Art 100a

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Nichtigkeitsklage
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des
Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen
oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen
Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat,
das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen
Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses
Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder
wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für
Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer
Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen
gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen
Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an
eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und
individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben;
diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden
Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem
Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Rs C-300/89, Titandioxid, Slg 1991, I-2867
1. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft kann die Wahl der Rechtsgrundlage eines
Rechtsakts nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte
Ziel ist, sondern muß sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen
Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts.
2. Beruht die Zuständigkeit eines Organs auf zwei Vertragsbestimmungen, so ist das Organ
verpflichtet, die entsprechenden Rechtsakte auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen zu
erlassen. Schreibt jedoch die eine der Ermächtigungsbestimmungen - Artikel [95 EG] - die
Anwendung des in Artikel [zum Entscheidungszeitpunkt noch Art 149 Abs 2,dann Art189c, jetzt Art
252] vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit mit dem Parlament [inzwischen verweist Art 95
auf Art 251 = Mitentscheidungsverfahren] vor - nach dessen Durchführung der Rat mit qualifizierter
Mehrheit entscheiden kann, wenn er die vom Parlament formulierten und von der Kommission
übernommenen Abänderungen akzeptieren will -, während die andere Bestimmung - Artikel 130s eine einstimmige Beschlußfassung innerhalb des Rates nach einer blossen Anhörung des Parlaments
vorschreibt, so würde durch einen Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen das Verfahren der
Zusammenarbeit ausgehöhlt, durch das die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren
der Gemeinschaft gestärkt werden soll. Diese Beteiligung spiegelt auf Gemeinschaftsebene ein
grundlegendes demokratisches Prinzip wider, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer
Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt sind. In einem solchen Fall ist deshalb ein
Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen ausgeschlossen und folglich zu prüfen, welche der beiden
Ermächtigungsbestimmungen die geeignete Rechtsgrundlage darstellt.
3. Nach dem Wortlaut des Artikels [174] Absatz 2 [EG] fällt eine Maßnahme der Gemeinschaft nicht
bereits deshalb unter Artikel [175], weil mit ihr unter anderem auch Ziele des Umweltschutzes verfolgt
werden. Eine Maßnahme, durch die in einem bestimmten Wirtschaftssektor die nationalen
Rechtsvorschriften über die Produktionsbedingungen - die aus Gründen des Umweltschutzes erlassen
wurden, jedoch geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen - angeglichen werden sollen, trägt zur
Verwirklichung des Binnenmarktes bei und fällt deshalb in den Geltungsbereich des Artikels [95]. Die
in Artikel [174] genannten Ziele des Umweltschutzes können mit gemäß Artikel [95] erlassenen
Harmonisierungsmaßnahmen wirksam verfolgt werden. Aus allen diesen Gründen hätte der Rat die
Richtlinie 89/428 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und
späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie auf Artikel [95]
als Rechtsgrundlage stützen müssen. Da der Rat die Richtlinie zu Unrecht auf Artikel [175] gestützt
hat, ist sie für nichtig zu erklären.
1986 (EEA)
Art 100a
Verweist auf
1992 (VEU)
Art 100a
Verweist auf
1997
(Amsterdam)
Art 95
Verweist auf
2002 (Nizza)
Keine Änderung
Art 149 Abs 1,
Mitentscheidungsverfahren
Art 189b,
Mitentscheidungsverfahren
Art 251,
Mitentscheidungsverfahren
Art 149 Abs 2,
Verfahren der
Zusammenarbeit
Art 189c,
Verfahren der
Zusammenarbeit
Art 252,
Verfahren der
Zusammenarbeit
1986 (EEA)
Art 130 s
Einstimmiger
Ratsbeschluss,
Anhörung des
EP
Verweist auf
Ausser Abs 2
1992 (VEU)
Art 130 s
1997
(Amsterdam)
Art 175
Verweist auf
Ausser Abs 2
2002 (Nizza)
Art 175
Verweist auf
Präzisierung
derAusnahmen
im Abs 2
Art 189c,
Verfahren der
Zusammenarbeit
Art 251,
Mitentscheidungsverfahren
Art 251,
Mitentscheidungsverfahren
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