EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 – 2014 Plenarsitzungsdokument 15.1.2014 B7-0043/2014 } B7-0045/2014 } B7-0047/2014 } B7-0048/2014 } B7-0050/2014 } RC1 GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht gemäß Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen: Verts/ALE (B7-0043/2014) ECR (B7-0045/2014) ALDE (B7-0047/2014) S&D (B7-0048/2014) GUE/NGL (B7-0050/2014) zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) (2014/2517(RSP)) Véronique De Keyser, Michael Cashman, Marc Tarabella, Ricardo Cortés Lastra, Ana Gomes, Tanja Fajon, Pino Arlacchi, Liisa Jaakonsaari, Joanna Senyszyn, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mitro Repo, María Muñiz De Urquiza, Richard Howitt im Namen der S&D-Fraktion Marietje Schaake, Sarah Ludford, Alexander Graf Lambsdorff, Graham Watson, Leonidas Donskis, Jelko Kacin, Kristiina Ojuland, Phil Bennion, Izaskun Bilbao Barandica, Louis Michel, Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Alexandra Thein RC\1015528DE.doc DE PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 In Vielfalt geeint DE im Namen der ALDE-Fraktion Ulrike Lunacek, Raül Romeva i Rueda, Jean Lambert, Barbara Lochbihler, Marije Cornelissen, Tarja Cronberg, Judith Sargentini, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, Nicole Kiil-Nielsen, Rui Tavares im Namen der Verts/ALE-Fraktion Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion Cornelis de Jong, Martina Anderson, Willy Meyer, Alda Sousa, Matthias Groote, Helmut Scholz, Marie-Christine Vergiat, Mikael Gustafsson im Namen der GUE/NGL-Fraktion RC\1015528DE.doc DE PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 Entschließung des Europäischen Parlaments zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) (2014/2517(RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und die indische Verfassung, – unter Hinweis auf die Resolution A/HRC/17/19 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, – unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9, – unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur übrigen Welt zur Durchsetzung und Förderung der universellen Menschenrechte und zum Schutz des Individuums verpflichtet sind, – unter Hinweis auf die Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, die vom Rat am 24. Juni 2013 festgelegt wurden, – unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Dezember 2013 über den Erlass des Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda, – unter Hinweis auf die Erklärung des US-Präsidenten Barack Obama über den Erlass des Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda und auf seine Aufforderung an Präsident Yoweri Museveni, den Gesetzesvorschlag nicht zu unterzeichnen und damit sein Inkrafttreten zu verhindern, – unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 5. Juli 2012 zur Gewalt gegen lesbische Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika1, auf seine legislative Entschließung vom 13. Juni 2013 zu 1 ABl. C 349E vom 29.11.2013, S. 88. RC\1015528DE.doc PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 DE dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 20051 und auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich2, – unter Hinweis auf seine frühere Entschließungen vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda3, vom 17. Februar 2010 der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen4 und vom 17. Februar 2011 zum Mord an David Kato in Uganda5, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. März 20126 und vom 4. Juli 20137 zur Lage in Nigeria, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien8, – gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass alle Staaten dazu verpflichtet sind, Gewalt, Anstiftung zum Hass und Stigmatisierung aufgrund individueller Merkmale, einschließlich der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, zu verhindern; B. in der Erwägung, dass einvernehmliche Aktivitäten zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts in immerhin 78 Ländern weiterhin als Verbrechen angesehen wird, wobei in 7 Ländern (Iran, Mauretanien, Teile von Nigeria, Saudi-Arabien, Teile von Somalia, Sudan und Jemen) auf solche „Verbrechen“ die Todesstrafe steht; in der Erwägung, dass diese rechtlichen Einschränkungen angesichts der allgemein zunehmenden Berücksichtigung der Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen (LGBTI) Personen in den letzten Jahrzehnten überholt sind, und in der Erwägung, dass die positiven Entwicklungen in vielen Ländern als Beispiel für globale Verbesserungen in Bezug auf LGBTI-Fragen dienen sollten; C. in der Erwägung, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits mit 14 Jahren Haft in Uganda und 7 Jahren Haft in Nigeria (oder der 1 Angenommene Texte, P7_TA(2013)0273. Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575. 3 ABl. C 286E vom 22.10.2010, S. 25. 4 ABl. C 169E vom 15.6.2012, S. 134. 5 ABl. C 188E vom 28.6.2012, S. 62. 6 ABl. C 251E vom 31.8.2013, S. 97. 7 Angenommene Texte, P7_TA(2013)0335. 8 ABl. C 377E vom 7.12.2012, S. 13. 2 RC\1015528DE.doc DE PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 Todesstrafe in den 12 Staaten, in denen die Scharia gilt) bestraft wurden und in Indien 2009 durch ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi entkriminalisiert wurden; D. in der Erwägung, dass das ugandische Parlament am 20. Dezember 2013 ein Gesetz gegen Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) erlassen hat, mit dem das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen mit bis zu sieben Jahren Haft und die Nicht-Meldung dieser Personen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird und „Wiederholungstätern“ und HIVpositiven Tätern lebenslange Haft droht, und in der Erwägung, dass einvernehmliche Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits nach Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches eine Straftat darstellen; E. in der Erwägung, dass der Senat von Nigeria am 17. Dezember 2013 das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) erlassen hat, durch das Personen, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden und Personen, die gleichgeschlechtlichen Hochzeiten beiwohnen oder Bars oder Organisationen für LGBTI-Personen unterhalten oder Treffen für diese ausrichten, mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden; in der Erwägung, dass das Gesetz im Januar 2014 durch die Unterschrift von Präsident Goodluck Jonathan Rechtskraft erlangt hat; F. in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Indiens am 11. Dezember 2013 ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi aus dem Jahr 2009 aufgehoben hat, demzufolge Abschnitt 377 des indischen Strafgesetzbuches – ein Gesetz aus der Kolonialzeit, durch das Homosexualität verboten wurde – den in der indischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzt, und dass dadurch Homosexualität erneut zu einem Straftatbestand wird, der mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden kann; G. in der Erwägung, dass die russische Duma im Juni 2013 ein Gesetz verabschiedet hat, mit dem so genannte „homosexuelle Propaganda“ verboten wird, was die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von LGBTI-Organisationen erheblich einschränkt, und in der Erwägung, dass das Gesetz durch die Unterschrift von Präsident Wladimir Putin Rechtskraft erlangt hat; H. in der Erwägung, dass die Medien, die Öffentlichkeit und die politischen und religiösen Anführer in diesen Ländern zunehmend versuchen, LGBTI-Personen einzuschüchtern, ihre Rechte zu beschränken und Gewalt gegen sie zu legitimieren; I. in der Erwägung, dass zahlreiche Staats- und Regierungschefs, Führungspersönlichkeiten der Vereinten Nationen, Vertreter von Regierungen und Parlamenten, die EU (einschließlich des Rates, des Parlaments, der Kommission und der Hohen Vertreterin) und zahlreiche Persönlichkeiten von internationaler Bedeutung Gesetze, die LGBTI-Personen kriminalisieren, scharf verurteilt haben; 1. verurteilt entschieden diese schwerwiegenden Bedrohungen der allgemeinen Rechte auf Leben, auf Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, auf Privatsphäre und auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie jegliche Diskriminierung und rechtlichen Einschränkungen gegenüber lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen und allen Menschen, die deren Menschenrechte RC\1015528DE.doc PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 DE verteidigen; betont die Tatsache, dass die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bi-, transund intersexuellen Personen einen unbestreitbaren Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte ausmacht; 2. verurteilt entschieden, dass gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen noch stärker repressive Gesetze verabschiedet werden; bekräftigt, dass die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität Angelegenheiten sind, die in den Geltungsbereich des Rechts des Einzelnen auf Privatsphäre fallen, wie es durch das Völkerrecht und die einzelstaatlichen Verfassungen garantiert wird; fordert die vorstehend erwähnten 78 Länder auf, einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts nicht weiter unter Strafe zu stellen; 3. fordert den Präsidenten Ugandas auf, davon Abstand zu nehmen, das Gesetz gegen Homosexualität zu unterzeichnen, und Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches außer Kraft zu setzen; weist die Regierung Ugandas auf ihre Verpflichtungen nach Maßgabe des Völkerrechts und des Abkommens von Cotonou hin, das die Achtung der allgemeinen Menschenrechte einfordert; 4. verurteilt mit Nachdruck, dass in Nigeria das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) verabschiedet und unterzeichnet wurde; fordert den Präsidenten Nigerias auf, dieses Gesetz zusammen mit den Abschnitten 214 und 217 des nigerianischen Strafgesetzbuches aufzuheben; 5. hebt die Tatsache hervor, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts in Burkina Faso, Benin, dem Tschad, der Zentralafrikanischen Republik, dem Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Madagaskar, Mali, Niger, Ruanda und Südafrika legal sind und dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in der südafrikanischen Verfassung verboten ist, woraus hervorgeht, dass die afrikanischen Länder auf unterschiedliche Weise an dieses Thema herangehen; 6. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, ihren entschiedensten Widerstand gegen die drei genannten Gesetze zum Ausdruck zu bringen und klarzustellen, dass diese gravierende Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen der betroffenen Länder zur EU und ihren Mitgliedstaaten zeitigen werden; 7. begrüßt die Initiative der indischen Regierung, das Oberste Gericht um eine Überprüfung seines Urteils zu ersuchen, da dieses den in der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichstellung verletzt; fordert das indische Parlament dazu auf, Abschnitt 377 des indischen Strafgesetzbuches abzuschaffen, falls das Oberste Gericht sein Urteil nicht revidiert; 8. ist zutiefst besorgt über die negativen Auswirkungen des Gesetzes, mit dem Propaganda für „nicht traditionelle sexuelle Beziehungen“ verboten wird, was zu einer Zunahme der Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen führt; ersucht die russischen Behörden darum, das Gesetz aufzuheben und fordert, das Problem auf internationaler Ebene weiter im Auge zu behalten; RC\1015528DE.doc DE PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 9. weist darauf hin, dass durch Gesetze, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts und die Verteidigung der Menschenrechte von LGBTI-Personen kriminalisieren, der Kampf gegen HIV/AIDS erheblich behindert und die Ausbreitung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten gefördert wird, weil Risikogruppen Angst haben, sich an medizinisches Fachpersonal zu wenden, sowie ein Klima extremer Homophobie und Diskriminierung geschürt wird; stellt fest, dass durch derartige Gesetze unter anderem die Vorbeugung von HIV/AIDS in Ländern mit hohen Prävalenzraten noch zusätzlich erschwert wird; 10. betont, dass das Erreichen der Millenniumentwicklungsziele – insbesondere, was die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Krankheiten betrifft – sowie Erfolge hinsichtlich des Entwicklungsrahmens für den Zeitraum nach 2015 zusätzlich erschwert wird, indem es auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts in noch weitergehender Weise strafrechtlich verfolgt werden; 11. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden Kanäle einschließlich bi- und multilateraler Foren sowie die laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Indien zu nutzen, um aufs Entschiedenste zum Ausdruck zu bringen, dass sie gegen eine strafrechtliche Verfolgung von LGBTI-Personen eintreten; 12. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, nichtstaatlichen Organisationen und Menschenrechtsaktivisten alle erdenkliche Unterstützung zukommen zu lassen und dabei auf die LGBTI-Leitlinien des Rates, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und andere Programme zurückzugreifen; 13. fordert die Kommission und den Rat auf, bei der nächsten Überarbeitung des CotonouAbkommens ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung aufzunehmen, wie dies mehrfach vom Parlament gefordert worden ist; 14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Uganda, Nigeria und Indien sowie den Präsidenten von Uganda und Nigeria zu übermitteln. RC\1015528DE.doc PE527.233v01-00 } PE527.235v01-00 } PE527.237v01-00 } PE527.238v01-00 } PE527.240v01-00 } RC1 DE