Welches Verfahren ist das

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Welches Verfahren ist das?
A) Mitentscheidungsverfahren
B) Zustimmungsverfahren
C) Anhörungsverfahren
D) Verfahren der Zusammenarbeit
1.
Nach diesem durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Verfahren (Artikel 251 des EG-Vertrags)
werden bestimmte Rechtsakte vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament
gemeinsam erlassen. Das Mitentscheidungsverfahren umfasst eine, zwei oder drei Lesungen und
erfordert zahlreiche Kontakte zwischen Parlament und Rat, den beiden gesetzgebenden Organen, sowie
mit der Europäischen Kommission. Mit der Einführung des Mitentscheidungsverfahrens wurden die
Gesetzgebungskompetenzen des Europäischen Parlaments in folgenden Bereichen ausgeweitet:
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht, Dienstleistungsfreiheit, Binnenmarktgesetzgebung,
Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik (Fördermaßnahmen), Verbraucherpolitik, transeuropäische
Netze (Leitlinien), Umweltpolitik (allgemeines Aktionsprogramm) sowie Forschung (Rahmenprogramm).
Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Mitentscheidungsverfahren vereinfacht, um es effizienter und
zügiger abwickeln zu können und die Rolle des Parlaments zu stärken. Zudem wurde es auf neue
Bereiche ausgedehnt, insbesondere die soziale Ausgrenzung, das Gesundheitswesen und die
Bekämpfung von Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.
Die Mitwirkung des Europäischen Parlaments an der Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis stärkt den
demokratischen Charakter der Gemeinschaftsmaßnahmen. Alle mit qualifizierter Mehrheit gefassten
legislativen Beschlüsse sind geeignet, im Mitentscheidungsverfahren verabschiedet zu werden. So geht
denn auch in den meisten Fällen die Mitentscheidung des Parlaments mit der Abstimmung mit
qualifizierter Mehrheit im Rat einher. Für einige Vertragsbestimmungen bestehen jedoch nach wie vor
Mitentscheidung und Einstimmigkeit nebeneinander.
Die im Februar 2000 eröffnete Regierungskonferenz hat sich für die Ausweitung des
Anwendungsbereichs des Mitentscheidungsverfahrens - parallel und als Ergänzung zur Ausweitung der
qualifizierten Mehrheit im Rat - ausgesprochen. So ist nach dem Vertrag von Nizza bei sieben
Vertragsbestimmungen, für die die Regierungskonferenz die qualifizierte Mehrheit vorgesehen hatte,
auch das Mitentscheidungsverfahren vorgesehen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur
Bekämpfung von Diskriminierungen, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, spezifische
Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie, Aktionen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalts (außerhalb der Strukturfonds), Regelungen für die europäischen politischen Parteien und
schließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit Visa, Asyl und Einwanderung.
2.
Dieses Verfahren wurde durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) eingeführt (Artikel 252 des EGVertrags). Das Parlament erhielt damit die Möglichkeit, über eine zweite Lesung der Legislativvorschläge
der Kommission den Gesetzgebungsprozess stärker zu beeinflussen. Zunächst wurde der
Anwendungsbereich dieses Verfahrens mit dem Vertrag von Maastricht beträchtlich ausgedehnt; mit dem
Vertrag von Amsterdam hat sich der Trend wieder zu Gunsten des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel
251 des EG-Vertrags) umgekehrt. So wird das Verfahren der Zusammenarbeit nunmehr ausschließlich
im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion angewendet.
Das Verfahren der Zusammenarbeit wird stets durch einen Vorschlag der Kommission in Gang gesetzt,
der an den Rat und das Europäische Parlament weitergeleitet wird. Im Rahmen einer ersten Lesung gibt
das Parlament eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission ab. Der Rat legt daraufhin mit
qualifizierter Mehrheit einen gemeinsamen Standpunkt fest, der dem Parlament mit allen notwendigen
Informationen und unter Angabe der Gründe, aus denen der Rat diesen gemeinsamen Standpunkt
festgelegt hat, zugeleitet wird.
Das Parlament prüft den gemeinsamen Standpunkt in zweiter Lesung und kann ihn binnen drei Monaten
billigen, abändern oder ablehnen. In den beiden letzten Fällen ist dazu die absolute Mehrheit seiner
Mitglieder erforderlich. Lehnt es den Standpunkt ab, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig
beschließen.
Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der
Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Anschließend übermittelt sie dem Rat den
überprüften Vorschlag. Dabei liegt es in ihrem Ermessen, die vom Parlament vorgeschlagenen
Abänderungen zu übernehmen oder nicht.
Binnen drei Monaten kann der Rat den überprüften Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit verabschieden,
ihn einstimmig ändern oder die von der Kommission nicht berücksichtigten Abänderungen ebenfalls
einstimmig annehmen.
Beim Verfahren der Zusammenarbeit kann der Rat stets ein Veto ausüben, indem er sich nicht zu den
Abänderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments oder zu dem geänderten Vorschlag der
Kommission äußert, und so das Rechtsetzungsverfahren blockieren.
3.
Das Anhörungsverfahren (Artikel 192 EG-Vertrag) ermöglicht es dem Europäischen Parlament, eine
Stellungnahme zu einem Vorschlag der Kommission abzugeben. In den im Vertrag vorgesehenen Fällen
konsultiert der Rat das Parlament, bevor er über den Vorschlag der Kommission beschließt, und
berücksichtigt dessen Standpunkt. Er ist allerdings nicht an die Stellungnahme des Parlaments
gebunden, sondern nur zu dessen Anhörung verpflichtet. Das Parlament muss erneut angehört werden,
wenn der Rat von dem ursprünglichen Vorschlag zu weit abweicht. Die Befugnisse des Parlaments sind
bei diesem Verfahren insofern relativ eingeschränkt, als es keinerlei Einfluss darauf nehmen kann, ob die
Kommission seine Abänderungen in einem geänderten Vorschlag berücksichtigt.
Außer den in den Verträgen vorgesehenen Fällen hat sich der Rat ferner zu einer fakultativen Anhörung
des Parlaments bei den meisten wichtigen Fragen bereit erklärt. Dieses Anhörungsverfahren wird auch
bei nicht verbindlichen Rechtsakten angewendet, insbesondere bei Empfehlungen und Stellungnahmen
des Rates und der Kommission.
4.
Das Zustimmungsverfahren (Artikel 192 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1986) eingeführt. Nach diesem Verfahren muss der Rat
bei besonders wichtigen Beschlüssen die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen. Der
Grundsatz des Zustimmungsverfahrens beruht auf einer einzigen Lesung. Das Europäische Parlament
kann einen Vorschlag annehmen oder ablehnen, jedoch nicht abändern. Ohne seine Zustimmung kann
der Rechtsakt nicht angenommen werden.
Die Bereiche, in denen das Zustimmungsverfahren erforderlich ist, sind im Wesentlichen der Beitritt neuer
Mitgliedstaaten (Artikel 49 EG-Vertrag) sowie Assoziierungsabkommen und andere Grundsatzabkommen
mit Drittländern.
Es ist zudem erforderlich in den Bereichen Unionsbürgerschaft, Aufgaben der Europäischen Zentralbank
(EZB), Änderungen der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, Strukturund Kohäsionsfonds sowie einheitliches Wahlverfahren für die Europawahlen (Artikel 190 EG-Vertrag).
Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist schließlich erforderlich für Sanktionen gegen einen
Mitgliedstaat, der Grundrechte auf schwerwiegende und anhaltende Weise verletzt (Artikel 7 EU-Vertrag)
sowie für jede verstärkte Zusammenarbeit in Bereichen, für die das Mitentscheidungsverfahren gilt.
Das Parlament erteilt seine Zustimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In zwei Fällen
jedoch, nämlich beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaates und beim Wahlverfahren, ist die Mehrheit der
dem Parlament angehörenden Mitglieder erforderlich.
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