5.7.1 5.7.2 5.7.3 5.8 210_CL02_130730 5.8.1 B B Dok. v.Ort Das Laboratorium muss über ein Programm und Verfahren für die Kalibrierung seiner Bezugsnormale verfügen. Solche Bezugsnormale müssen von einer Stelle kalibriert werden, die die Rückführung, wie in 5.6.2.1 beschrieben, erbringen kann. Bezugsnormale, die sich im Besitz des Laboratoriums befinden, dürfen nur für Kalibrierungen und für keinen anderen Zweck gebraucht werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ihre Funktionstüchtigkeit als Bezugsnormale nicht beeinträchtigt wird. Bezugsnormale müssen vor und nach jeder Justierung kalibriert werden. Referenzmaterialien Referenzmaterialien müssen, wenn möglich, auf SI-Einheiten oder auf zertifizierte Referenzmaterialien rückführbar sein. Interne Referenzmaterialien müssen, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, geprüft werden. Zwischenprüfungen Zwischenprüfungen, die erforderlich sind, um das Vertrauen in den Kalibrier-status von Bezugs-, Primär-, Transfer- oder Gebrauchsnormalen und von Referenzmaterialien aufrechtzuerhalten, müssen nach festgelegten Verfahren und Programmen durchgeführt werden. Transport und Lagerung Das Laboratorium muss über Verfahren für sichere Handhabung, Transport, Lagerung und Gebrauch von Bezugsnormalen und Referenzmaterialien verfügen, um deren Verschmutzung oder Beschädigung zu verhindern und um ihre Unversehrtheit zu schützen. Probenahme Das Laboratorium muss über einen Probenahmeplan und über Verfahren zur Probenahme verfügen, wenn es Proben von Substanzen, Material oder Produkten entnimmt, die dann geprüft oder kalibriert werden. Der Probenahmeplan und das Probenahmeverfahren müssen am Ort der Probenahme verfügbar sein. Probenahmepläne müssen, sofern sinnvoll, auf angemessenen statistischen Methoden beruhen. Der Vorgang der Probenahme muss die Faktoren berücksichtigen, deren Lenkung die Gültigkeit der Prüf- und Kalibrierergebnisse sicherstellt. Wenn der Kunde Abweichungen, Ergänzungen oder Ausschlüsse von dem schriftlich nieder-gelegten Probenahmeverfahren vorschreibt, müssen diese im Einzelnen mit den zugehörigen Probenahmedaten aufgezeichnet werden und zwar in allen Dokumenten, die Prüf- und/oder Kalibrierergebnisse enthalten, und sind dem zuständigen Personal mitzuteilen. Das Laboratorium muss Verfahren haben zum Aufzeichnen der wesentlichen Angaben und Tätigkeiten hinsichtlich der Probenahme, wenn diese ein Teil der durchzuführenden Prüfung oder Kalibrierung sind. Diese Aufzeichnungen müssen das angewendete Verfahren der Probenahme, die Identifikation des Probenehmers, die Umweltbedingungen (sofern relevant), Diagramme oder andere Darstellungen zur Beschreibung des Ortes der Probenahme und, wenn angemessen, das statistische Verfahren, auf dem das Probenahmeverfahren beruht, enthalten. Handhabung von Prüf- und Kalibriergegenständen Das Laboratorium muss über Verfahren für Transport, Eingang, Handhabung, Schutz, Lagerung, Aufbewahrung und/oder Beseitigung von Prüf- und/oder Kalibriergegenständen verfügen, einschließlich der notwendigen Bestimmungen für den Schutz der Unversehrtheit der Prüfund Kalibriergegenstände sowie der Interessen des Laboratoriums und des Kunden. Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 56 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.8.2 5.8.3 5.8.4 210_CL02_130730 5.9 5.9.1 5.9.2 B B Dok. v.Ort Das Laboratorium muss über ein System für die Kennzeichnung von Prüfund/oder Kalibriergegenständen verfügen. Die Kennzeichnung muss während des gesamten Zeitraums, für den sich der Gegenstand im Laboratorium befindet, beibehalten werden. Das System muss so gestaltet und gehandhabt werden, dass sichergestellt ist, dass keine Gegenstände verwechselt werden können, weder physisch noch, wenn auf sie in Aufzeichnungen oder anderen Dokumenten Bezug genommen wird. Das System muss, wenn es zweckmäßig ist, eine Unterteilung für Gruppen von Gegenständen sowie die Überführung von Gegenständen innerhalb des Laboratoriums und aus dem Laboratorium heraus ermöglichen. Nach Eingang des Prüf- oder Kalibriergegenstandes müssen alle Ungewöhnlichkeiten oder Abweichungen von den normalen oder vorgeschriebenen Bedingungen, wie die in dem Prüf- oder Kalibrierverfahren beschrieben sind, aufgezeichnet werden. Wenn es irgendwelche Zweifel an der Eignung eines Gegenstandes für die Prüfung oder Kalibrierung gibt oder wenn ein Gegenstand nicht mit der gelieferten Beschreibung übereinstimmt oder wenn die erforderliche Prüfung oder Kalibrierung nicht ausreichend detailliert festgelegt ist, muss das Laboratorium, bevor es seine Arbeit fortsetzt, vom Kunden weitere Anweisungen einholen und diese Vereinbarungen aufzeichnen. Das Laboratorium muss über Verfahren und zweckmäßige Einrichtungen verfügen, durch die eine Beeinträchtigung, Verlust oder Beschädigung des Prüf- oder Kalibriergegenstandes bei der Lagerung, Handhabung, Vorbereitung und Prüfung oder Kalibrierung vermieden wird; mit dem Gegenstand gelieferte Handhabungsanweisungen sind einzuhalten. Wenn Gegenstände unter bestimmten Umgebungsbedingungen gelagert oder konditioniert werden müssen, müssen diese Bedingungen eingehalten, überwacht und aufgezeichnet werden. Wenn Prüf- oder Kalibriergegenstände oder Teile davon gesichert aufzubewahren sind, muss das Laboratorium über Abläufe für die Lagerung und Sicherheit verfügen, durch die der Zustand und die Unversehrtheit der betreffenden gesicherten Gegenstände oder Teile davon geschützt werden. Sicherung der Qualität von Prüf- und Kalibrierergebnissen Das Laboratorium muss über Qualitätslenkungsverfahren zur Überwachung der Gültigkeit von durchgeführten Prüfungen und Kalibrierungen verfügen. Die sich daraus ergebenden Daten müssen derart aufgezeichnet werden, dass Tendenzen erkennbar werden und wo praktisch durchführbar, müssen statistische Techniken für die Auswertung der Ergebnisse angewandt werden. Diese Überwachung muss geplant und geprüft werden und kann unter anderem folgendes beinhalten: a) regelmäßige Verwendung von zertifiziertem Referenzmaterial und interne Qualitätslenkung unter Verwendung von sekundärem Referenzmaterial; b) Teilnahme an Programmen von Vergleichen zwischen Laboratorien oder von Eignungsprüfungen; c) Wiederholungsprüfungen oder –kalibrierungen unter Anwendung derselben oder unterschiedlicher Verfahren; d) erneute Prüfung oder Kalibrierung von aufbewahrten Gegenständen; e) Korrelation von Ergebnissen für verschiedene Merkmale eines Gegenstandes. Qualitätslenkungsdaten müssen analysiert werden. Stellt sich heraus, dass die Daten außerhalb von definierten Eingriffkriterien liegen, müssen geplante Maßnahmen ergriffen werden, um das Problem zu beseitigen Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 57 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.10 5.10.1 B B Dok. v.Ort und zu verhindern, dass unrichtige Ergebnisse berichtet werden. Ergebnisberichte Allgemeines Die Ergebnisse der einzelnen, vom Laboratorium durchgeführten Prüfungen oder Kalibrierungen oder Prüf- oder Kalibrierreihen, müssen genau, klar, eindeutig und objektiv sowie in Übereinstimmung mit den in den Prüf- oder Kalibrierverfahren enthaltenen speziellen Anweisungen berichtet werden. Die Ergebnisse müssen üblicherweise in einem Prüfbericht oder Kalibrierschein (siehe Anmerkung 1) dargestellt werden und müssen alle Informationen enthalten, die der Kunde verlangt hat und die für die Interpretation der Prüf- oder Kalibrierergebnisse erforderlich sind. Dabei handelt es sich üblicherweise um die in 5.10.2 und 5.10.3 oder 5.10.4 geforderten Informationen. Im Falle von internen Prüfungen oder Kalibrierungen oder im Falle einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden können die Ergebnisse in vereinfachter Weise berichtet werden. Die nach 5.10.2 bis 5.10.4 erforderlichen, aber nicht dem Kunden mitgeteilten Informationen müssen in dem Laboratorium, das die Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführt, leicht verfügbar sein. ANMERKUNG 1: Prüfberichte bzw. Kalibrierscheine werden manchmal auch Prüfscheine bzw. Kalibrierberichte oder Kalibrierzertifikate genannt. ANMERKUNG 2: Die Prüfberichte oder die Kalibrierscheine dürfen als Hardcopy oder mittels elektronischer Datenübertragung ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt werden. 210_CL02_130730 5.10.2 Prüfberichte und Kalibrierscheine Sofern das Laboratorium keine wichtigen Gründe geltend machen kann, nicht so zu handeln, muss jeder Prüfbericht oder jeder Kalibrierschein mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) einen Titel (z. B. „Prüfbericht“ oder „Kalibrierschein“); b) den Namen und die Anschrift des Laboratoriums und den Ort, an dem die Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchgeführt wurden, wenn von der Anschrift des Laboratoriums verschieden; c) eindeutige Kennzeichnungen des Prüfberichtes oder Kalibrierscheins (beispielsweise Seriennummer) und auf jeder Seite eine Identifikation, um sicherzustellen, dass die Seite als Teil des Prüfberichtes oder Kalibrierscheins erkannt wird, sowie eine eindeutige Identifikation des Endes des Prüfberichtes oder Kalibrierscheins; d) den Namen und die Anschrift des Kunden; e) Angabe des angewendeten Verfahrens; f) eine Beschreibung des Zustands und eindeutige Kennzeichnung des geprüften oder kalibrierten Gegenstandes (der geprüften oder kalibrierten Gegenstände); g) das Datum des Eingangs des Prüf- oder Kalibriergegenstandes (der Prüf- oder Kalibriergegenstände), sofern für die Gültigkeit und die Anwendung der Ergebnisse bedeutsam, sowie Datum (Daten) der Durchführung der Prüfung oder Kalibrierung; h) Hinweis auf vom Laboratorium oder anderen Stellen angewendeten Probenahmeplan und -verfahren, sofern für die Gültigkeit und die Anwendung der Ergebnisse bedeutsam; i) die Prüf- oder Kalibrierergebnisse mit, sofern angemessen, Angabe der Einheit; j) Name(n), Stellung und Unterschrift(en) oder gleichwertige Bezeichnung der Person(en), die den Prüfbericht oder den Kalibrierschein genehmigt (genehmigen); Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 58 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort k) falls zutreffend, den Hinweis, dass sich die Ergebnisse nur auf die geprüften oder kalibrierten Gegenstände beziehen. ANMERKUNG 1: Prüfberichte und Kalibrierscheine in Papierform sollten auch die Seitennummerierung und die Anzahl der Seiten enthalten. ANMERKUNG 2: Den Laboratorien wird empfohlen, einen Hinweis aufzunehmen, dass der Prüfbericht oder der Kalibrierschein ohne die schriftliche Zustimmung des Laboratoriums nicht auszugsweise vervielfältigt werden darf. 5.10.3 5.10.3. 1 5.10.3. 2 210_CL02_130730 HAK RDS Zusatz 5.10.4 5.10.4. 1 Prüfberichte Außer den in 5.10.2 geforderten Angaben muss, wo es für die Interpretation des Prüfergebnisses (gegebenenfalls einschließlich Probenahme) erforderlich ist, ein Prüfbericht noch weitergehende Angaben, wie in dieser Norm gefordert, enthalten. a) Abweichungen von, Zusätze zu oder Ausnahmen von dem Prüfverfahren und Angaben über spezielle Prüfbedingungen, wie Umgebungsbedingungen; b) wo erforderlich, eine Aussage auf Übereinstimmung / Nichtübereinstimmung mit Anforderungen und/oder Spezifikationen; c) falls anwendbar, eine Angabe der geschätzten Messunsicherheit; Angaben zur Unsicherheit sind in Prüfberichten dann erforderlich, wenn sie für die Gültigkeit oder Anwendung der Prüfergebnisse von Bedeutung sind, wenn sie vom Kunden verlangt wurden oder wenn die Unsicherheit die Einhaltung von vorgegebenen Grenzen in Frage stellt; d) wo angemessen und erforderlich, Meinungen und Interpretation (siehe 5.10.5); e) zusätzliche Angaben, gefordert durch besondere Methoden, durch Kunden oder Gruppen von Kunden. Außer den in 5.10.2 und 5.10.3.1 verlangten Angaben müssen, wo es für die Interpretation des Prüfergebnisses erforderlich ist, Prüfberichte, in denen die Ergebnisse der Probenahme enthalten sind, noch die folgenden Angaben enthalten: a) das Datum der Probenahme; b) eindeutige Bezeichnung der Substanz, des Materials oder des Produkts, wovon die Probe(n) genommen wurde(n) (einschließlich des Namens des Herstellers, des Modelles oder Typenbezeichnung und gegebenenfalls Seriennummern); c) Probenahemeort, einschließlich Diagramme, Skizzen oder Fotografien; d) einen Hinweis auf den angewandten Probenahmeplan und das Probenahmeverfahren; e) Einzelheiten über die Umgebungsbedingungen während der Probenahme, die die Interpretation der Prüfergebnisse beeinflussen können; f) Alle Normen oder sonstige Spezifikationen für das Probenahemeverfahren sowie Abweichungen, Zusätze oder Ausnahmen von der betreffenden Spezifikation. Ergebnisberichte zu Validierungsleistungen von Reinigungs- und Desinfektionsprozessen entsprechen den Festlegungen aus RDS 001 Kalibrierscheine Außer den in 5.10.2 verlangten Angaben muss, wo es für die Interpretation des Kalibrierergebnisses erforderlich ist, der Kalibrierschein noch die folgenden Angaben enthalten: a) die Bedingungen (z. B. Umgebungsbedingungen), unter denen die Kalibrierungen durchgeführt wurden und die einen Einfluss auf das Messergebnis haben; b) die Messunsicherheit und/oder einen Hinweis auf die Erfüllung einer Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 59 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? 5.10.4. 2 5.10.4. 3 5.10.4. 4 5.10.5 5.10.6 5.10.7 5.10.8 210_CL02_130730 5.10.9 B B Dok. v.Ort bezeichneten metrologischen Spezifikation oder von einzelnen Abschnitten derselben; c) Aufschluss über die messtechnische Rückführung der Ergebnisse (siehe 5.6.2.1 Anmerkung 1). Der Kalibrierschein darf sich nur auf Größen und die Ergebnisse von Funktionsprüfungen beziehen. Sofern eine Aussage zur Konformität mit einer Spezifikation gemacht wird, muss diese ausdrücklich angeben, welche Abschnitte der Spezifikation erfüllt oder nicht erfüllt sind. Wenn eine Konformitätsaussage gemacht wird, ohne dass die Messergebnisse und zugehörigen Unsicherheiten angegeben werden, muss das Laboratorium diese Ergebnisse aufzeichnen und aufbewahren, um in der Zukunft darauf zurückgreifen zu können. Bei Konformitätsaussagen muss die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Wenn ein zu kalibrierendes Instrument justiert oder repariert wurde, müssen die Kalibrierergebnisse, falls verfügbar, vor der Justierung oder Reparatur angegeben werden. Ein Kalibrierschein (oder eine Kalibriermarke) darf keine Empfehlung über das Kalibrierintervall enthalten, es sei denn, dies geschieht mit Zustimmung des Kunden. Gesetzliche Vorschriften gehen dieser Anforderung vor. Meinungen und Interpretationen Wenn in einem Prüfbericht Meinungen und Interpretationen enthalten sind, muss das Laboratorium die Grundlagen, auf denen die Meinungen und Interpretationen beruhen, schriftlich niedergelegt haben. Meinungen und Interpretationen müssen in Prüfberichten eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Von Unterauftragnehmern erhaltene Prüf- und Kalibrierergebnisse Wenn der Prüfbericht Ergebnisse von Prüfungen enthält, die von Unterauftragnehmern durchgeführt wurden, müssen diese Ergebnisse klar gekennzeichnet sein. Der Unterauftragnehmer muss über die Ergebnisse in schriftlicher oder elektronischer Form berichten. Wenn eine Kalibrierung im Unterauftrag vergeben wurde, muss das Laboratorium, das die Arbeiten durchgeführt hat, seinem Vertragspartner den Kalibrierschein ausstellen. Elektronische Übermittlung von Ergebnissen Wenn Prüf- oder Kalibrierergebnisse über Telefon, Fernschreiber, Fax oder andere elektronische oder elektro-magnetische Einrichtungen übermittelt werden, müssen die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt werden (siehe auch 5.4.7). Gestaltung von Prüfberichten und Kalibrierscheinen Der Aufbau muss so gestaltet sein, dass er allen durchzuführenden Arten von Prüfungen und Kalibrierungen angepasst ist und die Gefahr von Missverständnissen oder Missbrauch auf ein Minimum reduziert. Änderungen an Prüfberichten und Kalibrierscheinen Inhaltliche Änderungen an einem Prüfbericht oder Kalibrierschein nach der Ausstellung dürfen nur in Form eines gesonderten Schriftstücks gemacht werden oder durch Datenübertragung, worin der Hinweis „Ergänzung zu Prüfbericht [oder Kalibrierschein], Seriennummer .... [oder sonstige Kennzeichnung]“ oder ein gleichwertiger Wortlaut enthalten ist. Solche Änderungen müssen allen Anforderungen dieser Internationalen Norm genügen. Wenn es erforderlich ist, einen vollständigen neuen Prüfbericht oder einen vollständigen neuen Kalibrierschein auszustellen, muss dieser Bewertung (B): 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 60 von 61 Kombinierte Checkliste zur DIN EN ISO 15189:2013 und DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für medizinische Laboratorien und Prüflaboratorien <VerfNr. ZLG> <VerfNr. DAkkS> Wo ist die Umsetzung dieser Anforderung dokumentiert? B B Dok. v.Ort Prüfbericht oder dieser Kalibrierschein eine eindeutige Bezeichnung haben und den Hinweis enthalten, welches Original er ersetzt. Begutachter: 210_CL02_130730 Hinweis: Bewertung (B): Datum / Unterschrift Mit der Unterschrift des Begutachters wird nicht die vollständige Richtigkeit der angegebenen Referenzdokumente der Konformitätsbewertungsstelle bestätigt. 1 - keine Abweichung 72 CL 001.3_15189-2013 / Rev. 1.1 2 – nicht kritische Abweichung 3 - kritische Abweichung 0 - nicht zutreffend Seite 61 von 61