Urteile Haftungsfälle in Pflegeheimen Zusammengestellt von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu Positive Entscheidungen positiv: 23.09.2004: Gericht: OLG Dresden 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.09.2004 Aktenzeichen: 7 U 753/04, OLGR Dresden 2004, 438-440 (aufgehoben durch Urteil des BGH vom 14.7.2005 - – III ZR 391/04 – Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht: Jedoch Pressemitteilung). Normen: § 280 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 282aF BGB, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10, § 280 Abs 1 BGB, § 1846 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 69f FGG, § 70h FGG, § 116 Abs 1 SGB 10 Heimpflegevertrag: Pflicht eines Altenpflegeheims zur Sturzprophylaxe nach mehreren vorherigen nächtlichen Stürzen einer verwirrten und hochbetagten Heimbewohnerin) Leitsatz: Zu den Pflichten eines Altenpflegeheims, wenn die zeitweise verwirrte, hochbetagte Heimbewohnerin innerhalb eines Monats drei Mal zur Nachtzeit aufsteht und in ihrem Zimmer stürzt und gleichwohl zu geeigneten Maßnahmen der Sturzprophylaxe – hier: nächtliches Hochziehen des Bettgitters – ihre Einwilligung versagt. Fundstellen: OLGR Dresden 2004, 438-440 (Leitsatz und Gründe); BtPrax 2005, 38-40 (Leitsatz und Gründe); IVH 2004, 272 (red. Leitsatz); MedR 2005, 159 (Leitsatz) Verfahrensgang: vorgehend LG Dresden, 26. März 2004, Az: 14 O 303/03 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26.03.2004 abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten als Betreiber eines Pflegeheims in Dresden aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten (nachfolgend: Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behandlungskosten nach einem Sturz der Geschädigten. Die im Jahre 1915 geborene Geschädigte lebte seit 04.03.1997 im Pflegeheim des Beklagten in Dresden und erhielt dort vollstationäre Pflege. In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10.12.1996 (Anlage K 4) wurde die Geschädigte in die Pflegestufe II eingestuft. Unter der Rubrik "funktionelle Einschränkungen des ZNS und der Psyche" heißt es in dem Gutachten u.a.: "Zeitweise schwere Schwindelzustände bei Kleinhirnatrophie mit Stürzen, ...". Vorangegangen waren drei Stürze der Geschädigten im Jahre 1996, bei denen sie sich u.a. eine Trümmerfraktur des linken Schultergelenks zugezogen hatte. Das Zimmer der Geschädigten im Pflegeheim lag gegenüber dem Zimmer der Pflegekräfte, dessen Tür immer offen stand. Die Geschädigte wurde vom Pflegepersonal der Beklagten ständig aufgefordert, das Personal zu rufen, wenn sie z.B. zur Toilette gehen oder das Bett verlassen wollte. Sie war in der Lage, zu diesem Zweck die im Zimmer befindliche Klingel zu betätigen und nutzte diese Möglichkeit auch häufig. Teilweise rief sie auch nach einer Schwester. In vielen Fällen beschloss sie jedoch, Dinge noch völlig selbständig durchzuführen, wie beispielsweise den Toilettengang. Auf die Frage, warum sie bei den selbständig verrichteten Tätigkeiten nicht um Hilfe gebeten habe, erklärte die Geschädigte, sie wolle ihre Dinge soweit wie möglich alleine regeln. Die regelmäßig gestellte Frage, ob nachts zur eigenen Sicherheit das Bettgitter hochgezogen werden solle, verneinte die Geschädigte, weil sie die Toilette ohne Begleitung benutzen wolle. Das Pflegepersonal des Beklagten versuchte die bestehende Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch zu kompensieren, dass ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten gestellt und im Bad das Licht angelassen wurde. Nachdem in erster Instanz die Parteien vorgetragen haben, die Geschädigte sei Anfang des Jahres 2000 zwei Mal gestürzt, ist Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, dass die Geschädigte am 28.01., am 31.01. und am 24.02.2000 jeweils in ihrem Zimmer gestürzt ist. Alle drei Stürze wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims ohne nähere Zeitangaben dokumentiert. Nach dem Sturz am 31.01.2000 wurde die Geschädigte nach Schmerzen im Oberarm in die Chirurgie überwiesen, wo aber keine Fraktur festgestellt wurde. Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte gegen 22.30 Uhr in ihrem Zimmer ein weiteres Mal. Zuvor war die für den Beklagten tätige Pflegekraft W. nach der Dienstübergabe, die in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr stattfindet, im Zimmer der Geschädigten. Diese hatte bereits im Bett gelegen, war jedoch gerade im Begriff aufzustehen. Sie hatte die Angewohnheit, sich abends noch einmal an den Tisch zu setzen. Da das Bett der Geschädigten zerwühlt war, richtete Frau W. das Bett, woraufhin sich die Geschädigte wieder zum Schlafen legte. Frau W. löschte das Licht und verließ das Zimmer. Nach kurzer Zeit hörte sie ein Geräusch im Zimmer und fand die Geschädigte neben ihrem Bett liegend. Noch am Tage des Unfalls hatte Frau W die Geschädigte gefragt, ob das Bettgitter hochgezogen werden sollte. Die Geschädigte lehnte das - wie auch an den anderen Tagen zuvor - ab. Neben dem Bett befand sich wie üblich ein Nachtstuhl. In dem von Frau W. ausgefüllten Unfallfragebogen der Klägerin heißt es zur Unfallursache: "Hbw war sehr verwirrt, stand wieder von alleine auf und stürzte. Das war um 22.30 Uhr. Sie rief um Hilfe. Ich fand sie liegend vor dem Bett." Bei dem Sturz am 09.03.2000 verletzte sich die Geschädigte schwer. Sie zog sich Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten, eine respiratorische Insuffizienz (kein richtiges selbständiges Atmen mehr möglich) und eine Lungenentzündung zu. Sie wurde noch am 09.03.2000 in das Krankenhaus D. verbracht, wo sie am 07.06.2000 verstarb. Die Klägerin hat vorgetragen, die Kosten für die stationäre Behandlung der Geschädigten im Krankenhaus hätten sich auf 167.958,54 DM belaufen. Einschließlich weiterer Kosten für den Krankentransport, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln und einer Vertikalstütze habe sie als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Geschädigten abzüglich der Eigenanteile 168.332,50 DM (= 86.067,04 Euro) erstatten müssen. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Pflegevertrag mit der Geschädigten schuldhaft verletzt. Aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 sowie den zuvor geschehenen Stürzen hätte er die Betreuung so organisieren müssen, dass der Sturz am 09.03.2000 vermieden worden wäre. Unter Beachtung des jeweiligen Gesundheitszustandes müsse das Pflegepersonal Einzelentscheidungen auch gegen den Willen des Heimbewohners treffen, wenn erkannt werde, dass eine erhebliche Gefährdung bestehe. Dies sei bei der Geschädigten der Fall gewesen. Als weitere mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe sei eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderung des Bodenbelages oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Der Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten seines Personals beruhe. In dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2004 hat die Klägerin unter Beweis von Sachverständigengutachten gestellt, dass die Verwendung einer Sensormatratze oder eines Lichtschrankensystems am Bett verhindert hätten, dass die Geschädigte unbeaufsichtigt hätte aufstehen und stürzen können. Das Tragen einer Hüftschutzhose hätte die Sturzfolgen gemindert. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.067,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom Dezember 1996 sei ihm nicht bekannt gewesen. Aufgrund der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe er kein Einsichtsrecht in das Gutachten gehabt. Der Sturz der Geschädigten am 09.03.2000 hätte lediglich dadurch verhindert werden können, dass sie entweder rund um die Uhr von einer eigens abgestellten Pflegekraft bewacht worden wäre oder dass die Geschädigte am Bett fixiert oder das Bettgitter nachts hochgezogen worden wäre. Vorliegend sei keine dieser Maßnahmen in Betracht gekommen. Das ständige Abstellen einer Betreuerin zur Verhinderung eines Sturzes sei bei der erforderlichen Abwägung des dafür erforderlichen personellen und finanziellen Aufwandes im Verhältnis zum Risiko nicht vertretbar und würde die finanziellen Möglichkeiten des Betreibers eines Pflegeheimes sprengen. Die Fixierung am Bett und das Hochziehen des Bettgitters habe gegen den erklärten Willen der Geschädigten nicht durchgeführt werden dürfen. Ausreichender Anlass zur Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung für eine zwangsweise Fixierung bzw. das Hochziehen des Bettgitters habe für den Beklagten nicht bestanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Beweisangebote im Hinblick auf die erhöhte Sturzgefahr und die Möglichkeiten der Sturzprophylaxe auch über die Fixierung am Bett hinaus nicht beachtet. Des Weiteren ergebe sich die Pflichtverletzung des Beklagten daraus, dass er sich nach eigenem Bekunden nicht über das Gutachten des Medizinischen Dienstes und damit die gesundheitliche Vorgeschichte der Geschädigten informiert habe. Der Beklagte habe durch die Nichtbeachtung der gesundheitlichen Vorgeschichte und das Versäumnis der notwendigen Sturzprophylaxe seine Betreuungsleistungen nicht anhand des anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse erbracht und damit seine Vertragspflichten verletzt. Rechtsfehlerhaft sei des Weiteren die Annahme des Landgerichts, die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung treffe nicht den Beklagten, sondern die Klägerin. Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 86.067,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Soweit die Klägerin sich auf seinen Vortrag zu den verschiedenen Möglichkeiten der Sturzprophylaxe beziehe, könne das schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der diesbezügliche Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingereicht worden sei, ohne dass die Klägerin Schriftsatznachlass beantragt und erhalten habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht der Geschädigten gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der aus dem Pflegevertrag resultierenden Pflichten zu. 1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Klageanspruchs aktivlegitimiert. Der der Geschädigten gegen den Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ist gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen. Der Forderungsübergang umfasst auch vertragliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., vor § 249 Rn. 151 m.w.N.). 2. Der Beklagte hat die ihm aus dem Pflegevertrag mit der Geschädigten obliegende Pflicht, sie vor Schäden aufgrund der vorhandenen körperlichen Gebrechlichkeit zu bewahren, schuldhaft verletzt. Die Beklagte hat nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um den Sturz vom 09.03.2000 zu verhindern. a) Die Geschädigte war spätestens nach dem dritten Sturz im Februar 2000 für die Beklagte erkennbar akut sturzgefährdet. Dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 kommt allerdings kein wesentlicher Erkenntniswert in Bezug auf die Bewertung des Sturzrisikos im März 2000 zu. Zwar kann grundsätzlich angenommen werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschädigten in das Heim im Mai 1997 verpflichtet war, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und den daraus folgenden Pflegeaufwand zu machen. In diesem Zusammenhang müsste er auch zumindest versuchen, sich Kenntnis vom Inhalt des medizinischen Gutachtens zu verschaffen, welches der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Geschädigten diente. Die dagegen gerichtete datenschutzrechtliche Argumentation des Beklagten überzeugt nicht, weil er zumindest hätte versuchen können, sich eine Einwilligung der Geschädigten in die Einsichtnahme zu verschaffen. Hätte sie eine solche Einwilligung erteilt, hätten einer Einsichtnahme in das Gutachten keine datenschutzrechtlichen Hindernisse entgegengestanden. Jedoch ist zu beachten, dass die Geschädigte vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Pflegeheim von April 1997 an bis Ende 1999 nicht mehr gestürzt ist. Das zeigt, dass die neue Situation im Pflegeheim das Sturzrisiko zunächst erheblich reduziert hat. Jedoch zeigen die drei Stürze vom 28.01., 31.01. und 24.02.2000, dass im März 2000 wieder akute Sturzgefahr bestanden hat. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass alle drei Stürze sich in ähnlicher Weise und zu vergleichbaren Zeiten abgespielt haben, nämlich immer nachts im Zimmer der Geschädigten. Angesichts dieser drei Vorfälle innerhalb nur eines Monats musste sich den zuständigen Organen des Beklagten die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Stürze aufdrängen. Dass die drei vorangegangenen Stürze keine gravierenden Verletzungen mit sich gebracht haben, durfte für den Beklagten kein Grund sein, davon auszugehen zu können, dass auch künftige Stürze mit glimpflichen Folgen verlaufen würden. Es ist allgemein bekannt, dass Stürze körperlich gebrechlicher Menschen im hohen Alter zu ganz erheblichen Gesundheitsschäden verschiedener Art führen können und dass es vordringliche Aufgabe des Pflegeheims sein muss, solche Stürze nach Möglichkeit zu verhindern. *b) Die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Stürze wurden dem geschilderten akuten Sturzrisiko nicht gerecht. Der Beklagte hat sich nach der eigenen Schilderung darauf beschränkt, zwar täglich aber doch mehr oder weniger routinemäßig die Geschädigte auf die Möglichkeit des Klingelns hinzuweisen und nach dem Einverständnis mit dem Hochziehen des Bettgitters zu fragen. Der Ernst der Lage hätte es jedoch geboten, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen und in diesem Zusammenhang nochmals eindringlich darauf hinzuwirken, dass sie vielleicht doch ihr Einverständnis zum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteilt. Hätten auch diese Gespräche nicht zum Erfolg geführt, hätten die drei Stürze innerhalb nur eines Monats immer zur Nachtzeit und die nach den Angaben des Beklagten zumindest zeitweise auftretende Verwirrtheit der Geschädigten Anlass sein müssen, das Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Dieses hätte sodann einen vorläufigen Betreuer einsetzen können (§§ 70h, 69f FGG), welcher gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung des Hochziehens des Bettgitters gem. § 1906 Abs. 4 BGB hätte stellen können. Im Eilfall hätte das Gericht eine solche Maßnahme ohne vorherige Bestellung eines Betreuers im Rahmen der §§ 1908i Abs. 1, § 1846 BGB auch selbst anordnen können. Die nachts vorhandene Sturzgefahr seitens der Geschädigten war so groß und akut, dass zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall die Anordnung eines Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rahmen der gem. § 1906 Abs. 4 BGB erforderlichen Abwägung erforderlich und verhältnismäßig, mithin rechtmäßig, gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht, dass das Anbringen eines Bettgitters zur Nachtzeit gegen den Willen eines Pflegepatienten eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bedeutet, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt sein kann. Die mit einem weiteren Sturz verbundenen möglichen Gesundheitsschäden der Geschädigten und das akute Sturzrisiko wiegen im vorliegenden Fall aber so schwer, dass auch diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren. Zu bedenken ist schließlich, dass möglicherweise bereits die Einleitung des geschilderten vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens und eine in diesem Zusammenhang durchzuführende persönliche Anhörung der Geschädigten durch das Gericht zu einen Sinneswandel bei der Geschädigten im Hinblick auf ein Einverständnis mit dem Hochziehen des Bettgitters hätten führen können. 3. Das schuldhafte Unterlassen der geboten Maßnahmen seitens des Beklagten war ursächlich für den Sturz der Geschädigten am 09.03.2000. Wie allgemein bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, tritt entsprechend § 282 BGB a.F. (vgl. heute § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch in Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. für Pflichtverletzungen von Krankenpflegepersonal: BGH NJW 1971, 243 ; VersR 1991, 310; zum Pflegeheimpatienten: OLG Dresden NJW-RR 2000, 761). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Ungewissheit, ob ein intensives Gespräch mit der Geschädigten unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen sowie die Information des Vormundschaftsgerichts tatsächlich dazu geführt hätten, dass der Sturz der Geschädigten verhindert worden wäre, zu Lasten des Beklagten geht. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und des Landgerichts, die vorliegend eine Umkehr der Beweislast anhand der Grundsätze des § 282 BGB a.F. ablehnen, überzeugt nicht. Die Sturzgefahr war in der konkreten Situation der Geschädigten nicht lediglich Bestandteil deren allgemeinen Lebensrisikos. Sie beruhte vielmehr gerade auf der körperlichen Gebrechlichkeit der Geschädigten. Der Schutz der Geschädigten vor den mit der körperlichen Gebrechlichkeit zusammenhängenden besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit war wiederum spezifische Pflicht der Beklagten aus dem mit der Geschädigten geschlossenen Pflegevertrag, so dass auch im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast geboten ist. 4. Aufgrund der von dem Sturz verursachten Gesundheitsverletzung ist der Geschädigten ein Vermögensschaden im Hinblick auf die dadurch verursachten Heilbehandlungskosten entstanden. Hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht entscheidungsreif, so dass ein Grundurteil gem. § 304 ZPO sachgerecht ist. Die Klägerin hat die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens bestritten und insbesondere die vorgelegten Rechnungen für die stationäre Behandlung im Krankenhaus als nicht nachvollziehbar gerügt. Dieses Bestreiten ist prozessual beachtlich, denn die vom Beklagten vorgelegten Rechnungen des Krankenhauses D. (Anlage K 5) nehmen offenbar auf Gebührentatbestände Bezug und sind deshalb aus sich heraus nicht verständlich. Es ist deshalb zunächst Sache der Klägerin - die als Krankenkasse hierzu in der Lage sein müsste -, die einzelnen Rechnungen aufzuschlüsseln und anzugeben, welche einzelnen Leistungen jeweils abgerechnet worden sind. Die Klägerin hat das im nachfolgenden Betragsverfahren nachzuholen. 5. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die Frage der Beweislastumkehr bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten ist durch die zitierte Rechtsprechung - von der die Entscheidung nicht abweicht - hinreichend geklärt. positiv: Gericht: LG Heilbronn 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 15.07.2004 Aktenzeichen: 2 O 31/04 Normen: § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB Haftung des Altenheimbetreibers: Schadenersatzanspruch wegen Betreuungspflichtverletzung bei Oberarmbruch einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin bei einem Sturz aus dem Bett Orientierungssatz 1. Ein Altenheimbetreiber ist aus dem geschlossenen Heimvertrag verpflichtet, pflegebedürftige Heimbewohner sachgerecht zu betreuen und einer Gefährdung bzw. Verletzung der Bewohner entgegenzuwirken. Die notwendigen Maßnahmen bestimmen sich nach dem Zustand des Betroffenen. 2. Bedarf eine Heimbewohnerin beim Aufstehen und zu Bett gehen der Hilfe von Pflegekräften und ist sie bereits mehrfach gestürzt, verletzt der Heimbetreiber die ihn treffenden Betreuungspflichten, wenn er keinerlei Sicherheitsmaßnahmen gegen einen Sturz der Heimbewohnerin aus dem Bett ergreift (z.B. Anbringung eines Bettgitters oder Fixierung). Erleidet die Heimbewohnerin einen Oberarmbruch, als sie aus dem Bett fällt, haftet der Heimbetreiber gem. § 280 BGB auf Schadenersatz. positiv: 24.10.2003 Gericht: LG Mönchengladbach 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 24.10.2003 Aktenzeichen: 2 S 81/03, VersR 2004, 1608-1609 Normen: § 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10 Heimvertrag: Sicherung eines sturzgefährdeten Patienten während der Nacht Leitsatz Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen (hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren Orientierungssatz Besteht bei dem Bewohner einer Pflegeeinrichtung eine Sturzneigung, die dem Betreiber des Pflegeheims bekannt ist, so hat dieser besondere Vorsorgemaßnahmen dagegen zu treffen, dass der Patient nachts das Bett unbeaufsichtigt verlässt. Zwei bis vier nächtliche Kontrollgänge reichen nicht aus, um jede vermeidbare Gefährdung auszuschließen. Fundstellen VersR 2004, 1608-1609 (red. Leitsatz und Gründe) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.092,87 Euro aus schuldhafter Schlechterfüllung des Heimvertrages gemäß § 611 , 276 , 278 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X . Das Amtsgericht hat zu Recht bejaht, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der zugunsten von Frau ... aufgewendeten Versicherungsleistungen hat, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Heimvertrag schuldhaft verletzt hat und es dadurch zum Sturz der Frau ... mit Verletzungsfolge gekommen ist. Die Beklagte war verpflichtet, den Pflegeaufenthalt der Frau ... in ihrer Heimeinrichtung so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung der Bewohnerin ausgeschlossen ist. Die Obhutsverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Verhütung von Folgen, die aus dem eigentlichen Pflege- und Heimaufenthalt resultieren, sondern umfasst auch die gebotene Vorsorge für die sich aus der Erkrankung bzw. der Konstitution der Bewohnerin selber ergebenden körperlichen und gesundheitlichen Integritätsrisiken. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Patienten vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer vernünftigen Einsicht und zu einem entsprechenden Verhalten nicht in der Lage ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 05.05.2003, Az. 21 O 608/02 m.w.N .). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei Frau ... bestand die der Beklagten bekannte Neigung, nachts unter Sturzgefahr alleine aus dem Bett aufzustehen und den Toilettenstuhl aufzusuchen. Am 03.04.2001 kam es dabei zu dem hier streitgegenständlichen Sturz mit Verletzungsfolgen. Bereits im Einlieferungsbericht vom 25.01.2000 war aufgeführt, dass Frau ... besonders sturzgefährdet sei und ein Bettgitter benötige. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfahrung mit Frau ... hätte gezeigt, dass diese Sturzgefahr tatsächlich nicht bestehe. So betont das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das erst sieben Monate nach Aufnahme der Frau ..., nämlich am 23.08.2000, erstellt wurde, nochmals explizit, dass Frau ... sich nachts selbsttätig auf den Toilettenstuhl umsetze, wobei Sturzgefahr bestehe. 7 Monate nach der Aufnahme bestand deshalb die im Aufnahmebericht beschriebene nächtliche Sturzgefahr nach wie vor. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Frau ... vor dem hier streitgegenständlichen Zwischenfall mindestens drei bis vier mal gefallen ist. Dass es dabei nur zu einem "Dahinsinken" ohne Verletzungsfolgen gekommen ist, kann die Beklagte nicht entlasten, vielmehr manifestiert sich in diesen - wenn auch glimpflich ausgegangenen Stürzen gerade die im Aufnahmebericht beschriebene und vom Medizinischen Dienst bestätigte Sturzgefahr. Spätestens aufgrund der Feststellungen des Medizinischen Dienstes, die die bereits bei der Aufnahme bestehende nächtliche Sturzneigung der Frau ... bestätigt haben, wäre die Beklagte deshalb gehalten gewesen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerin zu ergreifen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Betreuung der Frau ... so zu organisieren, dass diese nachts nicht unbeaufsichtigt und ohne Hilfe aus dem Bett aufstehen konnte, um zum Toilettenstuhl zu gelangen. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass Frau ... aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes mit Pflegestufe II eingestuft war. Auch wenn bei einem Heimbewohner der Pflegestufe II grundsätzlich Hilfe in einem Zeitrahmen von 215 Minuten und keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich ist, war die Beklagte aufgrund der Sturzneigung der Bewohnerin gerade nachts verpflichtet, besondere Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dabei kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, z.B. die dauerhafte Überwachung durch das Pflegepersonal, die Überwachung per Videokamera, die Fixierung mittels Bauchgurt oder Schlafdecke, die Anbringung eines Bettgitters etc. Die vom Pflegepersonal der Beklagten unternommenen 2 bis 4 nächtlichen Kontrollgänge waren jedenfalls nicht ausreichend, um Frau ... angemessen zu schützen und jede vermeidbare Gefährdung auszuschließen. Trotz dieser nächtlichen Kontrollgänge stand Frau ... unstreitig nachts alleine auf, um den Toilettenstuhl aufzusuchen; gerade dabei bestand die vom Medizinischen Dienst nochmals bestätigte Sturzgefahr. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die aufgezählten Maßnahmen aufgrund ihres freiheitsentziehenden Charakters der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen, so dass die Beklagte nicht berechtigt war, diese Vorsorgemaßnahmen von sich aus zu ergreifen. Die Beklagte muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass sie trotz der schon bei Aufnahme der Bewohnerin und zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung durch den medizinischen Dienst noch immer bestehenden nächtlichen Sturzgefahr beim selbstständigen Umsetzen auf den Toilettenstuhl keinen entsprechenden Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht zum Schutz der Frau ... eingereicht hat. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entscheidung gegen eine Sicherung der Frau ... nach sorgfältiger Abwägung aller für und wider streitenden Umstände getroffen zu haben - bei sorgfältiger Abwägung hätte sie das Sicherungsbedürfnis erkennen und entsprechend handeln müssen. Nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände erscheint die Erwirkung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme während der Nacht weder für Frau ... noch für das Pflegepersonal unzumutbar, auch wenn Frau ... unstreitig die Bestrebung hatte, sich innerhalb ihrer Möglichkeiten frei zu bewegen. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Einschränkung des Freiheitsrechts und der Menschenwürde. Unter dem Sicherheitsaspekt ist ein alter und gebrechlicher Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Belangen sachgemäß Rechnung tragenden Willen zu bilden und danach zu handeln, besonders schutzwürdig, aber auch schutzbedürftig. Bei der Abwägung von Menschenwürde und Freiheitsrecht auf der einen und Schutz der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite ist eine Entscheidung zu fällen, die den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht wird (vgl. dazu OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002, Az. 5 U 1648/91 ). Das bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: Der Beklagten war bekannt, dass Frau ... nachts regelmäßig alleine aus ihrem Bett aufstand und sich, ohne vorher über die entsprechende Vorrichtung das Pflegepersonal zu rufen, selbsttätig zum Toilettenstuhl begab. Dabei bestand seit jeher - bestätigt durch den medizinischen Dienst - eine besondere Sturzgefahr. Da Frau ... rationalen Argumenten nicht zugänglich war und den nächtlichen Toilettengang ohne Hilfe ausführen wollte, war sie aufgrund der dabei bestehenden Sturzgefahr besonders schutzbedürftig. Dieses Schutzbedürfnis überwiegt im konkreten Fall den Freiheitsdrang der Heimbewohnerin. Es ging darum, Frau ... nachts besonders zu schützen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit wäre ihr nur bewusst geworden, wenn sie - unter Selbstgefährdung - ihr Bett zur Nachtzeit hätte verlassen wollen, nicht aber während des Schlafens. Durch eine Ruf-/Klingeleinrichtung hätte zudem gewährleistet werden können, dass Frau ... das Bett für die Toilettengänge mit Hilfe des Pflegepersonals verlassen kann. Angesichts des Schutzbedürfnisses der Bewohnerin erscheint vor diesem Hintergrund einer nächtliche Sicherung der Patientin zumutbar und erforderlich. Dass die Beklagte dennoch keinen entsprechenden Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt hat, stellt deshalb eine Verletzung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag dar. Diese Pflichtverletzung ist für den Sturz der Frau ... auch kausal geworden. Es obliegt der Beklagten zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung der Bewohnerin betrauten Personals beruht. Die Ursache für den Sturz liegt in dem allein von der Beklagten beherrschbaren Gefahrenbereich. Frau ... befand sich in der Obhut der Beklagten. Das bei der Beklagten beschäftigte Pflegepersonal hätte erkennen können und müssen, dass zum Schutz der Frau ... besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Entsprechend hätte seitens der Beklagten der Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden müssen. Derartigen Gefahren zu begegnen, stellt eine typische Pflicht einer Pflegeeinrichtung dar und gehört zum Kernbereich der aufgrund des Pflegevertrags geschuldeten Pflichten (vgl. BGH, VersR 1991, 319 ; OLG Frankfurt v. 12.04.2003, Az. 10 U 247/01 ; OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761 ). Dass die Pflichtverletzung der Beklagten für den Sturz und die Verletzung der Frau ... nicht kausal geworden ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Zur Begründung der fehlenden Kausalität kann sich die Beklagte insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau ... hätte ein Bettgitter aller Wahrscheinlichkeit nach überwunden, mit der Folge, dass sie durch Anbringung eines Bettgitters sogar erhöhter Verletzungsgefahr ausgeliefert gewesen wäre. Diese Bedenken hätte die Beklagte bei dem an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag vortragen müssen - das Vormundschaftsgericht hätte dies bei der Auswahl einer gegebenenfalls zu bestimmenden Sicherungsmaßnahme entsprechend berücksichtigen können. In entsprechender Anwendung des § 282 BGB steht auch fest, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte muss den Vorwurf gefallen lassen, keinen Antrag auf Genehmigung einer Sicherungsmaßnahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht zu haben. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 10 analog, 711 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . IV. Die Revision wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da zu erwarten ist, dass die ihr zugrundeliegenden Problemkreise auch künftig wiederholt auftreten werden. Insbesondere zur Definition des Pflichtenkreises eines Pflegeheims und der Beweislastumkehr in diesem Zusammenhang sind, wie in der vorliegenden Entscheidung zitiert, in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden. Streitwert: 3.092,87 Euro positiv: 24.07.2003: Gericht: LG Berlin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 24.07.2003 Aktenzeichen: 31 O 17/03 Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB Haftung eines Alten- und Pflegeheimträgers: Verpflichtung zum Einsatz moderner Hilfsmittel zum Schutz von Heimbewohnern vor Verletzungen Leitsatz Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zum Schutz der Versicherten Hilfsmittel wie Hüftschutzhosen, Lichtschrankensysteme oder Sensormatratzen einzusetzen. Orientierungssatz Stürzt eine demenzkranke, schwer pflegebedürftige und bettlägrige Altenheimbewohnerin bei dem Versuch das Bett selbstständig zu verlassen und erleidet sie dabei einen Oberschenkelhalsbruch, haftet der Heimträger der gesetzlichen Krankenversicherung aus übergeleitetem Recht auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Dem Heimträger ist es vorzuwerfen, keine modernen Hilfsmittel eingesetzt zu haben, die Heimbewohner vor Sturzverletzungen schützen (Hüftschutzhosen) und/oder dem Pflegepersonal ein eigenmächtiges Verlassen des Bettes signalisieren (Lichtschrankensystem oder Sensormatratzen). Fundstellen Die Leistungen Beilage 2004, 121-125 (Leitsatz und Gründe); PflR 2004, 312316 (red. Leitsatz und Gründe) Diese Entscheidung wird zitiert von Robert Roßbruch, PflR 2004, 316-317 (Anmerkung) positiv: 30.04.2003: Gericht: LG Stuttgart 10. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 30.04.2003 Aktenzeichen: 10 O 372/02 Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 611 BGB, pVV Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheims: Aufsichtspflichtverletzung des Pflegepersonals beim Toilettengang einer betagten Patientin mit Alzheimererkrankung im letzten Stadium Leitsatz Das Maß der Beaufsichtigung einer Pflegeperson beim Toilettengang durch das Pflegepersonal eines Altenheims hängt von dem konkreten Hilfsbedürfnis ab. Hier: Aufsichtspflichtverletzung bei Pflegeperson mit Alzheimer in letztem Stadium. Fundstellen NJW-RR 2003, 1382-1383 (Leitsatz und Gründe) Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € zzgl. 4 % hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 5.836,12 €. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung vertraglich übernommener Aufsichtspflicht aus übergegangenem Recht. Der Beklagte ist eine Pflegeeinrichtung, bei der insbesondere alte, voll pflegebedürftige Menschen aufgenommen und betreut werden. Am 10.12.2000 erlitt die bei der Klägerin krankenversicherte Frau T. im Hause des Beklagten eine distale Femurfraktur, nachdem sie von der bei dem Beklagten angestellten Pflegerin, der Zeugin G., auf die Toilette ihres Zimmers gesetzt worden war, indem sie auf den Boden fiel. Die Geschädigte bewohnte das Zimmer 205 im Altenpflegeheim des Beklagten auf Grund eines Heimpflegevertrages. Sie litt an Alzheimer und war zum Unfallzeitpunkt vollkommen dement. Schon im Jahr 1998 wurde festgestellt, dass sie praktisch alles, was sie im Leben erlernt hatte, vergessen hatte. Sie war in der Pflegestufe 3 eingruppiert und bei allem in die Vollüberwachung eingeordnet. Sie war von der Beweglichkeit her in der Lage, selbst unter Führung zu gehen und hätte körperlich die notwendigen Verrichtungen zur Körperpflege selbst tätigen können. Sie hatte die Eigenart, dass sie sich im Speisesaal immer wieder aus ihrem Rollstuhl heraus am Tisch aufrichtete und umhersah. In den vier Wochen vor dem Unfall fiel die Geschädigte nicht durch überraschende Bewegungen wie ein selbstständiges Aufstehen oder Abrutschen beim Toilettengang auf. Für die Wiederherstellung von Frau T. wandte die Klägerin insgesamt 5.836,12 € auf, wovon 267,83 € streitig sind. Die Klägerin behauptet, die Pflegerin habe sich, nachdem sie die Geschädigte auf der Toilette abgesetzt hatte, mit dem Gebiss der Geschädigten abgewandt und begonnen, dieses am Waschbecken zu reinigen. Dadurch habe sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Für den Transport der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 seien 267,83 € angefallen. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Klagabweisung. Der Beklagte behauptet, die Zeugin G. sei in unmittelbarer Nähe von Frau T. geblieben und habe ihr die Zahnprothese abgenommen, um diese an dem in der Nasszelle unmittelbar neben der Toilette befindliche Waschbecken abzulegen. Dafür habe sich die Zeugin G. kurz zur Seite drehen müssen. In diesem Augenblick habe sich die Geschädigte erhoben und sei dabei gestürzt. Der Beklagte meint, eine Verletzung der Aufsichtspflicht liege nicht vor, weil die Zeugin G. sich nur ganz kurz zur Seite gedreht habe und in den Wochen zuvor keinerlei Anzeichen für ein plötzliches Aufstehen von der Toilette bei der Geschädigten zu beobachten gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2003 (Blatt 24/25 der Akte) und vom 11.04.2003 (Blatt 29/31 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und paralleler Vernehmung der Zeugin G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 11.04.2003. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.836,12 € aus übergegangenem Recht auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht im Rahmen des Heimpflegevertrages mit der Geschädigten Frau T. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die bei dem Beklagten angestellte Zeugin G. am 10.12.2001 mit leichter Fahrlässigkeit den Sturz der Geschädigten von der Toilette mit der Folge einer distalen Femurfraktur mitverursacht hat. Dies hat eine Haftung des Beklagten zu 100 % zur Folge, weil die Geschädigte selbst mit Alzheimer im letzten Grad keinen zurechenbaren Verursachungsbeitrag geleistet hat. Im Rahmen des Toilettengangs ist das Maß der Beaufsichtigung immer von dem konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2003, Seite 73 ff). Hiervon ausgehend ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin G. im Rahmen des Augenscheins und des unstreitigen Gesundheitszustandes der Geschädigten mit einer Alzheimerdemenz im letzten Grad im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass eine vorwerfbare Aufsichtspflichtverletzung der Zeugin G. vorliegt, indem sie sich von der Geschädigten vollständig abgewandt hat und zu dem ca. 1,25 m entfernten Waschbecken ging, um dort das Gebiss der Geschädigten zu reinigen und dabei die Geschädigte vollständig aus den Augen ließ. Die Zeugin G. hat im Rahmen des Augenscheins bekundet, dass sie, nachdem sie die Geschädigte aus dem Rollstuhl heraus auf das Klosett gesetzt hatte, sich das Gebiss von der Geschädigten habe geben lassen und sich daraufhin zum Waschbecken hin abgewandt habe, um dieses zu reinigen. Bereits als sie den Wasserhahn geöffnet hatte, habe sie hinter sich ein Geräusch gehört und sich wieder umgewandt. In diesem Moment sei die Geschädigte bereits mit dem Körper in Richtung Tür gelegen. Der Augenschein hat - vom Standpunkt der Tür zum Bad aus - eine Breite des Bades von ca. 2,10 m und eine Tiefe von ca. 1,85 m ergeben. Zwischen dem links in der Ecke befindlichen Toilette und dem rechts in der vorderen Ecke gegenüber der Tür befindlichen Waschbecken liegt eine diagonal verlaufene Distanz von ca. 1,25 m. Die Zeugin G. musste sich vollständig von der Geschädigten abwenden, um das Gebiss reinigen zu können. Sie konnte dabei die Geschädigte auch nicht "im Augenwinkel" im Blick behalten. Es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Zeugin G. vor, weil sie die Geschädigte nicht zugriffsbereit im Auge behielt, sondern sich vollständig abwandte, um einer anderen Beschäftigung, dem Reinigen des Gebisses, nachzugehen. Dabei entfernte sie sich auf ca. 1 m von der Geschädigten. Ein sofortiges Zugreifen für den Fall, das sich die Geschädigte in ihrer Position auf dem Toilette verändert, war ihr dadurch nicht mehr möglich. Dies wäre aber notwendig gewesen, nachdem die Geschädigte körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war und dafür bekannt war, dass sie sich im Speisesaal am Tisch aus dem Rollstuhl heraus immer wieder aufrichtete und umschaute. Das Gericht berücksichtigt den Umstand, dass in den Wochen zuvor kein entsprechendes Verhalten der Geschädigten beim Toilettengang in Bezug auf ein plötzliches Erheben oder Abrutschen aufgefallen ist. Jedoch musste die Zeugin G. im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts jederzeit auch ohne einen entsprechenden Hinweis aus den letzten Wochen vor dem Unfall damit rechnen, dass sich die Geschädigte von sich aus erheben oder von der Toilette herunterrutschen könnte, weil sich die Geschädigte aufgrund der Alzheimerdemenz im letzten Stadium selber nicht mehr steuern konnte. Insoweit liegt die Situation eines Säuglings, bzw. Kleinkindes bei der Geschädigten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte demgegenüber körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war. Das Gericht verkennt dabei nicht, das es - auch - Ziel der Pflege im Rahmen des Heimpflegevertrages war, der Geschädigten ein soweit wie möglich normales Leben zu ermöglichen. Dazu gehört das Entleeren des Stuhls auf einer Toilette, ohne angebunden zu sein, oder eine Windel tragen zu müssen. Eine Fixierung oder das Anlegen einer Windel war im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Vielmehr wäre es ausreichend, aber auch notwendig gewesen, dass sich die Zeugin G. während des Stuhlgangs in Armreichweite und mit Blick auf die Geschädigte im Badezimmer aufgehalten hätte. Der Einwand der Beklagte, dass die Vorgaben der Pflegeversicherung für die Zeitdauer einzelner Pflegemaßnahmen wie z.B. die Durchführung des Toilettengangs ein solches Verhalten des Pflegepersonals nicht zulasse, kann - selbst wenn es so sein sollte - hier nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefährdung der selbst nicht steuerungsfähigen Geschädigten ausgeschlossen werden muss. Hätte ein Säugling oder ein Kleinkind eine entsprechende Verletzung z.B. durch Sturz von der Wickelunterlage erlitten, stünde dies auch nicht zur Diskussion. Gegebenenfalls müssen die entsprechenden Vorgaben der Pflegeversicherung angepasst werden. Bezüglich der Kosten des Transports der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 ist das Gericht aufgrund der von der Klägerin überreichten Aufstellung davon überzeugt, das hierfür ein Nettobetrag von 267,83 € angefallen ist. Dieser Betrag ist aus Sicht des Gerichts angemessen und - im Hinblick auf den Transport der verletzten Geschädigten - auch notwendig gewesen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 , 288 BGB a.F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO . positiv:: 20.01.2003: LG Berlin, 20.1.2003, Az.: 10 O 412/02 Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 116 I SGB X i.V.m. §§ 611, 278 BGB zu. Die Beklagte war aufgrund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, u.a. Schäden an Körper und Gesundheit vom Patienten abzuwenden. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung als auch des Verschuldens analog § 282 BGB a. F. nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass die Geschädigte im Obhutsbereich der Beklagten gestürzt ist. Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor einen solchen Schaden zu bewahren. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. positiv: 10.09.2002 LG Essen, Urteil vom 10.09.2002, Az. 9 O 28/02 Normen: § 276 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10 Heimvertrag: Umfang und Ausmaß der von einem Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung; Beaufsichtigung einer sturzgefährdeten Person Leitsatz 1. Umfang und Ausmaß der von einem Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Heimaufenthalt notwendig machen, ebenso wie nach dessen körperlicher, seelischer und geistiger Verfassung. 2. Der Umfang der notwendigen pflegerischen Maßnahmen und Vorkehrungen ist vom Pflegepersonal des Heimes in Erfüllung der aus dem Heimvertrag folgenden allgemeinen und besonderen Verpflichtungen zu ermitteln. 3. Wenn ein Pflegeheim eine sturzgefährdete Person aufnimmt, die bereits mehrfach zu Fall kam und für die ein gerichtlicher Beschluss zur nächtlichen Sicherung mittels Bettgitter oder Fixierdecke besteht, nicht aber für die Fixierung an einen Stuhl oder Fixiertisch tagsüber, dann ist es dem Pflegeheim als ultima ratio zuzumuten, zur Erweiterung des Gerichtsbeschlusses auf den Betreuer einzuwirken, wenn zur persönlichen Beaufsichtigung am Tage nicht ausreichend Pflegepersonal zur Verfügung steht. Verfahrensgang: nachgehend OLG Hamm, Az: 27 U 184/02 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.895,53 € (i. W.: fünftausendachthundertfünfundneunzig und 53/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (17. 12. 2001) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die pflegebedürftige - mittlerweile verstorbene - Frau A K (geb. am 28. 12. 1914) war bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Frau K wohnte 1999 im F Pflegeheim, das von der Beklagten betrieben wird. Frau K litt unter einer Demenz mit weitgehender Desorientiertheit. Eine sinnvolle Verständigung mit ihr war nicht mehr möglich. Gleichwohl hatte sie einen sehr starken Bewegungsdrang, den sie dadurch befriedigte, dass sie im Wohnbereich des Heims umherlief. Da Frau K den starken Bewegungsdrang auch nachts verspürte und deshalb immer wieder versuchte, ihr Bett zu verlassen, erließ das Amtsgericht Essen - Vormundschaftsgericht - am 14. 4. 1998 einen Beschluss, wonach Frau K durch Anbringen eines Bettgitters bzw. durch das Anlegen einer Schlafdecke fixiert werden konnte. Der Zeitpunkt der Genehmigung erstreckte sich bis zum 13. 4. 2000. Am 2. 1. 1999 war Frau K erneut sehr bewegungsaktiv; trotz neurologisch-medikamentöser Einstellung kam sie nicht zur Ruhe. Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt fand das Pflegepersonal Frau K in ausgestrecktem Zustand auf dem Boden des Aufenthaltsraumes liegend vor; größere Verletzungen hatte sie sich infolge des Sturzes allerdings nicht zugezogen. Am 22. 4. 1999 litt Frau K erneut unter starken Unruhezuständen. Sie wurde - wiederum zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt - im Zimmer 205 des Heims zwischen Bett und Waschbecken auf dem Boden sitzend aufgefunden. Da sie anhaltende Schmerzen verspürte, wurde sie in ein Krankenhaus überstellt. Dort wurde ein Oberschenkelhalsbruch diagnostiziert und behandelt. Frau K musste bis zum 7. 5. 1999 in stationärer Heilbehandlung verbleiben, an die sich eine ambulante Therapie anschloss. Bis September 1999 mussten physiotherapeutische Maßnahmen vorgenommen werden. Auf Grund der Verletzungen, die Frau K erlitten hatte, erbrachte die Klägerin Sozialleistungen in einem Umfang von 11.530,66 DM (= 5.895,53 €). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 4. 12. 2001 Bezug genommen. Die Klägerin machte in der Folgezeit Ansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht geltend und forderte sie mit Schreiben vom 22. 10. 1999 - wenngleich vergeblich - auf, 5.895,53 € zu zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Aufsichtspflichten verstoßen und behauptet dazu, der Stütz- und Bewegungsapparat der Frau K sei erheblich eingeschränkt gewesen. Sie habe lediglich unter Mithilfe von zwei weiteren Personen gehen können; auch beim Erheben aus dem Sitzen sei Frau K erheblich unsicher gewesen. Trotz dieses auffälligen Verhaltens habe die Beklagte Frau K unbeaufsichtigt gelassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.895,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (17. 12. 2001) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Eine Fixierung der Frau K in einem sogenannten Fixierstuhl sei nämlich ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 14. 4. 1998 nicht zulässig gewesen. Sie - die Beklagte - hätte Frau K auch nicht ständig beaufsichtigen müssen, zumal hierfür erforderliches Pflegepersonal nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Vorfalls am 24. 9. 1999 sei Frau K trotz ihrer Desorientiertheit noch in der Lage gewesen, sich sicher fortzubewegen. Hiergegen hätten aus ärztlicher Sicht auch keine Bedenken bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen P D, M R, M K und M S sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 19. 2. 2002 und 28. 5. 2002 Bezug genommen. zum Seitenanfang Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet; die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.895,53 € aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280; 286; 325; 326 BGB a. F. analog) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB-X. Frau K hatte nämlich als ehemalige Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung Anspruch auf Zahlung von 5.895,53 €, wobei dieser Schadensersatzanspruch im Wege der cessio legis gem. § 116 Abs. 1 SGB-X auf die Klägerin übergegangen ist. Zwischen Frau K und der Beklagten bestand ein sogenannter Heimvertrag, der als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB a. F. zu qualifizieren ist. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass eine objektive Pflichtverletzung dieses Dienstvertrages gegeben ist. Mit der Aufnahme in die stationäre Heimunterbringung kommt zwischen dem Träger des Pflegeheims und dem Patienten ein Vertrag zustande, der auf Pflege und Versorgung mit den personellen und sachlichen Mitteln des Pflegeheims gerichtet ist. Umfang und Ausmaß der vom Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung richtet sich dabei nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also in erster Linie nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Heimaufenthalt notwendig machen. Von Bedeutung ist ferner die körperliche, seelische und geistige Verfassung des Patienten. Den durch Erkrankungen und Konstitution geprägten Besonderheiten des Patienten muss also bei der Pflege und Betreuung individuell Rechnung getragen werden, damit das Ziel der stationären Heimunterbringung, die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes auf möglichst hohem Niveau, nicht in Frage gestellt wird. Ob und in welchem Umfang der Zustand des Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und Vorkehrungen erfordert, ist vom Pflegepersonal des Pflegeheims zu klären und zu entscheiden, das für das Pflegeheim in Erfüllung der aus dem Heimvertrag folgenden allgemeinen und besonderen Verpflichtungen tätig wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1982, 775 f.; ähnlich auch BGH Versicherungsrecht 1991, 310 f.; OLG Köln Versicherungsrecht 1990, 1240 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 405 f.). Zusammenfassend oblag der Beklagten damit die Pflicht, die Pflege der Frau K so zu gestalten und zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nunmehr nicht die Klägerin, sondern sie selbst darlegungs- und beweisbelastet, dass kein objektiver Pflichtverstoß gegeben ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 310). Wenngleich grundsätzlich der Gläubiger des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung das Vorliegen einer Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen hat, tritt im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ein. Es ist nämlich deswegen gerechtfertigt, der Beklagten die Beweislast für das Fehlen eines Pflichtverstoßes aufzuerlegen, da der ursprüngliche Gläubiger des Anspruchs aus positiver Forderungsverletzung im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 310 mit weiteren Nachweisen). Wenngleich im vorliegenden Fall die Ursache für den Sturz der Frau K nicht geklärt werden kann, so ist diese Ursache im vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten zu suchen mit der Folge, dass sie den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens des angestellten Pflegepersonals zu führen hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 311). Die Beklagte hat den Nachweis nicht geführt, dass sie trotz Kenntnis von der Demenzerkrankung der Frau K und trotz Kenntnis von ihrem Bewegungsdrang besondere Vorkehrungen getroffen hat, um einen Sturz der Frau K zu verhindern. Die Beklagte hat insbesondere nicht den Beweis geführt, dass sie Frau K besonders beaufsichtigt hat bzw. dass eine Beaufsichtigung auf Grund einer etwa vorhandenen Gangsicherheit der Frau K nicht erforderlich gewesen wäre. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche konkreten Maßnahmen sie hinsichtlich der bekannten Erkrankung der Frau K ergriffen hat, ist sie beweisfällig dafür geblieben, dass ihr keine Pflichtverletzung zuzurechnen ist. Darüber hinaus handelt die Beklagte auch schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gem. §§ 276; 282 BGB a.F. Unter Berücksichtigung des zwischen Frau K und der Beklagten bestehenden Dienstvertrages ergibt sich aus § 282 BGB a. F. für den Anwendungsbereich der positiven Vertragsverletzung eine Beweislast für die Beklagte als Schuldnerin dahin, dass sie an der Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft (BGH Versicherungsrecht 1991, 310 mit weiteren Nachweisen). Die Beweisaufnahme hat nunmehr nicht mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergeben, dass kein Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter im Sinne des § 276 BGB - Fahrlässigkeit - gegeben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frau K auf Grund ihres der Beklagten bekannten Gesundheitszustandes der besonderen Beaufsichtigung bedurft hätte. Zwar hat die Zeugin D bekundet, Frau K sei bis zu ihrer späteren Unterschenkelamputation noch in der Lage gewesen, sich allein im Pflegeheim zu bewegen. Der Beweiswert der Aussage der Zeugin D ist allerdings insofern zu relativieren, als sie ebenfalls zugeben musste, sie könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr festlegen, zu dem Frau K nicht mehr gangsicher gewesen sei. Die Aussage der Zeugin M R ist weitgehend unergiebig und vermag die Beklagte nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf zu entlasten. Die genannte Zeugin hat nämlich lediglich ausgesagt, Frau K sei örtlich und zeitlich völlig desorientiert gewesen und dauernd in der Gegend herumgelaufen. An genauere Einzelheiten könne sie sich allerdings nicht erinnern. Auch die Bekundungen des Zeugen G sind in ihrem wesentlichen Kerngehalt unergiebig. Er hat ausgesagt, Genaueres bezüglich der Person K könne er nicht sagen, ihm sei nur noch in Erinnerung, dass ihr kurz vor dem Tod ein Unterschenkel amputiert worden sei und dass sie ständig durch den Wohnbereich 2 gelaufen sei. Gleiche Grundsätze lassen sich hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin S anführen. Sie hat zwar bestätigt, dass Frau K oftmals in Begleitung einer Pflegeperson gewesen sei. Gleichwohl sei dies nicht immer der Fall gewesen. Es sei aber bekannt gewesen, dass es sich bei Frau K um eine stark verwirrte, wenngleich sehr bewegliche Frau gehandelt habe. Im Vergleich zu anderen Patienten sei sie besonders unruhig gewesen. Bis zuletzt sei sie sehr mobil gewesen. Zwar hat die Zeugin S bestätigt, dass Frau K in Begleitung einer Pflegeperson gewesen sei, doch ist der Gehalt dieser Aussage insoweit zu relativieren, als die Zeugin einerseits bekundet hat, dies sei nicht immer der Fall gewesen, und andererseits ausgesagt hat, im Heim sei man der Meinung gewesen, dass sie ohne Begleitung im Wohnbereich 2 herumlaufen könne, da sie noch gut habe laufen können. Letztlich kann die Beklagte auch auf Grund der Aussage der Zeugin K den Beweis nicht führen, dass sie kein Verschulden trifft. Denn die Aussage der Zeugin K ist in ihrem wesentlichen Kerngehalt unergiebig, da sich die Zeugin an die versicherte Person, Frau A K, gar nicht mehr erinnern konnte. Aus der Gesamtbetrachtung der Zeugenaussagen lässt sich damit nicht mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ableiten, dass die Beklagte die objektive Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 276 BGB a. F. zu vertreten hat. Hinzu kommt, dass der Beklagten das von der Klägerin zitierte MDK-Gutachten vom 12. 11. 1997 bekannt war. Hier findet sich unter der Rubrik 4.2 (funktionelle Einschränkungen) die Eintragung, dass der Hilfebedarf beim Gehen je nach Gangsicherheit schwankend sei. Teilweise sei das Gehen nur mit 2 Personen möglich. Das Gangbild habe bei Begutachtung mit Unterstützung einer Pflegeperson als kleinschrittig, angstbesetzt und in leicht gebeugter Oberkörperhaltung gesehen werden können. Darüber hinaus findet sich unter 6.4. die Eintragung, dass Frau K eine "Rund-um-die-Uhr"-Beaufsichtigung benötige. Wenngleich der Beklagten zuzugestehen ist, dass es ihr auf Grund des amtsgerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Essen - Vormundschaftsgericht - vom 14. 4. 1998 untersagt war, Frau K tagsüber an einen Stuhl mittels Gurtes oder mittels Fixiertischchens festzuhalten, so war es ihr zuzumuten - wenn nicht ausreichend Pflegepersonal vorhanden war -, als ultima ratio auf den Betreuer einzuwirken, eine Erweiterung des Fixierungsbeschlusses zu erwirken bzw. sich mit diesem Anliegen unmittelbar an das zuständige Vormundschaftsgericht zu wenden. Wenngleich der Argumentation der Beklagten selbstverständlich nachvollziehbar ist, wonach Fixierungsmaßnahmen der Lebensqualität des entsprechenden Patienten äußerst abträglich sind, hätte eine solche Maßnahme - wie ausgeführt - als ultima ratio beantragt werden können. Das gilt um so mehr, als Frau K am 2. 1. 1999 schon einmal zu Fall gekommen war, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt für die Beklagte feststehen musste, dass es gerade nicht nur mit völlig geringen bzw. unerheblichen Risiken verbunden war, Frau K ohne Beaufsichtigung im Wohnbereich 2 des Heimes herumlaufen zu lassen. Die Schadenshöhe beläuft sich unstreitig auf 5.895,53 €. Wenngleich dieser Schaden letztlich von der Klägerin in vollem Umfang beglichen wurde, führt dies - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über die sogenannte Vorteilsausgleichung (vgl. dazu Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB , Rdnr. 119 ff.) - nicht zu einer Entlastung der Beklagten. Denn gem. § 116 SGB-X gehen Leistungen eines (Sozialhilfe-)Versicherungsträgers kraft Gesetzes auf diesen über, führen allerdings nicht zu einer Entlastung des Schädigers (Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB , Rdnr. 134, Rdnr. 148 ff.). Der Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung, der ursprünglich Frau A K zustand, ist nunmehr auf die Klägerin als den gem. § 27 ff. SGB-V leistungspflichtigen Träger der Sozialversicherung übergegangen, da sie unstreitig die oben genannten Valuta gezahlt hat. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288; 291 BGB a. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO . positiv: 14.02.2001: OLG Düsseldorf, 14.02.2001- 15 U 149/00 - (Pflegeheim, Weglaufdrang, voraussehbar, positiv) „Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 611, 276, 287 BGB i.V.m. § 116 SGB X zu. Die Beklagte hat gemäß §§ 611, 276, 278 BGB schuldhaft ihre vertragliche Pflegeverpflichtung verletzt, indem die Pflegerin der Geschädigten den Rücken zuwandte und sich von ihr entfernte, ohne zuvor sicher zu stellen, dass sich die Geschädigte nicht – motiviert durch ihren Weglaufdrang – durch eigene Bewegungen Verletzungen zufügen konnte. Der Geschehensablauf war auch nicht für die Beklagte unvorhersehbar, da die „ausgeprägte Weglauftendenz“, „die motorische Unruhe mit Weglaufdrang“ und ihre Bewegungen hektischer und überschießender Art, dem medizinischen Gutachten zu entnehmen waren.“ Ebenso bestanden schwere Einschränkungen des Bewegungs – und Stützaparates und hochgradige senile Demenz. positiv: 11.2.2002: OLG Frankfurt a. M., 11.2.2002, Az.: 22 U 98/99 (Pflegeheim, Demenz, voraussehbar, Bettgitter, Vormundschaftsgericht, positiv) Anmerkung: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Ausdrücklich erinnert das Gericht daran, dass die Einrichtung verpflichtet ist, unverzüglich den Betreuer/ das Vormundschaftsgericht einzuschalten, wenn freiheitsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sind, um Sturzgefahren auszuschließen (siehe hierzu den Exkurs zum § 1906 BGB). „… stellt sich die Frage, ob der Beklagte bzw. das Personal des von ihm betriebenen Pflegeheims, für dessen Handeln und Unterlassen er einzustehen hat, verpflichtet gewesen wäre, ein derartiges Schadensereignis durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei dem Pflegebedürftigen infolge der bei ihm vorliegenden geistigen Behinderung und der damit einhergehenden Bewusstseinstrübung, Verwirrtheit und Desorientiertheit die Gefahr besteht, dass er aus dem Bett stürzen und sich dabei gesundheitlichen Schaden zufügen kann. Diese Gefahr war vorliegend gegeben, da das Gutachten des MDK ergibt, dass schon damals Orientierungsvermögen und Risikoschätzung aufgehoben waren. Die Art der zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen mussten in Abstimmung mit dem zuständigen Vormundschaftsgericht erfolgen, denn jedenfalls die Anbringung eines hohen Bettgitters oder gar eines Befestigungsgürtels hätten als freiheitsbeschränkende Maßnahmen der vormundschaftlichen Genehmigung bedurft.“ positiv: 07.12.1999: Gericht: LG Mönchengladbach 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 07.12.1999 Aktenzeichen: 1 O 125/99 Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 SGB 10 Haftung für Bettsturz einer Pflegeheimpatientin während der Morgenpflege Orientierungssatz Der Träger eines Altenpflegeheims haftet wegen positiver Verletzung des Heimvertrages für die Verletzungen, die sich die bettlägerige in Pflegestufe 3 eingestufte Patientin bei einem Sturz aus dem Bett während der Morgenpflege zuzog. Da bei der Patientin nicht nur nachts, sondern auch tagsüber ständig Bettgitter angebracht werden mußten, hätte die Pflegekraft damit rechnen müssen, daß sich die Patientin während der Morgenpflege in ihrem Bett bewegen und dadurch aus dem Bett rutschen würde. Sie hätte nicht darauf vertrauen dürfen, daß sich die Patientin in der Zeit, in der sie nicht beobachtet wurde, ruhig in der Mitte ihres Bettes liegen bleiben würde. Fundstellen PKR 2000, 67-68 (Gründe) positiv: 21.07.1999: Gericht: OLG Dresden 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.07.1999 Aktenzeichen: 6 U 882/99 Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 282 BGB Pflegeheimvertrag: Darlegungs- und Beweislast bei Haftung des Heimträgers aus positiver Vertragsverletzung Anmerkung: Ebenso wie das LG Mönchengladbach (Nr.14) ermittelt das OLG Dresden sorgfältig die von der Einrichtung vertraglich übernommenen Pflichten. Zutreffend wendet es die Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos an. Leitsatz Liegt die Ursache eines Sturzes einer Pflegeheimpatientin allein im vom Heimträger beherrschten Gefahrenbereich und steht der Sturz im Zusammenhang mit dem Kernbereich der geschuldeten Pflichten, genügt es, wenn der Anspruchsberechtigte dies vorträgt. Sache des Pflegeheimträgers ist es dann nachzuweisen, daß der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht. Insoweit besteht keinerlei Unterschied zwischen der Pflege während des Aufenthalts in einem Krankenhaus und in einem Pflegeheim (Anschluß BGH, 1990-12-18, VI ZR 169/90, VersR 1991, 310). Fundstellen OLGR Dresden 1999, 420-421 (Leitsatz und Gründe), NJW-RR 2000, 761-762 (Leitsatz und Gründe), BKK 2000, 355 (Gründe), VersR 2001, 520-521 (Leitsatz und Gründe), PflR 2004, 31-34 (Leitsatz und Gründe), KHuR 2001, 20-22 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang: vorgehend LG Leipzig, 5. Februar 1999, Az: 3 O 9670/98 Diese Entscheidung wird zitiert von: Abgrenzung AG Eggenfelden, 11. Dezember 2000, Az: 1 C 894/00; Horst Marburger, ZfS 2002, 161-169 (Aufsatz); Robert Roßbruch, PflR 2004, 34 (Anmerkung) Anschluß BGH, 18. Dezember 1990, Az: VI ZR 169/90 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.1999 Az. 3 O 9670/98 - wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.09.1998 zu bezahlen. 2. Der Klageantrag ist im übrigen bis zu einem Betrag von 19.201,51 DM dem Grunde nach, auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen, gerechtfertigt. 3. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges, bleibt dem Landgericht vorbehalten. III. Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als durch Teilurteil zu ihren Gunsten zu entscheiden und gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im übrigen ein Grundurteil über den Klagegrund zu erlassen war. 1. Der Klägerin steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pVV) des Pflegeheimvertrages i.V.m. § 278 BGB zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da gem. § 116 Abs. 1 SGB X der Schadensersatzanspruch auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen ist. Von der Legalzession werden auch quasivertragliche Schadensersatzansprüche aus pVV mit umfasst (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 151). Die Beklagte war auf Grund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, insbesondere Schäden an Körper und Gesundheit der Patientin P. abzuwenden. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die verstorbene Patientin P. auf Grund eines Pflegeheimvertrages zwischen ihr und der Beklagten in dem Pflegeheim betreut wurde. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung als auch des Verschuldens genügt, indem sie vorgetragen hat, dass die Patientin im Gefahrenbereich der Beklagten gestürzt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Vorschrift des § 282 BGB nicht nur dann (analoge) Anwendung, wenn es um den Entlastungsbeweis hinsichtlich eines Verschuldens geht, sondern auch für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, soweit es um solche Risiken geht, die von dem Träger der jeweiligen Pflegeeinrichtung und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können (Urteil des BGH vom 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90 = VersR 1991, 310). Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH, a.a.O. m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwischen den Parteien ist jedenfalls dem Grunde nach unstreitig, dass die Patientin P. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung Hilfe beim Gehen benötigte. Umstritten ist hierbei lediglich die Art der qualifizierten Hilfeleistung. Da die Patientin unstreitig auch an Fallsucht litt, ging die vertragliche Nebenpflicht aus dem Pflegeheimvertrag insbesondere auch gerade dahin, die Patientin P. vor unerwarteten Stürzen zu bewahren. Auch aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Anlage K 1, Bl. 9 dA), dessen Feststellungen von keiner Seite angegriffen werden, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit dort unter der Ziffer 8 (Bl. 17 dA) davon die Rede ist, dass die Patientin beim Gehen "oft" begleitet werden musste, kann dies nur im Zusammenhang mit den übrigen detaillierten Feststellungen gesehen werden. Aus der Ziffer 4.2.1. (Bl. 11 dA) und der Ziffer 4.2.4. des Gutachtens ergab sich für die Beklagte in unmissverständlicher Deutlichkeit, dass die Patientin ohne jede Hilfe beim Gehen einer akuten und immerwährenden Sturzgefahr ausgesetzt war. Dass zumindest eine Begleitperson erforderlich war, wird auch von der Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Dass es sich dabei um eine Begleitperson handeln musste, die physisch und nach ihrem Ausbildungsstand in der Lage war, die Patientin vor den Verletzungsfolgen bei Stürzen zu bewahren, versteht sich - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gutachten - von selbst. Wie im vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall liegt auch hier die Ursache des Sturzes allein im von der Beklagten als Pflegeheimträgerin beherrschten Gefahrenbereich und betraf den Kernbereich der Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag. Die Beklagte hat daher auch den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der von ihr mit der Begleitung der Zeugin P. beauftragten Fachkraft zu führen. Es wäre daher hier Sache der Beklagten gewesen, aufzuzeigen und wegen des Bestreitens der Klägerin nachzuweisen, dass der Vorfall, der zum Sturz der Patientin P. geführt hat, nicht auf einem Fehlverhalten des von ihr mit der Begleitung der Patientin betrauten Pflegepersonals bzw. der konkreten Fachkraft beruht. Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Trotz des schon erstinstanzlich gegebenen Hinweises der Klägerin auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Patientin P. beim Gang zur Toilette über ihre Füße gestolpert sei. Im Übrigen hat es die Beklagte aber verabsäumt, konkret diejenigen Umstände darzulegen, die zum Sturz der Patientin geführt haben. Sie hat trotz entsprechender Aufforderung seitens der Klägerin noch nicht einmal die mit der Begleitung der Patientin betraute Fachkraft namentlich benannt. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte auch den Inhalt des Schreibens des kommunalen Schadensausgleichs vom 25.09.1997 (Anlage K 2, Bl. 18 dA) nicht ausdrücklich zueigen gemacht hat, ergibt sich auch hieraus lediglich die Vermutung, dass das Übergewicht der Patientin (mit-)ursächlich für den Sturz gewesen sein könnte. Aber auch in diesem Fall wäre die objektive Pflichtverletzung durch die Beklagte im Ergebnis nicht widerlegt, denn es bliebe offen, ob auch bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Sturz der übergewichtigen Patientin hätte vermieden werden können. Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung angeboten hat, dass keine andere Person die Patientin hätte auffangen können, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Was nämlich die Beklagte unter "konkreter Situation" verstanden wissen will, hat sie entgegen ihrer Darlegungslast nicht dargestellt. Die konkrete Darstellung des Unfallablaufs oblag aber wie ausgeführt ihr. Darüber hinaus steht in entsprechender Anwendung des § 282 BGB auch fest, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung der von ihr mit der Begleitung beauftragten Fachkraft hat sie sich gem. § 278 BGB wie eigenes anrechnen zu lassen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass sich - jedenfalls für bestimmte Vertragstypen - aus der Vorschrift des § 282 BGB auch im Bereich der positiven Vertragsverletzung eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners ergibt (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Wie die Beklagte selbst erstinstanzlich vorgetragen hat, neigte die Patientin zusätzlich zu ihrer allgemeinen Demenz zu Schwindelgefühlen. Soweit die Beklagte einwendet, der Unfall sei deswegen nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weil die Patientin im Vorfeld keine Anzeichnen eines Schwindelgefühles gezeigt hätte und unvorhergesehen gestürzt sei, entlastet dies die Beklagte allein nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf. Dass die Patientin auf Grund ihres Krankheitsbildes auch "unerwartet" stürzen konnte, versteht sich von selbst. Insbesondere treten Schwindelgefühle auch plötzlich und unerwartet auf. Damit musste die Beklagte nach der gegebenen Sachlage jederzeit rechnen. Soweit sie vorgetragen hat, dass der Sturz deshalb unvermeidbar gewesen sei, weil er beim Betreten des Toilettenraumes vorgekommen sei, entlastet auch dies die Beklagte nicht. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht Vorkehrungen hätten getroffen werden können, die den Sturz hätten vermeiden können. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen worden, weshalb die Gegebenheiten im Toilettenraum eine vorbeugende Hilfestellung etwa hätten verhindern sollen. Selbst in einem solchen Fall bliebe dann allerdings die Haftung wegen Organisationsverschuldens bestehen. Soweit nämlich feststeht, dass auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Toilettenraumes kein ausreichender Schutz vor einem plötzlichen Fall der Patientin gewährleistet werden konnte, hätte die Beklagte zumindest vorbeugend - etwa durch Begleitung durch zwei Fachkräfte - Maßnahmen treffen müssen. Auch hierfür ist nichts vorgetragen worden. 2. Nach alledem war der Klägerin der Anspruch dem Grunde nach zuzuerkennen. Der Senat hält den Erlass eines Grundurteils für sachgerecht, soweit er nicht schon jetzt abschließend entscheiden konnte. Erforderlich aber auch genügend ist, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 304 Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier jedenfalls für einen Teil der Krankenhausbehandlungskosten bereits nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand mit Sicherheit der Fall. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die infolge von Komplikationen aufgetretenen neuromuskulären Schluckstörungen in einem Zusammenhang mit der Oberarmfraktur der Patientin stünden, ist dieser Einwand jedenfalls für den Teil der Behandlungskosten unter Umständen beachtlich, der nach Auftreten dieser "Komplikationen" angefallen ist. Da eine zeitliche Aufschlüsselung der Krankenhauskosten bislang nicht erfolgt ist (sich freilich bei einem entsprechenden Beweisergebnis auch erübrigen würde), konnte insoweit kein Teilurteil ergehen. Im Ergebnis zu Recht geht die Klägerin auch davon aus, dass ihr ein Betrag, der dem von ihr verauslagten Sterbegeld entspricht, von der Beklagten zu ersetzen ist. Gem. § 116 Abs. 1 SGB X ging auch der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB auf die Klägerin über, soweit sie, also in Höhe des Sterbegeldes, für die Beerdigungskosten (mittelbar) aufgekommen ist (vgl. nur BGH VersR 1986, 698; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 152). Voraussetzung eines Anspruchsüberganges gem. § 116 Abs. 1 SGB X ist nämlich nicht, dass der Anspruch zuvor bei dem Versicherten selbst entstanden ist (was naturgemäß bei § 844 Abs. 1 BGB nie der Fall wäre), sondern nur, dass zwischen der als Sterbegeld gewährten Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch eine sachliche und zeitliche Kongruenz besteht (vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O. ebenda). Auch insoweit ist von der Beklagten allerdings der haftungsausfüllende Kausalzusammenhang bestritten worden, so dass diesbezüglich der Rechtsstreit ebensowenig zur Entscheidung reif ist. Dabei wird im weiteren Verfahren allerdings zu beachten sein, dass der Ursachenzusammenhang nur dann entfällt, wenn es sich vorliegend um einen ganz außergewöhnlichen, keinesfalls zu erwartenden Krankheitsverlauf handeln sollte (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem v § 249 Rn 68 m.w.N.). 3. Im übrigen war durch Teilurteil zu Gunsten der Klägerin zu erkennen. Dem auf der Basis des § 116 Abs. 8 SGB X verlangten Pauschalsatz von 175 DM für die nichtstationären Behandlungskosten ist die Beklagte auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für die eingeforderten Transportkosten in Höhe von 80 DM. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1 , 288 Abs. 1 Satz 1 BGB . Mit dem Schreiben der Klägerin vom 2.9.1998 (Anlage K8, Bl. 27 dA) wurde die Beklagte zum 18.09.1998 verzugsbegründend gemahnt. 4. Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.7.1999 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere vermag der Senat keinen relevanten, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Unterschied zwischen der Behandlung einer unstreitig psychisch und physisch stark behinderten Frau in einem Pflegeheim zu derjenigen in einem Krankenhaus zu erkennen. Auch in Krankenhäusern besteht nicht generell die Notwendigkeit einer "vollumfänglichen Akutbehandlung"; dies hängt ebenso wie bei Pflegeheimen letztlich immer von der konkreten Hilfs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit des einzelnen Patienten ab. II. Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 546 Abs. 2 ZPO . Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. positiv: 18.12.1990: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 18.12.1990 Aktenzeichen: VI ZR 169/90+ Normen: § 276 BGB, § 282 BGB Beweislastumkehr bei Unfall des Patienten während Krankenhauspflege Leitsatz 1. Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und stürzt, so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht. Fundstellen VersR 1991, 310-311 (Leitsatz und Gründe); NJW 1991, 1540-1541 (Leitsatz und Gründe); RuS 1991, 194-195 (red. Leitsatz und Gründe); MedR 1991, 139-140 (Leitsatz und Gründe); BGHR BGB vor § 1/Positive Vertragsverletzung Beweislast 5 (Leitsatz und Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1 Krankenhaus 1 (Leitsatz und Gründe); BGHR RVO § 539 Abs 1 Nr 17a Versicherungsschutz 1 (Gründe); LM Nr 60 zu BGB § 276 (Hb) (Leitsatz und Gründe); MDR 1991, 846 (Leitsatz und Gründe); BGHWarn 1990, Nr 401 (Leitsatz und Gründe); BGH-DAT Zivil; weitere Fundstellen BE Ärztebl 1993, 391 (Kurzwiedergabe) Verfahrensgang vorgehend OLG Düsseldorf, 5. April 1990, Az: 8 U 115/89; vorgehend LG Kleve, 31. März 1989, Az: 4 O 386/88 Diese Entscheidung wird zitiert von Fortführung OLG Hamm, 25. Juni 2002, Az: 9 U 36/02; Anschluß OLG Dresden, 21. Juli 1999, Az: 6 U 882/99; Vergleiche BGH, 25. Juni 1991, Az: VI ZR 320/90; Horst Marburger, ZfS 2002, 161-169 (Aufsatz) Tatbestand Die klagende AOK verlangt aus übergegangenem Recht des bei ihr krankenversicherten Rentners Heinrich G. von der beklagten Stiftung als Trägerin des St. A.-Hospitals in K. Schadensersatz wegen fehlerhafter stationärer Pflege. Heinrich G., der seit längerem halbseitig gelähmt war, wurde im Alter von 73 Jahren am 30. Dezember 1985 in die urologische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten aufgenommen, um dort u.a. wegen Urocystitis und eines Harnweginfektes behandelt zu werden. Er kam am 17. Januar 1986 auf seiner Station zu Fall, als ihn die Krankenschwester Beate J. vom Nachtstuhl heben und auf die Bettkante setzen wollte. Durch den Sturz zog G. sich einen Oberschenkelhalsbruch am linken Bein zu, der zu einer Behandlung in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses vom 17. Januar bis zum 20. Februar 1986 führte. Für diesen Zeitraum entstanden der Klägerin Kosten von 8.022 DM. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz dieser Aufwendungen sowie auf Zahlung einer sog. Fallpauschale von 173 DM in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Krankenschwester J. habe schuldhaft gehandelt, als sie den 60 kg schweren G. ohne weitere Hilfskraft habe anheben und transportieren wollen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die von Frau J. ausgeführte Tätigkeit könne ohne weiteres von einer einzelnen Pflegekraft erledigt werden. Frau J. habe den Patienten auch fachgerecht gefaßt; die Ursache für den Sturz lasse sich nicht mehr klären. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 8.195 DM nebst Zinsen verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage in Höhe der Kosten für den 17. Januar 1986 von 229,20 DM zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat von der Klageforderung des weiteren die sog. Fallpauschale von 173 DM abgesetzt, im übrigen aber die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.792,80 DM nebst Zinsen bestätigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Heilbehandlung des G. zu ersetzen. Der Sturz des G. sei die Folge eines auf leichter Fahrlässigkeit der Krankenschwester J. beruhenden Fehlverhaltens, das nach der Beweisregel des § 282 BGB festzustellen sei und für das die Beklagte aufgrund des Krankenhausaufnahmevertrages einzustehen habe. Daß die Einzelheiten des Unfallablaufs nicht mehr aufzuklären seien, wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, da die Schadensursache aus ihrem Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Frau J. habe in dem auf der Station geführten Berichtsbogen vermerkt, daß G. beim Herunternehmen vom Nachtstuhl das Übergewicht bekommen habe. Das zeige, daß sie nicht fest genug gestanden habe, um eine solche Gewichtsverlagerung auszugleichen. II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. 1. Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klägerin für klagebefugt. Denn Schadensersatzansprüche, die G. aus schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über seine stationäre Behandlung gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB gegen die Beklagte erwachsen sind, sind nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin als den gemäß §§ 182ff RVO (jetzt §§ 27ff SGB V) leistungspflichtigen Träger der Sozialversicherung übergegangen. a) Daß ein Kassenpatient wie G. zumindest als begünstigter Dritter (§ 328 BGB) einen unmittelbaren Anspruch gegen den Krankenhausträger auf sachgemäße Behandlung erlangt, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 89, 250, 252ff; 96, 360, 363). Diese Rechtsposition des Patienten wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß Schadensersatzansprüche des G. aus dem Unfall vom 17. Januar 1986 auf die Klägerin als die örtlich zuständige Krankenkasse und nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, erstreckt sich die in § 539 Abs. 1 Nr. 17a RVO angeordnete Einbeziehung der stationär behandelten Kassenpatienten in die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf Schadensfälle aus einer fehlerhaften Behandlung durch die Ärzte oder das Pflegepersonal (BSG, Urteile vom 27. Juni 1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 286ff; vom 1. Februar 1979 - 2 RU 85/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 56; vom 30. September 1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539 Nr. 71; vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 79/80 - USK 81286 und vom 27. November 1986 - 2 RU 10/86 - "Die Leistungen" 1988, 26, 28). Auch diese rechtliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem G. wegen Schlechterfüllung des Vertrages über seine stationäre Behandlung, der auch seine pflegerische Betreuung umfaßte, zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß der Sturz des G. auf einem von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretenden Verschulden der Krankenschwester J. beruhte. Nach den Gegebenheiten des Streitfalles trifft sie hierfür aber auch nicht die Beweislast; vielmehr hat die Beklagte sich insoweit zu entlasten, und dieser Beweis ist von ihr nicht geführt. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich jedenfalls für bestimmte Vertragstypen wie insbesondere den Werk- und den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB auch für den Bereich der sog. positiven Vertragsverletzungen eine Beweislast für den Schuldner dahin ergibt, daß ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288, 290f; 28, 251, 254). Freilich greift, wie die Revision mit Recht geltend macht, diese Beweisregel grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, daß der Schuldner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist (BGHZ 28, 251, 254; 42, 16, 18f; 61, 118, 120; BGH, Urteile vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 VersR 1969, 470, 471 und vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - VersR 1978, 724, 725; Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - VersR 1961, 1078, 1079; vom 21. Dezember 1965 - VI ZR 161/64 - VersR 1966, 292, 294 und vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 - VersR 1980, 1027, 1028). Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGHZ 3, 162, 174; 8, 239, 241 f; 27, 236, 238ff; 41, 151, 153; 51, 91, 103ff; 67, 383, 387; Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 178/71 - VersR 1973, 862f; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468 ; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 282 Anm. 2 c) bb); Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Anh. § 282 Rdn. 37, 57, 88ff). b) Für die Arzt- und die Krankenhaushaftung, um die es hier geht, kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Beweisregel des § 282 BGB im Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise Anwendung finden. Denn der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung; die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, daß schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würden (Senatsurteile vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310, 312; vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - VersR 1977, 546, 547 und vom 22. Januar 1980 VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428 = AHRS 6325/4). Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. So liegen die Dinge z.B. in Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien. Deshalb hat der erkennende Senat dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954 = AHRS 6362/1), die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegerätes (Urteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83 = AHRS 6332/2), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Urteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764 = AHRS 6332/3) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, 162f = AHRS 6332/5). Dasselbe gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 158/82 - BGHZ 89, 263, 269ff = VersR 1984, 356, 358f), das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 VersR 1981, 462) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Senatsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387 = AHRS 6330/3). Wie bei allen diesen Fallgestaltungen, so liegt auch im Streitfall die Ursache für den Sturz des G. im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers mit der Folge, daß die Beklagte den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der Krankenschwester J. zu führen hat. aa) Daß die Zuweisung der Beweislast an den Krankenhausträger gerade auch die Risikosphäre des Pflegedienstes umfaßt, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 9. Mai 1978, 3. November 1981, 10. Januar 1984 und 24. Januar 1984 = sämtlich aaO). Diese Beweislastverteilung ist jedenfalls dann geboten, wenn - wie auch im Streitfall - das Pflegepersonal in seinem eigentlichen Aufgabenbereich tätig wird und nicht etwa Hilfsdienste im Kernbereich des ärztlichen Handelns leistet. bb) Ebenso, wie es in einem Krankenhaus nicht vorkommen darf, daß ein Desinfektionsmittel durch einen "unglücklichen Zufall" verunreinigt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 = aaO), so darf es auch nicht geschehen, daß ein Patient bei einer Pflegemaßnahme seitens der ihn betreuenden Krankenschwester aus nicht zu klärenden Gründen zu Fall kommt. Vielmehr müssen die auf der Krankenstation an den Patienten vorgenommenen Bewegungs- und Transportmaßnahmen, wie sie hier von der Krankenschwester J. mit dem halbseitig gelähmten G. durchgeführt wurden, in einer Weise bewerkstelligt werden, daß ein Sturz des Patienten ausgeschlossen ist. Diese Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Kommt es dennoch, wie im Streitfall, zu einem Sturz des Patienten, so ist es deshalb Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht. Dieser Beweis ist von der Beklagten nicht geführt und kann, wie ihrem Vorbringen zur nicht mehr klärbaren Ursache zu entnehmen ist, von ihr auch nicht erbracht werden. 3. Gegen die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrages wendet sich die Revision nicht. Deshalb muß es auch insoweit bei dem Erkenntnis des Berufungsgerichts verbleiben. Negative Sturzfallentscheidungen: negativ: 28.04.2005: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2005 AZ: III ZR 399/05 Leitsatz: a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen. b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim. Tenor: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Tatbestand Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet. Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin. Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschließend ambulant behandelt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu. Der beklagten Heimträgerin erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin. Auch bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohnerin vor Schädigungen, die ihr wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten ist geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz a.a.O.). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970). Es kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs - und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts-und Organisations-bereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs-und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte). Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung ausschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO). Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet. a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für entbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintritts-pflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision an sich zutreffend -hervorgehobenen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch -in anderen Bereichen -tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben war. Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen erhalten, die der unter Betreuung stehenden Bewohnerin über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlass, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken. 1. 5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es versäumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachgekommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hilfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen. negativ: 24.02.2005: Gericht: AG Stuttgart Entscheidungsdatum: 24.02.2005 Aktenzeichen: 16 C 8669/04 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Streitwert: 2.435,-- EUR Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X in Anspruch wegen des Verstoßes gegen vertragliche und deliktische Verkehrssicherungspflichten bzw. Verletzung der vertraglichen Aufsichts- und Betreuungspflicht und hieraus resultierender Körperverletzung der bei der Klägerin versicherten A. gemäß den §§ 611 , 276 , 278 , 823 BGB i.V.m. den §§ 31 , 831 BGB . Zwischen der im Juli 1907 geborenen Heimbewohnerin Frau A. un der Beklagten besteht zumindest seit Mai 2000 ein Heimvertrag und sie wurde seitdem in einem Heim der Beklagten gepflegt, wobei in einer Kurzinformation zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14.9.1999 des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ausgeführt ist, dass Frau A. sich im Bett selbst drehen und frei sitzen könne. Das Stehen und Gehen von 2 bis 3 Schritten sei nur mit maximaler Unterstützung zweier Pflegepersonen möglich. Langes Sitzen war nicht möglich wegen der Gefahr des Umkippens. Am 22.10.2002 gegen 15.15 Uhr saß Frau A. auf einem Pflegestuhl in der Nasszelle, wobei sie von diesem Stuhl herunterrutschte als sisch die Pflegekraft, Frau B, kurz nach einem Pflegeprodukt umdrehte, um dieses aus einem Regal zu holen. Hierbei erlitt Frau A eine Sprunggelenkfraktur, so dass sie in stationäre Behandlung kam. Der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 2.328,98 EUR. Die Klägerin macht diese Kosten gegen die Beklagten geltend aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, da die Beklagte Frau A. bei der Pflege nicht die erforderliche volle Unterstützung zukommen ließ. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Körperpflege bei Frau A am Schadenstag von 2 Pflegepersonen durchgeführt worden wäre. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.328,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 11.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, es habe kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgelegen, man habe keinesfalls am 22.10.2002 mit einem Sturz aus dem Pflegestuhl rechnen müssen, da dies auch zuvor nie vorgekommen sei und auch im MDK-Gutachten ausgeführt wird, das Frau A frei sitzen könne. Die Pflegekraft Frau B habe sich auch nur kurz zu einem Regal umgedreht. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der Beklagten liegt bezüglich des Schadensereignisses bei Frau A. am 22.10.2002 weder eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag noch eine deliktische Aufsichtspflichtverletzung vor. Der Beklagten kann kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie es unterlassen hat, anzuordnen, dass Frau A am Schadenstag im Pflegestuhl fixiert wird oder von 2 Pflegekräften in die Nasszelle begleitet wird. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass Frau A. aus dem Pflegestuhl rutschen könnte, nachdem zum einen im MDK-Gutachten festgestellt wurde, dass Frau A noch frei sitzen könne und auch am Schadenstag keine Verschlechterung des Zustandes festzustellen war, zum anderen Körperpflegemaßnahmen in gleicher Weise in der Vergangenheit oft erfolgten, ohne Anzeichen, dass die Gefahr des Herausrutschens bestand. Nach den bis dahin bestehenden Erkenntnissen bezüglich des Gesunheitszustandes war nicht damti zu rechnen, dass Frau A aus dem Pflegestuhl rutscht, während sich die Pflegekraft während der Dauer von Sekunden nach einem Pflegemittel im Regal umdreht. Unter diesen Umständen war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, für solch einen Vorgang in der Nasszelle 2 Pflegerinnen zu beauftragen Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es der Beklagten nicht zuzumuten, derartige Vorgänge durch 2 Pflegekräfte ausführen zu lassen, so würden die Heimpflegekosten, die auch so schon in einer sehr beträchtlichen Höhe angesiedelt sind, noch weiter erheblich steigen, ganz abgesehen davon, ob es möglich wäre, überhaupt so viele Pflegekräfte auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ein gewisses Lebensrisiko bleibt auch in einem Heim. Dies auch gerade dann, wenn man die Würde des Menschen, hier der Heim bewohnerin A., hoch ansiedelt und Gurte am Pflegestuhl (wie auch sonst Bettgitter und andere freiheitsentziehende Maßnahmen) nur sehr behutsam einsetzt und die Heimbewohner auch noch Versicherungen, zu denen sie noch selbst fähig sind, auch selbst ausführen lässt, wie hier das Abtrocknen des Gesichts in der Nasszelle während des Sitzens im Pflegestuhl. Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen im übirgen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nur dann erteilt wird, wenn eine konkrete Gefährdungsgrundlage vorliegt und nicht schon dann, wenn es aus Altersoder Gesundheitsgründen nicht ausgeschlossen scheint, dass einmal ein Gefährdungsfall wie z.B. ein Sturz eintreten könnte. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Ziffer 11 , 711 ZPO . negativ: 02.09.2004: Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 02. 09.2004 Aktenzeichen: 12 U 107/03 Normen: § 1906 Abs 4 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10, § 116 Abs 8 SGB 10 Leitsatz Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden. Eine Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners während der Mittagsruhe oder das Hochfahren der Bettgitter besteht nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 Abs. 4 BGB), die nicht ohne hinreichenden Anlass eingeholt werden muss; drei Stürze vor Aufnahme in das Pflegeheim innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Unfall reichen dafür nicht aus. Redaktionelle Gliederung (1) Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Heimvertrages kann nur bestehen, wenn eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenen Pflichten nachweislich ist. (2) Den Träger eines Altenheims trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz alter Menschen vor Schädigungen, die durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. (3) Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt voraus, dass sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Schädigung im unmittelbaren Einflußbereich eines Mitarbeiters des in Anspruch genommenen Pflegeheimes befindet. (4) Das Fixieren einer Person im Bett oder das Hochfahren von Bettgittern sind Maßnahmen, die in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eingreifen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen ist durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag zu genehmigen. (5) Eine ständige Überwachung aller Heimbewohner ist für ein Pflegeheim wirtschaftlich nicht zumutbar und spricht zudem gegen die Wahrung der Privatsphäre der Bewohner. 6) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Träger eines Pflegeheimes für Verletzungen seiner Bewohner in Anspruch genommen werden kann und welche Sorgfaltspflichten sich aus einem Heimvertrag ergeben, ist für eine Vielzahl von Fällen von ausschlaggebender Bedeutung. Fundstellen KGR Berlin 2005, 43-45 (red. Leitsatz und Gründe) - GesR 2005, 66-68 (Gründe) Verfahrensgang: vorgehend LG Berlin, 14. Februar 2003, Az: 28 O 336/02 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 336/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die am 24. Februar 2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 6. Juni 2003 bei Gericht eingegangene Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 2. April 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wonach es entgegen der Ansicht des Landgerichts Sache der Klägerin gewesen sei, eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten, die zum Sturz der Frau Gertraud W. geführt hat, darzulegen und zu beweisen. Mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin sei die Klage unschlüssig gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht seine Entscheidung auf die Feststellungen im Pflegegutachten des M. gestützt. Dieses sei der Beklagten aus Gründen des Datenschutzes zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt gegeben worden. Zu Unrecht habe sich das Landgericht über den erstinstanzlichen und unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Beklagten hinweggesetzt, wonach Frau W. in der Lage gewesen sei, ihr Bett allein und ohne fremde Hilfe zu verlassen, um sich in ihrer vertrauten Umgebung bzw. im Wohnbereichsflur selbständig zu bewegen. Bei dem Pflegepersonal der Beklagten handele es sich um qualifizierte Fachkräfte, die im Umgang mit alten Menschen geschult seien und ein Gespür und einen Blick dafür hätten, ob Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr bestünden oder nicht. Auch habe Frau W. jederzeit die Möglichkeit gehabt, durch Rufen oder Betätigen der Klingel auf sich aufmerksam zu machen. Weiter wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, wonach Sicherungsmaßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters grundsätzlich unzulässig gewesen seien. Die Beklagte behauptet, eine Fixierung der Frau W. hätte wegen deren Unruhe zu zusätzlichen Leiden geführt (Beweis: Sachverständigengutachten). Wenn Frau W. gemeint habe, Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, habe sie stets das Pflegepersonal informiert (Beweis: Zeugnis V.). Lediglich für weitere Distanzen habe sie - je nach Tagesform - Hilfe der Pflegekräfte in Anspruch genommen (Beweis: Zeugnis V.). Der Sohn der Frau W. , Herr Jürgen W., der deren Betreuer gewesen sei, habe sich bei Gesprächen gegen die Anbringung eines Bettgitters ausgesprochen (Beweis: Zeugnis V. , W.). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Sturz der Frau W. durch verschiedene Maßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters, eine speziell geformte Matratze, Rückhaltegurte, Bewegungsmelder oder Lichtschranken zu verhindern oder die Versicherte zumindest durch das Tragen von Hüftprotektoren vor eintretenden Folgen eines Sturzes bewahren zu können. Die Klägerin behauptet, es sei nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Frau W. aus Schwäche oder infolge eines Schwindelanfalls den Halt verloren habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. (1) Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Heimvertrages kann nur bestehen, wenn eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenen Pflichten nachweislich ist. 1. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen der verletzten Frau W. bzw. deren Betreuer und der Beklagten geschlossenen Heimvertrages, welcher gemäß § 116 Abs. 1 , 8 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein könnte, besteht nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenden Pflichten durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter nicht dargetan und bewiesen. (2) Den Träger eines Altenheims trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz alter Menschen vor Schädigungen, die durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. a) Zwar ist der Träger eines Altenheims nicht nur zur Betreuung und Versorgung der Heimbewohner verpflichtet. Vielmehr trifft ihn auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der alten Menschen vor einer Schädigung, die diese wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims droht (OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867 f.). (3) Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt voraus, dass sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Schädigung im unmittelbaren Einflußbereich eines Mitarbeiters des in Anspruch genommenen Pflegeheimes befindet. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch nicht allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin Frau W. im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter geschlossen werden. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (in NJW 1991, 1541 = VR 1991, 310 f.) sowie des OLG Dresden (in NJW RR 2000, 761 = VR 2001, 520) sind nicht einschlägig. Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass dort ein Patient bzw. Heimbewohner während eines Transportes im Beisein eines Mitarbeiters des Krankenhauses bzw. Pflegeheimes zu Fall gekommen war. Die Betroffenen befanden sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses also im unmittelbaren Einflussbereich eines Mitarbeiters des in Anspruch genommenen Krankenhauses bzw. Pflegeheimes. Demgegenüber befand sich Frau W. zum Zeitpunkt des Sturzes allein bzw. mit zwei anderen Heimbewohnerinnen in einem 3-Bett-Zimmer. Beim letzten Kontrollgang durch eine Pflegekraft der Beklagten gegen 13.00 Uhr lag Frau W. zur Mittagsruhe in ihrem Bett. Eine Transport- oder Pflegemaßnahme durch Bedienstete der Beklagten fand zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwischen 13.00 und 14.00 Uhr nicht statt. Die Schädigung der Frau W. ist mithin nicht im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten erfolgt. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin kommt daher nicht in Betracht (ebenso OLG Hamm, NJW RR 2003, 30 f.; OLG München, VR 2004, 618; LG Essen, VR 2000, 893; LG Bonn, VR 2001, 521). (4) Das Fixieren einer Person im Bett oder das Hochfahren von Bettgittern sind Maßnahmen, die in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eingreifen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen ist durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag zu genehmigen. c) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, ihre Bediensteten hätten, nachdem Frau W. sich zur Mittagsruhe gelegt hatte, diese in ihrem Bett fixieren oder zumindest die Bettgitter hochfahren müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Maßnahmen in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht der Frau W. eingegriffen hätten. Zur Vornahme einer solchen Maßnahme war die Beklagte ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht berechtigt (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte war im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, sich mit einem Antrag auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dies würde voraussetzen, dass das Verhalten der Frau W. vor dem Unfall Anlass zu einem solchen Antrag gegeben hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar ergibt sich aus dem Pflegegutachten vom 15. April 1998, dass Frau W. in den letzten sieben Jahren vor dem streitigen Unfall insgesamt drei Mal gestürzt war und sich dabei jeweils erheblich verletzt hatte. So hatte sie sich 1994 eine Schenkelhalsfraktur links zugezogen. Im Jahr 1997 war sie zu Hause gestürzt und hatte sich ein Schädelhirntrauma ersten Grades zugezogen. Schließlich musste sie vom 18. Januar bis zum 5. Februar 1998 - also bereits nach Aufnahme in das Pflegeheim der Beklagten stationär behandelt werden, weil sie sich bei einem Sturz ein Schädelhirntrauma zweiten Grades zugezogen hatte. Dies war der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern auch bekannt. Zwar ist ihr das Gutachten vom 22. April 1998 unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden, doch beruhen die Feststellungen in dem Gutachten neben den in Gegenwart einer Pflegekraft der Beklagten vorgenommenen Untersuchung der W. auf den Angaben der für die Beklagte beschäftigten Schwester V. Der Umstand indessen, dass Frau W. im Januar 1998 gestürzt war, brauchte der Beklagten jedoch noch keinen Anlass zu geben, sich wegen einer Genehmigung auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dagegen spricht zum einen, dass Frau W. zwischen dem Sturz im Januar 1998 und dem streitgegenständlichen Unfall ca. dreieinhalb Jahre sturzfrei geblieben war. Hätte die Beklagte nach dem Sturz im Januar 1998 eine Genehmigung auf Fixierung beantragt und tatsächlich erhalten, so hätte dies zur Folge gehabt, dass Frau W. auf Jahre hinaus fixiert worden wäre, obwohl dies mit der ärztlich attestierten Unruhe der Heimbewohnerin kaum zu vereinbaren gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte medizinische Sachverständige, obwohl der letzte Sturz der Frau W. zum Zeitpunkt der Untersuchung nur etwa drei Monate zurücklag, keinen Anlass gesehen hat, eine Fixierung der Heimbewohnerin oder zumindest das Hochfahren der Bettgitter zu empfehlen. Wenn sich aber dem von der Klägerin mit einer eingehenden Untersuchung der Patienten beauftragten Arzt derartige Maßnahmen nicht aufdrängten, so mussten sie sich auch dem Pflegepersonal der Beklagten nicht aufdrängen (vgl. OLG Koblenz NJW RR 2002, 867, 868, OLGR Schleswig 2004, 85). Hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Hochfahrens der Bettgitter ist zudem zweifelhaft, ob sich der streitgegenständliche Unfall durch eine derartige Maßnahme überhaupt hätte verhindern lassen. d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen ihre Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Frau W. vor dem streitigen Unfall Protektorhosen anzuziehen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass derartige Protektoren zum Zeitpunkt des Unfalls im Juni 2001 üblich gewesen seien. Jedenfalls im Jahr 2000 war die Verwendung von Protektorhosen noch nicht üblich (OLG Schleswig, Urteil vom 18.6.2004 - 1 U 8/04 -). Dass sich dies im Jahr 2001 geändert hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einem entsprechenden Unterlassen der Beklagten und der Verletzung der Frau W. lässt sich nicht feststellen, denn die Klägerin hat weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, in welchem Umfang, das heißt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit, Verletzungen, wie sie Frau W. erlitten hat, durch das Tragen von Protektorhosen zu verhindern gewesen wären. Aus dem Verfahren - 12 U 230/03, an dem die AOK Schleswig Holstein beteiligt ist, ist dem Gericht bekannt, dass die Wirksamkeit von Protektorhosen im medizinischen Schrifttum nach wie vor umstritten ist, und das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht (vgl. hierzu OLGR Schleswig 2004, 85). Hier hatte die Heimbewohnerin sich vor dem Unfall zur Mittagsruhe gelegt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin hat sich der Unfall direkt nach dem Aufstehen ereignet. Der Einsatz von Protektorhosen hätte die Verletzung der Frau W. mithin allenfalls dann verhindern können, wenn diese die Protektorhosen auch während der Mittagsruhe getragen hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, hierauf hinzuwirken, kann indessen nicht festgestellt werden. Schließlich erscheint es als zweifelhaft, ob die Beklagte aus eigenen Mitteln Protektorhosen für ihre Heimbewohner hätte anschaffen müssen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). Dass Frau W. eigene Protektorhosen gehabt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. (5) Eine ständige Überwachung aller Heimbewohner ist für ein Pflegeheim wirtschaftlich nicht zumutbar und spricht zudem gegen die Wahrung der Privatsphäre der Bewohner. e) Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Frau W. beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten befand sich in Reichweite von Frau W. d eine Klingel, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Auch ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Frau W. beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Da die Beklagte bzw. deren Bedienstete auch nicht wissen konnten, wann genau Frau W. das Bedürfnis verspüren würde, aufzustehen, würde die Forderung des Landgerichts, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Frau W. beim Aufstehen Hilfe zuteil geworden wäre, im Ergebnis auf eine lückenlose Überwachung aller Heimbewohner durch die Mitarbeiter des Pflegeheimes hinauslaufen. Dadurch wären jedoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Pflegeheimes überspannt (OLG Schleswig a.a.O.; sowie Schleswig OLGR 2004, 85 , OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867; KG; Urteil vom 25.5.2004 - 14 U 37/03 -). Eine lückenlose Überwachung aller Heimbewohner würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch dem Interesse der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen. f) Schließlich lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht damit begründen, diese hätte Bewegungsmelder installieren müssen, um regelmäßig informiert zu sein, wenn ein Heimbewohner dazu ansetzt, aus dem Bett oder von einem Stuhl aufzustehen. Abgesehen davon, dass sich auch hier die Frage danach stellt, inwieweit eine solche Maßnahme mit dem Interesse der Heimbewohner an einer möglichst weitgehenden Wahrung ihrer Privatsphäre zu vereinbaren ist, lässt sich der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Anbringens vom Bewegungsmeldern und dem streitgegenständlichen Unfall nicht feststellen. Die Klägerin hat weder im Einzelnen vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es einer Pflegekraft regelmäßig möglich wäre, bei Auslösen des Bewegungsmelders so rechtzeitig beim entsprechenden Heimbewohner zu sein, dass ein Sturz mit Sicherheit zu verhindern wäre. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass mehrere Heimbewohner gleichzeitig den Bewegungsmelder auslösen, so dass die Beklagte gezwungen wäre, eine größere Zahl von Pflegekräften mit der Überwachung der Heimbewohner zu betrauen. Letztlich käme auch dies einer lückenlosen Überwachung der Heimbewohner nahe, die, wie oben ausgeführt, nicht verlangt werden kann. (6) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Träger eines Pflegeheimes für Verletzungen seiner Bewohner in Anspruch genommen werden kann und welche Sorgfaltspflichten sich aus einem Heimvertrag ergeben, ist für eine Vielzahl von Fällen von ausschlaggebender Bedeutung. 2. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner während des Heimaufenthaltes zuzieht, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Klägervertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass allein die Klägerin bundesweit etwa 1.500 Klagen wegen vergleichbarer Sachverhalte vorbereitet. In einer noch größeren Zahl vergleichbarer Fälle liefen derzeit noch Vergleichsverhandlungen. Nach dem derzeitigen Stand ist mithin davon auszugehen, dass die Frage nach den Sorgfaltspflichten, die ein Pflegeheim gegenüber den Heimbewohnern zu beachten hat, sowie die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast in derartigen Fällen, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 10 , 711 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO. negativ: 04.06.2004: Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 04.06.2004 Aktenzeichen: 1 U 8/04 Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 3 BGB, § 116 SGB X Keine Pflichtwidrigkeit bei unterlassener Fixierung einer Heimbewohnerin Leitsatz 1. Eine Heimbetreiberin ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die Fixierung einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin zu veranlassen, wenn es im Übrigen im wohlverstandenen Interesse der Heimbewohnerin lag, ihren Alltag möglichst dem üblichen Heimablauf anzugleichen, um ihr einen festen Orientierungsrahmen zu bieten und ihr soziale Kontakte zu ermöglichen. 2. Selbst bei Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht einer Haftung der Heimbetreiberin auf Schadensersatz in aller Regel entgegen, dass nicht fest steht, ob ein Betreuer tatsächlich ebenfalls eine Fixierung befürwortet und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1906 IV BGB) erhalten hätte. Redaktionelle Gliederung (1) Wird für einen Heimbewohner, trotz bestehender Schlafprobleme und daraus resultierender Müdigkeit, am gewohnten Tagesablauf festgehalten, stellt dies keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag dar. (2) Maßnahmen zur Fixierung, die die Beweglichkeit eines Heimbewohners einschränken, sind freiheitsentziehend und bedürfen der Anordnung durch den Betreuer oder das Vormundschaftsgericht. Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck, 23. Dezember 2003, Az: 9 O 112/03 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand I. Die Klägerin, die die gesetzliche Krankenversicherin der am 5. Januar 1903 geborenen Elisabeth B. (im Folgenden Betroffene) ist, nimmt die Beklagte, mit der die Betroffene seit Dezember 1998 durch einen Heimvertrag verbunden ist, aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz in Höhe von 5.268,44 € in Anspruch. Die Betroffene lebt seit dem 22. Dezember 1998 in dem von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheim „St. G.“ in L.. Am 14. Januar 1999 wurde die Betroffene vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein begutachtet, und zwar zwecks Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit. In dem Gutachten heißt es u.a., dass die Betroffene nicht allein aufstehen könne, beim Gehen gestützt werden müsse und dass sie nach Zeit und Ort desorientiert sei. Am 3. März 2000 wurde die Betroffene als Notfall in das Universitätsklinikum Lübeck eingewiesen. Im Notfallaufnahmeformular heißt es, dass bei ihr mehrere ältere Hämatome vorhanden seien. In der Nacht zum 17. Juni 2000 schlief die Betroffene unruhig. Sie wurde am Morgen des 17. Juni 2000 wie an jedem Tag in den Monaten zuvor in den Rollstuhl gesetzt, und zwar ohne sie im Rollstuhl durch eine etwaige Kippstellung oder einen Gurt zu sichern und ohne ihr eine Hüftschutzhose anzuziehen. Die Betroffene nahm in der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr ihr Frühstück ein, wobei ihr eine Pflegekraft der Beklagten behilflich war. Eine Pflegekraft suchte das Zimmer der Betroffenen gegen 8.45 Uhr erneut auf. Sie fand die Betroffene vor dem Rollstuhl liegend vor. Durch den Sturz aus dem Rollstuhl hatte die Betroffene eine Oberschenkelfraktur links erlitten. Die Fraktur wurde zunächst stationär und dann ambulant behandelt. Dadurch fielen Kosten von insgesamt 10.304,19 DM (5.268,44 €) an, die die Klägerin ausglich. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 10.304,19 DM verlangt. Sie hat geltend gemacht, dass die Beklagte den Heimvertrag mit der Betroffenen schlecht erfüllt habe, indem sie die Betroffene ungesichert in den Rollstuhl gesetzt und die Betroffene nicht beaufsichtigt habe, obgleich die Betroffene in der Nacht zuvor schlecht geschlafen habe und obgleich die Betroffene allgemein sturzgefährdet gewesen sei, wie der Umstand belege, dass schon in dem Notfallaufnahmebericht vom 3. März 2000 von mehreren älteren Hämatomen die Rede sei. Zumindest habe die Beklagte für ein Tragen einer Hüftschutzhose sorgen müssen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass eine Fixierung der Betroffenen im Rollstuhl eine freiheitsbeschränkende Maßnahme bedeutet hätte, die nur nach Anordnung einer Betreuung und nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung einer entsprechenden Betreueranordnung zulässig gewesen wäre. Eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wäre nicht erteilt worden. Sie, die Beklagte, habe keine Veranlassung gehabt, eine Betreuung für die Betroffene anzuregen, damit ein Betreuer eine Fixierung im Rollstuhl anordne und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einhole. Vor dem Vorfall am 17. Juni 2000 sei die Betroffene nie aus dem Rollstuhl gefallen, obgleich sie täglich in den Rollstuhl gesetzt worden sei. Der Notfallaufnahme im Krankenhaus am 3. März 2000 sei ein Sturz aus dem Bett, nicht aus dem Rollstuhl vorausgegangen. Eine Hüftschutzhose habe die Betroffene nicht besessen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte eine sie aus dem Heimvertrag mit der Betroffenen treffende Nebenpflicht verletzt habe, nämlich die Pflicht, die Betroffene vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Die Beklagte hätte, da die Betroffene in der Nacht zum 17. Juni 2000 besonders unruhig gewesen sei, mit besonderer Müdigkeit rechnen müssen. Sie hätte daher die Betroffene entweder im Bett belassen oder im Rollstuhl fixieren müssen, um ein Herausstürzen aus dem Rollstuhl aufgrund von Müdigkeit zu verhindern. Die Fixierung hätte schon deshalb keinen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedeutet, weil die Betroffene aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, einen etwa vorhandenen Freiheitswillen zu betätigen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagziel der Klagabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass der Grund für den Sturz der Betroffenen aus dem Rollstuhl ungeklärt sei. Für den Sturz könne außer Müdigkeit auch eine Ohnmachtsattacke oder ein Schwindelanfall der Betroffenen ursächlich gewesen sein. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Pflegekraft der Beklagten, die der Betroffenen am 17. Juni 2000 beim Frühstück geholfen habe, jedenfalls den Rollstuhl der Betroffenen an einen Tisch hätte heranschieben und die Räder hätte blockieren müssen, als sie das Zimmer verlassen habe, um ein Herausstürzen der Betroffenen aus dem Rollstuhl zu verhindern. Sie regt die Zulassung der Revision an. Entscheidungsgründe II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Betroffenen steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte übergehen können. Die Betroffene kann von der Beklagten weder aus Schlechterfüllung eines Heimvertrages (1.) noch aus unerlaubter Handlung (2.) Schadensersatz beanspruchen. 1. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass zwischen der Beklagten und der Betroffenen ein wirksamer Heimvertrag zustande gekommen ist, so hat jedenfalls die Beklagte durch positives Tun keine sie aus dem Heimvertrag gegenüber der Betroffenen treffende Pflicht schuldhaft verletzt (a., b.) und es steht nicht fest, dass der Sturz der Betroffenen aus dem Rollstuhl nicht geschehen wäre, wenn die Beklagte bestimmte Handlungen, zu deren Vornahme sie verpflichtet gewesen sein könnte, vorgenommen hätte (c., d., e.). Die Beklagte war und ist aufgrund des Heimvertrages mit der Betroffenen verpflichtet, die Betroffene, soweit es mit Rücksicht auf ihr psychisches Wohlbefinden vertretbar ist und soweit die Maßnahmen nicht wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen unzumutbar sind, vor vermeidbaren körperlichen Schäden zu bewahren. (1) Wird für einen Heimbewohner, trotz bestehender Schlafprobleme und daraus resultierender Müdigkeit, am gewohnten Tagesablauf festgehalten, stellt dies keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag dar. a. Der Umstand, dass die Beklagte die Betroffene am Morgen des 17. Juni 2000 aus dem Bett geholt und in einen Rollstuhl gesetzt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die eingangs genannte Pflicht. Schon aus Gründen der Dekubitus-Vorbeugung war es angezeigt, die körperliche Lage der Betroffenen nach der im Bett verbrachten Nacht zu verändern, also sie von der Liege- in die Sitzposition zu bringen. b. Dass die Beklagte die Betroffene trotz gestörten Tag-Nacht-Rhythmuses die Nacht zum 17. Juni 2000 im Bett hat verbringen lassen mit der Folge, dass am Morgen des 17. Juni 2000 ein Wechsel von der Liege- in die Sitzposition angebracht war, ist ebenfalls nicht als pflichtwidrig anzusehen. Es lag im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen, ihren Alltag dem üblichen Heimablauf anzugleichen, um ihr einen festen Orientierungsrahmen zu bieten und ihr soziale Kontakte zu ermöglichen. c. Dadurch, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Betroffene am Morgen des 17. Juni 2000 von 8.30 Uhr bis 8.45 Uhr nicht beaufsichtigt haben, haben sie die eingangs genannte Pflicht nicht verletzt, weil die Forderung nach lückenloser Beaufsichtigung der Heimbewohner über das der Beklagten wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen würde. (2) Maßnahmen zur Fixierung, die die Beweglichkeit eines Heimbewohners einschränken, sind freiheitsentziehend und bedürfen der Anordnung durch den Betreuer oder das Vormundschaftsgericht. Sämtliche Maßnahmen, die die Beklagte hätte ergreifen können, um ein Herausfallen der Betroffenen aus dem Rollstuhl zu verhindern, hätten freiheitsentziehenden Charakter gehabt. Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt (schon dann) vor, wenn das dem Betroffenen verbliebene Bewegungspotential durch die Maßnahme eingeschränkt wird (MüKo, BGB, § 1906 Rdn. 37). Wäre die Betroffene etwa im Rollstuhl angegurtet oder wäre ein mit einer Kippvorrichtung versehener Rollstuhl in die Kippstellung gebracht oder wäre der Rollstuhl mit angezogener Bremse dicht an einen Tisch gerückt worden, so wäre die Betroffene jeweils in den ihr noch möglichen Bewegungen eingeschränkt worden; stets wäre ein Beugen nach vorn nur begrenzt möglich gewesen ; bei Verwendung einer Stuhlkippstellung oder eines Gurtes wäre zudem ein Hin- und Herrücken im Stuhl erschwert worden (vgl. auch LG Frankfurt FamRZ 1993, 601). Zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme wäre die Beklagte nur berechtigt gewesen, wenn die Betroffene wirksam eingewilligt oder ein Betreuer sie angeordnet und das Vormundschaftsgericht sie genehmigt (§ 1906 Abs.3 BGB) hätte. Da die Betroffene an Altersdemenz leidet und dieses Leiden auch schon im Jahr 2000 bestand, konnte die Betroffene selbst am 17.Juni 2000 nicht wirksam die Einwilligung zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme erklären. Ob die Beklagte aus dem Heimvertrag gegenüber der Betroffenen verpflichtet war, auf die Anordnung einer Betreuung gemäß § 1896 BGB hinzuwirken, kann dahinstehen. Sollte die Beklagte eine solche Pflicht gehabt haben, so steht jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) fest, dass, wäre die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen, die Betroffene nicht gestürzt wäre. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass eine Betreuung für die Betroffene angeordnet worden wäre, so lässt sich nicht sicher abschätzen, wie ein Betreuer gehandelt hätte. Es erscheint möglich, dass sich ein Betreuer nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Falls - der Gefahren für die Betroffene einerseits, des psychischen Wohlbefindens der Betroffenen andererseits - dafür entschieden hätte, dass keine freiheitsentziehenden Maßnahmen ergriffen werden sollten. d. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Betroffenen vor Setzen in den Rollstuhl eine Hüftschutzhose anzuziehen. Zum einen waren nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten der Pflegewissenschaftlerin M. vom 30. Januar 2004 Protektorhosen im Jahr 2000 noch nicht üblich. Zum anderen verfügte die Betroffene über keine Protektorhose. Die Beklagte konnte der Betroffenen nur vorhandene Kleidungsstücke anziehen. Die Anschaffung einer solchen Hose hätte sie angesichts der Demenzerkrankung der Betroffenen nur gegenüber einem Betreuer anregen können. Wie dieser, wenn er auf Anregung der Beklagten hin eingesetzt worden wäre, reagiert hätte, lässt sich nicht sicher abschätzen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er angesichts der fehlenden Üblichkeit im Jahr 2000 auf die Anschaffung verzichtet hätte. 2. Da der Beklagten kein Tun oder Unterlassen vorgeworfen werden kann, dessen Kausalität für den Sturz der Betroffenen feststeht, schuldet die Beklagte der Betroffenen auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) keinen Schadensersatz. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO . Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, da der Fall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. April 2002 - 10 U 247/01 - abweicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass bei Verletzung eines Heimbewohners der Heimträger das pflichtgemäße Verhalten seines Personals darzulegen und zu beweisen habe. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der Antwort auf die Frage, welche Seite die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung eines Heimvertrages trifft, sondern auf der Antwort auf die Frage, welche Seite die Kausalität einer Pflichtverletzung für einen Schaden nachzuweisen hat. negativ: 25.05.2004: Gericht: KG Berlin 14. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.05.2004 Aktenzeichen: 14 U 37/03 Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 116 SGB 10 Sturzunfall einer unter Betreuung stehenden Pflegeheimbewohnerin: Grenzen der Pflegeund Betreuungspflichten des Pflegeheimbetreibers trotz erkannter Sturzgefahr Orientierungssatz 1. Auch wenn eine (unter Betreuung stehende) Pflegeheimbewohnerin, deren Zustand sich durch zunehmende Mobilität verändert hatte, bereits mehrfach (in dem Monat vor dem streitgegenständlichen Sturzunfall) bei Versuchen aufzustehen bzw. aus einem Rollstuhl gestürzt war, liegt eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. seines Personals nicht vor, wenn die Heimbewohnerin auf einem Stationsflur aus ihrem Rollstuhl stürzt, wo im Zeitpunkt des Sturzes kein Pflegepersonal anwesend war. 2. Der Heimbetreiber schuldete keine ständige ununterbrochene Betreuung der Heimbewohnerin im Sinne einer ständigen Anwesenheit einer Pflegekraft, sondern musste nur im Rahmen seiner Möglichkeiten in regelmäßigen Abständen je nach den Bedürfnissen des Einzelfalles nach den Bewohnern sehen. 3. Zur Vornahme einer allein zur Sicherung der sturzgefährdeten Heimbewohnerin geeigneten Fixierung der Bewohnerin an Bett oder Rollstuhl war der Heimbetreiber ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht berechtigt. Er war zur Zeit des streitgegenständlichen Sturzes auch noch nicht gehalten, seinerseits bei dem Vormundschaftsgericht die Genehmigung für eine Fixierung zu beantragen. Er durfte sich (wie geschehen) mit einer entsprechenden Information des Betreuers begnügen und erwarten, dass dieser das Notwendige veranlassen werde. Eine Fixierung der Heimbewohnerin auch ohne Genehmigung war angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Bewegungsfreiheit vorliegend noch nicht geboten. Fundstellen KGR Berlin 2005, 45-46 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 7. Januar 2003, Az: 4 O 337/02 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Januar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 4 O 337/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO , noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO . Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimvertrages gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB oder eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu Lasten der Versicherten nicht vorgeworfen werden kann und die Klägerin keine Ansprüche aus übergegangenem Recht der Versicherten gemäß § 116 Abs. 1 SGB-X gegen die Beklagte geltend machen kann. Allerdings ist es nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt zutreffend, dass die Versicherte bis zu dem die behaupteten Ansprüche auslösenden Sturz am 15. Mai 2001 bereits am 09.04.2001 versucht hatte, allein aufzustehen, am 15.04.2001 liegend im Behinderten-WC vorgefunden wurde, am 20.04.2001 und 30.04.2001 bei dem Versuch alleine aufzustehen gestürzt ist und schließlich am 01.05.2001 außerhalb des Heimgeländes nach einem Sturz aus dem Rollstuhl vorgefunden wurde. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der von der Beklagten inhaltlich nicht angegriffenen Anlage K 4. Aus der vorgenannten Anlage und dem Vermerk vom 03.05.2001 ergibt sich auch, dass die Mitarbeiter der Beklagten einen veränderten Zustand der Versicherten durch deren zunehmende Mobilität und zeitweise Neigung, die Station zu verlassen erkannt haben und auch die damit verbundene Selbstgefährdung wahrgenommen und dokumentiert haben. Eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen liegt jedoch nicht vor, da die Beklagte nicht zu einer ständigen Beaufsichtigung der Versicherten verpflichtet war und weitere Maßnahmen zur Fixierung der Versicherten nicht treffen konnte, sondern durch die Benachrichtigung des Betreuers das ihrerseits Erforderliche zugunsten der Versicherten unternommen hat. Eine Pflichtverletzung kann zunächst nicht schon deswegen angenommen werden, weil die Versicherte im Herrschaftsbereich der Beklagten aus dem Rollstuhl gestürzt ist. Die Versicherte befand sich mit dem Rollstuhl auf dem Flur und zum Zeitpunkt des Sturzes war kein Pflegepersonal anwesend. Die Beklagte schuldete jedoch keine ständige ununterbrochene Betreuung der Versicherten im Sinne einer ständigen Anwesenheit einer Pflegekraft, sondern musste im Rahmen ihrer Möglichkeiten in regelmäßigen Abständen je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls nach den Bewohnern sehen. Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass die Versicherte unmittelbar vor dem Sturz noch mit Hilfe einer Pflegekraft die Toilette aufgesucht habe und ein besonders unruhiges Verhalten der Versicherten zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte. Eine ständige Betreuung der Versicherten in dieser Situation war somit nicht erforderlich. Die Beklagte war auch nicht angesichts der vorausgegangenen Ereignisse gehalten, für eine ständige Betreuung der Versicherten durch die permanente Anwesenheit einer Pflegekraft – wie die Klägerin selbst einräumt - zu sorgen. Vielmehr wären geeignete Maßnahmen zur Sicherung der gefährdeten Versicherten allein eine Fixierung im Bett oder im Rollstuhl gewesen, so dass die Versicherte nicht mehr alleine hätte aufstehen können. Zur Vornahme derartiger Maßnahmen war die Beklagte aber ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht berechtigt, § 1906 Abs. 4 BGB . Gemäß § 1906 BGB ist die Unterbringung eines Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig, wobei gemäß Abs. 4 der Vorschrift auch freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen der Genehmigungspflicht unterliegen. Da die Versicherte unter Betreuung stand, war es insofern zutreffend, zunächst den Betreuer zu informieren, der seinerseits weitere erforderliche Maßnahmen zu veranlassen gehabt hätte. Die Beklagte war zur Zeit des streitgegenständlichen Sturzes noch nicht gehalten, ihrerseits bei dem Vormundschaftsgericht die Genehmigung für eine Fixierung der Versicherten zu beantragen, sondern konnte sich mit einer entsprechenden Benachrichtigung des Betreuers begnügen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betreuer sofort eine entsprechende Genehmigung bei dem Vormundschaftsgericht beantragt hat oder ob er – was zwischen den Parteien streitig ist – weitere Maßnahmen abgelehnt hat. Denn die Beklagte konnte innerhalb der zwei Wochen, die zwischen der Benachrichtigung des Betreuers und dem streitgegenständlichen Sturz lagen, noch mit weiteren eigenen Maßnahmen zuwarten und zunächst erwarten, dass der Betreuer das Notwendige veranlassen werde (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002, FamRZ 2002, 1359). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Pflegepersonal der Beklagten noch nicht von einer Gefahr im Verzug ausgegangen ist und ohne die erforderliche Genehmigung fixierende Maßnahmen ergriffen hat. Denn grundsätzlich ist eine Fixierung als freiheitsentziehende Maßnahme nur angemessen, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung diese erfordert. Dabei war angesichts des unstreitigen Sachverhalts hinsichtlich des Sturzes am 01.05.2001 in erster Linie zu verhindern, dass die Versicherte erneut das Krankenhausgelände verließ und sich auf diese Weise einer Gefährdung aussetzte. Eine Fixierung der Versicherten auch ohne Genehmigung war angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Bewegungsfreiheit noch nicht geboten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Versicherte gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich selbst fortzubewegen und deswegen von fixierenden Maßnahmen nicht betroffen gewesen wäre. Gerade der Bewegungsdrang der Versicherten zeigt doch, dass diese ein Mobilitätsinteresse hatte und der Anlage K 4 ist auch zu entnehmen, dass die Versicherte durchaus ihre Wünsche und Bedürfnisse noch artikulieren konnte. Für die Genehmigungspflicht ist es aber ausreichend, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene noch zu einer willkürlichen Fortbewegung in der Lage ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1906 Rn. 19). Hier wollte die Versicherte sich – wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt – von dem Rollstuhl in einen Stuhl umsetzen, hat also offensichtlich eine willkürlich gesteuerte Bewegung unternommen, zu der sie bei einer Fixierung nicht in der Lage gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO , 713 ZPO. Die Revision war gemäß §§ 26 Nr. 7 EGZPO , 543 Abs. 1 , 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Insbesondere basiert die Entscheidung nicht auf der streitigen Frage, in welchem Maße der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der ihr obliegenden Pflichten oblegen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.12.1990, NJW 1991, 1540; OLG Hamm, Urt. v. 25.06.2002, MDR 2002, 1370; OLG Dresden, Urt. v. 21.07.1999, NJW-RR 2000, 761), sondern allein auf der rechtlichen Würdigung des unstreitigen Sachverhalts, der mit den entschiedenen Fällen nicht vergleichbar ist. negativ: 15.01.2004: Gericht: OLG Köln 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 15.01.2004 Aktenzeichen: 12 U 66/03 (VersR 2004, 1607-1608) Normen: § 26 BGB, § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB Heimvertrag: Beweislast des Geschädigten für Notwendigkeit einer ständigen Begleitung beim Gehen Orientierungssatz Verletzt sich der in einer Pflegeeinrichtung Untergebrachte durch einen Sturz, trägt er die Beweislast dafür, dass er beim Gehen ständiger Beaufsichtigung und Stütze bedarf. Fundstellen VersR 2004, 1607-1608 (red. Leitsatz und Gründe) negativ: 17.12.2003: Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 17.12.2003 Aktenzeichen: 9 U 120/02 Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1906 BGB Haftung des Pflegeheimbetreibers: Bewirkung einer Fixierung einer sturzgefährdeten, betreuten Bewohnerin Leitsatz Eine Heimbetreiberin braucht jedenfalls dann nicht auf die Fixierung einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin hinzuwirken, wenn im Rahmen einer vorangegangenen Begutachtung des medizinischen Dienstes zwar die Sturzneigung festgestellt, aber eine Fixierung nicht angeregt worden ist, und auch die für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellte Betreuerin in Kenntnis aller Umstände eine Fixierung ablehnt. Fundstellen: SchlHA 2004, 123 (Leitsatz und Gründe), OLGR Schleswig 2004, 85-86 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang: vorgehend LG Lübeck, 8. August 2002, Az: 10 O 384/01 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgericht Lübeck vom 8. August 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen dieses wendet sich das beklagte Pflegeheim mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Eine vorwerfbare Pflichtverletzung falle ihr nicht zur Last. Der Sturz der Heimbewohnerin vom 16. September 2000 habe nur durch deren Fixierung oder durch rund um die Uhr direkt bei dieser stehendes Personal verhindert werden können. Eine Fixierung habe die Betreuerin in Kenntnis aller Umstände und vertretbarer Weise abgelehnt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein habe in seinem, auf einer Erhebung vom 4. September 2000 beruhenden Gutachten vom 27. September 2000 keine Fixierung empfohlen. Lückenlose Überwachung der Heimbewohner sei nicht zu leisten und nicht geschuldet. Die klagende Krankenkasse erstrebt eine Zurückweisung der Berufung. Sie bestreitet, dass die Betreuerin vor dem Sturz eine Fixierung abgelehnt habe. Diese habe eine Fixierung im Gegenteil befürwortet. Die Beklagte hätte sich angesichts vorangehender Stürze der Heimbewohnerin auch selbst beim Vormundschaftsgericht um die Genehmigung einer Fixierung bemühen müssen. Vorzuwerfen sei der Beklagten weiter, dass diese der Heimbewohnerin keine Hüftschutzhose angezogen habe, die den Schenkelhalsbruch mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % oder - nach der zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung - sicher verhindert hätte. Die Beaufsichtigung in dem Aufenthaltsraum sei ungenügend gewesen. Zum Vorwurf gereiche der Beklagten schließlich, dass sie sich nicht an objektiven Beurteilungskriterien zur Sturzneigung der Heimbewohnerin orientiert und § 28 Abs. 3 SGB XI missachtet habe. Der Senat hat nach dem Beweisbeschluss vom 24. September 2003 die Betreuerin A.. und die Altenpflegerin B.. zur Information und Entscheidung der Betreuerin vernommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 13. November 2002, die Berufungserwiderung vom 7. April 2003 sowie die Schriftsätze vom 27. August 2003, 2. September 2003, 16. September 2003, 22. September 2003 und 23. September 2003 verwiesen. II. Die Berufung ist begründet (§§ 513 Abs. 1 , 546 , 529 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Heimbewohnerin aus positiver Vertragsverletzung oder § 823 Abs. 1 BGB liegen schon mangels eines Verschuldens der Beklagten nicht vor. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben den Senat in jeder Hinsicht überzeugend: OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 ff.). Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Fixierung oder des Erfordernisses einer Hüftschutzhose bessere Kenntnisse hat, als der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der nach einer fundierten Begutachtung der Heimbewohnerin kaum zwei Wochen vor dem Sturz eine Pflegebedürftigkeit nach einer höheren Pflegestufe verneint und Vorschläge zur Versorgung bei der Beklagten so wenig für erforderlich gehalten hat wie sonstige Empfehlungen. Der dortige Sachverständige hat in Kenntnis der "pflegebegründenden Vorgeschichte: Cerebrale vaskuläre Insuffizienz mit Fallneigung" keinen Anlass gesehen, eine Fixierung oder etwa die Erhebung objektiver Beurteilungskriterien in Betreff der Fallneigung auch nur anzusprechen. Der Beklagten fällt aber auch eine Pflichtverletzung nicht zur Last. Sie hat für eine rechtzeitige Verständigung der Betreuerin A.. über die dem Sturz vorangehenden Vorfälle gesorgt, namentlich hinsichtlich des Sturzes der Heimbewohnerin vom 24. August 2000 und des sich anschließenden Krankenhausaufenthaltes, und hat diese zutreffend dahingehend informiert, dass für eine Fixierung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das steht schon aufgrund der Aussage der Zeugin A. fest und findet seine Bestätigung in den Angaben der Zeugin B. und deren vom 8. September 2000 datierenden Eintrag in der Pflegedokumentation der Beklagten. Nachdem die Betreuerin in Kenntnis der maßgeblichen Umstände die Sache - nach ihren Worten - "hat im Sande verlaufen lassen" und diese willentliche Untätigkeit hinsichtlich Fixierung und der Verwendung einer Hüftschutzhose nach dem von der Klägerin nicht in Frage gestellten Ergebnis der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zweifellos vertretbar war, kann in der weiteren Untätigkeit der Beklagten bis zum Sturz vom 16. September 2000 keine Pflichtverletzung liegen. Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte aber zumindest deshalb haften müsse, weil ein Betreuer für die Folgen seiner Entscheidung in finanzieller Hinsicht nicht einzustehen habe, ist unrichtig (vgl. zur Haftung eines Betreuers: Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Einf v § 1896 Rn. 16). Keine Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass die Beklagte das Vormundschaftsgericht nicht selbst verständigt hat. Dieses hat nach § 1906 Abs. 4 , 2 BGB zu entscheiden, ob es eine vom Betreuer beschlossene Fixierung genehmigt. Ohne eine solche Entscheidung des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht eine Fixierung anordnen, wenn der Betreuer verhindert ist, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 , 1846 BGB . Keine Verhinderung sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Gericht bzw. dessen Weigerung, im Sinne des Gerichts zu handeln (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1846 Rn. 2). An der Beurteilung ändert nichts, dass die Heimbewohnerin, wie bereits am 7. September 2000 zur Hilfe beim Geschirrabdecken, am 9. September 2000 aus dem Rollstuhl aufgestanden ist, diesmal um einer Pflegekraft auf den Rücken zu klopfen. Dieses Verhalten war an beiden Tagen folgenlos und ein zu bewahrendes "Reststück Lebensqualität des altersverwirrten Menschen" (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., S. 868). Es zeigt, dass das ohne Fixierung nie auszuschließende Risiko eines Sturzes nur durch eine ständige unmittelbare Nähe von Pflegepersonal bei einem jeden gefährdeten Heimbewohner zu verhindern ist. Eine derartige Überwachung schuldet die Beklagte aber nicht. Sie ist nicht zuletzt wegen der fehlenden Bereitschaft der Klägerin zu einer Finanzierung derartiger pflegerischen Betreuung der bei ihr versicherten Heimbewohnerin nicht zu leisten. In Betreff der Hüftschutzhose ist schließlich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Unterlassen und Schaden bereits aufgrund ihres eigenen Vortrages zweifelhaft. Um einen Zurechnungszusammenhang anzunehmen, muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre, bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 84). Die Klägerin hat mit den in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen und eingereichten Anlagen vorgebracht, dass eine Hüftschutzhose einen Oberschenkelhalsbruch nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % hätte verhindern können. Da der Beklagten jedoch weder ein Verschulden noch eine Pflichtverletzung zur Last fällt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die möglicher Weise verspätete Behauptung der Klägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003, dass die Hüftschutzhose den Bruch sicher verhindert hätte, ins Blaue hinein gemacht ist. Dazu, dass die Beklagte die gemäß dem neuen Vortrag der Klägerin für das geänderte Vorbringen maßgeblichen "neueren Erkenntnisse" schon im Jahr 2000 hätte selbst haben müssen, behauptet die Klägerin ohnehin nichts. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 , 708 Nr. 10 , 713 ZPO . Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da es nach ihren Besonderheiten an einem Verschulden der Beklagten fehlt. negativ: 11.11.2003: Gericht: OLG Hamm 27. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 11.11.2003 Aktenzeichen: 27 U 99/03 Normen: § 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB Heimvertrag: Haftung für Verletzung eines Demenzpatienten durch Sprung aus dem Fenster Orientierungssatz Der Betreiber eines Pflegeheims haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn ein orientierungsgestörter Demenzpatient, der zuvor sein Zimmer immer nur durch den regulären Ausgang verlassen hat, ohne vorherige Anzeichen aus dem Fenster springt. Es ist in diesem Fall auch nicht erforderlich, dass die Fenster mit einem Schließmechanismus versehen sind, der nur eine Kippöffnung erlaubt. negativ: 11.08.2003: Gericht: LG Kiel 8. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 11.08.2003 Aktenzeichen: 8 S 49/03 (VersR 2004, 619) Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 276 BGB Heimvertrag: Grenzen der Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners Orientierungssatz 1. Die Entscheidung über die Fixierung eines Heimbewohners zur Vermeidung von Stürzen steht im Ermessen des Heimträgers. Sie kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden. 2. Die Sicherung eines Heimbewohners mittels Gurt ist mit der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Fortbewegungsfreiheit eines jeden nicht zu vereinbaren und stellt deshalb keine Standardmaßnahme des Pflegebetriebs dar. negativ: 25.07.2003: Gericht: OLG München 27. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.07.2003 Aktenzeichen: 27 U 237/03 VersR 2004, 618-619 Norm: § 276 BGB Heimvertrag: Umfang der Sicherungspflichten bei Fortlauftendenz eines Heimbewohners Orientierungssatz 1. Eine laufende Überwachung eines Heimbewohners durch eine Pflegeperson kann vom Träger eines Altenheims ohne geschlossene Abteilung schon unter finanziellen Gesichtspunkten nicht gefordert werden. 2. Das Verschließen sämtlicher Ein- und Ausgänge bereits nach 19.30 Uhr kann im Interesse anderer Heimbewohner und Besucher nicht verlangt werden. 3. Die Beweislast für einen objektiven Pflichtenverstoß des Heimträgers im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Verlassen des Heims durch einen Heimbewohner trägt der Anspruchsteller. negativ: 17.07.2003: Gericht: LG Itzehoe 7. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 17.07.2003 Aktenzeichen: 7 O 434/02 Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 282 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 BGB Haftung des Trägers eines Alten- und Pflegeheims: Sturz einer unter Betreuung stehenden, u.a. an Schwindelanfällen leidenden Heimbewohnerin im Badezimmer Orientierungssatz 1. Der Träger eines Alten- und Pflegeheimes haftet nicht aus positiver Vertragsverletzung und/oder unerlaubter Handlung, wenn eine "erheblich pflegebedürftige" und unter Betreuung stehende Heimbewohnerin, die unter cerebralem Schwindel in Verbindung mit erheblicher Verwirrtheit und motorischen Störungen leidet, im Badezimmer stürzt und sich eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur zuzieht. Es kann dem Heimbetreiber nicht als Verletzung seiner Obhutspflicht angelastet werden, weder für eine personelle Aufsicht der Heimbewohnerin während der Badezimmerbenutzung gesorgt, noch ihr eine sog. Hüftschutzhose angelegt zu haben, wodurch die Folgen des Sturzes hätten verhindert werden können, noch sie (zeitweise) fixiert zu haben. 2. Eine Pflicht zur Fixierung (entsprechend einem Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts hinsichtlich einer zeitweisen Fixierung) oder lückenlosen Überwachung der Heimbewohnerin bestand vorliegend nicht. Das Sturzrisiko beruhte zum einen auf Schwindelanfällen der Betroffenen, aber auch auf einer funktionellen Einschränkung des Stütz- und Bewegungsapparates. Eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten in Verbindung mit entsprechendem festen Schuhwerk führte somit zu einer Minderung des Sturzrisikos. Damit wurde eine (dauernde) Fixierung unverhältnismäßig. Die durch eine solche Fixierung verursachte ganz erhebliche Einschränkung der Freiheitsrechte und der Menschenwürde erfordern eine ebenso starke Selbstgefährdung, welche diese Einschränkung rechtfertigt. Eine Erhöhung des Lebensrisikos bei älteren Menschen muss aufgrund der besonderen Bedeutung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte in Kauf genommen werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin fordert von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Beklagte ist Träger des Alten- und Pflegeheims "XXX", XXX, XXX. Am 17. November 1999 stürzte die in der Pflegeeinrichtung wohnende XXX XXX, geboren am XXX, und erlitt dabei eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur. Frau XXX verstarb XXX. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls Krankenversicherer der Frau XXX. Frau XXX lebte seit dem XXX gegen entsprechende Vergütung in dem Altenheim. Sie war seit dem XXX als "erheblich pflegebedürftig" entsprechend Stufe I und ab XXX als "schwer pflegebedürftig" entsprechend Stufe II gemäß § 15 Pflegeversicherungsgesetz. Frau XXX litt unter anderem unter einem cerebralem Schwindel in Verbindung mit erheblicher Verwirrtheit und unter motorischen Störungen. Folge war eine erhebliche Sturzgefährdung. Ihr Kurzzeitgedächtnis war reduziert, zudem war sie häufig desorientiert. Auf das Pflegegutachten vom XXX (Anlage K1, Blatt 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Am XXX wurde durch das Amtsgericht XXX unter anderem eine zeitweise Freiheitsentziehung erlaubt. Auf den Beschluss, Aktenzeichen XXX Amtsgericht XXX, Vormundschaftsgericht (Anlage B1, Blatt 39 ff. d.A.), wird Bezug genommen. Am Tag des Unfalls stürzte Frau XXX zwischen 18.10 Uhr und 18.30 Uhr im Badezimmer. Zur diesem Zeitpunkt war Frau XXX alleine und nicht fixiert. Auf ihre Hilferufe hin wurde sie unverzüglich vom Pflegepersonal aufgefunden. Durch den Sturz wurden Kosten in Höhe von 14.709,59 DM, entsprechend EURO 7.520,89, verursacht. Die von der Klägerin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten am XXX geltend gemachten Ansprüche mit Fristsetzung zum XXX hat dieser namens des Beklagten am XXX zurückgewiesen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei seiner Obhutspflicht nicht nachgekommen, da dieser sowohl seine personelle Aufsichtspflicht verletzt habe, als es auch unterlassen habe, Frau XXX eine sogenannte Hüftschutzhose anzulegen, wodurch die Folgen des Sturzes hätten verhindert werden können. Unstreitig ist, dass der Betreuer der Frau XXX, Herrn XXX, auf die Möglichkeit einer solchen Hüftschutzhose durch das Personal des Beklagten nicht hingewiesen wurde, seinerseits aber auch keine entsprechende Anweisung erteilt hatte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EURO 7.520, 89 nebst Verzugszinsen in Höhe von p.a. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 249 BGB ab dem 7.03.2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, weitergehende Maßnahmen als die bereits ergriffenen, seien in Relation zur Sturzneigung der Frau XXX nicht verhältnismäßig im Sinne des Betreuungsgesetzes und des Fixierungsbeschlusses, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die körperliche Freiheit bedeutet hätten. Der Beklagte behauptet, das Anlegen einer Hüftschutzhose hätte faktisch zu einer Inkontinenz geführt. Eine Hüftschutzhose hätte zur Folge gehabt, dass Frau XXX nicht mehr in der Lage gewesen wäre, selbständig auf Toilette zu gehen. Der Beklagte behauptet, dass noch um 18.10 Uhr nach Frau XXX gesehen worden wäre. Der Sturz habe sich um 18.30 Uhr ereignet. Eine Fixierung sei zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnismäßig gewesen. Durch intensive krankengymnastische Übung seien die motorischen Fähigkeiten verbessert worden. In Verbindung mit entsprechend festem Schuhwerk habe dies zur einer Reduktion der Sturzgefährdung geführt. Auf die Klageerwiderung vom XXX wird Bezug genommen. In ihrem Schriftsatz vom XXX hat die Klägerin zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Schadensersatzansprüche der Klägerin aus positiver Verletzung des Heimvertrages oder aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611 , 276 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB ist eine objektive Pflichtverletzung und ein kausal darauf beruhender Schaden sowie Verschulden des Vertragspartners. Das Verhalten von Hilfspersonen, wie hier dem Pflegepersonal, wird gemäß § 278 BGB zugerechnet. Die Klägerin wäre zwar aktivlegitimiert, da mögliche Ansprüche gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf diese als Versicherungsträgerin übergegangen wären. Eine objektive Pflichtverletzung des Pflegepersonals des Beklagten liegt jedoch nicht vor. Es kann offen bleiben, ob gemäß § 282 BGB a.F. analog, entsprechend § 280 I BGB n.F., von dem Schaden auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden kann. Ein Schluss von dem Schaden auf eine objektive Pflichtverletzung ist nach altem und neuem Recht zulässig, wenn es sich um erfolgsbezogene Pflichten handelte, d.h. ein solcher Schaden gerade vermieden werden sollte. Entscheidend wäre, ob der Heimvertrag mit dem Beklagten auch die erfolgsbezogene Pflicht beinhaltet, jegliche Schäden an Körper und Gesundheit der Pflegepatientin abzuwenden (So wohl OLG Dresden, VersR 2001, 520). Entsprechend der Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht können nämlich die Vorgänge in einem Pflegeheim von dem Personal nicht so beherrscht werden, dass jegliche Verletzung sicher ausgeschlossen werden kann und schon diese auf ein Verschulden hindeutet (Vgl. BGH, NJW 1991, 1540 , 1541). Ein Schluss von einem Schaden auf eine objektive Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann möglich, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, d.h. wenn der Schaden durch das Personal oder durch das Gerät des Schuldners verursacht worden ist (Std. Rspr; vgl. BGH NJW 1991, 1540 , 1541). Eine solche eindeutige Konstellation liegt hier jedoch gerade nicht vor, da es um die Frage ging, ob das Unterlassen des Personals pflichtwidrig war, d.h. ob überhaupt eine Pflicht des Personals zu weitergehenden Maßnahmen bestand. Der Beklagte hat die Vermutung weitergehender Pflichten, als die von dem Personal des Beklagten erfüllten, zur Abwendung von Gesundheitsschäden jedenfalls widerlegt. Eine Pflicht zur Fixierung oder lückenlosen Überwachung bestand nicht. Entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts XXX war eine zeitweise Fixierung zwar genehmigt worden, jedoch auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Das Sturzrisiko beruhte zum einen auf dem in dem Gutachten festgestellten Schwindelanfällen der Frau XXX, aber auch auf einer funktionellen Einschränkung des Stützund Bewegungsapparates. Eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten in Verbindung mit dem entsprechenden festen Schuhwerk führte somit zu einer Minderung des Sturzrisikos. Der Vortrag der Klägerin war insoweit nicht erheblich, denn der Beklagte hat nicht behauptet, dass sich der Schwindel der Pflegepatientin gemindert habe. Bereits durch eine teilweise Minderung des Sturzrisikos wurde eine dauernde Fixierung unverhältnismäßig. Die durch eine solche Fixierung verursachte ganz erhebliche Einschränkung der Freiheitsrechte (Art. 2 I GG) und der Menschenwürde (Art. 1 I GG) erfordern eine ebenso starke Selbstgefährdung, welche diese Einschränkung rechtfertigt. Eine Erhöhung des Lebensrisikos bei älteren Menschen muss aufgrund der besonderen Bedeutung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte in Kauf genommen werden (Vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 , 868 f. sowie auch BVerfG, NJW 1998, 1774 , 1775). Ein konkreter Anlass, welcher zum Zeitpunkt des Unfalls eine Fixierung verlangt hätte, wurde nicht vorgetragen. Ein vorangegangener Sturz im Januar 1999 reichte für eine Fixierung im November 1999 nicht aus. Aus denselben Gründen war auch eine lückenlose Überwachung nicht indiziert. Auch eine solche Pflicht besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine akute Sturzgefahr (Vgl. LG Bonn, 521, ferner OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74). Von der Verletzung der allgemeinen Betreuungs- und Überwachungspflicht hat der Beklagte sich entlastet. So hat er vorgetragen, dass zwanzig Minuten vor dem Sturz noch nach Frau XXX gesehen wurde. Auch wenn dies von der Klägerin bestritten wird, ist unstreitig, dass auf das Rufen von Frau XXX nach dem Sturz dieser sofort Hilfe zuteil wurde. Auch eine Pflicht zum Anlegen einer Hüftschutzhose bestand nicht. Die Bedenken des Beklagten, dass dies zu einer faktischen Inkontinenz von Frau XXX geführt hätte, hält das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens für überzeugend. Entscheidend waren hier nicht organische Ursachen, sondern die psychischen Beeinträchtigungen von Frau XXX. So war diese zwar alleine in der Lage, zur Toilette zu gehen, doch hatte sie Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden. Die Ausführungen des Beklagten, dass Frau XXX nicht in der Lage gewesen wäre, sich die eng anliegenden Hüftschutzhosen mit den starren Schalen selbständig an- und auszuziehen, sind für das Gericht daher nachvollziehbar. Da Frau XXX aufgrund der Einschränkung der geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage war, entsprechend das Personal zu rufen, um zu Toilette zu gehen, wäre eine faktische Inkontinenz die Folge gewesen. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen, obwohl dieser Vortrag bereits in der Klageerwiderung vom 6. Januar 2003 erfolgte. Die Verursachung einer Inkontinenz spricht in Verbindung mit dem Gebot der Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) gegen eine Pflicht, eine solche Hüftschutzhose anzulegen. Die Respektierung des Intimbereiches ist auch und gerade bei älteren Menschen ein Gebot der Menschenwürde (Vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74). So ist die Möglichkeit, selbständig und ohne Hilfe zu Toilette zu gehen, ein Stück Lebensqualität. Das Windeln eines Menschen, welches die notwendige Konsequenz aus dem Anlegen einer Hüftschutzhose gewesen wäre, hätte einen bedeutenden Eingriff in die Intimsphäre und auch die Würde der Frau XXX bedeutet. Hinzu kommt, dass nicht abgeklärt ist, ob eine solche Maßnahme nicht das Gefährdungspotential hätte erhöhen können, wenn nämlich Frau XXX aufgrund der mangelnden psychischen Einsichtsfähigkeit trotz der Hüftschutzhose selbständig auf Toilette hätte gehen wollen, obwohl sie dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht als Pflichtverletzung anzusehen, dass das Personal des Beklagten den Betreuer von Frau XXX nicht auf die Möglichkeit einer Hüftschutzhose hinwies, da eine solche eben nicht in Frage kam. Weder in dem Pflegegutachten, noch von Seiten des Betreuers kam ein selbständiger Hinweis, dass das Tragen einer solchen Hose in diesem Fall indiziert sei. Eine Pflicht oder auch nur ein Recht auf absolute Sicherung älterer Menschen vor Selbstgefährdung existiert nicht, da diesen Menschen ansonsten nicht nur ihr Freiheitsrecht aus Art. 2 I GG im Kern, sondern eben auch die Menschenwürde genommen würde. Für den Beklagten kommt entlastend hinzu, dass die Abwägung zwischen dem Schutz vor Selbstgefährdung und der Einschränkung von Freiheit und Menschenwürde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in Fällen wie diesen nicht zu einem Beurteilungsspielraum hinsichtlich konkreter Pflichten führt. Eine Entscheidung, die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffen wurde, wird nicht durch einen Unfall im Nachhinein pflichtwidrig (Vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 , 868). Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht nicht. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit und Möglichkeit, sich zur Sache und der Einlassung des Beklagten zu äußern. Auch in dem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 hat die Klägerin keine neuen erheblichen Behauptungen zur entscheidungserheblichen Frage der Abwägung zwischen der Menschenwürde und den Freiheitsrechten von Frau XXX und dem Schutz vor Selbstgefährdung aufgestellt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 , 711 ZPO . negativ: 16.10.2002: Gericht: LG Berlin 26. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 16.10.2002 Aktenzeichen: 26 O 326/02 Normen: § 276 BGB, § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10 Haftung des Alten- und Pflegeheimbetreibers: Grenzen der Aufsichtspflicht bei einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin Orientierungssatz 1. Stellt der Medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Einstufung einer Pflegeheimbewohnerin (in Pflegestufe II) deren Gangunsicherheit, Desorientierung und Inkontinenz fest, so dass diese teilweise einer personellen Unterstützung bei der Fortbewegung bedarf und dass mit vermehrtem Bedürfnis des Aufsuchens einer Toilette zu rechnen ist, begründen diese Umstände gleichwohl keine Pflicht zur ununterbrochenen Beaufsichtigung. Es genügt, wenn der Pflegeheimbetreiber bzw. dessen Personal die erforderlichen Hilfsmittel zur Fortbewegung (hier: einen sog. Rollator) zur Verfügung stellt und Unterstützung anbietet. 2. Auch bei bestehender Inkontinenz muss das Personal nicht permanent nachfragen, ob das Bedürfnis für einen Toilettengang besteht. Eine Nachfrage häufiger als 1x pro Stunde würde die Lebensqualität der Heimbewohnerin erheblich beeinträchtigen. 3. Auch eine lückenlose Überwachung durch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder Videoüberwachung ist nicht zu fordern. Dadurch würde das Recht der Heimbewohnerin auf freie Selbstbestimmung verletzt. 4. Wenn vorangegangene Stürze 7 1/2 Monate zurückliegen, muss der Bewohnerin die Möglichkeit überlassen bleiben, sich nach ihren Fähigkeiten selbstständig zu bewegen und auch in ihre Privatsphäre, ihr Zimmer, unbeobachtet zurückzuziehen. Die Fixierung der Bewohnerin im Rollstuhl oder im Bett durch Gurte oder dauerhafte Anbringung eines Bettgitters würde eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung darstellen. Für die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung besteht bei der gegebenen Sachlage kein Anlass. 5. Festzustellen ist nach alledem, dass der Heimbetreiber nicht haftet, wenn die Heimbewohnerin bei einem "Alleingang" stürzt. Fundstellen: PflR 2003, 472-475 (red. Leitsatz und Gründe) Diese Entscheidung wird zitiert von Birgit Rehborn, PflR 2003, 475 (Anmerkung) negativ: 12.09.2002: Gericht: LG Bielefeld 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 12.09.2002 Aktenzeichen: 2 O 269/02 Normen: § 276 BGB, § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10 Haftung des Alten- und Pflegeheimbetreibers: Grenzen der Aufsichtspflicht bei einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin Orientierungssatz 1. Ist eine stark gehbehinderte Heimbewohnerin zweimal an einem Tag in den Räumen eines Pflegeheims gestürzt, ist dem Pflegeheimbetreiber bzw. dessen Personal kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, wenn die Heimbewohnerin (nach dem ersten folgenlosen Sturz) eindringlich auf den Gebrauch der Klingel zur Anforderung von Hilfe beim Aufstehen hingewiesen worden ist und regelmäßig nach ihr gesehen wurde. 2. Weitergehende Pflichten oblagen dem Heimbetreiber nicht. Die Einhaltung ständigen Sichtkontakts kann ihm bzw. seinem Personal schon aus organisatorischen Gründen nicht zugemutet werden. 3. Ein ständiger "Zwangsaufenthalt" im Tagesraum und auch eine Fixierung der Heimbewohnerin in ihrem Stuhl waren vorliegend aufgrund ihrer geistigen Orientiertheit und ihres eigenen Willens nicht angezeigt. Fundstellen PflR 2003, 515-517 (red. Leitsatz und Gründe) Diese Entscheidung wird zitiert von Birgit Rehborn, PflR 2003, 517 (Anmerkung) negativ: 25.06.2002: Gericht: OLG Hamm 9. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.06.2002 Aktenzeichen: 9 U 36/02 Normen: § 276 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO Heimhaftung: Umkehr der Beweislast beim Sturz in einem Altenwohnheim Leitsatz Allein der Umstand, dass eine ältere pflegebedürftige Person in einem Altenwohnheim und dort in ihrem gemeinsam mit ihrem gebrechlichen Ehemann bewohnten Zwei-ZimmerAppartement einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, der Folge eines Sturzes gewesen sein kann, führt nicht dazu, dass sich der deshalb in Anspruch genommene Träger des Wohnheimes durch Darlegung und Beweis ordnungsgemäßen Verhaltens seines Pflegepersonals entlasten muss (also keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast), wenn sich die geschuldete Pflegeleistung nach dem Pflegebedarf auf 215 Minuten pro Tag beschränkt. Es bleibt bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (Fortführung der Rechtsprechung des BGH v. 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90, MDR 1991, 846 = VersR 1991, 310). Fundstellen OLGR Hamm 2002, 373-375 (Leitsatz und Gründe); NJW-RR 2003, 30-31 (Leitsatz und Gründe); MDR 2002, 1370-1371 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend LG Bielefeld, kein Datum verfügbar, Az: 4 O 141/01 Diese Entscheidung zitiert Fortführung BGH, 18. Dezember 1990, Az: VI ZR 169/90 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die klagende B verlangt aus übergegangenem Recht der bei ihr unfallversicherten Rentnerin O2 (im folgenden: Versicherte) von dem beklagten Verein als Träger des Altenwohnheims G in C Schadensersatz. Die Versicherte lebt seit dem 06.11.1997 zusammen mit ihrem Ehemann in einem ZweiZimmer-Appartement in dem vorgenannten Altenwohnheim. Sie ist wegen Alterskachexie, Blasen- und Darminkontinenz sowie cerebro-vaskulärer Insuffizienz mit Desorientierung in Pflegestufe II eingeordnet. Infolge ihrer Gebrechen ist sie nicht allein geh- und stehfähig, eine eigene situative Anpassung ist ihr nicht mehr möglich und sie ist nur eingeschränkt fähig, für die eigene Sicherheit zu sorgen. Der Medizinische Dienst erkannte in seinem Gutachten vom 16.12.1997 einen täglichen Hilfebedarf der Versicherten in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität von durchschnittlich 215 Minuten an. Am 26. Februar 1998 stellte der betreuende Arzt im Altenwohnheim einen Oberschenkelhalsbruch bei der Versicherten fest, sie wurde mit dem Rettungswagen in die Städtischen Kliniken C verbracht, wo sie bis zum 24.03.1998 in stationärer Behandlung verblieb. Die Klägerin hat behauptet, die Versicherte habe sich den Oberschenkelhalsbruch bei einem Sturz aus ihrem Bett am 26.02.1998 zugezogen. Mit ihrer Klage hat sie die Kosten für die stationäre Behandlung der Versicherten einschließlich der Kosten der Krankentransporte geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stünde ein übergegangener Anspruch aus positiver Vertragsverletzung und §§ 823 , 831 BGB gegen die Beklagte zu, denn diese habe die ihr im Rahmen des Pflegevertrages obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Versicherte nicht vor einem Sturz bewahrt habe. Die Beklagte hat bestritten, daß die Versicherte aus dem Bett gefallen oder sonstwie gestürzt sei. Sie hat vielmehr behauptet, es handele sich bei dem Oberschenkelhalsbruch um einen Ermüdungsbruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schon zu dem angeblichen Sturz der Versicherten nicht nachprüfbar vorgetragen. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Versicherte sich den Oberschenkelhalsbruch bei einem Sturz zugezogen habe, so sei für eine Aufsichts- oder Betreuungspflichtverletzung der Beklagten nichts dargetan. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, die Versicherte sei am 26. Februar1998 morgens von dem Pflegepersonal der Beklagten vor ihrem Bett liegend vorgefunden worden, was auf einen Sturz schließen lasse. Sie meint, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten treffe die Beklagte, weil die Versicherte den Oberschenkelhalsbruch im Pflegeheim und damit außerhalb des ihr - der Klägerin zugänglichen Wahrnehmungsbereiches erlitten habe. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat hinreichende Tatsachen für eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan. Die Darlegungsund Beweislast für die erforderliche Aufsichtsoder Betreuungspflichtverletzung der Beklagten trifft die Klägerin. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchssteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muß, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Eine Beweislastumkehr, auf die die Berufungsbegründung abzielt, kommt hier nicht in Betracht. Nicht ausreichend für eine Beweislastumkehr sind Billigkeitgründe im Einzelfall, denn "Unbilligkeiten" als solche sind mit jeder Beweislastentscheidung verbunden. Vielmehr unterliegt eine Beweislastumkehr strengen Voraussetzungen und ist nur in den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen möglich, weil das Prozeßrisiko kalkulierbar bleiben muß, (BGH, Urteil vom 17.12.1996, NJW-RR 1997, 892). Im Streitfall ist danach eine Beweislastumkehr zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen. Vielmehr stimmt der Senat der Berufung insoweit zu, als auf die Heimhaftung, um die es hier geht, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Arztund Krankenhaushaftung (hierzu BGH,Urteil vom 18.12.1990, VersR 1991, 310) anwendbar sind. Deren Voraussetzungen sind aber nicht dargetan. Denn eine Beweislastumkehr setzt nach der vorgenannten Entscheidung voraus, daß es um Risiken geht, die von dem Träger des Heims und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können, (BGH a.a.O.). Daß die Schädigung der Versicherten im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten erfolgt ist, läßt sich aber dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Allein der Umstand, daß die Versicherte in den Räumlichkeiten der Beklagten zu Schaden gekommen ist, besagt noch nicht, daß sich dieser Vorgang auch in ihrem beherrschbaren Gefahrenbereich abgespielt hat und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Versicherte aus ihrem Bett gestürzt ist. Denn den verantwortbaren Gefahrenbereich bestimmen die konkreten Leistungspflichten der Beklagten, nicht aber die räumlichen Eigentumsverhältnisse. Vor dem Hintergrund, daß die Beklagte der Versicherten gerade keine Rund-um-Betreuung schuldete, sondern lediglich eine Hilfeleistung bei bestimmten Tätigkeiten und auch nur in einem zeitlichen Umfang von 215 Minuten, hätte die Klägerin einen Zusammenhang zwischen den konkret geschuldeten Hilfeleistungen und der Schädigung der Versicherten derart dartun müssen, daß diese entweder anläßlich einer konkreten Hilfsmaßnahme erfolgt ist oder aber eine geschuldete Hilfeleistung verabsäumt worden ist. Es war der Klägerin auch weder unzumutbar noch von vorneherein unmöglich, einen derartigen Zusammenhang aufzuzeigen. Daß sie sich die hierzu notwendigen Informationen über den täglichen Pflegeablauf bei der Versicherten nicht hätte beschaffen können, ist nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO ; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO . Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, insbesondere ist die Frage nach einer Beweislastumkehr im Streitfall durch die vorstehend aufgeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1990 (VersR 1991, 310) geklärt, (§ 543 Abs.2 ZPO). negativ: 16.05.2002: Gericht: OLG Düsseldorf 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 16.05.2002 Aktenzeichen: 13 U 2/02 Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 328 BGB, § 611 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10 Positive Vertragsverletzung eines Heimunterbringungsvertrages bei Selbstverletzung eines Pfleglings: Grenzen der Obhutspflichten des Pflegepersonals; Haftungsausschluss bei Sturz einer betagten Heiminsassin von einem Toilettenstuhl Orientierungssatz 1. Die Obhutspflicht des Betreibers eines Pflegeheims bzw. dessen Personals erstreckt sich ganz allgemein auf alle irgendwie mit dem Körper und der Gesundheit der zu Pflegenden zusammenhängenden Risiken. Hierher gehört auch die Verpflichtung, den Pflegling vor Fremd- und Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer eigenen vernünftigen Einsicht und zu entsprechendem Verhalten nicht in der Lage ist. Jedoch hat das Pflegepersonal bei den zu treffenden Maßnahmen die Wahrung eines letzten Restes an Privatsphäre, Würde und Lebensqualität für den Pflegling zu gewährleisten. 2. Es kann dem Pflegepersonal in einem Pflegeheim in Abwägung des Obhutsgedankens und des Schutzes der Menschenwürde der Pfleglinge kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung gemacht werden, wenn es eine betagte, an den Rollstuhl gebundene Heiminsassin, die nur zeitweise an Verwirrtheitszuständen infolge altersbedingter Demenz leidet, nur wenige Minuten während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt lässt, nachdem zwei Pflegedienstmitarbeiter die Betroffene auf einen Toilettenstuhl gesetzt haben und die Betroffene aus dem Toilettenstuhl stürzt und sich dabei verletzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die altersbedingte Demenz der Betroffenen im Zeitpunkt des Sturzes bereits den Grad erreicht hatte, dass mit unvernünftigen Verhaltensweisen während des Toilettenaufenthalts zu rechnen war. Fundstellen: ZfSch 2003, 278-279 (red. Leitsatz und Gründe) negativ: 20.04.2002: Gericht: OLG Hamm 24. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 30.04.2002 Aktenzeichen: 24 U 87/01 (VersR 2003, 73-74) Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB Haftung des Altenheimbetreibers: Sturz eines Bewohners von der Toilette Orientierungssatz 1. Es gehört nicht zum "kleinen Einmaleins der Pflege", einen Altenheimbewohner bei einem Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass dem Pflegepersonal ein sofortiger Zugriff auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist auch in einem Altenwohn- und pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so weit wie möglich zu respektieren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des Pflegepersonals bedeuten, bei jedem Bewohner oder Patienten ständig zugriffsbereit sein zu müssen. Das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer vom konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig. 2. Nach diesen Grundsätzen trifft das Heim aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung, wenn ein Altenheimbewohner, der bei einem Toilettengang in der an sein Zimmer angrenzenden Nasszelle zunächst von 2 Pflegepersonen begleitet wird, binnen der wenigen Sekunden, in denen sich die Pflegepersonen in dem angrenzenden Schlafzimmer befinden, von dem Toilettensitz stürzt, sofern bei dem Heimbewohner zuvor weder Anzeichen für ein Unwohlsein noch für eine motorische Unruhe bemerkbar waren. Bei dem plötzlichen und nicht vorhersehbaren Sturz von der Toilette handelt es sich dann um ein im Risiko des täglichen Lebens liegendes Unfallereignis. Fundstellen: (red. Leitsatz und Gründe); ZfSch 2003, 279-280 (red. Leitsatz und Gründe) Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Kostenersatz für Heilmaßnahmen für ihr in dem von der Beklagten betriebenen Altenwohnheim lebendes und dort verunfalltes Mitglied W. Der Beklagten bzw. den Mitarbeitern des Altenwohnheims, ist eine Verletzung ihrer Pflichten insbesondere bei der Beaufsichtigung des Toilettenbesuches des Herrn y am 26. Juni 1999 nicht vorzuwerfen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich die Beklagte von einem entsprechenden Vorwurf entlasten können. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört es nicht zum "kleinen Einmaleins der Pflege", einen Altenheimbewohner bei einem Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass dem Pflegepersonal ein sofortiger Zugriff auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist auch in einem Altenwohn- und -pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so weit wie möglich zu respektieren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des Pflegepersonals bedeuten, bei jedem Bewohner oder Patienten unbedingt ständig zugriffsbereit sein zu müssen. Das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer von dem konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. Für eine so weitreichende Beaufsichtigung, wie die Klägerin diese bei dem Herrn y verlangt, müsste deshalb ein konkreter Grund bestanden haben. Nur dann, wenn in den letzten Wochen vor dem Unfall der Gesundheitszustand des Herrn y Veranlassung gegeben hätte, anzunehmen, dass er in sitzender Position sich nicht mehr alleine halten könnte oder er unvermittelt aufzustehen versuchen würde, ohne alleine stehen zu können, läge in der Tatsache, dass das Pflegepersonal den Patienten beim Toilettengang für einen kurzen Augenblick allein in der Nasszelle ließ, ein der Beklagten zuzurechnender Pflichtenverstoß. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine solche Veranlassung zu ständiger Beaufsichtigung nicht vorlag. Der behandelnde Arzt Dr. E hat als Zeuge erklärt, dass die motorische Unruhe des Patienten, die einer der Gründe für den Umzug von der häuslichen Gemeinschaft in das Altenwohnheim gewesen war, ihren Grund gerade in der Interaktion innerhalb der häuslichen Gemeinschaft gehabt hatte. Deshalb und unter dem Einfluss medikamentöser Behandlung war diese motorische Unruhe im Laufe der ersten Wochen des Heimaufenthaltes abgeklungen. Weder diesem Zeugen, noch den Zeugen C und S, dem betreuenden Pflegepersonal, war bekannt geworden, dass Herr y spontan vom Sitz auf einem Stuhl, Sessel oder der Toilette aufgestanden sei. Desweiteren bestand auch keine Veranlassung anzunehmen, Herr y könne auf Grund eines Schwächeanfalls im Sitzen zusammenbrechen. Zwar stand er auch unter dem Einfluss blutdrucksenkender Medikamente, die sich damit auch auf den Kreislauf auswirken, jedoch nicht in dem Maße, dass mit der Möglichkeit eines Kollapses zu rechnen gewesen wäre. Auf direkte Frage erklärte der Zeuge Dr. E, es habe seiner Meinung nach für das Pflegepersonal keine Veranlassung gegeben, beim Toilettengang ohne Unterbrechung bei Herrn y zu bleiben. Auch die beigezogene Pflegedokumentation belegt nur diesen von dem Zeugen Dr. E geschilderten Verlauf. Nachdem Herr y in den ersten Wochen seines Heimaufenthaltes noch motorisch unruhig gewesen war, gab es in der Folgezeit keinerlei Auffälligkeiten, die auf eine Notwendigkeit der ständigen Begleitung beim Toilettengang hinweisen könnten. In den letzten Wochen vor dem Unfall gab es auch nicht etwa irgendwelche Fixierungen des Patienten beim Sitzen, um Herunterfallen oder selbstständiges Aufstehen zu verhindern. Es gibt auch keinerlei Hinweise, weder in der Pflegedokumentation, noch nach den Aussagen der Zeugen, dass Herr y jemals vor dem Unfall versucht hätte, von der Toilette alleine aufzustehen. Die Tatsache, dass Herr y bei diesem konkreten Toilettengang zunächst von zwei Pflegepersonen begleitet wurde, ist nicht Ausdruck davon, dass das Personal eine ständige Beaufsichtigung für notwendig gehalten hätte. Der Zeuge S war zu dem Zeitpunkt erst kurz zuvor als Auszubildender angefangen und begleitete die Pflegekraft C in der Hauptsache zum Zwecke der Ausbildung. Zum anderen ist es selbstverständlich für das Pflegepersonal einfacher, zu zweit einen Patienten auf das Zubettgehen vorzubereiten. Dieser konkrete Toilettengang des Herrn y war Teil der Abendtoilette und des Umziehens vor dem Zubettgehen. Auch, dass Herr y fast ständig im Rollstuhl saß, bot keine Veranlassung zu ständiger Aufsicht beim Toilettengang. Zum einen war er noch nie aus dem Rollstuhl gefallen o.ä.. Zum anderen war der Rollstuhl in der Hauptsache eine Hilfe für das Pflegepersonal, um Ortswechsel mit dem Herrn y auch innerhalb des Heimes einfacher vornehmen zu können. Herr y war aber nicht etwa rollstuhlpflichtig. Der Zeuge Dr. E berichtete davon, dass Herr y noch etwa 6 Wochen vor dem Sturz in seiner Praxis zu eingehenderen Untersuchungen gewesen war. Er war zwar mit einem Rollstuhl dorthin transportiert worden, war aber mit Unterstützung durch Personal die 18 Stufen zu den Praxisräumen selbst gegangen. Auch das konkrete Verhalten des Pflegepersonals zum Unfallzeitpunkt war nicht pflichtwidrig. Beide Pflegekräfte waren nicht etwa für eine erhebliche Zeit völlig außerhalb des von Herrn y bewohnten Zimmers. Der Zeuge S war sogar nur für wenige Sekunden außerhalb der Nasszelle. Beide Pflegepersonen befanden sich in dem direkt an die Nasszelle angrenzenden Schlafraum und hätten innerhalb ganz weniger Sekunden auf Unwohlseinsäußerungen des Herrn y reagieren können. Irgendwelche Hinweise auf ein Unwohlsein oder motorische Unruhe des Herrn y direkt vor dem Sturz hat es aber nicht gegeben. Auch das hat die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen C und S ergeben. Bei dem plötzlichen und nicht vorhersehbaren Sturz von der Toilette mit der eingetretenen Folge handelte es sich um einen im Risiko des täglichen Lebens liegendes Unfallereignis. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 , 709 Nr. 10 , 711 , 713 ZPO . negativ: 29.10.1997: Gericht: LG Dresden, Urteil vom 29. 10. 1997 – 10-O-3520/97 Zum Sachverhalt Die bei der Klägerin Versicherte (…) lebte seit 1993 aufgrund Heimvertrages in dem vom beklagten Landkreis betriebenen Alten- und Pflegeheim. Gegen 1 Uhr in der Nacht vom 31. 1. zum 1. 2. 1994 zog sich die zu diesem Zeitpunkt im 92. Lebensjahr stehende, körperlich und geistig hinfällige Frau (…) schwere Verletzungen zu, als sie aus dem Bett fiel (Klägerin) bzw. beim selbständigen Verlassen des Bettes stürzte (Beklagter). Die Klägerin verlangt Erstattung der zur Heilbehandlung von Frau (…) aufgewandten Kosten. Sie macht u. a. geltend, der Beklagte habe es vorwerfbar unterlassen, am Bett von Frau (…) ein Gitter anzubringen. Aus den Entscheidungsgründen Dem Beklagten fällt eine für das Unfallereignis ursächliche Verletzung seiner Schutz- und Fürsorgepflichten aus dem Heimvertrag nicht zur Last. 1.) Ausweislich der Atteste litt Frau (…) an fortgeschrittener Cerebralsklerose, die schon zu zeitweiser völliger Verwirrtheit geführt hatte. Zugunsten der Klägerin kann deshalb angenommen werden, daß Frau (…) bereits ca. 11/2 Jahre vor dem Unfall, also seit Beginn der Bettlägerigkeit, in einem solchen Maße geistig und körperlich hinfällig war, daß sie ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Dann war der Beklagte zwar verpflichtet, beim zuständigen Amtsgericht ein Betreuungsverfahren einzuleiten, damit für Frau (…) ein Betreuer u. a. für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung bestellt wird. Indes: Daß Frau (…) nicht zu Schaden gekommen wäre, wenn dies alles geschehen wäre, läßt sich nicht feststellen. Richtigerweise hätte nämlich der Vormundschaftsrichter, hätte der Betreuer überhaupt die Genehmigung der Anbringung eines Bettgitters beantragt, den Antrag zurückgewiesen. Von daher ist auch auszuschließen, daß der Vormundschaftsrichter im Wege der einstweiligen Maßregel die Anbringung des Gitters angeordnet hätte. a) Die Anbringung eines Bettgitters war hier eine freiheitsentziehende Maßnahme und als solche nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsbedürftig. Denn Frau (…) konnte noch einen natürlichen Fortbewegungswillen bilden (vgl. OLG Hamm OLGZ 94, 188/189), wie sich aus dem vom Beklagten vorgetragenen regelmäßigen Gang der Dinge bis zum Unfalltage ergibt. Danach hat sich Frau (…) u. a. dann mit Klingelzeichen bemerkbar gemacht, wenn sie das Bett verlassen wollte. Daß sie aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen nicht aus eigener Kraft das Bett verlassen konnte, steht der Genehmigungsbedürftigkeit nicht entgegen. Im Zweifel muß sowieso von einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgegangen werden (OLG Hamm a. a. O.). b) Das Anbringen eines Bettgitters ist zur Abwehr einer Eigengefährdung des Betreuten genehmigungsfähig. Es müssen erhebliche gesundheitliche Schäden drohen (OLG Frankfurt OLGRep 93, 185). Die Besorgnis, der nicht einsichtsfähige Betroffene werde andernfalls zu Schaden kommen, muß sich anhand tatsächlicher Anhaltspunkte begründen lassen (vgl. BayObLG FGPrax 97, 65/66/ zu § 1905 Abs. 1 BGB). Solche konkreten Tatsachen, insbesondere irgendwelche Auffälligkeiten in der Zeit vor dem Unfallereignis oder irgendwelche Vorkommnisse, die schon einmal zur Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung der Frau (…) geführt hätten, hat die Klägerin nicht mitteilen können. Frau (…) ist weder zuvor aus dem Bett gefallen noch bei anderer Gelegenheit gestürzt. Wenn sich angesichts der – ihrem wesentlichen Gehalt nach unstreitigen – körperlichen und geistigen Beeinträchtigung von Frau (…) zuvor ein Unfallereignis nicht zugetragen hat, wäre das Anbringen eines Bettgitters auf Verdacht erfolgt. Daß Verletzungen bei Menschen in höherem Lebensalter regelmäßig schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen, rechtfertigt die in Rede stehende Sicherungsmaßnahme für sich alleine nicht. Dann wäre § 1906 Abs. 4 BGB reine Förmelei. 2.) Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Beklagten sei alternativ zu dem Vorwurf, die Genehmigung des Bettgitters nicht in die Wege geleitet zu haben, der Vorwurf zu machen, nicht die Sache mit Frau (…) erörtert und ihre Einwilligung eingeholt zu haben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil der Beklagte das Bettgitter nicht mit der Begründung anbringen durfte, Frau (…) habe eingewilligt. Denn eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen besteht (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 94, 430/4331). Davon kann angesichts des Krankheitsbildes einer fortgeschrittenen Cerebralsklerose nicht die Rede sein. 3.) Die Klägerin sieht den Beklagten als beweisbelastet dafür an, daß die Nachtschwester kein Klingelzeichen unbeachtet gelassen hat. Insoweit ist im Streit, ob Frau (…) letztmalig gegen 0 Uhr 45 klingelte oder ob sie dies gegen 1 Uhr ein weiteres Mal tat. Tatsächlich hat aber die Klägerin ihre Behauptung zu beweisen, Frau (…) habe um 1 Uhr erneut geklingelt, ohne daß die Nachtschwester darauf reagiert hätte. Die Entscheidung des BGH in NJW 91, 1540, auf die sie sich bezieht, hilft ihr nicht. Richtig ist zwar, daß es – um mit dem BGH zu sprechen – "nicht vorkommen darf", daß ein Klingelzeichen überhört wird. Wäre es unstreitig, hätte der Beklagte zu beweisen, daß Frau (…) beim Verlassen des Bettes stürzte, daß ein Bettgitter nicht verhindert hätte, daß Frau (…) das Bett verlassen kann und daß – wie zu ergänzen ist, die Nachtschwester nicht mehr rechtzeitig hätte eingreifen können. Da dies jedoch streitig ist und da es "schon vorkommen darf", daß eine hilfebedürftige Person die Klingel nicht betätigt, trifft den Beklagten in dieser den objektiven Pflichtenverstoß betreffenden Frage zwar die sog. sekundäre Darlegungslast, was aber die Beweislastverteilung nicht ändert. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, Behauptungen des Beklagten nachzuprüfen und gegebenenfalls Beweis anzubieten. Jedenfalls letzteres ist nicht geschehen. 19.11.2001: OLG Celle 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 19.11.2001 Aktenzeichen: 1 U 30/01 (ArztR 2003, 126-128) – Behandlungsliege Arzt = negativ Normen: § 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB Arzthaftung: Haftung für Sturz eines Patienten von einer Behandlungsliege Leitsatz Zur Haftung eines niedergelassenen Arztes für den Sturz eines Patienten von einer Behandlungsliege. Orientierungssatz Kommt eine Patientin alleine in die Praxisräume des Arztes, bekundet dort ihre (Herz)Beschwerden und begibt sich selbständig in einen Untersuchungsraum, um dort unter Aufsicht der Sprechstundenhilfe ein EKG erstellen zu lassen, ist es dem Arzt nicht anzulasten, wenn die Patientin bis zum Eintreffen des Arztes auf einer Liege in dem Untersuchungsraum ohne Aufsicht zurückgelassen wird und bei einem Sturz von der Liege erhebliche Verletzungen erleidet. Fundstellen OLGR Celle 2002, 49-50 (red. Leitsatz und Gründe); NdsRpfl 2002, 113-114 (red. Leitsatz und Gründe); ArztR 2003, 126-128 (Gründe) Verfahrensgang vorgehend LG Lüneburg, 15. Mai 2001, Az: 5 O 316/00 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. Wert der Beschwer für die Klägerin: 264.047,24 DM. Tatbestand Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenkasse Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Unfall der bei ihr versicherten Frau ... in der Arztpraxis des Beklagten geltend. Aus der Anspruchsberechnung vom 24. November 1999 (Bl. 11 d.A.), die sich auf einen Gesamtbetrag von 264.047,24 DM beläuft, verfolgt sie im Wege der Leistungsklage die Positionen Krankenhauspflege (8.109,12 DM) sowie Fahrt- und Transportkosten (3.350,15 DM). Am 12. März 1999 begab sich das Mitglied der Klägerin in die Praxisräume des Beklagten, bei dem sie sich seit Ende Februar 1998 wegen Herzproblemen in Behandlung befand. Den Arztbesuch hatte Frau ... zuvor unter Angabe diffuser Beschwerden telefonisch angekündigt. Nachdem sie zur Praxis des Beklagten gefahren worden war, ging sie selbstständig die Treppe zu den im ersten Stock gelegenen Praxisräumen empor und erschien unbegleitet in der Praxis, wo sie akute Beschwerden im Oberbauch angab. Ohne Frau ... selbst zu untersuchen, ordnete der Beklagte die Erstellung eines EKG an, welches von einer Sprechstundenhilfe erstellt wurde. Frau ... begab sich zum Zweck der Untersuchung selbständig in das entsprechende Behandlungszimmer. Nach Erstellung des EKG sollte Frau ... in diesem Behandlungszimmer auf einer Liege liegend bis zum Erscheinen des Beklagten verbleiben. Da sie der Sprechstundenhilfe gegenüber äußerte, dass sie sich infolge Übelkeit unter Umständen werde erbrechen müssen, ließ die Sprechstundenhilfe eine Spuckschale am Kopfende der Liege zurück und begab sich sodann - Frau ... allein in dem Behandlungszimmer zurücklassend - zu dem Beklagten. Nachdem dieser die Unterlagen überprüft hatte, betrat er den EKG-Raum, wo er Frau ... auf dem Boden liegend vorfand. Bei dem Sturz von der Liege zog sich Frau ..., die an den Hergang des Sturzes keinerlei Erinnerung mehr hat, eine Querschnittslähmung zu. Die Klägerin hat behauptet, ihr Mitglied habe eine zunehmende Schwere und Dumpfheit gefühlt, nachdem die Sprechstundenhilfe den Raum verlassen habe. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, um Hilfe zu rufen. Die nächste Wahrnehmung habe darin bestanden, dass eine Stimme mehrfach ihren Namen gerufen habe. Erst da habe sie bemerkt, dass sie sich auf dem Boden befunden habe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei entsprechender Aufsicht, zumindest der Anwesenheit einer Hilfskraft, wäre der Schaden vermieden worden. Der Beklagte, der im Wege der Widerklage Feststellung begehrt, dass der Klägerin aus dem Unfall keinerlei Ersatzansprüche zustehen, hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Aufsichtsverschulden nicht zur Last falle. Er hat behauptet, Frau ... sei entgegen der Anweisung der Sprechstundenhilfe aufgestanden und dabei hingefallen. Dies sei daraus zu folgern, dass die Füße der Verletzten in Richtung Kopfende gelegen hätten, als er den EKGRaum betreten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben und dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es an einem Verschulden des Beklagten fehle, weil dieser nicht damit habe zu rechnen brauchen, dass Frau ... von der Liege falle. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, Frau ... nach Ankunft in der Praxis zunächst persönlich zu untersuchen. Jedenfalls hätte ihr Mitglied nicht ohne Aufsicht in dem Behandlungsraum zurück bleiben dürfen oder es hätte eine auch durch einen benommenen Patienten nutzbare Notrufeinrichtung vorhanden sein müssen. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr hinsichtlich des Organisationsverschuldens des Beklagten Beweiserleichterungen zugute kämen, die dazu führen würden, dass der Beklagte sich zu entlasten habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.459,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. September 1999 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen sowie insgesamt Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Fall der Anordnung einer Maßnahme gemäß § 711 ZPO nachzulassen, Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank eG erbringen zu dürfen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt weiterhin jedes Verschulden an dem Unfall von Frau ... in Abrede. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat aus weitgehend zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen festgestellt, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht, weil es an einem eigenen Anspruch der versicherten Frau ... gegen den Beklagten, der sich entweder aus PVV des Behandlungsvertrages oder aus §§ 823 ff. BGB ergeben könnte, fehlt. Es ist weder feststellbar noch von der Klägerin zu beweisen, dass der von der bei der Klägerin versicherten Frau ... erlittene Unfall auf eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Beklagten - oder eine solche seiner Sprechstundenhilfe, die er sich zurechnen lassen müsste - zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung der Berufung kann dem Beklagten im Streitfall insoweit kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden, als er Frau ... nicht zunächst persönlich untersucht hat. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass im Rahmen einer solchen Untersuchung Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären, die die spätere Anordnung eines EKG und das Alleinlassen der Patientin im dortigen Behandlungsraum auf der Liege und damit letztlich den Unfall verhindert hätten. Der Unfall selbst ist durch die unterbliebene Untersuchung weder hervorgerufen noch gefördert worden. Ob eine vom Patienten selbst zu bedienende Rufeinrichtung - wie dies die Klägerin meint für Fälle der vorliegenden Art vorzuhalten ist, kann im Ergebnis offen bleiben, obwohl der Senat dazu neigt, diese Frage zu verneinen. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist nämlich auszuschließen, dass das Nichtvorhandensein der Vorrichtung den Unfall begünstigt bzw. das Vorhandensein einer solchen Rufeinrichtung den Unfall verhindert hätte. Die Benommenheit von Frau ... soll so stark gewesen sein, dass diese keinen klaren Gedanken mehr fassen konnte und (so ausdrücklich die Berufungsbegründung) sie auch nicht mehr in der Lage war, um Hilfe zu rufen. Auf der Grundlage dieser Schilderung ist nicht erkennbar, dass Frau ... eine etwa vorhandene Rufvorrichtung noch hätte betätigen können und dass nach Betätigen dieser Vorrichtung rechtzeitig Personen in den Behandlungsraum gekommen wären, um den Sturz von der Liege zu verhindern. Schließlich ist es dem Beklagten auch nicht anzulasten, dass Frau ... nach Erstellung des EKG allein im Behandlungszimmer auf der Liege zurück gelassen worden ist. Denn in der konkreten Situation bestand kein Anlass für die Befürchtung, die Patientin werde - etwa durch unkontrollierte, von ihr nicht selbst beherrschbare Bewegungen - von der Liege stürzen und sich dabei verletzen können. Zwar hatte Frau ... der Sprechstundenhilfe gegenüber geäußert, dass sie sich möglicherweise werde übergeben müssen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, Frau ... hätte einer besonderen Aufsicht oder Betreuung bedurft und keinesfalls allein im Raum zurückgelassen werden dürfen. Außer der geäußerten (aufkommenden) Übelkeit lagen keine objektiv erkennbaren oder von Frau ... geäußerten Anzeichen dafür vor, die Patientin bedürfe der besonderen Aufsicht und gefährde sich gegebenenfalls selbst. Frau ... hat ihren Arztbesuch selbst angekündigt und ist allein in die im ersten Stock gelegenen Praxisräume des Beklagten gekommen. Sie hat ferner dort ihre Beschwerden bekundet und sodann selbständig den EKG-Raum betreten und dort unter Aufsicht der Sprechstundenhilfe das EKG erstellen lassen. In dieser Situation durften sowohl der Beklagte als auch seine Sprechstundenhilfe darauf vertrauen, dass Frau ... sich auf der Liege in einer für sie sicheren Position befand. Wollte man in einer solchen Situation gleichwohl eine Aufsichts- oder Überwachungspflicht annehmen, würde man das Maß des Zumutbaren überschreiten und für den Bereich einer Arztpraxis höhere Sicherheitsanforderungen aufstellen, als sie etwa in Alten- und Pflegeheimen oder in Krankenhäusern bestehen. Denn selbst dort werden die Patienten, die sich im Bett befinden, nur dann besonders beaufsichtigt oder überwacht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation bestehen. Insoweit ist der Sachverhalt auch nicht mit den von der Klägerin angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1999 und vom 25. Juni 1991 vergleichbar. In der Entscheidung 6 ZR 1969/90 ist der Geschädigte zu Sturz gekommen, während eine Pflegeperson versucht hat, ihn vom Nachtstuhl zu heben und auf die Bettkante zu setzen. Wie es zum Sturz kam, blieb unklar. Hier mag sich die Beweislastumkehr und damit letztlich die Haftung der Behandlerseite daraus rechtfertigen, dass die Pflegeperson unmittelbar in das Geschehen eingegriffen hatte und an diesem aktiv beteiligt war. An einer derartigen Situation fehlt es aber in zur Entscheidung stehenden Fall. Die Entscheidung 6 ZR 320/90 befasst sich mit einem Sachverhalt, in dem ein Patient nach dem Duschen auf einem kippeligen Duschstuhl unbeaufsichtigt zurückgelassen wurde und ein Handtuch annähernd in Griffweite bereit lag. Hier ist die Pflichtverletzung darin zu sehen, dass trotz der nahe liegenden und sich aufdrängenden Möglichkeit, der Patient werde nach dem Handtuch greifen (und dann aus dem Gleichgewicht geraten und stürzen) der Patient nicht über die Sturzgefahr aufgeklärt worden ist. Auch dieser Fall ist aber mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar, weil die verunglückte Frau ... schlicht auf der Liege warten sollte und daher keinerlei Veranlassung oder Anreiz für Frau ... bestand, sich selbst aus dem Gleichgewicht zu bringen. Im Übrigen ist für einen Rückgriff auf die Regeln über Beweiserleichterungen oder die Beweislastumkehr vorliegend schon deshalb kein Raum, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Unfall der bei der Klägerin versicherten Frau ... war daher für den Beklagten in der konkreten Situation nicht vorhersehbar, ein Verschuldensvorwurf tritt ihn nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO. 07.06.2001: Gericht: OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat Aktenzeichen: 8 U 153/00 (VersR 2002, 984-985) Entscheidungsdatum: 07.06.2001 Normen: § 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB Arzthaftung: Unterlassene Fixierung des Patienten am Bettgestell; Indikation für Kürzung des Knochenstumpfes nach Oberschenkelamputation Orientierungssatz 1. Die Fixierung des Patienten an das Bettgestell zur Verhinderung eines Sturzes beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich und ist deshalb nur angebracht, wenn es Hinweise auf eine Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen gibt. 2. Können Beschwerden am Oberschenkelstumpf, die die Beweglichkeit des Patienten erheblich einschränken, nur durch eine chirurgische Korrektur behoben werden, ist die Entscheidung des Chirurgen, die erforderliche myoplastische Deckung durch eine Kürzung des Knochenstumpfs herzustellen, nicht zu beanstanden. Fundstellen VersR 2002, 984-985 (red. Leitsatz und Gründe); OLGR Düsseldorf 2002, 372-374 (Leitsatz und Gründe) Tenor Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das am 20. Juli 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Beklagte und Widerkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 DM und die Vollstreckung des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht diese zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Der am 14. März 1921 geborene Beklagte litt Anfang des Jahres 1995 unter diffusen Beschwerden im rechten Bein, die ihn zu dem Wunsch nach einer Amputation veranlaßten. Ein solcher Eingriff wurde im Februar 1995 von den Landeskrankenanstalten S nach einer neurologischen Untersuchung abgelehnt, da die Indikation für ein operatives Vorgehen nicht festzustellen sei, man vielmehr nach der Entfernung des Beins mit einer Verschlechterung des Zustands rechnen müsse. Ungeachtet dieser Empfehlung wandte sich der Beklagte an den Chirurgen Prof. Dr. S aus Z, der die Amputation am 13. April 1995 durchführte. Im Jahre 1996 traten bei dem Patienten Hodenschmerzen auf, die auf Kollisionsprobleme mit dem Prothesentrichter zurückgeführt wurden. Diese Beschwerden veranlaßten die urologische Abteilung des M D am 13. Juni 1996 zu einer beidseitigen Orchiektomie. Am 20. Januar 1997 begab sich der Beklagte erstmals in die Behandlung der M in K, deren Trägerin die Klägerin ist. Bei dieser Gelegenheit klagte er zum einen über Schmerzen im rechten Oberschenkelstumpf, die man auf eine unzulängliche Weichteildeckung des verbliebenen Knochens zurückführte. Zum anderen wies der Patient auf zunehmende Mißempfindungen im linken Bein hin, angesichts derer auch in diesem Bereich eine Amputation in Erwägung zu ziehen sei. Seitens der Klägerin wurde am 24. Januar 1997 eine psychiatrisch-neurologische Untersuchung im A Krankenhaus in K veranlaßt, bei der man eine Aggressionsproblematik mit autodestruktiven Tendenzen feststellte; eine Amputation des linken Beins wurde als "völlig obsolet" bezeichnet; statt dessen empfahl man eine Therapie in einer psychosomatischen Klinik. Zur Beseitigung der vorhandenen Stumpfbeschwerden erschien der Beklagte am 3. März 1997 erneut in dem Krankenhaus der Klägerin. Er unterzeichnete bei dieser Gelegenheit eine Vereinbarung, in der er für die Unterbringung in einem Ein-BettZimmer eine Vergütung von 630 DM/Tag zusagte (Bl. 11 GA). Am folgenden Tag erklärte sich der Patient mit einer "Nachamputation am rechten Oberschenkelstumpf wegen starker Beschwerden an der Prothese" einverstanden; zuvor war er auf die mit der Operation verbundenen Risiken, insbesondere auf die Gefahr einer Wiederkehr von Stumpfbeschwerden und einer Verschlechterung des Prothesenaufsitzes hingewiesen worden. Die schriftliche Einwilligungserklärung enthält folgenden -- von dem Beklagten gesondert unterzeichneten -- Zusatz: "Der Patient wünscht ausdrücklich eine Verkürzung des vorhandenen Oberschenkelstumpfs/Knochens und lehnt eine Verlängerung sowohl des Knochens als auch der Weichteile ab." Am 5. März 1997 führte der Drittwiderbeklagte die chirurgische Stumpfrevision durch. Dabei resezierte er den vorhandenen Knochen um etwa 7 cm, koagulierte nach einer Kürzung die im Operationsgebiet verlaufenden Nervenbahnen und sorgte für eine verstärkte myoplastische Deckung des Stumpfs. Am Ende des Operationsberichtes heißt es: "Die Oberschenkelknochenstumpf-Nachresektion wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten durchgeführt. Eine zuvor angebotene myoplastische Deckung durch Distraktion der Muskelstümpfe, gegebenenfalls auch durch das Ilizarov-Stumpfverlängerungsverfahren wurde von dem Patienten aufgrund des zu erwartenden langwierigen Verfahrens abgelehnt." Der postoperative Heilungsprozeß verlief zunächst ungestört. Allerdings stürzte der Beklagte in der Nach vom 15. auf den 16. März 1997 aus dem Bett und zog sich ein Hämatom im Bereich des rechten Oberschenkels zu; dieser Bluterguß mußte am 21. März 1997 chirurgisch behandelt und später mehrfach in Kurznarkose revidiert werden. Am 27. März 1997 wurde der Beklagte aus der stationären Behandlung entlassen. Anschließend erteilte die Klägerin über ihre Unterbringungsleistungen eine Rechnung in Höhe von insgesamt 15.750 DM. Diesen Betrag zahlte der Beklagte auch im Anschluß an mehrere Mahnungen nicht. Die Klägerin hat deshalb den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.750 DM nebst 12,50 DM Zinsen seit dem 25. April 1997 sowie 30 DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er sei im Rahmen des stationären Aufenthaltes fehlerhaft behandelt worden und könne deshalb seinerseits Ersatzansprüche geltend machen. Der Klägerin sei sein Sturz aus dem Bett in der Nacht vom 15. auf den 16. März 1997 vorzuwerfen; dieses Ereignis hätte durch geeignete Schutzvorkehrungen -- beispielsweise durch Anbringung eines Bettgitters -- verhindert werden können und müssen; die Ausräumung des dabei entstandenen Hämatoms und die anschließenden Wundrevisionen seien schmerzhaft und unangenehm gewesen, zumal er -- der Beklagte -- auf die erforderlichen Narkosen jeweils mit Übelkeit und ähnlichen Mißempfindungen reagiert habe. Darüber hinaus sei die Operation vom 5. März 1997 fehlerhaft durchgeführt worden: Er habe sich im März 1997 nur deshalb in die Klinik begeben, um eine Zyste aus dem Oberschenkelstumpf entfernen zu lassen; in eine weitergehende chirurgischen Korrektur habe er nicht eingewilligt; eine solche sei auch nicht medizinisch indiziert gewesen. Aufgrund der Kürzung des verbliebenen Knochens könne er keine Prothese mehr tragen und sei ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Zur Besserung des Zustandes sei eine weitere Korrekturoperation in der S bei Prof. Dr. S angebracht gewesen; an Fahrtkosten habe er hierfür 2.400 DM aufwenden müssen. Aufgrund seiner dauerhaften Immobilität sei es ferner notwendig gewesen, in seinem Haushalt Hilfskräfte einzusetzen; für diese habe er in der Zeit von Mai bis Dezember 1997 12.000 DM gezahlt, wovon die Pflegeversicherung lediglich 5.400 DM erstattet habe. Auch in seinem Büro sei er seit der mißglückten Operation auf die Unterstützung Dritter angewiesen; für die Durchführung solcher Leistungen, die er früher selbst habe erbringen können, habe er in der Zeit von Mai bis Dezember 1997 insgesamt 12.000 DM gezahlt. Schließlich stehe ihm aufgrund des ärztlichen Fehlverhaltens ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 50.000 DM zu. Mit diesen Ansprüchen hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt; im übrigen hat er die Forderungen im Wege der Widerklage gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten geltend gemacht. Insoweit hat er beantragt, 1. die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, mindestens aber 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 2000 zu zahlen; 2. die Klägerin und den Drittwiderbeklagten des weiteren zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von monatlich 500 DM aber nicht unterschreiten solle, für den Zeitraum ab der letzten mündlichen Verhandlung vierteljährlich im voraus jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres zu zahlen; 3. festzustellen, daß die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden -- letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstünden -- aus der streitbefangenen Operation vom 5. März 1997 und dem Sturz aus dem Krankenbett vom 16. März 1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben den Antrag gestellt, die Widerklage abzuweisen. Sie haben behauptet, das chirurgische Vorgehen sei in jeder Hinsicht einwandfrei gewesen; der Beklagte habe ausdrücklich auf einer Kürzung des Beinstumpfs bestanden und alternative Behandlungsmöglichkeiten abgelehnt. Der nächtliche Sturz des Patienten aus seinem Bett sei überraschend und für das Klinikpersonal unvermeidbar gewesen; vor diesem Ereignis habe es keine Hinweise gegeben, die die Anbringung eines Bettgitters nahegelegt hätten. Vorsorglich haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte das Ausmaß der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den Umfang der geltend gemachten Ersatzansprüche bestritten. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann der Klägerin unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage einen Betrag von 15.770 DM nebst 4 Zinsen seit dem 28. April 1997 zuerkannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen die Schlußfolgerungen des Sachverständigen; da der Gutachter den Patienten nicht persönlich untersucht habe, stütze er seine Ergebnisse auf bloße Vermutungen. Der Beklagte hat zunächst die in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt; in der mündlichen Verhandlung hat er seine Widerklage in Höhe eines Betrages von 15.770,-- DM nebst Zinsen zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1. die Klage abzuweisen 2. auf die Widerklage a) die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, mindestens aber 34.230,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, b) der Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von monatlich 500,-- DM aber nicht unterschreiten solle, für den Zeitraum ab der letzten mündlichen Verhandlung vierteljährlich im voraus jeweils zum 1.2., 1.5., 1.8 und 1.11. eines jeden Jahres zu zahlen, c) festzustellen, daß die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden -letztere soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstünden -- aus der streitbefangenen Operation vom 5. März 1998 und dem Sturz aus dem Krankenbett vom 16. März 1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte stellen den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die für seine stationäre Behandlung in Rechnung gestellte Vergütung von 15.770,-- DM zu zahlen; eigene Gegenansprüche, die zur Aufrechnung berechtigen oder im Wege der Widerklage geltend gemacht werden könnten, stehen ihm demgegenüber nicht zu: I. Die Klägerin kann nach § 611 Abs. 1 BGB das mit ihrer Klage geforderte Entgelt verlangen. Der Beklagte hat sich in dem von ihm unterzeichneten Unterbringungsvertrag (Bl. 11 GA) verpflichtet, für jeden Tag des stationären Aufenthaltes in einem Ein-Bett-Zimmer die tariflich vorgesehen Vergütung von 630 DM zu zahlen. Das auf dieser Vereinbarung beruhende Honorar hat die Klägerin zutreffend ermittelt und in Rechnung gestellt. Die grundsätzliche Berechtigung der Klageforderung hat der Beklagte zudem in der Berufungsinstanz durch die teilweise Rücknahme seiner Widerklage akzeptiert. Die vom Landgericht zuerkannten Mahnkosten und Zinsen sind nicht zu beanstanden; diese Positionen werden zudem mit der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen. II. Eigene Ansprüche, die der Vergütung im Wege der Aufrechnung entgegengesetzt oder im Wege der Widerklage geltend gemacht werden könnten, stehen dem Beklagten nicht zu. Er kann weder gemäß § 847 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den § 611 , 242 , 276 , 249 ff BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB einen Ausgleich für die bereits entstandenen oder künftig drohenden materiellen Schäden verlangen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haften nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme weder für ein Fehlverhalten bei der stationären Behandlung noch für ein Versäumnis im Rahmen der gebotenen Patientenaufklärung: 1. Die sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den vom Landgericht beauftragten Gutachter Prof. Dr. H hat nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit ergeben, daß den bei der Klägerin tätigen Ärzten oder dem verantwortlichen Pflegepersonal ein für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten ursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist: a) Fest steht, daß der Beklagte in der Nacht vom 15. auf den 16. März 1997 aus seinem Bett gefallen ist. Dieses Ereignis beruht aber nicht auf einem dem Krankenhausträger anzulastenden Fehlverhalten. Ein Sturz aus dem Bett ist regelmäßig auf Verwirrtheitszustände oder Schwindelgefühle zurückzuführen; häufig kommt es unmittelbar nach einer Operation mit einer längeren Narkose zu entsprechenden Auffälligkeiten ("Durchgangssyndrom"). Der Beklagte ist erst am 10. postoperativen Tag gefallen, so daß ein Zusammenhang mit der für den Eingriff unerläßlichen Anästhesie nicht herzustellen ist. Prof. Dr. H hat die vorhandene Dokumentation sorgfältig ausgewertet und keinerlei Anzeichen gefunden, die auf die mögliche Gefahr eines Sturzes hindeuteten; derartige Gesichtspunkte werden auch von dem Beklagten selbst nicht vorgetragen. Die obligatorische Anbringung eines Bettgitters hat der Sachverständige überzeugend und zutreffend als unangebracht bezeichnet: Das postoperative Durchgangssyndrom hat bisweilen zur Folge, daß verwirrte Patienten, die vorübergehend desorientiert sind, aufgrund einer Fehleinschätzung ihrer Situation den Versuch unternehmen, das Gitter zu überklettern und dabei zu Fall kommen. Mit einiger Sicherheit kann ein Sturz aus dem Bett nur durch eine Fixierung des Patienten an das Gestell verhindert werden; eine solche Maßnahme beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich und ist deshalb nur angebracht, wenn es Hinweise auf eine Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen gibt; derartige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch den Behandlungsunterlagen zu entnehmen. b) Dem Drittwiderbeklagten ist ein schuldhaftes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Operation vom 5. März 1997 ebenfalls nicht vorzuwerfen: aa) Der Beklagte begab sich Anfang des Jahres 1997 erstmals in die Klinik der Beklagten, weil er zum einen unter Stumpfbeschwerden litt und zum anderen aufgrund autodestruktiver Tendenzen die Amputation seines zweiten Beines wünschte. Diesem ungewöhnlichen Bestreben hätte richtigerweise durch eine psychiatrisch-neurologische Behandlung begegnet werden sollen. Tatsächlich wurde seitens der Klägerin eine entsprechende konsiliarische Untersuchung im A Krankenhaus K veranlaßt; dabei stellte sich heraus, daß die Behandlung eines psychosomatischen Hintergrunds am Widerstand des Patienten, der auf die bloße Andeutung einer seelischen Ursache mit "heller Empörung" reagierte, scheitern werde. Angesichts dessen mußte in der Klinik der Klägerin sicherlich von der gewünschten Amputation des zweiten Beins abgesehen werden. Andererseits durften sich die verantwortlichen Ärzte darum bemühen, die vorhandenen Beschwerden im rechten Oberschenkelstumpf, die die Beweglichkeit des Patienten erheblich beeinträchtigten, zu beheben. Dies konnte und mußte durch eine chirurgische Korrektur erfolgen, so daß an der grundsätzlichen Indikation des ärztlichen Vorgehens nicht zu zweifeln ist. bb) Das konkrete operative Vorgehen des Drittwiderbeklagten ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beklagten, er habe lediglich die Beseitigung einer Zyste gewünscht, wird durch die vorhandene Dokumentation nicht bestätigt. Der auf Vernehmung von Prof. Dr. S gerichtete Beweisantrag (Bl. 183 GA) ist ungeeignet; der für die erste Amputation verantwortliche S Chirurg hat nämlich das betroffene Bein erst bei der Wiedervorstellung des Patienten nach der Korrekturoperation in der Klinik der Klägerin in Augenschein nehmen können; er kann deshalb nicht dazu Stellung nehmen, ob vor der Kürzung des Stumpfs im März 1997 eine störende Zyste vorhanden war. Bei der Beurteilung ist deshalb von dem intraoperativen Befund auszugehen, den der Beklagte zumindest nicht widerlegen kann. In dem Bericht vom 5. März 1997 wird beschrieben, daß sich "der Oberschenkelknochenstumpf, welcher schon vor längerer Zeit sein myoplastisches Bett verlassen haben muß, direkt unter der Hautnarbe" befand. Die Oberschenkelmuskulaturstümpfe waren "stark retrahiert, da der Knochenstumpf den Muskelmantel nach dorso-lateral verlassen hatte und direkt unter die Hautoberfläche spießt". Diese Situation machte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H grundsätzlich eine chirurgische Korrektur notwendig; dabei standen zwei Behandlungsalternativen zur Verfügung: Zum einen konnte der Versuch unternommen werden, die erforderliche myoplastische Deckung durch eine Verlängerung der Weichteile zu erreichen; zum anderen war es möglich, das Muskelbett durch eine Kürzung des Knochenstumpfs herzustellen. Die Entscheidung des Drittwiderbeklagten für die letztgenannte Alternative hat der Gutachter ausdrücklich als richtig bezeichnet; angesichts des Alters und der relativen Uneinsichtigkeit des Patienten sowie in Anbetracht der vorhandenen Diabetes-Erkrankung war die mühsame und langwierige Verlängerung der Weichteile weder sinnvoll noch erfolgversprechend. Daß bei der Durchführung des medizinisch indizierten Eingriffs Versäumnisse unterlaufen sind, ist im Nachhinein nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Prof. Dr. H hat betont, daß in dem Operationsbericht sehr ausführlich das eindeutig technisch richtige Vorgehen beschrieben wird; Anhaltspunkte für ein vermeidbares Fehlverhalten des Chirurgen hat er bei seiner sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes nicht gefunden. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß andere Maßnahmen -- beispielsweise eine geringere Kürzung des Knochenstumpfs -- im Ergebnis zu einer besseren Prothesenverträglichkeit geführt hätten. 2. Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ist schließlich kein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen. Das Vorbringen des Beklagten, er habe der Kürzung des Oberschenkelstumpfs nicht zugestimmt, ist durch die vorhandene Dokumentation widerlegt: Ausweislich eines von dem Beklagten gesondert unterzeichneten handschriftlichen Zusatzes auf der Einwilligungserklärung vom 4. März 1997 wünschte er nämlich "ausdrücklich eine Verkürzung des vorhandenen Oberschenkelstumpfs/Knochens" und lehnte eine Verlängerung sowohl des Knochens als auch der Weichteile ab. Über die mit diesem Vorgehen verbundene Gefahr eines Fortbestands der Beschwerden wurde er präoperativ ebenso belehrt wie über das Risiko einer möglichen Verschlechterung des Prothesenaufsitzes. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 , 269 Abs. 3 Satz 2 , 708 Nr. 10 , 711 Satz 1 , 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 7. März 2001 ab dem 3. Mai 2001 im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin auf 90.000 DM und im Verhältnis des Beklagten zum Drittwiderbeklagten auf 74.230 DM festgesetzt. Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000 DM. negativ: 30.05.2001: Gericht: OLG Frankfurt 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 30.05.2001 Aktenzeichen: 7 U 106/00 Normen: § 116 SGB 10, § 31 BGB, § 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 67 VVG Haftung des Alten- und Pflegeheimbetreibers: Sturz eines pflegebedürftigen Heimbewohners in der Dusche Orientierungssatz 1. Stürzt ein zur Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim aufgenommener Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung, der infolge einer fortgeschrittenen Hirnleistungsstörung gemäß der Pflegestufe II pflegebedürftig ist, beim Duschen und zieht er sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, haftet der Pflegeheimbetreiber nicht wegen Verletzung der vertraglichen Betreuungspflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht, weil keine Pflegeperson Hilfe und Überwachung beim Duschen geleistet hat. Der gesetzlichen Krankenversicherung stehen keine Schadenersatzansprüche aus übergeleitetem Recht zu. 2. Von einer Verletzung der vertraglichen Betreuungspflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht des Pflegeheimbetreibers kann nur ausgegangen werden, wenn der erkennbare Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Duschvorgangs unter Berücksichtigung der Duschkabine eine Hilfestellung zur Vermeidung von Selbstgefährdungen und Schädigungen des Versicherten erforderte. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden, weil die Duschkabine mit einem Haltegriff und einer Matte ausgestattet war und der Versicherte trotz seines Alters (von hier 85 Jahren) und seines Gesundheitszustandes zur selbstständigen Körperpflege einschließlich Duschen in der Lage war. Fundstellen PflR 2004, 317-319 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 5. Juni 2000, Az: 25 O 218/99 Diese Entscheidung wird zitiert von Robert Roßbruch, PflR 2004, 319 (Anmerkung) Entscheidungen, die für Sturzfallentscheidungen wichtig sind (Dokumentationsversäumnisse, Dekubitus, usw.) 06.07.2004: Gericht: OLG Hamm 21. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.07.2004 Aktenzeichen: 21 U 95/03 (Pflegeheimvergütung) Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.1.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 312/02) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand A. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf Bl. 301 ff. der Akte Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar: Die Klägerin, die mehrere Alten- und Pflegeheime in F betreibt, und der Beklagte streiten um die Höhe der Pflegevergütung für die am 8.3.2001 verstorbene Frau U, deren Alleinerbe der Beklagte geworden ist. Auf Grund des Heimvertrages vom 14.1.1988 hielt sich Frau U seit diesem Tag bis zu ihrem Tode im Altenpflegeheim "T-Straße" in F auf. Dieses Heim wurde zunächst durch die Stadt F betrieben. Durch Vertrag vom 21.12.1989 übertrug sie es der F GmbH, die wiederum am 30.8.2000 mit der D GmbH zur jetzigen Klägerin verschmolzen wurde. Frau U war während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes im Heim Selbstzahlerin. Die von der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern berechneten Heimkosten wurden mit Ausnahme der ab 1.8.1997 von der Klägerin verlangten Erhöhung wegen des behaupteten erhöhten Pflegeaufwandes vollständig entrichtet. Die Klägerin behauptet, der Gesundheitszustand der Frau U habe sich im ersten Halbjahr 1997 erheblich verschlechtert. Sie ist der Ansicht, dass deren Pflegebedarf ab dem 1.8.1997 der Pflegestufe III anstelle der Stufe II gemäß § 15 SGB XI entsprochen habe. Dies belege der Bescheid der B vom 11.12.1997, durch den die Pflegestufe III ab 1.8.1997 anerkannt worden sei. Mit den Schreiben vom 29.5.1997, 29.11.1997, 4.6.1998 und 26.11.1999 seien die erhöhten Kosten der Heimunterbringung auch wirksam gegenüber Frau U bzw. ihrem Betreuer, dem Beklagten, geltend gemacht worden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass durch § 3 I des Heimvertrags vom 13.1.1988 ein einseitiges Bestimmungsrecht des Heimträgers für die Höhe des Heimentgeltes vereinbart worden sei. In § 3 I heißt es: "Der Pflegesatz wird in der jeweils durch den Rat der Stadt F beschlossenen Höhe erhoben. Für die Grundsätze, die für die Festsetzung maßgebend sind, wird auf § 2 der Benutzungsordnung verwiesen." Nach Übertragung des Heimes von der Stadt F an eine GmbH sei diese Klausel zwar nicht unverändert anwendbar gewesen, aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei auch jetzt von einem einseitigen Bestimmungsrecht des Heimträgers bezüglich des Pflegesatzes auszugehen. Die Klägerin meint, dass sie die gemäß den §§ 85 , 87 SGB XI zwischen den Trägern der Pflegeheime und den Leistungsträgern vereinbarten Pflegesätze auch gegenüber Frau U habe abrechnen dürfen. Diese Abrechnungssätze für das betreffende Heim seien bereits in den Jahren vor 1997 zugrunde gelegt worden. Damit sei der Beklagte als bereits 1991 bestellter Betreuer seiner Tante einverstanden gewesen, denn er habe Zahlungen in entsprechender Höhe geleistet. Dies sei als konkludente Übereinkunft bezüglich der Art der Heimkostenberechnung zu werten, an die der Beklagte jetzt gebunden sei. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr abgerechneten Kosten der ortsüblichen Vergütung entsprechen würden und angemessen seien. Die Klägerin hat ihre Forderung für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum Ableben der Frau U im einzelnen berechnet. Insoweit wird auf die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 2.5.2002 (Bl. 20-22) verwiesen. Daraus ergibt sich ein - der Höhe nach nicht streitiger Gesamtbetrag von 42.781,79 DM bzw. 21.873,98 €. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.873,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 21.12.2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die Beschränkung der Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der verstorbenen Frau U vorzubehalten. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin keine an § 4 c III HeimG gemessen wirksamen Erhöhungsverlangen vorgetragen habe. Hierzu hätte die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die beabsichtigte Erhöhung nicht nur pauschal mitteilen dürfen sondern konkrete Gesichtspunkte für die Änderung belegen müssen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die von den Trägern des Pflegeheimes und den Leistungsträgern ausgehandelten Sätze für seine Tante nicht bindend sein könnten, da es sich dabei um öffentlich-rechtliche Rahmenverträge handle, die für den einzelnen selbstzahlenden Heimbewohner nicht verpflichtend sein könnten. Ferner sei die Pflegestufe III durch die AOK nicht wirksam festgestellt worden. Ihm als Betreuer sei der entsprechende Bescheid erst Ende November 1998 bekannt geworden. Die Wirksamkeit dieses Bescheides sei - insofern unstreitig - Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Duisburg (S 9 P 132/99). Schließlich seien die auf die Jahre 1997 und 1998 entfallenden Ansprüche der Klägerin verjährt. Hierauf könne er sich auch berufen, denn die in seinem Namen abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts Dr. D2, wonach auf die Einrede der Verjährung bis März 2002 verzichtet werde, habe sich erkennbar nur auf die damals noch nicht verjährten Forderungen ab dem Jahr 1999 bezogen. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 31.1.2003 verkündeten Urteil abgewiesen (Bl. 311 ff.). Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Heimentgelte gemäß Pflegestufe II bis 1996 bezahlt habe, lasse sich nicht herleiten, dass die Art der Berechnung der Pflegesätze anerkannt worden und auch für zukünftige Erhöhungen maßgeblich sei. Nach § 4 c II des Heimgesetzes sei die Zustimmung des Heimbewohners zu einer Erhöhung erforderlich und die bloße Entgegennahme einer Erklärung des Heimträgers reiche nicht aus. Auch die bloße Zahlung der erhöhten Beträge führe nicht zu einer Bindung für die Zukunft. Die Ansicht der Klägerin, dass § 3 I des Heimvertrages ein einseitiges Bestimmungsrecht des Heimträgers beinhalte, sei nicht zutreffend. Im übrigen verstoße ein einseitiges Bestimmungsrecht gegen § 9 AGBG . Ferner habe die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Erhöhung der Heimkosten nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 c III HeimG begründet. Soweit § 4 c III 1 HeimG die Bezugnahme auf Kostenübernahmeerklärungen des Sozialhilfeträgers ermögliche, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, denn die Schreiben des Heimträgers stellten darauf gerade nicht ab. Die Klägerin habe auch ihrer Klage nicht die vorgenannten Beträge zugrunde gelegt, sondern diejenigen, die sich aus den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern entsprechend den §§ 84 ff. SGB XI ergeben. Die Klage sei auch nicht deshalb erfolgreich, weil die Klägerin die ortsübliche Vergütung verlangen könne. § 4 c III HeimG verlange, dass die Angemessenheit des erhöhten Entgelts im einzelnen dargelegt werde. Angesichts dieses gesetzlich normierten Erfordernisses reiche der pauschale Vortrag, dass die jetzt verlangte Vergütung ortsüblich sei, nicht aus. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt: Das Landgericht habe für die Frage der Wirksamkeit der Erhöhungsverlangen nicht allein auf § 4 c HeimG abstellen dürfen. Vorrangig sei eine ergänzende Auslegung von § 3 I des Heimvertrages. Es sei anzunehmen, dass die Parteien in diesem Fall die Übernahme der Vereinbarungen zwischen Heimträger und Sozialhilfeträger vereinbart hätten. Nach Auffassung der Klägerin liegt jedenfalls eine stillschweigende Vertragsänderung in diesem Sinne vor. Unter dem 19.12.1995 habe der Beklagte einen Antrag auf stationäre Pflegeleistungen nach dem SGB XI gestellt. Seine Tante sei dann in die Pflegestufe II eingruppiert worden und es seien entsprechende Leistungen der Pflegekasse erfolgt. Daraus ergebe sich, dass dieser neue Berechnungsmodus entsprechend den Pflegestufen auch nach dem Willen des Beklagten habe gelten sollen. Die Klägerin hat deshalb beantragt, das am 31.1.2003 verkündete Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.873,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und für den Fall der Verurteilung die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderung und Kosten auf den Nachlass der am 8.3.2001 verstorbenen U vorzubehalten. Er ergänzt sein Vorbringen und beruft sich darauf, bereits mit Schreiben vom 24.5.1998 geltend gemacht zu haben, mit dem Abrechnungsmodus der Klägerin nicht einverstanden zu sein und Rückzahlung zu Unrecht geleisteter 7.411,84 DM verlangt zu haben. Mit diesem Anspruch rechne er hilfsweise auf. Entscheidungsgründe B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie gegen den Beklagten als Alleinerben der Frau U keinen Anspruch auf Zahlung eines der Pflegestufe III entsprechenden Heimentgelts für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum 8.3.2001 hat. Eine erhöhte Pflegevergütung ist weder von den Parteien des Heimvertrages vereinbart worden noch hat die Klägerin ein an § 4 c III 1 HeimG gemessen wirksames Erhöhungsverlangen gestellt. I. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht im Wege ergänzender Auslegung von § 3 I des Heimvertrags vom 14.1.1988. Diese Klausel erfasst unabhängig davon, dass sie nach Übertragung der Heime auf eine GmbH nicht mehr praktizierbar ist, den Fall einer Entgelterhöhung aufgrund Leistungsänderung nicht. Ein Ratsbeschluss der Stadt F konnte sich nur darauf beziehen, losgelöst vom Einzelfall die Vergütung für bestimmte Pflegeleistungen festzulegen. Die im vorliegenden Verfahren streitige Erhöhung des Heimentgelts aufgrund gesteigerten Pflegebedarfs wird hierdurch gar nicht berührt und eine § 3 I des Heimvertrages ersetzende Vertragsauslegung kann nicht weiter reichen als die ursprüngliche Regelung selbst. II. Die Parteien haben auch nach Einführung der Pflegeversicherung keine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass sich das von der Tante des Beklagten zu entrichtende Entgelt automatisch nach der durch die Pflegekasse festgelegten Pflegestufe und dem hierfür geltenden Pflegesatz entsprechend den §§ 85 , 87 SGB XI richten sollte. Der Umstand, dass dem Beklagten als Betreuer die Heimkosten und die Art ihrer Berechnung bekannt gewesen sind und er bis 1997 jeweils die geforderten Heimentgelte geleistet hat, reicht für eine auch für die Zukunft bindende Verknüpfung zwischen Pflegestufe und Pflegesatz nicht aus. Die Bezahlung des auf der Basis der Pflegestufe II berechneten Pflegesatzes hat aus Sicht eines Empfängers nicht den Erklärungswert, dass auch bei einer Neufestsetzung der Pflegestufe durch die B automatisch ein dem Heimbewohner gegenwärtig nicht bekannter erhöhter Betrag entrichtet werde. Gleiches gilt für den Antrag des Beklagten vom 19.12.1995 auf Bewilligung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI, denn auch hieraus sollte erkennbar keine Bindung hinsichtlich des Heimentgeltes folgen. Von der Erklärung einer automatischen Verknüpfung zwischen Pflegesatz einerseits und Pflegestufe andererseits ist auch deshalb nicht auszugehen, weil § 4 a HeimG ein anderes Verfahren zur Änderung des Heimvertrages vorsieht und es einer deutlichen Erklärung seitens des Heimbewohners oder seines Vertreters bedurft hätte, wenn hiervon - zumal zu seinem Nachteil - abgewichen werden sollte. Bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners ist im Regelfall eine Übereinkunft beider Parteien des Heimvertrages notwendig, denn § 4 a Satz 1 HeimG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung sah vor, dass der Heimträger seine Leistungen zunächst dem veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anpasst und ihm sodann eine Änderung des Heimvertrages anbietet. Nur dann, wenn der Heimvertrag eine andere Regelung enthält, kann der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen (§ 4 a Satz 2 HeimG). Eine derartige Vereinbarung fehlt jedoch im Heimvertrag vom 13.1.1988 (siehe dazu oben unter I). III. Ein Anspruch auf ein der Pflegestufe III entsprechendes Heimentgelt ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, denn die Erhöhungsverlangen der Klägerin sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen die §§ 4 c III , 4 d HeimG unwirksam. 1. Nach § 4 c III 1 HeimG, dessen vom 1.8.1990 an geltende Fassung auf das schon vorher begründete Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4 des 1. HeimGÄndG vom 23.4.1990, BGBl I, 758), hat der Heimträger dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgeltes spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, im dem sie wirksam werden soll, zu begründen. Diese Anforderungen, die auch auf den Fall eines Erhöhungsverlangens wegen gestiegenen Pflegebedarfs anzuwenden sind, erfüllen die Schreiben der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 29.5. und 29.11.1997, 4.6.1998 sowie 26.11.1999 nicht. a) Anwendbarkeit des § 4 c III HeimG § 4 c III 1 HeimG ist auch auf den Fall einer Entgelterhöhung wegen gestiegenen Pflegebedarfs anwendbar. Hierfür spricht - neben Wortlaut und Systematik des Heimgesetzes - entscheidend der Schutzzweck dieser Vorschrift. Der Wortlaut des § 4 c I HeimG, an den Absatz 3 hinsichtlich des Regelungsbereichs anknüpft, enthält keine Einschränkung dahingehend, dass eine Anhebung des Entgelts im Zusammenhang mit einer erweiterten Leistung im Sinne von § 4 a HeimG ausgeschlossen sein soll. Sie läßt sich auch der amtlichen Begründung zur Neufassung des Heimgesetzes zum 1.1.1990 nicht entnehmen. Danach regelt § 4 c allgemein die Voraussetzungen und den Inhalt der Erhöhung des Entgelts (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14). Zwar ist in der weiteren Begründung davon die Rede, dass mit der in § 4 I genannten Änderung der Berechnungsgrundlage insbesondere die Kosten für die in § 4 II aufgeführten Einzelleistungen gemeint sind (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14), aber dieses Beispiel schließt eine Anwendung des § 4 c III auf eine Veränderung des Pflegeaufwandes als Voraussetzung einer Anhebung des Entgelts nicht aus. Gegen die Anwendung des § 4 c III HeimG spricht auch nicht die Systematik des Gesetzes. § 4 c III HeimG wird insbesondere nicht durch § 4 a HeimG ausgeschlossen, denn über die Anforderungen an die Erhöhung des Heimentgelts trifft diese Vorschrift gerade keine Aussage. § 4 a HeimG bestimmt lediglich, dass der Heimträger seine Leistungen sofort dem veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anpassen muss und danach eine entsprechende Änderung des Vertrages anzubieten hat und enthält keine Bestimmung hinsichtlich des dafür zu entrichtenden Entgelts. Diese Vorleistungspflicht des Heimträgers passt im übrigen auch zu der Vierwochenfrist des § 4 c III Satz 1 HeimG. Entscheidend für die Anwendung des § 4 c III HeimG auch im Fall einer Leistungsanpassung ist jedoch, dass der Heimbewohner in beiden Fällen der Entgelterhöhung in gleichem Maße schutzwürdig ist. § 4 c I HeimG normiert als eine Voraussetzung der Erhöhung, dass das Entgelt angemessen sein muss. Diese gesetzgeberische Intention gilt im Fall einer Anpassung des Heimentgelts infolge allgemeiner Kostensteigerung für Personal und Sachmittel in gleicher Weise wie bei einer Entgeltanpassung wegen veränderter Leistungen, denn im letztgenannten Fall geht es regelmäßig nicht um eine in der Relation betrachtet geringe prozentuale Anpassung des Entgelts sondern um dessen erhebliche Erhöhung. Überdies erfordert die Funktion des § 4 c III 1 HeimG, dem Bewohner die Möglichkeit zur Prüfung von Angemessenheit und Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben (zum Schutzzweck BGH NJW 1995, 2923 /2924, OLG München WuM 2001, 285 ; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6), in beiden Fallgruppen eine schriftliche Begründung des Erhöhungsverlangens bis hin zur Vorlage von Berechnungsgrundlagen (vgl. dazu die amtliche Begründung in BundestagsDrucksache 11/5120, 14). Zwar wird die Ansicht vertreten, dass § 4 c HeimG allein den Fall veränderter Kosten bei gleichbleibender Leistung erfasse, und zur Begründung ausgeführt, dass der Heimbewohner bei einer Veränderung des Pflegebedarfs nicht in gleichem Maße wie bei einer Erhöhung des Entgelts schutzbedürftig sei (Dahlem/Giese/Igl/Klie, Kommentar zum Heimgesetz, Loseblattsammlung Stand 12/2003, § 4 c Rdnr. 5). Dies überzeugt jedoch nicht, denn der Heimbewohner ist in beiden Fallgruppen praktisch darauf angewiesen, die Angemessenheit des erhöhten Heimentgelts prüfen zu können, da ein Wechsel des Heims anstelle der Zahlung des erhöhten Entgelts aufgrund des damit verbundenen Verlusts des vertrauten Lebensmittelpunkts gerade für einen alten und/oder pflegebedürftigen Menschen oft nur eine theoretische Alternative bildet. 2. Verstoß gegen § 4 c III HeimG Die Erhöhungsverlangen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sind wegen Verstoßes gegen § 4 c III HeimG insgesamt unwirksam. a) Die streitigen Erhöhungsschreiben der Klägerin enthalten keine hinreichende Begründung im Sinne von § 4 c III Satz 1 HeimG. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, die Voraussetzungen der Entgelterhöhung und die Angemessenheit des neuen Entgelts konkret und nachvollziehbar zu belegen (dazu OLG München NJW 1995, 463 /466), so dass der Heimbewohner in die Lage versetzt worden wäre, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als auch die Angemessenheit des verlangten erhöhten Entgelts zu überprüfen (BGH NJW 1995, 2923 /2924; OLG Düsseldorf WuM 2002, 318 /319; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6.3). Die Erhöhungsverlangen vom 29.5. und 29.11.1997, 4.6.1998 und 26.11.1999 tragen diesen Anforderungen nicht Rechnung, denn es fehlt jeder Hinweis darauf, dass infolge des gestiegenen Pflegebedarfes der Frau U eine über die "normalen" Anpassungen wegen gestiegener Kosten hinausgehende Erhöhung des Heimentgeltes verlangt wird und dass das hierfür verlangte Entgelt angemessen ist. Die Schreiben sind nur allgemein gehaltene Mitteilungen darüber, dass die bisherigen Heimentgelte nicht mehr ausreichen, die angefallenen Kosten der Pflege, Unterkunft und Verpflegung zu decken. Weder belegen sie die allgemeinen Kostensteigerungen noch erwähnen sie eine Höherstufung der Frau U in die Pflegestufe III als Grund für eine Anpassung des Heimentgeltes. Das Schreiben vom 29.5.1997 enthält nur die pauschale Ankündigung einer anstehenden Erhöhung des Heimentgeltes. In gleichem Maße gilt dies für das Schreiben vom 29.11.1997. Die sogenannten Mitteilungen vom 4.6.1998 und 26.11.1999 listen zwar die Kosten der einzelnen Pflegestufen auf, treffen aber keine Aussage dazu, welche Vergütung die Tante des Beklagten zahlen sollte und warum. Schließlich ist durch die Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie über die vorgenannten Schreiben hinaus in der durch § 4 c III 1 HeimG geforderten Schriftform ein wirksames Erhöhungsverlangen gestellt hat. b) Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 c III HeimG ist die Unwirksamkeit der Erhöhungsverlangen. Diese Rechtsfolge ist zwar im Heimgesetz nicht unmittelbar enthalten, aber sie folgt notwendig aus dem zwingenden Charakter des Heimgesetzes (§ 4 d HeimG) und dem Schutzzweck des § 4 c III 1 HeimG (BGH NJW 1995, 2923 /2925; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6). IV. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie unabhängig von einem wirksamen Erhöhungsverlangen berechtigt ist, jedenfalls die übliche Vergütung ihrer Leistungen zu verlangen. Entspricht ein Erhöhungsverlangen nicht den Anforderungen des § 4 c III 1 HeimG und ist deshalb unwirksam, so ist der auf Zahlung der entsprechenden Beträge gerichteten Klage insgesamt der Erfolg zu versagen, weil sonst der Schutzcharakter dieser Vorschrift ohne weiteres unterlaufen werden könnte (vgl. BGH NJW 1995, 2923 /2925). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 543 II ZPO. 16.06.2004: Gericht: OLG Aktenzeichen: 15 U 160/03 Düsseldorf 15. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 16.06.2004, Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Mai 2003 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 16.317,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 1. April 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche der bei ihr versicherten, am 01.01.1921 geborenen Frau E. geltend. Frau E., die unter seniler Altersdemenz mit Unruhe- und Verwirrtheitszuständen sowie Harn- und Darminkontinenz litt, war im Jahr 1998 Bewohnerin der Altenpflegeeinrichtung der Beklagten. Seit Mai 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen gemäß Pflegestufe 2. In dem Gutachten des F. Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 09.07.1998, welches aufgrund einer am 03.07.1998 erfolgten ärztlichen Untersuchung erstellt wurde, heißt es u.a.: "Pflegebegründende Vorgeschichte ... Bekannte senile Demenz mit psychotischen Episoden, Osteoporose, hatte sich zu Hause zunehmend vernachlässigt. Heimaufnahme 20.04.1998. Wegen großer psycho-motorischer Unruhe sehr aufwendig, Fixierung mit amtsrichterlicher Genehmigung seit dem 10.06.1998, seither etwas besser, zerpflückt jetzt die Windelhosen, zieht am DK (Dauerkatheder), spielt nachts mit dem Kot. Erhobene pflegebegründende Gründe: ... Sitzt fixiert im Rollstuhl im Aufenthaltsraum. Funktionelle Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates: Schwere Einschränkungen. Kann den Rollstuhl nicht bewegen, nicht aufstehen, Beine passiv nicht komplett zu strecken, Funktionsgriffe inkomplett, ... Der inneren Organe: Schwere Einschränkungen; komplette Inkontinenz, suprapobischer Dauerkatheder. Des zentralen Nervensystems und der Psyche: Schwere Einschränkungen. Orientierungen eingeschränkt, starrt vor sich hin, kaum Mitarbeit, versteht Aufforderungen kaum, kein Anhalt für psychotisches Erleben. Desorientierung zum Ort, zur Zeit und zur Person. Pflegebegründende Diagnosen: Demenzielle Entwicklung mit kompletter Inkontinenz, Kotschmieren, zunehmenden Sprachverlust, Unselbständigkeit, Orientierungsstörungen, große motorische Unruhe. Sich situativ Anpassen können: Unselbständig, kann kaum noch Wünsche äußern, die Rufanlage nicht mehr bedienen. Für Sicherheit sorgen können: Unselbständig, muss fixiert werden, beim Schlafen hochstellen der Bettgitter. Sich bewegen können: Teilweise unselbständig. Sitzt tagsüber im Rollstuhl, kann sich nachts trotz Gurt im Bett drehen. Sich sauber halten und kleiden können: Unselbständig Pflege UK im Bett, UK auf dem Toilettenstuhl sitzend, hilft nicht mit. Ausscheiden können: Unselbständig. Komplette Inkontinenz, hat suprapobischen Blasenkatheder. Kommunizieren können: Teilweise unselbständig. Durch psychomentale Defizite erheblich eingeschränkt, oft nur noch non-verbal möglich. Ruhen und Schlafen können: Teilweise unselbständig. Trotz Schlafmittel zerpflückt sie die Windelhose, zerrt am Katheder, verwurschtelt sich im Bett." Hinsichtlich des Hilfebedarfs bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität werden zum Teil zwei- bis dreimal täglich Voll- oder Teilübernahmen bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 und 4 des Gutachtens Bezug genommen. Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand wird verneint. Die Erforderlichkeit einer vollstationären Pflege wird bejaht. Hinsichtlich der Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung heißt es: Nicht erforderlich. Am 22.07.1998 wurde erstmals ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereich der Frau E. festgestellt. Dieses wurde mit Betaisadona, Spülen und Verbänden behandelt und war gemäß den Pflegeberichten der Beklagten im August 1998 ausgeheilt. Gemäß den von der Klägerin vorgelegten Pflegeberichten der Beklagten (Zusatzheft I) wurde ab dem 12.08.1998 wiederholt festgestellt, dass Frau E. trotz des Blasenkatheders bei jedem Pflegedurchgang eingenässt war, während sich in dem Urinbeutel kaum Urin befand. Der Eintrag vom 24. August 1998 lautet: "Das Gesäß der Bewohnerin sieht schlecht aus. Dekubitus am Steiß mit Betaisadonasalbe behandelt. Auch an den folgenden Tagen wird wiederholt die Einnässung der Bewohnerin festgestellt sowie eine offene Blase zwischen Ferse und Wade. Am 25.08.1998 diagnostizierte die Hausärztin Frau E., die erstinstanzlich vernommene Zeugin Frau Dr. G., ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereicht und ordnete die Behandlung mit Betaisadona-Salbe an. Unter dem 26./27. 08.1998 heißt es in den Pflegeberichten, Urin läuft auch para, Bewohnerin sei nass, mehrere kleine Hautdefekte mit Betaisadona behandelt. Am 27.08.1998 bestellten Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung der Beklagten ausweislich der Pflegeberichte die Visite eines Hautarztes - was die Klägerin bestreitet -, der jedoch - nach Behauptung der Beklagten - nicht erschien. Unter dem 28.08.1998 heißt es: "Offene Hautstellen, werden heute mit Mecruchrom behandelt. Dekubitus wie sonst mit Betaisadona. Unter dem 31.08.1998 wird wiederum das Einnässen der Patientin festgestellt. Am 03.08.1998 wurde aufgrund des hohen Fiebers Frau E. ein weiterer Arztbesuch angefordert. Die Ärztin Frau Dr. H., welche die Hausärztin Frau E. vertrat, stellte anlässlich der Visite neben dem Verdacht auf Pneumonie ein Dekubitalgeschwür von einer Ausdehnung von dreimal zwei Zentimetern bei einer Tiefe von maximal 0,5 cm fest. Sie wie Frau E. wegen ihrer Atemwegsinfektion zur stationären Behandlung in das K. in Z. ein, wo diese vom 03.09.1998 bis zum 21.09.1998 verblieb. Gemäß den von der Klägerin als Anlage K 13 vorgelegten Behandlungsberichten des K. hatte das Dekubitusgeschwür der Klägerin im Bereich des Steißbeins einen Umfang von ca. 10 Zentimetern. Den Zustand des Geschwürs am 04.09.1998 gibt das von der Klägerin zu den Akten gereichte Foto (Hülle Bl. 99) wieder. Nach ihrer Entlassung aus dem K. am 21.09.1998 kehrte Frau E. in die Pflegeeinrichtung der Beklagten zurück. Das Dekubitalgeschwür war zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden; eine Altenpflegerin der Beklagten stellte am 21.09.1998 ein fünf bis sechs Zentimeter großes Loch am Steiß der Frau E. fest. Auf telefonische Anordnung der Hausärztin am 22.09.1998 wurde das Geschwür durch Spülungen mit Wasserstoff und mit den Medikamenten Rivanol sowie Furosemid 40 behandelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Behandlung durch Manipulation der Patientin an den Verbänden und der Wunde sowie durch ihre Darminkontinenz erschwert wurde. Bei ihrer Visite am 25.09.1998 ordnete die Hausärztin Frau Dr. G. die erneute Einweisung zur stationären Krankenhausbehandlung an, nachdem sie ein schwergradiges, tiefes, infiziertes Dekubitusgeschwür im Steiß- und Sakralbereich mit einer Ausdehnung von fünfmal vier Zentimetern und einer Tiefe von fünf Zentimetern mit Fistelbildung festegestellt hatte. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Foto (Umschlag Bl. 88) zeigt den Zustand des Geschwürs am 25.09.1998. In der Zeit vom 26.09.1998 bis 27.11.1998 wurde Frau E. stationär im L. Krankenhaus behandelt, wo das Dekubitusgeschwür, nachdem zunächst eine konservative Behandlung mit regelmäßigen Wundspülungen und Wundabdeckungen u. a. wegen Manipulation der Patientin, die auf ihrer Demenzerkrankung beruhten, nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte ein chirurgischer Eingriff erfolgte, der schließlich am 27.11.1998 zu einer weitergehenden Abheilung führte (vgl. Arztbericht Anlage K 11). Die Klägerin verlangt Ersatz der ihr durch den Krankenhausaufenthalt im L. Krankenhaus vom 26.09.1998 bis 27.11.1998 angeblich entstandenen Kosten in Höhe von 31.697,50 DM sowie Kosten der ambulanten Behandlung (Pauschale) in Höhe von 217,00 DM. Sie hat geltend gemacht, es seien keine fachgerechten pflegerischen prophylaktischen Maßnahmen zur Vermeidung des Dekubitusgeschwürs durchgeführt worden. Insbesondere liege kein nachvollziehbarer Umlagerungsplan vor. Eine pflegefachliche frühzeitige Reaktion im Sinne von Arztinformationen, mehrfacher täglicher Intimhygiene und regelmäßiger Umlagerung sei nicht erfolgt. Die Ausbildung eines Dekubitusgeschwürs sei bei ausreichenden prophylaktischen Vorkehrungen immer vermeidbar. Die Beklagte hätte mit besonderen Maßnahmen auf das Einnässen und die Darmentleerung der Versicherten reagieren müssen. Insbesondere hätte sie eine erweiterte Intimhygiene und erforderliche Umlagerungen durchführen müssen. Da Frau E. unstreitig - die meiste Zeit im Bett oder im Rollstuhl sitzend verbracht habe, sei die vom Dekubitus betroffene Stelle ständig entweder auf der Matratze oder dem Sitz des Rollstuhls aufgelegen. Dies sei eine der Bettlägerigkeit entsprechende Situation, die eine umfassende Prophylaxe insbesondere auch durch Umlagerung erforderlich mache. Während des Aufenthalts im K. vom 03. bis 21.09.1998 habe sich das Dekubitusgeschwür unter angemessener Behandlung deutlich gebessert. Bei der Entlassung am 21.09.1998 sei der Dekubitus deutlich zurückgegangen und habe sich im Heilungsprozess befunden. In der Zeit vom 21. bis 25. September 1998 habe sich der vorher im Abheilen begriffene Dekubitus in der Pflegeeinrichtung der Beklagten abermals verschlechtert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.914,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, Frau E. sei in ihrer Einrichtung ordnungsgemäß gepflegt worden. Insbesondere seien in der Zeit von Juli bis September 1998 alle notwendigen körperlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt worden. Mangels Bettlägerigkeit der Bewohnerin sei ein Umlagerungsplan nicht erforderlich gewesen. Zum Liegen habe Frau E. eine Spezialmatratze zur Verfügung gestanden, welche die Bildung eines Dekubitus habe verhindern sollen. Dass sich ab dem 24.08.1998 -unstreitig - gleichwohl ein Dekubitus ausgebildet habe, sei mit pflegerischen prophylaktischen Mitteln nicht zu verhindern gewesen, weil die Bewohnerin - unstreitig - mehrfach täglich eingenässt und Darmentleerung gehabt habe. Am 25.08.1998 sei - unstreitig - die Behandlung mit Betaisadonasalbe durch die Hausärztin angeordnet worden. Weitere Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen und seien auch von der Hausärztin weder ergriffen noch angeordnet worden. Am Nachmittag des 27.08.1998 sei die ärztliche Visite eines Hausarztes, Dr. M., bestellt worden, der sein Erscheinen für den darauffolgenden Mittwoch oder Freitag zugesagt habe, aber nicht erschienen sei. Zwischenzeitlich habe neben den Hygienemaßnahmen die ärztlich verordnete Behandlung mit Betaisadonasalbe stattgefunden. Die Entlassung am 21.09.1998 aus dem K. sei im Hinblick auf den Zustand des Dekubitalgeschwürs unvertretbar gewesen. Die Entstehung eines oberflächlichen Dekubitus sei trotz aller vorgenommenen Pflegemaßnahmen Ende August 1998 nicht zu vermeiden gewesen. Während des Aufenthalts im K. vom 03.09. bis 21.09.1998 habe sich das Dekubitusgeschwür derart verschlimmert, dass es am 25.09.1998 - unstreitig - zu einer erneuten Einweisung in die Klinik gekommen sei. Dies habe sie, die Beklagte, aber weder verursacht noch zu vertreten. Entweder sei das Geschwür auch im K. elementar und eindeutig falsch behandelt worden oder es habe sich um eine schicksalhaft verlaufende Erkrankung gehandelt. Jedenfalls sei der erneute Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 26.09. bis 27.11.1998 nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten und der bei ihr tätigen Mitarbeiter zurückzuführen. Die Beklagte hat die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, der geforderte Betrag sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund des - nicht vorwerfbaren - Verhaltens der Patientin sei der Heilungsverlauf erschwert und verzögert worden, was im Rahmen der §§ 254 , 829 BGB zu berücksichtigen sei. Folge man dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten zur Pflegebedürftigkeit aus Juli 1998, handele es sich bei Frau E. um eine schwerst pflegebedürftige Person. Allein die dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten zu erbringenden Hilfeleistungen der Grundpflege erforderten einen Zeitaufwand von fast vier Stunden. Hinzu kämen die Zeiten für darüber hinaus zu erbringende Pflegeleistungen aus besonderen Anlässen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten. Nahezu 3/4 der Tagesarbeitszeit einer Vollzeitpflegerin seien daher zur Versorgung der Patientin erforderlich gewesen. Dies sei in diesem Umfang von ihr, der Beklagten, auch tatsächlich geleistet worden (GA Bl. 77). Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 18.04.2002 (GA Bl. 103) und 23.05.2002 (GA Bl. 120). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.04.2002 (GA Bl. 108 ff.) und 18.07.2002 (GA Bl. 132 ff.) Bezug genommen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.08.2002 (GA Bl. 134 a) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, das der Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. N. erstellt hat. Dieser ist leitender Arzt der Abteilung klinische Gereatrie des P. Krankenhauses. Er hat das Gutachten schriftlich unter dem 10.12.2002 (GA Bl. 163 ff.) erstattet. Das Landgericht hat die Klage darauf hin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Dekubitusgeschwür der Versicherungsnehmerin sei auf einen Pflegefehler der Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen. Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Dekubitus bereits am Wochenende des 22./23.08.1998, d.h. vor dem ersten Krankenhausaufenthalt vom 03.09. bis zum 21.09.1998 bereits entstanden sei. Dies zeige auch das im K. am 04.09.1998 aufgenommene Foto. Der Sachverständige habe weiter ausgeführt, dass man in der Gesamtbewertung von einem Pflegefehler sprechen könne, der darin liege, dass die Problematik des Einnässens trotz liegenden Katheders nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Feststellungen des Gutachters würden durch die Aussagen der Zeugin Dr. G. gestützt. Diese habe nach Inaugenscheinnahme des Fotos vom 04.09.1998 bekundet, danach sei der Dekubitus als erheblich schwerer einzuschätzen als nach der Schilderung ihrer Kollegin, die sie am 03.09.1998 vertreten habe. Da die Ursächlichkeit des Pflegefehlers für die konkreten Schadensfolgen feststehe, komme es nicht darauf an, dass nach dem Sachverständigengutachten kein grober Pflegefehler anzunehmen sei. Dem Ursachenzusammenhang stehe auch ein etwaiges Fehlverhalten des Krankenhauspersonals in der Zeit vom 03.09. bis zum 21.09.1998 nicht entgegen. Ein Fehlverhalten Dritter unterbreche den Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht. Dieser entfalle nur ausnahmsweise bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten, so bei schweren Kunstfehlern des Arztes. Hierfür sei aber nichts vorgetragen. Die dem Grunde nach bestehende Schadensersatzpflicht sei nicht durch ein als Mitverschulden zu bewertendes Verhalten der Versicherungsnehmerin eingeschränkt. Auch bei einem Verschulden gegen sich selbst sei § 827 Satz 1 BGB anwendbar, so dass ein Mitverschulden entfalle, wenn der sich selbst Schädigende für sein Verhalten nicht verantwortlich sei. Dies sei bei einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wie er bei der Versicherungsnehmerin wegen ihrer senilen Altersdemenz anzunehmen sei, nicht der Fall. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie geltend macht, die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Zwar werde man "vielleicht davon ausgehen können", dass der Dekubitus bereits vor dem ersten Krankenhausaufenthalt vom 03.09. bis zum 21.09.1998 entstanden sei. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies auf einem fahrlässigen Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten beruhe. Die Klägerin treffe die Beweislast dafür, dass den Pflegern und dem Träger der Alteneinrichtung ein für eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlicher therapeutischer Fehler anzulasten sei. Dieser Beweis sei aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht erbracht worden. Hieraus lasse sich kein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten ableiten, sondern allenfalls der Hinweis auf objektive Fehler, wobei allerdings offen bleibe, ob und in welchem Umfang eine Verantwortlichkeit der Pflegerinnen begründet werden könne. Dies ergebe sich aus dem in dem Gutachten enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die Verantwortung der Ärzte, die derjenigen der Pfleger grundsätzlich übergeordnet sei. Da sich noch nicht einmal die einzelnen Umstände, die zu dem Entstehen des Dekubitus geführt hätten, feststellen ließen, scheide ein Verschulden der Pfleger aus. Die weitere Behandlung nach dem einmal aufgetretenen Dekubitus sei möglicherweise nicht ideal gewesen, hier treffe allerdings das Heim keine alleinige Therapieverantwortung, weil sich die Behandlung an den medizinischen Anweisungen der Hausärztin orientiert habe. Überdies nehme, wenn ein Dekubitus einmal entstanden sei, dieser einen weitgehend typischen Verlauf. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, die Frage des Einnässens sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, folge hieraus kein Verschulden der Pflegekräfte. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige geäußert, dass in der Pflege offenbar die übliche Inkontinenzverordnung erfolgt sei, was bei zahlreichen Heimbewohnern nicht in jedem Fall zu einem Dekubitus führe. Im Hinblick auf den Umstand, dass Frau E. nicht fest bettlägerig gewesen sei, sei die Entwicklung des Dekubitus, wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt habe, bei Fortsetzung der Pflege mit regelmäßiger Mobilisation aus dem Bett nicht vorhersehbar gewesen. Bei der Bewertung der Anforderungen an die Pflege dürfe zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Dekubitus auch während des Krankenhausaufenthalts vom 03.09. bis 31.09.1998 nicht gelindert worden sei. Man dürfe aber an die Sorgfaltspflichten des Pflegepersonals keine höheren Anforderungen stellen als an diejenige der Ärzte. Die Maßnahmen, die bei dem zweiten Krankenhausaufenthalt im L. Krankenhaus vom 26.09. bis 26.11.1998 durchgeführt worden seien, hätten schon am 03.09.1998 zu Beginn der ersten Krankenhausbehandlung in die Wege geleitet werden müssen. Die Kosten für den weiteren Krankenhausaufenthalt könnten ihr, der Beklagten, daher nicht mehr als Schaden zugerechnet werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen, wobei sie die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht mehr bestreitet. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien haben sich für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Entscheidung des Senats auch zur Höhe des Anspruchs nach Maßgabe des Klageantrags der ersten Instanz einverstanden erklärt. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, das erstinstanzlich eingeholte Gutachten gehe eindeutig von dem Vorliegen eines Pflegefehlers aus und treffe zahlreiche Feststellungen, die für das Vorliegen eines schuldhaft verursachten Pflegefehlers sprächen. Die von dem Gutachter angesprochene Mobilisation aus dem Bett habe - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - nur insoweit stattgefunden, dass Frau E. in den Rollstuhl gesetzt worden sei. Auch in dieser Lage sei aber ständig Druck auf die fragliche Gesäßstelle ausgeübt worden. Dass Dekubitusgeschwür habe sich während des Aufenthalts im K. vom 03.09. bis zum 21.09.1998 gebessert. Bei der Entlassung sei der Wundgrund sauber und eine gute Abheilungstendenz zu erkennen gewesen. Bei entsprechender pflegerischer Weiterbehandlung wäre ein weiteres Abheilen des Dekubitus ohne operativen Eingriff erzielt worden. Im Übrigen schließe ein etwaiges Fehlverhalten des Krankenhauspersonals des K. das angesichts der guten Heilungstendenz nicht anzunehmen sei - den Zurechnungszusammenhang nicht aus, da der Schädiger auch für Folgeschäden hafte. Ein grobes ärztliches Fehlverhalten, dass den Zurechnungszusammenhang hier ausschließen könne, sei nicht gegeben. Der Senat hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. N. vertieft. Wegen dessen Ausführungen wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zur Beweisaufnahme vom 19. Mai 2004 (GA Bl. 282 bis 286) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Danach ist der geltend gemachte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch dem Grunde und - wie inzwischen unstreitig auch der Höhe nach wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrags über die stationäre Pflege der Versicherten gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB begründet, weil das Pflegepersonal der Beklagten die bei der Pflege der Frau E. zu beachtenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Mit Rücksicht auf das entsprechende Einverständnis der Parteien hat der Senat das noch beim Landgericht anhängig gebliebene Höheverfahren an sich gezogen und trifft daher mit diesem Urteil eine abschließende, den gesamten Rechtsstreit beendende Entscheidung zur Hauptsache und über die Kosten, wobei die Entscheidung über die Zinsen wegen des jedenfalls durch die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung der Beklagten durch deren Schreiben vom 27. September 2000 eingetretenen Zahlungsverzuges aus §§ 284 , 288 ZPO a.F. folgt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherte, während sie sich aufgrund eines Pflegevertrags im Sinne des Heimpflegegesetzes in der Pflegeeinrichtung der Beklagten aufhielt und dort tatsächlich gepflegt wurde, ein Dekubitus im Gesäßbereich erlitt, welches sich ab dem 22. oder 23. August 1998 manifestierte und bis zum 03.09.1998 in Absprache mit der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Hausärztin Dr. G. bis zum 03.09.1998 in der Pflegeeinrichtung der Beklagten behandelt wurde. Ebenfalls unstreitig ist, dass das Geschwür den aus dem Foto Blatt 99 ersichtlichen Zustand aufwies, als die Versicherte in die Klinik K. kam. Weiterhin unstreitig ist, dass das Geschwür bei der Entlassung der Versicherten am 21.09.1998 noch nicht vollständig ausgeheilt war und - nach dem Aufenthalt der Versicherten in der Pflegeeinrichtung der Beklagten bis zum 25.09.1998 - von diesem Tag bis zum 27.11.1998 stationär im L. Krankenhaus behandelt wurde. Die Beklagte bestreitet in der Berufungsinstanz daher nicht, dass die (Erst-)Ursache für das Geschwür und die Heilbehandlung, deren Kosten die Klägerin ersetzt verlangt, in ihrer Pflegeeinrichtung gesetzt wurde, sondern macht insoweit lediglich geltend, dass die Entstehung des Geschwürs nicht auf einem schuldhaften Pflegefehler beruhte. Zu erwägen war, ob die Berufung bereits deshalb zurückzuweisen war, weil der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines schuldhaften Pflegefehlers obliegt und sie dem nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Für die Fälle, dass ein Patient während der Krankenhauspflege einen Unfall erleidet, hat der BGH zur Darlegungsund Beweislast folgendes ausgeführt: (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 18.12.1990, Aktenzeichen: VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 bis 1541): "In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls für bestimmte Vertragstypen wie insbesondere den Werk- und den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB auch für den Bereich der positiven Vertragsverletzungen eine Beweislast für den Schuldner dahin ergibt, dass ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft. Diese Beweisregel greift grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, dass der Schuldner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist. Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Für die Arzt- und die Krankenhaushaftung wird allerdings nach der ständigen Rechtsprechung die Beweisregel des § 282 BGB im Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise angewandt. Denn der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Die Vorgänge im lebenden Organismus können nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würden. Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. So liegen die Dinge in Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien." In jenem konkret entschiedenen Fall hat der BGH dem Krankenhausträger die Beweislast dafür auferlegt, dass bei einem Sturz eines Patienten während einer vom Pflegepersonal durchgeführten Transportmaßnahme (vom Bett in den Rollstuhl) keine objektive Pflichtverletzung der Pflegekraft vorlag. Wenn man die Vermeidung von Dekubitalgeschwüren durch geeignete pflegerische Maßnahmen dem voll beherrschbaren Risikobereich des Pflegeheims zuordnete, könnte man auch hier die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines objektiven Pflegefehlers und das fehlende Verschulden der Pflegekräfte der Beklagten bei dieser sehen. Dafür könnte ausgeführt werden, dass es sicher zu den aufgrund des Pflegevertrags übernommenen Aufgaben eines Heimträgers gehört, bettlägerige oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Pflegebedürftige, bei denen erfahrungsgemäß wegen des ständigen Drucks auf bestimmte Körperstellen stets die Gefahr der Entstehung von Dekubitalgeschwüren besteht, durch sachgerechte pflegerische Betreuung - insbesondere Umlagern und Wenden - zu schützen. Eine volle Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast wäre aber wohl nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Risiko des Auftretens derartiger Geschwüre um einen Bereich handelt, der von dem Träger eines Pflegeheims und dem dort tätigen Personal tatsächlich voll beherrscht werden kann. Der Senat neigt - jedenfalls vom theoretischen Ansatz - dazu, hier keinen in solcher Weise beherrschbaren Risiko- und Gefahrenbereich im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH anzunehmen. Denn dürfte es sich hier wie im Bereich der Arzthaftung bei der Pflicht, die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines solche Geschwürs zu treffen, nicht um eine erfolgsbezogene Pflicht handeln, da auch hier Vorgänge im lebenden Organismus in Frage stehen, die eventuell nicht in ausnahmslos allen Fällen so beherrscht werden können, dass bereits der ausbleibende Erfolg auf ein Verschulden bei der Behandlung (Pflege) hindeutet. Anders als in den Fällen, in denen der BGH eine Beweislastumkehr annimmt, ist ein bettlägeriger Patient, der ein Dekubitusgeschwür erleidet, nicht durch einen per se gefährlichen Zustand im Organisationsbereich des Krankenhauses zu Schaden gekommen, wie etwa bei dem Einsatz eines nicht funktionstüchtigen Narkosegeräts oder der Verabreichung nicht steriler Infusionsflüssigkeit oder im Rahmen einer ganz konkreten Einzelmaßnahme, wie es etwa der Sturz bei einem Transport darstellt (vgl. BGH, a.a.O. sowie MünchKomm-Wagner, BGB, 4. Aufl. 2003, § 823, Rdnr. 742). So hat denn auch der BGH in einer Entscheidung zur Haftung eines Krankenhausträgers betreffend Behandlungsfehler im Rahmen der Dekubitus- Prophylaxe (BGH NJW 1988, 762) keine solche schlechthin erfolgsbezogene Pflicht mit der Folge der Umkehrung der Beweislast beim Auftreten eines Dekubitus-Geschwürs angenommen, die Problematik vielmehr in dem auch hier zu beobachtenden Bereich der fehlenden Dokumentation (dazu unten) angesiedelt. Es sieht allerdings so aus, als ob jedenfalls die medizinische Praxis vom Ansatz her durchaus strengere Maßstäbe an die Beurteilung der Vermeidbarkeit von DekubitusGeschwüren anlegt. Nach allgemeiner Erfahrung und insbesondere nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ist ein Dekubitus die Folge eines zu hohen Drucks auf das Haut- und Unterhautgewebe. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. N. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass ein Dekubitus eben deshalb grundsätzlich nie schicksalhaft auftrete, sondern stets die Folge von pflegerischen Versäumnissen, insbesondere der Bereich der Lagerung der Betroffenen sei. Seine Ausführungen decken sich mit den gutachterlichen Äußerungen des Prof. Dr. M. in dem der Entscheidung OLG Köln NJW - RR 2000 , 1267, 1268 zugrunde liegenden Rechtsstreit. Wie den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 04.08.1999 zu entnehmen ist, hat Prof. Dr. M., in jenem Gutachten mit nicht zu überbietender Deutlichkeit festgestellt, dass - auch bei schwerstkranken Patienten - das Auftreten von Dekubiti immer vermeidbar sei, sei es durch häufige Umlagerung, sei es durch Eincremen oder/und aber durch Einsatz von Spezialbetten. Bei beiden Sachverständigen handelt es sich um die Leiter von geriatrischen Kliniken bzw. Abteilungen, die nach eigenem Bekunden wiederholt mit dem Auftreten von Dekubitus-Geschwüren beschäftigt waren und deren qualifizierte Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Metier daher außer Frage stehen. Die Erfahrungen dieser beiden Gutachter könnten es nahe legen, die Darlegungs- und Beweislast auch in Dekubitus-Fällen entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW 1991, 1540 f. auf die Krankenhaus- bzw. Pflegeheimträger anzuwenden. Zu einer solch weitgehenden Entlastung der Betroffenen hat der Bundesgerichtshof sich indessen bislang noch nicht verstanden. So hat er in der bereits erwähnten Entscheidung NJW 1988, 762 der Vorinstanz, die ausgeführt hatte, es gebe keinen medizinischen Erfahrungssatz, nachdem das Entstehen von Durchliege-Geschwüren ausnahmslos auf falsche oder unzureichende Vorbeugemaßnahmen zurückzuführen sei, nicht widersprochen. Der Senat sieht sich in dem hier zu beurteilenden Fall auch nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage gehalten. Denn im Zusammenhang mit den unstreitigen bzw. aufgrund des Sachverständigengutachtens vom Landgericht getroffenen und vom Senat ergänzten Feststellungen lassen sich unter Berücksichtigung im Übrigen auch der unzulänglichen Dokumentation der Pflegemaßnahmen hinlängliche Feststellungen treffen, die auf schuldhaft fehlerhafte Vorbeugemaßnahmen im pflegerischen Bereich zur Verhinderung des Dekubitus der Frau E. hindeuten. Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1988, 762, 763 kann eine Entscheidung darüber, ob Ärzte und Pflegepersonal bei der Dekubitus-Prophylaxe und der Dekubitus-Behandlung etwas versäumt haben, grundsätzlich nicht getroffen werden, bevor nicht geklärt ist, was im Fall des Patienten bzw. Pflegebefohlenen hätte angeordnet und durchgeführt werden müssen. Dabei ist es - jedenfalls bei Risikopatienten - schon allein zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose festzuhalten, dass der Betroffene ein solcher Risikopatient ist und außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden besonderen Pflegemaßnahmen. Von einer Dokumentation der angeordneten Pflegemaßnahmen darf nach BGH NJW 1986, 2365 , 2266 nur dann abgesehen werden, wenn eine allgemeine schriftliche Anweisung besteht, aus der deutlich hervorgeht, welche einzelnen prophylaktischen Maßnahmen in den Fällen des Dekubitus-Risikos unbedingt durchzuführen sind. Nach beiden BGH-Entscheidungen stellt Nachlässigkeit bei der solchermaßen erforderlichen Dokumentation ein Indiz dafür dar, dass im Krankenhaus bzw. Pflegeheim die ernste Gefahr der Entstehung von Durchliegegeschwüren nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurden und daher das Pflegepersonal nicht so intensiv auf die Prophylaxe geachtet hat, wie es sein sollte. Bei einer solchen Sachlage kann dem Pflegebefohlenen billigerweise nicht die volle Beweislast für die behaupteten Pflegefehler obliegen. Der Heimträger muss in solchen Fällen vielmehr die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften (BGH a. a. O. für den insoweit durchaus vergleichbaren Pflegebereich der stationären Krankenhausbehandlung). Auch wenn die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit verständlicherweise gegen ihre Haftung wehrt, zeigen die von ihr vorgelegten Unterlagen dennoch, dass sie dies letztlich ebenso sieht. Denn die Beklagte hat für ihren Bereich durchaus Arbeitsanweisungen zur Dekubitus-Prophylaxe und Behandlung erstellt (vorgelegt mit Schriftsatz vom 1. März 2002 GA 90 ff.), nach deren Standards auch im Falle der Frau E. gearbeitet worden sein soll. Bemerkenswert ist der bereits auf Seite 1 jenes Merkblatts enthaltene Hinweis für das Pflegepersonal. Dieser lautet: "Jede Entstehung eines Dekubitus kann als Pflegefehler gewertet werden, es sei denn, die Pflegeperson kann nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit alles getan hat, um diesen zu vermeiden. Der hier vorliegende Plan ist daher für alle Mitarbeiter bindend. Jede Abweichung vom Plan bzw. in der Durchführung muss schriftlich begründet werden (Pflegebericht)." Bemerkenswert daran ist, dass die Beklagte offenbar von ihrem eigenen Pflegepersonal im Innenverhältnis jene Exculpation verlangt, die sie der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Frau E. gegenüber im vorliegenden Rechtsstreit meint schuldig bleiben zu können. Das hier eingeholte Sachverständigengutachten verhält sich denn auch mit Recht kritisch zum Umfang der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation. Nach Dafürhalten des Senats ist insbesondere die Phase nach dem Abheilen des ersten Dekubitus vom 4. August 1998 bis zur Feststellung des durchaus schon entwickelten neuen Dekubitus am 24.08.1998 ("Gesäß sieht schlecht aus," Gutachten Seite 183); Zeugin Dr. G. vor dem Landgericht: "25.08. beginnender Dekubitus" - GA 109) so gut wie nicht dokumentiert, was aber eben wegen des früheren Dekubitus und des zunehmenden Versagens des am 07./08.08. bereits eingelegten Blasenkatheters mit Inkontinenz besonders nötig gewesen wäre. Die fehlende bzw. unzulängliche Dokumentation für diese Zeit hat der Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten auf den Seiten 5, 12 f., 20 (Fragen 2 und 3), 21 und 22 anschaulich dargestellt. Auf Bl. 22 hat er z. B. bemängelt, das die Frequenz des Umlagerns nicht hinlänglich ersichtlich sei. Obwohl ab dem hier ohne Zweifel eingetretenen zweiten Grad eines Durchliegegeschwürs nach dem eigenen Hinweisblatt der Beklagten ein Pflegeplan erstellt und der Pflegebericht ggf. den Umständen angepasst werden muss, hat der Sachverständige die Existenz einer solchen Pflegeplanung nicht feststellen können. Auf Seite 22 seines Gutachtens wird die Antwort der Pflegeleiterin auf seine entsprechende Frage mit dem Bemerken wiedergegeben, eine solche Pflegeplanung sei zu jener Zeit im Heim üblicherweise nicht schriftlich festgehalten worden. Pflegemaßnahmen finden sich gerade zur kritischen Vorphase des Wochenendes vom 22./23. August, in der der neue Dekubitus offenbar begünstigt durch die zum 21./22. August festgehaltenen Umstände ("nachts eingenässt, Beine über Bettgitter, wenig im Urin im Beutel") entstanden ist, überhaupt nicht dokumentiert (Gutachten S. 21). Auch wurde ungeachtet des ersten Dekubitus entgegen den Ausführungen des Sachverständigen keine sog. Wechseldruckmatratze sondern lediglich eine Weichlagerungsmatratze eingesetzt, obwohl eine solche Wechseldruckmatratze gerade das bei Dekubituspatienten notwendige häufigere Umlagern regelmäßig reduzieren, wenn auch nicht vermeiden kann. (Gutachten Seite 21 und Berichterstattervermerk S. 3). Gerade angesichts des früheren Dekubitus war es nach Auffassung des Senats erforderlich, Frau E. ständiger Beobachtung zu unterziehen und insbesondere die Dokumentation auf die entscheidende "Kausalphase" Gutachten S. 189) nach dem 21. August zu erstrecken. Was am 22./23.08. zur Vermeidung eines neuen Dekubitus an Pflegeleistungen erbracht wurde, bleibt so im Dunkeln. Die Pflege wurde offenbar - so die Vermutung des Sachverständigen auf S. 27 seines Gutachtens - wie vorher fortgesetzt. Festzuhalten bleibt abschließend, dass nach den vor dem Senat vertieften Angaben des Sachverständigen auf S. 28 seines Gutachtens eine frühzeitige Lagerung auf einer Wechseldruckmatratze bei den ersten Anzeichen eines neuen Dekubitus dessen Verlauf in dem eingetretenen Ausmaß verhindert hätte und dass auch bei den Pflegemaßnahmen die Problematik des Einnässens trotz liegendem Katheter nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Insoweit wäre nach den Angaben des Sachverständigen die Erhöhung der Frequenz des Vorlagenwechsels mit entsprechendem Umlagern - erforderlich geworden, wobei das Umlagern nötigenfalls 2-stündlich (Berichterstattervermerk S. 4) oder gar stündlich (Gutachten S. 28) hätte erfolgen müssen. Diese Feststellungen des Sachverständigen tragen seine im schriftlichen Gutachten getroffene Gesamtbewertung, wonach der Dekubitus durch einen Pflegefehler verursacht worden ist. Das Verhalten des Pflegepersonals, welches sich die Beklagte als Heimträgerin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, war auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.). Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, an einem schuldhaften Verhalten ihres Pflegepersonals in diesem Sinne fehle es, weil die Sorgfaltsanforderungen nur an solchen Maßstäben gemessen werden dürften, die im Pflegealltag eines Pflegeheims angesichts der knappen finanziellen und personellen Ressourcen auch verwirklicht werden könnten, was hier nicht der Fall gewesen sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Denn damit bemisst die Beklagte die Anforderungen zu gering, die an das Merkmal der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angelegt werden müssen. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige seine Einschätzung zur generellen Vermeidbarkeit von Druckgeschwüren mit der Aussage relativiert hat, es müsse bezweifelt werden, ob die Voraussetzungen, einen Dekubitus auf jeden Fall zu vermeiden, mit dem in der Heimpflege möglichen Aufwand zu leisten seien. So sei insbesondere "unter Zugrundelegung der üblichen Verfahren", die an Wochenenden einem Heim zur Verfügung stünden, nicht zu erkennen, ob das Heim eine Unterlassung begangen habe. Zwar sei jeder Dekubitus ein Pflegefehler. Realistisch sei aber nicht zu erkennen, dass z. B. eine Schwester ein schuldhaftes Unterlassen begangen habe. In dieser Einschätzung vermag der Senat allerdings auch dem Sachverständigen nicht zu folgen. Abweichend von Strafrecht gilt nämlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (BGH NJW 2000, 2812 , 2813 und NJW 2001, 1786 f. für das Arzthaftungsrecht). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten, Möglichkeiten bzw. Ressourcen das hier betroffene Pflegeheim bzw. deren Pflegepersonal besaßen; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der Beklagten ganz allgemein erwartet werden kann. Das Maß und der Umfang der von ihm zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich dabei nach der Größe der übernommenen Gefahr und ist weitgehend abhängig von der Verkehrserwartung (BGH NJW 1991, 1537). Diesen Maßstab hat das Landgericht durchaus zutreffend gewählt, indem es an den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Pflegebefohlenen abgestellt hat. Pflegebefohlene wählen den Aufenthalt im Pflegeheim oder werden dorthin verbracht, weil sie sich bei den notwendigen Verrichtungen des Alltags in aller Regel nicht mehr selbst helfen und schützen können. Das gilt angesichts der vorgeschilderten Erkrankung insbesondere für die hier betroffene schwer demente und inkontinente Frau E. Die Erwartungen, die solche Patienten an ein Pflegeheim stellen, laufen berechtigterweise darauf hinaus, dass ihre körperliche Integrität und Gesundheit, soweit sie sich mit pflegerischen Mitteln überhaupt bewerkstelligen bzw. erhalten lässt, erhalten bleibe. Allein daran und nicht etwa an den möglicherweise fehlenden Ressourcen eines Pflegeheims ist der geschuldete Pflegestandard zu messen. Der Senat verkennt nicht, dass eine derartige Rechtsprechung in den Augen der Betroffenen, etwa des Pflegepersonals oder der Heimträger, leicht in die Gefahr geraten kann, als vom wahren Leben abgehoben und weltfremd zu gelten. Solcher Kritik sei entgegengehalten, dass es bei der Fahrlässigkeitshaftung nach § 276 BGB nicht um einen persönlichen Schuldvorwurf an die betroffenen Pfleger, sondern um die Gewährleistung objektiv notwendiger Standards geht, die aus der berechtigten Sicht des Vertragspartners erforderlich sind, seine Interessen zu wahren. Das Gericht ist der Anwendung des geltenden Rechts verpflichtet. Die hier in die Diskussion gebrachte "Ressourcen-Diskussion" könnte als ein den Sorgfaltsmaßstab beeinflussendes Kriterium im Bereich der konkreten Rechtsanwendung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich in diesem Zusammenhang bereits eine Verkehrsauffassung (auch der Betroffenen) gebildet hätte, welche darauf hinausliefe, dass gerade auch die Betroffnen selbst ihre eigenen Interessen generell der "knappen Ressource Gesundheitsvorsorge" angepasst hätten. Zwar sieht es so aus, als seien solche Überlegungen auf Dauer unvermeidlich. Ihr Ergebnis kann indessen nach Auffassung des Senats nicht durch eine vom geltenden Gesetz gelöste Rechtsanwendung vorweg genommen werden. Der Senat wäre ohnehin auch nicht bereit, den bloßen Hinweis auf die "knappe Ressource Pflegekraft" seitens des wegen Sorgfaltspflichtverletzung verklagten Heimträgers ohne nähere Substantiierung zum Anlass zu nehmen, den Sorgfaltsmaßstab einengend auszulegen. Die Partei, die in die knappe Ressource als Instrument ihrer Haftungsbeschränkung ins Feld zu führen sucht, wäre vielmehr gehalten, den behaupteten Engpass nachvollziehbar zu substantiieren. Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es mögen allgemeine Erfahrungswerte zugrunde liegen, wenn der Sachverständige Dr. N. formuliert hat, unter Zugrundelegung der üblichen Verfahren, die an Wochenenden einem Heim zur Verfügung stünden, sei nicht zu erkennen, ob das Heim eine Unterlassung begangen habe. Wenn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2004 unter Hinweis darauf geltend macht, von ihren Pflegekräften sei unter Berücksichtigung des allgemeinen Pflegestandards und der Interessen auch der anderen Heimbewohner praktisch eine bessere Versorgung der Frau E. nicht möglich gewesen, ergeht sie sich in Gemeinplätzen, ohne ihre Ressourcensituation tatsächlich zu substantiieren. Sie setzt sich überdies in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 1. März 2002, mit dem sie die von ihr ihren Alteneinrichtungen zur Verfügung gestellten Arbeitsanweisungen zur Dekubitusphylaxe und Behandlung übermittelt und vorgetragen hat, nach diesen pflegerischen Standards sei im Falle der Frau E. tatsächlich gearbeitet worden. Eben dies war offensichtlich nicht der Fall. Die Beklagte kann sich zur Vermeidung ihrer Haftung auch nicht auf (fehlende) Anordnungen der Hausärztin von Frau E. mit Erfolg berufen. Denn diese wurde erst nach Entstehung des Geschwürs eingeschaltet. Dass die Behandlung mit Betaisadona-Salbe geeignet war, derartige Geschwüre zur Abheilung zu bringen, dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein. Es mag sein, dass sich die Sorgfaltsanforderungen an das Pflegepersonal verringern, wenn die Behandlung in Absprache mit dem Arzt erfolgt. Insbesondere soweit der Arzt eine bestimmte Medikation für ausreichend und geeignet hält, wird man eine objektive Pflichtverletzung des Pflegepersonals für diesen Bereich verneinen können, weil das Pflegepersonal insoweit keine überlegene Sachkunde besitzt und sich daher - wenn es sich nicht um offensichtlich fehlerhafte Anordnungen handelt - hierauf verlassen darf. Für den eigentlichen pflegerischen Bereich, wie etwa das Umlagern und Hygienemaßnahmen gilt allerdings etwas anderes. Hier wird das Personal eines Pflegeheims - eventuell anders als an einem Krankenhaus - in eigener Verantwortung tätig und kann sich daher nicht darauf berufen, dass insoweit konkrete Anordnungen des konsultierten Hausarztes fehlten. Das gilt umso mehr in Ansehung der Existenz des Merkblatts zur Dekubitus-Prophylaxe. Da - wie ausgeführt - die Versäumnisse allein im Bereich unzulänglicher Lagerung und Hygienemaßnahmen festzustellen waren, stellt sich die Frage einer Haftungseinschränkung unter diesen Gesichtspunkten hier nicht. Ein eventuelles Mitverschulden der Ärztin bei der Behandlung des bereits aufgetretenen Geschwürs ist andererseits der Klägerin nicht gemäß §§ 254 , 278 BGB als anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen. Das gleiche gilt für eine etwaige fehlerhafte Behandlung des Geschwürs bei dem ersten Krankenhausaufenthalt der Frau E. im Phlippusstift. Insoweit gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass die vom Geschädigten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Personen nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Geschädigten bestehenden Verbindlichkeit tätig sind. Der vom Verletzten hinzugezogene Arzt wird daher nicht als dessen Erfüllungshilfe angesehen (vgl. PalandtHeinrichs, BGB, 63. Aufl., § 278, Rdnr. 66 f. m. w. Nachw.). Dafür dass hier besonderes grobe Fehlleistungen der behandelnden Ärzte vorliegen, die den adäquaten Ursachenzusammenhang unterbrechen würden, hat die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen und solches ergibt sich auch nicht aus den Behandlungs- und Pflegeberichten der Klinik. Das Verhalten Frau E., das die Entstehung des Geschwürs begünstigt und die Wundheilung erschwert hat und möglicherweise erst den operativen Eingriff erforderlich gemacht hat, kann ihr wegen ihrer - zwischen den Parteien unstreitigen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 827 S. 1 BGB nur gemäß §§ 254 , 829 BGB zugerechnet werden Da Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung korrespondieren, ist § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anwendbar (BGHZ 37, 106; NJW 1973, 1795). **Es entspricht hier aber bereits deshalb nicht der Billigkeit, Frau E. - und über § 404 BGB der Klägerin ein Mitverschulden- entgegenzuhalten, weil die Aufnahme in die stationäre Heimpflege gerade dazu diente, Frau E. vor einem auf ihrem Krankheitsbild und ihrem damit einhergehenden Verhalten beruhenden Risiko, wie es sich hier verwirklicht hat, zu bewahren. Überdies dürfte die Beklagte haftpflichtversichert sein. Besteht eine Haftpflichtversicherung, scheidet eine Anwendung der §§ 254 , 829 BGB in der Regel aus (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 97 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO . Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. 08.11.2001: Gericht: BGH 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 08.11.2001 Aktenzeichen: III ZR 14/01 - Relevanz Rahmenvertrag - (BGHZ 149, 146-158) Normen: § 9 AGBG, § 4e HeimG, § 43 SGB 11, § 75 SGB 11 Formularmäßiger Heimvertrag: Inhaltskontrolle für einbezogene Bestimmungen von Rahmenverträgen über Leistungen der stationären Pflege Leitsatz 1. Bestimmungen in Rahmenverträgen gem. § 75 SGB XI , die durch Bezugnahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausgenommen. 2. Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gem. § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistung und Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. 3. Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden Leistungsbestandteilen aufzugliedern. Fundstellen BGHZ 149, 146-158 (Leitsatz und Gründe); NJW 2002, 507-511 (Leitsatz und Gründe); WM 2002, 236-241 (Leitsatz und Gründe); VersR 2002, 197-200 (Leitsatz und Gründe); BGHReport 2002, 134-138 (Leitsatz und Gründe); LM AGBG § 9 (Bm) Nr 41 (3/2002) (Leitsatz und Gründe); JZ 2002, 354-357 (Leitsatz und Gründe); PflR 2002, 328-333 (Leitsatz und Gründe); BGHR AGBG § 9 Abs 1 Heimvertrag 4 (Leitsatz und Gründe); BGHR AGBG § 9 Abs 1 Heimvertrag 5 (Leitsatz und Gründe); BGHR HeimG § 4e Abs 1 Heimvertrag 1 (Gründe) weitere Fundstellen: MDR 2002, 79 (Leitsatz); ZAP EN-Nr 8/2002 (Leitsatz); BB 2002, 468 (Leitsatz); BGHR SGB XI § 75 Abs 1 Rahmenvertrag 1 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend OLG Hamburg, 14. Dezember 2000, Az: 10 U 18/00; vorgehend LG Hamburg, 7. April 2000, Az: 324 O 529/99 Diese Entscheidung wird zitiert von Eberhard Eichenhofer, LM AGBG § 9 (Bm) Nr 41 (3/2002) (Anmerkung); Hartmut Oetker, JZ 2002, 337-342 (Aufsatz); Robert Roßbruch, PflR 2002, 333-334 (Anmerkung) Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG eingetragen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, erstellt für seine Mitglieder private Alten- und Pflegeheime und ambulante Pflegedienste - Vertragsformulare mit der Empfehlung, diese im Geschäftsverkehr zu verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Beklagten empfohlener Vertrag zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege gemäß § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Der Kläger beanstandet in diesem Mustervertrag Regelungen, nach denen sich für verschiedene Bereiche (§ 2 WäscheversorgungWäscheversorgung, § 5 Leistungen der PflegeLeistungen der Pflege, § 6 Leistungen der sozialen BetreuungLeistungen der sozialen Betreuung, § 15 Abs. 10 Vergütungsregelung bei vorübergehender AbwesenheitAbs. 10 Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit) der Inhalt der Leistungen oder die angesprochene Vergütungsregelung nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI bestimmt, der dem Heimvertrag nach der Präambel des Vertragsmusters "in seinen wesentlichen Regelungen" als Anlage beizufügen ist. Darüber hinaus hält der Kläger die Bestimmung in § 15 Abs. 1 des Vertrags für unwirksam, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne weitere Aufgliederung - in einem täglichen/monatlichen Betrag ausgewiesen ist. Seine Klage, dem Beklagten die Empfehlung der Verwendung der genannten oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu untersagen, soweit es sich nicht um eine Empfehlung für den Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, dem Beklagten bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen und ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel nach Maßgabe des § 18 AGBG bekannt zu machen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Zur Beurteilung steht ein vom Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfohlener Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Bei diesem Heimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673, 1674; Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das Heimgesetz enthält seit seiner Novellierung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4a bis 4c Regelungen über den Abschluß von Heimverträgenbis 4c Regelungen über den Abschluß von Heimverträgen, über verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten und die Vertragsdauer, von denen zum Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf (vgl. § 4d HeimG). Durch Art. 19 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) sind diese Bestimmungen für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung in § 4e HeimG ergänzt und modifiziert worden. Die hier beanstandeten Klauseln sind daher in erster Linie an § 4e HeimG und dem durch diese Bestimmung unverändert gebliebenen Bestand der weiter genannten Vorschriften des Heimgesetzes zu messen. Da der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8Rn. 8), kommt jedoch auch eine Kontrolle am Maßstab der allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und derjenigen Bestimmungen in Betracht, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, 2972). II. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verweisung in dem Mustervertrag auf die einschlägigen Bestimmungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG standhält. 1. Nach § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG sind in Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nehmen, die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Die Vorschrift nimmt damit gegenüber der allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG), nach der die Leistungen des Trägers für die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben ist, eine Präzisierung vor. Dabei folgt sie inhaltlich und terminologisch, wie § 4e Abs. 1 Satz 2 HeimG zeigt, den maßgebenden Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Denn Art, Inhalt und Umfang der in § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 bis 81 SGB XI) und über die Pflegevergütung (§§ 82 bis 92 SGB XI). Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, die in § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI legaldefiniert werden und von deren Finanzierung der Pflegebedürftige bei teil- oder vollstationärer Pflege entlastet wird (§ 4 Abs. 2 SGB XI), werden nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in dem Versorgungsvertrag festgelegt, mit dem ein Einrichtungsträger zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (§§ 4 Abs. 2, 87 Satz 1 SGB XI) und Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) hat der Pflegebedürftige selbst zu tragen. Die beschriebene enge Verzahnung des Heimvertragsrechts mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist vom Gesetzgeber bewußt so ausgestaltet worden. Nach seinen Vorstellungen sollen Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern (Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen bedürfen. § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG soll sicherstellen, daß die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pflegekassen zustandegekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden können (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168). Daß die gesetzlichen Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich dem Schutz der Heimbewohner dienen sollen, verdeutlicht ferner das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), das vor allem die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Siebten und Achten Kapitel ergänzt. 2.a) Von zentraler Bedeutung für die Leistungserbringung im System der Sozialen Pflegeversicherung sind die auf Landesebene geschlossenen Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung. Nach § 75 Abs. 1 SGB XI schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (sowie - ab 1. Januar 2002 nach dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land) mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Da vielfach für die von den Pflegebedürftigen aufzubringenden Anteile Sozialhilfeträger aufzukommen haben, sind auch diese - für den ambulanten und stationären Bereich in unterschiedlicher Organisationsstufe - als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Zu den Gegenständen, die nach § 75 Abs. 2 SGB XI in den Rahmenverträgen zu regeln sind, gehören - soweit hier von Interesse - insbesondere der Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen (Nr. 1), die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte (Nr. 2), Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen (Nr. 3) und Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim (Nr. 5). Dem baldigen Abschluß solcher Rahmenverträge hat der Gesetzgeber, wie § 75 Abs. 3 SGB XI zu entnehmen ist, für die Durchführung der Pflegeversicherung hohe Bedeutung beigemessen. Denn er hat ein Verfahren vorgesehen, bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen eines Rahmenvertrags eine Festsetzung durch die Schiedsstelle im Sinn des § 76 SGB XI vorzunehmen oder eine Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes sieht eine Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch dann vor, wenn es um die Änderung bestehender Rahmenverträge oder deren Ablösung durch neue Verträge geht. Nach Erlaß einer Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 SGB XI zu den von der Verordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig (§ 83 Abs. 2 SGB XI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). b) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Selbstverwaltung durch § 75 SGB XI verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen unter Einbeziehung des Sachverstandes der überörtlichen Träger der Sozialhilfe umzusetzen. Mit der Verbindlichkeit der Rahmenverträge für alle Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen soll - nach dem Vorbild der zweiseitigen Verträge für den Krankenhausbereich (§ 112 SGB V) - ein landesweites materielles Pflegevertragsrecht geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 138 f). Ob diese Vorstellungen, die für eine Einordnung der Rahmenverträge als öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter sprechen würden (vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 75 SGB XI Rn. 8; Spellbrink, in: Hauck/Wilde, SGB XI, K § 75 Rn. 10; SpinnarkeRn. 10; Spinnarke, in: Klie/Krahmer, LPKSGB XI, § 75 Rn. 2Rn. 2, 9; Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 75 SGB XI Rn. 6, 8), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden haben, wird von Stimmen in der Literatur bezweifelt. Die Bedenken werden insbesondere aus der Beteiligung privatrechtlicher Vereinigungen auf Seiten der Leistungserbringer hergeleitet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Papier, VSSR 1990, 123, 137; Neumann, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht, § 21 Rn. 83Rn. 83, 88; Spellbrink, aaO Rn. 12; Spinnarke, aaO Rn. 9; Wigge, aaO Rn. 8), die zwar - je nach Ausgestaltung - rechtsgeschäftlich befugt sein könnten, für eine Gruppe von Leistungserbringern vertragliche Verpflichtungen einzugehen, denen aber ein Mandat zur Normsetzung nicht zukomme. Das Bundessozialgericht, das für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung öffentlich-rechtliche Verträge mit normativen, auch für Dritte verbindlichen Wirkungen anerkennt (vgl. BSGE 70, 240, 244) und die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Richtlinien erlassenden Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. BSGE 81, 73, 80 ff; 82, 41, 47 f; zur untergesetzlichen Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien vgl. auch Engelmann, NZS 2000, 1 ff, 76 ff), hat sich zu den in der Literatur erhobenen Bedenken gegen die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI noch nicht geäußert. Der Senat kann die Frage der genauen Reichweite der von Gesetzes wegen bestehenden Verbindlichkeit von Rahmenverträgen im vorliegenden Zusammenhang offen lassen. Unterstellt man, der Heimträger sei bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Heimvertrags durch § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar gebunden, besteht eine solche Verbindlichkeit der Rahmenverträge, wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt, für den pflegebedürftigen Versicherten nicht. Deswegen ist die Klage nicht bereits deshalb - wie der Beklagte in den Vorinstanzen gemeint hat - unbegründet, weil es sich bei den den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI in Bezug nehmenden vertraglichen Regelungen um deklaratorische Klauseln handeln würde, welche lediglich den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Regelungen wiederholten und daher der Inhaltskontrolle nicht unterlägen (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750, 1754). Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heimvertrag sein, unabhängig davon, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung bei Wirksamkeit des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI an den Rahmenvertrag gebunden ist oder ob sie sich - wie es wegen der Zweifel an der genannten Regelung teilweise empfohlen wird (vgl. hierzu Spellbrink aaO Rn. 13, Spinnarke aaO Rn. 11) - ihm im Rahmen des Versorgungsvertrags (§ 72 Abs. 1 SGB XI) unterworfen hat. An dieser rechtlichen Ausgangslage ändert auch die Vorschrift des § 4e HeimG nichts, die nicht etwa das Recht der Sozialen Pflegeversicherung und den Bestand normsetzender Verträge unmittelbar in den privatrechtlichen Heimvertrag inkorporiert, sondern lediglich im Interesse des Heimbewohners Vorkehrungen dafür trifft, daß dieser seinen sozialrechtlichen Leistungsanspruch verwirklichen kann. Dies schließt die Kontrolle unangemessener Klauseln, auch soweit sie in einem Rahmenvertrag enthalten sind, nicht von vornherein aus. 3. Hiervon ausgehend steht die in den Mustervertrag aufgenommene Bezugnahme auf Bestimmungen des Rahmenvertrags - von der dynamischen Verweisung zunächst einmal abgesehen - in Einklang mit der Vorschrift des § 4e HeimG . Denn im Rahmenvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, zu denen die im Mustervertrag bezeichneten Leistungen der Pflege (§ 5) und der sozialen Betreuung (§ 6) gehören, und der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, der die Versorgung mit Wäsche (§ 2) zuzurechnen ist, näher beschrieben. Daß wegen der vereinheitlichenden Wirkung des Rahmenvertrags auf Landesebene wenig oder kaum Spielraum für die individuelle Aushandlung von Leistungsinhalten im Heimvertrag besteht (vgl. Igl/Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 4e Rn. 6Rn. 6) insoweit lassen sich praktisch nur für den Bereich der Zusatzleistungen Beispiele vorstellen , ist Auswirkung der dargestellten Verzahnung des Heimvertragsrechts mit den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Auch soweit es um die Bezugnahme in § 15 Abs. 10 des Mustervertrags auf die im Rahmenvertrag enthaltenen Vergütungsregelungen bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners geht, Abs. 10 des Mustervertrags auf die im Rahmenvertrag enthaltenen Vergütungsregelungen bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners geht, besteht ein Zusammenhang mit den im Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Gegenständen. Ob die ihrerseits in Bezug genommenen Bestimmungen des Rahmenvertrags, die wie der vorformulierte Mustervertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind, für sich betrachtet angemessen sind und einer Inhaltskontrolle standhalten, ist von der Frage, ob auf sie durch Verweisung Bezug genommen werden darf, zu unterscheiden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. etwa zur Angemessenheit einer Klausel über die Vergütung bei vorübergehender Abwesenheit in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971). Der in den Vorinstanzen erhobene Einwand des Klägers, die Bezugnahme des Mustervertrags auf den Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 4e HeimG , weil dieser auf das Siebte und Achte Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (insgesamt) verweise und die Bezugnahme die Ermächtigung, eine Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 1 SGB XI zu erlassen, außer Betracht lasse, ist unbegründet. Denn hierbei wird übersehen, daß gerade der Rahmenvertrag das im Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Instrument ist, das Leistungserbringungsrecht auszugestalten und dem nach dem Leistungsrecht begründeten Sachleistungsanspruch des Versicherten gerecht zu werden. 4. a) Dementsprechend wendet sich die Revision gegen die Bezugnahmeklauseln im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dynamischen Verweisung. Sie macht insoweit geltend, mit der Empfehlung, zur Bestimmung des Leistungsinhalts auf den "jeweils gültigen Rahmenvertrag" Bezug zu nehmen, erstrebe der Beklagte, daß der Heimträger als Partei eines privatrechtlichen Vertrags den Pflegebedürftigen als Partner dieses Vertrags an ein Regelwerk binde, das für diesen von Haus aus keine normative Geltungskraft habe. Diese dynamische Verweisung schließe zwangsläufig mit ein, daß der - ohnehin in allen Dingen auf fremde Hilfe angewiesene und daher als besonders schutzwürdig anzusehende pflegebedürftige Heimbewohner nachträgliche, für ihn nachteilige Änderungen des Rahmenvertrags, etwa im Hinblick auf Qualität und Umfang der Pflegeleistungen, unter Ausschaltung der Privatautonomie und ohne jegliche Einflußmöglichkeit automatisch gegen sich gelten lassen müsse. Die darin liegende völlige Ausklammerung der schutzwürdigen Interessen des pflegebedürftigen Heimbewohners verstoße gegen § 10 Nr. 4 AGBG und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG , die nicht durch die Überlegung gerechtfertigt werde, die Pflegekassen und Sozialhilfeträger seien als Sachwalter und Interessenvertreter der Pflegebedürftigen anzusehen. Denn bei der Frage, ob eine Leistung aus dem Leistungskatalog der Versicherungsleistungen zu streichen und in den Bereich der privat zu finanzierenden Leistungen zu verlagern sei, liege die Interessenkollision auf der Hand. Auch dem Sozialhilfeträger werde es darauf ankommen, die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten gering zu halten, während der Pflegebedürftige daran interessiert sei, ein Optimum an qualitativ hochwertigen Leistungen zu erhalten. b) Der Revision ist zuzugeben, daß sie die Auswirkungen einer Änderung der bei Abschluß des Heimvertrags zugrundeliegenden Bestimmungen des Rahmenvertrags auf die weitere vertragliche Beziehung zum Heimträger zutreffend wiedergibt. Es steht auch außer Zweifel, daß eine solche automatische Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen dem Grundsatz zuwiderläuft, daß Verträge zu halten sind und daß Vertragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien verändert werden können. Schließlich ist der Revision auch in der Würdigung der Schutzbedürftigkeit der Pflegebedürftigen und ihres mangelnden Einflusses auf den Inhalt des Rahmenvertrags beizutreten. Gleichwohl ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der Verzahnung der hier in Rede stehenden Leistungen mit der Pflegeversicherung auch nach Auffassung des Senats keine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG . Der Senat kann auch offen lassen, ob die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG auf die hier vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist: Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfaßt wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf einer Änderung des Rahmenvertrags beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat. Hält man aus der Sicht des Pflegebedürftigen die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG gleichwohl für - jedenfalls entsprechend - anwendbar, erweist sich die dynamische Verweisung jedoch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil als zumutbar. aa) Im Mittelpunkt der nach dem Heimvertrag für den Pflegebedürftigen zu erbringenden Leistungen steht die Verwirklichung des nach den Vorschriften der Sozialen Pflegeversicherung begründeten Leistungsanspruchs des Versicherten, den die Pflegekasse durch ein System von Verträgen mit Leistungserbringern im Wege der Sachleistung sicherstellt. Die nähere Ausgestaltung der für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung richtet sich nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hierzu gehört auch die entsprechende Entgeltregelung durch leistungsgerechte Pflegesätze, die nach dem jeweils benötigten Versorgungsaufwand in drei Pflegeklassen einzuteilen sind und dem Einrichtungsträger bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Erfüllung seines Versorgungsauftrags ermöglichen müssen. Dabei müssen die Pflegesätze für alle Heimbewohner des Pflegeheims nach einheitlichen Grundsätzen bemessen werden, ohne daß nach Kostenträgern differenziert werden darf (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 SGB XI). Da der Versicherte ein erhebliches Interesse daran hat, diesen gegen die Pflegekasse bestehenden Leistungsanspruch ungeschmälert durchsetzen zu können, dies aber nur dann vollumfänglich gewährleistet ist, wenn sich die zugelassene Pflegeeinrichtung - neben der Beachtung des Rahmenvertrags und des mit ihr geschlossenen Versorgungsvertrags - auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 , 89 SGB XI einläßt - im anderen Fall kann der Pflegebedürftige höchstens eine Erstattung in Höhe von 80 v.H. seiner pflegebedingten Aufwendungen verlangen (vgl. § 91 Abs. 2 SGB XI) -, ist für diesen Kernbereich wegen der sachlichen und normativen Gegebenheiten auch die heimvertragliche Regelung praktisch vorgegeben. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 4e Abs. 1 HeimG , die es den Parteien des Heimvertrags im Interesse des Heimbewohners zur Pflicht macht, bei der vertraglichen Gestaltung die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Ergeben sich in diesem Bereich Veränderungen, die auf einer Änderung des nach Maßgabe des § 75 Abs. 4 SGB XI kündbaren Rahmenvertrags beruhen, andererseits aber - was hier vorauszusetzen ist - dem Leistungsanspruch des Versicherten gegen die Pflegekasse weiterhin genügen, verlangen die beschriebenen Zusammenhänge auch die Übernahme in den privatrechtlichen Heimvertrag, weil der Versicherte im anderen Fall seinen Leistungsanspruch nicht in voller Höhe verwirklichen könnte. Fehlte es insoweit an einer dynamischen Verweisung, müßte ein entsprechender Anspruch auf Anpassung des Vertrags in Betracht gezogen werden (vgl. hierzu Igl/Giese, aaO § 4e Rn. 3 m.w.N.Rn. 3 m.w.N.). bb) Diese Überlegungen können zwar nicht ohne weiteres auf den die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Bereich übertragen werden, weil der Pflegebedürftige die Kosten hierfür aus eigenen Mitteln aufzubringen hat. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 75 Abs. 2 SGB XI , die eine beispielhafte Aufzählung von Vertragsgegenständen vornimmt, den Vertragsparteien des Rahmenvertrags ein Recht einräumt, über die Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen hinaus den Inhalt der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung im einzelnen festzulegen. Aus der Sicht des Pflegebedürftigen ist es zwar hinzunehmen, wenn er bei Abschluß des Heimvertrags auf eine diesbezügliche Festlegung im Rahmenvertrag verwiesen wird, soweit sie nicht ihrerseits eine nach §§ 9 bis 11 AGBG zu beanstandende Regelung enthält. Bedenken mag jedoch erwecken, daß dieser Vertragsbestand einer Änderung durch die Parteien des Rahmenvertrags unterzogen wird, obwohl es sich insoweit um vom Pflegebedürftigen selbst zu finanzierende Leistungen handelt. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß es die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger sind, die mit dem Träger des Pflegeheims die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147, 168). Das erkennt auch die Revision an, wobei ihr grundsätzlich darin zuzustimmen ist, daß zunächst die Frage nach dem genauen Vertragsinhalt zu beantworten ist, ehe es um die dafür angemessene Vergütung geht. Die für den Heimbewohner bedeutsame Frage der wirksamen Durchsetzung eines angemessenen Entgelts für Unterkunft und Verpflegung hängt nach dem bestehenden System der nach § 87 SGB XI vorgesehenen Vereinbarung, die den Grundsatz einer einheitlichen Bemessung und der Abgeltung aller Leistungen, die für die Unterbringung und Verpflegung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich sind, auch in diesem Bereich zu beachten hat (vgl. § 87 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 3 und 4 SGB XI), wesentlich mit von einer weitgehend einheitlichen Ausgestaltung der diesbezüglichen Leistungsinhalte ab. Wenn der Senat daher auch das Bedenken sieht, daß die Möglichkeiten zum Aushandeln individueller Vertragsinhalte bei Pflegebedürftigkeit, wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden sollen, durch sozialrechtliche Regelungen und Rahmenverträge mit Leistungserbringern beschnitten werden, hält er bei einer Gesamtwürdigung die für den Pflegebedürftigen hiermit verbundenen Vorteile doch für so gewichtig, daß auch eine dynamische Verweisung auf den Unterkunft und Verpflegung betreffenden Teil des Rahmenvertrags der Inhaltskontrolle standhält. III. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Regelung in § 15 Abs. 1 des Mustervertrags Abs. 1 des Mustervertrags, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ohne weitere Aufgliederung festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält. Wie bereits oben zu II 1 erörtert, folgt die Vorschrift des § 4e Abs. 1 HeimG inhaltlich und terminologisch den in Bezug genommenen Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Danach werden aber Unterkunft und Verpflegung, die in der Praxis vielfach als "Hotelkosten" bezeichnet werden (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4e Rn. 2Rn. 2) und vom Pflegebedürftigen zu zahlen sind, im allgemeinen als ein Kostenblock angesehen, mag auch in § 87 SGB XI von "Entgelten" (in der Mehrzahl) gesprochen werden. Der Revision kann zwar zugegeben werden, daß die Transparenz der Vertragsregelung höher wäre, wenn sie jeweils gesonderte Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung ausweisen würde. Diesen Grad von Transparenz fordert das Heimgesetz jedoch nicht. Abgesehen davon, daß schon der Wortlaut des § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG durch die dreimalige Verwendung der Präposition "für" nahelegt, daß sich die geforderte gesonderte Angabe des jeweiligen Entgelts auf Unterkunft und Verpflegung - verstanden als ein Kostenblock bezieht, verdeutlicht die für sonstige Heimverträge geltende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 HeimG , daß der Gesetzgeber zwar auf eine genaue Beschreibung der Leistungsinhalte Wert legt, sich hinsichtlich des Preises jedoch mit der Angabe des insgesamt zu entrichtenden Entgelts begnügt. Die insoweit abweichende Regelung in § 4e HeimG trägt dem Umstand Rechnung, daß der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, von den Fällen des § 91 SGB XI abgesehen unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten ist. 21.09.2000: OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.09.2000 Aktenzeichen: 8 U 12/00 Norm: § 823 Abs 1 BGB Krankenhaushaftung: Pflegerisches Versäumnis bei Toilettengang nach Vollnarkose Leitsatz Es stellt kein pflegerisches Versäumnis dar, eine Patientin nach vollständigem Abklingen einer leichten - etwa 20 Minuten andauernden - Vollnarkose bei regelgerechtem Blutdruck und sonst unauffälligem Verhalten alleine auf der Toilette zu belassen, wenn die Patientin in der Lage war, die Toilette in Begleitung selbst aufzusuchen. Fundstellen NJW-RR 2001, 667 (Leitsatz und Gründe); VersR 2002, 441 (Leitsatz und Gründe); KHuR 2003, 112-114 (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen OLGR Düsseldorf 2001, 437 (Leitsatz); KH 2004, 647 (Kurzwiedergabe) 20.06.2000: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 20.06.2000 Aktenzeichen: VI ZR 377/99 Norm: § 823 Abs 1 BGB Verkehrssicherungspflicht in psychiatrischem Krankenhaus: Geschlossenhalten von Fenstern und Türen in einer offenen Abteilung Leitsatz Ohne besondere Umstände kann nicht verlangt werden, daß in der offenen Station einer psychiatrischen Klinik alle Türen und Fenster verschlossen werden. Fundstellen VersR 2000, 1240-1241 (Leitsatz und Gründe); NJW 2000, 3425-3426 (Leitsatz und Gründe); MDR 2000, 1376-1377 (Leitsatz und Gründe); EzFamR BGB § 823 Nr 23 (Leitsatz und Gründe); RuS 2000, 499-500 (Leitsatz und Gründe); KH 2001, 46 (Leitsatz und Gründe); RuP 2001, 42-43 (Leitsatz und Gründe); LM BGB § 823 (Dc) Nr 211 (5/2001) (Leitsatz und Gründe); MedR 2001, 201-202 (Leitsatz und Gründe); ArztR 2001, 208-210 (Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1 Arzthaftung 133 (Leitsatz und Gründe); PflR 2001, 37-39 (Leitsatz und Gründe); KHuR 2001, 154-156 (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen EBE/BGH 2000, BGH-Ls 511/00 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken, 2. November 1999, Az: 5 U 8/99; vorgehend LG Frankenthal, 21. Januar 1999, Az: 8 O 676/98 Diese Entscheidung wird zitiert von Fortführung OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat vom 26. März 2002, Az: 5 U 13/00; Britta Marquardt, KH 2001, 46-47 (Anmerkung); Robert Roßbruch, PflR 2001, 39-40 (Anmerkung) Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bereits ab Ende Dezember 1992 für elf Wochen stationär in der Landesnervenklinik A. behandelt worden war, erschien am 22. November 1994 mit der Einweisungsdiagnose "Psychose" in Begleitung zweier Verwandter im Krankenhaus der Beklagten und wollte stationär aufgenommen werden. Die diensthabende Ärztin erhob die Anamnese. Diese befaßte sich auch mit einer Selbstmordgefahr für die Klägerin. Sie erklärte, früher Gedanken an Selbstmord gehabt zu haben, ihre Kinder stünden jedoch im Vordergrund. Einen Selbstmordversuch hatte die Klägerin noch nicht unternommen. Die Klägerin erhielt ein Bett in der offenen Station im dritten Stock. In den Zimmern dieser Station waren die Fenstergriffe entfernt, um ein Öffnen der Fenster durch die Patienten zu verhindern. Die Klägerin wurde mit Medikamenten versorgt. In der Nacht gegen 1.00 Uhr erschien die Klägerin bei der Nachtschwester und bat diese - wie schon um 20.30 Uhr - um Tee. Sie bejahte deren Frage, ob sie ein Schlafmittel wolle. Die Nachtschwester holte zunächst das Teeglas aus dem Zimmer der Klägerin. Während dieser Zeit begab sich die Klägerin in den Aufenthaltsraum, der einen unverschlossenen Zugang zum Balkon hatte. Als die Schwester mit dem Teeglas in den Dienstraum zurückkehrte, um die Medikamente zu holen, sah sie durch die geöffnete Türe des Aufenthaltsraumes, daß die Klägerin die Balkontüre geöffnet hatte, sich kurz zu ihr umdrehte und über die Brüstung kletterte. Die Schwester konnte einen Sturz der Klägerin nicht mehr verhindern. Durch den Sturz aus 11 bis 12 Meter Höhe verletzte sich die Klägerin schwer. Die Klägerin hat die Beklagte aus Organisationsverschulden im Wege der Teilklage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst 4% Zinsen seit 5. August 1995 in Anspruch genommen; der Aufenthaltsraum habe ohne großen Aufwand gesichert werden können, was nach ihrem Unfall geschehen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Aufnahmeanamnese keinen Anlaß für eine Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Station geboten. Die Beklagte hafte aber, weil sie den Aufenthaltsraum nicht hinreichend gegen einen nicht vorhersehbaren Entschluß eines Patienten zum Selbstmord gesichert habe. Auch im Aufenthaltsraum der offenen Station in der Klinik der Beklagten seien nicht jegliche Sicherheitsvorkehrungen entbehrlich. Ein psychiatrisches Krankenhaus übernehme nicht nur, den Patienten möglichst zu heilen, sondern auch, alle Gefahren, die diesem durch seine Krankheit drohten, von ihm abzuwenden. Es bedürfe daher in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren der Überwachung und Sicherung der Kranken. Diese Pflicht bestehe ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall. Bei dem Krankheitsbild der Klägerin könne ein Selbstmord weder ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich bewertet werden; es habe daher ein Sicherungsbedürfnis für die Klägerin bestanden, das eine "Grundsicherung" erfordert habe. Diese gebiete eine Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprunges aus großer Höhe. Als Vorsorge hätte es ausgereicht, die Balkontüre nachts abzuschließen. Technische oder medizinische Standards über die Anforderungen an die Grundsicherung einer offenen Station gebe es zwar nicht. Daß die Fenster in den anderen Zimmern auf dieser Station nicht zu öffnen seien, zeige aber, daß eine Grundsicherung mit dem therapeutischen Konzept der Beklagten zu vereinbaren sei. Tatsachen, die einer nächtlichen Sicherung auch des Aufenthaltsraumes entgegenstünden, habe die Beklagte nicht vorgetragen. 6 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Notwendigkeit der Grundsicherung in einer offenen Krankenhausstation von grundsätzlicher Bedeutung sei. II. 7 Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht stand. 8 1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses nicht nur zur Behandlung der aufgenommenen Patienten verpflichtet ist. Ihm obliegt deliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit durch ihn selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht. Diese Pflicht ist allerdings - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - beschränkt auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die Patienten Zumutbare. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, 102; BGH, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92 VersR 1994, 50). 9 Das Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen an die der Beklagten als Krankenhausträgerin zum Schutze ihrer Patienten obliegende Sorgfalt, wenn es ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung als Sicherung gegen einen unvorhersehbaren - Selbstmordversuch verlangt, im Krankenhaus der Beklagten habe jedenfalls nachts auch die Balkontüre im Aufenthaltsraum der offenen Station im dritten Stockwerk so gesichert sein müssen, daß Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprunges vom Balkon getroffen gewesen sei. 10 a) Für die Mindestanforderungen an die Sicherung der Patienten auf einer offenen Station in psychiatrischen Kliniken gibt es weder medizinische noch technische Standards, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des im ersten Rechtszug beauftragten Sachverständigen ohne Rechtsfehler festgestellt hat. 11 b) Aus Rechtsgründen kann - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - in einer offenen Station ohne besondere Umstände nicht verlangt werden, alle Türen und Fenster verschlossen zu halten. 12 Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit einem Sicherungsbedürfnis der Klägerin "dem Grunde nach". Diese Auffassung findet weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den bisher festgestellten tatsächlichen Umständen eine ausreichende Stütze. 13 aa) Der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Pflicht zur Überwachung und Sicherung des psychisch kranken Patienten ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall und damit auch zur Abwehr einer unvorhersehbaren Gefahr, die bei psychischen Krankheiten nach Ansicht des Berufungsgerichts stets gegeben sei, nicht zu entnehmen. 14 Das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1985 (VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98 ff.) befaßt sich mit der Frage, ob der Krankenhausträger einem Patienten eine auf einen Selbstmordversuch gestützte Mitverursachung der Schädigung entgegenhalten kann. Zu Mindestanforderungen an die Sicherung der Patienten in einer offenen Station hat der Senat in diesem Rahmen nicht Stellung genommen. 15 In der Entscheidung vom 9. April 1987 ging es um die Ausgestaltung der Fenster eines Beruhigungsraumes (III ZR 171/86 - VersR 1987, 985), während vorliegend die Sicherung eines Aufenthaltsraumes mit Balkonzugang zur Nachtzeit in einer offenen Station in Frage steht. Diese Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. In einen Beruhigungsraum werden vorwiegend "unruhige" Patienten gebracht, bei denen mit unvorhergesehenen Handlungen auch im Sinne der Selbstgefährdung zu rechnen ist; demgegenüber bestand bei der Klägerin keine Veranlassung, mit einem Selbstmordversuch zu rechnen, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten in anderem Zusammenhang festgestellt hat. 16 bb) Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird - soweit ersichtlich - darauf abgestellt, ob vor dem Unfall ("ex ante") eine Selbstmordgefahr akut oder (nur) latent erkennbar vorhanden ist, und nur bei Akutfällen eine verstärkte Sicherungspflicht erwogen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 1271 und VersR 1979, 451 mit NA-Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 170/75 -; OLG Braunschweig OLGR 1994, 67 ; OLG Hamm VersR 1990, 1240 mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Mai 1990 - VI ZR 318/89 - und VersR 1986, 171 mit NA-Beschluß des Senats vom 5. März 1985 - VI ZR 166/84 -; OLG Düsseldorf VersR 1984, 193 mit NA-Beschluß des Senats vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 310/82 -; OLG Oldenburg VersR 1997, 117; OLG Koblenz MedR 2000, 136 mit NA-Beschluß des Senats vom 21. März 2000 - VI ZR 314/99 -). Nur vereinzelt werden "Minimalanforderungen" an den baulichen Sicherheitsstandard einer offenen Station gestellt, zu denen es gehören soll, daß die Stationstüren verschließbar sind und die Fenster nicht so geöffnet werden können, daß ein Patient hinaussteigen oder hinausspringen kann (OLG Koblenz OLGZ 1991, 326, 328; für einen - nicht vergleichbaren - Wachsaal BayObLG VersR 1980, 872). Dem ist nicht zu entnehmen, daß die Balkontüre in dem Aufenthaltsraum einer offenen Station im dritten Stock eines Gebäudes zumindest nachts abgeschlossen sein muß. Die auch bei Patienten einer offenen Station möglicherweise (latent) vorhandene Selbstmordgefahr verlangt es nicht, jede Gelegenheit zu einer Selbstschädigung auszuschließen. Allerdings darf auch eine psychiatrische Klinik nicht Gefahrenquellen für die Patienten schaffen oder verstärken, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Patienten zu treffen, wie dies auch sonst Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist. Die Schutzmaßnahmen müssen aber therapeutisch vertretbar sein und dürfen die Therapie des Patienten nur dann beeinträchtigen, wenn dies zum Wohl des Patienten erforderlich ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen, daß Aufenthaltsraum und Balkon hier Teil von Maßnahmen sind, welche die nach moderner Ansicht aus therapeutischen Gründen erwünschte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen psychisch kranken Patienten und Arzt sowie Krankenhauspersonal fördern sollen. Das läßt das Berufungsgericht außer acht, wenn es eine Sicherung schon deshalb verlangt, weil die Notwendigkeit eines Zutritts zum Balkon zur Nachtzeit aus einem therapeutischen Konzept nicht abzuleiten sei. Daß die Gefahren für die Patienten nachts - etwa weil der Aufenthaltsraum nur von Einzelpersonen aufgesucht wird - wesentlich erhöht wären und hierdurch eine andere Beurteilung erforderlich würde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin hatte das freilich unter Beweis gestellt; dem wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung nachzugehen haben. Stellt sich dabei heraus, daß es aus medizinischer Sicht hinnehmbar war, die Balkontüre geöffnet zu lassen, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das in der Person der Klägerin bestehende Gefährdungspotential besondere Maßnahmen zu treffen waren. Die Rechtsfrage, welche Sorgfaltsanforderungen insoweit an den Klinikträger zu stellen sind, hat das Gericht dann unter Berücksichtigung des aus ärztlicher Sicht für eine Behandlung des Patienten Gebotenen - in der Regel nach sachverständiger Beratung - zu entscheiden. 17 2. Das angefochtene Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Bestand ( § 563 ZPO ). Die Aufnahme der Klägerin in die offene Station war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft. 18 Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, wie das Verhalten der Nachtschwester haftungsrechtlich zu bewerten ist. Erforderlichenfalls wird es das nachzuholen haben. 16.09.1992: Gericht: OLG Hamm 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 16.09.1992 Aktenzeichen: 3 U 283/91 (VersR 1994, 729-730) Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB Haftung des Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei Selbstmordversuch eines psychisch kranken Patienten Orientierungssatz 1. Ein Krankenhausträger haftet aus dem Gesichtspunkt eigenen Organisationsschuldens für Körperschäden eines selbstmordgefährdeten Patienten durch einen Selbstmordversuch, wenn die Station, auf der der Patient untergebracht war, zum Zeitpunkt des Vorfalls unzureichend infolge von Urlaub oder Krankheit des übrigen Personals nur mit einer Krankenschwester besetzt war. 2. Da die Sicherheit des Patienten oberstes Gebot sein muß, hätte der Krankenhausträger durch geeignete organisatorische Maßnahmen (zB sorgfältige Abstimmung des Urlaubsplans, Personalverschiebungen etc) dafür sorgen müssen, daß es zu einer solchen Personalsituation nicht kommen konnte. Unabhängig von etwaigen aus BudgetVerhandlungen mit den Krankenkassen herrührenden finanziellen Zwängen hat der Patient Anspruch auf die Wahrung essentieller Grundvoraussetzungen für seine Sicherheit. Fundstellen: NJW 1993, 2387-2388 (red. Leitsatz und Gründe); RuP 1993, 203-205 (red. Leitsatz und Gründe); VersR 1994, 729-730 (red. Leitsatz und Gründe) - weitere Fundstellen ArztR 1994, 5-6 (Kurzwiedergabe); RuS 1994, 255 (red. Leitsatz) 20.08.1992: Gericht: OLG Stuttgart 14. Aktenzeichen: 14 U 3/92 (VersR 1993, 1358) Zivilsenat Entscheidungsdatum: 20.08.1992 Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 3 AGBG, § 9 AGBG Haftung des Krankenhausträgers für mangelhafte Organisation der Krankenpflege auf einer als Belegarztabteilung betriebenen Geburtshilfestation; Haftungsfreizeichnung des Belegkrankenhauses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Orientierungssatz 1. Der Krankenhausträger, der als Belegarztabteilung eine Geburtshilfestation unterhält, haftet aus Organisationsverschulden für Geburtsschäden eines Kindes infolge der mangelhaften Betreuung der Risikoschwangerschaft seiner Mutter, wenn in dem Krankenhaus für den Nachtdienst auf drei Abteilungen (zu denen die Geburtshilfestation zählt) mit 88 Betten lediglich zwei Nachtschwestern zur Verfügung stehen. Dann nämlich hat der Krankenhausträger gegen seine - auch für die Belegabteilung bestehende - Pflicht verstoßen, in ausreichendem Maße fachkundiges nichtärztliches Personal zu stellen. 2. Bei einem Belegkrankenhaus ist der Krankenhausträger dafür verantwortlich, daß alle organisatorischen Maßnahmen im pflegerischen Bereich getroffen werden, um die ärztliche Versorgung der Patienten auch in seinen Belegarztabteilungen sicherzustellen. Er muß organisatorisch sicherstellen, daß sein Personal, das zur Pflege der Patienten eingesetzt wird, vom zuständigen Belegarzt ausreichende Anweisungen dafür erhält, wann dieser bei einer Veränderung des Zustands des Patienten (hier: der Schwangeren) zu benachrichtigen ist. Erforderlichenfalls hat der Krankenhausträger entsprechend auf den Belegarzt einzuwirken. 3. Die Versorgung eines Patienten entspricht nicht dem medizinischen Sollstandard, wenn ein Anästhesist ab telefonischer Anforderung erst nach Ablauf von 20 bis 25 Minuten zur Verfügung steht. Auch diese ärztliche Versorgung sicherzustellen, ist (jedenfalls bei Risikoschwangerschaften) Aufgabe des Krankenhausträgers, der anderenfalls die Aufnahme von Schwangeren (jedenfalls bei Risikogeburten) in die Geburtshilfeabteilung unterbinden muß. 4. Zu seiner Entlastung vermag sich der Krankenhausträger bei solchem Organisationsverschulden nicht darauf berufen, daß durch den Belegarztvertrag oder die Allgemeinen Vertragsbestimmungen seine Haftung ausgeschlossen sei. Der Krankenhausträger kann sich von seiner Haftung für eigene mangelhafte Organisation im Außenverhältnis nicht freizeichnen. Fundstellen NJW 1993, 2384-2387 (red. Leitsatz und Gründe); KH 1993, 479-480 (Gründe); ArztR 1994, 19-23 (red. Leitsatz und Gründe) - weitere Fundstellen: VersR 1993, 1358 (red. Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von Jörg Robbers, KH 1993, 480 (Anmerkung) 21.06.1989: OLG Köln 27. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.06.1989 Aktenzeichen: 27 U 156/88 (VersR 1990, 1240-1241) – Thema: Organisationsverschulden Augenklinik Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB Obhutspflichten des Arztes gegenüber dem Patienten Leitsatz 1. Die Behandlungsseite hat die Durchführung von Diagnostik und Therapie so zu organisieren, daß jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist. Orientierungssatz 1. Diese Grundsätze gelten auch gegenüber einem Patienten, der sich auf einem Behandlungsbett in einer augenärztlichen Ambulanz befindet. Es muß dafür gesorgt werden, daß der durch die Behandlung in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigte Patient angewiesen wird, liegenzubleiben oder ihm beim Aufstehen geholfen wird, damit er nicht zu Fall kommt. 2. Ein prothetisch versorgter Oberschenkelhalsbruch und die daraus verbliebenen Beeinträchtigungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 6.000 DM. 3. Vergleiche zu Leitsatz 1: BGH, 1984-01-24, VI ZR 203/82, NJW 1984, 1403 und BGH, 1984-01-10, VI ZR 158/82, NJW 1984, 1400 und BGH, 1978-05-09, VI ZR 81/77, NJW 1978, 1683 und BGH, 1981-11-03, VI ZR 119/80, NJW 1982, 699. Fundstellen OLGZ 1990, 444-447 (Leitsatz und Gründe); JMBl NW 1990, 54-55 (Leitsatz und Gründe); VersR 1990, 1240-1241 (red. Leitsatz und Gründe) - weitere Fundstellen KH 2004, 645 (Kurzwiedergabe) Verfahrensgang vorgehend LG Bonn, 18. Oktober 1988, Az: 7 O 400/87 Diese Entscheidung wird zitiert von Lothar Schmude, VersR 1990, 1241-1242 (Anmerkung) Diese Entscheidung zitiert Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 24. Januar 1984, Az: VI ZR 203/82; Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 10. Januar 1984, Az: VI ZR 158/82; Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 3. November 1981, Az: VI ZR 119/80; Vergleiche BGH 6. Zivilsenat vom 9. Mai 1978, Az: VI ZR 81/77 Tenor Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 18. Oktober 1988 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - ... - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das oben genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Februar 1987 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, insbesondere auch soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Von den gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 1) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz haben zu tragen die Klägerin 1/3 derjenigen des Beklagten zu 1), alle außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 1) hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin diejenigen des Beklagten zu 2) in vollem Umfang und die Hälfte ihrer eigenen. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten ganz, sowie die Hälfte der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Beide Berufungen sind zulässig. Jedoch hat nur die Berufung des Beklagten zu 2) in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Die Berufung des Beklagten zu 1) erweist sich dagegen als unbegründet, so daß es insoweit bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung bleibt. 1. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht verurteilt, an die Klägerin wegen ihres Sturzes am 28. Juli 1986 im Untersuchungszimmer der Ambulanz der UniversitätsAugenklinik in B. und des dabei erlittenen Oberschenkelhalsbruchs gemäß § 823 , 847 BGB ein Schmerzensgeld zu zahlen. a. Zwar ist -und das gilt in gleicher Weise für den Beklagten zu 2) - nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 1), nachdem er seine Untersuchung des Augenhintergrundes der Klägerin beendet hatte, diese aufgefordert hat, ungeachtet ihres durch die Pupillenerweiterung beeinträchtigten Zustandes von dem 1 m hohen Untersuchungsbett abzusteigen, ohne daß hierbei eine Hilfestellung durch ihn selbst oder durch eine Pflegekraft gewährleistet war. Die für die entsprechende Behauptung der Klägerin benannte Zeugin M. W. hat ausgesagt, sie habe eine solche Aufforderung nicht vernommen. Sie sei für kurze Zeit außerhalb des Behandlungsraumes und sodann gerade damit beschäftigt gewesen, eine andere Patientin in das Untersuchungszimmer hineinzuführen, als sie die Klägerin bei ihrem Versuch, vom Behandlungsbett abzusteigen, habe fallen sehen. Beide Beklagten habe in Abrede gestellt, die von der Klägerin behauptete Bemerkung: "Sie sind fertig Frau Me., Sie können aufstehen", gemacht zu haben. Damit ist jedenfalls nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) durch die behauptete Aufforderung, also ein positives Tun, die Verletzung der Klägerin herbeigeführt haben. b. Gleichwohl ist der Beklagte zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB dafür verantwortlich, daß die Klägerin an jenem 28. Juli 1986 im Behandlungszimmer der augenärztlichen Ambulanz der Universitätsklinik B. zu Fall gekommen ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Behandlungsseite die Organisation von Diagnostik und Therapie so zu organisieren hat, daß jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist. Das wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mehrfach entschieden hinsichtlich des Schutzes vor Schädigungen, die von der technischapparativen Ausstattung ausgehen (vgl. BGH VersR 1979, 844; BGH VersR 1980, 822; BGH NJW 1982, 699 ; BGH NJW 1984, 1400 ), bezüglich der Gewährleistung ausreichender hygienischer Verhältnisse ( BGH NJW 1978, 1683 ; BGH NJW 1983, 735 ) sowie hinsichtlich des Schutzes vor intraoperativen Lagerungsschäden ( BGH NJW 1984, 1403 ). Allen diesen Entscheidungen ist gemeinsam, daß ihnen die Verletzung von Nebenpflichten zum Schutze des Patienten vor Gefahren zugrundeliegen, die aus dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Behandlung herrühren, und daß hierfür sowohl aufgrund Vertrages als auch nach Deliktsrecht gehaftet wird. Diese Grundsätze finden nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Falle Anwendung, in dem die Klägerin innerhalb des Behandlungsraumes der augenärztlichen Ambulanz bei dem Versuch, von dem Behandlungsbett abzusteigen, zu Fall gekommen ist. In dieser Beziehung geht die Schutz- und Obhutspflicht der Behandlungsseite über die Anforderungen hinaus, die ansonsten an beliebigen anderen, dem Publikumsverkehr offenstehenden Räumen im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu erbringen sind. Die besondere Gefährdung der in der augenärztlichen Ambulanz zu betreuenden Patienten rührt zum einen her aus der medikamentell bewirkten Pupillenweitstellung, die ein gewisses Augenbrennen und eine erhebliche Sichttrübung, insbesondere was die Sehschärfe angeht, zur Folge hat andererseits aus der unkomfortablen Rückenlage des Patienten auf der übertischhohen Liege, die in der augenärztlichen Ambulanz zudem durch ein Treppchen zu ersteigen bzw. zu verlassen ist, das wegrutschen kann und das in seiner Breitenausdehnung nicht den Raum vor dem Bett in dessen gesamter Länge abdeckt. Hinzu kommt, daß das Behandlungszimmer in dämmeriges Licht getaucht ist und daß die Patienten durch die Untersuchungslichtquelle Blendwirkungen ausgesetzt sind. Dies beeinträchtigt ihre Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich. Der Senat hält es in dieser Lage für geboten, daß den Patienten, zumal wenn es sich um betagte Personen handelt, zumindest beim Besteigen und beim Verlassen des Bettes, Hilfestellung geleistet wird, wie dies auch im Regelfall geschehen ist. Darüber hinaus müssen aber zusätzliche Schutzvorkehrungen für diejenigen Patienten getroffen werden, die - sei es in Überschätzung ihrer untersuchungsbedingt tatsächlich eingeschränkten Fähigkeiten, sei es in der irrtümlichen Annahme, die Liege verlassen zu sollen, selbständig vom Behandlungstisch abzusteigen versuchen. Ob hierzu stets erforderlich und ausreichend ist, daß der auf der Untersuchungsliege befindliche Patient bei Abschluß der eigentlichen ärztlichen Untersuchung seines Augenhintergrundes aufgefordert wird, jedenfalls so lange liegen zu bleiben, bis ihm herabgeholfen wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil gegenüber der Klägerin eine solche Mahnung nicht ausgesprochen wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, zu dem Kreis der voll beherrschbaren Risiken der Behandlungsseite zu rechnen ist, für deren Ausschluß diese nach dem oben genannten Entscheidungen des BGH die Beweislast trägt (vgl. z.B. BGH NJW 1984, 1403 ). Im Lichte der Schilderungen, die die Beklagten und die Zeugin W. vor dem Senat von dem Unfallhergang gegeben haben, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber die dieser geschuldete Obhutspflicht verletzt hat. Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) die eigentliche Untersuchung, nämlich die Spiegelung und Betrachtung des Augenhintergrundes der Klägerin, beendet und sich von ihr abgewandt, um dem etwas entfernt an einem Seitenbord, ebenfalls abgewendet stehenden Beklagten zu 2) die in das Krankenblatt aufzunehmenden Notizen zu diktieren. War der Patientin nicht gesagt worden, daß sie - obwohl sich niemand mehr unmittelbar mit ihr beschäftigte - einstweilen noch liegenzubleiben habe, so mußte damit gerechnet werden, daß sie sich erheben und zu Fall kommen könnte. Das galt bei dem hier geschilderten Unfallgeschehen um so mehr, als die Zeugin W. gerade die nächste Patientin hereinführte und deshalb für die Klägerin der Eindruck entstehen konnte, es sei Zeit, die Liege zu räumen. Der Beklagte zu 1) hätte der Gefahr dieses Mißverständnisses und den dadurch ausgelösten Folgen begegnen können, indem er sich - statt sich an der Stirnseite des Untersuchungsbettes von der KLägerin abzuwenden - neben diese gestellt hätte um die Befund- und Therapieanweisungen zu diktieren. Dazu war er nach Auffassung des Senats auch verpflichtet. Keinesfalls durfte man die bereits altersbedingt hilfsbedürftige Klägerin aus den Augen lassen und sie - wenn schon nicht ausdrücklich die Bemerkung, sie sei fertig und könne aufstehen, gefallen war - einer nicht hinreichend erkennbaren Selbstgefährdung aussetzen. c. Fehl geht die Verteidigung des Beklagten zu 1), er habe als Funktionsoberarzt nur das Untersuchungsergebnis des Beklagten zu 2) zu überprüfen und in der Ambulanz selbst keine Sicherungsaufgaben wahrzunehmen gehabt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Februar 1988 über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zugunsten der Klägerin ausgesprochen, daß die Organisations- und Sicherungsaufgaben von den Krankenhausträgern und Chefärzten, - hier, da es sich um eine Ambulanz handelt, allerdings allein vom Chefarzt, (vgl. BGH MedR 1989, 88), - auf die nachgeordneten, an seiner Stelle mit der Behandlungsaufgabe betrauten Ärzte übergeht. In diesem Sinne war auch der Beklagte zu 1) in das Behandlungsgeschehen eingebunden, der - wie das Landgericht zu Recht betont hat - eine unmittelbar patientenbezogene Tätigkeit wahrzunehmen hatte. Mag auch die Untersuchungstätigkeit so gestaltet gewesen sein, daß dem Beklagten zu 2) der Hauptanteil, dem Beklagten zu 1) hingegen eine nur verifizierende Kontrolle oblag, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß sich der Beklagte zu 1) nach der Augenspiegelung an dem jeweils untersuchten Patienten ohne Rücksicht auf dessen weiteres Schicksal dem nächsten Patienten zuwenden durfte. Dem steht entgegen, daß der Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) für die Dokumentation in Anspruch genommen wurde und sich nicht um den betreffenden Patienten, hier: die Klägerin, kümmern konnte. Die Arbeitsteilung darf nicht dazu führen, daß überwachungs- und damit haftungsfreie Räume zu Lasten der Patienten entstehen. Vielmehr ist es Sache des jeweils leitenden Arztes, die ärztliche und pflegerische Tätigkeit zum Schutze der Patienten zu koordinieren. 3. Der Beklagte zu 2) haftet nach den vorstehenden Ausführungen nicht für den Schaden den die Klägerin erlitten hat. Er wurde - wie nunmehr unstreitig ist - im Rahmen der Arbeitsteilung vom Beklagten zu 1) mit Dokumentationsaufgaben betraut und hatte im Rahmen dieser, einige Meter vom Behandlungsbett der Beklagten entfernt stattfindenden Beschäftigung keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit zur Verhinderung des Unfallgeschehens. 4. Das der Klägerin für ihre Verletzung gemäß § 847 BGB von seiten des Landgerichts zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM hält der Senat der Höhe nach angesichts des erlittenen, prothetisch versorgten Oberschenkelhalsbruchs und der daraus verbliebenen Beeinträchtigungen für angemessen. Zwar kommt eine Quotenbildung in Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen von § 847 BGB nicht in Betracht. Gleichwohl wird der ausgeworfene Betrag aber den Verletzungen, Schmerzen und Verletzungsfolgen, die die Klägerin hinzunehmen hatte, auch in Anbetracht ihres eigenen Beitrages am Unfallgeschehen den Verhältnissen gerecht. Ebensowenig, wie zum Nachteil der Beklagten bewiesen ist, daß einer von ihnen die KLägerin aufgefordert hat, selbständig von der Liege abzusteigen, ist im Rahmen des der Klägerin nachzuweisenden Mitverschuldens ( § 254 BGB ) bewiesen, daß eine solche Bemerkung nicht gefallen ist. Angesichts des Unfallortes und der Unfallsituation überwiegt die Verantwortlichkeit der Behandlungsseite für das Unfallgeschehen gegenüber dem eigenen Tatbeitrag der Klägerin in erheblicher Weise, mag diese auch bereits einige Male zuvor in der augenärztlichen Ambulanz untersucht worden und deshalb mit den Verhältnissen dort einigermaßen vertraut gewesen sein. Sich wiederholende Untersuchungen unter Einbeziehung des Patienten im besonderen Organisationsbereich einer Krankenpflegeeinrichtung ändern nichts daran, daß diese für den Patienten mit ungewohnten Erlebnissen und Streßsituationen verbunden sind, die sich aufgrund der Wiederholung allenfalls abmindern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird auf § 708 Nr. 10 i.V. mit § 713 ZPO gestützt. Es bestand kein Anlaß die Revision zuzulassen. Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 1): jeweils 6.000,-- DM. 02.05.1987: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 02.06.1987 Aktenzeichen: VI ZR 174/86 (Dokumentationsverschulden - Dekubitus) Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO Beweisverfahren und Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozeß: Leitsatz 1. Zur Feststellung von Versäumnissen bei der Dekubitus-Prophylaxe und DekubitusBehandlung bei einem Risikopatienten. Orientierungssatz 1. Vergleiche BGH, 1986-03-18, VI ZR 215/84, VersR 1986, 788. Fundstellen MDR 1987, 1017-1018 (red. Leitsatz und Gründe); BGHWarn 1987, Nr 195 (Leitsatz und Gründe); NJW 1988, 762-763 (Leitsatz und Gründe); MedR 1988, 96-97 (Leitsatz und Gründe); LM Nr 90 zu § 823 BGB (Aa) (red. Leitsatz und Gründe); VersR 1987, 1238-1239 (red. Leitsatz und Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1 Arzthaftung 9 (Leitsatz und Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1 Arzthaftung 8 (Leitsatz und Gründe); BGHR BGB § 823 Abs 1 Beweislast 9 (Gründe); BGHR ZPO § 286 Abs 1 Sachverständigenbeweis 2 (Leitsatz und Gründe); BGHR ZPO § 412 Einwendungen 1 (Leitsatz und Gründe); BGH-DAT Zivil Verfahrensgang vorgehend OLG Bremen, 10. Juni 1986, Az: 1 U 105/85; vorgehend LG Bremen, 20. Juni 1985, Az: 6 O 1124/84 Diese Entscheidung wird zitiert von Vergleiche OLG Frankfurt, 14. März 1991, Az: 1 U 218/89 Diese Entscheidung zitiert Vergleiche BGH, 18. März 1986, Az: VI ZR 215/84 Tatbestand Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10. Mai 1984 während des von ihm anhängig gemachten Rechtsstreites verstorbenen Ehemannes Günther S. (im folgenden: Patient). Dieser wurde am 19. Juli 1983 wegen Lähmungserscheinungen bei infiltrierend wachsendem Spongioblastom des oberen thorakalen und unteren cervikalen Rückenmarks in das Krankenhaus R. aufgenommen, dessen Trägerin die beklagte Stadt ist. Am 25. Juli 1983 wurde dort eine Entlastungslaminektomie mit Drainage einer Tumorzyste vorgenommen. Am 3. August 1983 erfolgte eine operative Wundrevision. Der Patient blieb querschnittsgelähmt im Krankenhaus der Beklagten bis zum 16. August 1983. Während dieser Zeit entwickelten sich bei ihm oberflächliche Decubital-Geschwüre (Durchliegegeschwüre) an beiden Gesäßhälften. Über eine Decubital-Prophylaxe und eine Decubital-Behandlung findet sich in den Krankenunterlagen kein Vermerk. In der Zeit vom 17. August bis zum 2. September 1983 lag der Patient zur Abklärung von Blasenentleerungsstörungen in der urologischen Klinik S. in L.. Bei der Rückverlegung in das Krankenhaus der Beklagten war der DekubitusBefund unverändert. Bei der Wiederaufnahme ist in den Krankenunterlagen u.a. vermerkt: "Dekubitus des Gesäßes". In der Folgezeit lag der Patient im Krankenhaus der Beklagten bis zum 9. Dezember 1983. Dabei verschlimmerten sich die Durchliegegeschwüre zunächst, besserten sich dann, insbesondere nach einer Behandlung auf Konsultation der Dermatologischen Abteilung hin, bis zum Entlassungstag. Es fand eine Decubital-Pflege und Behandlung statt, über deren Umfang und Intensität die Parteien streiten. Die Krankenunterlagen enthalten darüber teilweise Vermerke. Am 9. Dezember 1983 wurde der Patient auf eigenen Wunsch nach Hause entlassen. Die Ärzte der Beklagten hielten das für vertretbar, weil der Hausarzt des Patienten mit der Dekubitus-Behandlung vertraut und die Klägerin selbst zur Pflege bereit war. Zu diesem Zeitpunkt litt der Patient noch an einem weitgehend abgeheilten Dekubitus-Ulcus am Steißbein, das mit einem Schaumstoffstück in der Größe eines Flaschenkorkens ausgefüllt war. Darüberhinaus gab es oberflächliche Druckstellen. Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Zustand der Dekubitus-Geschwüre erheblich. Der Patient kam vom 14. Januar 1984 bis zu seinem Tode wieder in stationäre Behandlung, die in einem anderen Krankenhaus durchgeführt wurde. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie behauptet, bei dem Patienten sei nicht die erforderliche Dekubitus-Prophylaxe und -Pflege durchgeführt worden. Nur deshalb sei es zur Ausbildung von Druckgeschwüren gekommen. Sie ist der Ansicht, die Beweislast für eine ordnungsgemäße Pflege und Behandlung treffe vor allem deswegen die Beklagte, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Dokumentation fehle. Die Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, es sei alles Erforderliche getan worden. Die dennoch aufgetreten Dekubitus-Geschwüre seien nicht zu verhindern gewesen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin, die Dekubitus-Geschwüre des Patienten seien wegen ungenügender Prophylaxe und Pflege entstanden und nicht in der medizinisch gebotenen Weise behandelt worden, für nicht bewiesen. Dem stehen seiner Ansicht nach vor allem die Aussage des Pflegers N. und die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. entgegen. So sei nicht festzustellen, daß der Patient nicht regelmäßig umgelagert worden sei. Die Verwendung einer AntiDekubitus-Matratze und eines Wasserbettes seien in seinem Falle nicht möglich gewesen. Es sei kein Fehler gewesen, den Patienten tagsüber in den Rollstuhl zu setzen. Nach ihrem Entstehen seien die Geschwüre medizinisch richtig behandelt worden. Die Entlassung des Patienten am 9. Dezember 1983 sei ärztlich zu verantworten gewesen. Ein Anscheinsbeweis komme der Klägerin nicht zugute, weil es keinen medizinischen Erfahrungssatz gebe, nach dem das Entstehen von Durchliegegeschwüren ausnahmslos auf falsche oder unzureichende Vorbeugemaßnahmen zurückzuführen sei. Auch wegen einer unvollständigen Dokumentation kämen der Klägerin keine Beweiserleichterungen zugute. Das regelmäßige Umlagern des Patienten sei als pflegerische Routinemaßnahme nicht dokumentationspflichtig, ebensowenig eine entsprechende ärztliche Anordnung zu Beginn der nachoperativen Behandlung. II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO), und darüberhinaus die Anforderungen an die Verpflichtung zur Dokumentation vorbeugender ärztlicher Maßnahmen gegen die Entstehung von Dekubitus-Geschwüren verkannt mit der Folge, daß es der Klägerin zu Unrecht Beweiserleichterungen versagt hat. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Einholung eines ergänzenden oder weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage abgelehnt, welche Anforderungen im Falle des Patienten an die Dekubitus-Prophylaxe zu stellen waren. a) Das Berufungsgericht geht insoweit ausführlich nur auf die Notwendigkeit regelmäßiger Umlagerungen des Patienten ein, die seiner Ansicht nach ganz im Vordergrund gestanden hätten. Es folgt insoweit den schriftlichen und mündlichen Äußerungen der sachverständigen Dermatologin Dr. W. vor dem Landgericht. Danach war der Patient als Querschnittsgelähmter spätestens seit dem 3. August 1983 hinsichtlich eines Dekubitus besonders gefährdet. Das Auftreten von Durchliegegeschwüren war allenfalls durch intensive Pflegemaßnahmen zu vermeiden. Insofern liegt der Streitfall nicht anders als der vom erkennenden Senat durch Urteil vom 18. März 1986 (- VI ZR 215/84 - NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788) entschiedene. Die Sachverständige Dr. W. hat zum Tatsächlichen den Parteivortrag der Beklagten zugrunde gelegt, es hätten "regelmäßige Umbettungen, Bäder, krankengymnastische Übungen sowie gewisse Polsterungen" stattgefunden. Sie hat das dann als medizinisch ausreichend angesehen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht nur die Sachkunde der Gutachterin bezweifelt, die selbst erklärt hat, sie habe nur wenig mit Querschnittsgelähmten zu tun, sondern insbesondere in ihrer Berufungsbegründung unter Vorlage medizinischer Literatur behauptet, es hätte entgegen der Ansicht der Sachverständigen erheblich mehr getan werden müssen. Im wesentlichen handelt es sich um die Maßnahmen, die schon seinerzeit im Senatsurteil vom 18. März 1986 als von den medizinischen Sachverständigen für notwendig gehalten referiert worden sind, nämlich: Zweimaliges tägliches Waschen und Einreiben mit Franzbranntwein sowie Auftragen von Desitim-Fettspray auf die gefährdeten Partien, Anlegen eines Dauerkatheters, Unterlegen von Schaumgummiringen und -kissen zur Entlastung der besonders gefährdeten Stellen, eine regelmäßige gründliche Körperpflege und eine zeitweise Lagerung auf Wasserkissen und ferner, falls eine spezielle Dekubitusmatratze nicht zur Verfügung steht, regelmäßig mehrmals tägliche stundenweise Druckentlastung durch wechselnde Seitenlagerung des Patienten und Austrocknung der gefährdeten Gebiete. Da das Gutachten der Sachverständigen Dr. W. in diesem Punkt konkrete Angaben vermissen läßt, ist davon auszugehen, daß die erwähnten Anforderungen erheblich über das hinausgehen, was sie genügen lassen will. b) Das Berufungsgericht hat dennoch die Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch einen gerade in Fragen der Vorbeugung und Behandlung von Dekubitus-Geschwüren erfahrenen Mediziner nicht für erforderlich gehalten, weil es die Ausführungen von Frau Dr. W. für "einleuchtend und widerspruchsfrei" angesehen hat. Das verletzt die Vorschriften der §§ 412 , 286 ZPO . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 und ständig) hat das Gericht Einwendungen einer Partei gegen ärztliche Sachverständigengutachten ernstzunehmen. Es hat sich damit sorgfältig auseinanderzusetzen und, soweit die vorgetragenen Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten nicht ersichtlich unbeachtlich sind, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Im Streitfall gaben die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken, die durch Zitate aus medizinischer Literatur belegt waren, dazu allen Anlaß. Sie waren geeignet, das Gutachten der Sachverständigen Dr. W. in wesentlichen Teilen zu erschüttern. c) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Eine Entscheidung darüber, ob die Ärzte und das Pflegepersonal der Beklagten bei der Dekubitus-Prophylaxe und Dekubitus-Behandlung etwas versäumt haben, kann nicht getroffen werden, bevor nicht geklärt ist, was im Falle des Patienten hätte angeordnet und durchgeführt werden müssen. Das wird für jede Phase der Behandlung zu erörtern sein. Für die erste Zeit nach der Operation wird mithin aufzuklären sein, was die Ärzte zu veranlassen hatten, um eine erfolgreiche Dekubitus-Prophylaxe durchzuführen, was das Pflegepersonal insoweit zu tun hatte, und ob, wenn schon eine Lagerung auf einer Spezialmatratze oder einem Wasserbett bei diesem Patienten nicht möglich war, etwa wegen der erforderlichen Hochlagerung des Oberkörpers andere Ausgleichsmaßnahmen zu treffen waren. Dasselbe gilt für die zweite Phase von der Rückkehr des Patienten in das Krankenhaus der Beklagten am 2. September 1983 bis zu seiner Entlassung. Zusätzlich wird die Beklagte darzulegen haben, wie sie die danach erforderliche intensive Pflege des Patienten organisatorisch sichergestellt hat, vor allem auch in den Zeiten, in denen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besonders gewissenhafte Pfleger N. keinen Dienst hatte oder im Urlaub war. Endlich wird erst nach ergänzender Begutachtung zuverlässig zu beurteilen sein, ob die Entlassung des Patienten nach Hause zu verantworten war und ob dabei vor allem die therapeutische Beratung ausgereicht hat. 2. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht der mangelhaften Dokumentation der Dekubitus-Pflege und -Behandlung keine beweisrechtliche Bedeutung zugemessen hat. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 1986 aaO dazu Stellung genommen. Danach waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem Patienten, der ein Risikopatient war, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose sowie die ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Wahl der erforderlichen Pflegemaßnahmen festzuhalten, zumal nicht ersichtlich ist, daß im Krankenhaus der Beklagten eine allgemeine schriftliche Anweisung bestanden hat, aus der die erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen ersichtlich waren. Die Entscheidung über das, was zu tun war, durfte nicht allein dem Pflegepersonal überlassen bleiben. Es mußte organisatorisch sichergestellt sein, daß die Dekubitus-Prophylaxe und -Pflege ärztlich ausreichend überwacht wurde, und die Durchführung der allgemein oder für den speziellen Fall angeordneten Maßnahmen mußte in irgendeiner Weise schriftlich festgehalten werden. Diesen Grundsätzen genügt die Dokumentation der Beklagten im Falle des Patienten nicht. Sie fehlt für die erste Phase des stationären Aufenthaltes bis zum 17. August 1983 ganz und ist für die zweite Phase lückenhaft. Das Berufungsgericht wird das nach der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bei einer erforderlich werdenden Beweiswürdigung zum behaupteten Unterlassen ärztlich gebotener Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen haben. Der Klägerin kann bei dieser Sachlage billigerweise nicht die volle Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler obliegen; vielmehr wird die Beklagte die indizielle Wirkung fehlender Krankenblatteintragungen zu entkräften haben. 18.03.1986: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 18.03.1986 Aktenzeichen: VI ZR 215/84 (Dokumentationsverschulden - Dekubitus) Normen: § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 282 ZPO, § 286 ZPO Haftung des Arztes/Krankenhauses: Dokumentationspflicht; Beweiserleichterung Leitsatz 1. Im Krankenblatt eines Krankenhauspatienten, bei dem die ernste Gefahr eines Durchliegegeschwürs (Dekubitus) besteht, sind sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren. 2. Zu den Anforderungen an den Beweis für die Durchführung der notwendigen Prophylaxe, wenn entsprechende Krankenblatteintragungen fehlen. Fundstellen VersR 1986, 788-790 (Leitsatz 1-2 und Gründe); RuS 1986, 205-205 (Leitsatz 1 und Gründe, red. Leitsatz); NJW 1986, 2365-2367 (Leitsatz 1-2 und Gründe); ZfSch 1986, 291-291 (Gründe); JZ 1986, 958-959 (Leitsatz 1-2 und Gründe); MDR 1986, 836-837 (Leitsatz 1-2 und Gründe); MedR 1986, 324-325 (Leitsatz 1-2 und Gründe); LM Nr 84 zu § 611 BGB (Leitsatz 1-2 und Gründe); BGHWarn 1986, Nr 85 (Leitsatz 1-2 und Gründe); BKK 1986, 422-423 (Leitsatz 1-2 und Gründe); BGH-DAT Zivil weitere Fundstellen LM Nr 50 zu § 286 (A) ZPO (Leitsatz 1-2); LM Nr 86 zu § 823 (Aa) BGB (Kurzwiedergabe) Verfahrensgang vorgehend OLG Braunschweig, 12. Oktober 1984, Az: 2 U 12/84; vorgehend LG Braunschweig, 14. April 1983, Az: 4 O 280/81 Diese Entscheidung wird zitiert von Vergleiche BGH, 24. Januar 1989, Az: VI ZR 170/88; Vergleiche BGH, 2. Juni 1987, Az: VI ZR 174/86; Karl-Heinz Matthies, JZ 1986, 959-962 (Anmerkung) Tatbestand Die Klägerin wurde nach einem am 17. November 1977 im Alter von 65 Jahren erlittenen Schlaganfall mit vollständiger schlaffer Halbseitenlähmung in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus C.-Straße in B. eingeliefert. Abgesehen von den unmittelbaren Folgen des Schlaganfalles litt die Klägerin vorübergehend an einem Lungen-Ödem, erhöhtem Hirndruck und Magen-Darm-Blutungen. Infolge ihrer Krankheit lag sie nahezu bewegungslos und apathisch im Bett. Ende Dezember 1977/Anfang Januar 1978 trat bei ihr ein Durchliegegeschwür (Dekubitus) am Steißbein auf, das sich zu einem großen, tiefgreifenden Geschwür entwickelte und schließlich ungefähr die Größe einer Männerfaust erreichte. Am 20. Februar 1978 überwies das Krankenhaus C.-Straße die Klägerin in die W.Klinik in H. zur Rehabilitation. Da die dort tätigen Ärzte wegen des Dekubitus keine Rehabilitationsmaßnahmen beginnen konnten, überwiesen sie die Klägerin in das Krankenhaus C.-Straße zurück. Von dort wurde sie auf die Langliegerstation des Krankenhauses G.- Straße verlegt, dessen Trägerin ebenfalls die Beklagte ist. Seit dem 23. Mai 1978 wurde die Klägerin in der Pflegestation des DRK in B. behandelt. Dort begann das Durchliegegeschwür langsam abzuheilen; auch besserte sich der Allgemeinzustand der Klägerin wieder. Die Klägerin hat behauptet, das Pflegepersonal des Krankenhauses C.-Straße habe nicht die notwendigen Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung des Durchliegegeschwürs getroffen. Nach der Entdeckung des Geschwürs sei es verspätet und unzureichend behandelt worden. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den infolge falscher Behandlung in ihren Krankenhäusern seit dem 17. November 1977 entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. In dem Berufungsverfahren hat die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld begehrt und ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Pflegekosten für die Jahre 1978 bis 1983 auf 144.621 DM beziffert. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht entnimmt dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten, daß auch bei Anwendung der Maßnahmen, die nach der Behauptung der Beklagten zur Verhinderung eines Durchliegegeschwüres ergriffen worden sein sollen, das Geschwür nicht mit Sicherheit vermieden worden wäre und daß die Nichtverwendung einer Dekubitus-Matratze und von medizinischen Lammfellen nicht sorgfaltswidrig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, daß nach den bei einer Krankenanstalt wie dem Krankenhaus C.-Straße zu erwartenden Standard Drehbetten hätten vorgehalten werden müssen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem geht das Berufungsgericht aufgrund des vorliegenden Gutachtens davon aus, die Behandlung des entstandenen Durchliegegeschwürs sei dann als ausreichend anzusehen, wenn die von der Beklagten behaupteten prophylaktischen Maßnahmen zur Verhinderung eines Dekubitus weitergeführt und die in den Krankenunterlagen genannten Medikamente angewendet worden seien. Die Klägerin habe jedoch nicht den Beweis geführt, daß diese Maßnahmen ganz oder zum Teil nicht getroffen worden seien. Das Berufungsgericht würdigt dabei die Zeugenaussagen abweichend vom Landgericht. Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen hat sich das Berufungsgericht nicht verpflichtet gefühlt, da es in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen gehabt hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommen für die Klägerin auch keine Beweiserleichterungen in Betracht. Weil auch bei sorgfältiger Pflege ein Durchliegegeschwür nicht in jedem Falle vermeidbar sei, könne allein aus der Tatsache, daß ein solches Geschwür aufgetreten sei, nicht schon auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden. Auch der Gesichtspunkt der mangelnden Dokumentation des ersten Auftretens des Dekubitus und der fehlenden Pflegeberichte rechtfertige keine Beweiserleichterung. II. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Revision rügt zunächst mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht abweichend von dem Landgericht den von diesem erhobenen Zeugenbeweis dahin würdigen durfte, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte die von ihr behaupteten pflegerischen Maßnahmen unterlassen habe, ohne die Zeugen nochmals zu vernehmen. Zwar steht die erneute Vernehmung eines in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts; diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist erforderlich, wie auch das Berufungsgericht an sich zutreffend erkannt hat, wenn der zweitinstanzliche Richter die Glaubwürdigkeit von Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - VersR 1981, 1079); darüberhinaus aber auch, wenn es deren Aussagen anders versteht als der erstinstanzliche Richter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 190/82 - VersR 1984, 537 , 538 m.w.N.). Von einer erneuten Vernehmung kann das Berufungsgericht dann allerdings absehen, wenn es im Berufungsverfahren ausschließlich darum geht, ob der Inhalt der protokollierten Aussagen (objektiv) für die Beweisfrage ergiebig ist oder nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342 m.w.N.). Diese Voraussetzung war im Streitfalle nicht erfüllt. In die Beurteilung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht sind vielmehr eine Reihe von Umständen eingeflossen, die über die Frage der objektiven Ergiebigkeit der Aussage für die Beweisfrage hinausgehen, z.B. der Hinweis des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Zeugen ausnahmslos um Angehörige der Klägerin gehandelt habe (BU S. 10 Abs. 2). Darüberhinaus hat das Berufungsgericht Feststellungen über die Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugen und zu Umfang und Intensität ihrer Wahrnehmungen getroffen, die eng mit deren Glaubwürdigkeit zusammenhängen, und die das Landgericht ersichtlich ebenfalls anders beurteilt hat (z.B. die vom Landgericht auf S. 6 seines Urteils erwähnte Schilderung der Schwester der Klägerin über die Seitenlagerung und den Einsatz des Wasserkissens). 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg aber auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesichtspunkt der mangelnden Dokumentation rechtfertige keine Beweiserleichterung für die Klägerin. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommen zugunsten eines Patienten Beweiserleichterungen dann in Betracht, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deswegen für ihn im Falle einer Schädigung die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wird (BGHZ 72, 132, 136; Senatsurteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80 - VersR 1982, 1193, 1195; vom 10. Januar 1984 VI ZR 122/82 - VersR 1984, 354, 355 und vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387). Dasselbe hat zu gelten, wenn erforderliche Aufzeichnungen über Maßnahmen der Krankenpflege fehlen, die nicht die normale Grundpflege betreffen, sondern wegen eines aus dem Krankheitszustand des Patienten folgenden spezifischen Pflegebedürfnisses Gegenstand ärztlicher Beurteilung und Anordnung sind. Ebenso wie die vom Arzt angeordnete Medikation in das Krankenblatt aufzunehmen ist, sind auch ein derartiges besonderes Pflegebedürfnis und die aus diesem Anlaß erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Verpflichtung bestand auch während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus C.Straße der Beklagten. Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.M. und Dr.R., daß bei der Klägerin die hochgradige Gefahr des Entstehens eines Durchliegegeschwürs gegeben war, da sie halbseitig gelähmt gewesen sei und die Lähmung über Wochen und Monate angehalten habe. Aus dem Gutachten ergibt sich aber außerdem, daß bei einem solchen Risikopatienten intensive vorbeugende Maßnahmen getroffen werden müssen, um ein solches Geschwür zu verhindern, und daß deren Unterlassung als schweres Versäumnis zu werten ist. Die Sachverständigen verlangen in einem solchen Fall mindestens diejenigen Maßnahmen, die nach der Behauptung der Beklagten bei der Klägerin durchgeführt worden sein sollen, wie zweimaliges tägliches Waschen und Einreiben mit Franzbranntwein sowie Auftragen von Desitin-Fettspray auf die gefährdeten Partien, Anlegen eines Dauerkatheters, Unterlegen von Schaumgummiringen und -kissen zur Entlastung der besonders gefährdeten Stellen, eine regelmäßige gründliche Körperpflege und eine zeitweise Lagerung auf Wasserkissen und ferner, falls eine spezielle Dekubitusmatratze nicht zur Verfügung steht, regelmäßige mehrmals tägliche stundenweise Druckentlastung durch wechselnde Seitenlagerung des Patienten und Austrocknung der gefährdeten Gebiete. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr.R. noch hinzugefügt, das Krankenhaus müsse von sich aus gegen die Entstehung eines Dekubitalgeschwürs um so mehr unternehmen, je geringer die Beweglichkeit und die eigene Antriebskraft des Patienten seien. War die Gefahr der Entstehung eines Durchliegegeschwürs demgemäß bei der Klägerin außergewöhnlich groß und die Vermeidung allenfalls mit den erwähnten intensiven Pflegemaßnahmen möglich, wovon jedenfalls für die Revisionsinstanz auszugehen ist, dann war es schon zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose festzuhalten, daß die Klägerin ein solcher Risikopatient war und außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden besonderen Pflegemaßnahmen. Von einer Dokumentation der angeordneten Pflegemaßnahmen hätte nur dann abgesehen werden dürfen, wenn im Krankenhaus der Beklagten eine allgemeine schriftliche Anweisung bestanden hätte, aus der deutlich hervorging, welche einzelnen prophylaktischen Maßnahmen in den Fällen des DekubitusRisikos unbedingt durchzuführen waren. Die Krankenblattunterlagen, die im Krankenhaus C.-Straße über die Klägerin geführt worden sind, enthalten aber weder die Feststellung, daß bei der Klägerin eine erhebliche Dekubitusgefahr bestand, noch Aufzeichnungen über die angeordneten bzw. getroffenen Pflegemaßnahmen zur Vorbeugung und zur Behandlung des Durchliegegeschwürs; es fehlte sogar eine Eintragung über dessen erste Wahrnehmung. In der Fieberkurve ist erstmals unter dem 5. und 6. Januar 1978 vermerkt: "Dekubitus". Maßnahmen, die in Bezug auf den Dekubitus getroffen wurden, sind erstmals am 12. Januar 1978 auf einer neu angelegten Fieberkurve verzeichnet. Das war völlig unzureichend. Selbst der Zeuge, Prof. H., der als Chefarzt der Klinik zugleich behandelnder Arzt der Klägerin war, hat bei seiner Vernehmung einen Fehler darin gesehen, daß die Behandlung nicht von Anfang an in die Fieberkurve eingetragen war. Entscheidend ist aber, daß nicht von Beginn der Krankenhausbehandlung an die besondere Dekubitusgefahr und die angeordneten Pflegemaßnahmen zur Verhinderung eines Durchliegegeschwürs vermerkt waren. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Schwestern des Krankenhauses bereits zu der damaligen Zeit über jeden Patienten ausführliche Pflegeberichte hätten anfertigen müssen, wie dies jetzt vielfach üblich ist. Die Unterlassung der erforderlichen Dokumentation ist ein Indiz dafür, daß im Krankenhaus der Beklagten die ernste Gefahr der Entstehung eines Durchliegegeschwürs nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurde und daß daher das Pflegepersonal nicht so intensiv auf die Prophylaxe geachtet hat. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin billigerweise nicht die volle Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler obliegen. Die Beklagte muß vielmehr die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften. Dazu genügen nicht die bisher vorliegenden Aussagen des behandelnden Arztes und der Krankenschwester, die nur dazu etwas bekunden konnte, was im Krankenhaus der Beklagten im allgemeinen bei jedem fest oder länger liegenden Patienten ohne Rücksicht auf seine Beweglichkeit und seine eigene Antriebskraft gegen das Auftreten von Durchliegegeschwüren unternommen wird. Entscheidend ist, ob dem besonderen Pflegebedürfnis der Klägerin von Anfang an die erforderliche besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden ist, obwohl man es nicht für nötig angesehen hat, diesem Gesichtspunkt in den Krankenblattaufzeichnungen die notwendige Beachtung zu schenken. III. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten, wie die Revisionserwiderung offenbar meint. Aus der Bekundung des Sachverständigen ergibt sich nämlich nicht, daß die Entstehung des Durchliegegeschwürs bei der Klägerin auch trotz sachgerechter Vorsorgemaßnahmen und Behandlung nicht zu vermeiden gewesen wäre, sondern nur, wie auch das Berufungsgericht auf S. 12 BU letzter Absatz ausführt, daß auch bei sorgfältiger Pflege ein solches Geschwür nicht in jedem Fall vermeidbar ist. Der behandelnde Arzt hat sogar ausgesagt (GA Bl. 183), nur wenn die von ihm geschilderten Maßnahmen (Rückenpflege, Seitenlagerung) nicht wirken, könne man das Durchliegegeschwür nicht verhindern. Gericht: OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat, AZ: Ureil vom 24.10.2004, 6 U 111/03 Leitsatz: Zu den Überwachungspflichten einer Pflegeeinrichtung gegenüber einem gebrechlichen Bewohner Oberlandesgericht Oldenburg; Urteil vom 24.10.2004, 6 U 111/03 Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ihre Betreuungs und Sorgfaltspflichten im vorliegenden Fall nicht verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar machte der in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 12.09.2001 beschriebene Gesundheitszustand des Patienten J... B... eine Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich. Nach dem Gutachten lag bei dem Patienten insbesondere ein starker celebraler Abbauprozeß vor, der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte. Außerdem war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er saß überwiegend im Rollstuhl. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor dem streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass Herr B... trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in der Lage gewesen sei, sich mit Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für seine Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch ständig aus eigenem Antrieb getan. Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang gehabt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegen getreten. Hinzu kommt, dass von den Mitarbeitern eines Altenpflegeheims nur diejenigen Maßnahmen verlangt werden können, die mit zumutbarem personellen und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können. Lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen Ausnahmefällen geleistet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der Gesundheitszustand von Herrn B... keine weitergehenden Maßnahmen, um zu verhindern, dass er unbemerkt das Pflegeheim verlassen konnte. Insbesondere war es nicht so, wie noch mit der Berufung vorgetragen, dass Patienten (unbeobachtet) durch den Fahrstuhl unmittelbar ins Freie gelangen konnten. Vielmehr befindet sich der Fahrstuhl im Eingangsbereich. Patienten (oder Besucher), die das Pflegeheim verlassen wollen, müssen deshalb zunächst noch rund 12 m durch die Eingangshalle gehen bis sie an die Ein und Ausgangstür gelangen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann deshalb nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, (ohne weiteres mögliche und zumutbare) Maßnahmen zu ergreifen, die ein unbefugtes Benutzen einer weiteren in den Außenbereich führenden Fahrstuhltür durch Patienten verhinderten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch von der Klägerin nicht vorgetragen wird, dass bei Herrn B..., von dem im übrigen schlechten Gesundheitszustand abgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er die Pflegeinrichtung verlassen und sich dadurch selbst gefährden könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass für Herrn B... nachts Bettgitter und Bauchgurte angebracht wurden, um zu verhindern, dass er aus dem Bett stürzt. Vor dem Hintergrund, dass die Pflegeheime auch gehalten sind, auf die Rechte und Wünsche der Heimbewohner größtmögliche Rücksicht zu nehmen und insbesondere freiheitsentziehende oder –einschränkende Maßnahmen nur vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, kann eine Verletzung der Fürsorge und Betreuungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht angenommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Gericht: OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat, Urteil vom 14.10.1999, Az. 1 U 121/98 Leitsatz: Ein Dekubitus 4. Grades beim Bewohner eines Pflegeheims rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 35.000,-- DM. Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 30. Juni 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM. Tatbestand Die Klägerin, die an Morbus Alzheimer erkrankt ist, nimmt den Beklagten wegen unzureichender Pflege in dessen Pflegeheim in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete aufgrund einer von der Klägerin für ihn erteilten Altersvorsorgevollmacht für die Klägerin einen Pflegeheimvertrag mit dem Beklagten. In diesem wurde vereinbart, daß die Klägerin ab dem 24.10.1997 im Pflegeheim des Beklagten Unterkunft finden und dort versorgt werden sollte. Dabei wurde in § 4 des Vertrages, der mit „Pflegerischer und medizinischer Versorgung“ überschrieben ist, zugesichert, das Heim gewähre die pflegerische Versorgung durch erfahrene Pflegekräfte. Aufgrund der bei der Klägerin bestehenden senilen Demenz mit einem depressiven Erscheinungsbild war und ist die Klägerin verbal wie auch schriftlich nicht zu verständlichen Äußerungen in der Lage. Nach einem Aufenthalt von 24 Tagen im Landeskrankenhaus W... kehrte die Klägerin am 19.11.1997 in das Pflegeheim des Beklagten zurück. Am 21.01.1998 überwies der die Klägerin behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. S... die Klägerin zur stationären Behandlung in das S...W...Hospital in W.... Auf dem Einweisungsschein notierte Dr. S... die Diagnose „akute Bewußtseinstrübung Alzheimer, z. u. ablatio mammae, Dekubitus PEG (?)“. Bei der Aufnahme der Klägerin im S...W...Hospital wurde am Steiß ein Dekubitus des 4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 cm mal 5 cm festgestellt. Nachdem die Klägerin zunächst auf der inneren Abteilung war, wurde sie zum 27.01.1998 zur Operation des Dekubitus in die chirurgische Abteilung verlegt. Aus dem Operationsbericht vom 29.01.1998 ergibt sich, daß die bei der Klägerin vorhandenen Nekrosen aus der Tiefe mit einem scharfen Löffel sowie einer Schere entfernt worden sind, wobei sich ein Teil des Steißbeins, welches sich auch bereits in Destruktion befand, mit entfernt werden mußte. Außerdem wurde bei der Klägerin ein Anus praeter angelegt, um zu verhindern, daß die Analausscheidungen dieWunde des Dekubitus verschmutzten und sie sich entzündete. Die Klägerin blieb bis zum 06.03.1998 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Wunde ist bis heute nicht endgültig verheilt. Im Steißbeinbereich der Klägerin befindet sich seitdem eine deutliche Eindellung. Der Ehemann der Klägerin kündigte am 30.01.1998 den Heimvertrag mit dem Beklagten unter Bezug auf den Dekubitus und die nicht fachgerechte Pflege mündlich fristlos. Am 02.02.1998 wiederholte er diese fristlose Kündigung schriftlich. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Rückzahlung von Leistungen, die aus Sozialhilfemitteln für sie an den Beklagten überwiesen wurden. Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Pflegeheim des Beklagten nicht hinreichend betreut worden. Bei dem erforderlichen Windelwechseln wäre es bei ordnungsgemäßer Betreuung zwingend gewesen, ihren entstehenden Dekubitus zu erkennen und insoweit für ärztliche Hilfe zu sorgen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1008 zu zahlen sowie weitere 1.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an ihn 6.648,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen. Die Klägerin hat außerdem beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei in seinem Pflegeheim von 4 Vollzeitkräften und 3 Teilzeitkräften sowie 7 geringfügig Beschäftigten ordnungsgemäß gepflegt worden. Bis zu ihrer Einweisung ins Krankenhaus am 21.01.1998 sei bei ihr kein Dekubitus festgestellt worden. Die Einweisung sei auch nicht wegen eines Dekubitus sondern weil die Klägerin nicht mehr habe essen und trinken können erfolgt, um eine Magensonde zur künstlichen Ernährung der Klägerin zu legen. Für eine fristlose Kündigung des Heimvertrages habe kein Grund bestanden, weshalb nur eine ordnungsgemäße Kündigung zu Ende März 1998 möglich gewesen sei. Er habe folglich Anspruch auf Zahlung der Pflegekosten für März 1998 und Februar 1998 - abzüglich der Eigenersparnisse - von insgesamt 6.648,72 DM. Das Landgericht hat durch sein wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenes Urteil vom 30. Juni 1998 den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 DM verurteilt und im übrigen Klage wie auch Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil sie beim Beklagten nur unzureichend gepflegt worden sei. Infolge dieser nicht sorgfältigen Pflege sei bei ihr ein Dekubitus 4. Grades aufgetreten. Unter Berücksichtigung der noch bestehenden Folgeschäden erscheine ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM angemessen. Da die Sozialmittel in Höhe von 1.749,58 DM vom Sozialamt direkt an den Beklagten geleitet worden seien, sei ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht ersichtlich. Die Widerklage sei unbegründet, weil der Klägerin wegen des groben Verschuldens der Pflegekräfte ein Grund zur fristlosen Kündigung des Pflegevertrages zur Seite gestanden habe. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte form und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen das nach ihrer Ansicht zu niedrige Schmerzensgeld. Infolge des Dekubitus sei eine Rückverlegung des Anus praeter auf Dauer augeschlossen; im Pflegeheim S... müßten jetzt ihre Hände fixiert werden, um sie daran zu hindern, den Kunststoffbeutel am künstlichen Darmausgang abzureißen. Zum anderen führt die Klägerin aus, die zur Rückzahlung begehrten Beträge seien zu ihrer Entlastung vom Sozialamt der Stadt W... unmittelbar an den Beklagten ausgezahlt worden. Da aber in dem an den Beklagten gerichteten Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß er die Beträge von den ihr, der Klägerin, zu berechnenden Pflegeentgelten abzusetzen habe, habe er die Gelder auch an die Leistungsempfängerin des Pflegegeldes, nämlich an sie, zurückzuzahlen. Zu den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Beträgen kämen weitere 207,00 DM hinzu. Denn sie habe sich, was unstreitig ist, vom 26.10.1997 bis zum 19.11.1997 in stationärerBehandlung im Landeskrankenhaus befunden. Wegen dieser 23 Abwesenheitstage stünde ihr nach dem Vertrag mit dem Beklagten noch eine Rückvergütung von 9 DM je Tag zu. Nachdem der Beklagte an die Klägerin 207 DM gezahlt hat und die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 11.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an ihn 6.648,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen. Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nicht mehr geltend, bei der Klägerin sei während ihrer Anwesenheit in seinem Heim kein Dekubitus festgestellt worden. Er behauptet jetzt, es habe sich um einen unter der Haut liegenden Dekubitus gehandelt, der sich erst im letzten Stadium und dann innerhalb von wenigen Tagen derart entwickle, daß er sichtbar werde. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Möglichkeit eines solchen, sogenannten verdeckten Dekubitus nicht in Erwägung gezogen. Im übrigen trägt er erstmals vor, bei der Klägerin hätten seine Pflegekräfte im Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus dem Landeskrankenhaus W.... am 19.11.1997 einen 3 bis 4 cm langen, oberflächlichen Hautriß zwischen den Gesäßbacken festgestellt. Dieser Riß sei etwa ein Millimeter tief gewesen, das Umfeld nicht gerötet. In der Folgezeit sei die Wunde mit PanthenolSalbenLäppchen von den Pflegekräften behandelt worden. Anfang Dezember 1997 habe man die Klägerin wegen dieses nicht abheilenden Risses dem Arzt Dr. S... vorgestellt. Dr. S... habe in Bezug auf den Riß die Behandlung mit MirfulanSalbenLäppchen empfohlen. Diese Medikamentation sei in der Folgezeit durchgeführt worden. Etwa ab dem 10.01.1998 habe sich die Haut um den Riß herum in eine Größe eines FünfMarkStückes leicht gerötet und der Riß zu einer Breite von knapp 2 Millimetern gespreizt. Sie hätten die Behandlung des Risses fortgesetzt und eine erforderliche DekubitusProphylaxe betrieben. Insoweit verweise er auf die vorgelegten Pflegeblätter. Am 14.01.1998 habe Dr. S... bei der Klägerin im Rahmen einer Blutsenkung einen Entzündungsherd festgestellt. Bis etwa Mitte Januar 1998 habe ein ernstzunehmender Befund eines Dekubitus nicht vorgelegen. Am 17.01.1998 habe der Riß begonnen sich zu vertiefen und zu verspreizen. Ab dem 20.01.1998 sei zudem eine Blaufärbung der ursprünglich rötlich gefärbten Umgebung des Risses hinzugekommen. Da die Klägerin ab dem 21.01.1998 eine erhöhte Temperatur gehabt habe, habe Dr. S... angeordnet „Infusion, Katheter, Intensive Dekubitusbehandlung, eventuell Nekrosenabtragung durch Dr. Richter“. Weil das Anlegen des Katheters mißlungen sei, habe sich Dr. S... dann für die Einweisung der Klägerin in die stationäre Behandlung entschieden, wobei vorgesehen worden sei, den Dekubitus zugleich mitzubehandeln. Der Beklagte behauptet, seine Pflegekräfte hätten alle erforderlichen pflegerischen Maßnahmen durchgeführt, insbesondere die in den Blattberichten niedergelegten. Ein Dokumentationsmangel bestehe nicht. Die Eintragungen in den Überwachungs, Hygiene, ärztlichen Verurdnungs und Pflegeblättern seien jeweils zeitnah von den verschiedenen Pflegerinnen ausgefüllt worden; allein Eintragungen in das Berichteblatt seien ausschließlich von seiner Ehefrau A... R... vorgenommen worden. Insbesondere habe seine Ehefrau die Blätter nicht neu erstellt weil sich der Inhalt einer Tasse Kaffee über die Blätter ergossen hätte. Im Januar 1998 habe allein seine Ehefrau die Nachtwache gehalten; dann sei die Klägerin um 24 Uhr das letzte Mal umgebettet und um 6.30 Uhr geweckt worden. Die Dokumentation über die bei der Klägerin durchgeführten Pflege, die er vorgelegt habe, sei vollständig und richtig. Schließlich erklärt der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin weiter verfolgten Anspruch auf Erstattung des Pflegegeldes von 1.749,58 DM die Aufrechnung mit seiner in der Widerklage insoweit geltend gemachten Gegenforderung. Die Klägerin erwidert auf den neuen Vortrag des Beklagten wie folgt: Sie bestreitet die Richtigkeit der vorgelegten Pflegeunterlagen und behauptet dazu, sämtliche Eintragungen stammten von der Ehefrau des Beklagten und seien nachträglich gefertigt worden. Soweit die Ehefrau dazu im Ermittlungsverfahren erklärt habe, vor Weihnachten sei eine Kaffeetasse über die Dokumentationsmappe gelaufen, was eine Neuerstellung habe erforderlich gemacht, sei dies unglaubhaft. Die Unrichtigkeit der vom Beklagten vorgetragenen pflegerischen Maßnahmen ergebe sich aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten vorgenommenen Zeugenaussagen. In diesen Zeugenaussagen hätten die Angestellten des Beklagten sämtlich erklärt, von einem Dekubitus sei nicht die Rede gewesen. Überdies vertritt sie die Ansicht, aus § 15 des Rahmenvertrages zwischen dem Verband der AngestelltenKrankenkasse e.V. , ihrer Krankenversicherung, und dem Bundesverband Privater Alten und Pflegeheime und Ambulante Dienste e.V., bei dem der Beklagte Mitglied sei, und die darin festgelegten Verpflichtung zurDokumentation der vorgenommenen Pflegetätigkeit, ergebe sich eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Beklagten wie sie zum Arzthaftungsrecht entwickelt worden sei. Dementsprechend habe der Beklagte darzulegen und zu beweisen, daß der Dekubitus ohnehin eingetreten wäre, bzw. von seinem Pflegepersonal nicht zu vertreten sei. Hinzukomme, daß sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten ergebe, daß sie nicht sachgerecht gepflegt worden sei. Denn ein Dekubitus liege bereits bei einer Rötung an einer Dekubitus gefährdeten Stelle vor. Dementsprechend hätte der Beklagte Veranlassung gehabt, bereits am 10.01.1998 den Dekubitus ärztlich untersuchen zu lassen. Es sei jedenfalls falsch gewesen, insoweit keinen Arzt zu konsultieren und weiterhin mit Salbe etc. zu behandeln. Am Schrank in ihrem Zimmer sei die Pflegeanweisung schriftlich angebracht gewesen. Dort sei nie von einer DekubitusProphylaxe und Behandlung die Rede gewesen sondern es habe nur geheißen: „Linker Unterschenkel Innenseite bitte täglich morgens frisch verbinden mit TravocortCreme und sterilem PflasterRücken: Die Zostastellen mit HerpetoCreme versorgen“. Schließlich sei der aufgetretene Dekubitus nicht nur Folge der falschen Pflege sondern auch ursächlich für ihren gesamten Schaden, die Erforderlichkeit der durchgeführten Operationen, die Krankenhausaufenthalte und das dauerhafte Verlegen eines künstlichen Darmausgangs. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eine mündliche Anhörung des Sachverständigen G... M... M... zu seinem Gutachten. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. 831 BGB. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestand bei der Klägerin zumindest seit dem Zeitpunkt ihrer Rückverlegung vom Landeskrankenhaus W.... in das Pflegeheim des Beklagten am 19.11.1997 ein Dekubitus 2. Grades. Dieser Dekubitus hat sich auf Grund grober Pflegefehler im Heim des Beklagten zu einem Dekubitalgeschwür 4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 mal 5 cm entwickelt, weshalb die operative Entfernung der Nekrosen sowie die Anlegung eines Anus Praeter am 29.1.1998 erforderlich geworden ist. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Allgemeinmedizin G... M... M.... in Verbindung mit dessen mündlicher Anhörung vor dem Senat. Der Sachverständige, der seit 22 Jahren durchschnittlich 60 bis 80 Alten und Pflegeheimpatienten betreut, hat erklärt, es habe bei der Klägerin bereits am 19.11.1997 ein Dekubitus 2. Grades bestanden, da dieser in der Gesäßfalte gelegen habe, was eine typische Stelle für ein Dekubitalgeschwür sei und keine Anzeichen für eine Verletzung aufgezeigt worden seien. Bei der Rückverlegung ins Heim des Beklagten hätte die Klägerin bei fachgerechter Pflege, da sie inkontinent gewesen sei, sofort von Kopf bis Fuß betrachtet werden müssen, was hier nicht dokumentiert worden sei. Es sei für diesen Tag den 19.11.1997 lediglich im Berichteblatt vermerkt „Riß zwischen den Gesäßbacken“. Wegen dieses Risses hätte die Klägerin aber unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, einem Arzt Allgemeinmediziner oder Internisten vorgestellt werden müssen. Selbst wenn man dann die Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei wegen dieses Risses am 21.11.1997 dem Urologen Dr. S.... vorgestellt worden, als richtig unterstelle, wobei die Dokumentation des Heimes dies nicht bestätige, sondern vielmehr nur einen Hausbesuch dieses Arztes, der im übrigen als Urologe bei einem Dekubitus nicht heranzuziehen sei, hätte im weiteren Verlauf die Entwicklung des Dekubitus dokumentiert und eine entsprechende Dekubitusprophylaxe vorgenommen wie auch dokumentiert werden müssen, was hier ebenfalls nicht geschehen sei. Denn eine Dekubitusprophylaxe sei Standard und erfordere etwa eine 2 zumindest aber 3stündliche Umlagerung, während die Klägerin hier nachts 6,5 Stunden „schlafen gelassen“ worden sei. Dabei müsse allerdings angemerkt werden, daß eine derartige Umlagerung bei unruhigen AlzheimerPatienten wie der Klägerin besonders schwierig sei. Soweit das Heim die Klägerin dann mit Betaisadonna behandelt habe, sei dies zwar grundsätzlich als jodhaltige Salbe wegen ihrer antibakteriellen Wirkung bei einem Dekubitus geignet, aber dieses Medikament sei verschreibungspflichtig. Eine derartige Medikamentation sei für die Klägerin jedoch von keinem Arzt verordnet worden. Im übrigen fehle es auch für die dokumentierte Behandlung des Risses mit Panthenol an einer entsprechenden Diagnose und Verordnung eines Arztes, wie sich aus dem ärztlichen Verordnungsblatt ergebe. Weiter sei es grob fehlerhaft, daß die Pflegekräfte des Heimes, als keine Besserung eingetreten sei, nicht in zeitlicher Nähe eine erneute Vorstellung der Klägerin beim Arzt veranlaßt hätten. Soweit die von Dr. S... am 13./14.1.1998 durchgeführte Blutsenkung unauffällig gewesen sei, sei dies kein Anhaltspunkt dafür, daß zu dieser Zeit kein Dekubitus vorhanden gewesen sei. Denn eine Blutsenkung allein sei nicht aussagekräftig, da es sich um eine ungenaue Untersuchung handle und sich etwa bei einem insgesamt geschwächtem Organismus nicht unbedingt eine Reaktion des Körpers zeige sowie das Blut durch Flüssigkeitsverlust etwa infolge von Fieber eingedickt gewesen sein könnte. Im übrigen ergebe sich weder aus dem Berichteblatt noch aus der Dokumentation desArztes, daß die Klägerin Dr. S... am 13.01.1998 wegen des Dekubitus vorgestellt worden sei. Der Sachverständige hat außerdem in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, eine fachgerechte Behandlung hätte hier den schweren Verlauf vermeiden können. Er habe in den mehr als 20 Jahren seiner Tätigkeit mit derartigen Altenheimpatienten nicht erlebt, daß das Anlegen eines künstlichen Darmausgangs wegen eines Dekubitus erforderlich geworden wäre. Bei der Klägerin hingegen sei die Anlage des Anus Praeter wegen der faustgroßen Wundhöhle sowie der bei ihr bestehenden Inkontinenz medizinisch indiziert gewesen, um die Wundhöhle frei von Stuhl zu halten. Auch sei nach abgeschlossener Wundheilung bei der Klägerin eine Rückverlegung des Anus Praeter aus medizinischer Sicht nicht angezeigt. Denn die Klägerin sei wegen ihrer Inkontinenz mit dem künstlichen Darmausgang besser zu versorgen und grundsätzlich sei nicht nur die Rückverlegung technisch erheblich schwieriger, da sie eine Operation von 12 Stunden Dauer erfordere, in der die Darmenden wieder vereinigt werden müßten, hinzukomme noch, daß das Narkoserisiko bei der Klägerin wegen ihrer Gehirnerkrankung erhöht sei und zudem ein weit größeres Risiko bestehe, daß die Darmnaht nicht halte, und somit die Gefahr einer Sepsis einhergehe. Andererseits hätte man der Klägerin nicht allein wegen ihrer Inkontinenz einen künstlichen Darmausgang gelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Pflege der Klägerin im Heim des Beklagten als grob fehlerhaft einzustufen. Dieser Einschätzung hat sich der Senat angeschlossen. Die Behandlung der Klägerin im Heim des Beklagten verstößt auch nach der Ansicht des Senats eindeutig gegen bewährte Pflegebehandlungsregeln und ist deshalb ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Pfleger schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das Pflegepersonal hat zu spät den Dekubitus erkannt, die Klägerin nicht einem Arzt vorgestellt und geeignete Maßnahmen (Dekubitusprophylaxe) durchgeführt. Deshalb greifen für die Frage der Kausalität zwischen dem Pflegefehler und der Entwicklung des Dekubitus 2. zu einem 4. Grades zudem die Regeln über Beweiserleichterungen ein, die generell im Fall von grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind ( BGH NJW 1998, 1780, 1781). Dies führt hier zu einer Beweislastumkehr, da die jedenfalls lückenhafte Dokumentation des Beklagten zudem die Aufklärung erschwert. Denn in der Zeit ab Bestehen des Dekubitus am 19.11.1997 spätestens, ist der Zustand/die Entwicklung des Risses nicht dokumentiert worden. Diese Regeln der Beweislastverteilung bei ärztlichen Behandlungsfehlern gelten auch beim Krankenpflegepersonal und somit auch für anderes Pflegepersonal soweit sie auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind (PalandtThomas, BGB, 58. Aufl., § 823, Rn. 171), was hier der Fall ist. Da der Beklagte behauptet hat, daß die Dokumentation über die durchgeführte Pflege vollständig und richtig ist, und der Sachverständige die Richtigkeit dieser Dokumentation unterstellt hat, mußte Beweis über die vorgenommene Dokumentation und die im Heim des Beklagten durchgeführten pflegerischen Maßnahmen durch eine Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen nicht erhoben werden. Denn bereits bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvortrags lag im vorliegenden Fall ein grober Pflegefehler vor. Die Pflegefehler waren infolgedessen ursächlich für die Entwicklung des Dekubitus 2. zum Dekubitus 4. Grades mit Nekrosen, den stationären Krankenhausaufenthalt von 21.01.1998 bis zum 06.03.1998 und das Anlegen des Anus Praeter. Für die Pflegefehler hat der Beklagte als Betreiber des Altenpflegeheims Haus a... D... gemäß § 831 BGB einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er für die von ihm eingestellte Pflegeleiterin A... R... auch nach § 31 BGB analog haftet. Der Beklagte hat die für den nach § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis erforderlichen Umstände, daß alle organisatorischen Vorkehrungen gegen das Übersehen eines Dekubitus getroffen waren, weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Senat hielt unter Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 35.000 DM für angemessen. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzengeldes war zu berücksichtigen, daß die Klägerin dem Beklagten besonderes Vertrauen entgegengebracht hat; sie war ihm und seinen Mitarbeiterinnen zur Pflege anvertraut und auf die Sorgfalt des Personals angewiesen. Die Klägerin konnte sich wegen ihres Zustandes weder wehren noch Hilfe verlangen. Dadurch ist das entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht und enttäuscht worden. Das Fehlverhalten wiegt vor diesem Hintergrund besonders schwer und bedarf einer deutlichen Genugtuung. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion fiel schmerzensgelderhöhend ins Gewicht, daß die Klägerin immerhin 2 Monate an dem Dekubitus gelitten hat, ein stationärer Krankenhausaufenthalt von rund 6 Wochen sowie ein operatives Entfernen der Nekrosen wie auch das Anlegen des künstlichen Darmausgangs und eine Nachoperation erforderlich geworden ist. Eine Rückverlegung des Praeter Anus ist auf Dauer als medizinisch nicht angeraten auszuschließen, weshalb die heute 65jährige Klägerin für den Rest ihres Lebens den künstlichen Darmausgang haben wird. In der Folge muß die Klägerin überdies wegen ihres M. Alzheimer insbesondere nachts durch ein Fixieren ihrer Hände, das der Senat nach den Umständen ohne weiteres für glaubhaft hält, daran gehindert werden, den Beutel an ihrem künstlichen Darmausgang abzureißen, was bei der grundsätzlich bestehenden Unruhe von Alzheimer Patienten für die Klägerin besonders belastend ist. Nicht zuletzt hat sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auch das Verhalten des Beklagten, der im Prozeß bewußt falsch vorgetragen hat, ausgewirkt. Schmerzensgeldmindernd hat der Senat berücksichtigt, daß die Lebensqualität der an Morbus Alzheimer leidenden Klägerin bereits zuvor durch diese Krankheit stark eingeschränkt war, wenn auch hingegen wegen dieser Krankheit die Fähigkeit der Klägerin die ihr infolge der Pflegefehler zugefügten Schmerzen und Bewegungsbehinderungen wahrzunehmen nicht eingeschränkt war, allerdings sie diese infolge des M. Alzheimer „sofort vergessen“ hat. Der Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der 1.749,58 DM ist begründet und ebenso die Widerklage auf Zahlung weiterer Pflegekosten unbegründet. Denn die fristlose Kündigung des Heimvertrages durch die Klägerin war berechtigt. Der bei der Klägerin bestehende Dekubitus 2. Grades hat sich als Folge einer schlechten Pflege im Heim des Beklagten zu einem Dekubitus 4. Grades entwickelt, weshalb ihr eine Erfüllung des Heimvertrages nicht mehr zuzumuten war. Dementsprechend war sie zu einer außerordentlichen Kündigung des Heimvertrages berechtigt. Da nach der Bestätigung der Stadt W... das unstreitig in den Monaten Oktober 1997 bis Januar 1998 überzahlte Pflegeentgelt von 1.749,58 DM eine Zuwendung an den Pflegebedürftigen, also die Klägerin, darstellt, §§ 13Abs. 2, 15 NdsPflegeG i.V.m. § 12 Abs. 3 der DurchführungsVO NdsPflegeG, hat die Klägerin insoweit einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus § 812 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 284 BGB. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO. ... ..... ... Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Bewohner erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich vom Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf. Unmögliches kann dem Träger eines Pflegeheimes nicht abverlangt werden. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen Zustands sowie der Würde es einzelnen Heimbewohners abzuwägen, welche seiner Sicherheit dienende Maßnahmen als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dabei sind auch therapeutische Zielvorstellungen zu beachten. Ein Heimträger haftet nicht, wenn eine an mittelschwerer Demenz Typ Alzheimer leidende Heimbewohnerin nachts in ihrem Zimmer auf dem Weg zur Toilette stürzt. Mit den regelmäßigen Kontrollgängen bei der Bewohnerin durch das Pflegepersonal erfüllte der Heimträger seine Pflichten (LG Essen vom 21.08.1998, Az 3 O 266/98; Quelle PflR 2001, 85). OLG Dresden: Pflegeheim muss Behandlungskosten verunglückter Heimbewohnerin zahlen Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 7. Zivilsenat der Schadenersatzklage der AOK gegen ein Dresdner Pflegeheim (vgl. PM Nr. 35/04) dem Grunde nach stattgegeben. Die genaue Höhe des Anspruchs bleibt dem nachfolgenden Betragsverfahren überlassen. Der Fall: Eine 85jährige Heimbewohnerin war Ende Januar 2000 zweimal zur Nachtzeit in ihrem Zim-mer gestürzt. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausstellte, gab es noch einen weiteren Sturz am 24.02.2000, der zunächst ebenso wie die beiden vorhergehen-den ohne gravierende Folgen blieb. Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte dann nochmals, wobei sie sich schwere Halswirbelfrakturen zuzog, an deren Folgen sie im Juni 2000 ver-starb. Sicherungsmaßnahmen wie das Heraufziehen des am Bett angebrachten Gitters hatte die Geschädigte stets abgelehnt. Die AOK verlangt nun vom Betreiber des Pflegeheims die Behandlungskosten in Höhe von ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist der Ansicht, das Pflegepersonal hätte hier angesichts der vorhergehenden Vorfälle sturzprophylaktische Maßnahmen notfalls auch gegen den Willen der Heimbewohnerin treffen müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der AOK hatte dem Grunde nach Erfolg. Der Senat hat dem Umstand, dass sich im unmittelbaren Vorfeld des Unfalls drei Stürze in ähnlicher Weise und zu vergleichbaren Zeiten ereignet hatten, entscheidendes Gewicht beigemessen. Bei dieser Sachlage hätte das Pflegepersonal der Geschädigten – ggf. unter Hin-zuziehung eines Arztes und weiterer Vertrauenspersonen - nochmals eindringlich nahe legen müssen, Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Wäre dies erfolglos geblieben, hätte unter den hier gegebenen besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht informiert werden müssen, um ggf. eine gerichtliche Anordnung bezüglich der erforderlichen Sicherung der Ge-schädigten zu erwirken. Die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme lagen nach Ansicht des Senates wegen der bestehenden akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung vor. OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2004, Az.: 7 U 753/04 Vorinstanz: Landgericht Dresden, 14 O 3013/03 Ein Heimträger, der bei greifbaren Anhaltspunkten für eine wesentliche Drittgefährdung keine Sicherheitsmaßnahmen ergreift, macht sich bei Verwirklichung dieses Risikos schadensersatzpflichtig. OLG Koblenz, Urteil vom 12. 10. 1995, Az.: 5 U 166/94 Ein geistig behinderter Mann, den Gutachten als "Pyromanen, bei dem aufgrund seiner Veranlagung ein nicht unerhebliches Aggressionspotential vorliege", beschreiben, wurde in einem Pflegeheim untergebracht. Der Mann durfte seine Wohngruppe lediglich mit Erlaubnis verlassen, legte jedoch den Weg in die ca. 1,5 km entfernte Behindertenwerkstatt gemeinsam mit zahlreichen anderen Heimbewohnern zu Fuß zurück. Diese Gelegenheit nutzte er eines Tages, um sich von der Gruppe zu trennen und mit einem Feuerzeug ein Wochenendhaus in Brand zu stecken. Das Gericht sprach dem Hauseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz zu, weil das Heim seiner vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Angesichts der in der Persönlichkeitsstruktur des Mannes angelegten Gefahr für andere hätte das Heim den Mann auf dem Weg beaufsichtigen müssen. Es könne sich nicht damit entlasten, daß der Mann den Weg längere Zeit unbeaufsichtigt zurückgelegt habe, ohne daß es zu Schädigungen Dritter gekommen sei, da sich hieraus keine ausreichende Sicherheit für künftiges Wohlverhalten ergebe. Fundstelle: NJW-RR 1997, S. 345f. AH 04/1999 Kein Schmerzensgeld bei fehlender Aufklärung In dem zu entscheidenden Fall konnte der Arzt den Nachweis einer vollständigen und sachgemäßen Aufklärung nicht führen. Dennoch entschied das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 24.06.2004, dass beim Fehlen einer hypothetischen Einwilligung die unterlassene Aufklärung zwar dazu führen kann, dass der Arzt für die schädlichen Folgen eines Eingriffs haftet. Solange aber derartige Folgen nicht feststehen, fehlt eine tragfähige Grundlage für eine Haftung des Arztes. Allein die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts reicht hierfür nicht aus. Trotz Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die unterlassene Aufklärung liegt nach Ansicht des OLG kein ausreichender Grund für die Zuerkennung von Schmerzensgeld vor, wenn es zu keinen weiteren nachteiligen Folgen kommt. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des OLG Dresden. Trotz dieses Urteils sollte kein Arzt auf eine umfassende Aufklärung des Patienten verzichten. Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass in der Hektik des Alltags eine ordnungsgemäße Aufklärung zu kurz kommt. Der unzufriedene Patient, welcher einen Behandlungsfehler vermutet, wird nichts unterlassen, um jedes Versäumnis als Indiz für eine fehlerhafte und schlechte Behandlung des Arztes heranzuführen. Je genauer und detaillierter die Unterlagen des Arztes sind, desto schwieriger wird ein Patient einen vermeindlichen Behandlungsfehler nachweisen können. Pflicht zur Aufklärung über Heilungschancen Eine Aufklärung von Patienten hat nicht nur über die Risiken des Eingriffs zu erfolgen, sondern auch die Heilungschancen aufzuzeigen. Die Risikoaufklärung steht nicht immer im Vordergrund (KG Berlin, Urteil vom 15.12.2003). In diesem Urteil entschied das Gericht, dass die Operation mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrig war und die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen verpflichtet sei. Das Gericht stellte klar, dass der Patient nicht nur über die Risiken einer Operation aufzuklären sei, sondern vor allem auch über die Chancen der in Aussicht gestellten Behandlung. Erst dann, wenn der Patient die Chancen richtig einschätzen kann, besteht für ihn die Möglichkeit, sich für oder gegen eine Operation zu entscheiden. Dieses Urteil bestätigt die obigen Ausführungen, wonach eine umfassende Aufklärung unerlässlich ist.