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Patientenverfügung
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14.05.2016
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Patiententestament
= Patientenverfügung + Betreuungsverfügung + Vorsorgevollmacht = PV + BV + VV.
Diese Seite ist in Bearbeitung !!! (ist aber schon ganz gut )
Das Thema Patientenverfügung ist nicht einfach. Wenn man nicht irgendetwas Unsinniges dahin
schreiben will, muss man sich mit der Materie befassen. Aber WIE ?? Ich habe mich seit Jahrzehnten
mit dem Thema beschäftigt und gebe im Folgenden das, was ich darüber weiß, zur Kenntnis.
Kommentare und Anregungen sind willkommen. JFH
Dieser Text ersetzt keinen ärztlichen oder juristischen Rat.
Rechtsansprüche können aus ihm nicht hergeleitet werden.
[Z1] Patientenverfügung: BMJ. Es wird nachdrücklich empfohlen, die kostenlose Broschüre des
Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel „Patientenverfügung“ genau zu lesen und bei der Abfassung der eigenen Patientenverfügung zu beachten.
[Nummern in Blau] vorne links = Quellen im Internet zum Anklicken!
* = lange Ladezeit, nicht verzweifeln!
[Z2] Humanistischen Verband. Ebenfalls sehr zu empfehlen ist die gute Website des Humanistischen
Verbandes mit Newsletter zum Thema Patientenverfügung.
[Z3*] Betreuungsverfügung. Zusätzlich zur Patientenverfügung ist es sinnvoll, eine Betreuungsverfügung abzufassen, in welcher man sich für den Fall, dass man nicht mehr selbst über seine Angelegenheiten bestimmen kann, seinen Betreuer/seine Betreuerin wünscht. Der Ehepartner/die Ehepartnerin oder die eigenen Eltern, Kinder oder Geschwister sind nicht automatisch Betreuer, was
viele jedoch fälschlich glauben. Der Betreuer/ die Betreuerin sollte auf jeden Fall die oben genannten Texte [Z1] und [Z2] gelesen haben, die Wünsche des/der Verfügenden, insbes. die Patientenverfügung, gut kennen, sich mit diesen Wünschen identifizieren können und durchsetzungsstark
sein.
[Z4] [Z4a] Vorsorgevollmacht. Ebenfalls sollte man eine Vorsorgevollmacht ausstellen, welche dem/der
Bevollmächtigten erlaubt, finanzielle Dinge zu regeln. Kostenlose Formulare und Broschüren zum
Thema Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht stellt das BMJ zur Verfügung.
[Z5] Generalvollmacht. Nicht anzuraten ist es, eine Generalvollmacht auszustellen, da eine solche nicht
so genau ist wie PV + BV + VV zusammengenommen.
[Z6] [Z6a] [Z6b] Begriffs-Erklärungen. Gute Erklärungen zu den Begriffen „Patientenverfügung“,
„Betreuungsverfügung“ und „Vorsorgevollmacht“ finden Sie im Internet z.B. bei Wikipedia und
bei [Z1] [Z2] [Z7] [Z8].
[Z7] Hinterlegung. Für Deutschland gibt es in Berlin ein Vorsorge-Register, welches von Privatpersonen, Notaren und Rechtsanwälten zur Hinterlegung der Patientenverfügung gegen eine geringe
[Gebühr] genutzt werden kann.
[Z8] [Z8a] Schiedsstelle. In Zweifelsfragen und bei Auseinandersetzungen mit Ärzten, Betreuern,
Angehörigen oder Gerichten bezüglich der Auslegung einer Patientenverfügung hilft die Schiedsstelle der Deutschen Stiftung Patientenschutz kostenlos. Gute Informationen!
[Z9] Notarielle Beglaubigung. Die Vorsorge-Vollmacht muss, PV und BV können notariell beglaubigt
werden. Die Beglaubigung ist bei meiner eigenen PV+BV+VV einfach, da alle drei zusammen auf
nur einer einzigen DIN-A4-Seite zusammengefasst sind, siehe [Z9a]. Ob eine Beglaubigung in
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Form einer Haager Apostille einer deutschen Patientenverfügung auch im Ausland Geltung verschaffen kann, erforsche ich gerade (JH).
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Der geplante Abschnitt über die Gültigkeit deutscher Patienten-Verfügungen im Ausland ist eine harte
Nuss! Er ist in Bearbeitung. Baldmöglichst kommt eine neue Fassung. Weiter also unter [Z11].
[Z10] [Z10a] [Z10b] [Z10c] [Z10d] Deutsche im Ausland. Eine deutsche Patientenverfügung gilt nicht im Ausland. Dies kann vor allem Urlauber hart
treffen, da sie sich des Problems selten bewusst sind und sich auch kaum die Mühe machen werden, vor der Reise die ausländischen Gesetze zu studieren und den bürokratischen Aufwand zu treiben, der nötig wäre, um eine im Reiseland gültige Patientenverfügung zu verfassen. Eine MinimalLösung wäre, bei Reisen ins Ausland seine Patientenverfügung zusätzlich auf Englisch und in der Landessprache bei sich tragen, jedoch sind dies
Dokumente im Ausland für die behandelnden Ärzte nicht unbedingt verbindlich. Bei längeren Aufenthalten sollte man sich nach der Abfassung
einer Patientenverfügung nach den dortigen Gesetzen erkundigen. Viele Länder haben auch Zentralregister zur Hinterlegung der Patientenverfügung. Im akuten Notfall wende man sich an das Deutsche Konsulat der betr. Region, an die Deutsche Botschaft in der Hauptstadt des Landes oder
an das [Auswärtige Amt in Berlin].
Google:
https://www.google.de/#q=patientenverf%C3%BCgung+auslandsaufenthalt
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
[Z11] Organspende. Es kann zu Widersprüchen zwischen Patientenverfügung und positivem Organspende-Ausweis kommen. Näheres [hier] in Kapitel K. Zur Organspende im Ausland siehe [hier]
Kapitel J. Bei Auslands-Aufenthalten ist unbedingt [hier] auch das Kapitel F: Herztod, zu beachten, da in etlichen Ländern schon nach Herzstillstand (ohne Hirntod-Diagnose) explantiert wird.
[Z12] Alles auf einer Seite! Mein persönliches Patiententestament, bestehend aus meiner Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, alles in einem einzigen Dokument auf einer
DIN-A4-Seite zusammengefasst, zum Ausdrucken finden Sie [hier] auf dieser WebSite. Wenn Sie
meine kombinierte PV+BV+VV verwenden, können Sie diese eine Seite plus eine Seite Adressen
gefaltet in der Brieftasche, zusammen mit Ausweis und Führerschein, immer bei sich zu tragen!
[Z13] Folgende Formalien sollten bei der Abfassung eines Patiententestaments unbedingt beachtet
werden:
a. Eine handschriftliche Form ist unbedingt zu bevorzugen, ebenso wie eine Aktualisierung einmal
im Jahr, z.B. zu Weihnachten, durch erneute Unterschrift, ggf. nach Änderung des Textes.
b. Zumindest die Vorsorge-Vollmacht (sie betrifft vermögensrechtliche Angelegenheiten) sollte
notariell beglaubigt werden, was im Ausland auch bei einem deutschen Konsulat möglich ist.
[Z14] Generalklausel. Eine Patientenverfügung benötigt sicherlich eine Generalklausel etwa folgender
Art: „Wenn für mich bei schwerstem körperlichem Leiden oder bei fortschreitendem geistigem
Verfall keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen
Lebens mehr besteht, sollen lebenserhaltende Massnahmen nicht mehr angewendet werden, wie
z.B. …“. Eine solche Generalklausel ist notwendig, da es ganz unmöglich ist, in der PatientenVerfügung alle denkbaren Situationen zu benennen, in die man geraten kann. Ähnliche Formulierungen findet man in der oben genannten Broschüre des BMJ [Z1].
[Z15] Spezielle Themen. Einige spezielle Themen sollten andererseits gesondert angesprochen werden,
weil über sie sehr unterschiedliche Auffassungen herrschen und weil daher die persönlich Entscheidung des Patienten ganz besonders gefragt ist. Solche speziellen Themen sind z.B.:
- Wachkoma,
- Elektrokrampftherapie (Elektroschock auf das Gehirn),
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- Defibrillation (Elektroschock auf das Herz bei Herzkammer-Flimmern),
- künstliche Ernährung PEG (= Perkutane Endoskopische Gastrostomie = Ernährung
durch eine Sonde, die durch die Bauchdecke in den Magen geführt wird),
- Reanimation (Wiederbelebungsmaßnahmen nach Stillstand von Herz und Atmung),
- künstliche Beatmung,
- Dialyse,
- Bluttransfusion,
- Antibiotika-Gabe,
- Gabe von starken Schmerzmitteln, die das Leben verkürzen können,
- Organspende,
- Autopsie.
Dies sind einige Beispiele für Themen, die durch die General-Klausel womöglich nicht hinreichend abgedeckt sind. Um zu diesen Themen sinnvolle Wünsche äussern zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger wissen, worum es sich dabei im einzelnen handelt, d.h., sie benötigen ein ausreichendes medizinisches Wissen, zumindest für diese besonderen Fälle. Andernfalls können sie
zu diesen Punkten keine vernünftigen autonomen Entscheidungen treffen, die auf eigener Kenntnis
und eigener Willensbildung beruhen. Meines Wissens gibt es keinen Text (als Büchlein oder im
Internet), welcher die notwendigen medizinischen Kenntnisse für Laien verständlich und differenziert darstellt.
„Differenziert“ soll heißen: Zu diesen Fragen kann man unterschiedlicher Meinung sein
und so oder so entscheiden. Wäre dem nicht so, bräuchten wir keine Patientenverfügung! Dem
Verfügenden sollte also die Fragestellung klar sein und ihm sollten die sinnvollen alternativen
Antwortmöglichkeiten bekannt sein. Eine vernünftige Patientenverfügung kann auch den behandelnden Ärzten eine gute Hilfe sein!
Zu zwei obiger Themen einige Erläuterungen:
[Z16] Beispiel Wachkoma. Ein Wachkoma-Patient ist ein lebender Mensch. Aber schon über die
Frage, ob er Bewusstsein habe oder nicht, ob er das, was um ihn herum vorgeht, wahrnimmt oder
nicht, besteht keine Einigkeit. Es gibt Berichte von Menschen, die lange Zeit im Wachkoma gelegen haben und die über eine Fülle von Erlebnissen während dieser Zeit berichten. Andere können
sich nicht an solche Erlebnisse erinnern (was nicht heisst, dass sie solche nicht hatten). Manche
Ärzte sprechen den Wachkoma-Patienten ein Bewusstsein schlichtweg ab; offensichtlich haben sie
die Literatur nicht gelesen.
Wenn nun nach dem Urteil der behandelnden Ärzte mit einem Wieder-Aufwachen eines
Wachkoma-Patienten nicht zu rechnen ist, darf man ihn dann von seinem Leiden befreien, indem
man ihn verdursten oder verhungern lässt? Leidet er überhaupt? Wäre eine erlösende Spritze
nicht humaner als ein grausames Verdursten- oder Verhungern-Lassen?
Die Gründer und Mitarbeiter
- der Wachkoma-Station im Krankenhaus St. Anna Sulzbach-Rosenberg,
- des Bundesverbandes "Schädel-Hirnpatienten in Not e.V.",
- des Vereins "Patienten im Wachkoma e.V.",
- des Pflegeheims für Menschen im Wachkoma an der Klinik am Ipf,
- der Österreichischen Wachkoma-Gesellschaft,
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- auch Prof. Dr. med. Andreas Zieger
und viele andere haben die Erfahrung gemacht, dass eine intensive Pflege und liebevolle
Zuwendung den Wachkoma-Patienten gut tut und dass auch in manchen Fällen, die von gewöhnlichen Kliniken für aussichtslos erklärt werden, ein teilweises oder vollständiges Wiederaufwachen
möglich ist.
Der Fall der Wachkoma-Patientin Terry Schiavo (USA, 2005) erregte weltweites Aufsehen
und wurde so heftig und kontrovers diskutiert, dass damals selbst der Präsident der Vereinigten
Staaten Stellung bezog. Man liess die Patientin schliesslich am Samstag, dem 26. März 2005,
durch Verdursten sterben.
Im Mai 2007 wachte der Pole Jan Grzebski nach 19 Jahren aus dem Koma wieder auf,
obwohl die Ärzte ihm keine Chance gegeben hatten. Seine Frau hatte ihn all die Zeit liebevoll gepflegt und immer an ein Wiederaufwachen geglaubt, obwohl man ihr oft empfohlen hatte, ihren
Mann sterben zu lassen.
Das Beispiel Wachkoma zeigt nicht nur, dass man eine sinnvolle Verfügung nur abfassen
kann, wenn man weiss, was ein Wachkoma überhaupt ist. Es zeigt aber auch, wie extrem verschieden die Meinungen und Ansichten zu solchen Fragen sein können und dass es oft keinen gesellschaftliche Konsens gibt. Im den beiden Fällen waren sogar die Angehörigen unter sich verschiedener Meinung, aber auch unter den Ärzten, bei den Juristen und in der Öffentlichkeit herrschen die gegensätzlichsten Ansichten. Die Beispiele Terry Schiavo und Jan Grzebski zeigen, wie
schwierig, wenn nicht gar unmöglich es ist, im Vorhinein eine gute Entscheidung zu treffen, bevor
die konkrete Situation mit ihren Besonderheiten überhaupt eingetreten ist. Wenn es aber soweit
ist, ist man vielleicht nicht mehr in der Lage, selbst zu entscheiden.
[Z16] Beispiel Organspende. Trotz aller Werbung für die Organspende sollte nicht übersehen werden,
dass sehr ernst zu nehmende Wissenschaftler der Aussage „Ein Hirntoter ist tot“ glatt widersprechen. Eine profunde Entscheidung für oder gegen die Organspende kann man nur treffen, wenn
man über das Für und Wider hinreichend informiert ist. Näheres dazu finden sie [hier], inklusive
umfangreicher Literaturhinweise. Auch sei auf den Bericht einer [Tagung] der päpstlichen Akademie im Jahre 2005 hingewiesen, in dem viel Wesentliches zu der fragwürdigen Behauptung „Ein
Hirntoter ist tot“ gesagt ist.
Leider sind die meisten Bundes-Bürgerinnen und -Bürger gar nicht, schlecht oder falsch
über die Organtransplantation informiert. Daran wird sich auch solange nichts ändern, wie die offizielle Werbung weiterhin so offensiv, zugleich aber auch mangelhaft, einseitig und irreführend
„aufklärt“.
[Z17] Unsinnige Bestimmungen sind zu vermeiden, wie z.B.:
- „Ich wünsche keine Reanimation.“ Eine solche Bestimmung ist sinnlos, da bei Stillstand von
Herzschlag und Atmung die herbei eilenden Ärzte auf jeden Fall eine Wiederbelebung (= Reanimation) versuchen müssen. Andernfalls würden sie sich der unterlassenen Hilfeleistung
schuldig machen. Es ist jedem Arzt bekannt, dass es bei einem Reanimationsversuch auf jede
Sekunde ankommt, um die Erfolgs-Aussichten so hoch wie möglich zu halten, und er ist gehalten, die Massnahmen unverzüglich einzuleiten (ohne erst die Papiere des Patienten zu durchsuchen oder bei Zentralregistern anzufragen).
- „Ich wünsche keine Apparate-Medizin.“ Es gibt zahlreiche Situationen, in denen ein Patient durch
den Einsatz von medizinischen Geräten wieder gesunden kann, wie zum Beispiel durch den vo-
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rübergehenden Einsatz eines Dialysegeräts, eines Röntgengeräts, eines Ultraschallgeräts, eines
Beatmungsgeräts, eines Operationsgeräts (ggf. Laser-gesteuert), eines Hezschrittmachers, einer
Herz-Lungen-Maschine, usw. In solchen Fällen kann der Verzicht auf den Einsatz solcher Geräte vom Verfasser der Patienten-Verfügung kaum gemeint gewesen sein, und es entsteht für die
behandelnden Ärzte ein ethischer und juristischer Konflikt zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und der Vermutung, dass der Patient das, was er da geschrieben hat, auch für diesen Fall gar nicht gemeint hat.
- „Ich wünsche keine künstliche Ernährung.“ Die Nahrungsaufnahme eines Patienten kann vorübergehend behindert sein; es mag aber sein, dass nach einer Operation und künstlicher Ernährung
der Patient wieder gesundet und vielleicht sogar wieder normal essen kann.
- „Ich wünsche keine Schmerzmittel zu bekommen, die mein Bewusstsein trüben könnten“. Unter
schwersten Schmerzen wird der Patient hierüber möglicherweise anders denken.
- „Ich wünsche keine Autopsie“. Diese Bestimmung ist z.B. dann unwirksam, wenn eine Autopsie
(anderes Wort: Obduktion) der Leiche vom Gericht oder vom Staatsanwalt angeordnet wird, etwa im Falle von Mord-Verdacht oder bei anderen unnatürlichen Todesursachen, wie Unfall,
Vergiftung, Selbstmord.
Dieser Abschnitt über unsinnige Bestimmungen zeigt schon ein grosses Problem der PatientenVerfügungen auf, nämlich die oft mangelnde Sachkunde der Menschen, der im Voraus über Situationen entscheiden sollen, die sie nicht kennen, und für die sie auch kaum wirklich guten Rat bekommen. Eine sinnvolle Patientenverfügung erfordert eine intensive Beschäftigung mit der Materie.
[Z18] Beachten die Ärzte meine Patientenverfügung?
Traditionell überlässt man Entscheidungen über medizinische Behandlungen den behandelnden
Ärzten und stimmt deren Vorschlägen nach entsprechender Information meist zu. Auch dann,
wenn der Patient nicht mehr selbst einwilligen kann, werden die Angehörigen meist den Ratschlägen der Ärzte folgen wollen.
Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, ist die Vorgehensweise unterschiedlich: Manche
Ärzte kümmern sich überhaupt nicht um die PV, andere erklären sie – zu Recht oder zu Unrecht –
für ungültig oder für nicht anwendbar, vergleiche den Abschnitt (9) über unsinnige Bestimmungen.
Manche Ärzte wissen auch gar nicht, dass die höchsten deutschen Gerichte längst geurteilt haben,
dass der vorausbestimmte Wille des Patienten auch dann zu respektieren ist, wenn er selbst sich
nicht mehr äussern kann.
Andere Ärzte wiederum werden die PV als willkommene Hilfe bei der Entscheidungsfindung ansehen. Es ist anzunehmen, dass die Akzeptanz der PV durch die Ärzte zugenommen hat,
seitdem es ein entsprechendes Gesetz gibt. Dadurch werden aber auch die vielen Probleme, die
mit der PV verbunden sind, noch deutlicher ins allgemeine Bewusstsein treten und diskutiert und
geklärt werden müssen.
In ihren „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“ schreibt die Bundesärztekammer:
»Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, daß der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. «
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Im gleichen Sinne äussert sich die Bundesjustizministerin in ihrer Broschüre „Patientenverfügung“. Beide, Bundesärztekammer und Bundesjustizministerin, folgen damit den Urteilen der
höchsten deutschen Gerichte.
Wichtig ist die Formulierung:
„… sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen …“
Dort steht nicht:
„… sofern sie die konkrete Behandlungssituation genau benennen …“
Klarer wäre vielleicht sogar zu sagen:
„… sofern sie auf die konkrete Behandlungssituation anwendbar sind …“
Auch eine Patientenverfügung, die den konkreten Fall eines Leberkomas, eines anaphylaktischen
Schocks, einer Sommer-Enzephalitis, der europäischen Schlafkrankheit usw. nicht ausdrücklich
erwähnt, deren Generalklausel aber auf den vorliegenden Fall bezogen werden kann oder ihn umfasst, ist demnach zu beachten. Umsomehr ist auf die Formulierung der Generalklausel grosse
Sorgfalt zu verwenden! Siehe hierzu die verschiedenen Vorschläge in der Broschüre „Patientenverfügung“ des BMJ.
[Z19] Die Betreuungsverfügung
Für einen nicht einwilligungsfähigen Patienten bestellt das Amtsgericht einen Betreuer (im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 1896 - 1908), der die Entscheidungen für den Patienten trifft.
Neben der PV kann man eine Betreuungsverfügung ausstellen, in der man sich eine bestimmte Person für den Fall eines Falles als Betreuer wünscht. Diese Person muss dann aber noch
vom Amtsgericht als Betreuer bestätigt werden. Familien-Angehörige, Ehegatten, Geschwister,
Eltern oder Kinder sind nicht automatisch Betreuer und haben zunächst keine Entscheidungsbefugnis. Betreuer sind in ihren Entscheidungen an die PV gebunden.
Man tut also gut daran, zunächst eine PV zu verfassen, in der die allgemeinen Grundsätze
der Behandlung, wie man sie sich wünscht, festgelegt sind. Der Betreuer wird dann im gegeben
Falle im Sinne der PV die konkreten Entscheidungen treffen.
Die Betreuer können sich oft schwer gegenüber den Ärzten durchzusetzen, selbst wenn sie
vom Amtsgericht bestellt sind und wenn auch noch eine Patientenverfügung vorliegt, deren Beachtung sie erreichen wollen. Es ist verständlich, dass Ärzte manchmal Schwierigkeiten haben, von
ihren eigenen Überzeugungen abzuweichen, wenn Recht und Gesetz dieses verlangen. Andererseits wurde oben unter [Z17] schon darauf hingewiesen, dass Bestimmungen der PV unsinnig sein
können, und man kann von den Ärzten nicht verlangen, etwas zu tun, was nicht im Sinne des Patienten sein kann, oder was ihrem ärztlichen Ethos oder ihren gesetzlichen Verpflichtungen widerspricht.
[Z20] Das Problem der Voraus-Verfügung
Ärzte müssen den Willen eines einsichtsfähigen und einwilligungsfähigen Patienten befolgen,
wenn sie einen Eingriff in seinen Körper planen, der möglicherweise nützen, vielleicht aber auch
schaden kann. Eine Operation beispielsweise darf nur durchgeführt werden, wenn der Patient vorher zustimmt.
Nehmen wir an, ein Patient habe einen lebensbedrohlichen Tumor, und der Arzt drängt darauf, diesen operativ zu entfernen, da er das Leben des Patienten in Gefahr sieht. Wenn der Patient
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entscheidungsfähig ist, benötigt der Arzt die Zustimmung des Patienten. Operiert er ohne Zustimmung, macht er sich der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. Dieses selbst dann, wenn
zehn Gutachter befinden, dass die Operation notwendig und lebensrettend war. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht hier vor Sachverstand.
Es ist hier vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten die Rede, welches nach deutscher
Rechtsauffassung ein sehr hohes, durch das Grundgesetz garantiertes Rechtsgut darstellt. Dieses
Recht ist fast niemals auszuhebeln, da es kein Recht gibt, welches höher steht. (Die Sache ist für
Minderjährige und für nicht-zustimmungsfähige Personen gesondert zu betrachten.)
Kann aber ein Mensch im Vorhinein festlegen, wie er behandelt werden möchte, wenn er
einmal nicht mehr fähig sein sollte, seinen Willen zu bekunden? Die höchsten deutschen Gerichte
haben entschieden, dass in einem solchen Falle „der mutmassliche Wille“ des Patienten gültig ist.
Dieser Wille kann am besten erkannt werden, wenn er im Voraus schriftlich fixiert, also in einer
PV niedergelegt ist. Das bringt aber viele Probleme mit sich, wie in diesem Text dargestellt.
[Z21] Die Problematik der Beratungen
Bei wem kann ich mir Rat holen? Der Notar wird mir nur formal-juristischen Fragen beantworten.
In medizinischen Fragen werde ich also einen Arzt zu Rate ziehen müssen. Ist er ein Befürworter
der Elektrokrampftherapie (Elektroschock aufs Gehirn), wird er empfehlen, diesen für den Notfall
zu erlauben; ist er ein Gegner, wird er davon abraten. Ebenso bei allen anderen kontroversen
Themen. Hier noch einmal ein besonders einfaches Beispiel: Ist der beratende Arzt ein Befürworter der Organtransplantation, wird er zur Organspende raten, ist er ein Kritiker, wird er einen negativen Organspende-Ausweis vorschlagen.
Einseitigen Beratungen gehen am Sinn der Sache vorbei. Die eigenständige Willensbildung
des Patienten ist deshalb gefragt, weil die Entscheidung schwierig ist und die Ansichten kontrovers
sind. Soll der Wille des Patienten selbstbestimmt sein, benötigt er eine Übersicht über die strittigen und problematischen Situationen, wobei er wissen muss, welche gegensätzlichen Auffassungen es gibt, und mit welchen Begründungen sie vorgetragen werden. Eine Beratung in diesem
Sinne wird er kaum in ausreichendem Masse bekommen, einmal aus zeitlichen Gründen, aber auch
wegen der Schwierigkeit der Materie, und schliesslich auch deshalb, weil kaum ein Arzt bereit sein
wird, auch das Gegenteil seiner eigenen Ansichten ausführlich darzulegen.
Wenn ich mich von einem Steuerberater wegen meiner Steuern beraten lassen will, oder,
wenn ich mich von einem Rechtsanwalt wegen einer Scheidung oder wegen meines Testaments
beraten lassen will, dann ist die Rechtslage ziemlich eindeutig, und der Berater kann mir objektiven, korrekten Rat geben. In Sachen PV ist es nicht so, da es eben zu den entscheidenden Themen
die unterschiedlichsten Ansichten gibt. Und gerade deshalb sind die Bundes-Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, Patientenverfügungen zu verfassen, weil man sich darüber klar ist, dass keine
Autorität, sei es der Gesetzgeber, seien es die behandelnden Ärzte, diese Entscheidungen für mich
übernehmen können.
Wenn ich ein (Erbschafts-)Testament schreiben will, kann ich in eine Buchhandlung gehen
und mir ein kompetentes und leichtverständliches Taschenbuch über das Erbrecht kaufen. Wenn
ich mich scheiden lassen will, kann ich mich in einem Taschenbuch über das Scheidungsrecht belesen. Ebenfalls gibt das Bundsministerium für Justiz Informationsschriften zu diesen Themen
heraus; vrgl. die Literaturhinweise am Ende dieses Textes.
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Wenn ich aber ein Patiententestament ausfüllen will, stehe ich ratlos da, was die medizinischen Fragen anbetrifft.
Die endlosen Debatten im Fernsehen und in den Zeitungen über Patientenverfügungen drehen sich fast ausschliesslich um formale und juristische Aspekte:
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Muss ich die PV handschriftlich abfassen?
Muss ein Notar die PV beglaubigen?
Wo soll ich die PV aufbewahren?
Wer soll Kopien der PV bekommen?
Von wem kann ich mich beraten lassen?
Wie kann ich sicherstellen, dass die PV von den Ärzten beachtet wird?
Gibt es eine Stelle, wo ich meine PV auf Abruf hinterlegen kann?
• Wie oft und wie muss ich meine PV aktualisieren?
usw. usw.!
Über die inhaltlichen, d.h., über die medizinischen Aspekte wird fast nie gesprochen, obwohl es
letztendlich gerade um diese geht und dort auch die wirklichen Probleme liegen.
[Z22] Wer schreibt eine Informationsbroschüre?
Es ist also höchste Zeit, dass eine Informations-Broschüre herausgegeben wird, die die medizinischen Gesichtspunkte der Patientenverfügungen ausführlich und leichtverständlich darstellt. Ganz
wichtig ist dabei, dass die möglichen sich widersprechenden Ansichten zu den einzelnen Gesichtspunkten gleichberechtigt nebeneinander gestellt werden. Eine Beeinflussung der Bürgerinnen und
Bürger in die eine oder andere Richtung darf es dabei nicht geben.
Ist denn niemand bereit, eine solche Broschüre zu schreiben?? Sieht denn niemand ein, dass eine
solche Broschüre erforderlich ist, wenn die Menschen sinnvolle Patientenverfügungen selbstbestimmt verfassen wollen und sollen?
19.
Literaturhinweise
Das Zuverlässigste, was wir zum Thema PV derzeit haben, ist die Broschüre „Patientenverfügung“ der Bundesministerin der Justiz vom 9.7.2013
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Patientenverfuegung.html?nn=1356310 ,
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Hauptseite
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Patientenverf%C3%BCgung
Diese Broschüre enthält auch Textbausteine für die Abfassung einer schriftlichen PV im
Word-Format.
Weitere kostenlose Texte des BMJ, die in diesem Zusammenhang von Interesse sein können,
finden Sie zum Download beim BMJ unter der
http://www.bmj.de/DE/Service/Broschueren/_node.html. Auf jener Seite können Sie weiter unten die
Seiten 1, 2 und 3 aufrufen.
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Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayrischen Staatsministeriums
für Justiz finden Sie unter
http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1928142/VorsorgefuerUnfall,KrankheitundAlter.pdf.
Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mit kurzen, aber prägnanten Texten zu PV,
BV, VV finden sie unter http://www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/ZentralesVorsorgeregister-ZVR.php.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu PV, BV und VV finden sich im BGB unter §§ 1896 - 1908, insbesondere im § 1901a-c, siehe: http://www.gesetze-iminternet.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE264400140
Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen dieser Paragraphen finden Sie unter
http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2009-6-20/neue-rechtlicherahmenbedingungen-fuer-eine-pv-im-einzelnen
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Ende des Textes P: Patiententestament
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„Mein Patienten-Testament“, bestehend aus PV, BV, VV,
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