Verfassung des Goldberg-Gymnasiums Sindelfingen für „Schule als

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Verfassung des Goldberg-Gymnasiums Sindelfingen
für „Schule als Staat 05“
Für besseres Verständnis verzichten wir auf die weibliche Formulierung.
Präambel
Ziel des Projekts ist es, den Zusammenhalt untereinander zu stärken, demokratisches
Zusammenleben einzuüben und politische Erfahrung sammeln zu können. Für ein
geordnetes Miteinander behalten die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland sowie die
Schulordnung des GGS ihre volle Gültigkeit. Die Schule soll zum Lebens- und
Erfahrungsraum für alle werden.
I. Die Staatsbürger
Art. 1
(1)Als Staatsbürger zählen alle am Projekt teilnehmenden Schüler, Lehrer sowie der
Hausmeister.
(2) Das Staatsgebiet ist das Gelände des Goldberg-Gymnasiums Sindelfingen.
Art. 2
(1) Alle Bürger haben das Recht sich in Parteien oder Bürgerinitiativen an der politischen
Meinungs- und Willensbildung zu beteiligt.
(2) Mit Zustimmung von mindestens 120 Staatsbürgern wird eine Bürgerabstimmung
herbeigeführt. Diese wird Gesetz, wenn über die Hälfte der Bürger dem Antrag
zustimmen.
Art. 3
(1) Jeder Staatsbürger hat das Recht sich für staatliche Aufgaben zu bewerben. Er kann
aber nur Mitglied einer einzigen staatlichen Gewalt sein.
(2) Mitglied einer Staatsgewalt kann nur sein, wer im Besitz der staatsbürgerlichen
Ehrenrechte ist. Diese können im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aberkannt werden.
(3) Im Falle eines Aberkennungsverfahrens gegen die obersten Staatsorgane müssen alle
6 Richter entscheiden.
Art. 4
(1) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen der
Einteilungnsmaßnahmen zu Beginn des Projekts, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
II. Bürgerpflichten
Art. 5
Das öffentliche Leben unserer Staatsgemeinschaft spielt sich während der offiziellen
Öffnungszeiten auf dem Staatsgelände, dem gekennzeichneten Teil des GoldbergGymnasiums Sindelfingen, statt.
Art. 6
(1) Die Staatsbürger müssen sich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag auf dem
Staatsgebiet aufhalten.
(2) Die Staatsbürger müssen in mindestens 3 Zeitstunden ihrem Betrieb zu Verfügung
stehen. Die Kontrollpflicht übernimmt aber der Betriebsleiter.
(3) Ausnahmen regelt das Innenministerium im gesetzlichen Rahmen.
Art. 7
Es herrscht Ausweispflicht.
Art. 8
Besucher müssen ein Visum beantragen, welches einen Pflichtumtausch von Geld
beinhaltet. Von Besuchern wird kein Geld zurückgetauscht.
III.Die Parteien
Art. 9
Eine Partei muss mindestens 8 Mitglieder haben, die sie in der Reihenfolge für die
Parlamentswahl benennt.
Art. 10
Sie muss klassenübergreifend sein.
Art. 11
Ihre innere Ordnung und die politische Zielsetzung muss demokratischen Grundsätzen
und den Menschenrechten entsprechen. Dies wird in dem Parteiprogramm festgelegt.
Art. 12
Erhält eine Partei mehr Sitze als sie Listenkandidaten hat, werden die übrigen Plätze auf
dem Wahlergebnis basierend wie die anderen Plätze an die Parteien verteilt.
Art. 13
Jede Partei muss ihr Programm bis spätestens zum 5.3.2005 veröffentlichen.
IV.Das Wahlsystem
Art. 14
Parteien, die unter 5% der Stimmen erhalten, werden für die Parlamentsbildung nicht
berücksichtigt.
Art. 15
Jeder Staatsbürger hat eine Stimme für eine Partei und ihren Präsidenten.
Art. 16
Es gilt das allgemeine, direkte, freie, geheime und gleiche Wahlrecht.
Art. 17
Bei der Parlamentsbildung gilt das Verhältniswahlrecht.
V. Das Parlament
Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe, Gesetze zu beschließen
und die Regierung zu kontrollieren.
Art. 18
Es gibt 32 Parlamentarier.
Art. 19
Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden alle Belangen der
gesetzgebenden Versammlung, wie z.B. die Leitung des Parlaments oder die
Durchführung der Tagesordnung, geregelt.
Art. 20
(1) Das Parlament kann dem Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen
aussprechen. In diesem Fall löst sich das Parlament selbst auf und es sind unverzüglich
Neuwahlen anzusetzen. Die Wahl des Parlaments und die Präsidentenwahl sind
zeitgleich anzusetzen.
(2) Der Präsident führt die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers.
Art. 21
Das Parlament bewilligt den Haushaltsplan, der von dem Vorbereitungsteam und dem
Wirtschafts- sowie dem Finanzminister entworfen wird. Es kontrolliert außerdem, wie viel
Geld durch Steuern und Abgaben eingenommen wird und wie viel Geld ausgegeben
werden darf.
Art. 22
(1) Gesetzesvorlagen werden durch die Regierung, die Mitglieder des Parlaments oder
jeden Staatsbürger, der die Zustimmung von mindestens 50 weiteren Staatsbürgern zu
seiner Vorlage findet, eingebracht.
(2) Bekommt eine Bürgerinitiative für einen Gesetzesentwurf die schriftliche Zustimmung
von 200 Staatsbürgern, wird diese Gesetz.
Art. 23
Das Parlament ist geschäftsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Parlamentarier anwesend
ist. Die Geschäftsfähigkeit wird vom Vorsitzenden des Parlaments auf Antrag eines
Abgeordneten festgestellt.
Art. 24
Das Parlament kann die Anwesenheit der Mitglieder der Regierung verlangen.
Art. 25
Zur Änderung der Verfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Art. 26
Der Parlamentspräsident wird mit relativer Mehrheit von den Parlamentariern aus dem
Kreis des Parlaments gewählt. Er hat die Aufgabe die Parlamentssitzungen unparteiisch
zu leiten.
Art. 27
Alle Parlamentssitzungen sind öffentlich.
VI.Der Präsident
Art. 28
Der Präsident leitet den Staat. Er empfängt politische Staatsgäste, hält Reden über den
Gesamtzustand des Staates und repräsentiert den Staat nach außen und innen. Er und
seine Regierung führen die Gesetze aus.
Art. 29
Zur Ausführung der Regierungsgeschäfte ernennt der Präsident folgende Minister:
Finanzminister, Innenminister, Außenminister, Arbeits- und Wirtschaftsminister und
Kultusminister. Einer dieser Minister wird vom Präsidenten zu seinem Vizepräsidenten
ernannt. Die Einrichtung eines neuen Ministeriums bedarf der Zustimmung des
Parlaments.
Art. 30
Parteien, die bis zum 5.3.2005 keinen Präsidentschaftskandidaten benannt haben,
nehmen trotzdem an der Wahl teil.
Art. 31
Die Entscheidungen des Parlaments erhalten durch die Unterschrift des Präsidenten
Gesetzeskraft.
VII.Das Richteramt
Art. 32
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.
Art. 33
Der Präsident ernennt 2 Strafrichter und 3 Verfassungsrichter, die jeder einzelne vom
Parlament mit Zweidrittelmehrheit ersetzt werden können. Die Richterämter müssen
klassenstufenübergreifend besetzt werden.
Art. 34
Den fünf Richtern obliegt die rechtsprechende Gewalt. Sie entscheiden über Streitsachen
der Verfassungsorgane untereinander, zwischen Verfassungsorganen und Staatsbürger
sowie der Staatsbürger untereinander. Betriebe werden wie Staatsbürger behandelt.
Art. 35
Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Interessen gegenüber Dritten oder den
Staatsorganen einem unabhängigen Richter vortragen zu können und von diesem eine
Entscheidung herbeiführen zu lassen.
Art. 36
In Verfassungsfragen urteilen alle 5 Richter.
Art. 37
Die Richter bestimmen ihre Geschäftsordnung eigenverantwortlich.
Art. 38
Gegen die Urteile – ausgenommen die Höchstrichterlichen - kann Revision eingelegt
werden. Im Revisionsfall kann die unterlegene Partei den Richter wählen. Die
Revisionsgerichte können mit mehreren Richtern besetzt werden.
Art. 39
Das Strafgesetzbuch wird vom Innenausschuss des Parlaments und dem zuständigen
Ministerium erarbeitet.
VIII.Notstandgesetz
Art. 40
Im Falle eines Notstandes übernimmt die die Schulleitung die Regierungsgewalt und leiten
entsprechende Maßnahmen ein.
Art. 41
Der Notstand wird von der Schulleitung festgestellt.
IX.Schlussbestimmung
Art. 42
Das Schule-als-Staat-Organisationskomitee verliert mit dem Zusammentritt des
Parlaments seine Kompetenz. Es bildet aber weiterhin das Verbindungsglied zwischen
Staatsbürgern, Staatsorganen und der übergeordneten Rechtsinstanz Schulleitung und
versucht in Konfliktfällen zu vermitteln.
X. Wirtschaftsgesetze
Art. 43
Die Landeswährung ist PQ. Sie ist an den Euro im Verhältnis 1€ : 10PQ gebunden.
Art. 44
Der Staat erhält von jedem Bürger eine 10€ „Anschubfinanzierung“, die über die
Klassenlehrer eingesammelt wird. Der Betrag ist nicht rücktauschbar, er dient dem Aufbau
der Infrastruktur und der Finanzierung des Staates.
Art. 45
In der Woche vor dem Projekt erhält jeder Bürger ein Startkapital von 50 PQ.
Art. 46
Es herrscht eine Kündigungsfrist von 2 Stunden.
Art. 47
Ein Arbeitnehmer kann aber fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Betrieb bestohlen,
seine Staatsbürgerlichen Ehrenrechte verloren, seine Arbeitszeit mindestens zweimal
nicht eingehalten und beim ersten Mal verwarnt wurde oder seine Pflichten nicht erfüllt
hat. Streitfälle oder nicht benannte Fälle regelt das Gericht.
Art. 48
Um Insolvenz vorzubeugen ist jeder Betrieb zur Buchhaltung verpflichtet. In ihr müssen
pro Tag die Einnahmen, Ausgaben, Steuern und Gehälter der Mitarbeiter verzeichnet
werden.
Art. 49
(1) Auf alle Gewinne fällt eine 50% Steuer (sollte wohl das Parlament noch überdenken),
die an der Bank spätestens am Abend jedes Projekttages abgegeben werden muss.
(2) Darüber hinausgehende Steuererhöhungen und Steuersenkungen beschließt das
Parlament durch einfache Mehrheit mit Einverständnis des Wirtschafts- und
Finanzministeriums.
Art. 50
Güter und Gegenstände, die gebraucht, aber nicht über das Warenlager erworben werden
können, dürfen eingeführt werden. Sie müssen aber beim Zoll angemeldet werden. Für
diese Güter und Gegenstände kann ein Antrag auf Rückerstattung in € gestellt werden.
Diese müssen aber mit dem entsprechenden Gegenwert in PQ abgezahlt und mit einem
Kassenzettel oder einer Rechnung belegt werden.
Art. 51
Güter und Gegenstände, die nicht verkauft werden, dürfen eingeführt werden.
Art. 52
Der Wirtschaftskontrolldienst überwacht die Einhaltung der Hygiene in den einzelnen
Betrieben. Er hat das alleinige Recht, Betriebe zu schließen und wiederzueröffnen, wenn
er es auf Grund der hygienischen Lage als angebracht einstuft. Sein Urteil ist unantastbar.
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