Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien von Carolin

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Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien – ein Schutz vor
rechtsextremen/ linksextremen Parteien
Ausarbeitung von Finja und Carolin
(mit Ergänzungen und Erläuterungen)
Gliederung
1. Definition „Partei“
2. Verfassungsrechtliche Stellung deutscher Parteien
3. Das NPD-Verbotsverfahren
a. Verlauf des NPD-Verbotsverfahrens
b. Pro-und Kontra- Argumente für eine erneute Initiierung eines
Verbotsverfahrens
c. Stellungnahme
4. Urteil, inwieweit die verfassungsrechtliche Verankerung von Parteien
den Einzug rechts- bzw. linksextremer Parteien in das deutsche
Parlament verhindert – Notwendigkeit von Änderungen
1. Definition „Partei“
Eine politische Partei ist ein permanent organisierter Zusammenschluss von Bürgern
mit gemeinsamen sozialen Interessen und politischen Vorstellungen über die
Gestaltung der staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung mit dem
Ziel der Übernahme, der Behauptung beziehungsweise der Kontrolle der Herrschaft
im Staat.
Die staatsrechtliche Stellung der Partei ist in Deutschland durch das Grundgesetz
geregelt.
Im § 2 des Parteiengesetzes wird der Begriff „Politische Partei“ folgendermaßen
definiert:
Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den
Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und
an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,
wenn die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang
und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten
in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung
bieten. […]
2.
Verfassungsrechtliche Stellung deutscher Parteien
§ 1 des Parteiengesetzes
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der
politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von
ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten
des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen
Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme
der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte
Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern
und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss
nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen
Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und
den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
i.V.m. Art. 21 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist
frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf
ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Das heißt, die Existenz von Parteien ist erforderlich, um eine Demokratie in ihrer
jetzigen Form zu führen.
Zu den Aufgaben einer Partei gehört es, ein politisches Meinungsbild zu schaffen
sowie die politische Denkweise der Bevölkerung zu fördern.
Sie sollen die Bürger anregen, aktiv an der Politik mitzuwirken, während die Parteien
zwischen ihnen und der Regierung vermitteln.
3.
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NDP) - die Volksunion
Die NPD wurde 1964 gegründet und ist eine extrem nationalistische deutsche Partei,
die häufig als „wesensverwandt“ mit der NSDAP bezeichnet wird.
Sie vertritt die Meinung, dass die Globalisierung allen Ländern und vor allem dem
eigenen Deutschland in ihrer Einheit, Nationalität und Kultur schadet. Außerdem
sagen sie: „Deutschland muss das Land der Deutschen bleiben und muss es dort,
wo dies nicht mehr der Fall ist, wieder werden.“ Das heißt Ausländer sollten keine
Aufenthaltsgenehmigung mehr bekommen, sondern stattdessen eine Rückkehrpflicht
in
ihre
Heimat.
Ende der 60-er Jahre konnte die NPD die Fünf-Prozent-Hürde aufgrund von
Mandaten überspringen und war in bis zu 7 bundesdeutschen Landesparlamenten
vertreten. Danach wurde sie jedoch über Jahrzehnte hinweg zu einer
parlamentarisch unbedeutenden Kleinpartei.
Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm ihre Verankerung vor allem im Osten
Deutschlands wieder zu.
2006 zog die NPD mit 7,3 Prozent in den Schweriner Landtag ein und ist seitdem in
Berlin in vier Bezirksverordnetenversammlungen vertreten.
Heute ist sie in den Kommunalparlamenten von 14 Ländern (alle bis auf Bremen und
Hamburg) vertreten. Mit 74 von insgesamt rund 300 Mandaten ist sie in Sachsen am
stärksten vertreten.
3.1
NPD- Verbotsverfahren 2003
Auslöser der ersten Debatte über ein NPD-Verbotsverfahren waren hauptsächlich
drei gewalttätige Übergriffe im Jahr 2000.
Bis Ende Juli registrierte die Polizei insgesamt 394 Gewalttaten, die möglicherweise
einen rechtsextremen Hintergrund aufwiesen. Darunter ein von Rechtsextremisten zu
Tode getretener Mosambikaner und ein Sprengstoffanschlag bei dem neun jüdische
Aussiedler aus Russland ums Leben kamen.
Es war eine Tendenz von rechter Gewalt und rechtem Denken festzustellen.
Darauf folgten dann am 30. Januar und 30. März 2001 Anträge der
Bundesregierung, des Bundestags und Bundesrats beim Bundesverfassungsgericht
für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD und die Auflösung ihrer
Parteiorganisation.
Die NPD ginge nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf
aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, womit sie
nach Art. 21 des Grundgesetztes* als verfassungswidrig einzustufen sei.
Die Antragsgegnerin sei in ihrem Gesamtbild nationalsozialistisch, antisemitisch,
rassistisch sowie antidemokratisch geprägt. Diese selbst hält die Anträge für
unzulässig und unbegründet.
Der Senat, zusammengesetzt aus acht Richtern, entschied Anfang Oktober 2001
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Antragsteller begingen allerdings einen Formfehler: Sie ließen die
Nationaldemokratische Partei Deutschlands nachrichtendienstlich überwachen.
Nach Feststellung der Anwesenheit von so genannten V-Männern des
Verfassungsschutzes, als „Spitzel“ zu bezeichnende Verbindungspersonen,
beantragte die Antragsgegnerin sinngemäß die Einstellung des Verfahrens.
Auch auf Ebene der Vorstände gab es V-Leute, nach Aussage eines
Senatsmitgliedes hieß es: „Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei
macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar“. Somit
wäre eine der Grundlagen, die eine Partei in ihrem Sinne ausmacht, also die
dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, für diese nicht
mehr gegeben.
Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung hätten durch die V-Leute
die Möglichkeit gehabt, von der internen Planung der Prozessführung der NPD
Kenntnis zu erlangen. Das Verbotsverfahren sei deshalb rechtsstaatlich nicht
mehr durchführbar. Die Antragsteller erklärten, dass eine unzulässige
Ausforschung der Prozessstrategie der Antragsgegenerin nicht stattgefunden habe,
weshalb ein Prozesshindernis nicht vorliege.
Hätte das Bundesverfassungsgericht die Einstellung des Verfahrens abgelehnt, weil
ein Verfahrenshindernis nicht vorlag, hätte das Parteiverbotsverfahren fortgesetzt
und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen.
Das Verfahren konnte allerdings nicht fortgeführt werden, da der Einstellungsantrag
der NPD nicht die für eine Ablehnung erforderliche qualifizierte Zweidrittelmehrheit
fand. Vier Richter waren der Auffassung, dass ein Verfahrenshindernis nicht
bestünde. Drei Richter waren der Auffassung, dass ein nicht behebbares
Verfahrenshindernis infolge mangelnder Staatsfreiheit der Partei auf der
Führungsebene sowie mangelnder Staatsfreiheit des zur Antragsbegründung
ausgebreiteten Bildes der Partei vorläge.
Nach § 15 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bedarf es in einem
Parteiverbotsverfahren eine dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung allerdings
in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mindestens
sechs des aus acht Richtern bestehenden Senats hätten eine nachteilige
Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner tragen müssen.
Nachteilig ist grundsätzlich jede Entscheidung, die die Rechtsposition des
Antragsgegners verschlechtern oder sonst negativ beeinflussen kann.
Die Ablehnung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens ist eine für die
Antragsgegner nachteilige Entscheidung.
Der Einstellungsantrag der NPD war also erfolgreich und somit wurde das
Verbotsverfahren am 18. März 2003 beendet.
3.2
Pro- und Kontra- Argumente für ein erneutes NPD-Verbotsverfahren
Für ein weiteres Verbotsverfahren spricht, dass auch anderen (vor allem rechts-/
linksextremen) Parteien gezeigt wird, dass eine Gesetzwidrigkeit verfolgt und bestraft
wird. Wäre dadurch das korrekte Verhalten aller Parteien sichergestellt, bliebe auch
die demokratische Staatsordnung geschützt.
Durch die Auflösung der NPD nimmt man den Rechtsextremisten ihren Einfluss auf
politischer Ebene.
Sollte das Verfahren allerdings erneut scheitern, wäre dies ein weiterer „Sieg“ der
NPD.
Außerdem kann man die Nichtexistenz rechtsextremer Parteien nicht mit der
Nichtexistenz rechtsextremer Gedanken gleichstellen.
Viel eher wäre es möglich, dass die Anhänger der NPD aggressiv auf das Verbot
ihrer Partei reagieren und es zu noch mehr Übergriffen und Gewalttaten kommt.
Den Zusammenschluss einer neu benannten rechtsextremen Partei wäre durch das
Verbot der NPD nicht zu verhindern, da die Gründung einer Partei laut Grundgesetz
frei ist (aber keine Ersatzorganisation! – Besserstellung von REP usw.).
Der Vize- Vorsitzende des Dresdener Hanne-Ahrend-Instituts Uwe Backes warnte
davor, dass „durch die Auseinandersetzung mit der NPD nicht nur aufgeklärt,
sondern auch angelockt“ werde. Die Dauerpräsenz der Partei in den Medien habe
auch den ungewollten Effekt einer monatelangen kostenlosen Werbekampagne.
3.3
Stellungnahme
Mit einem Verbot nimmt man der Partei und ihren rechtsextremistischen Anhängern
zwar den direkten Einfluss in der Politik, ihrem national(sozial)istischen Denken und
den Gewalttaten kann man so jedoch nicht entgegenwirken.
Wollten sie also wieder in der Politik tätig werden, müssten sie prinzipiell nur eine
neue Partei mit anderem Namen gründen, die nicht offensichtlich gegen das
Parteien- oder Grundgesetz verstößt und somit auch nicht verfassungswidrig wäre.
Einige Stimmen aus der Politik sehen ein Risiko in der Gleichbesetzung des Senats,
da in diesem Fall eine Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher sei, als die
Meinungsänderung der Richter.
Unserer Ansicht zufolge dürfte dies aber kein Hindernis darstellen, da Bundestag,
Bundesrat und Bundesregierung beim letzten Mal nur einen Formfehler begingen.
Das war auch der einzige Grund, weshalb die Richter die Einstellung des Verfahrens
bewirkten. Auch wenn bei einem erneuten Antrag der Senat aus denselben Richtern
zusammengesetzt würde, dürfte das keinen entscheidenden Einfluss auf die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD haben.
Fest steht nur, dass die Antragsteller ihre V-Leute aus der als verfassungswidrig
anzuerkennenden Partei ziehen und ein zweiter Antrag extrem gründlich geprüft
werden muss, bevor dieser an das Bundesverfassungsgericht geleitet wird.
Aufgrund des letztgenannten Kontra- Argumentes, wäre es wider der eigentlich
gewollten Wirkungsweise, nämlich der Nichtachtung und Abwendung gegenüber der
Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wenn ein Verbot erneut nicht
durchgesetzt werden kann.
Einer Befragung des Meinungsforschungsinstituts Ipsos im September 2006 zufolge
sind über 80% der Bevölkerung zwar gegen rechtsextreme Parteien, aber auch
gegen ein Verbot derer.
Im Sinne der Demokratie wäre ein „Verbot“ durch das Volk angebrachter, die NPD
sollte eine Ablehnung an der Zahl ihrer Wähler erkennen.
4.
Inwieweit schützt die verfassungsrechtliche Verankerungen von Parteien
den Einzug rechtsextremer/ linksextremer Parteien
in deutsche
Parlamente?
Eine deutsche Partei zieht nur dann in das Parlament ein, wenn sie durch die Anzahl
ihrer Wähler die Fünf-Prozent-Hürde überspringt oder über entsprechende Mandate
verfügt.
Um Wähler für sich zu gewinnen, muss eine Partei präsent sein und wie im Gesetz
vorgesehen, „an der Bildung des politischen Willens des Volkes […] mitwirken“.
Da die Gründung einer Partei frei ist und im Prinzip jeder dadurch politische Teilhabe
hat, kann man den Einzug einer Partei in das deutsche Parlament nicht verhindern.
Was man aber verhindern kann ist die „Machtübernahme“ einer links-/
rechtsextremen Partei, da sie beispielsweise mit der Idee einer Diktatur oder
Ähnlichem und der Änderung oder sogar Abschaffung des Grundgesetztes
verfassungswidrig wäre. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das
Bundesverfassungsgesetz würde eine Partei aber wiederum verbieten.
4.1
Änderungen
Wir sind der Meinung, dass man eventuell den Teil der freien Parteiengründung im
Parteiengesetz verschärfen beziehungsweise ändern sollte.
Denn ist eine Partei erst einmal gegründet, kann sie öffentlich auftreten, sowie
Anhänger und Wähler für sich gewinnen- dadurch wäre ihr ein Einzug in das
deutsche Parlament ermöglicht.
Würde man Parteien schon vor ihrem offiziellen Auftreten und ihrer öffentlichen
Gründung überprüfen, könnte man solche mit rechts-/ linksextremen Hintergründen,
Ideologien und Ideen schon vor ihrem Eintritt ins Parlament „verbieten“. Es sollten
bestimmte Normen festgelegt werden, die Denkweisen entgegen der demokratischen
Grundordnung als Parteiengründungshindernis beinhalten.
Quellen:
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http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/p/politische-partei/
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg22-03.html
http://www.netz-gegen-nazis.de (/artikel/das-gescheiterte-npd-verbotsverfahren)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf
www.bpb.de
Meyers großes Taschenlexikon, Band 17, Partei
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