Info Haftschalen (Kontaktlinsen)

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(Stand: 01.01.2004)
Info Haftschalen (Kontaktlinsen)
Haftschalen (Kontaktlinsen) für Augen (auch sog. weiche Haftschalen) sind beihilfefähig:
- bei Weit- und Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien
- bei irregulärem Astigmatismus, Astigmatismus rectus und iversus ab 3 Dioptrien, Astigmatismus obliquus ab 2
Dioptrien
- bei Keratotokonus (Verbauchung der Hornhaut nach Entzündung),
- bei Aphakie (Linsenlosigkeit),
- bei Aniseikonie (ungleich Netzhautbildgröße bei gleicher oder wenig differenter Refraktion)
- bei Anisometropie ab 2 Dioptrien (ungleiche Brechkraft beider Augen)
- als Verbandslinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei
Einsatz als Medikamententräger
- als Okklusionslinse in Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind
- als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut
- bei druckempfindlicher Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
Nicht beihilfefähig sind Mehrkosten für Haftschalen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Regenbogenhaut des Auges zu verändern oder zu verstärken.
Die Implantation von Haftschalen ist wissenschaftlich nicht anerkannt.
Da das Tragen von Haftschalen aus medizinischen Gründen gelegentlich unterbrochen werden muss, sind
daneben auch die Kosten einer Brille zum Ersatz der Haftschalen, bei Vorliegen und bei über Vierzigjährigen
zusätzlich die Kosten einer Nahbrille beihilfefähig.
Falls nach ärztlicher Bescheinigung Kontaktlinsen sich als unverträglich erweisen, sind die Aufwendungen für
eine angemessene neue Brille als beihilfefähig anzusehen.
Werden Haftschalen angeschafft, obwohl eine Brille als ausreichende Sehhilfe anzusehen ist (keine der og.
Voraussetzungen liegt vor), so sind die Kosten in Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei Beschaffung
einer Brille beihilfefähig wären.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (Wegwerflinsen, Einmallinsen, Austauschsysteme) sind im Grundsatz nicht
beihilfefähig. Ausnahmen erfragen Sie bitte bei der Beihilfestelle.
Für Kontaktlinsen, die ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, ist eine Beihilfegewährung ausgeschlossen (Urteil d. BverwG vom 15. Dezember 1983 - BverwG 2 C 66.81 -).
Die von Ärzten und Augenoptikern erhobenen Kosten für das Anpassen und die Prüfung auf Sitz und Funktion
der Linse sind beihilfefähig (Nrn. 1212 und 1213 GOÄ).
Pflege- und Reinigungsmittel für Haftschalen sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Beihilfefähig ist
jedoch die Benetzungsflüssigkeit (Betriebsmittel) für solche Haftschalen, die beihilferechtlich als notwendig
angesehen werden, soweit die Aufwendungen 100 € im Kalenderjahr übersteigen.
Für den Ersatz von Haftschalen kann bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Beihilfe gewährt werden, wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) geändert hat. Eine
Änderung der Sehschärfe liegt auch vor, wenn z. B. die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und
für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben, nicht jedoch, wenn die Werte für beide Augen um
0,25 Dioptrien zu- oder abgenommen haben. Bei Kurzsichtigkeit oder Achsenverschiebung sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung auch dann beihilfefähig, wenn sich mit der neuen Sehhilfe die Sehschärfe
um mindestens 20 Prozentpunkte verbessert.
Bei gleichbleibender Sehschärfe sind die Kosten für eine Ersatzbeschaffung (2 Kontaktlinsen) nur noch bei
Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei weichen Kontaktlinsen nach Ablauf
von 2 Jahren nach der vorherigen Beschaffung beihilfefähig.
Bei erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen für eine Sehhilfe ist die Vorlage einer vorherigen ärztlichen Verordnung notwendig.
Doc-Nr.: Infoblatt
Kontaktlinsen.doc
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