3.2. Der Bundestag

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Міністерство освіти і науки України
Херсонський педагогічний університет
Кафедра німецької мови
Л.А. Ковбасюк
Методичні вказівки з курсу країнознавства німецької мови
“Verfassung und Staatlicher Aufbau der BRD”
Для спеціальності
7.010103 ПМСО. Німецька мова і література
та англійська мова та література.
Херсон- 2003
Рекомендовано до видання вченою радою Херсонського державного університету (Протокол № від 4 від 3.03.03. )
Методичні вказівки обговорено на засіданні кафедри німецької мови (Протокол № 1 від 23.09.02.)
Схвалено науково-методичною радою університету (Протокол № 2 від
12.02.03.)
Укладач:
Ковбасюк Л.А. – викладач
Рецензенти:
Ілл’іна А.М. – кандидат філологічних наук, доцент
Ткаченко Л.Л. - кандидат філологічних наук, доцент
Ковбасюк Л.А. Методичні вказівки з курсу країнознавства німецької мови
“Verfassung und Staatlicher Aufbau der BRD”: Методичне видання. – Херсон:
Херсон: видавництво ХДУ, 2003. -
ISBN 966-630-137-6
Для спеціальності 7.010103 ПМСО. Німецька мова і література
та англійська мова та література
ISBN 966-630-137-6
© Ковбасюк Л.А., 2003
© ХДУ, 2003
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort................................................................................................................ 4
1. Das Grundgesetz.............................................................................................. 5
1.1. Grundrechte............................................................................................... 6
1.2. Menschenrechte.......................................................................................... 8
2. Nationale Symbole.......................................................................................... 12
2.1. Die deutsche Nationalhymne...................................................................... 12
2.2. Die Fahne.................................................................................................... 12
2.3. Das Staatswappen....................................................................................... 13
3. Der staatliche Aufbau...................................................................................... 15
3.1. Der Bundespräsident..................................................................................
16
3.2. Der Bundestag............................................................................................ 17
3.3. Der Bundesrat............................................................................................. 22
3.4. Die Bundesregierung.................................................................................. 23
3.5. Das Bundesverfassungsgericht................................................................... 26
4. Parteien in der Bundesrepublik Deutschland..................................................
29
4.1. Die Partei und ihre Aufgaben..................................................................... 29
4.2. Der heutige Zustand des Parteiensystems.................................................. 34
Literaturverzeichnis............................................................................................
38
VORWORT
Wissen Sie, wann die deutsche Verfassung angenommen wurde? Welche
Grundrechte garantiert das Grundgesetz? Welche Geschichte haben die deutschen
Nationalsymbole? Wer ist in der BRD für die Gesetzgebung verantwortlich? Dies
sind nur einiege Fragen, die in diesem Überblick der Verfassung und des
staatlichen Aufbaus der BRD beantwortet werden.
Dargestellt werden in diesem Lehrmittel das Grundgesetz und seine
wichtigsten Artikel, die Nationalsymbole und ihre Geschichte, der staatliche
Aufbau der BRD, das Parteiensystem und die wichtigsten Parteien im heutigen
Deutschland. Der Blick in diese Fragen gibt eine gute Möglichkeit, die
Bundesrepublik besser kennen zu lernen.
Das Ziel dieses Lehrmittels besteht darin, solche Kenntnisse zu geben, mit
deren Hilfe Sie die parlamentarische Demokratie in Deutschalnd richtig beurteilen
werden.
1. DAS GRUNDGESETZ – DIE VERFASSUNG DER BRD
Die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23.05.1949
vom Parlamentarischen Rat mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen und
ausgerufen. Zuvor war sie von den Siegermächten genehmigt worden. Am
24.05.1949 trat sie in Teilen von Deutschland in Kraft. Seit 1957 ist das
Grundgesetz auch im Saarland rechtskräftig. Gedacht war das Grundgesetz nicht
als endgültige Verfassung, sondern als Provisorium. Das deutsche Volk blieb
aufgefordert, „in freier Selbstbestimung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu
vollenden“.
Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes wurde 1990 erfüllt. Auf der
Grundlage des Einigungsvertrags, der den Beitritt der DDR zur BRD regelte,
wurden Präambel und Schlussartikel des Grundgesetzes neu gefasst. Seit
03.10.1990 gilt das Grundgesetz auch in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Mecklenburg-Vorpommern und Teilen von Ostberlin, d.h. für das ganze
Deutschland.
Das Grundgesetz ist in 14 Abschnitte und 1 Präambel gegliedert.
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtiges Glied in einem vereinten Europa dem Frieden
der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlandsvollendet. Damit gilt
dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Die 14 Abschnitte lauten:
I. Dei Grundrechte.
II. Der Bund und die Länder.
III. Der Bundestag.
IV. Der Bundesrat.
V. Der Bundespräsident.
VI. Die Bundesregierung.
VII. Die Gesetzgebung des
Bundes.
VIII. Die Ausführung der
Bundesgesetze und die
Bundesverwaltung. VIII a.
Gemeinschaftsaufgaben.
IX. Die Rechtsprechung
X. Das Finanzwesen. Xa.
Verteidigungsfall
XI. Űbergangs- und
Schlußbestimmungen
1.1. Grundrechte
An erster Stelle des Grundgesetzes steht der Grundrechtenkatalog (insgesamt
19 Artikel) mit der Verpflichtung des Staates, die Würde des Menschen zu achten
und zu schützen:
Artikel 1. Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen
Gewalt
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
Ergänzt wird diese Garantie durch das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit. Es verleiht umfassenden Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe des
Staates. Auf die Achtung der Menschenwürde und das Recht auf die freie
Entfaltung der Persönlichkeit können sich Deutsche und Ausländer gleichermassen
berufen. Zu den klassische Freiheitsrechten, die das Grundgesetz aufführt,
gehören: 1) Freiheit der Person und Recht aud Leben (Artikel 2); 2) Glaubens-,
Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4); 3) Meinungs-, Informations-,
Pressefreiheit; Kunst und Wisseschaft (Artikel 5); 4) Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13); 5) Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14).
Artikel 2. Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Personen; Recht
auf Leben
1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit
er nicht die Rechte anderer verletzt, und nicht gegen die
verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 4. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5. Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und
Wissenschaft
1. Jeder hat das Recht, seine Meinungen in Wort, Schrift und Bild frei zu
äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine
Zensur findet nicht statt.
2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in
dem Recht der persönlichen Ehre.
3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treu zur Verfassung.
Die Grundrechte befassen sich auch mit dem Schutz und der Garantie von
sozialen gemeinschaften wie Ehe, Familie, Kirche, Schule (Artikel 6, 7).
Die Bürgerrechte, die im Gegensatz zu den oben genannten Rechten nur für
dei deutsche Staatsangehörige gelten, betreffen vorwiegend die eigentlichen
politschen Mitwirkungsrechte und die freie berufliche Betätigung. Im Kern zählen
hierzu: die Versammlungsfreiheit (Artikel 8); das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu gründen(Artikel 9); die Freizügigkeit im Bundesgebiet (Artikel
11); die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Artikel 12); das Verbot der
Auslieferung (Artikel 16).
Artikel 8. Versammlungsfreiheit
1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 16. Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
1.Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust
der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
2.Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Neben die Freiheitsrechte treten die Gleichheitsrechte. Das Grundgesetz
konkretisiert den allgemeinen Satz, dass alle Menschen vor dem Gesatz gleich
sind, durch die bestimmung, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder seiner politischen Anschauung benachteiligt oder
bevorzugt werden darf. Ausdrücklich festgelegt ist die Gleichberechtigung von
Mann und Frau (Artikel 3).
Artikel 3. Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern
und Frauen; Diskrimminierungsverbot
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
Ein Grundrecht, das schon von der Sache her nur Ausländern zusteht, ist das
erstmals in einer deutschen Verfassung garantierte Asylrecht, das politisch
verfolgten Ausländern ein Recht auf Zuflucht im Bundesgebiet gibt. Die jahrelange
und zuletzt nahezu unkontrollierbare Zuwanderung Hunderttausender von
Asylbewerbern nach. Nach einer langen, oft leidenschaftlich geführten
Auseinandersetzung zwischen den Befürwortern des seit 1949 in weltweit
beispielloser Weise uneingeschränkt geltenden Grundrechtes auf Asyl und den
Verfechtern einer wircklichkeitsgerechten Neufassung mit dem Ziel, das Asylrecht
unter Wahrung seines Kerns an das Recht der anderen westeuropäischen Staaten
anzugleichen, wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des Deutschen
Bundestages eine Asylrechtsändrung beschlossen. Ohne den Grundsatz „Politisch
Verfolgte geniessen Asylrecht“ anzutasten, gilt ab Juli 1993 ein neuer
Grundgesetzartikel 16a, der ein neue Asyl- und Asylverfahrensrecht ermöglicht:
Artikel 16a. Asylrecht.
1. Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht
2. Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist [...].
1.2. Menschenrechte
Der erste Abschnitt des Grundgesetzes enthält auch die Menschenrechte, die
in 1 Präambel und 30 Artikel geteilt sind. Durch den Beitritt zur Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Jahr 1952 ist
die Bundesrepublik Deutschland seit 1953 der internationallen Kontrolle der
Menschenrechte unterworfen.
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die
Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da
verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniessen, das höchste Streben
des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft
des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel
zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist,
die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in
grösserer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und
Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein
gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit
für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe
der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung
der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Die Menschenrechte, die in 30 Artikel gegliedert werden, sind in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union annerkant. Die Verfassung der BRD
garantiert die Achtung und die Kontrolle dieser Menschenrechte. Einige
Menschenrechte fallen mit den Grundrechten zusammen:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
1. Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem
Stand.
2. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst
in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Die Menschenrechte befassen sich auch mit dem Schutz und der Garantie
von sozialen Gemeinschaften wie Ehe und Familie:
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf
Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht,
zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche
Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich Nährung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei
anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
2. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie aussereheliche, geniessen den
gleichen sozialen Schutz.
Die Menschenrechte garantieren auch solche Rechte wie das Recht auf
Вildung, das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen
allgemein
verfügbar
gemacht
werden,
und
der
Hochschulunterricht muss allen gleichermassen entsprechend ihren
Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und
allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der
Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Die Pflichten jedes Menschen gegenüber der Gemeinschaft werden auch
erklärt:
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem
Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Arbeitsthemen
1. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 2. Die Grundrechte der deutschen
Verfassung. 3. Asylrecht und Leute, die es geniessen. 4. Die menschliche Würde. Die
Menschenrechte in der BRD und in der Ukraine. 5. Das Recht auf Bildung. 6. Die Pflichten
jedes Menschen.
2. NATIONALE SYMBOLE
Wie die meisten Länder, so hat auch Deutschland eine nationale Fahne und
eine Nationalhymne. Die Nationalfahne und Nationalhymne sind erst 50 Jahre alt,
aber sie haben eine lange Geschichte
2.1. Die deutsche Nationalhymne
Deutschland hat eine Nationalhymne, die man bei Staatsbesuchen,
internationalen Sportveranstaltungen und anderen nationalen Feiern hört - das
'Deutschlandlied oder „Lied der Deutschen“. Das "Lied der Deutschen" oder auch:
"Deutschlandlied" ist älter als Deutschland. Der österreichische Komponist Joseph
Haydn hat die Melodie schon 1797komponiert. Der Text wurde 1841 von August
Heinrich Hoffmann von Fallersleben geschrieben, einem bekannten Dichter. Er
hat den Text auf der Insel Helgoland geschrieben. Der Text ist ein Wunsch - denn
1841 gab es noch kein Deutschland. "Deutschland" war noch in mehr als 30 kleine
und grössere Staaten geteilt. Die grössten Staaten waren Preussen und Österreich.
Erst 1922 wurde das "Deutschlandlied" die offzielle Nationalhymne
Deutschlands. 1952 wurde das "Deutschlandlied" die Nationalhymne der
Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 3. Oktober 1990 ist es die Nationalhymne
aller Deutschen in Ost und West. Offiziell singt man aber nur einen Teil des
Textes, die 3.Strophe. Dieser Teil ist der Wunsch nach Freiheit (Demokratie) für
alle Deutschen - das höchste Prinzip des Grundgesetzes.
Einigkeit und Recht und Freiheit
für das Deutsche Vaterland.
Danach lasst uns alle streben,
brüderlich mit Herz und Hand.
Einigkeit und Recht und Freiheit
sind des Glückes Unterpfand.
Blüh' im Glanze dieses Glückes,
Blühe deutsches Vaterland.
2.2. Die Fahne
Die Fahne der Bundesrepublik hat die drei Farben Schwarz-Rot-Gold. Die
Farben haben eine Tradition. 1813 kampften auch Studenten aus Leipzig gegen
Napoleon. Ihre Uniform war schwarz und rot. Das Gold symbjlisiert das
alteKaiserreich. Schwarz, Rot und Gold zusammen sind ein Symbol für die
Wiedervereinigung Deutschlands. Frankreich hatte schon eine Trikolore (eine
Fahne mit den drei Farben Blau-Weiss-Rot). Die deutsche Trikolore Schwarz-RotGold ist also eine "Kopie" der französischen Trikolore oder besser: eine nationale
"Antwort" der Deutschen auf die französische Besatzung. Die drei Farben
symbolisieren den Wunsch nach Freiheit und Einheit Deutschlands. 1848-1849
wurde Schwarz-Rot-Gold die Fahne der deutschen liberalen Revolution. Von 1919
bis 1933 war es die Fahne der Weimarer Republik. Seit 1949 ist es die Fahne der
Bundesrepublik Deutschland. Manchmal sehen wir auch die Staatsflagge der
Bundesrepublik Deutschland. Sie hat in der Mitte noch einen "Bundesadler". Der
Adler war das Symbol des alten deutschen Reiches und des Kaisers - es gibt ihn in
vielen europäischen Ländern.
2.3. Das Staatswappen
A. Aus der Geschichte der Wappenentstehung. Die Geschichte des
Wappens ist sehr eng mit dem Rittertum verbunden. Zur Zeit der Kreuzzuge wurde
der Helm der europaischen Ritter zum Topfhelm weiterentwickelt. Der umschloss
das Haupt des Trägers vollig und bot so grosseren Schutz. Man erkannte nicht
mehr, welcher Kopf daruntersteckte. Da es im Krieg ratsam ist, Freund und Feind
zu unterscheiden, musste nun zur Wiedererkennung anstelle der individuellen
Gesichtszuge eine entsprechende Kennzeichnung dienen. Und so malten die Ritter
einfache, auf eine Distanz von 200 Schritt leicht erkennbare Zeichen auf Ihre
Schilde, Helme, Umaenge und Fahnen. Bis heute erinnert die Schildform an die
Herkunft des Wappens.
Bezeichnete ein solches Symbol zunächst nur seinen Träger, wurde es noch
vor 1200 erblich und stand fur die ganze Familie. Um dieselbe Zeit begannen
Adelige und Ritter , mit Ihrem personlichen Kennzeichen zu siegeln. Damit war
das Wappen, das ursprünglich nichts anderes bedeutete als "Waffen", in eine zivile
Nutzung übergegangen. Im Krieg bekam es wegen der veränderten
Kampftechniken seine Bedeutung bald wieder . Dafur wurde es beim ritterlichen
Turnier zur dekorativen Unterscheidungshilfe fur das Puplikum. Hatten zunächst
nur Ritter Wappen geführt, so legten sich bald auch Gemeinwesen und Kloster
welche zu. Auch andere Kreise griffen zum Wappen, wobei dies neben
repräsentativen auch ganz praktische Zwecke hatte: Als Siegel war es individuelles
Kennzeichen - sozusagen ein Vorlaufer der heutigen PIN.
B. Das am 20.01.1950 angenommene Staatswappen der BRD geht auf
einen Entwurf von Tobias Schwab aus dem Jahre 1927 zurück. Es zeigt einen
stilisierten schwarzen Adler, rot bewehrt, auf goldenen Grund. Bereits zur Zeit der
Weimarer Republik gab es ein ähnliches Wappen. Das Aussehen des Deutschlands
Wappens hat sich ständig geändert.
Bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation 1806
war das Wappen Österreichs auch das Wappen des Reiches. Die Habsburger, die
1438 die Führung im Deutschen Reich übernahmen, nahmen mit der
Machtübernahme auch das Wappen der vorhergegangenen deutschen Kaiser, einen
schwarzen Adler auf goldenem Grund an. Der Adler, das bereits Symbol des
Römischen Reiches war, und dort Symbol der Unbesiegbarkeit war und seit 104 v.
Chr. auf der Spitze der Feldzeichen gesetzt wurde, wurde von den frankischdeutschen Königen über-nommen. Im Jahre 800 wollte Karl der Grosse die antike
Reichsidee der romischen Kaiser wiederbeleben und sah sich als Nachfolger dieses
Imperiums. Daher hatte das Deutsche Reich auch den Zusatz Heiliges Römisches
Reich. Als Staatssymbol wurde der Adler angenommen, der schon bei den
Germanen der Vogel des Gottes Odin war. Ende des 13. Jahrhunderts erhielt das
Wappen seine heutigen Farben: schwarzer Adler auf goldenem Schild. Im 14.
Jahrhundert erhielt der Adler die rote Farbe fur die Fänge, Zunge und Schnabel.
Ende des 15. Jahrhunderts wurde schliesslich entschieden, das der Kaiser als
Obverhaupt des Reiches durch einen Doppeladler zu repräsentieren sei, jedoch erst,
wenn er den Kaisertitel erlangt hatte. 1433 wurde dieser Doppelköpfige Adler
erstmals druch Sigismund benutzt. Seitdem ist der Doppeladler Symbol des
Romisch-Deutschen Kaisers und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher
Nation. Ab Mitte des 15. Jahrhunderts legten die jeweiligen Herrscher das Wappen
ihres Geschlechts auf die Brust des Adlers. Im gleichen Jahrhundert erhielt der
Kaiser dann Schwert, Reichsapfel, Zepter und Krone.
Nach der Auflösung des Deutschen Reiches 1806 gab es kein einheitliches
Staatssymbol, da es keinen Deutschen Staat mehr gab. 1815 wurde auf dem
Territorium des ehemaligen Römischen Reiches der Deutsche Bund gegründet, ein
loser Zusammenschluss aller deutscher Staaten. Bis 1848 führte der Bund kein
Wappen. Im Siegel der Bundesversammlung wurde wiederum das Osterreichische
Wappen aufgenommen, da Osterreich die Führung des Bundes übernahm.
Österreich führte einen schwarzen, doppelköpfigen Adler, den es noch vor der
Auflösung des Heiligen Romischen Reiches Deutscher Nation annahm, als sich der
Habsburger Kaiser Franz II. zum Erbkaiser Franz I. von Österreich proklamierte,
und bis 1806 aber weiterhin römisch-deutscher Kaiser blieb und erst am
06.08.1806 Franz II. auf Druck Napolions die deutsche Kaiserwürde niederlegen
musste und damit das Heilige Römische Reich Deutscher Nation erlosch. 1848
machte man den Versuch, ein neues Staatswappen einzuführen. Es zeigte ebenfalls
den schwarzen doppelköpfigen Adler, jedoch ohne die kaiserlichen Beigaben. Der
schwarze Adler lag auf einem goldenen Schild. Daruber war ein goldener
fünfzackiger Stern. Beseitet war der Schild von zwei Flaggen mit den Farben
schwarz-rot-gold. Das Wappen konnte sich jedoch nicht richtig durchsetzen. 1867
wurde der Deutsche Bund ohne Österreich und die süddeutschen Staaten und unter
der Führung Preussens gegründet. Als Wappen wurde ein Schild mit den Farben
schwarz-weiss-rot angenommen, das von zwei wilden Männern mit Keulen
gehalten wurde. Das ganze stand auf einem Postament.
Als 1871 das Deutsche Kaiserreich gegründet wurde, nahm man wieder
einen Adler als Staatswappen an. Eigentlich war es kein Staatswappen, sondern
lediglich ein Kaiserwappen. Mit dem Sturz des Kaiserreiches wurde 1919 ein
neues Staatswappen eingeführt. Es zeigt wieder den schwarzen einköpfigen Adler,
jetzt auf einem goldenen Schild. Als 1933 Hilter die Macht übernahm, blieb
zunächst das Staatswappen. Erst 1935 wurde es durch das Hoheitszeichen der
NSDAP ersetzt. Es zeigt nun einen schwarzen Adler auf einem stark stilisierten
Eichenkranz, in dem das Hakenkreuz lag. Nach der Niederlage Deutschlands im
Zweiten Weltkrieg 1945 gab es bis 1949 keinen Deutschen Staat mehr. 1949 wurde
die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik
gegründet. Beide Teilstaaten führten 1950 neue Staatsembleme ein. Der Weststaat
nahm wieder den schwarzen Adler auf einem goldenen Schild an. 1990 wurde die
Deutsche Demokratische Republik in die Bundesrepublik Deutschland
eingegliedert. Fur das wiedervereinigte Deutschland wurde das Wappen der
Bundesrepublik Deutschland beibehalten.
Arbeitsthemen
1. „Das Lied der Deutschen“ uns seine Geschichte. 2. Die deutsche Fahne 3.
Geschichte der Wappenentstehnung. 4. Das Wappen der BRD.
Die
3. DER STAATLICHE AUFBAU DER BRD
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ – dieses demokratische
Grundprinzip ist in der Verfassung festgeschrieben. Das Volk übt die Staatsgewalt
unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen aus, mittelbar durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gtwalt und der Rechtssprechung.
Verafassungsorgane mit vorwiegend legislativen Aufgaben sind der Bundestag
und der Bundesrat. Die exekutiven Aufgaben, also das staatliche Handeln,
nehmen vor allem die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler und der
Bundespräsident wahr. Die Funktion der Rechtssprechung kommt auf
Verfassungsebene dem Verfassungsgericht zu.
3.1. Der Bundespräsident
Der Deutsche Bundespräsident ist der höchste Repräsentant der BRD. Er
wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, das nur zu
diesem Zwecke zusammentritt. Es besteht aus den Bundesabgeordneten sowie
einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten gewählt
werden. Gewählt wird der Bundespräsident mit der Mehrheit der Stimmen der
Bundesversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist
möglich.
A. Unwichtige Merkmale:
Für den Präsidenten gilt natürlich auch die Immunitätsregelung
Unvereinbarkeit (Art.55):

Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören."

Darüber hinaus hält er - gemäß dem Neuträltätsgebot - meist auch
Distanz zu seiner Partei.
B. Organisation des Bundespräsidialamtes:

Chef ist rein verwaltungstechnisch ein beamteter Staatssekretär
(momentan: Wilhelm Staudacher). Dieser ist allerdings vom Vertrauen des
Bundespräsidenten abhängig.

Das Bundespräsidialamt umfaßt insgesamt 94 Mitarbeiter, der
Haushalt beträgt 30 Milllionen DM

Grob eingeteilt ist die Organisation in die Abteilungen "Inland" und
"Ausland"
C. Aufgaben des Bundespräsidialamtes:

Beratung des Bundespräsidenten in allen Fragen seiner Amtsführung

Information des Bundespräsidenten über alle innen- und
außenpolitischen, sozialen, etc. Probleme

Ausführung bzw. Weiterleitung der Aufträge des Bundespräsidenten

Die Funtion/ Stellung des Bundespräsidenten wurde nach der
schlechten Erfahrung in der Weimarer Republik (Bundespräsidentin Hilde
Burg) stark eingeschränkt.
D. Funktionen des Bundespräsidenten:

Einbeziehung in die Kanzlerwahl (Vorschlag) - bei nur relativer
Mehrheit kann der Bundespräsident entweder den Kanzler ernennen oder
Neuwahlen ansetzen

Ernennung und Entlasung von Kanzler, Minister, Bundesrichter,
Bundesbeamte, Offiziere, etc

Genehmigung der Geschäftsordnung des Bundestages

Fertigung und Veröffentlichung von Gesetzen - eine Ablehnung ist
nur aus recht- lichen (formell, materiell), nicht politischen Gründen möglich

Anrufung des Bundesversammlungsgerichtes bei Organstreitigkeiten

Völkerrechtliche Vertretung des Bundes

Mitwirkung bei der Bundestagsauflösung - bei mißlungener
Vertrauensfrage kann, muß aber nicht den Bundestag auflösen
Aber: Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister (außer
Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes).Die theoretische Möglichkeit der
Nicht-Gegenzeichnung eines Gesetzes wurde bisher kaum genutzt. Auch die
außenpolitische Funktion ist gering, hat er doch nur den politischen Willen zu
artikulieren, nicht aber ihn selbst zu gestalten. Kaum demokratische Legitimation.
D. Hauptfunktionen:

Integration: Der Bundespräsident soll alles verbinden - erst ist auch
der Präsident der Opposition: Harmoniestreben, Überparteilichkeit,
tagespolitische Distanz

Repräsentation:
Öffentliche
Auftritte
auf
Feiern,
Ordensverleihungen, etc.

Visionen: Unbehelligt von Parteizwang kann er Dinge ansprechen,
fordern oder empfehlen

Politische
Reserve:
Aufgaben
beim
Versagen
anderer
Verfassungsorgane oder einer fehlenden Mehrheit im Bundestag
(Kanzlerwahl, Neuwahlen)
3.2. Der Bundestag
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der BRD. Er wird vom
Volk auf 4 Jahre gewählt. Eine vorzeitige Auflösung ist nur ausnahmsweise
möglich und liegt in der Hand des Bundespräsidenten.
A. Aufgaben.
1. Wahlfunktion


Wahl des Bundeskanzlers
Wahl der Hälfte der BVG-Richter

Wahl des Wehrbeauftragten

Wahl des Präsidenten des Bundesrechungshofes (auf Vorschlag der
Regierung)

In der Bundesversammlung: Wahl des Bundespräsidenten
2. Gesetzgebungsfunktion

Man unterscheidet ausschließliche Gesetzgebung, konkurrierende
Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung

Mitwirkung des Bundesrates bei Gesetzesverabschiedungen:
zustimmungspflichig, nicht zustimmungspflichtig (Einspruchsgesetz)
3. Kontrollfunktion

Kontrolle der Regierung

politische Richtungskontrolle, Effizienzkontrolle, Rechtskontrolle

Kontrollinstrumente: Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, Große
und Kleine Anfrage, Fargestunde und Aktuelle Stunde, Parlamentarische
Untersuchungsausschüsse

Kontrollen können nur stichprobenartig durchgeführt werden
Die Kontrollrechte werden überwiegend von der Opposition genutzt.
Begrenzte Arbeitskapazität des Parlaments, allerdings finden auch zusätzliche
Kontrollen außerhalb des Bundestages statt, z.B. durch Medien,
Interessenverbände, Gremien, Wählerschaft.
Besondere Kontrollfunktionen des Bundestags sind das Konstruktives
Misstrauensvotum (Art. 67). Das bedeutet, dass die Bundestagsmehrheit dem
Kanzler das Misstrauen aussprechen kann, allerdings nur wenn sie einen
Nachfolger wählt.Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den
Gewählten ernennen. Andersrum gibt es für den Bundeskanzler die Möglichkeit,
die Vertrauensfrage (Art. 68) zu stellen, wenn er sich seiner Mehrheit nicht mehr
sicher ist. Bekommt er nicht die Mehrheit der Stimmen, werden vorgezogene
Neuwahlen angesetzt. Ausserdem können Mitglieder des Bundestages und der
Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht klagen.
4. Artikulationsfunktion


Interessenswahrnehmung und -vertretung des deutschen Volkes
Aufzeigen von Alternativen
5. Willensbildungsfunktion

politische Orientierung soll gegeben werden. Der Bundestag soll den
Bürgern die hinter seinen Entscheidungen stehenden Argumente vermitteln
und ihnen alternative Lösungsmöglichkeiten vorgeben.

Plenardebatten: wichtigste Probleme des Landes kommen zur
Sprache, Entscheidungshilfen zur Wahl
Für den Willensbildungsprozess ist aber das Problem der unzureichenden
Transparenz tüpisch: Die Hauptarbeit und der Entscheidungsprozess finden meist
nicht im Plenum, sondern in nicht-öffentlich beratenden Fraktionsgremien,
Koalitionsgesprächen und Ausschüssen statt. Die Einführung der „erweiterten
öffentlichen Ausschussberatungen" 1995 hat nicht viel bewirkt Klischee des leeren
Plenums: Durch die häufige Berichterstattung in den Medien aus dem (fast) leeren
Plenarsaal erleidet der Bundestag ernsthaften Schaden. Die Einführung einer
„Plenar-Kernzeit" 1995 erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen nicht
B. Die Organisation. Das Bundestagsplenum umfasst 662 Abgeordnete
aus den verschiedenen Parteien. Es ernennt das Bundestagspräsidium mit dem
Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Bundestagspräsident hat die
repräsentative Aufgabe, den Bundestag zu vertreten und seine Geschäfte zu
organisieren. Er ist der Diskussionsleiter des Bundestages und achtet somit darauf,
dass die Diskussionen ordnungsgemäß verlaufen. Das Bundestagspräsidium gehört
der Ältestenrat mit seinen 25 Mitgliedern aus den Fraktionen an. Er wird
einberufen durch den Bundestagspräsidenten, durch eine Fraktion oder durch 5%
der Mitglieder des Bundestages. Dem Ältestenrat hat unter anderem die Aufgabe,
dem Präsidenten bei der Geschäftsführung zu unterstützen. Er verbart mit den
Fraktionen die Besetzung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter und
bestimmt den Arbeitsplan des Bundestages mit. Der Ältestenrat ist aber kein
Organ, dass Beschlüsse fassen kann.
C. Der Gesetzgebungsprozeß
Verfahren, die dem Gesetzgebungsprozeß vorausgehen:

Innergouvernementaler Entscheidungsprozeß: Referat erarbeitet
Gesetzesentwurf, Stellungnahmen anderer Gruppen innerhalb des Ressorts,
Minister übernimmt den Entwurf, Beschluß des Kabinetts führt dann zu
einer Regierungsvorlage

Zum Teil gehen Gesetzesinitiativen auch direkt (und nicht auf
Weisung der Politik) von der Ministerialbürokratie aus (vor allem bei
Themen abseits des öffentlichen Interesses, Routineverfahren)

Dominanz der Gesetzesinitiative seitens der Regierung aufgrund der
politischen Handlungseinheit Regierung-Mehrheitsfraktion
Eigentlicher Gesetzgebungsprozeß:

Initiativphase: Einbringung des Gesetzesvorschlages seitens der
Regierung, des Bundesrates oder 5% der Bundestagsabgeordneten,
Gesetzentwurf

Beratungsphase: Stellungnahme des Bundesrates, Stellungnahme der
Bundesregierung, Lesung (3 Lesungen sind möglich)/ Beratung im
Bundestag mit anschließender Ausschußarbeit

Beschlußphase mit Vermittlung: Zustimmung bedeutet Billigung,
keine Zustimmung führt entweder zur Nichterledigung oder der Anrufung
des Vermittlungsausschusses (bei Zustimmungsgesetzen). Anschließend
wird nochmal abgestimmt.

Inkraftsetzung: Unterzeichnung des Bundeskanzlers und des
zuständigen Ministers, Verkündung im Bundesgesetzblatt
Für Streitsituationen gibt es den Vermittlungsausschuss, der durch den
Bundesrat, bei Zustimmungsgesetzen auch von Bundestag und/oder Regierung
angerufen werden kann. Er ist ein nicht öffentlich tagendes, permanentes Gremium
aus je einem Vertreter d. Landesregierungen und insgesamt 16
Bundestagsabgeordneten (auf Vorschlag d. Fraktionen nach Verhältnis gewählt).
Die Beratung ist im Vermittlungsausschuss weisungsfrei, die Vorberatung
erfolgt aber nach Parteiblöcken getrennt. Der Kompromissvorschlag muss von
Bundestag und Bundesregierung unverändert angenommen oder abgelehnt werden.
Es sei betont, dass die parlamentarische Entscheidungen auch begrenzt
werden können. Es handelt sich in erster Linie um:

Haushaltsrecht (Vetorecht der Bundesregierung)

Internationale Beziehungen: Regierung hat das Recht, internationale
Verträge zu unterzeichnen; Parlament kann die Gesetze nur ratifizieren

Fall der Handlungsunfähigkeit: Gesetzgebungsnotstand kann zur
Umgehung des Parlaments führen

Verteidigungsfall: Gemeinsamer Ausschuß ist für diese Frage
verantwortlich

Beschlüsse, die für die Europäische Union gelten.
D. Auszüge aus der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT). Dem
Bundestagsplenum
werden
vorbereitete
Entscheidungen
durch
die
unterschiedlichen Ausschüsse vorgetragen. Es handelt sich hier um die
Sonderausschüsse, Untersuchungsausschüsse, Enquetekommissionen und die 23
ständige Bundestagsausschüsse. Diese Ausschüsse sollen die Arbeiten, die ihnen
überwiesen wurden, schnell erledigen. Sie müssen zudem dem Bundestag
ausgearbeitete Beschlüsse empfehlen, die sich aber auf ihren Themenbereich
beschränken. Sie können sich aber innnerhalb ihres Sachbereichs auch mit anderen
Fragen beschäftigen. Spezielle Aufgaben haben die ständigen Ausschüsse und die
Sonderauschüsse, da sie die Verhandlungen der Bundestages vorbereiten. In diesen
Ausschüssen sind die auf bestimmte Fachgebiete spezialisierten Abgeordneten, die
die Gesetze prüfen und die politische Linie der Partei im jeweiligen Ausschuss zur
Geltung bringen. Für spezielle Angelegenheiten können Sonderausschüsse
eingerichtet werden. Die Enquete-Kommission ist zuständig für die Information
über umfangreichere und bedeutsamere Sachverhältnisse. Die Kommission wird
dann verpflichtend einberufen, wenn ein Viertel des Bundestag es will. Die
Untersuchungsausschüsse (Art 44 GG) geben der Opposition die Möglichkeit,
die Bundesregierung zu überwachen und Fehler der Regierung bloßzustellen.
Die wichtigsten Aufgaben der verschiedenen Ausschüsse kann man so
charakteresieren:

greift nach der 1. Lesung im Parlament ins Geschehen ein.

bearbeitet Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Regierungslagers
und auch oppositionelle

Häufig Veränderungen in Nebensächlichkeiten

Anhörung von Sachverständigen

Einwirkungschance von Opposition und einzelnen Abgeordneten
E. Die Bundestagsfraktionen. Eines der wichtigsten Bestandteile des
Bundestags sind die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD, der
Grünen/Bündnis 90 und der FDP. Sie haben ihre eigenen Rechte, anders als die
fraktionslosen Mitglieder des Bundestages. Eine Partei benötigt 5 % der Mitglieder
des Bundestages, um eine Fraktion bilden zu können. Dies ermöglicht eigentlich
erst die Arbeit an den Gesetzen in den Ausschüssen sowie das Antragsrecht im
Plenum, da dies meist an die Mindestzahl von 5% der Abgeordnete des
Bundestages gebunden ist. Zudem entsteht ein Vorteil bei den Redezeiten und mit
der besseren Ausstattung an öffentlichen Gelden und Mitarbeiten.
Die Fraktionen bestimmen zudem die Zusammensetzung der Ausschüsse
und dürfen eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten. Deshalb
wollten schon immer kleinere Parteien, die unter dieser speziellen 5%Bundestagshürde waren, ebenfalls einen Fraktionsstatus erlangen. Das Argument
solcher kleinen Gruppen lag im Hinweis auf Art. 38, der besagt, dass alle
Abgeordnete gleichbehandelt werden müssen und dass sie nur ihrem Gewissen
unterworfen sind. Durch das Bundesverfassungsgericht ist es den fraktionslosen
Mitglieder eingeräumt worden, dass sie bei den Ausschüssen mitarbeiten dürfen.
Sie haben dabei aber nur eine beratende Funktion. Die allgemeinen Aufgaben der
Fraktionen bestehen darin, die Positionen der Parteien im Bundestag zu vertreten.
Sie diskutieren die Probleme in verschiedenen Arbeitsgruppen und am Schluss in
der gesamten Fraktion. Man versucht eine Entscheidung zu treffen, die die
Mehrheit der Fraktion befürwortet und sie dann geschlossen im Bundestag
durchzusetzen. Die Fraktionsmitglieder sollen daher nur in den Fraktionssitzungen
ihre Meinung frei äußern. Außerhalb der Fraktion sollten sie die Meinung der
Mehrheit annehmen. Die Redner werden von den Fraktionsvorsitzenden bestimmt.
Falls ein Parteiabgeordneter zusätzlich etwas zu dem Thema vortragen will, muss
er es der Fraktion vorher mitteilen; dies ist aber auch nur bei begründeten
Ausnahmen zulässig. Das Ziel des Fraktionsvorsitzenden ist es, dass seine Partei
als geschlossene Einheit auftritt, die ihre Meinung geschlossen gegen die anderen
Parteien und deren Fraktionen vertritt. Daher sind die Fraktionsvorsitzenden
einflussreiche und vielbeachtete Leute.
3.3. Der Bundesrat
Der Deutsche Bundesrat institutionalisiert den Föderalismus der
Bundesrepublik. Als Zweite Kammer verleiht er den Bundesländern politisches
Gewicht.
A. Grundgesetzbestimmungen:


Artikel 50/ Artikel 80 GG: Verfassungsorgan
Artikel 94,1 GG: Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter
B. Zusammensetzung (nach Artikel 51,2 GG):




Mitgliedern der 16 Bundesländer, die sie bestellen und abberufen.
Mitglieder sind weisungsgebunden (imperatives Mandat)
Präsident des Bundesrates wird vom Bundesrat gewählt
Präsident = Stellvertr. Bundespräsident
Im Gegensatz zum Senatssystem besteht der Bundesrat nicht aus den
gewählten
Volksvertretern.
Den Bundesrat
bilden Mitglieder der
Landesregierungen oder Bevollmächtigte.
C. Regelung der Stimmenverteilung (neu seit Einigungsvertrag):

Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mill.
Einwohner haben 4 Stimmen

Diffenrenzierung bei größeren Ländern: Mehr als 6 Mill. Einwohner:
5 Stimmen/ mehr als 7 Mill. Einwohner: 7 Stimmen.

Stimmen eines Landes können nur geschlossen abgegeben werden.
D. Reichweite des Bundesrates. Durch den Bundesrat wirken die Länder
bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. In Angelegenheiten der EU
hat er auch Mitwirkungsrecht.
Zustimmungsbedürftige Gesetze:

Verfassungsänderungen und die das Bund - Länder - Verhältnis
berühren.

Außerdem alle, die von Ländern ausgeführt werden (also auch
eigentlich das HRG).

Steuern mit Ländereinteilen; Finanzausgleich.

Gebietsstände verändern; Hoheitsrechte übertragen und die
Ländermitwirkung in der EU berühren.

Regelungen für den Verteidigungsfall; Notstandsgesetzgebung.

Weiter Zustimmungsbedürftig: die Liste der als verfolgungsfrei
betrachteten Staaten im Sinne des Asylartikels (Artikel 16,a GG).
Bei allen übrigen Gesetzen hat der Bundesrat nur das Recht zum Einspruch.
Insgesamt seit 1949 50% aller Gesetze zustimmungspflichtig, bei weiteren 10%
Streit
darüber
verfassungsrechtlicher
Grabenkrieg
(Grenzen
der
Zustimmigkeitimmer noch umstritten). Fazit: "Vetomacht des Bundesrates reicht
soweit, daß ohne ihn ein Regieren in der BRD nicht möglich" scheint (Rudzio).
Nicht im Sinne der Verfassungsväter im parlamentarischen Rat: unlösbare
Regierungskrise scheint möglich.
E. Mehrheiten im Bundesrat:
Drei unterschiedliche Konstellationen möglich:

Absolute Mehrheit der Länder im Bundesrat, deren Regierung von der
Bundestagsopposition geführt werden (z.B. während sozialliberalen
Koalition)

Übereinstimmung der Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat.

"Zwitterzustand": weder Regierungsmehrheit noch Opposition
verfügen über absolute Mehrheit.
3.4. Die Bundesregierung
A. Die Bildung der Bundesregierung. Die Bundesregierung besteht aus
dem Bundeskanzler und den Bundesministern, die zusammen das Kabinett bilden
(Art.62ff GG). Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestag gewählt (Art.63ff GG). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des
Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt (Art.64ff GG).
B. Die Regierungsfunktionen. Die Regierung hat zwei Funktionen zu
erfüllen:

Eine Steuerungsfunktion: Die Bundesregierung soll den politischen
Willen der parlamentarischen Mehrheit in praktische Politik umsetzen und
die inneren Verhältnisse und die auswärtigen Beziehungen der BRD
gestalten

Eine Durchführungsfunktion: Die Regierung hat außerdem die
Verantwortung für die Ausführung der Gesetze durch die Bundesbehörden.
C. Die Prinzipien der Organisation der Bundesregierung. Verantwortung
und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung legt das Grundgesetz in Art.65
GG fest. Der Artikel enthält die drei Prinzipien, die für die Arbeit der
Bundesregierung bestimmend sind:

Kanzlerprinzip - Richtlinienkompetenz des Kanzlers: Die
Richtlinienkompetenz ist die wichtigste Befugnis des Kanzlers. Sie weist
ihm die Führungsrolle im Kabinett zu (Art.65 GG). Er kann von der
Mehrheit im Kabinett nicht überstimmt werden. Die Verfassung gibt dem
Kanzler die Möglichkeit, sein Kabinett straff zu führen. Wie er sie nutzt,
hängt ab von seiner Persönlichkeit, von seinem Rückhalt in seiner Partei und
Fraktion
sowie
vom
Gewicht
seiner
Koalitionspartner.
Koalitionsvereinbarungen können politisch die durch Art.65 Satz 1 GG
abgesicherte Richtlinienkompetenz des Kanzlers einschränken.

Ressortprinzip - Ressortverantwortung jedes einzelnen Ministers:
Dabei leitet jeder Minister innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten
Richtlinien für die gesamte Regierungspolitik seinen Geschäftsbereich
selbständig und in eigener Verantwortung. Die Verantwortlichkeit der
Minister erfordert eine genaue Abgrenzung der Ressorts. Das ist nicht
immer möglich. Beispielsweise ist für die Entwicklungshilfe in erster Linie
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit zuständig. Sie
berührt aber auch Angelegenheiten des Auswärtigen Amtes und des
Wirtschaftsministeriums.

Kabinettsprinzip
Kollegialentscheidung
bei
Meinungsverschiedenheiten: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Ministern entscheidet durch Mehrheitsbeschluß die Bundesregierung. Damit
ist gesagt, daß das Kabinett ein Kollegium gleichberechtigter Minister ist.
Das Kabinett berät auch alle wichtigen politischen Fragen, es kann aber den
Bundeskanzler nicht überstimmen. Ein Minister ist verpflichtet,
Entscheidungen des Kabinetts auch zu vertreten, wenn er ihnen nicht
zugestimmt hat (Kabinettsdisziplin).
D. Die rechtlichen Kompetenzen des Bundeskanzlers. Der Bundeskanzler
hat in der Bundesregierung eine herausragende Führungsstellung (Kanzlerprinzip).
Sie zeigt sich in folgenden Punkten:
1. Bei der Bildung der Bundesregierung:

als einziges Mitglied der Bundesregierung ist er vom Bundestag
gewählt (Art.63GG);

er allein kann den Antrag stellen, der Bundestag möge ihm das
Vertrauen aussprechen; bei Ablehnung der Vertrauensfrage kann er
Neuwahlen herbeiführen (Art.68 GG - Vertrauensfrage);

er allein ist durch ein Mißtrauensvotum zu stürzen, wobei auch alle
seine Minister ihr Amt verlieren (Art.67 GG);

er hat das Recht, Minister zur Ernennung und Entlassung
vorzuschlagen (Art.64 GG), während der Bundestag keine Minister zum
Rücktritt zwingen kann;

er allein die Richtlinien der Politik bestimmt und für sie die alleinige
Verantwortung trägt (Art.65 GG).
2. Durch seine Organisationsgewalt:

Er bestimmt die Zahl und Geschäftsbereiche der einzelnen
Bundesminister nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung, um die
Einheitlichkeit und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung zu fördern.
E. Die BRD - Eine Kanzlerdemokratie ? Verfassungsgrundlagen: Das
Grundgesetz legt bestimmte Vorschriften fest, die Bedingungen für eine
Kanzlerdemokratie sind aber nicht nur vom Grundgesetz abhängig und ändern sich
laufend.
Was ist Kanzlerdemokratie?

Untersuchung der verfassungsrechtlichen und faktischen Stellung
eines starken Kanzlers

Begriff entstand unter Adenauer: Orientierungsrahmen für die
Nachfolger

Kanzlerdemokratie baut auf Regierungstechnik und Öffentlichkeit auf

Kanzlerdemokratie ist eine Form des Zusammenwirkens zwischen
Ebenen der Regierung, der Parteien und der Wähler
Charakteristik der Kanzlerdemokratie:

Dominanz des Kanzlerprinzips über Ressort- und Kabinettsprinzip

persönliches Prestige des Kanzlers im Regierungslager und bei den
Wählern (Kanzlerbonus)

Vereinigung des Amts des Bundeskanzlers und der Führung der
Regierungspartei

Engagement des Bundeskanzlers in der Außenpolitik
F. Der Entscheidungsprozeß in der Bundesregierung. Die grundlegenden
politischen Ziele der Bundesregierung werden per Kabinettsbeschluß festgelegt.
Setzt sich das Kabinett aus verschiedenen Fraktionen zusammen, beeinflussen
diese auch diese Entschlüsse mit.
Anschließend wird der Beschluß an die Ministerialbürokratie
weitergegeben.Dort entsteht ein Referentenentwurf in Abstimmung mit den
anderen
Ministerien
unter
Anhörung
von
Sachverständigen
und
Interessenvertretern. Danach wird der Gesetzentwurf an die Fachminister
weitergeleitet, die in Absprache mit dem Kanzler eine Kabinettsvorlage erstellen.
Dabei wird meist auch die Presse und die Öffentlichkeit informiert. Schließlich
wird dieser vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf der Regierung in den
Bundestag eingebracht.
G. Die Koalitionsrunde. Die wichtigen Entscheidungen werden allerdings
seit langem in informellen Gremien getroffen. Schon die Regierungserklärung, die
ausführliche Darlegung des Programms einer neuen Regierung zu Beginn der
Legislaturperiode, wird in einer Koalitionsvereinbarung ausgehandelt. Danach tritt
bei politischem Entscheidungsbedarf die Koalitionsrunde zusammen. Ihr gehören
neben dem Kanzler einige Ministern, die Fraktionsvorsitzenden der
Koalitionsparteien und weitere einflußreiche Abgeordnete und einige
Spitzenbeamte an. Dieses Gremium berät anstehende Gesetzesvorhaben, wichtige
politische Weichenstellungen und die dabei anzuwendende Strategie und schlichtet
Konflikte zwischen den Koalitionspartnern.
3.5. Das Bundesverfassungsgericht
Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist eines der fünf
Verfassungsorgane der Bundesrepublik. Es ist das höchste deutsche Gericht und
hat seinen Amtssitz in Karlsruhe.
A. Die Wahl der Richter und die Zusammensetzung des BVerfG (Art.
94 GG)

Das BVerfG besteht aus 16 Richtern. Sie werden je zur Hälfte vom
Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

Es gibt einen 1. und 2. Senat mit jeweils acht Richtern.

An der Spitze des Gerichts steht ein Präsident und dessen
Stellvertreter. Sie werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel
gewählt und sie sind zugleich Vorsitzende eines Senats.

Die 16 Mitglieder des Gerichts müssen 40 Jahre alt und ausgebildete
Richter sein.

Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist
nicht möglich.

Die Richter gehen mit 68 Jahren in den Ruhestand.

Die Richter dürfen nicht dem Bundestag oder der Bundesregierung
oder dem Bundesrat angehören; sie dürfen auch nicht den entsprechenden
Organen eines Bundeslandes angehören. Die Gewaltenteilung muss also
strikt eingehalten werden.
Die in der folgenden Übersicht zusammengestellten Aufgaben des Gerichts
zeigen, warum das Gericht auch als " Hüter der Verfassung" bezeichnet wird.
B. Die Aufgaben des "Hüters der Verfassung". Das BVerfG muss
Verfassungsstreitigkeiten klären, d.h. eine Entscheidung in Streitigkeiten zwischen
Verfassungsorgane ("Organstreit") bringen (Art. 93 1 GG). Es muss also z.B. über
Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Länder entscheiden und über
Streitigkeiten zwischen den einzelnen Ländern. Vor allem Bundesorgane und die
Landesregierungen, aber auch die Parteien nehmen diese Aufgabe des BVerfG in
Anspruch.Streitgegenstand ist hier häufig die Auslegung des GG. Die wichtigsten
Aufgaben sind auch folgende:

Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Bundesorgane
( 1983 musste z. B. über die Rechte des Bundespräsidenten im
Zusammenhang mit Art. 68 Abs. 1. GG entschieden werden. Durfte der
Bundespräsident damals auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag
auflösen?).

Die "Normenkontrolle", d. h. die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
von Gesetzen. Es wird unterschieden zwischen:

Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93.1.2. GG). Dies ist die
grundsätzliche Überprüfung, ob Bundes- oder Ländergesetze mit dem
Grundgesetz übereinstimmen.

konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG). Das ist die Überprüfung, ob
in einem konkreten Fall eine Rechtsnormen mit dem GG übereinstimmt.
Die Initiative zu einem Normenkontrollverfahren können ergreifen:

die Bundesregierung

eine Landesregierung;

ein Drittel der Mitglieder des Bundestags;

alle Gerichte bei einem Zweifelsfall, insbesondere im Fall einer
konkreten Normenkontrolle.

Verfassungsbeschwerden (Art. 93. 1.4. GG). Das BVerfG muss sich
mit Beschwerden von Bürgern auseinandersetzen, die glauben, durch
Gesetzgebung, Verwaltungsentscheidungen oder die Rechtsprechung in
ihren
Grundrechten
verletzt
worden
zu
sein.
Solche
Verfassungsbeschwerden sind aber erst zulässig, wenn der Rechtsweg über
die Gerichte erschöpft ist.
Verfassungsbeschwerden kann jeder betroffene Bürger oder jede Gemeinde
einreichen, sofern eben der Rechtsweg über die Gerichte schon erschöpft ist.

Die Sicherung der Demokratie und des Rechtsstaats (Art. 21. 2 GG):
Das BVerfG entscheidet, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Das Verbot
der SRP wurde 1952, das der KPD 1956 ausgesprochen.

Das BVerfG kann die Verwirkung von Grundrechten aussprechen
(Art. 18 GG).

Das BVerfG kann Anklage gegen den Bundespräsidenten und
Bundesrichter wegen vorsätzlicher Verletzung von Gesetzen erheben.
Sonstige Aufgaben des BVerfG:

Wahlprüfung;

die Entscheidung über den Mandatsverlust von
Bundestagsabgeordneten.
Entscheidend ist, dass das BVerfG stets nur auf Antrag tätig wird und
niemals von sich aus die Intiative ergreift. Denn dann wäre es wirklich ein SuperVerfassungsorgan, das die anderen Verfassungsorgane kontrollieren würde!
Allgemein kann man sagen, daß sich das BVerfG am häufigsten mit
Verfassungsbeschwerdenvon Bürgern beschäftigt, die sich durch Entscheidungen
der öffentlichen Gewalt in ihrenGrundrechten verletzt fühlen.
C. Die Interpretation von Verfassungsartikeln durch das
Bundesverfassungsgericht. Häufig ist eine genaue Auslegung des Grundgesetzes
durch das BVerfG notwendig, damit die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte
auch im konkreten Einzelfall Anwendung finden.An den folgenden Beispielen
kann man erkennen, daß die Auslegung im Einzelfall oft sehr schwierig sein kann.

Was bedeutet die "Würde" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG konkret?
Meint diese "Würde" z. b. auch das Recht eines unheilbar Kranken, der nur
noch von medizinischen Apparaten am Leben erhalten wird, in "Würde" zu
sterben? Verbietet die Menschenwürde, daß sich Frauen in Peep-Shows
nackt zeigen?

Was heißt "Leben" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG? "Lebt" ein Fötus
schon im Mutterleib? Ab welchem Zeitpunkt beginnt das Leben? - Die
Entscheidung über diese Frage ist zentral für den § 218 StGB, also für die
Frage der Abtreibung! Was versteht man unter dem Begriff "Wohnung" im
Sinne des Art. 13 GG? Ist eine Scheune, ein Zelt oder ein Ladengeschäft
auch eine Wohnung? Darf man darin wohnen oder sie vermieten?
Diese Beispiele zeigen, daß die Grundrechte unterschiedlich verstanden und
interpretiert werden können. Diese Offenheit der Grundrechte ist einerseits ihre
Stärke, denn so umfassen die Grundrechte ein breitgefächertes Gebiet. Doch
andererseits macht diese Offenheit die Grundrechte auch anfällig für einseitige
Vereinnahmungen durch gesellschaftliche Interessengruppen. Das kann dazu
führen, dass die Grundrechtsinhalte nach dem Verständnis der jeweiligen Mehrheit
bzw. der durchsetzungsfähigen Interessen ausgelegt werden. Die Folge ist, dass
Minderheiten ihren Schutz vor der Mehrheit verlieren könnten, und auch das
Mehrheitsprinzip selbst würde so seine Rechtmäßigkeit verlieren.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der Grundrechte
ist dasBVerfG ein notwendiges "Deutungsorgan". Es schafft Stabilität, denn es
befindet in letztverbindlicherWeise darüber, ob ein Gesetz oder eine andere
staatliche Maßnahme gegen die Grundrechteverstößt.
D. Das Bundesverfassungsgericht - die heimliche "vierte Gewalt"?
Ist das BVerfG aufgrund dieser vielen Aufgaben mittlerweile ein "zweiter
Gesetzgeber" bzw. hat es sich schon zu einer in der Verfassung nicht vorgesehenen
"vierten Gewalt" entwickelt? Denn es erklärte z. B. 1992 Teile des
Parteienfinanzierungsgesetzes für grundgesetzwidrig, oder es verlangte eine
Herabsetzung der Publizitätsgrenze für Parteispenden von 40.000 DM auf 20.000
DM.
Darf das BVerfG so tun, als ob es der Gesetzgeber wäre, und dürfen Richter
Entscheidungen treffen, die sich die Politik noch nicht zu fällen getraut hat oder
nicht fällen will? Die Antwort ist ein klares "Ja". Denn es ist nach dem
Grundgesetz die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Es ist eine
Kontrollinstanz und der Linienrichter der Macht. Es muss sich dem Gesetzgeber in
den Weg stellen, wenn er vom Pfad der Verfassung abweicht. Es muss ihm dann
die Richtung zeigen und ihm einen Vorrat von Anweisungen mitgeben. Die
Richter des BVerfG haben sich immer wieder Autorität durch gute Urteile
verschafft, und dashöchste Gericht geniesst großes Vertrauen. Davon profitiert
auch die allgemeine Rechtsprechung und das Ansehen der Justiz.Allgemein kann
man sagen, daß die Politik, wenn auch zähneknirschend, hinter dem BVerfG steht
und sie oft geradezu auf einen richterlichen Leitgedanken wartet.
Arbeitsthemen
1. Der Bundespräsident und seine Aufgaben. 2. Das Bundespräsidialamtes. 3. Der deutsche
Bundestag, seine Organisation und seine Funktionen. 3. Der Gesetzgebungsprozeß. 4. Die
Bundestagsfraktionen. 5. Der Bundesrat. 6. Die Bundesregierung und ihre Aufgaben. 7. Der
Bundeskanzler. 8. Das Bundesverfassungsgericht.9. Die Interpretation von Verfassungsartikeln.
10. Die vierte Gewalt.
4. PARTEIEN IN DER BRD
4.1. Die Partei und ihre Aufgaben
A. Die Aussagen des Parteiengesetzes. Das Parteiengesetz vom 24.07.1967
definiert die Parteien folgendermassen:
1.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für
längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische
Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im
Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang
und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach
ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur
natürliche Personen sein.
2.
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie
sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer
Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Das Parteiengesetz erwartet also, dass Parteien ernsthaft und langfristig an
der politischen Willensbildung im Staat mitwirken.
B. Die Gründung einer Partei. Vor jeder Bundestagswahl lassen sich eine
große Anzahl von Parteien beim Bundeswahlleiter registrieren. Jedoch werden
sicherlich nicht alle bei der Wahl antreten.
Vorgehensweise für die Zulassung:

Neue Gruppierungen müssen bis zum 90. Tag vor der Wahl eine
"Beteiligungsanzeige" beim Bundeswahlleiter stellen.

Dieser Überprüft die Kennzeichen dieser Partei und legt das Ergebnis
dem Bundeswahlausschuss vor.

In einem Parteianerkennungsverfahren wird bis zum 72. Tag vor der
Wahl entschieden, ob die Partei teilnehmen darf.

Bei einem positiven Entschluss muss der Antragstel- ler die
Landeslisten dem Landeswahlleiter vorlegen.

Dieser befindet über die endgültige Zulassung Viele der registrierten
Parteien nehmen allerdings nur als regionale Wählervereinigungen auf
Landesebene an den Wahlen teil.
C. Hauptcharakteristika des Parteiensystems in der BRD. Für die
Entwicklung der Parteien sind folgende Merkmale typisch:
1.
Nach 1945 gab es eine Konzentrationsbewegung, die Zahl der
Parteien nahm ab.
2.
Seit Gründung der Grünen und seit 1989 kam es aber wieder eine
Aufsplitterung des Parteiensystems.
3.
Es gab und gibt den Kampf um die Mehrheit. Die CDU/CSU erreichte
bei der zweiten Bundestagswahl in den 50er Jahren eine hauchdünne
Mehrheit nur dank der durch die 5%-Klausel eingeschränkten
Verhältniswahl. Bei der folgenden Wahl erzielte sie sogar auf Kosten
kleinerer Parteien zum bisher einzigen Mal bei Wahlen in der BRD eine
absolute Mehrheit.
4.
Es gibt eine "Asymmetrie" des Parteiensystems. Bis Mitte der 60er
Jahre war die SPD durch die Kooperation von FDP und CDU/CSU in einer
Minderheitenposition. 1969 kam es aber zum Regierungswechsel durch die
Koalition SPD und FDP; die CDU/CSU kamen mit Hilfe der FDP erst 1983
wieder an die Regierung. Beide Regierungswechsel wurden also durch die
FDP bewirkt, nicht durch das Votum der Wähler. Die christlich-liberale
Koalition besteht seit 1982.
Unter demokratischen Gesichtspunkten wäre jedoch beispielsweise ein
alternierendes Parteiensystem wün- schenswert, d.h. die CDU/CSU und FDP
stehen der SPD und den Grünen gegenüber.
D. Zur rechtlichen Stellung der Parteien. Die Stellung nach der
Verfassung
Ohne Parteien kann eine demokratische Ordnung nicht bestehen.

Im Grundgesetz werden Parteien daher zu einer verfassungsmäßigen
Institution erhoben (Art.21 GG)

Wer in der BRD politisch aktiv sein will, muss also in eine Partei
eintreten.

E. Die Vorrangstellung der Parteien bei der politischen Willensbildung.
Sowohl Parteien als auch Verbände, Gruppen und Vereinigungen wirken auf die
politische Meinungsbildung des Volkes ein. Die Parteien haben durch die
Parlamentswahlen eine klare Vorrangstellung gegenüber den Verbänden. Dies wird
allerdings auch immer heftiger kritisiert. Die Parteien haben mitlerweile das
gesamte politische Leben "im Griff".
Nach dem Parteiengesetz von 1967 sollen die Parteien folgende Aufgaben
erfüllen:
1.
Sie nehmen Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung.
2.
Sie wirken an der politischen Willensbildung der Bürger mit.
3.
Die Beteiligung der Bürger an der Politik wird von ihnen gefördert.
4.
Sie bilden politisches Führungspersonal heran.
5.
Sie stellen für die Wahlen Kandidaten auf.
6.
Sie nehmen, als regierende Partei oder Parteien, Einfluss auf das
Parlament und die Regierung; als Opposition kontrollieren sie diese.
7.
Ihre politischen Ziele fließen in den Prozess der staatlichen
Willensbildung ein.
8.
Sie stellen Verbindungen zwischen Volk und Staatsorganen her und
sorgen dafür, dass diese Verbindungen erhalten bleibt.
F. Die Integrationsfunktion der Parteien. Die Integrationsfunktion
umfasst folgende Aspekte:
Die Parteien führen die Bürger an die politische Gesellschaft heran,
indem sie das Demokratiebewusstsein der Bürger bilden;

politische Unwissenheit bekämpfen;

die Bürger über die politische Situation, ihre Folgen und die
notwendigen Handlungen und Handlungsmöglichkeiten aufklären.

Die Parteien sollen einen Ausgleich zwischen den divergierenden
Interessen in der Gesellschaft schaffen, indem sie die Anliegen sozialer
Gruppen, Verbände, Konfessionen, Wirtschaftsgruppen und kultureller
Gruppen aufnehmen und sie ausgleichen.

Sie müssen dafür sorgen, dass eine dauerhafte Verbindung zwischen
der Gesellschaft und Parlament und Regierung besteht. Das bedeutet:

es darf keine Kluft zwischen Regierenden und Regierten entstehen;

das Volk muss mit der Politik der Regierung vertraut gemacht werden;

die Bürger müssen auf Fehlentwicklungen aufmerksam gemacht
werden, vor allem durch die Opposition, und sollen zu Misstrauen und
kritischer Urteilskraft erzogen werden;

die Parteien sollen die Regierenden über die Probleme der
Gesellschaft informieren;

Regierung und das Parlament sollen durch die Parteien über die
Folgen politischer Entscheidungen aufgeklärt werden;

die Parteien sollen die Regierenden darüber informieren, wie das
Verwaltungshandeln besser zu gestalten ist.

G. Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien - Das
"Parteienprivileg":
Nur das Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Verbot von
verfassungswidrigen Parteien.

Ein Verbot darf nur erfolgen, wenn die Partei die obersten Grundwerte
des freiheitlichen demokratischen Staates verletzt. Ein Verbot kann also
beispielsweise aus folgenden Gründen erfolgen:

Die Achtung der Menschenrechte, vor allem das Recht auf Leben und
das Recht der Persönlichkeitsentfaltung, wird durch die Partei missachtet.

Volkssouveränität,
Gewaltenteilung,
Verantwortlichkeit
der
Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte
oder das Mehrparteienprinzip werden von der Partei nicht anerkannt.

Die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition werden von
einer Partei nicht respektiert.

Das Grundgesetz will also unbedingt verhindern, dass radikale und
antidemokratische Parteien in der BRD an Einfluss gewinnen. Weimar soll sich
nicht wiederholen! Ist eine Vereinigung eine politische Partei, so hat sie aufgrund
dieser Sonderstellung allerdings einen Anspruch auf diese Privilegierung (vgl.
Art.21.2 GG).
H. Verbot sonstiger Vereinigungen. Die Innenminister können nach
Art.9.2 GG Vereine verbieten. Nach dem Verbot existieren sie aber meist
weiterhin im Untergrund. Durch die Verbote schließen sich diese Vereine umso
enger zusammen, die Anführer werden für die Anhänger durch das Verbot meist zu
"Märtyrern". Daher ist das Verbot solcher Vereinigungen meist nicht sehr effektiv.
Besser ist die polizeiliche Überwachung dieser Gruppen.
I. Aktuelle Probleme der Parteien und des Parteiensystems.
A. Kritik an die Parteien. Die Parteien gelten als wichtiger Bestandteil der
Demokratie. Wer diese Staatsform erhalten will, muss sich auch für den Bestand
der Parteien einsetzen. Kritik ist jedoch notwendig und sinnvoll, da alle Parteien
eine gewisse eigene Dynamik haben, sich ihrer Zeit und den aktuellen politischen
und wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Nur gegensätzliche Meinungen
innerhalb einer Partei und zwischen den Parteien können hier wieder zu einer
Bereinigung führen. Die Kritik an den Parteien ist oft ungerechtfertigt, leider aber
auch häufig richtig. Ein Beispiel für konstruktive Kritik zeigt Annemarie Renger:
"Politik unterliegt dem Gesetz der Bewegung und Veränderung. Das gilt auch für
eine Partei. Auseinandersetzungen über Grundsätze wie Einzelfragen sind
Ausdruck innerparteilicher Demokratie.
B. Skandale. Die negative Einstellung zu den Parteien entsteht in erster
Linie, was verständlich ist, durch Skandale. Bekannt ist das Beispiel des früheren
Ministers Günther Krause, der seine Putzfrau vom Arbeitsamt oder seinen Umzug
mit Steuergeldern finanzieren ließ. Es ist aber oft auch kein Vergnügen, Minister
zu sein, denn als Minister steht man unter der ständigen Kontrolle und dem
Beschuß der Öffentlichkeit. Man muss sich fast schon wundern, dass dieses Amt
trotzdem noch so gefragt ist, denn man kann zudem in der Privatwirtschaft deutich
mehr verdienen. In der Öffentlichkeit wird zudem gern die irrige Ansicht vertreten,
dass ein Minister keine Qualifikation benötigt. Schließlich kann er jedes
Ministerium leiten, er muss nur Papiere unterzeichnen und Steuergelder ausgeben.
Ironisch könnte man sagen: Minister braucht man vor allem, um ihnen Vorwürfe
machen zu können.
Zu den letzten bekanntesten Skandalen gehört auch die letzte CSU/CDU –
Spendenaffäre Ende des Jahres 1999. Schwarzes Geld und dunkle Zeiten der
Schwarzgeld-Kontos haben die Zuversicht der meisten Wähler vernichtet.
C. Zunahme der Zahl der Nichtwähler. Artikel 21 GG sagt: " Die Parteien
wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit." Das bewirkte eine
Rangerhebung der Parteien zu einem "ungeschriebenen Verfassungsorgan". Doch
oft lösen die Parteien die politischen Probleme nicht, sondern sie betreiben nach
der Auffassung vieler Bürger nur Pfründenwirtschaft und sie wollen nur die Macht.
Hinzu kommen noch zahlreiche Affären der Parteipolitiker. Die Folge ist ein
Verlust von Wählern. Nach einer Umfrage des WDR vom September 1992 sind im
Westen 35% und im Osten bereits 42% der Wähler Nichtwähler. Die Wahlforscher
stellen eine rückläufige Tendenz der Wahlbeteiligung, eine Hinwendung zu
radikalen Parteien und eine wachsende Ausländerfeindlichkeit fest. Insgesamt sind
die Wähleranteile der großen "staatstragenden" Volksparteien deutlich
zurückgegangen.
Verantwortlich für die Abnahme der Stimmen für die großen Parteien ist
zudem die stärkere Auffächerung des Parteiensystems. Bedeutsam sind hier die
Etablierung der Grünen und die Protestabsplitterungen am rechten Rand des
politischen Systems. Eine weitere Ursache für den "Wählerschwund" ist der
Wandel der Erwerbsstruktur. Für der Union z. B. verringerte sich dadurch die
Anzahl der konfessionsgebundenen Wähler im ländlichen Bereich, wie bei der
SPD die Zahl der Wähler im gewerkschaftsgebundenen Arbeitermilieu in den alten
Industriezentren zurückging.
Es kommt also zu einer Einebnung der sozial-, bildungs- und
berufsmäßigen Unterschiede von Wählern der Volksparteien. Die Folgen ist ein
Rückgang der Parteibindung. Das Wahlverhalten wird beweglicher und rationaler,
es bekommt einen interessenorientierten Sinn. Das bedeutet auch, dass die Partei in
Zukunft nach Leistungs- und Problemlösungsfähigkeit sowie nach der
Überzeugung
ihres
Führungspersonals
ausgewählt
werden.
Das Hauptproblem der Parteien ist also gegenwärtig, dass sie nicht mehr nur
"Weltanschauung" ausdrücken und wegen dieser Anschauung auch gar nicht mehr
gewählt werden. Vielmehr werden die praktischen Forderungen an die Parteien
anspruchsvoller - aber gerade die können sie offenbar nicht erfüllen.
4.2. Der heutige Zustand des Parteiensystems
In der modernen Demokratie haben miteinander konkurriernde politische
Parteien konstitutive Bedeutung. Füe eine bestimmte Zeit gewählt, erfüllen sie
politische Führungsaugaben und Kontrollfunktionen.
Im Parteiensystem der BRD seit 1945 unterscheidet man:
Parteien des rechten Spektrums: Zu nennen sind hier vor allem "Die
Republikaner", gegründet 1983. Sie haben ihre Vorläufer in der "Deutschkonservativen Partei", die sich 1946 zur "Deutschen Rechtspartei"
umbenannte und sich 1950 zur "Deutschen Reichspartei" entwickelte.
Daraus entstand 1964 die Nationaldemokratische Partei Deutschlands
(NPD). Nach kurzen Anfangserfolgen wurden die "Republikaner" wieder
bedeutungslos.

Wichtige regionale und christliche Parteien: Zu nennen sind hier vor
allem CSU als regionale Partei und die CDU. An sie schlossen sich u.a. die
Deutsche Zentrumspartei an.

Liberale: FDP

Parteien des linken Spektrums: SPD; Die Grünen (gegründet 1978),
heute mit neuem Namen: Bündnis 90/Die Grünen

Der heutige Zustand des Parteiensystems der BRD ist also, dass es zwei
große Volksparteien gibt (SPD und Union aus CDU und CSU), die in der Lage
sind, über 30% der Wähler an sich zu binden und daher als Regierungsparteien in
Frage kommen. Neben diesen beiden großen Partein gibt es nun auch einige
kleinere Parteien, die für die großen Parteien als Koalitionspartner notwendig sind
(FDP, Grüne, PDS).
Kennzeichnend für die Entwicklung der Parteien ist:
1.
Nach 1945 gab es eine Konzentrationsbewegung, die Zahl der
Parteien nahm ab.
2.
Seit Gründung der Grünen und seit 1989 kam es aber wieder eine
Aufsplitterung des Parteiensystems.
3.
Es gab und gibt den Kampf um die Mehrheit. Die CDU/CSU erreichte
bei der zweiten Bundestagswahl in den 50er Jahren eine hauchdünne
Mehrheit nur dank der durch die 5%-Klausel eingeschränkten
Verhältniswahl. Bei der folgenden Wahl erzielte sie sogar auf Kosten
kleinerer Parteien zum bisher einzigen Mal bei Wahlen in der BRD eine
absolute Mehrheit.
4.
Es gibt eine "Asymmetrie" des Parteiensystems. Bis Mitte der 60er
Jahre war die SPD durch die Kooperation von FDP und CDU/CSU in einer
Minderheitenposition. 1969 kam es aber zum Regierungswechsel durch die
Koalition SPD und FDP; die CDU/CSU kamen mit Hilfe der FDP erst 1983
wieder an die Regierung. Beide Regierungswechsel wurden also durch die
FDP bewirkt, nicht durch das Votum der Wähler. Die christlich-liberale
Koalition besteht seit 1982.
Unter demokratischen Gesichtspunkten wäre jedoch beispielsweise ein
alternierendes Parteiensystem wünschenswert, d.h. die CDU/CSU und FDP stehen
der SPD und den Grünen gegenüber.
Seit den ersten gemeinsamen deutschen Wahlen 1990 sind im Deutschen
Bundestag 6 Parteien vertreten: CDU, SPD, FDP, CSU, PDS und die Bündnis 90/
Die Grünen.
SCU. Christlich Soziale Union in Bayern (CSU), christlich-konservative
politische Partei in Bayern. Die Partei, die aus mehreren regionalen Initiativen
hervorging, wurde 1945/46 als interkonfessionelle Volkspartei gegründet. Ihr
erster Landesvorsitzender war Josef Müller. Die CSU, die auf Bundesebene eine
Fraktionsgemeinschaft mit der Christlich Demokratischen Union (CDU) bildet,
stellt sich bislang lediglich in Bayern zur Wahl, wo die CDU ihrerseits keinen
eigenen Landesverband unterhält. Sie vertritt insgesamt einen eher konservativeren
Kurs als ihre Schwesterpartei und legt außerdem ein besonderes Gewicht auf das
Prinzip des Föderalismus. Mit Ausnahme der Jahre 1954 bis 1957 stellte die CSU
stets die bayerische Landesregierung. Ihr langjähriger Vorsitzender Franz Josef
Strauß war bei den Bundestagswahlen 1980 Kanzlerkandiat der Unionsparteien.
Die CSU hat zur Zeit etwas mehr als 180 000 Mitglieder.
FDP. Freie Demokratische Partei (FDP), dem Liberalismus verpflichtete
politische Partei in Deutschland, offizielle Schreibweise seit 1968 F.D.P. Die FDP
ging 1948 aus einem Zusammenschluss links- und nationalliberaler Gruppen
hervor. Von Beginn an etablierten sich unter dem Dach der Partei ausgeprägte
linke und rechte Flügel, die je nach Standpunkt eher einem Wirtschafts- oder
einem sozial verpflichteten, eformorientierten Liberalismus (Karl-Hermann Flach)
zuneigten. Weitere wichtige Anliegen liberaler Politik sind der Wunsch nach
geringstmöglicher staatlicher Lenkung sowie größtmöglicher Freiheit des
Einzelnen im Rahmen eines liberalen Rechtssystems.
Die FDP ging in der Geschichte der Bundesrepublik wechselnde Koalitionen
ein. Ihr erster Vorsitzender (1948/49) Theodor Heuss war zugleich erster
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland (1949-1959). Mit Walter Scheel
stellten die Liberalen von 1974 bis 1979 einen weiteren Bundespräsidenten. Von
1949 bis 1956 und 1961 bis 1966 war die Partei, wie erneut seit 1982,
Koalitionspartner von CDU/CSU-geführten Bundesregierungen. Von 1969 bis
1982 war die FDP Koalitionspartner der SPD. Der Koalitionswechsel zur
CDU/CSU nach dem Misstrauensvotum von 1982 führte Helmut Kohl an die
Macht und zugleich zu einer Austrittswelle beim linksliberalen Flügel der Partei.
Seitdem hat die FDP bei Landtags- und Bundestagswahlen massive Probleme, die
Fünfprozenthörde zu überspringen. Dies führte in einigen Landtagen dazu, dass die
Partei zwischenzeitlich aus den Parlamenten verschwand. So genannte
Zweitstimmenkampagnen zum Erhalt der Koalition versuchten diese Gefahr immer
wieder zu bannen. Der Bundes- (1974-1985) und, neben Walter Scheel und Otto
Graf Lambsdorff, Ehrenvorsitzende Hans-Dietrich Genscher war von 1974 bis
1992 Bundesaußenminister. Gegenwärtiger Parteivorsitzender ist Wolfgang
Gerhardt, Fraktionsvorsitzender ist Hermann Otto Solms, Generalsekretär ist
Guido Westerwelle.
Im August 1990 schloss sich die FDP mit den liberalen Parteien der DDR
(Bund Freier Demokraten, BFD; Deutsche Forum-Partei, DFP; Freie
Demokratische Partei in der DDR) zusammen. Die FDP hat derzeit etwa 81 000
Mitglieder. Sie verfügt über eine Jugendorganisation: Dabei handelt es sich um die
Jungliberalen (Julis), nachdem die eher linksorientierten Jungdemokraten (Judos)
diesen Status entzogen bekamen.
PDS. Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), am 4. Februar 1990 aus
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) hervorgegangene deutsche
politische Partei. Die SED hatte sich im Dezember in "Sozialistische Einheitspartei
Deutschlands - Partei des Demokratischen Sozialismus" (SED-PDS) umbenannt
und unter ihrem neuen Vorsitzenden, Gregor Gysi, bei den Wahlen zur DDRVolkskammer im März 1990 16,3 Prozent der Stimmen erhalten. Bei den ersten
Bundestagswahlen nach der Wiedervereinigung erhielt sie im "Wahlgebiet Ost"
11,1 Prozent der abgegebenen Stimmen (bundesweit 2,4 Prozent) und war im
ersten gesamtdeutschen Parlament mit 17 Abgeordneten vertreten. Nach den
Bundestagswahlen 1994, bei denen für die Fünfprozentklausel wieder das gesamte
Wahlgebiet der Bundesrepublik zugrunde gelegt wurde, ist die PDS trotz eines
Wahlergebnisses von lediglich 4,4 Prozent durch den Gewinn von vier
Direktmandaten (Gregor Gysi, Stefan Heym, Christa Luft und Manfred Walter
Müller) mit einer "Gruppe" von 30 Abgeordneten im Parlament vertreten - wegen
Nichterreichens der Fünfprozenthürde blieb ihr der Fraktionsstatus versagt. Stefan
Heym eröffnete als Alterspräsident die erste Sitzung des Bundestages, nach seinem
Rücktritt von seinem Abgeordnetenmandat übernahm mit Graf Heinrich von
Einsiedel (Jahrgang 1921) ebenfalls ein PDS-Abgeordneter dieses Amt.
SPD. 1890: gibt sich ihren heutigen Namen als Nachfolger der SAP
(Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands), die aus einem Zusammenschluß von
der ADAV (Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein) und der SDAP
(Sozialdemokratischen Arbeiterpartei) in 1875 entstand. Sie wird direkt stärkste
Partei und zählt 1913 rund eine Million Mitglieder.
1978: das Sozialistengesetz, sowie die erste Internationale und das Gothaer
Programm bekämpfen das politische Potential der Arbeiterschaft und führen zu
einer Formulierung revolutionärer Ziele, nämlich die Abschaffung des
Privatkapitalismus. Die Entwicklung der sozialistischen und sozialdemokratischen
Parteien in anderen Ländern wird maßgeblich durch die deutsche
Sozialdemokratie, im Rahmen der Zweiten Internationale beeinflußt.
1891: setzt sich eine gemäßigte sozialreformerische Parteilinie durch, was zur
Folge hatte, daß sich der Richtungsstreit der Partei und der Konflikt mit den
Kommunisten verschärft.
1917: Gründung der unabhängigen sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (USPD), durch einige sozialdemokratische Politiker, die 1916 die
Reichsfraktion der SPD aus Protest verlassen hatten.
1919 und 1930: ist die SPD, die stärkste Partei im Reichstag und stellte mit
Phillip Scheidemann den Ministerpräsidenten der ersten Regierung der Weimarer
Republik.
1928: Die große Koalition wurde in der folgenden Weltwirtschaftskrise von
den Parteien des extremen linken und rechten Spektrums angegriffen und die
Wählerunterstützung schwand rapide.
1933: Die SPD wird aufgrund ihres Stimmens
Ermächtigungsgesetz aus allen Parlamenten ausgeschlossen.
gegen
das
1945: Nach Kriegsende formierte sich die SPD in den vier Besatzungszonen
neu. In den westlichen Besatzungszonen konnte sie sich unter dem Vorsitz von
Kurt Schumacher schnell als eine feste Größe im neu entstehenden demokratischparlamentarischen politischen System etablieren und war maßgeblich am
Zustandekommen des Grundgesetzes beteiligt. Eine Zusammenarbeit oder gar ein
Zusammengehen mit den Kommunisten wurde (wie bereits vom Exilvorstand
während des Krieges) kategorisch abgelehnt. Anders waren die Verhältnisse in der
Sowjetischen Besatzungszone, wo die dortige, von Otto Grotewohl geführte SPD
unter dem Druck der Besatzungsmacht mit der KPD zur Sozialistischen
Einheitsparei Deutschlands (SED) fusionierte.
1949: SPD steht auf Bundesebene als zweitstärkste Fraktion bis 1966 in der
Opposition gegen die CDU unter Konrad Adenauer.
1959: die SPD vollzieht eine entscheidene Wende. Sie wechselt von der
Vorstellung, eine reine Arbeiterpartei zu sein zu dem Bild der Volkspartei.
1966 bis 1969: SPD bildet mit der CDU/CSU eine große Koalition.
1969 bis 1982: SPD regiert in einer Koalition mit der FDP.
1987: langjähriger Parteivorsitzender Willy Brandt tritt von seinem Amt
zurück
1989: Gründung einer sozialdemokratischen Partei (SDP), die im September
mit der SPD fusioniert.
1998: Gerhard Schröder kandidiert für die Bundestagswahlen am 27.
September 1998.
Die Grünen. Diese Partei war 1979 auf Bundesebene gegründet worden und
yog im Lauf der Zeit auch in mehrere Landesparlamente ein. Die Partei, die zuerst
Atomkraftgegner und Protestgruppen mit pazifistischen Tendenzen vereinigte, ist
aus einer radikalen Umweltschutzbewegung hervorgegangen.
Bei den
Bundeswahlen 1990 scheiterten die Grünen an der Fünfprozentklausel. Den Einzug
in den Bundestag schaffte aber das mit ihnen auf einer Liste vereinigte Bündnis 90.
Diese Gruppierung geht auf die Bürgerrechtsbewegung zurück, die 1989/1990 die
Wende in der ehemaligen DDR mit herbeigeführt hat. Diese zwei Parteien haben
sich am 14.Mai 1993 unter dem Namen „Bündnis 90/Die Grünen“ zu einer Partei
vereint, die 1994 in den Bundestag gewählt wurde.
Arbeitsthemen
1. Der Begriff Partei. Die Aufgaben der Parteien in der demokratischen Gesellschaft. 2.
Das Parteiensystem der BRD. 3. CSU. 4. FDP. 5. PDS. 6. Die wichtigsten Daten aus der
geschichte der SPD. 7. Die Grünen.
Literaturverzeichnis:
1. Der Deutsche Bundestag. – Berlin: Deutscher Bundestag, 2000. – 23 S.
2. Die Gesetzgebung des Bundes. - Bonn: Deutscher Bundestag, 1999. – 27 S.
3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. – Bonn: Deutscher Bundestag, 1998.
– 96 S.
4. Tatsachen über Deutschland. – Frankfurt/Main: Societäts-Verlag, 1997. – 569 S.
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