Herr Bundesrat Moritz Leuenberger Vorsteher Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundeshaus Nord CH-3003 Bern Bern, 10. Mai 2004 Entwurf einer Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (Cartagena-Verordnung, CartVO) Stellungnahme der Stiftung GEN SUISSE Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Einladung, im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf der CartagenaVerordnung aus Sicht der Stiftung Gen Suisse Stellung nehmen zu können. 1. Allgemeine Bemerkungen Das Cartagena-Protokoll hat als Zusatz zur Biodiversitäts-Konvention zum Ziel, die Biodiversität von Pflanzen, Tieren und anderen Lebewesen zu erhalten und zu fördern. Das betrifft sowohl die natürliche Biodiversität in nicht oder wenig genutzten Gebieten, wie auch jene in landwirtschaftlich genutzten Ökosystemen. Die bei weitem grösste Bedrohung der Biodiversität sind menschliche Eingriffe in die Umwelt wie die bisher betriebene Landwirtschaft, der Bau von Städten, Strassen, Kanälen, die Rodung von Wäldern etc. Eine weitere Bedrohung der Biodiversität stellt die Ausbreitung invasiver Tier- und Pflanzenarten dar. Demgegenüber gibt es bis heute keine wissenschaftlichen Hinweise dafür, dass Pflanzen und Tiere, die mit molekularbiologischen Methoden gezüchtet wurden, eine besondere Bedrohung der Umwelt darstellen. An dieser Stelle möchten wir festhalten, dass es auch um die Risiken der Nicht-Anwendung von GVO und insbesondere transgenen Nutzpflanzen geht, d.h. dass eine balancierte Sicht von Risiko angezeigt ist, bei der immer die Basislinie der Risikoabschätzung mitberücksichtigt werden sollte (also z.B. auch herkömmliche, problematische Pflanzensorten). Gen Suisse begrüsst grundsätzlich die vorliegende Cartagena-Verordnung, welche noch bestehende Lücken für die Umsetzung des Protokolls über die biologische Sicherheit in der Schweiz schliessen soll. Da mit der Freisetzungs- und der Einschliessungsverordnung bereits seit Jahren bestehende und bewährte Regelungen vorliegen, ist es sinnvoll, dass sich die Cartagena-Verordnung auf die Schliessung der entsprechenden Lücken beschränkt. In der Praxis soll das Protokoll in erster Linie den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch verändertem Saatgut regulieren. Die in der Verordnung vorgesehenen Massnahmen erscheinen generell sinnvoll. Allerdings ist es gegenwärtig nicht möglich, ihre realen, zukünftigen Auswirkungen abzuschätzen. Aus Sicht von Gen Suisse dürfen die Massnahmen zur Umsetzung des Protokolls nicht dazu dienen, den internationalen Verkehr mit GVO innerhalb der Forschung einerseits sowie mit gentechnisch modifizierten Nutzpflanzen im Agrarbereich andererseits unnötig zu behindern oder gar zu verhindern. Letzteres nicht zuletzt im Hinblick auf den potenziellen Nutzen transgener Kulturpflanzen (z.B. mit eingebauten Schädlingsresistenzen) für die Landwirtschaft in Entwicklungs- ländern. Das Bewilligungsverfahren sollte daher derart ausgestaltet werden, dass der administrative Aufwand für die Gesuchsteller möglichst klein und die Verfahrenskosten möglichst tief gehalten werden können. Die Kosten der Registrierung und Zulassung von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen sind ohnehin gewaltig. 2. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs Art. 1 Geltungsbereich und Art. 2 Begriffe Im Verordnungsentwurf wird der Begriff "gentechnisch veränderte Organismen" mit Verweis auf Art. 3 Lit. c der Freisetzungsverordnung definiert. Es wäre unseres Erachtens wichtig, im Text explizit darauf hinzuweisen, dass nur lebende, vermehrungsfähige Organismen betroffen sind. Es geht also beispielsweise um intakte Maiskörner, nicht aber um verarbeitete Erzeugnisse wie Maisschrot oder Maismehl. Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses zentralen Begriffs der Cartagena-Verordnung erscheint uns ein Verweis auf die FrSV ungenügend. Art. 3 Sorgfaltspflicht und Art. 4 Begleitunterlagen Gemäss Art. 3 Lit. c und Art. 4 Abs. 3 sind für den grenzüberschreitenden Verkehr mit GVO, die im geschlossenen System verwendet werden sollen, sämtliche Begleitunterlagen und Angaben mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Lit. f erforderlich. Die geforderte, sehr weit gehende Begleitdokumentation erscheint uns insbesondere hinsichtlich des sehr häufigen, internationalen Austausches von GVO-Forschungsproben von öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen sowie BiotechnologieUnternehmen mit dem Ausland unverhältnismässig. Insbesondere, da die Mehrzahl dieser Forschungsproben Organismen betreffen, die zur Gruppe 1 (mit keinem oder einem vernachlässigbar kleinen Risiko) gehören. Aus Sicht der Stiftung wäre hier eine Differenzierung bzw. Präzisierung für GVO, von denen ein Gefährdungspotenzial ausgeht und solchen, die kein Risiko aufweisen, notwendig, damit die Schweizer Forschung im Bereich der Bio- und Gentechnologie nicht unnötig behindert wird. Art. 6 Einfuhr und Art. 7 Ausfuhr Hier stellt sich aus unserer Sicht die grundsätzliche Frage, welche Massnahmen zu treffen sind bei der Ein- und Ausfuhr von und nach Ländern, die der Cartagena-Vereinbarung nicht angehören. 3. Abschnitt Aufgaben der Behörden Obwohl das BUWAL im Allgemeinen für Fragen der Gentechnik im Ausserhumanbereich zuständig ist, wäre es unseres Erachtens sinnvoll, dass bei GVO-Saatgut, das durch die Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit GVO in der Cartagena-Verordnung primär betroffen ist, das BLW beigezogen wird. Im BLW und den ihm angeschlossenen Forschungsinstituten ist die Kompetenz vorhanden, um Fragen zum Import und Export von Saatgut fundiert zu beurteilen. Für ergänzende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen GEN SUISSE Prof. Dr. Peter Gehr Präsident Kurt Bodenmüller Geschäftsführer 2