Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien – ein Schutz vor rechtsextremen/ linksextremen Parteien Ausarbeitung von Finja und Carolin (mit Ergänzungen und Erläuterungen) Gliederung 1. Definition „Partei“ 2. Verfassungsrechtliche Stellung deutscher Parteien 3. Das NPD-Verbotsverfahren a. Verlauf des NPD-Verbotsverfahrens b. Pro-und Kontra- Argumente für eine erneute Initiierung eines Verbotsverfahrens c. Stellungnahme 4. Urteil, inwieweit die verfassungsrechtliche Verankerung von Parteien den Einzug rechts- bzw. linksextremer Parteien in das deutsche Parlament verhindert – Notwendigkeit von Änderungen 1. Definition „Partei“ Eine politische Partei ist ein permanent organisierter Zusammenschluss von Bürgern mit gemeinsamen sozialen Interessen und politischen Vorstellungen über die Gestaltung der staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung mit dem Ziel der Übernahme, der Behauptung beziehungsweise der Kontrolle der Herrschaft im Staat. Die staatsrechtliche Stellung der Partei ist in Deutschland durch das Grundgesetz geregelt. Im § 2 des Parteiengesetzes wird der Begriff „Politische Partei“ folgendermaßen definiert: Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. […] 2. Verfassungsrechtliche Stellung deutscher Parteien § 1 des Parteiengesetzes (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder. (4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. i.V.m. Art. 21 GG (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. Das heißt, die Existenz von Parteien ist erforderlich, um eine Demokratie in ihrer jetzigen Form zu führen. Zu den Aufgaben einer Partei gehört es, ein politisches Meinungsbild zu schaffen sowie die politische Denkweise der Bevölkerung zu fördern. Sie sollen die Bürger anregen, aktiv an der Politik mitzuwirken, während die Parteien zwischen ihnen und der Regierung vermitteln. 3. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NDP) - die Volksunion Die NPD wurde 1964 gegründet und ist eine extrem nationalistische deutsche Partei, die häufig als „wesensverwandt“ mit der NSDAP bezeichnet wird. Sie vertritt die Meinung, dass die Globalisierung allen Ländern und vor allem dem eigenen Deutschland in ihrer Einheit, Nationalität und Kultur schadet. Außerdem sagen sie: „Deutschland muss das Land der Deutschen bleiben und muss es dort, wo dies nicht mehr der Fall ist, wieder werden.“ Das heißt Ausländer sollten keine Aufenthaltsgenehmigung mehr bekommen, sondern stattdessen eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat. Ende der 60-er Jahre konnte die NPD die Fünf-Prozent-Hürde aufgrund von Mandaten überspringen und war in bis zu 7 bundesdeutschen Landesparlamenten vertreten. Danach wurde sie jedoch über Jahrzehnte hinweg zu einer parlamentarisch unbedeutenden Kleinpartei. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm ihre Verankerung vor allem im Osten Deutschlands wieder zu. 2006 zog die NPD mit 7,3 Prozent in den Schweriner Landtag ein und ist seitdem in Berlin in vier Bezirksverordnetenversammlungen vertreten. Heute ist sie in den Kommunalparlamenten von 14 Ländern (alle bis auf Bremen und Hamburg) vertreten. Mit 74 von insgesamt rund 300 Mandaten ist sie in Sachsen am stärksten vertreten. 3.1 NPD- Verbotsverfahren 2003 Auslöser der ersten Debatte über ein NPD-Verbotsverfahren waren hauptsächlich drei gewalttätige Übergriffe im Jahr 2000. Bis Ende Juli registrierte die Polizei insgesamt 394 Gewalttaten, die möglicherweise einen rechtsextremen Hintergrund aufwiesen. Darunter ein von Rechtsextremisten zu Tode getretener Mosambikaner und ein Sprengstoffanschlag bei dem neun jüdische Aussiedler aus Russland ums Leben kamen. Es war eine Tendenz von rechter Gewalt und rechtem Denken festzustellen. Darauf folgten dann am 30. Januar und 30. März 2001 Anträge der Bundesregierung, des Bundestags und Bundesrats beim Bundesverfassungsgericht für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD und die Auflösung ihrer Parteiorganisation. Die NPD ginge nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, womit sie nach Art. 21 des Grundgesetztes* als verfassungswidrig einzustufen sei. Die Antragsgegnerin sei in ihrem Gesamtbild nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch sowie antidemokratisch geprägt. Diese selbst hält die Anträge für unzulässig und unbegründet. Der Senat, zusammengesetzt aus acht Richtern, entschied Anfang Oktober 2001 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Antragsteller begingen allerdings einen Formfehler: Sie ließen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands nachrichtendienstlich überwachen. Nach Feststellung der Anwesenheit von so genannten V-Männern des Verfassungsschutzes, als „Spitzel“ zu bezeichnende Verbindungspersonen, beantragte die Antragsgegnerin sinngemäß die Einstellung des Verfahrens. Auch auf Ebene der Vorstände gab es V-Leute, nach Aussage eines Senatsmitgliedes hieß es: „Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar“. Somit wäre eine der Grundlagen, die eine Partei in ihrem Sinne ausmacht, also die dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, für diese nicht mehr gegeben. Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung hätten durch die V-Leute die Möglichkeit gehabt, von der internen Planung der Prozessführung der NPD Kenntnis zu erlangen. Das Verbotsverfahren sei deshalb rechtsstaatlich nicht mehr durchführbar. Die Antragsteller erklärten, dass eine unzulässige Ausforschung der Prozessstrategie der Antragsgegenerin nicht stattgefunden habe, weshalb ein Prozesshindernis nicht vorliege. Hätte das Bundesverfassungsgericht die Einstellung des Verfahrens abgelehnt, weil ein Verfahrenshindernis nicht vorlag, hätte das Parteiverbotsverfahren fortgesetzt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Das Verfahren konnte allerdings nicht fortgeführt werden, da der Einstellungsantrag der NPD nicht die für eine Ablehnung erforderliche qualifizierte Zweidrittelmehrheit fand. Vier Richter waren der Auffassung, dass ein Verfahrenshindernis nicht bestünde. Drei Richter waren der Auffassung, dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis infolge mangelnder Staatsfreiheit der Partei auf der Führungsebene sowie mangelnder Staatsfreiheit des zur Antragsbegründung ausgebreiteten Bildes der Partei vorläge. Nach § 15 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bedarf es in einem Parteiverbotsverfahren eine dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung allerdings in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mindestens sechs des aus acht Richtern bestehenden Senats hätten eine nachteilige Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner tragen müssen. Nachteilig ist grundsätzlich jede Entscheidung, die die Rechtsposition des Antragsgegners verschlechtern oder sonst negativ beeinflussen kann. Die Ablehnung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens ist eine für die Antragsgegner nachteilige Entscheidung. Der Einstellungsantrag der NPD war also erfolgreich und somit wurde das Verbotsverfahren am 18. März 2003 beendet. 3.2 Pro- und Kontra- Argumente für ein erneutes NPD-Verbotsverfahren Für ein weiteres Verbotsverfahren spricht, dass auch anderen (vor allem rechts-/ linksextremen) Parteien gezeigt wird, dass eine Gesetzwidrigkeit verfolgt und bestraft wird. Wäre dadurch das korrekte Verhalten aller Parteien sichergestellt, bliebe auch die demokratische Staatsordnung geschützt. Durch die Auflösung der NPD nimmt man den Rechtsextremisten ihren Einfluss auf politischer Ebene. Sollte das Verfahren allerdings erneut scheitern, wäre dies ein weiterer „Sieg“ der NPD. Außerdem kann man die Nichtexistenz rechtsextremer Parteien nicht mit der Nichtexistenz rechtsextremer Gedanken gleichstellen. Viel eher wäre es möglich, dass die Anhänger der NPD aggressiv auf das Verbot ihrer Partei reagieren und es zu noch mehr Übergriffen und Gewalttaten kommt. Den Zusammenschluss einer neu benannten rechtsextremen Partei wäre durch das Verbot der NPD nicht zu verhindern, da die Gründung einer Partei laut Grundgesetz frei ist (aber keine Ersatzorganisation! – Besserstellung von REP usw.). Der Vize- Vorsitzende des Dresdener Hanne-Ahrend-Instituts Uwe Backes warnte davor, dass „durch die Auseinandersetzung mit der NPD nicht nur aufgeklärt, sondern auch angelockt“ werde. Die Dauerpräsenz der Partei in den Medien habe auch den ungewollten Effekt einer monatelangen kostenlosen Werbekampagne. 3.3 Stellungnahme Mit einem Verbot nimmt man der Partei und ihren rechtsextremistischen Anhängern zwar den direkten Einfluss in der Politik, ihrem national(sozial)istischen Denken und den Gewalttaten kann man so jedoch nicht entgegenwirken. Wollten sie also wieder in der Politik tätig werden, müssten sie prinzipiell nur eine neue Partei mit anderem Namen gründen, die nicht offensichtlich gegen das Parteien- oder Grundgesetz verstößt und somit auch nicht verfassungswidrig wäre. Einige Stimmen aus der Politik sehen ein Risiko in der Gleichbesetzung des Senats, da in diesem Fall eine Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher sei, als die Meinungsänderung der Richter. Unserer Ansicht zufolge dürfte dies aber kein Hindernis darstellen, da Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beim letzten Mal nur einen Formfehler begingen. Das war auch der einzige Grund, weshalb die Richter die Einstellung des Verfahrens bewirkten. Auch wenn bei einem erneuten Antrag der Senat aus denselben Richtern zusammengesetzt würde, dürfte das keinen entscheidenden Einfluss auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD haben. Fest steht nur, dass die Antragsteller ihre V-Leute aus der als verfassungswidrig anzuerkennenden Partei ziehen und ein zweiter Antrag extrem gründlich geprüft werden muss, bevor dieser an das Bundesverfassungsgericht geleitet wird. Aufgrund des letztgenannten Kontra- Argumentes, wäre es wider der eigentlich gewollten Wirkungsweise, nämlich der Nichtachtung und Abwendung gegenüber der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wenn ein Verbot erneut nicht durchgesetzt werden kann. Einer Befragung des Meinungsforschungsinstituts Ipsos im September 2006 zufolge sind über 80% der Bevölkerung zwar gegen rechtsextreme Parteien, aber auch gegen ein Verbot derer. Im Sinne der Demokratie wäre ein „Verbot“ durch das Volk angebrachter, die NPD sollte eine Ablehnung an der Zahl ihrer Wähler erkennen. 4. Inwieweit schützt die verfassungsrechtliche Verankerungen von Parteien den Einzug rechtsextremer/ linksextremer Parteien in deutsche Parlamente? Eine deutsche Partei zieht nur dann in das Parlament ein, wenn sie durch die Anzahl ihrer Wähler die Fünf-Prozent-Hürde überspringt oder über entsprechende Mandate verfügt. Um Wähler für sich zu gewinnen, muss eine Partei präsent sein und wie im Gesetz vorgesehen, „an der Bildung des politischen Willens des Volkes […] mitwirken“. Da die Gründung einer Partei frei ist und im Prinzip jeder dadurch politische Teilhabe hat, kann man den Einzug einer Partei in das deutsche Parlament nicht verhindern. Was man aber verhindern kann ist die „Machtübernahme“ einer links-/ rechtsextremen Partei, da sie beispielsweise mit der Idee einer Diktatur oder Ähnlichem und der Änderung oder sogar Abschaffung des Grundgesetztes verfassungswidrig wäre. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgesetz würde eine Partei aber wiederum verbieten. 4.1 Änderungen Wir sind der Meinung, dass man eventuell den Teil der freien Parteiengründung im Parteiengesetz verschärfen beziehungsweise ändern sollte. Denn ist eine Partei erst einmal gegründet, kann sie öffentlich auftreten, sowie Anhänger und Wähler für sich gewinnen- dadurch wäre ihr ein Einzug in das deutsche Parlament ermöglicht. Würde man Parteien schon vor ihrem offiziellen Auftreten und ihrer öffentlichen Gründung überprüfen, könnte man solche mit rechts-/ linksextremen Hintergründen, Ideologien und Ideen schon vor ihrem Eintritt ins Parlament „verbieten“. Es sollten bestimmte Normen festgelegt werden, die Denkweisen entgegen der demokratischen Grundordnung als Parteiengründungshindernis beinhalten. Quellen: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/p/politische-partei/ http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg22-03.html http://www.netz-gegen-nazis.de (/artikel/das-gescheiterte-npd-verbotsverfahren) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf www.bpb.de Meyers großes Taschenlexikon, Band 17, Partei