Nichtigkeitsklage Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Rs C-300/89, Titandioxid, Slg 1991, I-2867 1. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft kann die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muß sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. 2. Beruht die Zuständigkeit eines Organs auf zwei Vertragsbestimmungen, so ist das Organ verpflichtet, die entsprechenden Rechtsakte auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen zu erlassen. Schreibt jedoch die eine der Ermächtigungsbestimmungen - Artikel [95 EG] - die Anwendung des in Artikel [zum Entscheidungszeitpunkt noch Art 149 Abs 2,dann Art189c, jetzt Art 252] vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit mit dem Parlament [inzwischen verweist Art 95 auf Art 251 = Mitentscheidungsverfahren] vor - nach dessen Durchführung der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann, wenn er die vom Parlament formulierten und von der Kommission übernommenen Abänderungen akzeptieren will -, während die andere Bestimmung - Artikel 130s eine einstimmige Beschlußfassung innerhalb des Rates nach einer blossen Anhörung des Parlaments vorschreibt, so würde durch einen Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen das Verfahren der Zusammenarbeit ausgehöhlt, durch das die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft gestärkt werden soll. Diese Beteiligung spiegelt auf Gemeinschaftsebene ein grundlegendes demokratisches Prinzip wider, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt sind. In einem solchen Fall ist deshalb ein Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen ausgeschlossen und folglich zu prüfen, welche der beiden Ermächtigungsbestimmungen die geeignete Rechtsgrundlage darstellt. 3. Nach dem Wortlaut des Artikels [174] Absatz 2 [EG] fällt eine Maßnahme der Gemeinschaft nicht bereits deshalb unter Artikel [175], weil mit ihr unter anderem auch Ziele des Umweltschutzes verfolgt werden. Eine Maßnahme, durch die in einem bestimmten Wirtschaftssektor die nationalen Rechtsvorschriften über die Produktionsbedingungen - die aus Gründen des Umweltschutzes erlassen wurden, jedoch geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen - angeglichen werden sollen, trägt zur Verwirklichung des Binnenmarktes bei und fällt deshalb in den Geltungsbereich des Artikels [95]. Die in Artikel [174] genannten Ziele des Umweltschutzes können mit gemäß Artikel [95] erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen wirksam verfolgt werden. Aus allen diesen Gründen hätte der Rat die Richtlinie 89/428 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie auf Artikel [95] als Rechtsgrundlage stützen müssen. Da der Rat die Richtlinie zu Unrecht auf Artikel [175] gestützt hat, ist sie für nichtig zu erklären. 1986 (EEA) Art 100a Verweist auf 1992 (VEU) Art 100a Verweist auf 1997 (Amsterdam) Art 95 Verweist auf 2002 (Nizza) Keine Änderung Art 149 Abs 1, Mitentscheidungsverfahren Art 189b, Mitentscheidungsverfahren Art 251, Mitentscheidungsverfahren Art 149 Abs 2, Verfahren der Zusammenarbeit Art 189c, Verfahren der Zusammenarbeit Art 252, Verfahren der Zusammenarbeit 1986 (EEA) Art 130 s Einstimmiger Ratsbeschluss, Anhörung des EP Verweist auf Ausser Abs 2 1992 (VEU) Art 130 s 1997 (Amsterdam) Art 175 Verweist auf Ausser Abs 2 2002 (Nizza) Art 175 Verweist auf Präzisierung derAusnahmen im Abs 2 Art 189c, Verfahren der Zusammenarbeit Art 251, Mitentscheidungsverfahren Art 251, Mitentscheidungsverfahren