NORDDEUTSCHE KIRCHLICHE VERSORGUNGSKASSE FÜR PFARRER UND KIRCHENBEAMTE Stand: 01.05.2007 Informationen zu wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden (§ 6 Abs. 2 BhV) Die Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen beschränkt sich grundsätzlich auf wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 BhV) Gemäß § 6 Absatz 2 BhV hat der Bundesminister des Inneren die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Untersuchung und Behandlung nach folgenden wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden von der Beihilfefähigkeit völlig oder teilweise ausgeschlossen: 1 Völliger Ausschluss 1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie; Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) 1.2 Autohomologe Immuntherapie (z.B. ACTI-Cell-Therapie) 1.3 Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr 1.4 Ayurvedische Behandlungen (z. B. nach Maharishi) 1.5 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr 1.6 Biophotonen-Therapie 1.7 Bioresonatorentherapie 1.8 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen 1.9 Bogomoletz-Serum 1.10 Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer 1.11 Bruchheilung ohne Operation 1.12 Chelat-Infusionstherapie 1.13 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen 1.14 Cytotoxologische Lebensmitteltests 1.15 Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon 1.16 Elektro-Neural-Diagnostik 1.17 Frischzellentherapie 1.18 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie) 1.19 Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität 1.20 Heileurhythmie 1.21 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung 1.22 Immuno-augmentative Therapie (IAT) 1.23 Immunseren (Serocytol-Präparate) Seite 1 von 3 1.24 Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne) 1.25 Kariesdetektor-Behandlung 1.26 Kinesiologische Behandlung 1.27 Kirlian-Fotografie 1.28 Kombinierte Serumtherapie (z.B. Wiedemann-Kur) 1.29 Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen 1.30 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie 1.31 Modifizierte Eigenblutbehandlung (z.B. nach Garthe, Blutkristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z.B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin). 1.32 Neurotopische Diagnostik und Therapie 1.33 Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall 1.34 Osmotische Entwässerungstherapie 1.35 Psycotron-Therapie 1.36 Pulsierende Signaltherapie (PST) 1.37 Pyramidenenergiebestrahlung 1.38 Radiale Stoßwellentherapie 1.39 Regeneresen-Therapie 1.40 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen 1.41 Rolfing-Behandlung 1.42 Schwingfeld-Therapie 1.43 Thermoregulationsdiagnostik 1.44 Trockenzellentherapie 1.45 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose 1.46 Vibrationsmassagen des Kreuzbeins 1.47 Zellmilieu-Therapie 2 Teilweiser Ausschluss 2.1 Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung. Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Genehmigung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch einen Gutachter einzuholen. 2.2 Extracorporale Stoßwellentherapie (EWST) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcerea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der EWST sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. 2.3 Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen nur beihilfefähig bei Behandlungen von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peSeite 2 von 3 riphärer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden. 2.4 Klimakammerbehandlungen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines von ihr bestimmten Amts- oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. 2.5 Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten (z.B. Aludrin) 2.6 Magnetfeldtherapie Die Therapie mit Magnetfeldern ist wissenschaftlich allgemein nur anerkannt für die Behandlung der atrophen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird. 2.7 Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlußerkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines von ihr bestimmten Amts- oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. 2.8 Prostata-Hyperthermie-Behandlung Aufwendungen nur beihifefähig bei Krebsbehandlung. 2.9 Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung durch einen Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 des Hinweises 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV zugeordnet. 2.10 Thymustherapie und Behandlung von Thymuspräparaten. Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen unserer Beihilfeabteilung gern auch telefonisch zur Verfügung. Die Telefonnummern entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Beihilfebescheid oder der Information im Internet unter www.evlka.de/nkvk. Mit freundlichen Grüßen Ihre NKVK Seite 3 von 3