DOC 235 KB - Bundesministerium für Gesundheit

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WISSENSWERTES ZUM THEMA GENTECHNIK IN ÖSTERREICH
Helga Berthold
Bundesministerium für Gesundheit - Abteilung II/B/9
Fassung: Juli 2009
1. Was ist Gentechnik und wie funktioniert sie?
Unter Gentechnik versteht man Methoden zur gezielten künstlichen Veränderung der
Erbinformation auch über Artgrenzen hinweg.1
Jedes Lebewesen, ob Mensch, Tier oder Pflanze, ist aus Zellen aufgebaut, wobei eine
Zelle die kleinste „selbständige“ Einheit eines Lebewesens ist. Jede einzelne Zelle
eines Lebewesens enthält die gesamte Erbinformation für den ganzen Organismus.
Gespeichert werden diese Informationen in der Desoxyribonukleinsäure (DNS; engl.
desoxyribonucleic acid, DNA). Die Vererbung von bestimmten Merkmalen an die
nächste Generation erfolgt durch die Weitergabe von DNA. Ein Gen ist ein Abschnitt
auf der DNA, das für spezifische Merkmale verantwortlich ist. Die Gesamtheit aller
Gene einer Zelle nennt man Genom.2
Ziel der Gentechnik ist es, die Erbinformation von Lebewesen zu entschlüsseln und sie
auch über Artgrenzen hinweg zu verändern und nutzbar zu machen.
Unter Organismen versteht man ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre
vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter
natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide3.
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches
Material (DNA) mit gentechnologischen Methoden so verändert worden ist, wie dies
unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder
andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt. Ausgesuchte einzelne
Gene können daher auch artübergreifend von einem Organismus (Pflanze, Tier
Mikroorganismus) auf einen anderen übertragen werden, um eine bestimmte
Eigenschaft zu erreichen. Mitte der 1970er Jahre gelang es erstmals, fremde Gene in
einen lebenden Organismus (damals Bakterien) einzubauen. Die ersten gentechnisch
veränderten Organismen waren somit entstanden. Heute ist die Entwicklung von
gentechnisch veränderten Pflanzen bis zur Marktreife fortgeschritten. Die derzeit auf
den Markt gebrachten gentechnisch modifizierten Pflanzen bilden vor allem
Resistenzen gegen Schädlinge und/oder Toleranz gegen Herbizide.
2. Wo wird Gentechnik angewandt?
Mittlerweile wird Gentechnik in vielen Bereichen von Wissenschaft, Industrie und
Technik eingesetzt:
1
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Broschüre „Gentechnik geht uns alle an!“ (2000)
Bobek, Broschüre „Gentechnikinformation“ (1998), Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz
3
Gentechnikgesetz 1994 idgF - § 4 Z 1
2
- 2 -
2.1. Gentechnisch veränderte Organismen in der Humanmedizin
Im Bereich der Medizin können beispielweise in der Pharmazie schon seit vielen
Jahren gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zur Herstellung von
Medikamenten eingesetzt werden. Derart produzierte Medikamente können in
größeren Mengen als auf konventionelle Weise hergestellt werden und erzielen
teilweise auch eine höhere Wirksamkeit. Von der Gentechnik erwartet man sich auch
große Fortschritte bei der Therapie von bisher schwer oder nicht heilbaren
Krankheiten (z.B. Krebs, AIDS, Herz-Kreislauferkrankungen), im Bereich der Diagnostik
(z.B. bei Erbkrankheiten) und Gentherapie, bei der ein defektes oder fehlendes Gen
durch ein normales und funktionierendes Gen ersetzt oder ergänzt werden kann.
2.2. Gentechnisch veränderte Mikroorganismen
Im Bereich der Lebensmittelindustrie können beispielsweise in der Lebensmittelverarbeitung gentechnisch veränderte Mikroorganismen – sogenannte Starterkulturen – etwa zur leichteren und rascheren Produktion von Joghurt, Käse, Rohwurst
und Brot zugesetzt werden. Weiters können aus gentechnisch veränderten
Organismen Nahrungsmittelzusatzstoffe wie zum Beispiel Vitamine und Enzyme
gewonnen werden.
Im Bereich der Umwelttechnologie können beispielsweise gentechnisch veränderte
Mikroorganismen (GVM), das sind kleine, einzellige, nur unter dem Mikroskop
sichtbare Lebewesen, zum Beispiel für den Schadstoffabbau als Alternative zu
chemischen Produktionsverfahren (z.B. bei der Zellstoffherstellung in der
holzverarbeitenden Industrie) ebenso wie zur Abwasserreinigung (z.B. Kläranlagen,
Grundwasserreinigung) eingesetzt werden.
2.3. Genetisch veränderte Pflanzen
Die meisten genetisch veränderten Pflanzen sind tolerant gegenüber bestimmten
Unkrautvernichtungsmitteln und/oder resistent gegen Schädlinge. Weitere
Entwicklungen zielen auf Eigenschaften wie Ertragsteigerung, Erhöhung der
Lagerungs- und Transportfähigkeit, Verzögerung des Reifeprozesses von Pflanzen und
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheitserreger (z.B. Bakterien,
Viren, Pilze), Kälte oder Trockenheit.
Im Bereich der Agrar-, Lebens- und Futtermittelindustrie erhoffen sich die Anwender
der Gentechnik durch den Einsatz gentechnischer Verfahren qualitativ höherwertigere Produkte sowie Produktionssteigerungen bei gleichzeitiger Reduktion der
Herstellungskosten und des Chemikalieneinsatzes. Die gentechnischen Eingriffe
erfolgen in der Agrarindustrie zumeist durch die Veränderung des Erbgutes von
Pflanzen und dienen derzeit der Entwicklung ertragreicherer und widerstandsfähigerer Sorten.
- 3 -
Der weltweite Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen hat in den letzten Jahren
zugenommen und deren Tendenz ist weiterhin steigend. 2008 führten Sojabohnen
die weltweite Liste der angebauten genetisch veränderten Pflanzen an, gefolgt von
Mais, Baumwolle, Raps und Zuckerrüben.
In der Europäischen Union ist 2008 die Anbaufläche für gentechnisch veränderte
Pflanzen im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgegangen. Der Grund liegt im Verbot
des Anbaus des Bt-Mais MON810 in Frankreich.4 Bei den bereits in Verkehr
gebrachten GVO-Produkten führt Mais die Liste an, gefolgt von Baumwolle, Raps,
Sojabohne, Nelke und Zuckerrübe. Derzeit sind 30 Produkte innerhalb der EU
zugelassen; näheres siehe Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG.
2.4. Genetisch veränderte Tiere
Zielsetzungen der genetischen Veränderung von Nutztieren sind unter anderem die
Verbesserung der Widerstandskraft gegen Infektionskrankheiten (z.B. Schweine in
Masttierhaltung), Erhöhung der Widerstandskraft (z.B. gegen Kälte bei Fischen),
Wachstums- bzw. Leistungssteigerung, z.B. dass Tiere schneller wachsen (Fische) oder
Kühe mehr Milch geben. Derzeit ist aber kein derartiges transgenes Tier in der EU zur
Marktzulassung beantragt bzw. zugelassen.
3. Welche gesetzlichen Bestimmungen zur Gentechnik gibt es in Österreich?
Mit 1.1.1995 ist in Österreich das Gentechnikgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz
ist in erster Linie ein Sicherheitsgesetz, das bei Anwendung der Gentechnik ein
möglichst hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit der Menschen (einschließlich
seiner Nachkommenschaft) und der Umwelt (insbesondere der Ökosysteme)
gewährleistet, aber auch die Anwendungen der Gentechnik zum Wohle des
Menschen durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens für deren Erforschung,
Entwicklung und Nutzung fördern soll.5
Im Gentechnikgesetz wird folgendes geregelt:
- Die Arbeit mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in geschlossenen
Systemen, das heißt in Laboratorien. Diese Arbeiten sind anmelde- oder
genehmigungspflichtig. Je nach Art der Tätigkeit, die in vier Risikogruppen
eingeteilt wird – kein Risiko, geringes Risiko, mäßiges Risiko, hohes Risiko –
werden entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben.
- Das Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, das heißt das
absichtliche Ausbringen von GVO aus einem geschlossenen System (Labor) in die
Umwelt, das zu Forschungs- und Entwicklungszwecken beabsichtigt und zeitlich
wie örtlich befristet ist. Freisetzungen müssen von der österreichischen Behörde
4
5
Quelle: www.transgen.de, 13.07.2009
Gentechnikgesetz 1994 idgF - § 1 Z 1 und Z 2
- 4 -
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genehmigt werden und dürfen auch nur in Österreich erfolgen. Bislang wurde
noch kein derartiger Freisetzungsantrag in Österreich genehmigt.
Das Inverkehrbringen, das heißt das auf den Markt bringen von Erzeugnissen, die
aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
Diesbezüglich sind EU-weite Genehmigungsverfahren unter Einbindung der
Mitgliedstaaten vorgeschrieben.
Die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten
Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen
gewonnen wurden.
Die genetische Analyse und die Gentherapie am Menschen. Einrichtungen, die
prädiktive Genanalysen zu medizinischen Zwecken durchführen, sind
bewilligungspflichtig. Ebenso bedarf die Durchführung der somatischen
Gentherapie (das heißt die Körperzellen, nicht aber die Keimzellen betreffend)
einer Genehmigung durch die Behörde.
Der Datenschutz hinsichtlich Genanalyse-Daten, welche besonders strengen
Datenschutzbestimmungen unterliegen.
Die Einrichtung und die Aufgabe der Gentechnikkommission und ihrer drei
wissenschaftlichen Ausschüsse zur Beratung der Behörde. Die wissenschaftlichen
Ausschüsse für Freisetzungen und Inverkehrbringen, für Genanalyse und
Gentherapie am Menschen sowie für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System
haben bei entsprechenden genehmigungspflichtigen Anträgen Gutachten zu
erstellen.
Das Gentechnikbuch: es handelt sich hierbei um ein objektiviertes Sachverständigengutachten der Experten der drei wissenschaftlichen Ausschüsse der
Gentechnikkommission.
Die Durchführung von Kontrollen durch die Behörde zur Überprüfung der
Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.
Strafbestimmungen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes.
Diese können mit Geldstrafen bis zu 36.300 Euro geahndet werden, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/B/9, ist die zuständige Behörde
für die Anmeldung oder Genehmigung von Arbeiten mit GVO in Laboratorien, für
Anträge auf Freisetzungen oder das Inverkehrbringen von GVO, sofern diese in
Österreich gestellt werden, sowie für die Zulassung von Einrichtungen, die genetische
Analysen oder Gentherapien am Menschen durchführen.
Für die Anmeldung oder Genehmigung von Arbeiten mit GVO in Laboratorien sowie
für Freisetzungen im Bereich der Universitäten ist das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung die zuständige Behörde in Österreich. Eine weitere
Mitzuständigkeit für den Aufgabenbereich Gentechnik liegt im Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
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4. Welche Grundsätze sind bei der Vollziehung des österreichischen
Gentechnikgesetzes zu beachten?
4.1. Vorsorgeprinzip
Gemäß dem Vorsorgeprinzip (§ 3 Z 1 GTG idgF) sind Arbeiten mit GVO und
Freisetzungen von GVO in die Umwelt nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit zu
erwarten sind.
Diesem Prinzip wird auf mehrfache Weise Rechnung getragen:
Beispielsweise bei Arbeiten mit GVO in Laboratorien ist der Betreiber einer
gentechnischen Anlage von Gesetz wegen angehalten, durch die Bestellung eines
entsprechenden qualifizierten Beauftragten für die biologische Sicherheit, seines
Stellvertreters und des Komitees für die biologische Sicherheit die Sicherheit bei der
Arbeit mit GVO zu gewährleisten.
Weiters ist für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System in höheren
Sicherheitsstufen (das bedeutet mäßiges und hohes Risiko) der zuständige
wissenschaftliche Ausschuss der Gentechnikkommission einzubinden. Die Einbindung
des jeweiligen wissenschaftlichen Ausschusses gilt analog auch für Anträge für
Freisetzungen von GVO in die Umwelt und für Anträge zur Durchführung von
genetischen Analysen am Menschen.
Seitens der Behörde werden zur Überprüfung der Einhaltung der notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig Kontrollen durchgeführt.
4.2. Zukunftsprinzip
Gemäß dem Zukunftsprinzip (§ 3 Z 2 GTG idgF) sind der Forschung auf dem Gebiet
der Gentechnik und der Umsetzung ihrer Ergebnisse unter Beachtung der Sicherheit
keine unangemessenen Beschränkungen aufzuerlegen. Daraus lässt sich ein Verbot
unangemessener Beschränkungen, nicht aber eine Förderungspflicht des Staates
ableiten. Normative Beschränkungen der Gentechnik sind am Übermaßverbot zu
messen, das heißt, das Verbot (die Beschränkung) muss in einem sachlich angemessenen Verhältnis zur Art, Größe und Wahrscheinlichkeit des Risikos stehen 6.
4.3. Stufenprinzip
Gemäß dem Stufenprinzip (§ 3 Z 3 GTG idgF) darf die Freisetzung von GVO nur
stufenweise erfolgen (step-by-step-Verfahren), indem die Einschließung der GVO
stufenweise gelockert und deren Freisetzung nur ausgeweitet werden darf, wenn die
Bewertung der vorhergegangenen Stufe ergibt, dass die nachfolgende Stufe mit dem
Vorsorgeprinzip vereinbar erscheint.
In Österreich wurde bis dato kein Antrag auf Freisetzung von GVO genehmigt.
6
Kerschner/Lang/Satzinger/Wagner, Kommentar zum GTG (2007), S 28 RZ 29
- 6 -
4.4. Demokratisches Prinzip
Gemäß dem Demokratischen Prinzip (§ 3 Z 4 GTG idgF) ist die Öffentlichkeit nach
Maßgabe des Gentechnikgesetzes in die Vollziehung einzubinden, um deren
Information und Mitwirkung sicherzustellen.
Diesem Prinzip trägt das Bundesministerium für Gesundheit unter anderem mit der
seit 1997 eingerichteten Internet-Homepage mit der Adresse
http://www.gentechnik.gv.at Rechnung. Diese stellt nicht nur eine wichtige
Informationsquelle für interessierte Bürgerinnen und Bürger dar, sondern auch ein
nützliches Hilfsmittel für die Antragsteller (unter anderem für diverse Formulare) im
Rahmen der Verwaltungsverfahren gemäß dem Gentechnikgesetz.
Im Sinne einer verstärkten Transparenz zu Gunsten der Öffentlichkeit hat die Behörde
bei Genehmigungsanträgen für Arbeiten im geschlossenen System in höheren
Sicherheitsstufen und im großen Maßstab (Sicherheitsstufe 3 und 4) sowie bei
Freisetzungsanträgen ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die Anhörungen sind
öffentlich, das heißt es ist jedermann gestattet, Einsicht in die Unterlagen zu erhalten
und im Rahmen der Anhörungsverfahren allfällige Bedenken zu äußern.
4.5. Ethisches Prinzip
Bei genetischen Analysen und Gentherapien am Menschen ist auf die Wahrung der
Menschenwürde Bedacht zu nehmen. Der Verantwortung des Menschen für Tier,
Pflanze und Ökosystem ist Rechnung zu tragen.
Diesem Prinzip (§ 3 Z 5 GTG idgF) ist im Hinblick auf den raschen wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Gentechnologie und bei der
Anwendung gentechnischer Methoden in der Humanmedizin auch bei der
Durchführung des Gentechnikgesetzes bestmöglich Rechnung zu tragen.
5. Welche Rechtsvorschriften gibt es in Österreich?
Basierend auf dem österreichischen Gentechnikgesetz aus dem Jahr 1994 (in Kraft
getreten 1.1.1995, geändert in den Jahren 1998, 2002, 2004 und 2005) wurden
folgende Verordnungen erlassen und Register erstellt:
- Systemverordnung – über die Sicherheit bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen
Systemen
- Freisetzungsverordnung – über Inhalt, Umfang und Form eines Antrages auf
Genehmigung einer Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
- Gentechnik-Registerverordnung - über das öffentlich zugängliche
Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG
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- Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG – enthält Daten über
Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese
enthalten und zum Inverkehrbringen zugelassen sind sowie Angaben über
allfällige Freisetzungen/Anbaustandorte von GVOs (die beiden letzteren Rubriken
sind derzeit nicht relevant)
- Genanalyseregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 GTG
- Gentherapieregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 GTG
- Ringversuchsregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 GTG
- Anhörungsverordnung - regelt das für die Beteiligung der Öffentlichkeit
vorgesehene Verfahren (gemäß dem Demokratischen Prinzip)
- Vereinfachungsverordnung - über die Anwendung vereinfachter behördlicher
Verfahren bei weiteren Anträgen auf eine bereits gemäß § 68 Abs. 3 GTG
zugelassene Einrichtung zur Durchführung von genetischen Analysen
- Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung - über die Kennzeichnung von
Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder
solche enthalten und über weitere Angaben zu deren Inverkehrbringen
- Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch
verändertem Raps GT73 in Österreich
- Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch
verändertem Raps aus den Ölrapslinien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 in Österreich und
Aufhebung der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von
gentechnisch verändertem Mais Bt 176
- Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch
verändertem Mais der Linie MON 863
- Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais Zea mays L.,
Linie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich
- Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais Zea mays L.,
T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft wurden folgende Verordnungen erlassen:
- Futtermittel-GVO-Schwellenwert- Verordnung – über Höchstgehalte von
bestimmten gentechnisch veränderten Organismen in Futtermitteln
- Saatgut-Gentechnik-Verordnung - über die Verunreinigung von Saatgut mit
gentechnisch veränderten Organismen und die Kennzeichnung von GVO-Sorten
und Saatgut von GVO-Sorten
- Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung – zur Erlassung von Bestimmungen über
Anbaugebiete bei der Saatguterzeugung
Weitere Rechtsvorschriften bzw. Leitlinien:
- Gentechnikbuch gemäß § 99 GTG – dokumentiert den aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik im Bereich der Gentechnik
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- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den
Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA)
- AEV Gentechnik (Verordnung) – regelt die Begrenzung von Abwasseremissionen
aus Arbeiten mit GVO
- Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex) - hierbei handelt es sich um keine
Rechtsvorschrift, sondern hauptsächlich um Richtlinien, die die österreichische
Verbrauchererwartung widerspiegeln, so insbesondere die
- Richtlinie zur Definition der "Gentechnikfreien Produktion" von Lebensmitteln und
deren Kennzeichnung
- Gentechnik-Vorsorgegesetze der Länder – gemäß der Zuständigkeit der Länder zur
Regelung der Koexistenz eines allfälligen Anbaus von GVO mit konventionellen
und biologischen Bewirtschaftungsformen unter Sicherstellung der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung
6. Welche Rechtsvorschriften zur Gentechnik gibt es in der EU?
Zu den wesentlichen Rechtsvorschriften in der EU zählen:
- Systemrichtlinie 2009/41/EG (vormals 90/219/EWG) - über die Anwendung
genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
- Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (vormals 90/220/EWG) - regelt das Freisetzen
von GVO und die Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO, die
nicht Lebensmittel oder Futtermittel sind, sowie die Anforderungen an die
Bewertung von Auswirkungen von GVO auf die Umwelt (Umweltrisikobewertung)
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - regelt das EU-weite Verfahren für die Zulassung
und die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel
- Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit
- Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 - über grenzüberschreitende Verbringungen
genetisch veränderter Organismen
- Richtlinie 98/44/EG - über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
- Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003 betreffend die Koexistenz
gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen
7. Zusammenspiel der Rechtsordnungen National - EU:
Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft (EG)
sind verbindliche Rechtsakte; Empfehlungen und Stellungnahmen der EG sind
unverbindliche Rechtsakte.
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Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Das heißt, die Verordnung gilt nicht nur für
Mitgliedstaaten, sondern ohne Erfordernis der innerstaatlichen Umsetzung (zum
Beispiel in ein Gesetz) in jedem Mitgliedstaat. Sie sind von nationalen Vollzugsbehörden unmittelbar anzuwenden und begründen unmittelbare Rechte und
Pflichten der Bürger.
Die Richtlinie richtet sich grundsätzlich nur an Mitgliedstaaten. Sie legt verbindliche
Ziele fest, überlässt aber Form und Mittel der Umsetzung dieser Ziele den innerstaatlichen Stellen. Richtlinien bedürfen also der Umsetzung durch nationale
Rechtsetzungsakte (z.B. Freisetzungsrichtlinie – umgesetzt im III. Abschnitt des GTG).
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie
bezeichnet. Sie wird zur verbindlichen Regelung eines bestimmten Sachverhalts
erlassen (z.B. Produktzulassungen in der Europäischen Union).
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
8. Welche Anwendungen der Gentechnik gibt es in Österreich?
Beim Bundesministerium für Gesundheit sind die Gentechnikkommission und ihre
wissenschaftlichen Ausschüsse zur Beratung der Behörde über alle sich aus der
Vollziehung des Gentechnikgesetzes ergebenden Fragen eingerichtet. Diesem
Gremium obliegt weiters die Beschlussfassung über vorgeschlagene Kapitel des
Gentechnikbuches, in dem der Stand von Wissenschaft und Technik für alle gesetzlich
vorgesehenen Bereiche gentechnischer Anwendungen in Österreich zu
dokumentieren ist.
Gemäß § 99 Gentechnikgesetz erstellt die Gentechnikkommission auf der Grundlage
der ihr von den ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen übermittelten Berichte in
dreijährigen Abständen (erstmals 1998) einen Bericht über die Anwendungen der
Gentechnik in Österreich. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung dem
Nationalrat vorzulegen.
Der Bericht enthält eine zusammenfassende Darstellung
a) der in Österreich durchgeführten Arbeiten mit GVO in geschlossenen
Systemen,
b) des Bereichs des Freisetzens von GVO und Inverkehrbringens von
Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie
c) allgemeiner Angelegenheiten der in Österreich durchgeführten Genanalysen
und Gentherapien am Menschen.
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Die dabei beobachteten Entwicklungen im Hinblick auf die eingangs erwähnten
Grundsätze (Vorsorgeprinzip, Zukunftsprinzip, Stufenprinzip, demokratisches und
ethisches Prinzip) werden von der Gentechnikkommission bewertet und die bildungsund forschungspolitischen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der beobachteten
Entwicklung für Österreich untersucht und dargestellt.
8.1. Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen
Die Durchführung von Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen (Laboratorien)
ist nach Maßgabe der §§ 19 und 20 des Gentechnikgesetzes anmelde- bzw.
genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist, soweit diese Arbeiten mit GVO in
wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes
in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen, der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung, im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit.
In der Zeit von 1.1.1995 bis 31.12.2007 wurden folgende Anmeldungen bzw. Anträge
auf Genehmigung von Arbeiten mit GVO eingebracht7:
Sicherheitsstufe
BM für Wissenschaft und
Forschung
BM für Gesundheit
kleiner
Maßstab
kleiner
Maßstab
großer
Maßstab
Gesamt
großer
Maßstab
1
588
1
124
37
750
2
170
0
83
1
254
3
6
0
4
0
10
4
0
0
0
0
0
Die angeführten Zahlen geben die Anzahl der Verwaltungsverfahren (aufgrund der
Anmeldungen bzw. Genehmigungsanträge) bei den Behörden wieder. Sie sind jedoch
nicht gleichzusetzen mit der Anzahl der durchgeführten Arbeiten mit GVO, deren Zahl
infolge der differenzierten Anmeldungs- und Genehmigungspflichten höher ist.
Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbaren Risiko für die Sicherheit
der Gesundheit der Menschen und der Umwelt auszugehen ist. Die Sicherheitsstufe 2
umfasst Arbeiten, bei denen von einem geringen, Sicherheitsstufe 3 von einem
mäßigen und Sicherheitsstufe 4 von einem hohen Risiko für die Sicherheit
auszugehen ist.
7
letzte offizielle Zahlen laut viertem Bericht der Gentechnikkommission gemäß § 99 Abs. 5 GTG (2008)
- 11 -
Unter Arbeiten im kleinen Maßstab versteht man Arbeiten mit gentechnisch
veränderten Mikroorganismen (GVM) der Sicherheitsstufe 1 bis zu 600 Liter
Kulturvolumen, der Sicherheitsstufe 2 bis zu 100 Liter Kulturvolumen, der
Sicherheitsstufen 3 und 4 bis zu 10 Liter Kulturvolumen sowie Arbeiten mit
gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren.
Alle anderen als die genannten Arbeiten mit GVM sind Arbeiten im großen Maßstab.
8.2. Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO
bestehen oder solche enthalten
Jede Freisetzung von GVO sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO
bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
In der Zeit von 1996 bis 1998 wurden fünf Freisetzungsanträge gestellt, von welchen
jedoch keiner genehmigt wurde. Seither wurde weder beim Bundesministerium für
Gesundheit noch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung ein Antrag auf Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen gestellt.
Seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes wurde in Österreich bis dato kein Antrag
auf Inverkehrbringen gestellt.
Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die österreichische Behörde stehen
jedoch Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden anderer EUMitgliedstaaten im Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG (vormals Richtlinie
90/220/EWG) erteilt worden sind.
Die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt
regelt die Freisetzung von GVO für Versuchszwecke (Feldversuche), das
Inverkehrbringen durch Anbau, Einfuhr oder Weiterverarbeitung von GVO in
industrielle Produkte (non food products wie z.B. Industrieöle, Biodiesel oder
Erzeugnisse der Pharmaindustrie).
Bei Anträgen auf Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/18/EG übermittelt die
Europäische Kommission nach Erstellung eines positiven Risikobewertungsberichts
jenes Mitgliedstaates, bei dem das Dossier eingereicht wurde, den Antrag an die
zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können
dann binnen 60 Tagen Einwendungen erheben. Werden keine Einwendungen
erhoben, erteilt die nationale Behörde jenes Mitgliedstaates, bei dem das Dossier
eingereicht wurde, eine auf maximal zehn Jahre befristete Zustimmung. Bei
Einwendungen wird der Antragsteller zur Nachbesserung des Antrages aufgefordert.
Danach erfolgt eine weitere Prüfung durch die Mitgliedstaaten innerhalb von
weiteren 45 Tagen. Im Anschluss daran erfolgt eine Abklärung im zuständigen
Ausschuss, wo die Mitgliedstaaten abstimmen. Sollte hierbei keine Entscheidung mit
qualifizierter Mehrheit getroffen werden, wird das Dossier an den Rat übermittelt.
- 12 -
Wenn dieser ebenfalls keine Entscheidung trifft, wird das Dossier an die Kommission
weitergeleitet, welche letztendlich entscheidet8.
Sämtliche nach der Freisetzungsrichtlinie - sowie auch jener nach den EUVerordnungen 258/97 und 1829/2003 - genehmigten Erzeugnisse sind im
österreichischen Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG erfasst, welches
laufend aktualisiert wird.
Im Mai 2004 wurde erstmals ein genetisch verändertes Lebensmittel nach der Novel
Food Verordnung (EG) Nr. 258/97 zum EU-weiten Inverkehrbringen zugelassen (Bt11
Süßmais). Zwischenzeitlich wurden noch drei weitere genetisch veränderte
Lebensmittel nach dieser Verordnung zum EU-weiten Inverkehrbringen zugelassen
(es sind dies die Maissorten NK603, GA21 und MON863).
Seit 2004 sind neue Zulassungsanträge für GVO, die ausschließlich für die Herstellung
von Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, nach der Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 zu stellen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 regelt das Inverkehrbringen von Lebens- oder
Futtermitteln, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt sind.
In Bezug auf das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erstellt
die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) das Gutachten zur
Sicherheit des Produktes im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens. Binnen 90
Tagen können die Mitgliedstaaten Kommentare abgeben, aber keinen Einspruch
erheben. Die EFSA ist jedoch verpflichtet, allfällige Kommentare bei ihrer
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen9.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA – European Food Safety
Authority) wurde im Jahr 2002 mit Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichtet.
Hauptaufgabe der EFSA ist die Risikobewertung. Dabei handelt es sich um einen
wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen der
Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und
Risikobeschreibung. Die Verantwortung für das Risikomanagement, nämlich das
Setzen von Maßnahmen, bleibt den Entscheidungsträgern der Europäischen Union,
das heißt in diesem Fall der Europäischen Kommission vorbehalten10.
Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 regelt die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
von GVO und von aus GVO hergestellten Lebens- oder Futtermitteln. Sie ermöglicht
es, GVO und GVO-Erzeugnisse über die gesamte Produktions- und Vertriebskette
zurückzuverfolgen, da jedes Unternehmen genaue Aufzeichnungen führen und den
Käufer entsprechend informieren muss.
8
Kerschner/Lang/Satzinger/Wagner, Kommentar zum GTG (2007), S 186-187
Kerschner/Lang/Satzinger/Wagner, Kommentar zum GTG (2007), S 385-387
10
Mahmood, Lebensmittelrecht – Grundlagen (2007)
9
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Mit diesen EU-Verordnungen wurde ein neues umfassendes Zulassungsverfahren für
alle Lebens- und Futtermittel, die aus GVO hergestellt werden, sowie eine strenge
Kennzeichnungspflicht und erhöhte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
festgelegt. Neue Zulassungsanträge werden seither immer weniger über die
Verfahren gemäß der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, sondern hauptsächlich
gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgewickelt, welche als
zentrale Risikobewertungsstelle die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) vorsieht.
In Österreich haben wir eine vergleichbare Institution mit der Österreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. (AGES), deren
Hauptaufgabe die Risikobewertung sowie die Entwicklung daraus resultierender
Vorschläge für das Risikomanagement ist. Das Risikomanagement ist Aufgabe des
Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Umweltrisikobewertung sowie die Prüfung des Monitoringplans von gentechnisch
veränderten Pflanzen erfolgt in Österreich durch das Umweltbundesamt (UBA). Das
Umweltbundesamt ist somit bei allen einschlägigen Verfahren zur Marktzulassung
von GVOs eingebunden.
Bis dato wurden über dreißig Produkte nach diesen Rechtsvorschriften zugelassen,
wobei einige Zulassungen zwischenzeitig abgelaufen sind (aktueller Stand: 37
Produkte, davon 7 Produkte abgelaufen) - siehe Gentechnikregister gemäß § 101c
Abs. 1 und 2 GTG.
In folgenden Fällen verhängte Österreich ein Verbot für das Inverkehrbringen
gentechnisch veränderter Erzeugnisse (Importverbot) gemäß Richtlinie 2001/18/EG:
es sind dies drei genetisch veränderte Maissorten (MON863 - Import; T25 und
MON810 - Anbau; Anmerkung: das Importverbot für Lebensmittel- und
Futtermittelzwecke wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 180/2008 und Nr. 181/2008
für Mais MON810 und T25 aufgehoben) sowie zwei genetisch veränderte Rapssorten
(GT73 und Ms8/Rf3 - Import). Die Gründe für das Importverbot waren vielfach: nicht
ausreichende Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, mangelhafte Dossiers,
ungenügende Risikobewertung etc.
Derzeit sind alle Importverbote in Kraft. Ebenso gibt es keinen Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen in Österreich.
Auf dem europäischen Markt sind hauptsächlich gentechnisch veränderte Lebensund Futtermittel aus den Produkten Mais, Sojabohne, Zuckerrübe und Rapsöl im
Handel erhältlich.
Wie dem Österreichischen Ernährungsbericht 2008 zu entnehmen ist, werden
gentechnisch veränderte Lebensmittel in Österreich wenig akzeptiert. Der Handel hat
darauf reagiert: alle Lebensmittelhandelsketten haben sich einer freiwilligen
Selbstbeschränkung unterworfen und alle deklarierten Lebensmittel wurden aus den
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Regalen verbannt. Dies zeigen auch die Kontrollergebnisse der jährlichen
Schwerpunktaktionen des Gesundheitsministeriums mit der Lebensmittelaufsicht:
seit 2005 wurde kein zugelassenes gentechnisch verändertes Produkt bezüglich
Gentechnik-Kennzeichnung beanstandet. Der Grund für die geringe Akzeptanz könnte
neben einem oft behaupteten Informationsmangel auch darin liegen, dass die
Konsumenten in den derzeitig am Markt befindlichen gentechnisch veränderten
Produkten keinen Vorteil für sich erkennen können. Die Herbizid- und/oder
Insektenresistenz bzw. Virusresistenz bringen ihrer Ansicht nach nur den Produzenten
und den Konzernen als Patentinhaber Vorteile. Ob die GVO der nächsten oder
übernächsten Generation (wie zum Beispiel Produkte mit erhöhtem Vitamingehalt,
mit veränderter Fettsäurezusammensetzung zur Verbesserung des Nährwertes,
befreit von allergieauslösenden Proteinen oder mit oral wirkenden Impfstoffen) eine
höhere Akzeptanz erfahren werden, wird sich erst in der Zukunft weisen11.
8.3. Das Europäische Schnellwarnsystem „RASFF“:
Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit wurde die Basis für das Europäische
Schnellwarnsystem „RASFF - Rapid alert system for food and feed“ geschaffen.
Anhand dieses Systems wird zur Sicherung des Schutzes der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung der rasche Austausch an Informationen
innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der
Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) gewährleistet12.
Auch Österreich ist als EU-Mitgliedstaat in dieses System eingebunden. Die zentrale
Kontaktstelle für die administrative Abwicklung befindet sich in der AGES Salzburg,
Institut für Lebensmitteluntersuchung. Von dort werden sämtliche Meldungen an die
betroffenen Stellen weitergeleitet. Konkret wird unter anderem festgelegt, dass
Informationen über ein Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher, das durch in
der EG/EFTA vorgefundene Lebens- oder Futtermittel ausgelöst wird, der
Europäischen Kommission zu melden sind. Von dieser wird dann die Information über
ein mit Passwort gesichertes System im Internet als sogenannte „ALERTs“
(Warnmeldung) an die Mitgliedstaaten der EG und EFTA sowie an die EFSA
weitergeleitet. Die einzelnen Staaten treffen dann in Folge entsprechende
Maßnahmen.
Seit 2008 sind über fünfzig Meldungen von Österreich an die Europäische
Kommission über RASFF übermittelt worden, wovon mehrere Meldungen GVOs
11
12
Elmadfa et al., Österreichischer Ernährungsbericht 2008 (2009)
Herzog, Bericht des Bereichs Verbraucher-Gesundheit 2004 (2005)
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betrafen. Es handelte sich dabei hauptsächlich um nicht zugelassenen gentechnisch
veränderten Reis.
8.4. Genanalysen und Gentherapien am Menschen
Die Durchführung von Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken darf nur
in hierfür zugelassenen Einrichtungen erfolgen. Seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes wurden zirka 130 Anträge (Neuanträge sowie vermehrt Erweiterungsanträge) auf Zulassung von Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen gestellt.
Es handelt sich dabei durchwegs um Einrichtungen (Abteilungen oder Institute) im
Rahmen von Krankenanstalten und Universitätskliniken sowie vermehrt auch um
private Einrichtungen. Seitens des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission für Genanalyse und Gentherapie am Menschen werden die
Einrichtungen einer Begutachtung unterzogen und erst nach Vorliegen aller
Voraussetzungen mit Bescheid zugelassen. Ein aktuelles Verzeichnis aller nach dem
Gentechnikgesetz zugelassenen Einrichtungen zur Durchführung von genetischen
Analysen findet sich im Genanalyseregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 GTG.
Eine somatische Gentherapie am Menschen darf nur von einem Arzt in einer hierfür
zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden. Seit Inkrafttreten des
Gentechnikgesetzes wurden zehn Anträge auf Zulassung von Einrichtungen zur
Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen und zwölf Anträge auf
Genehmigung zur Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen im
Rahmen einer klinischen Prüfung gestellt. Aufgrund von Expertisen des
wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission für Genanalyse und
Gentherapie am Menschen konnte die Hälfte der Anträge mittels Bescheid genehmigt
werden. Das diesbezügliche Gentherapieregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 GTG befindet
sind derzeit noch in Bearbeitung.
9. Risikoforschung
Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich beim österreichischen
Gentechnikgesetz gemäß § 1 Z 1 GTG idgF in erster Linie um ein Sicherheitsgesetz, um
die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen
durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen. Aus diesem Grund sind bei
der Durchführung von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und bei
Freisetzungen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und ist bei der
Durchführung von genetischen Analysen und Gentherapien die Qualitätssicherung
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten.
Effektive Forschung im Bereich der Sicherheit der Anwendung von GVO kann gewährleisten, dass mögliche Risiken und Gefahren erkannt, evaluiert und in ihrer mittelund langfristigen Konsequenz für Menschen und Umwelt erfasst werden können.
Seitens des Gesundheitsministeriums werden – teilweise in Kooperation mit dem
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Lebensministerium - Projekte zur Risikoforschung gemäß § 102 des Gentechnikgesetzes finanziert, dies insbesondere betreffend Freisetzung und Inverkehrbringen
von gentechnisch veränderten Pflanzen, aber auch im Bereich der Humanmedizin. In
den vergangenen zehn Jahren wurden mehr als 50 Forschungsprojekte vom
Bundesministerium für Gesundheit vergeben. Die dazu publizierten Endberichte
können unter dem Link Bestellservice eingesehen und auch gratis bezogen werden.
10. Ausblick
Durch die ständig steigenden Herausforderungen an die Gentechnik und immer
größer werdenden Anforderungen in diesem Bereich ist es auch in Hinkunft
notwendig, zum Wohle und Schutz der menschlichen Gesundheit, der Tiere und der
Umwelt dem Sicherheitsgedanken gemäß § 1 des Gentechnikgesetzes Rechnung zu
tragen.
Das Gesundheitsministerium als federführend tätige Behörde nach dem
Gentechnikgesetzes kommt dieser Verantwortung sowohl auf nationaler als auch
internationaler Ebene nach: Österreich wirkt zum Beispiel in diversen Ausschüssen
der Europäischen Kommission, der OECD, UNESCO oder auch EFSA mit. Hier werden
etwa entsprechende Rechtstexte und Leitlinien erarbeitet (wie zum Beispiel die
Überarbeitung der EFSA-Guidelines zur Sicherheitsbewertung von gentechnisch
veränderten Lebens- und Futtermitteln).Weiters werden immer wieder
internationale Konferenzen und Meetings organisiert, so in jüngster Vergangenheit
auch eine große Fachkonferenz zum Thema "Regional Aspects in Precautionary GMO
Decision Making" in der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).
Zuletzt erfolgte auch die Auslagerung der Risikobewertung von gentechnisch
veränderten Lebens- und Futtermitteln vom Gesundheitsministerium in die AGES.
All diese Initiativen tragen dazu bei, dass auch in Zukunft ein verantwortungsvoller
und sicherer Umgang mit der Gentechnik gewährleistet ist.
*****
Weitere relevante Informationen zum Thema Gentechnik finden Sie im
Internet unter:
http://www.bmg.gv.at
http://www.lebensministerium.at
http://www.bmwf.gv.at
http://www.umweltbundesamt.at
http://www.ages.at
http://europa.eu
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http://efsa.europa.eu
http://www.transgen.de
http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm
Literaturhinweis:
Bobek, Broschüre „Gentechnik und Lebensmittel“ (2001), Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen
Bobek, Broschüre „Gentechnikinformation“ (1998), Bundesministerium für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Vierter Bericht der
Gentechnikkommission gemäß § 99 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes (2008)
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Broschüre „Gentechnik
geht uns alle an!“ (2000)
Elmadfa et al., Österreichischer Ernährungsbericht 2008 (2009), Institut für
Ernährungswissenschaften der Universität Wien
Gaugg, Broschüre „Vom Feld bis zum Teller“ (2004), Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Gentechnikgesetz 1994, Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch
veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch
veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am
Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG) und das
Produkthaftungsgesetz geändert wird, BGBl I 1994/510 - in der geltenden Fassung
Herzog, Bericht des Bereichs Verbraucher-Gesundheit 2004 (2005),
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Kerschner/Lang/Satzinger/Wagner, Kommentar zum Gentechnikgesetz (2007), Manz
Verlag
Mahmood, Lebensmittelrecht – Grundlagen (2007)
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