1 Gegenstand des Vertrages

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Stand 05.03.2007
VORLÄUFIGER AUSSPEISERAHMENVERTRAG
Zwischen
BEW Bergische Energie- und Wasser GmbH
Sonnenweg 30
51688 Wipperfürth
im Folgenden Ausspeisenetzbetreiber genannt,
und
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____________________________________
____________________________________
____________________________________
im Folgenden Transportkunde genannt,
im Folgenden gemeinsam Vertragsparteien genannt,
wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(EnWG) vom 07. Juli 2005, insbesondere des § 20 Abs. 1 und 1b EnWG, und der demgemäß
anzuwendenden Verordnungen ist der Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgt
(Ausspeisenetzbetreiber), verpflichtet, dem Transportkunden die Netzinfrastruktur seines Netzes und
aller über Netzkopplungspunkte mit seinem Netz unmittelbar bzw. mittelbar verbundenen,
vorgelagerten Netze, bis zum virtuellen Handelspunkt (Bilanzkreis) auf der Fernleitungsnetzebene,
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inklusive der damit verbundenen Systemdienstleistungen gegen ein Netznutzungsentgelt zur
Verfügung zu stellen.
Wesentliche Grundlage, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist die gemäß § 20 Abs. 1 b
Satz
5
EnWG
erforderliche
Kooperation
aller
Betreiber
von
Gasversorgungsnetzen.
Die
Bundesnetzagentur hat in der Entscheidung vom 17.11.2006 (Az.: BK7-06-074) festgestellt, dass die
von vielen deutschen Gasnetzbetreibern abgeschlossene Kooperationsvereinbarung vom 19.07.2006
in weiten Teilen unwirksam ist. Die erforderliche Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung durch
die Verbände der Netzbetreiber dauert an und es muss davon ausgegangen werden, dass die
überarbeitete Kooperationsvereinbarung (KoV II) erst zum 01.10.2007 in Kraft treten wird.
Um dem Transportkunden trotzdem bis zum 01.10.2007 den Zugang auf der Basis des gesetzlich
vorgesehenen Zweivertragsmodells zu ermöglichen, schließen die Vertragsparteien folgenden
Vertrag:
§1
Gegenstand des Vertrages
Der vorliegende Vertrag regelt die Zusammenarbeit und die gegenseitigen Rechte und Pflichten im
Zusammenhang
mit
der
Belieferung
der
Kunden
des
Transportkunden
im
Netz
des
Ausspeisenetzbetreibers durch den Transportkunden, die Letztverbraucher sind.
§2
Pflichten des Ausspeisenetzbetreibers
(1)
Der Ausspeisenetzbetreiber nimmt alle Kunden des Transportkunden in eine Kundenliste
(Anlage 1) auf und ordnet die entsprechenden Entnahmestellen dem vom Transportkunden
benannten Bilanzkreis zu.
(2)
Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für alle Entnahmestellen der Kunden des Transportkunden
die stündlichen Leistungswerte der Entnahmen. Die stündlichen Leistungswerte werden für
leistungsgemessene
Kunden
durch
Messeinrichtungen
mit
stündlicher
registrierender
Leistungsmessung und für Lastprofilkunden durch Messung der entnommenen Gasmengen i.
V. m. dem vom Ausspeisenetzbetreiber angewendeten Lastprofilverfahren (Anlage 2),
hilfsweise über ein abzustimmendes Ersatzwertverfahren ermittelt.
(3)
Der Ausspeisenetzbetreiber stellt dem Transportkunden die Netzinfrastruktur bis zum
relevanten virtuellen Handelspunkt nach Maßgabe von § 5 dieses Vertrags zur Verfügung.
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§3
Pflichten des Transportkunden
(1)
Der Transportkunde verpflichtet sich, jede von ihm belieferte Entnahmestelle unter Benennung
eines Bilanzkreises einem Marktgebiet zuzuordnen und die in Anlage 1 geforderten Angaben,
differenziert nach leistungsgemessenen Kunden (Anlage 1a) und Lastprofilkunden (Anlage
1b), zu machen.
(2)
Der Transportkunde verpflichtet sich, im für den Transport genutzten Marktgebiet entweder
selbst oder durch einen Bilanzkreisverantwortlichen einen Bilanzkreis zu unterhalten, dem die
einzelnen
Entnahmestellen
zuzuordnen
sind.
Der
Transportkunde
stellt
den
Ausspeisenetzbetreiber von etwaigen Nachteilen frei, die sich aus dem Nichtbestehen oder der
Beendigung eines Bilanzkreisvertrages ergeben.
(3)
Der Transportkunde verpflichtet sich zur Zahlung des Netznutzungsentgelts sowie der
Konzessionsabgaben für die Nutzung sämtlicher vom Ausspeisenetzbetreiber zur Verfügung
gestellten Netze. Neben dem Entgelt für das eigene Verteilnetz gemäß dem Preisblatt
(Anlage 3) berechnet der Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden bis zur Klärung von
näheren Vorgaben für eine Kostenwälzung die auf den Transportkunden entfallenden Entgelte
für die Nutzung der vorgelagerten Netze auf Basis der Abrechnungen der vorgelagerten
Netzbetreiber. Soweit der Transportkunde etwaige Überschreitungspönalen in vorgelagerten
Netzen verursacht, hat der Transportkunde dem Ausspeisenetzbetreiber entsprechende Kosten
zu erstatten.
§4
Abwicklung der Ausspeisung
(1)
Die Belieferung eines Kunden des Transportkunden ist erst dann möglich, wenn die folgenden
Voraussetzungen vorliegen und dem Ausspeisenetzbetreiber auf Verlangen nachgewiesen
wurden:
a)
Der Transportkunde benennt dem Ausspeisenetzbetreiber mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende vor Aufnahme der Belieferung seine Kunden, deren
Entnahmestellen und die Marktgebiets- und Bilanzkreiszuordnung gemäß Anlage 1.
b)
Für alle Entnahmestellen der Kunden des Transportkunden im Netzgebiet des
Ausspeisenetzbetreibers muss eine Regelung zwischen Ausspeisenetzbetreiber und
Kunden bezüglich der Anschlussnutzung des Kunden bestehen. Für Anschlussnutzer, die
über einen Anschluss im Sinne der Niederdruckanschlussverordnung Gas aus dem
Verteilnetz
entnehmen,
kommt
ein
Anschlussnutzungsverhältnis
unter
den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) zustande. In
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allen
anderen
Fällen
bedarf
es
des
Abschlusses
eines
gesonderten
Anschlussnutzungsvertrages.
c)
Für den Ausgleich von Differenzen zwischen den Entnahmen der Kunden des
Transportkunden
und
(Bilanzausgleich)
dessen
besteht
zeitgleichen
ein
Einbuchungen
Bilanzkreisvertrag
mit
in
den
dem
Bilanzkreis
zuständigen
Bilanzkreisnetzbetreiber Der Ausspeisenetzbetreiber bietet keinen Bilanzausgleich an.
Falls der Transportkunde nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, reicht es aus, dass
ein
Bilanzkreisverantwortlicher
einen
Marktgebietsverantwortlichen abgeschlossen
Bilanzkreisvertrag
hat,
dem
die
mit
einem
Entnahmestellen des
Transportkunden zugeordnet sind, und dieser andere Bilanzkreisverantwortliche sowie
der Bilanzkreisnetzbetreiber der Zuordnung zustimmt. Soweit der Transportkunde seine
Kunden verschiedenen Bilanzkreisen zuordnet, kann für jeden Bilanzkreis ein
entsprechender Nachweis verlangt werden. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung
des Bilanzkreisvertrages ist dem Ausspeisenetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
d)
Der Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde benennen jeweils Ansprechpartner
mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse gemäß Anlage 4.
(2)
Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Transportkunden für
den
gleichen
Zeitraum
oder
Lieferbeginn
in
Anspruch
genommen,
so
hat
der
Ausspeisenetzbetreiber die beteiligten Transportkunden unverzüglich über die bestehende
Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung
zwischen den Transportkunden statt, wird der Ausspeisenetzbetreiber das Netz dem
Transportkunden zur Verfügung stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat.
Die Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(3)
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, bestätigt der Ausspeisenetzbetreiber dem
Transportkunden spätestens am 15. Werktag des der Belieferung vorangehenden Monats die
Einbeziehung der Kunden in diesen Rahmenvertrag. Mit dieser Mitteilung wird die Aufnahme in
die Kundenliste verbindlich. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, teilt der
Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden so schnell wie möglich nach Eingang der
Anmeldung bzw. dem Abschluss dieses Vertrags, spätestens am 15. Werktag des der
Belieferung vorangehenden Monats mit, welche Gründe einer Einbeziehung entgegenstehen
bzw. unter welchen Auflagen eine Einbeziehung doch möglich ist.
(4)
Will der Transportkunde seine Lieferungen an einen seiner Kunden einstellen, so teilt er dies
dem Ausspeisenetzbetreiber spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende mit.
Die Mitteilung kann zugleich mit der Anmeldung erfolgen. Der Endtermin wird in die Kundenliste
aufgenommen. Der Ausspeisenetzbetreiber wird den Kunden des Transportkunden unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 in der Kundenliste löschen. Die Verlängerung der Belieferung
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über einen vereinbarten Endtermin hinaus ist wie eine Neuanmeldung zu handhaben.
§5
Netznutzung
(1)
Der Ausspeisenetzbetreiber stellt dem Transportkunden ab dem 01.05.2006, 06:00 Uhr die
Netzinfrastruktur
seines
Netzes
sowie
die
Netzinfrastruktur
der
mit
ihm
über
Netzkopplungspunkte – unmittelbar oder mittelbar - verbundenen, vorgelagerten Netze bis zum
virtuellen Handelspunkt (Bilanzkreis) des Marktgebietes E.ON Gastransport AG & Co KG
Marktgebiet L-Gas zur Verfügung und erbringt die Systemdienstleistungen (Netznutzung).
(2)
Um die Netznutzung zu ermöglichen, bestellt der Ausspeisenetzbetreiber auf der Grundlage der
vom Transportkunden angemeldeten Vorhalteleistungen die entsprechenden Kapazitäten bei
dem ihm vorgelagerten Netzbetreiber.
(3)
Die Erfüllung der Verpflichtung des Ausspeisenetzbetreibers gemäß § 5 Abs. 1 steht unter dem
Vorbehalt, dass die jeweiligen Betreiber vorgelagerter Netze die Nutzung ihrer Netze bis zum
virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebietes zu angemessenen und praktikablen
Bedingungen – ggf. zunächst ebenfalls auf vorläufiger Grundlage - ermöglichen. Sollte ein
vorgelagerter Netzbetreiber seine erforderliche Zusammenarbeit widerrechtlich verweigern, wird
der Ausspeisenetzbetreiber alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den
Transport dennoch abzuwickeln. Soweit der Ausspeisenetzbetreiber dieser Verpflichtung
nachkommt
und
der
Schadensersatzansprüche
Transport
des
dennoch
nicht
Transportkunden
möglich
gegen
ist
den
durchzuführen,
sind
Ausspeisenetzbetreiber
ausgeschlossen.
(4)
Kommt der Transportkunde seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Entgelte in nicht
nur unerheblichem Umfang auch nach Mahnung nicht fristgerecht und vollständig nach oder
liegen beim Transportkunden Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, hat der
Ausspeisenetzbetreiber das Recht, dem Transportkunden die Netznutzung unverzüglich zu
entziehen. Der Ausspeisenetzbetreiber informiert die Kunden des Transportkunden hierüber
unverzüglich.
§6
Änderung der Netznutzungsentgelte; Konzessionsabgabe
(1)
Änderungen
der
genehmigten
oder
festgesetzten
Entgelte
werden
gegenüber
dem
Transportkunden mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigung bzw. Festsetzung
wirksam. Stellt der Ausspeisenetzbetreiber einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte oder
setzt er ein anderes Entgelt fest, wird er dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt
geben.
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(2)
Der
Ausspeisenetzbetreiber
wird
dem
Transportkunden
die
neu
genehmigten
oder
festgesetzten Netznutzungsentgelte und den Zeitpunkt mitteilen, ab dem diese gelten. Die
Mitteilung kann auch im Rahmen der Rechnungsstellung erfolgen.
(3)
Für den Fall, dass gegen die genehmigten oder festgesetzten Entgelte im Rahmen von
behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden bzw. derartige
Verfahren bereits anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber, vorgelagerten Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Entgelte - oder durch Dritte), ist zwischen den Parteien abschließend das
rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die
Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten oder bestimmten, gegebenenfalls vorläufigen
Entgeltes. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen
Entnahmestellen durch den Lieferanten - nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.
Rück- oder Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(4)
Der Ausspeisenetzbetreiber wird dem Transportkunden aufgrund des mit der jeweiligen
Gemeinde bestehenden Konzessionsvertrages die auf die Entnahmen seiner Kunden
entfallende, der jeweiligen Kommune geschuldete Konzessionsabgabe neben dem Entgelt für
die Netznutzung in Rechnung stellen. Gleiches gilt, wenn der Ausspeisenetzbetreiber ein
Eigenbetrieb ist und ohne eigentlichen Konzessionsvertrag eine Pflicht zur Abführung von
Konzessionsabgaben besteht. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils
zwischen
dem
Ausspeisenetzbetreiber
und
der
betreffenden
Gemeinde
vereinbarten
Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
§7
Abschlagszahlungen für die Netznutzung
Rechnungsstellung, Abrechnung
(1)
Soweit es sich bei den Kunden des Transportkunden um leistungsgemessene Kunden handelt,
stellt der Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden bis zum 10. Werktag eines Monats die
Netznutzung des vergangenen Monats einschließlich der anteiligen Konzessionsabgabe gemäß
§ 6 Abs. 4 in Rechung.
(2)
Bei Lastprofilkunden berechnet der Ausspeisenetzbetreiber auf der Basis der Abrechnungen
der Kunden des Transportkunden in den vorangegangenen 12 Monaten dem Transportkunden
für die Netznutzung einschließlich der anteiligen Konzessionsabgabe bis zum letzten Tag eines
Monats gemäß § 6 Abs. 4 zu leistende monatliche Abschlagszahlungen, die unabhängig vom
tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig sind. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor,
ist der Ausspeisenetzbetreiber zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des
Seite 6
durchschnittlichen
Verbrauchs
vergleichbarer
Entnahmestellen
berechtigt.
Macht
der
Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung
relevanten Parameter (z.B. die Anzahl der Kunden) unterjährig, können die Parteien eine
entsprechende Anpassung verlangen. Ändern sich die vertraglichen Preise, so können die nach
der
Preisänderung
anfallenden
Abschlagszahlungen
mit
dem
Vomhundertsatz
der
Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3)
Nach Ablauf des Abrechnungsjahres wird vom Ausspeisenetzbetreiber eine Schlussrechnung
erstellt,
in
der
der
tatsächliche
Umfang
der
Netznutzung
unter
Anrechnung
der
Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Eine spätere Nachberechnung bleibt möglich.
(4)
Wechselt bezüglich einer Entnahmestelle innerhalb eines Abrechnungszeitraums der Lieferant,
so werden Arbeitspreisentgelte für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen
berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig berechnet. Für die
Berechnung der Leistungspreisentgelte wird die höchste Entnahmeleistung während des
gesamten Abrechnungszeitraums zugrunde gelegt.
(5)
Ändern
sich
innerhalb
eines
Abrechnungszeitraumes
die
vertraglichen
Preise,
der
Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so werden Grundpreise und
Leistungspreise zeitanteilig angewendet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der
Entgeltänderung angewendet.
(6)
Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung
im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Eine rechnerische Abgrenzung kann auch erfolgen,
wenn
die
Ablesung
nicht
möglich
ist.
Falls
beim
Transportkunden
entsprechende
Ablesungsdaten vorliegen, soll der Ausspeisenetzbetreiber diese bei der Abrechnung
angemessen berücksichtigen, sofern diese Information zum Zeitpunkt der Abrechnung vorliegt.
Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der für die jeweilige
Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
(7)
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der
übersteigende
Betrag
unverzüglich
zu
erstatten,
spätestens
mit
der
nächsten
Abschlagsforderung zu verrechnen.
§8
Allgemeine Zahlungsbestimmungen; Zahlungsverzug;
Steuern und Abgaben
(1)
Rechnungen und Abschläge werden im Regelfall zu dem in dem in der Zahlungsaufforderung
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 5 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung
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ohne Abzug fällig, es sei denn, in der Zahlungsaufforderung ist etwas anderes angegeben.
(2)
Etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Rechnung sind nur binnen zwei Wochen
nach Rechnungszugang oder im Fall der Feststellung der Unrichtigkeit der Rechnung binnen
zwei Jahren zulässig, falls diese Feststellung ohne Verschulden des Transportkunden nicht
früher getroffen werden konnte. Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung wird hierdurch
nicht aufgehoben.
(3)
Bei Zahlungsverzug kann der Ausspeisenetzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert
oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten
auch pauschal berechnen. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten
seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale
entstanden.
(4)
Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden
Umsatzsteuer.
(5)
Werden die Leistungen dieses Vertrages oder – soweit zur Erbringung dieser Leistungen
erforderlich – die Erzeugung, die Verteilung von oder der Handel mit Gas mit weiteren Steuern,
Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden hoheitlich auferlegten
Belastungen belegt
oder ändert sich die Höhe einer der genannten Belastungen, ist der
Ausspeisenetzbetreiber berechtigt, Erhöhungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an
den Transportkunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige Regelung
dem nicht entgegensteht. Bei Wegfall oder Absenkung ist der Ausspeisenetzbetreiber zu einer
Weitergabe an den Transportkunden verpflichtet. Der Transportkunde wird über die Anpassung
der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
§9
Zahlungsverweigerung; Aufrechnung
(1)
Einwände
gegen
Rechnungen
berechtigen
zum
Zahlungsaufschub
oder
zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler
vorliegen, und wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei
Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.
(2)
Gegen Ansprüche des Ausspeisenetzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 10
Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung
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(1)
Der Transportkunde kann beim Ausspeisenetzbetreiber an einem Bonitätsprüfungsverfahren im
Hinblick auf zu leistende Entgelte teilnehmen. Hierzu führt der Ausspeisenetzbetreiber
Auswertungen öffentlich verfügbarer Informationen, wie z.B. Wirtschaftsauskünften, durch. Der
Transportkunde
stellt
dem
Ausspeisenetzbetreiber
auf
Verlangen
weitere
für
die
Bonitätsbeurteilung erforderliche Informationen zur Verfügung. Der Transportkunde hat jede
Veränderung, die die Beurteilung seiner Bonität erheblich beeinflusst, insbesondere die
Beendigung eines etwaigen Ergebnisabführungsvertrags nach § 291 HGB unverzüglich
anzuzeigen.
(2)
Sofern durch ein Bonitätsprüfungsverfahren nach Absatz 1 eine ausreichende Bonität des
Transportkunden nachgewiesen wurde, besteht keine Pflicht des Transportkunden, eine
Sicherheitsleistung
an
Bonitätsprüfungsverfahren
den
kann
Ausspeisenetzbetreiber
anschließend
jährlich
und
zu
in
erbringen.
Fällen,
in
Das
denen
der
Ausspeisenetzbetreiber eine Verschlechterung der Bonität erwartet, wiederholt werden. Der
Transportkunde hat dazu auf Verlangen des Ausspeisenetzbetreibers die im Rahmen des
zuletzt durchgeführten Bonitätsprüfungsverfahrens vorgelegten Dokumente in aktualisierter
Form zur Verfügung zu stellen.
(3)
Sofern durch ein Bonitätsprüfungsverfahren nach Ziffer 1 keine ausreichende Bonität des
Transportkunden nachgewiesen, kein Bonitätsprüfungsverfahren durchgeführt oder ein
laufendes Bonitätsprüfungsverfahren noch nicht positiv abgeschlossen wurde, ist der
Transportkunde verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eine
angemessene Sicherheitsleistung an den Ausspeisenetzbetreiber zu erbringen.
(4)
Sofern das Bonitätsprüfungsverfahren erst nach Leistung der Sicherheit abgeschlossen wird
und die Prüfung ergeben hat, dass der Transportkunde eine geringere oder keine
Sicherheitsleistung
erbringen
muss,
ist
der
Ausspeisenetzbetreiber
verpflichtet,
die
Sicherheitsleistung entsprechend zu erstatten.
(5)
Mit vollständiger Abwicklung des jeweiligen Vertrages hat der Ausspeisenetzbetreiber die
Sicherheit an den Transportkunden zurückzugeben.
(6)
Der Ausspeisenetzbetreiber ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu
kündigen, wenn der Transportkunde die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht in der
erforderlichen Qualität und Ausstattung leistet.
(7)
Der Ausspeisenetzbetreiber kann die Bonitätsprüfung auch von einem qualifizierten Dritten
durchführen lassen.
§ 11
Messung; Ablesung; Schätzung
Seite 9
(1)
Das an der Entnahmestelle übergebene Gas wird dort erfasst. Der Einbau, der Betrieb und die
Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung des übergebenen Gases ist Aufgabe des
Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist
keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Es
ist
Aufgabe
des
Ausspeisenetzbetreibers,
die
für
die
Abrechnung
relevanten
Verbrauchsdaten zu erfassen, zu verarbeiten, und an den Transportkunden je Letztverbraucher
und an den Bilanzkreisnetzbetreiber in aggregierter Form weiterzuleiten.
(3)
Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine
Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Ausspeisenetzbetreiber, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde hat das
Recht,
zusätzlich
eigene
geeichte
Messeinrichtungen
in
Abstimmung
mit
dem
Beauftragten
des
Ausspeisenetzbetreiber auf eigenen Kosten einzubauen und zu betreiben.
(4)
Messeinrichtungen
ohne
Leistungsmessung
werden
vom
Ausspeisenetzbetreibers möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. Die Ablesung erfolgt
für Anschlussnutzer mit Leistungsmessung monatlich und für Anschlussnutzer ohne
Leistungsmessung jährlich. Ablesetermine werden vom Ausspeisenetzbetreiber festgelegt.
(5)
Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers nicht
zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer der Aufforderung zur
Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme auf der
Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse
angemessen
zu
berücksichtigen.
Gleiches
gilt
bei
Ausfall
oder
Manipulation
der
Messeinrichtung. Die Kosten für Messung und für Abrechnung an den Entnahmestellen werden
dem Lieferanten separat in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die Erfassung,
Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung
relevanten
Daten.
Werden
weitere
Ablesungen
gefordert,
so
sind
diese
dem
Ausspeisenetzbetreiber gesondert zu vergüten. Der Ausspeisenetzbetreiber ist zur Vornahme
von Kontrollablesungen durch einen Beauftragten befugt.
(6)
Wechselt der Anschlussnutzer seinen Lieferanten, so kann der Ausspeisenetzbetreiber eine
zusätzliche Ablesung durchführen. Gleiches gilt bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigung
des
Rahmenvertrages
oder
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Bedarfs.
Der
Ausspeisenetzbetreiber kann den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln
oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
(7)
Ergibt
eine
Prüfung
der
Messeinrichtung
eine
Überschreitung
der
gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt
Seite 10
eine Messeinrichtung nicht an, hat der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr
vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder
aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln.
§ 12
Störung, Einschränkung und Unterbrechung der Netznutzung
(1)
Die Netznutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden,
a)
soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines
drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für
Personen oder Anlagen erforderlich ist,
b)
um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Ausspeisenetzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, oder
c)
(2)
wenn der Anschlussnutzer zustimmt.
Der Ausspeisenetzbetreiber wird eine beabsichtigte Unterbrechung oder Einschränkung der
Netznutzung rechtzeitig den Anschlussnutzern in geeigneter Weise bekannt geben und den
Transportkunden mit einer Begründung in Textform hiervon unterrichten. Eine Benachrichtigung
kann entfallen, wenn die Unterrichtung:
a)
nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Ausspeisenetzbetreiber dies
nicht zu vertreten hat,
b)
die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 13
Haftung
(1)
Der Ausspeisenetzbetreiber haftet gegenüber dem Transportkunden für Schäden, die ihm oder
den von ihm belieferten Kunden durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der
Anschlussnutzung oder des Netzzugangs entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in
Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I 2006, 2477).
§ 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
Diese Haftungsbegrenzung kann gegenüber dem Transportkunden nur für jeden Kunden
gesondert geltend gemacht werden.
Seite 11
Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungsgehilfen des
Ausspeisenetzbetreibers und für die Haftung des Transportkunden und seiner Erfüllungsgehilfen
gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber.
Der
Transportkunde
verpflichtet
sich,
die
vorstehende
Haftungsbegrenzung
in
den
Lieferverträgen mit seinen Kunden zugunsten des Ausspeisenetzbetreibers zu vereinbaren.
(2)
In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung des Ausspeisenetzbetreibers sowie seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt
nicht bei
a)
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den
der Ausspeisenetzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem
Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der
wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungsgehilfen des
Ausspeisenetzbetreibers
und
für
die
Haftung
des
Transportkunden
gegenüber
dem
Ausspeisenetzbetreiber.
Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
§ 14
Laufzeit und Kündigung
(1)
Der Vertrag beginnt mit dem xx.xx.xxxx und läuft bis zum xx.xx.xxxx, x:xx Uhr.
(2)
Der Ausspeisenetzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag vor dem Ende der Laufzeit fristlos zu
kündigen, wenn
a)
der Bilanzausgleich nicht mehr sichergestellt ist;
b)
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Transportkunden
eintritt und er keine ausreichende Sicherheit stellt; eine wesentliche Verschlechterung der
Seite 12
Vermögensverhältnisse ist insbesondere anzunehmen, wenn der Transportkunde
hinsichtlich seines Vermögens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder
die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen;
c)
der Transportkunde wesentliche vertragliche Verpflichtungen grob verletzt; dies ist u.a.
der
Fall,
wenn
der
Transportkunde
Zahlungsverpflichtungen
gegenüber
dem
Ausspeisenetzbetreiber in nicht unerheblicher Höhe trotz Mahnung und zweiwöchiger
Fristsetzung nicht nachkommt.
(3)
Für den Fall, dass eine überarbeitete Kooperationsvereinbarung bereits vor Ablauf des
Vertrages
in
Kraft
treten
sollte,
werden
die
Vertragsparteien
entweder
diesen
Ausspeiserahmenvertrag an die Vorgaben der neuen Kooperationsvereinbarung anpassen oder
einen neuen Ausspeiserahmenvertrag schließen. Dazu kann jede Vertragspartei diesen Vertrag
mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats schon vor dem 01.10.2007
kündigen.
(4)
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 15
Allgemeine Bedingungen
(1)
Die
Regelungen
dieses
energiewirtschaftlichen
Vertrages
beruhen
Rahmenbedingungen.
auf
den
Dabei
derzeitigen
dient
rechtlichen
dieser
und
vorläufige
Ausspeiserahmenvertrag wegen der derzeitigen Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung
und
der
in
Kürze
zu
erwartenden
Festlegung
der
Bundesnetzagentur
zu
den
Geschäftsprozessen beim Lieferantenwechsel Gas (BK7-06-067) als Übergangslösung. Die
Vertragparteien sind sich einig, dass fehlende Regelungen in dieser Übergangsvereinbarung in
loyaler und pragmatischer Weise einvernehmlich und konstruktiv geregelt und bestehende
Regelungen ebenso angepasst werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die
Festlegung der Bundesnetzagentur für die Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel Gas
(BK 7-06-067) oder andere Festlegungen der Bundesnetzagentur bereits vor dem 01.10.2007 in
Kraft treten und eine Anpassung dieses Vertrags erforderlich machen sollten.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – einschließlich dieser Klausel – bedürfen der
Schriftform.
(3)
Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des
öffentlichen
Rechts
und
öffentlich-rechtliche
Sondervermögen
ist
der
Sitz
des
Ausspeisenetzbetreibers.
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§ 16
Schlussbestimmungen
(1)
Die
Geltung
abweichender
Bedingungen
ist
ausgeschlossen,
selbst
wenn
der
Ausspeisenetzbetreiber derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende
Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sich der
Ausspeisenetzbetreiber mit diesen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden die
unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in
ihrem
wirtschaftlichen
Ergebnis
möglichst
gleichkommende
Bestimmung
ersetzen.
Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
§ 17
Vertragsbestandteile
Bestandteile dieses Vertrages sind die beigefügten Anlagen:
Anlage 1: Kundenliste, differenziert nach
Anlage 1a: leistungsgemessenen Kunden und
Anlage 1b: Lastprofilkunden
Anlage 2: Lastprofilverfahren
Anlage 3: Preisblatt für das Verteilnetz des ANB
Anlage 4: Ansprechpartner
Wipperfürth, den 20.04.2007
__________, den ..............................
.........................................................
Ausspeisenetzbetreiber
Transportkunde
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