doc - GUE/NGL

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2009 – 2014
Plenarsitzungsdokument
15.1.2014
B7-0043/2014 }
B7-0045/2014 }
B7-0047/2014 }
B7-0048/2014 }
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GEMEINSAMER
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht gemäß Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 der
Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B7-0043/2014)
ECR (B7-0045/2014)
ALDE (B7-0047/2014)
S&D (B7-0048/2014)
GUE/NGL (B7-0050/2014)
zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen,
schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen)
(2014/2517(RSP))
Véronique De Keyser, Michael Cashman, Marc Tarabella,
Ricardo Cortés Lastra, Ana Gomes, Tanja Fajon, Pino Arlacchi,
Liisa Jaakonsaari, Joanna Senyszyn, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg,
Mitro Repo, María Muñiz De Urquiza, Richard Howitt
im Namen der S&D-Fraktion
Marietje Schaake, Sarah Ludford, Alexander Graf Lambsdorff,
Graham Watson, Leonidas Donskis, Jelko Kacin, Kristiina Ojuland,
Phil Bennion, Izaskun Bilbao Barandica, Louis Michel,
Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Alexandra Thein
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
im Namen der ALDE-Fraktion
Ulrike Lunacek, Raül Romeva i Rueda, Jean Lambert, Barbara Lochbihler,
Marije Cornelissen, Tarja Cronberg, Judith Sargentini,
Iñaki Irazabalbeitia Fernández, Nicole Kiil-Nielsen, Rui Tavares
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock
im Namen der ECR-Fraktion
Cornelis de Jong, Martina Anderson, Willy Meyer, Alda Sousa,
Matthias Groote, Helmut Scholz, Marie-Christine Vergiat,
Mikael Gustafsson
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
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Entschließung des Europäischen Parlaments
zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen,
schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen)
(2014/2517(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und die indische
Verfassung,
– unter Hinweis auf die Resolution A/HRC/17/19 des Menschenrechtsrats der Vereinten
Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und
Geschlechtsidentität,
– unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den
Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(Abkommen von Cotonou) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere
Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9,
– unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die
Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, wonach die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur übrigen
Welt zur Durchsetzung und Förderung der universellen Menschenrechte und zum Schutz des
Individuums verpflichtet sind,
– unter Hinweis auf die Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller
Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, die vom
Rat am 24. Juni 2013 festgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Dezember 2013 über den Erlass des
Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda,
– unter Hinweis auf die Erklärung des US-Präsidenten Barack Obama über den Erlass des
Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda und auf seine Aufforderung an Präsident Yoweri
Museveni, den Gesetzesvorschlag nicht zu unterzeichnen und damit sein Inkrafttreten zu
verhindern,
– unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 5. Juli 2012 zur Gewalt gegen lesbische
Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und
Transgender-Personen in Afrika1, auf seine legislative Entschließung vom 13. Juni 2013 zu
1
ABl. C 349E vom 29.11.2013, S. 88.
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dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten
Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten
in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni
2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 20051 und auf seine Entschließung
vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der
Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich2,
– unter Hinweis auf seine frühere Entschließungen vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf
eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda3, vom 17. Februar 2010 der
sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen,
bisexuellen und transsexuellen Personen4 und vom 17. Februar 2011 zum Mord an David
Kato in Uganda5,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. März 20126 und vom 4. Juli
20137 zur Lage in Nigeria,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen
über das Freihandelsabkommen EU-Indien8,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind; in
der Erwägung, dass alle Staaten dazu verpflichtet sind, Gewalt, Anstiftung zum Hass und
Stigmatisierung aufgrund individueller Merkmale, einschließlich der sexuellen Orientierung,
der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, zu verhindern;
B. in der Erwägung, dass einvernehmliche Aktivitäten zwischen Erwachsenen des gleichen
Geschlechts in immerhin 78 Ländern weiterhin als Verbrechen angesehen wird, wobei in
7 Ländern (Iran, Mauretanien, Teile von Nigeria, Saudi-Arabien, Teile von Somalia, Sudan
und Jemen) auf solche „Verbrechen“ die Todesstrafe steht; in der Erwägung, dass diese
rechtlichen Einschränkungen angesichts der allgemein zunehmenden Berücksichtigung der
Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen (LGBTI) Personen in den
letzten Jahrzehnten überholt sind, und in der Erwägung, dass die positiven Entwicklungen in
vielen Ländern als Beispiel für globale Verbesserungen in Bezug auf LGBTI-Fragen dienen
sollten;
C. in der Erwägung, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Personen des gleichen
Geschlechts bereits mit 14 Jahren Haft in Uganda und 7 Jahren Haft in Nigeria (oder der
1
Angenommene Texte, P7_TA(2013)0273.
Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
3
ABl. C 286E vom 22.10.2010, S. 25.
4
ABl. C 169E vom 15.6.2012, S. 134.
5
ABl. C 188E vom 28.6.2012, S. 62.
6
ABl. C 251E vom 31.8.2013, S. 97.
7
Angenommene Texte, P7_TA(2013)0335.
8
ABl. C 377E vom 7.12.2012, S. 13.
2
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Todesstrafe in den 12 Staaten, in denen die Scharia gilt) bestraft wurden und in Indien 2009
durch ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi entkriminalisiert wurden;
D. in der Erwägung, dass das ugandische Parlament am 20. Dezember 2013 ein Gesetz gegen
Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) erlassen hat, mit dem das Eintreten für die
Rechte von LGBTI-Personen mit bis zu sieben Jahren Haft und die Nicht-Meldung dieser
Personen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird und „Wiederholungstätern“ und HIVpositiven Tätern lebenslange Haft droht, und in der Erwägung, dass einvernehmliche
Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits nach Abschnitt 145 des
ugandischen Strafgesetzbuches eine Straftat darstellen;
E. in der Erwägung, dass der Senat von Nigeria am 17. Dezember 2013 das Gesetz über das
Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“)
erlassen hat, durch das Personen, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen, mit bis zu
14 Jahren Haft bestraft werden und Personen, die gleichgeschlechtlichen Hochzeiten
beiwohnen oder Bars oder Organisationen für LGBTI-Personen unterhalten oder Treffen für
diese ausrichten, mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden; in der Erwägung, dass das Gesetz
im Januar 2014 durch die Unterschrift von Präsident Goodluck Jonathan Rechtskraft erlangt
hat;
F. in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Indiens am 11. Dezember 2013 ein Urteil des
Hohen Gerichts von Delhi aus dem Jahr 2009 aufgehoben hat, demzufolge Abschnitt 377 des
indischen Strafgesetzbuches – ein Gesetz aus der Kolonialzeit, durch das Homosexualität
verboten wurde – den in der indischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzt,
und dass dadurch Homosexualität erneut zu einem Straftatbestand wird, der mit bis zu
lebenslanger Haft bestraft werden kann;
G. in der Erwägung, dass die russische Duma im Juni 2013 ein Gesetz verabschiedet hat, mit
dem so genannte „homosexuelle Propaganda“ verboten wird, was die Freiheit der
Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von LGBTI-Organisationen erheblich
einschränkt, und in der Erwägung, dass das Gesetz durch die Unterschrift von Präsident
Wladimir Putin Rechtskraft erlangt hat;
H. in der Erwägung, dass die Medien, die Öffentlichkeit und die politischen und religiösen
Anführer in diesen Ländern zunehmend versuchen, LGBTI-Personen einzuschüchtern, ihre
Rechte zu beschränken und Gewalt gegen sie zu legitimieren;
I. in der Erwägung, dass zahlreiche Staats- und Regierungschefs, Führungspersönlichkeiten der
Vereinten Nationen, Vertreter von Regierungen und Parlamenten, die EU (einschließlich des
Rates, des Parlaments, der Kommission und der Hohen Vertreterin) und zahlreiche
Persönlichkeiten von internationaler Bedeutung Gesetze, die LGBTI-Personen
kriminalisieren, scharf verurteilt haben;
1. verurteilt entschieden diese schwerwiegenden Bedrohungen der allgemeinen Rechte auf
Leben, auf Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung, auf Privatsphäre und auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie jegliche
Diskriminierung und rechtlichen Einschränkungen gegenüber lesbischen, schwulen, bi-,
trans- und intersexuellen Personen und allen Menschen, die deren Menschenrechte
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verteidigen; betont die Tatsache, dass die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bi-, transund intersexuellen Personen einen unbestreitbaren Bestandteil der grundlegenden
Menschenrechte ausmacht;
2. verurteilt entschieden, dass gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen
noch stärker repressive Gesetze verabschiedet werden; bekräftigt, dass die sexuelle
Ausrichtung und die Geschlechtsidentität Angelegenheiten sind, die in den Geltungsbereich
des Rechts des Einzelnen auf Privatsphäre fallen, wie es durch das Völkerrecht und die
einzelstaatlichen Verfassungen garantiert wird; fordert die vorstehend erwähnten 78 Länder
auf, einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts nicht
weiter unter Strafe zu stellen;
3. fordert den Präsidenten Ugandas auf, davon Abstand zu nehmen, das Gesetz gegen
Homosexualität zu unterzeichnen, und Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches
außer Kraft zu setzen; weist die Regierung Ugandas auf ihre Verpflichtungen nach Maßgabe
des Völkerrechts und des Abkommens von Cotonou hin, das die Achtung der allgemeinen
Menschenrechte einfordert;
4. verurteilt mit Nachdruck, dass in Nigeria das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher
Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) verabschiedet und unterzeichnet
wurde; fordert den Präsidenten Nigerias auf, dieses Gesetz zusammen mit den Abschnitten
214 und 217 des nigerianischen Strafgesetzbuches aufzuheben;
5. hebt die Tatsache hervor, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des
gleichen Geschlechts in Burkina Faso, Benin, dem Tschad, der Zentralafrikanischen
Republik, dem Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun,
Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Madagaskar, Mali, Niger, Ruanda und Südafrika legal sind
und dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in der südafrikanischen
Verfassung verboten ist, woraus hervorgeht, dass die afrikanischen Länder auf
unterschiedliche Weise an dieses Thema herangehen;
6. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die
Mitgliedstaaten auf, ihren entschiedensten Widerstand gegen die drei genannten Gesetze zum
Ausdruck zu bringen und klarzustellen, dass diese gravierende Auswirkungen auf die
bilateralen Beziehungen der betroffenen Länder zur EU und ihren Mitgliedstaaten zeitigen
werden;
7. begrüßt die Initiative der indischen Regierung, das Oberste Gericht um eine Überprüfung
seines Urteils zu ersuchen, da dieses den in der Verfassung verankerten Grundsatz der
Gleichstellung verletzt; fordert das indische Parlament dazu auf, Abschnitt 377 des indischen
Strafgesetzbuches abzuschaffen, falls das Oberste Gericht sein Urteil nicht revidiert;
8. ist zutiefst besorgt über die negativen Auswirkungen des Gesetzes, mit dem Propaganda für
„nicht traditionelle sexuelle Beziehungen“ verboten wird, was zu einer Zunahme der Gewalt
und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen führt; ersucht die russischen Behörden darum,
das Gesetz aufzuheben und fordert, das Problem auf internationaler Ebene weiter im Auge zu
behalten;
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9. weist darauf hin, dass durch Gesetze, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhende
Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts und die Verteidigung der
Menschenrechte von LGBTI-Personen kriminalisieren, der Kampf gegen HIV/AIDS
erheblich behindert und die Ausbreitung von HIV und anderen sexuell übertragbaren
Krankheiten gefördert wird, weil Risikogruppen Angst haben, sich an medizinisches
Fachpersonal zu wenden, sowie ein Klima extremer Homophobie und Diskriminierung
geschürt wird; stellt fest, dass durch derartige Gesetze unter anderem die Vorbeugung von
HIV/AIDS in Ländern mit hohen Prävalenzraten noch zusätzlich erschwert wird;
10. betont, dass das Erreichen der Millenniumentwicklungsziele – insbesondere, was die
Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Krankheiten betrifft – sowie
Erfolge hinsichtlich des Entwicklungsrahmens für den Zeitraum nach 2015 zusätzlich
erschwert wird, indem es auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen
Erwachsenen desselben Geschlechts in noch weitergehender Weise strafrechtlich verfolgt
werden;
11. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden Kanäle
einschließlich bi- und multilateraler Foren sowie die laufenden Verhandlungen über ein
Freihandelsabkommen mit Indien zu nutzen, um aufs Entschiedenste zum Ausdruck zu
bringen, dass sie gegen eine strafrechtliche Verfolgung von LGBTI-Personen eintreten;
12. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, nichtstaatlichen
Organisationen und Menschenrechtsaktivisten alle erdenkliche Unterstützung zukommen zu
lassen und dabei auf die LGBTI-Leitlinien des Rates, das Europäische Instrument für
Demokratie und Menschenrechte und andere Programme zurückzugreifen;
13. fordert die Kommission und den Rat auf, bei der nächsten Überarbeitung des CotonouAbkommens ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Orientierung aufzunehmen, wie dies mehrfach vom Parlament gefordert worden ist;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem
Europäischen Auswärtigen Dienst, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten
von Uganda, Nigeria und Indien sowie den Präsidenten von Uganda und Nigeria zu
übermitteln.
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