Gut zu wissen: Aktuelle Rechtsprechung zum

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Gut zu wissen: Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Behinderung
Ständig entscheidet die Rechtsprechung neu über verschiedene Bereiche, die Menschen mit
Behinderung betreffen. Zumeist geht es dabei darum, ob Betroffene ein Recht auf eine
Kostenerstattung von notwendiger Hilfe und Unterstützung im Alltag haben. Lesen Sie hier
die neuesten Entscheidungen:
Kostenbeteiligung
des
Integrationsamts
Gebärdensprachdolmetschers im Betrieb
für
Beanspruchung
eines
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 25.05.2012 – Az.: 12 ZB 11.152
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Integrationsamt an den Kosten
für einen Gebärdensprachdolmetscher für eine gehörlose Arbeitnehmerin zu beteiligen ist,
soweit diese im Betrieb die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds und der Vertrauensperson
für schwerbehinderte Menschen wahrgenommen hat. Das Gericht verneint einen solchen
Anspruch und erkennt auch keinen Ermessensfehler der Behörde im Rahmen des § 102 Abs.
3 SGB IX, wenn diese einen Zuschuss ablehnt. Vor allem sei auch keine außergewöhnliche
Belastung für den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen gemäß § 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabenverordnung erkennbar.
Vielmehr setze die Förderung eines Arbeitgebers im Rahmen der begleitenden Hilfen im
Arbeitsleben voraus, dass es sich um eine Maßnahme handele, die der unmittelbaren
Arbeits- und Berufsförderung des Schwerbehinderten diene, woran es vorliegend aber
mangele.
Keine Kostenübernahme für Fahrrad mit Hilfsmotor
Sozialgericht Oldenburg – Urteil vom 01.06.2012 – Az.: S 61 KR 204/11
Nach der vorliegenden Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg besteht kein Anspruch
gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor. Die Klägerin, die
auf dem Land lebt, hatte ihren geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sie
aufgrund ihrer beidseitigen Gonarthrose und den damit verbundenen Schmerzen keine
längeren Wegstrecken zurücklegen könne, auch nicht mit ihrem vorhandenen Rollator. Das
Gericht weist in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass im Rahmen eines mittelbaren
Behinderungsausgleichs ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sein muss.
Dagegen handele es sich bei einem Fahrrad mit Hilfsmotor um einen allgemeinen
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der keine individuell, für die Bedürfnisse von
Kranken und Behinderten angefertigte Konstruktion darstellt und der deshalb von der
Sachleistungspflicht ausgenommen ist.
Unzulässigkeit einer Klage auf Kostenerstattung, wenn während des Verfahrens
ein anderes Hilfsmittel beschafft wird als ursprünglich beantragt
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Beschluss vom 11.06.2012 – Az.: L 10 R
5385/11
Die Klägerin hatte sich während eines laufenden Klageverfahrens, in welchem es um die
Versorgung mit Hörgeräten der Marke „Shape“ ging, andere Hörgeräte der Marke „Flash FLm“ selbst beschafft. Damit konnte sie jedoch, so das Landessozialgericht, nicht mehr
geltend machen, in Bezug auf die Versorgung mit den Hörgeräten der erstgenannten Marke
in ihren Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich der Hörgeräte der Marke „Flash FL-m“ hatte
die beklagte Krankenkasse indessen noch gar keinen Bescheid erlassen, weshalb es an der
erforderlichen Klagebefugnis mangelte und es der Klage an ihrer Zulässigkeit fehlte.
Ungeachtet dessen wäre ein Anspruch auch daran gescheitert, dass der Selbstbeschaffung
des Hörgerätes der Marke „Flash FL-m“ keine Ablehnung der Leistung seitens der Beklagten
vorausgegangen ist und es sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt hat.
Denn es sei nicht erkennbar, dass es der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, vorab einen
entsprechenden Antrag zu stellen und eine Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten.
Eine Unzumutbarkeit könne sich im Übrigen auch nicht aus der Dauer des gerichtlichen
Verfahrens ergeben.
Kostenübernahme für ein Gebärdensprachlernprogramm für ein behindertes
Kind
Sozialgericht Oldenburg – Gerichtsbescheid
vom 31.05.2012 – Az.: S 61 KR 244/11
Nach der vorliegenden Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg kann ein gehörloses Kind
einen
Anspruch
gegen
seine
Krankenkasse
auf
Versorgung
mit
einem
Gebärdensprachlernprogramm für Kinder geltend machen. Denn bei dem Programm
handele es sich um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V, das dem
Behinderungsausgleich dient. Es soll das Erlernen von Gebärdensprache ermöglichen und
damit die Kommunikation des hörbehinderten Kindes sicherstellen.
Das hier betreffende Gebärdensprachlernprogramm richtet sich an gehörlose, schwerhörige
und lernbehinderte Kinder sowie Kinder mit Down-Syndrom und mit Cochlea Implantat zum
Erlernen eines Grundwortschatzes in Gebärdensprache und diene der Herstellung und
Erleichterung der Verständigungsmöglichkeit ohne normale Lautsprache. Es gehe nicht um
die Wiederherstellung des Hörens, sondern um den Ausgleich der durch den Hörverlust
eintretenden Kommunikationslosigkeit. Eine notwendige Kommunikation gehöre aber
gerade bei Alltagssituationen zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und
unterfalle daher der Leistungspflicht der Krankenversicherung.
Der Autor
Holger Borner
ist Leiter des Referats Recht und Sozialpolitik bei der BAG SELBSTHILFE
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