Міністерство освіти і науки України Херсонський педагогічний університет Кафедра німецької мови Л.А. Ковбасюк Методичні вказівки з курсу країнознавства німецької мови “Verfassung und Staatlicher Aufbau der BRD” Для спеціальності 7.010103 ПМСО. Німецька мова і література та англійська мова та література. Херсон- 2003 Рекомендовано до видання вченою радою Херсонського державного університету (Протокол № від 4 від 3.03.03. ) Методичні вказівки обговорено на засіданні кафедри німецької мови (Протокол № 1 від 23.09.02.) Схвалено науково-методичною радою університету (Протокол № 2 від 12.02.03.) Укладач: Ковбасюк Л.А. – викладач Рецензенти: Ілл’іна А.М. – кандидат філологічних наук, доцент Ткаченко Л.Л. - кандидат філологічних наук, доцент Ковбасюк Л.А. Методичні вказівки з курсу країнознавства німецької мови “Verfassung und Staatlicher Aufbau der BRD”: Методичне видання. – Херсон: Херсон: видавництво ХДУ, 2003. - ISBN 966-630-137-6 Для спеціальності 7.010103 ПМСО. Німецька мова і література та англійська мова та література ISBN 966-630-137-6 © Ковбасюк Л.А., 2003 © ХДУ, 2003 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort................................................................................................................ 4 1. Das Grundgesetz.............................................................................................. 5 1.1. Grundrechte............................................................................................... 6 1.2. Menschenrechte.......................................................................................... 8 2. Nationale Symbole.......................................................................................... 12 2.1. Die deutsche Nationalhymne...................................................................... 12 2.2. Die Fahne.................................................................................................... 12 2.3. Das Staatswappen....................................................................................... 13 3. Der staatliche Aufbau...................................................................................... 15 3.1. Der Bundespräsident.................................................................................. 16 3.2. Der Bundestag............................................................................................ 17 3.3. Der Bundesrat............................................................................................. 22 3.4. Die Bundesregierung.................................................................................. 23 3.5. Das Bundesverfassungsgericht................................................................... 26 4. Parteien in der Bundesrepublik Deutschland.................................................. 29 4.1. Die Partei und ihre Aufgaben..................................................................... 29 4.2. Der heutige Zustand des Parteiensystems.................................................. 34 Literaturverzeichnis............................................................................................ 38 VORWORT Wissen Sie, wann die deutsche Verfassung angenommen wurde? Welche Grundrechte garantiert das Grundgesetz? Welche Geschichte haben die deutschen Nationalsymbole? Wer ist in der BRD für die Gesetzgebung verantwortlich? Dies sind nur einiege Fragen, die in diesem Überblick der Verfassung und des staatlichen Aufbaus der BRD beantwortet werden. Dargestellt werden in diesem Lehrmittel das Grundgesetz und seine wichtigsten Artikel, die Nationalsymbole und ihre Geschichte, der staatliche Aufbau der BRD, das Parteiensystem und die wichtigsten Parteien im heutigen Deutschland. Der Blick in diese Fragen gibt eine gute Möglichkeit, die Bundesrepublik besser kennen zu lernen. Das Ziel dieses Lehrmittels besteht darin, solche Kenntnisse zu geben, mit deren Hilfe Sie die parlamentarische Demokratie in Deutschalnd richtig beurteilen werden. 1. DAS GRUNDGESETZ – DIE VERFASSUNG DER BRD Die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23.05.1949 vom Parlamentarischen Rat mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen und ausgerufen. Zuvor war sie von den Siegermächten genehmigt worden. Am 24.05.1949 trat sie in Teilen von Deutschland in Kraft. Seit 1957 ist das Grundgesetz auch im Saarland rechtskräftig. Gedacht war das Grundgesetz nicht als endgültige Verfassung, sondern als Provisorium. Das deutsche Volk blieb aufgefordert, „in freier Selbstbestimung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“. Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes wurde 1990 erfüllt. Auf der Grundlage des Einigungsvertrags, der den Beitritt der DDR zur BRD regelte, wurden Präambel und Schlussartikel des Grundgesetzes neu gefasst. Seit 03.10.1990 gilt das Grundgesetz auch in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Teilen von Ostberlin, d.h. für das ganze Deutschland. Das Grundgesetz ist in 14 Abschnitte und 1 Präambel gegliedert. Präambel Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtiges Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlandsvollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Die 14 Abschnitte lauten: I. Dei Grundrechte. II. Der Bund und die Länder. III. Der Bundestag. IV. Der Bundesrat. V. Der Bundespräsident. VI. Die Bundesregierung. VII. Die Gesetzgebung des Bundes. VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung. VIII a. Gemeinschaftsaufgaben. IX. Die Rechtsprechung X. Das Finanzwesen. Xa. Verteidigungsfall XI. Űbergangs- und Schlußbestimmungen 1.1. Grundrechte An erster Stelle des Grundgesetzes steht der Grundrechtenkatalog (insgesamt 19 Artikel) mit der Verpflichtung des Staates, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen: Artikel 1. Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. 2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. 3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht Ergänzt wird diese Garantie durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es verleiht umfassenden Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe des Staates. Auf die Achtung der Menschenwürde und das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit können sich Deutsche und Ausländer gleichermassen berufen. Zu den klassische Freiheitsrechten, die das Grundgesetz aufführt, gehören: 1) Freiheit der Person und Recht aud Leben (Artikel 2); 2) Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4); 3) Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wisseschaft (Artikel 5); 4) Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13); 5) Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14). Artikel 2. Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Personen; Recht auf Leben 1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, und nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. 2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 4. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit 1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. 2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. 3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 5. Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft 1. Jeder hat das Recht, seine Meinungen in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treu zur Verfassung. Die Grundrechte befassen sich auch mit dem Schutz und der Garantie von sozialen gemeinschaften wie Ehe, Familie, Kirche, Schule (Artikel 6, 7). Die Bürgerrechte, die im Gegensatz zu den oben genannten Rechten nur für dei deutsche Staatsangehörige gelten, betreffen vorwiegend die eigentlichen politschen Mitwirkungsrechte und die freie berufliche Betätigung. Im Kern zählen hierzu: die Versammlungsfreiheit (Artikel 8); das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen(Artikel 9); die Freizügigkeit im Bundesgebiet (Artikel 11); die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Artikel 12); das Verbot der Auslieferung (Artikel 16). Artikel 8. Versammlungsfreiheit 1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. 2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Artikel 16. Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung 1.Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. 2.Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Neben die Freiheitsrechte treten die Gleichheitsrechte. Das Grundgesetz konkretisiert den allgemeinen Satz, dass alle Menschen vor dem Gesatz gleich sind, durch die bestimmung, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Ausdrücklich festgelegt ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3). Artikel 3. Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskrimminierungsverbot 1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Ein Grundrecht, das schon von der Sache her nur Ausländern zusteht, ist das erstmals in einer deutschen Verfassung garantierte Asylrecht, das politisch verfolgten Ausländern ein Recht auf Zuflucht im Bundesgebiet gibt. Die jahrelange und zuletzt nahezu unkontrollierbare Zuwanderung Hunderttausender von Asylbewerbern nach. Nach einer langen, oft leidenschaftlich geführten Auseinandersetzung zwischen den Befürwortern des seit 1949 in weltweit beispielloser Weise uneingeschränkt geltenden Grundrechtes auf Asyl und den Verfechtern einer wircklichkeitsgerechten Neufassung mit dem Ziel, das Asylrecht unter Wahrung seines Kerns an das Recht der anderen westeuropäischen Staaten anzugleichen, wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages eine Asylrechtsändrung beschlossen. Ohne den Grundsatz „Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht“ anzutasten, gilt ab Juli 1993 ein neuer Grundgesetzartikel 16a, der ein neue Asyl- und Asylverfahrensrecht ermöglicht: Artikel 16a. Asylrecht. 1. Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht 2. Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist [...]. 1.2. Menschenrechte Der erste Abschnitt des Grundgesetzes enthält auch die Menschenrechte, die in 1 Präambel und 30 Artikel geteilt sind. Durch den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Jahr 1952 ist die Bundesrepublik Deutschland seit 1953 der internationallen Kontrolle der Menschenrechte unterworfen. Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Die Menschenrechte, die in 30 Artikel gegliedert werden, sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union annerkant. Die Verfassung der BRD garantiert die Achtung und die Kontrolle dieser Menschenrechte. Einige Menschenrechte fallen mit den Grundrechten zusammen: Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 1. Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. 2. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Die Menschenrechte befassen sich auch mit dem Schutz und der Garantie von sozialen Gemeinschaften wie Ehe und Familie: Artikel 16 1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. 2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. 3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Artikel 25 1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich Nährung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. 2. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie aussereheliche, geniessen den gleichen sozialen Schutz. Die Menschenrechte garantieren auch solche Rechte wie das Recht auf Вildung, das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen. Artikel 26 1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermassen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. 2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Die Pflichten jedes Menschen gegenüber der Gemeinschaft werden auch erklärt: Artikel 29 1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. 2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. 3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Arbeitsthemen 1. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 2. Die Grundrechte der deutschen Verfassung. 3. Asylrecht und Leute, die es geniessen. 4. Die menschliche Würde. Die Menschenrechte in der BRD und in der Ukraine. 5. Das Recht auf Bildung. 6. Die Pflichten jedes Menschen. 2. NATIONALE SYMBOLE Wie die meisten Länder, so hat auch Deutschland eine nationale Fahne und eine Nationalhymne. Die Nationalfahne und Nationalhymne sind erst 50 Jahre alt, aber sie haben eine lange Geschichte 2.1. Die deutsche Nationalhymne Deutschland hat eine Nationalhymne, die man bei Staatsbesuchen, internationalen Sportveranstaltungen und anderen nationalen Feiern hört - das 'Deutschlandlied oder „Lied der Deutschen“. Das "Lied der Deutschen" oder auch: "Deutschlandlied" ist älter als Deutschland. Der österreichische Komponist Joseph Haydn hat die Melodie schon 1797komponiert. Der Text wurde 1841 von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben geschrieben, einem bekannten Dichter. Er hat den Text auf der Insel Helgoland geschrieben. Der Text ist ein Wunsch - denn 1841 gab es noch kein Deutschland. "Deutschland" war noch in mehr als 30 kleine und grössere Staaten geteilt. Die grössten Staaten waren Preussen und Österreich. Erst 1922 wurde das "Deutschlandlied" die offzielle Nationalhymne Deutschlands. 1952 wurde das "Deutschlandlied" die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 3. Oktober 1990 ist es die Nationalhymne aller Deutschen in Ost und West. Offiziell singt man aber nur einen Teil des Textes, die 3.Strophe. Dieser Teil ist der Wunsch nach Freiheit (Demokratie) für alle Deutschen - das höchste Prinzip des Grundgesetzes. Einigkeit und Recht und Freiheit für das Deutsche Vaterland. Danach lasst uns alle streben, brüderlich mit Herz und Hand. Einigkeit und Recht und Freiheit sind des Glückes Unterpfand. Blüh' im Glanze dieses Glückes, Blühe deutsches Vaterland. 2.2. Die Fahne Die Fahne der Bundesrepublik hat die drei Farben Schwarz-Rot-Gold. Die Farben haben eine Tradition. 1813 kampften auch Studenten aus Leipzig gegen Napoleon. Ihre Uniform war schwarz und rot. Das Gold symbjlisiert das alteKaiserreich. Schwarz, Rot und Gold zusammen sind ein Symbol für die Wiedervereinigung Deutschlands. Frankreich hatte schon eine Trikolore (eine Fahne mit den drei Farben Blau-Weiss-Rot). Die deutsche Trikolore Schwarz-RotGold ist also eine "Kopie" der französischen Trikolore oder besser: eine nationale "Antwort" der Deutschen auf die französische Besatzung. Die drei Farben symbolisieren den Wunsch nach Freiheit und Einheit Deutschlands. 1848-1849 wurde Schwarz-Rot-Gold die Fahne der deutschen liberalen Revolution. Von 1919 bis 1933 war es die Fahne der Weimarer Republik. Seit 1949 ist es die Fahne der Bundesrepublik Deutschland. Manchmal sehen wir auch die Staatsflagge der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat in der Mitte noch einen "Bundesadler". Der Adler war das Symbol des alten deutschen Reiches und des Kaisers - es gibt ihn in vielen europäischen Ländern. 2.3. Das Staatswappen A. Aus der Geschichte der Wappenentstehung. Die Geschichte des Wappens ist sehr eng mit dem Rittertum verbunden. Zur Zeit der Kreuzzuge wurde der Helm der europaischen Ritter zum Topfhelm weiterentwickelt. Der umschloss das Haupt des Trägers vollig und bot so grosseren Schutz. Man erkannte nicht mehr, welcher Kopf daruntersteckte. Da es im Krieg ratsam ist, Freund und Feind zu unterscheiden, musste nun zur Wiedererkennung anstelle der individuellen Gesichtszuge eine entsprechende Kennzeichnung dienen. Und so malten die Ritter einfache, auf eine Distanz von 200 Schritt leicht erkennbare Zeichen auf Ihre Schilde, Helme, Umaenge und Fahnen. Bis heute erinnert die Schildform an die Herkunft des Wappens. Bezeichnete ein solches Symbol zunächst nur seinen Träger, wurde es noch vor 1200 erblich und stand fur die ganze Familie. Um dieselbe Zeit begannen Adelige und Ritter , mit Ihrem personlichen Kennzeichen zu siegeln. Damit war das Wappen, das ursprünglich nichts anderes bedeutete als "Waffen", in eine zivile Nutzung übergegangen. Im Krieg bekam es wegen der veränderten Kampftechniken seine Bedeutung bald wieder . Dafur wurde es beim ritterlichen Turnier zur dekorativen Unterscheidungshilfe fur das Puplikum. Hatten zunächst nur Ritter Wappen geführt, so legten sich bald auch Gemeinwesen und Kloster welche zu. Auch andere Kreise griffen zum Wappen, wobei dies neben repräsentativen auch ganz praktische Zwecke hatte: Als Siegel war es individuelles Kennzeichen - sozusagen ein Vorlaufer der heutigen PIN. B. Das am 20.01.1950 angenommene Staatswappen der BRD geht auf einen Entwurf von Tobias Schwab aus dem Jahre 1927 zurück. Es zeigt einen stilisierten schwarzen Adler, rot bewehrt, auf goldenen Grund. Bereits zur Zeit der Weimarer Republik gab es ein ähnliches Wappen. Das Aussehen des Deutschlands Wappens hat sich ständig geändert. Bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation 1806 war das Wappen Österreichs auch das Wappen des Reiches. Die Habsburger, die 1438 die Führung im Deutschen Reich übernahmen, nahmen mit der Machtübernahme auch das Wappen der vorhergegangenen deutschen Kaiser, einen schwarzen Adler auf goldenem Grund an. Der Adler, das bereits Symbol des Römischen Reiches war, und dort Symbol der Unbesiegbarkeit war und seit 104 v. Chr. auf der Spitze der Feldzeichen gesetzt wurde, wurde von den frankischdeutschen Königen über-nommen. Im Jahre 800 wollte Karl der Grosse die antike Reichsidee der romischen Kaiser wiederbeleben und sah sich als Nachfolger dieses Imperiums. Daher hatte das Deutsche Reich auch den Zusatz Heiliges Römisches Reich. Als Staatssymbol wurde der Adler angenommen, der schon bei den Germanen der Vogel des Gottes Odin war. Ende des 13. Jahrhunderts erhielt das Wappen seine heutigen Farben: schwarzer Adler auf goldenem Schild. Im 14. Jahrhundert erhielt der Adler die rote Farbe fur die Fänge, Zunge und Schnabel. Ende des 15. Jahrhunderts wurde schliesslich entschieden, das der Kaiser als Obverhaupt des Reiches durch einen Doppeladler zu repräsentieren sei, jedoch erst, wenn er den Kaisertitel erlangt hatte. 1433 wurde dieser Doppelköpfige Adler erstmals druch Sigismund benutzt. Seitdem ist der Doppeladler Symbol des Romisch-Deutschen Kaisers und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Ab Mitte des 15. Jahrhunderts legten die jeweiligen Herrscher das Wappen ihres Geschlechts auf die Brust des Adlers. Im gleichen Jahrhundert erhielt der Kaiser dann Schwert, Reichsapfel, Zepter und Krone. Nach der Auflösung des Deutschen Reiches 1806 gab es kein einheitliches Staatssymbol, da es keinen Deutschen Staat mehr gab. 1815 wurde auf dem Territorium des ehemaligen Römischen Reiches der Deutsche Bund gegründet, ein loser Zusammenschluss aller deutscher Staaten. Bis 1848 führte der Bund kein Wappen. Im Siegel der Bundesversammlung wurde wiederum das Osterreichische Wappen aufgenommen, da Osterreich die Führung des Bundes übernahm. Österreich führte einen schwarzen, doppelköpfigen Adler, den es noch vor der Auflösung des Heiligen Romischen Reiches Deutscher Nation annahm, als sich der Habsburger Kaiser Franz II. zum Erbkaiser Franz I. von Österreich proklamierte, und bis 1806 aber weiterhin römisch-deutscher Kaiser blieb und erst am 06.08.1806 Franz II. auf Druck Napolions die deutsche Kaiserwürde niederlegen musste und damit das Heilige Römische Reich Deutscher Nation erlosch. 1848 machte man den Versuch, ein neues Staatswappen einzuführen. Es zeigte ebenfalls den schwarzen doppelköpfigen Adler, jedoch ohne die kaiserlichen Beigaben. Der schwarze Adler lag auf einem goldenen Schild. Daruber war ein goldener fünfzackiger Stern. Beseitet war der Schild von zwei Flaggen mit den Farben schwarz-rot-gold. Das Wappen konnte sich jedoch nicht richtig durchsetzen. 1867 wurde der Deutsche Bund ohne Österreich und die süddeutschen Staaten und unter der Führung Preussens gegründet. Als Wappen wurde ein Schild mit den Farben schwarz-weiss-rot angenommen, das von zwei wilden Männern mit Keulen gehalten wurde. Das ganze stand auf einem Postament. Als 1871 das Deutsche Kaiserreich gegründet wurde, nahm man wieder einen Adler als Staatswappen an. Eigentlich war es kein Staatswappen, sondern lediglich ein Kaiserwappen. Mit dem Sturz des Kaiserreiches wurde 1919 ein neues Staatswappen eingeführt. Es zeigt wieder den schwarzen einköpfigen Adler, jetzt auf einem goldenen Schild. Als 1933 Hilter die Macht übernahm, blieb zunächst das Staatswappen. Erst 1935 wurde es durch das Hoheitszeichen der NSDAP ersetzt. Es zeigt nun einen schwarzen Adler auf einem stark stilisierten Eichenkranz, in dem das Hakenkreuz lag. Nach der Niederlage Deutschlands im Zweiten Weltkrieg 1945 gab es bis 1949 keinen Deutschen Staat mehr. 1949 wurde die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gegründet. Beide Teilstaaten führten 1950 neue Staatsembleme ein. Der Weststaat nahm wieder den schwarzen Adler auf einem goldenen Schild an. 1990 wurde die Deutsche Demokratische Republik in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert. Fur das wiedervereinigte Deutschland wurde das Wappen der Bundesrepublik Deutschland beibehalten. Arbeitsthemen 1. „Das Lied der Deutschen“ uns seine Geschichte. 2. Die deutsche Fahne 3. Geschichte der Wappenentstehnung. 4. Das Wappen der BRD. Die 3. DER STAATLICHE AUFBAU DER BRD „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ – dieses demokratische Grundprinzip ist in der Verfassung festgeschrieben. Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen aus, mittelbar durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gtwalt und der Rechtssprechung. Verafassungsorgane mit vorwiegend legislativen Aufgaben sind der Bundestag und der Bundesrat. Die exekutiven Aufgaben, also das staatliche Handeln, nehmen vor allem die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler und der Bundespräsident wahr. Die Funktion der Rechtssprechung kommt auf Verfassungsebene dem Verfassungsgericht zu. 3.1. Der Bundespräsident Der Deutsche Bundespräsident ist der höchste Repräsentant der BRD. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, das nur zu diesem Zwecke zusammentritt. Es besteht aus den Bundesabgeordneten sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten gewählt werden. Gewählt wird der Bundespräsident mit der Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich. A. Unwichtige Merkmale: Für den Präsidenten gilt natürlich auch die Immunitätsregelung Unvereinbarkeit (Art.55): Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören." Darüber hinaus hält er - gemäß dem Neuträltätsgebot - meist auch Distanz zu seiner Partei. B. Organisation des Bundespräsidialamtes: Chef ist rein verwaltungstechnisch ein beamteter Staatssekretär (momentan: Wilhelm Staudacher). Dieser ist allerdings vom Vertrauen des Bundespräsidenten abhängig. Das Bundespräsidialamt umfaßt insgesamt 94 Mitarbeiter, der Haushalt beträgt 30 Milllionen DM Grob eingeteilt ist die Organisation in die Abteilungen "Inland" und "Ausland" C. Aufgaben des Bundespräsidialamtes: Beratung des Bundespräsidenten in allen Fragen seiner Amtsführung Information des Bundespräsidenten über alle innen- und außenpolitischen, sozialen, etc. Probleme Ausführung bzw. Weiterleitung der Aufträge des Bundespräsidenten Die Funtion/ Stellung des Bundespräsidenten wurde nach der schlechten Erfahrung in der Weimarer Republik (Bundespräsidentin Hilde Burg) stark eingeschränkt. D. Funktionen des Bundespräsidenten: Einbeziehung in die Kanzlerwahl (Vorschlag) - bei nur relativer Mehrheit kann der Bundespräsident entweder den Kanzler ernennen oder Neuwahlen ansetzen Ernennung und Entlasung von Kanzler, Minister, Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere, etc Genehmigung der Geschäftsordnung des Bundestages Fertigung und Veröffentlichung von Gesetzen - eine Ablehnung ist nur aus recht- lichen (formell, materiell), nicht politischen Gründen möglich Anrufung des Bundesversammlungsgerichtes bei Organstreitigkeiten Völkerrechtliche Vertretung des Bundes Mitwirkung bei der Bundestagsauflösung - bei mißlungener Vertrauensfrage kann, muß aber nicht den Bundestag auflösen Aber: Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister (außer Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes).Die theoretische Möglichkeit der Nicht-Gegenzeichnung eines Gesetzes wurde bisher kaum genutzt. Auch die außenpolitische Funktion ist gering, hat er doch nur den politischen Willen zu artikulieren, nicht aber ihn selbst zu gestalten. Kaum demokratische Legitimation. D. Hauptfunktionen: Integration: Der Bundespräsident soll alles verbinden - erst ist auch der Präsident der Opposition: Harmoniestreben, Überparteilichkeit, tagespolitische Distanz Repräsentation: Öffentliche Auftritte auf Feiern, Ordensverleihungen, etc. Visionen: Unbehelligt von Parteizwang kann er Dinge ansprechen, fordern oder empfehlen Politische Reserve: Aufgaben beim Versagen anderer Verfassungsorgane oder einer fehlenden Mehrheit im Bundestag (Kanzlerwahl, Neuwahlen) 3.2. Der Bundestag Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der BRD. Er wird vom Volk auf 4 Jahre gewählt. Eine vorzeitige Auflösung ist nur ausnahmsweise möglich und liegt in der Hand des Bundespräsidenten. A. Aufgaben. 1. Wahlfunktion Wahl des Bundeskanzlers Wahl der Hälfte der BVG-Richter Wahl des Wehrbeauftragten Wahl des Präsidenten des Bundesrechungshofes (auf Vorschlag der Regierung) In der Bundesversammlung: Wahl des Bundespräsidenten 2. Gesetzgebungsfunktion Man unterscheidet ausschließliche Gesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung Mitwirkung des Bundesrates bei Gesetzesverabschiedungen: zustimmungspflichig, nicht zustimmungspflichtig (Einspruchsgesetz) 3. Kontrollfunktion Kontrolle der Regierung politische Richtungskontrolle, Effizienzkontrolle, Rechtskontrolle Kontrollinstrumente: Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, Große und Kleine Anfrage, Fargestunde und Aktuelle Stunde, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse Kontrollen können nur stichprobenartig durchgeführt werden Die Kontrollrechte werden überwiegend von der Opposition genutzt. Begrenzte Arbeitskapazität des Parlaments, allerdings finden auch zusätzliche Kontrollen außerhalb des Bundestages statt, z.B. durch Medien, Interessenverbände, Gremien, Wählerschaft. Besondere Kontrollfunktionen des Bundestags sind das Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67). Das bedeutet, dass die Bundestagsmehrheit dem Kanzler das Misstrauen aussprechen kann, allerdings nur wenn sie einen Nachfolger wählt.Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Andersrum gibt es für den Bundeskanzler die Möglichkeit, die Vertrauensfrage (Art. 68) zu stellen, wenn er sich seiner Mehrheit nicht mehr sicher ist. Bekommt er nicht die Mehrheit der Stimmen, werden vorgezogene Neuwahlen angesetzt. Ausserdem können Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht klagen. 4. Artikulationsfunktion Interessenswahrnehmung und -vertretung des deutschen Volkes Aufzeigen von Alternativen 5. Willensbildungsfunktion politische Orientierung soll gegeben werden. Der Bundestag soll den Bürgern die hinter seinen Entscheidungen stehenden Argumente vermitteln und ihnen alternative Lösungsmöglichkeiten vorgeben. Plenardebatten: wichtigste Probleme des Landes kommen zur Sprache, Entscheidungshilfen zur Wahl Für den Willensbildungsprozess ist aber das Problem der unzureichenden Transparenz tüpisch: Die Hauptarbeit und der Entscheidungsprozess finden meist nicht im Plenum, sondern in nicht-öffentlich beratenden Fraktionsgremien, Koalitionsgesprächen und Ausschüssen statt. Die Einführung der „erweiterten öffentlichen Ausschussberatungen" 1995 hat nicht viel bewirkt Klischee des leeren Plenums: Durch die häufige Berichterstattung in den Medien aus dem (fast) leeren Plenarsaal erleidet der Bundestag ernsthaften Schaden. Die Einführung einer „Plenar-Kernzeit" 1995 erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen nicht B. Die Organisation. Das Bundestagsplenum umfasst 662 Abgeordnete aus den verschiedenen Parteien. Es ernennt das Bundestagspräsidium mit dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Bundestagspräsident hat die repräsentative Aufgabe, den Bundestag zu vertreten und seine Geschäfte zu organisieren. Er ist der Diskussionsleiter des Bundestages und achtet somit darauf, dass die Diskussionen ordnungsgemäß verlaufen. Das Bundestagspräsidium gehört der Ältestenrat mit seinen 25 Mitgliedern aus den Fraktionen an. Er wird einberufen durch den Bundestagspräsidenten, durch eine Fraktion oder durch 5% der Mitglieder des Bundestages. Dem Ältestenrat hat unter anderem die Aufgabe, dem Präsidenten bei der Geschäftsführung zu unterstützen. Er verbart mit den Fraktionen die Besetzung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter und bestimmt den Arbeitsplan des Bundestages mit. Der Ältestenrat ist aber kein Organ, dass Beschlüsse fassen kann. C. Der Gesetzgebungsprozeß Verfahren, die dem Gesetzgebungsprozeß vorausgehen: Innergouvernementaler Entscheidungsprozeß: Referat erarbeitet Gesetzesentwurf, Stellungnahmen anderer Gruppen innerhalb des Ressorts, Minister übernimmt den Entwurf, Beschluß des Kabinetts führt dann zu einer Regierungsvorlage Zum Teil gehen Gesetzesinitiativen auch direkt (und nicht auf Weisung der Politik) von der Ministerialbürokratie aus (vor allem bei Themen abseits des öffentlichen Interesses, Routineverfahren) Dominanz der Gesetzesinitiative seitens der Regierung aufgrund der politischen Handlungseinheit Regierung-Mehrheitsfraktion Eigentlicher Gesetzgebungsprozeß: Initiativphase: Einbringung des Gesetzesvorschlages seitens der Regierung, des Bundesrates oder 5% der Bundestagsabgeordneten, Gesetzentwurf Beratungsphase: Stellungnahme des Bundesrates, Stellungnahme der Bundesregierung, Lesung (3 Lesungen sind möglich)/ Beratung im Bundestag mit anschließender Ausschußarbeit Beschlußphase mit Vermittlung: Zustimmung bedeutet Billigung, keine Zustimmung führt entweder zur Nichterledigung oder der Anrufung des Vermittlungsausschusses (bei Zustimmungsgesetzen). Anschließend wird nochmal abgestimmt. Inkraftsetzung: Unterzeichnung des Bundeskanzlers und des zuständigen Ministers, Verkündung im Bundesgesetzblatt Für Streitsituationen gibt es den Vermittlungsausschuss, der durch den Bundesrat, bei Zustimmungsgesetzen auch von Bundestag und/oder Regierung angerufen werden kann. Er ist ein nicht öffentlich tagendes, permanentes Gremium aus je einem Vertreter d. Landesregierungen und insgesamt 16 Bundestagsabgeordneten (auf Vorschlag d. Fraktionen nach Verhältnis gewählt). Die Beratung ist im Vermittlungsausschuss weisungsfrei, die Vorberatung erfolgt aber nach Parteiblöcken getrennt. Der Kompromissvorschlag muss von Bundestag und Bundesregierung unverändert angenommen oder abgelehnt werden. Es sei betont, dass die parlamentarische Entscheidungen auch begrenzt werden können. Es handelt sich in erster Linie um: Haushaltsrecht (Vetorecht der Bundesregierung) Internationale Beziehungen: Regierung hat das Recht, internationale Verträge zu unterzeichnen; Parlament kann die Gesetze nur ratifizieren Fall der Handlungsunfähigkeit: Gesetzgebungsnotstand kann zur Umgehung des Parlaments führen Verteidigungsfall: Gemeinsamer Ausschuß ist für diese Frage verantwortlich Beschlüsse, die für die Europäische Union gelten. D. Auszüge aus der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT). Dem Bundestagsplenum werden vorbereitete Entscheidungen durch die unterschiedlichen Ausschüsse vorgetragen. Es handelt sich hier um die Sonderausschüsse, Untersuchungsausschüsse, Enquetekommissionen und die 23 ständige Bundestagsausschüsse. Diese Ausschüsse sollen die Arbeiten, die ihnen überwiesen wurden, schnell erledigen. Sie müssen zudem dem Bundestag ausgearbeitete Beschlüsse empfehlen, die sich aber auf ihren Themenbereich beschränken. Sie können sich aber innnerhalb ihres Sachbereichs auch mit anderen Fragen beschäftigen. Spezielle Aufgaben haben die ständigen Ausschüsse und die Sonderauschüsse, da sie die Verhandlungen der Bundestages vorbereiten. In diesen Ausschüssen sind die auf bestimmte Fachgebiete spezialisierten Abgeordneten, die die Gesetze prüfen und die politische Linie der Partei im jeweiligen Ausschuss zur Geltung bringen. Für spezielle Angelegenheiten können Sonderausschüsse eingerichtet werden. Die Enquete-Kommission ist zuständig für die Information über umfangreichere und bedeutsamere Sachverhältnisse. Die Kommission wird dann verpflichtend einberufen, wenn ein Viertel des Bundestag es will. Die Untersuchungsausschüsse (Art 44 GG) geben der Opposition die Möglichkeit, die Bundesregierung zu überwachen und Fehler der Regierung bloßzustellen. Die wichtigsten Aufgaben der verschiedenen Ausschüsse kann man so charakteresieren: greift nach der 1. Lesung im Parlament ins Geschehen ein. bearbeitet Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Regierungslagers und auch oppositionelle Häufig Veränderungen in Nebensächlichkeiten Anhörung von Sachverständigen Einwirkungschance von Opposition und einzelnen Abgeordneten E. Die Bundestagsfraktionen. Eines der wichtigsten Bestandteile des Bundestags sind die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD, der Grünen/Bündnis 90 und der FDP. Sie haben ihre eigenen Rechte, anders als die fraktionslosen Mitglieder des Bundestages. Eine Partei benötigt 5 % der Mitglieder des Bundestages, um eine Fraktion bilden zu können. Dies ermöglicht eigentlich erst die Arbeit an den Gesetzen in den Ausschüssen sowie das Antragsrecht im Plenum, da dies meist an die Mindestzahl von 5% der Abgeordnete des Bundestages gebunden ist. Zudem entsteht ein Vorteil bei den Redezeiten und mit der besseren Ausstattung an öffentlichen Gelden und Mitarbeiten. Die Fraktionen bestimmen zudem die Zusammensetzung der Ausschüsse und dürfen eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten. Deshalb wollten schon immer kleinere Parteien, die unter dieser speziellen 5%Bundestagshürde waren, ebenfalls einen Fraktionsstatus erlangen. Das Argument solcher kleinen Gruppen lag im Hinweis auf Art. 38, der besagt, dass alle Abgeordnete gleichbehandelt werden müssen und dass sie nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Durch das Bundesverfassungsgericht ist es den fraktionslosen Mitglieder eingeräumt worden, dass sie bei den Ausschüssen mitarbeiten dürfen. Sie haben dabei aber nur eine beratende Funktion. Die allgemeinen Aufgaben der Fraktionen bestehen darin, die Positionen der Parteien im Bundestag zu vertreten. Sie diskutieren die Probleme in verschiedenen Arbeitsgruppen und am Schluss in der gesamten Fraktion. Man versucht eine Entscheidung zu treffen, die die Mehrheit der Fraktion befürwortet und sie dann geschlossen im Bundestag durchzusetzen. Die Fraktionsmitglieder sollen daher nur in den Fraktionssitzungen ihre Meinung frei äußern. Außerhalb der Fraktion sollten sie die Meinung der Mehrheit annehmen. Die Redner werden von den Fraktionsvorsitzenden bestimmt. Falls ein Parteiabgeordneter zusätzlich etwas zu dem Thema vortragen will, muss er es der Fraktion vorher mitteilen; dies ist aber auch nur bei begründeten Ausnahmen zulässig. Das Ziel des Fraktionsvorsitzenden ist es, dass seine Partei als geschlossene Einheit auftritt, die ihre Meinung geschlossen gegen die anderen Parteien und deren Fraktionen vertritt. Daher sind die Fraktionsvorsitzenden einflussreiche und vielbeachtete Leute. 3.3. Der Bundesrat Der Deutsche Bundesrat institutionalisiert den Föderalismus der Bundesrepublik. Als Zweite Kammer verleiht er den Bundesländern politisches Gewicht. A. Grundgesetzbestimmungen: Artikel 50/ Artikel 80 GG: Verfassungsorgan Artikel 94,1 GG: Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter B. Zusammensetzung (nach Artikel 51,2 GG): Mitgliedern der 16 Bundesländer, die sie bestellen und abberufen. Mitglieder sind weisungsgebunden (imperatives Mandat) Präsident des Bundesrates wird vom Bundesrat gewählt Präsident = Stellvertr. Bundespräsident Im Gegensatz zum Senatssystem besteht der Bundesrat nicht aus den gewählten Volksvertretern. Den Bundesrat bilden Mitglieder der Landesregierungen oder Bevollmächtigte. C. Regelung der Stimmenverteilung (neu seit Einigungsvertrag): Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mill. Einwohner haben 4 Stimmen Diffenrenzierung bei größeren Ländern: Mehr als 6 Mill. Einwohner: 5 Stimmen/ mehr als 7 Mill. Einwohner: 7 Stimmen. Stimmen eines Landes können nur geschlossen abgegeben werden. D. Reichweite des Bundesrates. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. In Angelegenheiten der EU hat er auch Mitwirkungsrecht. Zustimmungsbedürftige Gesetze: Verfassungsänderungen und die das Bund - Länder - Verhältnis berühren. Außerdem alle, die von Ländern ausgeführt werden (also auch eigentlich das HRG). Steuern mit Ländereinteilen; Finanzausgleich. Gebietsstände verändern; Hoheitsrechte übertragen und die Ländermitwirkung in der EU berühren. Regelungen für den Verteidigungsfall; Notstandsgesetzgebung. Weiter Zustimmungsbedürftig: die Liste der als verfolgungsfrei betrachteten Staaten im Sinne des Asylartikels (Artikel 16,a GG). Bei allen übrigen Gesetzen hat der Bundesrat nur das Recht zum Einspruch. Insgesamt seit 1949 50% aller Gesetze zustimmungspflichtig, bei weiteren 10% Streit darüber verfassungsrechtlicher Grabenkrieg (Grenzen der Zustimmigkeitimmer noch umstritten). Fazit: "Vetomacht des Bundesrates reicht soweit, daß ohne ihn ein Regieren in der BRD nicht möglich" scheint (Rudzio). Nicht im Sinne der Verfassungsväter im parlamentarischen Rat: unlösbare Regierungskrise scheint möglich. E. Mehrheiten im Bundesrat: Drei unterschiedliche Konstellationen möglich: Absolute Mehrheit der Länder im Bundesrat, deren Regierung von der Bundestagsopposition geführt werden (z.B. während sozialliberalen Koalition) Übereinstimmung der Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat. "Zwitterzustand": weder Regierungsmehrheit noch Opposition verfügen über absolute Mehrheit. 3.4. Die Bundesregierung A. Die Bildung der Bundesregierung. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, die zusammen das Kabinett bilden (Art.62ff GG). Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Art.63ff GG). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt (Art.64ff GG). B. Die Regierungsfunktionen. Die Regierung hat zwei Funktionen zu erfüllen: Eine Steuerungsfunktion: Die Bundesregierung soll den politischen Willen der parlamentarischen Mehrheit in praktische Politik umsetzen und die inneren Verhältnisse und die auswärtigen Beziehungen der BRD gestalten Eine Durchführungsfunktion: Die Regierung hat außerdem die Verantwortung für die Ausführung der Gesetze durch die Bundesbehörden. C. Die Prinzipien der Organisation der Bundesregierung. Verantwortung und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung legt das Grundgesetz in Art.65 GG fest. Der Artikel enthält die drei Prinzipien, die für die Arbeit der Bundesregierung bestimmend sind: Kanzlerprinzip - Richtlinienkompetenz des Kanzlers: Die Richtlinienkompetenz ist die wichtigste Befugnis des Kanzlers. Sie weist ihm die Führungsrolle im Kabinett zu (Art.65 GG). Er kann von der Mehrheit im Kabinett nicht überstimmt werden. Die Verfassung gibt dem Kanzler die Möglichkeit, sein Kabinett straff zu führen. Wie er sie nutzt, hängt ab von seiner Persönlichkeit, von seinem Rückhalt in seiner Partei und Fraktion sowie vom Gewicht seiner Koalitionspartner. Koalitionsvereinbarungen können politisch die durch Art.65 Satz 1 GG abgesicherte Richtlinienkompetenz des Kanzlers einschränken. Ressortprinzip - Ressortverantwortung jedes einzelnen Ministers: Dabei leitet jeder Minister innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien für die gesamte Regierungspolitik seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung. Die Verantwortlichkeit der Minister erfordert eine genaue Abgrenzung der Ressorts. Das ist nicht immer möglich. Beispielsweise ist für die Entwicklungshilfe in erster Linie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit zuständig. Sie berührt aber auch Angelegenheiten des Auswärtigen Amtes und des Wirtschaftsministeriums. Kabinettsprinzip Kollegialentscheidung bei Meinungsverschiedenheiten: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern entscheidet durch Mehrheitsbeschluß die Bundesregierung. Damit ist gesagt, daß das Kabinett ein Kollegium gleichberechtigter Minister ist. Das Kabinett berät auch alle wichtigen politischen Fragen, es kann aber den Bundeskanzler nicht überstimmen. Ein Minister ist verpflichtet, Entscheidungen des Kabinetts auch zu vertreten, wenn er ihnen nicht zugestimmt hat (Kabinettsdisziplin). D. Die rechtlichen Kompetenzen des Bundeskanzlers. Der Bundeskanzler hat in der Bundesregierung eine herausragende Führungsstellung (Kanzlerprinzip). Sie zeigt sich in folgenden Punkten: 1. Bei der Bildung der Bundesregierung: als einziges Mitglied der Bundesregierung ist er vom Bundestag gewählt (Art.63GG); er allein kann den Antrag stellen, der Bundestag möge ihm das Vertrauen aussprechen; bei Ablehnung der Vertrauensfrage kann er Neuwahlen herbeiführen (Art.68 GG - Vertrauensfrage); er allein ist durch ein Mißtrauensvotum zu stürzen, wobei auch alle seine Minister ihr Amt verlieren (Art.67 GG); er hat das Recht, Minister zur Ernennung und Entlassung vorzuschlagen (Art.64 GG), während der Bundestag keine Minister zum Rücktritt zwingen kann; er allein die Richtlinien der Politik bestimmt und für sie die alleinige Verantwortung trägt (Art.65 GG). 2. Durch seine Organisationsgewalt: Er bestimmt die Zahl und Geschäftsbereiche der einzelnen Bundesminister nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung, um die Einheitlichkeit und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung zu fördern. E. Die BRD - Eine Kanzlerdemokratie ? Verfassungsgrundlagen: Das Grundgesetz legt bestimmte Vorschriften fest, die Bedingungen für eine Kanzlerdemokratie sind aber nicht nur vom Grundgesetz abhängig und ändern sich laufend. Was ist Kanzlerdemokratie? Untersuchung der verfassungsrechtlichen und faktischen Stellung eines starken Kanzlers Begriff entstand unter Adenauer: Orientierungsrahmen für die Nachfolger Kanzlerdemokratie baut auf Regierungstechnik und Öffentlichkeit auf Kanzlerdemokratie ist eine Form des Zusammenwirkens zwischen Ebenen der Regierung, der Parteien und der Wähler Charakteristik der Kanzlerdemokratie: Dominanz des Kanzlerprinzips über Ressort- und Kabinettsprinzip persönliches Prestige des Kanzlers im Regierungslager und bei den Wählern (Kanzlerbonus) Vereinigung des Amts des Bundeskanzlers und der Führung der Regierungspartei Engagement des Bundeskanzlers in der Außenpolitik F. Der Entscheidungsprozeß in der Bundesregierung. Die grundlegenden politischen Ziele der Bundesregierung werden per Kabinettsbeschluß festgelegt. Setzt sich das Kabinett aus verschiedenen Fraktionen zusammen, beeinflussen diese auch diese Entschlüsse mit. Anschließend wird der Beschluß an die Ministerialbürokratie weitergegeben.Dort entsteht ein Referentenentwurf in Abstimmung mit den anderen Ministerien unter Anhörung von Sachverständigen und Interessenvertretern. Danach wird der Gesetzentwurf an die Fachminister weitergeleitet, die in Absprache mit dem Kanzler eine Kabinettsvorlage erstellen. Dabei wird meist auch die Presse und die Öffentlichkeit informiert. Schließlich wird dieser vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf der Regierung in den Bundestag eingebracht. G. Die Koalitionsrunde. Die wichtigen Entscheidungen werden allerdings seit langem in informellen Gremien getroffen. Schon die Regierungserklärung, die ausführliche Darlegung des Programms einer neuen Regierung zu Beginn der Legislaturperiode, wird in einer Koalitionsvereinbarung ausgehandelt. Danach tritt bei politischem Entscheidungsbedarf die Koalitionsrunde zusammen. Ihr gehören neben dem Kanzler einige Ministern, die Fraktionsvorsitzenden der Koalitionsparteien und weitere einflußreiche Abgeordnete und einige Spitzenbeamte an. Dieses Gremium berät anstehende Gesetzesvorhaben, wichtige politische Weichenstellungen und die dabei anzuwendende Strategie und schlichtet Konflikte zwischen den Koalitionspartnern. 3.5. Das Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist eines der fünf Verfassungsorgane der Bundesrepublik. Es ist das höchste deutsche Gericht und hat seinen Amtssitz in Karlsruhe. A. Die Wahl der Richter und die Zusammensetzung des BVerfG (Art. 94 GG) Das BVerfG besteht aus 16 Richtern. Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Es gibt einen 1. und 2. Senat mit jeweils acht Richtern. An der Spitze des Gerichts steht ein Präsident und dessen Stellvertreter. Sie werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel gewählt und sie sind zugleich Vorsitzende eines Senats. Die 16 Mitglieder des Gerichts müssen 40 Jahre alt und ausgebildete Richter sein. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Richter gehen mit 68 Jahren in den Ruhestand. Die Richter dürfen nicht dem Bundestag oder der Bundesregierung oder dem Bundesrat angehören; sie dürfen auch nicht den entsprechenden Organen eines Bundeslandes angehören. Die Gewaltenteilung muss also strikt eingehalten werden. Die in der folgenden Übersicht zusammengestellten Aufgaben des Gerichts zeigen, warum das Gericht auch als " Hüter der Verfassung" bezeichnet wird. B. Die Aufgaben des "Hüters der Verfassung". Das BVerfG muss Verfassungsstreitigkeiten klären, d.h. eine Entscheidung in Streitigkeiten zwischen Verfassungsorgane ("Organstreit") bringen (Art. 93 1 GG). Es muss also z.B. über Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Länder entscheiden und über Streitigkeiten zwischen den einzelnen Ländern. Vor allem Bundesorgane und die Landesregierungen, aber auch die Parteien nehmen diese Aufgabe des BVerfG in Anspruch.Streitgegenstand ist hier häufig die Auslegung des GG. Die wichtigsten Aufgaben sind auch folgende: Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Bundesorgane ( 1983 musste z. B. über die Rechte des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit Art. 68 Abs. 1. GG entschieden werden. Durfte der Bundespräsident damals auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen?). Die "Normenkontrolle", d. h. die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Es wird unterschieden zwischen: Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93.1.2. GG). Dies ist die grundsätzliche Überprüfung, ob Bundes- oder Ländergesetze mit dem Grundgesetz übereinstimmen. konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG). Das ist die Überprüfung, ob in einem konkreten Fall eine Rechtsnormen mit dem GG übereinstimmt. Die Initiative zu einem Normenkontrollverfahren können ergreifen: die Bundesregierung eine Landesregierung; ein Drittel der Mitglieder des Bundestags; alle Gerichte bei einem Zweifelsfall, insbesondere im Fall einer konkreten Normenkontrolle. Verfassungsbeschwerden (Art. 93. 1.4. GG). Das BVerfG muss sich mit Beschwerden von Bürgern auseinandersetzen, die glauben, durch Gesetzgebung, Verwaltungsentscheidungen oder die Rechtsprechung in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Solche Verfassungsbeschwerden sind aber erst zulässig, wenn der Rechtsweg über die Gerichte erschöpft ist. Verfassungsbeschwerden kann jeder betroffene Bürger oder jede Gemeinde einreichen, sofern eben der Rechtsweg über die Gerichte schon erschöpft ist. Die Sicherung der Demokratie und des Rechtsstaats (Art. 21. 2 GG): Das BVerfG entscheidet, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Das Verbot der SRP wurde 1952, das der KPD 1956 ausgesprochen. Das BVerfG kann die Verwirkung von Grundrechten aussprechen (Art. 18 GG). Das BVerfG kann Anklage gegen den Bundespräsidenten und Bundesrichter wegen vorsätzlicher Verletzung von Gesetzen erheben. Sonstige Aufgaben des BVerfG: Wahlprüfung; die Entscheidung über den Mandatsverlust von Bundestagsabgeordneten. Entscheidend ist, dass das BVerfG stets nur auf Antrag tätig wird und niemals von sich aus die Intiative ergreift. Denn dann wäre es wirklich ein SuperVerfassungsorgan, das die anderen Verfassungsorgane kontrollieren würde! Allgemein kann man sagen, daß sich das BVerfG am häufigsten mit Verfassungsbeschwerdenvon Bürgern beschäftigt, die sich durch Entscheidungen der öffentlichen Gewalt in ihrenGrundrechten verletzt fühlen. C. Die Interpretation von Verfassungsartikeln durch das Bundesverfassungsgericht. Häufig ist eine genaue Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG notwendig, damit die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte auch im konkreten Einzelfall Anwendung finden.An den folgenden Beispielen kann man erkennen, daß die Auslegung im Einzelfall oft sehr schwierig sein kann. Was bedeutet die "Würde" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG konkret? Meint diese "Würde" z. b. auch das Recht eines unheilbar Kranken, der nur noch von medizinischen Apparaten am Leben erhalten wird, in "Würde" zu sterben? Verbietet die Menschenwürde, daß sich Frauen in Peep-Shows nackt zeigen? Was heißt "Leben" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG? "Lebt" ein Fötus schon im Mutterleib? Ab welchem Zeitpunkt beginnt das Leben? - Die Entscheidung über diese Frage ist zentral für den § 218 StGB, also für die Frage der Abtreibung! Was versteht man unter dem Begriff "Wohnung" im Sinne des Art. 13 GG? Ist eine Scheune, ein Zelt oder ein Ladengeschäft auch eine Wohnung? Darf man darin wohnen oder sie vermieten? Diese Beispiele zeigen, daß die Grundrechte unterschiedlich verstanden und interpretiert werden können. Diese Offenheit der Grundrechte ist einerseits ihre Stärke, denn so umfassen die Grundrechte ein breitgefächertes Gebiet. Doch andererseits macht diese Offenheit die Grundrechte auch anfällig für einseitige Vereinnahmungen durch gesellschaftliche Interessengruppen. Das kann dazu führen, dass die Grundrechtsinhalte nach dem Verständnis der jeweiligen Mehrheit bzw. der durchsetzungsfähigen Interessen ausgelegt werden. Die Folge ist, dass Minderheiten ihren Schutz vor der Mehrheit verlieren könnten, und auch das Mehrheitsprinzip selbst würde so seine Rechtmäßigkeit verlieren. Aufgrund dieser unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der Grundrechte ist dasBVerfG ein notwendiges "Deutungsorgan". Es schafft Stabilität, denn es befindet in letztverbindlicherWeise darüber, ob ein Gesetz oder eine andere staatliche Maßnahme gegen die Grundrechteverstößt. D. Das Bundesverfassungsgericht - die heimliche "vierte Gewalt"? Ist das BVerfG aufgrund dieser vielen Aufgaben mittlerweile ein "zweiter Gesetzgeber" bzw. hat es sich schon zu einer in der Verfassung nicht vorgesehenen "vierten Gewalt" entwickelt? Denn es erklärte z. B. 1992 Teile des Parteienfinanzierungsgesetzes für grundgesetzwidrig, oder es verlangte eine Herabsetzung der Publizitätsgrenze für Parteispenden von 40.000 DM auf 20.000 DM. Darf das BVerfG so tun, als ob es der Gesetzgeber wäre, und dürfen Richter Entscheidungen treffen, die sich die Politik noch nicht zu fällen getraut hat oder nicht fällen will? Die Antwort ist ein klares "Ja". Denn es ist nach dem Grundgesetz die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Es ist eine Kontrollinstanz und der Linienrichter der Macht. Es muss sich dem Gesetzgeber in den Weg stellen, wenn er vom Pfad der Verfassung abweicht. Es muss ihm dann die Richtung zeigen und ihm einen Vorrat von Anweisungen mitgeben. Die Richter des BVerfG haben sich immer wieder Autorität durch gute Urteile verschafft, und dashöchste Gericht geniesst großes Vertrauen. Davon profitiert auch die allgemeine Rechtsprechung und das Ansehen der Justiz.Allgemein kann man sagen, daß die Politik, wenn auch zähneknirschend, hinter dem BVerfG steht und sie oft geradezu auf einen richterlichen Leitgedanken wartet. Arbeitsthemen 1. Der Bundespräsident und seine Aufgaben. 2. Das Bundespräsidialamtes. 3. Der deutsche Bundestag, seine Organisation und seine Funktionen. 3. Der Gesetzgebungsprozeß. 4. Die Bundestagsfraktionen. 5. Der Bundesrat. 6. Die Bundesregierung und ihre Aufgaben. 7. Der Bundeskanzler. 8. Das Bundesverfassungsgericht.9. Die Interpretation von Verfassungsartikeln. 10. Die vierte Gewalt. 4. PARTEIEN IN DER BRD 4.1. Die Partei und ihre Aufgaben A. Die Aussagen des Parteiengesetzes. Das Parteiengesetz vom 24.07.1967 definiert die Parteien folgendermassen: 1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. 2. Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Das Parteiengesetz erwartet also, dass Parteien ernsthaft und langfristig an der politischen Willensbildung im Staat mitwirken. B. Die Gründung einer Partei. Vor jeder Bundestagswahl lassen sich eine große Anzahl von Parteien beim Bundeswahlleiter registrieren. Jedoch werden sicherlich nicht alle bei der Wahl antreten. Vorgehensweise für die Zulassung: Neue Gruppierungen müssen bis zum 90. Tag vor der Wahl eine "Beteiligungsanzeige" beim Bundeswahlleiter stellen. Dieser Überprüft die Kennzeichen dieser Partei und legt das Ergebnis dem Bundeswahlausschuss vor. In einem Parteianerkennungsverfahren wird bis zum 72. Tag vor der Wahl entschieden, ob die Partei teilnehmen darf. Bei einem positiven Entschluss muss der Antragstel- ler die Landeslisten dem Landeswahlleiter vorlegen. Dieser befindet über die endgültige Zulassung Viele der registrierten Parteien nehmen allerdings nur als regionale Wählervereinigungen auf Landesebene an den Wahlen teil. C. Hauptcharakteristika des Parteiensystems in der BRD. Für die Entwicklung der Parteien sind folgende Merkmale typisch: 1. Nach 1945 gab es eine Konzentrationsbewegung, die Zahl der Parteien nahm ab. 2. Seit Gründung der Grünen und seit 1989 kam es aber wieder eine Aufsplitterung des Parteiensystems. 3. Es gab und gibt den Kampf um die Mehrheit. Die CDU/CSU erreichte bei der zweiten Bundestagswahl in den 50er Jahren eine hauchdünne Mehrheit nur dank der durch die 5%-Klausel eingeschränkten Verhältniswahl. Bei der folgenden Wahl erzielte sie sogar auf Kosten kleinerer Parteien zum bisher einzigen Mal bei Wahlen in der BRD eine absolute Mehrheit. 4. Es gibt eine "Asymmetrie" des Parteiensystems. Bis Mitte der 60er Jahre war die SPD durch die Kooperation von FDP und CDU/CSU in einer Minderheitenposition. 1969 kam es aber zum Regierungswechsel durch die Koalition SPD und FDP; die CDU/CSU kamen mit Hilfe der FDP erst 1983 wieder an die Regierung. Beide Regierungswechsel wurden also durch die FDP bewirkt, nicht durch das Votum der Wähler. Die christlich-liberale Koalition besteht seit 1982. Unter demokratischen Gesichtspunkten wäre jedoch beispielsweise ein alternierendes Parteiensystem wün- schenswert, d.h. die CDU/CSU und FDP stehen der SPD und den Grünen gegenüber. D. Zur rechtlichen Stellung der Parteien. Die Stellung nach der Verfassung Ohne Parteien kann eine demokratische Ordnung nicht bestehen. Im Grundgesetz werden Parteien daher zu einer verfassungsmäßigen Institution erhoben (Art.21 GG) Wer in der BRD politisch aktiv sein will, muss also in eine Partei eintreten. E. Die Vorrangstellung der Parteien bei der politischen Willensbildung. Sowohl Parteien als auch Verbände, Gruppen und Vereinigungen wirken auf die politische Meinungsbildung des Volkes ein. Die Parteien haben durch die Parlamentswahlen eine klare Vorrangstellung gegenüber den Verbänden. Dies wird allerdings auch immer heftiger kritisiert. Die Parteien haben mitlerweile das gesamte politische Leben "im Griff". Nach dem Parteiengesetz von 1967 sollen die Parteien folgende Aufgaben erfüllen: 1. Sie nehmen Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung. 2. Sie wirken an der politischen Willensbildung der Bürger mit. 3. Die Beteiligung der Bürger an der Politik wird von ihnen gefördert. 4. Sie bilden politisches Führungspersonal heran. 5. Sie stellen für die Wahlen Kandidaten auf. 6. Sie nehmen, als regierende Partei oder Parteien, Einfluss auf das Parlament und die Regierung; als Opposition kontrollieren sie diese. 7. Ihre politischen Ziele fließen in den Prozess der staatlichen Willensbildung ein. 8. Sie stellen Verbindungen zwischen Volk und Staatsorganen her und sorgen dafür, dass diese Verbindungen erhalten bleibt. F. Die Integrationsfunktion der Parteien. Die Integrationsfunktion umfasst folgende Aspekte: Die Parteien führen die Bürger an die politische Gesellschaft heran, indem sie das Demokratiebewusstsein der Bürger bilden; politische Unwissenheit bekämpfen; die Bürger über die politische Situation, ihre Folgen und die notwendigen Handlungen und Handlungsmöglichkeiten aufklären. Die Parteien sollen einen Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen in der Gesellschaft schaffen, indem sie die Anliegen sozialer Gruppen, Verbände, Konfessionen, Wirtschaftsgruppen und kultureller Gruppen aufnehmen und sie ausgleichen. Sie müssen dafür sorgen, dass eine dauerhafte Verbindung zwischen der Gesellschaft und Parlament und Regierung besteht. Das bedeutet: es darf keine Kluft zwischen Regierenden und Regierten entstehen; das Volk muss mit der Politik der Regierung vertraut gemacht werden; die Bürger müssen auf Fehlentwicklungen aufmerksam gemacht werden, vor allem durch die Opposition, und sollen zu Misstrauen und kritischer Urteilskraft erzogen werden; die Parteien sollen die Regierenden über die Probleme der Gesellschaft informieren; Regierung und das Parlament sollen durch die Parteien über die Folgen politischer Entscheidungen aufgeklärt werden; die Parteien sollen die Regierenden darüber informieren, wie das Verwaltungshandeln besser zu gestalten ist. G. Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien - Das "Parteienprivileg": Nur das Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Verbot von verfassungswidrigen Parteien. Ein Verbot darf nur erfolgen, wenn die Partei die obersten Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Staates verletzt. Ein Verbot kann also beispielsweise aus folgenden Gründen erfolgen: Die Achtung der Menschenrechte, vor allem das Recht auf Leben und das Recht der Persönlichkeitsentfaltung, wird durch die Partei missachtet. Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte oder das Mehrparteienprinzip werden von der Partei nicht anerkannt. Die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition werden von einer Partei nicht respektiert. Das Grundgesetz will also unbedingt verhindern, dass radikale und antidemokratische Parteien in der BRD an Einfluss gewinnen. Weimar soll sich nicht wiederholen! Ist eine Vereinigung eine politische Partei, so hat sie aufgrund dieser Sonderstellung allerdings einen Anspruch auf diese Privilegierung (vgl. Art.21.2 GG). H. Verbot sonstiger Vereinigungen. Die Innenminister können nach Art.9.2 GG Vereine verbieten. Nach dem Verbot existieren sie aber meist weiterhin im Untergrund. Durch die Verbote schließen sich diese Vereine umso enger zusammen, die Anführer werden für die Anhänger durch das Verbot meist zu "Märtyrern". Daher ist das Verbot solcher Vereinigungen meist nicht sehr effektiv. Besser ist die polizeiliche Überwachung dieser Gruppen. I. Aktuelle Probleme der Parteien und des Parteiensystems. A. Kritik an die Parteien. Die Parteien gelten als wichtiger Bestandteil der Demokratie. Wer diese Staatsform erhalten will, muss sich auch für den Bestand der Parteien einsetzen. Kritik ist jedoch notwendig und sinnvoll, da alle Parteien eine gewisse eigene Dynamik haben, sich ihrer Zeit und den aktuellen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Nur gegensätzliche Meinungen innerhalb einer Partei und zwischen den Parteien können hier wieder zu einer Bereinigung führen. Die Kritik an den Parteien ist oft ungerechtfertigt, leider aber auch häufig richtig. Ein Beispiel für konstruktive Kritik zeigt Annemarie Renger: "Politik unterliegt dem Gesetz der Bewegung und Veränderung. Das gilt auch für eine Partei. Auseinandersetzungen über Grundsätze wie Einzelfragen sind Ausdruck innerparteilicher Demokratie. B. Skandale. Die negative Einstellung zu den Parteien entsteht in erster Linie, was verständlich ist, durch Skandale. Bekannt ist das Beispiel des früheren Ministers Günther Krause, der seine Putzfrau vom Arbeitsamt oder seinen Umzug mit Steuergeldern finanzieren ließ. Es ist aber oft auch kein Vergnügen, Minister zu sein, denn als Minister steht man unter der ständigen Kontrolle und dem Beschuß der Öffentlichkeit. Man muss sich fast schon wundern, dass dieses Amt trotzdem noch so gefragt ist, denn man kann zudem in der Privatwirtschaft deutich mehr verdienen. In der Öffentlichkeit wird zudem gern die irrige Ansicht vertreten, dass ein Minister keine Qualifikation benötigt. Schließlich kann er jedes Ministerium leiten, er muss nur Papiere unterzeichnen und Steuergelder ausgeben. Ironisch könnte man sagen: Minister braucht man vor allem, um ihnen Vorwürfe machen zu können. Zu den letzten bekanntesten Skandalen gehört auch die letzte CSU/CDU – Spendenaffäre Ende des Jahres 1999. Schwarzes Geld und dunkle Zeiten der Schwarzgeld-Kontos haben die Zuversicht der meisten Wähler vernichtet. C. Zunahme der Zahl der Nichtwähler. Artikel 21 GG sagt: " Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit." Das bewirkte eine Rangerhebung der Parteien zu einem "ungeschriebenen Verfassungsorgan". Doch oft lösen die Parteien die politischen Probleme nicht, sondern sie betreiben nach der Auffassung vieler Bürger nur Pfründenwirtschaft und sie wollen nur die Macht. Hinzu kommen noch zahlreiche Affären der Parteipolitiker. Die Folge ist ein Verlust von Wählern. Nach einer Umfrage des WDR vom September 1992 sind im Westen 35% und im Osten bereits 42% der Wähler Nichtwähler. Die Wahlforscher stellen eine rückläufige Tendenz der Wahlbeteiligung, eine Hinwendung zu radikalen Parteien und eine wachsende Ausländerfeindlichkeit fest. Insgesamt sind die Wähleranteile der großen "staatstragenden" Volksparteien deutlich zurückgegangen. Verantwortlich für die Abnahme der Stimmen für die großen Parteien ist zudem die stärkere Auffächerung des Parteiensystems. Bedeutsam sind hier die Etablierung der Grünen und die Protestabsplitterungen am rechten Rand des politischen Systems. Eine weitere Ursache für den "Wählerschwund" ist der Wandel der Erwerbsstruktur. Für der Union z. B. verringerte sich dadurch die Anzahl der konfessionsgebundenen Wähler im ländlichen Bereich, wie bei der SPD die Zahl der Wähler im gewerkschaftsgebundenen Arbeitermilieu in den alten Industriezentren zurückging. Es kommt also zu einer Einebnung der sozial-, bildungs- und berufsmäßigen Unterschiede von Wählern der Volksparteien. Die Folgen ist ein Rückgang der Parteibindung. Das Wahlverhalten wird beweglicher und rationaler, es bekommt einen interessenorientierten Sinn. Das bedeutet auch, dass die Partei in Zukunft nach Leistungs- und Problemlösungsfähigkeit sowie nach der Überzeugung ihres Führungspersonals ausgewählt werden. Das Hauptproblem der Parteien ist also gegenwärtig, dass sie nicht mehr nur "Weltanschauung" ausdrücken und wegen dieser Anschauung auch gar nicht mehr gewählt werden. Vielmehr werden die praktischen Forderungen an die Parteien anspruchsvoller - aber gerade die können sie offenbar nicht erfüllen. 4.2. Der heutige Zustand des Parteiensystems In der modernen Demokratie haben miteinander konkurriernde politische Parteien konstitutive Bedeutung. Füe eine bestimmte Zeit gewählt, erfüllen sie politische Führungsaugaben und Kontrollfunktionen. Im Parteiensystem der BRD seit 1945 unterscheidet man: Parteien des rechten Spektrums: Zu nennen sind hier vor allem "Die Republikaner", gegründet 1983. Sie haben ihre Vorläufer in der "Deutschkonservativen Partei", die sich 1946 zur "Deutschen Rechtspartei" umbenannte und sich 1950 zur "Deutschen Reichspartei" entwickelte. Daraus entstand 1964 die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Nach kurzen Anfangserfolgen wurden die "Republikaner" wieder bedeutungslos. Wichtige regionale und christliche Parteien: Zu nennen sind hier vor allem CSU als regionale Partei und die CDU. An sie schlossen sich u.a. die Deutsche Zentrumspartei an. Liberale: FDP Parteien des linken Spektrums: SPD; Die Grünen (gegründet 1978), heute mit neuem Namen: Bündnis 90/Die Grünen Der heutige Zustand des Parteiensystems der BRD ist also, dass es zwei große Volksparteien gibt (SPD und Union aus CDU und CSU), die in der Lage sind, über 30% der Wähler an sich zu binden und daher als Regierungsparteien in Frage kommen. Neben diesen beiden großen Partein gibt es nun auch einige kleinere Parteien, die für die großen Parteien als Koalitionspartner notwendig sind (FDP, Grüne, PDS). Kennzeichnend für die Entwicklung der Parteien ist: 1. Nach 1945 gab es eine Konzentrationsbewegung, die Zahl der Parteien nahm ab. 2. Seit Gründung der Grünen und seit 1989 kam es aber wieder eine Aufsplitterung des Parteiensystems. 3. Es gab und gibt den Kampf um die Mehrheit. Die CDU/CSU erreichte bei der zweiten Bundestagswahl in den 50er Jahren eine hauchdünne Mehrheit nur dank der durch die 5%-Klausel eingeschränkten Verhältniswahl. Bei der folgenden Wahl erzielte sie sogar auf Kosten kleinerer Parteien zum bisher einzigen Mal bei Wahlen in der BRD eine absolute Mehrheit. 4. Es gibt eine "Asymmetrie" des Parteiensystems. Bis Mitte der 60er Jahre war die SPD durch die Kooperation von FDP und CDU/CSU in einer Minderheitenposition. 1969 kam es aber zum Regierungswechsel durch die Koalition SPD und FDP; die CDU/CSU kamen mit Hilfe der FDP erst 1983 wieder an die Regierung. Beide Regierungswechsel wurden also durch die FDP bewirkt, nicht durch das Votum der Wähler. Die christlich-liberale Koalition besteht seit 1982. Unter demokratischen Gesichtspunkten wäre jedoch beispielsweise ein alternierendes Parteiensystem wünschenswert, d.h. die CDU/CSU und FDP stehen der SPD und den Grünen gegenüber. Seit den ersten gemeinsamen deutschen Wahlen 1990 sind im Deutschen Bundestag 6 Parteien vertreten: CDU, SPD, FDP, CSU, PDS und die Bündnis 90/ Die Grünen. SCU. Christlich Soziale Union in Bayern (CSU), christlich-konservative politische Partei in Bayern. Die Partei, die aus mehreren regionalen Initiativen hervorging, wurde 1945/46 als interkonfessionelle Volkspartei gegründet. Ihr erster Landesvorsitzender war Josef Müller. Die CSU, die auf Bundesebene eine Fraktionsgemeinschaft mit der Christlich Demokratischen Union (CDU) bildet, stellt sich bislang lediglich in Bayern zur Wahl, wo die CDU ihrerseits keinen eigenen Landesverband unterhält. Sie vertritt insgesamt einen eher konservativeren Kurs als ihre Schwesterpartei und legt außerdem ein besonderes Gewicht auf das Prinzip des Föderalismus. Mit Ausnahme der Jahre 1954 bis 1957 stellte die CSU stets die bayerische Landesregierung. Ihr langjähriger Vorsitzender Franz Josef Strauß war bei den Bundestagswahlen 1980 Kanzlerkandiat der Unionsparteien. Die CSU hat zur Zeit etwas mehr als 180 000 Mitglieder. FDP. Freie Demokratische Partei (FDP), dem Liberalismus verpflichtete politische Partei in Deutschland, offizielle Schreibweise seit 1968 F.D.P. Die FDP ging 1948 aus einem Zusammenschluss links- und nationalliberaler Gruppen hervor. Von Beginn an etablierten sich unter dem Dach der Partei ausgeprägte linke und rechte Flügel, die je nach Standpunkt eher einem Wirtschafts- oder einem sozial verpflichteten, eformorientierten Liberalismus (Karl-Hermann Flach) zuneigten. Weitere wichtige Anliegen liberaler Politik sind der Wunsch nach geringstmöglicher staatlicher Lenkung sowie größtmöglicher Freiheit des Einzelnen im Rahmen eines liberalen Rechtssystems. Die FDP ging in der Geschichte der Bundesrepublik wechselnde Koalitionen ein. Ihr erster Vorsitzender (1948/49) Theodor Heuss war zugleich erster Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland (1949-1959). Mit Walter Scheel stellten die Liberalen von 1974 bis 1979 einen weiteren Bundespräsidenten. Von 1949 bis 1956 und 1961 bis 1966 war die Partei, wie erneut seit 1982, Koalitionspartner von CDU/CSU-geführten Bundesregierungen. Von 1969 bis 1982 war die FDP Koalitionspartner der SPD. Der Koalitionswechsel zur CDU/CSU nach dem Misstrauensvotum von 1982 führte Helmut Kohl an die Macht und zugleich zu einer Austrittswelle beim linksliberalen Flügel der Partei. Seitdem hat die FDP bei Landtags- und Bundestagswahlen massive Probleme, die Fünfprozenthörde zu überspringen. Dies führte in einigen Landtagen dazu, dass die Partei zwischenzeitlich aus den Parlamenten verschwand. So genannte Zweitstimmenkampagnen zum Erhalt der Koalition versuchten diese Gefahr immer wieder zu bannen. Der Bundes- (1974-1985) und, neben Walter Scheel und Otto Graf Lambsdorff, Ehrenvorsitzende Hans-Dietrich Genscher war von 1974 bis 1992 Bundesaußenminister. Gegenwärtiger Parteivorsitzender ist Wolfgang Gerhardt, Fraktionsvorsitzender ist Hermann Otto Solms, Generalsekretär ist Guido Westerwelle. Im August 1990 schloss sich die FDP mit den liberalen Parteien der DDR (Bund Freier Demokraten, BFD; Deutsche Forum-Partei, DFP; Freie Demokratische Partei in der DDR) zusammen. Die FDP hat derzeit etwa 81 000 Mitglieder. Sie verfügt über eine Jugendorganisation: Dabei handelt es sich um die Jungliberalen (Julis), nachdem die eher linksorientierten Jungdemokraten (Judos) diesen Status entzogen bekamen. PDS. Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), am 4. Februar 1990 aus der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) hervorgegangene deutsche politische Partei. Die SED hatte sich im Dezember in "Sozialistische Einheitspartei Deutschlands - Partei des Demokratischen Sozialismus" (SED-PDS) umbenannt und unter ihrem neuen Vorsitzenden, Gregor Gysi, bei den Wahlen zur DDRVolkskammer im März 1990 16,3 Prozent der Stimmen erhalten. Bei den ersten Bundestagswahlen nach der Wiedervereinigung erhielt sie im "Wahlgebiet Ost" 11,1 Prozent der abgegebenen Stimmen (bundesweit 2,4 Prozent) und war im ersten gesamtdeutschen Parlament mit 17 Abgeordneten vertreten. Nach den Bundestagswahlen 1994, bei denen für die Fünfprozentklausel wieder das gesamte Wahlgebiet der Bundesrepublik zugrunde gelegt wurde, ist die PDS trotz eines Wahlergebnisses von lediglich 4,4 Prozent durch den Gewinn von vier Direktmandaten (Gregor Gysi, Stefan Heym, Christa Luft und Manfred Walter Müller) mit einer "Gruppe" von 30 Abgeordneten im Parlament vertreten - wegen Nichterreichens der Fünfprozenthürde blieb ihr der Fraktionsstatus versagt. Stefan Heym eröffnete als Alterspräsident die erste Sitzung des Bundestages, nach seinem Rücktritt von seinem Abgeordnetenmandat übernahm mit Graf Heinrich von Einsiedel (Jahrgang 1921) ebenfalls ein PDS-Abgeordneter dieses Amt. SPD. 1890: gibt sich ihren heutigen Namen als Nachfolger der SAP (Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands), die aus einem Zusammenschluß von der ADAV (Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein) und der SDAP (Sozialdemokratischen Arbeiterpartei) in 1875 entstand. Sie wird direkt stärkste Partei und zählt 1913 rund eine Million Mitglieder. 1978: das Sozialistengesetz, sowie die erste Internationale und das Gothaer Programm bekämpfen das politische Potential der Arbeiterschaft und führen zu einer Formulierung revolutionärer Ziele, nämlich die Abschaffung des Privatkapitalismus. Die Entwicklung der sozialistischen und sozialdemokratischen Parteien in anderen Ländern wird maßgeblich durch die deutsche Sozialdemokratie, im Rahmen der Zweiten Internationale beeinflußt. 1891: setzt sich eine gemäßigte sozialreformerische Parteilinie durch, was zur Folge hatte, daß sich der Richtungsstreit der Partei und der Konflikt mit den Kommunisten verschärft. 1917: Gründung der unabhängigen sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), durch einige sozialdemokratische Politiker, die 1916 die Reichsfraktion der SPD aus Protest verlassen hatten. 1919 und 1930: ist die SPD, die stärkste Partei im Reichstag und stellte mit Phillip Scheidemann den Ministerpräsidenten der ersten Regierung der Weimarer Republik. 1928: Die große Koalition wurde in der folgenden Weltwirtschaftskrise von den Parteien des extremen linken und rechten Spektrums angegriffen und die Wählerunterstützung schwand rapide. 1933: Die SPD wird aufgrund ihres Stimmens Ermächtigungsgesetz aus allen Parlamenten ausgeschlossen. gegen das 1945: Nach Kriegsende formierte sich die SPD in den vier Besatzungszonen neu. In den westlichen Besatzungszonen konnte sie sich unter dem Vorsitz von Kurt Schumacher schnell als eine feste Größe im neu entstehenden demokratischparlamentarischen politischen System etablieren und war maßgeblich am Zustandekommen des Grundgesetzes beteiligt. Eine Zusammenarbeit oder gar ein Zusammengehen mit den Kommunisten wurde (wie bereits vom Exilvorstand während des Krieges) kategorisch abgelehnt. Anders waren die Verhältnisse in der Sowjetischen Besatzungszone, wo die dortige, von Otto Grotewohl geführte SPD unter dem Druck der Besatzungsmacht mit der KPD zur Sozialistischen Einheitsparei Deutschlands (SED) fusionierte. 1949: SPD steht auf Bundesebene als zweitstärkste Fraktion bis 1966 in der Opposition gegen die CDU unter Konrad Adenauer. 1959: die SPD vollzieht eine entscheidene Wende. Sie wechselt von der Vorstellung, eine reine Arbeiterpartei zu sein zu dem Bild der Volkspartei. 1966 bis 1969: SPD bildet mit der CDU/CSU eine große Koalition. 1969 bis 1982: SPD regiert in einer Koalition mit der FDP. 1987: langjähriger Parteivorsitzender Willy Brandt tritt von seinem Amt zurück 1989: Gründung einer sozialdemokratischen Partei (SDP), die im September mit der SPD fusioniert. 1998: Gerhard Schröder kandidiert für die Bundestagswahlen am 27. September 1998. Die Grünen. Diese Partei war 1979 auf Bundesebene gegründet worden und yog im Lauf der Zeit auch in mehrere Landesparlamente ein. Die Partei, die zuerst Atomkraftgegner und Protestgruppen mit pazifistischen Tendenzen vereinigte, ist aus einer radikalen Umweltschutzbewegung hervorgegangen. Bei den Bundeswahlen 1990 scheiterten die Grünen an der Fünfprozentklausel. Den Einzug in den Bundestag schaffte aber das mit ihnen auf einer Liste vereinigte Bündnis 90. Diese Gruppierung geht auf die Bürgerrechtsbewegung zurück, die 1989/1990 die Wende in der ehemaligen DDR mit herbeigeführt hat. Diese zwei Parteien haben sich am 14.Mai 1993 unter dem Namen „Bündnis 90/Die Grünen“ zu einer Partei vereint, die 1994 in den Bundestag gewählt wurde. Arbeitsthemen 1. Der Begriff Partei. Die Aufgaben der Parteien in der demokratischen Gesellschaft. 2. Das Parteiensystem der BRD. 3. CSU. 4. FDP. 5. PDS. 6. Die wichtigsten Daten aus der geschichte der SPD. 7. Die Grünen. Literaturverzeichnis: 1. Der Deutsche Bundestag. – Berlin: Deutscher Bundestag, 2000. – 23 S. 2. Die Gesetzgebung des Bundes. - Bonn: Deutscher Bundestag, 1999. – 27 S. 3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. – Bonn: Deutscher Bundestag, 1998. – 96 S. 4. Tatsachen über Deutschland. – Frankfurt/Main: Societäts-Verlag, 1997. – 569 S.