Sicherheitsstufe 1

Werbung
Hinweise zur Verwendung
1. Diese
Betriebsanweisung
bezieht
sich
ausschließlich
auf
Tierhaltungsbereiche. Sie ist nicht für Laborbereiche vorgesehen (hierfür
steht ein eigenes Exemplar zur Verfügung). Das in dieser Vorlage Enthaltene
stellt lediglich den Minimalumfang dar, der für die Haltung transgener Tiere
von Bedeutung ist und der in der Betriebsanweisung enthalten sein sollte.
Weitere Angaben können erforderlich sein und sind ggf. durch den
Projektleiter zu ergänzen.
2. Insbesondere enthält diese Vorlage keine Angaben zu laborähnlichen
Tätigkeiten. Wenn auch solche Tätigkeiten im Tierhaltungsbereich anfallen,
sind entsprechende Hinweise mit aufzunehmen. Siehe hierzu auch Anhang V
der Gentechniksicherheitsverordnung:
“Sofern in Tierhaltungsräumen auch mit gentechnisch veränderten
Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten sinngemäß auch die
Anforderungen des Anhangs III für Laboratorien der entsprechenden
Sicherheitsstufe“.
Auf einige spezielle Punkte wird im Text hingewiesen (orange hinterlegt).
Ggf. sind diese Hinweise durch passende Formulierung zu aktivieren,
anderenfalls zu löschen.
3. Diese Vorbemerkungen sind nicht Bestandteil der Betriebsanweisung und
sollen nicht mit ausgedruckt/ausgehängt werden.
BETRIEBSANWEISUNG
- Tierhaltung -
S1
Stand
14.05.2016
Geltungsbereich: Gebäude und Raumnummern angeben
Projektleiter:
Name, Tel. - ggf. weitere/stellvertr. Proj.Ltr. angeben
Notruf: 0-112
BBS:
Dr. Ulrike Johnsen, Tel. 4336
Ersthelfer: Name, Tel.
Betriebsarzt:
Name, Tel.
Erste-Hilfe-Kasten: Standort
GEFAHREN UND GEFAHRENBEZEICHNUNG
BIO I
Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1
Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft und bei Einhalten
der in dieser Betriebsanweisung beschriebenen Verhaltensregeln nicht von einer Gefahr für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt auszugehen ist.
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
- Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Risikogruppe 1 dürfen nur in zugelassenen Räumen der
Sicherheitsstufe 1 (oder höher) und von geeigneten und jährlich unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Weitergehende
Vorschriften (Mutterschutzgesetz, Tierschutzgesetz etc.) können in Raum? eingesehen werden und sind zu beachten.
- Zutritt nur für ermächtigte Personen.
- Geeignete Schutzkleidung, festes und geschlossenes Schuhwerk tragen. Bei Verlassen der Tierhaltungsräume Kleidung
säubern oder ablegen.
- Anm: Bei laborähnlichen Tätigkeiten z.B. auch Hinweis auf Pipettierhilfen aufnehmen (Mundpipettieren verboten).
- Tiere müssen leicht und versuchsbezogen identifiziert werden können.
- Tiere sind in Käfigen oder anderen geeigneten Einrichtungen zu halten. Es ist auf Sauberkeit zu achten.
- Aerosolbildung vermeiden; Türen auch während der Arbeiten geschlossen halten.
- Entweichen der Tiere ist zu verhindern. Türen verschlossen halten und ggf. Weglaufsperren errichten.
- Arbeitsbereiche aufgeräumt und sauber halten. Ausreichende Belüftung sicherstellen.
- Hände unverzüglich waschen oder desinfizieren nach Umgang mit Tieren oder Tierabfällen - insbesondere bei Verdacht auf
Kontamination. Anm: Sofern laborähnliche Tätigkeiten verrichtet werden, auch Hinweis auf Hautpflege nach Hautschutzplan
aufnehmen.
- Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Kaugummi kauen oder Auftragen von Kosmetika sind untersagt. Keine Nahrungs- und
Genussmittel sowie Kosmetika aufbewahren.
- Ungeziefer und Überträger von GVO sind in geeigneter Weise zu bekämpfen.
- Eindringen von Wildformen der jeweiligen Tierarten ist zu verhindern.
- Fortpflanzung der Tiere ist im Allgemeinen zu verhindern und allenfalls im Rahmen und im Umfang des genehmigten
Experiments gestattet.
- Tierkäfige und andere Einrichtungen sind nach Gebrauch zu reinigen.
- Verunreinigungen der Umgebung sind weitestmöglich zu verhindern. Das gilt auch für Transport von Tieren, Käfigen und
sonstigem Material.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
- Besondere Vorkommnisse - insbesondere Entweichen von Tieren, Verletzungen usw. - sofort dem Projektleiter und dem BBS
anzeigen.
ERSTE HILFE
- Nach Verletzungen umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten - Projektleiter informieren - ggf. Arzt aufsuchen (Klinikum,
Unfall-Chirurgie 0-597-4362) - Falls erforderlich: Notarzt
- Ersthelfer hinzuziehen und Betriebsarzt benachrichtigen.
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
GVO
- Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, sind bis zur Inaktivierung zu kennzeichnen („GVO“). Entsorgung erst
nach Inaktivierung zulässig. Anm: Abhängig von den Arbeiten kann auch das Autoklavieren erforderlich werden; in dem Fall
entsprechenden Hinweis aufnehmen und Standort des Autoklaven angeben.
- Entsorgung toter Tiere nur auf zugelassenem Weg (Tierkörperbeseitigung).
Herunterladen