Sicherheitsstufe 2

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Hinweise zur Verwendung
1. Diese
Betriebsanweisung
bezieht
sich
ausschließlich
auf
Tierhaltungsbereiche. Sie ist nicht für Laborbereiche vorgesehen (hierfür
steht ein eigenes Exemplar zur Verfügung). Das in dieser Vorlage Enthaltene
stellt lediglich den Minimalumfang dar, der für die Haltung transgener Tiere
von Bedeutung ist und der in der Betriebsanweisung enthalten sein sollte.
Weitere Angaben können erforderlich sein und sind ggf. durch den
Projektleiter zu ergänzen.
2. Insbesondere enthält diese Vorlage keine Angaben zu laborähnlichen
Tätigkeiten. Wenn auch solche Tätigkeiten im Tierhaltungsbereich anfallen,
sind entsprechende Hinweise mit aufzunehmen. Siehe hierzu auch
Anhang V der Gentechniksicherheitsverordnung:
“Sofern in Tierhaltungsräumen auch mit gentechnisch veränderten
Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten sinngemäß auch die Anforderungen des Anhangs III für Laboratorien der entsprechenden Sicherheitsstufe“.
Auf einige spezielle Punkte wird im Text hingewiesen (orange hinterlegt).
Ggf. sind diese Hinweise durch passende Formulierung zu aktivieren,
anderenfalls zu löschen.
3. Diese Vorbemerkungen sind nicht Bestandteil der Betriebsanweisung und
sollen nicht mit ausgedruckt/ausgehängt werden.
S2
BETRIEBSANWEISUNG
-Tierhaltung-
Stand
14.05.2016
Geltungsbereich: Gebäude und Raumnummern angeben, Räume mit abweichender Einstufung (S1) vermerken.
Projektleiter:
Name, Tel. - ggf. weitere/stellvertr. Proj.Ltr. angeben
Notruf: 0-112
BBS:
Dr. Ulrike Johnsen, Tel. 4336
Ersthelfer: Name, Tel.
Betriebsarzt:
Name, Tel.
Erste-Hilfe-Kasten: Standort
GEFAHREN UND GEFAHRENBEZEICHNUNG
BIO II
Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S2
- Der ‘Sicherheitsstufe 2’ sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft - und bei Einhalten der in dieser
Betriebsanweisung beschriebenen Verhaltensregeln - von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen
ist.
- Hier ggf. weitergehende arbeitsplatzbezogene Gefahren angeben! (Verwendete biologische Agenzien? - Infektionsrisiken? Krankheitssymptome?)
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
- Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der ‘Risikogruppe 2’ sind nur in zugelassenen Räumen der ‘Sicherheitsstufe 2’ (oder
höher) zulässig.
- Anm: Sofern sich die Tiere nicht in zugangsbeschränkten, abgeschlossenen gesonderten Gebäude befinden, sind Hinweise aufzunehmen,
dass die Türen der Tierhaltungsräume abzuschließen sind. Befinden sich infizierte Tiere im Raum, muss die Tür abgeschlossen bleiben. Ferner
sind Hinweise auf die Art der Arbeiten an der Tür anzubringen.
- Zutritt haben nur Berechtigte, d.h. nur ausreichend qualifizierte Personen, die vom Projektleiter ermächtigt und eingewiesen wurden. Die Beschäftigten werden über diese Betriebsanweisung hinaus jährlich und bei sicherheitsrelevanten Änderungen vom Projektleiter mündlich unterwiesen. Frauen haben die besonderen Gefahren für werdende Mütter zu beachten. Die Unterweisung ist für die Zutrittsberechtigung obligatorisch und muss schriftlich bestätigt werden. Weitergehende Vorschriften (z.B. Gefahrstoffverordnung, Mutterschutzgesetz) können in Raum?
eingesehen werden. Änderungen der Gesundheitslage (z.B. beeinträchtigte Immunsituation) und Schwangerschaft sind anzuzeigen. Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht mit Stoffen Umgang haben, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können oder sonstiges humanpathogenes Potenzial haben.
- Mit gentechnischen Arbeiten der ‘Sicherheitsstufe 2’ Beschäftigte, müssen ggf. arbeitsmedizinisch untersucht werden (vor Arbeitsaufnahme
und jährlich wiederholt). Impfungen können erforderlich sein.
- Es sind geeignete Schutzkleidung sowie festes und geschlossenes Schuhwerk zu tragen. Schutzausrüstung ist nur in den Arbeitsräumen zu
tragen und beim Verlassen abzulegen. Schutz- und Straßenkleidung getrennt aufbewahren.
- Tiere müssen leicht und versuchsbezogen identifiziert werden können.
- Tiere sind in Käfigen o.a. geeigneten Einrichtungen zu halten. Ausreichende Belüftung und Sauberkeit sind zu gewährleisten.
- Türen und Fenster sind geschlossen zu halten. Entweichen von Tieren ist zu verhindern (ggf. Weglaufsperren errichten). Auch das Eindringen
von Wildformen der entsprechenden Tierarten ist zu verhindern. Ungeziefer und Überträger von GVO sind in geeigneter Weise zu bekämpfen.
- Fortpflanzung der Tiere ist im Allgemeinen zu verhindern und allenfalls im Rahmen und im Umfang des genehmigten Experiments gestattet.
- Tierhaltungsräume regelmäßig reinigen, Arbeitsflächen nach Arbeitsende desinfizieren. Hygieneplan beachten! In Fußbodenabläufen muss in
den Auffangbehältern immer Wasser stehen. Eine regelmäßige Reinigung und Desinfizierung ist sicherzustellen.
- Tierkäfige und andere Einrichtungen nach Gebrauch reinigen und desinfizieren. Kontaminierte Geräte und Instrumente, die in Kontakt mit GVO
waren, autoklavieren oder desinfizieren.
- Verunreinigungen der Umgebung sind soweit möglich zu verhindern. Das gilt auch für Transport von Tieren, Käfigen und sonstigem Material.
- Transport von GVO nur innerbetrieblich und nur in gekennzeichneten, verschlossenen, bruchsicheren und desinfizierbaren Behältern!
- Hände unverzüglich desinfizieren und waschen nach Umgang mit Tieren oder Tierabfällen.
- Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Kaugummikauen oder Auftragen von Kosmetika sind untersagt; ebenso das Aufbewahren von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Kosmetika.
- Anm: Bei laborähnlichen Tätigkeiten z.B. auch Hinweise auf Pipettierhilfen (Mundpipettieren verboten!) und auf Hautpflege nach Hautschutzplan aufnehmen.
- Sämtliche Arbeiten, bei denen mit Aerosolbildung zu rechnen ist, sind unter einer Sicherheitswerkbank durchzuführen. Sicherheitswerkbank
sauber und aufgeräumt halten. Nach Abschluss der Arbeiten unter der Sicherheitswerkbank Arbeitsfläche gemäß Hygieneplan desinfizieren,
reinigen und UV-Licht einschalten.
- Kontaminierte Kleidung (auch Unterkleidung) ausziehen und erst nach desinfizierender Reinigung wiederverwenden.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
- Besondere Vorkommnisse – insbesondere Entweichen von Tieren, Verletzungen usw. – sofort dem Projektleiter und dem BBS anzeigen.
ERSTE HILFE
- Nach Verletzungen umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten – Projektleiter informieren – ggf. Arzt aufsuchen (Klinikum, Unfallchirurgie
0-597-4362) – Falls erforderlich: Notarzt
- Ersthelfer hinzuziehen und Betriebsarzt benachrichtigen.
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
GVO
- Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, sind bis zur Inaktivierung zu kennzeichnen (‘GVO’). Transportvorschriften beachten (s.o.)
- Entsorgung toter Tiere nur nach Inaktivierung und nur auf zugelassenem Weg (Tierkörperbeseitigung).Tiere oder Teile von Tieren, die in der
Lage sind, genetisches Material zu übertragen (GVO abgeben können), müssen vor der Weitergabe an die Tierkörperbeseitigung in einem für
S2-Arbeiten zugelassen Autoklaven inaktiviert werden. Standort Autoklav?
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