1. ------IND- 2016 0039 F-- DE- ------ 20160203 --- --

Werbung
1. ------IND- 2016 0039 F-- DE- ------ 20160203 --- --- PROJET
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Wirtschaft, Industrie
und Digitales
Dekret Nr.
vom
zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für
Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit im Zusammenhang mit den
Berichtspflichten der Akteure der Online-Werbewirtschaft
NOR-Nr.: EINI 1600668D
Betroffene Zielgruppen: Unternehmen der Werbewirtschaft.
Gegenstand: Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 131 des Gesetzes Nr. 2015-990
vom 6. August 2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit im
Zusammenhang mit den Berichtspflichten der Akteure der Online-Werbewirtschaft.
Inkrafttreten: Der Text tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Anmerkung: Durch dieses Dekret kann Artikel 23 des Gesetzes Nr. 93-122 vom 29. Januar
1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im
öffentlichen Auftragswesen für die neuen Praktiken von Unternehmen der OnlineWerbewirtschaft präzisiert werden, die im Rahmen von Echtzeitauktionen gezielte
Werbebotschaften an bestimmte Zielgruppen richten.
In diesem Dekret werden die Berichtspflichten gegenüber dem Werbetreibenden festgelegt.
Verweise: Dieses Dekret kann auf der Website Légifrance (http://www.legifrance.gouv.fr)
abgerufen werden.
Der Premierminister,
gestützt auf den Bericht des Ministers für Wirtschaft, Industrie und Digitales,
gestützt auf das Gesetz Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 über die Verhütung von
Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen,
insbesondere Artikel 23,
gestützt auf das Gesetz Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für Wachstum, Aktivität
und wirtschaftliche Chancengleichheit, insbesondere Artikel 131,
nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung für öffentliche Arbeiten),
verfügt Folgendes:
Artikel 1
Dieses Dekret gilt für Online-Werbeleistungen auf allen vernetzten Trägergeräten,
insbesondere auf Computern, Tabletcomputern, Mobiltelefonen, Fernsehern und digitalen
Werbetafeln.
Artikel 2
Für Online-Werbeleistungen mit Ausnahme der in Artikel 3 dieses Dekrets festgelegten
Leistungen wird dem Werbetreibenden ein Bericht zur Verfügung gestellt, in dem für die
Werbeflächen, die für jede einzelne Website oder für eine Gesamtheit von Websites
abgerechnet werden, die anhand ihrer Art oder ihrer redaktionellen Inhalte organisiert und
zusammengefasst werden können, die realen Gesamtkosten sowie die realen Kosten pro
Einheit angegeben werden.
Artikel 3
Für Online-Werbeleistungen, die auf Verfahren des Echtzeiteinkaufs von nicht garantierten
Werbeflächen – auch mit Hilfe von Auktionsmechanismen – basieren, bei denen das Profil
des Internetnutzers und die Erfolgsoptimierung der Werbebotschaft die maßgeblichen
Kriterien sind, wird dem Werbetreibenden insbesondere über einen Online-Zugang ein
Bericht zur Verfügung gestellt, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
1. Informationen, mit deren Hilfe sich der Werbetreibende von der tatsächlichen
Ausführung der Leistungen und von den Eigenschaften dieser Leistungen überzeugen
kann:
a) der Verbreitungsraum der Werbebotschaft, d. h. die Website oder die Gesamtheit von
Websites, die anhand ihrer Art oder ihrer redaktionellen Inhalte oder nach Maßgabe einer
beliebigen anderen vom Werbetreibenden gewünschten Nomenklatur organisiert und
zusammengefasst werden können;
b) die verwendeten Werbebotschaften;
c) die verwendeten Werbeformate;
d) das quantitative Ergebnis, bezogen auf den Gegenstand der Leistungen, nach Maßgabe des
gewählten Leistungsindikators: Anzahl der ausgeführten Werbeeinblendungen (zum Beispiel
„Ad Impressions“ [Werbemittelkontakte] oder „Page Views“ [Seitenaufrufe]), die Anzahl der
Interaktionen zwischen dem Internetnutzer und den Werbeeinblendungen (zum Beispiel
„Klicks“, „Aktionen“) oder jede andere Maßeinheit, die nachweist, dass die Leistung
ausgeführt wurde;
e) der Gesamtbetrag, der für die Kampagne und für alle anderen mit dem Werbetreibenden
vereinbarten Kostenkomponenten für die Werbeflächen berechnet wird.
2. Informationen, mit deren Hilfe sich der Werbetreibende von der technischen Qualität
der Leistungen überzeugen kann:
a) die technologischen Instrumente, technischen Kompetenzen und technischen Dienstleister,
die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt wurden;
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b) die Angabe der nicht mit den technischen Dienstleistern identischen beratenden Akteure,
die in die Ausführung der Leistungen eingebunden wurden;
c) die Ergebnisse, die in Bezug auf die Ziele erreicht wurden, die der Werbetreibenden oder
sein Beauftragter vor Beginn der Kampagne festgelegt hat (Zielgerichtetheit, Optimierung,
Wirksamkeit). Der Werbetreibende kann Zugang zu den Berichtswerkzeugen erhalten, die
dem Beauftragten zur Verfügung gestellt werden.
3. Informationen zu den Mitteln, die eingesetzt wurden, um das Image der Marke des
Werbetreibenden zu schützen:
a) die Maßnahmen, die getroffen wurden, um zu verhindern, das Werbebotschaften auf
illegalen Trägergeräten oder in Verbreitungsräumen verbreitet werden, die nach Angaben der
Werbetreibenden dem Image seiner Marke und seiner Reputation abträglich sind. Wenn der
Werbetreibende über einen Beauftragten handelt, muss dieser die im Beauftragungsvertrag
festgelegten Angaben zu den Werbeträgern und Verbreitungsräumen weitergeben, die der
Werbetreibende autorisieren oder ausschließen möchte.
b) die Kontrollinstrumente und gegebenenfalls die Standards, die verwendet wurden, um
sicherzustellen, dass die Werbebotschaften nicht auf den Trägergeräten oder in den
Verbreitungsräumen verbreitet werden, die oben unter Buchstabe a aufgeführt sind.
4. Die Einhaltung der Verpflichtungen, die im Rahmen von Leitbildern für gute
Praktiken in der Online-Werbewirtschaft eingegangen wurden.
Artikel 4
Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales und die Ministerin für Kultur und
Kommunikation werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des
vorliegenden Dekrets beauftragt, der im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht
wird.
Datum: [ ].
Im Namen des Premierministers:
Der Minister für Wirtschaft
Industrie und Digitales,
Emmanuel MACRON
Die Ministerin für Kultur
und Kommunikation,
Fleur PELLERIN
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