Merkblatt Sehhilfen Brillen / Kontaktlinsen / Optiker (ab 01/2017) Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe muss ärztlich verordnet worden sein. Danach entstandene Aufwendungen für die Ersatz- oder Folgebeschaffung einer Brille - mit Ausnahme einer Prismenbrille oder Kontaktlinsen - sind dann ohne weitere ärztliche Verordnung beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung (Sehschärfenbestimmung) kann durch einen Optiker vorgenommen werden (beihilfefähige Kosten hierfür bis zu 13 €). Veränderungen gegenüber der ursprünglich verordneten Brillenausführung - wie z. B. Tönung - bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung. Die Optikerrechnung muss aufgeschlüsselt sein nach dem Grundpreis für einfache, weiße Gläser (kein Kunststoff), sowie nach den Kosten für die jeweilige Sonderausführung (wie z. B. Mehrpreis für höherbrechende Gläser, die Tönung, etc.). Ein entsprechender Vordruck für die Preisaufschlüsselung „Optiker Formblatt“ können Sie bei Ihren Sachbearbeiterinnen erhalten. Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen von Sehhilfen (2 Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen die das 14. Lebensjahr vollendet haben nur beihilfefähig, wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) geändert hat. Bei Kurzsichtigkeit oder Achsverschiebung sind die Aufwendungen auch beihilfefähig, wenn sich mit der neuen Sehhilfe die Sehschärfe um mindestens 20% verbessert. Die Reparatur eines einzelnen Brillenglases, das wegen Bruchs oder weil es verkratzt ist, ausgewechselt werden muss, ist beihilfefähig. Das Auswechseln von zwei Brillengläsern stellt eine Ersatzbeschaffung dar, die nur unter o. g. Voraussetzungen beihilfefähig ist. Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 25,00 € je Glas beihilfefähig. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 70,00 € beihilfefähig. Zu Sportbrillen können mit Ausnahme bei Schülern, die diese Brillen während des Schulsports tragen müssen, keine Beihilfen gewährt werden. Die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsplatzbrillen können nicht aus Beihilfemitteln erstattet werden. Neben einer Bifokal-, einer Trifokal-, oder einer Gleitsichtbrille ist eine Nah- und/oder Fernbrille nicht beihilfefähig. Kontaktlinsen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die medizinische Indikation ist nachzuweisen. Kontaktlinsen für Augen (auch sog. weiche Haftschalen) können nur als beihilfefähig angesehen werden, wenn eine Korrektur des Sehfehlers durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann. Kontaktlinsen sind u. a. beihilfefähig bei Weit- oder Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien oder als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut. Weitere Voraussetzungen können Sie in der Beihilfestelle erfragen. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffungen von Kontaktlinsen sind bei gleichbleibender Sehschärfe nach 2 Jahren bis zu einem Betrag von 170,00 € (je Kontaktlinse) und nach 3 Jahren von 220,00 € je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250,00 € je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Mehrkosten für Haftschalen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Regenbogenhaut des Auges zu verändern oder zu stärken. Werden Kontaktlinsen angeschafft, obwohl eine Brille als ausreichende Sehhilfe anzusehen ist, so sind die Kosten in Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei Beschaffung einer Brille beihilfefähig wären. Eine entsprechende Vergleichsrechnung ist vorzulegen. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (Wegwerflinsen, Einmallinsen, Austauschsysteme) sind nicht beihilfefähig. Reinigungs- und Pflegemittel für Haftschalen sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Beihilfefähig ist jedoch die Benetzungsflüssigkeit (Betriebsmittel) für solche Haftschalen, die beihilfenrechtlich als notwendig angesehen werden, soweit die Aufwendungen 100 € im Kalenderjahr übersteigen. (Merkblatt Sehhilfen, Stand 01/17)