Tschechisches Metrologisches Institut Okružní 31, 638 00 Brno 1. ------IND- 2014 0039 CZ- DE- ------ 20140203 --- --- PROJET Zusammenfassung für die Europäische Kommission (kein Bestandteil dieser Rechtsvorschrift) Atemalkoholanalysegeräte sind Gegenstand der nationalen metrologischen Regulierung und werden in der Tschechischen Republik auf den Markt und in Verkehr mit einer Typgenehmigung und Ersteichung gemäß dem Metrologiegesetz GBl. Nr. 505/1990, in der jeweils geltenden Fassung. Gegenstand dieser notifizierten Vorschrift ist die Festlegung der metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte, einschließlich der Prüfmethoden bei der Typgenehmigung und der Eichung definierter Messgeräte. Diese Vorschrift legt das geforderte metrologische Niveau für die Anerkennung von Typgenehmigungsbescheinigungen und die Prüfung eines im Ausland hergestellten Messgerätes fest. Die für diese Messgeräte geltend gemachten Anforderungen beruhen auch auf der europäischen Norm EN 15964:2011 unter Berücksichtigung des Entwurfs der Empfehlung OIML R 126:2012. (Ende der Zusammenfassung.) Das Tschechische Metrologische Institut (nachstehend nur „ČMI“) als sachlich und örtlich zuständiges Organ für die Festlegung von metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte sowie für die Festlegung von Prüfmethoden bei der Typenzulassung und Eichung definierter Messgeräte gemäß § 14 Absatz 1 des Metrologiegesetzes GBl. Nr. 505/1990 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „Metrologiegesetz“) und gemäß der Bestimmung von § 172 und folgende des Gesetzes GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „VerwO“), hat am 22.11.2013 ein Verwaltungsverfahren gemäß § 46 VerwO eingeleitet und erlässt auf Grundlage der Unterlagen diese I. ALLGEMEINVERFÜGUNG Nummer: 0111-OOP-C040-13 Geschäftsnummer 0313/011/13-Po, zur Festlegung der metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte, einschließlich der Prüfmethoden bei der Typgenehmigung und der Eichung definierter Messgeräte: „Atemalkoholanalysegeräte“ Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 1 Grundbegriffe Für die Belange dieser Allgemeinverfügung gelten die Ausdrücke und Definitionen gemäß VIM und VIML1) und die folgenden Begriffe und Definitionen. 1.1 Atemalkohol(spiegel)analysegerät Messgerät zur Bestimmung der Ethanol-Massenkonzentration in der von der geprüften Person ausgeatmeten Luft; die Detektion erfolgt mittels einer elektrochemischen Messmethode 1.2 tragbares Atemalkoholanalysegerät mobiles Messgerät für den Außen- oder Innengebrauch, z. B. manuelles Gerät, das von einer eigenen Batterie versorgt wird, das auch mit einem abgetrennten mobilen Drucker ausgerüstet sein kann 1.3 Atemalkoholmessung Bestimmung der Ethanol-Massenkonzentration in der ausgeatmeten Luft, die sich in den Lungenalveolen der geprüften Person bildet, in mg/L In der Tschechischen Republik werden gemäß der bestehenden Regelung die mittels dieser Methode gemessenen Messergebnisse vom Messgerät aus der Alkoholkonzentration im Atem in die Alkoholkonzentration im Blut umgerechnet und in ‰ (Promille) dargestellt. ANMERKUNG Die Massenkonzentration des Alkohols im Atem ist der Masseanteil an Ethanol im Volumengehalt der ausgeatmeten Luft bei einer Temperatur von 34 °C und einem Druck von 1.013 hPa. ANMERKUNG Die Massenkonzentration des Alkohols im Blut ist der Masseanteil an Ethanol bezogen auf das Blutvolumen bzw. die Blutmasse bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 1.013 hPa. Der Atemalkoholspiegel (AAK) hängt gemäß dem Henry'schen Gesetz von der Alkoholkonzentration im Blut ab (BAK). In der Tschechischen Republik muss in den Atemalkoholanalysegeräten die Umrechnung auf den BAKVerhältniswert eingestellt sein: BAK = 2100 : 1. Statistisch wird im Rahmen der europäischen Staaten dieser Wert am häufigsten zur direkten Bestimmung der Massenkonzentration des Alkohols in BAK-Einheiten verwendet. In der Tschechischen Republik muss daher die durch das Messgerät erfolgende Umrechnung auf den ‰-Wert (Promille-Wert) eingestellt sein: mg/L = 2,1 : 1. 1.4 ausgeatmete Luft (Alveolarluft) von der geprüften Person bei starkem Ausatmen, bei dem die Bauch- und inneren Interkostalmuskel zusammenwirken, ausgeatmete Luft; im Allgemeinen erhält man die Alveolarluft im letzten Drittel der Ausatmungsdauer 1.5 Blutalkoholmessung Bestimmung der Ethanol-Massenkonzentration im Blut in g/kg oder ‰ (Promille) ANMERKUNG Messgeräte zur Messung des Atemalkoholspiegels ermöglichen die Darstellung der festgestellten Ethanol-Massenkonzentration entweder in mg/L oder eine durch das Messgerät durchgeführte Das Internationale metrologische Wörterbuch – Grundbegriffe und allgemeine Begriffe und zugeordnete Termini (VIM) und das Internationale Terminologiewörterbuch in der gesetzlichen Metrologie (VIML) sind Bestandteile des Sammelbands der technischen Harmonisierung „Terminologie auf dem Gebiet der Metrologie“ und stehen unter www.unmz.cz öffentlich zur Verfügung. 1) 2 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Umrechnung auf die Alkoholmassenkonzentration im Blut in ‰ (Promille), wobei in der Tschechischen Republik eine Umrechnungskonstante von 2,1 verwendet (siehe Einstellung der Messgeräte). 1.6 Aktivmodus des Atemalkoholanalysegerätes in diesem Modus liefert das Atemalkoholanalysegerät das Ergebnis der Messung der Alkoholkonzentration im Atem in Form eines konkreten Zahlenwertes in den eingestellten Einheiten 1.7 Drift Veränderung der Messgerätedaten, die sich nach einer bestimmten Messzeit bei einer gegebenen Ethanol-Massenkonzentration in der Luft ergibt 1.8 Gedächtniseffekt Abhängigkeit des vom Messgerät angezeigten Zahlenwertes von dem Wert, der von demselben Messgerät beim vorherigen Muster angezeigt wurde 2 Metrologische Anforderungen Die metrologischen Anforderungen beruhen auf den Anforderungen der OIML-Empfehlungen R 1262) „Evidential breath analyzers“. An Messgeräte, deren Typ vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift genehmigt wurde, werden bei der Eichung diejenigen metrologischen Anforderungen gestellt, die für deren Inverkehrbringen maßgebend waren. ANMERKUNG Sofern mit Hinblick auf die Richtigkeit der Messung die Zahl der durchgeführten Messungen (Analysen) oder der Zeitabschnitt begrenzt wird, nach dem die Einstellung des Atemalkoholanalysegerätes auf den Referenzwert vorzunehmen ist, muss der Hersteller in der Dokumentation des Messgerätes diese Beschränkung spezifizieren und/oder die Anzeige des Erreichens dieses Grenzwertes direkt durch das Messgerät sicherstellen. 2.1. Betriebsbedingungen 2.1.1 Die Betriebsbedingungen für die Verwendung des Messgerätes Die Betriebsbedingungen des Atemalkoholanalysegerätes legt der Hersteller für den konkreten Messgerätetyp fest. Sofern er sie nicht festlegt, gelten die folgenden Anforderungen. Die Betriebsumgebungstemperatur muss mindestens –10 °C bis +40 °C betragen. Der Grenzwert für die relative Luftfeuchtigkeit muss mindestens 10 % bis 85 % betragen. Der atmosphärische Druck muss im Bereich von 860 hPa bis 1.060 hPa liegen. 2.1.2 Referenzbetriebsbedingungen Die Referenzumgebungstemperatur bei der Prüfung im Labor muss im Bereich von 19 °C bis 27 °C liegen. Der Grenzwert für die relative Luftfeuchtigkeit muss mindestens 20 % bis 80 % betragen. Der atmosphärische Druck muss im Bereich von 860 hPa bis 1.060 hPa liegen. 2) OIML R 126 „Evidential breath analyzers“, frei zugänglich auf www.oiml.org 3 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Die Massenkonzentration von Kohlendioxid muss maximal 10 % betragen. Der Prüfgasdurchfluss (zertifiziertes Referenzmaterial von Ethanol in Stickstoff) muss im Bereich von 0,20 L/s bis 0,35 L/s liegen. Der Gegendruck darf nicht 25 hPa überschreiten (bei einem Durchfluss von 0,25 L/s). Das Volumen des analysierten Prüfgases im Atemalkoholanalysegerät muss mindestens 1,2 L betragen. Die Zeitdauer des Ausatmens in das Atemalkoholanalysegerät muss mindestens 4 Sekunden betragen. 2.1.3 Temperaturstabilisierungszeit Unter Referenzbedingungen soll das Messgerät nach Ablauf der folgenden Zeit richtig messen können: – nach der vom Hersteller festgelegten Temperaturstabilisierungszeit – höchstens 15 Minuten nach Einschalten des Messgerätes, – nach weniger als 5 Minuten ab dem Umschalten vom Ruhemodus (Standby) in den Messmodus. Falls diese Anforderungen nicht erfüllt werden, müssen die jeweiligen Zeiten auf dem Messgerät deutlich bezeichnet und in der Herstellerdokumentation angegeben sein. 2.2 Messbereich Der Messbereich des Atemalkoholanalysegerätes muss 0,00 mg/L bis mindestens 2,00 mg/L betragen. Der obere Grenzwert des Messbereichs wird vom Hersteller festgelegt und darf 3,00 mg/L nicht überschreiten. Das Atemalkoholanalysegerät muss (auch mittels Zahlenwert) anzeigen können, dass der obere Grenzwert des Messbereichs beim Messen überschritten wurde. Das Atemalkoholanalysegerät muss das Messergebnis in folgenden Einheiten darstellen können: a) in mg/L (mg Ethanol je L ausgeatmete Luft); b) in ‰ (Promille, die den g/kg der ausgeatmeten Luft entsprechen). 2.3 Maximal zulässiger Fehler Die maximal zulässigen (positiven oder negativen) Fehler für einzelne Messungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Tabelle 1 – Maximal zulässige Fehler *) Ethanol-Massenkonzentration in der ausgeatmeten Luft (mg/L) Maximal zulässiger Fehler (mg/L) < 0,4 0,020 ≥ 0,4 und ≤ 2,0 5 % *) > 2,0 (Referenzwert/2) – 0,90 Die Werte in Prozent beziehen sich auf den Messwert der Ethanol-Massenkonzentration. 4 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 2.4 Wiederholbarkeit der Messungen Die Wiederholbarkeit der Messungen dargestellt als Standardabweichung aus einer bestimmten Anzahl Messungen muss unter den für die einzelnen Messbereiche in Tabelle 2 angegebenen Werte liegen. Tabelle 2 – Wiederholbarkeit der Messungen *) Ethanol-Massenkonzentration in der ausgeatmeten Luft (mg/L) Maximal zulässige Standardabweichung (mg/L) < 0,4 0,010 ≥ 0,4 und ≤ 2,0 2,5 % *) > 2,0 [(Referenzwert/2) – 0,90] / 3 Die Werte in Prozent beziehen sich auf den Messwert der Ethanol-Massenkonzentration. 2.5 Drift Die Nulldrift und die Kurzzeitdrift für den Wert von 0,40 mg/L müssen unter 0,007 mg/L pro 4 Stunden liegen. Die Langzeitdrift für den Wert von 0,40 mg/L muss unter 0,014 mg/L pro 2 Monate liegen. 2.6 Gedächtniseffekt Der Gedächtniseffekt muss unter 0,010 mg/L betragen. 2.7 Kleine Änderungen in der Massenkonzentration des Gases, Residualeffekt Bei abwechselndem Messen zweier Prüfgase dürfen sich die Ergebnisse der Messung des Prüfgases (CRM) mit der niedrigeren Massenkonzentration nicht um mehr als 0,010 mg/L unterscheiden. 3 Technische Anforderungen Die technischen Anforderungen beruhen auf den Anforderungen der OIML-Empfehlung OIML R 1262) „Evidential breath analyzers“. An Messgeräte, deren Typ vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift genehmigt wurde, werden bei der Eichung diejenigen technischen Anforderungen gestellt, die für deren Inverkehrbringen maßgebend waren. 3.1 Allgemeines Ein tragbares Atemalkoholanalysegerät ist für den äußeren und inneren Gebrauch mit möglicher Anbindung an einen mobilen Drucker bestimmt. Stellt das Atemalkoholanalysegerät den umgerechneten Wert der Alkoholkonzentration im Atem in Promille dar, dann gilt, dass der dargestellte Wert das 2,1-fache des in mg/L-Einheiten dargestellten Werts repräsentieren muss. (Dieser Wert wird in den europäischen Staaten als Umrechnungswert für offizielle Zwecke anerkannt; der Umrechnungsfehler wurde durch experimentelles Messen festgelegt und überschreitet nicht den Anzeigewert nach der Umrechnung auf Blutalkohol von 0,20 ‰). Das Volumen der ausgeatmeten Luft muss mindestens 1,2 L betragen und diesem Wert muss die Ausatmungsdauer von mindestens 4 Sekunden entsprechen. Der Einfluss des Volumens der durchströmenden Luft wird gemäß Artikel 5.3.5 geprüft. Das Atemalkoholanalysegerät führt eine Messung nur dann durch, wenn die entnommene Probe eine Alveolarluftprobe ist. Das Messgerät führt insbesondere dann keine Messung durch, wenn die 5 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Ausatmung der Luft unterbrochen ist oder wenn die Ausatmung der Luft aus dem oberen Respirationstrakt erfolgt. Im Falle einer Unterbrechung der Ausatmung oder bei einer Ausatmung aus dem oberen Respirationstrakt darf das Atemalkoholanalysegerät das Messergebnis nicht als Zahlenwert auswerten. Das Atemalkoholanalysegerät führt keine Messung durch, wenn es zu einer Vertauschung der Einund Ausatmung kommt. Das Messgerät muss eine Detektion verhindern, wenn ein „Saugen“ mit einem „Blasen“ vertauscht wird, das Atemalkoholanalysegerät darf in einem solchen Fall des Messergebnis nicht als Zahlenwert auswerten. Vor jedem Test stellt sich das Messgerät automatisch ein und führt eine Prüfung durch, ob es eine richtige Messung durchführen kann. Falls diese Prüfung ergibt, dass nicht alle Bedingungen für die richtige Funktionsweise des Atemalkoholanalysegerätes erfüllt sind, muss das Atemalkoholanalysegerät ein Messen automatisch verunmöglichen. Das Atemalkoholanalysegerät darf nur mit den vom Hersteller vorgeschriebenen Mundstücken und in Übereinstimmung mit den für den konkreten zugelassenen Messgerätetyp aufgeführten Mundstücken verwendet werden. 3.2 Anzeigevorrichtung Der Teilungswert für den normalen Gebrauch des Messgerätes muss bei 0,01 mg/L liegen. Lediglich bei der staatlichen metrologischen Prüfung des Messgerätes kann das Atemalkoholanalysegerät Werte im Bereich von 0,001 mg/L unterscheiden. Wenn das Atemalkoholanalysegerät auch im Bereich von 0,001 mg/L unterscheiden kann, muss es bei Normalbetrieb eine Abrundung des Messwertes auf zwei Dezimalstellen durchführen, das heißt auf 0,01 mg/L, z. B. rundet es 0,427 mg/L ab und stellt sie als 0,42 mg/L dar. Auf dem Display muss in enger Nähe zum numerischen Messergebnis die Bezeichnung der Messeinheit der gemessenen Größe oder deren Zeichen dargestellt sein. 3.3 Drucker Die Messergebnisse einschließlich des Zeichens der benutzten Maßeinheit in der Ausgabe des Druckers müssen mit den auf dem Display des Messgerätes dargestelltem Ergebnissen übereinstimmen. Der Drucker muss ein abgetrennter Bestandteil des Messgerätes sein. Ein mobiler Drucker muss mit dem Messgerät mit einem selbständigen Kabel oder einer schnurlosen Verbindung verbunden sein. 3.4 Software Die für die metrologischen Eigenschaften maßgebliche Software muss vom Hersteller als selbständige, numerisch gekennzeichnete Version identifizierbar sein, die mit dem genehmigten Messgerätetyp übereinstimmt. Die Identifizierung der Software muss während dem Normalbetrieb des Messgerätes auf einfache Weise möglich sein. Die installierte Software muss durch den Hersteller gegen zufälligen bzw. unbefugten äußeren Zugriff geschützt sein (z. B. durch ein Servicepasswort). Wenn die Durchführung einer Neuinstallation der Software nötig ist (als Serviceeingriff in das Messgerät), so muss anschließend eine neue Eichung der metrologischen Eigenschaften des Messgeräts erfolgen. 3.5 Den Messvorgang beeinflussende physiologische Faktoren Wenn in der ausgeatmeten Luft Bestandteile von Arzneimitteln oder Produkte eines abnormalen menschlichen Stoffwechsels vorkommen, die in Lösungsmitteln oder Industrieprodukten enthalten sind, z. B. Toluol-, Acetaldehyd-Dämpfe oder andere Gase, so können diese Stoffe das Messergebnis beeinflussen. Das Ausmaß einer solchen Beeinflussung muss vernachlässigbar sein, vor allem im 6 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Hinblick auf die Auswertung bezüglich des Grenzwertes, unter dem das Ergebnis der Prüfung des Atemalkoholgehalts als negativ erachtet wird (d.h. wenn der Anzeigewert nach der Umrechnung auf Blutalkohol 0,20 ‰ nicht übersteigt). Atemalkoholanalysegeräte müssen auf einem hochselektiven elektrochemischen Messprinzip beruhen. Die Feststellung des Einflusses interferierender Komponenten ist Bestandteil der Prüfung des Messgerätes gemäß Artikel 5.3.6. 3.6 Störfestigkeit gegen Umgebungseinflüsse Äußere, auf das Atemalkoholanalysegerät einwirkende störende Einflüsse, die in den Kapiteln 3.6.1 und 3.6.2 aufgeführt sind, dürfen nicht zu Messfehlern führen, die den maximal zulässigen Fehler des Atemalkoholanalysegerätes gemäß Artikel 2.3 überschreiten würden. Falls bedeutende Fehler oder gravierende Störungen auftreten, müssen diese erkannt und mittels einer Kontrollvorrichtung im Atemalkoholanalysegerät gemeldet werden. Das Atemalkoholanalysegerät darf dann das Messergebnis nicht als Zahlenwert darstellen. 3.6.1 Störfestigkeit gegen mechanische Einflüsse Die Konstruktion der Waagen und die verwendeten Werkstoffe müssen eine ausreichende Festigkeit, Stabilität und Störfestigkeit gegen mechanische Vibrationen und Stöße garantieren. 3.6.2 Störfestigkeit gegen klimatische Einflüsse Die Atemalkoholanalysegeräte müssen im ausgeschalteten Zustand Grenztemperaturwerte von -20° C und 70° C ohne Beschädigung aushalten und nach Rückkehr in den Betriebstemperaturbereich die geforderten Fehlergrenzwerte einhalten. Die Atemalkoholanalysegeräte müssen unter Betriebsbedingungen wie auch unter Lagerbedingungen gegenüber der relativen Feuchtigkeit der Umgebungsluft unempfindlich sein. 3.6.3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Die Atemalkoholanalysegeräte dürfen durch elektrische oder elektromagnetische Störungen nicht beeinflusst werden bzw. müssen auf eine festgelegte Weise (z. B. Fehlermeldung, Sperrung der Messung u. ä.) auf diese reagieren. Sie dürfen auch kein unerwünschtes elektromagnetisches Feld emittieren. Bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Labor muss das Atemalkoholanalysegerät eine normale Funktion zeigen. Ein Neustart des Messgerätes als Reaktion auf eine Störung ist zulässig. 3.7 Spannungsversorgung Ein Atemalkoholanalysegerät mit Batterie-Gleichstromversorgung muss mindestens innerhalb des vom Hersteller spezifizierten Spannungsbereichs (Umin bis Umax) fehlerfrei arbeiten. Jenseits von diesem spezifizierten Spannungsversorgungsbereich muss sich das Messgerät ausschalten oder in eine Betriebsart wechseln, in dem keine Messung erfolgen kann. 3.8 Beständigkeit gegen unbefugte Manipulation Das Atemalkoholanalysegerät muss so aufgebaut sein, dass jede Art von mechanischer Einwirkung, die Einfluss auf die Genauigkeit der Messung haben könnte, eine sichtbare dauerhafte Beschädigung des Messgerätes oder der amtlichen Zeichen verursachen würde. 7 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 4 Kennzeichnung Alle nachfolgend aufgeführten Angaben auf dem Atemalkoholanalysegerät müssen während der gesamten Verwendungsdauer lesbar, unlöschbar und nicht entfernbar sein. 4.1 Kennzeichnung des Atemalkoholanalysegerätes Jedes Atemalkoholanalysegerät muss mindestens mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: – Zeichen oder Name des Herstellers, – Typgenehmigungszeichen des Messgeräts, – Seriennummer und Jahr der Herstellung, – Messbereich in mg/L, – Betriebsumgebungstemperaturbereich in °C. 5 Typgenehmigung 5.1 Allgemeines 5.1.1 Durchgeführte Prüfungen Das Typgenehmigungsverfahren des Atemalkoholanalysegerätes umfasst die folgenden Tätigkeiten: a) äußere Prüfung, b) Funktionsprüfungen des Atemalkoholanalysegerätes: – Genauigkeits - und Wiederholbarkeitsprüfung, – Drift-, Kurz- und Langzeitstabilitätsprüfung, – Prüfung des Gedächtniseffekts, – Prüfung des Residualeffekts, – Prüfung der Beeinflussung durch das Volumen (durch Änderung des Durchstroms) – Prüfung der Beeinflussung durch interferierende Komponenten und CO2, c) Prüfungen der Störfestigkeit gegen mechanische Einflüsse: – Prüfung der Störfestigkeit gegen Stöße, – Fallprüfung, – Prüfung des Einflusses zufälliger mechanischer Vibrationen, d) Störfestigkeit gegen Klimabedingungen: – Prüfung durch Kälte (im aus- und eingeschalteten Zustand des Messgerätes), – Prüfung durch trockene Hitze, – Feuchte-Wärme-Prüfung (im aus- und eingeschalteten Zustand des Messgerätes), e) Prüfung des Einflusses der Versorgungsspannung, f) Prüfungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV): – Prüfung der Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladungen, – Prüfung der Störfestigkeit gegen abgestrahlte hochfrequente elektromagnetische Felder, – Prüfung der Störfestigkeit gegen TETRA-Signale. 8 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 5.1.2 Prüfungsausrüstung Für Prüfungen des Atemalkoholanalysegerätes werden die folgenden Messgeräte, zertifizierten Referenzmaterialien und Ausrüstungen verwendet: – zertifizierte Referenzmaterialien (CRM), Es werden Gasgemische mit der festgelegten Zusammensetzung (siehe Tabelle 3) verwendet, und zwar primäre zertifizierte Referenzmaterialien des Stoffmengenanteils (Massenanteils) von Gasgemischen oder die an ein geeignetes primäres zertifiziertes Referenzmaterial des Gasgemisches gebundenen sekundären zertifizierten Referenzmaterialien von Ethanol in Stickstoff. Bei Bedarf wird das Gerät vor der Typgenehmigung auf die vom Hersteller des Messgerätes empfohlene Massenkonzentration eingestellt (z. B. auf die Konzentration von 0,48 mg/L Ethanol in Stickstoff, was ca. 1,008 g/kg oder einem Massenpromille Blutethanol entspricht). Die Stoffmengenanteile der zertifizierten Referenzgase werden auf die Massenkonzentration bei einer Temperatur von 34 °C bei atmosphärischem Druck umgerechnet. Tabelle 3 – Zertifizierte Referenzmaterialien Nr. des zertifizierten Referenzmaterials Ethanol-Massenkonzentration im Stickstoff (mg/L) 1 0,04 2 0,10 3 0,25 4 0,40 5 0,70 6 0 95 7 1,50 8 1,95 9 90% des max. Bereichs in mg/L Erweiterte Unsicherheiten der Werte des zertifizierten Referenzmaterials von Ethanol in Stickstoff dürfen höchsten 2 % betragen (mit dem Erweiterungsfaktor k = 2). Die Herstellungstoleranz der Ethanol-Massenkonzentration in den Referenzmaterialien beträgt 15 %. – Durchstrommesser mit einem Messbereich von mindestens 0 L/s bis 0,40 L/s, – Stoppuhr mit einer Genauigkeit von 0,1 s, – Thermo-Hygro-Barometer zur Beobachtung der Laborbedingungen, – Reduktionsventile mit der Möglichkeit der Regulierung des Gasdrucks am Ausgang, – Prüfvorrichtung zum Anschließen und Messen des Atemalkoholanalysegerätes. 5.2 Äußere Prüfung Bei der äußeren Prüfung des Atemalkoholanalysegerätes werden beurteilt: a) die Vollständigkeit der vorgeschriebenen technischen Dokumentation einschließlich der Bedienungsanleitung; 9 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 b) die Übereinstimmung der vom Hersteller in der Dokumentation spezifizierten metrologischen und technischen Eigenschaften mit den in den Kapiteln 2, 3 und 4 aufgeführten Anforderungen dieser Vorschrift; c) die Vollständigkeit und der Zustand des vorgeschriebenen technischen Dokumentation; d) die Übereinstimmung der Softwareversion des Atemalkoholanalysegerätes mit der vom Hersteller spezifizierten Version. Atemalkoholanalysegerätes gemäß der 5.3 Funktionsprüfungen des Atemalkoholanalysegerätes Das Atemalkoholanalysegerät wird vor der Prüfung gemäß den Anforderungen in Artikel 2.1.3 thermisch stabilisiert. Die eigentlichen Funktionsprüfungen werden unter Referenzbedingungen gemäß Artikel 2.1.2 durchgeführt. In das geprüften Atemalkoholanalysegerät werden Gasgemische mit der festgelegten Zusammensetzung aus Druckflaschen mit dem zertifizierten Referenzmaterial der Gasgemische gemäß Tabelle 3 eingeführt. Bei der Messung wird von Gasgemischen mit einer niedrigeren Massenkonzentration zu Gemischen mit einer höheren Massenkonzentration fortgeschritten. Am Beginn und am Ende der Messung, das heißt nach der höchsten gemessenen Massenkonzentration ()= % des maximalen Bereichs in mg/L von Ethanol in Stickstoff) wird eine Nullprüfung mittels eines Nullgases durchgeführt. Dieses Nullgas ist Stickstoff in der Druckflasche mit einer Reinheit von mindestens 4.0 (99,99 %). Die tatsächlichen Betriebsbedingungen im Labor (Temperatur, Feuchtigkeit und Druck) werden durch den Sensor des betreffenden geprüften Messgerätes aufgezeichnet. Während der Arbeit muss die Absaugung der aus dem an die Druckflasche mit den zertifizierten Referenzgasgemischen (siehe Tabelle 3) ausströmenden Gase und des Nullgases sichergestellt sein. 5.3.1 Genauigkeits- und Wiederholbarkeitsprüfung Bei dieser Prüfung werden 20 Messungen für jede von neun Massenkonzentrationen im Messbereich durchgeführt (Nennwerte: 0,04 mg/L, 0,10 mg/L, 0,25 mg/L, 0,40 mg/L, 0,70 mg/L, 0,95 mg/L, 1,50 mg/L, 1,95 mg/L, 90% des oberen Grenzwertes des spezifizierten Messbereichs für den jeweiligen Messgerätetyp). Nach Beendigung der Messungen wird der Durchschnittswert der Massenkonzentration der Messung gemäß der folgenden Beziehung berechnet: n β β i 1 i n wobei ßi die einzelnen mittels des Atemalkoholanalysegerätes gemessenen Werte der EthanolMassenkonzentration bei der Messung des zertifizierten gasförmigen Referenzmaterials sind, n die Zahl der gemessenen Werte ist, d.h. 20. Die Abweichung des gemessenen Ethanolwertes vom zertifizierten Ethanolwert im zertifizierten gasförmigen Referenzmaterial muss kleiner oder gleich dem maximal zulässigen Fehler gemäß Tabelle 1 in Artikel 2.3 sein, wobei bei der Auswertung die Unsicherheit des gemessenen Wertes sowie die Unsicherheit der zertifizierten EthanolMassenkonzentration im gemessenen zertifizierten gasförmigen Referenzmaterial berücksichtigt werden: 10 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 β β RM 2 u C ( β ) 2 u(β RM ) 2 MPE wobei das arithmetische Mittel der gemessenen Werte der Ethanol-Massenkonzentration bei der Messung des zertifizierten gasförmigen Referenzmaterials, uc (β ) ßRM die kombinierte Standardunsicherheit, die Ethanol-Massenkonzentration Referenzmaterial, u(ßRM ) die Standardunsicherheit Erweiterungsfaktor k = 2), MPE im (gewonnen gemessenen aus der zertifizierten erweiterten gasförmigen Unsicherheit mit dem der maximal zulässige Fehler des Atemalkoholanalysemessgerätes für die jeweiligen Messbedingungen und das Niveau der Ethanol-Massenkonzentration im zertifizierten Referenzmaterial (siehe Tabelle 1) ist. Für die Beurteilung der Wiederholbarkeit wird die Standardabweichung SD berechnet, die nicht größer als die größte zulässige Standardabweichung gemäß Tabelle 2 in Artikel 2.4 für die jeweilige Massenkonzentration sein darf. Für die Berechnung der Standardabweichung SD gilt die genannte Beziehung: n SD ( i 1 i )2 n 1 wobei das arithmetische Mittel der gemessenen Werte der Ethanol-Massenkonzentration bei der Messung des zertifizierten gasförmigen Referenzmaterials, ßi der gemessene Wert ist. Für das Protokoll und die Auswertung der Prüfung kann Tabelle 4 verwendet werden. Tabelle 4 – Genauigkeits- und Wiederholbarkeitsprüfung ReferenzMassenkonzentration (RM ) 0,04 mg/L 0,10 mg/L 0,25 mg/L 0,40 mg/L 0,70 mg/L 0,95 mg/L 1,50 mg/L 1,95 mg/L 90% des max. Bereichs an mg/L Maximal zulässiger < Fehler (siehe Tabelle 0,020 1) mg/L < 0,020 mg/L < 0,020 mg/L 5% 5% 5% 5% 5% (Referenzwert/2) – – 0,90 mg/L < < Genauigkeit Durchschnittliche Massenkonzentration ( ) Ermittelte Differenz β βRM U (k = 2) Wiederholbarkeit Standardabweichung (SD) Maximal zulässige < <2,5% <2,5% <2,5% <2,5% <2,5% 11 < Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Standardabweichung (siehe Tabelle 2) 0,010 mg/L 0,010 mg/L 0,010 mg/L [(Referenzwert/2) – 0,90] / 3 5.3.2 Drift-, der Kurz- und Langzeitstabilitätsprüfung Die Prüfung der Gerätestabilität besteht aus drei Teilen – der Drift, der Kurzzeitstabililtät und der Langzeitstabilität. Bei der Drift- und der Kurzzeitstabilitätsprüfung werden 10 Messungen des Prüfgases durchgeführt, die nach vier Stunden wiederholt werden. Die Messung mit Nullgas (ohne Ethanolgehalt) und Prüfgas mit einer Ethanol-Massenkonzentration im Stickstoff von 0,40 mg/L (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) für die Drift und die Kurzzeitstabilität erfolgt gemäß dem folgenden Schema: – 10 Messungen mit Nullgas – Pause 4 Stunden – 10 Messungen mit Nullgas, – 10 Messungen mit Prüfgas – Pause 4 Stunden – 10 Messungen mit Prüfgas, Die Drift bei beiden Messungen muss die Anforderung gemäß Artikel 2.5 erfüllen. Die Langzeitstabilität wird ebenfalls wie die Kurzzeitstabilität beobachtet, aber die anschließende Messung mit Prüfgas erfolgt nach zwei Monaten, wobei die Anforderung gemäß Artikel 2.5 an die maximal zulässige Drift von 0,014 mg/L erfüllt werden muss. Für das Protokoll und die Auswertung dieser Prüfung kann Tabelle 5 verwendet werden. Tabelle 5 – Drift sowie Kurz- und Langzeitstabilität Nummer der Messung Nullgas Prüfgas 0,40 mg/L Prüfgas 0,40 mg/L Messzeitpunkt Messzeitpunkt Messzeitpunkt Messzeitpunkt Messzeitpunkt +4h +4h Messdatum + 2 Monate … 1 10 Mittelwert Drift Max. zulässige Drift 0,007 mg/L 0,007 mg/L 0,014 mg/L 5.3.3 Prüfung des Gedächtniseffekts Die Prüfung des Gedächtniseffekts erfolgt in dem folgenden Zyklus: 1. Schritt: Es werden 10 Messungen mit Gas mit einer Massenkonzentration von 0,10 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 2) durchgeführt, 2. Schritt: abwechselnde Messungen mit Gas mit einer Massenkonzentration von 1,95 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 8) oder 1,50 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 7), für Messgeräte mit einem Messbereich bis 2 mg/L und Messungen mit Gas mit einer Massenkonzentration von 0,10 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 2). Der 2. Schritt wird zehnmal wiederholt, sodass 10 Messwerte bei hoher und 10 Messwerte bei niedriger Massenkonzentration gewonnen werden. Der Gedächtniseffekt muss die in Artikel 2.6 genannte Anforderung erfüllen. 12 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Jede einzelne Messung muss mit dem maximal zulässigen Fehler für die jeweilige Massenkonzentration gemäß Artikel 2.3 übereinstimmen. Für das Protokoll und die Auswertung dieser Prüfung kann Tabelle 6 verwendet werden. Tabelle 6 – Gedächtniseffekt Nummer der Messung Abwechselndes Messen zweier Konzentrationen (2. Schritt) Vortest 0,10 mg/L (1. Schritt) 1,95 mg/L oder (1,50 mg/L) 0,10 mg/L --- 2 … 1 10 Mittelwert 1 Differenz (1 – 2) 5.3.4 Prüfung des Residualeffekts Die Prüfung des Residualeffekts erfolgt in dem folgenden Zyklus: 1. Schritt: Es werden 10 Messungen mit Gas mit einer Massenkonzentration von 0,25 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 3) durchgeführt, 2. Schritt: abwechselnde Messungen mit Gas mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) und Messungen mit Gas mit einer Massenkonzentration von 0,25 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 3). Der 2. Schritt wird zehnmal wiederholt, sodass 10 Messwerte bei der höheren und 10 Messwerte bei der niedrigeren Massenkonzentration gewonnen werden. Der Residualeffekt muss die Anforderungen gemäß Artikel 2.7 erfüllen. Jede einzelne Messung muss mit dem maximal zulässigen Fehler für die jeweilige Massenkonzentration gemäß Artikel 2.3 übereinstimmen. Für das Protokoll und die Auswertung dieser Prüfung kann Tabelle 7 verwendet werden. Tabelle 7 – Residualeffekt Abwechselndes Messen zweier Konzentrationen Nummer der Messung Vortest 0,25 mg/L 0,40 mg/L 0,25 mg/L – 2 … 1 10 Mittelwert 1 Differenz (1 – 2) 13 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 5.3.5 Prüfung der Beeinflussung durch das Volumen (durch Änderung des Durchstroms) Die Beeinflussung des Volumens des zugeführten Gases wird mit Prüfgas mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei einem Gasvolumen von 1,5 L und 3 L bei einem Gasdurchstrom von 0,20 /s bis 0,35 L/s geprüft. Die Messdifferenz darf 0,010 mg/L nicht überschreiten. Jede dieser 10 Messungen muss den maximal zulässigen Fehler für die jeweilige Massenkonzentration gemäß Artikel 2.3 erfüllen. Für das Protokoll und die Auswertung dieser Prüfung kann Tabelle 8A verwendet werden. Tabelle 8A – Beeinflussung durch das Volumen (durch Änderung des Durchstroms) Nummer der Messung Gasvolumen 1,5 L Gasvolumen 3 L Differenz … 1 10 Max. Differenz Falls das Atemalkoholanalysegerät das Volumen der ausgeatmeten Luft automatisch kontrolliert, hat eine Messung bei größerer Menge ausgeatmeter Luft keine Bedeutung. In einem solchen Fall wird die Messung mit Prüfgas mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei einem Gasdurchstrom im Bereich von maximal 0,15 L/s bis 0,40 L/s, bzw. bei dem minimal möglichen Gasdurchstrom von (0,15 bis 0,20) L/s und zwei höheren Durchströmen des Referenzgases von (0,25 bis 0,30) L/s und von (0,35 bis 0,40) L/s. Die Messung wird bei jedem gewählten Gasdurchstrom zehnmal durchgeführt. Die Messdifferenz darf wieder 0,010 mg/L nicht überschreiten. Jede dieser 10 Messungen muss den maximal zulässigen Fehler für die jeweilige Massenkonzentration gemäß Artikel 2.3 erfüllen. Für das Protokoll und die Auswertung dieser Prüfung kann Tabelle 8B verwendet werden. Tabelle 8B – Beeinflussung durch das Volumen (durch Änderung des Durchstroms) Nummer der Messung Gasdurchstrom (0,15 bis 0,20) L/s Gasdurchstrom (0,25 bis 0,30) L/s Gasdurchstrom (0,35 bis 0,40) L/s Differenz … 1 10 Max. Differenz 5.3.6 Prüfung der Beeinflussung durch interferierende Komponenten und CO2 Diese Prüfung wird zur Überprüfung der Erfüllung von Artikel 3.5 mittels Messung mit trockenem Gas mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) ohne interferierende Komponente und mit interferierender Komponente zehnmal durchgeführt. Der maximale Einfluss der jeweiligen interferierenden Komponente darf die in Tabelle 9 angegebenen Werte sowie die Summe aller angegebenen interferierenden Werte nicht überschreiten und der CO2-Gehalt darf nicht den Wert von 0,40 mg/L überschreiten. Für das Protokoll und die Auswertung dieser Prüfung kann Tabelle 9 verwendet werden. 14 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Tabelle 9 – Einfluss interferierender Komponenten und von CO2 Interferierende Komponente (5 %) Aceton 0,50 mg/L Methanol 0,10 mg/L Isopropanol 0,10 mg/L CO 0,20 mg/L Toluol 0,20 mg/L 0,05 mg/L 0,10 mg/L 0,10 mg/L 0,08 mg/L 0,08 mg/L Messung mit reinem Gas Messung mit interferierender Komponente Beeinflussung Max. Beeinflussung (Fortsetzung) Tabelle 9 – Einfluss interferierender Komponenten und von CO2 (Ende) Interferierende Komponente (5 %) Methan 0,30 mg/L Acetaldehyd 0,15 mg/ CO2 100 mg/L L Gesamtsumme Messung mit reinem Gas – Messung mit interferierender Komponente – Beeinflussung Max. Beeinflussung 0,08 mg/L 0,10 mg/L 0,05 mg/L 0,40 mg/L 5.4 Prüfungen der Störfestigkeit gegen mechanische Einflüsse 5.4.1 Prüfungen der Störfestigkeit gegen Stöße Diese Prüfung zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3.6.1 muss auf dem Atemalkoholanalysegerät ohne Gehäuse unter den folgenden Bedingungen durchgeführt werden: – jeder Stoß muss eine Intensität von 15 gn bei einer Beschleunigung von 1 gn = 10 m/s2 besitzen, – Zeitdauer: 11 ms, – Anzahl Stöße: 1 Stoß in jeder zum Muster rechtwinkligen Stoßachse. Nach Ablauf von mindestens zwei Stunden ab Abschluss der Prüfung muss das Messgerät bei Prüfung im Bereich der Referenztemperatur die in Artikel 2.3 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 5.4.2 Fallprüfung Bei der Fallprüfung zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3.6.1 wird das geprüfte Atemalkoholanalysegerät in freiem Fall aus einer Höhe von 500 mm auf eine feste Prüfunterlage fallengelassen. Der Fall wird auf 3 Seiten des Messgerätes ausgeführt bzw. auf die Rückseite sowie die rechte und linke Seite des Messgerätes. Ein Fall auf die (den Display enthaltende) Frontseite wird nicht ausgeführt. Der Fall wird zweimal auf jede der genannten Seiten des Messgerätes durchgeführt, d.h. insgesamt sechs freie Fälle. Unmittelbar nach den freien Fällen des Messgerätes werden die Veränderungen seines Aussehens kontrolliert. Nach der Prüfung dürfen keine Änderungen in der Anzeige eintreten. Nach Ablauf von mindestens einer Stunde ab Abschluss der Prüfung muss das Messgerät bei der Genauigkeitsprüfung bei Referenztemperatur die in Artikel 2.3 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 15 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 5.4.3 Prüfung des Einflusses zufälliger mechanischer Vibrationen Bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3.6.1 muss das Messgerät Breitbandschwingungen in drei rechtwinkligen Achsen unter den folgenden Bedingungen ausgesetzt werden: – Schwingungsbereich von 10 Hz bis 150 Hz, – spektrale Beschleunigungsdichte von 10 Hz bis 20 Hz: 0,02 gn/Hz, – spektrale Beschleunigungsdichte von 20 Hz bis 150 Hz: -3 dB/Oktave, – Zeitdauer 1 h in jeder Achse. Nach Ablauf von mindestens einer Stunde ab Abschluss der Prüfung muss das Messgerät bei der Genauigkeitsprüfung bei Referenztemperatur die in Artikel 2.3 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 5.5 Prüfung der Störfestigkeit gegen Klimabedingungen 5.5.1 Prüfung durch Kälte a) Das Atemalkoholanalysegerät im ausgeschalteten Zustand befindet sich in einer Wärmekammer bei einer Temperatur von –20 °C für die Zeitdauer von 2 h. Nach der Prüfung muss das Messgerät nach Ablauf einer Stunde ab Abschluss der Prüfung stabilisiert bei 20 °C bei der Genauigkeitsprüfung mit trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei Referenztemperatur die in Artikel 2.3 genannten Anforderungen erfüllen. 2) Das Atemalkoholanalysegerät im eingeschalteten Zustand befindet sich in einer Wärmekammer bei einer Temperatur von –10 °C. Unter diesen klimatischen Bedingungen wird zehnmal die Genauigkeitsprüfung mittels trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) durchgeführt. Jede dieser 10 Messungen muss den maximal zulässigen Fehler für die jeweilige Massenkonzentration gemäß Artikel 2.3 erfüllen. 5.5.2 Prüfung durch trockene Hitze Bei dieser Prüfung befindet sich das Atemalkoholanalysegerät im ausgeschalteten Zustand in einer Wärmekammer bei einer Temperatur von +70 °C für einen Zeitraum von 6 h. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung werden Veränderungen im Aussehen kontrolliert. Das Messgerät darf sein Aussehen nicht verändern, Material und Oberfläche dürfen nicht rissig geworden sein und keine Blasen oder Farbveränderungen aufweisen. Nach der Prüfung muss das Messgerät nach Ablauf einer Stunde ab Abschluss der Prüfung stabilisiert bei 20 °C bei der Genauigkeitsprüfung mit trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei Referenztemperatur die in Artikel 2.3 genannten Anforderungen erfüllen. 5.5.3 Feuchte-Wärme-Prüfung a) Die Prüfung mittels zyklischer feuchter Wärme (Zyklus 12 h + 12 h) erfolgt mittels zweier Zyklen im Temperaturbereich von 25 °C mit einer relativen Feuchtigkeit von über 95 % bis 55 °C mit einer relativen Feuchtigkeit von 93 %. Bei der Prüfung befindet sich das Messgerät im ausgeschalteten Zustand. Unmittelbar nach der Prüfung werden Veränderungen im Aussehen des Messgerätes kontrolliert. 16 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Nach der Prüfung muss das Messgerät nach Ablauf einer Stunde ab Abschluss der Prüfung stabilisiert bei 20 °C bei der Genauigkeitsprüfung mit trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei Referenztemperatur die in Artikel 2.3 genannten Anforderungen erfüllen. b) Die Feuchte-Wärme-Prüfung wird bei einer Temperatur von 20 °C mit einer relativen Feuchtigkeit von 85 % durchgeführt. Bei der Prüfung befindet sich das Messgerät im eingeschalteten Zustand. Unter diesen klimatischen Bedingungen wird zehnmal die Genauigkeitsprüfung mittels trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) durchgeführt. Jede dieser 10 Messungen muss den maximal zulässigen Fehler für die jeweilige Massenkonzentration gemäß Artikel 2.3 erfüllen. 5.6 Prüfung des Einflusses der Versorgungsspannung Die Prüfung des Einflusses der Versorgungsspannung wird bei Atemalkoholanalysegeräten, die aus einer Batterie gespeist werden, bei einer Versorgungsspannung durchgeführt, die schrittweise auf Umax = Ubat.max und Umin = Ubat.min eingestellt wird, und zwar für Messgeräte, bei denen Ubat.min die niedrigste Betriebsspannung der Batterie ist, wie dies vom Lieferanten des Messgerätes für eine Umgebungstemperatur von 20 °C spezifiziert ist, und Ubat.max die Spannung einer neuen Batterie bei Nullbelastung ist. Bei der Genauigkeitsprüfung mittels trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) muss das Messgerät die normale Funktion im Bereich des in Artikel 2.3 genannten maximal zulässigen Fehlers aufweisen. 5.7 Prüfungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) 5.7.1 Prüfung der Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladungen Die Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladungen wird, sofern keine Kontaktentladung angewendet werden kann, am Messgerät im eingeschalteten Zustand vorzugsweise durch eine Kontaktentladung von 6 kV oder eine Luftentladung von 8 kV geprüft. Die Entladungen werden auf das Gehäuse des Messgeräts oder auf Anschlussplatten in der Nähe des Atemalkoholanalysegerätes appliziert. Während der Prüfung sind 10 Messung mit Messgas für jede Entladungsspannungspolarität durchzuführen. Während jeder Messung wird eine Entladung appliziert. Die Verzögerungszeit zwischen den Entladungen soll mindestens 10 s betragen. Die Differenz zwischen dem unter Störbedingungen gemessenen Wert und dem ohne Störung gemessenen Wert muss bei Verwendung von trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) unter 0,040 mg/L betragen. Nach dieser Prüfung muss das Messgerät bei der Genauigkeitsprüfung mittels trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei Messung ohne Störung die normale Funktion im Bereich des in Artikel 2.3 genannten maximal zulässigen Fehlers aufweisen. 5.7.2 Störfestigkeit gegen abgestrahlte hochfrequente elektromagnetische Felder Die Störfestigkeit gegen abgestrahlte hochfrequente elektromagnetische Felder wird am Messgerät in eingeschaltetem Zustand in den Frequenzbereichen von 26 MHz bis 3.000 MHz bei einer Intensität des Prüffeldes von 10 V/m bei Messung ohne Modulation geprüft. Das Prüffeld hat eine Amplitudenmodulation mit einer Tiefe von 80 %, das Modulationssignal hat einen sinusförmigen Verlauf mit einer Modulationsfrequenz von 1 kHz. 17 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Das geprüfte Messgerät wird vertikal und horizontal mit dem polarisierten Pol aus 4 zueinander senkrechten Richtungen bestrahlt. Die Prüfung erfolgt auf den folgenden Frequenzen: 26, 40, 60, 80, 100, 120, 144, 150, 160, 180, 200, 250, 350, 400, 435, 500, 600, 700, 800, 934, 960, 1000, 1200, 1400, 1700, 1800, 1900, 2000, 2400, 2700 und 3000 MHz. Auf jeder Frequenz erfolgt eine Messung mit Messgas. Wird auf einer der Frequenzen eine Beeinflussung des Messgerätes festgestellt, wird eine Prüfung in der Umgebung dieser Frequenz so ausgeführt, dass das Beeinflussungsmaximum bei einer Frequenzauflösung von ca. 1 % gefunden wird. Die Differenz zwischen dem unter Störbedingungen gemessenen Wert und dem ohne Störung gemessenen Wert muss bei Verwendung von trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) unter 0,040 mg/L betragen. Nach dieser Prüfung muss das Messgerät bei der Genauigkeitsprüfung mittels trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei Messung ohne Störung die normale Funktion im Bereich des in Artikel 2.3 genannten maximal zulässigen Fehlers aufweisen. 5.7.3 Prüfung der Störfestigkeit gegen TETRA-Signale Die Störfestigkeit gegen TETRA-Signale wird am Messgerät im eingeschalteten Zustand durch Bestrahlung mit einem Feld mit vertikaler und horizontaler Polarisierung schrittweise aus vier zueinander senkrechten Richtungen durchgeführt. Das Atemalkoholanalysegerät wird mit Prüffrequenzen von (380, 385, 390, 395, 400, 405, 410, 415 und 420) MHz ± 0.1 MHz geprüft. Bei jeder Frequenz wird das Niveau des Prüffeldes von dem 12 dB unterhalb des Prüfgrenzwertes liegenden Wert allmählich in Schritten von 3 dB bis zum Erreichen des Prüfgrenzwertes erhöht. Das Niveau, auf dem der Beginn irgendeines Einflusses beobachtet wird, wird vermerkt und im Prüfprotokoll angegeben. Der Prüfgrenzwert wird als Spitzenwert des modulierten Signals angegeben, der mit Hilfe eines Spitzenwertdetektors gemessen wird, der gemäß dem äquivalenten Effektivwert des Sinussignals, das die gleiche Abweichung verursacht, kalibriert ist. Der Prüfgrenzwert für Geräte, die nicht innerhalb von Fahrzeugen verwendet werden, beträgt 65 V/m. Für die Prüfung der Störfestigkeit gegen TETRA-Signale muss eine Amplitudenmodulation durch ein rechtwinkliges Signal mit einer Frequenz von 18 kHz mit einer Modulationstiefe von > 98%, weiters getastet mit einer Frequenz von 17 Hz verwendet werden. Das Tastungsverhältnis beträgt 50 %. Die Differenz zwischen dem unter Störbedingungen gemessenen Wert und dem ohne Störung gemessenen Wert muss bei Verwendung von trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) unter 0,040 mg/L betragen. Nach dieser Prüfung muss das Messgerät bei der Genauigkeitsprüfung mittels trockener Luft mit einer Massenkonzentration von 0,40 mg/L Ethanol in Stickstoff (siehe Tabelle 3, zertifiziertes Referenzmaterial Nr. 4) bei Messung ohne Störung die normale Funktion im Bereich des in Artikel 2.3 genannten maximal zulässigen Fehlers aufweisen. 18 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 6 Ersteichung 6.1 Allgemeines 6.1.1 Durchgeführte Prüfungen Der Prozess der Ersteichung von Atemalkoholanalysegeräten umfasst die folgenden Prüfungen: a) Sichtprüfung, b) Genauigkeitsprüfung. 6.1.2 Prüfungsausrüstung Für Prüfungen von Atemalkoholanalysegeräten werden bei Prüfungen für die Ersteichung Messgeräte und Ausrüstungen wie für die Typgenehmigung gemäß Artikel 5.1.2 verwendet. Ferner werden sekundäre zertifizierte Referenzmaterialien von Ethanol in Stickstoff, die an ein geeignetes primäres Referenzmaterial mit einem Stoffmengenanteil des Gasgemisches gemäß Tabelle 10 gebunden sind, verwendet. Tabelle 10 – Zertifizierte Referenzmaterialien Nr. des zertifizierten Referenzmaterials Ethanol-Massenkonzentration im Stickstoff (mg/L) Anzahl Messungen mit dem jeweiligen Gas 1 0,14 10 2 0,48 10 3 0,90 5 4 1,40 5 6.2 Sichtprüfung Bei der Sichtprüfung wird kontrolliert, ob: a) das zur Prüfung vorgelegte Messgerät mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, b) das Messgerät vollständig und unbeschädigt ist, c) die Kennzeichnungen vollständig, richtig und lesbar sind, die Aufschriften mit dem genehmigten Messgerätetyp übereinstimmen, d) die installierte Softwareversion mit der vom Hersteller spezifizierten Version und mit dem genehmigten Messgerätetyp übereinstimmt. 6.3 Genauigkeits- und Wiederholbarkeitsprüfung Die Prüfung des Atemalkoholanalysegeräts bei der Ersteichung erfolgt gemäß den Anforderungen der Artikel 5.3 und 5.3.1, wobei die zertifizierten Referenzmaterialien und die Anzahl Messungen mit dem jeweiligen Gas gemäß Tabelle 10 in Artikel 6.1.2 verwendet werden. Die kombinierte Standardunsicherheit dieses arithmetischen Mittels der Massenkonzentration besteht aus der gemäß Methode A ausgewerteten Standardunsicherheit - u A ( ) und der gemäß Methode B ausgewerteten Standardunsicherheit - uB ( ) : uC ( ) u A ( ) 2 u B ( ) 2 19 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Die gemäß Methode A ausgewertete Standardunsicherheit wird aus der Standardabweichung des arithmetischen Mittels berechnet, das mit dem Faktor multipliziert wird, der von der Anzahl Messungen abhängt: u A ( ) kl s A wobei kl sA der von der Anzahl Messungen n abhängige Faktor ist: n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 und mehr kl 7,0 2,3 1,7 1,4 1,3 1,3 1,2 1,2 1,0 die Standardabweichung des arithmetischen Mittels ist, n sA ( i 1 i )2 n(n 1) wobei das arithmetische Mittel der gemessenen Werte der Ethanol-Massenkonzentration bei der Messung des zertifizierten gasförmigen Referenzmaterials, ßi der gemessene Wert, n die Anzahl Messungen ist. ANMERKUNG Die Unsicherheit der Messwerte vom Typ B wird durch die Unsicherheit des bei der Einstellung des Atemalkoholanalysegerätes verwendeten zertifizierten Inhalts des zertifizierten Referenzmaterials, die Unsicherheit der Anzeige und eventuell die Unsicherheit durch die Temperaturabweichung der tatsächlichen Ausatmung ins Analysegerät von der (bei der Genehmigung des Messgerätetyps ermittelten) Temperatur von 34 °C, die Beeinflussung durch die Empfindlichkeit anderer Bestandteile des Gases, die Beeinflussung durch eine Veränderung des barometrischen Drucks (sofern das Messgerät nicht die Möglichkeit einer automatischen Korrektur besitzt), die Beeinflussung durch eine Veränderung des Durchstroms des Kalibriergases, die Beeinflussung durch weitere mit verschiedenen Prinzipien der verwendeten Messgeräte zusammenhängende Faktoren, usw. bestimmt. Für Prüfzwecke und für die eindeutige und korrekte Bewertung des Atemalkoholanalysegerätes wird die Unsicherheit vom Typ B nur aus der Standardunsicherheit der Ethanol-Massenkonzentration im gemessenen gasförmigen zertifizierten Referenzmaterial u(ßRM) und der Standardunsicherheit der Displayauflösung uind geschätzt: 2 u B ( ) u(βRM ) 2 uind wobei u(ßRM ) die Standardunsicherheit der Ethanol-Massenkonzentration im gemessenen gasförmigen zertifizierten Referenzmaterial (die z. B. aus der erweiterten Unsicherheit mit dem Erweiterungsfaktor k = 2 gewonnen wird), uind die Standardunsicherheit der Darstellung des Messgerätes (Abrundung der Daten) ist: uind rind 2 3 wobei rind die Auflösung der vom Display des Atemalkoholanalysegerät abgelesenen Werte ist. 20 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Die übrigen Messwertunsicherheiten, die an der gemäß Methode B Standardunsicherheit beteiligt sind, müssen bei der Eichung nicht bestimmt werden. ausgewerteten 6.4 Richtige Einstellung des Messgerätes Der Kunde ist verpflichtet, zur Eichung ein richtig eingestelltes Analysegerät mit einer minimalen Standardunsicherheit der Messwerte vorzulegen. Andernfalls muss vor der Eichung des Messgerätes eine Einstellung des Atemalkoholanalysegerätes auf die Referenzwerte durchgeführt werden. 7 Nacheichung Bei der Nacheichung wird ein Verfahren angewendet, das mit der Ersteichung gemäß Kapitel 6 identisch ist. 8 Bekannt gegebene Normen Das Tschechische Metrologische Institut (ČMI) gibt zum Zwecke der Spezifizierung von metrologischen und technischen Anforderungen an Messgeräte und zum Zwecke der Spezifizierung von Prüfmethoden für die Typgenehmigung der Messgeräte und für die Eichung, die aus dieser Allgemeinverfügung hervorgehen, tschechische technische Normen, weitere technische Normen oder technische Dokumente internationaler bzw. ausländischer Organisationen oder sonstige technische Dokumente, die detailliertere technische Anforderungen enthalten (im Folgenden nur „bekannt gegebene Normen“) bekannt. Ein Verzeichnis dieser bekannt gegebenen Normen mit einer Zuordnung zur entsprechenden Verfügung gibt das ČMI zusammen mit der Allgemeinverfügung in öffentlich zugänglicher Weise bekannt (auf der Webseite www.cmi.cz). Die Erfüllung von bekannt gegebenen Normen oder von Teilen dieser Normen wird in dem Umfang und unter den Bedingungen, die in dieser Allgemeinverfügung festgelegt sind, als Erfüllung derjenigen in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Anforderungen erachtet, auf die sich diese Normen oder Teile dieser Normen beziehen. II. BEGRÜNDUNG Das Tschechische Metrologische Institut (ČMI) erlässt zur Durchführung von § 24c des Metrologiegesetzes diese Allgemeinverfügung zur Festlegung der metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte, einschließlich der Prüfmethoden zur Typgenehmigung und zur Eichung dieser definierten Messgeräte. Die Verordnung GBl. Nr. 345/2002 in der jeweils geltenden Fassung, welche die Messgeräte festlegt, die der Eichpflicht bzw. der Typgenehmigungspflicht unterliegen, ordnet im Anhang „Verzeichnis der Arten von definierten Messgeräten“ unter Punkt 7.4.2 Atemalkoholanalysegeräte, die der Typgenehmigungs- und Eichpflicht unterliegen, zu. Das ČMI gibt daher zur Durchführung von § 24c des Gesetzes GBl. Nr. 505/1990 über die Metrologie für diese konkrete Art von Messgeräten, nämlich „Atemalkoholanalysegeräte“, diese Allgemeinverfügung heraus, durch welche die metrologischen und technischen Anforderungen an „Atemalkoholanalysegeräte“ und die Prüfmethoden bei der Typgenehmigung und der Eichung dieser definierten Messgeräte festgelegt werden. 21 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C040-13 Diese Vorschrift (Allgemeinverfügung) wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert. III. BELEHRUNG Gegen die Allgemeinverfügung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden § 173 Absatz 2 Verwaltungsordnung (VerwO). Gemäß § 172 Absatz 5 VerwO kann gegen eine Entscheidung über Einwände keine Berufung und kein Einspruch eingelegt werden. Die Übereinstimmung der Allgemeinverfügung mit den Rechtsvorschriften kann in einem Prüfungsverfahren gemäß den §§ 94 bis 96 VerwO beurteilt werden. Ein Beteiligter kann eine Initiative zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei dem Rechtsorgan einbringen, das diese Allgemeinverfügung erlassen hat. Falls das Rechtsorgan keine Gründe für die Eröffnung eines Prüfverfahrens erkennt, teilt es diese Tatsache dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb von dreißig Tagen mit. Ein Beschluss über die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens kann gemäß § 174 Absatz 2 VerwO innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gefasst werden. IV. INKRAFTTRETEN Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem fünfzehnten Tag ab dem Tag ihrer Veröffentlichung (§ 24d des Metrologiegesetzes) in Kraft. ...………………………….............. RNDr. Pavel Klenovský Generaldirektor 22