Verfassung des Goldberg-Gymnasiums Sindelfingen für „Schule als Staat 05“ Für besseres Verständnis verzichten wir auf die weibliche Formulierung. Präambel Ziel des Projekts ist es, den Zusammenhalt untereinander zu stärken, demokratisches Zusammenleben einzuüben und politische Erfahrung sammeln zu können. Für ein geordnetes Miteinander behalten die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland sowie die Schulordnung des GGS ihre volle Gültigkeit. Die Schule soll zum Lebens- und Erfahrungsraum für alle werden. I. Die Staatsbürger Art. 1 (1)Als Staatsbürger zählen alle am Projekt teilnehmenden Schüler, Lehrer sowie der Hausmeister. (2) Das Staatsgebiet ist das Gelände des Goldberg-Gymnasiums Sindelfingen. Art. 2 (1) Alle Bürger haben das Recht sich in Parteien oder Bürgerinitiativen an der politischen Meinungs- und Willensbildung zu beteiligt. (2) Mit Zustimmung von mindestens 120 Staatsbürgern wird eine Bürgerabstimmung herbeigeführt. Diese wird Gesetz, wenn über die Hälfte der Bürger dem Antrag zustimmen. Art. 3 (1) Jeder Staatsbürger hat das Recht sich für staatliche Aufgaben zu bewerben. Er kann aber nur Mitglied einer einzigen staatlichen Gewalt sein. (2) Mitglied einer Staatsgewalt kann nur sein, wer im Besitz der staatsbürgerlichen Ehrenrechte ist. Diese können im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aberkannt werden. (3) Im Falle eines Aberkennungsverfahrens gegen die obersten Staatsorgane müssen alle 6 Richter entscheiden. Art. 4 (1) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen der Einteilungnsmaßnahmen zu Beginn des Projekts, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. II. Bürgerpflichten Art. 5 Das öffentliche Leben unserer Staatsgemeinschaft spielt sich während der offiziellen Öffnungszeiten auf dem Staatsgelände, dem gekennzeichneten Teil des GoldbergGymnasiums Sindelfingen, statt. Art. 6 (1) Die Staatsbürger müssen sich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag auf dem Staatsgebiet aufhalten. (2) Die Staatsbürger müssen in mindestens 3 Zeitstunden ihrem Betrieb zu Verfügung stehen. Die Kontrollpflicht übernimmt aber der Betriebsleiter. (3) Ausnahmen regelt das Innenministerium im gesetzlichen Rahmen. Art. 7 Es herrscht Ausweispflicht. Art. 8 Besucher müssen ein Visum beantragen, welches einen Pflichtumtausch von Geld beinhaltet. Von Besuchern wird kein Geld zurückgetauscht. III.Die Parteien Art. 9 Eine Partei muss mindestens 8 Mitglieder haben, die sie in der Reihenfolge für die Parlamentswahl benennt. Art. 10 Sie muss klassenübergreifend sein. Art. 11 Ihre innere Ordnung und die politische Zielsetzung muss demokratischen Grundsätzen und den Menschenrechten entsprechen. Dies wird in dem Parteiprogramm festgelegt. Art. 12 Erhält eine Partei mehr Sitze als sie Listenkandidaten hat, werden die übrigen Plätze auf dem Wahlergebnis basierend wie die anderen Plätze an die Parteien verteilt. Art. 13 Jede Partei muss ihr Programm bis spätestens zum 5.3.2005 veröffentlichen. IV.Das Wahlsystem Art. 14 Parteien, die unter 5% der Stimmen erhalten, werden für die Parlamentsbildung nicht berücksichtigt. Art. 15 Jeder Staatsbürger hat eine Stimme für eine Partei und ihren Präsidenten. Art. 16 Es gilt das allgemeine, direkte, freie, geheime und gleiche Wahlrecht. Art. 17 Bei der Parlamentsbildung gilt das Verhältniswahlrecht. V. Das Parlament Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren. Art. 18 Es gibt 32 Parlamentarier. Art. 19 Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden alle Belangen der gesetzgebenden Versammlung, wie z.B. die Leitung des Parlaments oder die Durchführung der Tagesordnung, geregelt. Art. 20 (1) Das Parlament kann dem Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen aussprechen. In diesem Fall löst sich das Parlament selbst auf und es sind unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Die Wahl des Parlaments und die Präsidentenwahl sind zeitgleich anzusetzen. (2) Der Präsident führt die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers. Art. 21 Das Parlament bewilligt den Haushaltsplan, der von dem Vorbereitungsteam und dem Wirtschafts- sowie dem Finanzminister entworfen wird. Es kontrolliert außerdem, wie viel Geld durch Steuern und Abgaben eingenommen wird und wie viel Geld ausgegeben werden darf. Art. 22 (1) Gesetzesvorlagen werden durch die Regierung, die Mitglieder des Parlaments oder jeden Staatsbürger, der die Zustimmung von mindestens 50 weiteren Staatsbürgern zu seiner Vorlage findet, eingebracht. (2) Bekommt eine Bürgerinitiative für einen Gesetzesentwurf die schriftliche Zustimmung von 200 Staatsbürgern, wird diese Gesetz. Art. 23 Das Parlament ist geschäftsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Parlamentarier anwesend ist. Die Geschäftsfähigkeit wird vom Vorsitzenden des Parlaments auf Antrag eines Abgeordneten festgestellt. Art. 24 Das Parlament kann die Anwesenheit der Mitglieder der Regierung verlangen. Art. 25 Zur Änderung der Verfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Art. 26 Der Parlamentspräsident wird mit relativer Mehrheit von den Parlamentariern aus dem Kreis des Parlaments gewählt. Er hat die Aufgabe die Parlamentssitzungen unparteiisch zu leiten. Art. 27 Alle Parlamentssitzungen sind öffentlich. VI.Der Präsident Art. 28 Der Präsident leitet den Staat. Er empfängt politische Staatsgäste, hält Reden über den Gesamtzustand des Staates und repräsentiert den Staat nach außen und innen. Er und seine Regierung führen die Gesetze aus. Art. 29 Zur Ausführung der Regierungsgeschäfte ernennt der Präsident folgende Minister: Finanzminister, Innenminister, Außenminister, Arbeits- und Wirtschaftsminister und Kultusminister. Einer dieser Minister wird vom Präsidenten zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Die Einrichtung eines neuen Ministeriums bedarf der Zustimmung des Parlaments. Art. 30 Parteien, die bis zum 5.3.2005 keinen Präsidentschaftskandidaten benannt haben, nehmen trotzdem an der Wahl teil. Art. 31 Die Entscheidungen des Parlaments erhalten durch die Unterschrift des Präsidenten Gesetzeskraft. VII.Das Richteramt Art. 32 Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen. Art. 33 Der Präsident ernennt 2 Strafrichter und 3 Verfassungsrichter, die jeder einzelne vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit ersetzt werden können. Die Richterämter müssen klassenstufenübergreifend besetzt werden. Art. 34 Den fünf Richtern obliegt die rechtsprechende Gewalt. Sie entscheiden über Streitsachen der Verfassungsorgane untereinander, zwischen Verfassungsorganen und Staatsbürger sowie der Staatsbürger untereinander. Betriebe werden wie Staatsbürger behandelt. Art. 35 Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Interessen gegenüber Dritten oder den Staatsorganen einem unabhängigen Richter vortragen zu können und von diesem eine Entscheidung herbeiführen zu lassen. Art. 36 In Verfassungsfragen urteilen alle 5 Richter. Art. 37 Die Richter bestimmen ihre Geschäftsordnung eigenverantwortlich. Art. 38 Gegen die Urteile – ausgenommen die Höchstrichterlichen - kann Revision eingelegt werden. Im Revisionsfall kann die unterlegene Partei den Richter wählen. Die Revisionsgerichte können mit mehreren Richtern besetzt werden. Art. 39 Das Strafgesetzbuch wird vom Innenausschuss des Parlaments und dem zuständigen Ministerium erarbeitet. VIII.Notstandgesetz Art. 40 Im Falle eines Notstandes übernimmt die die Schulleitung die Regierungsgewalt und leiten entsprechende Maßnahmen ein. Art. 41 Der Notstand wird von der Schulleitung festgestellt. IX.Schlussbestimmung Art. 42 Das Schule-als-Staat-Organisationskomitee verliert mit dem Zusammentritt des Parlaments seine Kompetenz. Es bildet aber weiterhin das Verbindungsglied zwischen Staatsbürgern, Staatsorganen und der übergeordneten Rechtsinstanz Schulleitung und versucht in Konfliktfällen zu vermitteln. X. Wirtschaftsgesetze Art. 43 Die Landeswährung ist PQ. Sie ist an den Euro im Verhältnis 1€ : 10PQ gebunden. Art. 44 Der Staat erhält von jedem Bürger eine 10€ „Anschubfinanzierung“, die über die Klassenlehrer eingesammelt wird. Der Betrag ist nicht rücktauschbar, er dient dem Aufbau der Infrastruktur und der Finanzierung des Staates. Art. 45 In der Woche vor dem Projekt erhält jeder Bürger ein Startkapital von 50 PQ. Art. 46 Es herrscht eine Kündigungsfrist von 2 Stunden. Art. 47 Ein Arbeitnehmer kann aber fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Betrieb bestohlen, seine Staatsbürgerlichen Ehrenrechte verloren, seine Arbeitszeit mindestens zweimal nicht eingehalten und beim ersten Mal verwarnt wurde oder seine Pflichten nicht erfüllt hat. Streitfälle oder nicht benannte Fälle regelt das Gericht. Art. 48 Um Insolvenz vorzubeugen ist jeder Betrieb zur Buchhaltung verpflichtet. In ihr müssen pro Tag die Einnahmen, Ausgaben, Steuern und Gehälter der Mitarbeiter verzeichnet werden. Art. 49 (1) Auf alle Gewinne fällt eine 50% Steuer (sollte wohl das Parlament noch überdenken), die an der Bank spätestens am Abend jedes Projekttages abgegeben werden muss. (2) Darüber hinausgehende Steuererhöhungen und Steuersenkungen beschließt das Parlament durch einfache Mehrheit mit Einverständnis des Wirtschafts- und Finanzministeriums. Art. 50 Güter und Gegenstände, die gebraucht, aber nicht über das Warenlager erworben werden können, dürfen eingeführt werden. Sie müssen aber beim Zoll angemeldet werden. Für diese Güter und Gegenstände kann ein Antrag auf Rückerstattung in € gestellt werden. Diese müssen aber mit dem entsprechenden Gegenwert in PQ abgezahlt und mit einem Kassenzettel oder einer Rechnung belegt werden. Art. 51 Güter und Gegenstände, die nicht verkauft werden, dürfen eingeführt werden. Art. 52 Der Wirtschaftskontrolldienst überwacht die Einhaltung der Hygiene in den einzelnen Betrieben. Er hat das alleinige Recht, Betriebe zu schließen und wiederzueröffnen, wenn er es auf Grund der hygienischen Lage als angebracht einstuft. Sein Urteil ist unantastbar.