Beweisrecht

Werbung
1
Prof. Dr. Alexander Trunk
Zivilprozessrecht - Einführung in das Erkenntnisverfahren
SS 2013
Di., 12.00 - 14.00
Bio-Zentrum R.62
4.6.2013: Beweisrecht
Vorbemerkung:
Heute möchte ich mit Ihnen ein Thema behandeln, das in so gut wie jedem Prozess auftritt
und für das Ergebnis eines Prozesses häufig entscheidend ist: die Ermittlung der dem
Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachen nach den Regeln des sog. Beweisrechts.
Der Zivilprozess als „Erkenntnisverfahren“ enthält zwei Komponenten:
- Erkenntnis des Sachverhalts
- und Erkenntnis (bzw. richtige Anwendung) des Rechts auf diesen Sachverhalt.
Ohne vollständige und zutreffende Ermittlung des Sachverhalts kann kein „richtiges“ Urteil
ergehen. Die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts ist daher eine essentielle Voraussetzung
für ein rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechendes, „gerechtes“ Verfahren. Wie die
Sachverhaltsermittlung erfolgen soll, ist nach der ZPO nicht der freien Handhabung durch das
Gericht überlassen, sondern folgt bestimmten, ihrerseits rechtsstaatlich fundierten Regeln.
Dabei sind – auch im Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen – durchaus verschiedene
Varianten möglich: man kann z.B. dem Gerichts bei der Sachverhaltsermittlung weitgehende
Untersuchungsbefugnisse einräumen, oder man kann die Sachverhaltsermittlung weitgehend
in die Hand der Parteien legen.
Wir haben in den Anfangsvorlesungen gesehen, dass das deutsche Zivilprozessrecht, weil es
den Zivilprozess vorrangig als Instrument zum Schutz privater Rechte sieht und deshalb die
Gestaltungsbefugnisse der Parteien im Zivilprozess besonders betont, auch die
Tatsachenermittlung im Prinzip den Parteien überträgt. Die entsprechenden Regeln der ZPO,
die dies vorsehen, werden unter dem Begriff der „Verhandlungsmaxime“ zusammengefasst
(Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz).
Vergleiche dazu: Dispositionsmaxime als Parallele zur Verhandlungsmaxime betr.
rechtliche Disposition über Streitgegenstand (Einleitung, Inhalt, Beendigung des
Rechtsstreits).
Zunächst werde ich etwas zu de Grundlagen über die Funktion des Beweisrechts im
Zivilprozess und über den systematischen Standort des Beweisrechts in der ZPO sagen, dann
werden wir uns Vorschriften ansehen, die für das Beweisrecht der ZPO allgemein gelten, und
im anschließend – wohl in der nächsten Vorlesung - werden wir uns dann den einzelnen
Beweismitteln der ZPO zuwenden.
2
I. Funktion des Beweisrechts im Rahmen des Zivilprozesses
Grundlage: Ziel des ZivProz = Streitentscheidung auf der Grundlage der Kenntnis des wahren
Sachverhalts (ErkenntnisVerf).
Tatsachenerkenntnis + Rechtskenntnis --> Entscheidung
Zur Erkenntnis der Wahrheit stellt ZPO best. proz. Regeln bereit:
- Wahrheit nicht um jeden Preis zu ermitteln (Folter!), sondern rechtsstaatl. gebunden
- Tatsachengrundlage wird ermittelt im Rahmen der Prozessmaximen, insbes.
Verhandlungsmaxime (im Ggs. zu Untersuchungs-/Inquisitionsmaxime): bedeutende Rolle
der Parteien, aber modifiziert durch Befugnisse des Gerichts, s. z.B. § 273 II.
- Beweiswürdigung in der Hand des Gerichts, insbes. § 286 I (freie Beweiswürdigung)
II. Systematischer Standort der beweis-r Regelungen der ZPO:
1. Im wesentl. im 2. Buch (Verf. 1.Inst.)
- z.T. 1.Titel (Verf. bis zum Urteil), insbes. §§ 284 - 294, s.a. § 273 und 282
- ferner insbes. 5.Titel (Allg. Vorschr. über die Beweisaufnahme), §§ 355 ff,
- 6. - 11. Titel (einzelne Beweismittel), §§ 371 ff: SachVerst, Urkunden, Zeugen,
Augenschein, Partei: Sauzap [SaUZAP]
- 12. Titel (Selbständ. BeweisVerf.), §§ 485 ff.
2. Ergänzend:
a) Einige flankierende Bestimmungen im 1. Buch (Allg. Vorschriften - Mündl. Verhandlung):
§§ 128 ff, insbes. §§ 130 f., 134, 139, 142 -144, 165
b) Sonderbestimmungen im 3.Buch (RMittel), z.B. § 523 (verweist auf Verf. vor LG
1.Instanz), §§ 532 f.; 561; 570.
--> 3. Verstreute Regelung beruht auf Unterscheidung der ZPO zwischen
a) Beweisaufnahme (Anordnung + Durchführung): § 284 [2.Buch 1.Titel] iVm §§ 355 ff
[2.Buch 5.-11.Titel]
b) und Beweiswürdigung: §§ 286 ff, z.T. ergänzt durch §§ 371 ff, s. z.B. §§ 415 - 417
(Urkunden)
III. Allg. Regeln des BeweisR
s. Schilken Rdz.463 – 511
1. Gegenstand des Beweises
a) Tatsachen <--> Rechtssätze
Beweisgegenstand grds. nur Tatsachen (genauer: Tatsachenbehauptung), vgl. § 286 I 1, 288.
aa) Tatsachen iSd BeweisR = konkrete Geschehnisse und Zustände (Außenwelt od. menschl.
Seelenleben), die eine RNorm zur Voraussetzung von RWirkungen macht, s.
Rosenberg/Schwab/Gottwald S.645.
3
zB Kenntnis, Wille (nicht: Kennenmüssen, Fahrlässigkeit etc.: Subsumtionsschluss aus
Tatsachen).
bb) Rechtssätze sind grds. nicht Gegenstand des BeweisR (jura novit curia).
Ausnahme: ausländisches R, GewohnheitsR, [autonomes] StatutarR wie etwa Tarifverträge: §
293 S.1
b) Erfahrungssätze
- Regeln der allg. Lebenserfahrung od. einer bes. Fachkunde, die idR aus Beobachtung
abgeleitet sind
- dienen zur rechtl. Beurteilung von Tatsachen (z.B. wenn RAnwendung von Werturteilen
abhängt) od. zur Feststellung von Tatsachen
 idR durch Sachverständigen festzustellen, stattdessen auch Feststellung durch Richter
unmittelbar möglich.
2. Notwendigkeit des Beweises nur bei Beweisbedürftigkeit
aa) Diff: Verhandlungsmaxime, Untersuchungsmaxime, Prüfung vAw
--> Bei Verhandlungsmaxime sind nur bestrittene Behauptungen beweisbedürftig, bei
Untersuchungsmaxime entscheidet allein das Gericht (Prüfung vAw - z.B. § 56 I betr.
ProzVorr - hat Zwischenstellung: keine Untersuchungsmaxime, aber keine Bindung Gericht
an Geständnis; hM gestattet hier sog. Freibeweis, str.: s. jetzt allgemein § 284 S.2: Freibeweis
stets zulässig bei Einverständnis der Parteien)
Wichtig: Da nur bestrittene Tatsachen beweisbedürftig sind, ist es für das Gericht wesentlich,
genau zu prüfen, welche Tatsachen bestritten werden. Bei der Sachverhaltsaufarbeitung zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (und auch später im Tatbestand des Urteils) wird
daher genau nach unstreitigen Tatsachen, bestrittenem Vortrag des Klägers und
bestrittenem Vortrag des Beklagten unterschieden. Nur auf dieser Grundlage kann dann von
Gericht entschieden werden, zu welchen Behauptungen Beweis zu erheben ist und wer die
Nachteile zu tragen hat, wenn Beweis nicht erbracht wird (sog. Beweislast).
bb) Keine Beweisbedürftigkeit bei:
aaa) Fehlender Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung
[z.T. abweichende Terminologie bei Schilken S.264, der Schlüssigkeit von
Erheblichkeit unterscheidet]
Rechtfertigt der Tatsachenvortrag des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag?
Falls nein, ist Kl. als unbegründet abzuweisen, ohne Beweiserhebung + ohne Relevanz des
Inhalts der Klageerwiderung, Musielak Rdz.384.
[Ebso. muß Klage zulässig sein; falls unzulässig, bedarf es keiner Beweiserhebung]
4
bbb) Geständnis, § 288: Erklärung einer Partei, dass eine Behauptung der Gegenseite wahr ist
(1) Voraussetzungen:
(a) Geständnis = Prozesshandlung, daher ProzhandlungsVorr nötig
(b) Geständnis bezieht sich nur auf Tatsachen [Unterschied zu Anerkenntnis § 307, das sich
auf proz. Anspruch bezieht]. Aber Geständnisse über sog. juristisch gefärbte Tatsachen
möglich (z.B. "Kauf"), auch über RNachfolge § 239 IV. Nicht Erfahrungssätze und RSätze.
(c) Tatsache muss dem Zugestehenden ungünstig sein, d.h. von der anderen Partei zu
beweisen sein (arg. Funktion des Geständnisses: man kann nicht etwas, was man selbst
beweisen muss, durch "Geständnis" der Beweisbedürftigkeit entziehen)
(d) Tatsache muss von anderer Partei behauptet sein, s. § 288 I. Antizipiertes Geständnis hat
Wirkung 288, 290 erst, wenn Gegner sich diese Tatsache zu eigen gemacht hat; aber Richter
muß antizipiertes Geständnis auch ohne Übernahme der Behauptung durch die andere Partei
berücksichtigen.
Z.B. Kläger erwähnt selbst in Klage, dass Bekl. bereits Zahlung geleistet hat.
(e) Form: § 288 I, grds. Erklärung (einseitig) in mündl. Verhandlung. Nicht: in
vorbereitendem Schriftsatz § 130.
(f) Inhalt: "Wahrheitserklärung" setzt nicht subj. Überzeugung von der Wahrheit voraus. Ggf.
Auslegung des Geständnisses nötig (z.B. Umfang?)
(2) Wirkung:
(a) Beweisbedürftigkeit entfällt, § 288 I, d.h. zugestandene Tatsache muss vom Gericht als
wahr berücksichtigt werden, außer bei Offenkundigkeit des Gegenteils od. gerichtl.
Überzeugung von Prozessbetrug, s. Rosenberg/Schwab/Gottwald S.652.
(b) Grds. Bindung der geständigen Partei, § 290, 535. Widerruf nur in den Fällen des § 290
od. analog § 580 Nr.4 (z.B. strafbare Handlung des Gegners)
Kein Widerruf bewusst unrichtiger Geständnisse (§ 138 zwingt nicht zu Widerrufsmöglk.)
ccc) Nichtbestreiten, § 138 III
(1) Bestreiten bezieht sich auf die Tatsachenbehauptungen des Gegners
Andere Verteidigung: Geltendmachung von Gegenrechten (rechtsvernichtende od.
rechtshemmende proz. Einreden [jedes Verteidigungsvorbringen einer Partei, vgl. §
282 I], z.B. Erfüllung, Anfechtung; Verjährung)
(2) Bestreiten muss substantiiert sein: Umfang der Substantiierung richtet sich nach
Vorbringen des Gegners: einfaches Bestreiten genügt bei unklarem Vorbringen
Erklärung mit Nichtwissen gilt nur unter den Vorr. § 138 IV als Bestreiten.
(3) Wirkung: grds. Geständnisfiktion. Aber dies gilt nur betr. Wegfall Beweisbedürftigkeit
(nicht betr. Bindung der Partei selbst gem. § 290), denn Bestreiten kann bis zum Schluss der
5
mündl. Verhandlung erfolgen, § 296 a; Präklusion § 296 denkbar.
ddd) Offenkundigkeit, § 291
(1) Fallgruppen
- allgemeinkundige Tatsachen: in einem best. Raum einer beliebig großen Menge bekannt +
ohne besondere Fachkunde erfahrbar sind
zB polit. od. natürl. Vorgänge
- gerichtskundige Tatsachen: dem Gericht aus amtl. Tätigkeit bekannten Tatsachen: nicht nur
private Kenntnisse der betreffenden Richter
z.B. aus früheren Prozessen
(2) Wirkung: Beweisbedürftigkeit entfällt. Auch auf Parteibehauptung kommt es nicht an
(keine Behauptungslast der Parteien!), aber rechtl. Gehör muß gewährt werden, s.a. § 139.
Gericht kann auch über eine ihm unbekannte Allgemeinkundigkeit Beweis erheben, je
nach Umständen durch Zeugen (bei unmittelbarer Wahrnehmung) od.
Sachverständige.
eee) Vermutungsregelungen:
(1) Fallgruppen
- Tatsachenvermutungen [erschließen eine Tatsache aus einem anderen Umstand], § 292: z.B.
§ 685 II BGB.
- Rechtsvermutungen [erschließen einen Rechtszustand aus einem anderen tatsächl. od. rechtl.
Umstand, z.B. § 891 I BGB]: fallen nicht unter § 292 --> aber ebso. nicht beweisbedürftig
(2) Wirkung:
- Grds. keine Beweisbedürftigkeit
- Aber Beweis des Gegenteils ist zulässig, § 292
Fehlende „Beweisbedürftigkeit“ führt zu Ablehnung eines Beweisantrags (in Anlehnung an §
244 StPO)
Sonstige Ablehnungsgründe, z.B. Unzulässigkeit der Beweiserhebung,
Unerreichbarkeit Beweismittel, Präklusion etc. s.u. 4.
3. Beweisarten
a) Nach Intensität der angestrebten Überzeugungskraft: Vollbeweis - Glaubhaftmachung
aa) Vollbeweis (Regelerfordernis bei § 286 I): Überzeugung des Richters von Wahrheit der
Tatsachenbehauptung: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bb) Glaubhaftmachung, § 294 (genügt ausnahmsweise, z.B. §§ 236 II, 920 II): überwiegende
Wahrscheinlichkeit genügt
6
- jedes Beweismittel zulässig einschl. eidesstattl. Versicherung, § 294 I
- Beweisaufnahme muß sofort mögl. sein, § 294 II (z.B. genügt nicht Bezugnahme auf
Auskünfte, die das Gericht erst einholen muss)
b) Nach „Richtung“ des Beweises: Hauptbeweis - Gegenbeweis
aa) Hauptbeweis: Beweis der beweisbelasteten Partei für die Richtigkeit einer Behauptung -->
Richter muß volle Überzeugung iSv § 286 gewinnen
bb) Gegenbeweis: Beweis der Gegenpartei für die Unrichtigkeit der Behauptung der
beweisbelasteten Partei --> ausreichend, wenn die Überzeugung des Richters wieder
erschüttert ist.
Achtung: Zu unterscheiden von "Beweis des Gegenteils" gg. eine Vermutung (§ 292): ist
Hauptbeweis (muß zu voller Überzeugung des Ri führen).
c) Nach Formalität des Beweisverfahrens: Strengbeweis - Freibeweis
aa) Strengbeweis: so der Regelfall; nur gesetzl. Beweismittel §§ 371 ff SaUZAP
bb) Freibeweis: in ZPO nicht näher geregelt; förml. Beweisverfahren nicht erforderlich.
Z.B. Einholung von Auskünften durch Behörden, Befragung von Sachverständigen
durch Telefon oder email.
Freibeweis ist gem. § 56 ZPO möglich bei Tatsachen, die vAw festzustellen sind (insbes.
ProzVorr); auch bei Ermittlung ausländ R. Nach § 284 S.2 ZPO stets möglich bei
Einverständnis beider Parteien.
--> Lit plädiert teilw. für Zurückhaltung, da Strengbeweis bessere Verfahrensgarantien
enthält, s. Rosenberg/Schwab/Gottwald S.639
d) Nach „Direktheitsgrad“ der Beweisführung: unmittelbarer - mittelbarer Beweis
aa) unmittelbarer Beweis: tatsächl. Behauptungen beziehen sich unmittelbar auf TB-Merkmal
der RNorm
bb) mittelbarer Beweis (Indizienbeweis): bezieht sich auf andere Tatsachen, die nur mittelbar
den Schluss auf TB-Merkmal der RNorm rechtfertigen.
4. Beweisführung
Setzt sich zusammen aus
- Beweisantritt = förmlicher Antrag, dass über eine bestimmte Tatsache Beweis erhoben
werden möge; grds. erforderlich durch Parteien, s. etwa § 371 I (betr. Augenschein)
- Beweisanordnung, vgl. § 358 ZPO
- Beweisaufnahme, s. §§ 355 ff (allg. Vorschriften) bzw. §§ 371 ff (beweismittelspezifisch)
a) Vorbemerkung: Zur systematischen Einordnung der Beweisaufnahme in das Verfahren
7
s. Überblick über VerfAblauf in 2. Stunde: Klageeinreichung + Zustellung, ggf. iVm
vorbereitenden Anordungen des Gerichts gem. § 273, schriftl. Vorverf. 276 od. früher
erster Termin 274, der bereits (volle) mündl. Verhandlung iSv 128 ff ist.
Wesentliche Stadien der Beweisaufnahme:
- vorbereitende Anordnungen nach § 273 (Ladung von Zeugen etc.): noch keine
Beweisaufnahme selbst (Anordnungen des Vorsitzenden, ggf. des EinzelRi: §§ 348, 348 a od.
AG)
- Beweisaufnahme selbst (Vernehmung Zeuge etc.) erfordert nach Gesetz grds. einen
Beweisbeschluß (vgl. § 358), der in der mündl Verh, uU aber auch schon davor ergehen und
sogar ausgeführt werden kann, § 358 a (praktisch selten, da Beweisbedürftigkeit sich häufig
erst in der mündl. Verhandlung klärt: gütliche Einigung stets denkbar)
- Mündl. Verhandlung (§§ 137/278 f.): nach Güteverhandlung § 278 II Einstieg in die
mündl Verhandlung mit Stellung der Anträge §§ 137/297, ggf. Erörterung der tatsächl. +
rechtl. Gesichtspunkte, anschließend sog. streitige Verhandlung § 279. Darauf folgt gem. §
279 II die Beweisaufnahme (gilt nicht als Teil der „mündl Verhandlung“). Danach gem. §
279 III erneute Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Parteien, Schluß der
mündlichen Verhandlung
- Urteilsfindung 300.
b) Beweisantritt
aa) obliegt der beweispflichtigen Partei (sog. Beweisführungslast, entspricht der „materiellen“
Beweislast; zur Beweislast s.u.)
Beweisantritt durch Gegenpartei unzulässig, Schilken S.262 Rdz.501 m.w.Nw. (arg.
subj. Beweislast/Beweisführungslast, s.u.; offener aber Musielak: auch Vorbringen der
Gegenseite ist nachzugehen, da Gericht seine Entscheidung allg. aus der mündl
Verhandlung schöpft).
Jdf. kann sich beweispflichtige Partei den Beweisantritt der Gegenpartei zu eigen
machen.
bb) Beweisantritt durch Partei häufig entbehrlich: Gericht kann in zahlreichen Fällen von
Amts wegen Beweis erheben (Ermessen!), vgl. §§ 142, 144 I, § 448: aber wg Bedeutung
Verhandlungsmaxime sehr zurückhaltend wahrzunehmen (grds. nur nach richterlichem
Hinweis bzw. Nachfrage gem. § 139).
Nur bei Zeugenbeweis ist Beweisantritt durch Partei stets zwingend vorgeschrieben (vgl. §
273 II Nr.4, 373).
Begründung: Relative Unsicherheit + Kostenhöhe des Zeugenbeweises; über diese Risiken
sollen die Parteien selbst entscheiden. Auch: Interessen der Zeugen, nicht in das Verfahren
hineingezogen zu werden, „aktive“ Rolle des Gerichts würde dem zuwiderlaufen. Aber de
lege ferenda str.
cc) Muss enthalten (vgl. §§ 371, 373, 403, 424 Nr.2, 445 I)
- Beweisthema (die zu beweisende Tatsache)
- Beweismittel (SaUZAP)
dd) Problem: sog. Ausforschungsbeweis (fishing expeditions): wenn Beweiserhebung erst
8
dazu genutzt werden soll, Tatsachen zu finden, auf die die Klage oder Verteidigung gestützt
werden soll. 2 Erscheinungsformen:
= Beweisthema unbestimmt oder „ins Blaue hinein“
= Angabe des Beweismittels bleibt unbestimmt oder wenig konkret
aaa) schlüssiger Sachvortrag ist implizite Voraussetzung für Beweisantrag, s.
Rosenberg/Schwab/Gottwald S.682 (Umgehung subj. Beweislast bzw. prozessualer
RMißbrauch: aber bei Annahme von Tatsachenbehauptungen ins Blaue hinein ist Vorsicht
geboten: ggf. kann Gericht den Beweisführer auffordern, zu erklären, welche Anhaltspunkte
er für seine Aussagen hat).
bbb) Beweismittel muß grds. bestimmt angegeben sein (Zeuge mit ladungsfähiger
Anschrift etc.).
Problem bei Augenscheinsobjekten und Urkunden, wenn diese sich nicht im Besitz des
Beweisführers befinden.
(1) Zu strikte Handhabung des Bestimmtheitserfordernisses würde diese Beweismittel oft
wertlos werden lassen. Grds. daher möglich Angabe des Beweismittels nach generellen
Merkmalen (z.B. Computerdaten über Korrespondenz mit dem Kläger in einer
Vertragsstreitigkeit).
(2) Allerdings besteht nach dt. Recht keine allg. Verpflichtung der Gegenpartei oder Dritter,
beliebige Informationen/Daten/Urkunden herauszugeben. Grds. muß ein materieller od. proz-r
Herausgabeanspruch auf bestimmte Objekte bestehen, der in §§ 371 II 2, § 422 f. nur sehr eng
definiert ist.
(3) Um diese Schwierigkeit zu überwinden, kann das Gericht nach §§ 142, 144 ZPO von
Amts wegen Vorlageanordnungen treffen, aber nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens +
ebenfalls nicht als „fishing expedition“: Abwägung z.B. zw. Schutz von
Geschäftsgeheimnissen, Kosten für das Heraussuchen der Beweisobjekte, Risiko
„überschießender“ Vorlegungsanordnungen, Möglichkeit für den Beweisführer, auf andere
Weise an die Informationen zu gelangen bzw. die vorzulegenden Objekte genauer zu
bezeichnen etc.
c) Anordnung der Beweisaufnahme
aa)
Verfahren
aaa) sog. formloser Beschluss, besser „Beweisanordnung“ (wenn Beweis sofort erhoben
werden kann, z.B. bei ohne Ladung präsenten Zeugen)
bbb) od. förmlicher Beweisbeschluß, § 358 (wenn Beweis nicht sofort erhoben werden kann:
"besonderes Verf" = neuer Termin).
Formeller Beweisbeschluss stets erforderlich bei Parteivernehmung § 450 I 1. Schon vor
mündl. Verhandlung mögl., § 358 a, aber praktisch selten, da Beweisbedürftigkeit idR erst in
mündl. Verhandlung sicher erkennbar.
9
bb) Notwendiger Inhalt Beweisbeschluss, § 359:
- Beweisthema (die zu beweisende Tatsache)
- Beweismittel (SaUZAP)
- Beweisführer
- implizit: Ort und Termin der Beweisaufnahme
cc) Weder gg Anordnung noch gg Nichtanordnung der Beweiserhebung ist gesonderter
RBehelf gegeben, arg. § 355 II ZPO.
- Aber unberechtigte Verweigerung der Beweiserhebung ist Verletzung des Anspruchs auf
rechtl. Gehör (Art.103 I GG) und kann in Berufung zu Zurückverweisung in 1. Instanz führen
(§ 538 II Nr.1) bzw. Revisionsgrund gem. § 546 sein [aber Verletzung muß gerügt worden
sein, sonst Heilung gem. § 295].
- Unberechtigte Beweiserhebung kann zahlr. verf-r Vorschriften verletzen (z.B. § 288, weil
Geständnis übergangen, od. allgemein § 286 I weil Beweiswürdigung aufgrund einer
fehlerhaften Beweiserhebung insgesamt fehlerhaft ist) und insoweit Berufung und Revision
rechtfertigen.
dd) Ablehnungsgründe (ergeben sich implizit aus beweis-r Normen, auch entsprechend §
244 III, IV StPO)
Sehr gute Übersicht bei Zöller, ZPO, Vor § 284 Rdz.8b
§ 244 StPO
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf
alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im
übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen
Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig
ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der
Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur
Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre
die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde
besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden,
wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen
ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein
Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten
Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die
denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
10
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der
Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf
Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
aaa) Fehlende Beweiserheblichkeit (Beweisbedürftigkeit), s.o. 2: fehlende Schlüssigkeit der
Tatsachenbehauptung, Geständnis, Nichtbestreiten, Offenkundigkeit, Eingreifen gesetzl.
Vermutungen.
bbb) Tatsache bereits erwiesen, s. § 244 III StPO
ccc) Ungeeignetes Beweismittel: nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. wenn im Einzelfall
völlig ausgeschlossen erscheint, dass Beweismittel sachdienliche Erkenntnisse bringen kann,
z.B. Kleinstkind; Zeuge, der sich auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.
Aber: Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig, z.B. Berufung auf
„Unglaubwürdigkeit“ eines Zeugen.
ddd) Unerreichbares Beweismittel, aber § 356
Bei Hindernissen von ungewisser (!) Dauer: § 356. Bei Hindernissen von gewisser, aber
langer Dauer kommt es auf Zumutbarkeit an. Ggf. Ablehnung des Beweisantrags wg.
Unerreichbarkeit des Beweismittels.
Ziel § 356: Prozessverschleppung verhindern
Beisp: Nichtbekanntgabe der Anschrift des Zeugen; Weigerung, sich einer zu Beweiszwecken
angeordneten ärztl. Untersuchung zu unterziehen.
Bei Angabe „Zeuge N.N.“: bereits kein beachtliches Beweisangebot iSv 373.
Fristbestimmung gem. 356 nicht erforderlich.
Ist bereits der Beweisantrag verspätet, gilt § 296.
eee) Unzulässigkeit der Beweiserhebung, z.B.
- bei Antrag auf beweis-r Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen, Art.1, 2 GG (anders
uU, wenn nicht Kernbereich privater Lebensgestaltung/Intimsphäre betroffen + dringendes
Bedürfnis des Beweisführers, z.B. einziges Mittel, um rechtswidrige Telefonate zu beweisen)
- Mithören von Telefongesprächen durch Dritte ohne Bekanntgabe dieses Umstandes an
Gesprächspartner unschädlich, da vielfach üblich + zumutbar
- Verwertung schriftl. Aufzeichnungen über vertraul. Gespräch möglich (gehört schon zu
Beweiswürdigung)
fff) Präklusion §§ 282 I, 296: s.o.
11
ggg) Ermessen bei § 287
(im übrigen betr. 287 Schadensschätzung: Frage der Beweiswürdigung, s.u.)
d) Beweisaufnahme
aa) in den Fällen des § 358 a S.2 schon vor mündl. Verhdlg. möglich. Sonst gem. § 279 II
unmittelbar nach streitiger Verhandlung.
bb) unmittelbar vor dem Prozessgericht, § 355 I 1. Ausnahmen §§ 361 ff iVm §§ 372 II, 375,
402, 451, 434 (beauftragter od. ersuchter Richter).
Grund: erkennendes Gericht soll aufgrund eig. Anschauung die Beweismittel frei würdigen.
aaa) Beisp: Zeuge wohnt in Paris.
Sonderproblem Beweisaufnahme im Ausland: § 363 iVm Haager BeweisaufnahmeÜbk
1970 iVm bilat. ZusatzÜbk (schon zu Haager ZivilProzÜbk 1954: u.U. sog. direkter Verkehr).
Innerhalb EU vorrangig EuBVO Nr.1206/2001 v. 28.5.2001, am 1.1.2004 in Kraft getreten
(erleichtert internat. Beweisaufnahmen durch Stärkung der Rolle des beweisanordnenden
Gerichts).
Zeuge in Afghanistan: Ablehnung als „unerreichbar“ (Wertung § 356) nur zulässig bei
evident fehlender Erfolgsaussicht (idR zu verneinen)
--> Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme führt zu Unverwertbarkeit bzw. zu
Aufhebung des Urt. (§ 513 I, 546). Aber Heilung durch Rügeverzicht gem. 295 I möglich (§
355 I liegt nicht vorrangig im öff. Interesse, so daß § 295 II nicht eingreift).
bbb) § 128 a II ZPO Videokonferenz (nicht: telefon. Vernehmung!)
- § 128 a I betr. Zuschaltung von Parteien, 128 a II Zeugen + SaVerst
- Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrds.
- erlaubt „Zuschaltung“ von Zeugen + Sachverständigen in Gerichtssaal, nicht „vollständig“
virtuelle Verhandlung
- „Zeitgleiche“ Übertragung + Zuverlässigkeit der Übertragung setzt technische
Spezifikationen voraus, die im Augenblick noch kaum genutzt werden
- Ermessen des Gerichts; insbes. sinnvoll bei nicht transportfähigen Zeugen, zeitlichen
Engpässen
- Zeuge muss nach § 128 a II nicht ausdrücklich zustimmen, aber aus „gestatten“ ergibt sich
wohl, dass Zustimmung des Zeugen erforderlich ist. Ggf. kann er zu phys. Anwesenheit
gezwungen werden.
- Aufzeichnungsverbot § 128 a III ZPO aus Datenschutzgründen? Eher wohl nur aus
Praktikabilitätsgründen (str.). Verzichtbar? Arg. Dispositionsfreiheit des
12
Zeugen/Sachverständigen. Vergleiche mit Protokoll. Unbefangenheit des Zeugen bei der
Aussage?
cc) Parteiöffentlichkeit, § 357 <-- Art.103 I GG. Ausn. § 177 GVG (Ordnungsmaßnahmen)
od. RGedanke § 247 StPO (Zeuge wird in Gegenwart Partei keine wahrheitsgemäße Aussage
machen)
5. Beweiswürdigung
a) Grds. § 286 I freie Beweiswürdigung, keine gesetzl. Beweisregeln („3 Zeugen“ etc.).
Ausn. z.B. § 165 S.2, 314, 415 - 418.
Vertrag über Einschränkung freier Beweiswürdigung grds. unzulässig,
Rosenberg/Schwab/Gottwald S.658 mit Differenzierungen: Beweismittelverträge und
Geständnisvertrag seien zulässig (arg. Geständnis und Beweisantritt stehen grds. im Belieben
der Parteien).
aa) Gericht muß von der Wahrheit der Behauptungen „überzeugt“ sein (keine vernünftigen
Zweifel). Nicht nur überwiegende Wahrscheinlichkeit. Um Willkür zu vermeiden, müssen die
wesentlichen Grundlagen der Beweiswürdigung im Urteil dargelegt werden, § 286 I 2.
z.B. Widersprüche in Aussagen des/der Zeugen, Aussagen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen
etc.:
Beachte: auch praktische Hinweise (für Gerichte, aber auch für Rechtsanwälte) in
Prozessführungshandbüchern etc.: z.B. welche Zeugen sollen benannt werden, Hinweise zur
Technik der Zeugenbefragung etc.
bb) § 287: Modifikation des Beweismaßes in § 287 (Schadensschätzung): Grund ist Schutz
des Klägers, der in typischer Beweisnot ist/Unsicherheit der Bezifferung genauer
Schadensbeträge etc. 287 bezieht sich nach Wortlaut und hM auf Eintritt eines Schadens und
haftungsausfüllende Kausalität, nicht auf haftungsbegründende Kausalität (str.): „Schätzung“
= geringerer Überzeugungsgrad als nach § 286 ausreichend. Aber: Schätzung muß „greifbare
Anhaltspunkte“ haben.
cc) Beweiswürdigung muss sich auf den „gesamten Inhalt der Verhandlung“ beziehen, d.h.
- Sachvortrag und Verhalten der Parteien, z.B. widersprüchliches, sich änderndes
Vorbringen, Beweisvereitelung (vgl. §§ 444, 427)
- Ergebnis der Beweisaufnahme: z.B. alle wesentlichen Beweismittel ansprechen +
würdigen, Würdigung von Indizien, keine formelhaften Wendungen.
b) Anscheinsbeweis, s. Rosenberg/Schwab/Gottwald S.660 ff: gewohnheits-r anerkannte
Einschränkung des § 286; jetzt ausdrückl anerkannt in § 371 a I 2 ZPO [bis vor kurzem § 292
a ZPO] (qualifizierte elektronische Signaturen: Anschein der Echtheit).
13
aa) Beweiserleichterung durch Einsatz von Sätzen der allg. Lebenserfahrung: Schluss von
feststehenden Tatsachen auf andere Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung ("typische
Geschehensabläufe") regelmäßig damit verbunden sind, z.B. für Kausalität od. Verschulden
(Erfolg beruht "typischerweise" auf Verschulden). Indizienbeweis.
Beisp: Kausalität zw. feuergefährl. Arbeiten und Brand in engem räuml + zeitl Zshang; zw.
extremer Glätte der Treppenstufen und Sturz; zw. mangelhafter Beleuchtung eines Kfz und
Auffahren eines anderen.
Beisp (für Schluß von festgestelltem Erfolg auf Ursache + Verschulden): Verschulden Arzt,
wenn Operationsgegenstände in der Wunde zurückgeblieben sind; Verschulden des
Kraftfahrers, der auf ein Hindernis aufgefahren ist oder der mit einem Vorfahrtberechtigten
zusammenstößt.
Anscheinsbeweis nicht anwendbar auf: individuelle Willensentschlüsse, z.B. Vorliegen
Arglist, vorsätzliche Brandstiftung. Ebf. nach hM nicht Zugang eines abgesandten
(Einschreibe-)Briefs. S. Zöller Vor § 284 Rdz.31.
§ 371 a I 2 (§ 292 a a.F.) ist ungewöhnlicher Sonderfall, weil für Vertrauenswürdigkeit el.
Signaturen noch kein Erfahrungssatz besteht. Gesetzgeber will durch 371 a I 2 die el.
Signaturen bewusst fördern; aber Risiken sind nicht zu übersehen; gesetzl. Festlegung eines
Anscheinsbeweises ist „vorsichtiger“ als die Gleichstellung mit Urkunden, die nach § 437 zu
echter Beweislastumkehr führen (Beweis des Gegenteils nötig, nicht nur sog. Gegenbeweis).
Anders als 292 a a.F., der nur für Willenserklärungen galt (ungewöhnlich, weil sowohl
Urkunden als auch Augenscheinsobjekte nicht nur auf WEs bezogen sind), bezieht
sich 371 a I jetzt auf alle „Erklärungen“ (aber auch nur auf solche, nicht auf
Dokumente mit anderem Inhalt).
bb) Anscheinsbeweis ist widerlegt, wenn durch Gegenbeweis erschüttert: ernsthafte Möglk.
eines anderen als der allg. Erfahrung entsprechenden Verfahrensablaufs (entsprechende
Tatsachen sind voll zu beweisen).
c) Beweislast
aa)
Obj. Beweislast: sog. non liquet
(röm. ProzessR: N.L. (lat.) = „es ist nicht klar“ als Entscheidungsmöglichkeit Richter bei
Unklarheit: Entscheidung konnte verweigert werden
bei Nichterweislichkeit einer Tatsache
aaa) Grds. trägt jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Normen.
- Kläger für anspr-begründende Normen: z.B. Vertragsschluß, TB-Elemente des § 823 I
- Bekl für anspr-hindernde Normen (bürgerl-r Einwendungen, Einreden): z.B.
14
Voraussetzungen der §§ 107 ff, §§ 119 ff.
Im einzelnen wertungsabhängig, z.B.
- Form muss von dem bewiesen werden, der aus dem RG Wirkungen ableitet (obwohl man
Formmangel auch als Einwendung betrachten kann)
- „Mangel des rechtl Grundes“ iSv § 812 I 1 wird als „neg. Tatsache“ angesehen, die vom
Anspruchsteller zu beweisen sei
bbb) Modifikationen (idR im mat. R):
(1) Ausdrückl. z.B. § 280 I 2 BGB; "es sei denn, ..." oder „wenn nicht“: Schuldner muss
fehlendes Vertretenmüssen beweisen; ähnlich 286 IV beim Verzug)
Beisp: Wer muß bei § 932 Gutgläubigkeit beweisen?
E vermietet Sache an M. M veräußert an möglicherweise gutgl. D.
Herausgabeanspruch E gg. D?
E hat zu beweisen: (grds.) Eigentum + Besitz
Aber: Eigentumserwerb ist für D günstig, d.h. muss von ihm bewiesen werden.
Bösgläubigkeit wiederum schließt EigtErwerb aus, aber aus Formulierung „es sei denn“ ergibt
sich, dass Gutgläubigkeit vermutet wird, muss von demjenigen widerlegt werden, der sich auf
Bösgläubigkeit beruft = E.
Vgl. auch § 935: wer EigtErwerb bestreitet, muß Abhandenkommen (z.B. Diebstahl)
beweisen, d.h. hier der E.
(2) Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen:
- grobe Verletzung von Berufspflichten, Verletzung von Aufklärungspflichten o.ä.: insbes.
Arzthaftung,
- Produktehaftpflicht: Unternehmer muss sich entlasten (kein Fabrikationsfehler etc.)
- Beweisvereitelung (str.)
bb) Subj. Beweislast (Beweisführungslast): welche Partei darf/muß Beweisanträge stellen.
Stimmt grds. mit obj. Beweislast zusammen.
6. Kontrolle der Wahrung des BeweisR
a) Verstöße gg beweis-r Vorschriften können nach § 295 unbeachtlich sein: „Heilung durch
Rügeverzicht“
15
z.B. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355), Recht auf Verhandlung des
Beweisergebnisses (§ 285), unberechtigte Aussageverweigerung des Zeugen,
Beweisaufnahme ohne Beweisbeschluss, etc.: s. Zöller § 295 Rdz.3.
Aber keine Heilung bei Verstoß gg unverzichtbare Normen („öff. Interesse“), z.B. (wohl)
Verstöße gg Beweisverbote, Zeugenvernehmung durch Referendar in Abwesenheit des
Richters (zw.).
b) Überprüfung Anwendung BeweisR durch Vorinstanz(en)
- im BerufungsVerf, § 513, s.a. neue Beweisaufnahme möglich, § 538 I.
- in der Revision, § 546 (auch Verletzung prozess-r Normen).
RBehelfe grds. Thema späterer Stunde. Hier kurz vorweg einige Bemerkungen zur
Überprüfung des BeweisR in der Berufung:
In Berufung war früher vollständige Neuüberprüfung des Tatsachenstoffs möglich, nach
Neuregelung 2001 Bemühen um Einschränkung der Zulässigkeit erneuter Beweisaufnahme, §
529 I Nr.1, und des Vorbringens neuer Tatsachen, § 529 I Nr.2 ZPO; s.a. eingeschränkte
Prüfung von VerfMängeln: Rüge nötig, § 529 II.
Bei VerfMängeln Zurückverweisung möglich, §§ 538 II. Voraussetzungen 538 II Nr.1:
- Verfahrensmangel, z.B. Verletzung Beweisaufnahmevorschriften (nicht: Beweislast
verkannt)
- "Wesentlichkeit": Ursächlichkeit für Urteil, z.B. Art.103 I GG, unterbliebene Aufklärung
IV. Einzelne Beweismittel
1. Vorbemerkung
a) Def.: Beweismittel = Träger [als Objekt od Subjekt] der Übermittlung der Informationen an
den Richter, so dass dieser seine Überzeugung über die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung
gewinnen kann.
b) Dt ZPO kennt 5 Beweismittel:  SaUZAP §§ 371 ff iVm §§ 142 ff
- SaVerst
- Urkunden
- Zeugen
- Augenschein
- Partei(vernehmung)
c) Beweis-r Regelungen betr. Beweismittel z.T. allgemein, z.T. spezifisch für einzelne
Beweismittel.
S. z.B. Ablehnungsgründe:
aa) Unzulässigkeit des Beweismittels: z.B.
- Spezifisch: Ausschluß best. Beweismittel (vgl. § 80: nur UrkBeweis zulässig, od. im
Urkundenprozess); Vernehmung eines Zeugen, der sich berechtigt auf
16
ZeugnisverweigerungsR beruft, §§ 383 ff
- Allgemein: Unzulässigkeit der Verwertung r-widrig erlangter Beweismittel? s.o. (ggf.
Grundrechtsabwägung)
bb) Unerreichbarkeit des Beweismittels, s.o. ("Zeuge in Afghanistan"), s. § 356 (allgemeine
Regelung).
2. Augenschein, §§ 371 - 372 a (2. Buch 6.Titel)
a) Def: Beweis durch Augenschein: jede unmittelbare Sinneswahrnehmung des Gerichts betr.
Personen od. Sachen (z.B. auch Tonbänder, Geruch, Computerdaten, § 371 I 2)
z.B. Ortsbesichtigung
Techn. Hilfsmittel (z.B. Mikroskop) können eingesetzt werden, ebso. Hilfe von Sachverst, §
372 I (Beobachtung Augenscheinsobjekt setzt uU bes. Fachkenntnisse voraus)
b) Augenscheinsobjekte: streitige Sache selbst, eigene Person des Beweisführers, Person
od. Sachen des Gegners oder Dritter (s. Herausgabe- od. Vorzeigepflicht nach bürgerl. R, z.B.
§§ 454 II, 809 BGB). --> nach wohl hM ergibt sich aus ProzessR allg. Vorzeigepflicht, aber
grds. sanktionslos.
Sonderregel § 372 a Abstammungsprozesse: Duldungspflicht von Parteien od. Dritten
c) Verweigerung Augenschein:
- Gericht hat kein R auf Besichtigung! Ausn. § 372 a --> sonst grds. kein Zwang möglich.
Aber Bewertung Verweigerung nach § 286 möglich. S.a. § 371 III (bei Beweisvereitelung
durch Partei; aber gilt nicht für Dritte).
- Nach § 144 kann Gericht Anordnung über Augenschein treffen (Ermessen! Kein
Ausforschungsbeweis, substantiierte Angaben der Parteien nötig). Falls Anordnung gg Dritte
ergeht und diese die Gewährung des Augenscheins unberechtigt (s. § 144 II) verweigern, kann
Gericht Zwangsmittel wie gg Zeugen (§ 390) verhängen.
Zudem hat Beweisführer uU Möglichk zu Zwang gem. bürgerl. R iVm Titel + ZV nach §§
883, 888, 890 ZPO.
d) Beweisverfahren:
- Anordnung: § 144: auch vAw möglich (Ermessen!), sonst § 371 Beweisantritt
- Einnahme Augenschein, s.a. § 372
Achtung: § 142 (der hauptsächlich für Urkunden gilt) erfaßt auch einige
Augenscheinsobjekte, z.B. Fotografien, Zeichnungen etc. Dazu sogleich unten 3.
3. Urkundenbeweis, §§ 415 - 444
a) Definition
17
aa) jede Verkörperung eines Gedankens durch übliche od. vereinbarte Schriftzeichen.
Verneint z.B. für Fotografien, Computerdisketten (früher str.: Verkörperung? Schrift? vgl. mit
§ 125 f. BGB) --> Augenscheinsobjekt, jetzt klargestellt durch § 371 a I 2 (wichtig wg.
anderer Beweiskraft, s.u.)
Sonderregel § 371 a (el. Signaturen): Augenscheinsobjekt, aber in gewisser Weise
(Anscheinsbeweis für Echtheit) der Urkunde angenähert.
bb) Urkundsbeweis gilt auch für sog. Zufallsurkunden (nicht von vorneherein zum Beweis
bestimmt)
cc) Material der Urkunde ohne Bedeutung (Holz etc.)
b) Arten von Urkunden
aa) Nach Form:
aaa) Öffentliche Urkunden: § 415 Urkunden, die von einer Behörde oder von einer sog.
Urkundsperson erstellt sind
Urkundsperson (Person öff. Glaubens) = Person, die nach dem Gesetz Dokumente mit
besonderer Beweiskraft ausstatten darf: insbes. Notare, Standesbeamte, UrkBeamter der
Geschäftsstelle, Konsuln etc: s. BeurkG.
bbb) PrivatUrk: alle anderen Urkunden (nicht § 415), z.B. privatschriftl. Verträge, Briefe ohne
rechtsgeschäftl. Inhalt etc.
bb) Nach Inhalt:
- Wirkende Urk: enthält unmittelbar den zu beweisenden Vorgang (z.B. Vertrag)
- bezeugende Urk: berichtet über einen außerhalb der Urkunde liegenden Vorgang
c) Beweiskraft:
aa) Voraussetzung = Echtheit: bei öff. Urkunden vermutet, § 437, s.a. § 438
(Beweislastumkehr!); bei PrivUrk im Streitfall zu beweisen, §§ 439 - 443 (keine
Beweislastumkehr; aber eingeschränkte Beweiserleichterung § 440 II iVm 292 Beweis des
Gegenteils)
bb) Beweiskraft:
- bei öff. Urk § 415, 417 ff. (differenziert nach Inhalt der Urk: uU voller Beweis, kein
Gegenbeweis),
- bei PrivUrk § 416 (müssen unterschrieben sein! fehlt z.B. bei bloßer Paraphe oder so stark
unlesbarer Unterschrift, dass individueller Charakter nicht mehr erkennbar): voller Beweis
für Abgabe der Erklärung durch Aussteller (gilt auch bei Blankounterschrift). Aber nicht für
Zugang!
Kein Gegenbeweis od. Beweis des Gegenteils möglich  geht weiter als Anscheinsbeweis
oder Beweislastumkehr
18
Aber: Inhaltliche Richtigkeit der Erklärung (oder Willensmängel) vom Gericht frei zu
bewerten, § 286
d) BeweisVerf:
aa) grds. Beweisantritt durch Partei, aber in einigen Fällen nach §§ 142 f., 273 vAw möglich:
aber wg. grds. Geltung Verhandlungsmaxime Zurückhaltung geboten.
bb) Neu: § 142 I, II Anordnung Urkundenvorlegung: auch ggü. Dritten.
Beisp: Gericht ordnet ggü der Partei B und dem Dritten X die Vorlage einer Urkunde an. B
und X verweigern dies mit dem aus Sicht des Gerichts unglaubwürdigen Argument, eine
solche Urkunde besäßen sie nicht.
- Direkte Erzwingbarkeit nur ggü. Dritten (142 II 2 iVm § 390: ggf. Ordnungsgeld od.
Ordnungshaft; aber erst nach rechtskräftigem Zwischenurteil § 387; ggf. sof. Beschwerde 387
III iVm § 567).
- Keine direkte Erzwingbarkeit ggü. Parteien (aber Bewertung nach § 286).
4. Zeugenbeweis, §§ 373 ff
a) Begriff: Zeugen, die über Wahrnehmungen vergangener Tatsachen und Zustände aussagen
sollen, vgl. § 414
Unsicherstes Beweismittel (Befragungstechnik nicht immer sicher; Erinnerungslücken, uU
Böswiligkeit). Dennoch meistgebrauchtes Beweismittel.
- Nach Wahrnehmungen wird gefragt, nicht nach Meinungen
- Sachverständiger ist ersetzbar, Zeuge nicht
b) Zeugnisfähigkeit
- Partei darf nicht Zeuge sein: kein Zeuge in eig. Sache
- auch Kinder etc. (keine Zeugenuntauglichkeit)
c) Zeugenpflichten
- Pflicht zum Erscheinen (implizit)
- Pflicht zur Aussage, vgl. § 390
- ZeugnisverweigerungsR aus persönl. Gründen, § 383, od. sachl. Gründen, § 385. Muß
geltend gemacht werden, § 386; Entscheidung Gericht § 387. Ggf. Zeugniszwang § 390.
- Pflicht zur Beeidigung od. Bekräftigung, § 393 --> Bedeutung für StrafR §§ 153 ff StGB,
uU auch §§ 823 II.
19
d) Beweisverfahren
aa) Beweisantritt durch Partei stets nötig, § 373. Ladungsfähige Anschrift. Kein
Zeugenangebot N.N. (nomen nominandum)
bb) Vernehmung: mündlich, uU nur schriftl. (§ 377 III 1)
e) Beweiswürdigung, § 286
5. Sachverständigenbeweis, §§ 402 ff
a) Begriff: Personen, die dem Richter auf Anordnung hin Kenntnis von RNormen od. von
Erfahrungssätzen vermitteln od. aufgrund von Erfahrungssätzen aus SV Schlußfolgerungen
ziehen od. aufgrund bes. Fachkunde Tatsachen feststellen. "Neutraler Richtergehilfe".
Abgrenzung v. Zeugen: Wahrnehmung des Zeugen beruht auf seiner zufälligen Beziehung zu
konkr. Einzelfall (unvertretbar); SachVerst. beruht auf allg. zugänglichen Erfahrungen
(vertretbar).
GerichtsGA ./. Privatgutachten: letztere sind Teil des Parteivorbringens, können allenfalls als
Urkunde beweis-r eingebracht werden. JVEG [Justizvergütungs- und –entschädigungsG
2004] gilt nur für GerichtsGA
b) Pflichten
- Pflicht zu GA, § 407
- Pflichten ggü Gericht § 407 a
- Schriftl. GA, § 411
- Pflicht zur Beeidigung, § 410 („Ob“ der Beeidigung im Ermessen des Gerichts, § 391
entsprechend)
- SEA § 839 a (Haftungsprivilegierung: Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlk.), lex
specialis ggü § 823.
c) Beweisverfahren: Anordnung vAw möglich; im übrigen weitgehend Verweis auf
Zeugenbeweis, § 402
6. Parteivernehmung, §§ 445 ff
a) Begriff
- Parteivernehmung nicht sehr zuverlässig, daher nur unter engen Grenzen zulässig
- Vernehmung Gegner 445, Vernehmung Partei selbst §§ 447, 448
Verhältnis zu Parteianhörung 278 I 2 fließend
b) Voraussetzungen:
- Subsidiarität § 445
- grds. nur Beweisgegner 445 (selten: Partei wird in der Regel nur zu eigenen Gunsten
aussagen), ausnahmsweise auch Beweisführer § 447 (selten: andere Partei idR nicht
einverstanden)
20
In Praxis fast stets § 448 Vernehmung (jeder Partei mögl.) von Amts wegen (auf "Anregung"
Partei): angebotene erhebliche Beweise müssen zuerst erhoben worden sein; bestrittene
Behauptung muß "wahrscheinlich" sein (nicht ausreichend: gänzliche Beweislosigkeit -->
dann Parteivernehmung unzulässig).
c) Beweisverfahren
- weitgehend Verweis auf Zeugen, s. § 451
- immer formeller Beweisbeschluß nötig, § 450 I
- kein Aussagezwang (anders bei Zeugen); keine Beeidigungspflicht
Lektüreempfehlung zur Nacharbeit: Lüke, ZPR §§ 22 – 26
Lektürevorschlag zur Vorbereitung auf die nächste Vorlesung: Lüke, §§ 28, 32
Herunterladen