Aerztliches_Berufsrecht_-_Mag.Duhan

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Kammeramtsdirektor Mag. Martin Duhan
Ärztekammer für NÖ
Die berufsrechtliche Betrachtung setzt
„Berufsrecht“ - Ärztegesetz 1998 – auf.
primär
auf
dem
Dazu im Anschluss die wesentlichen Bestimmungen dargestellt:
„Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf
medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen
begründete
Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den
Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von
Behinderungen
oder
Mißbildungen
und
Anomalien,
die
krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei
Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme
oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der
medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch
diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte
Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche
Gutachten zu erstatten.
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist
ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten
Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung
des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der
Rechtsform einer offenen Gesellschaft zulässig.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in
der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3
umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt
werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur
unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3
umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als
Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von
Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.
Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine
dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können
Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für
die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede
Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung
oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne
Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich
laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der
Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen
Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer
Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der
ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der
bestehenden
Vorschriften
und
der
fachspezifischen
Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der
Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls
in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe
kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach
seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht
handeln.
(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende
Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen
Ergebnisse der Österreichischen Ärztekammer nach Maßgabe der
technischen
Ausstattung
im
Wege
der
elektronischen
Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare
Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der
Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung
gemäß
Abs.
2a,
so
stellt
dies
als
schwerwiegende
Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, dar.
Gleiches gilt auch im Falle des Unterbleibens einer ersten
Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer
Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf
stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese
vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes
umfasst sind.
Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht
entfällt,
sofern
die
Regelungen
der
entsprechenden
Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher
Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur
unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.
Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn
der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von
Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte
über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen.
(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
1. Erhebung der Anamnese,
2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich
Blutdruckmessung,
3. Blutabnahme aus der Vene,
4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur
Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere
über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder
Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose,
den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden,
diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der
Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung
dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des
§ 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder
behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person
alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des §
54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht
begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß § 54 Abs. 5
oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist
hierüber Auskunft zu erteilen. Der Arzt ist verpflichtet, dem
Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen
Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(2) Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sowie zur
Übermittlung dieser Daten
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der
ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,
sowie
2. an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren
Behandlung der Kranke steht, mit Zustimmung des Kranken
berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene
Person hat das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und
Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im
Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre
aufzubewahren.
(4) Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht
gegeben
ist,
der
Ordinationsstättennachfolger,
hat
die
Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die
der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er
darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur
Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der
Ordinationsstätte ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation
vom
bisherigen
Ordinationsstätteninhaber
für
die
der
Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.
(5)
Im
Falle
des
Ablebens
des
bisherigen
Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern nicht
Abs. 4 erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder
sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes
verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der
zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt
benannten Dritten zu übermitteln. Im Falle automationsunterstützter
Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach
entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern
zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu
löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht
mehr weitergeführt wird.“
********
Somit ergibt sich aus dem Berufsrecht selbst eine durchaus
„freiberufliche“ Perspektive für die ärztliche Tätigkeit.
Diese ist basierend auf der klaren Definition des § 2, was die
Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst, wobei die medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse das bestimmende Element sind.
Ergänzt und abgegrenzt durch das klare Verbot des § 3 Abs. 4,
wonach anderen jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten
ist.
Die Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden ist
gemäß § 49 nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und
Erfahrung durchzuführen.
Zum Nachweis der korrekten Beratung oder Behandlung ist eine
umfassende Dokumentation im Berufsrecht verankert.
Reglementierende Einschränkungen – durchaus auch aus dem
Schutzinteresse des Patienten – ergeben sich aus den
unterschiedlichsten Rechtsbereichen;
Sozialversicherungsrecht, Kassenverträgen, Art. 15a B-VG
Vereinbarung, Qualitätssicherung, RSG, ÖSG, Behandlungspfade,
Bürokratie, etc.
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