Vereinbarung über die Durchführung einer klinischen Studie Zwischen: und Technische Universität Dresden (TUD) vertreten durch den Kanzler Ausführende Stelle: Medizinische Fakultät Klinik und Poliklinik für ... Fetscherstr. 74 01307 Dresden Projektleiter: Dr. ... (Firma) wird folgende Vereinbarung zur Durchführung der klinischen Studie „ ... „ geschlossen: 1. Thema und Verlauf: Im Rahmen der klinischen Studie sollen von der Klinik der therapeutische Erfolg und die auftretenden Nebenwirkungen der ...-Therapie bei Patienten mit ... beobachtet und dokumentiert werden. Der Klinik werden keine Vorgaben zur Behandlung der Patienten gemacht. 2. Beginn und Ende: Der Einschluss von Patienten in die klinische Studie soll im ... (Monat/Jahr) beginnen und am ... (Monat/Jahr) abgeschlossen sein. Der Erfahrungsbericht aufgrund der von der Klinik erhobenen Befunde muß in Form einer Falldokumentation bis spätestens ... (Datum) der ... (Firma) vorliegen. 3. Honorierung: Für den Aufwand zur Durchführung der klinischen Studie wird ein Honorar von EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe pro Patient vereinbart, wenn die vollständig dokumentierten Patientenbögen vorliegen. Für Patienten, die vorzeitig aus der Therapie ausscheiden, wird das Honorar entsprechend dem Dokumentationsaufwand anteilig vergütet. Die Zahlung erfolgt auf Konto-Nr. 50 90 50 701 bei der Dresdner Bank, BLZ 850 800 00, Kontoinhaber: Universitätsklinikum an der TU Dresden, Zweck: Fonds … _ … /Prof. ... bzw. Dr. .... Die Steuer-Nr. lautet 203 144 03070. 4. Anzeige: Gemäß § 67 (6) AMG wurde die Durchführung der klinischen Studie entsprechend dem Arzneimittelgesetz durch ... (Firma) ohne Nennung der Teilnehmer bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt. 5. Unerwünschte Ereignisse: Meldung von unerwünschten Ereignissen erfolgen gemäß des Beobachtungsplanes. 6. Rechte am Ergebnis: Die Ergebnisse der klinischen Studie werden … (Firma) entsprechend der Aufgabenstellung zur Verfügung gestellt. An allen aus der Durchführung der klinischen Studie resultierenden Urheberrechten, gemeldeten Erfindungen, wissenschaftlichen Erfahrungen und Kenntnissen einschließlich der erstellten Berichte und Unterlagen erhält … (Firma) ein nichtausschließliches, übertragbares und unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten. Erfindungen, die bei Durchführung der klinischen Studie entstehen und der TUD durch den Beschäftigten gemeldet werden (§ 42 ArbnEfG), wird TUD … (Firma) unverzüglich mitteilen. … (Firma) erhält eine Option auf Einräumung der exklusiven Nutzung der im Rahmen dieser Kooperation entstehenden Schutzrechte zu wirtschaftlich angemessenen, gesondert zu vereinbarenden Bedingungen. Bei Ausüben der Option behält die TUD ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für ihre eigenen Zwecke in Forschung und Lehre. 7. Gewährleistung und Haftung: Die TUD gewährleistet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen mit qualifiziertem Personal. Die TUD haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln. Sie haftet nicht für Folgeschäden. 8. Kündigung: Eine Kündigung der Vereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In diesem Falle ist ... (Firma) verpflichtet, die bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Kosten zu übernehmen. 9. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen alsbald durch neue wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglichen Vertragszweck möglichst nahe kommen. Gleiches gilt für eine Regelungslücke. 10. Gerichtsstand: Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der IPR-Regelungen. Im Falle von Streitigkeiten oder Forderungen, die sich aus einer Bestimmung der Vereinbarung ergeben oder mit einer solchen Bestimmung in Bezug stehen, versuchen die Parteien eine einvernehmliche Lösung dieses Konflikts zu erreichen. Sofern dies nicht möglich ist, gilt Dresden als ausschließlich Gerichtsstand, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien zulässig ist. 11. Beschaffungsentscheidungen: Die Parteien sind sich einig, dass durch diese Vereinbarung keinerlei Einfluss auf etwaige Bestell- und Einkaufsentscheidungen der Fakultät bzw. des Universitätsklinikums Dresden bezüglich der Produkte der …. /Firma) genommen werden sollen. Ort, Datum Für ... (Firma) Technische Universität Dresden ....................... ....................... i.A. des Kanzlers Der Dekan Prof. Dr. med. H. Reichmann .. ………………. Klinikdirektor ………………. Prüfarzt