Lösung 27.10 - Uniteich.at

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Aufgabe 1:
1.
Rechtliche Kontrolle
politische Kontrolle
Rechnungs und Gebarungskontrolle
Missstandskontrolle
2.
Überprüfung des Staatsaktes mit dem übergeordneten Recht.
VfGH → Verfassungsmäßigkeit
OGH → Urteile Beschlüsse der ordentlichen Gerichte
VuGH + VfGH → hoheitliches Verwaltungshandeln: Bescheid!
AsylGH
3.) Nein, hat er nicht. Wenn es eine generelle Norm betrifft → kein subjektives Recht, nur wenn
der Staat ein subjektives Recht auf Staatshandeln einräumt, kann es auf Rechtsweg geltend
gemacht werden.
4.)
Dem Rechnungshof (Hilfsorgan des Parlaments);
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
Sanktionen: Rechnungshof kann Bericht erstatten an Parlament. Das Parlament kann z.B.
darauf das Misstrauensvotum starten.
4 Kontrollrechte des Parlaments: Untersuchungsrecht, Misstrauensvotum
Interpelationsrecht, Resolutionsrecht:
5.) Missstandskontrolle: Es geht um Missstände in der Verwaltung des Bundes, um diese
aufzugreifen.
Umfasst die hoheitliche und nicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes. Zweck: Dient dazu
die Liste der politischen Kontrollrechte zu ergänzen.
Ja die Volksanwaltschaft kann auch von Amtswegen tätig werden. Artikel 2 148a
6) Auch die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung.
Die Volksanwaltschaft kann Empfehlungen abgeben. Sie ist verpflichtet dem National und
Bundesrat Bericht zu erstatten und sie hat ein Antragsrecht auf Verordnungsprüfung.
Aufgabe 2)
1. Plebiszitäre: Direkte Demokratie, das Volk selbst trifft die Sachentscheidungen! z.B.
Schweiz
Repräsentative Demokratie: Das Volk wählt Repräsentanten die für das Volk Entscheidungen
trifft.
2. Jede Stimme eines jeden Bürgers hat die selbe Gewichtung. Jede Stimme zählt gleich viel.
Artikel 26 Absatz 1 BVG.
3. Volksbestimmung, Volksbefragung, Volksbegehren
4. Verwaltung und Gerichtsbarkeit: Geschworene und die Schöffen.
Aufgabe 3)
1. Antrag auf Erlassung eines Bundesgesetze. Dieser wird auf Antrag der Rechtsunterworfenen
gestellt. §41 Absatz 2 BVG und das Volksbegehrensgesetz
2. Es muss von min. 100.000 Stimmberechtigten und 1/6 der Stimmberechtigten von drei
Bundesländern. §41 Absatz 2 BVG
3. Sie haben Behandlungspflicht aber keine Pflicht das gewünschte Gesetz zu erlassen.
Aufgabe 4)
1. Er soll verschiedene Aspekte in den Vorgängen der Verwaltung untersuchen. Er ist ein
Kontrollinstrument des Parlaments.
2. § 53 BVG, das Parlament.
3. Er soll verschiedene Aspekte in den Vorgängen der Verwaltung untersuchen. Er ist ein
Kontrollinstrument des Parlaments.
§ 53 BVG, das Parlament.
Staatsanklage, Ministeranklage. Erfolgt mittels Beschluss des Parlaments. Das Parlament muss sich
an den Verfassungsgerichtshof wenden. Folgen: Im schlimmsten Fall Amtsverlust.
§142
4. Ja, das Parlament könnte dies machen, wenn der Nationalrat das politische Vertrauen in
einen Minister verloren hat → Mistrauensvotum §74 BVG
Es ist keine Begründung erforderlich nur ein Mehrheit der Abgeordneten. Folge: Abbsetzung
des Ministers.
5. Interpelationsrecht, Resolutionsrecht.
Aufgabe 5)
1. Um das Immunitätsrecht aufzuheben. Dies war ein Fall der außerberuflichen Immunität.
Für jede strafrechtliche Verfolgung braucht man die Zustimmung des Nationalrat außer bei
Entdeckung auf frischer Tat und wenn ganz offensichtlich kein Zusammenhang zu
politischen Tätigkeit besteht z.B. alkoholisiert von privater Geburtstagsfeier heimfahren.
2. Man braucht keine Zustimmung des Nationalrates zur Verfolgung. Er kann strafrechtlich
angeklagt werden. Zivilrechtliche Anklagen sind auch gegen immunisierte Abgeordnete
immer möglich.
3. Gar keine, bzw. Parlament kann den „Ruf zur Ordnung“ und „Entzug des Wortes“ aufrufen.
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