4. Interimsmanagervertrag

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4. Interimsmanagervertrag
§ 1 Aufgabengebiet
(1) Der Interimsmanager wird für die Laufzeit dieses Vertrags die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Fragen
der …… übernehmen. Hierzu wurde er mit Gesellschafterbeschluss vom …… für die Zeit von …… bis zum Ablauf des
…… befristet zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch
Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden.
(2) Der Interimsmanager vertritt die Gesellschaft zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen. Die
Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis jederzeit ändern.
(3) Der Interimsmanager führt die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertrags, des Gesellschaftsvertrags sowie einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er hat Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten. Im Übrigen führt der Interimsmanager die Gesellschaft weisungsfrei und in eigener Verantwortung.
(4) Es ist der ausdrückliche Wunsch des Interimsmanagers, das vorliegende Vertragsverhältnis als freies Dienstverhältnis durchzuführen, damit er auch andere Aufträge annehmen kann, soweit sie nicht gegen § 6 verstoßen.
§ 2 Honorar
(1) Der Interimsmanager erhält für seine Tätigkeit ein Tageshonorar iHv. …… €, soweit er umsatzsteuerpflichtig ist,
zzgl. Umsatzsteuer.
(2) Der Interimsmanager wird das Honorar jeweils wöchentlich zu Beginn der Woche für die jeweils vorangegangene
Woche abrechnen.
(3) Steuern und Sozialabgaben führt der Interimsmanager selbst ab. Er hat keine Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
(4) Die Gesellschaft stellt für das Honorar für die gesamte Vertragsdauer (§ 7) eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft.
§ 3 Arbeitszeit/Arbeitsort
(1) Der Interimsmanager ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei. Er verpflichtet sich aber, für die Gesellschaft
während …… Tagen zur Verfügung zu stehen. Er verpflichtet sich dazu, seine Erreichbarkeit während der übrigen Tage
zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten sicherzustellen.
(2) Der Interimsmanager ist in der Wahl seines Arbeitsorts frei. Soweit es zur Ausübung der Aufgaben gem. § 1 erforderlich ist, wird er den Betrieb der Gesellschaft aufsuchen.
§ 4 Reisekosten und andere Aufwendungen
(1) Reisekosten und andere erforderliche Aufwendungen, die dem Interimsmanager in der Ausübung seiner Aufgaben
im Rahmen dieses Vertrags entstehen, werden ihm nach Maßgabe der für Geschäftsführer jeweils gültigen Richtlinien
der Gesellschaft auf Nachweis erstattet. Der Interimsmanager wird seine Aufwendungen wöchentlich abrechnen.
(2) Seine Arbeitsmittel (zB Kfz, Telefon, Laptop) stellt der Interimsmanager selbst, soweit nicht die Verwendung gesellschaftseigener Arbeitsmittel erforderlich ist, oder etwas anderes vereinbart wird.
§ 5 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und Leitende Angestellte (D & OVersicherung) mit einer Deckungssumme von …… € je Schadensfall und einem Selbstbehalt von 15%. Diese besteht
auch für den Fall, dass der Interimsmanager in seiner Funktion als Geschäftsführer wegen einer bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder der Gesellschaft
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Gesellschaft verpflichtet sich, diese D & O-Versicherung während der Vertragsdauer weiterzuführen
und die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 6 Wettbewerb
(1) Der Interimsmanager verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags nicht in selbständiger, unselbständiger
oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem
Wettbewerb steht oder Umsätze von mehr als 5000 € pro Jahr mit der Gesellschaft macht.
(2) Bekannt und nicht von vorstehendem Verbot (Abs. 1) erfasst sind die Tätigkeiten für folgende Unternehmen:
– …
– …
– …
(3) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten auch zu Gunsten der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen.
§ 7 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag beginnt am …… .
(2) Der Vertrag ist befristet. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des …… .
(3) Der Vertrag endet vorzeitig mit Ablauf der nach § 622 BGB geltenden Frist (Auslauffrist), wenn die Bestellung des
Geschäftsführers widerrufen wird oder wenn der Geschäftsführer sein Amt aus wichtigem Grund vorzeitig einseitig niederlegt. Für die Auslauffrist steht dem Geschäftsführer das Honorar gem. § 2 zu.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt unberührt.
(5) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 8 Geheimhaltung
Der Interimsmanager verpflichtet sich, über alle ihm während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft mit ihr verbundener Unternehmen oder ihrer Geschäftspartner, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder für
sich noch für Dritte zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
§ 9 Geschäftsunterlagen
(1) Der Interimsmanager darf Geschäftsunterlagen und andere schriftliche Unterlagen der Gesellschaft, auf die er im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft Zugriff hat, nicht an sich nehmen oder für sich speichern, soweit
dies nicht unmittelbar zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Er darf Geschäftsunterlagen nicht unbefugten Personen innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft zugänglich machen.
(2) Auf Ersuchen der Gesellschaft, jedoch spätestens mit seiner Abberufung als Geschäftsführer hat der Interimsmanager alle Geschäftsunterlagen einschließlich Kopien hiervon zurückzugeben. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
§ 10 Schriftform
(1) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die
elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform bedarf auch die Änderung dieser Schriftformabrede.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist …… .
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