Nr - von Dr. Ruth Schultze-Zeu

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Urteile Haftungsfälle in Pflegeheimen
Zusammengestellt von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Positive Entscheidungen
positiv: 23.09.2004: Gericht: OLG Dresden 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 753/04, OLGR Dresden 2004, 438-440 (aufgehoben durch Urteil des BGH
vom 14.7.2005 - – III ZR 391/04 – Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht: Jedoch
Pressemitteilung).
Normen: § 280 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 282aF BGB, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10,
§ 280 Abs 1 BGB, § 1846 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 69f FGG, § 70h
FGG, § 116 Abs 1 SGB 10
Heimpflegevertrag: Pflicht eines Altenpflegeheims zur Sturzprophylaxe nach mehreren
vorherigen nächtlichen Stürzen einer verwirrten und hochbetagten Heimbewohnerin)
Leitsatz:
Zu den Pflichten eines Altenpflegeheims, wenn die zeitweise verwirrte, hochbetagte
Heimbewohnerin innerhalb eines Monats drei Mal zur Nachtzeit aufsteht und in ihrem
Zimmer stürzt und gleichwohl zu geeigneten Maßnahmen der Sturzprophylaxe – hier:
nächtliches Hochziehen des Bettgitters – ihre Einwilligung versagt.
Fundstellen: OLGR Dresden 2004, 438-440 (Leitsatz und Gründe); BtPrax 2005, 38-40
(Leitsatz und Gründe); IVH 2004, 272 (red. Leitsatz); MedR 2005, 159 (Leitsatz)
Verfahrensgang: vorgehend LG Dresden, 26. März 2004, Az: 14 O 303/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Dresden vom 26.03.2004 abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten als Betreiber eines Pflegeheims in
Dresden aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten (nachfolgend:
Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behandlungskosten nach einem Sturz der
Geschädigten.
Die im Jahre 1915 geborene Geschädigte lebte seit 04.03.1997 im Pflegeheim des
Beklagten in Dresden und erhielt dort vollstationäre Pflege. In einem Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10.12.1996 (Anlage K 4)
wurde die Geschädigte in die Pflegestufe II eingestuft. Unter der Rubrik "funktionelle
Einschränkungen des ZNS und der Psyche" heißt es in dem Gutachten u.a.:
"Zeitweise schwere Schwindelzustände bei Kleinhirnatrophie mit Stürzen, ...".
Vorangegangen waren drei Stürze der Geschädigten im Jahre 1996, bei denen sie sich u.a.
eine Trümmerfraktur des linken Schultergelenks zugezogen hatte.
Das Zimmer der Geschädigten im Pflegeheim lag gegenüber dem Zimmer der Pflegekräfte,
dessen Tür immer offen stand. Die Geschädigte wurde vom Pflegepersonal der Beklagten
ständig aufgefordert, das Personal zu rufen, wenn sie z.B. zur Toilette gehen oder das Bett
verlassen wollte. Sie war in der Lage, zu diesem Zweck die im Zimmer befindliche Klingel zu
betätigen und nutzte diese Möglichkeit auch häufig. Teilweise rief sie auch nach einer
Schwester. In vielen Fällen beschloss sie jedoch, Dinge noch völlig selbständig
durchzuführen, wie beispielsweise den Toilettengang. Auf die Frage, warum sie bei den
selbständig verrichteten Tätigkeiten nicht um Hilfe gebeten habe, erklärte die Geschädigte,
sie wolle ihre Dinge soweit wie möglich alleine regeln. Die regelmäßig gestellte Frage, ob
nachts zur eigenen Sicherheit das Bettgitter hochgezogen werden solle, verneinte die
Geschädigte, weil sie die Toilette ohne Begleitung benutzen wolle. Das Pflegepersonal des
Beklagten versuchte die bestehende Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch zu
kompensieren, dass ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten gestellt und im Bad das
Licht angelassen wurde.
Nachdem in erster Instanz die Parteien vorgetragen haben, die Geschädigte sei Anfang des
Jahres 2000 zwei Mal gestürzt, ist Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
unstreitig geworden, dass die Geschädigte am 28.01., am 31.01. und am 24.02.2000 jeweils
in ihrem Zimmer gestürzt ist. Alle drei Stürze wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims ohne
nähere Zeitangaben dokumentiert. Nach dem Sturz am 31.01.2000 wurde die Geschädigte
nach Schmerzen im Oberarm in die Chirurgie überwiesen, wo aber keine Fraktur festgestellt
wurde.
Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte gegen 22.30 Uhr in ihrem Zimmer ein weiteres Mal.
Zuvor war die für den Beklagten tätige Pflegekraft W. nach der Dienstübergabe, die in der
Zeit von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr stattfindet, im Zimmer der Geschädigten. Diese hatte
bereits im Bett gelegen, war jedoch gerade im Begriff aufzustehen. Sie hatte die
Angewohnheit, sich abends noch einmal an den Tisch zu setzen. Da das Bett der
Geschädigten zerwühlt war, richtete Frau W. das Bett, woraufhin sich die Geschädigte
wieder zum Schlafen legte. Frau W. löschte das Licht und verließ das Zimmer. Nach kurzer
Zeit hörte sie ein Geräusch im Zimmer und fand die Geschädigte neben ihrem Bett liegend.
Noch am Tage des Unfalls hatte Frau W die Geschädigte gefragt, ob das Bettgitter
hochgezogen werden sollte. Die Geschädigte lehnte das - wie auch an den anderen Tagen
zuvor - ab. Neben dem Bett befand sich wie üblich ein Nachtstuhl. In dem von Frau W.
ausgefüllten Unfallfragebogen der Klägerin heißt es zur Unfallursache:
"Hbw war sehr verwirrt, stand wieder von alleine auf und stürzte. Das war um 22.30 Uhr. Sie
rief um Hilfe. Ich fand sie liegend vor dem Bett."
Bei dem Sturz am 09.03.2000 verletzte sich die Geschädigte schwer. Sie zog sich Frakturen
des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten, eine respiratorische
Insuffizienz (kein richtiges selbständiges Atmen mehr möglich) und eine Lungenentzündung
zu. Sie wurde noch am 09.03.2000 in das Krankenhaus D. verbracht, wo sie am 07.06.2000
verstarb.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Kosten für die stationäre Behandlung der Geschädigten im
Krankenhaus hätten sich auf 167.958,54 DM belaufen. Einschließlich weiterer Kosten für den
Krankentransport, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln und einer Vertikalstütze
habe sie als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Geschädigten abzüglich der
Eigenanteile 168.332,50 DM (= 86.067,04 Euro) erstatten müssen. Der Beklagte habe seine
Pflichten aus dem Pflegevertrag mit der Geschädigten schuldhaft verletzt. Aufgrund des
Gutachtens des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 sowie den zuvor geschehenen
Stürzen hätte er die Betreuung so organisieren müssen, dass der Sturz am 09.03.2000
vermieden worden wäre. Unter Beachtung des jeweiligen Gesundheitszustandes müsse das
Pflegepersonal Einzelentscheidungen auch gegen den Willen des Heimbewohners treffen,
wenn erkannt werde, dass eine erhebliche Gefährdung bestehe. Dies sei bei der
Geschädigten der Fall gewesen. Als weitere mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe sei
eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderung des
Bodenbelages oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Der Beklagte sei
beweispflichtig dafür, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten seines Personals beruhe.
In dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingegangenen,
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2004 hat die Klägerin unter Beweis von
Sachverständigengutachten gestellt, dass die Verwendung einer Sensormatratze oder eines
Lichtschrankensystems am Bett verhindert hätten, dass die Geschädigte unbeaufsichtigt
hätte aufstehen und stürzen können. Das Tragen einer Hüftschutzhose hätte die Sturzfolgen
gemindert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.067,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
vom Dezember 1996 sei ihm nicht bekannt gewesen. Aufgrund der einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe er kein Einsichtsrecht in das Gutachten gehabt.
Der Sturz der Geschädigten am 09.03.2000 hätte lediglich dadurch verhindert werden
können, dass sie entweder rund um die Uhr von einer eigens abgestellten Pflegekraft
bewacht worden wäre oder dass die Geschädigte am Bett fixiert oder das Bettgitter nachts
hochgezogen worden wäre. Vorliegend sei keine dieser Maßnahmen in Betracht gekommen.
Das ständige Abstellen einer Betreuerin zur Verhinderung eines Sturzes sei bei der
erforderlichen Abwägung des dafür erforderlichen personellen und finanziellen Aufwandes im
Verhältnis zum Risiko nicht vertretbar und würde die finanziellen Möglichkeiten des
Betreibers eines Pflegeheimes sprengen. Die Fixierung am Bett und das Hochziehen des
Bettgitters habe gegen den erklärten Willen der Geschädigten nicht durchgeführt werden
dürfen. Ausreichender Anlass zur Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung für
eine zwangsweise Fixierung bzw. das Hochziehen des Bettgitters habe für den Beklagten
nicht bestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung
wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe zu
Unrecht ihre Beweisangebote im Hinblick auf die erhöhte Sturzgefahr und die Möglichkeiten
der Sturzprophylaxe auch über die Fixierung am Bett hinaus nicht beachtet. Des Weiteren
ergebe sich die Pflichtverletzung des Beklagten daraus, dass er sich nach eigenem
Bekunden nicht über das Gutachten des Medizinischen Dienstes und damit die
gesundheitliche Vorgeschichte der Geschädigten informiert habe. Der Beklagte habe durch
die Nichtbeachtung der gesundheitlichen Vorgeschichte und das Versäumnis der
notwendigen Sturzprophylaxe seine Betreuungsleistungen nicht anhand des anerkannten
Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse erbracht und damit seine
Vertragspflichten verletzt. Rechtsfehlerhaft sei des Weiteren die Annahme des Landgerichts,
die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung treffe nicht den Beklagten, sondern
die Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
86.067,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Soweit die Klägerin sich auf seinen
Vortrag zu den verschiedenen Möglichkeiten der Sturzprophylaxe beziehe, könne das schon
deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der diesbezügliche Schriftsatz erst nach Schluss
der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingereicht worden sei, ohne dass die Klägerin
Schriftsatznachlass beantragt und erhalten habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die von
den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht aus gem. § 116 SGB X übergegangenem
Recht der Geschädigten gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
der aus dem Pflegevertrag resultierenden Pflichten zu.
1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Klageanspruchs aktivlegitimiert. Der der
Geschädigten gegen den Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ist gem. § 116
Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen. Der
Forderungsübergang umfasst auch vertragliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung
(vgl. nur Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., vor § 249 Rn. 151 m.w.N.).
2. Der Beklagte hat die ihm aus dem Pflegevertrag mit der Geschädigten obliegende Pflicht,
sie vor Schäden aufgrund der vorhandenen körperlichen Gebrechlichkeit zu bewahren,
schuldhaft verletzt. Die Beklagte hat nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um den
Sturz vom 09.03.2000 zu verhindern.
a) Die Geschädigte war spätestens nach dem dritten Sturz im Februar 2000 für die Beklagte
erkennbar akut sturzgefährdet.
Dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 kommt allerdings kein
wesentlicher Erkenntniswert in Bezug auf die Bewertung des Sturzrisikos im März 2000 zu.
Zwar kann grundsätzlich angenommen werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der
Aufnahme der Geschädigten in das Heim im Mai 1997 verpflichtet war, sich ein umfassendes
Bild über den Gesundheitszustand und den daraus folgenden Pflegeaufwand zu machen. In
diesem Zusammenhang müsste er auch zumindest versuchen, sich Kenntnis vom Inhalt des
medizinischen Gutachtens zu verschaffen, welches der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit
der Geschädigten diente. Die dagegen gerichtete datenschutzrechtliche Argumentation des
Beklagten überzeugt nicht, weil er zumindest hätte versuchen können, sich eine Einwilligung
der Geschädigten in die Einsichtnahme zu verschaffen. Hätte sie eine solche Einwilligung
erteilt, hätten einer Einsichtnahme in das Gutachten keine datenschutzrechtlichen
Hindernisse entgegengestanden. Jedoch ist zu beachten, dass die Geschädigte vom
Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Pflegeheim von April 1997 an bis Ende 1999 nicht mehr
gestürzt ist. Das zeigt, dass die neue Situation im Pflegeheim das Sturzrisiko zunächst
erheblich reduziert hat.
Jedoch zeigen die drei Stürze vom 28.01., 31.01. und 24.02.2000, dass im März 2000 wieder
akute Sturzgefahr bestanden hat. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass
alle drei Stürze sich in ähnlicher Weise und zu vergleichbaren Zeiten abgespielt haben,
nämlich immer nachts im Zimmer der Geschädigten. Angesichts dieser drei Vorfälle
innerhalb nur eines Monats musste sich den zuständigen Organen des Beklagten die hohe
Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Stürze aufdrängen. Dass die drei
vorangegangenen Stürze keine gravierenden Verletzungen mit sich gebracht haben, durfte
für den Beklagten kein Grund sein, davon auszugehen zu können, dass auch künftige Stürze
mit glimpflichen Folgen verlaufen würden. Es ist allgemein bekannt, dass Stürze körperlich
gebrechlicher Menschen im hohen Alter zu ganz erheblichen Gesundheitsschäden
verschiedener Art führen können und dass es vordringliche Aufgabe des Pflegeheims sein
muss, solche Stürze nach Möglichkeit zu verhindern.
*b) Die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung künftiger
Stürze wurden dem geschilderten akuten Sturzrisiko nicht gerecht. Der Beklagte hat sich
nach der eigenen Schilderung darauf beschränkt, zwar täglich aber doch mehr oder weniger
routinemäßig die Geschädigte auf die Möglichkeit des Klingelns hinzuweisen und nach dem
Einverständnis mit dem Hochziehen des Bettgitters zu fragen. Der Ernst der Lage hätte es
jedoch geboten, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch
des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten
zu suchen und in diesem Zusammenhang nochmals eindringlich darauf hinzuwirken, dass
sie vielleicht doch ihr Einverständnis zum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteilt.
Hätten auch diese Gespräche nicht zum Erfolg geführt, hätten die drei Stürze innerhalb nur
eines Monats immer zur Nachtzeit und die nach den Angaben des Beklagten zumindest
zeitweise auftretende Verwirrtheit der Geschädigten Anlass sein müssen, das
Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Dieses hätte sodann einen
vorläufigen Betreuer einsetzen können (§§ 70h, 69f FGG), welcher gegebenenfalls einen
Antrag auf Genehmigung des Hochziehens des Bettgitters gem. § 1906 Abs. 4 BGB hätte
stellen können. Im Eilfall hätte das Gericht eine solche Maßnahme ohne vorherige
Bestellung eines Betreuers im Rahmen der §§ 1908i Abs. 1, § 1846 BGB auch selbst
anordnen können. Die nachts vorhandene Sturzgefahr seitens der Geschädigten war so
groß und akut, dass zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall die Anordnung
eines Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rahmen der gem. § 1906 Abs. 4 BGB
erforderlichen Abwägung erforderlich und verhältnismäßig, mithin rechtmäßig, gewesen
wäre. Der Senat verkennt nicht, dass das Anbringen eines Bettgitters zur Nachtzeit gegen
den Willen eines Pflegepatienten eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit
bedeutet, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung
gerechtfertigt sein kann. Die mit einem weiteren Sturz verbundenen möglichen
Gesundheitsschäden der Geschädigten und das akute Sturzrisiko wiegen im vorliegenden
Fall aber so schwer, dass auch diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren. Zu bedenken
ist schließlich, dass möglicherweise bereits die Einleitung des geschilderten
vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens und eine in diesem Zusammenhang
durchzuführende persönliche Anhörung der Geschädigten durch das Gericht zu einen
Sinneswandel bei der Geschädigten im Hinblick auf ein Einverständnis mit dem Hochziehen
des Bettgitters hätten führen können.
3. Das schuldhafte Unterlassen der geboten Maßnahmen seitens des Beklagten war
ursächlich für den Sturz der Geschädigten am 09.03.2000. Wie allgemein bei der Verletzung
berufsspezifischer Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, tritt
entsprechend § 282 BGB a.F. (vgl. heute § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch in Bezug auf die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. für
Pflichtverletzungen von Krankenpflegepersonal: BGH NJW 1971, 243 ; VersR 1991, 310;
zum Pflegeheimpatienten: OLG Dresden NJW-RR 2000, 761). Für den vorliegenden Fall
bedeutet das, dass die Ungewissheit, ob ein intensives Gespräch mit der Geschädigten
unter
Hinzuziehung
von
Vertrauenspersonen
sowie
die
Information
des
Vormundschaftsgerichts tatsächlich dazu geführt hätten, dass der Sturz der Geschädigten
verhindert worden wäre, zu Lasten des Beklagten geht. Die gegenteilige Auffassung des
Beklagten und des Landgerichts, die vorliegend eine Umkehr der Beweislast anhand der
Grundsätze des § 282 BGB a.F. ablehnen, überzeugt nicht. Die Sturzgefahr war in der
konkreten Situation der Geschädigten nicht lediglich Bestandteil deren allgemeinen
Lebensrisikos. Sie beruhte vielmehr gerade auf der körperlichen Gebrechlichkeit der
Geschädigten. Der Schutz der Geschädigten vor den mit der körperlichen Gebrechlichkeit
zusammenhängenden besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit war wiederum
spezifische Pflicht der Beklagten aus dem mit der Geschädigten geschlossenen
Pflegevertrag, so dass auch im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast geboten ist.
4. Aufgrund der von dem Sturz verursachten Gesundheitsverletzung ist der Geschädigten
ein Vermögensschaden im Hinblick auf die dadurch verursachten Heilbehandlungskosten
entstanden. Hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens ist der Rechtsstreit jedoch
noch nicht entscheidungsreif, so dass ein Grundurteil gem. § 304 ZPO sachgerecht ist. Die
Klägerin hat die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens bestritten und
insbesondere die vorgelegten Rechnungen für die stationäre Behandlung im Krankenhaus
als nicht nachvollziehbar gerügt. Dieses Bestreiten ist prozessual beachtlich, denn die vom
Beklagten vorgelegten Rechnungen des Krankenhauses D. (Anlage K 5) nehmen offenbar
auf Gebührentatbestände Bezug und sind deshalb aus sich heraus nicht verständlich. Es ist
deshalb zunächst Sache der Klägerin - die als Krankenkasse hierzu in der Lage sein müsste
-, die einzelnen Rechnungen aufzuschlüsseln und anzugeben, welche einzelnen Leistungen
jeweils abgerechnet worden sind. Die Klägerin hat das im nachfolgenden Betragsverfahren
nachzuholen.
5. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die
Frage der Beweislastumkehr bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten ist durch die
zitierte Rechtsprechung - von der die Entscheidung nicht abweicht - hinreichend geklärt.
positiv: Gericht: LG Heilbronn 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 15.07.2004 Aktenzeichen:
2 O 31/04
Normen:
§ 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Haftung
des
Altenheimbetreibers:
Schadenersatzanspruch
wegen
Betreuungspflichtverletzung bei Oberarmbruch einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin bei
einem Sturz aus dem Bett
Orientierungssatz
1. Ein Altenheimbetreiber ist aus dem geschlossenen Heimvertrag verpflichtet,
pflegebedürftige Heimbewohner sachgerecht zu betreuen und einer Gefährdung bzw.
Verletzung der Bewohner entgegenzuwirken. Die notwendigen Maßnahmen bestimmen sich
nach dem Zustand des Betroffenen.
2. Bedarf eine Heimbewohnerin beim Aufstehen und zu Bett gehen der Hilfe von
Pflegekräften und ist sie bereits mehrfach gestürzt, verletzt der Heimbetreiber die ihn
treffenden Betreuungspflichten, wenn er keinerlei Sicherheitsmaßnahmen gegen einen Sturz
der Heimbewohnerin aus dem Bett ergreift (z.B. Anbringung eines Bettgitters oder
Fixierung). Erleidet die Heimbewohnerin einen Oberarmbruch, als sie aus dem Bett fällt,
haftet der Heimbetreiber gem. § 280 BGB auf Schadenersatz.
positiv: 24.10.2003 Gericht: LG Mönchengladbach 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum:
24.10.2003 Aktenzeichen: 2 S 81/03, VersR 2004, 1608-1609
Normen:
§ 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Heimvertrag: Sicherung eines sturzgefährdeten Patienten während der Nacht
Leitsatz
Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen
Personen (hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren
Orientierungssatz
Besteht bei dem Bewohner einer Pflegeeinrichtung eine Sturzneigung, die dem Betreiber des
Pflegeheims bekannt ist, so hat dieser besondere Vorsorgemaßnahmen dagegen zu treffen,
dass der Patient nachts das Bett unbeaufsichtigt verlässt. Zwei bis vier nächtliche
Kontrollgänge reichen nicht aus, um jede vermeidbare Gefährdung auszuschließen.
Fundstellen
VersR 2004, 1608-1609 (red. Leitsatz und Gründe)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt
vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der
von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.092,87 Euro aus
schuldhafter Schlechterfüllung des Heimvertrages gemäß § 611 , 276 , 278 BGB i.V.m. §
116 Abs. 1 SGB X .
Das Amtsgericht hat zu Recht bejaht, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der zugunsten
von Frau ... aufgewendeten Versicherungsleistungen hat, weil die Beklagte ihre Pflichten aus
dem Heimvertrag schuldhaft verletzt hat und es dadurch zum Sturz der Frau ... mit
Verletzungsfolge gekommen ist.
Die Beklagte war verpflichtet, den Pflegeaufenthalt der Frau ... in ihrer Heimeinrichtung so zu
gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung der Bewohnerin ausgeschlossen ist. Die
Obhutsverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Verhütung von Folgen, die aus dem
eigentlichen Pflege- und Heimaufenthalt resultieren, sondern umfasst auch die gebotene
Vorsorge für die sich aus der Erkrankung bzw. der Konstitution der Bewohnerin selber
ergebenden körperlichen und gesundheitlichen Integritätsrisiken. Dazu gehört auch die
Verpflichtung, den Patienten vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu
einer vernünftigen Einsicht und zu einem entsprechenden Verhalten nicht in der Lage ist (vgl.
LG Köln, Urt. v. 05.05.2003, Az. 21 O 608/02 m.w.N .).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei Frau ... bestand die der
Beklagten bekannte Neigung, nachts unter Sturzgefahr alleine aus dem Bett aufzustehen
und den Toilettenstuhl aufzusuchen. Am 03.04.2001 kam es dabei zu dem hier
streitgegenständlichen Sturz mit Verletzungsfolgen. Bereits im Einlieferungsbericht vom
25.01.2000 war aufgeführt, dass Frau ... besonders sturzgefährdet sei und ein Bettgitter
benötige. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfahrung mit Frau
... hätte gezeigt, dass diese Sturzgefahr tatsächlich nicht bestehe. So betont das Gutachten
des Medizinischen Dienstes, das erst sieben Monate nach Aufnahme der Frau ..., nämlich
am 23.08.2000, erstellt wurde, nochmals explizit, dass Frau ... sich nachts selbsttätig auf den
Toilettenstuhl umsetze, wobei Sturzgefahr bestehe. 7 Monate nach der Aufnahme bestand
deshalb die im Aufnahmebericht beschriebene nächtliche Sturzgefahr nach wie vor.
Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Frau ... vor dem hier
streitgegenständlichen Zwischenfall mindestens drei bis vier mal gefallen ist. Dass es dabei
nur zu einem "Dahinsinken" ohne Verletzungsfolgen gekommen ist, kann die Beklagte nicht
entlasten, vielmehr manifestiert sich in diesen - wenn auch glimpflich ausgegangenen Stürzen gerade die im Aufnahmebericht beschriebene und vom Medizinischen Dienst
bestätigte Sturzgefahr.
Spätestens aufgrund der Feststellungen des Medizinischen Dienstes, die die bereits bei der
Aufnahme bestehende nächtliche Sturzneigung der Frau ... bestätigt haben, wäre die
Beklagte deshalb gehalten gewesen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerin zu
ergreifen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Betreuung der Frau ... so zu
organisieren, dass diese nachts nicht unbeaufsichtigt und ohne Hilfe aus dem Bett aufstehen
konnte, um zum Toilettenstuhl zu gelangen. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass
Frau ... aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes mit Pflegestufe II eingestuft
war. Auch wenn bei einem Heimbewohner der Pflegestufe II grundsätzlich Hilfe in einem
Zeitrahmen von 215 Minuten und keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich ist, war die
Beklagte aufgrund der Sturzneigung der Bewohnerin gerade nachts verpflichtet, besondere
Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.
Dabei kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, z.B. die dauerhafte Überwachung
durch das Pflegepersonal, die Überwachung per Videokamera, die Fixierung mittels
Bauchgurt oder Schlafdecke, die Anbringung eines Bettgitters etc. Die vom Pflegepersonal
der Beklagten unternommenen 2 bis 4 nächtlichen Kontrollgänge waren jedenfalls nicht
ausreichend, um Frau ... angemessen zu schützen und jede vermeidbare Gefährdung
auszuschließen. Trotz dieser nächtlichen Kontrollgänge stand Frau ... unstreitig nachts
alleine auf, um den Toilettenstuhl aufzusuchen; gerade dabei bestand die vom
Medizinischen Dienst nochmals bestätigte Sturzgefahr.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die aufgezählten Maßnahmen aufgrund ihres
freiheitsentziehenden Charakters der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
bedürfen, so dass die Beklagte nicht berechtigt war, diese Vorsorgemaßnahmen von sich
aus zu ergreifen. Die Beklagte muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass sie trotz der schon
bei Aufnahme der Bewohnerin und zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung durch den
medizinischen Dienst noch immer bestehenden nächtlichen Sturzgefahr beim
selbstständigen
Umsetzen
auf
den
Toilettenstuhl
keinen
entsprechenden
Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht zum Schutz der Frau ... eingereicht hat.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Entscheidung gegen eine Sicherung der Frau ... nach sorgfältiger Abwägung aller für und
wider streitenden Umstände getroffen zu haben - bei sorgfältiger Abwägung hätte sie das
Sicherungsbedürfnis erkennen und entsprechend handeln müssen. Nach umfassender
Abwägung sämtlicher Umstände erscheint die Erwirkung einer freiheitsbeschränkenden
Maßnahme während der Nacht weder für Frau ... noch für das Pflegepersonal unzumutbar,
auch wenn Frau ... unstreitig die Bestrebung hatte, sich innerhalb ihrer Möglichkeiten frei zu
bewegen. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Einschränkung
des Freiheitsrechts und der Menschenwürde. Unter dem Sicherheitsaspekt ist ein alter und
gebrechlicher Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Belangen sachgemäß
Rechnung tragenden Willen zu bilden und danach zu handeln, besonders schutzwürdig, aber
auch schutzbedürftig. Bei der Abwägung von Menschenwürde und Freiheitsrecht auf der
einen und Schutz der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite ist eine
Entscheidung zu fällen, die den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht wird (vgl.
dazu OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002, Az. 5 U 1648/91 ).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: Der Beklagten war bekannt, dass Frau ...
nachts regelmäßig alleine aus ihrem Bett aufstand und sich, ohne vorher über die
entsprechende Vorrichtung das Pflegepersonal zu rufen, selbsttätig zum Toilettenstuhl
begab. Dabei bestand seit jeher - bestätigt durch den medizinischen Dienst - eine besondere
Sturzgefahr. Da Frau ... rationalen Argumenten nicht zugänglich war und den nächtlichen
Toilettengang ohne Hilfe ausführen wollte, war sie aufgrund der dabei bestehenden
Sturzgefahr besonders schutzbedürftig. Dieses Schutzbedürfnis überwiegt im konkreten Fall
den Freiheitsdrang der Heimbewohnerin. Es ging darum, Frau ... nachts besonders zu
schützen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit wäre ihr nur bewusst geworden, wenn
sie - unter Selbstgefährdung - ihr Bett zur Nachtzeit hätte verlassen wollen, nicht aber
während des Schlafens. Durch eine Ruf-/Klingeleinrichtung hätte zudem gewährleistet
werden können, dass Frau ... das Bett für die Toilettengänge mit Hilfe des Pflegepersonals
verlassen kann. Angesichts des Schutzbedürfnisses der Bewohnerin erscheint vor diesem
Hintergrund einer nächtliche Sicherung der Patientin zumutbar und erforderlich. Dass die
Beklagte dennoch keinen entsprechenden Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt hat,
stellt deshalb eine Verletzung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag dar.
Diese Pflichtverletzung ist für den Sturz der Frau ... auch kausal geworden. Es obliegt der
Beklagten zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und
Betreuung der Bewohnerin betrauten Personals beruht. Die Ursache für den Sturz liegt in
dem allein von der Beklagten beherrschbaren Gefahrenbereich. Frau ... befand sich in der
Obhut der Beklagten. Das bei der Beklagten beschäftigte Pflegepersonal hätte erkennen
können und müssen, dass zum Schutz der Frau ... besondere Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind. Entsprechend hätte seitens der Beklagten der Genehmigungsantrag beim
Vormundschaftsgericht gestellt werden müssen. Derartigen Gefahren zu begegnen, stellt
eine typische Pflicht einer Pflegeeinrichtung dar und gehört zum Kernbereich der aufgrund
des Pflegevertrags geschuldeten Pflichten (vgl. BGH, VersR 1991, 319 ; OLG Frankfurt v.
12.04.2003, Az. 10 U 247/01 ; OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761 ).
Dass die Pflichtverletzung der Beklagten für den Sturz und die Verletzung der Frau ... nicht
kausal geworden ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Zur Begründung der fehlenden
Kausalität kann sich die Beklagte insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau ... hätte
ein Bettgitter aller Wahrscheinlichkeit nach überwunden, mit der Folge, dass sie durch
Anbringung eines Bettgitters sogar erhöhter Verletzungsgefahr ausgeliefert gewesen wäre.
Diese Bedenken hätte die Beklagte bei dem an das Vormundschaftsgericht gerichteten
Antrag vortragen müssen - das Vormundschaftsgericht hätte dies bei der Auswahl einer
gegebenenfalls zu bestimmenden Sicherungsmaßnahme entsprechend berücksichtigen
können.
In entsprechender Anwendung des § 282 BGB steht auch fest, dass die Beklagte schuldhaft
gehandelt hat. Die Beklagte muss den Vorwurf gefallen lassen, keinen Antrag auf
Genehmigung einer Sicherungsmaßnahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht zu
haben.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 10
analog, 711 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da zu erwarten ist, dass die ihr
zugrundeliegenden Problemkreise auch künftig wiederholt auftreten werden. Insbesondere
zur Definition des Pflichtenkreises eines Pflegeheims und der Beweislastumkehr in diesem
Zusammenhang sind, wie in der vorliegenden Entscheidung zitiert, in der Rechtsprechung
unterschiedliche Auffassungen geäußert worden.
Streitwert: 3.092,87 Euro
positiv: 24.07.2003: Gericht: LG Berlin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 24.07.2003
Aktenzeichen: 31 O 17/03
Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Haftung eines Alten- und Pflegeheimträgers: Verpflichtung zum Einsatz moderner Hilfsmittel
zum Schutz von Heimbewohnern vor Verletzungen
Leitsatz
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zum Schutz der Versicherten Hilfsmittel wie
Hüftschutzhosen, Lichtschrankensysteme oder Sensormatratzen einzusetzen.
Orientierungssatz
Stürzt eine demenzkranke, schwer pflegebedürftige und bettlägrige Altenheimbewohnerin bei
dem Versuch das Bett selbstständig zu verlassen und erleidet sie dabei einen
Oberschenkelhalsbruch, haftet der Heimträger der gesetzlichen Krankenversicherung aus
übergeleitetem Recht auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Dem Heimträger ist es
vorzuwerfen, keine modernen Hilfsmittel eingesetzt zu haben, die Heimbewohner vor
Sturzverletzungen schützen (Hüftschutzhosen) und/oder dem Pflegepersonal ein
eigenmächtiges Verlassen des Bettes signalisieren (Lichtschrankensystem oder
Sensormatratzen).
Fundstellen Die Leistungen Beilage 2004, 121-125 (Leitsatz und Gründe); PflR 2004, 312316 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert von Robert Roßbruch, PflR 2004, 316-317 (Anmerkung)
positiv: 30.04.2003: Gericht: LG Stuttgart 10. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 30.04.2003
Aktenzeichen: 10 O 372/02
Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 611 BGB, pVV
Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheims: Aufsichtspflichtverletzung des
Pflegepersonals beim Toilettengang einer betagten Patientin mit Alzheimererkrankung im
letzten Stadium
Leitsatz
Das Maß der Beaufsichtigung einer Pflegeperson beim Toilettengang durch das
Pflegepersonal eines Altenheims hängt von dem konkreten Hilfsbedürfnis ab. Hier:
Aufsichtspflichtverletzung bei Pflegeperson mit Alzheimer in letztem Stadium.
Fundstellen
NJW-RR 2003, 1382-1383 (Leitsatz und Gründe)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € zzgl. 4 % hieraus seit 01.03.2001
zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.836,12 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung vertraglich übernommener
Aufsichtspflicht aus übergegangenem Recht.
Der Beklagte ist eine Pflegeeinrichtung, bei der insbesondere alte, voll pflegebedürftige
Menschen aufgenommen und betreut werden. Am 10.12.2000 erlitt die bei der Klägerin
krankenversicherte Frau T. im Hause des Beklagten eine distale Femurfraktur, nachdem sie
von der bei dem Beklagten angestellten Pflegerin, der Zeugin G., auf die Toilette ihres
Zimmers gesetzt worden war, indem sie auf den Boden fiel. Die Geschädigte bewohnte das
Zimmer 205 im Altenpflegeheim des Beklagten auf Grund eines Heimpflegevertrages. Sie litt
an Alzheimer und war zum Unfallzeitpunkt vollkommen dement. Schon im Jahr 1998 wurde
festgestellt, dass sie praktisch alles, was sie im Leben erlernt hatte, vergessen hatte. Sie war
in der Pflegestufe 3 eingruppiert und bei allem in die Vollüberwachung eingeordnet. Sie war
von der Beweglichkeit her in der Lage, selbst unter Führung zu gehen und hätte körperlich
die notwendigen Verrichtungen zur Körperpflege selbst tätigen können. Sie hatte die
Eigenart, dass sie sich im Speisesaal immer wieder aus ihrem Rollstuhl heraus am Tisch
aufrichtete und umhersah. In den vier Wochen vor dem Unfall fiel die Geschädigte nicht
durch überraschende Bewegungen wie ein selbstständiges Aufstehen oder Abrutschen beim
Toilettengang auf. Für die Wiederherstellung von Frau T. wandte die Klägerin insgesamt
5.836,12 € auf, wovon 267,83 € streitig sind.
Die Klägerin behauptet, die Pflegerin habe sich, nachdem sie die Geschädigte auf der
Toilette abgesetzt hatte, mit dem Gebiss der Geschädigten abgewandt und begonnen,
dieses am Waschbecken zu reinigen. Dadurch habe sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Für den
Transport der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 seien 267,83 €
angefallen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit
01.03.2001 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klagabweisung.
Der Beklagte behauptet, die Zeugin G. sei in unmittelbarer Nähe von Frau T. geblieben und
habe ihr die Zahnprothese abgenommen, um diese an dem in der Nasszelle unmittelbar
neben der Toilette befindliche Waschbecken abzulegen. Dafür habe sich die Zeugin G. kurz
zur Seite drehen müssen. In diesem Augenblick habe sich die Geschädigte erhoben und sei
dabei gestürzt. Der Beklagte meint, eine Verletzung der Aufsichtspflicht liege nicht vor, weil
die Zeugin G. sich nur ganz kurz zur Seite gedreht habe und in den Wochen zuvor keinerlei
Anzeichen für ein plötzliches Aufstehen von der Toilette bei der Geschädigten zu
beobachten gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze
jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2003 (Blatt
24/25 der Akte) und vom 11.04.2003 (Blatt 29/31 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Einnahme eines Augenscheins und paralleler Vernehmung der Zeugin G.. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 11.04.2003.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
5.836,12 € aus übergegangenem Recht auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht im
Rahmen des Heimpflegevertrages mit der Geschädigten Frau T.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die bei dem Beklagten angestellte Zeugin G.
am 10.12.2001 mit leichter Fahrlässigkeit den Sturz der Geschädigten von der Toilette mit
der Folge einer distalen Femurfraktur mitverursacht hat. Dies hat eine Haftung des Beklagten
zu 100 % zur Folge, weil die Geschädigte selbst mit Alzheimer im letzten Grad keinen
zurechenbaren Verursachungsbeitrag geleistet hat.
Im Rahmen des Toilettengangs ist das Maß der Beaufsichtigung immer von dem konkreten
Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2003, Seite 73
ff).
Hiervon ausgehend ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin G. im Rahmen des
Augenscheins und des unstreitigen Gesundheitszustandes der Geschädigten mit einer
Alzheimerdemenz im letzten Grad im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass
eine vorwerfbare Aufsichtspflichtverletzung der Zeugin G. vorliegt, indem sie sich von der
Geschädigten vollständig abgewandt hat und zu dem ca. 1,25 m entfernten Waschbecken
ging, um dort das Gebiss der Geschädigten zu reinigen und dabei die Geschädigte
vollständig aus den Augen ließ.
Die Zeugin G. hat im Rahmen des Augenscheins bekundet, dass sie, nachdem sie die
Geschädigte aus dem Rollstuhl heraus auf das Klosett gesetzt hatte, sich das Gebiss von
der Geschädigten habe geben lassen und sich daraufhin zum Waschbecken hin abgewandt
habe, um dieses zu reinigen. Bereits als sie den Wasserhahn geöffnet hatte, habe sie hinter
sich ein Geräusch gehört und sich wieder umgewandt. In diesem Moment sei die
Geschädigte bereits mit dem Körper in Richtung Tür gelegen.
Der Augenschein hat - vom Standpunkt der Tür zum Bad aus - eine Breite des Bades von
ca. 2,10 m und eine Tiefe von ca. 1,85 m ergeben. Zwischen dem links in der Ecke
befindlichen Toilette und dem rechts in der vorderen Ecke gegenüber der Tür befindlichen
Waschbecken liegt eine diagonal verlaufene Distanz von ca. 1,25 m. Die Zeugin G. musste
sich vollständig von der Geschädigten abwenden, um das Gebiss reinigen zu können. Sie
konnte dabei die Geschädigte auch nicht "im Augenwinkel" im Blick behalten.
Es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Zeugin G. vor, weil sie die Geschädigte
nicht zugriffsbereit im Auge behielt, sondern sich vollständig abwandte, um einer anderen
Beschäftigung, dem Reinigen des Gebisses, nachzugehen. Dabei entfernte sie sich auf ca. 1
m von der Geschädigten. Ein sofortiges Zugreifen für den Fall, das sich die Geschädigte in
ihrer Position auf dem Toilette verändert, war ihr dadurch nicht mehr möglich. Dies wäre aber
notwendig gewesen, nachdem die Geschädigte körperlich noch verhältnismäßig kräftig und
mobil war und dafür bekannt war, dass sie sich im Speisesaal am Tisch aus dem Rollstuhl
heraus immer wieder aufrichtete und umschaute.
Das Gericht berücksichtigt den Umstand, dass in den Wochen zuvor kein entsprechendes
Verhalten der Geschädigten beim Toilettengang in Bezug auf ein plötzliches Erheben oder
Abrutschen aufgefallen ist. Jedoch musste die Zeugin G. im vorliegenden Fall nach
Auffassung des Gerichts jederzeit auch ohne einen entsprechenden Hinweis aus den letzten
Wochen vor dem Unfall damit rechnen, dass sich die Geschädigte von sich aus erheben
oder von der Toilette herunterrutschen könnte, weil sich die Geschädigte aufgrund der
Alzheimerdemenz im letzten Stadium selber nicht mehr steuern konnte. Insoweit liegt die
Situation eines Säuglings, bzw. Kleinkindes bei der Geschädigten vor, wobei zu
berücksichtigen ist, dass die Geschädigte demgegenüber körperlich noch verhältnismäßig
kräftig und mobil war. Das Gericht verkennt dabei nicht, das es - auch - Ziel der Pflege im
Rahmen des Heimpflegevertrages war, der Geschädigten ein soweit wie möglich normales
Leben zu ermöglichen. Dazu gehört das Entleeren des Stuhls auf einer Toilette, ohne
angebunden zu sein, oder eine Windel tragen zu müssen. Eine Fixierung oder das Anlegen
einer Windel war im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Vielmehr wäre es ausreichend,
aber auch notwendig gewesen, dass sich die Zeugin G. während des Stuhlgangs in
Armreichweite und mit Blick auf die Geschädigte im Badezimmer aufgehalten hätte.
Der Einwand der Beklagte, dass die Vorgaben der Pflegeversicherung für die Zeitdauer
einzelner Pflegemaßnahmen wie z.B. die Durchführung des Toilettengangs ein solches
Verhalten des Pflegepersonals nicht zulasse, kann - selbst wenn es so sein sollte - hier nicht
berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefährdung der selbst nicht
steuerungsfähigen Geschädigten ausgeschlossen werden muss. Hätte ein Säugling oder ein
Kleinkind eine entsprechende Verletzung z.B. durch Sturz von der Wickelunterlage erlitten,
stünde dies auch nicht zur Diskussion. Gegebenenfalls müssen die entsprechenden
Vorgaben der Pflegeversicherung angepasst werden.
Bezüglich der Kosten des Transports der Geschädigten mit dem Rettungswagen am
10.12.2000 ist das Gericht aufgrund der von der Klägerin überreichten Aufstellung davon
überzeugt, das hierfür ein Nettobetrag von 267,83 € angefallen ist. Dieser Betrag ist aus
Sicht des Gerichts angemessen und - im Hinblick auf den Transport der verletzten
Geschädigten - auch notwendig gewesen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 , 288 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO .
positiv:: 20.01.2003: LG Berlin, 20.1.2003, Az.: 10 O 412/02
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß
§ 116 I SGB X i.V.m. §§ 611, 278 BGB zu. Die Beklagte war aufgrund des
Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, u.a. Schäden an Körper und Gesundheit vom
Patienten abzuwenden. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich der objektiven
Pflichtverletzung als auch des Verschuldens analog § 282 BGB a. F. nachgekommen,
indem sie vorgetragen hat, dass die Geschädigte im Obhutsbereich der Beklagten gestürzt
ist. Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis
eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die
den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor
einen solchen Schaden zu bewahren. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte
nicht ausreichend nachgekommen.
positiv: 10.09.2002 LG Essen, Urteil vom 10.09.2002, Az. 9 O 28/02
Normen: § 276 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Heimvertrag: Umfang und Ausmaß der von einem Pflegeheim zu leistenden Pflege und
Betreuung; Beaufsichtigung einer sturzgefährdeten Person
Leitsatz
1. Umfang und Ausmaß der von einem Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung
richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also nach den
Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Heimaufenthalt notwendig machen,
ebenso wie nach dessen körperlicher, seelischer und geistiger Verfassung.
2. Der Umfang der notwendigen pflegerischen Maßnahmen und Vorkehrungen ist vom
Pflegepersonal des Heimes in Erfüllung der aus dem Heimvertrag folgenden allgemeinen
und besonderen Verpflichtungen zu ermitteln.
3. Wenn ein Pflegeheim eine sturzgefährdete Person aufnimmt, die bereits mehrfach zu Fall
kam und für die ein gerichtlicher Beschluss zur nächtlichen Sicherung mittels Bettgitter oder
Fixierdecke besteht, nicht aber für die Fixierung an einen Stuhl oder Fixiertisch tagsüber,
dann ist es dem Pflegeheim als ultima ratio zuzumuten, zur Erweiterung des
Gerichtsbeschlusses auf den Betreuer einzuwirken, wenn zur persönlichen Beaufsichtigung
am Tage nicht ausreichend Pflegepersonal zur Verfügung steht.
Verfahrensgang: nachgehend OLG Hamm, Az: 27 U 184/02
Tenor
Die
Beklagte
wird
verurteilt,
an
die
Klägerin
5.895,53
€
(i.
W.:
fünftausendachthundertfünfundneunzig und 53/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (17. 12. 2001) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die pflegebedürftige - mittlerweile verstorbene - Frau A K (geb. am 28. 12. 1914) war bei der
Klägerin gesetzlich krankenversichert. Frau K wohnte 1999 im F Pflegeheim, das von der
Beklagten betrieben wird.
Frau K litt unter einer Demenz mit weitgehender Desorientiertheit. Eine sinnvolle
Verständigung mit ihr war nicht mehr möglich. Gleichwohl hatte sie einen sehr starken
Bewegungsdrang, den sie dadurch befriedigte, dass sie im Wohnbereich des Heims
umherlief.
Da Frau K den starken Bewegungsdrang auch nachts verspürte und deshalb immer wieder
versuchte, ihr Bett zu verlassen, erließ das Amtsgericht Essen - Vormundschaftsgericht - am
14. 4. 1998 einen Beschluss, wonach Frau K durch Anbringen eines Bettgitters bzw. durch
das Anlegen einer Schlafdecke fixiert werden konnte. Der Zeitpunkt der Genehmigung
erstreckte sich bis zum 13. 4. 2000.
Am 2. 1. 1999 war Frau K erneut sehr bewegungsaktiv; trotz neurologisch-medikamentöser
Einstellung kam sie nicht zur Ruhe. Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt fand das
Pflegepersonal Frau K in ausgestrecktem Zustand auf dem Boden des Aufenthaltsraumes
liegend vor; größere Verletzungen hatte sie sich infolge des Sturzes allerdings nicht
zugezogen.
Am 22. 4. 1999 litt Frau K erneut unter starken Unruhezuständen. Sie wurde - wiederum zu
einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt - im Zimmer 205 des Heims zwischen Bett und
Waschbecken auf dem Boden sitzend aufgefunden. Da sie anhaltende Schmerzen
verspürte, wurde sie in ein Krankenhaus überstellt. Dort wurde ein Oberschenkelhalsbruch
diagnostiziert und behandelt. Frau K musste bis zum 7. 5. 1999 in stationärer
Heilbehandlung verbleiben, an die sich eine ambulante Therapie anschloss. Bis September
1999 mussten physiotherapeutische Maßnahmen vorgenommen werden.
Auf Grund der Verletzungen, die Frau K erlitten hatte, erbrachte die Klägerin
Sozialleistungen in einem Umfang von 11.530,66 DM (= 5.895,53 €). Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 4. 12. 2001 Bezug genommen.
Die Klägerin machte in der Folgezeit Ansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem
Recht geltend und forderte sie mit Schreiben vom 22. 10. 1999 - wenngleich vergeblich - auf,
5.895,53 € zu zahlen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Aufsichtspflichten verstoßen
und behauptet dazu, der Stütz- und Bewegungsapparat der Frau K sei erheblich
eingeschränkt gewesen. Sie habe lediglich unter Mithilfe von zwei weiteren Personen gehen
können; auch beim Erheben aus dem Sitzen sei Frau K erheblich unsicher gewesen. Trotz
dieses auffälligen Verhaltens habe die Beklagte Frau K unbeaufsichtigt gelassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.895,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (17. 12. 2001) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Eine Fixierung der
Frau K in einem sogenannten Fixierstuhl sei nämlich ausweislich des Beschlusses des
Amtsgerichts Essen vom 14. 4. 1998 nicht zulässig gewesen. Sie - die Beklagte - hätte Frau
K auch nicht ständig beaufsichtigen müssen, zumal hierfür erforderliches Pflegepersonal
nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte behauptet
zudem, zum Zeitpunkt des Vorfalls am 24. 9. 1999 sei Frau K trotz ihrer Desorientiertheit
noch in der Lage gewesen, sich sicher fortzubewegen. Hiergegen hätten aus ärztlicher Sicht
auch keine Bedenken bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der jeweiligen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen P D, M R, M
K und M S sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H G. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 19. 2. 2002 und
28. 5. 2002 Bezug genommen.
zum Seitenanfang
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet; die Klägerin hat Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung von 5.895,53 € aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280; 286; 325;
326 BGB a. F. analog) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB-X.
Frau K hatte nämlich als ehemalige Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte
aus positiver Forderungsverletzung Anspruch auf Zahlung von 5.895,53 €, wobei dieser
Schadensersatzanspruch im Wege der cessio legis gem. § 116 Abs. 1 SGB-X auf die
Klägerin übergegangen ist.
Zwischen Frau K und der Beklagten bestand ein sogenannter Heimvertrag, der als
Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB a. F. zu qualifizieren ist. Die Kammer vertritt die
Auffassung, dass eine objektive Pflichtverletzung dieses Dienstvertrages gegeben ist.
Mit der Aufnahme in die stationäre Heimunterbringung kommt zwischen dem Träger des
Pflegeheims und dem Patienten ein Vertrag zustande, der auf Pflege und Versorgung mit
den personellen und sachlichen Mitteln des Pflegeheims gerichtet ist. Umfang und Ausmaß
der vom Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung richtet sich dabei nach dem
Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also in erster Linie nach den Beschwerden
und Erkrankungen, die den stationären Heimaufenthalt notwendig machen. Von Bedeutung
ist ferner die körperliche, seelische und geistige Verfassung des Patienten. Den durch
Erkrankungen und Konstitution geprägten Besonderheiten des Patienten muss also bei der
Pflege und Betreuung individuell Rechnung getragen werden, damit das Ziel der stationären
Heimunterbringung, die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes auf möglichst hohem
Niveau, nicht in Frage gestellt wird. Ob und in welchem Umfang der Zustand des Patienten
besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und Vorkehrungen erfordert, ist vom
Pflegepersonal des Pflegeheims zu klären und zu entscheiden, das für das Pflegeheim in
Erfüllung der aus dem Heimvertrag folgenden allgemeinen und besonderen Verpflichtungen
tätig wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1982, 775 f.; ähnlich auch BGH
Versicherungsrecht 1991, 310 f.; OLG Köln Versicherungsrecht 1990, 1240 f.; OLG Stuttgart
NJW-RR 1995, 405 f.). Zusammenfassend oblag der Beklagten damit die Pflicht, die Pflege
der Frau K so zu gestalten und zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung
ausgeschlossen war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nunmehr nicht die Klägerin, sondern sie selbst
darlegungs- und beweisbelastet, dass kein objektiver Pflichtverstoß gegeben ist (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1991, 310). Wenngleich grundsätzlich der Gläubiger des Anspruchs aus
positiver Vertragsverletzung das Vorliegen einer Pflichtverletzung darzulegen und zu
beweisen hat, tritt im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ein.
Es ist nämlich deswegen gerechtfertigt, der Beklagten die Beweislast für das Fehlen eines
Pflichtverstoßes aufzuerlegen, da der ursprüngliche Gläubiger des Anspruchs aus positiver
Forderungsverletzung im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den
Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGH Versicherungsrecht
1991, 310 mit weiteren Nachweisen). Wenngleich im vorliegenden Fall die Ursache für den
Sturz der Frau K nicht geklärt werden kann, so ist diese Ursache im vollständig
beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten zu suchen mit der Folge, dass sie den
Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens des angestellten Pflegepersonals zu führen hat
(vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 311).
Die Beklagte hat den Nachweis nicht geführt, dass sie trotz Kenntnis von der
Demenzerkrankung der Frau K und trotz Kenntnis von ihrem Bewegungsdrang besondere
Vorkehrungen getroffen hat, um einen Sturz der Frau K zu verhindern. Die Beklagte hat
insbesondere nicht den Beweis geführt, dass sie Frau K besonders beaufsichtigt hat bzw.
dass eine Beaufsichtigung auf Grund einer etwa vorhandenen Gangsicherheit der Frau K
nicht erforderlich gewesen wäre. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche konkreten
Maßnahmen sie hinsichtlich der bekannten Erkrankung der Frau K ergriffen hat, ist sie
beweisfällig dafür geblieben, dass ihr keine Pflichtverletzung zuzurechnen ist.
Darüber hinaus handelt die Beklagte auch schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gem. §§
276; 282 BGB a.F. Unter Berücksichtigung des zwischen Frau K und der Beklagten
bestehenden Dienstvertrages ergibt sich aus § 282 BGB a. F. für den Anwendungsbereich
der positiven Vertragsverletzung eine Beweislast für die Beklagte als Schuldnerin dahin,
dass sie an der Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft (BGH
Versicherungsrecht 1991, 310 mit weiteren Nachweisen).
Die Beweisaufnahme hat nunmehr nicht mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit
ergeben, dass kein Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter im Sinne des § 276
BGB - Fahrlässigkeit - gegeben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frau K auf Grund
ihres der Beklagten bekannten Gesundheitszustandes der besonderen Beaufsichtigung
bedurft hätte.
Zwar hat die Zeugin D bekundet, Frau K sei bis zu ihrer späteren Unterschenkelamputation
noch in der Lage gewesen, sich allein im Pflegeheim zu bewegen. Der Beweiswert der
Aussage der Zeugin D ist allerdings insofern zu relativieren, als sie ebenfalls zugeben
musste, sie könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr festlegen, zu dem Frau K nicht mehr
gangsicher gewesen sei.
Die Aussage der Zeugin M R ist weitgehend unergiebig und vermag die Beklagte nicht vom
Fahrlässigkeitsvorwurf zu entlasten. Die genannte Zeugin hat nämlich lediglich ausgesagt,
Frau K sei örtlich und zeitlich völlig desorientiert gewesen und dauernd in der Gegend
herumgelaufen. An genauere Einzelheiten könne sie sich allerdings nicht erinnern.
Auch die Bekundungen des Zeugen G sind in ihrem wesentlichen Kerngehalt unergiebig. Er
hat ausgesagt, Genaueres bezüglich der Person K könne er nicht sagen, ihm sei nur noch in
Erinnerung, dass ihr kurz vor dem Tod ein Unterschenkel amputiert worden sei und dass sie
ständig durch den Wohnbereich 2 gelaufen sei.
Gleiche Grundsätze lassen sich hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin S anführen. Sie
hat zwar bestätigt, dass Frau K oftmals in Begleitung einer Pflegeperson gewesen sei.
Gleichwohl sei dies nicht immer der Fall gewesen. Es sei aber bekannt gewesen, dass es
sich bei Frau K um eine stark verwirrte, wenngleich sehr bewegliche Frau gehandelt habe.
Im Vergleich zu anderen Patienten sei sie besonders unruhig gewesen. Bis zuletzt sei sie
sehr mobil gewesen. Zwar hat die Zeugin S bestätigt, dass Frau K in Begleitung einer
Pflegeperson gewesen sei, doch ist der Gehalt dieser Aussage insoweit zu relativieren, als
die Zeugin einerseits bekundet hat, dies sei nicht immer der Fall gewesen, und andererseits
ausgesagt hat, im Heim sei man der Meinung gewesen, dass sie ohne Begleitung im
Wohnbereich 2 herumlaufen könne, da sie noch gut habe laufen können.
Letztlich kann die Beklagte auch auf Grund der Aussage der Zeugin K den Beweis nicht
führen, dass sie kein Verschulden trifft. Denn die Aussage der Zeugin K ist in ihrem
wesentlichen Kerngehalt unergiebig, da sich die Zeugin an die versicherte Person, Frau A K,
gar nicht mehr erinnern konnte.
Aus der Gesamtbetrachtung der Zeugenaussagen lässt sich damit nicht mit der gem. § 286
ZPO notwendigen Gewissheit ableiten, dass die Beklagte die objektive Pflichtverletzung
nicht im Sinne des § 276 BGB a. F. zu vertreten hat. Hinzu kommt, dass der Beklagten das
von der Klägerin zitierte MDK-Gutachten vom 12. 11. 1997 bekannt war. Hier findet sich
unter der Rubrik 4.2 (funktionelle Einschränkungen) die Eintragung, dass der Hilfebedarf
beim Gehen je nach Gangsicherheit schwankend sei. Teilweise sei das Gehen nur mit 2
Personen möglich. Das Gangbild habe bei Begutachtung mit Unterstützung einer
Pflegeperson als kleinschrittig, angstbesetzt und in leicht gebeugter Oberkörperhaltung
gesehen werden können. Darüber hinaus findet sich unter 6.4. die Eintragung, dass Frau K
eine "Rund-um-die-Uhr"-Beaufsichtigung benötige.
Wenngleich der Beklagten zuzugestehen ist, dass es ihr auf Grund des amtsgerichtlichen
Beschlusses des Amtsgerichts Essen - Vormundschaftsgericht - vom 14. 4. 1998 untersagt
war, Frau K tagsüber an einen Stuhl mittels Gurtes oder mittels Fixiertischchens
festzuhalten, so war es ihr zuzumuten - wenn nicht ausreichend Pflegepersonal vorhanden
war -, als ultima ratio auf den Betreuer einzuwirken, eine Erweiterung des
Fixierungsbeschlusses zu erwirken bzw. sich mit diesem Anliegen unmittelbar an das
zuständige Vormundschaftsgericht zu wenden. Wenngleich der Argumentation der Beklagten
selbstverständlich nachvollziehbar ist, wonach Fixierungsmaßnahmen der Lebensqualität
des entsprechenden Patienten äußerst abträglich sind, hätte eine solche Maßnahme - wie
ausgeführt - als ultima ratio beantragt werden können. Das gilt um so mehr, als Frau K am 2.
1. 1999 schon einmal zu Fall gekommen war, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt für
die Beklagte feststehen musste, dass es gerade nicht nur mit völlig geringen bzw.
unerheblichen Risiken verbunden war, Frau K ohne Beaufsichtigung im Wohnbereich 2 des
Heimes herumlaufen zu lassen.
Die Schadenshöhe beläuft sich unstreitig auf 5.895,53 €. Wenngleich dieser Schaden
letztlich von der Klägerin in vollem Umfang beglichen wurde, führt dies - auch unter
Berücksichtigung der Grundsätze über die sogenannte Vorteilsausgleichung (vgl. dazu
Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB , Rdnr. 119 ff.) - nicht zu einer Entlastung der Beklagten.
Denn gem. § 116 SGB-X gehen Leistungen eines (Sozialhilfe-)Versicherungsträgers kraft
Gesetzes auf diesen über, führen allerdings nicht zu einer Entlastung des Schädigers
(Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB , Rdnr. 134, Rdnr. 148 ff.).
Der Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung, der ursprünglich Frau A K
zustand, ist nunmehr auf die Klägerin als den gem. § 27 ff. SGB-V leistungspflichtigen Träger
der Sozialversicherung übergegangen, da sie unstreitig die oben genannten Valuta gezahlt
hat.
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288; 291
BGB a. F.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO .
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO .
positiv: 14.02.2001: OLG Düsseldorf, 14.02.2001- 15 U 149/00 - (Pflegeheim, Weglaufdrang,
voraussehbar, positiv)
„Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 611, 276, 287 BGB i.V.m. § 116
SGB X zu. Die Beklagte hat gemäß §§ 611, 276, 278 BGB schuldhaft ihre vertragliche
Pflegeverpflichtung verletzt, indem die Pflegerin der Geschädigten den Rücken zuwandte
und sich von ihr entfernte, ohne zuvor sicher zu stellen, dass sich die Geschädigte nicht –
motiviert durch ihren Weglaufdrang – durch eigene Bewegungen Verletzungen zufügen
konnte. Der Geschehensablauf war auch nicht für die Beklagte unvorhersehbar, da die
„ausgeprägte Weglauftendenz“, „die motorische Unruhe mit Weglaufdrang“ und ihre
Bewegungen hektischer und überschießender Art, dem medizinischen Gutachten zu
entnehmen waren.“ Ebenso bestanden schwere Einschränkungen des Bewegungs – und
Stützaparates und hochgradige senile Demenz.
positiv: 11.2.2002: OLG Frankfurt a. M., 11.2.2002, Az.: 22 U 98/99
(Pflegeheim, Demenz, voraussehbar, Bettgitter, Vormundschaftsgericht, positiv)
Anmerkung: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Ausdrücklich erinnert das Gericht daran,
dass die Einrichtung verpflichtet ist, unverzüglich den Betreuer/ das Vormundschaftsgericht
einzuschalten, wenn freiheitsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sind, um
Sturzgefahren auszuschließen (siehe hierzu den Exkurs zum § 1906 BGB).
„… stellt sich die Frage, ob der Beklagte bzw. das Personal des von ihm betriebenen
Pflegeheims, für dessen Handeln und Unterlassen er einzustehen hat, verpflichtet gewesen
wäre, ein derartiges Schadensereignis durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu
verhindern. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei dem Pflegebedürftigen
infolge der bei ihm vorliegenden geistigen Behinderung und der damit einhergehenden
Bewusstseinstrübung, Verwirrtheit und Desorientiertheit die Gefahr besteht, dass er aus dem
Bett stürzen und sich dabei gesundheitlichen Schaden zufügen kann. Diese Gefahr war
vorliegend gegeben, da das Gutachten des MDK ergibt, dass schon damals
Orientierungsvermögen und Risikoschätzung aufgehoben waren. Die Art der zu ergreifenden
Sicherungsmaßnahmen
mussten
in
Abstimmung
mit
dem
zuständigen
Vormundschaftsgericht erfolgen, denn jedenfalls die Anbringung eines hohen Bettgitters oder
gar eines Befestigungsgürtels hätten als freiheitsbeschränkende Maßnahmen der
vormundschaftlichen Genehmigung bedurft.“
positiv: 07.12.1999: Gericht: LG Mönchengladbach 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum:
07.12.1999 Aktenzeichen: 1 O 125/99
Normen:
§ 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 SGB 10
Haftung für Bettsturz einer Pflegeheimpatientin während der Morgenpflege
Orientierungssatz
Der Träger eines Altenpflegeheims haftet wegen positiver Verletzung des Heimvertrages für
die Verletzungen, die sich die bettlägerige in Pflegestufe 3 eingestufte Patientin bei einem
Sturz aus dem Bett während der Morgenpflege zuzog. Da bei der Patientin nicht nur nachts,
sondern auch tagsüber ständig Bettgitter angebracht werden mußten, hätte die Pflegekraft
damit rechnen müssen, daß sich die Patientin während der Morgenpflege in ihrem Bett
bewegen und dadurch aus dem Bett rutschen würde. Sie hätte nicht darauf vertrauen dürfen,
daß sich die Patientin in der Zeit, in der sie nicht beobachtet wurde, ruhig in der Mitte ihres
Bettes liegen bleiben würde.
Fundstellen
PKR 2000, 67-68 (Gründe)
positiv: 21.07.1999: Gericht: OLG Dresden 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.07.1999
Aktenzeichen: 6 U 882/99
Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 282 BGB
Pflegeheimvertrag: Darlegungs- und Beweislast bei Haftung des Heimträgers aus positiver
Vertragsverletzung
Anmerkung: Ebenso wie das LG Mönchengladbach (Nr.14) ermittelt das OLG Dresden
sorgfältig die von der Einrichtung vertraglich übernommenen Pflichten. Zutreffend wendet es
die Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos an.
Leitsatz
Liegt die Ursache eines Sturzes einer Pflegeheimpatientin allein im vom Heimträger
beherrschten Gefahrenbereich und steht der Sturz im Zusammenhang mit dem Kernbereich
der geschuldeten Pflichten, genügt es, wenn der Anspruchsberechtigte dies vorträgt. Sache
des Pflegeheimträgers ist es dann nachzuweisen, daß der Sturz nicht auf einem
Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht.
Insoweit besteht keinerlei Unterschied zwischen der Pflege während des Aufenthalts in
einem Krankenhaus und in einem Pflegeheim (Anschluß BGH, 1990-12-18, VI ZR 169/90,
VersR 1991, 310).
Fundstellen
OLGR Dresden 1999, 420-421 (Leitsatz und Gründe), NJW-RR 2000, 761-762 (Leitsatz und
Gründe), BKK 2000, 355 (Gründe), VersR 2001, 520-521 (Leitsatz und Gründe), PflR 2004,
31-34 (Leitsatz und Gründe), KHuR 2001, 20-22 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend LG Leipzig, 5. Februar 1999, Az: 3 O 9670/98
Diese Entscheidung wird zitiert von: Abgrenzung AG Eggenfelden, 11. Dezember
2000, Az: 1 C 894/00; Horst Marburger, ZfS 2002, 161-169 (Aufsatz); Robert Roßbruch, PflR
2004, 34 (Anmerkung)
Anschluß BGH, 18. Dezember 1990, Az: VI ZR 169/90
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.1999 Az. 3 O 9670/98 - wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit
18.09.1998 zu bezahlen.
2. Der Klageantrag ist im übrigen bis zu einem Betrag von 19.201,51 DM dem Grunde nach,
auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen, gerechtfertigt.
3. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht
zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges,
bleibt dem Landgericht vorbehalten.
III. Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als durch Teilurteil zu ihren Gunsten
zu entscheiden und gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im übrigen ein Grundurteil über den
Klagegrund zu erlassen war.
1. Der Klägerin steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Anspruch aus positiver
Forderungsverletzung (pVV) des Pflegeheimvertrages i.V.m. § 278 BGB zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da gem. § 116 Abs. 1 SGB X der Schadensersatzanspruch
auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen ist. Von der Legalzession werden
auch quasivertragliche Schadensersatzansprüche aus pVV mit umfasst (vgl. nur
Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 151).
Die Beklagte war auf Grund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, insbesondere
Schäden an Körper und Gesundheit der Patientin P. abzuwenden. Zwischen den Parteien ist
unstreitig geblieben, dass die verstorbene Patientin P. auf Grund eines Pflegeheimvertrages
zwischen ihr und der Beklagten in dem Pflegeheim betreut wurde.
Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung als
auch des Verschuldens genügt, indem sie vorgetragen hat, dass die Patientin im
Gefahrenbereich der Beklagten gestürzt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Vorschrift des § 282 BGB
nicht nur dann (analoge) Anwendung, wenn es um den Entlastungsbeweis hinsichtlich eines
Verschuldens geht, sondern auch für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, soweit
es um solche Risiken geht, die von dem Träger der jeweiligen Pflegeeinrichtung und dem
dort tätigen Personal voll beherrscht werden können (Urteil des BGH vom 18.12.1990, Az. VI
ZR 169/90 = VersR 1991, 310). Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr
auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners angebracht,
wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den
Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH, a.a.O. m.w.N.). Davon ist
im vorliegenden Fall auszugehen. Zwischen den Parteien ist jedenfalls dem Grunde nach
unstreitig, dass die Patientin P. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung Hilfe
beim Gehen benötigte. Umstritten ist hierbei lediglich die Art der qualifizierten Hilfeleistung.
Da die Patientin unstreitig auch an Fallsucht litt, ging die vertragliche Nebenpflicht aus dem
Pflegeheimvertrag insbesondere auch gerade dahin, die Patientin P. vor unerwarteten
Stürzen zu bewahren.
Auch aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Anlage K 1, Bl. 9 dA),
dessen Feststellungen von keiner Seite angegriffen werden, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Soweit dort unter der Ziffer 8 (Bl. 17 dA) davon die Rede ist, dass die Patientin beim Gehen
"oft" begleitet werden musste, kann dies nur im Zusammenhang mit den übrigen detaillierten
Feststellungen gesehen werden. Aus der Ziffer 4.2.1. (Bl. 11 dA) und der Ziffer 4.2.4. des
Gutachtens ergab sich für die Beklagte in unmissverständlicher Deutlichkeit, dass die
Patientin ohne jede Hilfe beim Gehen einer akuten und immerwährenden Sturzgefahr
ausgesetzt war. Dass zumindest eine Begleitperson erforderlich war, wird auch von der
Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Dass es sich dabei um eine Begleitperson
handeln musste, die physisch und nach ihrem Ausbildungsstand in der Lage war, die
Patientin vor den Verletzungsfolgen bei Stürzen zu bewahren, versteht sich - auch ohne
ausdrückliche Erwähnung im Gutachten - von selbst.
Wie im vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall liegt auch hier die Ursache des
Sturzes allein im von der Beklagten als Pflegeheimträgerin beherrschten Gefahrenbereich
und betraf den Kernbereich der Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag.
Die Beklagte hat daher auch den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der von ihr mit
der Begleitung der Zeugin P. beauftragten Fachkraft zu führen.
Es wäre daher hier Sache der Beklagten gewesen, aufzuzeigen und wegen des Bestreitens
der Klägerin nachzuweisen, dass der Vorfall, der zum Sturz der Patientin P. geführt hat, nicht
auf einem Fehlverhalten des von ihr mit der Begleitung der Patientin betrauten
Pflegepersonals bzw. der konkreten Fachkraft beruht.
Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Trotz
des schon erstinstanzlich gegebenen Hinweises der Klägerin auf die Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Patientin
P. beim Gang zur Toilette über ihre Füße gestolpert sei. Im Übrigen hat es die Beklagte aber
verabsäumt, konkret diejenigen Umstände darzulegen, die zum Sturz der Patientin geführt
haben. Sie hat trotz entsprechender Aufforderung seitens der Klägerin noch nicht einmal die
mit der Begleitung der Patientin betraute Fachkraft namentlich benannt. Abgesehen davon,
dass sich die Beklagte auch den Inhalt des Schreibens des kommunalen
Schadensausgleichs vom 25.09.1997 (Anlage K 2, Bl. 18 dA) nicht ausdrücklich zueigen
gemacht hat, ergibt sich auch hieraus lediglich die Vermutung, dass das Übergewicht der
Patientin (mit-)ursächlich für den Sturz gewesen sein könnte. Aber auch in diesem Fall wäre
die objektive Pflichtverletzung durch die Beklagte im Ergebnis nicht widerlegt, denn es bliebe
offen, ob auch bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Sturz der übergewichtigen
Patientin hätte vermieden werden können. Soweit die Beklagte die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Behauptung angeboten hat, dass keine andere Person
die Patientin hätte auffangen können, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Was nämlich die
Beklagte unter "konkreter Situation" verstanden wissen will, hat sie entgegen ihrer
Darlegungslast nicht dargestellt. Die konkrete Darstellung des Unfallablaufs oblag aber wie
ausgeführt ihr.
Darüber hinaus steht in entsprechender Anwendung des § 282 BGB auch fest, dass die
Beklagte schuldhaft gehandelt hat.
Eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung der von ihr mit der Begleitung beauftragten
Fachkraft hat sie sich gem. § 278 BGB wie eigenes anrechnen zu lassen.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass sich - jedenfalls für bestimmte
Vertragstypen - aus der Vorschrift des § 282 BGB auch im Bereich der positiven
Vertragsverletzung eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners ergibt (vgl. BGH,
a.a.O. m.w.N.). Wie die Beklagte selbst erstinstanzlich vorgetragen hat, neigte die Patientin
zusätzlich zu ihrer allgemeinen Demenz zu Schwindelgefühlen. Soweit die Beklagte
einwendet, der Unfall sei deswegen nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weil die
Patientin im Vorfeld keine Anzeichnen eines Schwindelgefühles gezeigt hätte und
unvorhergesehen gestürzt sei, entlastet dies die Beklagte allein nicht vom
Fahrlässigkeitsvorwurf. Dass die Patientin auf Grund ihres Krankheitsbildes auch
"unerwartet" stürzen konnte, versteht sich von selbst. Insbesondere treten Schwindelgefühle
auch plötzlich und unerwartet auf. Damit musste die Beklagte nach der gegebenen Sachlage
jederzeit rechnen. Soweit sie vorgetragen hat, dass der Sturz deshalb unvermeidbar
gewesen sei, weil er beim Betreten des Toilettenraumes vorgekommen sei, entlastet auch
dies die Beklagte nicht. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass bei Beachtung der
verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht Vorkehrungen hätten getroffen werden können,
die den Sturz hätten vermeiden können. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen worden,
weshalb die Gegebenheiten im Toilettenraum eine vorbeugende Hilfestellung etwa hätten
verhindern sollen. Selbst in einem solchen Fall bliebe dann allerdings die Haftung wegen
Organisationsverschuldens bestehen. Soweit nämlich feststeht, dass auf Grund der
besonderen Gegebenheiten des Toilettenraumes kein ausreichender Schutz vor einem
plötzlichen Fall der Patientin gewährleistet werden konnte, hätte die Beklagte zumindest
vorbeugend - etwa durch Begleitung durch zwei Fachkräfte - Maßnahmen treffen müssen.
Auch hierfür ist nichts vorgetragen worden.
2. Nach alledem war der Klägerin der Anspruch dem Grunde nach zuzuerkennen.
Der Senat hält den Erlass eines Grundurteils für sachgerecht, soweit er nicht schon jetzt
abschließend entscheiden konnte.
Erforderlich aber auch genügend ist, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter
Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner
Höhe besteht (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 304 Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier
jedenfalls für einen Teil der Krankenhausbehandlungskosten bereits nach gegenwärtigem
Sach- und Streitstand mit Sicherheit der Fall.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die infolge von Komplikationen aufgetretenen
neuromuskulären Schluckstörungen in einem Zusammenhang mit der Oberarmfraktur der
Patientin stünden, ist dieser Einwand jedenfalls für den Teil der Behandlungskosten unter
Umständen beachtlich, der nach Auftreten dieser "Komplikationen" angefallen ist. Da eine
zeitliche Aufschlüsselung der Krankenhauskosten bislang nicht erfolgt ist (sich freilich bei
einem entsprechenden Beweisergebnis auch erübrigen würde), konnte insoweit kein
Teilurteil ergehen.
Im Ergebnis zu Recht geht die Klägerin auch davon aus, dass ihr ein Betrag, der dem von ihr
verauslagten Sterbegeld entspricht, von der Beklagten zu ersetzen ist. Gem. § 116 Abs. 1
SGB X ging auch der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB auf die Klägerin über, soweit sie, also
in Höhe des Sterbegeldes, für die Beerdigungskosten (mittelbar) aufgekommen ist (vgl. nur
BGH VersR 1986, 698; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 152).
Voraussetzung eines Anspruchsüberganges gem. § 116 Abs. 1 SGB X ist nämlich nicht,
dass der Anspruch zuvor bei dem Versicherten selbst entstanden ist (was naturgemäß bei
§ 844 Abs. 1 BGB nie der Fall wäre), sondern nur, dass zwischen der als Sterbegeld
gewährten Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch eine sachliche und zeitliche
Kongruenz besteht (vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O. ebenda).
Auch
insoweit
ist
von
der
Beklagten
allerdings
der
haftungsausfüllende
Kausalzusammenhang bestritten worden, so dass diesbezüglich der Rechtsstreit
ebensowenig zur Entscheidung reif ist. Dabei wird im weiteren Verfahren allerdings zu
beachten sein, dass der Ursachenzusammenhang nur dann entfällt, wenn es sich vorliegend
um einen ganz außergewöhnlichen, keinesfalls zu erwartenden Krankheitsverlauf handeln
sollte (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem v § 249 Rn 68 m.w.N.).
3. Im übrigen war durch Teilurteil zu Gunsten der Klägerin zu erkennen.
Dem auf der Basis des § 116 Abs. 8 SGB X verlangten Pauschalsatz von 175 DM für die
nichtstationären Behandlungskosten ist die Beklagte auch in der letzten mündlichen
Verhandlung nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für die eingeforderten Transportkosten in
Höhe von 80 DM.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus
§§ 284 Abs. 1 Satz 1 , 288 Abs. 1 Satz 1 BGB . Mit dem Schreiben der Klägerin vom
2.9.1998 (Anlage K8, Bl. 27 dA) wurde die Beklagte zum 18.09.1998 verzugsbegründend
gemahnt.
4. Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.7.1999
boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere vermag
der Senat keinen relevanten, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Unterschied zwischen
der Behandlung einer unstreitig psychisch und physisch stark behinderten Frau in einem
Pflegeheim zu derjenigen in einem Krankenhaus zu erkennen. Auch in Krankenhäusern
besteht nicht generell die Notwendigkeit einer "vollumfänglichen Akutbehandlung"; dies
hängt ebenso wie bei Pflegeheimen letztlich immer von der konkreten Hilfs- bzw.
Behandlungsbedürftigkeit des einzelnen Patienten ab.
II.
Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 546 Abs. 2 ZPO . Die Kostenentscheidung war dem
Landgericht vorzubehalten.
positiv: 18.12.1990: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 18.12.1990 Aktenzeichen:
VI ZR 169/90+
Normen:
§ 276 BGB, § 282 BGB
Beweislastumkehr bei Unfall des Patienten während Krankenhauspflege
Leitsatz
1. Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der
ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und stürzt,
so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall
nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.
Fundstellen
VersR 1991, 310-311 (Leitsatz und Gründe); NJW 1991, 1540-1541 (Leitsatz und Gründe);
RuS 1991, 194-195 (red. Leitsatz und Gründe); MedR 1991, 139-140 (Leitsatz und Gründe);
BGHR BGB vor § 1/Positive Vertragsverletzung Beweislast 5 (Leitsatz und Gründe); BGHR
BGB § 823 Abs 1 Krankenhaus 1 (Leitsatz und Gründe); BGHR RVO § 539 Abs 1 Nr 17a
Versicherungsschutz 1 (Gründe); LM Nr 60 zu BGB § 276 (Hb) (Leitsatz und Gründe); MDR
1991, 846 (Leitsatz und Gründe); BGHWarn 1990, Nr 401 (Leitsatz und Gründe); BGH-DAT
Zivil; weitere Fundstellen BE Ärztebl 1993, 391 (Kurzwiedergabe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 5. April 1990, Az: 8 U 115/89; vorgehend LG Kleve, 31. März
1989, Az: 4 O 386/88
Diese Entscheidung wird zitiert von
Fortführung OLG Hamm, 25. Juni 2002, Az: 9 U 36/02; Anschluß OLG Dresden, 21. Juli
1999, Az: 6 U 882/99; Vergleiche BGH, 25. Juni 1991, Az: VI ZR 320/90; Horst Marburger,
ZfS 2002, 161-169 (Aufsatz)
Tatbestand
Die klagende AOK verlangt aus übergegangenem Recht des bei ihr krankenversicherten
Rentners Heinrich G. von der beklagten Stiftung als Trägerin des St. A.-Hospitals in K.
Schadensersatz wegen fehlerhafter stationärer Pflege.
Heinrich G., der seit längerem halbseitig gelähmt war, wurde im Alter von 73 Jahren am 30.
Dezember 1985 in die urologische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten
aufgenommen, um dort u.a. wegen Urocystitis und eines Harnweginfektes behandelt zu
werden. Er kam am 17. Januar 1986 auf seiner Station zu Fall, als ihn die Krankenschwester
Beate J. vom Nachtstuhl heben und auf die Bettkante setzen wollte. Durch den Sturz zog G.
sich einen Oberschenkelhalsbruch am linken Bein zu, der zu einer Behandlung in der
chirurgischen Abteilung des Krankenhauses vom 17. Januar bis zum 20. Februar 1986
führte. Für diesen Zeitraum entstanden der Klägerin Kosten von 8.022 DM.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz dieser Aufwendungen sowie auf Zahlung einer sog.
Fallpauschale von 173 DM in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die
Krankenschwester J. habe schuldhaft gehandelt, als sie den 60 kg schweren G. ohne
weitere Hilfskraft habe anheben und transportieren wollen. Die Beklagte hat dem
entgegengehalten, die von Frau J. ausgeführte Tätigkeit könne ohne weiteres von einer
einzelnen Pflegekraft erledigt werden. Frau J. habe den Patienten auch fachgerecht gefaßt;
die Ursache für den Sturz lasse sich nicht mehr klären.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 8.195 DM nebst Zinsen
verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage in Höhe der Kosten für den 17.
Januar 1986 von 229,20 DM zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat von der
Klageforderung des weiteren die sog. Fallpauschale von 173 DM abgesetzt, im übrigen aber
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.792,80 DM nebst Zinsen bestätigt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie ihren Antrag auf volle
Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die
Heilbehandlung des G. zu ersetzen. Der Sturz des G. sei die Folge eines auf leichter
Fahrlässigkeit der Krankenschwester J. beruhenden Fehlverhaltens, das nach der
Beweisregel des § 282 BGB festzustellen sei und für das die Beklagte aufgrund des
Krankenhausaufnahmevertrages einzustehen habe. Daß die Einzelheiten des Unfallablaufs
nicht mehr aufzuklären seien, wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, da die
Schadensursache aus ihrem Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Frau J. habe in dem auf
der Station geführten Berichtsbogen vermerkt, daß G. beim Herunternehmen vom Nachtstuhl
das Übergewicht bekommen habe. Das zeige, daß sie nicht fest genug gestanden habe, um
eine solche Gewichtsverlagerung auszugleichen.
II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
1. Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klägerin für klagebefugt. Denn
Schadensersatzansprüche, die G. aus schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über
seine stationäre Behandlung gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB gegen die Beklagte erwachsen
sind, sind nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin als den gemäß §§ 182ff RVO (jetzt
§§ 27ff SGB V) leistungspflichtigen Träger der Sozialversicherung übergegangen.
a) Daß ein Kassenpatient wie G. zumindest als begünstigter Dritter (§ 328 BGB) einen
unmittelbaren Anspruch gegen den Krankenhausträger auf sachgemäße Behandlung
erlangt, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 89, 250, 252ff;
96, 360, 363). Diese Rechtsposition des Patienten wird auch von der Revision nicht in Frage
gestellt.
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß Schadensersatzansprüche des G.
aus dem Unfall vom 17. Januar 1986 auf die Klägerin als die örtlich zuständige
Krankenkasse und nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen
sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat
anschließt, erstreckt sich die in § 539 Abs. 1 Nr. 17a RVO angeordnete Einbeziehung der
stationär behandelten Kassenpatienten in die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf
Schadensfälle aus einer fehlerhaften Behandlung durch die Ärzte oder das Pflegepersonal
(BSG, Urteile vom 27. Juni 1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 286ff; vom 1. Februar 1979 - 2 RU
85/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 56; vom 30. September 1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539
Nr. 71; vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 79/80 - USK 81286 und vom 27. November 1986 - 2
RU 10/86 - "Die Leistungen" 1988, 26, 28). Auch diese rechtliche Beurteilung wird von der
Revision nicht angegriffen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die
Beklagte dem G. wegen Schlechterfüllung des Vertrages über seine stationäre Behandlung,
der auch seine pflegerische Betreuung umfaßte, zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zwar
hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß der Sturz des G. auf einem von der Beklagten
nach § 278 BGB zu vertretenden Verschulden der Krankenschwester J. beruhte. Nach den
Gegebenheiten des Streitfalles trifft sie hierfür aber auch nicht die Beweislast; vielmehr hat
die Beklagte sich insoweit zu entlasten, und dieser Beweis ist von ihr nicht geführt.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich jedenfalls für bestimmte Vertragstypen wie
insbesondere den Werk- und den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB auch für
den Bereich der sog. positiven Vertragsverletzungen eine Beweislast für den Schuldner
dahin ergibt, daß ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft (BGHZ
23, 288, 290f; 28, 251, 254). Freilich greift, wie die Revision mit Recht geltend macht, diese
Beweisregel grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, daß der Schuldner objektiv gegen seine
Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist (BGHZ
28, 251, 254; 42, 16, 18f; 61, 118, 120; BGH, Urteile vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 VersR 1969, 470, 471 und vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - VersR 1978, 724, 725;
Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - VersR 1961, 1078, 1079; vom 21.
Dezember 1965 - VI ZR 161/64 - VersR 1966, 292, 294 und vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79
- VersR 1980, 1027, 1028). Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der
Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners
umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu
Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin
gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGHZ 3, 162,
174; 8, 239, 241 f; 27, 236, 238ff; 41, 151, 153; 51, 91, 103ff; 67, 383, 387; Senatsurteil vom
19. Juni 1973 - VI ZR 178/71 - VersR 1973, 862f; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468 ;
Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 282 Anm. 2 c) bb); Baumgärtel, Handbuch der
Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Anh. § 282 Rdn. 37, 57, 88ff).
b) Für die Arzt- und die Krankenhaushaftung, um die es hier geht, kann allerdings nach der
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Beweisregel des § 282 BGB im
Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise Anwendung finden. Denn der Arzt
schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern
lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung; die Vorgänge im lebenden
Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, daß schon der
ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung
hindeuten würden (Senatsurteile vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310,
312; vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - VersR 1977, 546, 547 und vom 22. Januar 1980 VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428 = AHRS 6325/4). Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um
diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern um Risiken
insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem
dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. So liegen die Dinge z.B. in Bezug auf
die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu
benötigten Geräte und Materialien. Deshalb hat der erkennende Senat dem
Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier
Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es
etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Urteil
vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954 = AHRS 6362/1), die
Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegerätes (Urteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR
110/75 - VersR 1978, 82, 83 = AHRS 6332/2), die Reinheit des benutzten
Desinfektionsmittels (Urteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764 = AHRS
6332/3) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November
1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, 162f = AHRS 6332/5). Dasselbe gilt für die
unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Senatsurteil vom 10. Januar
1984 - VI ZR 158/82 - BGHZ 89, 263, 269ff = VersR 1984, 356, 358f), das Zurückbleiben
eines Tupfers im Operationsgebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 VersR 1981, 462) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch
(Senatsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387 = AHRS 6330/3).
Wie bei allen diesen Fallgestaltungen, so liegt auch im Streitfall die Ursache für den Sturz
des G. im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers mit der Folge, daß
die Beklagte den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der Krankenschwester J. zu
führen hat.
aa) Daß die Zuweisung der Beweislast an den Krankenhausträger gerade auch die
Risikosphäre des Pflegedienstes umfaßt, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen
(vgl. Urteile vom 9. Mai 1978, 3. November 1981, 10. Januar 1984 und 24. Januar 1984 =
sämtlich aaO). Diese Beweislastverteilung ist jedenfalls dann geboten, wenn - wie auch im
Streitfall - das Pflegepersonal in seinem eigentlichen Aufgabenbereich tätig wird und nicht
etwa Hilfsdienste im Kernbereich des ärztlichen Handelns leistet.
bb) Ebenso, wie es in einem Krankenhaus nicht vorkommen darf, daß ein Desinfektionsmittel
durch einen "unglücklichen Zufall" verunreinigt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 = aaO), so
darf es auch nicht geschehen, daß ein Patient bei einer Pflegemaßnahme seitens der ihn
betreuenden Krankenschwester aus nicht zu klärenden Gründen zu Fall kommt. Vielmehr
müssen die auf der Krankenstation an den Patienten vorgenommenen Bewegungs- und
Transportmaßnahmen, wie sie hier von der Krankenschwester J. mit dem halbseitig
gelähmten G. durchgeführt wurden, in einer Weise bewerkstelligt werden, daß ein Sturz des
Patienten ausgeschlossen ist. Diese Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und
damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer
Betreuung. Kommt es dennoch, wie im Streitfall, zu einem Sturz des Patienten, so ist es
deshalb Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall
nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht. Dieser Beweis ist von der
Beklagten nicht geführt und kann, wie ihrem Vorbringen zur nicht mehr klärbaren Ursache zu
entnehmen ist, von ihr auch nicht erbracht werden.
3. Gegen die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrages wendet sich die
Revision nicht. Deshalb muß es auch insoweit bei dem Erkenntnis des Berufungsgerichts
verbleiben.
Negative Sturzfallentscheidungen:
negativ: 28.04.2005: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2005 AZ: III ZR 399/05
Leitsatz:
a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der
Heimbewohner zu schützen.
b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem
Unfall im Heim.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2.
September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des
Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen,
unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von
der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten
Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur
links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich
war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren
Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz
ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen mußte sie jeweils
stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert,
zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III
zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben
ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar
machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur
Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu
dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im
Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin
von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine
Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und
anschließend ambulant behandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von Pflichten aus dem
Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der
von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung
von 7.185,13 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 27. Juni 2001
kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten
Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.
Der beklagten Heimträgerin erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz
der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin.
Auch bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der
Bewohnerin vor Schädigungen, die ihr wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen
oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche
Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868).
Eine
schuldhafte
Verletzung
dieser
Pflichten
ist
geeignet,
sowohl
einen
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch
einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen.
Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die
mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG
München VersR 2004, 618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das
Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG
Koblenz a.a.O.). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem
Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen
zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der
Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F.
vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).
Es kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher
Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die
Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und
kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche
Unversehrtheit zu schützen.
Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das
Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne
einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen.
Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der
Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden.
Darlegungs - und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin;
Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten.
Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis
eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im
Herrschafts-und Organisations-bereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die
den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger
gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den
damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im
Krankenhaus bei einer Bewegungs-und Transportmaßnahme der ihn betreuenden
Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei
es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf
einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR
2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und
Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte).
Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte
Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten
Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen,
alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre
der Geschädigten verblieb.
Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser
Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn
kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Sei
hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß
nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht
richtig sein. Dabei wird, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß
es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten
Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung
ausschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm
NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).
Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt, die Bewohnerin
im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen
unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß
das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für entbehrlich halten durfte. Insbesondere
hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten
Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere
Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen,
Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber
gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung
gezogen hatte.
Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat,
weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im
Schadensfall eintritts-pflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt,
sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen muß.
Dies gilt trotz des von der Revision an sich zutreffend -hervorgehobenen Umstandes, daß
das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der
entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck des Gutachtens änderte
nichts daran, daß dort auch Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung
sowie zur Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen
auch -in anderen Bereichen -tatsächlich erteilt wurden.
Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen
ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach
Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren
sturzfrei geblieben war.
Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie auch nach der
Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation
gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen,
um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter
von Maßnahmen erhalten, die der unter Betreuung stehenden Bewohnerin über einen
längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung
durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB).
Die Beklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlass,
von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.
1. 5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine
schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es
unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anzulegen, durch die
die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin
selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß
die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines
Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das
Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert
war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem
Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das
Tragen dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr
des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen.
Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es versäumt, dafür Sorge
zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die
Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachgekommen, daß sie in Reichweite der
Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte
herbeirufen können.
Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte.
Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hilfe zu leisten,
würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims
hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen
und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre
widersprechen.
negativ: 24.02.2005: Gericht: AG Stuttgart Entscheidungsdatum: 24.02.2005 Aktenzeichen: 16 C
8669/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: 2.435,-- EUR
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X in
Anspruch
wegen
des
Verstoßes
gegen
vertragliche
und
deliktische
Verkehrssicherungspflichten bzw. Verletzung der vertraglichen Aufsichts- und
Betreuungspflicht und hieraus resultierender Körperverletzung der bei der Klägerin
versicherten A. gemäß den §§ 611 , 276 , 278 , 823 BGB i.V.m. den §§ 31 , 831 BGB .
Zwischen der im Juli 1907 geborenen Heimbewohnerin Frau A. un der Beklagten besteht
zumindest seit Mai 2000 ein Heimvertrag und sie wurde seitdem in einem Heim der
Beklagten gepflegt, wobei in einer Kurzinformation zum Gutachten zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit vom 14.9.1999 des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)
ausgeführt ist, dass Frau A. sich im Bett selbst drehen und frei sitzen könne. Das Stehen und
Gehen von 2 bis 3 Schritten sei nur mit maximaler Unterstützung zweier Pflegepersonen
möglich. Langes Sitzen war nicht möglich wegen der Gefahr des Umkippens.
Am 22.10.2002 gegen 15.15 Uhr saß Frau A. auf einem Pflegestuhl in der Nasszelle, wobei
sie von diesem Stuhl herunterrutschte als sisch die Pflegekraft, Frau B, kurz nach einem
Pflegeprodukt umdrehte, um dieses aus einem Regal zu holen. Hierbei erlitt Frau A eine
Sprunggelenkfraktur, so dass sie in stationäre Behandlung kam.
Der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 2.328,98 EUR.
Die Klägerin macht diese Kosten gegen die Beklagten geltend aus vertraglichen und
deliktischen Ansprüchen, da die Beklagte Frau A. bei der Pflege nicht die erforderliche volle
Unterstützung zukommen ließ. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die
Körperpflege bei Frau A am Schadenstag von 2 Pflegepersonen durchgeführt worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.328,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 11.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor, es habe kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgelegen, man habe keinesfalls am
22.10.2002 mit einem Sturz aus dem Pflegestuhl rechnen müssen, da dies auch zuvor nie
vorgekommen sei und auch im MDK-Gutachten ausgeführt wird, das Frau A frei sitzen
könne. Die Pflegekraft Frau B habe sich auch nur kurz zu einem Regal umgedreht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Bei der Beklagten liegt bezüglich des Schadensereignisses bei Frau A. am 22.10.2002
weder eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag noch eine
deliktische Aufsichtspflichtverletzung vor.
Der Beklagten kann kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie es unterlassen
hat, anzuordnen, dass Frau A am Schadenstag im Pflegestuhl fixiert wird oder von 2
Pflegekräften in die Nasszelle begleitet wird.
Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass Frau A. aus dem Pflegestuhl rutschen
könnte, nachdem zum einen im MDK-Gutachten festgestellt wurde, dass Frau A noch frei
sitzen könne und auch am Schadenstag keine Verschlechterung des Zustandes festzustellen
war, zum anderen Körperpflegemaßnahmen in gleicher Weise in der Vergangenheit oft
erfolgten, ohne Anzeichen, dass die Gefahr des Herausrutschens bestand. Nach den bis
dahin bestehenden Erkenntnissen bezüglich des Gesunheitszustandes war nicht damti zu
rechnen, dass Frau A aus dem Pflegestuhl rutscht, während sich die Pflegekraft während der
Dauer von Sekunden nach einem Pflegemittel im Regal umdreht.
Unter diesen Umständen war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, für solch einen
Vorgang in der Nasszelle 2 Pflegerinnen zu beauftragen Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit ist es der Beklagten nicht zuzumuten, derartige Vorgänge durch 2
Pflegekräfte ausführen zu lassen, so würden die Heimpflegekosten, die auch so schon in
einer sehr beträchtlichen Höhe angesiedelt sind, noch weiter erheblich steigen, ganz
abgesehen davon, ob es möglich wäre, überhaupt so viele Pflegekräfte auf dem
Arbeitsmarkt zu finden.
Ein gewisses Lebensrisiko bleibt auch in einem Heim. Dies auch gerade dann, wenn man die
Würde des Menschen, hier der Heim bewohnerin A., hoch ansiedelt und Gurte am
Pflegestuhl (wie auch sonst Bettgitter und andere freiheitsentziehende Maßnahmen) nur sehr
behutsam einsetzt und die Heimbewohner auch noch Versicherungen, zu denen sie noch
selbst fähig sind, auch selbst ausführen lässt, wie hier das Abtrocknen des Gesichts in der
Nasszelle während des Sitzens im Pflegestuhl. Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen
im übirgen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nur dann erteilt wird, wenn
eine konkrete Gefährdungsgrundlage vorliegt und nicht schon dann, wenn es aus Altersoder Gesundheitsgründen nicht ausgeschlossen scheint, dass einmal ein Gefährdungsfall
wie z.B. ein Sturz eintreten könnte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Ziffer 11 , 711 ZPO .
negativ: 02.09.2004: Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 02. 09.2004
Aktenzeichen: 12 U 107/03
Normen:
§ 1906 Abs 4 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10, § 116 Abs 8 SGB 10
Leitsatz
Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der
Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden. Eine
Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners während der Mittagsruhe oder das Hochfahren
der Bettgitter besteht nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 Abs. 4
BGB), die nicht ohne hinreichenden Anlass eingeholt werden muss; drei Stürze vor
Aufnahme in das Pflegeheim innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Unfall reichen dafür
nicht aus.
Redaktionelle Gliederung
(1) Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Heimvertrages kann
nur bestehen, wenn eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenen
Pflichten nachweislich ist.
(2) Den Träger eines Altenheims trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz alter
Menschen vor Schädigungen, die durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des
Altenheims drohen.
(3) Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt voraus, dass sich die betroffene Person zum
Zeitpunkt der Schädigung im unmittelbaren Einflußbereich eines Mitarbeiters des in
Anspruch genommenen Pflegeheimes befindet.
(4) Das Fixieren einer Person im Bett oder das Hochfahren von Bettgittern sind Maßnahmen,
die in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eingreifen. Die Anwendung derartiger
Maßnahmen ist durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag zu genehmigen.
(5) Eine ständige Überwachung aller Heimbewohner ist für ein Pflegeheim wirtschaftlich nicht
zumutbar und spricht zudem gegen die Wahrung der Privatsphäre der Bewohner.
6) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Träger eines Pflegeheimes für
Verletzungen seiner Bewohner in Anspruch genommen werden kann und welche
Sorgfaltspflichten sich aus einem Heimvertrag ergeben, ist für eine Vielzahl von Fällen von
ausschlaggebender Bedeutung.
Fundstellen
KGR Berlin 2005, 43-45 (red. Leitsatz und Gründe) - GesR 2005, 66-68 (Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend LG Berlin, 14. Februar 2003, Az: 28 O 336/02
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 336/02 - abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die am 24. Februar 2003 eingelegte und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 6. Juni 2003 bei Gericht
eingegangene Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 2.
April 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar
2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die
Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und
vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wonach es entgegen der Ansicht des Landgerichts
Sache der Klägerin gewesen sei, eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten, die zum
Sturz der Frau Gertraud W. geführt hat, darzulegen und zu beweisen. Mangels
entsprechenden Vorbringens der Klägerin sei die Klage unschlüssig gewesen. Zu Unrecht
habe das Landgericht seine Entscheidung auf die Feststellungen im Pflegegutachten des M.
gestützt. Dieses sei der Beklagten aus Gründen des Datenschutzes zum Unfallzeitpunkt
nicht bekannt gegeben worden.
Zu Unrecht habe sich das Landgericht über den erstinstanzlichen und unter Beweisantritt
gestellten Vortrag der Beklagten hinweggesetzt, wonach Frau W. in der Lage gewesen sei,
ihr Bett allein und ohne fremde Hilfe zu verlassen, um sich in ihrer vertrauten Umgebung
bzw. im Wohnbereichsflur selbständig zu bewegen. Bei dem Pflegepersonal der Beklagten
handele es sich um qualifizierte Fachkräfte, die im Umgang mit alten Menschen geschult
seien und ein Gespür und einen Blick dafür hätten, ob Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr
bestünden oder nicht. Auch habe Frau W. jederzeit die Möglichkeit gehabt, durch Rufen oder
Betätigen der Klingel auf sich aufmerksam zu machen. Weiter wiederholt und vertieft die
Beklagte ihr Vorbringen, wonach Sicherungsmaßnahmen, wie das Anbringen eines
Bettgitters grundsätzlich unzulässig gewesen seien.
Die Beklagte behauptet, eine Fixierung der Frau W. hätte wegen deren Unruhe zu
zusätzlichen Leiden geführt (Beweis: Sachverständigengutachten). Wenn Frau W. gemeint
habe, Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, habe sie stets das Pflegepersonal informiert
(Beweis: Zeugnis V.). Lediglich für weitere Distanzen habe sie - je nach Tagesform - Hilfe
der Pflegekräfte in Anspruch genommen (Beweis: Zeugnis V.). Der Sohn der Frau W. , Herr
Jürgen W., der deren Betreuer gewesen sei, habe sich bei Gesprächen gegen die
Anbringung eines Bettgitters ausgesprochen (Beweis: Zeugnis V. , W.).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 die Klage
abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Beklagte habe die Möglichkeit
gehabt, den Sturz der Frau W. durch verschiedene Maßnahmen, wie das Anbringen eines
Bettgitters, eine speziell geformte Matratze, Rückhaltegurte, Bewegungsmelder oder
Lichtschranken zu verhindern oder die Versicherte zumindest durch das Tragen von
Hüftprotektoren vor eintretenden Folgen eines Sturzes bewahren zu können.
Die Klägerin behauptet, es sei nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Frau W.
aus Schwäche oder infolge eines Schwindelanfalls den Halt verloren habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.
(1) Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Heimvertrages kann
nur bestehen, wenn eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenen
Pflichten nachweislich ist.
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen
der verletzten Frau W. bzw. deren Betreuer und der Beklagten geschlossenen
Heimvertrages, welcher gemäß § 116 Abs. 1 , 8 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein
könnte, besteht nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat eine
schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenden Pflichten durch die
Beklagte bzw. deren Mitarbeiter nicht dargetan und bewiesen.
(2) Den Träger eines Altenheims trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz alter
Menschen vor Schädigungen, die durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des
Altenheims drohen.
a) Zwar ist der Träger eines Altenheims nicht nur zur Betreuung und Versorgung der
Heimbewohner verpflichtet. Vielmehr trifft ihn auch eine Verkehrssicherungspflicht zum
Schutz der alten Menschen vor einer Schädigung, die diese wegen Krankheit oder einer
sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung und durch die Einrichtung und bauliche
Gestaltung des Altenheims droht (OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867 f.).
(3) Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt voraus, dass sich die betroffene Person zum
Zeitpunkt der Schädigung im unmittelbaren Einflußbereich eines Mitarbeiters des in
Anspruch genommenen Pflegeheimes befindet.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch nicht allein aus dem Umstand, dass die
Heimbewohnerin Frau W. im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich
dabei verletzt hat auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter
geschlossen werden. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht
herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (in NJW 1991, 1541 = VR 1991,
310 f.) sowie des OLG Dresden (in NJW RR 2000, 761 = VR 2001, 520) sind nicht
einschlägig. Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass dort ein Patient bzw.
Heimbewohner während eines Transportes im Beisein eines Mitarbeiters des
Krankenhauses bzw. Pflegeheimes zu Fall gekommen war. Die Betroffenen befanden sich
zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses also im unmittelbaren Einflussbereich eines
Mitarbeiters des in Anspruch genommenen Krankenhauses bzw. Pflegeheimes.
Demgegenüber befand sich Frau W. zum Zeitpunkt des Sturzes allein bzw. mit zwei anderen
Heimbewohnerinnen in einem 3-Bett-Zimmer. Beim letzten Kontrollgang durch eine
Pflegekraft der Beklagten gegen 13.00 Uhr lag Frau W. zur Mittagsruhe in ihrem Bett. Eine
Transport- oder Pflegemaßnahme durch Bedienstete der Beklagten fand zum Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses zwischen 13.00 und 14.00 Uhr nicht statt. Die Schädigung der
Frau W. ist mithin nicht im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten erfolgt. Eine
Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin kommt daher nicht in Betracht (ebenso OLG
Hamm, NJW RR 2003, 30 f.; OLG München, VR 2004, 618; LG Essen, VR 2000, 893; LG
Bonn, VR 2001, 521).
(4) Das Fixieren einer Person im Bett oder das Hochfahren von Bettgittern sind Maßnahmen,
die in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eingreifen. Die Anwendung derartiger
Maßnahmen ist durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag zu genehmigen.
c) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, ihre
Bediensteten hätten, nachdem Frau W. sich zur Mittagsruhe gelegt hatte, diese in ihrem Bett
fixieren oder zumindest die Bettgitter hochfahren müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
derartige Maßnahmen in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht der Frau W.
eingegriffen hätten. Zur Vornahme einer solchen Maßnahme war die Beklagte ohne
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht berechtigt (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die
Beklagte war im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, sich mit einem Antrag auf Fixierung
an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dies würde voraussetzen, dass das Verhalten
der Frau W. vor dem Unfall Anlass zu einem solchen Antrag gegeben hätte. Dafür ist hier
nichts ersichtlich. Zwar ergibt sich aus dem Pflegegutachten vom 15. April 1998, dass Frau
W. in den letzten sieben Jahren vor dem streitigen Unfall insgesamt drei Mal gestürzt war
und sich dabei jeweils erheblich verletzt hatte. So hatte sie sich 1994 eine
Schenkelhalsfraktur links zugezogen. Im Jahr 1997 war sie zu Hause gestürzt und hatte sich
ein Schädelhirntrauma ersten Grades zugezogen. Schließlich musste sie vom 18. Januar bis
zum 5. Februar 1998 - also bereits nach Aufnahme in das Pflegeheim der Beklagten stationär behandelt werden, weil sie sich bei einem Sturz ein Schädelhirntrauma zweiten
Grades zugezogen hatte. Dies war der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern auch bekannt.
Zwar ist ihr das Gutachten vom 22. April 1998 unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden,
doch beruhen die Feststellungen in dem Gutachten neben den in Gegenwart einer
Pflegekraft der Beklagten vorgenommenen Untersuchung der W. auf den Angaben der für
die Beklagte beschäftigten Schwester V. Der Umstand indessen, dass Frau W. im Januar
1998 gestürzt war, brauchte der Beklagten jedoch noch keinen Anlass zu geben, sich wegen
einer Genehmigung auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dagegen
spricht zum einen, dass Frau W. zwischen dem Sturz im Januar 1998 und dem
streitgegenständlichen Unfall ca. dreieinhalb Jahre sturzfrei geblieben war. Hätte die
Beklagte nach dem Sturz im Januar 1998 eine Genehmigung auf Fixierung beantragt und
tatsächlich erhalten, so hätte dies zur Folge gehabt, dass Frau W. auf Jahre hinaus fixiert
worden wäre, obwohl dies mit der ärztlich attestierten Unruhe der Heimbewohnerin kaum zu
vereinbaren gewesen wäre.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin mit der Erstellung des Gutachtens
beauftragte medizinische Sachverständige, obwohl der letzte Sturz der Frau W. zum
Zeitpunkt der Untersuchung nur etwa drei Monate zurücklag, keinen Anlass gesehen hat,
eine Fixierung der Heimbewohnerin oder zumindest das Hochfahren der Bettgitter zu
empfehlen.
Wenn sich aber dem von der Klägerin mit einer eingehenden Untersuchung der Patienten
beauftragten Arzt derartige Maßnahmen nicht aufdrängten, so mussten sie sich auch dem
Pflegepersonal der Beklagten nicht aufdrängen (vgl. OLG Koblenz NJW RR 2002, 867, 868,
OLGR Schleswig 2004, 85).
Hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Hochfahrens der Bettgitter ist zudem
zweifelhaft, ob sich der streitgegenständliche Unfall durch eine derartige Maßnahme
überhaupt hätte verhindern lassen.
d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen ihre Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag
verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Frau W. vor dem streitigen Unfall Protektorhosen
anzuziehen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass derartige Protektoren zum
Zeitpunkt des Unfalls im Juni 2001 üblich gewesen seien.
Jedenfalls im Jahr 2000 war die Verwendung von Protektorhosen noch nicht üblich (OLG
Schleswig, Urteil vom 18.6.2004 - 1 U 8/04 -). Dass sich dies im Jahr 2001 geändert hätte,
hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Auch der
erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einem entsprechenden Unterlassen der
Beklagten und der Verletzung der Frau W. lässt sich nicht feststellen, denn die Klägerin hat
weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, in welchem Umfang, das heißt, mit
welchem Grad an Wahrscheinlichkeit, Verletzungen, wie sie Frau W. erlitten hat, durch das
Tragen von Protektorhosen zu verhindern gewesen wären. Aus dem Verfahren - 12 U
230/03, an dem die AOK Schleswig Holstein beteiligt ist, ist dem Gericht bekannt, dass die
Wirksamkeit von Protektorhosen im medizinischen Schrifttum nach wie vor umstritten ist, und
das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht (vgl. hierzu OLGR
Schleswig 2004, 85). Hier hatte die Heimbewohnerin sich vor dem Unfall zur Mittagsruhe
gelegt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin hat sich der Unfall direkt nach dem
Aufstehen ereignet. Der Einsatz von Protektorhosen hätte die Verletzung der Frau W. mithin
allenfalls dann verhindern können, wenn diese die Protektorhosen auch während der
Mittagsruhe getragen hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, hierauf hinzuwirken, kann
indessen nicht festgestellt werden. Schließlich erscheint es als zweifelhaft, ob die Beklagte
aus eigenen Mitteln Protektorhosen für ihre Heimbewohner hätte anschaffen müssen (vgl.
OLG Schleswig a.a.O.). Dass Frau W. eigene Protektorhosen gehabt hätte, ist weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
(5) Eine ständige Überwachung aller Heimbewohner ist für ein Pflegeheim wirtschaftlich
nicht zumutbar und spricht zudem gegen die Wahrung der Privatsphäre der Bewohner.
e) Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Beklagte hätte dafür
Sorge tragen müssen, dass Frau W. beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Nach dem
unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten befand sich in Reichweite von Frau W. d eine
Klingel, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Auch ist weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Frau W. beim Aufstehen stets der Hilfe
bedurft hätte. Da die Beklagte bzw. deren Bedienstete auch nicht wissen konnten, wann
genau Frau W. das Bedürfnis verspüren würde, aufzustehen, würde die Forderung des
Landgerichts, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Frau W. beim Aufstehen
Hilfe zuteil geworden wäre, im Ergebnis auf eine lückenlose Überwachung aller
Heimbewohner durch die Mitarbeiter des Pflegeheimes hinauslaufen. Dadurch wären jedoch
die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Pflegeheimes überspannt (OLG Schleswig
a.a.O.; sowie Schleswig OLGR 2004, 85 , OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867; KG; Urteil vom
25.5.2004 - 14 U 37/03 -). Eine lückenlose Überwachung aller Heimbewohner würde über
das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch dem
Interesse der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.
f) Schließlich lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht damit begründen,
diese hätte Bewegungsmelder installieren müssen, um regelmäßig informiert zu sein, wenn
ein Heimbewohner dazu ansetzt, aus dem Bett oder von einem Stuhl aufzustehen.
Abgesehen davon, dass sich auch hier die Frage danach stellt, inwieweit eine solche
Maßnahme mit dem Interesse der Heimbewohner an einer möglichst weitgehenden
Wahrung ihrer Privatsphäre zu vereinbaren ist, lässt sich der erforderliche
Ursachenzusammenhang
zwischen
dem
Unterlassen
des
Anbringens
vom
Bewegungsmeldern und dem streitgegenständlichen Unfall nicht feststellen. Die Klägerin hat
weder im Einzelnen vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es einer Pflegekraft
regelmäßig möglich wäre, bei Auslösen des Bewegungsmelders so rechtzeitig beim
entsprechenden Heimbewohner zu sein, dass ein Sturz mit Sicherheit zu verhindern wäre.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass mehrere Heimbewohner
gleichzeitig den Bewegungsmelder auslösen, so dass die Beklagte gezwungen wäre, eine
größere Zahl von Pflegekräften mit der Überwachung der Heimbewohner zu betrauen.
Letztlich käme auch dies einer lückenlosen Überwachung der Heimbewohner nahe, die, wie
oben ausgeführt, nicht verlangt werden kann.
(6) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Träger eines Pflegeheimes für
Verletzungen seiner Bewohner in Anspruch genommen werden kann und welche
Sorgfaltspflichten sich aus einem Heimvertrag ergeben, ist für eine Vielzahl von Fällen von
ausschlaggebender Bedeutung.
2. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Pflegeheim für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner während des
Heimaufenthaltes zuzieht, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Klägervertreter hat hierzu
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass allein die Klägerin bundesweit etwa 1.500
Klagen wegen vergleichbarer Sachverhalte vorbereitet. In einer noch größeren Zahl
vergleichbarer Fälle liefen derzeit noch Vergleichsverhandlungen. Nach dem derzeitigen
Stand ist mithin davon auszugehen, dass die Frage nach den Sorgfaltspflichten, die ein
Pflegeheim gegenüber den Heimbewohnern zu beachten hat, sowie die Frage nach der
Darlegungs- und Beweislast in derartigen Fällen, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen
von ausschlaggebender Bedeutung sein wird.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 10 , 711
ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
negativ: 04.06.2004: Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 04.06.2004 Aktenzeichen: 1 U 8/04
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 3 BGB, § 116 SGB X
Keine Pflichtwidrigkeit bei unterlassener Fixierung einer Heimbewohnerin
Leitsatz
1. Eine Heimbetreiberin ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die Fixierung einer
sturzgefährdeten Heimbewohnerin zu veranlassen, wenn es im Übrigen im
wohlverstandenen Interesse der Heimbewohnerin lag, ihren Alltag möglichst dem üblichen
Heimablauf anzugleichen, um ihr einen festen Orientierungsrahmen zu bieten und ihr soziale
Kontakte zu ermöglichen.
2. Selbst bei Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht einer Haftung der Heimbetreiberin auf
Schadensersatz in aller Regel entgegen, dass nicht fest steht, ob ein Betreuer tatsächlich
ebenfalls eine Fixierung befürwortet und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung (§ 1906 IV BGB) erhalten hätte.
Redaktionelle Gliederung
(1) Wird für einen Heimbewohner, trotz bestehender Schlafprobleme und daraus
resultierender Müdigkeit, am gewohnten Tagesablauf festgehalten, stellt dies keinen Verstoß
gegen die Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag dar.
(2) Maßnahmen zur Fixierung, die die Beweglichkeit eines Heimbewohners einschränken,
sind freiheitsentziehend und bedürfen der Anordnung durch den Betreuer oder das
Vormundschaftsgericht.
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 23. Dezember 2003, Az: 9 O 112/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 2003 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Klägerin, die die gesetzliche Krankenversicherin der am 5. Januar 1903 geborenen
Elisabeth B. (im Folgenden Betroffene) ist, nimmt die Beklagte, mit der die Betroffene seit
Dezember 1998 durch einen Heimvertrag verbunden ist, aus übergegangenem Recht (§ 116
SGB X) auf Schadensersatz in Höhe von 5.268,44 € in Anspruch.
Die Betroffene lebt seit dem 22. Dezember 1998 in dem von der Beklagten betriebenen
Alten- und Pflegeheim „St. G.“ in L.. Am 14. Januar 1999 wurde die Betroffene vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein begutachtet, und zwar
zwecks Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit. In dem Gutachten heißt es u.a., dass die
Betroffene nicht allein aufstehen könne, beim Gehen gestützt werden müsse und dass sie
nach Zeit und Ort desorientiert sei.
Am 3. März 2000 wurde die Betroffene als Notfall in das Universitätsklinikum Lübeck
eingewiesen. Im Notfallaufnahmeformular heißt es, dass bei ihr mehrere ältere Hämatome
vorhanden seien.
In der Nacht zum 17. Juni 2000 schlief die Betroffene unruhig. Sie wurde am Morgen des 17.
Juni 2000 wie an jedem Tag in den Monaten zuvor in den Rollstuhl gesetzt, und zwar ohne
sie im Rollstuhl durch eine etwaige Kippstellung oder einen Gurt zu sichern und ohne ihr eine
Hüftschutzhose anzuziehen. Die Betroffene nahm in der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr ihr
Frühstück ein, wobei ihr eine Pflegekraft der Beklagten behilflich war. Eine Pflegekraft suchte
das Zimmer der Betroffenen gegen 8.45 Uhr erneut auf. Sie fand die Betroffene vor dem
Rollstuhl liegend vor. Durch den Sturz aus dem Rollstuhl hatte die Betroffene eine
Oberschenkelfraktur links erlitten. Die Fraktur wurde zunächst stationär und dann ambulant
behandelt. Dadurch fielen Kosten von insgesamt 10.304,19 DM (5.268,44 €) an, die die
Klägerin ausglich.
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 10.304,19 DM verlangt. Sie hat geltend
gemacht, dass die Beklagte den Heimvertrag mit der Betroffenen schlecht erfüllt habe, indem
sie die Betroffene ungesichert in den Rollstuhl gesetzt und die Betroffene nicht beaufsichtigt
habe, obgleich die Betroffene in der Nacht zuvor schlecht geschlafen habe und obgleich die
Betroffene allgemein sturzgefährdet gewesen sei, wie der Umstand belege, dass schon in
dem Notfallaufnahmebericht vom 3. März 2000 von mehreren älteren Hämatomen die Rede
sei. Zumindest habe die Beklagte für ein Tragen einer Hüftschutzhose sorgen müssen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass eine Fixierung der
Betroffenen im Rollstuhl eine freiheitsbeschränkende Maßnahme bedeutet hätte, die nur
nach Anordnung einer Betreuung und nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung einer
entsprechenden
Betreueranordnung
zulässig
gewesen
wäre.
Eine
solche
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wäre nicht erteilt worden. Sie, die Beklagte, habe
keine Veranlassung gehabt, eine Betreuung für die Betroffene anzuregen, damit ein Betreuer
eine Fixierung im Rollstuhl anordne und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung einhole. Vor dem Vorfall am 17. Juni 2000 sei die Betroffene nie aus dem
Rollstuhl gefallen, obgleich sie täglich in den Rollstuhl gesetzt worden sei. Der
Notfallaufnahme im Krankenhaus am 3. März 2000 sei ein Sturz aus dem Bett, nicht aus
dem Rollstuhl vorausgegangen. Eine Hüftschutzhose habe die Betroffene nicht besessen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Beklagte eine sie aus dem Heimvertrag mit der Betroffenen treffende Nebenpflicht verletzt
habe, nämlich die Pflicht, die Betroffene vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Die
Beklagte hätte, da die Betroffene in der Nacht zum 17. Juni 2000 besonders unruhig
gewesen sei, mit besonderer Müdigkeit rechnen müssen. Sie hätte daher die Betroffene
entweder im Bett belassen oder im Rollstuhl fixieren müssen, um ein Herausstürzen aus
dem Rollstuhl aufgrund von Müdigkeit zu verhindern. Die Fixierung hätte schon deshalb
keinen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedeutet, weil die Betroffene aufgrund
ihres körperlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, einen etwa vorhandenen
Freiheitswillen zu betätigen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Klagziel der Klagabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass der Grund für den
Sturz der Betroffenen aus dem Rollstuhl ungeklärt sei. Für den Sturz könne außer Müdigkeit
auch eine Ohnmachtsattacke oder ein Schwindelanfall der Betroffenen ursächlich gewesen
sein.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Pflegekraft der
Beklagten, die der Betroffenen am 17. Juni 2000 beim Frühstück geholfen habe, jedenfalls
den Rollstuhl der Betroffenen an einen Tisch hätte heranschieben und die Räder hätte
blockieren müssen, als sie das Zimmer verlassen habe, um ein Herausstürzen der
Betroffenen aus dem Rollstuhl zu verhindern. Sie regt die Zulassung der Revision an.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Betroffenen steht aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der gemäß § 116 SGB X
auf die Klägerin hätte übergehen können. Die Betroffene kann von der Beklagten weder aus
Schlechterfüllung eines Heimvertrages (1.) noch aus unerlaubter Handlung (2.)
Schadensersatz beanspruchen.
1. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass zwischen der Beklagten und der
Betroffenen ein wirksamer Heimvertrag zustande gekommen ist, so hat jedenfalls die
Beklagte durch positives Tun keine sie aus dem Heimvertrag gegenüber der Betroffenen
treffende Pflicht schuldhaft verletzt (a., b.) und es steht nicht fest, dass der Sturz der
Betroffenen aus dem Rollstuhl nicht geschehen wäre, wenn die Beklagte bestimmte
Handlungen, zu deren Vornahme sie verpflichtet gewesen sein könnte, vorgenommen hätte
(c., d., e.). Die Beklagte war und ist aufgrund des Heimvertrages mit der Betroffenen
verpflichtet, die Betroffene, soweit es mit Rücksicht auf ihr psychisches Wohlbefinden
vertretbar ist und soweit die Maßnahmen nicht wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen
unzumutbar sind, vor vermeidbaren körperlichen Schäden zu bewahren.
(1) Wird für einen Heimbewohner, trotz bestehender Schlafprobleme und daraus
resultierender Müdigkeit, am gewohnten Tagesablauf festgehalten, stellt dies keinen Verstoß
gegen die Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag dar.
a. Der Umstand, dass die Beklagte die Betroffene am Morgen des 17. Juni 2000 aus dem
Bett geholt und in einen Rollstuhl gesetzt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die eingangs
genannte Pflicht. Schon aus Gründen der Dekubitus-Vorbeugung war es angezeigt, die
körperliche Lage der Betroffenen nach der im Bett verbrachten Nacht zu verändern, also sie
von der Liege- in die Sitzposition zu bringen.
b. Dass die Beklagte die Betroffene trotz gestörten Tag-Nacht-Rhythmuses die Nacht zum
17. Juni 2000 im Bett hat verbringen lassen mit der Folge, dass am Morgen des 17. Juni
2000 ein Wechsel von der Liege- in die Sitzposition angebracht war, ist ebenfalls nicht als
pflichtwidrig anzusehen. Es lag im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen, ihren Alltag
dem üblichen Heimablauf anzugleichen, um ihr einen festen Orientierungsrahmen zu bieten
und ihr soziale Kontakte zu ermöglichen.
c. Dadurch, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Betroffene am Morgen des 17. Juni 2000
von 8.30 Uhr bis 8.45 Uhr nicht beaufsichtigt haben, haben sie die eingangs genannte Pflicht
nicht verletzt, weil die Forderung nach lückenloser Beaufsichtigung der Heimbewohner über
das der Beklagten wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen würde.
(2) Maßnahmen zur Fixierung, die die Beweglichkeit eines Heimbewohners einschränken,
sind freiheitsentziehend und bedürfen der Anordnung durch den Betreuer oder das
Vormundschaftsgericht.
Sämtliche Maßnahmen, die die Beklagte hätte ergreifen können, um ein Herausfallen der
Betroffenen aus dem Rollstuhl zu verhindern, hätten freiheitsentziehenden Charakter gehabt.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt (schon dann) vor, wenn das dem Betroffenen
verbliebene Bewegungspotential durch die Maßnahme eingeschränkt wird (MüKo, BGB,
§ 1906 Rdn. 37). Wäre die Betroffene etwa im Rollstuhl angegurtet oder wäre ein mit einer
Kippvorrichtung versehener Rollstuhl in die Kippstellung gebracht oder wäre der Rollstuhl mit
angezogener Bremse dicht an einen Tisch gerückt worden, so wäre die Betroffene jeweils in
den ihr noch möglichen Bewegungen eingeschränkt worden; stets wäre ein Beugen nach
vorn nur begrenzt möglich gewesen ; bei Verwendung einer Stuhlkippstellung oder eines
Gurtes wäre zudem ein Hin- und Herrücken im Stuhl erschwert worden (vgl. auch LG
Frankfurt FamRZ 1993, 601).
Zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme wäre die Beklagte nur berechtigt gewesen, wenn
die Betroffene wirksam eingewilligt oder ein Betreuer sie angeordnet und das
Vormundschaftsgericht sie genehmigt (§ 1906 Abs.3 BGB) hätte.
Da die Betroffene an Altersdemenz leidet und dieses Leiden auch schon im Jahr 2000
bestand, konnte die Betroffene selbst am 17.Juni 2000 nicht wirksam die Einwilligung zu
einer freiheitsentziehenden Maßnahme erklären.
Ob die Beklagte aus dem Heimvertrag gegenüber der Betroffenen verpflichtet war, auf die
Anordnung einer Betreuung gemäß § 1896 BGB hinzuwirken, kann dahinstehen. Sollte die
Beklagte eine solche Pflicht gehabt haben, so steht jedenfalls nicht mit der erforderlichen
Gewissheit (§ 286 ZPO) fest, dass, wäre die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen, die
Betroffene nicht gestürzt wäre. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass eine
Betreuung für die Betroffene angeordnet worden wäre, so lässt sich nicht sicher abschätzen,
wie ein Betreuer gehandelt hätte. Es erscheint möglich, dass sich ein Betreuer nach
sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Falls - der Gefahren für die Betroffene einerseits,
des psychischen Wohlbefindens der Betroffenen andererseits - dafür entschieden hätte,
dass keine freiheitsentziehenden Maßnahmen ergriffen werden sollten.
d. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Betroffenen vor Setzen in den Rollstuhl eine
Hüftschutzhose anzuziehen. Zum einen waren nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten
Gutachten der Pflegewissenschaftlerin M. vom 30. Januar 2004 Protektorhosen im Jahr
2000 noch nicht üblich. Zum anderen verfügte die Betroffene über keine Protektorhose. Die
Beklagte konnte der Betroffenen nur vorhandene Kleidungsstücke anziehen. Die
Anschaffung einer solchen Hose hätte sie angesichts der Demenzerkrankung der
Betroffenen nur gegenüber einem Betreuer anregen können. Wie dieser, wenn er auf
Anregung der Beklagten hin eingesetzt worden wäre, reagiert hätte, lässt sich nicht sicher
abschätzen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er angesichts der fehlenden Üblichkeit im
Jahr 2000 auf die Anschaffung verzichtet hätte.
2. Da der Beklagten kein Tun oder Unterlassen vorgeworfen werden kann, dessen Kausalität
für den Sturz der Betroffenen feststeht, schuldet die Beklagte der Betroffenen auch aus dem
Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) keinen Schadensersatz.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO . Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10 ,
713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, da der Fall keine rechtsgrundsätzlichen
Fragen aufwirft und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. April 2002 - 10 U 247/01 - abweicht. Das
Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass bei Verletzung eines Heimbewohners der
Heimträger das pflichtgemäße Verhalten seines Personals darzulegen und zu beweisen
habe. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der Antwort auf die Frage, welche Seite
die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung eines Heimvertrages trifft, sondern
auf der Antwort auf die Frage, welche Seite die Kausalität einer Pflichtverletzung für einen
Schaden nachzuweisen hat.
negativ: 25.05.2004: Gericht: KG Berlin 14. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.05.2004
Aktenzeichen: 14 U 37/03
Normen:
§ 276 BGB, § 278 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 116 SGB 10
Sturzunfall einer unter Betreuung stehenden Pflegeheimbewohnerin: Grenzen der Pflegeund Betreuungspflichten des Pflegeheimbetreibers trotz erkannter Sturzgefahr
Orientierungssatz
1. Auch wenn eine (unter Betreuung stehende) Pflegeheimbewohnerin, deren Zustand sich
durch zunehmende Mobilität verändert hatte, bereits mehrfach (in dem Monat vor dem
streitgegenständlichen Sturzunfall) bei Versuchen aufzustehen bzw. aus einem Rollstuhl
gestürzt war, liegt eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. seines Personals nicht vor,
wenn die Heimbewohnerin auf einem Stationsflur aus ihrem Rollstuhl stürzt, wo im Zeitpunkt
des Sturzes kein Pflegepersonal anwesend war.
2. Der Heimbetreiber schuldete keine ständige ununterbrochene Betreuung der
Heimbewohnerin im Sinne einer ständigen Anwesenheit einer Pflegekraft, sondern musste
nur im Rahmen seiner Möglichkeiten in regelmäßigen Abständen je nach den Bedürfnissen
des Einzelfalles nach den Bewohnern sehen.
3. Zur Vornahme einer allein zur Sicherung der sturzgefährdeten Heimbewohnerin
geeigneten Fixierung der Bewohnerin an Bett oder Rollstuhl war der Heimbetreiber ohne
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht berechtigt. Er war zur Zeit des
streitgegenständlichen Sturzes auch noch nicht gehalten, seinerseits bei dem
Vormundschaftsgericht die Genehmigung für eine Fixierung zu beantragen. Er durfte sich
(wie geschehen) mit einer entsprechenden Information des Betreuers begnügen und
erwarten, dass dieser das Notwendige veranlassen werde. Eine Fixierung der
Heimbewohnerin auch ohne Genehmigung war angesichts des damit verbundenen
schwerwiegenden Eingriffs in die Bewegungsfreiheit vorliegend noch nicht geboten.
Fundstellen
KGR Berlin 2005, 45-46 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 7. Januar 2003, Az: 4 O 337/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Januar 2003 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 4 O 337/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß
§ 546 ZPO , noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere Entscheidung, § 513 ZPO .
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagten eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Heimvertrages gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB oder eine unerlaubte
Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu Lasten der Versicherten nicht vorgeworfen werden
kann und die Klägerin keine Ansprüche aus übergegangenem Recht der Versicherten
gemäß § 116 Abs. 1 SGB-X gegen die Beklagte geltend machen kann.
Allerdings ist es nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt zutreffend, dass die Versicherte
bis zu dem die behaupteten Ansprüche auslösenden Sturz am 15. Mai 2001 bereits am
09.04.2001 versucht hatte, allein aufzustehen, am 15.04.2001 liegend im Behinderten-WC
vorgefunden wurde, am 20.04.2001 und 30.04.2001 bei dem Versuch alleine aufzustehen
gestürzt ist und schließlich am 01.05.2001 außerhalb des Heimgeländes nach einem Sturz
aus dem Rollstuhl vorgefunden wurde. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der von der
Beklagten inhaltlich nicht angegriffenen Anlage K 4.
Aus der vorgenannten Anlage und dem Vermerk vom 03.05.2001 ergibt sich auch, dass die
Mitarbeiter der Beklagten einen veränderten Zustand der Versicherten durch deren
zunehmende Mobilität und zeitweise Neigung, die Station zu verlassen erkannt haben und
auch die damit verbundene Selbstgefährdung wahrgenommen und dokumentiert haben.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen liegt jedoch nicht
vor, da die Beklagte nicht zu einer ständigen Beaufsichtigung der Versicherten verpflichtet
war und weitere Maßnahmen zur Fixierung der Versicherten nicht treffen konnte, sondern
durch die Benachrichtigung des Betreuers das ihrerseits Erforderliche zugunsten der
Versicherten unternommen hat.
Eine Pflichtverletzung kann zunächst nicht schon deswegen angenommen werden, weil die
Versicherte im Herrschaftsbereich der Beklagten aus dem Rollstuhl gestürzt ist. Die
Versicherte befand sich mit dem Rollstuhl auf dem Flur und zum Zeitpunkt des Sturzes war
kein Pflegepersonal anwesend. Die Beklagte schuldete jedoch keine ständige
ununterbrochene Betreuung der Versicherten im Sinne einer ständigen Anwesenheit einer
Pflegekraft, sondern musste im Rahmen ihrer Möglichkeiten in regelmäßigen Abständen je
nach den Bedürfnissen des Einzelfalls nach den Bewohnern sehen. Hier hat die Beklagte
vorgetragen, dass die Versicherte unmittelbar vor dem Sturz noch mit Hilfe einer Pflegekraft
die Toilette aufgesucht habe und ein besonders unruhiges Verhalten der Versicherten zu
diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte. Eine ständige Betreuung der Versicherten
in dieser Situation war somit nicht erforderlich.
Die Beklagte war auch nicht angesichts der vorausgegangenen Ereignisse gehalten, für eine
ständige Betreuung der Versicherten durch die permanente Anwesenheit einer Pflegekraft –
wie die Klägerin selbst einräumt - zu sorgen. Vielmehr wären geeignete Maßnahmen zur
Sicherung der gefährdeten Versicherten allein eine Fixierung im Bett oder im Rollstuhl
gewesen, so dass die Versicherte nicht mehr alleine hätte aufstehen können. Zur Vornahme
derartiger
Maßnahmen
war
die
Beklagte
aber
ohne
Genehmigung
des
Vormundschaftsgerichts nicht berechtigt, § 1906 Abs. 4 BGB . Gemäß § 1906 BGB ist die
Unterbringung eines Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig,
wobei gemäß Abs. 4 der Vorschrift auch freiheitsentziehende Maßnahmen durch
mechanische Vorrichtungen der Genehmigungspflicht unterliegen. Da die Versicherte unter
Betreuung stand, war es insofern zutreffend, zunächst den Betreuer zu informieren, der
seinerseits weitere erforderliche Maßnahmen zu veranlassen gehabt hätte.
Die Beklagte war zur Zeit des streitgegenständlichen Sturzes noch nicht gehalten, ihrerseits
bei dem Vormundschaftsgericht die Genehmigung für eine Fixierung der Versicherten zu
beantragen, sondern konnte sich mit einer entsprechenden Benachrichtigung des Betreuers
begnügen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betreuer sofort eine
entsprechende Genehmigung bei dem Vormundschaftsgericht beantragt hat oder ob er –
was zwischen den Parteien streitig ist – weitere Maßnahmen abgelehnt hat. Denn die
Beklagte konnte innerhalb der zwei Wochen, die zwischen der Benachrichtigung des
Betreuers und dem streitgegenständlichen Sturz lagen, noch mit weiteren eigenen
Maßnahmen zuwarten und zunächst erwarten, dass der Betreuer das Notwendige
veranlassen werde (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002, FamRZ 2002, 1359).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Pflegepersonal der Beklagten noch nicht von
einer Gefahr im Verzug ausgegangen ist und ohne die erforderliche Genehmigung fixierende
Maßnahmen ergriffen hat. Denn grundsätzlich ist eine Fixierung als freiheitsentziehende
Maßnahme nur angemessen, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung diese erfordert.
Dabei war angesichts des unstreitigen Sachverhalts hinsichtlich des Sturzes am 01.05.2001
in erster Linie zu verhindern, dass die Versicherte erneut das Krankenhausgelände verließ
und sich auf diese Weise einer Gefährdung aussetzte. Eine Fixierung der Versicherten auch
ohne Genehmigung war angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in
die Bewegungsfreiheit noch nicht geboten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen,
dass die Versicherte gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich selbst fortzubewegen
und deswegen von fixierenden Maßnahmen nicht betroffen gewesen wäre. Gerade der
Bewegungsdrang der Versicherten zeigt doch, dass diese ein Mobilitätsinteresse hatte und
der Anlage K 4 ist auch zu entnehmen, dass die Versicherte durchaus ihre Wünsche und
Bedürfnisse noch artikulieren konnte. Für die Genehmigungspflicht ist es aber ausreichend,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene noch zu einer willkürlichen
Fortbewegung in der Lage ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1906 Rn.
19). Hier wollte die Versicherte sich – wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt – von dem
Rollstuhl in einen Stuhl umsetzen, hat also offensichtlich eine willkürlich gesteuerte
Bewegung unternommen, zu der sie bei einer Fixierung nicht in der Lage gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO , 713 ZPO. Die Revision war
gemäß §§ 26 Nr. 7 EGZPO , 543 Abs. 1 , 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Insbesondere basiert die Entscheidung nicht auf der streitigen Frage, in welchem Maße der
Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der ihr obliegenden Pflichten
oblegen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.12.1990, NJW 1991, 1540; OLG Hamm, Urt. v.
25.06.2002, MDR 2002, 1370; OLG Dresden, Urt. v. 21.07.1999, NJW-RR 2000, 761),
sondern allein auf der rechtlichen Würdigung des unstreitigen Sachverhalts, der mit den
entschiedenen Fällen nicht vergleichbar ist.
negativ: 15.01.2004: Gericht: OLG Köln 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 15.01.2004
Aktenzeichen: 12 U 66/03 (VersR 2004, 1607-1608)
Normen:
§ 26 BGB, § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Heimvertrag: Beweislast des Geschädigten für Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
beim Gehen
Orientierungssatz
Verletzt sich der in einer Pflegeeinrichtung Untergebrachte durch einen Sturz, trägt er die
Beweislast dafür, dass er beim Gehen ständiger Beaufsichtigung und Stütze bedarf.
Fundstellen VersR 2004, 1607-1608 (red. Leitsatz und Gründe)
negativ: 17.12.2003: Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 17.12.2003 Aktenzeichen: 9 U 120/02
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1906 BGB
Haftung des Pflegeheimbetreibers: Bewirkung einer Fixierung einer sturzgefährdeten,
betreuten Bewohnerin
Leitsatz
Eine Heimbetreiberin braucht jedenfalls dann nicht auf die Fixierung einer sturzgefährdeten
Heimbewohnerin hinzuwirken, wenn im Rahmen einer vorangegangenen Begutachtung des
medizinischen Dienstes zwar die Sturzneigung festgestellt, aber eine Fixierung nicht
angeregt worden ist, und auch die für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellte
Betreuerin in Kenntnis aller Umstände eine Fixierung ablehnt.
Fundstellen: SchlHA 2004, 123 (Leitsatz und Gründe), OLGR Schleswig 2004, 85-86
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend LG Lübeck, 8. August 2002, Az: 10 O 384/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des
Landgericht Lübeck vom 8. August 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses wendet sich das beklagte Pflegeheim mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Eine vorwerfbare Pflichtverletzung falle ihr nicht zur Last. Der Sturz der Heimbewohnerin
vom 16. September 2000 habe nur durch deren Fixierung oder durch rund um die Uhr direkt
bei dieser stehendes Personal verhindert werden können. Eine Fixierung habe die
Betreuerin in Kenntnis aller Umstände und vertretbarer Weise abgelehnt. Der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein habe in seinem, auf einer Erhebung
vom 4. September 2000 beruhenden Gutachten vom 27. September 2000 keine Fixierung
empfohlen. Lückenlose Überwachung der Heimbewohner sei nicht zu leisten und nicht
geschuldet.
Die klagende Krankenkasse erstrebt eine Zurückweisung der Berufung. Sie bestreitet, dass
die Betreuerin vor dem Sturz eine Fixierung abgelehnt habe. Diese habe eine Fixierung im
Gegenteil befürwortet. Die Beklagte hätte sich angesichts vorangehender Stürze der
Heimbewohnerin auch selbst beim Vormundschaftsgericht um die Genehmigung einer
Fixierung bemühen müssen. Vorzuwerfen sei der Beklagten weiter, dass diese der
Heimbewohnerin keine Hüftschutzhose angezogen habe, die den Schenkelhalsbruch mit
einer Wahrscheinlichkeit von 90 % oder - nach der zuletzt in der mündlichen Verhandlung
aufgestellten Behauptung - sicher verhindert hätte. Die Beaufsichtigung in dem
Aufenthaltsraum sei ungenügend gewesen. Zum Vorwurf gereiche der Beklagten schließlich,
dass sie sich nicht an objektiven Beurteilungskriterien zur Sturzneigung der Heimbewohnerin
orientiert und § 28 Abs. 3 SGB XI missachtet habe.
Der Senat hat nach dem Beweisbeschluss vom 24. September 2003 die Betreuerin A.. und
die Altenpflegerin B.. zur Information und Entscheidung der Betreuerin vernommen. Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 13.
November 2002, die Berufungserwiderung vom 7. April 2003 sowie die Schriftsätze vom 27.
August 2003, 2. September 2003, 16. September 2003, 22. September 2003 und 23.
September 2003 verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet (§§ 513 Abs. 1 , 546 , 529 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der
Heimbewohnerin aus positiver Vertragsverletzung oder § 823 Abs. 1 BGB liegen schon
mangels eines Verschuldens der Beklagten nicht vor. Sie hat die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nicht außer Acht gelassen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben den Senat in jeder
Hinsicht überzeugend: OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 ff.).
Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie hinsichtlich der Notwendigkeit einer
Fixierung oder des Erfordernisses einer Hüftschutzhose bessere Kenntnisse hat, als der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der nach einer fundierten Begutachtung der
Heimbewohnerin kaum zwei Wochen vor dem Sturz eine Pflegebedürftigkeit nach einer
höheren Pflegestufe verneint und Vorschläge zur Versorgung bei der Beklagten so wenig für
erforderlich gehalten hat wie sonstige Empfehlungen. Der dortige Sachverständige hat in
Kenntnis der "pflegebegründenden Vorgeschichte: Cerebrale vaskuläre Insuffizienz mit
Fallneigung" keinen Anlass gesehen, eine Fixierung oder etwa die Erhebung objektiver
Beurteilungskriterien in Betreff der Fallneigung auch nur anzusprechen.
Der Beklagten fällt aber auch eine Pflichtverletzung nicht zur Last. Sie hat für eine
rechtzeitige Verständigung der Betreuerin A.. über die dem Sturz vorangehenden Vorfälle
gesorgt, namentlich hinsichtlich des Sturzes der Heimbewohnerin vom 24. August 2000 und
des sich anschließenden Krankenhausaufenthaltes, und hat diese zutreffend dahingehend
informiert, dass für eine Fixierung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich
ist. Das steht schon aufgrund der Aussage der Zeugin A. fest und findet seine Bestätigung in
den Angaben der Zeugin B. und deren vom 8. September 2000 datierenden Eintrag in der
Pflegedokumentation der Beklagten. Nachdem die Betreuerin in Kenntnis der maßgeblichen
Umstände die Sache - nach ihren Worten - "hat im Sande verlaufen lassen" und diese
willentliche Untätigkeit hinsichtlich Fixierung und der Verwendung einer Hüftschutzhose nach
dem von der Klägerin nicht in Frage gestellten Ergebnis der Begutachtung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zweifellos vertretbar war, kann in der
weiteren Untätigkeit der Beklagten bis zum Sturz vom 16. September 2000 keine
Pflichtverletzung liegen. Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte aber zumindest
deshalb haften müsse, weil ein Betreuer für die Folgen seiner Entscheidung in finanzieller
Hinsicht nicht einzustehen habe, ist unrichtig (vgl. zur Haftung eines Betreuers:
Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Einf v § 1896 Rn. 16).
Keine Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass die Beklagte das Vormundschaftsgericht nicht selbst
verständigt hat. Dieses hat nach § 1906 Abs. 4 , 2 BGB zu entscheiden, ob es eine vom
Betreuer beschlossene Fixierung genehmigt. Ohne eine solche Entscheidung des Betreuers
kann das Vormundschaftsgericht eine Fixierung anordnen, wenn der Betreuer verhindert ist,
§§ 1908i Abs. 1 Satz 1 , 1846 BGB . Keine Verhinderung sind Meinungsverschiedenheiten
zwischen Betreuer und Gericht bzw. dessen Weigerung, im Sinne des Gerichts zu handeln
(vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1846 Rn. 2).
An der Beurteilung ändert nichts, dass die Heimbewohnerin, wie bereits am 7. September
2000 zur Hilfe beim Geschirrabdecken, am 9. September 2000 aus dem Rollstuhl
aufgestanden ist, diesmal um einer Pflegekraft auf den Rücken zu klopfen. Dieses Verhalten
war an beiden Tagen folgenlos und ein zu bewahrendes "Reststück Lebensqualität des
altersverwirrten Menschen" (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., S. 868). Es zeigt, dass das ohne
Fixierung nie auszuschließende Risiko eines Sturzes nur durch eine ständige unmittelbare
Nähe von Pflegepersonal bei einem jeden gefährdeten Heimbewohner zu verhindern ist.
Eine derartige Überwachung schuldet die Beklagte aber nicht. Sie ist nicht zuletzt wegen der
fehlenden Bereitschaft der Klägerin zu einer Finanzierung derartiger pflegerischen Betreuung
der bei ihr versicherten Heimbewohnerin nicht zu leisten.
In Betreff der Hüftschutzhose ist schließlich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem
von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Unterlassen und Schaden bereits aufgrund
ihres eigenen Vortrages zweifelhaft. Um einen Zurechnungszusammenhang anzunehmen,
muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden
dann nicht eingetreten wäre, bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 84). Die Klägerin hat mit den in der
Berufungserwiderung in Bezug genommenen und eingereichten Anlagen vorgebracht, dass
eine Hüftschutzhose einen Oberschenkelhalsbruch nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 90
% hätte verhindern können. Da der Beklagten jedoch weder ein Verschulden noch eine
Pflichtverletzung zur Last fällt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die möglicher Weise
verspätete Behauptung der Klägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10.
Dezember 2003, dass die Hüftschutzhose den Bruch sicher verhindert hätte, ins Blaue hinein
gemacht ist. Dazu, dass die Beklagte die gemäß dem neuen Vortrag der Klägerin für das
geänderte Vorbringen maßgeblichen "neueren Erkenntnisse" schon im Jahr 2000 hätte
selbst haben müssen, behauptet die Klägerin ohnehin nichts.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 , 708 Nr. 10 , 713 ZPO . Die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat
insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da es nach ihren Besonderheiten an einem
Verschulden der Beklagten fehlt.
negativ: 11.11.2003: Gericht: OLG Hamm 27. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 11.11.2003
Aktenzeichen: 27 U 99/03
Normen:
§ 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Heimvertrag: Haftung für Verletzung eines Demenzpatienten durch Sprung aus dem Fenster
Orientierungssatz
Der Betreiber eines Pflegeheims haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflicht, wenn ein orientierungsgestörter Demenzpatient, der zuvor sein
Zimmer immer nur durch den regulären Ausgang verlassen hat, ohne vorherige Anzeichen
aus dem Fenster springt. Es ist in diesem Fall auch nicht erforderlich, dass die Fenster mit
einem Schließmechanismus versehen sind, der nur eine Kippöffnung erlaubt.
negativ: 11.08.2003: Gericht: LG Kiel 8. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 11.08.2003
Aktenzeichen: 8 S 49/03 (VersR 2004, 619)
Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 276 BGB
Heimvertrag: Grenzen der Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung über die Fixierung eines Heimbewohners zur Vermeidung von Stürzen
steht im Ermessen des Heimträgers. Sie kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden.
2. Die Sicherung eines Heimbewohners mittels Gurt ist mit der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
garantierten Fortbewegungsfreiheit eines jeden nicht zu vereinbaren und stellt deshalb keine
Standardmaßnahme des Pflegebetriebs dar.
negativ: 25.07.2003: Gericht: OLG München 27. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.07.2003
Aktenzeichen: 27 U 237/03 VersR 2004, 618-619
Norm: § 276 BGB
Heimvertrag: Umfang der Sicherungspflichten bei Fortlauftendenz eines Heimbewohners
Orientierungssatz
1. Eine laufende Überwachung eines Heimbewohners durch eine Pflegeperson kann vom
Träger eines Altenheims ohne geschlossene Abteilung schon unter finanziellen
Gesichtspunkten nicht gefordert werden.
2. Das Verschließen sämtlicher Ein- und Ausgänge bereits nach 19.30 Uhr kann im Interesse
anderer Heimbewohner und Besucher nicht verlangt werden.
3. Die Beweislast für einen objektiven Pflichtenverstoß des Heimträgers im Zusammenhang
mit dem eigenmächtigen Verlassen des Heims durch einen Heimbewohner trägt der
Anspruchsteller.
negativ: 17.07.2003: Gericht: LG Itzehoe 7. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 17.07.2003
Aktenzeichen: 7 O 434/02
Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 282 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1
GG, § 823 BGB
Haftung des Trägers eines Alten- und Pflegeheims: Sturz einer unter Betreuung stehenden,
u.a. an Schwindelanfällen leidenden Heimbewohnerin im Badezimmer
Orientierungssatz
1. Der Träger eines Alten- und Pflegeheimes haftet nicht aus positiver Vertragsverletzung
und/oder unerlaubter Handlung, wenn eine "erheblich pflegebedürftige" und unter Betreuung
stehende Heimbewohnerin, die unter cerebralem Schwindel in Verbindung mit erheblicher
Verwirrtheit und motorischen Störungen leidet, im Badezimmer stürzt und sich eine
dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur zuzieht. Es kann dem Heimbetreiber nicht als
Verletzung seiner Obhutspflicht angelastet werden, weder für eine personelle Aufsicht der
Heimbewohnerin während der Badezimmerbenutzung gesorgt, noch ihr eine sog.
Hüftschutzhose angelegt zu haben, wodurch die Folgen des Sturzes hätten verhindert
werden können, noch sie (zeitweise) fixiert zu haben.
2. Eine Pflicht zur Fixierung (entsprechend einem Genehmigungsbeschluss des
Betreuungsgerichts hinsichtlich einer zeitweisen Fixierung) oder lückenlosen Überwachung
der Heimbewohnerin bestand vorliegend nicht. Das Sturzrisiko beruhte zum einen auf
Schwindelanfällen der Betroffenen, aber auch auf einer funktionellen Einschränkung des
Stütz- und Bewegungsapparates. Eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten in
Verbindung mit entsprechendem festen Schuhwerk führte somit zu einer Minderung des
Sturzrisikos. Damit wurde eine (dauernde) Fixierung unverhältnismäßig. Die durch eine
solche Fixierung verursachte ganz erhebliche Einschränkung der Freiheitsrechte und der
Menschenwürde erfordern eine ebenso starke Selbstgefährdung, welche diese
Einschränkung rechtfertigt. Eine Erhöhung des Lebensrisikos bei älteren Menschen muss
aufgrund der besonderen Bedeutung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte in Kauf
genommen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen
Verletzung der Fürsorgepflicht.
Der Beklagte ist Träger des Alten- und Pflegeheims "XXX", XXX, XXX. Am 17. November
1999 stürzte die in der Pflegeeinrichtung wohnende XXX XXX, geboren am XXX, und erlitt
dabei eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur. Frau XXX verstarb XXX. Die Klägerin war
zum Zeitpunkt des Unfalls Krankenversicherer der Frau XXX.
Frau XXX lebte seit dem XXX gegen entsprechende Vergütung in dem Altenheim. Sie war
seit dem XXX als "erheblich pflegebedürftig" entsprechend Stufe I und ab XXX als "schwer
pflegebedürftig" entsprechend Stufe II gemäß § 15 Pflegeversicherungsgesetz.
Frau XXX litt unter anderem unter einem cerebralem Schwindel in Verbindung mit
erheblicher Verwirrtheit und unter motorischen Störungen. Folge war eine erhebliche
Sturzgefährdung. Ihr Kurzzeitgedächtnis war reduziert, zudem war sie häufig desorientiert.
Auf das Pflegegutachten vom XXX (Anlage K1, Blatt 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Am XXX wurde durch das Amtsgericht XXX unter anderem eine zeitweise
Freiheitsentziehung erlaubt. Auf den Beschluss, Aktenzeichen XXX Amtsgericht XXX,
Vormundschaftsgericht (Anlage B1, Blatt 39 ff. d.A.), wird Bezug genommen.
Am Tag des Unfalls stürzte Frau XXX zwischen 18.10 Uhr und 18.30 Uhr im Badezimmer.
Zur diesem Zeitpunkt war Frau XXX alleine und nicht fixiert. Auf ihre Hilferufe hin wurde sie
unverzüglich vom Pflegepersonal aufgefunden.
Durch den Sturz wurden Kosten in Höhe von 14.709,59 DM, entsprechend EURO 7.520,89,
verursacht. Die von der Klägerin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten am
XXX geltend gemachten Ansprüche mit Fristsetzung zum XXX hat dieser namens des
Beklagten am XXX zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei seiner Obhutspflicht nicht nachgekommen, da
dieser sowohl seine personelle Aufsichtspflicht verletzt habe, als es auch unterlassen habe,
Frau XXX eine sogenannte Hüftschutzhose anzulegen, wodurch die Folgen des Sturzes
hätten verhindert werden können. Unstreitig ist, dass der Betreuer der Frau XXX, Herrn XXX,
auf die Möglichkeit einer solchen Hüftschutzhose durch das Personal des Beklagten nicht
hingewiesen wurde, seinerseits aber auch keine entsprechende Anweisung erteilt hatte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EURO 7.520, 89 nebst Verzugszinsen in Höhe
von p.a. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 249 BGB ab dem 7.03.2002
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, weitergehende Maßnahmen als die bereits ergriffenen, seien in
Relation zur Sturzneigung der Frau XXX nicht verhältnismäßig im Sinne des
Betreuungsgesetzes und des Fixierungsbeschlusses, da sie einen unverhältnismäßigen
Eingriff in die körperliche Freiheit bedeutet hätten.
Der Beklagte behauptet, das Anlegen einer Hüftschutzhose hätte faktisch zu einer
Inkontinenz geführt. Eine Hüftschutzhose hätte zur Folge gehabt, dass Frau XXX nicht mehr
in der Lage gewesen wäre, selbständig auf Toilette zu gehen.
Der Beklagte behauptet, dass noch um 18.10 Uhr nach Frau XXX gesehen worden wäre.
Der Sturz habe sich um 18.30 Uhr ereignet. Eine Fixierung sei zu diesem Zeitpunkt nicht
verhältnismäßig gewesen. Durch intensive krankengymnastische Übung seien die
motorischen Fähigkeiten verbessert worden. In Verbindung mit entsprechend festem
Schuhwerk habe dies zur einer Reduktion der Sturzgefährdung geführt. Auf die
Klageerwiderung vom XXX wird Bezug genommen.
In ihrem Schriftsatz vom XXX hat die Klägerin zur mündlichen Verhandlung Stellung
genommen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Auf den Schriftsatz wird
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Schadensersatzansprüche der Klägerin aus positiver Verletzung des Heimvertrages oder
aus
unerlaubter
Handlung
bestehen
nicht.
Voraussetzung
für
einen
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611 , 276 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB ist eine objektive
Pflichtverletzung und ein kausal darauf beruhender Schaden sowie Verschulden des
Vertragspartners. Das Verhalten von Hilfspersonen, wie hier dem Pflegepersonal, wird
gemäß § 278 BGB zugerechnet.
Die Klägerin wäre zwar aktivlegitimiert, da mögliche Ansprüche gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
auf diese als Versicherungsträgerin übergegangen wären. Eine objektive Pflichtverletzung
des Pflegepersonals des Beklagten liegt jedoch nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob gemäß § 282 BGB a.F. analog, entsprechend § 280 I BGB n.F.,
von dem Schaden auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden kann. Ein
Schluss von dem Schaden auf eine objektive Pflichtverletzung ist nach altem und neuem
Recht zulässig, wenn es sich um erfolgsbezogene Pflichten handelte, d.h. ein solcher
Schaden gerade vermieden werden sollte. Entscheidend wäre, ob der Heimvertrag mit dem
Beklagten auch die erfolgsbezogene Pflicht beinhaltet, jegliche Schäden an Körper und
Gesundheit der Pflegepatientin abzuwenden (So wohl OLG Dresden, VersR 2001, 520).
Entsprechend der Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht können nämlich die Vorgänge in
einem Pflegeheim von dem Personal nicht so beherrscht werden, dass jegliche Verletzung
sicher ausgeschlossen werden kann und schon diese auf ein Verschulden hindeutet (Vgl.
BGH, NJW 1991, 1540 , 1541). Ein Schluss von einem Schaden auf eine objektive
Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann möglich, wenn die Schadensursache allein aus dem
Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, d.h. wenn der Schaden durch das
Personal oder durch das Gerät des Schuldners verursacht worden ist (Std. Rspr; vgl. BGH
NJW 1991, 1540 , 1541).
Eine solche eindeutige Konstellation liegt hier jedoch gerade nicht vor, da es um die Frage
ging, ob das Unterlassen des Personals pflichtwidrig war, d.h. ob überhaupt eine Pflicht des
Personals zu weitergehenden Maßnahmen bestand.
Der Beklagte hat die Vermutung weitergehender Pflichten, als die von dem Personal des
Beklagten erfüllten, zur Abwendung von Gesundheitsschäden jedenfalls widerlegt.
Eine Pflicht zur Fixierung oder lückenlosen Überwachung bestand nicht. Entsprechend dem
Beschluss des Amtsgerichts XXX war eine zeitweise Fixierung zwar genehmigt worden,
jedoch auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Das Sturzrisiko beruhte zum einen auf dem in dem Gutachten festgestellten
Schwindelanfällen der Frau XXX, aber auch auf einer funktionellen Einschränkung des Stützund Bewegungsapparates. Eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten in Verbindung
mit dem entsprechenden festen Schuhwerk führte somit zu einer Minderung des Sturzrisikos.
Der Vortrag der Klägerin war insoweit nicht erheblich, denn der Beklagte hat nicht behauptet,
dass sich der Schwindel der Pflegepatientin gemindert habe. Bereits durch eine teilweise
Minderung des Sturzrisikos wurde eine dauernde Fixierung unverhältnismäßig. Die durch
eine solche Fixierung verursachte ganz erhebliche Einschränkung der Freiheitsrechte (Art. 2
I GG) und der Menschenwürde (Art. 1 I GG) erfordern eine ebenso starke Selbstgefährdung,
welche diese Einschränkung rechtfertigt. Eine Erhöhung des Lebensrisikos bei älteren
Menschen muss aufgrund der besonderen Bedeutung der Menschenwürde und der
Freiheitsrechte in Kauf genommen werden (Vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 , 868 f.
sowie auch BVerfG, NJW 1998, 1774 , 1775).
Ein konkreter Anlass, welcher zum Zeitpunkt des Unfalls eine Fixierung verlangt hätte, wurde
nicht vorgetragen. Ein vorangegangener Sturz im Januar 1999 reichte für eine Fixierung im
November 1999 nicht aus. Aus denselben Gründen war auch eine lückenlose Überwachung
nicht indiziert. Auch eine solche Pflicht besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine
akute Sturzgefahr (Vgl. LG Bonn, 521, ferner OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74).
Von der Verletzung der allgemeinen Betreuungs- und Überwachungspflicht hat der Beklagte
sich entlastet. So hat er vorgetragen, dass zwanzig Minuten vor dem Sturz noch nach Frau
XXX gesehen wurde. Auch wenn dies von der Klägerin bestritten wird, ist unstreitig, dass auf
das Rufen von Frau XXX nach dem Sturz dieser sofort Hilfe zuteil wurde.
Auch eine Pflicht zum Anlegen einer Hüftschutzhose bestand nicht.
Die Bedenken des Beklagten, dass dies zu einer faktischen Inkontinenz von Frau XXX
geführt hätte, hält das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens für überzeugend.
Entscheidend waren hier nicht organische Ursachen, sondern die psychischen
Beeinträchtigungen von Frau XXX. So war diese zwar alleine in der Lage, zur Toilette zu
gehen, doch hatte sie Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden. Die Ausführungen des
Beklagten, dass Frau XXX nicht in der Lage gewesen wäre, sich die eng anliegenden
Hüftschutzhosen mit den starren Schalen selbständig an- und auszuziehen, sind für das
Gericht daher nachvollziehbar. Da Frau XXX aufgrund der Einschränkung der geistigen
Fähigkeiten nicht in der Lage war, entsprechend das Personal zu rufen, um zu Toilette zu
gehen, wäre eine faktische Inkontinenz die Folge gewesen. Die Klägerin hat hierzu nichts
vorgetragen, obwohl dieser Vortrag bereits in der Klageerwiderung vom 6. Januar 2003
erfolgte. Die Verursachung einer Inkontinenz spricht in Verbindung mit dem Gebot der
Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) gegen eine Pflicht, eine solche Hüftschutzhose
anzulegen. Die Respektierung des Intimbereiches ist auch und gerade bei älteren Menschen
ein Gebot der Menschenwürde (Vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74). So ist die
Möglichkeit, selbständig und ohne Hilfe zu Toilette zu gehen, ein Stück Lebensqualität. Das
Windeln eines Menschen, welches die notwendige Konsequenz aus dem Anlegen einer
Hüftschutzhose gewesen wäre, hätte einen bedeutenden Eingriff in die Intimsphäre und auch
die Würde der Frau XXX bedeutet. Hinzu kommt, dass nicht abgeklärt ist, ob eine solche
Maßnahme nicht das Gefährdungspotential hätte erhöhen können, wenn nämlich Frau XXX
aufgrund der mangelnden psychischen Einsichtsfähigkeit trotz der Hüftschutzhose
selbständig auf Toilette hätte gehen wollen, obwohl sie dazu nicht mehr in der Lage gewesen
wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht als Pflichtverletzung
anzusehen, dass das Personal des Beklagten den Betreuer von Frau XXX nicht auf die
Möglichkeit einer Hüftschutzhose hinwies, da eine solche eben nicht in Frage kam. Weder in
dem Pflegegutachten, noch von Seiten des Betreuers kam ein selbständiger Hinweis, dass
das Tragen einer solchen Hose in diesem Fall indiziert sei. Eine Pflicht oder auch nur ein
Recht auf absolute Sicherung älterer Menschen vor Selbstgefährdung existiert nicht, da
diesen Menschen ansonsten nicht nur ihr Freiheitsrecht aus Art. 2 I GG im Kern, sondern
eben auch die Menschenwürde genommen würde.
Für den Beklagten kommt entlastend hinzu, dass die Abwägung zwischen dem Schutz vor
Selbstgefährdung und der Einschränkung von Freiheit und Menschenwürde unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in Fällen wie diesen nicht zu einem
Beurteilungsspielraum hinsichtlich konkreter Pflichten führt. Eine Entscheidung, die innerhalb
dieses Beurteilungsspielraums getroffen wurde, wird nicht durch einen Unfall im Nachhinein
pflichtwidrig (Vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 , 868).
Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs besteht nicht. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit und Möglichkeit, sich
zur Sache und der Einlassung des Beklagten zu äußern. Auch in dem Schriftsatz vom 6. Juni
2003 hat die Klägerin keine neuen erheblichen Behauptungen zur entscheidungserheblichen
Frage der Abwägung zwischen der Menschenwürde und den Freiheitsrechten von Frau XXX
und dem Schutz vor Selbstgefährdung aufgestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 709 , 711 ZPO .
negativ: 16.10.2002: Gericht: LG Berlin 26. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 16.10.2002
Aktenzeichen: 26 O 326/02
Normen:
§ 276 BGB, § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Haftung des Alten- und Pflegeheimbetreibers: Grenzen der Aufsichtspflicht bei einer
sturzgefährdeten Heimbewohnerin
Orientierungssatz
1. Stellt der Medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Einstufung
einer Pflegeheimbewohnerin (in Pflegestufe II) deren Gangunsicherheit, Desorientierung und
Inkontinenz fest, so dass diese teilweise einer personellen Unterstützung bei der
Fortbewegung bedarf und dass mit vermehrtem Bedürfnis des Aufsuchens einer Toilette zu
rechnen ist, begründen diese Umstände gleichwohl keine Pflicht zur ununterbrochenen
Beaufsichtigung. Es genügt, wenn der Pflegeheimbetreiber bzw. dessen Personal die
erforderlichen Hilfsmittel zur Fortbewegung (hier: einen sog. Rollator) zur Verfügung stellt
und Unterstützung anbietet.
2. Auch bei bestehender Inkontinenz muss das Personal nicht permanent nachfragen, ob
das Bedürfnis für einen Toilettengang besteht. Eine Nachfrage häufiger als 1x pro Stunde
würde die Lebensqualität der Heimbewohnerin erheblich beeinträchtigen.
3. Auch eine lückenlose Überwachung durch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson
oder Videoüberwachung ist nicht zu fordern. Dadurch würde das Recht der Heimbewohnerin
auf freie Selbstbestimmung verletzt.
4. Wenn vorangegangene Stürze 7 1/2 Monate zurückliegen, muss der Bewohnerin die
Möglichkeit überlassen bleiben, sich nach ihren Fähigkeiten selbstständig zu bewegen und
auch in ihre Privatsphäre, ihr Zimmer, unbeobachtet zurückzuziehen. Die Fixierung der
Bewohnerin im Rollstuhl oder im Bett durch Gurte oder dauerhafte Anbringung eines
Bettgitters würde eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung darstellen. Für die
Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung besteht bei der gegebenen
Sachlage kein Anlass.
5. Festzustellen ist nach alledem, dass der Heimbetreiber nicht haftet, wenn die
Heimbewohnerin bei einem "Alleingang" stürzt.
Fundstellen: PflR 2003, 472-475 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert von Birgit Rehborn, PflR 2003, 475 (Anmerkung)
negativ: 12.09.2002: Gericht: LG Bielefeld 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 12.09.2002
Aktenzeichen: 2 O 269/02
Normen: § 276 BGB, § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Haftung des Alten- und Pflegeheimbetreibers: Grenzen der Aufsichtspflicht bei einer
sturzgefährdeten Heimbewohnerin
Orientierungssatz
1. Ist eine stark gehbehinderte Heimbewohnerin zweimal an einem Tag in den Räumen
eines Pflegeheims gestürzt, ist dem Pflegeheimbetreiber bzw. dessen Personal kein
Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, wenn die Heimbewohnerin (nach dem ersten
folgenlosen Sturz) eindringlich auf den Gebrauch der Klingel zur Anforderung von Hilfe beim
Aufstehen hingewiesen worden ist und regelmäßig nach ihr gesehen wurde.
2. Weitergehende Pflichten oblagen dem Heimbetreiber nicht. Die Einhaltung ständigen
Sichtkontakts kann ihm bzw. seinem Personal schon aus organisatorischen Gründen nicht
zugemutet werden.
3. Ein ständiger "Zwangsaufenthalt" im Tagesraum und auch eine Fixierung der
Heimbewohnerin in ihrem Stuhl waren vorliegend aufgrund ihrer geistigen Orientiertheit und
ihres eigenen Willens nicht angezeigt.
Fundstellen
PflR 2003, 515-517 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert von
Birgit Rehborn, PflR 2003, 517 (Anmerkung)
negativ: 25.06.2002: Gericht: OLG Hamm 9. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.06.2002
Aktenzeichen: 9 U 36/02
Normen: § 276 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 286 ZPO, § 287
ZPO
Heimhaftung: Umkehr der Beweislast beim Sturz in einem Altenwohnheim
Leitsatz
Allein der Umstand, dass eine ältere pflegebedürftige Person in einem Altenwohnheim und
dort in ihrem gemeinsam mit ihrem gebrechlichen Ehemann bewohnten Zwei-ZimmerAppartement einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, der Folge eines Sturzes gewesen
sein kann, führt nicht dazu, dass sich der deshalb in Anspruch genommene Träger des
Wohnheimes durch Darlegung und Beweis ordnungsgemäßen Verhaltens seines
Pflegepersonals entlasten muss (also keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast), wenn
sich die geschuldete Pflegeleistung nach dem Pflegebedarf auf 215 Minuten pro Tag
beschränkt. Es bleibt bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die
anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (Fortführung der
Rechtsprechung des BGH v. 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90, MDR 1991, 846 = VersR
1991, 310).
Fundstellen
OLGR Hamm 2002, 373-375 (Leitsatz und Gründe); NJW-RR 2003, 30-31 (Leitsatz und
Gründe); MDR 2002, 1370-1371 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Bielefeld, kein Datum verfügbar, Az: 4 O 141/01
Diese Entscheidung zitiert
Fortführung BGH, 18. Dezember 1990, Az: VI ZR 169/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende B verlangt aus übergegangenem Recht der bei ihr unfallversicherten Rentnerin
O2 (im folgenden: Versicherte) von dem beklagten Verein als Träger des Altenwohnheims G
in C Schadensersatz.
Die Versicherte lebt seit dem 06.11.1997 zusammen mit ihrem Ehemann in einem ZweiZimmer-Appartement in dem vorgenannten Altenwohnheim. Sie ist wegen Alterskachexie,
Blasen- und Darminkontinenz sowie cerebro-vaskulärer Insuffizienz mit Desorientierung in
Pflegestufe II eingeordnet. Infolge ihrer Gebrechen ist sie nicht allein geh- und stehfähig,
eine eigene situative Anpassung ist ihr nicht mehr möglich und sie ist nur eingeschränkt
fähig, für die eigene Sicherheit zu sorgen. Der Medizinische Dienst erkannte in seinem
Gutachten vom 16.12.1997 einen täglichen Hilfebedarf der Versicherten in den Bereichen
Körperpflege, Ernährung und Mobilität von durchschnittlich 215 Minuten an.
Am 26. Februar 1998 stellte der betreuende Arzt im Altenwohnheim einen
Oberschenkelhalsbruch bei der Versicherten fest, sie wurde mit dem Rettungswagen in die
Städtischen Kliniken C verbracht, wo sie bis zum 24.03.1998 in stationärer Behandlung
verblieb.
Die Klägerin hat behauptet, die Versicherte habe sich den Oberschenkelhalsbruch bei einem
Sturz aus ihrem Bett am 26.02.1998 zugezogen. Mit ihrer Klage hat sie die Kosten für die
stationäre Behandlung der Versicherten einschließlich der Kosten der Krankentransporte
geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stünde ein übergegangener Anspruch aus
positiver Vertragsverletzung und §§ 823 , 831 BGB gegen die Beklagte zu, denn diese habe
die ihr im Rahmen des Pflegevertrages obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die
Versicherte nicht vor einem Sturz bewahrt habe.
Die Beklagte hat bestritten, daß die Versicherte aus dem Bett gefallen oder sonstwie gestürzt
sei. Sie hat vielmehr behauptet, es handele sich bei dem Oberschenkelhalsbruch um einen
Ermüdungsbruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin
habe schon zu dem angeblichen Sturz der Versicherten nicht nachprüfbar vorgetragen.
Selbst wenn man davon ausginge, daß die Versicherte sich den Oberschenkelhalsbruch bei
einem Sturz zugezogen habe, so sei für eine Aufsichts- oder Betreuungspflichtverletzung der
Beklagten nichts dargetan.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche
in vollem Umfang weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, die Versicherte sei am 26.
Februar1998 morgens von dem Pflegepersonal der Beklagten vor ihrem Bett liegend
vorgefunden worden, was auf einen Sturz schließen lasse. Sie meint, die Darlegungs- und
Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten treffe die Beklagte, weil die Versicherte den
Oberschenkelhalsbruch im Pflegeheim und damit außerhalb des ihr - der Klägerin zugänglichen Wahrnehmungsbereiches erlitten habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat hinreichende Tatsachen für eine
haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan.
Die
Darlegungsund
Beweislast
für
die
erforderliche
Aufsichtsoder
Betreuungspflichtverletzung der Beklagten trifft die Klägerin. Dies folgt aus dem allgemeinen
Grundsatz, dass der Anspruchssteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muß, aus
denen sich sein Anspruch herleitet.
Eine Beweislastumkehr, auf die die Berufungsbegründung abzielt, kommt hier nicht in
Betracht.
Nicht ausreichend für eine Beweislastumkehr sind Billigkeitgründe im Einzelfall, denn
"Unbilligkeiten" als solche sind mit jeder Beweislastentscheidung verbunden. Vielmehr
unterliegt eine Beweislastumkehr strengen Voraussetzungen und ist nur in den von der
Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen möglich, weil das Prozeßrisiko kalkulierbar
bleiben muß, (BGH, Urteil vom 17.12.1996, NJW-RR 1997, 892). Im Streitfall ist danach eine
Beweislastumkehr zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen. Vielmehr stimmt der Senat
der Berufung insoweit zu, als auf die Heimhaftung, um die es hier geht, die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Arztund Krankenhaushaftung (hierzu BGH,Urteil vom 18.12.1990, VersR 1991, 310) anwendbar
sind. Deren Voraussetzungen sind aber nicht dargetan. Denn eine Beweislastumkehr setzt
nach der vorgenannten Entscheidung voraus, daß es um Risiken geht, die von dem Träger
des Heims und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können, (BGH a.a.O.). Daß
die Schädigung der Versicherten im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten
erfolgt ist, läßt sich aber dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Allein der Umstand, daß die Versicherte in den Räumlichkeiten der Beklagten zu Schaden
gekommen ist, besagt noch nicht, daß sich dieser Vorgang auch in ihrem beherrschbaren
Gefahrenbereich abgespielt hat und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten der
Klägerin unterstellt, daß die Versicherte aus ihrem Bett gestürzt ist. Denn den
verantwortbaren Gefahrenbereich bestimmen die konkreten Leistungspflichten der
Beklagten, nicht aber die räumlichen Eigentumsverhältnisse. Vor dem Hintergrund, daß die
Beklagte der Versicherten gerade keine Rund-um-Betreuung schuldete, sondern lediglich
eine Hilfeleistung bei bestimmten Tätigkeiten und auch nur in einem zeitlichen Umfang von
215 Minuten, hätte die Klägerin einen Zusammenhang zwischen den konkret geschuldeten
Hilfeleistungen und der Schädigung der Versicherten derart dartun müssen, daß diese
entweder anläßlich einer konkreten Hilfsmaßnahme erfolgt ist oder aber eine geschuldete
Hilfeleistung verabsäumt worden ist. Es war der Klägerin auch weder unzumutbar noch von
vorneherein unmöglich, einen derartigen Zusammenhang aufzuzeigen. Daß sie sich die
hierzu notwendigen Informationen über den täglichen Pflegeablauf bei der Versicherten nicht
hätte beschaffen können, ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO ; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO .
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, insbesondere ist die Frage nach einer
Beweislastumkehr im Streitfall durch die vorstehend aufgeführte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18.12.1990 (VersR 1991, 310) geklärt, (§ 543 Abs.2 ZPO).
negativ: 16.05.2002: Gericht: OLG Düsseldorf 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 16.05.2002
Aktenzeichen: 13 U 2/02
Normen:
§ 276 BGB, § 278 BGB, § 328 BGB, § 611 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Positive Vertragsverletzung eines Heimunterbringungsvertrages bei Selbstverletzung eines
Pfleglings: Grenzen der Obhutspflichten des Pflegepersonals; Haftungsausschluss bei Sturz
einer betagten Heiminsassin von einem Toilettenstuhl
Orientierungssatz
1. Die Obhutspflicht des Betreibers eines Pflegeheims bzw. dessen Personals erstreckt sich
ganz allgemein auf alle irgendwie mit dem Körper und der Gesundheit der zu Pflegenden
zusammenhängenden Risiken. Hierher gehört auch die Verpflichtung, den Pflegling vor
Fremd- und Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer eigenen
vernünftigen Einsicht und zu entsprechendem Verhalten nicht in der Lage ist. Jedoch hat das
Pflegepersonal bei den zu treffenden Maßnahmen die Wahrung eines letzten Restes an
Privatsphäre, Würde und Lebensqualität für den Pflegling zu gewährleisten.
2. Es kann dem Pflegepersonal in einem Pflegeheim in Abwägung des Obhutsgedankens
und des Schutzes der Menschenwürde der Pfleglinge kein Vorwurf einer
Sorgfaltspflichtverletzung gemacht werden, wenn es eine betagte, an den Rollstuhl
gebundene Heiminsassin, die nur zeitweise an Verwirrtheitszuständen infolge altersbedingter
Demenz leidet, nur wenige Minuten während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt lässt,
nachdem zwei Pflegedienstmitarbeiter die Betroffene auf einen Toilettenstuhl gesetzt haben
und die Betroffene aus dem Toilettenstuhl stürzt und sich dabei verletzt. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die altersbedingte Demenz der
Betroffenen im Zeitpunkt des Sturzes bereits den Grad erreicht hatte, dass mit
unvernünftigen Verhaltensweisen während des Toilettenaufenthalts zu rechnen war.
Fundstellen: ZfSch 2003, 278-279 (red. Leitsatz und Gründe)
negativ: 20.04.2002: Gericht: OLG Hamm 24. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 30.04.2002
Aktenzeichen: 24 U 87/01 (VersR 2003, 73-74)
Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Haftung des Altenheimbetreibers: Sturz eines Bewohners von der Toilette
Orientierungssatz
1. Es gehört nicht zum "kleinen Einmaleins der Pflege", einen Altenheimbewohner bei einem
Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass dem Pflegepersonal ein sofortiger Zugriff
auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist auch in einem Altenwohn- und pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so weit wie möglich zu
respektieren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des Pflegepersonals
bedeuten, bei jedem Bewohner oder Patienten ständig zugriffsbereit sein zu müssen. Das
Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer vom konkreten Hilfsbedürfnis des
Patienten abhängig.
2. Nach diesen Grundsätzen trifft das Heim aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine
Haftung, wenn ein Altenheimbewohner, der bei einem Toilettengang in der an sein Zimmer
angrenzenden Nasszelle zunächst von 2 Pflegepersonen begleitet wird, binnen der wenigen
Sekunden, in denen sich die Pflegepersonen in dem angrenzenden Schlafzimmer befinden,
von dem Toilettensitz stürzt, sofern bei dem Heimbewohner zuvor weder Anzeichen für ein
Unwohlsein noch für eine motorische Unruhe bemerkbar waren. Bei dem plötzlichen und
nicht vorhersehbaren Sturz von der Toilette handelt es sich dann um ein im Risiko des
täglichen Lebens liegendes Unfallereignis.
Fundstellen: (red. Leitsatz und Gründe); ZfSch 2003, 279-280 (red. Leitsatz und Gründe)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf
Kostenersatz für Heilmaßnahmen für ihr in dem von der Beklagten betriebenen
Altenwohnheim lebendes und dort verunfalltes Mitglied W. Der Beklagten bzw. den
Mitarbeitern des Altenwohnheims, ist eine Verletzung ihrer Pflichten insbesondere bei der
Beaufsichtigung des Toilettenbesuches des Herrn y am 26. Juni 1999 nicht vorzuwerfen.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich die
Beklagte von einem entsprechenden Vorwurf entlasten können.
Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört es nicht zum "kleinen Einmaleins der Pflege",
einen Altenheimbewohner bei einem Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass
dem Pflegepersonal ein sofortiger Zugriff auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist
auch in einem Altenwohn- und -pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so
weit wie möglich zu respektieren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des
Pflegepersonals bedeuten, bei jedem Bewohner oder Patienten unbedingt ständig
zugriffsbereit sein zu müssen. Das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer
von dem konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. Für eine so weitreichende
Beaufsichtigung, wie die Klägerin diese bei dem Herrn y verlangt, müsste deshalb ein
konkreter Grund bestanden haben. Nur dann, wenn in den letzten Wochen vor dem Unfall
der Gesundheitszustand des Herrn y Veranlassung gegeben hätte, anzunehmen, dass er in
sitzender Position sich nicht mehr alleine halten könnte oder er unvermittelt aufzustehen
versuchen würde, ohne alleine stehen zu können, läge in der Tatsache, dass das
Pflegepersonal den Patienten beim Toilettengang für einen kurzen Augenblick allein in der
Nasszelle ließ, ein der Beklagten zuzurechnender Pflichtenverstoß.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine solche Veranlassung zu ständiger
Beaufsichtigung nicht vorlag.
Der behandelnde Arzt Dr. E hat als Zeuge erklärt, dass die motorische Unruhe des
Patienten, die einer der Gründe für den Umzug von der häuslichen Gemeinschaft in das
Altenwohnheim gewesen war, ihren Grund gerade in der Interaktion innerhalb der häuslichen
Gemeinschaft gehabt hatte. Deshalb und unter dem Einfluss medikamentöser Behandlung
war diese motorische Unruhe im Laufe der ersten Wochen des Heimaufenthaltes
abgeklungen. Weder diesem Zeugen, noch den Zeugen C und S, dem betreuenden
Pflegepersonal, war bekannt geworden, dass Herr y spontan vom Sitz auf einem Stuhl,
Sessel oder der Toilette aufgestanden sei. Desweiteren bestand auch keine Veranlassung
anzunehmen, Herr y könne auf Grund eines Schwächeanfalls im Sitzen zusammenbrechen.
Zwar stand er auch unter dem Einfluss blutdrucksenkender Medikamente, die sich damit
auch auf den Kreislauf auswirken, jedoch nicht in dem Maße, dass mit der Möglichkeit eines
Kollapses zu rechnen gewesen wäre. Auf direkte Frage erklärte der Zeuge Dr. E, es habe
seiner Meinung nach für das Pflegepersonal keine Veranlassung gegeben, beim
Toilettengang ohne Unterbrechung bei Herrn y zu bleiben.
Auch die beigezogene Pflegedokumentation belegt nur diesen von dem Zeugen Dr. E
geschilderten Verlauf. Nachdem Herr y in den ersten Wochen seines Heimaufenthaltes noch
motorisch unruhig gewesen war, gab es in der Folgezeit keinerlei Auffälligkeiten, die auf eine
Notwendigkeit der ständigen Begleitung beim Toilettengang hinweisen könnten. In den
letzten Wochen vor dem Unfall gab es auch nicht etwa irgendwelche Fixierungen des
Patienten beim Sitzen, um Herunterfallen oder selbstständiges Aufstehen zu verhindern.
Es gibt auch keinerlei Hinweise, weder in der Pflegedokumentation, noch nach den
Aussagen der Zeugen, dass Herr y jemals vor dem Unfall versucht hätte, von der Toilette
alleine aufzustehen.
Die Tatsache, dass Herr y bei diesem konkreten Toilettengang zunächst von zwei
Pflegepersonen begleitet wurde, ist nicht Ausdruck davon, dass das Personal eine ständige
Beaufsichtigung für notwendig gehalten hätte. Der Zeuge S war zu dem Zeitpunkt erst kurz
zuvor als Auszubildender angefangen und begleitete die Pflegekraft C in der Hauptsache
zum Zwecke der Ausbildung. Zum anderen ist es selbstverständlich für das Pflegepersonal
einfacher, zu zweit einen Patienten auf das Zubettgehen vorzubereiten. Dieser konkrete
Toilettengang des Herrn y war Teil der Abendtoilette und des Umziehens vor dem
Zubettgehen.
Auch, dass Herr y fast ständig im Rollstuhl saß, bot keine Veranlassung zu ständiger
Aufsicht beim Toilettengang. Zum einen war er noch nie aus dem Rollstuhl gefallen o.ä..
Zum anderen war der Rollstuhl in der Hauptsache eine Hilfe für das Pflegepersonal, um
Ortswechsel mit dem Herrn y auch innerhalb des Heimes einfacher vornehmen zu können.
Herr y war aber nicht etwa rollstuhlpflichtig. Der Zeuge Dr. E berichtete davon, dass Herr y
noch etwa 6 Wochen vor dem Sturz in seiner Praxis zu eingehenderen Untersuchungen
gewesen war. Er war zwar mit einem Rollstuhl dorthin transportiert worden, war aber mit
Unterstützung durch Personal die 18 Stufen zu den Praxisräumen selbst gegangen.
Auch das konkrete Verhalten des Pflegepersonals zum Unfallzeitpunkt war nicht
pflichtwidrig. Beide Pflegekräfte waren nicht etwa für eine erhebliche Zeit völlig außerhalb
des von Herrn y bewohnten Zimmers. Der Zeuge S war sogar nur für wenige Sekunden
außerhalb der Nasszelle. Beide Pflegepersonen befanden sich in dem direkt an die
Nasszelle angrenzenden Schlafraum und hätten innerhalb ganz weniger Sekunden auf
Unwohlseinsäußerungen des Herrn y reagieren können. Irgendwelche Hinweise auf ein
Unwohlsein oder motorische Unruhe des Herrn y direkt vor dem Sturz hat es aber nicht
gegeben. Auch das hat die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen C und S
ergeben.
Bei dem plötzlichen und nicht vorhersehbaren Sturz von der Toilette mit der eingetretenen
Folge handelte es sich um einen im Risiko des täglichen Lebens liegendes Unfallereignis.
B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 , 709 Nr. 10 , 711 , 713 ZPO .
negativ: 29.10.1997: Gericht: LG Dresden, Urteil vom 29. 10. 1997 – 10-O-3520/97
Zum Sachverhalt
Die bei der Klägerin Versicherte (…) lebte seit 1993 aufgrund Heimvertrages in dem vom
beklagten Landkreis betriebenen Alten- und Pflegeheim. Gegen 1 Uhr in der Nacht vom 31.
1. zum 1. 2. 1994 zog sich die zu diesem Zeitpunkt im 92. Lebensjahr stehende, körperlich
und geistig hinfällige Frau (…) schwere Verletzungen zu, als sie aus dem Bett fiel (Klägerin)
bzw. beim selbständigen Verlassen des Bettes stürzte (Beklagter). Die Klägerin verlangt
Erstattung der zur Heilbehandlung von Frau (…) aufgewandten Kosten. Sie macht u. a.
geltend, der Beklagte habe es vorwerfbar unterlassen, am Bett von Frau (…) ein Gitter
anzubringen.
Aus den Entscheidungsgründen
Dem Beklagten fällt eine für das Unfallereignis ursächliche Verletzung seiner Schutz- und
Fürsorgepflichten aus dem Heimvertrag nicht zur Last. 1.) Ausweislich der Atteste litt Frau
(…) an fortgeschrittener Cerebralsklerose, die schon zu zeitweiser völliger Verwirrtheit
geführt hatte. Zugunsten der Klägerin kann deshalb angenommen werden, daß Frau (…)
bereits ca. 11/2 Jahre vor dem Unfall, also seit Beginn der Bettlägerigkeit, in einem solchen
Maße geistig und körperlich hinfällig war, daß sie ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr
selbst besorgen konnte. Dann war der Beklagte zwar verpflichtet, beim zuständigen
Amtsgericht ein Betreuungsverfahren einzuleiten, damit für Frau (…) ein Betreuer u. a. für
den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine
Unterbringung bestellt wird. Indes: Daß Frau (…) nicht zu Schaden gekommen wäre, wenn
dies alles geschehen wäre, läßt sich nicht feststellen. Richtigerweise hätte nämlich der
Vormundschaftsrichter, hätte der Betreuer überhaupt die Genehmigung der Anbringung
eines Bettgitters beantragt, den Antrag zurückgewiesen. Von daher ist auch
auszuschließen, daß der Vormundschaftsrichter im Wege der einstweiligen Maßregel die
Anbringung des Gitters angeordnet hätte. a) Die Anbringung eines Bettgitters war hier eine
freiheitsentziehende Maßnahme und
als solche nach § 1906 Abs. 4 BGB
genehmigungsbedürftig. Denn Frau (…) konnte noch
einen natürlichen
Fortbewegungswillen bilden (vgl. OLG Hamm OLGZ 94, 188/189), wie sich aus dem vom
Beklagten vorgetragenen regelmäßigen Gang der Dinge bis zum Unfalltage ergibt. Danach
hat sich Frau (…) u. a. dann mit Klingelzeichen bemerkbar gemacht, wenn sie das Bett
verlassen wollte. Daß sie aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen nicht aus eigener Kraft das
Bett verlassen konnte, steht der Genehmigungsbedürftigkeit nicht entgegen. Im Zweifel muß
sowieso von einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgegangen werden (OLG Hamm a.
a. O.). b) Das Anbringen eines Bettgitters ist zur Abwehr einer Eigengefährdung des
Betreuten genehmigungsfähig. Es müssen erhebliche gesundheitliche Schäden drohen
(OLG Frankfurt OLGRep 93, 185). Die Besorgnis, der nicht einsichtsfähige Betroffene werde
andernfalls zu Schaden kommen, muß sich anhand tatsächlicher Anhaltspunkte begründen
lassen (vgl. BayObLG FGPrax 97, 65/66/ zu § 1905 Abs. 1 BGB). Solche konkreten
Tatsachen, insbesondere irgendwelche Auffälligkeiten in der Zeit vor dem Unfallereignis
oder irgendwelche Vorkommnisse, die schon einmal zur Notwendigkeit einer ärztlichen
Behandlung der Frau (…) geführt hätten, hat die Klägerin nicht mitteilen können. Frau (…)
ist weder zuvor aus dem Bett gefallen noch bei anderer Gelegenheit gestürzt. Wenn sich
angesichts der – ihrem wesentlichen Gehalt nach unstreitigen – körperlichen und geistigen
Beeinträchtigung von Frau (…) zuvor ein Unfallereignis nicht zugetragen hat, wäre das
Anbringen eines Bettgitters auf Verdacht erfolgt. Daß Verletzungen bei Menschen in
höherem Lebensalter regelmäßig schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen, rechtfertigt
die in Rede stehende Sicherungsmaßnahme für sich alleine nicht. Dann wäre § 1906 Abs. 4
BGB reine Förmelei. 2.) Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem
Beklagten sei alternativ zu dem Vorwurf, die Genehmigung des Bettgitters nicht in die Wege
geleitet zu haben, der Vorwurf zu machen, nicht die Sache mit Frau (…) erörtert und ihre
Einwilligung eingeholt zu haben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil der Beklagte
das Bettgitter nicht mit der Begründung anbringen durfte, Frau (…) habe eingewilligt. Denn
eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des
Betroffenen besteht (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 94, 430/4331). Davon kann angesichts des
Krankheitsbildes einer fortgeschrittenen Cerebralsklerose nicht die Rede sein. 3.) Die
Klägerin sieht den Beklagten als beweisbelastet dafür an, daß die Nachtschwester kein
Klingelzeichen unbeachtet gelassen hat. Insoweit ist im Streit, ob Frau (…) letztmalig gegen
0 Uhr 45 klingelte oder ob sie dies gegen 1 Uhr ein weiteres Mal tat. Tatsächlich hat aber
die Klägerin ihre Behauptung zu beweisen, Frau (…) habe um 1 Uhr erneut geklingelt, ohne
daß die Nachtschwester darauf reagiert hätte. Die Entscheidung des BGH in NJW 91, 1540,
auf die sie sich bezieht, hilft ihr nicht. Richtig ist zwar, daß es – um mit dem BGH zu
sprechen – "nicht vorkommen darf", daß ein Klingelzeichen überhört wird. Wäre es
unstreitig, hätte der Beklagte zu beweisen, daß Frau (…) beim Verlassen des Bettes stürzte,
daß ein Bettgitter nicht verhindert hätte, daß Frau (…) das Bett verlassen kann und daß –
wie zu ergänzen ist, die Nachtschwester nicht mehr rechtzeitig hätte eingreifen können. Da
dies jedoch streitig ist und da es "schon vorkommen darf", daß eine hilfebedürftige Person
die Klingel nicht betätigt, trifft den Beklagten in dieser den objektiven Pflichtenverstoß
betreffenden Frage zwar die sog. sekundäre Darlegungslast,
was aber die
Beweislastverteilung nicht ändert. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, Behauptungen des
Beklagten nachzuprüfen und gegebenenfalls Beweis anzubieten. Jedenfalls letzteres ist
nicht geschehen.
19.11.2001: OLG Celle 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 19.11.2001 Aktenzeichen: 1 U 30/01
(ArztR 2003, 126-128) – Behandlungsliege Arzt = negativ
Normen:
§ 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Arzthaftung: Haftung für Sturz eines Patienten von einer Behandlungsliege
Leitsatz
Zur Haftung eines niedergelassenen Arztes für den Sturz eines Patienten von einer
Behandlungsliege.
Orientierungssatz
Kommt eine Patientin alleine in die Praxisräume des Arztes, bekundet dort ihre (Herz)Beschwerden und begibt sich selbständig in einen Untersuchungsraum, um dort unter
Aufsicht der Sprechstundenhilfe ein EKG erstellen zu lassen, ist es dem Arzt nicht
anzulasten, wenn die Patientin bis zum Eintreffen des Arztes auf einer Liege in dem
Untersuchungsraum ohne Aufsicht zurückgelassen wird und bei einem Sturz von der Liege
erhebliche Verletzungen erleidet.
Fundstellen
OLGR Celle 2002, 49-50 (red. Leitsatz und Gründe); NdsRpfl 2002, 113-114 (red. Leitsatz
und Gründe); ArztR 2003, 126-128 (Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lüneburg, 15. Mai 2001, Az: 5 O 316/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM
abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien
bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 264.047,24 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenkasse Schadensersatzansprüche aus
übergegangenem Recht nach einem Unfall der bei ihr versicherten Frau ... in der Arztpraxis
des Beklagten geltend. Aus der Anspruchsberechnung vom 24. November 1999 (Bl. 11
d.A.), die sich auf einen Gesamtbetrag von 264.047,24 DM beläuft, verfolgt sie im Wege der
Leistungsklage die Positionen Krankenhauspflege (8.109,12 DM) sowie Fahrt- und
Transportkosten (3.350,15 DM).
Am 12. März 1999 begab sich das Mitglied der Klägerin in die Praxisräume des Beklagten,
bei dem sie sich seit Ende Februar 1998 wegen Herzproblemen in Behandlung befand. Den
Arztbesuch hatte Frau ... zuvor unter Angabe diffuser Beschwerden telefonisch angekündigt.
Nachdem sie zur Praxis des Beklagten gefahren worden war, ging sie selbstständig die
Treppe zu den im ersten Stock gelegenen Praxisräumen empor und erschien unbegleitet in
der Praxis, wo sie akute Beschwerden im Oberbauch angab. Ohne Frau ... selbst zu
untersuchen, ordnete der Beklagte die Erstellung eines EKG an, welches von einer
Sprechstundenhilfe erstellt wurde. Frau ... begab sich zum Zweck der Untersuchung
selbständig in das entsprechende Behandlungszimmer. Nach Erstellung des EKG sollte Frau
... in diesem Behandlungszimmer auf einer Liege liegend bis zum Erscheinen des Beklagten
verbleiben. Da sie der Sprechstundenhilfe gegenüber äußerte, dass sie sich infolge Übelkeit
unter Umständen werde erbrechen müssen, ließ die Sprechstundenhilfe eine Spuckschale
am Kopfende der Liege zurück und begab sich sodann - Frau ... allein in dem
Behandlungszimmer zurücklassend - zu dem Beklagten. Nachdem dieser die Unterlagen
überprüft hatte, betrat er den EKG-Raum, wo er Frau ... auf dem Boden liegend vorfand. Bei
dem Sturz von der Liege zog sich Frau ..., die an den Hergang des Sturzes keinerlei
Erinnerung mehr hat, eine Querschnittslähmung zu.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Mitglied habe eine zunehmende Schwere und Dumpfheit
gefühlt, nachdem die Sprechstundenhilfe den Raum verlassen habe. Sie sei jedoch nicht
mehr in der Lage gewesen, um Hilfe zu rufen. Die nächste Wahrnehmung habe darin
bestanden, dass eine Stimme mehrfach ihren Namen gerufen habe. Erst da habe sie
bemerkt, dass sie sich auf dem Boden befunden habe. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, bei entsprechender Aufsicht, zumindest der Anwesenheit einer Hilfskraft, wäre der
Schaden vermieden worden.
Der Beklagte, der im Wege der Widerklage Feststellung begehrt, dass der Klägerin aus dem
Unfall keinerlei Ersatzansprüche zustehen, hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein
Aufsichtsverschulden nicht zur Last falle. Er hat behauptet, Frau ... sei entgegen der
Anweisung der Sprechstundenhilfe aufgestanden und dabei hingefallen. Dies sei daraus zu
folgern, dass die Füße der Verletzten in Richtung Kopfende gelegen hätten, als er den EKGRaum betreten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben und dabei im
Wesentlichen darauf abgestellt, dass es an einem Verschulden des Beklagten fehle, weil
dieser nicht damit habe zu rechnen brauchen, dass Frau ... von der Liege falle.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, der Beklagte sei verpflichtet
gewesen, Frau ... nach Ankunft in der Praxis zunächst persönlich zu untersuchen. Jedenfalls
hätte ihr Mitglied nicht ohne Aufsicht in dem Behandlungsraum zurück bleiben dürfen oder es
hätte eine auch durch einen benommenen Patienten nutzbare Notrufeinrichtung vorhanden
sein müssen. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr hinsichtlich des Organisationsverschuldens
des Beklagten Beweiserleichterungen zugute kämen, die dazu führen würden, dass der
Beklagte sich zu entlasten habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.459,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.
September 1999 zu zahlen
und
die Widerklage abzuweisen
sowie
insgesamt Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung mit der Maßgabe zu gewähren,
dass die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und
im Fall der Anordnung einer Maßnahme gemäß § 711 ZPO nachzulassen,
Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank eG erbringen zu dürfen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt weiterhin jedes Verschulden an dem
Unfall von Frau ... in Abrede.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat aus weitgehend zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
festgestellt, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht kein Anspruch gegen den
Beklagten zusteht, weil es an einem eigenen Anspruch der versicherten Frau ... gegen den
Beklagten, der sich entweder aus PVV des Behandlungsvertrages oder aus §§ 823 ff. BGB
ergeben könnte, fehlt. Es ist weder feststellbar noch von der Klägerin zu beweisen, dass der
von der bei der Klägerin versicherten Frau ... erlittene Unfall auf eine schuldhafte Handlung
oder Unterlassung des Beklagten - oder eine solche seiner Sprechstundenhilfe, die er sich
zurechnen lassen müsste - zurückzuführen ist.
Entgegen der Auffassung der Berufung kann dem Beklagten im Streitfall insoweit kein
Verschulden zum Vorwurf gemacht werden, als er Frau ... nicht zunächst persönlich
untersucht hat. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass im Rahmen
einer solchen Untersuchung Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären, die die spätere
Anordnung eines EKG und das Alleinlassen der Patientin im dortigen Behandlungsraum auf
der Liege und damit letztlich den Unfall verhindert hätten. Der Unfall selbst ist durch die
unterbliebene Untersuchung weder hervorgerufen noch gefördert worden.
Ob eine vom Patienten selbst zu bedienende Rufeinrichtung - wie dies die Klägerin meint für Fälle der vorliegenden Art vorzuhalten ist, kann im Ergebnis offen bleiben, obwohl der
Senat dazu neigt, diese Frage zu verneinen. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin
ist nämlich auszuschließen, dass das Nichtvorhandensein der Vorrichtung den Unfall
begünstigt bzw. das Vorhandensein einer solchen Rufeinrichtung den Unfall verhindert hätte.
Die Benommenheit von Frau ... soll so stark gewesen sein, dass diese keinen klaren
Gedanken mehr fassen konnte und (so ausdrücklich die Berufungsbegründung) sie auch
nicht mehr in der Lage war, um Hilfe zu rufen. Auf der Grundlage dieser Schilderung ist nicht
erkennbar, dass Frau ... eine etwa vorhandene Rufvorrichtung noch hätte betätigen können
und dass nach Betätigen dieser Vorrichtung rechtzeitig Personen in den Behandlungsraum
gekommen wären, um den Sturz von der Liege zu verhindern.
Schließlich ist es dem Beklagten auch nicht anzulasten, dass Frau ... nach Erstellung des
EKG allein im Behandlungszimmer auf der Liege zurück gelassen worden ist. Denn in der
konkreten Situation bestand kein Anlass für die Befürchtung, die Patientin werde - etwa
durch unkontrollierte, von ihr nicht selbst beherrschbare Bewegungen - von der Liege
stürzen und sich dabei verletzen können. Zwar hatte Frau ... der Sprechstundenhilfe
gegenüber geäußert, dass sie sich möglicherweise werde übergeben müssen. Dies
rechtfertigt aber nicht die Annahme, Frau ... hätte einer besonderen Aufsicht oder Betreuung
bedurft und keinesfalls allein im Raum zurückgelassen werden dürfen. Außer der geäußerten
(aufkommenden) Übelkeit lagen keine objektiv erkennbaren oder von Frau ... geäußerten
Anzeichen dafür vor, die Patientin bedürfe der besonderen Aufsicht und gefährde sich
gegebenenfalls selbst. Frau ... hat ihren Arztbesuch selbst angekündigt und ist allein in die
im ersten Stock gelegenen Praxisräume des Beklagten gekommen. Sie hat ferner dort ihre
Beschwerden bekundet und sodann selbständig den EKG-Raum betreten und dort unter
Aufsicht der Sprechstundenhilfe das EKG erstellen lassen. In dieser Situation durften sowohl
der Beklagte als auch seine Sprechstundenhilfe darauf vertrauen, dass Frau ... sich auf der
Liege in einer für sie sicheren Position befand. Wollte man in einer solchen Situation
gleichwohl eine Aufsichts- oder Überwachungspflicht annehmen, würde man das Maß des
Zumutbaren
überschreiten
und für
den
Bereich
einer
Arztpraxis
höhere
Sicherheitsanforderungen aufstellen, als sie etwa in Alten- und Pflegeheimen oder in
Krankenhäusern bestehen. Denn selbst dort werden die Patienten, die sich im Bett befinden,
nur dann besonders beaufsichtigt oder überwacht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine
Gefahrensituation bestehen. Insoweit ist der Sachverhalt auch nicht mit den von der Klägerin
angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1999 und vom
25. Juni 1991 vergleichbar. In der Entscheidung 6 ZR 1969/90 ist der Geschädigte zu Sturz
gekommen, während eine Pflegeperson versucht hat, ihn vom Nachtstuhl zu heben und auf
die Bettkante zu setzen. Wie es zum Sturz kam, blieb unklar. Hier mag sich die
Beweislastumkehr und damit letztlich die Haftung der Behandlerseite daraus rechtfertigen,
dass die Pflegeperson unmittelbar in das Geschehen eingegriffen hatte und an diesem aktiv
beteiligt war. An einer derartigen Situation fehlt es aber in zur Entscheidung stehenden Fall.
Die Entscheidung 6 ZR 320/90 befasst sich mit einem Sachverhalt, in dem ein Patient nach
dem Duschen auf einem kippeligen Duschstuhl unbeaufsichtigt zurückgelassen wurde und
ein Handtuch annähernd in Griffweite bereit lag. Hier ist die Pflichtverletzung darin zu sehen,
dass trotz der nahe liegenden und sich aufdrängenden Möglichkeit, der Patient werde nach
dem Handtuch greifen (und dann aus dem Gleichgewicht geraten und stürzen) der Patient
nicht über die Sturzgefahr aufgeklärt worden ist. Auch dieser Fall ist aber mit dem hier zur
Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar, weil die verunglückte Frau ... schlicht auf
der Liege warten sollte und daher keinerlei Veranlassung oder Anreiz für Frau ... bestand,
sich selbst aus dem Gleichgewicht zu bringen.
Im Übrigen ist für einen Rückgriff auf die Regeln über Beweiserleichterungen oder die
Beweislastumkehr vorliegend schon deshalb kein Raum, weil der entscheidungsrelevante
Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist.
Der Unfall der bei der Klägerin versicherten Frau ... war daher für den Beklagten in der
konkreten Situation nicht vorhersehbar, ein Verschuldensvorwurf tritt ihn nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs.
2 ZPO.
07.06.2001: Gericht: OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat
Aktenzeichen: 8 U 153/00 (VersR 2002, 984-985)
Entscheidungsdatum:
07.06.2001
Normen:
§ 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Arzthaftung: Unterlassene Fixierung des Patienten am Bettgestell; Indikation für
Kürzung des Knochenstumpfes nach Oberschenkelamputation
Orientierungssatz
1. Die Fixierung des Patienten an das Bettgestell zur Verhinderung eines Sturzes
beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich und ist deshalb nur
angebracht, wenn es Hinweise auf eine Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen
gibt.
2. Können Beschwerden am Oberschenkelstumpf, die die Beweglichkeit des Patienten
erheblich einschränken, nur durch eine chirurgische Korrektur behoben werden, ist die
Entscheidung des Chirurgen, die erforderliche myoplastische Deckung durch eine Kürzung
des Knochenstumpfs herzustellen, nicht zu beanstanden.
Fundstellen
VersR 2002, 984-985 (red. Leitsatz und Gründe); OLGR Düsseldorf 2002, 372-374 (Leitsatz
und Gründe)
Tenor
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das am 20. Juli 2000 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und Widerkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
40.000 DM und die Vollstreckung des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung von
15.000 DM abwenden, wenn nicht diese zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse
erbracht werden.
Tatbestand
Der am 14. März 1921 geborene Beklagte litt Anfang des Jahres 1995 unter diffusen
Beschwerden im rechten Bein, die ihn zu dem Wunsch nach einer Amputation veranlaßten.
Ein solcher Eingriff wurde im Februar 1995 von den Landeskrankenanstalten S nach einer
neurologischen Untersuchung abgelehnt, da die Indikation für ein operatives Vorgehen nicht
festzustellen sei, man vielmehr nach der Entfernung des Beins mit einer Verschlechterung
des Zustands rechnen müsse. Ungeachtet dieser Empfehlung wandte sich der Beklagte an
den Chirurgen Prof. Dr. S aus Z, der die Amputation am 13. April 1995 durchführte. Im Jahre
1996 traten bei dem Patienten Hodenschmerzen auf, die auf Kollisionsprobleme mit dem
Prothesentrichter zurückgeführt wurden. Diese Beschwerden veranlaßten die urologische
Abteilung des M D am 13. Juni 1996 zu einer beidseitigen Orchiektomie. Am 20. Januar
1997 begab sich der Beklagte erstmals in die Behandlung der M in K, deren Trägerin die
Klägerin ist. Bei dieser Gelegenheit klagte er zum einen über Schmerzen im rechten
Oberschenkelstumpf, die man auf eine unzulängliche Weichteildeckung des verbliebenen
Knochens zurückführte. Zum anderen wies der Patient auf zunehmende Mißempfindungen
im linken Bein hin, angesichts derer auch in diesem Bereich eine Amputation in Erwägung zu
ziehen sei. Seitens der Klägerin wurde am 24. Januar 1997 eine psychiatrisch-neurologische
Untersuchung im A Krankenhaus in K veranlaßt, bei der man eine Aggressionsproblematik
mit autodestruktiven Tendenzen feststellte; eine Amputation des linken Beins wurde als
"völlig obsolet" bezeichnet; statt dessen empfahl man eine Therapie in einer psychosomatischen Klinik. Zur Beseitigung der vorhandenen Stumpfbeschwerden erschien der
Beklagte am 3. März 1997 erneut in dem Krankenhaus der Klägerin. Er unterzeichnete bei
dieser Gelegenheit eine Vereinbarung, in der er für die Unterbringung in einem Ein-BettZimmer eine Vergütung von 630 DM/Tag zusagte (Bl. 11 GA). Am folgenden Tag erklärte
sich der Patient mit einer "Nachamputation am rechten Oberschenkelstumpf wegen starker
Beschwerden an der Prothese" einverstanden; zuvor war er auf die mit der Operation
verbundenen Risiken, insbesondere auf die Gefahr einer Wiederkehr von
Stumpfbeschwerden und einer Verschlechterung des Prothesenaufsitzes hingewiesen
worden. Die schriftliche Einwilligungserklärung enthält folgenden -- von dem Beklagten
gesondert unterzeichneten -- Zusatz:
"Der
Patient
wünscht
ausdrücklich
eine
Verkürzung
des
vorhandenen
Oberschenkelstumpfs/Knochens und lehnt eine Verlängerung sowohl des Knochens als
auch der Weichteile ab."
Am 5. März 1997 führte der Drittwiderbeklagte die chirurgische Stumpfrevision durch. Dabei
resezierte er den vorhandenen Knochen um etwa 7 cm, koagulierte nach einer Kürzung die
im Operationsgebiet verlaufenden Nervenbahnen und sorgte für eine verstärkte
myoplastische Deckung des Stumpfs. Am Ende des Operationsberichtes heißt es:
"Die Oberschenkelknochenstumpf-Nachresektion wurde auf ausdrücklichen Wunsch des
Patienten durchgeführt. Eine zuvor angebotene myoplastische Deckung durch Distraktion
der Muskelstümpfe, gegebenenfalls auch durch das Ilizarov-Stumpfverlängerungsverfahren
wurde von dem Patienten aufgrund des zu erwartenden langwierigen Verfahrens abgelehnt."
Der postoperative Heilungsprozeß verlief zunächst ungestört. Allerdings stürzte der Beklagte
in der Nach vom 15. auf den 16. März 1997 aus dem Bett und zog sich ein Hämatom im
Bereich des rechten Oberschenkels zu; dieser Bluterguß mußte am 21. März 1997
chirurgisch behandelt und später mehrfach in Kurznarkose revidiert werden. Am 27. März
1997 wurde der Beklagte aus der stationären Behandlung entlassen. Anschließend erteilte
die Klägerin über ihre Unterbringungsleistungen eine Rechnung in Höhe von insgesamt
15.750 DM. Diesen Betrag zahlte der Beklagte auch im Anschluß an mehrere Mahnungen
nicht.
Die Klägerin hat deshalb den Antrag gestellt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.750 DM nebst 12,50 DM Zinsen seit dem 25. April
1997 sowie 30 DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er sei im Rahmen des stationären Aufenthaltes fehlerhaft behandelt
worden und könne deshalb seinerseits Ersatzansprüche geltend machen. Der Klägerin sei
sein Sturz aus dem Bett in der Nacht vom 15. auf den 16. März 1997 vorzuwerfen; dieses
Ereignis hätte durch geeignete Schutzvorkehrungen -- beispielsweise durch Anbringung
eines Bettgitters -- verhindert werden können und müssen; die Ausräumung des dabei
entstandenen Hämatoms und die anschließenden Wundrevisionen seien schmerzhaft und
unangenehm gewesen, zumal er -- der Beklagte -- auf die erforderlichen Narkosen jeweils
mit Übelkeit und ähnlichen Mißempfindungen reagiert habe. Darüber hinaus sei die
Operation vom 5. März 1997 fehlerhaft durchgeführt worden: Er habe sich im März 1997 nur
deshalb in die Klinik begeben, um eine Zyste aus dem Oberschenkelstumpf entfernen zu
lassen; in eine weitergehende chirurgischen Korrektur habe er nicht eingewilligt; eine solche
sei auch nicht medizinisch indiziert gewesen. Aufgrund der Kürzung des verbliebenen
Knochens könne er keine Prothese mehr tragen und sei ständig auf einen Rollstuhl
angewiesen. Zur Besserung des Zustandes sei eine weitere Korrekturoperation in der S bei
Prof. Dr. S angebracht gewesen; an Fahrtkosten habe er hierfür 2.400 DM aufwenden
müssen. Aufgrund seiner dauerhaften Immobilität sei es ferner notwendig gewesen, in
seinem Haushalt Hilfskräfte einzusetzen; für diese habe er in der Zeit von Mai bis Dezember
1997 12.000 DM gezahlt, wovon die Pflegeversicherung lediglich 5.400 DM erstattet habe.
Auch in seinem Büro sei er seit der mißglückten Operation auf die Unterstützung Dritter
angewiesen; für die Durchführung solcher Leistungen, die er früher selbst habe erbringen
können, habe er in der Zeit von Mai bis Dezember 1997 insgesamt 12.000 DM gezahlt.
Schließlich stehe ihm aufgrund des ärztlichen Fehlverhaltens ein Schmerzensgeld in einer
Größenordnung von 50.000 DM zu. Mit diesen Ansprüchen hat der Beklagte hilfsweise die
Aufrechnung erklärt; im übrigen hat er die Forderungen im Wege der Widerklage gegen die
Klägerin und den Drittwiderbeklagten geltend gemacht. Insoweit hat er beantragt,
1. die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein
angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung,
mindestens aber 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 2000 zu zahlen;
2. die Klägerin und den Drittwiderbeklagten des weiteren zu verurteilen, an ihn eine
monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
den Betrag von monatlich 500 DM aber nicht unterschreiten solle, für den Zeitraum ab der
letzten mündlichen Verhandlung vierteljährlich im voraus jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1.
August und 1. November eines jeden Jahres zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verpflichtet seien, ihm sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden -- letztere soweit sie nach der letzten mündlichen
Verhandlung entstünden -- aus der streitbefangenen Operation vom 5. März 1997 und dem
Sturz aus dem Krankenbett vom 16. März 1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben den Antrag gestellt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie haben behauptet, das chirurgische Vorgehen sei in jeder Hinsicht einwandfrei gewesen;
der Beklagte habe ausdrücklich auf einer Kürzung des Beinstumpfs bestanden und
alternative Behandlungsmöglichkeiten abgelehnt. Der nächtliche Sturz des Patienten aus
seinem Bett sei überraschend und für das Klinikpersonal unvermeidbar gewesen; vor diesem
Ereignis habe es keine Hinweise gegeben, die die Anbringung eines Bettgitters nahegelegt
hätten. Vorsorglich haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte das Ausmaß der
angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den Umfang der geltend gemachten
Ersatzansprüche bestritten.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann der Klägerin unter Abweisung der
Widerklage und der weitergehenden Klage einen Betrag von 15.770 DM nebst 4 Zinsen seit
dem 28. April 1997 zuerkannt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt sein
erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen die Schlußfolgerungen des
Sachverständigen; da der Gutachter den Patienten nicht persönlich untersucht habe, stütze
er seine Ergebnisse auf bloße Vermutungen.
Der Beklagte hat zunächst die in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem
Umfang weiterverfolgt; in der mündlichen Verhandlung hat er seine Widerklage in Höhe
eines Betrages von 15.770,-- DM nebst Zinsen zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
1. die Klage abzuweisen
2. auf die Widerklage
a) die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein
angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung,
mindestens aber 34.230,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) der Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine
monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
den Betrag von monatlich 500,-- DM aber nicht unterschreiten solle, für den Zeitraum ab der
letzten mündlichen Verhandlung vierteljährlich im voraus jeweils zum 1.2., 1.5., 1.8 und 1.11.
eines jeden Jahres zu zahlen,
c) festzustellen, daß die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner
verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden -letztere soweit sie
nach der mündlichen Verhandlung entstünden -- aus der streitbefangenen Operation vom 5.
März 1998 und dem Sturz aus dem Krankenbett vom 16. März 1997 zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte stellen den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von
den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die für seine
stationäre Behandlung in Rechnung gestellte Vergütung von 15.770,-- DM zu zahlen; eigene
Gegenansprüche, die zur Aufrechnung berechtigen oder im Wege der Widerklage geltend
gemacht werden könnten, stehen ihm demgegenüber nicht zu:
I.
Die Klägerin kann nach § 611 Abs. 1 BGB das mit ihrer Klage geforderte Entgelt verlangen.
Der Beklagte hat sich in dem von ihm unterzeichneten Unterbringungsvertrag (Bl. 11 GA)
verpflichtet, für jeden Tag des stationären Aufenthaltes in einem Ein-Bett-Zimmer die tariflich
vorgesehen Vergütung von 630 DM zu zahlen. Das auf dieser Vereinbarung beruhende
Honorar hat die Klägerin zutreffend ermittelt und in Rechnung gestellt. Die grundsätzliche
Berechtigung der Klageforderung hat der Beklagte zudem in der Berufungsinstanz durch die
teilweise Rücknahme seiner Widerklage akzeptiert.
Die vom Landgericht zuerkannten Mahnkosten und Zinsen sind nicht zu beanstanden; diese
Positionen werden zudem mit der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen.
II.
Eigene Ansprüche, die der Vergütung im Wege der Aufrechnung entgegengesetzt oder im
Wege der Widerklage geltend gemacht werden könnten, stehen dem Beklagten nicht zu. Er
kann weder gemäß § 847 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes noch nach
den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den § 611 , 242 , 276 , 249 ff BGB
oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB einen
Ausgleich für die bereits entstandenen oder künftig drohenden materiellen Schäden
verlangen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haften nach dem Ergebnis der vom
Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme weder für ein Fehlverhalten bei der stationären
Behandlung noch für ein Versäumnis im Rahmen der gebotenen Patientenaufklärung:
1.
Die sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den vom Landgericht beauftragten
Gutachter Prof. Dr. H hat nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit ergeben,
daß den bei der Klägerin tätigen Ärzten oder dem verantwortlichen Pflegepersonal ein für
eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten ursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen
ist:
a) Fest steht, daß der Beklagte in der Nacht vom 15. auf den 16. März 1997 aus seinem Bett
gefallen ist. Dieses Ereignis beruht aber nicht auf einem dem Krankenhausträger
anzulastenden Fehlverhalten. Ein Sturz aus dem Bett ist regelmäßig auf
Verwirrtheitszustände oder Schwindelgefühle zurückzuführen; häufig kommt es unmittelbar
nach einer Operation mit einer längeren Narkose zu entsprechenden Auffälligkeiten
("Durchgangssyndrom"). Der Beklagte ist erst am 10. postoperativen Tag gefallen, so daß
ein Zusammenhang mit der für den Eingriff unerläßlichen Anästhesie nicht herzustellen ist.
Prof. Dr. H hat die vorhandene Dokumentation sorgfältig ausgewertet und keinerlei
Anzeichen gefunden, die auf die mögliche Gefahr eines Sturzes hindeuteten; derartige
Gesichtspunkte werden auch von dem Beklagten selbst nicht vorgetragen. Die obligatorische
Anbringung eines Bettgitters hat der Sachverständige überzeugend und zutreffend als
unangebracht bezeichnet: Das postoperative Durchgangssyndrom hat bisweilen zur Folge,
daß verwirrte Patienten, die vorübergehend desorientiert sind, aufgrund einer
Fehleinschätzung ihrer Situation den Versuch unternehmen, das Gitter zu überklettern und
dabei zu Fall kommen. Mit einiger Sicherheit kann ein Sturz aus dem Bett nur durch eine
Fixierung des Patienten an das Gestell verhindert werden; eine solche Maßnahme
beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich und ist deshalb nur
angebracht, wenn es Hinweise auf eine Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen
gibt; derartige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch den Behandlungsunterlagen zu
entnehmen.
b) Dem Drittwiderbeklagten ist ein schuldhaftes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der
Operation vom 5. März 1997 ebenfalls nicht vorzuwerfen:
aa) Der Beklagte begab sich Anfang des Jahres 1997 erstmals in die Klinik der Beklagten,
weil er zum einen unter Stumpfbeschwerden litt und zum anderen aufgrund autodestruktiver
Tendenzen die Amputation seines zweiten Beines wünschte. Diesem ungewöhnlichen
Bestreben hätte richtigerweise durch eine psychiatrisch-neurologische Behandlung begegnet
werden sollen. Tatsächlich wurde seitens der Klägerin eine entsprechende konsiliarische
Untersuchung im A Krankenhaus K veranlaßt; dabei stellte sich heraus, daß die Behandlung
eines psychosomatischen Hintergrunds am Widerstand des Patienten, der auf die bloße
Andeutung einer seelischen Ursache mit "heller Empörung" reagierte, scheitern werde.
Angesichts dessen mußte in der Klinik der Klägerin sicherlich von der gewünschten
Amputation des zweiten Beins abgesehen werden. Andererseits durften sich die
verantwortlichen Ärzte darum bemühen, die vorhandenen Beschwerden im rechten
Oberschenkelstumpf, die die Beweglichkeit des Patienten erheblich beeinträchtigten, zu
beheben. Dies konnte und mußte durch eine chirurgische Korrektur erfolgen, so daß an der
grundsätzlichen Indikation des ärztlichen Vorgehens nicht zu zweifeln ist.
bb) Das konkrete operative Vorgehen des Drittwiderbeklagten ist nicht zu beanstanden. Die
Behauptung des Beklagten, er habe lediglich die Beseitigung einer Zyste gewünscht, wird
durch die vorhandene Dokumentation nicht bestätigt. Der auf Vernehmung von Prof. Dr. S
gerichtete Beweisantrag (Bl. 183 GA) ist ungeeignet; der für die erste Amputation
verantwortliche S Chirurg hat nämlich das betroffene Bein erst bei der Wiedervorstellung des
Patienten nach der Korrekturoperation in der Klinik der Klägerin in Augenschein nehmen
können; er kann deshalb nicht dazu Stellung nehmen, ob vor der Kürzung des Stumpfs im
März 1997 eine störende Zyste vorhanden war. Bei der Beurteilung ist deshalb von dem
intraoperativen Befund auszugehen, den der Beklagte zumindest nicht widerlegen kann. In
dem
Bericht
vom
5.
März
1997
wird
beschrieben,
daß
sich
"der
Oberschenkelknochenstumpf, welcher schon vor längerer Zeit sein myoplastisches Bett
verlassen
haben
muß,
direkt
unter
der
Hautnarbe"
befand.
Die
Oberschenkelmuskulaturstümpfe waren "stark retrahiert, da der Knochenstumpf den
Muskelmantel nach dorso-lateral verlassen hatte und direkt unter die Hautoberfläche spießt".
Diese Situation machte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Dr. H grundsätzlich eine chirurgische Korrektur notwendig; dabei standen zwei
Behandlungsalternativen zur Verfügung: Zum einen konnte der Versuch unternommen
werden, die erforderliche myoplastische Deckung durch eine Verlängerung der Weichteile zu
erreichen; zum anderen war es möglich, das Muskelbett durch eine Kürzung des
Knochenstumpfs herzustellen. Die Entscheidung des Drittwiderbeklagten für die
letztgenannte Alternative hat der Gutachter ausdrücklich als richtig bezeichnet; angesichts
des Alters und der relativen Uneinsichtigkeit des Patienten sowie in Anbetracht der
vorhandenen Diabetes-Erkrankung war die mühsame und langwierige Verlängerung der
Weichteile weder sinnvoll noch erfolgversprechend. Daß bei der Durchführung des
medizinisch indizierten Eingriffs Versäumnisse unterlaufen sind, ist im Nachhinein nicht mit
der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Prof. Dr. H hat betont, daß in
dem Operationsbericht sehr ausführlich das eindeutig technisch richtige Vorgehen
beschrieben wird; Anhaltspunkte für ein vermeidbares Fehlverhalten des Chirurgen hat er bei
seiner sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes nicht gefunden. Unter diesen Umständen
kann nicht festgestellt werden, daß andere Maßnahmen -- beispielsweise eine geringere
Kürzung des Knochenstumpfs -- im Ergebnis zu einer besseren Prothesenverträglichkeit
geführt hätten.
2.
Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ist schließlich kein Aufklärungsversäumnis
vorzuwerfen. Das Vorbringen des Beklagten, er habe der Kürzung des Oberschenkelstumpfs
nicht zugestimmt, ist durch die vorhandene Dokumentation widerlegt: Ausweislich eines von
dem Beklagten gesondert unterzeichneten handschriftlichen Zusatzes auf der
Einwilligungserklärung vom 4. März 1997 wünschte er nämlich "ausdrücklich eine
Verkürzung des vorhandenen Oberschenkelstumpfs/Knochens" und lehnte eine
Verlängerung sowohl des Knochens als auch der Weichteile ab. Über die mit diesem
Vorgehen verbundene Gefahr eines Fortbestands der Beschwerden wurde er präoperativ
ebenso belehrt wie über das Risiko einer möglichen Verschlechterung des
Prothesenaufsitzes.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 , 269 Abs. 3 Satz 2 , 708 Nr. 10 ,
711 Satz 1 , 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO .
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 7.
März 2001 ab dem 3. Mai 2001 im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin auf 90.000 DM und
im Verhältnis des Beklagten zum Drittwiderbeklagten auf 74.230 DM festgesetzt.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000 DM.
negativ: 30.05.2001: Gericht: OLG Frankfurt 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 30.05.2001
Aktenzeichen: 7 U 106/00
Normen:
§ 116 SGB 10, § 31 BGB, § 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 67 VVG
Haftung des Alten- und Pflegeheimbetreibers: Sturz eines pflegebedürftigen Heimbewohners
in der Dusche
Orientierungssatz
1. Stürzt ein zur Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim aufgenommener Versicherungsnehmer in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung,
der
infolge
einer
fortgeschrittenen
Hirnleistungsstörung gemäß der Pflegestufe II pflegebedürftig ist, beim Duschen und zieht er
sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, haftet der Pflegeheimbetreiber nicht wegen
Verletzung der vertraglichen Betreuungspflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht, weil
keine Pflegeperson Hilfe und Überwachung beim Duschen geleistet hat. Der gesetzlichen
Krankenversicherung stehen keine Schadenersatzansprüche aus übergeleitetem Recht zu.
2.
Von
einer
Verletzung
der
vertraglichen
Betreuungspflicht
bzw.
der
Verkehrssicherungspflicht des Pflegeheimbetreibers kann nur ausgegangen werden, wenn
der erkennbare Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Duschvorgangs
unter Berücksichtigung der Duschkabine eine Hilfestellung zur Vermeidung von
Selbstgefährdungen und Schädigungen des Versicherten erforderte. Dies kann vorliegend
nicht festgestellt werden, weil die Duschkabine mit einem Haltegriff und einer Matte
ausgestattet war und der Versicherte trotz seines Alters (von hier 85 Jahren) und seines
Gesundheitszustandes zur selbstständigen Körperpflege einschließlich Duschen in der Lage
war.
Fundstellen
PflR 2004, 317-319 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 5. Juni 2000, Az: 25 O 218/99
Diese Entscheidung wird zitiert von
Robert Roßbruch, PflR 2004, 319 (Anmerkung)
Entscheidungen, die für Sturzfallentscheidungen wichtig sind
(Dokumentationsversäumnisse, Dekubitus, usw.)
06.07.2004: Gericht: OLG Hamm 21. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.07.2004 Aktenzeichen:
21 U 95/03 (Pflegeheimvergütung)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.1.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Essen (11 O 312/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540
I Nr. 1 ZPO auf Bl. 301 ff. der Akte Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des
zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:
Die Klägerin, die mehrere Alten- und Pflegeheime in F betreibt, und der Beklagte streiten um
die Höhe der Pflegevergütung für die am 8.3.2001 verstorbene Frau U, deren Alleinerbe der
Beklagte geworden ist.
Auf Grund des Heimvertrages vom 14.1.1988 hielt sich Frau U seit diesem Tag bis zu ihrem
Tode im Altenpflegeheim "T-Straße" in F auf. Dieses Heim wurde zunächst durch die Stadt F
betrieben. Durch Vertrag vom 21.12.1989 übertrug sie es der F GmbH, die wiederum am
30.8.2000 mit der D GmbH zur jetzigen Klägerin verschmolzen wurde.
Frau U war während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes im Heim Selbstzahlerin. Die von
der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern berechneten Heimkosten wurden mit Ausnahme
der ab 1.8.1997 von der Klägerin verlangten Erhöhung wegen des behaupteten erhöhten
Pflegeaufwandes vollständig entrichtet.
Die Klägerin behauptet, der Gesundheitszustand der Frau U habe sich im ersten Halbjahr
1997 erheblich verschlechtert. Sie ist der Ansicht, dass deren Pflegebedarf ab dem 1.8.1997
der Pflegestufe III anstelle der Stufe II gemäß § 15 SGB XI entsprochen habe. Dies belege
der Bescheid der B vom 11.12.1997, durch den die Pflegestufe III ab 1.8.1997 anerkannt
worden sei. Mit den Schreiben vom 29.5.1997, 29.11.1997, 4.6.1998 und 26.11.1999 seien
die erhöhten Kosten der Heimunterbringung auch wirksam gegenüber Frau U bzw. ihrem
Betreuer, dem Beklagten, geltend gemacht worden.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass durch § 3 I des Heimvertrags vom 13.1.1988 ein
einseitiges Bestimmungsrecht des Heimträgers für die Höhe des Heimentgeltes vereinbart
worden sei. In § 3 I heißt es:
"Der Pflegesatz wird in der jeweils durch den Rat der Stadt F beschlossenen Höhe erhoben.
Für die Grundsätze, die für die Festsetzung maßgebend sind, wird auf § 2 der
Benutzungsordnung verwiesen."
Nach Übertragung des Heimes von der Stadt F an eine GmbH sei diese Klausel zwar nicht
unverändert anwendbar gewesen, aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei
auch jetzt von einem einseitigen Bestimmungsrecht des Heimträgers bezüglich des
Pflegesatzes auszugehen.
Die Klägerin meint, dass sie die gemäß den §§ 85 , 87 SGB XI zwischen den Trägern der
Pflegeheime und den Leistungsträgern vereinbarten Pflegesätze auch gegenüber Frau U
habe abrechnen dürfen. Diese Abrechnungssätze für das betreffende Heim seien bereits in
den Jahren vor 1997 zugrunde gelegt worden. Damit sei der Beklagte als bereits 1991
bestellter Betreuer seiner Tante einverstanden gewesen, denn er habe Zahlungen in
entsprechender Höhe geleistet. Dies sei als konkludente Übereinkunft bezüglich der Art der
Heimkostenberechnung zu werten, an die der Beklagte jetzt gebunden sei.
Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr abgerechneten Kosten der
ortsüblichen Vergütung entsprechen würden und angemessen seien.
Die Klägerin hat ihre Forderung für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum Ableben der Frau U
im einzelnen berechnet. Insoweit wird auf die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom
2.5.2002 (Bl. 20-22) verwiesen. Daraus ergibt sich ein - der Höhe nach nicht streitiger Gesamtbetrag von 42.781,79 DM bzw. 21.873,98 €.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.873,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit
dem 21.12.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die Beschränkung der Haftung für Hauptanspruch,
Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der verstorbenen Frau U vorzubehalten.
Er ist der Auffassung, dass die Klägerin keine an § 4 c III HeimG gemessen wirksamen
Erhöhungsverlangen vorgetragen habe. Hierzu hätte die Klägerin oder ihre
Rechtsvorgängerin die beabsichtigte Erhöhung nicht nur pauschal mitteilen dürfen sondern
konkrete Gesichtspunkte für die Änderung belegen müssen.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die von den Trägern des Pflegeheimes und den
Leistungsträgern ausgehandelten Sätze für seine Tante nicht bindend sein könnten, da es
sich dabei um öffentlich-rechtliche Rahmenverträge handle, die für den einzelnen
selbstzahlenden Heimbewohner nicht verpflichtend sein könnten.
Ferner sei die Pflegestufe III durch die AOK nicht wirksam festgestellt worden. Ihm als
Betreuer sei der entsprechende Bescheid erst Ende November 1998 bekannt geworden. Die
Wirksamkeit dieses Bescheides sei - insofern unstreitig - Gegenstand eines Verfahrens vor
dem Sozialgericht Duisburg (S 9 P 132/99). Schließlich seien die auf die Jahre 1997 und
1998 entfallenden Ansprüche der Klägerin verjährt. Hierauf könne er sich auch berufen, denn
die in seinem Namen abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts Dr. D2, wonach auf die
Einrede der Verjährung bis März 2002 verzichtet werde, habe sich erkennbar nur auf die
damals noch nicht verjährten Forderungen ab dem Jahr 1999 bezogen.
Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 31.1.2003 verkündeten Urteil abgewiesen (Bl.
311 ff.). Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Heimentgelte gemäß Pflegestufe II bis 1996
bezahlt habe, lasse sich nicht herleiten, dass die Art der Berechnung der Pflegesätze
anerkannt worden und auch für zukünftige Erhöhungen maßgeblich sei.
Nach § 4 c II des Heimgesetzes sei die Zustimmung des Heimbewohners zu einer Erhöhung
erforderlich und die bloße Entgegennahme einer Erklärung des Heimträgers reiche nicht aus.
Auch die bloße Zahlung der erhöhten Beträge führe nicht zu einer Bindung für die Zukunft.
Die Ansicht der Klägerin, dass § 3 I des Heimvertrages ein einseitiges Bestimmungsrecht
des Heimträgers beinhalte, sei nicht zutreffend. Im übrigen verstoße ein einseitiges
Bestimmungsrecht gegen § 9 AGBG .
Ferner habe die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Erhöhung der Heimkosten nicht
entsprechend den Vorgaben des § 4 c III HeimG begründet. Soweit § 4 c III 1 HeimG die
Bezugnahme auf Kostenübernahmeerklärungen des Sozialhilfeträgers ermögliche, könne
sich die Klägerin darauf nicht berufen, denn die Schreiben des Heimträgers stellten darauf
gerade nicht ab. Die Klägerin habe auch ihrer Klage nicht die vorgenannten Beträge
zugrunde gelegt, sondern diejenigen, die sich aus den Vereinbarungen mit den
Leistungsträgern entsprechend den §§ 84 ff. SGB XI ergeben.
Die Klage sei auch nicht deshalb erfolgreich, weil die Klägerin die ortsübliche Vergütung
verlangen könne. § 4 c III HeimG verlange, dass die Angemessenheit des erhöhten Entgelts
im einzelnen dargelegt werde. Angesichts dieses gesetzlich normierten Erfordernisses reiche
der pauschale Vortrag, dass die jetzt verlangte Vergütung ortsüblich sei, nicht aus.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt:
Das Landgericht habe für die Frage der Wirksamkeit der Erhöhungsverlangen nicht allein auf
§ 4 c HeimG abstellen dürfen. Vorrangig sei eine ergänzende Auslegung von § 3 I des
Heimvertrages. Es sei anzunehmen, dass die Parteien in diesem Fall die Übernahme der
Vereinbarungen zwischen Heimträger und Sozialhilfeträger vereinbart hätten.
Nach Auffassung der Klägerin liegt jedenfalls eine stillschweigende Vertragsänderung in
diesem Sinne vor. Unter dem 19.12.1995 habe der Beklagte einen Antrag auf stationäre
Pflegeleistungen nach dem SGB XI gestellt. Seine Tante sei dann in die Pflegestufe II
eingruppiert worden und es seien entsprechende Leistungen der Pflegekasse erfolgt. Daraus
ergebe sich, dass dieser neue Berechnungsmodus entsprechend den Pflegestufen auch
nach dem Willen des Beklagten habe gelten sollen.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
das am 31.1.2003 verkündete Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, an sie 21.873,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 21.12.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und für den Fall der Verurteilung die Beschränkung seiner
Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderung und Kosten auf den Nachlass der am 8.3.2001
verstorbenen U vorzubehalten.
Er ergänzt sein Vorbringen und beruft sich darauf, bereits mit Schreiben vom 24.5.1998
geltend gemacht zu haben, mit dem Abrechnungsmodus der Klägerin nicht einverstanden zu
sein und Rückzahlung zu Unrecht geleisteter 7.411,84 DM verlangt zu haben. Mit diesem
Anspruch rechne er hilfsweise auf.
Entscheidungsgründe
B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie gegen den Beklagten als Alleinerben
der Frau U keinen Anspruch auf Zahlung eines der Pflegestufe III entsprechenden
Heimentgelts für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum 8.3.2001 hat. Eine erhöhte
Pflegevergütung ist weder von den Parteien des Heimvertrages vereinbart worden noch hat
die Klägerin ein an § 4 c III 1 HeimG gemessen wirksames Erhöhungsverlangen gestellt.
I. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht im Wege ergänzender
Auslegung von § 3 I des Heimvertrags vom 14.1.1988. Diese Klausel erfasst unabhängig
davon, dass sie nach Übertragung der Heime auf eine GmbH nicht mehr praktizierbar ist,
den Fall einer Entgelterhöhung aufgrund Leistungsänderung nicht. Ein Ratsbeschluss der
Stadt F konnte sich nur darauf beziehen, losgelöst vom Einzelfall die Vergütung für
bestimmte Pflegeleistungen festzulegen. Die im vorliegenden Verfahren streitige Erhöhung
des Heimentgelts aufgrund gesteigerten Pflegebedarfs wird hierdurch gar nicht berührt und
eine § 3 I des Heimvertrages ersetzende Vertragsauslegung kann nicht weiter reichen als die
ursprüngliche Regelung selbst.
II. Die Parteien haben auch nach Einführung der Pflegeversicherung keine Vereinbarung des
Inhalts getroffen, dass sich das von der Tante des Beklagten zu entrichtende Entgelt
automatisch nach der durch die Pflegekasse festgelegten Pflegestufe und dem hierfür
geltenden Pflegesatz entsprechend den §§ 85 , 87 SGB XI richten sollte.
Der Umstand, dass dem Beklagten als Betreuer die Heimkosten und die Art ihrer
Berechnung bekannt gewesen sind und er bis 1997 jeweils die geforderten Heimentgelte
geleistet hat, reicht für eine auch für die Zukunft bindende Verknüpfung zwischen Pflegestufe
und Pflegesatz nicht aus. Die Bezahlung des auf der Basis der Pflegestufe II berechneten
Pflegesatzes hat aus Sicht eines Empfängers nicht den Erklärungswert, dass auch bei einer
Neufestsetzung der Pflegestufe durch die B automatisch ein dem Heimbewohner
gegenwärtig nicht bekannter erhöhter Betrag entrichtet werde.
Gleiches gilt für den Antrag des Beklagten vom 19.12.1995 auf Bewilligung stationärer
Pflegeleistungen nach dem SGB XI, denn auch hieraus sollte erkennbar keine Bindung
hinsichtlich des Heimentgeltes folgen.
Von der Erklärung einer automatischen Verknüpfung zwischen Pflegesatz einerseits und
Pflegestufe andererseits ist auch deshalb nicht auszugehen, weil § 4 a HeimG ein anderes
Verfahren zur Änderung des Heimvertrages vorsieht und es einer deutlichen Erklärung
seitens des Heimbewohners oder seines Vertreters bedurft hätte, wenn hiervon - zumal zu
seinem Nachteil - abgewichen werden sollte. Bei einer Veränderung des
Gesundheitszustandes des Heimbewohners ist im Regelfall eine Übereinkunft beider
Parteien des Heimvertrages notwendig, denn § 4 a Satz 1 HeimG in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung sah vor, dass der Heimträger seine Leistungen zunächst dem
veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anpasst und ihm sodann eine Änderung
des Heimvertrages anbietet. Nur dann, wenn der Heimvertrag eine andere Regelung enthält,
kann der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen (§ 4 a Satz 2 HeimG).
Eine derartige Vereinbarung fehlt jedoch im Heimvertrag vom 13.1.1988 (siehe dazu oben
unter I).
III. Ein Anspruch auf ein der Pflegestufe III entsprechendes Heimentgelt ergibt sich auch
nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, denn die Erhöhungsverlangen der Klägerin
sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen die §§ 4 c III , 4 d HeimG unwirksam.
1. Nach § 4 c III 1 HeimG, dessen vom 1.8.1990 an geltende Fassung auf das schon vorher
begründete Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4 des 1. HeimGÄndG vom 23.4.1990, BGBl
I, 758), hat der Heimträger dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgeltes
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, im dem sie wirksam werden soll, zu begründen.
Diese Anforderungen, die auch auf den Fall eines Erhöhungsverlangens wegen gestiegenen
Pflegebedarfs anzuwenden sind, erfüllen die Schreiben der Klägerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin vom 29.5. und 29.11.1997, 4.6.1998 sowie 26.11.1999 nicht.
a) Anwendbarkeit des § 4 c III HeimG
§ 4 c III 1 HeimG ist auch auf den Fall einer Entgelterhöhung wegen gestiegenen
Pflegebedarfs anwendbar. Hierfür spricht - neben Wortlaut und Systematik des
Heimgesetzes - entscheidend der Schutzzweck dieser Vorschrift.
Der Wortlaut des § 4 c I HeimG, an den Absatz 3 hinsichtlich des Regelungsbereichs
anknüpft, enthält keine Einschränkung dahingehend, dass eine Anhebung des Entgelts im
Zusammenhang mit einer erweiterten Leistung im Sinne von § 4 a HeimG ausgeschlossen
sein soll. Sie läßt sich auch der amtlichen Begründung zur Neufassung des Heimgesetzes
zum 1.1.1990 nicht entnehmen. Danach regelt § 4 c allgemein die Voraussetzungen und den
Inhalt der Erhöhung des Entgelts (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14). Zwar ist in
der weiteren Begründung davon die Rede, dass mit der in § 4 I genannten Änderung der
Berechnungsgrundlage insbesondere die Kosten für die in § 4 II aufgeführten
Einzelleistungen gemeint sind (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14), aber dieses
Beispiel schließt eine Anwendung des § 4 c III auf eine Veränderung des Pflegeaufwandes
als Voraussetzung einer Anhebung des Entgelts nicht aus.
Gegen die Anwendung des § 4 c III HeimG spricht auch nicht die Systematik des Gesetzes.
§ 4 c III HeimG wird insbesondere nicht durch § 4 a HeimG ausgeschlossen, denn über die
Anforderungen an die Erhöhung des Heimentgelts trifft diese Vorschrift gerade keine
Aussage. § 4 a HeimG bestimmt lediglich, dass der Heimträger seine Leistungen sofort dem
veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anpassen muss und danach eine
entsprechende Änderung des Vertrages anzubieten hat und enthält keine Bestimmung
hinsichtlich des dafür zu entrichtenden Entgelts.
Diese Vorleistungspflicht des Heimträgers passt im übrigen auch zu der Vierwochenfrist des
§ 4 c III Satz 1 HeimG.
Entscheidend für die Anwendung des § 4 c III HeimG auch im Fall einer Leistungsanpassung
ist jedoch, dass der Heimbewohner in beiden Fällen der Entgelterhöhung in gleichem Maße
schutzwürdig ist.
§ 4 c I HeimG normiert als eine Voraussetzung der Erhöhung, dass das Entgelt angemessen
sein muss. Diese gesetzgeberische Intention gilt im Fall einer Anpassung des Heimentgelts
infolge allgemeiner Kostensteigerung für Personal und Sachmittel in gleicher Weise wie bei
einer Entgeltanpassung wegen veränderter Leistungen, denn im letztgenannten Fall geht es
regelmäßig nicht um eine in der Relation betrachtet geringe prozentuale Anpassung des
Entgelts sondern um dessen erhebliche Erhöhung. Überdies erfordert die Funktion des § 4 c
III 1 HeimG, dem Bewohner die Möglichkeit zur Prüfung von Angemessenheit und
Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben (zum Schutzzweck BGH NJW 1995, 2923
/2924, OLG München WuM 2001, 285 ; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6), in
beiden Fallgruppen eine schriftliche Begründung des Erhöhungsverlangens bis hin zur
Vorlage von Berechnungsgrundlagen (vgl. dazu die amtliche Begründung in BundestagsDrucksache 11/5120, 14). Zwar wird die Ansicht vertreten, dass § 4 c HeimG allein den Fall
veränderter Kosten bei gleichbleibender Leistung erfasse, und zur Begründung ausgeführt,
dass der Heimbewohner bei einer Veränderung des Pflegebedarfs nicht in gleichem Maße
wie bei einer Erhöhung des Entgelts schutzbedürftig sei (Dahlem/Giese/Igl/Klie, Kommentar
zum Heimgesetz, Loseblattsammlung Stand 12/2003, § 4 c Rdnr. 5). Dies überzeugt jedoch
nicht, denn der Heimbewohner ist in beiden Fallgruppen praktisch darauf angewiesen, die
Angemessenheit des erhöhten Heimentgelts prüfen zu können, da ein Wechsel des Heims
anstelle der Zahlung des erhöhten Entgelts aufgrund des damit verbundenen Verlusts des
vertrauten Lebensmittelpunkts gerade für einen alten und/oder pflegebedürftigen Menschen
oft nur eine theoretische Alternative bildet.
2. Verstoß gegen § 4 c III HeimG
Die Erhöhungsverlangen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sind wegen Verstoßes
gegen § 4 c III HeimG insgesamt unwirksam.
a) Die streitigen Erhöhungsschreiben der Klägerin enthalten keine hinreichende Begründung
im Sinne von § 4 c III Satz 1 HeimG. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, die
Voraussetzungen der Entgelterhöhung und die Angemessenheit des neuen Entgelts konkret
und nachvollziehbar zu belegen (dazu OLG München NJW 1995, 463 /466), so dass der
Heimbewohner in die Lage versetzt worden wäre, die Berechtigung des
Erhöhungsverlangens als auch die Angemessenheit des verlangten erhöhten Entgelts zu
überprüfen (BGH NJW 1995, 2923 /2924; OLG Düsseldorf WuM 2002, 318 /319;
Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6.3).
Die Erhöhungsverlangen vom 29.5. und 29.11.1997, 4.6.1998 und 26.11.1999 tragen diesen
Anforderungen nicht Rechnung, denn es fehlt jeder Hinweis darauf, dass infolge des
gestiegenen Pflegebedarfes der Frau U eine über die "normalen" Anpassungen wegen
gestiegener Kosten hinausgehende Erhöhung des Heimentgeltes verlangt wird und dass das
hierfür verlangte Entgelt angemessen ist. Die Schreiben sind nur allgemein gehaltene
Mitteilungen darüber, dass die bisherigen Heimentgelte nicht mehr ausreichen, die
angefallenen Kosten der Pflege, Unterkunft und Verpflegung zu decken. Weder belegen sie
die allgemeinen Kostensteigerungen noch erwähnen sie eine Höherstufung der Frau U in die
Pflegestufe III als Grund für eine Anpassung des Heimentgeltes. Das Schreiben vom
29.5.1997 enthält nur die pauschale Ankündigung einer anstehenden Erhöhung des
Heimentgeltes. In gleichem Maße gilt dies für das Schreiben vom 29.11.1997. Die
sogenannten Mitteilungen vom 4.6.1998 und 26.11.1999 listen zwar die Kosten der
einzelnen Pflegestufen auf, treffen aber keine Aussage dazu, welche Vergütung die Tante
des Beklagten zahlen sollte und warum.
Schließlich ist durch die Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie über die
vorgenannten Schreiben hinaus in der durch § 4 c III 1 HeimG geforderten Schriftform ein
wirksames Erhöhungsverlangen gestellt hat.
b) Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 c III HeimG ist die Unwirksamkeit der
Erhöhungsverlangen. Diese Rechtsfolge ist zwar im Heimgesetz nicht unmittelbar enthalten,
aber sie folgt notwendig aus dem zwingenden Charakter des Heimgesetzes (§ 4 d HeimG)
und dem Schutzzweck des § 4 c III 1 HeimG (BGH NJW 1995, 2923 /2925;
Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6).
IV. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie unabhängig von einem
wirksamen Erhöhungsverlangen berechtigt ist, jedenfalls die übliche Vergütung ihrer
Leistungen zu verlangen. Entspricht ein Erhöhungsverlangen nicht den Anforderungen des
§ 4 c III 1 HeimG und ist deshalb unwirksam, so ist der auf Zahlung der entsprechenden
Beträge gerichteten Klage insgesamt der Erfolg zu versagen, weil sonst der Schutzcharakter
dieser Vorschrift ohne weiteres unterlaufen werden könnte (vgl. BGH NJW 1995, 2923
/2925).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 543 II ZPO.
16.06.2004: Gericht: OLG
Aktenzeichen: 15 U 160/03
Düsseldorf
15. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.06.2004,
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Mai 2003 verkündete Grundurteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 16.317,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 1.
April 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche der bei
ihr versicherten, am 01.01.1921 geborenen Frau E. geltend. Frau E., die unter seniler
Altersdemenz mit Unruhe- und Verwirrtheitszuständen sowie Harn- und Darminkontinenz litt,
war im Jahr 1998 Bewohnerin der Altenpflegeeinrichtung der Beklagten. Seit Mai 1998
gewährte ihr die Klägerin Leistungen gemäß Pflegestufe 2. In dem Gutachten des F.
Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 09.07.1998, welches aufgrund einer
am 03.07.1998 erfolgten ärztlichen Untersuchung erstellt wurde, heißt es u.a.:
"Pflegebegründende Vorgeschichte ... Bekannte senile Demenz mit psychotischen Episoden,
Osteoporose, hatte sich zu Hause zunehmend vernachlässigt. Heimaufnahme 20.04.1998.
Wegen großer psycho-motorischer Unruhe sehr aufwendig, Fixierung mit amtsrichterlicher
Genehmigung seit dem 10.06.1998, seither etwas besser, zerpflückt jetzt die Windelhosen,
zieht am DK (Dauerkatheder), spielt nachts mit dem Kot.
Erhobene pflegebegründende Gründe: ... Sitzt fixiert im Rollstuhl im Aufenthaltsraum.
Funktionelle Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates: Schwere
Einschränkungen. Kann den Rollstuhl nicht bewegen, nicht aufstehen, Beine passiv nicht
komplett zu strecken, Funktionsgriffe inkomplett, ...
Der inneren Organe: Schwere Einschränkungen; komplette Inkontinenz, suprapobischer
Dauerkatheder.
Des zentralen Nervensystems und der Psyche: Schwere Einschränkungen. Orientierungen
eingeschränkt, starrt vor sich hin, kaum Mitarbeit, versteht Aufforderungen kaum, kein Anhalt
für psychotisches Erleben. Desorientierung zum Ort, zur Zeit und zur Person.
Pflegebegründende Diagnosen:
Demenzielle Entwicklung mit kompletter Inkontinenz, Kotschmieren, zunehmenden
Sprachverlust, Unselbständigkeit, Orientierungsstörungen, große motorische Unruhe.
Sich situativ Anpassen können: Unselbständig, kann kaum noch Wünsche äußern, die
Rufanlage nicht mehr bedienen.
Für Sicherheit sorgen können: Unselbständig, muss fixiert werden, beim Schlafen
hochstellen der Bettgitter.
Sich bewegen können: Teilweise unselbständig. Sitzt tagsüber im Rollstuhl, kann sich nachts
trotz Gurt im Bett drehen.
Sich sauber halten und kleiden können: Unselbständig Pflege UK im Bett, UK auf dem
Toilettenstuhl sitzend, hilft nicht mit.
Ausscheiden können: Unselbständig. Komplette Inkontinenz, hat suprapobischen
Blasenkatheder.
Kommunizieren können: Teilweise unselbständig. Durch psychomentale Defizite erheblich
eingeschränkt, oft nur noch non-verbal möglich.
Ruhen und Schlafen können: Teilweise unselbständig. Trotz Schlafmittel zerpflückt sie die
Windelhose, zerrt am Katheder, verwurschtelt sich im Bett."
Hinsichtlich des Hilfebedarfs bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität werden zum Teil
zwei- bis dreimal täglich Voll- oder Teilübernahmen bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf
Seite 3 und 4 des Gutachtens Bezug genommen. Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand
wird verneint. Die Erforderlichkeit einer vollstationären Pflege wird bejaht. Hinsichtlich der
Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung heißt es: Nicht erforderlich.
Am 22.07.1998 wurde erstmals ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereich der Frau E.
festgestellt. Dieses wurde mit Betaisadona, Spülen und Verbänden behandelt und war
gemäß den Pflegeberichten der Beklagten im August 1998 ausgeheilt.
Gemäß den von der Klägerin vorgelegten Pflegeberichten der Beklagten (Zusatzheft I) wurde
ab dem 12.08.1998 wiederholt festgestellt, dass Frau E. trotz des Blasenkatheders bei jedem
Pflegedurchgang eingenässt war, während sich in dem Urinbeutel kaum Urin befand. Der
Eintrag vom 24. August 1998 lautet: "Das Gesäß der Bewohnerin sieht schlecht aus.
Dekubitus am Steiß mit Betaisadonasalbe behandelt. Auch an den folgenden Tagen wird
wiederholt die Einnässung der Bewohnerin festgestellt sowie eine offene Blase zwischen
Ferse und Wade. Am 25.08.1998 diagnostizierte die Hausärztin Frau E., die erstinstanzlich
vernommene Zeugin Frau Dr. G., ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereicht und ordnete die
Behandlung mit Betaisadona-Salbe an.
Unter dem 26./27. 08.1998 heißt es in den Pflegeberichten, Urin läuft auch para, Bewohnerin
sei nass, mehrere kleine Hautdefekte mit Betaisadona behandelt.
Am 27.08.1998 bestellten Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung der Beklagten ausweislich der
Pflegeberichte die Visite eines Hautarztes - was die Klägerin bestreitet -, der jedoch - nach
Behauptung der Beklagten - nicht erschien.
Unter dem 28.08.1998 heißt es: "Offene Hautstellen, werden heute mit Mecruchrom
behandelt. Dekubitus wie sonst mit Betaisadona. Unter dem 31.08.1998 wird wiederum das
Einnässen der Patientin festgestellt.
Am 03.08.1998 wurde aufgrund des hohen Fiebers Frau E. ein weiterer Arztbesuch
angefordert. Die Ärztin Frau Dr. H., welche die Hausärztin Frau E. vertrat, stellte anlässlich
der Visite neben dem Verdacht auf Pneumonie ein Dekubitalgeschwür von einer
Ausdehnung von dreimal zwei Zentimetern bei einer Tiefe von maximal 0,5 cm fest. Sie wie
Frau E. wegen ihrer Atemwegsinfektion zur stationären Behandlung in das K. in Z. ein, wo
diese vom 03.09.1998 bis zum 21.09.1998 verblieb. Gemäß den von der Klägerin als Anlage
K 13 vorgelegten Behandlungsberichten des K. hatte das Dekubitusgeschwür der Klägerin
im Bereich des Steißbeins einen Umfang von ca. 10 Zentimetern. Den Zustand des
Geschwürs am 04.09.1998 gibt das von der Klägerin zu den Akten gereichte Foto (Hülle Bl.
99) wieder. Nach ihrer Entlassung aus dem K. am 21.09.1998 kehrte Frau E. in die
Pflegeeinrichtung der Beklagten zurück. Das Dekubitalgeschwür war zu diesem Zeitpunkt
noch vorhanden; eine Altenpflegerin der Beklagten stellte am 21.09.1998 ein fünf bis sechs
Zentimeter großes Loch am Steiß der Frau E. fest. Auf telefonische Anordnung der
Hausärztin am 22.09.1998 wurde das Geschwür durch Spülungen mit Wasserstoff und mit
den Medikamenten Rivanol sowie Furosemid 40 behandelt. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass die Behandlung durch Manipulation der Patientin an den Verbänden und der
Wunde sowie durch ihre Darminkontinenz erschwert wurde.
Bei ihrer Visite am 25.09.1998 ordnete die Hausärztin Frau Dr. G. die erneute Einweisung
zur stationären Krankenhausbehandlung an, nachdem sie ein schwergradiges, tiefes,
infiziertes Dekubitusgeschwür im Steiß- und Sakralbereich mit einer Ausdehnung von
fünfmal vier Zentimetern und einer Tiefe von fünf Zentimetern mit Fistelbildung festegestellt
hatte. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Foto (Umschlag Bl. 88) zeigt den
Zustand des Geschwürs am 25.09.1998. In der Zeit vom 26.09.1998 bis 27.11.1998 wurde
Frau E. stationär im L. Krankenhaus behandelt, wo das Dekubitusgeschwür, nachdem
zunächst eine konservative Behandlung mit regelmäßigen Wundspülungen und
Wundabdeckungen u. a. wegen Manipulation der Patientin, die auf ihrer Demenzerkrankung
beruhten, nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte ein chirurgischer Eingriff erfolgte, der
schließlich am 27.11.1998 zu einer weitergehenden Abheilung führte (vgl. Arztbericht Anlage
K 11).
Die Klägerin verlangt Ersatz der ihr durch den Krankenhausaufenthalt im L. Krankenhaus
vom 26.09.1998 bis 27.11.1998 angeblich entstandenen Kosten in Höhe von 31.697,50 DM
sowie Kosten der ambulanten Behandlung (Pauschale) in Höhe von 217,00 DM. Sie hat
geltend gemacht, es seien keine fachgerechten pflegerischen prophylaktischen Maßnahmen
zur Vermeidung des Dekubitusgeschwürs durchgeführt worden. Insbesondere liege kein
nachvollziehbarer Umlagerungsplan vor. Eine pflegefachliche frühzeitige Reaktion im Sinne
von Arztinformationen, mehrfacher täglicher Intimhygiene und regelmäßiger Umlagerung sei
nicht erfolgt. Die Ausbildung eines Dekubitusgeschwürs sei bei ausreichenden
prophylaktischen Vorkehrungen immer vermeidbar. Die Beklagte hätte mit besonderen
Maßnahmen auf das Einnässen und die Darmentleerung der Versicherten reagieren
müssen. Insbesondere hätte sie eine erweiterte Intimhygiene und erforderliche
Umlagerungen durchführen müssen. Da Frau E. unstreitig - die meiste Zeit im Bett oder im
Rollstuhl sitzend verbracht habe, sei die vom Dekubitus betroffene Stelle ständig entweder
auf der Matratze oder dem Sitz des Rollstuhls aufgelegen. Dies sei eine der Bettlägerigkeit
entsprechende Situation, die eine umfassende Prophylaxe insbesondere auch durch
Umlagerung erforderlich mache. Während des Aufenthalts im K. vom 03. bis 21.09.1998
habe sich das Dekubitusgeschwür unter angemessener Behandlung deutlich gebessert. Bei
der Entlassung am 21.09.1998 sei der Dekubitus deutlich zurückgegangen und habe sich im
Heilungsprozess befunden. In der Zeit vom 21. bis 25. September 1998 habe sich der vorher
im Abheilen begriffene Dekubitus in der Pflegeeinrichtung der Beklagten abermals
verschlechtert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.914,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, Frau E. sei in ihrer Einrichtung ordnungsgemäß gepflegt worden.
Insbesondere seien in der Zeit von Juli bis September 1998 alle notwendigen körperlichen
Hygienemaßnahmen durchgeführt worden. Mangels Bettlägerigkeit der Bewohnerin sei ein
Umlagerungsplan nicht erforderlich gewesen. Zum Liegen habe Frau E. eine
Spezialmatratze zur Verfügung gestanden, welche die Bildung eines Dekubitus habe
verhindern sollen. Dass sich ab dem 24.08.1998 -unstreitig - gleichwohl ein Dekubitus
ausgebildet habe, sei mit pflegerischen prophylaktischen Mitteln nicht zu verhindern
gewesen, weil die Bewohnerin - unstreitig - mehrfach täglich eingenässt und Darmentleerung
gehabt habe. Am 25.08.1998 sei - unstreitig - die Behandlung mit Betaisadonasalbe durch
die Hausärztin angeordnet worden. Weitere Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen und
seien auch von der Hausärztin weder ergriffen noch angeordnet worden. Am Nachmittag des
27.08.1998 sei die ärztliche Visite eines Hausarztes, Dr. M., bestellt worden, der sein
Erscheinen für den darauffolgenden Mittwoch oder Freitag zugesagt habe, aber nicht
erschienen sei. Zwischenzeitlich habe neben den Hygienemaßnahmen die ärztlich
verordnete Behandlung mit Betaisadonasalbe stattgefunden. Die Entlassung am 21.09.1998
aus dem K. sei im Hinblick auf den Zustand des Dekubitalgeschwürs unvertretbar gewesen.
Die Entstehung eines oberflächlichen Dekubitus sei trotz aller vorgenommenen
Pflegemaßnahmen Ende August 1998 nicht zu vermeiden gewesen. Während des
Aufenthalts im K. vom 03.09. bis 21.09.1998 habe sich das Dekubitusgeschwür derart
verschlimmert, dass es am 25.09.1998 - unstreitig - zu einer erneuten Einweisung in die
Klinik gekommen sei. Dies habe sie, die Beklagte, aber weder verursacht noch zu vertreten.
Entweder sei das Geschwür auch im K. elementar und eindeutig falsch behandelt worden
oder es habe sich um eine schicksalhaft verlaufende Erkrankung gehandelt. Jedenfalls sei
der erneute Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 26.09. bis 27.11.1998 nicht auf ein
Fehlverhalten der Beklagten und der bei ihr tätigen Mitarbeiter zurückzuführen. Die Beklagte
hat die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, der geforderte
Betrag sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund des - nicht vorwerfbaren - Verhaltens
der Patientin sei der Heilungsverlauf erschwert und verzögert worden, was im Rahmen der
§§ 254 , 829 BGB zu berücksichtigen sei.
Folge man dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten zur Pflegebedürftigkeit aus Juli
1998, handele es sich bei Frau E. um eine schwerst pflegebedürftige Person. Allein die
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten zu erbringenden Hilfeleistungen der
Grundpflege erforderten einen Zeitaufwand von fast vier Stunden. Hinzu kämen die Zeiten
für darüber hinaus zu erbringende Pflegeleistungen aus besonderen Anlässen zu
unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten. Nahezu 3/4 der Tagesarbeitszeit einer
Vollzeitpflegerin seien daher zur Versorgung der Patientin erforderlich gewesen. Dies sei in
diesem Umfang von ihr, der Beklagten, auch tatsächlich geleistet worden (GA Bl. 77).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß
Beweisbeschluss vom 18.04.2002 (GA Bl. 103) und 23.05.2002 (GA Bl. 120). Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.04.2002 (GA
Bl. 108 ff.) und 18.07.2002 (GA Bl. 132 ff.) Bezug genommen. Aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 06.08.2002 (GA Bl. 134 a) hat das Landgericht ein
Sachverständigengutachten eingeholt, das der Facharzt für physikalische und rehabilitative
Medizin Dr. N. erstellt hat. Dieser ist leitender Arzt der Abteilung klinische Gereatrie des P.
Krankenhauses. Er hat das Gutachten schriftlich unter dem 10.12.2002 (GA Bl. 163 ff.)
erstattet.
Das Landgericht hat die Klage darauf hin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass Dekubitusgeschwür der Versicherungsnehmerin sei auf
einen Pflegefehler der Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen. Nach dem schriftlichen
Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Dekubitus bereits am Wochenende des
22./23.08.1998, d.h. vor dem ersten Krankenhausaufenthalt vom 03.09. bis zum 21.09.1998
bereits entstanden sei. Dies zeige auch das im K. am 04.09.1998 aufgenommene Foto. Der
Sachverständige habe weiter ausgeführt, dass man in der Gesamtbewertung von einem
Pflegefehler sprechen könne, der darin liege, dass die Problematik des Einnässens trotz
liegenden Katheders nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Feststellungen des
Gutachters würden durch die Aussagen der Zeugin Dr. G. gestützt. Diese habe nach
Inaugenscheinnahme des Fotos vom 04.09.1998 bekundet, danach sei der Dekubitus als
erheblich schwerer einzuschätzen als nach der Schilderung ihrer Kollegin, die sie am
03.09.1998 vertreten habe. Da die Ursächlichkeit des Pflegefehlers für die konkreten
Schadensfolgen feststehe, komme es nicht darauf an, dass nach dem
Sachverständigengutachten
kein
grober
Pflegefehler
anzunehmen
sei.
Dem
Ursachenzusammenhang stehe auch ein etwaiges Fehlverhalten des Krankenhauspersonals
in der Zeit vom 03.09. bis zum 21.09.1998 nicht entgegen. Ein Fehlverhalten Dritter
unterbreche den Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht. Dieser entfalle nur
ausnahmsweise bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten, so bei schweren Kunstfehlern des
Arztes. Hierfür sei aber nichts vorgetragen. Die dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht sei nicht durch ein als Mitverschulden zu bewertendes Verhalten der
Versicherungsnehmerin eingeschränkt. Auch bei einem Verschulden gegen sich selbst sei
§ 827 Satz 1 BGB anwendbar, so dass ein Mitverschulden entfalle, wenn der sich selbst
Schädigende für sein Verhalten nicht verantwortlich sei. Dies sei bei einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wie
er bei der Versicherungsnehmerin wegen ihrer senilen Altersdemenz anzunehmen sei, nicht
der Fall.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie geltend macht, die vom
Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Zwar werde man "vielleicht
davon ausgehen können", dass der Dekubitus bereits vor dem ersten Krankenhausaufenthalt
vom 03.09. bis zum 21.09.1998 entstanden sei. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies auf
einem fahrlässigen Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten beruhe. Die Klägerin treffe die
Beweislast dafür, dass den Pflegern und dem Träger der Alteneinrichtung ein für eine
konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlicher therapeutischer Fehler anzulasten
sei. Dieser Beweis sei aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht erbracht worden.
Hieraus lasse sich kein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten ableiten,
sondern allenfalls der Hinweis auf objektive Fehler, wobei allerdings offen bleibe, ob und in
welchem Umfang eine Verantwortlichkeit der Pflegerinnen begründet werden könne. Dies
ergebe sich aus dem in dem Gutachten enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die
Verantwortung der Ärzte, die derjenigen der Pfleger grundsätzlich übergeordnet sei. Da sich
noch nicht einmal die einzelnen Umstände, die zu dem Entstehen des Dekubitus geführt
hätten, feststellen ließen, scheide ein Verschulden der Pfleger aus. Die weitere Behandlung
nach dem einmal aufgetretenen Dekubitus sei möglicherweise nicht ideal gewesen, hier
treffe allerdings das Heim keine alleinige Therapieverantwortung, weil sich die Behandlung
an den medizinischen Anweisungen der Hausärztin orientiert habe. Überdies nehme, wenn
ein Dekubitus einmal entstanden sei, dieser einen weitgehend typischen Verlauf. Soweit der
Sachverständige ausgeführt habe, die Frage des Einnässens sei nicht ausreichend
berücksichtigt worden, folge hieraus kein Verschulden der Pflegekräfte. In diesem
Zusammenhang habe der Sachverständige geäußert, dass in der Pflege offenbar die übliche
Inkontinenzverordnung erfolgt sei, was bei zahlreichen Heimbewohnern nicht in jedem Fall
zu einem Dekubitus führe. Im Hinblick auf den Umstand, dass Frau E. nicht fest bettlägerig
gewesen sei, sei die Entwicklung des Dekubitus, wie der Sachverständige ebenfalls
ausgeführt habe, bei Fortsetzung der Pflege mit regelmäßiger Mobilisation aus dem Bett
nicht vorhersehbar gewesen. Bei der Bewertung der Anforderungen an die Pflege dürfe
zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Dekubitus auch während des
Krankenhausaufenthalts vom 03.09. bis 31.09.1998 nicht gelindert worden sei. Man dürfe
aber an die Sorgfaltspflichten des Pflegepersonals keine höheren Anforderungen stellen als
an diejenige der Ärzte.
Die Maßnahmen, die bei dem zweiten Krankenhausaufenthalt im L. Krankenhaus vom 26.09.
bis 26.11.1998 durchgeführt worden seien, hätten schon am 03.09.1998 zu Beginn der
ersten Krankenhausbehandlung in die Wege geleitet werden müssen. Die Kosten für den
weiteren Krankenhausaufenthalt könnten ihr, der Beklagten, daher nicht mehr als Schaden
zugerechnet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2003 abzuändern und die Klage
abzuweisen, wobei sie die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten
Aufwendungen nicht mehr bestreitet.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer
Entscheidung des Senats auch zur Höhe des Anspruchs nach Maßgabe des Klageantrags
der ersten Instanz einverstanden erklärt.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, das erstinstanzlich eingeholte
Gutachten gehe eindeutig von dem Vorliegen eines Pflegefehlers aus und treffe zahlreiche
Feststellungen, die für das Vorliegen eines schuldhaft verursachten Pflegefehlers sprächen.
Die von dem Gutachter angesprochene Mobilisation aus dem Bett habe - wie zwischen den
Parteien unstreitig ist - nur insoweit stattgefunden, dass Frau E. in den Rollstuhl gesetzt
worden sei. Auch in dieser Lage sei aber ständig Druck auf die fragliche Gesäßstelle
ausgeübt worden. Dass Dekubitusgeschwür habe sich während des Aufenthalts im K. vom
03.09. bis zum 21.09.1998 gebessert. Bei der Entlassung sei der Wundgrund sauber und
eine gute Abheilungstendenz zu erkennen gewesen. Bei entsprechender pflegerischer
Weiterbehandlung wäre ein weiteres Abheilen des Dekubitus ohne operativen Eingriff erzielt
worden. Im Übrigen schließe ein etwaiges Fehlverhalten des Krankenhauspersonals des K. das angesichts der guten Heilungstendenz nicht anzunehmen sei - den
Zurechnungszusammenhang nicht aus, da der Schädiger auch für Folgeschäden hafte. Ein
grobes ärztliches Fehlverhalten, dass den Zurechnungszusammenhang hier ausschließen
könne, sei nicht gegeben.
Der Senat hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme durch die mündliche Anhörung des
Sachverständigen Dr. N. vertieft. Wegen dessen Ausführungen wird auf den Inhalt des
Berichterstattervermerks zur Beweisaufnahme vom 19. Mai 2004 (GA Bl. 282 bis 286) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Danach ist der geltend gemachte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin
übergegangene Schadensersatzanspruch dem Grunde und - wie inzwischen unstreitig auch der Höhe nach wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrags über die stationäre
Pflege der Versicherten gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB begründet, weil das Pflegepersonal
der Beklagten die bei der Pflege der Frau E. zu beachtenden Sorgfaltspflichten schuldhaft
verletzt hat. Mit Rücksicht auf das entsprechende Einverständnis der Parteien hat der Senat
das noch beim Landgericht anhängig gebliebene Höheverfahren an sich gezogen und trifft
daher mit diesem Urteil eine abschließende, den gesamten Rechtsstreit beendende
Entscheidung zur Hauptsache und über die Kosten, wobei die Entscheidung über die Zinsen
wegen des jedenfalls durch die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung der
Beklagten durch deren Schreiben vom 27. September 2000 eingetretenen Zahlungsverzuges
aus §§ 284 , 288 ZPO a.F. folgt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherte, während sie sich aufgrund eines
Pflegevertrags im Sinne des Heimpflegegesetzes in der Pflegeeinrichtung der Beklagten
aufhielt und dort tatsächlich gepflegt wurde, ein Dekubitus im Gesäßbereich erlitt, welches
sich ab dem 22. oder 23. August 1998 manifestierte und bis zum 03.09.1998 in Absprache
mit der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Hausärztin Dr. G. bis zum 03.09.1998 in der
Pflegeeinrichtung der Beklagten behandelt wurde. Ebenfalls unstreitig ist, dass das
Geschwür den aus dem Foto Blatt 99 ersichtlichen Zustand aufwies, als die Versicherte in
die Klinik K. kam. Weiterhin unstreitig ist, dass das Geschwür bei der Entlassung der
Versicherten am 21.09.1998 noch nicht vollständig ausgeheilt war und - nach dem Aufenthalt
der Versicherten in der Pflegeeinrichtung der Beklagten bis zum 25.09.1998 - von diesem
Tag bis zum 27.11.1998 stationär im L. Krankenhaus behandelt wurde. Die Beklagte
bestreitet in der Berufungsinstanz daher nicht, dass die (Erst-)Ursache für das Geschwür
und die Heilbehandlung, deren Kosten die Klägerin ersetzt verlangt, in ihrer
Pflegeeinrichtung gesetzt wurde, sondern macht insoweit lediglich geltend, dass die
Entstehung des Geschwürs nicht auf einem schuldhaften Pflegefehler beruhte.
Zu erwägen war, ob die Berufung bereits deshalb zurückzuweisen war, weil der Beklagten
die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines schuldhaften Pflegefehlers
obliegt und sie dem nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Für die Fälle, dass ein
Patient während der Krankenhauspflege einen Unfall erleidet, hat der BGH zur Darlegungsund Beweislast folgendes ausgeführt: (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 18.12.1990,
Aktenzeichen: VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 bis 1541):
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls für bestimmte Vertragstypen wie
insbesondere den Werk- und den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB auch für
den Bereich der positiven Vertragsverletzungen eine Beweislast für den Schuldner dahin
ergibt, dass ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft. Diese
Beweisregel greift grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, dass der Schuldner objektiv gegen
seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist.
Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis
eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die
den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu bewahren. Für die Arzt- und die Krankenhaushaftung wird
allerdings nach der ständigen Rechtsprechung die Beweisregel des § 282 BGB im
Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise angewandt. Denn der Arzt
schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern
lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Die Vorgänge im lebenden
Organismus können nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg
oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würden.
Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich
ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht,
die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können.
So liegen die Dinge in Bezug auf die Organisation und Koordination des
Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien."
In jenem konkret entschiedenen Fall hat der BGH dem Krankenhausträger die Beweislast
dafür auferlegt, dass bei einem Sturz eines Patienten während einer vom Pflegepersonal
durchgeführten Transportmaßnahme (vom Bett in den Rollstuhl) keine objektive
Pflichtverletzung der Pflegekraft vorlag.
Wenn man die Vermeidung von Dekubitalgeschwüren durch geeignete pflegerische
Maßnahmen dem voll beherrschbaren Risikobereich des Pflegeheims zuordnete, könnte
man auch hier die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines objektiven
Pflegefehlers und das fehlende Verschulden der Pflegekräfte der Beklagten bei dieser
sehen. Dafür könnte ausgeführt werden, dass es sicher zu den aufgrund des Pflegevertrags
übernommenen Aufgaben eines Heimträgers gehört, bettlägerige oder in ihrer Mobilität
eingeschränkte Pflegebedürftige, bei denen erfahrungsgemäß wegen des ständigen Drucks
auf bestimmte Körperstellen stets die Gefahr der Entstehung von Dekubitalgeschwüren
besteht, durch sachgerechte pflegerische Betreuung - insbesondere Umlagern und Wenden
- zu schützen.
Eine volle Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast wäre aber wohl nur dann
gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Risiko des Auftretens derartiger Geschwüre um einen
Bereich handelt, der von dem Träger eines Pflegeheims und dem dort tätigen Personal
tatsächlich voll beherrscht werden kann. Der Senat neigt - jedenfalls vom theoretischen
Ansatz - dazu, hier keinen in solcher Weise beherrschbaren Risiko- und Gefahrenbereich im
Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH anzunehmen. Denn
dürfte es sich hier wie im Bereich der Arzthaftung bei der Pflicht, die erforderlichen und
zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines solche Geschwürs zu treffen, nicht um eine
erfolgsbezogene Pflicht handeln, da auch hier Vorgänge im lebenden Organismus in Frage
stehen, die eventuell nicht in ausnahmslos allen Fällen so beherrscht werden können, dass
bereits der ausbleibende Erfolg auf ein Verschulden bei der Behandlung (Pflege) hindeutet.
Anders als in den Fällen, in denen der BGH eine Beweislastumkehr annimmt, ist ein
bettlägeriger Patient, der ein Dekubitusgeschwür erleidet, nicht durch einen per se
gefährlichen Zustand im Organisationsbereich des Krankenhauses zu Schaden gekommen,
wie etwa bei dem Einsatz eines nicht funktionstüchtigen Narkosegeräts oder der
Verabreichung nicht steriler Infusionsflüssigkeit oder im Rahmen einer ganz konkreten
Einzelmaßnahme, wie es etwa der Sturz bei einem Transport darstellt (vgl. BGH, a.a.O.
sowie MünchKomm-Wagner, BGB, 4. Aufl. 2003, § 823, Rdnr. 742).
So hat denn auch der BGH in einer Entscheidung zur Haftung eines Krankenhausträgers
betreffend Behandlungsfehler im Rahmen der Dekubitus- Prophylaxe (BGH NJW 1988, 762)
keine solche schlechthin erfolgsbezogene Pflicht mit der Folge der Umkehrung der
Beweislast beim Auftreten eines Dekubitus-Geschwürs angenommen, die Problematik
vielmehr in dem auch hier zu beobachtenden Bereich der fehlenden Dokumentation (dazu
unten) angesiedelt.
Es sieht allerdings so aus, als ob jedenfalls die medizinische Praxis vom Ansatz her
durchaus strengere Maßstäbe an die Beurteilung der Vermeidbarkeit von DekubitusGeschwüren anlegt. Nach allgemeiner Erfahrung und insbesondere nach dem erstinstanzlich
eingeholten Sachverständigengutachten ist ein Dekubitus die Folge eines zu hohen Drucks
auf das Haut- und Unterhautgewebe. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. N.
hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat
ausgeführt, dass ein Dekubitus eben deshalb grundsätzlich nie schicksalhaft auftrete,
sondern stets die Folge von pflegerischen Versäumnissen, insbesondere der Bereich der
Lagerung der Betroffenen sei. Seine Ausführungen decken sich mit den gutachterlichen
Äußerungen des Prof. Dr. M. in dem der Entscheidung OLG Köln NJW - RR 2000 , 1267,
1268 zugrunde liegenden Rechtsstreit. Wie den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts
Köln vom 04.08.1999 zu entnehmen ist, hat Prof. Dr. M., in jenem Gutachten mit nicht zu
überbietender Deutlichkeit festgestellt, dass - auch bei schwerstkranken Patienten - das
Auftreten von Dekubiti immer vermeidbar sei, sei es durch häufige Umlagerung, sei es durch
Eincremen oder/und aber durch Einsatz von Spezialbetten. Bei beiden Sachverständigen
handelt es sich um die Leiter von geriatrischen Kliniken bzw. Abteilungen, die nach eigenem
Bekunden wiederholt mit dem Auftreten von Dekubitus-Geschwüren beschäftigt waren und
deren qualifizierte Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Metier daher außer Frage stehen.
Die Erfahrungen dieser beiden Gutachter könnten es nahe legen, die Darlegungs- und
Beweislast auch in Dekubitus-Fällen entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH
NJW 1991, 1540 f. auf die Krankenhaus- bzw. Pflegeheimträger anzuwenden. Zu einer solch
weitgehenden Entlastung der Betroffenen hat der Bundesgerichtshof sich indessen bislang
noch nicht verstanden. So hat er in der bereits erwähnten Entscheidung NJW 1988, 762 der
Vorinstanz, die ausgeführt hatte, es gebe keinen medizinischen Erfahrungssatz, nachdem
das Entstehen von Durchliege-Geschwüren ausnahmslos auf falsche oder unzureichende
Vorbeugemaßnahmen zurückzuführen sei, nicht widersprochen. Der Senat sieht sich in dem
hier zu beurteilenden Fall auch nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage
gehalten. Denn im Zusammenhang mit den unstreitigen bzw. aufgrund des
Sachverständigengutachtens vom Landgericht getroffenen und vom Senat ergänzten
Feststellungen lassen sich unter Berücksichtigung im Übrigen auch der unzulänglichen
Dokumentation der Pflegemaßnahmen hinlängliche Feststellungen treffen, die auf schuldhaft
fehlerhafte Vorbeugemaßnahmen im pflegerischen Bereich zur Verhinderung des Dekubitus
der Frau E. hindeuten.
Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1988, 762, 763
kann eine Entscheidung darüber, ob Ärzte und Pflegepersonal bei der Dekubitus-Prophylaxe
und der Dekubitus-Behandlung etwas versäumt haben, grundsätzlich nicht getroffen werden,
bevor nicht geklärt ist, was im Fall des Patienten bzw. Pflegebefohlenen hätte angeordnet
und durchgeführt werden müssen. Dabei ist es - jedenfalls bei Risikopatienten - schon allein
zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den Krankenunterlagen die
ärztliche Diagnose festzuhalten, dass der Betroffene ein solcher Risikopatient ist und
außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden besonderen
Pflegemaßnahmen. Von einer Dokumentation der angeordneten Pflegemaßnahmen darf
nach BGH NJW 1986, 2365 , 2266 nur dann abgesehen werden, wenn eine allgemeine
schriftliche Anweisung besteht, aus der deutlich hervorgeht, welche einzelnen
prophylaktischen Maßnahmen in den Fällen des Dekubitus-Risikos unbedingt durchzuführen
sind. Nach beiden BGH-Entscheidungen stellt Nachlässigkeit bei der solchermaßen
erforderlichen Dokumentation ein Indiz dafür dar, dass im Krankenhaus bzw. Pflegeheim die
ernste Gefahr der Entstehung von Durchliegegeschwüren nicht erkannt und die
Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurden
und daher das Pflegepersonal nicht so intensiv auf die Prophylaxe geachtet hat, wie es sein
sollte. Bei einer solchen Sachlage kann dem Pflegebefohlenen billigerweise nicht die volle
Beweislast für die behaupteten Pflegefehler obliegen. Der Heimträger muss in solchen Fällen
vielmehr die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften (BGH a.
a. O. für den insoweit durchaus vergleichbaren Pflegebereich der stationären
Krankenhausbehandlung).
Auch wenn die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit verständlicherweise gegen ihre
Haftung wehrt, zeigen die von ihr vorgelegten Unterlagen dennoch, dass sie dies letztlich
ebenso sieht. Denn die Beklagte hat für ihren Bereich durchaus Arbeitsanweisungen zur
Dekubitus-Prophylaxe und Behandlung erstellt (vorgelegt mit Schriftsatz vom 1. März 2002 GA 90 ff.), nach deren Standards auch im Falle der Frau E. gearbeitet worden sein soll.
Bemerkenswert ist der bereits auf Seite 1 jenes Merkblatts enthaltene Hinweis für das
Pflegepersonal. Dieser lautet:
"Jede Entstehung eines Dekubitus kann als Pflegefehler gewertet werden, es sei denn,
die Pflegeperson kann nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit alles
getan hat, um diesen zu vermeiden. Der hier vorliegende Plan ist daher für alle
Mitarbeiter bindend. Jede Abweichung vom Plan bzw. in der Durchführung muss
schriftlich begründet werden (Pflegebericht)."
Bemerkenswert daran ist, dass die Beklagte offenbar von ihrem eigenen Pflegepersonal im
Innenverhältnis jene Exculpation verlangt, die sie der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von
Frau E. gegenüber im vorliegenden Rechtsstreit meint schuldig bleiben zu können. Das hier
eingeholte Sachverständigengutachten verhält sich denn auch mit Recht kritisch zum
Umfang der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation. Nach Dafürhalten des Senats ist
insbesondere die Phase nach dem Abheilen des ersten Dekubitus vom 4. August 1998 bis
zur Feststellung des durchaus schon entwickelten neuen Dekubitus am 24.08.1998 ("Gesäß
sieht schlecht aus," Gutachten Seite 183); Zeugin Dr. G. vor dem Landgericht: "25.08.
beginnender Dekubitus" - GA 109) so gut wie nicht dokumentiert, was aber eben wegen des
früheren Dekubitus und des zunehmenden Versagens des am 07./08.08. bereits eingelegten
Blasenkatheters mit Inkontinenz besonders nötig gewesen wäre. Die fehlende bzw.
unzulängliche Dokumentation für diese Zeit hat der Sachverständige Dr. N. in seinem
Gutachten auf den Seiten 5, 12 f., 20 (Fragen 2 und 3), 21 und 22 anschaulich dargestellt.
Auf Bl. 22 hat er z. B. bemängelt, das die Frequenz des Umlagerns nicht hinlänglich
ersichtlich sei. Obwohl ab dem hier ohne Zweifel eingetretenen zweiten Grad eines
Durchliegegeschwürs nach dem eigenen Hinweisblatt der Beklagten ein Pflegeplan erstellt
und der Pflegebericht ggf. den Umständen angepasst werden muss, hat der
Sachverständige die Existenz einer solchen Pflegeplanung nicht feststellen können. Auf
Seite 22 seines Gutachtens wird die Antwort der Pflegeleiterin auf seine entsprechende
Frage mit dem Bemerken wiedergegeben, eine solche Pflegeplanung sei zu jener Zeit im
Heim üblicherweise nicht schriftlich festgehalten worden. Pflegemaßnahmen finden sich
gerade zur kritischen Vorphase des Wochenendes vom 22./23. August, in der der neue
Dekubitus offenbar begünstigt durch die zum 21./22. August festgehaltenen Umstände
("nachts eingenässt, Beine über Bettgitter, wenig im Urin im Beutel") entstanden ist,
überhaupt nicht dokumentiert (Gutachten S. 21). Auch wurde ungeachtet des ersten
Dekubitus
entgegen
den
Ausführungen
des
Sachverständigen
keine
sog.
Wechseldruckmatratze sondern lediglich eine Weichlagerungsmatratze eingesetzt, obwohl
eine solche Wechseldruckmatratze gerade das bei Dekubituspatienten notwendige häufigere
Umlagern regelmäßig reduzieren, wenn auch nicht vermeiden kann. (Gutachten Seite 21 und
Berichterstattervermerk S. 3). Gerade angesichts des früheren Dekubitus war es nach
Auffassung des Senats erforderlich, Frau E. ständiger Beobachtung zu unterziehen und
insbesondere die Dokumentation auf die entscheidende "Kausalphase" Gutachten S. 189)
nach dem 21. August zu erstrecken. Was am 22./23.08. zur Vermeidung eines neuen
Dekubitus an Pflegeleistungen erbracht wurde, bleibt so im Dunkeln. Die Pflege wurde
offenbar - so die Vermutung des Sachverständigen auf S. 27 seines Gutachtens - wie vorher
fortgesetzt. Festzuhalten bleibt abschließend, dass nach den vor dem Senat vertieften
Angaben des Sachverständigen auf S. 28 seines Gutachtens eine frühzeitige Lagerung auf
einer Wechseldruckmatratze bei den ersten Anzeichen eines neuen Dekubitus dessen
Verlauf in dem eingetretenen Ausmaß verhindert hätte und dass auch bei den
Pflegemaßnahmen die Problematik des Einnässens trotz liegendem Katheter nicht
ausreichend berücksichtigt worden ist. Insoweit wäre nach den Angaben des
Sachverständigen die Erhöhung der Frequenz des Vorlagenwechsels mit entsprechendem
Umlagern - erforderlich geworden, wobei das Umlagern nötigenfalls 2-stündlich
(Berichterstattervermerk S. 4) oder gar stündlich (Gutachten S. 28) hätte erfolgen müssen.
Diese Feststellungen des Sachverständigen tragen seine im schriftlichen Gutachten
getroffene Gesamtbewertung, wonach der Dekubitus durch einen Pflegefehler verursacht
worden ist.
Das Verhalten des Pflegepersonals, welches sich die Beklagte als Heimträgerin nach § 278
BGB zurechnen lassen muss, war auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.).
Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, an einem schuldhaften Verhalten ihres
Pflegepersonals in diesem Sinne fehle es, weil die Sorgfaltsanforderungen nur an solchen
Maßstäben gemessen werden dürften, die im Pflegealltag eines Pflegeheims angesichts der
knappen finanziellen und personellen Ressourcen auch verwirklicht werden könnten, was
hier nicht der Fall gewesen sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Denn damit bemisst die
Beklagte die Anforderungen zu gering, die an das Merkmal der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt angelegt werden müssen. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige
seine Einschätzung zur generellen Vermeidbarkeit von Druckgeschwüren mit der Aussage
relativiert hat, es müsse bezweifelt werden, ob die Voraussetzungen, einen Dekubitus auf
jeden Fall zu vermeiden, mit dem in der Heimpflege möglichen Aufwand zu leisten seien. So
sei insbesondere "unter Zugrundelegung der üblichen Verfahren", die an Wochenenden
einem Heim zur Verfügung stünden, nicht zu erkennen, ob das Heim eine Unterlassung
begangen habe. Zwar sei jeder Dekubitus ein Pflegefehler. Realistisch sei aber nicht zu
erkennen, dass z. B. eine Schwester ein schuldhaftes Unterlassen begangen habe. In dieser
Einschätzung vermag der Senat allerdings auch dem Sachverständigen nicht zu folgen.
Abweichend von Strafrecht gilt nämlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kein individueller,
sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter
Sorgfaltsmaßstab (BGH NJW 2000, 2812 , 2813 und NJW 2001, 1786 f. für das
Arzthaftungsrecht). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten, Möglichkeiten bzw.
Ressourcen das hier betroffene Pflegeheim bzw. deren Pflegepersonal besaßen; Maßstab
für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der
Beklagten ganz allgemein erwartet werden kann. Das Maß und der Umfang der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt bestimmt sich dabei nach der Größe der übernommenen Gefahr und
ist weitgehend abhängig von der Verkehrserwartung (BGH NJW 1991, 1537). Diesen
Maßstab hat das Landgericht durchaus zutreffend gewählt, indem es an den
Erwartungshorizont
eines
durchschnittlichen
Pflegebefohlenen
abgestellt
hat.
Pflegebefohlene wählen den Aufenthalt im Pflegeheim oder werden dorthin verbracht, weil
sie sich bei den notwendigen Verrichtungen des Alltags in aller Regel nicht mehr selbst
helfen und schützen können. Das gilt angesichts der vorgeschilderten Erkrankung
insbesondere für die hier betroffene schwer demente und inkontinente Frau E. Die
Erwartungen, die solche Patienten an ein Pflegeheim stellen, laufen berechtigterweise darauf
hinaus, dass ihre körperliche Integrität und Gesundheit, soweit sie sich mit pflegerischen
Mitteln überhaupt bewerkstelligen bzw. erhalten lässt, erhalten bleibe. Allein daran und nicht
etwa an den möglicherweise fehlenden Ressourcen eines Pflegeheims ist der geschuldete
Pflegestandard zu messen.
Der Senat verkennt nicht, dass eine derartige Rechtsprechung in den Augen der
Betroffenen, etwa des Pflegepersonals oder der Heimträger, leicht in die Gefahr geraten
kann, als vom wahren Leben abgehoben und weltfremd zu gelten. Solcher Kritik sei
entgegengehalten, dass es bei der Fahrlässigkeitshaftung nach § 276 BGB nicht um einen
persönlichen Schuldvorwurf an die betroffenen Pfleger, sondern um die Gewährleistung
objektiv notwendiger Standards geht, die aus der berechtigten Sicht des Vertragspartners
erforderlich sind, seine Interessen zu wahren. Das Gericht ist der Anwendung des geltenden
Rechts verpflichtet. Die hier in die Diskussion gebrachte "Ressourcen-Diskussion" könnte als
ein den Sorgfaltsmaßstab beeinflussendes Kriterium im Bereich der konkreten
Rechtsanwendung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich in diesem Zusammenhang
bereits eine Verkehrsauffassung (auch der Betroffenen) gebildet hätte, welche darauf
hinausliefe, dass gerade auch die Betroffnen selbst ihre eigenen Interessen generell der
"knappen Ressource Gesundheitsvorsorge" angepasst hätten. Zwar sieht es so aus, als
seien solche Überlegungen auf Dauer unvermeidlich. Ihr Ergebnis kann indessen nach
Auffassung des Senats nicht durch eine vom geltenden Gesetz gelöste Rechtsanwendung
vorweg genommen werden.
Der Senat wäre ohnehin auch nicht bereit, den bloßen Hinweis auf die "knappe Ressource
Pflegekraft" seitens des wegen Sorgfaltspflichtverletzung verklagten Heimträgers ohne
nähere Substantiierung zum Anlass zu nehmen, den Sorgfaltsmaßstab einengend
auszulegen. Die Partei, die in die knappe Ressource als Instrument ihrer
Haftungsbeschränkung ins Feld zu führen sucht, wäre vielmehr gehalten, den behaupteten
Engpass nachvollziehbar zu substantiieren. Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Es mögen allgemeine Erfahrungswerte zugrunde liegen, wenn der Sachverständige Dr. N.
formuliert hat, unter Zugrundelegung der üblichen Verfahren, die an Wochenenden einem
Heim zur Verfügung stünden, sei nicht zu erkennen, ob das Heim eine Unterlassung
begangen habe. Wenn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2004 unter Hinweis
darauf geltend macht, von ihren Pflegekräften sei unter Berücksichtigung des allgemeinen
Pflegestandards und der Interessen auch der anderen Heimbewohner praktisch eine
bessere Versorgung der Frau E. nicht möglich gewesen, ergeht sie sich in Gemeinplätzen,
ohne ihre Ressourcensituation tatsächlich zu substantiieren. Sie setzt sich überdies in
Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 1. März 2002, mit
dem sie die von ihr ihren Alteneinrichtungen zur Verfügung gestellten Arbeitsanweisungen
zur Dekubitusphylaxe und Behandlung übermittelt und vorgetragen hat, nach diesen
pflegerischen Standards sei im Falle der Frau E. tatsächlich gearbeitet worden. Eben dies
war offensichtlich nicht der Fall.
Die Beklagte kann sich zur Vermeidung ihrer Haftung auch nicht auf (fehlende) Anordnungen
der Hausärztin von Frau E. mit Erfolg berufen. Denn diese wurde erst nach Entstehung des
Geschwürs eingeschaltet. Dass die Behandlung mit Betaisadona-Salbe geeignet war,
derartige Geschwüre zur Abheilung zu bringen, dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein.
Es mag sein, dass sich die Sorgfaltsanforderungen an das Pflegepersonal verringern, wenn
die Behandlung in Absprache mit dem Arzt erfolgt. Insbesondere soweit der Arzt eine
bestimmte Medikation für ausreichend und geeignet hält, wird man eine objektive
Pflichtverletzung des Pflegepersonals für diesen Bereich verneinen können, weil das
Pflegepersonal insoweit keine überlegene Sachkunde besitzt und sich daher - wenn es sich
nicht um offensichtlich fehlerhafte Anordnungen handelt - hierauf verlassen darf. Für den
eigentlichen pflegerischen Bereich, wie etwa das Umlagern und Hygienemaßnahmen gilt
allerdings etwas anderes. Hier wird das Personal eines Pflegeheims - eventuell anders als
an einem Krankenhaus - in eigener Verantwortung tätig und kann sich daher nicht darauf
berufen, dass insoweit konkrete Anordnungen des konsultierten Hausarztes fehlten. Das gilt
umso mehr in Ansehung der Existenz des Merkblatts zur Dekubitus-Prophylaxe. Da - wie
ausgeführt - die Versäumnisse allein im Bereich unzulänglicher Lagerung und
Hygienemaßnahmen festzustellen waren, stellt sich die Frage einer Haftungseinschränkung
unter diesen Gesichtspunkten hier nicht.
Ein eventuelles Mitverschulden der Ärztin bei der Behandlung des bereits aufgetretenen
Geschwürs ist andererseits der Klägerin nicht gemäß §§ 254 , 278 BGB als
anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen. Das gleiche gilt für eine etwaige
fehlerhafte Behandlung des Geschwürs bei dem ersten Krankenhausaufenthalt der Frau E.
im Phlippusstift. Insoweit gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass die vom
Geschädigten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Personen nicht in Erfüllung einer
gegenüber dem Geschädigten bestehenden Verbindlichkeit tätig sind. Der vom Verletzten
hinzugezogene Arzt wird daher nicht als dessen Erfüllungshilfe angesehen (vgl. PalandtHeinrichs, BGB, 63. Aufl., § 278, Rdnr. 66 f. m. w. Nachw.). Dafür dass hier besonderes
grobe Fehlleistungen der behandelnden Ärzte vorliegen, die den adäquaten
Ursachenzusammenhang unterbrechen würden, hat die Beklagte keine ausreichenden
Anhaltspunkte vorgetragen und solches ergibt sich auch nicht aus den Behandlungs- und
Pflegeberichten der Klinik. Das Verhalten Frau E., das die Entstehung des Geschwürs
begünstigt und die Wundheilung erschwert hat und möglicherweise erst den operativen
Eingriff erforderlich gemacht hat, kann ihr wegen ihrer - zwischen den Parteien unstreitigen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 827 S. 1 BGB nur gemäß §§ 254 , 829 BGB zugerechnet
werden Da Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung korrespondieren, ist § 829 BGB
im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anwendbar (BGHZ 37, 106; NJW 1973, 1795).
**Es entspricht hier aber bereits deshalb nicht der Billigkeit, Frau E. - und über § 404 BGB
der Klägerin ein Mitverschulden- entgegenzuhalten, weil die Aufnahme in die stationäre
Heimpflege gerade dazu diente, Frau E. vor einem auf ihrem Krankheitsbild und ihrem damit
einhergehenden Verhalten beruhenden Risiko, wie es sich hier verwirklicht hat, zu
bewahren. Überdies dürfte die Beklagte haftpflichtversichert sein. Besteht eine
Haftpflichtversicherung, scheidet eine Anwendung der §§ 254 , 829 BGB in der Regel aus
(Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 97 Abs. 1 ZPO .
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708
Nr. 10 , 713 ZPO .
Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
08.11.2001: Gericht: BGH 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 08.11.2001 Aktenzeichen: III ZR
14/01 - Relevanz Rahmenvertrag - (BGHZ 149, 146-158)
Normen:
§ 9 AGBG, § 4e HeimG, § 43 SGB 11, § 75 SGB 11
Formularmäßiger Heimvertrag: Inhaltskontrolle für einbezogene Bestimmungen von
Rahmenverträgen über Leistungen der stationären Pflege
Leitsatz
1. Bestimmungen in Rahmenverträgen gem. § 75 SGB XI , die durch Bezugnahme in einem
vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der
stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen,
sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht generell ausgenommen.
2. Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen
Rahmenvertrags gem. § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung,
Leistung und Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung
bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern,
die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der
Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
3. Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heimvertrag mit
pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in
Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach
diesen beiden Leistungsbestandteilen aufzugliedern.
Fundstellen
BGHZ 149, 146-158 (Leitsatz und Gründe); NJW 2002, 507-511 (Leitsatz und Gründe); WM
2002, 236-241 (Leitsatz und Gründe); VersR 2002, 197-200 (Leitsatz und Gründe);
BGHReport 2002, 134-138 (Leitsatz und Gründe); LM AGBG § 9 (Bm) Nr 41 (3/2002)
(Leitsatz und Gründe); JZ 2002, 354-357 (Leitsatz und Gründe); PflR 2002, 328-333
(Leitsatz und Gründe); BGHR AGBG § 9 Abs 1 Heimvertrag 4 (Leitsatz und Gründe); BGHR
AGBG § 9 Abs 1 Heimvertrag 5 (Leitsatz und Gründe); BGHR HeimG § 4e Abs 1
Heimvertrag 1 (Gründe)
weitere Fundstellen: MDR 2002, 79 (Leitsatz); ZAP EN-Nr 8/2002 (Leitsatz); BB 2002, 468
(Leitsatz); BGHR SGB XI § 75 Abs 1 Rahmenvertrag 1 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamburg, 14. Dezember 2000, Az: 10 U 18/00; vorgehend LG Hamburg, 7.
April 2000, Az: 324 O 529/99
Diese Entscheidung wird zitiert von
Eberhard Eichenhofer, LM AGBG § 9 (Bm) Nr 41 (3/2002) (Anmerkung); Hartmut Oetker, JZ
2002, 337-342 (Aufsatz); Robert Roßbruch, PflR 2002, 333-334 (Anmerkung)
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
10. Zivilsenat, vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die
Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim
Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG
eingetragen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, erstellt für seine Mitglieder private Alten- und Pflegeheime und ambulante Pflegedienste - Vertragsformulare mit der
Empfehlung, diese im Geschäftsverkehr zu verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist ein
vom Beklagten empfohlener Vertrag zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der
stationären Pflege gemäß § 43 SGB XI in Anspruch nehmen.
Der Kläger beanstandet in diesem Mustervertrag Regelungen, nach denen sich für
verschiedene Bereiche (§ 2 WäscheversorgungWäscheversorgung, § 5 Leistungen der
PflegeLeistungen der Pflege, § 6 Leistungen der sozialen BetreuungLeistungen der sozialen
Betreuung, § 15 Abs. 10 Vergütungsregelung bei vorübergehender AbwesenheitAbs. 10
Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit) der Inhalt der Leistungen oder die
angesprochene Vergütungsregelung nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß § 75
SGB XI bestimmt, der dem Heimvertrag nach der Präambel des Vertragsmusters "in seinen
wesentlichen Regelungen" als Anlage beizufügen ist. Darüber hinaus hält der Kläger die
Bestimmung in § 15 Abs. 1 des Vertrags für unwirksam, nach der das Entgelt für Unterkunft
und Verpflegung - ohne weitere Aufgliederung - in einem täglichen/monatlichen Betrag
ausgewiesen ist. Seine Klage, dem Beklagten die Empfehlung der Verwendung der
genannten oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu untersagen, soweit es sich nicht um eine
Empfehlung für den Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, dem Beklagten bei einem Verstoß gegen die
Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen und ihm - dem Kläger - die
Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel nach Maßgabe des § 18 AGBG bekannt zu
machen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
Zur Beurteilung steht ein vom Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfohlener Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern,
die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Bei diesem
Heimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des
Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile
vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR
154/88 - NJW 1989, 1673, 1674; Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001,
2971, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das Heimgesetz enthält seit seiner
Novellierung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4a bis 4c Regelungen über den Abschluß von
Heimverträgenbis 4c Regelungen über den Abschluß von Heimverträgen, über verschiedene
Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten und die Vertragsdauer, von denen zum
Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf (vgl. § 4d HeimG). Durch Art. 19 des
Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom des Gesetzes
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.
1014, 1057) sind diese Bestimmungen für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung in
§ 4e HeimG ergänzt und modifiziert worden. Die hier beanstandeten Klauseln sind daher in
erster Linie an § 4e HeimG und dem durch diese Bestimmung unverändert gebliebenen
Bestand der weiter genannten Vorschriften des Heimgesetzes zu messen. Da der
Gesetzgeber auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrags
verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998,
§ 4 Rn. 8Rn. 8), kommt jedoch auch eine Kontrolle am Maßstab der allgemein geltenden
zivilrechtlichen Normen und derjenigen Bestimmungen in Betracht, die bei einem gemischten
Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW
2001, 2971, 2972).
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verweisung in dem Mustervertrag
auf die einschlägigen Bestimmungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB
XI der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG standhält.
1. Nach § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG sind in Heimverträgen mit Versicherten der sozialen
Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 SGB XI in
Anspruch nehmen, die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für
Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu
beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Die Vorschrift nimmt
damit gegenüber der allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3
HeimG), nach der die Leistungen des Trägers für die Überlassung der Unterkunft und die
Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im einzelnen zu beschreiben
und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben ist, eine Präzisierung vor. Dabei
folgt sie inhaltlich und terminologisch, wie § 4e Abs. 1 Satz 2 HeimG zeigt, den
maßgebenden Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Denn Art, Inhalt und
Umfang der in § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen
Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, das sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu
den Leistungserbringern (§§ 69 bis 81 SGB XI) und über die Pflegevergütung (§§ 82 bis 92
SGB XI). Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, die in § 84 Abs. 4 Satz 1
SGB XI legaldefiniert werden und von deren Finanzierung der Pflegebedürftige bei teil- oder
vollstationärer Pflege entlastet wird (§ 4 Abs. 2 SGB XI), werden nach § 72 Abs. 1 Satz 2
SGB XI in dem Versorgungsvertrag festgelegt, mit dem ein Einrichtungsträger zur
Versorgung der Versicherten zugelassen wird. Die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung (§§ 4 Abs. 2, 87 Satz 1 SGB XI) und Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) hat der
Pflegebedürftige selbst zu tragen. Die beschriebene enge Verzahnung des
Heimvertragsrechts mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist vom
Gesetzgeber bewußt so ausgestaltet worden. Nach seinen Vorstellungen sollen Art und
Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und
Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der
Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern (Pflegekassen, sonstige
Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der
Zustimmung der Pflegekassen bedürfen. § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG soll sicherstellen, daß
die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pflegekassen
zustandegekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den
Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden können (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S.
168). Daß die gesetzlichen Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich dem Schutz
der Heimbewohner dienen sollen, verdeutlicht ferner das zum 1. Januar 2002 in Kraft
tretende Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der
Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl. I S.
2320), das vor allem die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Siebten und
Achten Kapitel ergänzt.
2.a) Von zentraler Bedeutung für die Leistungserbringung im System der Sozialen
Pflegeversicherung sind die auf Landesebene geschlossenen Rahmenverträge über die
pflegerische Versorgung. Nach § 75 Abs. 1 SGB XI schließen die Landesverbände der
Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (sowie
- ab 1. Januar 2002 nach dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e.V. im Land) mit den Vereinigungen der Träger der
ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich
Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder
Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die
Pflegeeinrichtung angehört. Da vielfach für die von den Pflegebedürftigen aufzubringenden
Anteile Sozialhilfeträger aufzukommen haben, sind auch diese - für den ambulanten und
stationären Bereich in unterschiedlicher Organisationsstufe - als Vertragspartei am
Vertragsschluß zu beteiligen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI sind die Rahmenverträge für
die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar
verbindlich.
Zu den Gegenständen, die nach § 75 Abs. 2 SGB XI in den Rahmenverträgen zu regeln
sind, gehören - soweit hier von Interesse - insbesondere der Inhalt der Pflegeleistungen
sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen,
den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen (Nr. 1), die
allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung
der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte (Nr. 2), Maßstäbe
und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag
orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen (Nr. 3) und Abschläge von der
Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung)
des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim (Nr. 5).
Dem baldigen Abschluß solcher Rahmenverträge hat der Gesetzgeber, wie § 75 Abs. 3 SGB
XI zu entnehmen ist, für die Durchführung der Pflegeversicherung hohe Bedeutung
beigemessen. Denn er hat ein Verfahren vorgesehen, bei nicht rechtzeitigem
Zustandekommen eines Rahmenvertrags eine Festsetzung durch die Schiedsstelle im Sinn
des § 76 SGB XI vorzunehmen oder eine Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 1 Nr.
2, Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes sieht eine Festsetzung durch die
Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch dann vor, wenn es um die Änderung bestehender
Rahmenverträge oder deren Ablösung durch neue Verträge geht. Nach Erlaß einer
Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 SGB XI
zu den von der Verordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig (§ 83 Abs. 2
SGB XI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
b) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Selbstverwaltung durch § 75 SGB XI
verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben für eine zweckmäßige und wirtschaftliche
Versorgung der Pflegebedürftigen unter Einbeziehung des Sachverstandes der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe umzusetzen. Mit der Verbindlichkeit der Rahmenverträge für alle
Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen soll - nach dem Vorbild der
zweiseitigen Verträge für den Krankenhausbereich (§ 112 SGB V) - ein landesweites
materielles Pflegevertragsrecht geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 138 f). Ob
diese Vorstellungen, die für eine Einordnung der Rahmenverträge als öffentlich-rechtliche
Verträge mit Rechtsnormcharakter sprechen würden (vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 75 SGB XI Rn. 8; Spellbrink, in:
Hauck/Wilde, SGB XI, K § 75 Rn. 10; SpinnarkeRn. 10; Spinnarke, in: Klie/Krahmer, LPKSGB XI, § 75 Rn. 2Rn. 2, 9; Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale
Pflegeversicherung, § 75 SGB XI Rn. 6, 8), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden haben, wird von Stimmen in der
Literatur bezweifelt. Die Bedenken werden insbesondere aus der Beteiligung
privatrechtlicher Vereinigungen auf Seiten der Leistungserbringer hergeleitet (vgl. zu diesem
Gesichtspunkt Papier, VSSR 1990, 123, 137; Neumann, in: Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht, § 21 Rn. 83Rn. 83, 88;
Spellbrink, aaO Rn. 12; Spinnarke, aaO Rn. 9; Wigge, aaO Rn. 8), die zwar - je nach
Ausgestaltung - rechtsgeschäftlich befugt sein könnten, für eine Gruppe von
Leistungserbringern vertragliche Verpflichtungen einzugehen, denen aber ein Mandat zur
Normsetzung nicht zukomme. Das Bundessozialgericht, das für den Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung öffentlich-rechtliche Verträge mit normativen, auch für
Dritte verbindlichen Wirkungen anerkennt (vgl. BSGE 70, 240, 244) und die Übertragung von
Rechtssetzungsbefugnissen auf die Richtlinien erlassenden Bundesausschüsse der Ärzte
und Krankenkassen für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. BSGE 81, 73, 80 ff; 82,
41, 47 f; zur untergesetzlichen Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
durch Verträge und Richtlinien vgl. auch Engelmann, NZS 2000, 1 ff, 76 ff), hat sich zu den
in der Literatur erhobenen Bedenken gegen die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI noch
nicht geäußert.
Der Senat kann die Frage der genauen Reichweite der von Gesetzes wegen bestehenden
Verbindlichkeit von Rahmenverträgen im vorliegenden Zusammenhang offen lassen.
Unterstellt man, der Heimträger sei bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Heimvertrags
durch § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar gebunden, besteht eine solche Verbindlichkeit
der Rahmenverträge, wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt, für den
pflegebedürftigen Versicherten nicht. Deswegen ist die Klage nicht bereits deshalb - wie der
Beklagte in den Vorinstanzen gemeint hat - unbegründet, weil es sich bei den den
Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI in Bezug nehmenden vertraglichen Regelungen um
deklaratorische Klauseln handeln würde, welche lediglich den Inhalt der einschlägigen
gesetzlichen Regelungen wiederholten und daher der Inhaltskontrolle nicht unterlägen (vgl.
Senatsurteil BGHZ 106, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991,
1750, 1754). Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis
zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen
geschlossene Heimvertrag sein, unabhängig davon, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung
bei Wirksamkeit des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI an den Rahmenvertrag gebunden ist oder ob
sie sich - wie es wegen der Zweifel an der genannten Regelung teilweise empfohlen wird
(vgl. hierzu Spellbrink aaO Rn. 13, Spinnarke aaO Rn. 11) - ihm im Rahmen des
Versorgungsvertrags (§ 72 Abs. 1 SGB XI) unterworfen hat. An dieser rechtlichen
Ausgangslage ändert auch die Vorschrift des § 4e HeimG nichts, die nicht etwa das Recht
der Sozialen Pflegeversicherung und den Bestand normsetzender Verträge unmittelbar in
den privatrechtlichen Heimvertrag inkorporiert, sondern lediglich im Interesse des
Heimbewohners Vorkehrungen dafür trifft, daß dieser seinen sozialrechtlichen
Leistungsanspruch verwirklichen kann. Dies schließt die Kontrolle unangemessener
Klauseln, auch soweit sie in einem Rahmenvertrag enthalten sind, nicht von vornherein aus.
3. Hiervon ausgehend steht die in den Mustervertrag aufgenommene Bezugnahme auf
Bestimmungen des Rahmenvertrags - von der dynamischen Verweisung zunächst einmal
abgesehen - in Einklang mit der Vorschrift des § 4e HeimG . Denn im Rahmenvertrag
werden Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Heimträgers für allgemeine
Pflegeleistungen, zu denen die im Mustervertrag bezeichneten Leistungen der Pflege (§ 5)
und der sozialen Betreuung (§ 6) gehören, und der Leistungen für Unterkunft und
Verpflegung, der die Versorgung mit Wäsche (§ 2) zuzurechnen ist, näher beschrieben. Daß
wegen der vereinheitlichenden Wirkung des Rahmenvertrags auf Landesebene wenig oder
kaum Spielraum für die individuelle Aushandlung von Leistungsinhalten im Heimvertrag
besteht (vgl. Igl/Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 4e Rn. 6Rn. 6) insoweit lassen sich praktisch nur für den Bereich der Zusatzleistungen Beispiele vorstellen , ist Auswirkung der dargestellten Verzahnung des Heimvertragsrechts mit den Vorgaben
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Auch soweit es um die Bezugnahme in § 15 Abs. 10
des Mustervertrags auf die im Rahmenvertrag enthaltenen Vergütungsregelungen bei
vorübergehender Abwesenheit des Bewohners geht, Abs. 10 des Mustervertrags auf die im
Rahmenvertrag enthaltenen Vergütungsregelungen bei vorübergehender Abwesenheit des
Bewohners geht, besteht ein Zusammenhang mit den im Siebten und Achten Kapitel des
Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Gegenständen. Ob die ihrerseits in Bezug
genommenen Bestimmungen des Rahmenvertrags, die wie der vorformulierte Mustervertrag
als allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind, für sich betrachtet angemessen sind
und einer Inhaltskontrolle standhalten, ist von der Frage, ob auf sie durch Verweisung Bezug
genommen werden darf, zu unterscheiden und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. etwa zur Angemessenheit einer Klausel über die Vergütung bei
vorübergehender Abwesenheit in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe
Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971). Der in den Vorinstanzen
erhobene Einwand des Klägers, die Bezugnahme des Mustervertrags auf den
Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit
§ 4e HeimG , weil dieser auf das Siebte und Achte Kapitel des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (insgesamt) verweise und die Bezugnahme die Ermächtigung, eine
Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 1 SGB XI zu erlassen, außer Betracht lasse, ist
unbegründet. Denn hierbei wird übersehen, daß gerade der Rahmenvertrag das im Elften
Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Instrument ist, das Leistungserbringungsrecht
auszugestalten und dem nach dem Leistungsrecht begründeten Sachleistungsanspruch des
Versicherten gerecht zu werden.
4. a) Dementsprechend wendet sich die Revision gegen die Bezugnahmeklauseln im
wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dynamischen Verweisung. Sie macht insoweit
geltend, mit der Empfehlung, zur Bestimmung des Leistungsinhalts auf den "jeweils gültigen
Rahmenvertrag" Bezug zu nehmen, erstrebe der Beklagte, daß der Heimträger als Partei
eines privatrechtlichen Vertrags den Pflegebedürftigen als Partner dieses Vertrags an ein
Regelwerk binde, das für diesen von Haus aus keine normative Geltungskraft habe. Diese
dynamische Verweisung schließe zwangsläufig mit ein, daß der - ohnehin in allen Dingen auf
fremde Hilfe angewiesene und daher als besonders schutzwürdig anzusehende pflegebedürftige Heimbewohner nachträgliche, für ihn nachteilige Änderungen des
Rahmenvertrags, etwa im Hinblick auf Qualität und Umfang der Pflegeleistungen, unter
Ausschaltung der Privatautonomie und ohne jegliche Einflußmöglichkeit automatisch gegen
sich gelten lassen müsse. Die darin liegende völlige Ausklammerung der schutzwürdigen
Interessen des pflegebedürftigen Heimbewohners verstoße gegen § 10 Nr. 4 AGBG und
führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG , die nicht
durch die Überlegung gerechtfertigt werde, die Pflegekassen und Sozialhilfeträger seien als
Sachwalter und Interessenvertreter der Pflegebedürftigen anzusehen. Denn bei der Frage,
ob eine Leistung aus dem Leistungskatalog der Versicherungsleistungen zu streichen und in
den Bereich der privat zu finanzierenden Leistungen zu verlagern sei, liege die
Interessenkollision auf der Hand. Auch dem Sozialhilfeträger werde es darauf ankommen,
die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten gering zu halten, während der
Pflegebedürftige daran interessiert sei, ein Optimum an qualitativ hochwertigen Leistungen
zu erhalten.
b) Der Revision ist zuzugeben, daß sie die Auswirkungen einer Änderung der bei Abschluß
des Heimvertrags zugrundeliegenden Bestimmungen des Rahmenvertrags auf die weitere
vertragliche Beziehung zum Heimträger zutreffend wiedergibt. Es steht auch außer Zweifel,
daß eine solche automatische Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger
vertraglicher Bestimmungen dem Grundsatz zuwiderläuft, daß Verträge zu halten sind und
daß Vertragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien verändert
werden können. Schließlich ist der Revision auch in der Würdigung der Schutzbedürftigkeit
der Pflegebedürftigen und ihres mangelnden Einflusses auf den Inhalt des Rahmenvertrags
beizutreten.
Gleichwohl ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der Verzahnung der hier in Rede
stehenden Leistungen mit der Pflegeversicherung auch nach Auffassung des Senats keine
unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG . Der Senat kann auch offen
lassen, ob die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG auf die hier vorliegende Fallgestaltung
anwendbar ist: Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfaßt wird, die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung
einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht,
sondern auf einer Änderung des Rahmenvertrags beruht, die der Verwender ebenfalls
hinzunehmen hat. Hält man aus der Sicht des Pflegebedürftigen die Vorschrift des § 10 Nr. 4
AGBG gleichwohl für - jedenfalls entsprechend - anwendbar, erweist sich die dynamische
Verweisung jedoch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil als zumutbar.
aa) Im Mittelpunkt der nach dem Heimvertrag für den Pflegebedürftigen zu erbringenden
Leistungen steht die Verwirklichung des nach den Vorschriften der Sozialen
Pflegeversicherung begründeten Leistungsanspruchs des Versicherten, den die Pflegekasse
durch ein System von Verträgen mit Leistungserbringern im Wege der Sachleistung
sicherstellt. Die nähere Ausgestaltung der für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art
und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung
richtet sich nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hierzu gehört
auch die entsprechende Entgeltregelung durch leistungsgerechte Pflegesätze, die nach dem
jeweils benötigten Versorgungsaufwand in drei Pflegeklassen einzuteilen sind und dem
Einrichtungsträger
bei
wirtschaftlicher
Betriebsführung
die
Erfüllung
seines
Versorgungsauftrags ermöglichen müssen. Dabei müssen die Pflegesätze für alle
Heimbewohner des Pflegeheims nach einheitlichen Grundsätzen bemessen werden, ohne
daß nach Kostenträgern differenziert werden darf (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 SGB XI). Da der
Versicherte ein erhebliches Interesse daran hat, diesen gegen die Pflegekasse bestehenden
Leistungsanspruch ungeschmälert durchsetzen zu können, dies aber nur dann
vollumfänglich gewährleistet ist, wenn sich die zugelassene Pflegeeinrichtung - neben der
Beachtung des Rahmenvertrags und des mit ihr geschlossenen Versorgungsvertrags - auf
eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 , 89 SGB XI einläßt - im
anderen Fall kann der Pflegebedürftige höchstens eine Erstattung in Höhe von 80 v.H. seiner
pflegebedingten Aufwendungen verlangen (vgl. § 91 Abs. 2 SGB XI) -, ist für diesen
Kernbereich wegen der sachlichen und normativen Gegebenheiten auch die
heimvertragliche Regelung praktisch vorgegeben. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 4e
Abs. 1 HeimG , die es den Parteien des Heimvertrags im Interesse des Heimbewohners zur
Pflicht macht, bei der vertraglichen Gestaltung die Vorschriften des Elften Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten. Ergeben sich in diesem Bereich Veränderungen, die auf
einer Änderung des nach Maßgabe des § 75 Abs. 4 SGB XI kündbaren Rahmenvertrags
beruhen, andererseits aber - was hier vorauszusetzen ist - dem Leistungsanspruch des
Versicherten gegen die Pflegekasse weiterhin genügen, verlangen die beschriebenen
Zusammenhänge auch die Übernahme in den privatrechtlichen Heimvertrag, weil der
Versicherte im anderen Fall seinen Leistungsanspruch nicht in voller Höhe verwirklichen
könnte. Fehlte es insoweit an einer dynamischen Verweisung, müßte ein entsprechender
Anspruch auf Anpassung des Vertrags in Betracht gezogen werden (vgl. hierzu Igl/Giese,
aaO § 4e Rn. 3 m.w.N.Rn. 3 m.w.N.).
bb) Diese Überlegungen können zwar nicht ohne weiteres auf den die Leistungen für
Unterkunft und Verpflegung betreffenden Bereich übertragen werden, weil der
Pflegebedürftige die Kosten hierfür aus eigenen Mitteln aufzubringen hat. Es mag auch
zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 75 Abs. 2 SGB XI , die eine beispielhafte
Aufzählung von Vertragsgegenständen vornimmt, den Vertragsparteien des Rahmenvertrags
ein Recht einräumt, über die Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen
für Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen hinaus den Inhalt der Leistungen
für Unterkunft und Verpflegung im einzelnen festzulegen. Aus der Sicht des
Pflegebedürftigen ist es zwar hinzunehmen, wenn er bei Abschluß des Heimvertrags auf
eine diesbezügliche Festlegung im Rahmenvertrag verwiesen wird, soweit sie nicht ihrerseits
eine nach §§ 9 bis 11 AGBG zu beanstandende Regelung enthält. Bedenken mag jedoch
erwecken, daß dieser Vertragsbestand einer Änderung durch die Parteien des
Rahmenvertrags unterzogen wird, obwohl es sich insoweit um vom Pflegebedürftigen selbst
zu finanzierende Leistungen handelt.
Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß es die als Pflegesatzparteien betroffenen
Leistungsträger sind, die mit dem Träger des Pflegeheims die von den Pflegebedürftigen zu
tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den
Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die
Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147, 168). Das
erkennt auch die Revision an, wobei ihr grundsätzlich darin zuzustimmen ist, daß zunächst
die Frage nach dem genauen Vertragsinhalt zu beantworten ist, ehe es um die dafür
angemessene Vergütung geht.
Die für den Heimbewohner bedeutsame Frage der wirksamen Durchsetzung eines
angemessenen Entgelts für Unterkunft und Verpflegung hängt nach dem bestehenden
System der nach § 87 SGB XI vorgesehenen Vereinbarung, die den Grundsatz einer
einheitlichen Bemessung und der Abgeltung aller Leistungen, die für die Unterbringung und
Verpflegung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit
erforderlich sind, auch in diesem Bereich zu beachten hat (vgl. § 87 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 3
und 4 SGB XI), wesentlich mit von einer weitgehend einheitlichen Ausgestaltung der
diesbezüglichen Leistungsinhalte ab. Wenn der Senat daher auch das Bedenken sieht, daß
die Möglichkeiten zum Aushandeln individueller Vertragsinhalte bei Pflegebedürftigkeit, wenn
Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden sollen, durch
sozialrechtliche Regelungen und Rahmenverträge mit Leistungserbringern beschnitten
werden, hält er bei einer Gesamtwürdigung die für den Pflegebedürftigen hiermit
verbundenen Vorteile doch für so gewichtig, daß auch eine dynamische Verweisung auf den
Unterkunft und Verpflegung betreffenden Teil des Rahmenvertrags der Inhaltskontrolle
standhält.
III.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Regelung in § 15 Abs. 1 des
Mustervertrags Abs. 1 des Mustervertrags, nach der das Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung ohne weitere Aufgliederung festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
standhält. Wie bereits oben zu II 1 erörtert, folgt die Vorschrift des § 4e Abs. 1 HeimG
inhaltlich und terminologisch den in Bezug genommenen Bestimmungen des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Danach werden aber Unterkunft und Verpflegung, die in der Praxis
vielfach als "Hotelkosten" bezeichnet werden (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4e Rn. 2Rn. 2)
und vom Pflegebedürftigen zu zahlen sind, im allgemeinen als ein Kostenblock angesehen,
mag auch in § 87 SGB XI von "Entgelten" (in der Mehrzahl) gesprochen werden. Der
Revision kann zwar zugegeben werden, daß die Transparenz der Vertragsregelung höher
wäre, wenn sie jeweils gesonderte Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung ausweisen
würde. Diesen Grad von Transparenz fordert das Heimgesetz jedoch nicht. Abgesehen
davon, daß schon der Wortlaut des § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG durch die dreimalige
Verwendung der Präposition "für" nahelegt, daß sich die geforderte gesonderte Angabe des
jeweiligen Entgelts auf Unterkunft und Verpflegung - verstanden als ein Kostenblock bezieht, verdeutlicht die für sonstige Heimverträge geltende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz
2 HeimG , daß der Gesetzgeber zwar auf eine genaue Beschreibung der Leistungsinhalte
Wert legt, sich hinsichtlich des Preises jedoch mit der Angabe des insgesamt zu
entrichtenden Entgelts begnügt. Die insoweit abweichende Regelung in § 4e HeimG trägt
dem Umstand Rechnung, daß der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für
die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, von den
Fällen des § 91 SGB XI abgesehen unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten
ist.
21.09.2000: OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.09.2000 Aktenzeichen: 8 U
12/00
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Krankenhaushaftung: Pflegerisches Versäumnis bei Toilettengang nach Vollnarkose
Leitsatz
Es stellt kein pflegerisches Versäumnis dar, eine Patientin nach vollständigem Abklingen
einer leichten - etwa 20 Minuten andauernden - Vollnarkose bei regelgerechtem Blutdruck
und sonst unauffälligem Verhalten alleine auf der Toilette zu belassen, wenn die Patientin in
der Lage war, die Toilette in Begleitung selbst aufzusuchen.
Fundstellen
NJW-RR 2001, 667 (Leitsatz und Gründe); VersR 2002, 441 (Leitsatz und Gründe); KHuR
2003, 112-114 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
OLGR Düsseldorf 2001, 437 (Leitsatz); KH 2004, 647 (Kurzwiedergabe)
20.06.2000: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 20.06.2000 Aktenzeichen: VI ZR 377/99
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht in psychiatrischem Krankenhaus: Geschlossenhalten von
Fenstern und Türen in einer offenen Abteilung
Leitsatz
Ohne besondere Umstände kann nicht verlangt werden, daß in der offenen Station einer
psychiatrischen Klinik alle Türen und Fenster verschlossen werden.
Fundstellen
VersR 2000, 1240-1241 (Leitsatz und Gründe); NJW 2000, 3425-3426 (Leitsatz und
Gründe); MDR 2000, 1376-1377 (Leitsatz und Gründe); EzFamR BGB § 823 Nr 23 (Leitsatz
und Gründe); RuS 2000, 499-500 (Leitsatz und Gründe); KH 2001, 46 (Leitsatz und Gründe);
RuP 2001, 42-43 (Leitsatz und Gründe); LM BGB § 823 (Dc) Nr 211 (5/2001) (Leitsatz und
Gründe); MedR 2001, 201-202 (Leitsatz und Gründe); ArztR 2001, 208-210 (Gründe); BGHR
BGB § 823 Abs 1 Arzthaftung 133 (Leitsatz und Gründe); PflR 2001, 37-39 (Leitsatz und
Gründe); KHuR 2001, 154-156 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
EBE/BGH 2000, BGH-Ls 511/00 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 2. November 1999, Az: 5 U 8/99; vorgehend LG Frankenthal,
21. Januar 1999, Az: 8 O 676/98
Diese Entscheidung wird zitiert von
Fortführung OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat vom 26. März 2002, Az: 5 U 13/00; Britta
Marquardt, KH 2001, 46-47 (Anmerkung); Robert Roßbruch, PflR 2001, 39-40 (Anmerkung)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bereits ab Ende
Dezember 1992 für elf Wochen stationär in der Landesnervenklinik A. behandelt worden war,
erschien am 22. November 1994 mit der Einweisungsdiagnose "Psychose" in Begleitung
zweier Verwandter im Krankenhaus der Beklagten und wollte stationär aufgenommen
werden. Die diensthabende Ärztin erhob die Anamnese. Diese befaßte sich auch mit einer
Selbstmordgefahr für die Klägerin. Sie erklärte, früher Gedanken an Selbstmord gehabt zu
haben, ihre Kinder stünden jedoch im Vordergrund. Einen Selbstmordversuch hatte die
Klägerin noch nicht unternommen. Die Klägerin erhielt ein Bett in der offenen Station im
dritten Stock. In den Zimmern dieser Station waren die Fenstergriffe entfernt, um ein Öffnen
der Fenster durch die Patienten zu verhindern.
Die Klägerin wurde mit Medikamenten versorgt. In der Nacht gegen 1.00 Uhr erschien die
Klägerin bei der Nachtschwester und bat diese - wie schon um 20.30 Uhr - um Tee. Sie
bejahte deren Frage, ob sie ein Schlafmittel wolle. Die Nachtschwester holte zunächst das
Teeglas aus dem Zimmer der Klägerin. Während dieser Zeit begab sich die Klägerin in den
Aufenthaltsraum, der einen unverschlossenen Zugang zum Balkon hatte. Als die Schwester
mit dem Teeglas in den Dienstraum zurückkehrte, um die Medikamente zu holen, sah sie
durch die geöffnete Türe des Aufenthaltsraumes, daß die Klägerin die Balkontüre geöffnet
hatte, sich kurz zu ihr umdrehte und über die Brüstung kletterte. Die Schwester konnte einen
Sturz der Klägerin nicht mehr verhindern. Durch den Sturz aus 11 bis 12 Meter Höhe
verletzte sich die Klägerin schwer.
Die Klägerin hat die Beklagte aus Organisationsverschulden im Wege der Teilklage auf ein in
das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst
4% Zinsen seit 5. August 1995 in Anspruch genommen; der Aufenthaltsraum habe ohne
großen Aufwand gesichert werden können, was nach ihrem Unfall geschehen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die
Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit
ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der
Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt,
zwar habe die Aufnahmeanamnese keinen Anlaß für eine Unterbringung der Klägerin in
einer geschlossenen Station geboten. Die Beklagte hafte aber, weil sie den Aufenthaltsraum
nicht hinreichend gegen einen nicht vorhersehbaren Entschluß eines Patienten zum
Selbstmord gesichert habe. Auch im Aufenthaltsraum der offenen Station in der Klinik der
Beklagten seien nicht jegliche Sicherheitsvorkehrungen entbehrlich. Ein psychiatrisches
Krankenhaus übernehme nicht nur, den Patienten möglichst zu heilen, sondern auch, alle
Gefahren, die diesem durch seine Krankheit drohten, von ihm abzuwenden. Es bedürfe
daher in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den
Patienten Zumutbaren der Überwachung und Sicherung der Kranken. Diese Pflicht bestehe
ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall. Bei dem Krankheitsbild der Klägerin könne ein
Selbstmord weder ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich bewertet werden; es
habe daher ein Sicherungsbedürfnis für die Klägerin bestanden, das eine "Grundsicherung"
erfordert habe. Diese gebiete eine Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprunges aus großer
Höhe. Als Vorsorge hätte es ausgereicht, die Balkontüre nachts abzuschließen. Technische
oder medizinische Standards über die Anforderungen an die Grundsicherung einer offenen
Station gebe es zwar nicht. Daß die Fenster in den anderen Zimmern auf dieser Station nicht
zu öffnen seien, zeige aber, daß eine Grundsicherung mit dem therapeutischen Konzept der
Beklagten zu vereinbaren sei. Tatsachen, die einer nächtlichen Sicherung auch des
Aufenthaltsraumes entgegenstünden, habe die Beklagte nicht vorgetragen.
6
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Notwendigkeit der
Grundsicherung in einer offenen Krankenhausstation von grundsätzlicher Bedeutung sei.
II.
7
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung auf der Grundlage
der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, daß
der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses nicht nur zur Behandlung der
aufgenommenen Patienten verpflichtet ist. Ihm obliegt deliktsrechtlich auch eine
Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem
wegen der Krankheit durch ihn selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des
Krankenhauses droht. Diese Pflicht ist allerdings - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt
hat - beschränkt auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die
Patienten Zumutbare. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der
Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, 102; BGH, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92 VersR 1994, 50).
9
Das Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen an die der Beklagten als
Krankenhausträgerin zum Schutze ihrer Patienten obliegende Sorgfalt, wenn es ohne
konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung als Sicherung gegen einen unvorhersehbaren - Selbstmordversuch verlangt, im Krankenhaus der Beklagten habe
jedenfalls nachts auch die Balkontüre im Aufenthaltsraum der offenen Station im dritten
Stockwerk so gesichert sein müssen, daß Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprunges vom
Balkon getroffen gewesen sei.
10
a) Für die Mindestanforderungen an die Sicherung der Patienten auf einer offenen Station in
psychiatrischen Kliniken gibt es weder medizinische noch technische Standards, wie das
Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des im ersten Rechtszug
beauftragten Sachverständigen ohne Rechtsfehler festgestellt hat.
11
b) Aus Rechtsgründen kann - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - in einer
offenen Station ohne besondere Umstände nicht verlangt werden, alle Türen und Fenster
verschlossen zu halten.
12
Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit einem Sicherungsbedürfnis
der Klägerin "dem Grunde nach". Diese Auffassung findet weder in der obergerichtlichen
Rechtsprechung noch in den bisher festgestellten tatsächlichen Umständen eine
ausreichende Stütze.
13
aa) Der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Pflicht zur Überwachung und Sicherung des psychisch kranken Patienten ohne Bezug auf
den konkreten Einzelfall und damit auch zur Abwehr einer unvorhersehbaren Gefahr, die bei
psychischen Krankheiten nach Ansicht des Berufungsgerichts stets gegeben sei, nicht zu
entnehmen.
14
Das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1985 (VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98 ff.)
befaßt sich mit der Frage, ob der Krankenhausträger einem Patienten eine auf einen
Selbstmordversuch gestützte Mitverursachung der Schädigung entgegenhalten kann. Zu
Mindestanforderungen an die Sicherung der Patienten in einer offenen Station hat der Senat
in diesem Rahmen nicht Stellung genommen.
15
In der Entscheidung vom 9. April 1987 ging es um die Ausgestaltung der Fenster eines
Beruhigungsraumes (III ZR 171/86 - VersR 1987, 985), während vorliegend die Sicherung
eines Aufenthaltsraumes mit Balkonzugang zur Nachtzeit in einer offenen Station in Frage
steht. Diese Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. In einen Beruhigungsraum werden
vorwiegend "unruhige" Patienten gebracht, bei denen mit unvorhergesehenen Handlungen
auch im Sinne der Selbstgefährdung zu rechnen ist; demgegenüber bestand bei der Klägerin
keine Veranlassung, mit einem Selbstmordversuch zu rechnen, wie das Berufungsgericht
sachverständig beraten in anderem Zusammenhang festgestellt hat.
16
bb) Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird - soweit ersichtlich - darauf
abgestellt, ob vor dem Unfall ("ex ante") eine Selbstmordgefahr akut oder (nur) latent
erkennbar vorhanden ist, und nur bei Akutfällen eine verstärkte Sicherungspflicht erwogen
(vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 1271 und VersR 1979, 451 mit NA-Beschluß des Senats
vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 170/75 -; OLG Braunschweig OLGR 1994, 67 ; OLG Hamm
VersR 1990, 1240 mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Mai 1990 - VI ZR 318/89 - und
VersR 1986, 171 mit NA-Beschluß des Senats vom 5. März 1985 - VI ZR 166/84 -; OLG
Düsseldorf VersR 1984, 193 mit NA-Beschluß des Senats vom 4. Oktober 1983 - VI ZR
310/82 -; OLG Oldenburg VersR 1997, 117; OLG Koblenz MedR 2000, 136 mit NA-Beschluß
des Senats vom 21. März 2000 - VI ZR 314/99 -). Nur vereinzelt werden
"Minimalanforderungen" an den baulichen Sicherheitsstandard einer offenen Station gestellt,
zu denen es gehören soll, daß die Stationstüren verschließbar sind und die Fenster nicht so
geöffnet werden können, daß ein Patient hinaussteigen oder hinausspringen kann (OLG
Koblenz OLGZ 1991, 326, 328; für einen - nicht vergleichbaren - Wachsaal BayObLG VersR
1980, 872). Dem ist nicht zu entnehmen, daß die Balkontüre in dem Aufenthaltsraum einer
offenen Station im dritten Stock eines Gebäudes zumindest nachts abgeschlossen sein muß.
Die auch bei Patienten einer offenen Station möglicherweise (latent) vorhandene
Selbstmordgefahr verlangt es nicht, jede Gelegenheit zu einer Selbstschädigung
auszuschließen. Allerdings darf auch eine psychiatrische Klinik nicht Gefahrenquellen für die
Patienten schaffen oder verstärken, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der
Patienten zu treffen, wie dies auch sonst Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist. Die
Schutzmaßnahmen müssen aber therapeutisch vertretbar sein und dürfen die Therapie des
Patienten nur dann beeinträchtigen, wenn dies zum Wohl des Patienten erforderlich ist.
Dementsprechend ist das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen, daß
Aufenthaltsraum und Balkon hier Teil von Maßnahmen sind, welche die nach moderner
Ansicht aus therapeutischen Gründen erwünschte vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen psychisch kranken Patienten und Arzt sowie Krankenhauspersonal fördern sollen.
Das läßt das Berufungsgericht außer acht, wenn es eine Sicherung schon deshalb verlangt,
weil die Notwendigkeit eines Zutritts zum Balkon zur Nachtzeit aus einem therapeutischen
Konzept nicht abzuleiten sei. Daß die Gefahren für die Patienten nachts - etwa weil der
Aufenthaltsraum nur von Einzelpersonen aufgesucht wird - wesentlich erhöht wären und
hierdurch eine andere Beurteilung erforderlich würde, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Die Klägerin hatte das freilich unter Beweis gestellt; dem wird das
Berufungsgericht nach Zurückverweisung nachzugehen haben. Stellt sich dabei heraus, daß
es aus medizinischer Sicht hinnehmbar war, die Balkontüre geöffnet zu lassen, wird das
Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das in der Person der Klägerin
bestehende Gefährdungspotential besondere Maßnahmen zu treffen waren. Die
Rechtsfrage, welche Sorgfaltsanforderungen insoweit an den Klinikträger zu stellen sind, hat
das Gericht dann unter Berücksichtigung des aus ärztlicher Sicht für eine Behandlung des
Patienten Gebotenen - in der Regel nach sachverständiger Beratung - zu entscheiden.
17
2. Das angefochtene Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Bestand ( § 563 ZPO ).
Die Aufnahme der Klägerin in die offene Station war nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht fehlerhaft.
18
Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen,
wie das Verhalten der Nachtschwester haftungsrechtlich zu bewerten ist. Erforderlichenfalls
wird es das nachzuholen haben.
16.09.1992: Gericht: OLG Hamm 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 16.09.1992 Aktenzeichen: 3
U 283/91 (VersR 1994, 729-730)
Normen:
§ 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Haftung des Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei Selbstmordversuch
eines psychisch kranken Patienten
Orientierungssatz
1. Ein Krankenhausträger haftet aus dem Gesichtspunkt eigenen Organisationsschuldens für
Körperschäden eines selbstmordgefährdeten Patienten durch einen Selbstmordversuch,
wenn die Station, auf der der Patient untergebracht war, zum Zeitpunkt des Vorfalls
unzureichend infolge von Urlaub oder Krankheit des übrigen Personals nur mit einer
Krankenschwester besetzt war.
2. Da die Sicherheit des Patienten oberstes Gebot sein muß, hätte der Krankenhausträger
durch geeignete organisatorische Maßnahmen (zB sorgfältige Abstimmung des
Urlaubsplans, Personalverschiebungen etc) dafür sorgen müssen, daß es zu einer solchen
Personalsituation nicht kommen konnte. Unabhängig von etwaigen aus BudgetVerhandlungen mit den Krankenkassen herrührenden finanziellen Zwängen hat der Patient
Anspruch auf die Wahrung essentieller Grundvoraussetzungen für seine Sicherheit.
Fundstellen: NJW 1993, 2387-2388 (red. Leitsatz und Gründe); RuP 1993, 203-205 (red.
Leitsatz und Gründe); VersR 1994, 729-730 (red. Leitsatz und Gründe) - weitere Fundstellen
ArztR 1994, 5-6 (Kurzwiedergabe); RuS 1994, 255 (red. Leitsatz)
20.08.1992: Gericht: OLG Stuttgart 14.
Aktenzeichen: 14 U 3/92 (VersR 1993, 1358)
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.08.1992
Normen:
§ 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 3 AGBG, § 9 AGBG
Haftung des Krankenhausträgers für mangelhafte Organisation der Krankenpflege auf einer
als Belegarztabteilung betriebenen Geburtshilfestation; Haftungsfreizeichnung des
Belegkrankenhauses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Orientierungssatz
1. Der Krankenhausträger, der als Belegarztabteilung eine Geburtshilfestation unterhält,
haftet aus Organisationsverschulden für Geburtsschäden eines Kindes infolge der
mangelhaften Betreuung der Risikoschwangerschaft seiner Mutter, wenn in dem
Krankenhaus für den Nachtdienst auf drei Abteilungen (zu denen die Geburtshilfestation
zählt) mit 88 Betten lediglich zwei Nachtschwestern zur Verfügung stehen. Dann nämlich hat
der Krankenhausträger gegen seine - auch für die Belegabteilung bestehende - Pflicht
verstoßen, in ausreichendem Maße fachkundiges nichtärztliches Personal zu stellen.
2. Bei einem Belegkrankenhaus ist der Krankenhausträger dafür verantwortlich, daß alle
organisatorischen Maßnahmen im pflegerischen Bereich getroffen werden, um die ärztliche
Versorgung der Patienten auch in seinen Belegarztabteilungen sicherzustellen. Er muß
organisatorisch sicherstellen, daß sein Personal, das zur Pflege der Patienten eingesetzt
wird, vom zuständigen Belegarzt ausreichende Anweisungen dafür erhält, wann dieser bei
einer Veränderung des Zustands des Patienten (hier: der Schwangeren) zu benachrichtigen
ist. Erforderlichenfalls hat der Krankenhausträger entsprechend auf den Belegarzt
einzuwirken.
3. Die Versorgung eines Patienten entspricht nicht dem medizinischen Sollstandard, wenn
ein Anästhesist ab telefonischer Anforderung erst nach Ablauf von 20 bis 25 Minuten zur
Verfügung steht. Auch diese ärztliche Versorgung sicherzustellen, ist (jedenfalls bei
Risikoschwangerschaften) Aufgabe des Krankenhausträgers, der anderenfalls die Aufnahme
von Schwangeren (jedenfalls bei Risikogeburten) in die Geburtshilfeabteilung unterbinden
muß.
4. Zu seiner Entlastung vermag sich der Krankenhausträger bei solchem
Organisationsverschulden nicht darauf berufen, daß durch den Belegarztvertrag oder die
Allgemeinen
Vertragsbestimmungen
seine
Haftung
ausgeschlossen
sei.
Der
Krankenhausträger kann sich von seiner Haftung für eigene mangelhafte Organisation im
Außenverhältnis nicht freizeichnen.
Fundstellen
NJW 1993, 2384-2387 (red. Leitsatz und Gründe); KH 1993, 479-480 (Gründe); ArztR 1994,
19-23 (red. Leitsatz und Gründe) - weitere Fundstellen: VersR 1993, 1358 (red. Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von
Jörg Robbers, KH 1993, 480 (Anmerkung)
21.06.1989: OLG Köln 27. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.06.1989 Aktenzeichen: 27 U
156/88 (VersR 1990, 1240-1241) – Thema: Organisationsverschulden Augenklinik
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB
Obhutspflichten des Arztes gegenüber dem Patienten
Leitsatz
1. Die Behandlungsseite hat die Durchführung von Diagnostik und Therapie so zu
organisieren, daß jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist.
Orientierungssatz
1. Diese Grundsätze gelten auch gegenüber einem Patienten, der sich auf einem
Behandlungsbett in einer augenärztlichen Ambulanz befindet. Es muß dafür gesorgt werden,
daß der durch die Behandlung in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigte Patient
angewiesen wird, liegenzubleiben oder ihm beim Aufstehen geholfen wird, damit er nicht zu
Fall kommt.
2. Ein prothetisch versorgter Oberschenkelhalsbruch und die daraus verbliebenen
Beeinträchtigungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 6.000 DM.
3. Vergleiche zu Leitsatz 1: BGH, 1984-01-24, VI ZR 203/82, NJW 1984, 1403 und BGH,
1984-01-10, VI ZR 158/82, NJW 1984, 1400 und BGH, 1978-05-09, VI ZR 81/77, NJW 1978,
1683 und BGH, 1981-11-03, VI ZR 119/80, NJW 1982, 699.
Fundstellen
OLGZ 1990, 444-447 (Leitsatz und Gründe); JMBl NW 1990, 54-55 (Leitsatz und Gründe);
VersR 1990, 1240-1241 (red. Leitsatz und Gründe) - weitere Fundstellen KH 2004, 645
(Kurzwiedergabe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Bonn, 18. Oktober 1988, Az: 7 O 400/87
Diese Entscheidung wird zitiert von
Lothar Schmude, VersR 1990, 1241-1242 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 24. Januar 1984, Az: VI ZR 203/82; Vergleiche BGH 6.
Zivilsenat vom 10. Januar 1984, Az: VI ZR 158/82; Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 3.
November 1981, Az: VI ZR 119/80; Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 9. Mai 1978, Az: VI ZR
81/77
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 18. Oktober 1988 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn - ... - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das oben genannte Urteil teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Februar 1987 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, insbesondere auch soweit sie sich gegen den
Beklagten zu 2) richtet.
Von den gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte zu
1) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz haben zu tragen die Klägerin 1/3
derjenigen des Beklagten zu 1), alle außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 2/3
ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 1) hat 1/3 der außergerichtlichen
Kosten der Klägerin und 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur
Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
diejenigen des Beklagten zu 2) in vollem Umfang und die Hälfte ihrer eigenen. Der Beklagte
zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten ganz, sowie die Hälfte der der Klägerin
entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Beide Berufungen sind zulässig. Jedoch hat nur die Berufung des Beklagten zu 2) in der
Sache Erfolg und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Die Berufung des
Beklagten zu 1) erweist sich dagegen als unbegründet, so daß es insoweit bei der vom
Landgericht ausgesprochenen Verurteilung bleibt.
1.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht verurteilt, an die Klägerin wegen ihres
Sturzes am 28. Juli 1986 im Untersuchungszimmer der Ambulanz der UniversitätsAugenklinik in B. und des dabei erlittenen Oberschenkelhalsbruchs gemäß § 823 , 847 BGB
ein Schmerzensgeld zu zahlen.
a.
Zwar ist -und das gilt in gleicher Weise für den Beklagten zu 2) - nicht bewiesen, daß der
Beklagte zu 1), nachdem er seine Untersuchung des Augenhintergrundes der Klägerin
beendet hatte, diese aufgefordert hat, ungeachtet ihres durch die Pupillenerweiterung
beeinträchtigten Zustandes von dem 1 m hohen Untersuchungsbett abzusteigen, ohne daß
hierbei eine Hilfestellung durch ihn selbst oder durch eine Pflegekraft gewährleistet war. Die
für die entsprechende Behauptung der Klägerin benannte Zeugin M. W. hat ausgesagt, sie
habe eine solche Aufforderung nicht vernommen. Sie sei für kurze Zeit außerhalb des
Behandlungsraumes und sodann gerade damit beschäftigt gewesen, eine andere Patientin
in das Untersuchungszimmer hineinzuführen, als sie die Klägerin bei ihrem Versuch, vom
Behandlungsbett abzusteigen, habe fallen sehen. Beide Beklagten habe in Abrede gestellt,
die von der Klägerin behauptete Bemerkung: "Sie sind fertig Frau Me., Sie können
aufstehen", gemacht zu haben. Damit ist jedenfalls nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 1)
oder der Beklagte zu 2) durch die behauptete Aufforderung, also ein positives Tun, die
Verletzung der Klägerin herbeigeführt haben.
b.
Gleichwohl ist der Beklagte zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB dafür verantwortlich, daß die
Klägerin an jenem 28. Juli 1986 im Behandlungszimmer der augenärztlichen Ambulanz der
Universitätsklinik B. zu Fall gekommen ist.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Behandlungsseite die Organisation von
Diagnostik und Therapie so zu organisieren hat, daß jede vermeidbare Gefährdung der
Patienten ausgeschlossen ist. Das wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
mehrfach entschieden hinsichtlich des Schutzes vor Schädigungen, die von der technischapparativen Ausstattung ausgehen (vgl. BGH VersR 1979, 844; BGH VersR 1980, 822; BGH
NJW 1982, 699 ; BGH NJW 1984, 1400 ), bezüglich der Gewährleistung ausreichender
hygienischer Verhältnisse ( BGH NJW 1978, 1683 ; BGH NJW 1983, 735 ) sowie hinsichtlich
des Schutzes vor intraoperativen Lagerungsschäden ( BGH NJW 1984, 1403 ). Allen diesen
Entscheidungen ist gemeinsam, daß ihnen die Verletzung von Nebenpflichten zum Schutze
des Patienten vor Gefahren zugrundeliegen, die aus dem räumlich-gegenständlichen
Bereich der Behandlung herrühren, und daß hierfür sowohl aufgrund Vertrages als auch
nach Deliktsrecht gehaftet wird. Diese Grundsätze finden nach Auffassung des Senats auch
im vorliegenden Falle Anwendung, in dem die Klägerin innerhalb des Behandlungsraumes
der augenärztlichen Ambulanz bei dem Versuch, von dem Behandlungsbett abzusteigen, zu
Fall gekommen ist. In dieser Beziehung geht die Schutz- und Obhutspflicht der
Behandlungsseite über die Anforderungen hinaus, die ansonsten an beliebigen anderen,
dem Publikumsverkehr offenstehenden Räumen im Rahmen der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht zu erbringen sind. Die besondere Gefährdung der in der
augenärztlichen Ambulanz zu betreuenden Patienten rührt zum einen her aus der
medikamentell bewirkten Pupillenweitstellung, die ein gewisses Augenbrennen und eine
erhebliche Sichttrübung, insbesondere was die Sehschärfe angeht, zur Folge hat andererseits aus der unkomfortablen Rückenlage des Patienten auf der übertischhohen
Liege, die in der augenärztlichen Ambulanz zudem durch ein Treppchen zu ersteigen bzw.
zu verlassen ist, das wegrutschen kann und das in seiner Breitenausdehnung nicht den
Raum vor dem Bett in dessen gesamter Länge abdeckt. Hinzu kommt, daß das
Behandlungszimmer in dämmeriges Licht getaucht ist und daß die Patienten durch die
Untersuchungslichtquelle Blendwirkungen ausgesetzt sind. Dies beeinträchtigt ihre
Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich. Der Senat hält es in dieser Lage für geboten, daß den
Patienten, zumal wenn es sich um betagte Personen handelt, zumindest beim Besteigen und
beim Verlassen des Bettes, Hilfestellung geleistet wird, wie dies auch im Regelfall
geschehen ist. Darüber hinaus müssen aber zusätzliche Schutzvorkehrungen für diejenigen
Patienten getroffen werden, die - sei es in Überschätzung ihrer untersuchungsbedingt
tatsächlich eingeschränkten Fähigkeiten, sei es in der irrtümlichen Annahme, die Liege
verlassen zu sollen, selbständig vom Behandlungstisch abzusteigen versuchen. Ob hierzu
stets erforderlich und ausreichend ist, daß der auf der Untersuchungsliege befindliche
Patient bei Abschluß der eigentlichen ärztlichen Untersuchung seines Augenhintergrundes
aufgefordert wird, jedenfalls so lange liegen zu bleiben, bis ihm herabgeholfen wird, braucht
der Senat nicht zu entscheiden, weil gegenüber der Klägerin eine solche Mahnung nicht
ausgesprochen wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Gefahr, die sich hier
verwirklicht hat, zu dem Kreis der voll beherrschbaren Risiken der Behandlungsseite zu
rechnen ist, für deren Ausschluß diese nach dem oben genannten Entscheidungen des BGH
die Beweislast trägt (vgl. z.B. BGH NJW 1984, 1403 ).
Im Lichte der Schilderungen, die die Beklagten und die Zeugin W. vor dem Senat von dem
Unfallhergang gegeben haben, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte zu
1) der Klägerin gegenüber die dieser geschuldete Obhutspflicht verletzt hat. Unstreitig hatte
der Beklagte zu 1) die eigentliche Untersuchung, nämlich die Spiegelung und Betrachtung
des Augenhintergrundes der Klägerin, beendet und sich von ihr abgewandt, um dem etwas
entfernt an einem Seitenbord, ebenfalls abgewendet stehenden Beklagten zu 2) die in das
Krankenblatt aufzunehmenden Notizen zu diktieren. War der Patientin nicht gesagt worden,
daß sie - obwohl sich niemand mehr unmittelbar mit ihr beschäftigte - einstweilen noch
liegenzubleiben habe, so mußte damit gerechnet werden, daß sie sich erheben und zu Fall
kommen könnte. Das galt bei dem hier geschilderten Unfallgeschehen um so mehr, als die
Zeugin W. gerade die nächste Patientin hereinführte und deshalb für die Klägerin der
Eindruck entstehen konnte, es sei Zeit, die Liege zu räumen. Der Beklagte zu 1) hätte der
Gefahr dieses Mißverständnisses und den dadurch ausgelösten Folgen begegnen können,
indem er sich - statt sich an der Stirnseite des Untersuchungsbettes von der KLägerin
abzuwenden - neben diese gestellt hätte um die Befund- und Therapieanweisungen zu
diktieren. Dazu war er nach Auffassung des Senats auch verpflichtet. Keinesfalls durfte man
die bereits altersbedingt hilfsbedürftige Klägerin aus den Augen lassen und sie - wenn schon
nicht ausdrücklich die Bemerkung, sie sei fertig und könne aufstehen, gefallen war - einer
nicht hinreichend erkennbaren Selbstgefährdung aussetzen.
c.
Fehl geht die Verteidigung des Beklagten zu 1), er habe als Funktionsoberarzt nur das
Untersuchungsergebnis des Beklagten zu 2) zu überprüfen und in der Ambulanz selbst keine
Sicherungsaufgaben wahrzunehmen gehabt.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Februar 1988 über die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe zugunsten der Klägerin ausgesprochen, daß die Organisations- und
Sicherungsaufgaben von den Krankenhausträgern und Chefärzten, - hier, da es sich um eine
Ambulanz handelt, allerdings allein vom Chefarzt, (vgl. BGH MedR 1989, 88), - auf die
nachgeordneten, an seiner Stelle mit der Behandlungsaufgabe betrauten Ärzte übergeht. In
diesem Sinne war auch der Beklagte zu 1) in das Behandlungsgeschehen eingebunden, der
- wie das Landgericht zu Recht betont hat - eine unmittelbar patientenbezogene Tätigkeit
wahrzunehmen hatte. Mag auch die Untersuchungstätigkeit so gestaltet gewesen sein, daß
dem Beklagten zu 2) der Hauptanteil, dem Beklagten zu 1) hingegen eine nur verifizierende
Kontrolle oblag, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß sich der Beklagte zu 1) nach
der Augenspiegelung an dem jeweils untersuchten Patienten ohne Rücksicht auf dessen
weiteres Schicksal dem nächsten Patienten zuwenden durfte. Dem steht entgegen, daß der
Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) für die Dokumentation in Anspruch genommen
wurde und sich nicht um den betreffenden Patienten, hier: die Klägerin, kümmern konnte.
Die Arbeitsteilung darf nicht dazu führen, daß überwachungs- und damit haftungsfreie
Räume zu Lasten der Patienten entstehen. Vielmehr ist es Sache des jeweils leitenden
Arztes, die ärztliche und pflegerische Tätigkeit zum Schutze der Patienten zu koordinieren.
3.
Der Beklagte zu 2) haftet nach den vorstehenden Ausführungen nicht für den Schaden den
die Klägerin erlitten hat. Er wurde - wie nunmehr unstreitig ist - im Rahmen der Arbeitsteilung
vom Beklagten zu 1) mit Dokumentationsaufgaben betraut und hatte im Rahmen dieser,
einige Meter vom Behandlungsbett der Beklagten entfernt stattfindenden Beschäftigung
keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit zur Verhinderung des Unfallgeschehens.
4.
Das der Klägerin für ihre Verletzung gemäß § 847 BGB von seiten des Landgerichts
zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM hält der Senat der Höhe nach
angesichts des erlittenen, prothetisch versorgten Oberschenkelhalsbruchs und der daraus
verbliebenen Beeinträchtigungen für angemessen. Zwar kommt eine Quotenbildung in
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen von § 847 BGB nicht in Betracht.
Gleichwohl wird der ausgeworfene Betrag aber den Verletzungen, Schmerzen und
Verletzungsfolgen, die die Klägerin hinzunehmen hatte, auch in Anbetracht ihres eigenen
Beitrages am Unfallgeschehen den Verhältnissen gerecht. Ebensowenig, wie zum Nachteil
der Beklagten bewiesen ist, daß einer von ihnen die KLägerin aufgefordert hat, selbständig
von der Liege abzusteigen, ist im Rahmen des der Klägerin nachzuweisenden
Mitverschuldens ( § 254 BGB ) bewiesen, daß eine solche Bemerkung nicht gefallen ist.
Angesichts des Unfallortes und der Unfallsituation überwiegt die Verantwortlichkeit der
Behandlungsseite für das Unfallgeschehen gegenüber dem eigenen Tatbeitrag der Klägerin
in erheblicher Weise, mag diese auch bereits einige Male zuvor in der augenärztlichen
Ambulanz untersucht worden und deshalb mit den Verhältnissen dort einigermaßen vertraut
gewesen sein. Sich wiederholende Untersuchungen unter Einbeziehung des Patienten im
besonderen Organisationsbereich einer Krankenpflegeeinrichtung ändern nichts daran, daß
diese für den Patienten mit ungewohnten Erlebnissen und Streßsituationen verbunden sind,
die sich aufgrund der Wiederholung allenfalls abmindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird auf § 708 Nr. 10 i.V. mit § 713 ZPO
gestützt. Es bestand kein Anlaß die Revision zuzulassen.
Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 1): jeweils 6.000,-- DM.
02.05.1987: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 02.06.1987 Aktenzeichen: VI ZR
174/86 (Dokumentationsverschulden - Dekubitus)
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
Beweisverfahren und Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozeß:
Leitsatz
1. Zur Feststellung von Versäumnissen bei der Dekubitus-Prophylaxe und DekubitusBehandlung bei einem Risikopatienten.
Orientierungssatz
1. Vergleiche BGH, 1986-03-18, VI ZR 215/84, VersR 1986, 788.
Fundstellen
MDR 1987, 1017-1018 (red. Leitsatz und Gründe); BGHWarn 1987, Nr 195 (Leitsatz und
Gründe); NJW 1988, 762-763 (Leitsatz und Gründe); MedR 1988, 96-97 (Leitsatz und
Gründe); LM Nr 90 zu § 823 BGB (Aa) (red. Leitsatz und Gründe); VersR 1987, 1238-1239
(red. Leitsatz und Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1 Arzthaftung 9 (Leitsatz und Gründe);
BGHR BGB § 823 Abs 1 Arzthaftung 8 (Leitsatz und Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1
Beweislast 9 (Gründe); BGHR ZPO § 286 Abs 1 Sachverständigenbeweis 2 (Leitsatz und
Gründe); BGHR ZPO § 412 Einwendungen 1 (Leitsatz und Gründe); BGH-DAT Zivil
Verfahrensgang
vorgehend OLG Bremen, 10. Juni 1986, Az: 1 U 105/85; vorgehend LG Bremen, 20. Juni
1985, Az: 6 O 1124/84
Diese Entscheidung wird zitiert von
Vergleiche OLG Frankfurt, 14. März 1991, Az: 1 U 218/89
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche BGH, 18. März 1986, Az: VI ZR 215/84
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10. Mai 1984 während des von ihm anhängig
gemachten Rechtsstreites verstorbenen Ehemannes Günther S. (im folgenden: Patient).
Dieser wurde am 19. Juli 1983 wegen Lähmungserscheinungen bei infiltrierend wachsendem
Spongioblastom des oberen thorakalen und unteren cervikalen Rückenmarks in das
Krankenhaus R. aufgenommen, dessen Trägerin die beklagte Stadt ist. Am 25. Juli 1983
wurde dort eine Entlastungslaminektomie mit Drainage einer Tumorzyste vorgenommen. Am
3. August 1983 erfolgte eine operative Wundrevision. Der Patient blieb querschnittsgelähmt
im Krankenhaus der Beklagten bis zum 16. August 1983. Während dieser Zeit entwickelten
sich bei ihm oberflächliche Decubital-Geschwüre (Durchliegegeschwüre) an beiden
Gesäßhälften. Über eine Decubital-Prophylaxe und eine Decubital-Behandlung findet sich in
den Krankenunterlagen kein Vermerk. In der Zeit vom 17. August bis zum 2. September
1983 lag der Patient zur Abklärung von Blasenentleerungsstörungen in der urologischen
Klinik S. in L.. Bei der Rückverlegung in das Krankenhaus der Beklagten war der DekubitusBefund unverändert. Bei der Wiederaufnahme ist in den Krankenunterlagen u.a. vermerkt:
"Dekubitus des Gesäßes". In der Folgezeit lag der Patient im Krankenhaus der Beklagten bis
zum 9. Dezember 1983. Dabei verschlimmerten sich die Durchliegegeschwüre zunächst,
besserten sich dann, insbesondere nach einer Behandlung auf Konsultation der
Dermatologischen Abteilung hin, bis zum Entlassungstag. Es fand eine Decubital-Pflege und
Behandlung statt, über deren Umfang und Intensität die Parteien streiten. Die
Krankenunterlagen enthalten darüber teilweise Vermerke. Am 9. Dezember 1983 wurde der
Patient auf eigenen Wunsch nach Hause entlassen. Die Ärzte der Beklagten hielten das für
vertretbar, weil der Hausarzt des Patienten mit der Dekubitus-Behandlung vertraut und die
Klägerin selbst zur Pflege bereit war. Zu diesem Zeitpunkt litt der Patient noch an einem
weitgehend abgeheilten Dekubitus-Ulcus am Steißbein, das mit einem Schaumstoffstück in
der Größe eines Flaschenkorkens ausgefüllt war. Darüberhinaus gab es oberflächliche
Druckstellen.
Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Zustand der Dekubitus-Geschwüre erheblich.
Der Patient kam vom 14. Januar 1984 bis zu seinem Tode wieder in stationäre Behandlung,
die in einem anderen Krankenhaus durchgeführt wurde.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie
behauptet, bei dem Patienten sei nicht die erforderliche Dekubitus-Prophylaxe und -Pflege
durchgeführt worden. Nur deshalb sei es zur Ausbildung von Druckgeschwüren gekommen.
Sie ist der Ansicht, die Beweislast für eine ordnungsgemäße Pflege und Behandlung treffe
vor allem deswegen die Beklagte, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen
Dokumentation fehle.
Die Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, es sei alles Erforderliche getan worden. Die
dennoch aufgetreten Dekubitus-Geschwüre seien nicht zu verhindern gewesen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin, die Dekubitus-Geschwüre des
Patienten seien wegen ungenügender Prophylaxe und Pflege entstanden und nicht in der
medizinisch gebotenen Weise behandelt worden, für nicht bewiesen. Dem stehen seiner
Ansicht nach vor allem die Aussage des Pflegers N. und die Ausführungen der gerichtlichen
Sachverständigen Dr. W. entgegen. So sei nicht festzustellen, daß der Patient nicht
regelmäßig umgelagert worden sei. Die Verwendung einer AntiDekubitus-Matratze und eines
Wasserbettes seien in seinem Falle nicht möglich gewesen. Es sei kein Fehler gewesen, den
Patienten tagsüber in den Rollstuhl zu setzen. Nach ihrem Entstehen seien die Geschwüre
medizinisch richtig behandelt worden. Die Entlassung des Patienten am 9. Dezember 1983
sei ärztlich zu verantworten gewesen. Ein Anscheinsbeweis komme der Klägerin nicht
zugute, weil es keinen medizinischen Erfahrungssatz gebe, nach dem das Entstehen von
Durchliegegeschwüren ausnahmslos auf falsche oder unzureichende Vorbeugemaßnahmen
zurückzuführen sei. Auch wegen einer unvollständigen Dokumentation kämen der Klägerin
keine Beweiserleichterungen zugute. Das regelmäßige Umlagern des Patienten sei als
pflegerische Routinemaßnahme nicht dokumentationspflichtig, ebensowenig eine
entsprechende ärztliche Anordnung zu Beginn der nachoperativen Behandlung.
II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat
den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO),
und darüberhinaus die Anforderungen an die Verpflichtung zur Dokumentation vorbeugender
ärztlicher Maßnahmen gegen die Entstehung von Dekubitus-Geschwüren verkannt mit der
Folge, daß es der Klägerin zu Unrecht Beweiserleichterungen versagt hat.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Einholung eines ergänzenden oder weiteren
Sachverständigengutachtens zu der Frage abgelehnt, welche Anforderungen im Falle des
Patienten an die Dekubitus-Prophylaxe zu stellen waren.
a) Das Berufungsgericht geht insoweit ausführlich nur auf die Notwendigkeit regelmäßiger
Umlagerungen des Patienten ein, die seiner Ansicht nach ganz im Vordergrund gestanden
hätten. Es folgt insoweit den schriftlichen und mündlichen Äußerungen der sachverständigen
Dermatologin Dr. W. vor dem Landgericht. Danach war der Patient als
Querschnittsgelähmter spätestens seit dem 3. August 1983 hinsichtlich eines Dekubitus
besonders gefährdet. Das Auftreten von Durchliegegeschwüren war allenfalls durch
intensive Pflegemaßnahmen zu vermeiden. Insofern liegt der Streitfall nicht anders als der
vom erkennenden Senat durch Urteil vom 18. März 1986 (- VI ZR 215/84 - NJW 1986, 2365
= VersR 1986, 788) entschiedene. Die Sachverständige Dr. W. hat zum Tatsächlichen den
Parteivortrag der Beklagten zugrunde gelegt, es hätten "regelmäßige Umbettungen, Bäder,
krankengymnastische Übungen sowie gewisse Polsterungen" stattgefunden. Sie hat das
dann als medizinisch ausreichend angesehen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht nur die
Sachkunde der Gutachterin bezweifelt, die selbst erklärt hat, sie habe nur wenig mit
Querschnittsgelähmten zu tun, sondern insbesondere in ihrer Berufungsbegründung unter
Vorlage medizinischer Literatur behauptet, es hätte entgegen der Ansicht der
Sachverständigen erheblich mehr getan werden müssen. Im wesentlichen handelt es sich
um die Maßnahmen, die schon seinerzeit im Senatsurteil vom 18. März 1986 als von den
medizinischen Sachverständigen für notwendig gehalten referiert worden sind, nämlich:
Zweimaliges tägliches Waschen und Einreiben mit Franzbranntwein sowie Auftragen von
Desitim-Fettspray auf die gefährdeten Partien, Anlegen eines Dauerkatheters, Unterlegen
von Schaumgummiringen und -kissen zur Entlastung der besonders gefährdeten Stellen,
eine regelmäßige gründliche Körperpflege und eine zeitweise Lagerung auf Wasserkissen
und ferner, falls eine spezielle Dekubitusmatratze nicht zur Verfügung steht, regelmäßig
mehrmals tägliche stundenweise Druckentlastung durch wechselnde Seitenlagerung des
Patienten und Austrocknung der gefährdeten Gebiete. Da das Gutachten der
Sachverständigen Dr. W. in diesem Punkt konkrete Angaben vermissen läßt, ist davon
auszugehen, daß die erwähnten Anforderungen erheblich über das hinausgehen, was sie
genügen lassen will.
b) Das Berufungsgericht hat dennoch die Ergänzung des Gutachtens oder eine neue
Begutachtung durch einen gerade in Fragen der Vorbeugung und Behandlung von
Dekubitus-Geschwüren erfahrenen Mediziner nicht für erforderlich gehalten, weil es die
Ausführungen von Frau Dr. W. für "einleuchtend und widerspruchsfrei" angesehen hat. Das
verletzt die Vorschriften der §§ 412 , 286 ZPO . Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senates (vgl. Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 und ständig) hat das
Gericht Einwendungen einer Partei gegen ärztliche Sachverständigengutachten
ernstzunehmen. Es hat sich damit sorgfältig auseinanderzusetzen und, soweit die
vorgetragenen Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten nicht ersichtlich unbeachtlich
sind, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Im Streitfall gaben die von der Klägerin
vorgetragenen Bedenken, die durch Zitate aus medizinischer Literatur belegt waren, dazu
allen Anlaß. Sie waren geeignet, das Gutachten der Sachverständigen Dr. W. in
wesentlichen Teilen zu erschüttern.
c) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Eine Entscheidung darüber,
ob die Ärzte und das Pflegepersonal der Beklagten bei der Dekubitus-Prophylaxe und
Dekubitus-Behandlung etwas versäumt haben, kann nicht getroffen werden, bevor nicht
geklärt ist, was im Falle des Patienten hätte angeordnet und durchgeführt werden müssen.
Das wird für jede Phase der Behandlung zu erörtern sein. Für die erste Zeit nach der
Operation wird mithin aufzuklären sein, was die Ärzte zu veranlassen hatten, um eine
erfolgreiche Dekubitus-Prophylaxe durchzuführen, was das Pflegepersonal insoweit zu tun
hatte, und ob, wenn schon eine Lagerung auf einer Spezialmatratze oder einem Wasserbett
bei diesem Patienten nicht möglich war, etwa wegen der erforderlichen Hochlagerung des
Oberkörpers andere Ausgleichsmaßnahmen zu treffen waren. Dasselbe gilt für die zweite
Phase von der Rückkehr des Patienten in das Krankenhaus der Beklagten am 2. September
1983 bis zu seiner Entlassung. Zusätzlich wird die Beklagte darzulegen haben, wie sie die
danach erforderliche intensive Pflege des Patienten organisatorisch sichergestellt hat, vor
allem auch in den Zeiten, in denen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
besonders gewissenhafte Pfleger N. keinen Dienst hatte oder im Urlaub war. Endlich wird
erst nach ergänzender Begutachtung zuverlässig zu beurteilen sein, ob die Entlassung des
Patienten nach Hause zu verantworten war und ob dabei vor allem die therapeutische
Beratung ausgereicht hat.
2. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht der mangelhaften
Dokumentation der Dekubitus-Pflege und -Behandlung keine beweisrechtliche Bedeutung
zugemessen hat. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 1986 aaO dazu
Stellung genommen. Danach waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem
Patienten, der ein Risikopatient war, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose sowie
die ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Wahl der erforderlichen Pflegemaßnahmen
festzuhalten, zumal nicht ersichtlich ist, daß im Krankenhaus der Beklagten eine allgemeine
schriftliche Anweisung bestanden hat, aus der die erforderlichen prophylaktischen
Maßnahmen ersichtlich waren. Die Entscheidung über das, was zu tun war, durfte nicht
allein dem Pflegepersonal überlassen bleiben. Es mußte organisatorisch sichergestellt sein,
daß die Dekubitus-Prophylaxe und -Pflege ärztlich ausreichend überwacht wurde, und die
Durchführung der allgemein oder für den speziellen Fall angeordneten Maßnahmen mußte in
irgendeiner Weise schriftlich festgehalten werden.
Diesen Grundsätzen genügt die Dokumentation der Beklagten im Falle des Patienten nicht.
Sie fehlt für die erste Phase des stationären Aufenthaltes bis zum 17. August 1983 ganz und
ist für die zweite Phase lückenhaft. Das Berufungsgericht wird das nach der gebotenen
weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bei einer erforderlich werdenden Beweiswürdigung
zum behaupteten Unterlassen ärztlich gebotener Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen
haben. Der Klägerin kann bei dieser Sachlage billigerweise nicht die volle Beweislast für die
behaupteten Behandlungsfehler obliegen; vielmehr wird die Beklagte die indizielle Wirkung
fehlender Krankenblatteintragungen zu entkräften haben.
18.03.1986: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 18.03.1986 Aktenzeichen: VI ZR
215/84 (Dokumentationsverschulden - Dekubitus)
Normen:
§ 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 282 ZPO, § 286 ZPO
Haftung des Arztes/Krankenhauses: Dokumentationspflicht; Beweiserleichterung
Leitsatz
1. Im Krankenblatt eines Krankenhauspatienten, bei dem die ernste Gefahr eines
Durchliegegeschwürs (Dekubitus) besteht, sind sowohl die Gefahrenlage als auch die
ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren.
2. Zu den Anforderungen an den Beweis für die Durchführung der notwendigen Prophylaxe,
wenn entsprechende Krankenblatteintragungen fehlen.
Fundstellen
VersR 1986, 788-790 (Leitsatz 1-2 und Gründe); RuS 1986, 205-205 (Leitsatz 1 und Gründe,
red. Leitsatz); NJW 1986, 2365-2367 (Leitsatz 1-2 und Gründe); ZfSch 1986, 291-291
(Gründe); JZ 1986, 958-959 (Leitsatz 1-2 und Gründe); MDR 1986, 836-837 (Leitsatz 1-2
und Gründe); MedR 1986, 324-325 (Leitsatz 1-2 und Gründe); LM Nr 84 zu § 611 BGB
(Leitsatz 1-2 und Gründe); BGHWarn 1986, Nr 85 (Leitsatz 1-2 und Gründe); BKK 1986,
422-423 (Leitsatz 1-2 und Gründe); BGH-DAT Zivil
weitere Fundstellen
LM Nr 50 zu § 286 (A) ZPO (Leitsatz 1-2); LM Nr 86 zu § 823 (Aa) BGB (Kurzwiedergabe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Braunschweig, 12. Oktober 1984, Az: 2 U 12/84; vorgehend LG
Braunschweig, 14. April 1983, Az: 4 O 280/81
Diese Entscheidung wird zitiert von
Vergleiche BGH, 24. Januar 1989, Az: VI ZR 170/88; Vergleiche BGH, 2. Juni 1987, Az: VI
ZR 174/86; Karl-Heinz Matthies, JZ 1986, 959-962 (Anmerkung)
Tatbestand
Die Klägerin wurde nach einem am 17. November 1977 im Alter von 65 Jahren erlittenen
Schlaganfall mit vollständiger schlaffer Halbseitenlähmung in das von der Beklagten
betriebene Krankenhaus C.-Straße in B. eingeliefert. Abgesehen von den unmittelbaren
Folgen des Schlaganfalles litt die Klägerin vorübergehend an einem Lungen-Ödem,
erhöhtem Hirndruck und Magen-Darm-Blutungen. Infolge ihrer Krankheit lag sie nahezu
bewegungslos und apathisch im Bett. Ende Dezember 1977/Anfang Januar 1978 trat bei ihr
ein Durchliegegeschwür (Dekubitus) am Steißbein auf, das sich zu einem großen,
tiefgreifenden Geschwür entwickelte und schließlich ungefähr die Größe einer Männerfaust
erreichte. Am 20. Februar 1978 überwies das Krankenhaus C.-Straße die Klägerin in die W.Klinik in H. zur Rehabilitation. Da die dort tätigen Ärzte wegen des Dekubitus keine
Rehabilitationsmaßnahmen beginnen konnten, überwiesen sie die Klägerin in das
Krankenhaus C.-Straße zurück. Von dort wurde sie auf die Langliegerstation des
Krankenhauses G.- Straße verlegt, dessen Trägerin ebenfalls die Beklagte ist. Seit dem 23.
Mai 1978 wurde die Klägerin in der Pflegestation des DRK in B. behandelt. Dort begann das
Durchliegegeschwür langsam abzuheilen; auch besserte sich der Allgemeinzustand der
Klägerin wieder.
Die Klägerin hat behauptet, das Pflegepersonal des Krankenhauses C.-Straße habe nicht die
notwendigen Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung des Durchliegegeschwürs
getroffen. Nach der Entdeckung des Geschwürs sei es verspätet und unzureichend
behandelt worden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 DM
nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den
infolge falscher Behandlung in ihren Krankenhäusern seit dem 17. November 1977
entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. In dem
Berufungsverfahren hat die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld begehrt und ihren
Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Pflegekosten für die Jahre 1978 bis 1983 auf
144.621 DM beziffert.
Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht
entnimmt
dem
vom
Landgericht
eingeholten
Sachverständigengutachten, daß auch bei Anwendung der Maßnahmen, die nach der
Behauptung der Beklagten zur Verhinderung eines Durchliegegeschwüres ergriffen worden
sein sollen, das Geschwür nicht mit Sicherheit vermieden worden wäre und daß die
Nichtverwendung einer Dekubitus-Matratze und von medizinischen Lammfellen nicht
sorgfaltswidrig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, daß nach den bei einer Krankenanstalt wie
dem Krankenhaus C.-Straße zu erwartenden Standard Drehbetten hätten vorgehalten
werden müssen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem geht das Berufungsgericht
aufgrund des vorliegenden Gutachtens davon aus, die Behandlung des entstandenen
Durchliegegeschwürs sei dann als ausreichend anzusehen, wenn die von der Beklagten
behaupteten prophylaktischen Maßnahmen zur Verhinderung eines Dekubitus weitergeführt
und die in den Krankenunterlagen genannten Medikamente angewendet worden seien. Die
Klägerin habe jedoch nicht den Beweis geführt, daß diese Maßnahmen ganz oder zum Teil
nicht getroffen worden seien. Das Berufungsgericht würdigt dabei die Zeugenaussagen
abweichend vom Landgericht. Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen hat sich das
Berufungsgericht nicht verpflichtet gefühlt, da es in Übereinstimmung mit dem Landgericht
keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen gehabt hat.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommen für die Klägerin auch keine
Beweiserleichterungen in Betracht. Weil auch bei sorgfältiger Pflege ein Durchliegegeschwür
nicht in jedem Falle vermeidbar sei, könne allein aus der Tatsache, daß ein solches
Geschwür aufgetreten sei, nicht schon auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen
werden. Auch der Gesichtspunkt der mangelnden Dokumentation des ersten Auftretens des
Dekubitus und der fehlenden Pflegeberichte rechtfertige keine Beweiserleichterung.
II. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision rügt zunächst mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht abweichend von
dem Landgericht den von diesem erhobenen Zeugenbeweis dahin würdigen durfte, es sei
nicht bewiesen, daß die Beklagte die von ihr behaupteten pflegerischen Maßnahmen
unterlassen habe, ohne die Zeugen nochmals zu vernehmen. Zwar steht die erneute
Vernehmung eines in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen grundsätzlich im
Ermessen des Berufungsgerichts; diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine
Wiederholung der Beweisaufnahme ist erforderlich, wie auch das Berufungsgericht an sich
zutreffend erkannt hat, wenn der zweitinstanzliche Richter die Glaubwürdigkeit von Zeugen
abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juli
1981 - VI ZR 48/80 - VersR 1981, 1079); darüberhinaus aber auch, wenn es deren
Aussagen anders versteht als der erstinstanzliche Richter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar
1984 - V ZR 190/82 - VersR 1984, 537 , 538 m.w.N.). Von einer erneuten Vernehmung kann
das Berufungsgericht dann allerdings absehen, wenn es im Berufungsverfahren
ausschließlich darum geht, ob der Inhalt der protokollierten Aussagen (objektiv) für die
Beweisfrage ergiebig ist oder nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR
96/83 - VersR 1985, 341, 342 m.w.N.). Diese Voraussetzung war im Streitfalle nicht erfüllt. In
die Beurteilung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht sind vielmehr eine Reihe
von Umständen eingeflossen, die über die Frage der objektiven Ergiebigkeit der Aussage für
die Beweisfrage hinausgehen, z.B. der Hinweis des Berufungsgerichts, daß es sich bei den
Zeugen ausnahmslos um Angehörige der Klägerin gehandelt habe (BU S. 10 Abs. 2).
Darüberhinaus hat das Berufungsgericht Feststellungen über die Wahrnehmungsmöglichkeit
der Zeugen und zu Umfang und Intensität ihrer Wahrnehmungen getroffen, die eng mit deren
Glaubwürdigkeit zusammenhängen, und die das Landgericht ersichtlich ebenfalls anders
beurteilt hat (z.B. die vom Landgericht auf S. 6 seines Urteils erwähnte Schilderung der
Schwester der Klägerin über die Seitenlagerung und den Einsatz des Wasserkissens).
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg aber auch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Gesichtspunkt der mangelnden Dokumentation rechtfertige keine
Beweiserleichterung für die Klägerin.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommen zugunsten eines Patienten
Beweiserleichterungen dann in Betracht, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation
lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deswegen für ihn im Falle einer Schädigung die
Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wird (BGHZ 72, 132, 136; Senatsurteile
vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80 - VersR 1982, 1193, 1195; vom 10. Januar 1984 VI ZR 122/82 - VersR 1984, 354, 355 und vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR
1984, 386, 387). Dasselbe hat zu gelten, wenn erforderliche Aufzeichnungen über
Maßnahmen der Krankenpflege fehlen, die nicht die normale Grundpflege betreffen, sondern
wegen eines aus dem Krankheitszustand des Patienten folgenden spezifischen
Pflegebedürfnisses Gegenstand ärztlicher Beurteilung und Anordnung sind. Ebenso wie die
vom Arzt angeordnete Medikation in das Krankenblatt aufzunehmen ist, sind auch ein
derartiges besonderes Pflegebedürfnis und die aus diesem Anlaß erforderlichen
Maßnahmen zu dokumentieren.
Diese Verpflichtung bestand auch während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus C.Straße der Beklagten. Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten der Sachverständigen
Prof.Dr.M. und Dr.R., daß bei der Klägerin die hochgradige Gefahr des Entstehens eines
Durchliegegeschwürs gegeben war, da sie halbseitig gelähmt gewesen sei und die Lähmung
über Wochen und Monate angehalten habe. Aus dem Gutachten ergibt sich aber außerdem,
daß bei einem solchen Risikopatienten intensive vorbeugende Maßnahmen getroffen werden
müssen, um ein solches Geschwür zu verhindern, und daß deren Unterlassung als schweres
Versäumnis zu werten ist. Die Sachverständigen verlangen in einem solchen Fall
mindestens diejenigen Maßnahmen, die nach der Behauptung der Beklagten bei der
Klägerin durchgeführt worden sein sollen, wie zweimaliges tägliches Waschen und Einreiben
mit Franzbranntwein sowie Auftragen von Desitin-Fettspray auf die gefährdeten Partien,
Anlegen eines Dauerkatheters, Unterlegen von Schaumgummiringen und -kissen zur
Entlastung der besonders gefährdeten Stellen, eine regelmäßige gründliche Körperpflege
und eine zeitweise Lagerung auf Wasserkissen und ferner, falls eine spezielle
Dekubitusmatratze nicht zur Verfügung steht, regelmäßige mehrmals tägliche stundenweise
Druckentlastung durch wechselnde Seitenlagerung des Patienten und Austrocknung der
gefährdeten Gebiete. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr.R. noch
hinzugefügt, das Krankenhaus müsse von sich aus gegen die Entstehung eines
Dekubitalgeschwürs um so mehr unternehmen, je geringer die Beweglichkeit und die eigene
Antriebskraft des Patienten seien.
War die Gefahr der Entstehung eines Durchliegegeschwürs demgemäß bei der Klägerin
außergewöhnlich groß und die Vermeidung allenfalls mit den erwähnten intensiven
Pflegemaßnahmen möglich, wovon jedenfalls für die Revisionsinstanz auszugehen ist, dann
war es schon zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den
Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose festzuhalten, daß die Klägerin ein solcher
Risikopatient war und außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden
besonderen Pflegemaßnahmen. Von einer Dokumentation der angeordneten
Pflegemaßnahmen hätte nur dann abgesehen werden dürfen, wenn im Krankenhaus der
Beklagten eine allgemeine schriftliche Anweisung bestanden hätte, aus der deutlich
hervorging, welche einzelnen prophylaktischen Maßnahmen in den Fällen des DekubitusRisikos unbedingt durchzuführen waren.
Die Krankenblattunterlagen, die im Krankenhaus C.-Straße über die Klägerin geführt worden
sind, enthalten aber weder die Feststellung, daß bei der Klägerin eine erhebliche
Dekubitusgefahr bestand, noch Aufzeichnungen über die angeordneten bzw. getroffenen
Pflegemaßnahmen zur Vorbeugung und zur Behandlung des Durchliegegeschwürs; es fehlte
sogar eine Eintragung über dessen erste Wahrnehmung. In der Fieberkurve ist erstmals
unter dem 5. und 6. Januar 1978 vermerkt: "Dekubitus". Maßnahmen, die in Bezug auf den
Dekubitus getroffen wurden, sind erstmals am 12. Januar 1978 auf einer neu angelegten
Fieberkurve verzeichnet. Das war völlig unzureichend. Selbst der Zeuge, Prof. H., der als
Chefarzt der Klinik zugleich behandelnder Arzt der Klägerin war, hat bei seiner Vernehmung
einen Fehler darin gesehen, daß die Behandlung nicht von Anfang an in die Fieberkurve
eingetragen war. Entscheidend ist aber, daß nicht von Beginn der Krankenhausbehandlung
an die besondere Dekubitusgefahr und die angeordneten Pflegemaßnahmen zur
Verhinderung eines Durchliegegeschwürs vermerkt waren.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Schwestern des Krankenhauses bereits zu der
damaligen Zeit über jeden Patienten ausführliche Pflegeberichte hätten anfertigen müssen,
wie dies jetzt vielfach üblich ist. Die Unterlassung der erforderlichen Dokumentation ist ein
Indiz dafür, daß im Krankenhaus der Beklagten die ernste Gefahr der Entstehung eines
Durchliegegeschwürs nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht
in ausreichender Form angeordnet wurde und daß daher das Pflegepersonal nicht so
intensiv auf die Prophylaxe geachtet hat. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin billigerweise
nicht die volle Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler obliegen. Die Beklagte muß
vielmehr die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften. Dazu
genügen nicht die bisher vorliegenden Aussagen des behandelnden Arztes und der
Krankenschwester, die nur dazu etwas bekunden konnte, was im Krankenhaus der
Beklagten im allgemeinen bei jedem fest oder länger liegenden Patienten ohne Rücksicht auf
seine Beweglichkeit und seine eigene Antriebskraft gegen das Auftreten von
Durchliegegeschwüren unternommen wird.
Entscheidend ist, ob dem besonderen Pflegebedürfnis der Klägerin von Anfang an die
erforderliche besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden ist, obwohl man es nicht für nötig
angesehen hat, diesem Gesichtspunkt in den Krankenblattaufzeichnungen die notwendige
Beachtung zu schenken.
III. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten, wie
die Revisionserwiderung offenbar meint. Aus der Bekundung des Sachverständigen ergibt
sich nämlich nicht, daß die Entstehung des Durchliegegeschwürs bei der Klägerin auch trotz
sachgerechter Vorsorgemaßnahmen und Behandlung nicht zu vermeiden gewesen wäre,
sondern nur, wie auch das Berufungsgericht auf S. 12 BU letzter Absatz ausführt, daß auch
bei sorgfältiger Pflege ein solches Geschwür nicht in jedem Fall vermeidbar ist. Der
behandelnde Arzt hat sogar ausgesagt (GA Bl. 183), nur wenn die von ihm geschilderten
Maßnahmen (Rückenpflege, Seitenlagerung) nicht wirken, könne man das
Durchliegegeschwür nicht verhindern.
Gericht: OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat, AZ: Ureil vom 24.10.2004, 6 U 111/03
Leitsatz:
Zu den Überwachungspflichten einer Pflegeeinrichtung gegenüber einem gebrechlichen
Bewohner Oberlandesgericht Oldenburg; Urteil vom 24.10.2004, 6 U 111/03
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tenor:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO
abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Auffassung
des Landgerichts, die Beklagte habe ihre Betreuungs und Sorgfaltspflichten im vorliegenden
Fall nicht verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar machte der in dem
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 12.09.2001 beschriebene
Gesundheitszustand des Patienten J... B... eine Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich.
Nach dem Gutachten lag bei dem Patienten insbesondere ein starker celebraler
Abbauprozeß vor, der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte.
Außerdem war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er saß überwiegend im Rollstuhl.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor dem
streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass Herr B...
trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in der Lage gewesen sei, sich mit
Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für seine Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch
ständig aus eigenem Antrieb getan. Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang
gehabt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegen getreten. Hinzu kommt, dass von den
Mitarbeitern eines Altenpflegeheims nur diejenigen Maßnahmen verlangt werden können, die
mit zumutbarem personellen und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können.
Lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen
Ausnahmefällen geleistet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der Gesundheitszustand
von Herrn B... keine weitergehenden Maßnahmen, um zu verhindern, dass er unbemerkt das
Pflegeheim verlassen konnte. Insbesondere war es nicht so, wie noch mit der Berufung
vorgetragen, dass Patienten (unbeobachtet) durch den Fahrstuhl unmittelbar ins Freie
gelangen konnten. Vielmehr befindet sich der Fahrstuhl im Eingangsbereich. Patienten (oder
Besucher), die das Pflegeheim verlassen wollen, müssen deshalb zunächst noch rund 12 m
durch die Eingangshalle gehen bis sie an die Ein und Ausgangstür gelangen. Eine
Verletzung der Fürsorgepflicht kann deshalb nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte
es unterlassen hat, (ohne weiteres mögliche und zumutbare) Maßnahmen zu ergreifen, die
ein unbefugtes Benutzen einer weiteren in den Außenbereich führenden Fahrstuhltür durch
Patienten verhinderten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch von der Klägerin
nicht vorgetragen wird, dass bei Herrn B..., von dem im übrigen schlechten
Gesundheitszustand abgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er die
Pflegeinrichtung verlassen und sich dadurch selbst gefährden könnte. Ein solcher
Anhaltspunkt ist insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass für Herrn B... nachts
Bettgitter und Bauchgurte angebracht wurden, um zu verhindern, dass er aus dem Bett
stürzt. Vor dem Hintergrund, dass die Pflegeheime auch gehalten sind, auf die Rechte und
Wünsche der Heimbewohner größtmögliche Rücksicht zu nehmen und insbesondere
freiheitsentziehende oder –einschränkende Maßnahmen nur vorzunehmen, wenn dies
unbedingt erforderlich ist, kann eine Verletzung der Fürsorge und Betreuungspflichten durch
die Mitarbeiter der Beklagten nicht angenommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen auf
§§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gericht: OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat, Urteil vom 14.10.1999, Az. 1 U 121/98
Leitsatz:
Ein Dekubitus 4. Grades beim Bewohner eines Pflegeheims rechtfertigt ein Schmerzensgeld
von 35.000,-- DM.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am
30. Juni 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 10.03.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die an Morbus Alzheimer erkrankt ist, nimmt den Beklagten wegen
unzureichender Pflege in dessen Pflegeheim in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete aufgrund einer von der Klägerin für ihn erteilten
Altersvorsorgevollmacht für die Klägerin einen Pflegeheimvertrag mit dem Beklagten. In
diesem wurde vereinbart, daß die Klägerin ab dem 24.10.1997 im Pflegeheim des Beklagten
Unterkunft finden und dort versorgt werden sollte. Dabei wurde in § 4 des Vertrages, der mit
„Pflegerischer und medizinischer Versorgung“ überschrieben ist, zugesichert, das Heim
gewähre die pflegerische Versorgung durch erfahrene Pflegekräfte. Aufgrund der bei der
Klägerin bestehenden senilen Demenz mit einem depressiven Erscheinungsbild war und ist
die Klägerin verbal wie auch schriftlich nicht zu verständlichen Äußerungen in der Lage.
Nach einem Aufenthalt von 24 Tagen im Landeskrankenhaus W... kehrte die Klägerin am
19.11.1997 in das Pflegeheim des Beklagten zurück.
Am 21.01.1998 überwies der die Klägerin behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. S...
die Klägerin zur stationären Behandlung in das S...W...Hospital in W.... Auf dem
Einweisungsschein notierte Dr. S... die Diagnose „akute Bewußtseinstrübung Alzheimer, z.
u. ablatio mammae, Dekubitus PEG (?)“. Bei der Aufnahme der Klägerin im S...W...Hospital
wurde am Steiß ein Dekubitus des 4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 cm mal 5 cm
festgestellt. Nachdem die Klägerin zunächst auf der inneren Abteilung war, wurde sie zum
27.01.1998 zur Operation des Dekubitus in die chirurgische Abteilung verlegt. Aus dem
Operationsbericht vom 29.01.1998 ergibt sich, daß die bei der Klägerin vorhandenen
Nekrosen aus der Tiefe mit einem scharfen Löffel sowie einer Schere entfernt worden sind,
wobei sich ein Teil des Steißbeins, welches sich auch bereits in Destruktion befand, mit
entfernt werden mußte. Außerdem wurde bei der Klägerin ein Anus praeter angelegt, um zu
verhindern, daß die Analausscheidungen dieWunde des Dekubitus verschmutzten und sie
sich entzündete. Die Klägerin blieb bis zum 06.03.1998 in stationärer Behandlung im
Krankenhaus. Die Wunde ist bis heute nicht endgültig verheilt. Im Steißbeinbereich der
Klägerin befindet sich seitdem eine deutliche Eindellung.
Der Ehemann der Klägerin kündigte am 30.01.1998 den Heimvertrag mit dem Beklagten
unter Bezug auf den Dekubitus und die nicht fachgerechte Pflege mündlich fristlos. Am
02.02.1998 wiederholte er diese fristlose Kündigung schriftlich.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes sowie Rückzahlung von Leistungen, die aus Sozialhilfemitteln für sie an
den Beklagten überwiesen wurden.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Pflegeheim des Beklagten nicht hinreichend betreut
worden. Bei dem erforderlichen Windelwechseln wäre es bei ordnungsgemäßer Betreuung
zwingend gewesen, ihren entstehenden Dekubitus zu erkennen und insoweit für ärztliche
Hilfe zu sorgen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1008 zu zahlen sowie weitere 1.749,58 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt,
die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an ihn 6.648,72 DM nebst 7 % Zinsen
seit dem 01.04.1998 zu zahlen.
Die Klägerin hat außerdem beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei in seinem Pflegeheim von 4 Vollzeitkräften und
3 Teilzeitkräften sowie 7 geringfügig Beschäftigten ordnungsgemäß gepflegt worden. Bis zu
ihrer Einweisung ins Krankenhaus am 21.01.1998 sei bei ihr kein Dekubitus festgestellt
worden. Die Einweisung sei auch nicht wegen eines Dekubitus sondern weil die Klägerin
nicht mehr habe essen und trinken können erfolgt, um eine Magensonde zur künstlichen
Ernährung der Klägerin zu legen. Für eine fristlose Kündigung des Heimvertrages habe kein
Grund bestanden, weshalb nur eine ordnungsgemäße Kündigung zu Ende März 1998
möglich gewesen sei. Er habe folglich Anspruch auf Zahlung der Pflegekosten für März 1998
und Februar 1998 - abzüglich der Eigenersparnisse - von insgesamt 6.648,72 DM.
Das Landgericht hat durch sein wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenes Urteil vom
30. Juni 1998 den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 DM
verurteilt und im übrigen Klage wie auch Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes, weil sie beim Beklagten nur unzureichend gepflegt worden sei. Infolge
dieser nicht sorgfältigen Pflege sei bei ihr ein Dekubitus 4. Grades aufgetreten. Unter
Berücksichtigung der noch bestehenden Folgeschäden erscheine ein Schmerzensgeld von
25.000,00 DM angemessen. Da die Sozialmittel in Höhe von 1.749,58 DM vom Sozialamt
direkt an den Beklagten geleitet worden seien, sei ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin
nicht ersichtlich. Die Widerklage sei unbegründet, weil der Klägerin wegen des groben
Verschuldens der Pflegekräfte ein Grund zur fristlosen Kündigung des Pflegevertrages zur
Seite gestanden habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte form und fristgerecht
Berufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen das nach ihrer Ansicht zu
niedrige Schmerzensgeld. Infolge des Dekubitus sei eine Rückverlegung des Anus praeter
auf Dauer augeschlossen; im Pflegeheim S... müßten jetzt ihre Hände fixiert werden, um sie
daran zu hindern, den Kunststoffbeutel am künstlichen Darmausgang abzureißen. Zum
anderen führt die Klägerin aus, die zur Rückzahlung begehrten Beträge seien zu ihrer
Entlastung vom Sozialamt der Stadt W... unmittelbar an den Beklagten ausgezahlt worden.
Da aber in dem an den Beklagten gerichteten Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf
hingewiesen worden sei, daß er die Beträge von den ihr, der Klägerin, zu berechnenden
Pflegeentgelten abzusetzen habe, habe er die Gelder auch an die Leistungsempfängerin des
Pflegegeldes, nämlich an sie, zurückzuzahlen. Zu den bereits erstinstanzlich geltend
gemachten Beträgen kämen weitere 207,00 DM hinzu. Denn sie habe sich, was unstreitig ist,
vom 26.10.1997 bis zum 19.11.1997 in stationärerBehandlung im Landeskrankenhaus
befunden. Wegen dieser 23 Abwesenheitstage stünde ihr nach dem Vertrag mit dem
Beklagten noch eine Rückvergütung von 9 DM je Tag zu.
Nachdem der Beklagte an die Klägerin 207 DM gezahlt hat und die Parteien
übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt haben,
beantragt die Klägerin,
unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts zu ändern und
den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 11.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
10.03.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts zu ändern und
die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an ihn
6.648,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen.
Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nicht mehr geltend, bei der Klägerin sei während
ihrer Anwesenheit in seinem Heim kein Dekubitus festgestellt worden. Er behauptet jetzt, es
habe sich um einen unter der Haut liegenden Dekubitus gehandelt, der sich erst im letzten
Stadium und dann innerhalb von wenigen Tagen derart entwickle, daß er sichtbar werde.
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Möglichkeit eines solchen, sogenannten
verdeckten Dekubitus nicht in Erwägung gezogen. Im übrigen trägt er erstmals vor, bei der
Klägerin hätten seine Pflegekräfte im Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus dem Landeskrankenhaus
W.... am 19.11.1997 einen 3 bis 4 cm langen, oberflächlichen Hautriß zwischen den
Gesäßbacken festgestellt. Dieser Riß sei etwa ein Millimeter tief gewesen, das Umfeld nicht
gerötet. In der Folgezeit sei die Wunde mit PanthenolSalbenLäppchen von den Pflegekräften
behandelt worden. Anfang Dezember 1997 habe man die Klägerin wegen dieses nicht
abheilenden Risses dem Arzt Dr. S... vorgestellt. Dr. S... habe in Bezug auf den Riß die
Behandlung mit MirfulanSalbenLäppchen empfohlen. Diese Medikamentation sei in der
Folgezeit durchgeführt worden. Etwa ab dem 10.01.1998 habe sich die Haut um den Riß
herum in eine Größe eines FünfMarkStückes leicht gerötet und der Riß zu einer Breite von
knapp 2 Millimetern gespreizt. Sie hätten die Behandlung des Risses fortgesetzt und eine
erforderliche DekubitusProphylaxe betrieben. Insoweit verweise er auf die vorgelegten
Pflegeblätter. Am 14.01.1998 habe Dr. S... bei der Klägerin im Rahmen einer Blutsenkung
einen Entzündungsherd festgestellt. Bis etwa Mitte Januar 1998 habe ein ernstzunehmender
Befund eines Dekubitus nicht vorgelegen. Am 17.01.1998 habe der Riß begonnen sich zu
vertiefen und zu verspreizen. Ab dem 20.01.1998 sei zudem eine Blaufärbung der
ursprünglich rötlich gefärbten Umgebung des Risses hinzugekommen. Da die Klägerin ab
dem 21.01.1998 eine erhöhte Temperatur gehabt habe, habe Dr. S... angeordnet „Infusion,
Katheter, Intensive Dekubitusbehandlung, eventuell Nekrosenabtragung durch Dr. Richter“.
Weil das Anlegen des Katheters mißlungen sei, habe sich Dr. S... dann für die Einweisung
der Klägerin in die stationäre Behandlung entschieden, wobei vorgesehen worden sei, den
Dekubitus zugleich mitzubehandeln. Der Beklagte behauptet, seine Pflegekräfte hätten alle
erforderlichen pflegerischen Maßnahmen durchgeführt, insbesondere die in den
Blattberichten niedergelegten. Ein Dokumentationsmangel bestehe nicht. Die Eintragungen
in den Überwachungs, Hygiene, ärztlichen Verurdnungs und Pflegeblättern seien jeweils
zeitnah von den verschiedenen Pflegerinnen ausgefüllt worden; allein Eintragungen in das
Berichteblatt seien ausschließlich von seiner Ehefrau A... R... vorgenommen worden.
Insbesondere habe seine Ehefrau die Blätter nicht neu erstellt weil sich der Inhalt einer
Tasse Kaffee über die Blätter ergossen hätte. Im Januar 1998 habe allein seine Ehefrau die
Nachtwache gehalten; dann sei die Klägerin um 24 Uhr das letzte Mal umgebettet und um
6.30 Uhr geweckt worden. Die Dokumentation über die bei der Klägerin durchgeführten
Pflege, die er vorgelegt habe, sei vollständig und richtig.
Schließlich erklärt der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin weiter verfolgten Anspruch
auf Erstattung des Pflegegeldes von 1.749,58 DM die Aufrechnung mit seiner in der
Widerklage insoweit geltend gemachten Gegenforderung.
Die Klägerin erwidert auf den neuen Vortrag des Beklagten wie folgt:
Sie bestreitet die Richtigkeit der vorgelegten Pflegeunterlagen und behauptet dazu,
sämtliche Eintragungen stammten von der Ehefrau des Beklagten und seien nachträglich
gefertigt worden. Soweit die Ehefrau dazu im Ermittlungsverfahren erklärt habe, vor
Weihnachten sei eine Kaffeetasse über die Dokumentationsmappe gelaufen, was eine
Neuerstellung habe erforderlich gemacht, sei dies unglaubhaft. Die Unrichtigkeit der vom
Beklagten vorgetragenen pflegerischen Maßnahmen ergebe sich aus den im Rahmen des
Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten vorgenommenen Zeugenaussagen. In diesen
Zeugenaussagen hätten die Angestellten des Beklagten sämtlich erklärt, von einem
Dekubitus sei nicht die Rede gewesen. Überdies vertritt sie die Ansicht, aus § 15 des
Rahmenvertrages zwischen dem Verband der AngestelltenKrankenkasse e.V. , ihrer
Krankenversicherung, und dem Bundesverband Privater Alten und Pflegeheime und
Ambulante Dienste e.V., bei dem der Beklagte Mitglied sei, und die darin festgelegten
Verpflichtung zurDokumentation der vorgenommenen Pflegetätigkeit, ergebe sich eine
Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Beklagten wie sie zum Arzthaftungsrecht
entwickelt worden sei. Dementsprechend habe der Beklagte darzulegen und zu beweisen,
daß der Dekubitus ohnehin eingetreten wäre, bzw. von seinem Pflegepersonal nicht zu
vertreten sei. Hinzukomme, daß sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten ergebe, daß sie
nicht sachgerecht gepflegt worden sei. Denn ein Dekubitus liege bereits bei einer Rötung an
einer Dekubitus gefährdeten Stelle vor. Dementsprechend hätte der Beklagte Veranlassung
gehabt, bereits am 10.01.1998 den Dekubitus ärztlich untersuchen zu lassen. Es sei
jedenfalls falsch gewesen, insoweit keinen Arzt zu konsultieren und weiterhin mit Salbe etc.
zu behandeln. Am Schrank in ihrem Zimmer sei die Pflegeanweisung schriftlich angebracht
gewesen. Dort sei nie von einer DekubitusProphylaxe und Behandlung die Rede gewesen
sondern es habe nur geheißen: „Linker Unterschenkel Innenseite bitte täglich morgens frisch
verbinden mit TravocortCreme und sterilem PflasterRücken: Die Zostastellen mit
HerpetoCreme versorgen“. Schließlich sei der aufgetretene Dekubitus nicht nur Folge der
falschen Pflege sondern auch ursächlich für ihren gesamten Schaden, die Erforderlichkeit
der durchgeführten Operationen, die Krankenhausaufenthalte und das dauerhafte Verlegen
eines künstlichen Darmausgangs.
Der
Senat
hat
Beweis
erhoben
durch
Einholung
eines
schriftlichen
Sachverständigengutachtens und eine mündliche Anhörung des Sachverständigen G... M...
M... zu seinem Gutachten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von
35.000 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. 831 BGB.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestand bei der
Klägerin zumindest seit dem Zeitpunkt ihrer Rückverlegung vom Landeskrankenhaus W.... in
das Pflegeheim des Beklagten am 19.11.1997 ein Dekubitus 2. Grades. Dieser Dekubitus
hat sich auf Grund grober Pflegefehler im Heim des Beklagten zu einem Dekubitalgeschwür
4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 mal 5 cm entwickelt, weshalb die operative
Entfernung der Nekrosen sowie die Anlegung eines Anus Praeter am 29.1.1998 erforderlich
geworden ist. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen
Facharztes für Allgemeinmedizin G... M... M.... in Verbindung mit dessen mündlicher
Anhörung vor dem Senat.
Der Sachverständige, der seit 22 Jahren durchschnittlich 60 bis 80 Alten und
Pflegeheimpatienten betreut, hat erklärt, es habe bei der Klägerin bereits am 19.11.1997 ein
Dekubitus 2. Grades bestanden, da dieser in der Gesäßfalte gelegen habe, was eine
typische Stelle für ein Dekubitalgeschwür sei und keine Anzeichen für eine Verletzung
aufgezeigt worden seien. Bei der Rückverlegung ins Heim des Beklagten hätte die Klägerin
bei fachgerechter Pflege, da sie inkontinent gewesen sei, sofort von Kopf bis Fuß betrachtet
werden müssen, was hier nicht dokumentiert worden sei. Es sei für diesen Tag den
19.11.1997 lediglich im Berichteblatt vermerkt „Riß zwischen den Gesäßbacken“. Wegen
dieses Risses hätte die Klägerin aber unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, einem Arzt
Allgemeinmediziner oder Internisten vorgestellt werden müssen. Selbst wenn man dann die
Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei wegen dieses Risses am 21.11.1997 dem
Urologen Dr. S.... vorgestellt worden, als richtig unterstelle, wobei die Dokumentation des
Heimes dies nicht bestätige, sondern vielmehr nur einen Hausbesuch dieses Arztes, der im
übrigen als Urologe bei einem Dekubitus nicht heranzuziehen sei, hätte im weiteren Verlauf
die Entwicklung des Dekubitus dokumentiert und eine entsprechende Dekubitusprophylaxe
vorgenommen wie auch dokumentiert werden müssen, was hier ebenfalls nicht geschehen
sei. Denn eine Dekubitusprophylaxe sei Standard und erfordere etwa eine 2 zumindest aber
3stündliche Umlagerung, während die Klägerin hier nachts 6,5 Stunden „schlafen gelassen“
worden sei. Dabei müsse allerdings angemerkt werden, daß eine derartige Umlagerung bei
unruhigen AlzheimerPatienten wie der Klägerin besonders schwierig sei. Soweit das Heim
die Klägerin dann mit Betaisadonna behandelt habe, sei dies zwar grundsätzlich als
jodhaltige Salbe wegen ihrer antibakteriellen Wirkung bei einem Dekubitus geignet, aber
dieses Medikament sei verschreibungspflichtig. Eine derartige Medikamentation sei für die
Klägerin jedoch von keinem Arzt verordnet worden. Im übrigen fehle es auch für die
dokumentierte Behandlung des Risses mit Panthenol an einer entsprechenden Diagnose
und Verordnung eines Arztes, wie sich aus dem ärztlichen Verordnungsblatt ergebe. Weiter
sei es grob fehlerhaft, daß die Pflegekräfte des Heimes, als keine Besserung eingetreten sei,
nicht in zeitlicher Nähe eine erneute Vorstellung der Klägerin beim Arzt veranlaßt hätten.
Soweit die von Dr. S... am 13./14.1.1998 durchgeführte Blutsenkung unauffällig gewesen sei,
sei dies kein Anhaltspunkt dafür, daß zu dieser Zeit kein Dekubitus vorhanden gewesen sei.
Denn eine Blutsenkung allein sei nicht aussagekräftig, da es sich um eine ungenaue
Untersuchung handle und sich etwa bei einem insgesamt geschwächtem Organismus nicht
unbedingt eine Reaktion des Körpers zeige sowie das Blut durch Flüssigkeitsverlust etwa
infolge von Fieber eingedickt gewesen sein könnte. Im übrigen ergebe sich weder aus dem
Berichteblatt noch aus der Dokumentation desArztes, daß die Klägerin Dr. S... am
13.01.1998 wegen des Dekubitus vorgestellt worden sei.
Der Sachverständige hat außerdem in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat
ausgeführt, eine fachgerechte Behandlung hätte hier den schweren Verlauf vermeiden
können. Er habe in den mehr als 20 Jahren seiner Tätigkeit mit derartigen
Altenheimpatienten nicht erlebt, daß das Anlegen eines künstlichen Darmausgangs wegen
eines Dekubitus erforderlich geworden wäre. Bei der Klägerin hingegen sei die Anlage des
Anus Praeter wegen der faustgroßen Wundhöhle sowie der bei ihr bestehenden Inkontinenz
medizinisch indiziert gewesen, um die Wundhöhle frei von Stuhl zu halten. Auch sei nach
abgeschlossener Wundheilung bei der Klägerin eine Rückverlegung des Anus Praeter aus
medizinischer Sicht nicht angezeigt. Denn die Klägerin sei wegen ihrer Inkontinenz mit dem
künstlichen Darmausgang besser zu versorgen und grundsätzlich sei nicht nur die
Rückverlegung technisch erheblich schwieriger, da sie eine Operation von 12 Stunden Dauer
erfordere, in der die Darmenden wieder vereinigt werden müßten, hinzukomme noch, daß
das Narkoserisiko bei der Klägerin wegen ihrer Gehirnerkrankung erhöht sei und zudem ein
weit größeres Risiko bestehe, daß die Darmnaht nicht halte, und somit die Gefahr einer
Sepsis einhergehe. Andererseits hätte man der Klägerin nicht allein wegen ihrer Inkontinenz
einen künstlichen Darmausgang gelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die
Pflege der Klägerin im Heim des Beklagten als grob fehlerhaft einzustufen.
Dieser Einschätzung hat sich der Senat angeschlossen. Die Behandlung der Klägerin im
Heim des Beklagten verstößt auch nach der Ansicht des Senats eindeutig gegen bewährte
Pflegebehandlungsregeln und ist deshalb ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr
verständlich erscheint, weil er einem Pfleger schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das
Pflegepersonal hat zu spät den Dekubitus erkannt, die Klägerin nicht einem Arzt vorgestellt
und geeignete Maßnahmen (Dekubitusprophylaxe) durchgeführt. Deshalb greifen für die
Frage der Kausalität zwischen dem Pflegefehler und der Entwicklung des Dekubitus 2. zu
einem 4. Grades zudem die Regeln über Beweiserleichterungen ein, die generell im Fall von
grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind ( BGH NJW 1998, 1780, 1781).
Dies führt hier zu einer Beweislastumkehr, da die jedenfalls lückenhafte Dokumentation des
Beklagten zudem die Aufklärung erschwert. Denn in der Zeit ab Bestehen des Dekubitus am
19.11.1997 spätestens, ist der Zustand/die Entwicklung des Risses nicht dokumentiert
worden. Diese Regeln der Beweislastverteilung bei ärztlichen Behandlungsfehlern gelten
auch beim Krankenpflegepersonal und somit auch für anderes Pflegepersonal soweit sie auf
die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind
(PalandtThomas, BGB, 58. Aufl., § 823, Rn. 171), was hier der Fall ist.
Da der Beklagte behauptet hat, daß die Dokumentation über die durchgeführte Pflege
vollständig und richtig ist, und der Sachverständige die Richtigkeit dieser Dokumentation
unterstellt hat, mußte Beweis über die vorgenommene Dokumentation und die im Heim des
Beklagten durchgeführten pflegerischen Maßnahmen durch eine Vernehmung der vom
Beklagten benannten Zeugen nicht erhoben werden. Denn bereits bei Unterstellung der
Richtigkeit des Beklagtenvortrags lag im vorliegenden Fall ein grober Pflegefehler vor.
Die Pflegefehler waren infolgedessen ursächlich für die Entwicklung des Dekubitus 2. zum
Dekubitus 4. Grades mit Nekrosen, den stationären Krankenhausaufenthalt von 21.01.1998
bis zum 06.03.1998 und das Anlegen des Anus Praeter.
Für die Pflegefehler hat der Beklagte als Betreiber des Altenpflegeheims Haus a... D...
gemäß § 831 BGB einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er für die von ihm eingestellte
Pflegeleiterin A... R... auch nach § 31 BGB analog haftet.
Der Beklagte hat die für den nach § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis erforderlichen
Umstände, daß alle organisatorischen Vorkehrungen gegen das Übersehen eines Dekubitus
getroffen waren, weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Der Senat hielt unter Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines Schmerzensgeldes
von insgesamt 35.000 DM für angemessen. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des
Schmerzengeldes war zu berücksichtigen, daß die Klägerin dem Beklagten besonderes
Vertrauen entgegengebracht hat; sie war ihm und seinen Mitarbeiterinnen zur Pflege
anvertraut und auf die Sorgfalt des Personals angewiesen. Die Klägerin konnte sich wegen
ihres Zustandes weder wehren noch Hilfe verlangen. Dadurch ist das entgegengebrachte
Vertrauen mißbraucht und enttäuscht worden. Das Fehlverhalten wiegt vor diesem
Hintergrund besonders schwer und bedarf einer deutlichen Genugtuung. Im Rahmen der
Ausgleichsfunktion fiel schmerzensgelderhöhend ins Gewicht, daß die Klägerin immerhin 2
Monate an dem Dekubitus gelitten hat, ein stationärer Krankenhausaufenthalt von rund 6
Wochen sowie ein operatives Entfernen der Nekrosen wie auch das Anlegen des künstlichen
Darmausgangs und eine Nachoperation erforderlich geworden ist. Eine Rückverlegung des
Praeter Anus ist auf Dauer als medizinisch nicht angeraten auszuschließen, weshalb die
heute 65jährige Klägerin für den Rest ihres Lebens den künstlichen Darmausgang haben
wird. In der Folge muß die Klägerin überdies wegen ihres M. Alzheimer insbesondere nachts
durch ein Fixieren ihrer Hände, das der Senat nach den Umständen ohne weiteres für
glaubhaft hält, daran gehindert werden, den Beutel an ihrem künstlichen Darmausgang
abzureißen, was bei der grundsätzlich bestehenden Unruhe von Alzheimer Patienten für die
Klägerin besonders belastend ist. Nicht zuletzt hat sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes
auch das Verhalten des Beklagten, der im Prozeß bewußt falsch vorgetragen hat,
ausgewirkt.
Schmerzensgeldmindernd hat der Senat berücksichtigt, daß die Lebensqualität der an
Morbus Alzheimer leidenden Klägerin bereits zuvor durch diese Krankheit stark
eingeschränkt war, wenn auch hingegen wegen dieser Krankheit die Fähigkeit der Klägerin
die ihr infolge der Pflegefehler zugefügten Schmerzen und Bewegungsbehinderungen
wahrzunehmen nicht eingeschränkt war, allerdings sie diese infolge des M. Alzheimer „sofort
vergessen“ hat.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der 1.749,58 DM ist begründet und ebenso
die Widerklage auf Zahlung weiterer Pflegekosten unbegründet. Denn die fristlose
Kündigung des Heimvertrages durch die Klägerin war berechtigt. Der bei der Klägerin
bestehende Dekubitus 2. Grades hat sich als Folge einer schlechten Pflege im Heim des
Beklagten zu einem Dekubitus 4. Grades entwickelt, weshalb ihr eine Erfüllung des
Heimvertrages nicht mehr zuzumuten war. Dementsprechend war sie zu einer
außerordentlichen Kündigung des Heimvertrages berechtigt. Da nach der Bestätigung der
Stadt W... das unstreitig in den Monaten Oktober 1997 bis Januar 1998 überzahlte
Pflegeentgelt von 1.749,58 DM eine Zuwendung an den Pflegebedürftigen, also die Klägerin,
darstellt, §§ 13Abs. 2, 15 NdsPflegeG i.V.m. § 12 Abs. 3 der DurchführungsVO NdsPflegeG,
hat die Klägerin insoweit einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus § 812 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 284 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546
ZPO.
... ..... ...
Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Bewohner erwachsende Nebenpflicht, die
Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen
begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich vom Betroffenen
gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.
Unmögliches kann dem Träger eines Pflegeheimes nicht abverlangt werden. Darüber
hinaus ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen
Zustands sowie der Würde es einzelnen Heimbewohners abzuwägen, welche seiner
Sicherheit dienende Maßnahmen als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dabei sind
auch therapeutische Zielvorstellungen zu beachten. Ein Heimträger haftet nicht, wenn eine
an mittelschwerer Demenz Typ Alzheimer leidende Heimbewohnerin nachts in ihrem
Zimmer auf dem Weg zur Toilette stürzt. Mit den regelmäßigen Kontrollgängen bei der
Bewohnerin durch das Pflegepersonal erfüllte der Heimträger seine Pflichten (LG Essen
vom 21.08.1998, Az 3 O 266/98; Quelle PflR 2001, 85).
OLG Dresden: Pflegeheim muss Behandlungskosten verunglückter Heimbewohnerin
zahlen
Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 7. Zivilsenat der Schadenersatzklage der AOK
gegen ein Dresdner Pflegeheim (vgl. PM Nr. 35/04) dem Grunde nach stattgegeben. Die
genaue Höhe des Anspruchs bleibt dem nachfolgenden Betragsverfahren überlassen.
Der Fall: Eine 85jährige Heimbewohnerin war Ende Januar 2000 zweimal zur Nachtzeit in
ihrem Zim-mer gestürzt. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
herausstellte, gab es noch einen weiteren Sturz am 24.02.2000, der zunächst ebenso wie
die beiden vorhergehen-den ohne gravierende Folgen blieb. Am 09.03.2000 stürzte die
Geschädigte dann nochmals, wobei sie sich schwere Halswirbelfrakturen zuzog, an deren
Folgen sie im Juni 2000 ver-starb. Sicherungsmaßnahmen wie das Heraufziehen des am
Bett angebrachten Gitters hatte die Geschädigte stets abgelehnt. Die AOK verlangt nun vom
Betreiber des Pflegeheims die Behandlungskosten in Höhe von ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist
der Ansicht, das Pflegepersonal hätte hier angesichts der vorhergehenden Vorfälle
sturzprophylaktische Maßnahmen notfalls auch gegen den Willen der Heimbewohnerin
treffen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der AOK hatte dem Grunde nach
Erfolg.
Der Senat hat dem Umstand, dass sich im unmittelbaren Vorfeld des Unfalls drei Stürze in
ähnlicher Weise und zu vergleichbaren Zeiten ereignet hatten, entscheidendes Gewicht
beigemessen. Bei dieser Sachlage hätte das Pflegepersonal der Geschädigten – ggf. unter
Hin-zuziehung eines Arztes und weiterer Vertrauenspersonen - nochmals eindringlich nahe
legen müssen, Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Wäre dies erfolglos geblieben, hätte
unter den hier gegebenen besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht informiert
werden müssen, um ggf. eine gerichtliche Anordnung bezüglich der erforderlichen Sicherung
der Ge-schädigten zu erwirken. Die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme lagen nach
Ansicht
des
Senates
wegen
der
bestehenden
akuten
und
erheblichen
Gesundheitsgefährdung vor.
OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2004, Az.: 7 U 753/04
Vorinstanz: Landgericht Dresden, 14 O 3013/03
Ein Heimträger, der bei greifbaren Anhaltspunkten für eine wesentliche Drittgefährdung keine
Sicherheitsmaßnahmen ergreift, macht sich bei Verwirklichung dieses Risikos
schadensersatzpflichtig.
OLG Koblenz, Urteil vom 12. 10. 1995, Az.: 5 U 166/94
Ein geistig behinderter Mann, den Gutachten als "Pyromanen, bei dem aufgrund seiner
Veranlagung ein nicht unerhebliches Aggressionspotential vorliege", beschreiben, wurde in
einem Pflegeheim untergebracht. Der Mann durfte seine Wohngruppe lediglich mit Erlaubnis
verlassen, legte jedoch den Weg in die ca. 1,5 km entfernte Behindertenwerkstatt
gemeinsam mit zahlreichen anderen Heimbewohnern zu Fuß zurück. Diese Gelegenheit
nutzte er eines Tages, um sich von der Gruppe zu trennen und mit einem Feuerzeug ein
Wochenendhaus in Brand zu stecken. Das Gericht sprach dem Hauseigentümer einen
Anspruch auf Schadensersatz zu, weil das Heim seiner vertraglich übernommenen
Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Angesichts der in der Persönlichkeitsstruktur des
Mannes angelegten Gefahr für andere hätte das Heim den Mann auf dem Weg
beaufsichtigen müssen. Es könne sich nicht damit entlasten, daß der Mann den Weg längere
Zeit unbeaufsichtigt zurückgelegt habe, ohne daß es zu Schädigungen Dritter gekommen
sei, da sich hieraus keine ausreichende Sicherheit für künftiges Wohlverhalten ergebe.
Fundstelle: NJW-RR 1997, S. 345f.
AH 04/1999
Kein Schmerzensgeld bei fehlender Aufklärung
In dem zu entscheidenden Fall konnte der Arzt den Nachweis einer vollständigen und
sachgemäßen Aufklärung nicht führen. Dennoch entschied das OLG Koblenz in seinem
Urteil vom 24.06.2004, dass beim Fehlen einer hypothetischen Einwilligung die unterlassene
Aufklärung zwar dazu führen kann, dass der Arzt für die schädlichen Folgen eines Eingriffs
haftet. Solange aber derartige Folgen nicht feststehen, fehlt eine tragfähige Grundlage für
eine Haftung des Arztes. Allein die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts reicht hierfür
nicht aus. Trotz Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die unterlassene
Aufklärung liegt nach Ansicht des OLG kein ausreichender Grund für die Zuerkennung von
Schmerzensgeld vor, wenn es zu keinen weiteren nachteiligen Folgen kommt. Dieses Urteil
bestätigt die bisherige Rechtsprechung des OLG Dresden. Trotz dieses Urteils sollte kein
Arzt auf eine umfassende Aufklärung des Patienten verzichten.
Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass in der Hektik des Alltags eine
ordnungsgemäße Aufklärung zu kurz kommt. Der unzufriedene Patient, welcher einen
Behandlungsfehler vermutet, wird nichts unterlassen, um jedes Versäumnis als Indiz für eine
fehlerhafte und schlechte Behandlung des Arztes heranzuführen. Je genauer und detaillierter
die Unterlagen des Arztes sind, desto schwieriger wird ein Patient einen vermeindlichen
Behandlungsfehler nachweisen können.
Pflicht zur Aufklärung über Heilungschancen
Eine Aufklärung von Patienten hat nicht nur über die Risiken des Eingriffs zu erfolgen,
sondern auch die Heilungschancen aufzuzeigen. Die Risikoaufklärung steht nicht immer im
Vordergrund (KG Berlin, Urteil vom 15.12.2003). In diesem Urteil entschied das Gericht,
dass die Operation mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrig war und die Beklagte zur
Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen verpflichtet sei. Das Gericht
stellte klar, dass der Patient nicht nur über die Risiken einer Operation aufzuklären sei,
sondern vor allem auch über die Chancen der in Aussicht gestellten Behandlung. Erst dann,
wenn der Patient die Chancen richtig einschätzen kann, besteht für ihn die Möglichkeit, sich
für oder gegen eine Operation zu entscheiden. Dieses Urteil bestätigt die obigen
Ausführungen, wonach eine umfassende Aufklärung unerlässlich ist.
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