HANDBUCH FÜR DIE BEREITSCHAFTSDIENSTZENTRALE 1.1 ZWECK DER EINRICHTUNG Die Bereitschaftsdienstzentrale Andernach stellt die hausärztliche Versorgung in bestimmten Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicher. Dies gilt derzeit für Wochenenden und Feiertage, an den Vorfeiertagen ab 18.00.Uhr, von Mittwoch 12:00 Uhr bis Donnerstag 07.30 Uhr und von Freitag 14.00 Uhr bis zum Beginn des Wochenenddienstes. Während dieser Zeiten werden ein stationärer Dienst in festen Praxisräumen und ein Hausbesuchsdienst vorgehalten. Träger ist der Verein Ärztebereitschaft Andernach und Umgebung e.V. der eine Kooperation mit einem örtlichen Krankenhaus eingegangen ist. Rechtsgrundlage ist der §75 SGB5 und eine vertragliche Regelung mit der KV Rheinland-Pfalz. Analog zu einer allgemeinärztlichen Praxis werden alle Krankheitsbilder ohne Fachgebiets- oder Altersbeschränkung behandelt. Das vorgehaltene breite diagnostische Spektrum soll unnötige Krankenhauseinweisungen verhindern. 1.2 PATIENTEN Der Notdienst steht allen Menschen jeglichen Alters offen, die ärztlichen Rat suchen und ihren Hausarzt nicht erreichen können. Er versteht sich als Vertretung der niedergelassenen Hausärzte und nicht als eigenständige hausärztliche Praxis. Sie behandelt nur plötzlich aufgetretene Erkrankungen und Verschlimmerungen von Krankheiten. Im Einverständnis mit dem Hausarzt können in dessen Abwesenheit Therapien fortgeführt werden, die aus medizinischen Gründen nicht abgebrochen werden sollten, wie zum Beispiel Verbände, Injektionen und Infusionen. 2 PRAXIS 2.1 PRAXISRÄUME Die Bereitschaftsdienstzentrale befindet sich in vom Stiftshospital Andernach zur Verfügung gestellten Räumen. Derzeit sind dies drei Räume, von denen einer als Rezeption und Büro, die beiden anderen als Behandlungsräume genutzt werden. Hier werden alle hausarzttypischen Hilfsmittel und der notwendige Praxisbedarf vorgehalten. Ebenso verfügt die Bereitschaftsdienstzentrale über einen eigenen Wartebereich. Tagsüber ist die Bereitschaftsdienstzentrale über einen eigenen Eingang erreichbar, nachts über die Nachtpforte des Stiftshospitals. 2.2 PERSONELLE BESETZUNG 2.2.1 BESETZUNG MIT ÄRZTEN In der Praxis arbeiten zu den festgelegten Dienstzeiten die Ärzte des Sitzdienstes und Fahrdienstes. Zu festgelegten Zeiten ist ein Springerdienst zur Unterstützung der beiden o.a. Dienste eingeteilt. Sollten Sitz- u. Fahrdienst bei außergewöhnlicher Hausbesuchstätigkeit nicht in der DBZ anwesend sein, übernimmt ein diensthabender Arzt des Krankenhauses in nicht aufschiebbaren Fällen die Behandlung. Die Ärzte des Besuchsdienstes haben bis auf Widerruf wie der Sitzdienst Anwesenheitspflicht im Krankenhaus. Sie unterstützen in Zeiten der Nichtinanspruchnahme den Sitzdienst auf Anforderung Der Springerdienst hat in seinen Dienstzeiten entsprechende wie o.a. Dienstverpflichtung. 2.2.2 BESETZUNG MIT ARZTHELFERINNEN Zu den von der Geschäftsführung festgelegten Zeiten werden die Ärzte in der Praxis von einer erfahrenen Arzthelferin unterstützt. Ihr obliegen die typischen Rezeptionstätigkeiten wie Patientenregistrierung, deren Einordnung in Behandlungsprioritäten, der Telefondienst , die Assistenz bei ärztlichen Tätigkeiten. Sie haben ebenfalls Verbrauchsmaterialien aufzufüllen, für Ordnung und Sauberkeit in den Räumen der BDZ zu sorgen und Bereitschaftstaschen, Formularmappen und Notfallkoffer stets auf Vollständigkeit zu überprüfen. Ebenso sind Gebrauchsgeräte wie Handys,Navigations- und Untersuchungsgeräte in steitger Gebrauchsbereitschaft zu halten. 2.3 LEISTUNGSSPEKTRUM Entsprechend dem Charakter einer Bereitschaftsdienstpraxis begrenzt sich das Leistungsspektrum auf typische Situationen, in denen ein Zuwarten bis zur nächsten Sprechzeit des Hausarztes eine Gefährdung des Patienten zur Folge haben kann oder nicht zumutbar ist. Hinzu kommen typische Vertretungsfälle bei laufenden hausärztlichen Behandlungen, die an Wochenenden nicht unterbrochen werden sollten, wie z.B. Verbandswechsel und Injektionen. 2.3.1 DIAGNOSTISCH Ergänzend zur hausärztlichen Grundausstattung steht ein EKG-Gerät als Vereinseigentum zur Verfügung. Weitergehende Untersuchungen z.B. Ultraschall und Röntgen können auf Überweisungsbasis vom Krankenhaus durchgeführt werden. Das Krankenhauslabor kann für notfalltypische Untersuchungen genutzt werden. Für einzelne Symptomkomplexe liegen standardisierte Diagnostikblöcke ( Thorax-,Abdomen-,Fieberblock ) vor. Weitergehende Laboruntersuchungen sind ebenfalls überweisungsgebunden. 2.3.2 THERAPEUTISCH Aus rechtlichen Gründen müssen therapeutische Eingriffe auf schulmedizinische risikoarme hausarzttypische Behandlungen begrenzt bleiben. Psychiatrische und/oder psychotherapeutische Gespräche sind mit Ausnahme der Krisenintervention nicht Inhalt eines Bereitschaftsdienstes. Dies gilt ebenso für die meisten Injektionstherapien. Mit nur wenigen Ausnahmen sind Injektionen und Infusionen der Notfallmedizin und nicht des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zuzuordnen. Die Medikamente, die parenteral appliziert werden dürfen, befinden sich in der Bereitschaftstasche bzw in der Ausstattung der Bereitschaftsdienstzentrale. Alle durchgeführten Behandlungen und Verordnungen sind an das Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Grundsätzlich werden bei Medikamentenverordnungen auf Kassenrezepten eine der preiswertesten Alternativen und die zu verordnende Packungsgröße so klein wie möglich gewählt. Die Medikamentenverordnung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen . Negativliste sowie die Bestimmungen über die Verordnung von nur apothekenpflichtigen Medikamenten sind zu beachten. 2.3.3 THERAPIEEINSCHRÄNKUNGEN Aus vertragsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung von zivilrechtlichen Folgen hat der Vorstand des Vereins eine Liste von Leistungen zusammengestellt, deren Durchführung im Rahmen des Ärztenotdienstes nicht erlaubt ist. Folgende diagnostisch-therapeutischen Maßnahmen dürfen nicht von den im Beritschaftsdienst tätigen Ärzten durchgeführt werden. Sofern diese als unumgänglich angesehen werden sollte, sollten diese Maßnahmen von der entsprechenden Ambulanz des Stiftshospitals durchgeführt werden. - Gelenkinjektionen Chirotherapie Neuraltherapie Instillation oder intramuskuläre Injektion von Kortikoiden Punktionen Wundversorgung durch Naht - Anlage von Gipsverbänden Homöopathische Behandlungen 2.3.4 SONSTIGE ÄRZTLICHE LEISTUNGEN Leistungen bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen unterliegen den gleichen Regeln, wie sie für gesetzlich Krankenversicherte oben beschrieben wurden. Rechnungslegung und Abrechnung erfolgt durch den Verein. Leistungen, die sich aus anderen gesetzlichen Verpflichtungen der niedergelassenen Ärzte ergeben, wie zum Beispiel Leichenschauen, Beurteilungen nach dem PsychKG u.a., werden ebenfalls vom Verein liquidiert. Ebenso können im Rahmen der zeitlichen Möglichkeit Blutproben und evtl. Untersuchungen auf Gewahrsamsfähigkeit bei der Polizeiinspektion Andernach auf Anforderung durchgeführt werden Jegliche von dem Bereitschaftsarzt während seiner Dienstzeit durchgeführten Leistungen sind über den Verein zu liquidieren! Sollte ein Arzt zu einer nicht im Bereitschaftsdienst üblichen Leistung qualifiziert und nach der Weiterbildungsordnung auch berechtigt sein, so kann er diese außerhalb jeglicher Haftung des Ärztenotdienstes durchführen, wenn sie medizinisch begründet und wirtschaftlich ist. Er muss aber zwingend den Patienten hierüber aufklären und sich dies durch Unterschrift bestätigen lassen. Auch diese Leistungen dürfen nicht vom Bereitschaftsarzt, sondern vom Verein liquidiert werden. 3 MITARBEITER 3.1 DIENSTÄRZTE 3.1.1 ANFORDERUNGSPROFIL Jeder vor 2004 zum Notdienst verpflichtete Arzt kann im Bereitschaftsdienst mitarbeiten. Neu hinzukommende Ärzte sollten eine abgeschlossene Facharztausbildung oder zumindest drei Jahre klinische Tatigkeit als Arzt unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes nachweisen können. . Ansonsten gelten die Bedingungen der KV-Zulassung, insbesondere eine Altersbegrenzung bis zur Beendigung des 68. Lebensjahres. Im Interesse einer Optimierung der Patientenversorgung sollten Ärzte mit EKG-Befundung vertraut sein. Entsprechend bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für den Bereitschaftsdienst sind Weiterbildungen und eventuelle spezielle Qualifikationen nachzuweisen. Jeder mitarbeitende Arzt hat eine gültige private Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Verein schließt mit allen von ihm honorierten Mitarbeitern einen Honorarvertrag ab. 3.1.2 ARBEITSZEITEN Die Arbeitszeiten beruhen auf geltendem Recht, insbesondere im Verhältnis Arbeitszeit zu Bereitschaftszeiten. Sie orientieren sich am statistisch ermittelten Bedarf. Eine kontinuierlich fortgeschriebene Einsatzstatistik kann zu kurzfristigen Anpassungen der Arbeitszeiten führen. Bei hohem Patientenaufkommen sind zusätzliche bedarfsabhängige Überstunden möglich. Diese werden zusätzlich honoriert. Grundsätzlich endet der Dienst erst mit der Dienstbereitschaft des ablösenden Kollegen. Kein Mitarbeiter darf während zweier aufeinander folgenden Schichten Dienst tun, es sei denn, dies sei aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung unumgänglich und/oder medizinisch erforderlich. Zwischen dem Dienstbeginn für die Bereitschaftsdienstzentrale Andernach und dem Dienstende in einer anderen ärztlichen Bereitschaftsdienstzentrale muss eine Ruhepause von zumindest 6 Stunden liegen. Dies bestätigt der Arzt bei seinem Dienstantritt. Die aktuellen Dienstzeiten sind im internen Bereich der Internetseite und in der Bereitschaftsdienstzentrale einsehbar. 3.1.3 HONORAR Jeder Arzt erhält ein Honorar in Höhe des vom Vorstand beschlossenen Vergütungssatzes. Eine Rechnungsstellung oder Kassenabrechnung durch einen Arzt für Leistungen als Bereitschaftsarzt ist nicht zulässig! Angestellte Ärzte des Krankenhauses, die in Vertretung des Notdienstarztes tätig werden, erhalten für jeden im Rahmen des Ärztenotdienstes behandelten Patienten eine Pauschale, deren Höhe ebenfalls vom Vorstand festgelegt worden ist. Die derzeit gültigen Honorarbeträge Bereitschaftsdienstzentrale einsehbar. sind im internen Bereich der Internetseite und in der 3.1.4 DIENSTPLANERSTELLUNG Der Dienstplan wird für ein halbes Jahr im Voraus von einer speziell entwickelten Software erstellt. Er ist in den internen Seiten der Homepage der Bereitschaftsdienstzentrale (www.bdz-andernach.de) zu finden. Diese können nach Anmeldung und Freischaltung genutzt werden. Gebuchte, aber schuldhaft nicht angetretene Dienste bedingen eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten des für diesen Dienst vereinbarten Honorars. 3.1.5 GRUNDSÄTZLICHES Der Arzt ist für seine Tätigkeit persönlich haftbar. Eventuelle Regressforderungen von Krankenversicherungen oder Haftpflichtforderungen werden vom Verein nicht akzeptiert, sondern direkt an den verursachenden Arzt übergeleitet. Unter Einfluss von Alkohol oder anderen die Entscheidungsfähigkeit beeinflussenden Substanzen ist die Tätigkeit im Bereitschaftsdienst verboten! Zuwiderhandlungen führen zu einer sofortigen Unterbindung der Tätigkeit und zum Ausschluss von der Mitarbeiterliste. Bei Verstoß gegen die Regeln dieses Handbuchs werden disziplinarische Schritte eingeleitet. 3.2 NICHTÄRZTLICHE MITARBEITER/INNEN Während der von der Geschäftsführung festgelegten Zeiten ist eine Arzthelferin in der Praxis tätig. Ihre Tätigkeit wird in erster Linie die Erfassung von Abrechnungsdaten und die Assistenz bei ärztlichen Tätigkeiten beinhalten. Sie ist für die Sicherung der Arbeitskontinuität, Pflege des Praxisbedarfs, Versendung der Behandlungsberichte verantwortlich. Der ärztliche Dienstplan, die Pflege der Personalakten, die Kontrolle der externen Buchführung, die Honorarverteilung obliegen einer vom Vorstand beauftragten Person. 4 VERFAHRENSANWEISUNGEN 4.1ABLÄUFE IN DER BEREITSCHAFTSDIENSTZENTRALE Diese sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Sie können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden. 4.2 ABLÄUFE IM HAUSBESUCHSDIENST Diese sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Sie können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden. 4.3 VERWALTUNGSABLÄUFE Diese sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Sie können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden. 5 KOOPERATIONSPARTNER 5.1 LEITSTELLE Die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Koblenz und zukünftige Rettungsleitstelle koordiniert die Anrufe und Hilfeersuchen. Die aktuellen Beschreibungen dieser Vereinbarungen können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden. 5.1 KRANKENHAUS Die Bereitschaftsdienstzentrale hat mit dem Stiftshospital Andernach einen Kooperationsvertrag abgeschlossen und in verschiedenen organisatorischen und medizinischen Abläufen Mitarbeit vereinbart. Die aktuellen Beschreibungen dieser Vereinbarungen können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden. 6 ARBEITSANWEISUNGEN Für nahezu alle Abläufe liegen aus Gründen der Standardisierung, als Hilfetext und zur Rechtssicherheit von Mitarbeitern und Trägerverein dezidierte Arbeitsabläufe vor. Sie sind rechtsgültige Bestandteile dieses Handbuchs und finden sich im internen Bereich der Internetseite. 7 DISZIPLINARISCHES Bei einem Verstoß gegen den Inhalt dieses Handbuches den damit verknüpften Arbeitsanweisungen Patientenbeschwerden Nachlässigkeiten in der medizinischen Diagnostik Nichtbeachten schulmedizinisch therapeutischer Leitlinien Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot findet zunächst ein Gespräch zwischen dem betroffenen Mitarbeiter und dem Vorsitzenden des Vereins statt. In schwerwiegenden Fällen kann dieser erste Schritt übersprungen werden. Im Wiederholungsfall legt der Vorsitzende den Vorgang dem Vorstand zur Entscheidung vor. Der Vorstand hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten: Abmahnung Streichung der Buchungsrechte Streichung aller zukünftig gebuchten Dienste Regressforderungen Zivilrechtliche Schritte Weitergabe dieses Handbuchs an Dritte und Benutzung dieses Handbuchs durch Dritte zieht zivilrechtliche Schritte nach sich.