Stand 05.03.2007 VORLÄUFIGER AUSSPEISERAHMENVERTRAG Zwischen BEW Bergische Energie- und Wasser GmbH Sonnenweg 30 51688 Wipperfürth im Folgenden Ausspeisenetzbetreiber genannt, und ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ im Folgenden Transportkunde genannt, im Folgenden gemeinsam Vertragsparteien genannt, wird nachfolgender Vertrag geschlossen: Präambel Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) vom 07. Juli 2005, insbesondere des § 20 Abs. 1 und 1b EnWG, und der demgemäß anzuwendenden Verordnungen ist der Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgt (Ausspeisenetzbetreiber), verpflichtet, dem Transportkunden die Netzinfrastruktur seines Netzes und aller über Netzkopplungspunkte mit seinem Netz unmittelbar bzw. mittelbar verbundenen, vorgelagerten Netze, bis zum virtuellen Handelspunkt (Bilanzkreis) auf der Fernleitungsnetzebene, Seite 1 inklusive der damit verbundenen Systemdienstleistungen gegen ein Netznutzungsentgelt zur Verfügung zu stellen. Wesentliche Grundlage, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist die gemäß § 20 Abs. 1 b Satz 5 EnWG erforderliche Kooperation aller Betreiber von Gasversorgungsnetzen. Die Bundesnetzagentur hat in der Entscheidung vom 17.11.2006 (Az.: BK7-06-074) festgestellt, dass die von vielen deutschen Gasnetzbetreibern abgeschlossene Kooperationsvereinbarung vom 19.07.2006 in weiten Teilen unwirksam ist. Die erforderliche Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung durch die Verbände der Netzbetreiber dauert an und es muss davon ausgegangen werden, dass die überarbeitete Kooperationsvereinbarung (KoV II) erst zum 01.10.2007 in Kraft treten wird. Um dem Transportkunden trotzdem bis zum 01.10.2007 den Zugang auf der Basis des gesetzlich vorgesehenen Zweivertragsmodells zu ermöglichen, schließen die Vertragsparteien folgenden Vertrag: §1 Gegenstand des Vertrages Der vorliegende Vertrag regelt die Zusammenarbeit und die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Belieferung der Kunden des Transportkunden im Netz des Ausspeisenetzbetreibers durch den Transportkunden, die Letztverbraucher sind. §2 Pflichten des Ausspeisenetzbetreibers (1) Der Ausspeisenetzbetreiber nimmt alle Kunden des Transportkunden in eine Kundenliste (Anlage 1) auf und ordnet die entsprechenden Entnahmestellen dem vom Transportkunden benannten Bilanzkreis zu. (2) Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für alle Entnahmestellen der Kunden des Transportkunden die stündlichen Leistungswerte der Entnahmen. Die stündlichen Leistungswerte werden für leistungsgemessene Kunden durch Messeinrichtungen mit stündlicher registrierender Leistungsmessung und für Lastprofilkunden durch Messung der entnommenen Gasmengen i. V. m. dem vom Ausspeisenetzbetreiber angewendeten Lastprofilverfahren (Anlage 2), hilfsweise über ein abzustimmendes Ersatzwertverfahren ermittelt. (3) Der Ausspeisenetzbetreiber stellt dem Transportkunden die Netzinfrastruktur bis zum relevanten virtuellen Handelspunkt nach Maßgabe von § 5 dieses Vertrags zur Verfügung. Seite 2 §3 Pflichten des Transportkunden (1) Der Transportkunde verpflichtet sich, jede von ihm belieferte Entnahmestelle unter Benennung eines Bilanzkreises einem Marktgebiet zuzuordnen und die in Anlage 1 geforderten Angaben, differenziert nach leistungsgemessenen Kunden (Anlage 1a) und Lastprofilkunden (Anlage 1b), zu machen. (2) Der Transportkunde verpflichtet sich, im für den Transport genutzten Marktgebiet entweder selbst oder durch einen Bilanzkreisverantwortlichen einen Bilanzkreis zu unterhalten, dem die einzelnen Entnahmestellen zuzuordnen sind. Der Transportkunde stellt den Ausspeisenetzbetreiber von etwaigen Nachteilen frei, die sich aus dem Nichtbestehen oder der Beendigung eines Bilanzkreisvertrages ergeben. (3) Der Transportkunde verpflichtet sich zur Zahlung des Netznutzungsentgelts sowie der Konzessionsabgaben für die Nutzung sämtlicher vom Ausspeisenetzbetreiber zur Verfügung gestellten Netze. Neben dem Entgelt für das eigene Verteilnetz gemäß dem Preisblatt (Anlage 3) berechnet der Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden bis zur Klärung von näheren Vorgaben für eine Kostenwälzung die auf den Transportkunden entfallenden Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netze auf Basis der Abrechnungen der vorgelagerten Netzbetreiber. Soweit der Transportkunde etwaige Überschreitungspönalen in vorgelagerten Netzen verursacht, hat der Transportkunde dem Ausspeisenetzbetreiber entsprechende Kosten zu erstatten. §4 Abwicklung der Ausspeisung (1) Die Belieferung eines Kunden des Transportkunden ist erst dann möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen und dem Ausspeisenetzbetreiber auf Verlangen nachgewiesen wurden: a) Der Transportkunde benennt dem Ausspeisenetzbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor Aufnahme der Belieferung seine Kunden, deren Entnahmestellen und die Marktgebiets- und Bilanzkreiszuordnung gemäß Anlage 1. b) Für alle Entnahmestellen der Kunden des Transportkunden im Netzgebiet des Ausspeisenetzbetreibers muss eine Regelung zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Kunden bezüglich der Anschlussnutzung des Kunden bestehen. Für Anschlussnutzer, die über einen Anschluss im Sinne der Niederdruckanschlussverordnung Gas aus dem Verteilnetz entnehmen, kommt ein Anschlussnutzungsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) zustande. In Seite 3 allen anderen Fällen bedarf es des Abschlusses eines gesonderten Anschlussnutzungsvertrages. c) Für den Ausgleich von Differenzen zwischen den Entnahmen der Kunden des Transportkunden und (Bilanzausgleich) dessen besteht zeitgleichen ein Einbuchungen Bilanzkreisvertrag mit in den dem Bilanzkreis zuständigen Bilanzkreisnetzbetreiber Der Ausspeisenetzbetreiber bietet keinen Bilanzausgleich an. Falls der Transportkunde nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, reicht es aus, dass ein Bilanzkreisverantwortlicher einen Marktgebietsverantwortlichen abgeschlossen Bilanzkreisvertrag hat, dem die mit einem Entnahmestellen des Transportkunden zugeordnet sind, und dieser andere Bilanzkreisverantwortliche sowie der Bilanzkreisnetzbetreiber der Zuordnung zustimmt. Soweit der Transportkunde seine Kunden verschiedenen Bilanzkreisen zuordnet, kann für jeden Bilanzkreis ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des Bilanzkreisvertrages ist dem Ausspeisenetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. d) Der Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde benennen jeweils Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse gemäß Anlage 4. (2) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Transportkunden für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Ausspeisenetzbetreiber die beteiligten Transportkunden unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Transportkunden statt, wird der Ausspeisenetzbetreiber das Netz dem Transportkunden zur Verfügung stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt. (3) Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, bestätigt der Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden spätestens am 15. Werktag des der Belieferung vorangehenden Monats die Einbeziehung der Kunden in diesen Rahmenvertrag. Mit dieser Mitteilung wird die Aufnahme in die Kundenliste verbindlich. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, teilt der Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden so schnell wie möglich nach Eingang der Anmeldung bzw. dem Abschluss dieses Vertrags, spätestens am 15. Werktag des der Belieferung vorangehenden Monats mit, welche Gründe einer Einbeziehung entgegenstehen bzw. unter welchen Auflagen eine Einbeziehung doch möglich ist. (4) Will der Transportkunde seine Lieferungen an einen seiner Kunden einstellen, so teilt er dies dem Ausspeisenetzbetreiber spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende mit. Die Mitteilung kann zugleich mit der Anmeldung erfolgen. Der Endtermin wird in die Kundenliste aufgenommen. Der Ausspeisenetzbetreiber wird den Kunden des Transportkunden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 in der Kundenliste löschen. Die Verlängerung der Belieferung Seite 4 über einen vereinbarten Endtermin hinaus ist wie eine Neuanmeldung zu handhaben. §5 Netznutzung (1) Der Ausspeisenetzbetreiber stellt dem Transportkunden ab dem 01.05.2006, 06:00 Uhr die Netzinfrastruktur seines Netzes sowie die Netzinfrastruktur der mit ihm über Netzkopplungspunkte – unmittelbar oder mittelbar - verbundenen, vorgelagerten Netze bis zum virtuellen Handelspunkt (Bilanzkreis) des Marktgebietes E.ON Gastransport AG & Co KG Marktgebiet L-Gas zur Verfügung und erbringt die Systemdienstleistungen (Netznutzung). (2) Um die Netznutzung zu ermöglichen, bestellt der Ausspeisenetzbetreiber auf der Grundlage der vom Transportkunden angemeldeten Vorhalteleistungen die entsprechenden Kapazitäten bei dem ihm vorgelagerten Netzbetreiber. (3) Die Erfüllung der Verpflichtung des Ausspeisenetzbetreibers gemäß § 5 Abs. 1 steht unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Betreiber vorgelagerter Netze die Nutzung ihrer Netze bis zum virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebietes zu angemessenen und praktikablen Bedingungen – ggf. zunächst ebenfalls auf vorläufiger Grundlage - ermöglichen. Sollte ein vorgelagerter Netzbetreiber seine erforderliche Zusammenarbeit widerrechtlich verweigern, wird der Ausspeisenetzbetreiber alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Transport dennoch abzuwickeln. Soweit der Ausspeisenetzbetreiber dieser Verpflichtung nachkommt und der Schadensersatzansprüche Transport des dennoch nicht Transportkunden möglich gegen ist den durchzuführen, sind Ausspeisenetzbetreiber ausgeschlossen. (4) Kommt der Transportkunde seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Entgelte in nicht nur unerheblichem Umfang auch nach Mahnung nicht fristgerecht und vollständig nach oder liegen beim Transportkunden Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, hat der Ausspeisenetzbetreiber das Recht, dem Transportkunden die Netznutzung unverzüglich zu entziehen. Der Ausspeisenetzbetreiber informiert die Kunden des Transportkunden hierüber unverzüglich. §6 Änderung der Netznutzungsentgelte; Konzessionsabgabe (1) Änderungen der genehmigten oder festgesetzten Entgelte werden gegenüber dem Transportkunden mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigung bzw. Festsetzung wirksam. Stellt der Ausspeisenetzbetreiber einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte oder setzt er ein anderes Entgelt fest, wird er dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben. Seite 5 (2) Der Ausspeisenetzbetreiber wird dem Transportkunden die neu genehmigten oder festgesetzten Netznutzungsentgelte und den Zeitpunkt mitteilen, ab dem diese gelten. Die Mitteilung kann auch im Rahmen der Rechnungsstellung erfolgen. (3) Für den Fall, dass gegen die genehmigten oder festgesetzten Entgelte im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden bzw. derartige Verfahren bereits anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber, vorgelagerten Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Entgelte - oder durch Dritte), ist zwischen den Parteien abschließend das rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten oder bestimmten, gegebenenfalls vorläufigen Entgeltes. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen durch den Lieferanten - nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- oder Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. (4) Der Ausspeisenetzbetreiber wird dem Transportkunden aufgrund des mit der jeweiligen Gemeinde bestehenden Konzessionsvertrages die auf die Entnahmen seiner Kunden entfallende, der jeweiligen Kommune geschuldete Konzessionsabgabe neben dem Entgelt für die Netznutzung in Rechnung stellen. Gleiches gilt, wenn der Ausspeisenetzbetreiber ein Eigenbetrieb ist und ohne eigentlichen Konzessionsvertrag eine Pflicht zur Abführung von Konzessionsabgaben besteht. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Ausspeisenetzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. §7 Abschlagszahlungen für die Netznutzung Rechnungsstellung, Abrechnung (1) Soweit es sich bei den Kunden des Transportkunden um leistungsgemessene Kunden handelt, stellt der Ausspeisenetzbetreiber dem Transportkunden bis zum 10. Werktag eines Monats die Netznutzung des vergangenen Monats einschließlich der anteiligen Konzessionsabgabe gemäß § 6 Abs. 4 in Rechung. (2) Bei Lastprofilkunden berechnet der Ausspeisenetzbetreiber auf der Basis der Abrechnungen der Kunden des Transportkunden in den vorangegangenen 12 Monaten dem Transportkunden für die Netznutzung einschließlich der anteiligen Konzessionsabgabe bis zum letzten Tag eines Monats gemäß § 6 Abs. 4 zu leistende monatliche Abschlagszahlungen, die unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig sind. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Ausspeisenetzbetreiber zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des Seite 6 durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Entnahmestellen berechtigt. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten Parameter (z.B. die Anzahl der Kunden) unterjährig, können die Parteien eine entsprechende Anpassung verlangen. Ändern sich die vertraglichen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Nach Ablauf des Abrechnungsjahres wird vom Ausspeisenetzbetreiber eine Schlussrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Eine spätere Nachberechnung bleibt möglich. (4) Wechselt bezüglich einer Entnahmestelle innerhalb eines Abrechnungszeitraums der Lieferant, so werden Arbeitspreisentgelte für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig berechnet. Für die Berechnung der Leistungspreisentgelte wird die höchste Entnahmeleistung während des gesamten Abrechnungszeitraums zugrunde gelegt. (5) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die vertraglichen Preise, der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so werden Grundpreise und Leistungspreise zeitanteilig angewendet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet. (6) Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Eine rechnerische Abgrenzung kann auch erfolgen, wenn die Ablesung nicht möglich ist. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Ausspeisenetzbetreiber diese bei der Abrechnung angemessen berücksichtigen, sofern diese Information zum Zeitpunkt der Abrechnung vorliegt. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt. (7) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. §8 Allgemeine Zahlungsbestimmungen; Zahlungsverzug; Steuern und Abgaben (1) Rechnungen und Abschläge werden im Regelfall zu dem in dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 5 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung Seite 7 ohne Abzug fällig, es sei denn, in der Zahlungsaufforderung ist etwas anderes angegeben. (2) Etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Rechnung sind nur binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang oder im Fall der Feststellung der Unrichtigkeit der Rechnung binnen zwei Jahren zulässig, falls diese Feststellung ohne Verschulden des Transportkunden nicht früher getroffen werden konnte. Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung wird hierdurch nicht aufgehoben. (3) Bei Zahlungsverzug kann der Ausspeisenetzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. (4) Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Umsatzsteuer. (5) Werden die Leistungen dieses Vertrages oder – soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich – die Erzeugung, die Verteilung von oder der Handel mit Gas mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder ändert sich die Höhe einer der genannten Belastungen, ist der Ausspeisenetzbetreiber berechtigt, Erhöhungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an den Transportkunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige Regelung dem nicht entgegensteht. Bei Wegfall oder Absenkung ist der Ausspeisenetzbetreiber zu einer Weitergabe an den Transportkunden verpflichtet. Der Transportkunde wird über die Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. §9 Zahlungsverweigerung; Aufrechnung (1) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird. (2) Gegen Ansprüche des Ausspeisenetzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. § 10 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung Seite 8 (1) Der Transportkunde kann beim Ausspeisenetzbetreiber an einem Bonitätsprüfungsverfahren im Hinblick auf zu leistende Entgelte teilnehmen. Hierzu führt der Ausspeisenetzbetreiber Auswertungen öffentlich verfügbarer Informationen, wie z.B. Wirtschaftsauskünften, durch. Der Transportkunde stellt dem Ausspeisenetzbetreiber auf Verlangen weitere für die Bonitätsbeurteilung erforderliche Informationen zur Verfügung. Der Transportkunde hat jede Veränderung, die die Beurteilung seiner Bonität erheblich beeinflusst, insbesondere die Beendigung eines etwaigen Ergebnisabführungsvertrags nach § 291 HGB unverzüglich anzuzeigen. (2) Sofern durch ein Bonitätsprüfungsverfahren nach Absatz 1 eine ausreichende Bonität des Transportkunden nachgewiesen wurde, besteht keine Pflicht des Transportkunden, eine Sicherheitsleistung an Bonitätsprüfungsverfahren den kann Ausspeisenetzbetreiber anschließend jährlich und zu in erbringen. Fällen, in Das denen der Ausspeisenetzbetreiber eine Verschlechterung der Bonität erwartet, wiederholt werden. Der Transportkunde hat dazu auf Verlangen des Ausspeisenetzbetreibers die im Rahmen des zuletzt durchgeführten Bonitätsprüfungsverfahrens vorgelegten Dokumente in aktualisierter Form zur Verfügung zu stellen. (3) Sofern durch ein Bonitätsprüfungsverfahren nach Ziffer 1 keine ausreichende Bonität des Transportkunden nachgewiesen, kein Bonitätsprüfungsverfahren durchgeführt oder ein laufendes Bonitätsprüfungsverfahren noch nicht positiv abgeschlossen wurde, ist der Transportkunde verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eine angemessene Sicherheitsleistung an den Ausspeisenetzbetreiber zu erbringen. (4) Sofern das Bonitätsprüfungsverfahren erst nach Leistung der Sicherheit abgeschlossen wird und die Prüfung ergeben hat, dass der Transportkunde eine geringere oder keine Sicherheitsleistung erbringen muss, ist der Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet, die Sicherheitsleistung entsprechend zu erstatten. (5) Mit vollständiger Abwicklung des jeweiligen Vertrages hat der Ausspeisenetzbetreiber die Sicherheit an den Transportkunden zurückzugeben. (6) Der Ausspeisenetzbetreiber ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Transportkunde die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität und Ausstattung leistet. (7) Der Ausspeisenetzbetreiber kann die Bonitätsprüfung auch von einem qualifizierten Dritten durchführen lassen. § 11 Messung; Ablesung; Schätzung Seite 9 (1) Das an der Entnahmestelle übergebene Gas wird dort erfasst. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung des übergebenen Gases ist Aufgabe des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Es ist Aufgabe des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Verbrauchsdaten zu erfassen, zu verarbeiten, und an den Transportkunden je Letztverbraucher und an den Bilanzkreisnetzbetreiber in aggregierter Form weiterzuleiten. (3) Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde hat das Recht, zusätzlich eigene geeichte Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Beauftragten des Ausspeisenetzbetreiber auf eigenen Kosten einzubauen und zu betreiben. (4) Messeinrichtungen ohne Leistungsmessung werden vom Ausspeisenetzbetreibers möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. Die Ablesung erfolgt für Anschlussnutzer mit Leistungsmessung monatlich und für Anschlussnutzer ohne Leistungsmessung jährlich. Ablesetermine werden vom Ausspeisenetzbetreiber festgelegt. (5) Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Die Kosten für Messung und für Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem Lieferanten separat in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. Werden weitere Ablesungen gefordert, so sind diese dem Ausspeisenetzbetreiber gesondert zu vergüten. Der Ausspeisenetzbetreiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch einen Beauftragten befugt. (6) Wechselt der Anschlussnutzer seinen Lieferanten, so kann der Ausspeisenetzbetreiber eine zusätzliche Ablesung durchführen. Gleiches gilt bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs. Der Ausspeisenetzbetreiber kann den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. (7) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt Seite 10 eine Messeinrichtung nicht an, hat der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln. § 12 Störung, Einschränkung und Unterbrechung der Netznutzung (1) Die Netznutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, a) soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist, b) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Ausspeisenetzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, oder c) (2) wenn der Anschlussnutzer zustimmt. Der Ausspeisenetzbetreiber wird eine beabsichtigte Unterbrechung oder Einschränkung der Netznutzung rechtzeitig den Anschlussnutzern in geeigneter Weise bekannt geben und den Transportkunden mit einer Begründung in Textform hiervon unterrichten. Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Unterrichtung: a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Ausspeisenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 13 Haftung (1) Der Ausspeisenetzbetreiber haftet gegenüber dem Transportkunden für Schäden, die ihm oder den von ihm belieferten Kunden durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung oder des Netzzugangs entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I 2006, 2477). § 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt. Diese Haftungsbegrenzung kann gegenüber dem Transportkunden nur für jeden Kunden gesondert geltend gemacht werden. Seite 11 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Ausspeisenetzbetreibers und für die Haftung des Transportkunden und seiner Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber. Der Transportkunde verpflichtet sich, die vorstehende Haftungsbegrenzung in den Lieferverträgen mit seinen Kunden zugunsten des Ausspeisenetzbetreibers zu vereinbaren. (2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung des Ausspeisenetzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Ausspeisenetzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Ausspeisenetzbetreibers und für die Haftung des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. § 14 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag beginnt mit dem xx.xx.xxxx und läuft bis zum xx.xx.xxxx, x:xx Uhr. (2) Der Ausspeisenetzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag vor dem Ende der Laufzeit fristlos zu kündigen, wenn a) der Bilanzausgleich nicht mehr sichergestellt ist; b) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Transportkunden eintritt und er keine ausreichende Sicherheit stellt; eine wesentliche Verschlechterung der Seite 12 Vermögensverhältnisse ist insbesondere anzunehmen, wenn der Transportkunde hinsichtlich seines Vermögens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen; c) der Transportkunde wesentliche vertragliche Verpflichtungen grob verletzt; dies ist u.a. der Fall, wenn der Transportkunde Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber in nicht unerheblicher Höhe trotz Mahnung und zweiwöchiger Fristsetzung nicht nachkommt. (3) Für den Fall, dass eine überarbeitete Kooperationsvereinbarung bereits vor Ablauf des Vertrages in Kraft treten sollte, werden die Vertragsparteien entweder diesen Ausspeiserahmenvertrag an die Vorgaben der neuen Kooperationsvereinbarung anpassen oder einen neuen Ausspeiserahmenvertrag schließen. Dazu kann jede Vertragspartei diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats schon vor dem 01.10.2007 kündigen. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 15 Allgemeine Bedingungen (1) Die Regelungen dieses energiewirtschaftlichen Vertrages beruhen Rahmenbedingungen. auf den Dabei derzeitigen dient rechtlichen dieser und vorläufige Ausspeiserahmenvertrag wegen der derzeitigen Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung und der in Kürze zu erwartenden Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Geschäftsprozessen beim Lieferantenwechsel Gas (BK7-06-067) als Übergangslösung. Die Vertragparteien sind sich einig, dass fehlende Regelungen in dieser Übergangsvereinbarung in loyaler und pragmatischer Weise einvernehmlich und konstruktiv geregelt und bestehende Regelungen ebenso angepasst werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Festlegung der Bundesnetzagentur für die Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel Gas (BK 7-06-067) oder andere Festlegungen der Bundesnetzagentur bereits vor dem 01.10.2007 in Kraft treten und eine Anpassung dieses Vertrags erforderlich machen sollten. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – einschließlich dieser Klausel – bedürfen der Schriftform. (3) Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Ausspeisenetzbetreibers. Seite 13 § 16 Schlussbestimmungen (1) Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Ausspeisenetzbetreiber derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sich der Ausspeisenetzbetreiber mit diesen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag. § 17 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind die beigefügten Anlagen: Anlage 1: Kundenliste, differenziert nach Anlage 1a: leistungsgemessenen Kunden und Anlage 1b: Lastprofilkunden Anlage 2: Lastprofilverfahren Anlage 3: Preisblatt für das Verteilnetz des ANB Anlage 4: Ansprechpartner Wipperfürth, den 20.04.2007 __________, den .............................. ......................................................... Ausspeisenetzbetreiber Transportkunde Seite 14