Für alle Steuerpflichtigen • Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Die Dienstleistungen müssen nach der Verwaltungsauffassung allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten. Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts ausgeübt werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern oder kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehört. Der Steuerpflichtige muss selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Daher kann ein Mieter einer Wohnung nur dann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn er selbst der Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B. Gartenpflege) geschuldet werden. Formal müssen die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg Kreditinstituts nachgewiesen werden. des • Finanzverwaltung macht Einschränkungen bei den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten sollen jedoch handwerkliche Tätigkeiten gehören, wie z. B. die Reparatur von Haushaltsgeräten oder Gas-, Wasserund Elektroinstallationen, da sie gewöhnlich nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, sondern den Einsatz eines Fachmanns erfordern. Auch die Erneuerung des Teppichbodens oder die neue Versiegelung des Parketts sollen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift fallen, da sie nicht regelmäßig wiederkehren. Lediglich wenn es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen handelt (das Reinigen des Teppichbodens, Anstreichen und Tapezieren der Wände oder Lackieren von Fenstern, Türen etc.), sind die Aufwendungen steuerlich begünstigt. Außerdem gilt zu beachten, dass die Aufwendungen für das verwendete Material nicht berücksichtigungsfähig sein sollen. • Mini-Job-Falle für Rentner Seit dem 1.4.2003 sind geringfügige Beschäftigungen (sog. "Mini-Jobs") für Rentner attraktiver geworden. In der Regel wird nunmehr auf die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte verzichtet. Der Beschäftigte bekommt seinen Lohn ohne jegliche Abzüge ausbezahlt. Beim Arbeitgeber wirkt sich die Erhöhung der Lohnnebenkosten durch die Entrichtung der Pauschalsteuer (2 %) sowie der Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung anstatt des hälftigen Beitragsanteils finanziell nur moderat aus. Für die Rentenbezieher gilt jedoch zu beachten, dass ein Hinzuverdienst möglicherweise zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führen könnte. Hier kommt es u. a. auf die Rentenart an. Während Bezieher von Regelaltersrenten ab dem 65. Lebensjahr ohne Einschränkung hinzuverdienen können, hängt beim Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr – z. B. als langjährig Versicherter, im Fall von Altersteilzeitarbeit sowie bei Frauen – die Höhe der Hinzuverdienstgrenze davon ab, ob eine Voll- bzw. eine anteilige Rente gezahlt wird. Bei einer Vollrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf nur bis zu 340 Euro ohne Anrechnung hinzuverdient werden. In diesem Fall liegt also die Hinzuverdienstgrenze unter der 400Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen. Bis zu zweimal im Jahr kann sich der Hinzuverdienst verdoppeln. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen ebenfalls die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Im Fall der Vollrente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab 1.4.2003 bundesweit ebenfalls nur 340 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in Folge der Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. • Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert. Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anwenden. Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen. • Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (sog. Job-Tickets) ist seit 1.1.2004 weggefallen. Derartige Vorteile sind demnach grundsätzlich steuerpflichtig. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets unentgeltlich oder verbilligt, so kann das Job-Ticket als steuerund sozialversicherungsfreier Sachbezug behandelt werden. Sachbezüge bleiben steuerlich und sozialversicherungsrechtlich außer Ansatz, wenn sie insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei dieser Freigrenze sind auch andere Sachbezüge zu berücksichtigen. Überschreitet der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 Euro, ist also der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Gilt das JobTicket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu. Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer für diese nach Überschreiten der Freigrenze nunmehr steuerpflichtigen – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten – Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets mit 15 % pauschal erheben. Damit entfällt hierfür auch die Sozialversicherungspflicht. • Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung/Erststudium Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium nunmehr im Rahmen ihrer beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Berücksichtungsfähig sind z. B. Schulund Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung oder Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur noch bis 31.12.2003 anwendbar. Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur noch dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind. • Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle bisherigen Haushaltsfreibetrags Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung des ein von hat der Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert. Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend. Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an. Durch die rückwirkende Neuregelung ist es – gegenüber der vorherigen Festlegung – auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden. • Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen. Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. • Einkünfte über Kapitalerträge und Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte sollen durch die Jahresbescheinigung transparenter werden Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen. Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer NichtveranlagungsBescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung. Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen. Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004. Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. • Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9.3.2004 die Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss v. 16.7.2002 äußerte, bestätigt und entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen sind demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998, für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen. Nunmehr haben die Finanzgerichte Düsseldorf und Brandenburg entschieden, dass jeweils auch für die Jahre nach 1998 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der "Spekulationssteuer" bestehen. Nach den Urteilen ist davon auszugehen, dass auch nach 1998 wegen erheblicher struktureller Mängel eine gleichmäßige Besteuerung nicht durchsetzbar gewesen sei und deswegen ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege. Anmerkung: Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt es sich dringend, die Veranlagung offen zu halten bzw. gegen die relevanten Steuerbescheide Einspruch einzulegen. • Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde. • Schenken und Vererben – vor Jahresende ernsthaft darüber nachdenken Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.5.2002 (II R 61/99) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er hält die Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftund Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führe zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif. Wie und wann das BVerfG darüber entscheiden wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden. Sollte das BVerfG jedoch der Einschätzung des BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet wird, droht für die so genannten "privilegierten Vermögensarten" wie Betriebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Das Land Schleswig-Holstein hat mittlerweile einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftbesteuerung, dem sich auch das Land Berlin angeschlossen hat, eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen. Bereits mit den Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden völlig unerwartete Kürzungen der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vorgenommen. So wurden der Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis 2003 = 256.000 Euro), der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und die Tarifentlastung bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem 31.12.2003. Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten deshalb ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen. • Geldschenkung an Kinder schadet nicht beim Kindergeld Kinder über 18 Jahre können – unter weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr 2004 bis zu 7.680 Euro an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzulage bei der Eigenheimzulage usw.) entfallen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.1.2004 (VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind. Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks als "Spekulationsgewinn" steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist (von nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb des Erbteils) veräußert wird. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb führt nur die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils zu einem Spekulationsgewinn. • Verkauf des entgeltlich erworbenen Erbteils kann zu "Spekulationsgewinn" führen Für Gewerbetreibende / Freiberufler • Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung Anstelle der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung ab 2004 die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28.2. des Folgejahres übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung); bei ganzjähriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers also erstmals bis zum 28.2.2005. Wird die Beschäftigung bereits während dieses Jahres beendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber nach der bisherigen Praxis vorgeht, also eine maschinelle Bescheinigung erteilt, die mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden wird. Lohnsteuerkarten werden vorläufig wie bisher ausgestellt. Sie sind dem Arbeitgeber vorzulegen. Vom Arbeitgeber sind die Lohnsteuerkarten wie folgt zu behandeln: • Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden. • Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, entweder aufzubewahren oder zu vernichten. Sie dürfen dann nicht mehr dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Lohnsteuerkarten, die mit einer Lohnsteuerbescheinigung verbunden sind, weil der frühere Arbeitgeber noch keine maschinelle Lohnabrechnung hatte. Der Arbeitnehmer erhält künftig einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch für den Arbeitnehmer bereitstellen. Eine Ausnahme für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2006 nur noch für private Haushalte in besonderen Fällen vorgesehen. Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Wenn und solange einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung erforderlich sind, kann auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin zugelassen werden. Umfangreiche Informationen über das neue Verfahren sind im Internet unter www.elsterlohn.de abrufbar und können heruntergeladen werden. • Finanzverwaltung äußert sich zur Angabe von Leistungszeitpunkt und Rabatt- und Bonusvereinbarungen in der Rechnung Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom Gesetz neu vorgegebenen Parameter enthalten. So ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder z. B. bei Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts – sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist – anzugeben. Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatt), soweit sie nicht im Entgelt enthalten ist, anzugeben. • Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung: Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall auch dann anzugeben, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in der Rechnung – also in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind – zu bezeichnen sind. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben. • Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorliegen. In der Rechnung sind die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Diese müssen leicht nachprüfbar sein. • Rabatt- oder Bonusvereinbarung: In der Rechnung ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Es reicht jedoch aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Um den Erfordernis sen zu genügen, kann auf die entsprechenden Vereinbarungen durch eine Anmerkung wie z. B. "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" hingedeutet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. • Skonto: Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." den Anforderungen. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. • Bei Steuerhinterziehung kann auch der Lieferant als Gehilfe haften Für verkürzte Steuern haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Aber auch wer objektiv bei der Steuerhinterziehung eines anderen Beihilfe leistet, macht sich strafbar. Als Hilfeleistung wird dabei grundsätzlich jede Handlung angesehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall hatten die Kunden bereits bei der Bestellung zwischen Warenlieferung mit oder ohne ordnungsgemäßer Rechnung wählen können. Diese Praxis sei nach Auffassung des BFH geeignet gewesen, bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, dass die Bestellungen ohne vollständige Rechnung später von der Finanzverwaltung nicht nachvollzogen werden könnten. Dazu führt der BFH aus: Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht anzusehen. • Navigationsgeräte und die 1-%Regelung Der Wert der lohnsteuerlich zu erfassenden privaten Nutzung eines Firmen-Pkw kann mit 1 % des Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung sowie der Umsatzsteuer angesetzt werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Außer Ansatz bleiben nach den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien der Wert für Telekommunikationsgeräte wie z. B. für Autotelefone. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass es sich bei den in Pkw eingebauten Navigationssystemen nicht um Telekommunikationsgeräte handelt. Der Einbau eines Navigationsgeräts, auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt, gehört demnach vollumfänglich zur Sonderausstattung. Die Anschaffungskosten erhöhen demnach den Listenpreis und werden ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 4.6.2004 zu einer anderen Beurteilung. Demnach zählen Navigationsgeräte zu den Telekommunikationsgeräten, die steuerfrei genutzt werden können und somit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen sind. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. • Fotovoltaikanlage als Gewerbebetrieb Angesichts der relativ hohen Vergütung für den durch Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom veräußern Betreiber dieser Anlagen im Allgemeinen nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an die Energieversorgungsunternehmen und erwerben den für den privaten Bedarf benötigten Strom i. d. R. zu günstigeren Konditionen. Einkommensteuerlich gesehen handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine gewerbliche Betätigung, soweit eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Diese will die Finanzverwaltung einzelfallbezogen – unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung – überprüfen. Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage wird von ihr eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit unterstellt, da der Steuerpflichtige als Stromproduzent in Erscheinung tritt, sich durch Einspeisung des Stroms an die Allgemeinheit wendet und somit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Bei der Ermittlung der Einnahmeentwicklung geht die Finanzverwaltung von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (= 5 % Afa pro Jahr) aus. Aber auch eine degressive Abschreibung sowie die Inanspruchnahme einer "Ansparabschreibung" ist möglich. Da bisher keine Erkenntnisse über die – abhängig von regionalen und klimatischen Bedingungen – tatsächliche Leistungsfähigkeit von Fotovoltaikanlagen vorliegen und daher Prognosen zur Einnahmeentwicklung noch der Bestätigung bedürfen, sollen im Fall von Anlaufverlusten die ESt-Veranlagungen in den ersten Jahren nicht endgültig durchgeführt werden. Auch umsatzsteuerlich gesehen begründet die nachhaltige Tätigkeit eine Unternehmereigenschaft, die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eröffnet. • Freistellungsbescheinigung beantragen Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine "Folgebescheinigung", deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monat vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Anmerkung: In der Regel wurde die Freistellungsbescheinigung für drei Jahre erteilt (2002 – 2004), sodass nunmehr Folgeanträge zu stellen sind. • Abschreibung Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) hat der Gesetzgeber abgeschafft. Demnach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird also ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden. Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können noch in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Darunter fällt auch Standardsoftware. • Sonderabschreibung Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder des der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen. Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe nachfolgend) gebildet wurde. • Ansparrücklage Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung genannt) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2004 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2005 oder 2006 beschaffen will. Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw). Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer. Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen. • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. • Bewirtungskosten als Betriebsausgaben Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen. In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen in voller Höhe – also zu 100 % – als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist. Aufzeichnung von Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach dem Wortlaut des Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen nur Genüge getan, wenn Bewirtungsaufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden. Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Seit 1.1.2004 können wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der Aufwendungen für die geschäftlichen Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Entsprechend reduziert sich auch der Vorsteuerabzug. Auch hierfür gelten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Steuerpflichtige können nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Die Umsatzsteuer wird unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, sodass die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter im Regelfall noch nicht bestandskräftig und somit auch abänderbar sind. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH empfiehlt es sich, gegen zukünftige Steuerbescheide bei der Ablehnung des vollständigen Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten Einspruch einzulegen und bei den Finanzämtern einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat in einem Schreiben vom 2.4.2004 mitgeteilt, dass solchen Anträgen stattzugeben ist. • Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.7.2004 zu entscheidenden Fall ging es um die in der Praxis immer wieder auftretenden Sachverhalte, bei denen Unternehmer in einem Jahr Lieferungen und Leistungen erhalten, die zum Vorsteuerabzug berechtigenden ordnungsgemäßen Rechnungen aber erst im Folgejahr im Unternehmen eintreffen. Nach Auffassung des BFH kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit allen vom Gesetz geforderten Angaben. Damit ein zeitnaher Vorsteuerabzug möglich ist, sollte daher darauf geachtet werden, dass für alle Lieferungen und Leistungen umgehend eine korrekte Rechnung vorliegt. • Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" bei Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen. Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen. Das gilt auch dann, wenn sie (Bau-)Leistungen für den nicht unternehmerischen – also privaten – Bereich erhalten. Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen – wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG" über. Beispiel 1: Bauunternehmer B, der den Auftrag für die Errichtung eines Bürokomplexes erhalten hat, beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der Installation einer Heizungs- und Klimaanlage. Der Bauunternehmer B wird zum Steuerschuldner für die von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das Finanzamt abführen. Er muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie auch beim Finanzamt anmelden und abführen. Der Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist unter weiteren Voraussetzungen möglich. Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt H die Heizungsanlage in seinem Privathaus und seiner vermieteten Immobilie erneuern. Auch in diesem Fall muss B die Umsatzsteuer anmelden und abführen. H erhält (nur) den Rechnungsnettobetrag ohne Umsatzsteuer. Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am 30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft. Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März 2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers – also von der alten Regelung – ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. • Seit 1.7.2004 sind Änderungen bei der "Rechnungsausstellung" und der "Umsatzsteuer" zwingend zu beachten 1. Rechnungsausstellung: Seit dem 1.1.2004 (mit einer Übergangsregelung bis zum 30.6.2004) müssen Rechnungen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, zwingend die im Gesetz vorgegebenen Angaben enthalten. So muss ab dem 1.1.2004 in der Rechnung neben weiteren Angaben die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein. Die übrigen Verschärfungen – wie z. B. die fortlaufende Rechnungsnummer (siehe unter "Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung", Umsatzsteuer) – gelten durch die Übergangsregelung erst ab 1.7.2004. 2. Umsatzsteuer: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist seit dem 1.4.2004 auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert worden. Von dieser Regelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen nicht betroffen. Nachdem das Bundesfinanzministerium bis zum 30.6.2004 eine Übergangsregelung zur Vermeidung von Härten geschaffen hat, sind Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, nunmehr ab dem 1.7.2004 verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären. Sie haben – unter weiteren Voraussetzungen – ein korrespondierendes Vorsteuerabzugsrecht. Ab dem 1.7.2004 gelten – sowohl für die "Rechnungsausstellung" wie auch für die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" – nur noch die neuen Regelungen. • Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Pkw Am 28.2.2000 hat der Rat der Europäischen Union die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem 1.4.1999 und befristet bis zum 31.12.2002 ermächtigt, den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die zu mehr als 5 % privat genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29.4.2004 entschieden, dass die Ratsermächtigung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie entspricht auch den inhaltlichen Anforderungen der Sechsten EG-Richtlinie. Sie ist jedoch ungültig, soweit sie die Rückwirkung ab dem 1.4.1999 vorsieht. Demzufolge können Unternehmer, die den gemischt genutzten Pkw in dem Zeitraum vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.3.2000) zwischen der Geltendmachung des hälftigen Vorsteuerabzugs nach deutschem Recht und des vollen Vorsteuerabzugs mit entsprechender Besteuerung der privaten Nutzung nach EuGH-Recht wählen, falls die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Ab dem 4.3.2000 und bis zum 31.12.2002 (Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung) bleibt es aufgrund der wirksam erteilten Ermächtigung beim hälftigen Vorsteuerabzug. Da die Ermächtigung jedoch nicht verlängert wurde, verstößt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs in dem Zeitraum 1.1.2003 - 31.12.2003 gegen die 6. EG-Richtlinie, sodass ein voller Vorsteuerabzug unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht wieder möglich ist. Ab 1.1.2004 ist die Beschränkung ersatzlos gestrichen und damit ein voller Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein Wahlrecht besteht nicht. • Keine heilberufliche Tätigkeit bei medizinischem Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen In zunehmender Zahl bieten Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) an. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor. Krankengymnasten treten insoweit in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios. Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit. Aus dem MGT erzielen die Krankengymnasten vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies soll auch dann gelten, wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte. • Bewirtungsrechnung: Auch Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können seit dem 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Daran sind allerdings einige Auflagen geknüpft. So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 100 Euro, muss sie auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten. Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.2.2004 (IV R 50/01) entschieden, dass Rechtsanwälte die erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können. Das Gesetz verlangt konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit überprüft werden kann, ob die Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen ist. Zwar unterliegt der Rechtsanwalt einer Schweigepflicht, deren Verletzung auch strafbar ist. In das so geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten wird jedoch nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt wird. Der Rechtsanwalt braucht aber nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Findet das Geschäftsessen z. B. im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, ist ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich. • "Gewillkürtes Betriebsvermögen" auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-ÜberschussRechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet und erkennbar bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-ÜberschussRechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin. Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der EinnahmenÜberschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise ausgewiesen wird. • Praxisgebühren sind Betriebseinnahmen und keine durchlaufenden Posten Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen (sog. Praxisgebühr) bei Abrechnung seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz Mahnung die Praxisgebühr nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt trägt damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten. Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich muss die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen erfasst werden. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst. Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen. • Begünstigung einer Praxisveräußerung bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang Eine steuerbegünstigte Veräußerung liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn der Wert der nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmacht. Laut dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. August 2001 ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten "innerhalb" der "gewissen" Zeit nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze – in jedem Fall steuerlich schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind dann als laufender Gewinn zu erfassen. • Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2004 vernichtet werden: • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1995, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1995 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion. • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind. * Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind. • Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005 • • • • Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 62.400 Euro (West) bzw. 52.800 Euro (Ost). Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 5.200 Euro (West) bzw. 4.400 Euro (Ost). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt monatlich 2.415 Euro für die alten Länder bzw. 2.030 Euro für die neuen Länder. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde durch Gesetz auf 400 Euro (West/Ost) festgelegt. Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen: a) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. b) Das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung sieht vor, dass kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen müssen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sollen von der Zuschlagspflicht ausgenommen werden. c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. • Sachbezugswerte 2005 Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. • • Arbeitnehmer sind dann krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als 46.800 Euro bzw. im Monat mehr verdienen als 3.900 Euro. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 2.300 Euro bzw. von monatlich höchstens 3.525 Euro. Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Der monatliche Sachbezugswert beträgt in den alten Ländern 394,50 Euro und in den neuen Ländern 378,30 Euro. Der Wert für Verpflegung wird um 2,55 Euro auf 200,30 Euro erhöht. Aufgeschlüsselt sind das monatlich für Frühstück 43,80 Euro und für Mittag- und Abendessen jeweils 78,25 Euro. Der Wert für Unterkunft steigt in den alten Ländern um 2,50 Euro auf 194,20 Euro und in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 178,00 Euro. Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung • Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004, Steueränderungsgesetz 2003 sowie aufgrund der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II) Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Das Gewerbesteuerreformgesetz ist nicht in seiner brisanten Ursprungsfassung verabschiedet worden, sodass Freiberufler von der Gewerbesteuer nach wie vor befreit bleiben. Nachdem viele in die jeweiligen Gesetze einfließenden Regelungen vorher gar nicht bekannt waren, soll nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen gegeben werden. Für Steuerpflichtige allgemein: • Der Grundfreibetrag stieg ab 1.1.2004 von 7.235 auf 7.664 Euro. Der Eingangssteuersatz reduzierte sich von 19,9 % auf 16 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %. Ab dem 1.1.2005 sinkt der Eingangssteuersatz auf 15 %. Der Spitzensteuersatz sollte zunächst 43 % betragen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz" legt jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest. • Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen – als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde – und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten folgende Regelungen: - Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgt einheitlich. - Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr. - Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage beträgt 800 Euro pro Kind. - Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen. - Die Einkunftsgrenze wurde für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte. Mit einem "Gesetzentwurf zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" sollen die Mittel aus der Subvention "Eigenheimzulage" abgezogen und zur Verstärkung der Forschung und Innovation eingesetzt werden. Das Eigenheimzulagengesetz soll letztmalig angewendet werden für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen hat oder im Falle der Anschaffung der Wohnung diese aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist. Das Gesetz soll zum 1.1.2005 in Kraft treten. Inwieweit sich die Initiative der Regierung tatsächlich durchsetzen lässt, kann an dieser Stelle noch nicht vorausgesagt werden. Steuerpflichtige, die planen sich ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, müssen – wenn sie die Eigenheimzulage in der jetzigen Form in Anspruch nehmen wollen – den rechtswirksamen Vertrag vor dem 1.1.2005 abschließen. Im Herstellungsfalle muss der Bauantrag vor dem 1.1.2005 gestellt worden sein. • Die nach dem bis zum 31.12.2003 als geltenden Recht bestehende Verlustverrechnungsbeschränkung (Mindestbesteuerung) ist entfallen. Danach können Verluste aus einer Einkunftsart, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums anfallen, wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart, z. B. aus Gewerbebetrieb, verrechnet werden. • Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres können bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsarten wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden. • Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2 Mio. Euro. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (Ledige/Verheiratete) übersteigenden Betrages verrechnet werden. • Die Wohnungsbauprämie wurde nicht wie ursprünglich geplant gestrichen, sondern ab dem Sparjahr 2004 von 10 auf 8,8 % reduziert. • Allein stehende Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. • Durch die Neuregelung im Körperschaftsteuergesetz ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital nicht das Eineinhalbfache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen –, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet. Ein Schreiben der Finanzverwaltung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung lässt teilweise eine großzügige Auslegung einzelner Regelungen zu. Für Unternehmer: • Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schaffte der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden. • Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde können ab 2004 nur noch bis zu 35 Euro (vorher 40 Euro) pro Geschäftspartner und Jahr steuermindernd angesetzt werden. • Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. • Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden, wenn er nicht über die technisch notwendigen Mittel verfügt. Umsatzsteuer: • Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden in Zukunft nur noch mit 70 % (vorher 80 %) steuerlich Berücksichtigung. • Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige wurde ab Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Der hierfür bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %. • Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 2004 enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird, 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 9. Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Diese Regelung hat jedoch auf den Vorsteuerabzug keinen Einfluss. Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium teilt in einem Schreiben vom 19.12.2003 mit, dass es Rechnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt wurden und die die strengen Anforderungen des Steueränderungsgesetzes noch nicht erfüllen, trotzdem zum Vorsteuerabzug zulassen will, wenn sie den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen und die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Ausgenommen hiervon sind Planungsund Überwachungsleistungen. Demnach sind Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären. Der Kreis der Steuerschuldnerschaft wird auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, beschränkt. Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen wurde nicht aufgegriffen. Hier bleibt also alles beim Alten. • Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Reisekosten wird durch das Steueränderungsgesetz wieder rückgängig gemacht. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wurde gesetzlich festgeschrieben. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zu 100 % zugeordnete Fahrzeug, das er nicht weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % entfällt somit wieder komplett. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie früher der Besteuerung zu unterwerfen. Erbschaft/Schenkungsteuer: • Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen. Der Betriebsvermögensfreibetrag wurde für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert. Für Arbeitnehmer: • Die Entfernungspauschale beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch 0,30 Euro pro vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern nicht ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird. • Die Regelung für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln – sog. Job-Tickets – wurde gestrichen. Diese sind seit dem 1.1.2004 steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. • Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. • Der Gesetzgeber reduzierte den Rabattfreibetrag von 1.224 Euro auf 1.080 Euro im Jahr. • Die bisherige Freigrenze des Sachbezugs (z. B. für Benzingutscheine) in Höhe von 50 Euro wurde auf 44 Euro pro Monat festgelegt. • Zuwendungen zu Eheschließungen oder Geburten von Kindern sind nur noch bis 315 Euro steuerfrei (bis 31.12.2003 waren es 358 Euro). • Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichem Anlass entstehen, konnten nur für die Dauer von zwei Jahren steuerlich angesetzt werden. Der Gesetzgeber schafft diese – teilweise als verfassungswidrig angesehene – Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können. • Die Freibeträge für Abfindungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses wurden gekürzt. Bei Kündigungen ab dem 1.1.2004 können demnach grundsätzlich nur noch 7.200 Euro (vorher 8.181 Euro), bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Dienstjahren 9.000 Euro (vorher 10.226 Euro), nach dem 55. Lebensjahr und 20 Dienstjahren 11.000 Euro (vorher 12.271 Euro) steuerfrei gezahlt werden. • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte im Einkommensteuergesetz genannte Prozentsätze nicht überschreiten. Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 Euro begrenzt. Für Vermieter: • Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert. Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden. Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden. • Erhaltungsaufwendungen für vermietete Immobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, wieder auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. • Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, d. h. mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Der Bundesfinanzhof hatte diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt. Der Gesetzgeber hat nunmehr die ehemalige Verwaltungsregelung gesetzlich festgeschrieben. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, sind davon nicht betroffen. Für Kapitalanleger: • Einer Kürzung fiel auch der Sparerfreibetrag zum Opfer. Er beträgt ab 2004 nur noch 1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet). • Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute müssen ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. • Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in Kraft getreten Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Danach können Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, – zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe – von Strafe oder Geldbuße befreit werden. Zu den relevanten Steuerarten gehören Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz. Strafbefreiende Erklärungen können seit dem 1. Januar 2004 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Sie müssen alle nach dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und eigenhändig unterschrieben werden. Für die Vergangenheit soll damit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer Kapitalerträge wie Dividenden, sondern auch nicht versteuerte Erträge (z. B Schwarzgeld) aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst auch die Steuerverkürzung durch unzulässige Abzüge von (Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und unberechtigten Vorsteuerabzug. Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 %, bei Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw. 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen. In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen anzugeben, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Die Einnahmen sind nach den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren zu spezifizieren. Dies ist eine MussVoraussetzung zur Erlangung der Straf- und Bußgeldfreiheit. Als Einnahmen im Sinne des Strafbefreiungserklärungsgesetzes gelten • bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer: 60 % der einkommenoder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Steuern berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne des Gesetzes sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. • bei der Gewerbesteuer: 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu Unrecht – und nicht schon wegen der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer – berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten. • bei der Umsatzsteuer: 30 % der Gegenleistung für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie 200 % der auf Grund unrichtiger Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge. • bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wurden. • Beispiel 1: Der Unternehmer X kassierte von 1990 bis 2001 jährlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 50.000 DM "schwarz". Den Betrag legte er im Ausland ab dem 1.1.1993 verzinslich an. Hierfür erhielt er Zinseinnahmen in Höhe von 100.000 DM. Für die Jahre 1993 bis 2001 muss X demnach 60 % von 50.000 DM = 30.000 DM für die Einkommensteuer, 10 % = 5.000 DM für die Gewerbesteuer, sowie 30 % = 15.000 DM für die Umsatzsteuer, insgesamt also 50.000 DM, pro Jahr nacherklären. Bei neun Jahren ergibt sich demnach ein Gesamtbetrag von 450.000 DM und bei Erklärung bis zum 31.12.2004 ein zu zahlender Betrag von 25 % = 112.550 DM = 57.520 Euro. Für die im Ausland erzielten Zinsen in Höhe von 100.000 DM sind ebenfalls 15 % = 15.000 DM = 7.669,38 Euro zu entrichten (Berechnung: Zinsen x 60 % als Bemessungsgrundlage x 25 %). Die "Schwarz-Einnahmen" für die Jahre 1990 bis 1992 können bei der Erklärung unberücksichtigt bleiben. Für sie tritt mit Wirksamkeit der Amnestie Verjährung ein. • Beispiel 2: Herr Y gibt seinen Spekulationsgewinn aus einem Aktiengeschäft im Jahr 1998 in seiner Steuererklärung nicht an. Bei Anschaffungskosten von 50.000 DM erzielte er einen Verkaufserlös von 60.000 DM, also einen Gewinn von 10.000 DM. In diesem Fall sind nicht die Einnahmen in Höhe von 60.000 DM, sondern die Differenz zwischen dem vereinnahmten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten anzugeben. Werbungskosten dürfen allerdings nicht in Abzug gebracht werden. Anzugeben sind demnach 60 % aus 10.000 DM = 6.000 DM. Der zu zahlende Abgeltungsbetrag (2004) liegt bei 1.500 DM = 766,94 Euro (25 % aus 6.000 DM). Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem 17.10.2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen. Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht nicht oder nicht vollständig erklärt werden – das gilt für jegliche Steuerhinterziehung, also auch für Schwarzgeldgeschäfte – gilt das alte Recht. Dann sind nicht nur die normalen Steuersätze nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen, sondern auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Andere Delikte wie insbesondere organisierte Kriminalität oder Geldwäsche werden wie bisher strafrechtlich verfolgt. Hinweis: Den Finanzbehörden wird ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, bleibt uneingeschränkt bestehen. Hier muss demnach – wegen des großen Gefahrenpotenzials insbesondere auch im Erbfall am besten mit Hilfe des Steuerberaters – gründlich überlegt und gerechnet werden, welcher Verfahrensweg für den Steuerpflichtigen der richtige ist. • Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst. Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei • • • • • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergeben den Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt. Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen. Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw. Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten – höchstens 510 Euro jährlich – von der Steuer abgesetzt werden können. • Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören: Versorgungsempfänger – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch Einführung der sog. nachgelagerten Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden. • Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden. • Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt. Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als "Rentenfreibetrag" auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen. • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt. Gegenüber der vorherigen Festlegung ist es auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. • Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen. • Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden. Die aufgezeigten Regelungen gelten grundsätzlich bereits für den Veranlagungszeitraum 2004. • Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller • Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist bis 2020 eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen. • Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wurde für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-KraftTreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. • Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert. • Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden. • Der Pflegeversicherungsbeitrag wird für Kinderlose erhöht Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene differenzierte Behandlung zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt werden, deren Nichtbeachtung vom Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde. Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Zuschlag muss vom Versicherten allein getragen werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Damit will man eine Erhöhung der Lohnnebenkosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von 1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in Höhe von 1,1 % (Ausnahme: Im Bundesland Sachsen tragen Arbeitgeber 0,35 % und Arbeitnehmer 1,6 %). Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Dazu gehören z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts, Auszug aus dem Familienbuch usw. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum 30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt. Anmerkung: Alle Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer kurzfristig über die Neuregelung informieren und diese bitten, zur Vermeidung des Beitragszuschlags gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Für die GmbH und deren Geschäftsführer • Vorschüsse auf Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen. • Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften neu geregelt Durch die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können demnach auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung (Zinsen) i. d. R. nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital im Wirtschaftsjahr nicht das 1,5fache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen –, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt, was in der Praxis häufig vorkommt. Betroffen von der Neuregelung – die bei Experten sehr umstritten ist – sind zunächst Kapitalgesellschaften und ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter, die der Kapitalgesellschaft Darlehen nicht nur kurzfristig (i. d. R. länger als sechs Monate) zur Verfügung stellen. Eine wesentliche Beteiligung liegt in diesem Falle vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet. Demnach bleibt z. B. ein langfristiges Darlehen von bis zu fünf Mio. Euro bei einem jährlichen Zinssatz von 5 % unschädlich. Sollte allerdings die Freigrenze überschritten werden, wobei die gewährten Mittel mehr als das 1,5fache des gesellschafterbezogenen Eigenkapitals betragen, kommt es zu einer Umqualifizierung der gesamten Vergütung in eine verdeckte Gewinnausschüttung. Anmerkung: Gesellschaften/Gesellschafter sollten ihre Finanzierungsstruktur schnellstens überprüfen (lassen) und an die neue Rechtslage anpassen, um steuerlich negative Folgen zu vermeiden. In manchen Fällen lassen sich z. B. durch Stellung eigener Sicherheiten durch die GmbH, durch eine moderate Reduzierung des Zinssatzes, durch eine formelle Kapitalerhöhung oder durch Überlassung materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter gegen Nutzungsentgelt die steuerlichen Folgen der neu geregelten Gesellschafter-Fremdfinanzierung mildern. Ein Schreiben der Finanzverwaltung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung lässt teilweise eine großzügige Auslegung einzelner Regelungen zu. • Gehalt des GmbH-GesellschafterGeschäftsführers bei der Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen Erhält der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage), seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, dann ist im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 3.12.2003 (XI R 11/03) lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Arbeitslohn des Geschäftsführers ist bei der Kürzung nicht einzubeziehen, da er die Kosten für die Zukunftssicherung im Gegensatz zu seiner Ehefrau alleine tragen muss. Damit wird ein Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gleich gestellt mit Steuerpflichtigen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Diese seit Jahren umstrittene Problematik ist nun geklärt. • Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner trotz Krankheit Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich allein aus seiner Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob er seine Aufgaben als Geschäftsführer auch tatsächlich wahrnimmt. Daher bleiben Hinderungsgründe im persönlichen Bereich des Geschäftsführers, die einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten entgegenstehen, unbeachtlich bei der Beurteilung einer möglichen Haftungsschuld. Dies gilt gleichermaßen für die fachliche Inkompetenz, wie auch für eine Verhinderung wegen Krankheit. Auch wenn zwei Geschäftsführer bestellt worden sind, kann ein langfristig kranker Geschäftsführer als Haftender in Anspruch genommen werden. Ist ein Geschäftsführer langfristig verhindert, seinen Geschäftsführeraufgaben gewissenhaft nachzukommen, hat er zwei Alternativen, das Risiko zu minimieren, wegen grober Fahrlässigkeit in Haftung genommen zu werden. Er kann sein Amt niederlegen oder seine Geschäftsführeraufgaben auf einen Dritten übertragen. Er muss jedoch diese Person sorgfältig auswählen und ihre Persönlichkeit und ihr Geschäftsgebaren auf Grund von Tatsachen zuverlässig einschätzen und laufend überwachen, was bei einem schwer erkrankten Menschen nicht leicht sein dürfte. • Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine vGA Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahe stehende Person stellen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.1.2004 auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Bundesurlaubsgesetz keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Arbeitsrechtliche Restriktionen gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer danach nicht. Auch bedarf es keiner weiteren und eingehenderen vertraglichen Festlegung. Ein Widerspruch zur sog. Überstunden-Rechtsprechung, wonach sich die Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt, liegt nach Aussage des BFH darin nicht. Anders als bei der Vereinbarung von besonderen Überstundenvergütungen handelt es sich bei der vertraglichen Einräumung von Urlaubsansprüchen nicht um eine Arbeitszeitregelung, sondern um die Gewährung zusätzlichen Entgelts durch den Arbeitgeber in Gestalt einer (partiellen) Arbeitsfreistellung als "bezahlte Freizeit". Wenn ein Geschäftsführer aus betrieblichem Grunde anstelle des ihm eingeräumten Urlaubs dessen Abgeltung wahrnimmt, beansprucht er demnach keine zusätzliche, sondern lediglich eine anders geartete Vergütung als zunächst vorgesehen. Gerade darin aber liegt der – ausschlaggebende – Unterschied zu der Überstundenvergütung. • "Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet neben dem "faktischen Geschäftsführer" Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH kann auch dann von der Finanzbehörde in Betracht gezogen werden, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Zur hinreichenden Darlegung des Auswahlermessens der Finanzverwaltung genügt es, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass neben dem Betroffenen andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind oder – wenn sie gleichrangig nebeneinander stehen – dass sie in Anspruch genommen werden könnten. Eine besondere Begründung des Auswahlermessens könnte entbehrlich sein, wenn andere Personen als der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Begründungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Finanzamt eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat. Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens kann nicht geheilt werden. Für Haus- und Grundbesitzer • Neuregelungen beim Herstellungs- und Erhaltungsaufwand an vermieteten Gebäuden Herstellungskosten können im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden. Waren die Gebäudeaufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hoch, ist der Bundesfinanzhof von Herstellungskosten ausgegangen, wenn durch die Aufwendungen das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wurde. Die Finanzverwaltung nahm bei Aufwendungen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums seit Anschaffung des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, Herstellungskosten an. Seine typisierende Wertung gab der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus dem Jahr 2001 ausdrücklich auf. Er nahm nur noch dann Herstellungskosten an, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die geleistet wurden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, oder bei Baumaßnahmen, durch die das Gebäude erweitert oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wurde. Mit Schreiben vom 18.7.2003 folgte auch die Finanzverwaltung dieser neuen Abgrenzung. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die im Wesentlichen der bisherigen Richtlinienregelung entspricht. Bei Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungsund Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die neuen EStR 2003 heben die bisherige Obergrenze von 2.100 Euro – bis zu der auf Antrag Herstellungsaufwand nicht abzuschreiben ist, sondern aus Vereinfachungsgründen als sofort voll abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden kann – auf 4.000 Euro zu Gunsten der Steuerpflichtigen an. Beispiel: Eine vermietete Immobilie wurde im Januar 2002 zu einem Preis von 250.000 Euro zzgl. 50.000 Euro für das Grundstück erworben. Im Mai 2004 werden Arbeiten zur Reparatur des Daches für 20.000 Euro, an den Fußböden und Fenstern für 10.000 Euro und an der Heizung für 15.000 Euro vergeben. Der Gesamtaufwand beträgt also 45.000 Euro (netto). Das entspricht 18 % der Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 Euro. Nachdem die Arbeiten insgesamt die 15-%-Grenze übersteigen, zählen sie zu den Herstellungskosten und können nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer (50 Jahre = 2 % = 900 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Wäre es tragbar, die Arbeiten an den Fußböden und Fenstern erst im Mai 2005 – also nach der Dreijahresfrist – zu vergeben, könnten die Aufwendungen im Jahr 2004 insgesamt mit 35.000 Euro und im Jahr 2005 mit 10.000 Euro steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Standard der Immobilie dadurch nicht erhöht. • Steuerliche Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige) Aufwendungen, die zu Erweiterungen an Gebäuden führen, also z. B. Anbauten, Aufstockungen usw., zählen zu den typischen Herstellungskosten – auch dann, wenn sie unter der 15-%-Grenze liegen. Aufwendungen für laufende Instandsetzungen, z. B. kleinere Reparaturen, Schönheitsreparaturen usw., können jedoch im Jahr der Verausgabung sofort als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden – auch wenn sie die 15-%-Grenze übersteigen würden. Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. • Neue Grenzen für den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand in den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Über die eintretende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung. Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis – etwa an Angehörige – vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % der ortsüblichen Miete beträgt. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 neu festgelegt. Bis zum 31.12.2003 galt eine Mindestmiete von 50 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jedoch bereits 2003 entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfungen nur noch dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 50 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann könne der volle Werbungskostenabzug anerkannt werden. Errechne sich ein insgesamt negatives Gesamtergebnis, müsse der Werbungskostenabzug im Umfang der Verbilligung gekürzt werden. Die Finanzverwaltung hat beschlossen, das BFHUrteil anzuwenden, erstmals jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung 2004. Wer sich den vollen Werbungskostenabzug auch weiterhin erhalten will, muss den Mietzins für 2004 auf mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete anpassen. Dabei will die Finanzverwaltung eine mit dem Mieter tatsächlich vereinbarte und vollzogene Erhöhung des Mietzinses auch dann akzeptieren, wenn sie im Hinblick auf die Mieterschutzgesetzgebung in dieser Höhe zivilrechtlich nicht durchgesetzt werden könnte. Beträgt die Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt eine Überschussprognose – unter Einbeziehung der Vorjahresergebnisse – verlangen wird. Nur wenn diese positiv ist, bleibt es beim vollen Abzug der Werbungskosten, ansonsten erfolgt eine entsprechende Kürzung. Die Höhe der ortsüblichen Marktmiete kann in den regionalen Mietspiegeln, die viele Gemeinden heute schon im Internet veröffentlichen, ermittelt werden. • Werbungskostenabzug für leer stehende Wohnung Der Abzug von Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als Werbungskosten setzt voraus, dass sie der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" aus Vermietung und Verpachtung dienen. Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung zunächst grundsätzlich davon aus, dass der Eigentümer beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Hatte der Steuerpflichtige den Entschluss das Objekt auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, gelten diese Grundsätze für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. Nach diesen Maßstäben sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Daran fehlt es, solange er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt – z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung – auch zum Erwerb anbietet. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige allerdings die Feststellungslast. Anmerkung: Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. • Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig Nach der zur Zeit geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998 betrug dieser Zeitraum lediglich zwei Jahre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.12.2003 (IX R 46/02) das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Der BFH hält die Regelung über die Verlängerung der Spekulationsfrist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 im EStG für verfassungswidrig, weil sie als unzulässige sog. unechte Rückwirkung gegen den Vertrauensschutz verstößt. Die Regelung über die Spekulationsfrist in der alten Fassung (zwei Jahre) galt im Zeitpunkt der Anlagedisposition bereits seit 65 Jahren und bildete die Grundlage des Vertrauens. Da die übergangslose Neuregelung das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt, ist der BFH der Auffassung, dass der Gesetzgeber gehalten ist, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Er muss jedenfalls diejenigen Fälle in eine Übergangsregelung einbetten, in denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und die Steuerpflichtigen nach altem Recht eine geschützte, gegen den (früheren) Steuerzugriff abgeschirmte Rechtsposition erlangt hatten. Beim Bundesverfassungsgericht liegt nun, wenn es dem Vorlagebeschluss des BFH folgt, die Entscheidungskompetenz, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende einkommensteuerliche Regelung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber ggf. einen Gestaltungsauftrag für eine verfassungskonforme Übergangsregelung zu erteilen. • Damnum (Disagio) als Werbungskosten Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum – unter weiteren Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt. Von der Marktüblichkeit eines Damnums konnte ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 % vereinbart worden war. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.10.2003 die alte Regelung überarbeitet. Nunmehr geht die Finanzverwaltung von der Marktüblichkeit eines Damnums aus, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden. • Im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar Nach Aufgabe einer Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (z. B. Erhaltungsaufwendungen, sonstige Hauskosten). Wurde der Kredit hingegen zur Finanzierung der Herstellung oder Anschaffung des Mietobjekts eingesetzt, sind die nach der Veräußerung noch gezahlten Schuldzinsen keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. In dem am 23.9.2003 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Steuerpflichtiger bei der Ablösung eines Darlehens gezahlt hat. Das Darlehen, das zum Teil zur Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen bei einem vermieteten Objekt diente, wurde zurückgeführt, um das Mietshaus lastenfrei übereignen zu können. Während die Vorinstanz die Vorfälligkeitsentschädigung zumindest anteilig, im Verhältnis der tatsächlich bezahlten Erhaltungsaufwendungen an dem Gesamtdarlehen steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannte, verneinte der BFH die Abzugsfähigkeit in voller Höhe. Als Begründung wird angeführt, dass die Kreditkündigung im Unterschied zu der Kreditaufnahme nicht mehr mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern mit der einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensumschichtung zusammenhängt. • Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil soweit erforderlich Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Schuldzinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuordnung der Anschaffungsoder Herstellungskosten: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten setzt voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.4.2004 gilt es Folgendes zu beachten: • Anschaffungskosten: Hier sollte zwingend eine nach außen hin erkennbare Zuordnung der Anschaffungskosten zu dem vermieteten und dem eigengenutzten Teil durch den Steuerpflichtigen, z. B. durch Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag, erfolgen. Trifft der Steuerpflichtige keine Zuordnungsentscheidung, werden die Anschaffungskosten den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zugeordnet. • Herstellungskosten: In Rechnung gestellte Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in einer einzelnen Wohnung), sind diesem Gebäudeteil gesondert zuzuordnen. Diese Aufwendungen müssen entweder durch den Unternehmer gesondert abgerechnet oder durch den Steuerpflichtigen in einer gleichartigen Aufstellung gesondert aufgeteilt und ausgewiesen werden. Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen (z. B. Aufwendungen für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, die Dacheindeckung, den Außenanstrich), sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf die jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Kosten gesondert auszuweisen. Wirtschaftlicher Zusammenhang: Für den Werbungskostenabzug ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den zugeordneten Anschaffungsoder Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil unabdingbar. Dieser soll nur dann vorliegen, wenn dieser Teil der Anschaffungsoder Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden ist. Die vorstehenden Grundsätze können auch für ein vom Steuerpflichtigen beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer angewendet werden, das als selbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er die vormals selbst genutzte Wohnung später vermietet. • Mietverträge mit Angehörigen nach einer Grundstücksübertragung Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob Mietverträge unter Angehörigen als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat. Nach dem Urteil vom 10.12.2003 (IX R 12/01) stellt der Abschluss eines solchen Mietvertrages allein keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Im Urteilsfalle übertrug der Vater seinem Sohn ein Zweifamilienhaus. Im Gegenzug räumte der Sohn den Eltern ein Wohnrecht ein und verpflichtete sich zur lebenslangen Zahlung von monatlich 400 DM (= ca. 205 Euro). Wie im Übertragungsvertrag vorgesehen, schloss der Sohn mit seinen Eltern einen Mietvertrag ab, nach dem sie eine Miete in Höhe von monatlich 500 DM (= ca. 255 Euro) zu zahlen hatten. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse aus dem Mietverhältnis nicht. Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Eigentumsübertragung und die anschließende Vermietung zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt und auch steuerrechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Unerheblich ist dabei, ob das Eigentum unentgeltlich, gegen einen in einem Betrag geleisteten Kaufpreis, gegen Kaufpreisraten oder gegen Versorgungsleistungen übertragen worden sind. Dass die Versorgungsleistung im Wesentlichen der Miete entspricht, bedeutet keinen Gestaltungsmissbrauch. Auch ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag sind zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Urteil vom 17.12.2003 (IX R 60/98) hat der BFH einen Gestaltungsmissbrauch auch dann verneint, wenn der frühere Eigentümer auf die Ausübung eines ihm im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und statt dessen später mit dem neuen Eigentümer einen Mietvertrag schließt. Demgegenüber sieht es der BFH mit Urteil vom 17.12.2003 (IX R 56/03) als missbräuchlich an, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes unentgeltliches Wohnrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einer Miete in Höhe der dauernden Last vereinbart wird. Anmerkung: Nachdem die Feinheiten, auf die es ankommt, nicht immer gut zu durchschauen sind, empfiehlt es sich, vor jeder Grundstücksübertragung fachlichen Rat einzuholen. bestätigt. Nach dieser Rechtsauffassung kann ein Unternehmer, der einen Teil eines Gebäudes zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und die übrigen Räumlichkeiten für eigene Wohnzwecke nutzt, den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten geltend machen, wenn er das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zuordnet. Bisher war ein Vorsteuerabzug für die eigengenutzte Wohnung nicht möglich. Die private Verwendung muss er im Gegenzug der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Finanzverwaltung hatte sich zunächst geweigert, die neuen Rechtsgrundsätze anzuwenden. Nun äußert sie sich gleich in drei Schreiben dazu. Die geänderte Rechtslage wird zwar akzeptiert, die Auslegung der Entscheidungen und deren Folgewirkung erfolgt jedoch sehr fiskalisch und wird sicherlich zu weiteren Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung führen. • Voller Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude – (einschränkende) Stellungnahme der Finanzverwaltung • Der Vorteil des zusätzlichen Vorsteuerabzugs für den selbstgenutzten Teil soll auf zehn Jahre zurückzuzahlen sein: Die Nutzung des privaten Teils des Gebäudes ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie Anschaffungs- oder Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 24.7.2003 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.5.2003 zur Umsatzsteuerpflicht der privaten Verwendung einer dem Unternehmen zugeordneten Wohnung • Die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen ist beim Finanzamt zu erklären: Eine gemischte Nutzung liegt nur dann vor, wenn das Grundstück sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch genutzt wird. Das gemischt genutzte Gebäude kann als einheitlicher Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Da auch eine andere Entscheidung möglich ist, muss der Unternehmer in dieser Frage künftig eine ausdrückliche Zuordnung treffen. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde. Will der Unternehmer das gesamte Grundstück dem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch nehmen zu können, sollte er den entsprechenden Vorsteuerabzug im Rahmen der USt-Voranmeldungen spätestens mit Abgabe der USt-Jahreserklärung für das Jahr, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, geltend machen. Kann aus dem Umfang der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen geschlossen werden, muss sich der Unternehmer spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung dazu äußern, ob und in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat. Herstellungskosten. Was die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrifft, will die Finanzverwaltung nicht von den ertragsteuerlichen Grundsätzen (Nutzungsdauer 50 Jahre) – wie bisher angenommen – ausgehen, sondern auf den umsatzsteuerlich maßgeblichen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren abstellen. Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein am 1.1.2002 für 200.000 Euro zuzüglich USt erworbenes Zweifamilienhaus je zur Hälfte für sein Unternehmen bzw. zu eigenen Wohnzwecken. Er beruft sich auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.7.2003 und macht den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Höhe von 32.000 Euro im Jahr 2002 geltend. Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe beträgt ab 2002 – zehn Jahre lang – jährlich 1/10 der 50%igen Anschaffungskosten = 10.000 Euro. Die USt beträgt 16 % von 10.000 Euro = 1.600 Euro. Der finanzielle Vorteil aus dem Jahr 2002 ist folglich verteilt auf zehn Jahre wieder rückgängig gemacht worden. • Die Entnahme des Gebäudes soll der Besteuerung unterliegen: Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen. Anmerkung: Diese Grundsätze finden auch für den Fall eines Arbeitszimmers im privaten Gebäude Anwendung. Der Eigennutzung gleichgestellt ist die unentgeltliche Überlassung an Dritte (z. B. an Kinder, Eltern etc.). Führt der unternehmerisch genutzte Teil nicht zum Vorsteuerabzug (z. B. bei einer steuerfreien Vermietung), soll auch für den privat genutzten Teil kein Vorsteuerabzug möglich sein. Alle noch offenen Veranlagungen können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden, um eine Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung zu erreichen. Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen. Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2004/2005 Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004, Steueränderungsgesetz 2003 sowie aufgrund der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II) Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in Kraft getreten Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft Der Pflegeversicherungsbeitrag wird für Kinderlose erhöht Für alle Steuerpflichtigen Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Finanzverwaltung macht Einschränkungen bei den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen Mini-Job-Falle für Rentner Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung/Erststudium Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar Einkünfte über Kapitalerträge und WertpapierVeräußerungsgeschäfte sollen durch die Jahresbescheinigung transparenter werden Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen Schenken und Vererben – vor Jahresende ernsthaft darüber nachdenken Geldschenkung an Kinder schadet nicht beim Kindergeld Verkauf des entgeltlich erworbenen Erbteils kann zu "Spekulationsgewinn" führen Für die GmbH und deren Geschäftsführer Vorschüsse auf Gewinntantiemen an GesellschafterGeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften neu geregelt Gehalt des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner trotz Krankheit Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den GesellschafterGeschäftsführer keine vGA "Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet neben dem "faktischen Geschäftsführer" Für Gewerbetreibende / Freiberufler Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung Finanzverwaltung äußert sich zur Angabe von Leistungszeitpunkt und Rabatt- und Bonusvereinbarungen in der Rechnung Bei Steuerhinterziehung kann auch der Lieferant als Gehilfe haften Navigationsgeräte und die 1-%-Regelung Fotovoltaikanlage als Gewerbebetrieb Freistellungsbescheinigung beantragen Abschreibung Sonderabschreibung Ansparrücklage Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung Bewirtungskosten als Betriebsausgaben Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" bei Bauleistungen Seit 1.7.2004 sind Änderungen bei der "Rechnungsausstellung" und der "Umsatzsteuer" zwingend zu beachten Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Pkw Keine heilberufliche Tätigkeit bei medizinischem Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen Bewirtungsrechnung: Auch Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen "Gewillkürtes Betriebsvermögen" auch bei EinnahmenÜberschuss-Rechnung Praxisgebühren sind Betriebseinnahmen und keine durchlaufenden Posten Begünstigung einer Praxisveräußerung bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang Aufbewahrungsfristen Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005 Sachbezugswerte 2005 Für Haus- und Grundbesitzer Neuregelungen beim Herstellungs- und Erhaltungsaufwand an vermieteten Gebäuden Neue Grenzen für den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand in den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 Steuerliche Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige) Werbungskostenabzug für leer stehende Wohnung Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig Damnum (Disagio) als Werbungskosten Im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes Mietverträge mit Angehörigen nach einer Grundstücksübertragung Voller Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude – (einschränkende) Stellungnahme der Finanzverwaltung Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährung droht Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen zum 1.1.2004 Änderungen in der Handwerksordnung zum 1.1.2004 Bundestag verabschiedete modernes Wettbewerbsrecht Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen Trotz EU-Erweiterung bleibt der Arbeitsmarkt für die neuen Mitglieder beschränkt zugänglich Rechnung ohne Steuernummer Neue Entscheidung zur Arzthaftung Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Freiberuflern Zulage für Riester-Rente beantragen Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz Klagefrist bei Kündigung Besten Dank für das im Jahr 2004 entgegengebrachte Vertrauen, frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen zum Jahresende 2004 • Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährungsfalle droht Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform" kann erstmalig zum 1.1.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.1.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah. • Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen zum 1.1.2004 Regierung und Opposition haben sich auf ein Reformpaket geeinigt, welches nun auch vom Bundestag verabschiedet wurde. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kurzform: • Kündigungsschutz: In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1.1.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz. • Sozialauswahl: Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers (z. B. gegenüber Kindern) sowie Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen. • Klagefrist: Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt. • Unternehmensgründer / befristete Beschäftigung: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden, um Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen zu erleichtern. • Bezugsdauer von Arbeitslosengeld: In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Durch eine Übergangsregelung gilt dies für Neuanträge erst ab dem 1. Februar 2006. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde von Juli 2004 auf Anfang 2005 verschoben. • Die Zumutbarkeitsregelungen für die Annahme einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose werden verschärft. So sieht die Reform vor, dass sie jede legale Arbeit annehmen müssen. • Es gibt keine gesetzliche Regelung zu tariflichen Öffnungsklauseln. Dies bleibt Angelegenheit der Tarifparteien, die eine freiwillige Regelung im nächsten Jahr vereinbaren sollen. • Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Mit der Reform wird auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach Bereitschaftsdienste, wie z. B. im Krankenhaus, bei der Feuerwehr usw., künftig als Arbeitszeit zu bewerten sind. Die Tarifparteien bekommen eine Frist, diese Änderung bis zum Ende des Jahres 2005 umzusetzen. • Änderungen in der Handwerksordnung zum 1.1.2004 Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente: • Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Bei den übrigen 53 handelt es sich um so genannte "Zulassungsfreie Handwerksgewerbe". Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus. Handwerksgesellen und -gesellinnen können demnach auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen, wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen. Ein Meistertitel kann hier jedoch freiwillig erworben werden. Die Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen Meisterprüfung entfallen. • Bei den Handwerken, die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, handelt es sich um "Zulassungspflichtige Handwerke". Hier ist der Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. Nach den Änderungen in der Handwerksordnung können sich auch erfahrene Gesellen in diesen zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. • Das Inhaberprinzip – wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss – ist weggefallen. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen. Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert. Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt. • Bundestag verabschiedete modernes Wettbewerbsrecht Der Deutsche Bundestag hat am 1.4.2004 die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Es ist am 8.7.2004 in Kraft getreten. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein. Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung, Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind: • • Schleichwerbung, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, • unerbetene Telefonwerbung und • Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln. Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu Hause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat. • Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen Eine Ad-hoc-Mitteilung ist – anders als ein Börsenzulassungsprospekt – in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall – je nach Tragweite der Information – aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln. Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Adhoc-Mitteilungen – in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit – den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war. Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er – bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung – grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (BGH-Urt. 19.7.2004 – II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02) • Trotz EU-Erweiterung bleibt der Arbeitsmarkt für die neuen Mitglieder beschränkt zugänglich Am 1.5.2004 ist die Europäische Union um zehn Mitgliedsstaaten größer geworden. Polen, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern gehören jetzt zur Gemeinschaft. Im EU-Beitrittsvertrag sind für die Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte Übergangsregeln vereinbart worden. Nur die Staatsangehörigen von Zypern und Malta haben seit dem Beitritt die volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt während einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren weitestgehend das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland deutlich einschränkt. Zur Zeit können Angehörige aus den übrigen acht betroffenen Beitrittsstaaten nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Rahmen von Werkverträgen, mit der Green-Card für Computerspezialisten oder als Saisonkräfte, in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Diese Regelungen gelten in vollem Umfang auch für Minijobs. Angehörige aus Beitrittsstaaten mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt können lediglich saisongebundene Tätigkeiten beispielsweise in der Spargel- und Erdbeerernte oder während der Biergartenzeit im Gaststättenbereich ausüben. Diese Arbeit kann ein Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und bei einem Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der Woche auf höchstens 50 Kalendertage oder bei einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von mindestens fünf Tagen auf bis zu zwei Monate im Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst begrenzt ist. Eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von bis zu 400 Euro im Monat ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausführungen gelten auch für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt. Da Tätigkeiten als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen sie nicht unter die Ausnahmeregelung. • Rechnung ohne Steuernummer Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Formvorschriften, die bei der Ausstellung einer Rechnung gelten, verschärft. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.1.2004 neben weiteren Formvorschriften auch die Steuernummer oder die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer enthalten. Nunmehr hat soweit erkennbar das erste Zivilgericht eine Entscheidung darüber getroffen, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn die Angabe der Steuernummer fehlt. So kam das Amtsgericht Waiblingen zu dem Entschluss, dass dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls dann zusteht, wenn er davon ausgehen muss, dass das Finanzamt diese Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug anerkennen wird. Die Rechnung wird demnach auch nicht fällig. • Neue Entscheidung zur Arzthaftung In einer Entscheidung vom 27.4.2004 legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht." Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03) • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Freiberuflern Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen das Gebot der guten Sitten, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. • Zulage für Riester-Rente beantragen Um die volle steuerliche Förderung zu erhalten, ist die Beantragung der Altersvorsorgezulage erforderlich. Wenn die Zulage für das Sparjahr 2002 noch nicht beantragt wurde, sollte dies bis zum 31.12.2004 nachgeholt und über den Anbieter ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies ist für das Sparjahr 2002 nur noch bis zum 31.12.2004 möglich. • Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, gelten – mit wenigen Ausnahmen – die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind somit prinzipiell verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Darüber hinaus sind bei der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis sowie für einzelne Personengruppen Besonderheiten zu beachten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für diese Staatsangehörigen auf Antrag die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung möglich ist, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Für manche ausländische Staatsangehörige ist die Beitragserstattung möglich, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt worden sind. Die Beiträge werden i. d. R. in der Höhe erstattet, in der sie getragen wurden. Im Regelfall ist für den Erstattungsantrag eine Wartefrist von 24 Monaten ab dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht einzuhalten. Ist die Wartefrist bei der Abreise ins Ausland noch nicht erfüllt, empfiehlt es sich, vorher ein Antragsformular von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu besorgen. Die vom Arbeitgeber getragenen Anteile können nicht zurückgefordert werden. • Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden." Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus. • Klagefrist bei Kündigung Will ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagen, weil er sie für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das Gleiche gilt im Falle einer Änderungskündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen, z. B. wegen fehlender Kenntnis einer Schwangerschaft) als wirksam. Die neuen Klagefristen gelten für alle Arbeitnehmer, egal ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind oder ob es sich um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung handelt, aber auch bei allen "Unwirksamkeitsgründen" wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, Betriebsratstätigkeit, Jugendvertreter, Schwerbehinderung oder bei Kündigung eines unkündbaren Vertrages. Sie gilt sowohl in Privatunternehmen wie auch im öffentlichen Dienst oder im Insolvenzverfahren. Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen, weil das Kündigungsschreiben eine Originalunterschrift des Kündigenden voraussetzt.