RE_art122

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2009 – 2014
Plenarsitzungsdokument
15.1.2014
B7-0051/2014
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
mit Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung für die Aussprache über Fälle
von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit
eingereicht gemäß Artikel 122 der Geschäftsordnung
zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von
LGBTI-Personen
(2014/2517(RSP))
Cristian Dan Preda, Tunne Kelam, Monica Luisa Macovei, Philippe
Boulland, Petri Sarvamaa, Eija-Riitta Korhola, Sari Essayah, Krzysztof
Lisek, Seán Kelly, Bogusław Sonik
im Namen der PPE-Fraktion
RE\1015534DE.doc
DE
PE527.241v01-00
In Vielfalt geeint
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Entschließung des Europäischen Parlaments
zu den letzten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von LGBTI-Personen
(2014/2517(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), den
Internationen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), die Afrikanische
Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (ACHPR), das Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die
Aktionsplattform von Beijing, wonach alle Frauen das Recht auf Kontrolle über
Angelegenheiten, die ihre Sexualität betreffen, haben und frei und verantwortungsbewusst
sowie ohne Zwang, Stigmatisierung und Gewalt darüber entscheiden können,
– unter Hinweis auf die Resolution A/HRC/17/19 des Menschenrechtsrats der Vereinten
Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und
Geschlechtsidentität,
– unter Hinweis auf die Debatten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen über die
globalen Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Bürgern und die
Diskriminierung und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für
Menschenrechte, Navi Pillay, an das Panel bezüglich der Beendigung von
Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und
ihrer Geschlechtsidentität,
– unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den
Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits (Abkommen von Cotonou) und die darin enthaltenen
Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9,
– gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die
Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, wonach die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, im
Rahmen ihrer Beziehungen zur übrigen Welt die universellen Menschenrechte und den
Schutz des Individuums durchzusetzen und zu fördern,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2009 zu Uganda: Entwurf eines
Gesetzes zum Verbot von Homosexualität1,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der
sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen,
1
ABl. C 286E vom 22.10.2010, S. 25.
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bisexuellen und transsexuellen Personen1,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Uganda: Ermordung von
David Kato2,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2011 zu Menschenrechten,
sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen3,
– unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 5. Juli 2012 zur Gewalt gegen
lesbische Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen
und Transgender-Personen in Afrika4,
– gestützt auf Artikel 122 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind;
in der Erwägung, dass alle Staaten dazu verpflichtet sind, Gewalt und Stigmatisierung
aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der
Geschlechtlichkeit zu verhindern;
B. in der Erwägung, dass lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen dieselben
Menschenrechte wie alle Frauen und Männer haben, und dass es diese Rechte unabhängig
von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und Ausdruck der Geschlechtlichkeit zu
schützen gilt;
C. in der Erwägung, dass das ugandische Parlament am 20. Dezember 2013 ein Gesetz gegen
Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) erlassen hat, mit dem das Eintreten für die
Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen mit bis zu sieben
Jahren Haft und die Nicht-Meldung dieser Personen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft
wird und durch das „Wiederholungstätern“ und HIV-positiven Tätern lebenslange Haft
droht; in der Erwägung, dass einvernehmliche Beziehungen zwischen n Personen des
gleichen Geschlechts bereits nach Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches eine
Straftat darstellen;
D. in der Erwägung, dass der Senat von Nigeria am 17. Dezember 2013 das Gesetz über das
Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“)
erlassen hat, durch das Personen, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen, mit bis
zu 14 Jahren Haft bestraft werden und Personen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen
bezeugen können oder Bars oder Organisationen für Homosexuelle unterhalten oder
Treffen für diese ausrichten mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden;
E. in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Indiens am 11. Dezember 2013 ein Urteil des
Hohen Gerichts von Delhi aus dem Jahr 2009 aufgehoben hat, demzufolge Abschnitt 377
– ein Gesetz aus der Kolonialzeit, durch das Homosexualität verboten wurde – den in der
indischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzt, und dass dadurch
Homosexualität erneut zu einem Straftatbestand wird, der mit bis zu lebenslanger Haft
1
ABl. C 169E vom 15.6.2012, S. 134.
ABl. C 188E vom 28.6.2012, S. 62.
3
ABl. C 56E vom 26.2.2013, S. 100.
4
ABl. C 349E vom 29.11.2013, S. 88.
2
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bestraft werden kann;
F. in der Erwägung, dass die erste Kammer des russischen Parlaments (Duma) vor Kurzem
ein Gesetz erlassen hat, durch das Propaganda für „nicht traditionelle sexuelle
Beziehungen“ verboten wird;
1. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten
dazu auf, bei ihren Beziehungen zu Drittstaaten auf die Wahrung der Menschenrechte von
lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen zu achten;
2. verurteilt die Anstiftung zu Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung, der
Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit; fordert die genannten
Länder auf, das Recht von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen
auf Leben und Würde wirksam zu wahren und sämtliche gegen sie gerichteten Akte von
Gewalt, Stigmatisierung und Erniedrigung zu verurteilen;
3. fordert den Präsidenten Ugandas auf, davon Abstand zu nehmen, das Gesetz gegen
Homosexualität zu erlassen, und Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches außer
Kraft zu setzen;
4. fordert den Präsidenten Nigerias auf, davon Abstand zu nehmen, das Gesetz über das
Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen zu erlassen, und die Abschnitte 214 und
217 des nigerianischen Strafgesetzbuches außer Kraft zu setzen;
5. begrüßt die Initiative der indischen Regierung, das Oberste Gericht um eine Überprüfung
seines Urteils zu ersuchen, da dadurch der in der Verfassung verankerte
Gleichheitsgrundsatz verletzt wird; fordert das indische Parlament dazu auf, Abschnitt 377
aufzuheben, falls das Oberste Gericht sein Urteil nicht revidiert;
6. ist zutiefst besorgt über die negativen Auswirkungen der Verabschiedung eines Gesetzes
in Russland über das Verbot der Propaganda für „nicht traditionelle sexuelle
Beziehungen“, was zu einer Zunahme der Diskriminierung und Gewalt gegen lesbische,
schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen führt und die Freizügigkeit dieser Personen
innerhalb Russlands und nach Russland einschränkt; fordert Russland daher dazu auf,
seine Gesetzgebung zu überprüfen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der
Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den
Präsidenten und Parlamenten von Uganda, Nigeria, Indien und Russland zu übermitteln.
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