2004

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Für alle Steuerpflichtigen
• Steuerermäßigung für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können
erstmals
Aufwendungen
für
haushaltsnahe
Dienstleistungen in Privathaushalten im Rahmen der
Einkommensteuererklärung
geltend
gemacht
werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer um 20 % der geleisteten
Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro
pro Jahr.
Begünstigt
ist
die
Inanspruchnahme
von
Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit
zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für
die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers,
eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten
durch einen selbstständigen Gärtner. Die
Dienstleistungen
müssen
nach
der
Verwaltungsauffassung allgemein haushaltsnahe
Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden
und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen.
Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der
eigenen oder gemieteten Wohnung zu den
begünstigten Tätigkeiten.
Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu
Herstellungskosten für den Grund und Boden oder
das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung
einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder
der Einbau einer Sonnenmarkise).
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass
die haushaltsnahe Dienstleistung in einem
inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht
wird.
Dienstleistungen,
die
ausschließlich
Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb
des Privathaushalts ausgeübt werden, sind nicht
begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer
Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten,
wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers
erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern oder
kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei
Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann
begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der
Haushaltshilfe gehört.
Der Steuerpflichtige muss selbst der Auftraggeber
der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Daher kann
ein Mieter einer Wohnung nur dann die
Steuerermäßigung beanspruchen, wenn er selbst der
Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom
Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge
umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B.
Gartenpflege) geschuldet werden.
Formal müssen die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen
Dienstleistung
durch
einen
Beleg
Kreditinstituts nachgewiesen werden.
des
• Finanzverwaltung macht
Einschränkungen bei den steuerlich
begünstigten haushaltsnahen
Dienstleistungen
Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten sollen jedoch
handwerkliche Tätigkeiten gehören, wie z. B. die
Reparatur von Haushaltsgeräten oder Gas-, Wasserund Elektroinstallationen, da sie gewöhnlich nicht
durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden, sondern den Einsatz eines Fachmanns
erfordern. Auch die Erneuerung des Teppichbodens
oder die neue Versiegelung des Parketts sollen nicht
unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift fallen, da sie nicht
regelmäßig wiederkehren.
Lediglich
wenn
es
sich
um
kleinere
Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen
handelt (das Reinigen des Teppichbodens,
Anstreichen und Tapezieren der Wände oder
Lackieren von Fenstern, Türen etc.), sind die
Aufwendungen steuerlich begünstigt. Außerdem gilt
zu beachten, dass die Aufwendungen für das
verwendete Material nicht berücksichtigungsfähig
sein sollen.
• Mini-Job-Falle für Rentner
Seit
dem
1.4.2003
sind
geringfügige
Beschäftigungen (sog. "Mini-Jobs") für Rentner
attraktiver geworden. In der Regel wird nunmehr auf
die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte verzichtet.
Der Beschäftigte bekommt seinen Lohn ohne
jegliche Abzüge ausbezahlt. Beim Arbeitgeber wirkt
sich die Erhöhung der Lohnnebenkosten durch die
Entrichtung der Pauschalsteuer (2 %) sowie der
Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung anstatt des
hälftigen Beitragsanteils finanziell nur moderat aus.
Für die Rentenbezieher gilt jedoch zu beachten,
dass ein Hinzuverdienst möglicherweise zu einer
Kürzung der Rentenzahlungen führen könnte.
Hier kommt es u. a. auf die Rentenart an. Während
Bezieher von Regelaltersrenten ab dem 65.
Lebensjahr ohne Einschränkung hinzuverdienen
können, hängt beim Bezug einer Altersrente vor dem
65. Lebensjahr – z. B. als langjährig Versicherter,
im Fall von Altersteilzeitarbeit sowie bei Frauen –
die Höhe der Hinzuverdienstgrenze davon ab, ob
eine Voll- bzw. eine anteilige Rente gezahlt wird.
Bei einer Vollrente bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres darf nur bis zu 340 Euro ohne
Anrechnung hinzuverdient werden. In diesem Fall
liegt also die Hinzuverdienstgrenze unter der 400Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen.
Bis zu zweimal im Jahr kann sich der
Hinzuverdienst verdoppeln. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen ebenfalls die jeweiligen
Hinzuverdienstgrenzen beachten. Im Fall der
Vollrente wegen voller Erwerbsminderung beträgt
die Hinzuverdienstgrenze ab 1.4.2003 bundesweit
ebenfalls nur 340 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze
ändert sich jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in
Folge der Anpassung an die allgemeine
Einkommensentwicklung.
• Aufwendungen für
Auslandssprachkurse in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben
In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der
Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den
bisherigen Merkmalen zur Abgrenzung von
beruflicher und privater Veranlassung eines
Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre
Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in
Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert.
Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater
und
beruflicher
Veranlassung
einer
Fortbildungsveranstaltung
zugrunde
gelegte
Vermutung, es spreche für eine überwiegend private
Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland
stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung
der
steuerlichen
Nichtanerkennung
der
entsprechenden Aufwendungen kann demnach für
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr
aufrechterhalten werden.
Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern
auch für Staaten, auf die das Abkommen über den
europäischen
Wirtschaftsraum
(Island,
Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet,
gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens,
das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt,
auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das
Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse,
sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein
anwenden. Die Grundsätze der Entscheidung sind
außerdem bei der Frage, ob im Falle einer
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche
Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt
oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse
des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen
werden kann, zu berücksichtigen.
• Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln
im Linienverkehr (sog. Job-Tickets) ist seit 1.1.2004
weggefallen. Derartige Vorteile sind demnach
grundsätzlich steuerpflichtig.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
solche Job-Tickets unentgeltlich oder verbilligt, so
kann
das
Job-Ticket
als
steuerund
sozialversicherungsfreier Sachbezug behandelt
werden. Sachbezüge bleiben steuerlich und
sozialversicherungsrechtlich außer Ansatz, wenn sie
insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht
übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei dieser
Freigrenze sind auch andere Sachbezüge zu
berücksichtigen.
Überschreitet der geldwerte Vorteil für den
Sachbezug Job-Ticket allein 44 Euro, ist also der
gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Gilt das JobTicket für einen längeren Zeitraum (z. B.
Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei
Überlassung des Job-Tickets zu.
Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer für diese
nach Überschreiten der Freigrenze nunmehr
steuerpflichtigen – zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten
Arbeitslohn
geleisteten
–
Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets mit 15 %
pauschal erheben. Damit entfällt hierfür auch die
Sozialversicherungspflicht.
• Aufwendungen für erstmalige
Berufsausbildung/Erststudium
Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung
und für das Erststudium nunmehr im Rahmen ihrer
beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu
einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr
steuerlich geltend machen. Berücksichtungsfähig
sind
z. B.
Schulund
Studiengebühren,
Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein
häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und
Verpflegungsmehraufwendungen
bei
einer
auswärtigen Unterbringung oder Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung.
Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die
einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene
Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein
für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die
erstmalige
Berufsausbildung,
Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes
Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur noch
bis 31.12.2003 anwendbar.
Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug
als Werbungskosten nur noch dann zu, wenn die
Aufwendungen
im
Rahmen
eines
Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt
sind.
• Der neue Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende
Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle
bisherigen
Haushaltsfreibetrags
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe
1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber
nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung
des
ein
von
hat
der
Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in
einigen Punkten erweitert.
Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der
Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die
Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung
erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer
anderen volljährigen Person bilden. Eine
Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen
Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag
für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen
Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich
an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei
Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine
vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt,
ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags
unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige
gelten als allein stehend.
Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit
dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt
werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht
auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.
Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft
kommt
es
allein
auf
die
gemeinsame
Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an.
Durch die rückwirkende Neuregelung ist es –
gegenüber der vorherigen Festlegung – auch
unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem
Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in
der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das
volljährige Kind auswärts zur Schul- und
Berufsausbildung untergebracht ist.
Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein
leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind,
sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder
gewährt werden.
• Aufwendungen für einen privat
angeschafften PC, der sowohl beruflich
als auch privat genutzt wird, anteilig
als Werbungskosten absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom
19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die
Kosten eines privat angeschafften und sowohl
beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick
auf den Anteil der beruflichen Nutzung als
Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht
unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das
Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen.
Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle
Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und
in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit
überwiegend privat genutzt wird. Kann der
Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche
Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig
zu berücksichtigen.
Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als
etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die
gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht
werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu
schätzen.
Dabei
kann
unter
bestimmten
Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw.
beruflichen Nutzung ausgegangen werden.
Weiterhin entschied der BFH, dass die
Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor,
Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die
Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung
in voller Höhe geltend gemacht werden können.
Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte,
die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern
unabhängig von dem Rechner auch als Fax und
Kopierer genutzt werden können.
• Einkünfte über Kapitalerträge und
Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte
sollen durch die Jahresbescheinigung
transparenter werden
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind
Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger
der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der
Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten
eine
zusammenfassende
Jahresbescheinigung
auszustellen.
Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber
unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen
natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein
gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten,
lautet die Bescheinigung auf den Namen beider
Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B.
Notaranderkonten,
Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in
der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur
Ausstellung
von Steuerbescheinigungen
für
Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei
betrieblichen Konten oder Depots besteht für das
Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer
Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die
regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen
müssen. Die Vorlage einer NichtveranlagungsBescheinigung
entbindet
nicht
von
der
Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften des
Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des
jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden
die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der
Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt.
Das Institut hat grundsätzlich für jedes private
Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben
gesondert zu bescheinigen.
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber
entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit
bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der
Konto- oder Depotführung entstanden sind.
Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr
2004.
Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch)
nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem
Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung
vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich
Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung
leisten.
•
Besteuerung von privaten
Spekulationsgeschäften bei
Wertpapieren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit
Urteil vom 9.3.2004 die Bedenken, die der
Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss v.
16.7.2002 äußerte, bestätigt und entschieden, dass
die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in
der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
geltenden Fassung
mit
dem Grundgesetz
unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit
Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen
sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG
erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen.
Betroffen sind demnach ausschließlich Fälle der
Jahre 1997 und 1998, für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen.
Nunmehr haben die Finanzgerichte Düsseldorf und
Brandenburg entschieden, dass jeweils auch für die
Jahre nach 1998 ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der "Spekulationssteuer" bestehen.
Nach den Urteilen ist davon auszugehen, dass auch
nach 1998 wegen erheblicher struktureller Mängel
eine gleichmäßige Besteuerung nicht durchsetzbar
gewesen sei und deswegen ein Verstoß gegen das
Grundgesetz vorliege.
Anmerkung: Für betroffene Steuerpflichtige
empfiehlt es sich dringend, die Veranlagung offen
zu halten bzw. gegen die relevanten Steuerbescheide
Einspruch einzulegen.
• Aufbewahrungspflicht von Rechnungen
bei Privatpersonen
Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder
Werkleistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück wurde eine neue Verpflichtung
eingeführt, bestimmte Unterlagen für die
ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren.
Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die
Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere
beweiskräftige Unterlage. Die zweijährige Frist
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag
ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
• Schenken und Vererben – vor
Jahresende ernsthaft darüber
nachdenken
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom
22.5.2002 (II R 61/99) die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG)
darüber
eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz
verfassungswidrig ist. Er hält die Regelungen über
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftund
Schenkungsteuer
für
gleichheitswidrig
ausgestaltet.
Dies
führe
zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit
verfassungswidrigen Steuertarif.
Wie und wann das BVerfG darüber entscheiden
wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden.
Sollte das BVerfG jedoch der Einschätzung des
BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet
wird, droht für die so genannten "privilegierten
Vermögensarten" wie Betriebsvermögen, unbebaute
und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine
höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Das Land Schleswig-Holstein hat mittlerweile einen
Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftbesteuerung, dem sich auch das Land Berlin
angeschlossen hat, eingebracht, nach dem sich alle
Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren
sollen.
Bereits mit den Neuregelungen durch das
Haushaltsbegleitgesetz
2004
wurden
völlig
unerwartete Kürzungen der erbschaftsteuerlichen
Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %
vorgenommen.
So
wurden
der
Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis
2003 = 256.000 Euro), der Bewertungsabschlag für
Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und
die Tarifentlastung bei der Übertragung von
Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II
oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die neuen
Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem
31.12.2003.
Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung
befassen
und
über
größere
Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste
Generation übergeben möchten, sollten deshalb
ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder
Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein
kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu
erheblichen Steuerersparnissen führen.
• Geldschenkung an Kinder schadet nicht
beim Kindergeld
Kinder über 18 Jahre können – unter weiteren
Voraussetzungen – im Kalenderjahr 2004 bis zu
7.680 Euro an Einkünften und Bezügen erhalten,
ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen
(Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzulage bei der
Eigenheimzulage usw.) entfallen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.1.2004
(VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der
Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen,
in
Ausbildung
befindlichen
Kindes
den
Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen
von dritter Seite jedenfalls dann nicht berücksichtigt
werden müssen, wenn sie ausschließlich zur
Kapitalanlage bestimmt sind.
Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines
anderen
Miterben,
so
entstehen
ihm
Anschaffungskosten für ein zum Nachlass
gehörendes Grundstück. Das führt dazu, dass der
Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks als
"Spekulationsgewinn" steuerbar ist, wenn es
innerhalb der Spekulationsfrist (von nicht mehr als
zehn Jahren seit Erwerb des Erbteils) veräußert wird.
Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb führt nur
die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils zu
einem Spekulationsgewinn.
• Verkauf des entgeltlich erworbenen
Erbteils kann zu "Spekulationsgewinn"
führen
Für Gewerbetreibende / Freiberufler
• Die elektronische
Lohnsteuerbescheinigung und
Lohnsteueranmeldung
Anstelle der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung
auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber mit
maschineller Lohnabrechnung ab 2004 die
entsprechenden
Daten
grundsätzlich
der
Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28.2. des
Folgejahres
übermitteln
(elektronische
Lohnsteuerbescheinigung);
bei
ganzjähriger
Beschäftigung eines Arbeitnehmers also erstmals
bis zum 28.2.2005. Wird die Beschäftigung bereits
während dieses Jahres beendet, wird es von der
Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der
Arbeitgeber nach der bisherigen Praxis vorgeht, also
eine maschinelle Bescheinigung erteilt, die mit der
Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.
Lohnsteuerkarten werden vorläufig wie bisher
ausgestellt. Sie sind dem Arbeitgeber vorzulegen.
Vom Arbeitgeber sind die Lohnsteuerkarten wie
folgt zu behandeln:
• Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mit der Lohnsteuerkarte zu
verbinden.
• Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung
enthalten,
entweder
aufzubewahren oder zu vernichten. Sie dürfen dann
nicht mehr dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Eine Ausnahme gilt nur für Lohnsteuerkarten, die
mit einer Lohnsteuerbescheinigung verbunden sind,
weil der frühere Arbeitgeber noch keine maschinelle
Lohnabrechnung hatte.
Der Arbeitnehmer erhält künftig einen Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von seinem
Arbeitgeber. Alternativ kann der Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigung elektronisch für den
Arbeitnehmer bereitstellen.
Eine
Ausnahme
für
die
elektronische
Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2006 nur noch für
private Haushalte in besonderen Fällen vorgesehen.
Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu
übermitteln. Wenn und solange einem Arbeitgeber
nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen
einzurichten, die für die elektronische Übermittlung
der Lohnsteueranmeldung erforderlich sind, kann
auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin
zugelassen werden.
Umfangreiche Informationen über das neue
Verfahren sind im Internet unter www.elsterlohn.de
abrufbar und können heruntergeladen werden.
• Finanzverwaltung äußert sich zur
Angabe von Leistungszeitpunkt und
Rabatt- und Bonusvereinbarungen in
der Rechnung
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug
zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom
Gesetz neu vorgegebenen Parameter enthalten. So
ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung
oder sonstigen Leistung oder z. B. bei
Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung
des Entgelts oder eines Teils des Entgelts – sofern
der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum identisch ist – anzugeben.
Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung
des Entgelts (z. B. Rabatt), soweit sie nicht im
Entgelt enthalten ist, anzugeben.
• Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der
Vereinnahmung: Die Angabe des Zeitpunkts der
Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im
Regelfall auch dann anzugeben, wenn der Tag der
Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte
Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe
des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.
Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen
Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, die
jedoch in der Rechnung – also in dem Dokument, in
dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind – zu
bezeichnen sind. Bei der Angabe des Zeitpunkts der
Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat
angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt
wurde. Wird über eine noch nicht ausgeführte
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet,
handelt es sich um eine Rechnung über eine
Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der
Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur
dann erforderlich ist, wenn er feststeht und nicht mit
dem
Ausstellungsdatum
der
Rechnung
übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den
Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
• Angabe der im Voraus vereinbarten
Minderung des Entgelts: Eine Rechnung kann aus
mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die
erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sofern
die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung
nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes
Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer
und beim Leistungsempfänger vorliegen.
In der Rechnung sind die anderen Dokumente zu
bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben
ergeben. Diese müssen leicht nachprüfbar sein.
• Rabatt- oder Bonusvereinbarung: In der
Rechnung ist jede im Voraus vereinbarte Minderung
des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im
Entgelt berücksichtigt ist. Es reicht jedoch aus, wenn
in der Rechnung auf die entsprechende
Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Um den
Erfordernis sen zu genügen, kann auf die
entsprechenden
Vereinbarungen
durch
eine
Anmerkung wie z. B. "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder
Bonusvereinbarungen",
"Entgeltminderungen
ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und
Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen
Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" hingedeutet
werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben
leicht und eindeutig nachprüfbar sind.
• Skonto: Bei Skontovereinbarungen genügt eine
Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis ..."
den Anforderungen. Das Skonto muss nicht
betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit
dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.
• Bei Steuerhinterziehung kann auch der
Lieferant als Gehilfe haften
Für verkürzte Steuern haftet, wer eine
Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen
Tat teilnimmt. Er kann durch Haftungsbescheid in
Anspruch genommen werden.
Aber auch wer objektiv bei der Steuerhinterziehung
eines anderen Beihilfe leistet, macht sich strafbar.
Als Hilfeleistung wird dabei grundsätzlich jede
Handlung angesehen, welche die Herbeiführung des
Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für
den Erfolg selbst ursächlich sein muss.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu
entscheidenden Fall hatten die Kunden bereits bei
der Bestellung zwischen Warenlieferung mit oder
ohne ordnungsgemäßer Rechnung wählen können.
Diese Praxis sei nach Auffassung des BFH geeignet
gewesen, bei den Kunden den Eindruck zu
erwecken, dass die Bestellungen ohne vollständige
Rechnung später von der Finanzverwaltung nicht
nachvollzogen werden könnten.
Dazu führt der BFH aus: Der Tatbestand der
Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der
Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte
tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser
annehmen kann, auch in der Buchführung des
Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten. Bei einer
vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist
die
Inanspruchnahme
des
Gehilfen
als
Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der
Ermessenserwägungen
als
ermessensgerecht
anzusehen.
• Navigationsgeräte und die 1-%Regelung
Der Wert der lohnsteuerlich zu erfassenden privaten
Nutzung eines Firmen-Pkw kann mit 1 % des
Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung
sowie der Umsatzsteuer angesetzt werden, wenn
kein Fahrtenbuch geführt wird. Außer Ansatz
bleiben
nach
den
Regelungen
in
den
Lohnsteuerrichtlinien
der
Wert
für
Telekommunikationsgeräte
wie
z.
B.
für
Autotelefone.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass es
sich
bei
den
in
Pkw
eingebauten
Navigationssystemen
nicht
um
Telekommunikationsgeräte handelt. Der Einbau
eines Navigationsgeräts, auch sofern es sich um ein
Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt, gehört
demnach vollumfänglich zur Sonderausstattung. Die
Anschaffungskosten
erhöhen
demnach
den
Listenpreis und werden ohne Ausnahme in die
Bemessungsgrundlage für die private Nutzung
einbezogen.
Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner
Entscheidung vom 4.6.2004 zu einer anderen
Beurteilung. Demnach zählen Navigationsgeräte zu
den Telekommunikationsgeräten, die steuerfrei
genutzt werden können und somit auch nicht in die
Bemessungsgrundlage
der
1-%-Regelung
einzubeziehen
sind.
Wegen
grundsätzlicher
Bedeutung
wurde
die
Revision
beim
Bundesfinanzhof zugelassen.
• Fotovoltaikanlage als Gewerbebetrieb
Angesichts der relativ hohen Vergütung für den
durch
Fotovoltaikanlagen
erzeugten
Strom
veräußern Betreiber dieser Anlagen im Allgemeinen
nicht nur den überschüssigen, privat nicht
benötigten, sondern den gesamten Strom an die
Energieversorgungsunternehmen und erwerben den
für den privaten Bedarf benötigten Strom i. d. R. zu
günstigeren Konditionen.
Einkommensteuerlich gesehen handelt es sich
hierbei grundsätzlich um eine gewerbliche
Betätigung, soweit eine Gewinnerzielungsabsicht
bejaht
werden
kann.
Diese
will
die
Finanzverwaltung einzelfallbezogen – unter
Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten
der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der
vorgenommenen
Investitionen
und
der
Finanzierung – überprüfen. Beim Betrieb einer
Fotovoltaikanlage wird von ihr eine selbstständige
und nachhaltige Tätigkeit unterstellt, da der
Steuerpflichtige als Stromproduzent in Erscheinung
tritt, sich durch Einspeisung des Stroms an die
Allgemeinheit wendet und somit auch am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Bei der Ermittlung der Einnahmeentwicklung geht
die Finanzverwaltung von einer Nutzungsdauer von
20 Jahren (= 5 % Afa pro Jahr) aus. Aber auch eine
degressive
Abschreibung
sowie
die
Inanspruchnahme einer "Ansparabschreibung" ist
möglich.
Da bisher keine Erkenntnisse über die – abhängig
von regionalen und klimatischen Bedingungen –
tatsächliche
Leistungsfähigkeit
von
Fotovoltaikanlagen vorliegen und daher Prognosen
zur Einnahmeentwicklung noch der Bestätigung
bedürfen, sollen im Fall von Anlaufverlusten die
ESt-Veranlagungen in den ersten Jahren nicht
endgültig durchgeführt werden.
Auch umsatzsteuerlich gesehen begründet die
nachhaltige Tätigkeit eine Unternehmereigenschaft,
die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten eröffnet.
• Freistellungsbescheinigung beantragen
Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige
Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen –
einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für
Rechnung des die Bauleistung erbringenden
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn
nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung
vorliegt.
Eine "Folgebescheinigung", deren Gültigkeitsdauer
an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung
anknüpft, kann sechs Monat vor Ablauf der alten
Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen
Finanzamt beantragt werden.
Anmerkung:
In
der
Regel
wurde
die
Freistellungsbescheinigung für drei Jahre erteilt
(2002 – 2004), sodass nunmehr Folgeanträge zu
stellen sind.
• Abschreibung
Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung)
für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens (AfA) hat der Gesetzgeber
abgeschafft. Demnach kann künftig nicht mehr die
volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von
der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder
zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern
nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung
oder Herstellung anfallende AfA. Wird also ein
Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann
nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur
noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt
werden.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro
ohne Umsatzsteuer können noch in voller Höhe im
Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
Darunter fällt auch Standardsoftware.
• Sonderabschreibung
Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder des
der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese
Voraussetzung
gilt
bei
den
sog.
Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre
steuerliche Belastung senken, indem sie eine
Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese
kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
neuer
beweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen.
Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren
(unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche
Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb
mindestens ein Jahr) neben der normalen
Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710
Euro nicht übersteigen.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine
Ansparrücklage (siehe nachfolgend) gebildet wurde.
• Ansparrücklage
Kleine und mittlere Betriebe (wie unter
Sonderabschreibung genannt) können für die
zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine
Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für
2004 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 %
der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein
Unternehmen in 2005 oder 2006 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro
begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden,
wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr
in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes
verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb
des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht
fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für
einen Pkw). Wird die Investition aus irgendwelchen
Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem
Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres
Bestehens aufzulösen.
Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer. Sie können
im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den
folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen
in Anspruch nehmen.
• Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro einschließlich
Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer
steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine
Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung
des
Höchstbetrags
geachtet
werden.
Bei
Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag
dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der
Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit
25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich
angesehen,
wenn
nicht
mehr
als
zwei
Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
• Bewirtungskosten als
Betriebsausgaben
Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter
weiteren
Voraussetzungen
zu
100 %
als
Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 %
(bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben
darstellen.
Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als
Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen
z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von
außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt
werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.
In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte
das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die
Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung
von freien Mitarbeitern aus Anlass von
Fortbildungsveranstaltungen,
Anfängerseminaren
und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen in
voller Höhe – also zu 100 % – als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem
Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des
Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene
getroffenen Entscheidung über den entschiedenen
Fall hinaus nicht anzuwenden ist.
Aufzeichnung
von
Bewirtungskosten:
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
geschäftlichem Anlass sind nach dem Wortlaut des
Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die
ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann
von den besonderen Aufzeichnungspflichten
hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen
werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete
Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen
zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht.
Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der
betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht
zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen
nur Genüge getan, wenn Bewirtungsaufwendungen
von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert
von
sonstigen
Betriebsausgaben
schriftlich
festgehalten werden.
Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Seit 1.1.2004
können wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der
Aufwendungen
für
die
geschäftlichen
Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend
gemacht werden. Entsprechend reduziert sich auch
der Vorsteuerabzug. Auch hierfür gelten 70 % der
Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hat mit seiner
Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung
angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung
des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem
EU-Recht nicht vereinbar ist. Das Finanzamt hat
gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
(BFH) eingelegt.
Steuerpflichtige können nunmehr unter Hinweis auf
das Urteil des Finanzgerichts München bei den
geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die
gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits
abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume
kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer
aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis
31.12.2003) nachträglich angesetzt werden.
Die Umsatzsteuer wird unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt, sodass die entsprechenden
Steuerbescheide der Finanzämter im Regelfall noch
nicht bestandskräftig und somit auch abänderbar
sind.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den
BFH empfiehlt es sich, gegen zukünftige
Steuerbescheide
bei
der
Ablehnung
des
vollständigen
Vorsteuerabzugs
für
Bewirtungskosten Einspruch einzulegen und bei den
Finanzämtern einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung zu stellen. Die Oberfinanzdirektion
Nürnberg hat in einem Schreiben vom 2.4.2004
mitgeteilt, dass solchen Anträgen stattzugeben ist.
• Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil
vom 1.7.2004 zu entscheidenden Fall ging es um die
in der Praxis immer wieder auftretenden
Sachverhalte, bei denen Unternehmer in einem Jahr
Lieferungen und Leistungen erhalten, die zum
Vorsteuerabzug berechtigenden ordnungsgemäßen
Rechnungen aber erst im Folgejahr im Unternehmen
eintreffen.
Nach Auffassung des BFH kann der Unternehmer
Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum
abziehen, in dem die materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vorliegen. Zu
diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit
allen vom Gesetz geforderten Angaben. Damit ein
zeitnaher Vorsteuerabzug möglich ist, sollte daher
darauf geachtet werden, dass für alle Lieferungen
und Leistungen umgehend eine korrekte Rechnung
vorliegt.
• Erweiterung der umsatzsteuerlichen
Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" bei Bauleistungen
Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004
wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die
unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B.
Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu
den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern
auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus
Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte
Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B.
auch der Einbau von Ladeneinbauten oder
Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem
Gebäude fest verbunden sind.
Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes
zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur
Verfügungstellung
von
Baugeräten
ohne
Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die
Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen.
Die Änderungen durch das HBeglG 2004
verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch
andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die
Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer
zu
zahlen,
sondern
in
der
eigenen
Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das
Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen,
die selbst Bauleistungen erbringen und solche von
Subunternehmern beziehen. Das gilt auch dann,
wenn sie (Bau-)Leistungen für den nicht unternehmerischen – also privaten – Bereich erhalten.
Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in
ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger
(Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen.
Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen
– wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als
Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG" über.
Beispiel 1: Bauunternehmer B, der den Auftrag für
die Errichtung eines Bürokomplexes erhalten hat,
beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der
Installation einer Heizungs- und Klimaanlage. Der
Bauunternehmer B wird zum Steuerschuldner für die
von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die
Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen,
anmelden und an das Finanzamt abführen. Der
Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine
Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das
Finanzamt abführen. Er muss jedoch auf die
Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H
die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie auch
beim Finanzamt anmelden und abführen. Der
Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H
bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist unter
weiteren Voraussetzungen möglich.
Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt H die
Heizungsanlage in seinem Privathaus und seiner
vermieteten Immobilie erneuern. Auch in diesem
Fall muss B die Umsatzsteuer anmelden und
abführen. H erhält (nur) den Rechnungsnettobetrag
ohne Umsatzsteuer.
Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu
Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der
Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung
durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt.
Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am
30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt
veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft.
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium
hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die
EU bereits im März 2004 erfolgt, eine
Übergangsregelung beschlossen, um etwaige
Anlaufschwierigkeiten
für
die
betroffenen
Unternehmen
zu
vermeiden.
Bei
den
steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die
zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004
ausgeführt werden, soll es beim leistenden
Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht
beanstandet werden, wenn die Vertragspartner
einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft
des leistenden Unternehmers – also von der alten
Regelung – ausgegangen sind. Voraussetzung
hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden
Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
• Seit 1.7.2004 sind Änderungen bei der
"Rechnungsausstellung" und der
"Umsatzsteuer" zwingend zu beachten
1. Rechnungsausstellung: Seit dem 1.1.2004 (mit
einer Übergangsregelung bis zum 30.6.2004)
müssen Rechnungen, damit sie zum Vorsteuerabzug
berechtigen, zwingend die im Gesetz vorgegebenen
Angaben enthalten. So muss ab dem 1.1.2004 in der
Rechnung neben weiteren Angaben die vom
Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom
Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein. Die übrigen
Verschärfungen – wie z. B. die fortlaufende
Rechnungsnummer (siehe unter "Steuerliche
Gesetzesinitiativen
der
Bundesregierung",
Umsatzsteuer)
–
gelten
durch
die
Übergangsregelung erst ab 1.7.2004.
2. Umsatzsteuer: Die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers ist seit dem 1.4.2004 auf alle
steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen,
sowie
für
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der
Herstellung,
Instandsetzung,
Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,
erweitert worden. Von dieser Regelung sind
Planungs- und Überwachungsleistungen nicht
betroffen.
Nachdem das Bundesfinanzministerium bis zum
30.6.2004 eine Übergangsregelung zur Vermeidung
von Härten geschaffen hat, sind Bauunternehmer,
die Leistungen durch andere Bauunternehmer in
Anspruch nehmen, nunmehr ab dem 1.7.2004
verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den
leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der
eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären. Sie
haben – unter weiteren Voraussetzungen – ein
korrespondierendes Vorsteuerabzugsrecht.
Ab dem 1.7.2004 gelten – sowohl für die "Rechnungsausstellung" wie auch für die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" – nur
noch die neuen Regelungen.
• Vorsteuerabzug bei gemischt
genutztem Pkw
Am 28.2.2000 hat der Rat der Europäischen Union
die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab
dem 1.4.1999 und befristet bis zum 31.12.2002
ermächtigt, den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die
zu mehr als 5 % privat genutzt werden, auf 50 % zu
begrenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat
mit Urteil vom 29.4.2004 entschieden, dass die
Ratsermächtigung verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Sie entspricht auch den inhaltlichen
Anforderungen der Sechsten EG-Richtlinie. Sie ist
jedoch ungültig, soweit sie die Rückwirkung ab dem
1.4.1999 vorsieht.
Demzufolge können Unternehmer, die den gemischt
genutzten Pkw in dem Zeitraum vom 1.4.1999 bis
3.3.2000
(Tag
der
Veröffentlichung
der
Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften
4.3.2000)
zwischen
der
Geltendmachung des hälftigen Vorsteuerabzugs
nach deutschem Recht und des vollen
Vorsteuerabzugs mit entsprechender Besteuerung
der privaten Nutzung nach EuGH-Recht wählen,
falls die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig
sind. Ab dem 4.3.2000 und bis zum 31.12.2002
(Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung) bleibt
es aufgrund der wirksam erteilten Ermächtigung
beim hälftigen Vorsteuerabzug.
Da die Ermächtigung jedoch nicht verlängert wurde,
verstößt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs in
dem Zeitraum 1.1.2003 - 31.12.2003 gegen die 6.
EG-Richtlinie, sodass ein voller Vorsteuerabzug
unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht wieder
möglich ist. Ab 1.1.2004 ist die Beschränkung
ersatzlos gestrichen und damit ein voller
Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein Wahlrecht besteht
nicht.
• Keine heilberufliche Tätigkeit bei
medizinischem Gerätetraining in
Krankengymnastikpraxen
In zunehmender Zahl bieten Krankengymnasten in
ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen
des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) an.
Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine
Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich
verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung
liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.
Krankengymnasten treten insoweit in Wettbewerb
zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios.
Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt
es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht
mehr um eine heilberufliche Tätigkeit. Aus dem
MGT erzielen die Krankengymnasten vielmehr
gewerbliche Einkünfte. Dies soll auch dann gelten,
wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche
Verordnung vorliegen sollte.
• Bewirtungsrechnung: Auch
Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und
Anlass der Bewirtung offen legen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
geschäftlichem Anlass können seit dem 1.1.2004 nur
noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als
Betriebsausgaben angesetzt werden. Daran sind
allerdings einige Auflagen geknüpft. So sind
beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der
betrieblichen Veranlassung folgende Angaben
unentbehrlich:
Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben
über den Anlass der Bewirtung müssen den
Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang
oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So
genügen allgemein gehaltene Angaben wie
"Kontaktpflege",
"Kundenpflege",
"Geschäftsfreundebewirtung"
oder
"Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht.
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,
so genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die
Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung
einen Betrag von 100 Euro, muss sie auf den Namen
des bewirtenden Unternehmens lauten.
Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und
registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug
zugelassen zu werden.
Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach
Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der
Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben
"Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme
reichen nicht aus!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom
26.2.2004 (IV R 50/01) entschieden, dass
Rechtsanwälte die erforderlichen Angaben zu
Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der
Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche
Schweigepflicht verweigern können. Das Gesetz
verlangt konkrete Angaben zu Anlass und
Teilnehmern der Bewirtung, damit überprüft werden
kann, ob die Bewirtung wirklich betrieblich
veranlasst gewesen ist. Zwar unterliegt der
Rechtsanwalt
einer
Schweigepflicht,
deren
Verletzung auch strafbar ist. In das so geschützte
Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Mandanten wird jedoch nicht unverhältnismäßig
eingegriffen,
wenn
aus
Gründen
der
Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben
zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt wird.
Der Rechtsanwalt braucht aber nur die zur Prüfung
der
betrieblichen
Veranlassung
unbedingt
erforderlichen
Einzelheiten
gegenüber
dem
Finanzamt offen zu legen. Findet das Geschäftsessen
z. B. im Zusammenhang mit der Beratung des
Mandanten
wegen
einer
angeblichen
Steuerhinterziehung statt, ist ein Hinweis auf den
Hinterziehungsvorwurf entbehrlich.
• "Gewillkürtes Betriebsvermögen" auch
bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Nach
bisheriger
Rechtsprechung
des
Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen,
die ihren Gewinn durch Einnahmen-ÜberschussRechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht
möglich sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu
bilden.
Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten
sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem
notwendigen
Betriebsvermögen
noch
dem
Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter
nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese
objektiv dazu geeignet und erkennbar bestimmt sind,
den Betrieb zu fördern.
Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung
seiner Rechtsprechung entschieden, dass die
Gewinnermittlung durch Einnahmen-ÜberschussRechnung
der
Bildung
gewillkürten
Betriebsvermögens nicht entgegensteht.
Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu
10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit
schied eine Zuordnung zum notwendigen
Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung
von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung
voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen
Fahrzeugkosten
in
vollem
Umfang
als
Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der
privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von
1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich
angesetzt (sog. 1-%-Regelung). Das Finanzamt
erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als
Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem
Urteil der Auffassung der Zahnärztin.
Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung
zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn
das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang
betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist ein
betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der
gesamten Nutzung anzusehen. Bei der EinnahmenÜberschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer
Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft
eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die
Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten
Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise
ausgewiesen wird.
• Praxisgebühren sind
Betriebseinnahmen und keine
durchlaufenden Posten
Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der
Krankenkasse,
der
Kassenärztlichen
oder
Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in
Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen (sog.
Praxisgebühr) bei Abrechnung seiner Leistungen.
Zahlt der Versicherte trotz Mahnung die
Praxisgebühr nicht, so treibt die Krankenkasse die
Zuzahlung ein. Der Arzt trägt damit kein
Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in
vollem Umfang erhalten.
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr
stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten
eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden
Posten dar. Bei der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich
muss
die
Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs auf die Einnahmen erfasst werden. Bei
der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die
Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung
erfasst.
Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs
für alle Kassenärzte ergebenden besonderen
Aufzeichnungspflichten über die in jedem
Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch
für steuerliche Zwecke zu beachten. Die
vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei
vollständig, richtig, geordnet und zeitnah
(regelmäßig täglich) aufzuzeichnen.
• Begünstigung einer Praxisveräußerung
bei Fortführung der freiberuflichen
Tätigkeit in geringem Umfang
Eine steuerbegünstigte Veräußerung liegt vor, wenn
die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und
der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen
übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit
muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt
werden.
Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen
Tätigkeit in geringem Umfang, wenn der Wert der
nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als
10 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus
den drei Veranlagungszeiträumen vor der
Betriebsveräußerung ausmacht.
Laut dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6.
August
2001
ist
die
Entwicklung
der
zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung
unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze
eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer
Mandate/Patienten "innerhalb" der "gewissen" Zeit
nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten
der 10-%-Grenze – in jedem Fall steuerlich
schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich
nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind
dann als laufender Gewinn zu erfassen.
• Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in
das
Buch
gemacht,
das
Inventar,
die
Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der
Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden
oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die
Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die
sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen
können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach
dem 31.12.2004 vernichtet werden:
• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher,
Inventare,
Bilanzen,
Rechnungen
und
Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d.
h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1995,
Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1995
entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
• Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene
Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von
abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen,
sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und
Lohnkonten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch
nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder
Klageverfahren anhängig sind.
• Neue Sozialversicherungsgrenzen
für 2005
•
•
•
•
Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 62.400
Euro (West) bzw. 52.800 Euro (Ost).
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens
5.200 Euro (West) bzw. 4.400 Euro (Ost).
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung
beträgt monatlich 2.415 Euro für die alten
Länder bzw. 2.030 Euro für die neuen Länder.
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde durch Gesetz
auf 400 Euro (West/Ost) festgelegt.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung
werden
individuell
von
den
jeweiligen
Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die
Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der
Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt
bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur
Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen.
Ausnahmen:
a) Im Bundesland Sachsen beträgt der
Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %,
der Arbeitgeberanteil 0,35 %.
b) Das Gesetz zur Berücksichtigung der
Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen
Pflegeversicherung sieht vor, dass kinderlose
Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab
dem 23. Lebensjahr zusätzlich 0,25 Prozentpunkte
bezahlen müssen. Der Beitragssatz erhöht sich für
solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der
Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der
Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor
dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und
Zivildienstleistende sollen von der Zuschlagspflicht
ausgenommen werden.
c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei
Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt
der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone
aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel
linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
• Sachbezugswerte 2005
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in
der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden
die für das Versicherungs-, Beitrags- und
Leistungsrecht
in
der
Sozialversicherung
maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
•
•
Arbeitnehmer
sind
dann
krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr
verdienen als 46.800 Euro bzw. im Monat mehr
verdienen als 3.900 Euro.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
werden berechnet von jährlich höchstens 2.300
Euro bzw. von monatlich höchstens 3.525 Euro.
Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die
Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung
den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und
Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres
Arbeitsentgeltes erhalten.
Der monatliche Sachbezugswert beträgt in den alten
Ländern 394,50 Euro und in den neuen Ländern
378,30 Euro. Der Wert für Verpflegung wird um
2,55 Euro auf 200,30 Euro erhöht.
Aufgeschlüsselt sind das monatlich für Frühstück
43,80 Euro und für Mittag- und Abendessen jeweils
78,25 Euro. Der Wert für Unterkunft steigt in den
alten Ländern um 2,50 Euro auf 194,20 Euro und in
den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 178,00 Euro.
Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
• Steuerliche Änderungen durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004,
Steueränderungsgesetz 2003 sowie
aufgrund der Protokollerklärung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz
(Korb II)
Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel
2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum
Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von
denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in
Kraft traten. Das Gewerbesteuerreformgesetz ist
nicht in seiner brisanten Ursprungsfassung
verabschiedet worden, sodass Freiberufler von der
Gewerbesteuer nach wie vor befreit bleiben.
Nachdem viele in die jeweiligen Gesetze
einfließenden Regelungen vorher gar nicht bekannt
waren, soll nachfolgend einen Überblick über die
wichtigsten Neuerungen gegeben werden.
Für Steuerpflichtige allgemein:
• Der Grundfreibetrag stieg ab 1.1.2004 von 7.235
auf 7.664 Euro. Der Eingangssteuersatz reduzierte
sich von 19,9 % auf 16 % und der
Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %.
Ab dem 1.1.2005 sinkt der Eingangssteuersatz auf
15 %. Der Spitzensteuersatz sollte zunächst 43 %
betragen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz"
legt
jedoch
nachträglich
einen
Spitzensteuersatz von 42 % fest.
• Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004
neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.
Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen –
als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wurde – und Erwerber,
die nach dem 31.12.2003 den notariellen
Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten folgende
Regelungen:
- Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgt
einheitlich.
- Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine
Förderung mehr.
- Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den
Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage beträgt 800 Euro pro Kind.
- Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den
Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Gebäudes und des Grund und Bodens auch
Aufwendungen
für
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von
zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt
werden. Dazu gehören nicht die üblichen
jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.
- Die Einkunftsgrenze wurde für den zu
betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und
Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende
sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt.
Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um
30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig
nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte,
sondern die Summe der positiven Einkünfte.
Mit einem "Gesetzentwurf zur finanziellen
Unterstützung der Innovationsoffensive durch
Abschaffung der Eigenheimzulage" sollen die Mittel
aus der Subvention "Eigenheimzulage" abgezogen
und zur Verstärkung der Forschung und Innovation
eingesetzt werden.
Das Eigenheimzulagengesetz soll letztmalig
angewendet werden für den Fall, dass der
Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des
Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen hat oder im
Falle der Anschaffung der Wohnung diese aufgrund
eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen Vertrages angeschafft hat oder vor
diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten
ist. Das Gesetz soll zum 1.1.2005 in Kraft treten.
Inwieweit sich die Initiative der Regierung
tatsächlich durchsetzen lässt, kann an dieser Stelle
noch nicht vorausgesagt werden. Steuerpflichtige,
die
planen
sich ein
Haus
oder
eine
Eigentumswohnung zu kaufen, müssen – wenn sie
die Eigenheimzulage in der jetzigen Form in
Anspruch nehmen wollen – den rechtswirksamen
Vertrag vor dem 1.1.2005 abschließen. Im
Herstellungsfalle muss der Bauantrag vor dem
1.1.2005 gestellt worden sein.
• Die nach dem bis zum 31.12.2003 als geltenden
Recht
bestehende
Verlustverrechnungsbeschränkung (Mindestbesteuerung) ist entfallen.
Danach können Verluste aus einer Einkunftsart,
z. B. aus Vermietung und Verpachtung, die
innerhalb eines Veranlagungszeitraums anfallen,
wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus
einer
anderen
Einkunftsart,
z. B.
aus
Gewerbebetrieb, verrechnet werden.
• Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene Verluste
des Entstehungsjahres können bis zu einem Betrag
von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen
veranlagt werden, bis zu einem Betrag von
1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte
des
unmittelbar
vorangegangenen
Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine
Trennung nach Einkunftsarten wird entbehrlich.
Der
Verlustrücktrag
kann
auf
Antrag
betragsmäßig begrenzt werden.
• Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw.
verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind
dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von
1 Mio. Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums
abziehbar.
Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt
sich der Sockelbetrag auf 2 Mio. Euro. Liegt der
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
über
dem
Sockelbetrag, können bis zu 60 % des 1 Mio. bzw.
2 Mio. Euro (Ledige/Verheiratete) übersteigenden
Betrages verrechnet werden.
• Die Wohnungsbauprämie wurde nicht wie
ursprünglich geplant gestrichen, sondern ab dem
Sparjahr 2004 von 10 auf 8,8 % reduziert.
• Allein stehende Steuerpflichtige können ab dem
1.1.2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von
1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der
Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
• Durch
die
Neuregelung
im
Körperschaftsteuergesetz
ist
auch
die
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
geändert
worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können
auch
inländische
Anteilseigner
ihre
Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem
Rahmen
mit
–
steuerlich
berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So
ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung
nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital
nicht das Eineinhalbfache des dem Anteilseigner
zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das
Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B.
Bankdarlehen –, für das der Anteilseigner
Sicherheiten (Bürgschaften) stellt.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von
250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher
genannte Regelung keine Anwendung findet.
Ein Schreiben der Finanzverwaltung zur
Gesellschafter-Fremdfinanzierung lässt teilweise
eine großzügige Auslegung einzelner Regelungen
zu.
Für Unternehmer:
• Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung)
für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schaffte der
Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr
die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit
von der Anschaffung/Herstellung in der ersten
oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden,
sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der
Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.
Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines
Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte
Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen
AfA-Betrages angesetzt werden.
• Aufwendungen
für
Geschenke
an
Geschäftsfreunde können ab 2004 nur noch bis zu
35 Euro (vorher 40 Euro) pro Geschäftspartner
und Jahr steuermindernd angesetzt werden.
• Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber,
die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen,
müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des
Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung
übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle
Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine
entsprechende Lohnsteuerbescheinigung wie
bisher auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
zu erteilen.
• Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die
Lohnsteuer-Anmeldung
grundsätzlich
auf
elektronischem Wege an das Finanzamt
übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen
werden, wenn er nicht über die technisch
notwendigen Mittel verfügt.
Umsatzsteuer:
• Bewirtungsaufwendungen von Personen aus
geschäftlichem Anlass finden in Zukunft nur noch
mit
70 %
(vorher
80 %)
steuerlich
Berücksichtigung.
• Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für
über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige
wurde ab Veranlagungszeitraum 2004 von
51.200 Euro
auf
45.000 Euro
reduziert.
Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der
Veräußerungsgewinn
136.000 Euro
(bis
31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.
Der hierfür bis 2003 gewährte halbe
durchschnittliche
Steuersatz
beträgt
für
Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % des
durchschnittlichen
Steuersatzes
und
der
Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %.
• Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug
zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des
Steueränderungsgesetzes 2003 ab 2004 enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt
erteilte Steuernummer oder die ihm vom
Bundesamt für Finanzen erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur
Identifizierung
der
Rechnung
vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
5. die Menge und die Art (handelsübliche
Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung
der
Zeitpunkt
der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils
des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum der
Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im
Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,
sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
ist, und
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf
das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im
Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung
eine Steuerbefreiung gilt.
9. Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten
Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen,
dass für die empfangene Rechnung eine solche
Aufbewahrungspflicht besteht, muss der
leistende
Unternehmer
auf
die
Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung
hinweisen! Diese Regelung hat jedoch auf den
Vorsteuerabzug keinen Einfluss.
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium
teilt in einem Schreiben vom 19.12.2003 mit, dass es
Rechnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt
wurden und die die strengen Anforderungen des
Steueränderungsgesetzes noch nicht erfüllen,
trotzdem zum Vorsteuerabzug zulassen will, wenn
sie den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen
entsprechen und die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf alle steuerpflichtigen
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen, erweitert. Ausgenommen
hiervon
sind
Planungsund
Überwachungsleistungen.
Demnach sind Bauunternehmer, die Leistungen
durch andere Bauunternehmer in Anspruch
nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an
den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in
der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären.
Der Kreis der Steuerschuldnerschaft wird auf
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen,
beschränkt.
Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der
Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen wurde nicht aufgegriffen.
Hier bleibt also alles beim Alten.
• Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für
Reisekosten
wird
durch
das
Steueränderungsgesetz
wieder
rückgängig
gemacht. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich
um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals
handelt
und
soweit
der
Unternehmer
Leistungsempfänger
ist,
wurde
gesetzlich
festgeschrieben. Ein vorsteuerabzugsberechtigter
Unternehmer kann den Vorsteuerabzug für das
seinem Unternehmen zu 100 % zugeordnete
Fahrzeug, das er nicht weniger als 10 %
unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch
nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf
50 % entfällt somit wieder komplett. Die private
Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie
früher der Besteuerung zu unterwerfen.
Erbschaft/Schenkungsteuer:
• Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die
nachfolgende Generation übertragen wird bzw.
durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das
Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie
einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage bei der
Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer
führen.
Der Betriebsvermögensfreibetrag wurde für
Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003
entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und
der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 %
verringert.
Für Arbeitnehmer:
• Die Entfernungspauschale beträgt ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 nur noch 0,30 Euro
pro vollem Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch
4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern nicht ein
eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw
verwendet wird.
• Die Regelung für steuerfreie Zuschüsse des
Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit
öffentlichen Verkehrsmitteln – sog. Job-Tickets –
wurde gestrichen. Diese sind seit dem 1.1.2004
steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch eine
Lohnsteuerpauschalierung vornehmen.
• Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt von 1.044
Euro auf 920 Euro ab 2004.
• Der Gesetzgeber reduzierte den Rabattfreibetrag
von 1.224 Euro auf 1.080 Euro im Jahr.
• Die bisherige Freigrenze des Sachbezugs (z. B.
für Benzingutscheine) in Höhe von 50 Euro wurde
auf 44 Euro pro Monat festgelegt.
• Zuwendungen zu Eheschließungen oder
Geburten von Kindern sind nur noch bis 315
Euro steuerfrei (bis 31.12.2003 waren es
358 Euro).
• Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichem Anlass
entstehen, konnten nur für die Dauer von zwei
Jahren steuerlich angesetzt werden. Der
Gesetzgeber schafft diese – teilweise als
verfassungswidrig angesehene – Begrenzung ab,
sodass solche Aufwendungen bereits seit dem
Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch
nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt
angesetzt werden können.
• Die Freibeträge für Abfindungen wegen eines
vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses
wurden gekürzt. Bei Kündigungen ab dem
1.1.2004 können demnach grundsätzlich nur noch
7.200 Euro (vorher 8.181 Euro), bei Vollendung
des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Dienstjahren 9.000 Euro (vorher 10.226 Euro), nach dem
55. Lebensjahr und 20 Dienstjahren 11.000 Euro
(vorher 12.271 Euro) steuerfrei gezahlt werden.
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit bleiben steuerfrei, solange sie
bestimmte im Einkommensteuergesetz genannte
Prozentsätze nicht überschreiten. Ab 1.1.2004 ist
der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge
maßgebliche Stundenlohn auf 50 Euro begrenzt.
Für Vermieter:
• Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie
Wohnzwecken dienen und nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören, wurden verringert.
Nach der Neuregelung können Gebäude, für die
ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird
oder die aufgrund eines nach diesem Datum
rechtwirksamen
obligatorischen
Vertrages
angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit
4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in
den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 %
abgeschrieben werden.
Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere
6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit
1,25 % abgeschrieben werden.
• Erhaltungsaufwendungen
für
vermietete
Immobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr
der Zahlung als Werbungskosten bei den
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
abgezogen werden. Diese Aufwendungen können
durch
die
Neuregelungen
des
Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem
31.12.2003 entstehen, wieder auf zwei bis fünf
Jahre gleichmäßig verteilt werden.
• Aufwendungen für die Instandsetzung und
Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht
sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe
Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie
nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen
(bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als
anschaffungsnahe Aufwendungen gelten solche
Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang
mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel
innerhalb von drei Jahren) angefallen und im
Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, d. h. mehr als
15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes
betragen.
Der Bundesfinanzhof hatte diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt
erklärt.
Der Gesetzgeber hat nunmehr die ehemalige
Verwaltungsregelung gesetzlich festgeschrieben.
Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die
jährlich anfallen, sind davon nicht betroffen.
Für Kapitalanleger:
• Einer Kürzung fiel auch der Sparerfreibetrag
zum Opfer. Er beträgt ab 2004 nur noch
1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro
(ledig/verheiratet).
• Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
müssen ihren Kunden für alle bei ihnen geführten
Wertpapierdepots
und
Konten
eine
zusammenfassende Jahresbescheinigung über die
Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten
Veräußerungsgeschäften
nach
amtlich
vorgeschriebenem Muster ausstellen.
• Das Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit ist in Kraft getreten
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
(Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist zum 1.1.2004
in Kraft getreten. Danach können Steuerpflichtige,
die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, –
zeitlich
befristet
durch
Abgabe
einer
strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer
pauschalen Abgabe – von Strafe oder Geldbuße
befreit werden.
Zu den relevanten Steuerarten gehören Einkommen-,
Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-,
Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach
dem Einkommensteuergesetz.
Strafbefreiende Erklärungen können seit dem 1.
Januar 2004 auf amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abgegeben werden. Sie müssen alle nach
dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und
eigenhändig unterschrieben werden. Für die
Vergangenheit soll damit weitgehend Rechtsfrieden
erreicht werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung
betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder
anderer Kapitalerträge wie Dividenden, sondern
auch nicht versteuerte Erträge (z. B Schwarzgeld)
aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst auch die
Steuerverkürzung durch unzulässige Abzüge von
(Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und
unberechtigten Vorsteuerabzug.
Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem
Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis
zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 %, bei
Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt
der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb
von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung,
spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw.
31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen.
In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem
31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten
Einnahmen anzugeben, die bisher zu Unrecht nicht
versteuert wurden. Die Einnahmen sind nach den
zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und
Kalenderjahren zu spezifizieren. Dies ist eine MussVoraussetzung zur Erlangung der Straf- und
Bußgeldfreiheit. Als Einnahmen im Sinne des
Strafbefreiungserklärungsgesetzes gelten
• bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer:
60 %
der
einkommenoder
körperschaftsteuerpflichtigen
Einnahmen
oder
Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund
unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu
Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder
Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wurden,
sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu
Unrecht bei der Festsetzung der Steuern
berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne des
Gesetzes sind Betriebsvermögensminderungen,
Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten,
Werbungskosten,
Sonderausgaben
und
außergewöhnliche Belastungen.
• bei der Gewerbesteuer: 10 % der gewerbesteuerpflichtigen
Einnahmen
oder
Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie zu
Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht
berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in
voller Höhe, soweit sie zu Unrecht – und nicht schon
wegen der Verkürzung von Einkommen- oder
Körperschaftsteuer – berücksichtigt wurden.
Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und
Veräußerungskosten.
• bei der Umsatzsteuer: 30 % der Gegenleistung
für Lieferungen, sonstige Leistungen und
innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie zu
Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht
berücksichtigt wurden, sowie 200 % der auf Grund
unrichtiger Angaben bei der Festsetzung der
Umsatzsteuer
zu
Unrecht
berücksichtigten
Vorsteuerbeträge.
• bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
20 % der steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie zu
Unrecht bei der Besteuerung nicht berücksichtigt
wurden.
• Beispiel 1: Der Unternehmer X kassierte von
1990 bis 2001 jährlich umsatzsteuerpflichtige
Einnahmen in Höhe von 50.000 DM "schwarz".
Den Betrag legte er im Ausland ab dem 1.1.1993
verzinslich an. Hierfür erhielt er Zinseinnahmen in
Höhe von 100.000 DM.
Für die Jahre 1993 bis 2001 muss X demnach 60 %
von 50.000 DM = 30.000 DM für die
Einkommensteuer, 10 % = 5.000 DM für die
Gewerbesteuer, sowie 30 % = 15.000 DM für die
Umsatzsteuer, insgesamt also 50.000 DM, pro Jahr
nacherklären.
Bei neun Jahren ergibt sich demnach ein
Gesamtbetrag von 450.000 DM und bei Erklärung
bis zum 31.12.2004 ein zu zahlender Betrag von
25 % = 112.550 DM = 57.520 Euro.
Für die im Ausland erzielten Zinsen in Höhe von
100.000 DM sind ebenfalls 15 % = 15.000 DM
= 7.669,38 Euro zu entrichten (Berechnung: Zinsen
x 60 % als Bemessungsgrundlage x 25 %).
Die "Schwarz-Einnahmen" für die Jahre 1990 bis
1992 können bei der Erklärung unberücksichtigt
bleiben. Für sie tritt mit Wirksamkeit der Amnestie
Verjährung ein.
• Beispiel 2: Herr Y gibt seinen Spekulationsgewinn aus einem Aktiengeschäft im Jahr 1998 in
seiner
Steuererklärung
nicht
an.
Bei
Anschaffungskosten von 50.000 DM erzielte er
einen Verkaufserlös von 60.000 DM, also einen
Gewinn von 10.000 DM. In diesem Fall sind nicht
die Einnahmen in Höhe von 60.000 DM, sondern die
Differenz
zwischen
dem
vereinnahmten
Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten
anzugeben. Werbungskosten dürfen allerdings nicht
in Abzug gebracht werden. Anzugeben sind
demnach 60 % aus 10.000 DM = 6.000 DM. Der zu
zahlende Abgeltungsbetrag (2004) liegt bei 1.500
DM = 766,94 Euro (25 % aus 6.000 DM).
Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem
17.10.2003 begangen worden ist, ist die Abgabe
einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.
Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht nicht oder
nicht vollständig erklärt werden – das gilt für
jegliche Steuerhinterziehung, also auch für
Schwarzgeldgeschäfte – gilt das alte Recht. Dann
sind nicht nur die normalen Steuersätze nebst
Hinterziehungszinsen zu zahlen, sondern auch die
strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Andere
Delikte wie insbesondere organisierte Kriminalität
oder Geldwäsche werden wie bisher strafrechtlich
verfolgt.
Hinweis: Den Finanzbehörden wird ab dem
1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das
Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen
Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein
Konto oder Depot unterhält.
Die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit
einer strafbefreienden Selbstanzeige, bei der
unberücksichtigte
Betriebsausgaben
oder
Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht
werden können, bleibt uneingeschränkt bestehen.
Hier muss demnach – wegen des großen
Gefahrenpotenzials insbesondere auch im Erbfall am
besten mit Hilfe des Steuerberaters – gründlich
überlegt
und
gerechnet
werden,
welcher
Verfahrensweg für den Steuerpflichtigen der richtige
ist.
• Das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung
wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine
neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem
wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen
Regelungen
zur
Schwarzarbeitsbekämpfung
weitestgehend
in
einem
Stammgesetz
zusammengefasst.
Nach der Definition des Gesetzgebers leistet
Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen
erbringt oder ausführen lässt und dabei
•
•
•
•
•
als
Arbeitgeber,
Unternehmer
oder
versicherungspflichtiger Selbstständiger seine
sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen
ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen
Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten
nicht erfüllt,
als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich
aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen
ergeben den Mitteilungspflichten gegenüber dem
Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur
Anzeige vom Beginn des selbstständigen
Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht
nachgekommen ist oder die erforderliche
Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
ein
zulassungspflichtiges
Handwerk
als
stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne
in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben
verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die
Behörden
auch
die
Vorschriften
zur
Rechnungsausstellung von Unternehmern für
Werklieferungen oder sonstige Leistungen an
Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit
Grundstücken stehen. Um dem Missstand der
"Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wird eine
obligatorische
Verpflichtung
zur
Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw.
Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in
Anspruch
nehmen,
eingeführt.
Die
Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs
Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen.
Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von
zwei Jahren für solche Rechnungen bei
Privatpersonen eingeführt.
Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten
Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für
die
empfangene
Rechnung
eine
solche
Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende
Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in
seiner Rechnung hinweisen!
Demnach müssen auch Privatpersonen die
Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere
beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang
aufbewahren und können bei Verstoß mit einem
Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt
werden. Sie müssen in Zukunft auch eine
Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei
mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein
Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen.
Für
Auftragnehmer,
die
gegen
die
Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein
Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt
werden.
Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit
und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als
Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe
liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen
erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen
Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher
Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn
Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen
Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher
Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden.
Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner
sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen.
Voraussetzung für die Anerkennung der sog.
Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf
Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog.
Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine
gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen
z.
B.
persönliche
Abhängigkeit,
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und
Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung
der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten
Ort, feste Bezüge usw.
Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z.
B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine
eventuelle
"Steuerhinterziehung"
nur
als
Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet.
Hier
sei
angemerkt,
dass
bei
solchen
Dienstleistungen 10 % der Kosten – höchstens
510 Euro jährlich – von der Steuer abgesetzt
werden können.
• Das Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und anderer Gesetze
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Abgabenordnung, nach dem die
Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr
davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein
geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung gibt, wurde
um Änderungen erweitert, die u. a. auch die
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
betreffen. Dazu gehören:
Versorgungsempfänger
–
wie
vom
Bundesverfassungsgericht gefordert – durch
Einführung der sog. nachgelagerten Besteuerung.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im
Einzelnen kurz aufgezeigt werden.
• Berufsausbildungskosten: Die durch die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete
Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von
Berufsausbildungskosten durch Änderungen im
Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt.
Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige
Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu
4.000
Euro
jährlich
als
Sonderausgaben
abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach
der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können
unbegrenzt
als
Werbungskosten
oder
Betriebsausgaben
steuerlich
Berücksichtigung
finden.
• Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten
Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein
schrittweiser
Übergang
zum
System
der
nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach
Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals
ausgezahlte
Renten
mit
Beamtenpensionen
steuerlich gleichgestellt.
Nach
der
Neuregelung
durch
das
Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen
Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005
zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die
bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder
ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden
("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden
neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem
Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils
zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem
Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich
80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der
Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis
2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer –
jährlich um einen Prozentpunkt.
Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende
steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird
als "Rentenfreibetrag" auf Dauer festgeschrieben, d.
h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von
der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.
Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu
einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575
Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800
Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen
noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte
Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente
noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind
härter betroffen.
• Entlastungsbetrag
für
Alleinerziehende:
Allein stehende Steuerpflichtige können durch die
Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte
abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine
Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen
Wohnung bilden.
Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch
Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich
auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und
für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in
Frage kommt.
Gegenüber der vorherigen Festlegung ist es auch
unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem
Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in
der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das
volljährige Kind auswärts zur Schul- und
Berufsausbildung untergebracht ist.
• Kapitalertragsteuer:
Auf
einen
Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird
verzichtet. Die Kapitalertragsteuer und der
Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit
der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt
für solche Ausschüttungen, die nach dem
31.12.2004 erfolgen.
• Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern
gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu
einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den
tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird,
ist bis Ende 2006 verlängert worden.
Die aufgezeigten Regelungen gelten grundsätzlich
bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.
• Das Alterseinkünftegesetz tritt
zum 1.1.2005 in Kraft
Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller
• Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der
Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der
Vorsorgeaufwendungen
zur
gesetzlichen
Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des
Sonderausgabenabzugs
von
einer
Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal
60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro).
Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie
Arbeitgeberanteil
zur
gesetzlichen
Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie
Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt
sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der
Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um
zwei Prozentpunkte.
Um
sicherzustellen,
dass
durch
die
Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist
bis 2020 eine so genannte Günstigerprüfung
vorgesehen.
• Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer
Laufzeit) wurde für Neuverträge abgeschafft. Die
Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und
eingezahlten
Beiträgen)
von
Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-KraftTreten der Neuregelung im Januar 2005
abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte
besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von
mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst
nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor
dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt
Bestandsschutz.
• Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden
auch die Beiträge für eine Direktversicherung
steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in
allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung
übergegangen werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon
bestehenden,
steuerlich
begünstigten
Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro
erweitert.
• Riester-Rente: Im Bereich der privaten
kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente)
werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen
und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das
Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines
Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.
• Der Pflegeversicherungsbeitrag wird für
Kinderlose erhöht
Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass
für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen
Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben
ist. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene
differenzierte
Behandlung
zwischen
Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt
werden,
deren
Nichtbeachtung
vom
Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde.
Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab
Vollendung
des
23.
Lebensjahres
um
0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose
Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher
von
Arbeitslosengeld
II
sind
von
der
Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Zuschlag muss
vom Versicherten allein getragen werden. Eine
Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen.
Damit will man eine Erhöhung der Lohnnebenkosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht
sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf
1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von
1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in
Höhe von 1,1 % (Ausnahme: Im Bundesland
Sachsen
tragen
Arbeitgeber
0,35 %
und
Arbeitnehmer 1,6 %).
Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle
Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind
noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die
Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die
Zuschlagspflicht
dauerhaft
auszuschließen.
Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und
Pflegekinder.
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber
der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das
Gesetz schreibt keine konkrete Form des
Nachweises vor. Es werden alle Urkunden
berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die
Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Dazu
gehören
z.
B.
Geburtsurkunde,
Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus
dem Geburtenbuch des Standesamts, Auszug aus
dem Familienbuch usw.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von
drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der
Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als
erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn
des Monats, der dem Monat folgt, in dem der
Nachweis erbracht wird.
Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum
30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der
Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt.
Anmerkung: Alle Arbeitgeber sollten ihre
Arbeitnehmer kurzfristig über die Neuregelung
informieren und diese bitten, zur Vermeidung des
Beitragszuschlags
gegebenenfalls
die
entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Für die GmbH und deren Geschäftsführer
• Vorschüsse auf Gewinntantiemen an
Gesellschafter-Geschäftsführer
als verdeckte Gewinnausschüttung
Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von
Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so
müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte
der vereinbarten Vorschusszahlungen im
Einzelnen klar und eindeutig im Voraus
festgelegt werden.
Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer
das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse
verlangen zu können.
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine
entsprechende klare und eindeutige Abmachung
einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der
Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine
verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist nach
Auffassung
des
Bundesfinanzhofs
davon
auszugehen, dass sich die GmbH und der
Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen
banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen.
• Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei
Kapitalgesellschaften neu geregelt
Durch die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes
2004 ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung
geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004
können demnach auch inländische Anteilseigner ihre
Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen
mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem –
Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die
Fremdkapitalüberlassung (Zinsen) i. d. R. nur
insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital im
Wirtschaftsjahr nicht das 1,5fache des dem
Anteilseigner
zurechenbaren
Eigenkapitals
übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von
Dritten – z. B. Bankdarlehen –, für das der
Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt, was
in der Praxis häufig vorkommt.
Betroffen von der Neuregelung – die bei Experten
sehr
umstritten
ist
–
sind
zunächst
Kapitalgesellschaften und ihre wesentlich beteiligten
Gesellschafter, die der Kapitalgesellschaft Darlehen
nicht nur kurzfristig (i. d. R. länger als sechs
Monate) zur Verfügung stellen. Eine wesentliche
Beteiligung liegt in diesem Falle vor, wenn der
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der
Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von
250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher
genannte Regelung keine Anwendung findet.
Demnach bleibt z. B. ein langfristiges Darlehen von
bis zu fünf Mio. Euro bei einem jährlichen Zinssatz
von 5 % unschädlich. Sollte allerdings die
Freigrenze überschritten werden, wobei die
gewährten Mittel mehr als das 1,5fache des
gesellschafterbezogenen Eigenkapitals betragen,
kommt es zu einer Umqualifizierung der gesamten
Vergütung in eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Anmerkung: Gesellschaften/Gesellschafter sollten
ihre Finanzierungsstruktur schnellstens überprüfen
(lassen) und an die neue Rechtslage anpassen, um
steuerlich negative Folgen zu vermeiden. In
manchen Fällen lassen sich z. B. durch Stellung
eigener Sicherheiten durch die GmbH, durch eine
moderate Reduzierung des Zinssatzes, durch eine
formelle Kapitalerhöhung oder durch Überlassung
materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter
gegen Nutzungsentgelt die steuerlichen Folgen der
neu geregelten Gesellschafter-Fremdfinanzierung
mildern.
Ein
Schreiben
der
Finanzverwaltung
zur
Gesellschafter-Fremdfinanzierung lässt teilweise
eine großzügige Auslegung einzelner Regelungen
zu.
• Gehalt des GmbH-GesellschafterGeschäftsführers bei der Kürzung
des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen
Erhält der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur
Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage), seine
Ehefrau
hingegen
einen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, dann ist
im Fall einer
Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer
bei
der
Kürzung
des
gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in
seinem Urteil vom 3.12.2003 (XI R 11/03) lediglich
der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen.
Der Arbeitslohn des Geschäftsführers ist bei der
Kürzung nicht einzubeziehen, da er die Kosten für
die Zukunftssicherung im Gegensatz zu seiner
Ehefrau alleine tragen muss. Damit wird ein
Bezieher
nicht
sozialversicherungspflichtiger
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gleich
gestellt mit Steuerpflichtigen mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten. Diese seit Jahren
umstrittene Problematik ist nun geklärt.
• Inanspruchnahme des Geschäftsführers
als Haftungsschuldner trotz Krankheit
Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer
GmbH ergibt sich allein aus seiner Bestellung zum
Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob er
seine Aufgaben als Geschäftsführer auch tatsächlich
wahrnimmt. Daher bleiben Hinderungsgründe im
persönlichen Bereich des Geschäftsführers, die einer
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten
entgegenstehen, unbeachtlich bei der Beurteilung
einer möglichen Haftungsschuld. Dies gilt
gleichermaßen für die fachliche Inkompetenz, wie
auch für eine Verhinderung wegen Krankheit. Auch
wenn zwei Geschäftsführer bestellt worden sind,
kann ein langfristig kranker Geschäftsführer als
Haftender in Anspruch genommen werden. Ist ein
Geschäftsführer langfristig verhindert, seinen
Geschäftsführeraufgaben
gewissenhaft
nachzukommen, hat er zwei Alternativen, das Risiko
zu minimieren, wegen grober Fahrlässigkeit in
Haftung genommen zu werden. Er kann sein Amt
niederlegen oder seine Geschäftsführeraufgaben auf
einen Dritten übertragen. Er muss jedoch diese
Person sorgfältig auswählen und ihre Persönlichkeit
und ihr Geschäftsgebaren auf Grund von Tatsachen
zuverlässig einschätzen und laufend überwachen,
was bei einem schwer erkrankten Menschen nicht
leicht sein dürfte.
• Abgeltungszahlungen für nicht in
Anspruch genommenen Urlaub an den
Gesellschafter-Geschäftsführer keine
vGA
Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch
genommenen Urlaub an den GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem
nahe stehende Person stellen nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.1.2004 auch bei
Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen
der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots
der Abgeltung von Urlaubsansprüchen im
Bundesurlaubsgesetz
keine
verdeckte
Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe
der
Urlaubsinanspruchnahme
entgegenstehen.
Arbeitsrechtliche
Restriktionen
gelten
für
Gesellschafter-Geschäftsführer danach nicht. Auch
bedarf es keiner weiteren und eingehenderen
vertraglichen Festlegung.
Ein Widerspruch zur sog. Überstunden-Rechtsprechung, wonach sich die Vereinbarung über die
Vergütung von Überstunden nicht mit dem
Aufgabenbild
eines
GmbH-Geschäftsführers
verträgt, liegt nach Aussage des BFH darin nicht.
Anders als bei der Vereinbarung von besonderen
Überstundenvergütungen handelt es sich bei der
vertraglichen Einräumung von Urlaubsansprüchen
nicht um eine Arbeitszeitregelung, sondern um die
Gewährung zusätzlichen Entgelts durch den
Arbeitgeber
in
Gestalt
einer
(partiellen)
Arbeitsfreistellung als "bezahlte Freizeit". Wenn ein
Geschäftsführer aus betrieblichem Grunde anstelle
des ihm eingeräumten Urlaubs dessen Abgeltung
wahrnimmt, beansprucht er demnach keine
zusätzliche, sondern lediglich eine anders geartete
Vergütung als zunächst vorgesehen. Gerade darin
aber liegt der – ausschlaggebende – Unterschied zu
der Überstundenvergütung.
• "Nominell bestellter Geschäftsführer"
haftet neben dem "faktischen
Geschäftsführer"
Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten
Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH
kann auch dann von der Finanzbehörde in Betracht
gezogen werden, wenn dieser lediglich als
"Strohmann" eingesetzt worden ist. Er kann sich
nicht damit entschuldigen, dass er von der
ordnungsgemäßen
Führung
der
Geschäfte
ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von
einem anderen geführt worden sind. Ist der
Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der
Gesellschaft
durchzusetzen
und
seiner
Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als
Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im
Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er
für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.
Zur
hinreichenden
Darlegung
des
Auswahlermessens der Finanzverwaltung genügt es,
wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass neben dem
Betroffenen andere Haftungsschuldner in Anspruch
genommen worden sind oder – wenn sie
gleichrangig nebeneinander stehen – dass sie in
Anspruch genommen werden könnten. Eine
besondere Begründung des Auswahlermessens
könnte entbehrlich sein, wenn andere Personen als
der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner
nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der
Begründungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn
erkennbar ist, dass das Finanzamt eine
entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat.
Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens kann
nicht geheilt werden.
Für Haus- und Grundbesitzer
• Neuregelungen beim Herstellungs- und
Erhaltungsaufwand an vermieteten
Gebäuden
Herstellungskosten können im Gegensatz zu
Erhaltungsaufwendungen nur im Wege der
Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer
eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R.
50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden. Waren
die Gebäudeaufwendungen nach Erwerb eines
Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hoch, ist der
Bundesfinanzhof
von
Herstellungskosten
ausgegangen, wenn durch die Aufwendungen das
Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert
erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich
verlängert wurde. Die Finanzverwaltung nahm bei
Aufwendungen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums seit Anschaffung des Gebäudes 15 % der
Anschaffungskosten übersteigen, Herstellungskosten
an.
Seine
typisierende
Wertung
gab
der
Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus dem Jahr
2001 ausdrücklich auf. Er nahm nur noch dann
Herstellungskosten an, wenn es sich um
Aufwendungen handelt, die geleistet wurden, um
das Gebäude zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, oder bei
Baumaßnahmen, durch die das Gebäude erweitert
oder über den ursprünglichen Zustand hinaus
wesentlich verbessert wurde. Mit Schreiben vom
18.7.2003 folgte auch die Finanzverwaltung dieser
neuen Abgrenzung.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde eine
Regelung in das Gesetz aufgenommen, die im
Wesentlichen der bisherigen Richtlinienregelung
entspricht. Bei Baumaßnahmen, die nach dem
31.12.2003 begonnen werden, gehören zu den
anschaffungsnahen
Herstellungskosten
eines
Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungsund Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von
drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes
durchgeführt werden, wenn diese 15 % der
Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Die neuen EStR 2003 heben die bisherige
Obergrenze von 2.100 Euro – bis zu der auf Antrag
Herstellungsaufwand nicht abzuschreiben ist,
sondern aus Vereinfachungsgründen als sofort voll
abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden
kann – auf 4.000 Euro zu Gunsten der
Steuerpflichtigen an.
Beispiel: Eine vermietete Immobilie wurde im
Januar 2002 zu einem Preis von 250.000 Euro zzgl.
50.000 Euro für das Grundstück erworben. Im Mai
2004 werden Arbeiten zur Reparatur des Daches für
20.000 Euro, an den Fußböden und Fenstern für
10.000 Euro und an der Heizung für 15.000 Euro
vergeben. Der Gesamtaufwand beträgt also 45.000
Euro
(netto).
Das
entspricht
18 %
der
Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 Euro.
Nachdem die Arbeiten insgesamt die 15-%-Grenze
übersteigen, zählen sie zu den Herstellungskosten
und können nur im Wege der Abschreibung über die
gesamte Nutzungsdauer (50 Jahre = 2 % = 900 Euro
pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden.
Wäre es tragbar, die Arbeiten an den Fußböden und
Fenstern erst im Mai 2005 – also nach der
Dreijahresfrist – zu vergeben, könnten die
Aufwendungen im Jahr 2004 insgesamt mit 35.000
Euro und im Jahr 2005 mit 10.000 Euro
steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung ist
allerdings, dass sich der Standard der Immobilie
dadurch nicht erhöht.
• Steuerliche Behandlung von verbilligten
Mietverhältnissen (an Angehörige)
Aufwendungen, die zu Erweiterungen an Gebäuden
führen, also z. B. Anbauten, Aufstockungen usw.,
zählen zu den typischen Herstellungskosten – auch
dann, wenn sie unter der 15-%-Grenze liegen.
Aufwendungen für laufende Instandsetzungen, z.
B. kleinere Reparaturen, Schönheitsreparaturen
usw., können jedoch im Jahr der Verausgabung
sofort als Werbungskosten steuerlich geltend
gemacht werden – auch wenn sie die 15-%-Grenze
übersteigen würden.
Erhaltungsaufwendungen
für
vermietete
Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im
Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen
werden. Diese Aufwendungen können durch die
Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004,
wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei
bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
• Neue Grenzen für den sofort
abziehbaren Erhaltungsaufwand in den
Einkommensteuer-Richtlinien 2003
Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind
Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben
nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch
sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach
einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten
außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Über die
eintretende Selbstbindung der Verwaltung entfalten
sie eine erhebliche Außenwirkung.
Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis
– etwa an Angehörige – vermietet, kann der
Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Wohnung in voller Höhe als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür ist
aber, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 %
der ortsüblichen Miete beträgt. Diese Grenze wurde
vom Gesetzgeber mit dem Haushaltsbegleitgesetz
2004 neu festgelegt. Bis zum 31.12.2003 galt eine
Mindestmiete von 50 %.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jedoch bereits
2003 entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfungen nur noch dann
möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens
75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete
zwischen 50 und 75 % müsse ermittelt werden, ob
über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der
verbilligten
Vermietung
insgesamt
ein
Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann
könne der volle Werbungskostenabzug anerkannt
werden. Errechne sich ein insgesamt negatives
Gesamtergebnis, müsse der Werbungskostenabzug
im Umfang der Verbilligung gekürzt werden.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, das BFHUrteil anzuwenden, erstmals jedoch bei der
Einkommensteuerveranlagung 2004.
Wer sich den vollen Werbungskostenabzug auch
weiterhin erhalten will, muss den Mietzins für 2004
auf mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete
anpassen. Dabei will die Finanzverwaltung eine mit
dem Mieter tatsächlich vereinbarte und vollzogene
Erhöhung des Mietzinses auch dann akzeptieren,
wenn
sie
im
Hinblick
auf
die
Mieterschutzgesetzgebung
in
dieser
Höhe
zivilrechtlich nicht durchgesetzt werden könnte.
Beträgt die Miete zwischen 56 und 75 % der
ortsüblichen Marktmiete, ist damit zu rechnen, dass
das Finanzamt eine Überschussprognose – unter
Einbeziehung der Vorjahresergebnisse – verlangen
wird. Nur wenn diese positiv ist, bleibt es beim
vollen Abzug der Werbungskosten, ansonsten
erfolgt eine entsprechende Kürzung.
Die Höhe der ortsüblichen Marktmiete kann in den
regionalen Mietspiegeln, die viele Gemeinden heute
schon im Internet veröffentlichen, ermittelt werden.
• Werbungskostenabzug für leer
stehende Wohnung
Der Abzug von Aufwendungen für eine leer
stehende Wohnung als Werbungskosten setzt
voraus, dass sie der "Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen" aus Vermietung und
Verpachtung dienen. Dies erfordert, dass der
Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer einen
Einnahmeüberschuss zu erzielen.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit
geht die Finanzverwaltung zunächst grundsätzlich
davon aus, dass der Eigentümer beabsichtigt, einen
Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.
Hatte der Steuerpflichtige den Entschluss das
Objekt auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst,
gelten diese Grundsätze für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das
bebaute Grundstück aufgrund eines neu
gefassten Entschlusses veräußert.
Nach diesen Maßstäben sind Aufwendungen für eine
Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter
Vermietung
leer
steht,
jedenfalls
als
Werbungskosten
abziehbar,
solange
der
Steuerpflichtige
den
Entschluss
zur
Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem
Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben
hat. Daran fehlt es, solange er sich ernsthaft und
nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn
er das Vermietungsobjekt – z. B. wegen der
Schwierigkeiten einer Vermietung – auch zum
Erwerb anbietet.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer
fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der
Steuerpflichtige allerdings die Feststellungslast.
Anmerkung:
Ein
gegen
die
Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt
vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes
Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen
Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf
Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung
wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen
Werbungskostenüberschuss erzielt.
• Rückwirkende Verlängerung der
Spekulationsfrist für Grundstücke von
zwei auf zehn Jahre ist nach Auffassung
des BFH verfassungswidrig
Nach der zur Zeit geltenden Fassung des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn
aus der Veräußerung von Grundstücken des
Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr
als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998
betrug dieser Zeitraum lediglich zwei Jahre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom
16.12.2003
(IX
R
46/02)
das
Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach
seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung
mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als
danach
auch
private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.
Dezember 1998, bei denen die zuvor geltende
Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen
war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden.
Der BFH hält die Regelung über die Verlängerung
der
Spekulationsfrist
durch
das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 im EStG
für verfassungswidrig, weil sie als unzulässige sog.
unechte Rückwirkung gegen den Vertrauensschutz
verstößt.
Die Regelung über die Spekulationsfrist in der alten
Fassung (zwei Jahre) galt im Zeitpunkt der
Anlagedisposition bereits seit 65 Jahren und bildete
die Grundlage des Vertrauens. Da die übergangslose
Neuregelung das Gebot des Vertrauensschutzes
verletzt, ist der BFH der Auffassung, dass der
Gesetzgeber gehalten ist, eine angemessene
Übergangsregelung zu treffen. Er muss jedenfalls
diejenigen Fälle in eine Übergangsregelung
einbetten, in denen die Spekulationsfrist bereits
abgelaufen war und die Steuerpflichtigen nach altem
Recht eine geschützte, gegen den (früheren)
Steuerzugriff abgeschirmte Rechtsposition erlangt
hatten.
Beim Bundesverfassungsgericht liegt nun, wenn es
dem Vorlagebeschluss des BFH folgt, die Entscheidungskompetenz, die ab 1999 für die Veräußerung
privater
Grundstücke
geltende
einkommensteuerliche Regelung wegen Verstoßes
gegen das Grundgesetz für nichtig oder für mit dem
Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem
Gesetzgeber ggf. einen Gestaltungsauftrag für eine
verfassungskonforme
Übergangsregelung
zu
erteilen.
• Damnum (Disagio) als Werbungskosten
Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung darf ein Damnum – unter weiteren
Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als
Werbungskosten abgezogen werden. Für andere
Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen
entsprechend angewandt.
Von der Marktüblichkeit eines Damnums konnte
ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit
einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens
5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 %
vereinbart worden war.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben
vom 20.10.2003 die alte Regelung überarbeitet.
Nunmehr geht die Finanzverwaltung von der Marktüblichkeit eines Damnums aus, wenn für ein
Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum
von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von
bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Neuregelung
ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die
nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden.
• Im Zusammenhang mit der Veräußerung
des vermieteten Objekts entrichtete
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als
Werbungskosten abziehbar
Nach Aufgabe einer Vermietungstätigkeit gezahlte
Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen, wenn
mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden
sind, die während der Vermietungstätigkeit als
sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen
waren (z. B. Erhaltungsaufwendungen, sonstige
Hauskosten).
Wurde der Kredit hingegen zur Finanzierung der
Herstellung oder Anschaffung des Mietobjekts
eingesetzt, sind die nach der Veräußerung noch
gezahlten Schuldzinsen keine nachträglichen
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung.
In dem am 23.9.2003 vom Bundesfinanzhof (BFH)
entschiedenen Streitfall ging es um die steuerliche
Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung,
die ein Steuerpflichtiger bei der Ablösung eines
Darlehens gezahlt hat. Das Darlehen, das zum Teil
zur Finanzierung von Modernisierungs- und
Umbaumaßnahmen bei einem vermieteten Objekt
diente, wurde zurückgeführt, um das Mietshaus
lastenfrei übereignen zu können. Während die
Vorinstanz
die
Vorfälligkeitsentschädigung
zumindest anteilig, im Verhältnis der tatsächlich bezahlten
Erhaltungsaufwendungen
an
dem
Gesamtdarlehen steuerlich als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
anerkannte, verneinte der BFH die Abzugsfähigkeit
in voller Höhe.
Als Begründung wird angeführt, dass die
Kreditkündigung
im
Unterschied
zu
der
Kreditaufnahme nicht mehr mit der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung, sondern mit der
einkommensteuerlich
unerheblichen
Vermögensumschichtung zusammenhängt.
• Schuldzinsenabzug bei Anschaffung
eines gemischt genutzten Gebäudes
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes
und teilweise selbst genutztes Gebäude mit
Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann
Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich
zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils
verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den
Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten
Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten
Teil soweit erforderlich Darlehensmittel einsetzt.
Die daraus resultierenden Schuldzinsen können voll
steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuordnung
der
Anschaffungsoder
Herstellungskosten: Der Abzug von Schuldzinsen
als Werbungskosten setzt voraus, dass die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den
einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Nach
einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 16.4.2004 gilt es Folgendes zu beachten:
• Anschaffungskosten: Hier sollte zwingend eine
nach außen hin erkennbare Zuordnung der
Anschaffungskosten zu dem vermieteten und dem
eigengenutzten Teil durch den Steuerpflichtigen, z.
B. durch Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen
Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag, erfolgen.
Trifft der Steuerpflichtige keine Zuordnungsentscheidung, werden die Anschaffungskosten den
einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der
Wohn-/Nutzflächen anteilig zugeordnet.
• Herstellungskosten: In Rechnung gestellte
Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die
ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil
betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge,
Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in einer
einzelnen Wohnung), sind diesem Gebäudeteil
gesondert zuzuordnen. Diese Aufwendungen
müssen entweder durch den Unternehmer gesondert
abgerechnet oder durch den Steuerpflichtigen in
einer gleichartigen Aufstellung gesondert aufgeteilt
und ausgewiesen werden.
Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen (z. B.
Aufwendungen für den Aushub der Baugrube, den
Rohbau, die Dacheindeckung, den Außenanstrich),
sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem
Verhältnis
der
Wohn-/Nutzflächen
anteilig
zuzuordnen.
Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten
für die Errichtung des gesamten Gebäudes
einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf die
jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Kosten
gesondert auszuweisen.
Wirtschaftlicher Zusammenhang: Für den Werbungskostenabzug
ist
ein
wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den
zugeordneten
Anschaffungsoder
Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil
unabdingbar. Dieser soll nur dann vorliegen, wenn
dieser
Teil
der
Anschaffungsoder
Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür
aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden
ist.
Die vorstehenden Grundsätze können auch für ein
vom
Steuerpflichtigen
beruflich
genutztes
häusliches Arbeitszimmer angewendet werden, das
als selbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Die
vom Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche
Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend,
wenn er die vormals selbst genutzte Wohnung später
vermietet.
• Mietverträge mit Angehörigen nach
einer Grundstücksübertragung
Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in
mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob
Mietverträge
unter
Angehörigen
als
Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen und damit
steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn
der Mieter das Grundstück zuvor gegen
wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter
übertragen hat.
Nach dem Urteil vom 10.12.2003 (IX R 12/01) stellt
der Abschluss eines solchen Mietvertrages allein
keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Im Urteilsfalle
übertrug
der
Vater
seinem
Sohn
ein
Zweifamilienhaus. Im Gegenzug räumte der Sohn
den Eltern ein Wohnrecht ein und verpflichtete sich
zur lebenslangen Zahlung von monatlich 400 DM (=
ca. 205 Euro). Wie im Übertragungsvertrag
vorgesehen, schloss der Sohn mit seinen Eltern
einen Mietvertrag ab, nach dem sie eine Miete in
Höhe von monatlich 500 DM (= ca. 255 Euro) zu
zahlen hatten. Das Finanzamt berücksichtigte die
Werbungskostenüberschüsse aus dem Mietverhältnis
nicht. Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass
die Eigentumsübertragung und die anschließende
Vermietung zivilrechtlich und wirtschaftlich
getrennt und auch steuerrechtlich grundsätzlich
unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
Unerheblich ist dabei, ob das Eigentum
unentgeltlich, gegen einen in einem Betrag
geleisteten Kaufpreis, gegen Kaufpreisraten oder
gegen Versorgungsleistungen übertragen worden
sind. Dass die Versorgungsleistung im Wesentlichen
der
Miete
entspricht,
bedeutet
keinen
Gestaltungsmissbrauch. Auch ein Nebeneinander
von Wohnungsrecht und Mietvertrag sind
zivilrechtlich
zulässig
und
steuerrechtlich
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 17.12.2003 (IX R 60/98) hat der
BFH einen Gestaltungsmissbrauch auch dann
verneint, wenn der frühere Eigentümer auf die
Ausübung eines ihm im Zusammenhang mit der
Grundstücksübertragung
eingeräumten
unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und statt
dessen später mit dem neuen Eigentümer einen
Mietvertrag schließt.
Demgegenüber sieht es der BFH mit Urteil vom
17.12.2003 (IX R 56/03) als missbräuchlich an,
wenn ein im Zusammenhang mit einer
Grundstücksübertragung
eingeräumtes
unentgeltliches Wohnrecht gegen Vereinbarung
einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig
ein Mietverhältnis mit einer Miete in Höhe der
dauernden Last vereinbart wird.
Anmerkung: Nachdem die Feinheiten, auf die es
ankommt, nicht immer gut zu durchschauen sind,
empfiehlt es sich, vor jeder Grundstücksübertragung
fachlichen Rat einzuholen.
bestätigt. Nach dieser Rechtsauffassung kann ein
Unternehmer, der einen Teil eines Gebäudes zur
Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und die
übrigen Räumlichkeiten für eigene Wohnzwecke
nutzt, den vollen Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten geltend machen, wenn er das
gesamte Gebäude seinem Unternehmen zuordnet.
Bisher war ein Vorsteuerabzug für die eigengenutzte
Wohnung nicht möglich. Die private Verwendung
muss er im Gegenzug der Umsatzsteuer
unterwerfen. Die Finanzverwaltung hatte sich zunächst geweigert, die neuen Rechtsgrundsätze
anzuwenden. Nun äußert sie sich gleich in drei
Schreiben dazu. Die geänderte Rechtslage wird zwar
akzeptiert, die Auslegung der Entscheidungen und
deren Folgewirkung erfolgt jedoch sehr fiskalisch
und
wird
sicherlich
zu
weiteren
Meinungsverschiedenheiten
mit
der
Finanzverwaltung führen.
• Voller Vorsteuerabzug für gemischt
genutztes Gebäude – (einschränkende)
Stellungnahme der Finanzverwaltung
• Der Vorteil des zusätzlichen Vorsteuerabzugs
für den selbstgenutzten Teil soll auf zehn Jahre
zurückzuzahlen sein: Die Nutzung des privaten
Teils des Gebäudes ist als unentgeltliche
Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage
sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den
laufenden Unterhalt sowie Anschaffungs- oder
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 24.7.2003 das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.5.2003
zur Umsatzsteuerpflicht der privaten Verwendung
einer dem Unternehmen zugeordneten Wohnung
• Die Zuordnung eines Grundstücks zum
Unternehmen ist beim Finanzamt zu erklären:
Eine gemischte Nutzung liegt nur dann vor, wenn
das Grundstück sowohl unternehmerisch als auch
nicht unternehmerisch genutzt wird. Das gemischt
genutzte Gebäude kann als einheitlicher Gegenstand
dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden,
wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische
Zwecke genutzt wird. Da auch eine andere
Entscheidung möglich ist, muss der Unternehmer in
dieser Frage künftig eine ausdrückliche Zuordnung
treffen.
Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004
angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen
eingelegt werden, gilt die bisherige Unterstellung
der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich
nicht mehr, sofern keine anders lautende schriftliche
Erklärung abgegeben wurde. Will der Unternehmer
das
gesamte
Grundstück
dem
Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollen
Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten in Anspruch nehmen zu können,
sollte er den entsprechenden Vorsteuerabzug im
Rahmen der USt-Voranmeldungen spätestens mit
Abgabe der USt-Jahreserklärung für das Jahr, in
dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist,
geltend machen. Kann aus dem Umfang der
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die
Zuordnung zum Unternehmen geschlossen werden,
muss sich der Unternehmer spätestens bis zur
Abgabe der Umsatzsteuererklärung dazu äußern, ob
und in welchem Umfang er das Gebäude dem
Unternehmen zugeordnet hat.
Herstellungskosten. Was die Verteilung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrifft, will
die
Finanzverwaltung
nicht
von
den
ertragsteuerlichen Grundsätzen (Nutzungsdauer 50
Jahre) – wie bisher angenommen – ausgehen,
sondern auf den umsatzsteuerlich maßgeblichen
Berichtigungszeitraum von zehn Jahren abstellen.
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein am 1.1.2002 für
200.000
Euro zuzüglich
USt
erworbenes
Zweifamilienhaus je zur Hälfte für sein
Unternehmen bzw. zu eigenen Wohnzwecken. Er
beruft sich auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom
24.7.2003 und macht den vollen Vorsteuerabzug aus
den Anschaffungskosten in Höhe von 32.000 Euro
im Jahr 2002 geltend.
Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe beträgt ab
2002 – zehn Jahre lang – jährlich 1/10 der 50%igen
Anschaffungskosten = 10.000 Euro. Die USt beträgt
16 % von 10.000 Euro = 1.600 Euro. Der finanzielle
Vorteil aus dem Jahr 2002 ist folglich verteilt auf
zehn Jahre wieder rückgängig gemacht worden.
• Die Entnahme des Gebäudes soll der
Besteuerung unterliegen: Entgegen der bisherigen
Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter
der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche
Wertabgabe der Besteuerung unterliegen.
Anmerkung: Diese Grundsätze finden auch für den
Fall eines Arbeitszimmers im privaten Gebäude
Anwendung. Der Eigennutzung gleichgestellt ist die
unentgeltliche Überlassung an Dritte (z. B. an
Kinder, Eltern etc.). Führt der unternehmerisch
genutzte Teil nicht zum Vorsteuerabzug (z. B. bei
einer steuerfreien Vermietung), soll auch für den
privat genutzten Teil kein Vorsteuerabzug möglich
sein. Alle noch offenen Veranlagungen können bis
zum Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden,
um
eine
Berücksichtigung
der
neuen
Rechtsauffassung zu erreichen. Eine Zuordnung des
privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte
wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt
sein und grundsätzlich in Absprache mit dem
steuerlichen Berater erfolgen.
Steuerliche Informationen zum
Jahreswechsel 2004/2005
Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung



Steuerliche Änderungen durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004, Steueränderungsgesetz
2003 sowie aufgrund der Protokollerklärung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II)
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in
Kraft getreten
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am
1.8.2004 in Kraft



Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und
anderer Gesetze
Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft
Der Pflegeversicherungsbeitrag wird für Kinderlose
erhöht
Für alle Steuerpflichtigen








Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen
Finanzverwaltung macht Einschränkungen bei den
steuerlich begünstigten haushaltsnahen
Dienstleistungen
Mini-Job-Falle für Rentner
Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets
Aufwendungen für erstmalige
Berufsausbildung/Erststudium
Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der
sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig
als Werbungskosten absetzbar






Einkünfte über Kapitalerträge und WertpapierVeräußerungsgeschäfte sollen durch die
Jahresbescheinigung transparenter werden
Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei
Wertpapieren
Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei
Privatpersonen
Schenken und Vererben – vor Jahresende ernsthaft
darüber nachdenken
Geldschenkung an Kinder schadet nicht beim
Kindergeld
Verkauf des entgeltlich erworbenen Erbteils kann zu
"Spekulationsgewinn" führen
Für die GmbH und deren Geschäftsführer

Vorschüsse auf Gewinntantiemen an GesellschafterGeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei
Kapitalgesellschaften neu geregelt


Gehalt des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei
der Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen
Inanspruchnahme des Geschäftsführers als
Haftungsschuldner trotz Krankheit


Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch
genommenen Urlaub an den GesellschafterGeschäftsführer keine vGA
"Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet neben dem
"faktischen Geschäftsführer"
Für Gewerbetreibende / Freiberufler













Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und
Lohnsteueranmeldung
Finanzverwaltung äußert sich zur Angabe von
Leistungszeitpunkt und Rabatt- und
Bonusvereinbarungen in der Rechnung
Bei Steuerhinterziehung kann auch der Lieferant als
Gehilfe haften
Navigationsgeräte und die 1-%-Regelung
Fotovoltaikanlage als Gewerbebetrieb
Freistellungsbescheinigung beantragen
Abschreibung
Sonderabschreibung
Ansparrücklage
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt
Erweiterung der umsatzsteuerlichen
Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" bei
Bauleistungen










Seit 1.7.2004 sind Änderungen bei der "Rechnungsausstellung" und der "Umsatzsteuer" zwingend zu
beachten
Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Pkw
Keine heilberufliche Tätigkeit bei medizinischem
Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen
Bewirtungsrechnung: Auch Rechtsanwälte müssen
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen
"Gewillkürtes Betriebsvermögen" auch bei EinnahmenÜberschuss-Rechnung
Praxisgebühren sind Betriebseinnahmen und keine
durchlaufenden Posten
Begünstigung einer Praxisveräußerung bei Fortführung
der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang
Aufbewahrungsfristen
Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005
Sachbezugswerte 2005
Für Haus- und Grundbesitzer







Neuregelungen beim Herstellungs- und
Erhaltungsaufwand an vermieteten Gebäuden
Neue Grenzen für den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand in den Einkommensteuer-Richtlinien 2003
Steuerliche Behandlung von verbilligten
Mietverhältnissen (an Angehörige)
Werbungskostenabzug für leer stehende Wohnung
Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für
Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist nach
Auffassung des BFH verfassungswidrig
Damnum (Disagio) als Werbungskosten
Im Zusammenhang mit der Veräußerung des
vermieteten Objekts entrichtete



Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten
abziehbar
Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt
genutzten Gebäudes
Mietverträge mit Angehörigen nach einer
Grundstücksübertragung
Voller Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude
– (einschränkende) Stellungnahme der
Finanzverwaltung
Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen






Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährung
droht
Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen zum
1.1.2004
Änderungen in der Handwerksordnung zum 1.1.2004
Bundestag verabschiedete modernes
Wettbewerbsrecht
Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer
AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen
Trotz EU-Erweiterung bleibt der Arbeitsmarkt für die
neuen Mitglieder beschränkt zugänglich







Rechnung ohne Steuernummer
Neue Entscheidung zur Arzthaftung
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Freiberuflern
Zulage für Riester-Rente beantragen
Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer
Abfindungsanspruch durch das
Kündigungsschutzgesetz
Klagefrist bei Kündigung
Besten Dank für das im Jahr 2004 entgegengebrachte Vertrauen, frohe Weihnachten
und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!
Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen
zum Jahresende 2004
• Ausstehende Forderungen überprüfen –
Verjährungsfalle droht
Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im
Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform"
kann erstmalig zum 1.1.2005 die kurze Verjährung
von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
eintreten. Betroffen sind Altforderungen, die vor
dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.1.2002
entstanden sind und für die nach neuem Recht die
Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene
Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit
Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.
In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind
die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende
Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum
Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt
insbesondere
für
Kaufpreisforderungen
im
kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf
wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel
rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige
Verjährung galt. Ebenso aber auch für Erfüllungs-,
Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für
die das alte Recht unter Umständen sogar eine
dreißigjährige Verjährung vorsah.
• Änderungen durch die
Arbeitsmarktreformen zum 1.1.2004
Regierung und Opposition haben sich auf ein
Reformpaket geeinigt, welches nun auch vom
Bundestag verabschiedet wurde. Nachfolgend die
wichtigsten Änderungen in Kurzform:
• Kündigungsschutz: In Betrieben mit zehn oder
weniger Arbeitnehmern wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1.1.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer
nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu
fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis
zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den
bestehenden Kündigungsschutz.
• Sozialauswahl:
Die
bei
notwendigen
Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das
Lebensalter,
die
Unterhaltspflichten
des
Arbeitnehmers (z. B. gegenüber Kindern) sowie
Schwerbehinderung
beschränkt,
ohne
Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen.
• Klagefrist: Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe
wird
eine
einheitliche
Klagefrist von drei Wochen eingeführt.
• Unternehmensgründer
/
befristete
Beschäftigung: In den ersten vier Jahren nach
Unternehmensgründung
können
befristete
Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund
bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden,
um Existenzgründern die Entscheidung für
Einstellungen zu erleichtern.
• Bezugsdauer von Arbeitslosengeld: In der
Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf
12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr
auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Durch
eine Übergangsregelung gilt dies für Neuanträge erst
ab dem 1. Februar 2006. Die Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde von Juli 2004
auf Anfang 2005 verschoben.
• Die
Zumutbarkeitsregelungen
für
die
Annahme
einer
Beschäftigung
für
Langzeitarbeitslose werden verschärft. So sieht die
Reform vor, dass sie jede legale Arbeit annehmen
müssen.
• Es gibt keine gesetzliche Regelung zu
tariflichen
Öffnungsklauseln.
Dies
bleibt
Angelegenheit der Tarifparteien, die eine freiwillige
Regelung im nächsten Jahr vereinbaren sollen.
• Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Mit der
Reform wird auch ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs
umgesetzt,
wonach
Bereitschaftsdienste, wie z. B. im Krankenhaus, bei
der Feuerwehr usw., künftig als Arbeitszeit zu
bewerten sind. Die Tarifparteien bekommen eine
Frist, diese Änderung bis zum Ende des Jahres 2005
umzusetzen.
• Änderungen in der Handwerksordnung
zum 1.1.2004
Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts
wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind
zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung
des
Handwerksrechts
enthält
folgende
Kernelemente:
• Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Bei den übrigen 53
handelt es sich um so genannte "Zulassungsfreie
Handwerksgewerbe".
Ihre
selbstständige
Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis
voraus. Handwerksgesellen und -gesellinnen können
demnach auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen
gründen, wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten
keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben
Dritter bestehen. Ein Meistertitel kann hier jedoch
freiwillig erworben werden. Die Gesellenjahre als
Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen
Meisterprüfung entfallen.
• Bei den Handwerken, die Gefahren für die
Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich
bringen
können
oder
die
eine
hohe
Ausbildungsleistung erbringen, handelt es sich um
"Zulassungspflichtige Handwerke". Hier ist der
Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung
oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. Nach
den Änderungen in der Handwerksordnung können
sich auch erfahrene Gesellen in diesen
zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig
machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in
dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre
in leitender Position. Von dieser Regelung
ausgenommen sind jedoch Schornsteinfeger,
Augenoptiker,
Hörgeräteakustiker,
Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und
Zahntechniker.
• Das Inhaberprinzip – wonach der Inhaber eines
Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss – ist
weggefallen. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges
Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen
Einzelunternehmern oder Personengesellschaften
geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter
einstellen.
Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich
geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk
erleichtert. Neuen Handwerksunternehmen wird in
den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung
eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen
gewährt.
• Bundestag verabschiedete modernes
Wettbewerbsrecht
Der Deutsche Bundestag hat am 1.4.2004 die
Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) beschlossen. Es ist am 8.7.2004
in Kraft getreten.
Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe,
Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen
weg. Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob
und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt.
Er kann sie zeitlich flexibel und regional
unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht
mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln
beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe
werden auch nach der Reform des UWG weiterhin
möglich sein.
Eine
erhebliche
Verbesserung
des
Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte
Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche
Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt
und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern
wettbewerbswidrige
Gewinne
erwirtschaftet,
z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne
Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund
irreführender
Werbung,
Mogelpackungen,
gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht
behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der
abgeschöpfte
Gewinn
dem
Bundeshaushalt
zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern
das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass
sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des
Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert.
Verboten sind:
•
•
Schleichwerbung,
die
Unerfahrenheit
von
Kindern
und
Jugendlichen auszunutzen,
• unerbetene Telefonwerbung und
• Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu
koppeln.
Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den
Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu
Hause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat
etwa
im
Rahmen
einer
bestehenden
Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat.
• Persönliche Haftung von
Vorstandsmitgliedern einer AG für
fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen
Eine Ad-hoc-Mitteilung ist – anders als ein
Börsenzulassungsprospekt – in der Regel weder
dazu bestimmt noch geeignet, über alle
anlagerelevanten Umstände des Unternehmens
vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt
sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung
im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche
aktuelle,
neue
Tatsachen
aus
dem
Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall
– je nach Tragweite der Information – aus positiven
Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte
Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien
entwickeln.
Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu
entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für
fehlerhafte
Ad-hoc-Mitteilungen
gegenüber
Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner
Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Adhoc-Mitteilungen – in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit –
den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
berechtigt.
Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit
unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den
Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die
Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die
unrichtige Ad-hoc-Publizität ursächlich für die von
ihm getroffene Anlageentscheidung war.
Gelingt
dem
Geschädigten
ein
solcher
Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine
große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der
falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung
zugute kommen kann, so kann er – bei Vorliegen
auch der subjektiven Voraussetzungen der
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
–
grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie
er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung
Verantwortlichen
ihrer
Pflicht
zur
wahrheitsgemäßen
Mitteilung
nachgekommen
wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien
nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten
Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen
Aktien verlangen.
(BGH-Urt. 19.7.2004 – II ZR 217/03, II ZR 218/03,
II ZR 402/02)
• Trotz EU-Erweiterung bleibt der
Arbeitsmarkt für die neuen Mitglieder
beschränkt zugänglich
Am 1.5.2004 ist die Europäische Union um zehn
Mitgliedsstaaten größer geworden. Polen, die
Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen,
die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern
gehören jetzt zur Gemeinschaft.
Im
EU-Beitrittsvertrag
sind
für
die
Arbeitnehmerfreizügigkeit
bestimmte
Übergangsregeln vereinbart worden. Nur die
Staatsangehörigen von Zypern und Malta haben seit
dem Beitritt die volle Freizügigkeit, d. h. den
uneingeschränkten
Zugang
zum
deutschen
Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt während
einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren
weitestgehend das bisherige Recht, das die
Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland deutlich
einschränkt.
Zur Zeit können Angehörige aus den übrigen acht
betroffenen Beitrittsstaaten nur unter bestimmten
Voraussetzungen,
z. B.
im
Rahmen
von
Werkverträgen,
mit
der
Green-Card
für
Computerspezialisten oder als Saisonkräfte, in
Deutschland eine Arbeit aufnehmen.
Diese Regelungen gelten in vollem Umfang auch für
Minijobs. Angehörige aus Beitrittsstaaten mit
beschränkten Zugangsmöglichkeiten zum deutschen
Arbeitsmarkt können lediglich saisongebundene
Tätigkeiten beispielsweise in der Spargel- und
Erdbeerernte oder während der Biergartenzeit im
Gaststättenbereich ausüben. Diese Arbeit kann ein
Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt
wird und bei einem Arbeitseinsatz unter fünf Tagen
in der Woche auf höchstens 50 Kalendertage oder
bei einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von
mindestens fünf Tagen auf bis zu zwei Monate im
Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst begrenzt
ist. Eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte
Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst
von bis zu 400 Euro im Monat ist grundsätzlich
nicht möglich.
Die Ausführungen gelten auch für geringfügige
Beschäftigungen im Privathaushalt. Da Tätigkeiten
als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in der Regel auf
Dauer angelegt sind, fallen sie nicht unter die
Ausnahmeregelung.
• Rechnung ohne Steuernummer
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die
Formvorschriften, die bei der Ausstellung einer
Rechnung gelten, verschärft. Damit eine Rechnung
zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit
dem 1.1.2004 neben weiteren Formvorschriften auch
die Steuernummer oder die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer enthalten.
Nunmehr hat soweit erkennbar das erste Zivilgericht
eine Entscheidung darüber getroffen, mit welchen
Folgen zu rechnen ist, wenn die Angabe der
Steuernummer fehlt. So kam das Amtsgericht
Waiblingen zu dem Entschluss, dass dem
Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht
jedenfalls dann zusteht, wenn er davon ausgehen
muss, dass das Finanzamt diese Rechnung nicht für
den Vorsteuerabzug anerkennen wird. Die Rechnung
wird demnach auch nicht fällig.
• Neue Entscheidung zur Arzthaftung
In einer Entscheidung vom 27.4.2004 legt der
Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in
Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt
werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil
schreiben
die
Richter:
"Ein
grober
Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden
der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,
führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven
Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Behandlungsfehler und dem
Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der
grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den
eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen
oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den
Schaden hingegen nicht."
Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein,
wenn das Verkennen des gravierenden Befundes
oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist,
den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es
dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung
herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von
Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet
werden.
(BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03)
• Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
bei Freiberuflern
Ein
über
zwei
Jahre
hinausgehendes
nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus
einer
Freiberuflersozietät
ausgeschiedenen
Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen
das Gebot der guten Sitten, weil sich nach einem
Zeitraum von zwei Jahren die während der
Zugehörigkeit
zur
Gesellschaft
geknüpften
Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst
haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder
andere Wettbewerber behandelt werden kann.
• Zulage für Riester-Rente beantragen
Um die volle steuerliche Förderung zu erhalten, ist
die
Beantragung
der
Altersvorsorgezulage
erforderlich. Wenn die Zulage für das Sparjahr 2002
noch nicht beantragt wurde, sollte dies bis zum
31.12.2004 nachgeholt und über den Anbieter ein
entsprechender Antrag gestellt werden. Dies ist für
das Sparjahr 2002 nur noch bis zum 31.12.2004
möglich.
• Sozialversicherung für ausländische
Arbeitnehmer
Für Ausländer, die in der Bundesrepublik
Deutschland beschäftigt sind, gelten – mit wenigen
Ausnahmen – die gleichen Vorschriften über die
soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer.
Auch Arbeitgeber, die einen ausländischen
Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind
somit prinzipiell verpflichtet, Meldungen an die
Minijob-Zentrale zu erstatten und Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und ggf. die einheitliche
Pauschsteuer zu zahlen. Darüber hinaus sind bei der
Aufenthaltsgenehmigung
und
Arbeitserlaubnis
sowie für einzelne Personengruppen Besonderheiten
zu beachten.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,
dass für diese Staatsangehörigen auf Antrag die
Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung
möglich ist, wenn keine Versicherungspflicht in der
deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und
keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
besteht.
Für manche ausländische Staatsangehörige ist die
Beitragserstattung möglich, wenn für weniger als
60 Monate Beiträge gezahlt worden sind. Die
Beiträge werden i. d. R. in der Höhe erstattet, in der
sie getragen wurden. Im Regelfall ist für den
Erstattungsantrag eine Wartefrist von 24 Monaten ab
dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
einzuhalten. Ist die Wartefrist bei der Abreise ins
Ausland noch nicht erfüllt, empfiehlt es sich, vorher
ein
Antragsformular
von
der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
besorgen. Die vom Arbeitgeber getragenen Anteile
können nicht zurückgefordert werden.
• Abfindungsanspruch durch das
Kündigungsschutzgesetz
Seit
dem
1.1.2004
ist
der
§ 1a
des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft
getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes:
"Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen
Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf
der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers
in der Kündigungserklärung voraus, dass die
Kündigung
auf
dringende
betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer
bei Verstreichenlassen der Klagefrist die
Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der
Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein
Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles
Jahr aufzurunden."
Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber
keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch.
Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die
Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat
und
der
Arbeitnehmer
seinerseits
keine
Kündigungsschutzklage erhebt.
Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung
Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens
einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der
Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet
der Richter im Verfahren das Angebot als
"Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum Tragen
kommende Abfindung fällt u. U. höher aus.
• Klagefrist bei Kündigung
Will ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung
klagen, weil er sie für sozial ungerechtfertigt oder
aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, so
muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das
Gleiche gilt im Falle einer Änderungskündigung.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung
grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen, z. B. wegen
fehlender Kenntnis einer Schwangerschaft) als
wirksam.
Die neuen Klagefristen gelten für alle Arbeitnehmer,
egal ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind
oder ob es sich um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung handelt, aber auch bei allen "Unwirksamkeitsgründen"
wie
Schwangerschaft,
Elternzeit,
Wehrdienst,
Betriebsratstätigkeit,
Jugendvertreter, Schwerbehinderung oder bei
Kündigung eines unkündbaren Vertrages. Sie gilt
sowohl in Privatunternehmen wie auch im
öffentlichen Dienst oder im Insolvenzverfahren.
Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit
schriftlich erfolgen, weil das Kündigungsschreiben
eine
Originalunterschrift
des
Kündigenden
voraussetzt.
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