1. ------IND- 2016 0039 F-- DE- ------ 20160203 --- --- PROJET FRANZÖSISCHE REPUBLIK Ministerium für Wirtschaft, Industrie und Digitales Dekret Nr. vom zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit im Zusammenhang mit den Berichtspflichten der Akteure der Online-Werbewirtschaft NOR-Nr.: EINI 1600668D Betroffene Zielgruppen: Unternehmen der Werbewirtschaft. Gegenstand: Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 131 des Gesetzes Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit im Zusammenhang mit den Berichtspflichten der Akteure der Online-Werbewirtschaft. Inkrafttreten: Der Text tritt am 1. April 2016 in Kraft. Anmerkung: Durch dieses Dekret kann Artikel 23 des Gesetzes Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen für die neuen Praktiken von Unternehmen der OnlineWerbewirtschaft präzisiert werden, die im Rahmen von Echtzeitauktionen gezielte Werbebotschaften an bestimmte Zielgruppen richten. In diesem Dekret werden die Berichtspflichten gegenüber dem Werbetreibenden festgelegt. Verweise: Dieses Dekret kann auf der Website Légifrance (http://www.legifrance.gouv.fr) abgerufen werden. Der Premierminister, gestützt auf den Bericht des Ministers für Wirtschaft, Industrie und Digitales, gestützt auf das Gesetz Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen, insbesondere Artikel 23, gestützt auf das Gesetz Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit, insbesondere Artikel 131, nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung für öffentliche Arbeiten), verfügt Folgendes: Artikel 1 Dieses Dekret gilt für Online-Werbeleistungen auf allen vernetzten Trägergeräten, insbesondere auf Computern, Tabletcomputern, Mobiltelefonen, Fernsehern und digitalen Werbetafeln. Artikel 2 Für Online-Werbeleistungen mit Ausnahme der in Artikel 3 dieses Dekrets festgelegten Leistungen wird dem Werbetreibenden ein Bericht zur Verfügung gestellt, in dem für die Werbeflächen, die für jede einzelne Website oder für eine Gesamtheit von Websites abgerechnet werden, die anhand ihrer Art oder ihrer redaktionellen Inhalte organisiert und zusammengefasst werden können, die realen Gesamtkosten sowie die realen Kosten pro Einheit angegeben werden. Artikel 3 Für Online-Werbeleistungen, die auf Verfahren des Echtzeiteinkaufs von nicht garantierten Werbeflächen – auch mit Hilfe von Auktionsmechanismen – basieren, bei denen das Profil des Internetnutzers und die Erfolgsoptimierung der Werbebotschaft die maßgeblichen Kriterien sind, wird dem Werbetreibenden insbesondere über einen Online-Zugang ein Bericht zur Verfügung gestellt, der mindestens die folgenden Angaben enthält: 1. Informationen, mit deren Hilfe sich der Werbetreibende von der tatsächlichen Ausführung der Leistungen und von den Eigenschaften dieser Leistungen überzeugen kann: a) der Verbreitungsraum der Werbebotschaft, d. h. die Website oder die Gesamtheit von Websites, die anhand ihrer Art oder ihrer redaktionellen Inhalte oder nach Maßgabe einer beliebigen anderen vom Werbetreibenden gewünschten Nomenklatur organisiert und zusammengefasst werden können; b) die verwendeten Werbebotschaften; c) die verwendeten Werbeformate; d) das quantitative Ergebnis, bezogen auf den Gegenstand der Leistungen, nach Maßgabe des gewählten Leistungsindikators: Anzahl der ausgeführten Werbeeinblendungen (zum Beispiel „Ad Impressions“ [Werbemittelkontakte] oder „Page Views“ [Seitenaufrufe]), die Anzahl der Interaktionen zwischen dem Internetnutzer und den Werbeeinblendungen (zum Beispiel „Klicks“, „Aktionen“) oder jede andere Maßeinheit, die nachweist, dass die Leistung ausgeführt wurde; e) der Gesamtbetrag, der für die Kampagne und für alle anderen mit dem Werbetreibenden vereinbarten Kostenkomponenten für die Werbeflächen berechnet wird. 2. Informationen, mit deren Hilfe sich der Werbetreibende von der technischen Qualität der Leistungen überzeugen kann: a) die technologischen Instrumente, technischen Kompetenzen und technischen Dienstleister, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt wurden; 2 b) die Angabe der nicht mit den technischen Dienstleistern identischen beratenden Akteure, die in die Ausführung der Leistungen eingebunden wurden; c) die Ergebnisse, die in Bezug auf die Ziele erreicht wurden, die der Werbetreibenden oder sein Beauftragter vor Beginn der Kampagne festgelegt hat (Zielgerichtetheit, Optimierung, Wirksamkeit). Der Werbetreibende kann Zugang zu den Berichtswerkzeugen erhalten, die dem Beauftragten zur Verfügung gestellt werden. 3. Informationen zu den Mitteln, die eingesetzt wurden, um das Image der Marke des Werbetreibenden zu schützen: a) die Maßnahmen, die getroffen wurden, um zu verhindern, das Werbebotschaften auf illegalen Trägergeräten oder in Verbreitungsräumen verbreitet werden, die nach Angaben der Werbetreibenden dem Image seiner Marke und seiner Reputation abträglich sind. Wenn der Werbetreibende über einen Beauftragten handelt, muss dieser die im Beauftragungsvertrag festgelegten Angaben zu den Werbeträgern und Verbreitungsräumen weitergeben, die der Werbetreibende autorisieren oder ausschließen möchte. b) die Kontrollinstrumente und gegebenenfalls die Standards, die verwendet wurden, um sicherzustellen, dass die Werbebotschaften nicht auf den Trägergeräten oder in den Verbreitungsräumen verbreitet werden, die oben unter Buchstabe a aufgeführt sind. 4. Die Einhaltung der Verpflichtungen, die im Rahmen von Leitbildern für gute Praktiken in der Online-Werbewirtschaft eingegangen wurden. Artikel 4 Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales und die Ministerin für Kultur und Kommunikation werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Dekrets beauftragt, der im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird. Datum: [ ]. Im Namen des Premierministers: Der Minister für Wirtschaft Industrie und Digitales, Emmanuel MACRON Die Ministerin für Kultur und Kommunikation, Fleur PELLERIN 3