1. ------IND- 2015 0324 RO- DE- ------ 20150722 --- --- PROJET TECHNISCHE VORSCHRIFT FÜR UNABHÄNGIGE FLÜSSIGGASTANKSTELLEN MIT OBERIRDISCHEN MONOBLOCK-ANLAGEN FÜR DAS FÜLLEN VON HAUSHALTS-GASFLASCHEN, KENNZAHL NTGPL 2 – 2015 1 KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 – Diese technische Vorschrift legt die technischen Mindestanforderungen hinsichtlich der Planung, Ausführung und des sicheren Betriebs der unabhängigen FlüssiggasTankstellen, die mit oberirdischen Monoblock-Anlagen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen vorgesehen sind, fest. Artikel 2 – (1) Diese technische Vorschrift gilt für unabhängige Flüssiggas-Tankstellen, die mit oberirdischen Monoblock-Anlagen vorgesehen sind, die einen Lagerbehälter mit einem maximalen Füllvermögen von 5.000 Litern (Wasservolumen) haben, für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen mit einem Flüssigkeitsvolumen bis einschließlich 26 Liter/11 kg, im Folgenden Flüssiggas-Anlagen genannt. (2) – Diese technische Vorschrift gilt für: a) Planung, Ausführung und Betrieb neuer Flüssiggas-Anlagen; b) Modernisierung, Entwicklung und Änderung vorhandener Flüssiggas-Anlagen. Artikel 3 – (1) Flüssiggas-Anlagen werden für die Verwendung von Flüssiggas als Arbeitsfluid ausgelegt, dessen Zusammensetzung den Empfehlungen der Norm SR 66:2007 entspricht. (2) – Flüssiggas-Anlagen werden in unabhängigen Tankstellen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zu den umliegenden Anlagen gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze eingerichtet. (3) – Für Import-Flüssiggas-Anlagen muss die spezifische Genehmigung der ISCIR obligatorisch eingeholt werden, gemäß den zum Zeitpunkt des Kaufs dieser Anlagen geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (4) – Zu den Flüssiggas-Anlagen gehörige Druckgeräte werden von der ISCIR gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze zertifiziert. (5) – Die messtechnische Prüfung der Geräte, aus denen die Flüssiggas-Anlage besteht, ist obligatorisch und wird von der zum Datum des Antrags in diesem Sinne zugelassenen Institution ausgeführt. (6) – Die Wirtschaftsbeteiligten, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tankstellen zum Zweck des Vertriebs von Flüssiggas zum Füllen von Haushalts-Gasflaschen betreiben, dürfen die Aktivität nur auf der Grundlage der von in diesem Sinne genehmigten Einrichtungen ausgestellten spezifischen Genehmigungen ausführen. (7) – Die Ausrüstung, Ausstattung, Regeln und Maßnahmen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Umweltschutz sind sowohl für Tankstellen, die an 2 neuen Orten als auch solche, die an vorhandenen Orten eingerichtet werden, zwingend vorgeschrieben. (8) – Die Planung von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen dieser technischen Vorschrift und der spezifischen technischen Vorschriften über die Planung, Ausführung, Betrieb und Nachnutzung von Bauwerken. (9) – Die technische Überwachung beim Befüllen, die technische Überprüfung während der Verwendung, Reparatur, Außerbetriebnahme und Verschrottung von Flüssiggasflaschenbehältern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 26 Litern/11 kg für Flüssiggas erfolgen gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR. Artikel 4 – Folgende Bereiche sind nicht Gegenstand der vorliegenden technischen Vorschrift: a) Systeme für die Umwandlung von Kraftstoff, die in Kraftfahrzeugen jeglicher Art oder in Freizeitbooten installiert und von der ISCIR zugelassen und genehmigt sind; b) Druckbehälter, die für den Transport von Flüssiggas zur Tankstelle verwendet werden; c) Stationen und Systeme für das Abfüllen von tragbaren Gasbehältern im Rahmen von Lagern in Kraftstofftankstellen; d) Flüssiggas-Tankstellen für Kraftfahrzeuge. Artikel 5 – (1) Es müssen folgende Schritte ausgeführt werden, um unabhängige FlüssiggasTankstellen für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen zu realisieren: a) Erstellung der technischen Dokumentationen für den Erhalt der im Urbanismuszertifikat vorgesehenen Zulassungen und Genehmigungen; b) Erstellung der technischen Dokumentation für den Erhalt der Baugenehmigung, die von den Verwaltungsstellen ausgestellt wird; c) Ausarbeitung der technischen Ausführungsplanung durch einen zugelassenen Planer; der Plan muss obligatorisch durch für den Brandschutz zertifizierte Projektprüfer geprüft werden; d) Erhalt der obligatorischen Installationszulassung der Flüssiggas-Anlage gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR; e) Ausführung der Arbeiten durch spezialisierte Einheiten, durch genehmigtes Personal; f) technische Abnahme bei Beendigung der Arbeiten und Endabnahme, die gemäß den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden; g) Erstellung des Explosionsschutzdokuments; 3 h) Erstellung der technischen Unterlagen des Bauwerks durch die Vertreter der Bauherren, gemäß den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen, bzw. der technischen Unterlagen des Behälters, gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR; i) Erhalt der von der ISCIR ausgestellten Betriebsgenehmigung, gemäß den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen; j) Erhalt der von der ANRE ausgestellten Lizenz für die Lieferung von Flüssiggas; k) Erhalt der Zollzulassung/ANAF. (2) – Bei der Planung und Ausführung der Flüssiggas-Anlage sind die gesetzlich vorgeschriebenen grundlegenden Qualitätsanforderungen einzuhalten: a) mechanische Festigkeit und Stabilität; b) Brandschutz; c) Hygiene, Gesundheit und Umwelt; d) Sicherheit und Zugänglichkeit im Betrieb; e) Lärmschutz; f) Energieeinsparung und Wärmedämmung; g) nachhaltige Verwendung der natürlichen Ressourcen. KAPITEL II. Begriffe, Definitionen und Gesetze Artikel 6 – Die in dieser technischen Vorschrift verwendeten Begriffe, Ausdrücke und Abkürzungen sind in Anhang 1 sowie in den einschlägigen Gesetzen im Flüssiggasbereich definiert. Artikel 7 – Die Liste der Gesetze, Regeln, technischen Vorschriften, Normen, die für diese technische Vorschrift relevant sind, sind in Anhang 2 angegeben. KAPITEL III. Beschreibung der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen Artikel 8 – (1) Die unabhängige Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von HaushaltsGasflaschen setzt sich wie folgt zusammen: a) eine Flüssiggas-Anlage mit: i. oberirdisch montiertem Flüssiggas-Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 4850 Litern, ausgestattet mit Anschlüssen, Mess- und Kontrollgeräten und Sicherheitsarmaturen; 4 ii. mehrstufige Kreiselpumpe, die von einem Elektromotor angetrieben wird, Typ mindestens EEx-d IIB T4 50/400V, 50 Hz, 4KW, und die das Flüssiggas vom Behälter zum Gasflaschenfüllmodul befördert; iii. Gasflaschenfüllmodul; iv. Schutzgeräte; v. Leitungsverläufe und zugehörige Armaturen, Schnellschussventil, Ventil für übermäßigen Durchfluss, Filter; vi. Schnellschlussventil, auf der Saugseite der Pumpe, mit Fernbedienung, feuerbeständig; vii. Steuerfilter für die Betätigung der Pumpe; viii. Schalttafel für die Steuerung; ix. Elektrokompressor und Ausschaltknopf; b) Anbau mit Büroräumen, Warenräumen, technischen Räumen, Räumen für den Verkauf von Lebensmitteln oder anderen Produkten, Toiletten und zugehörigen Anlagen, je nach Fall; c) spezifische Einrichtungen auf dem Tankstellengelände sowie Zugangs- und Verkehrswege, Parkplätze, Wasserversorgungs- und Kanalisationssysteme; d) Stelle für den Verkauf von Flüssiggasflaschen an die Verbraucher, gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze. Artikel 9 – (1) Die Flüssiggas-Anlage muss zusammen mit dem Sicherheitszubehör die Anforderungen hinsichtlich der Planung, Herstellung, Prüfung, Markierung und Etikettierung erfüllen, die von den harmonisierten nationalen Gesetzen vorgesehen sind, die den Bereich der Druckgeräte reglementieren. (2) – Die Flüssiggas-Anlage wird von ihrem Hersteller geliefert und garantiert. (3) – Die Flüssiggas-Anlage wird von der ISCIR gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze genehmigt; die Inbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage erfolgt nach Erhalt der von der ISCIR ausgestellten Betriebsgenehmigung. Artikel 10 – Die Geräte, Vorrichtungen und Systeme, mit denen die Flüssiggas-Tankstellen ausgestattet sind, werden zusammen mit den Genehmigungen, Zertifikaten, Konformitätserklärungen und Zulassungen, die von den einschlägigen nationalen Gesetzen vorgesehen sind, geliefert. Artikel 11 – Beim Betrieb der in Artikel 8 genannten Flüssiggas-Tankstellen müssen mittels der vorgeschriebenen technologischen Anlagen, Geräte und Ausstattungen mindestens folgende Anforderungen sichergestellt werden: 5 a) Lagerung und Abgabe von Flüssiggas in völliger Sicherheit; b) Aufrechterhaltung der physikalisch-chemischen Eigenschaften des Arbeitsfluids (Propan–Butan), wobei die Möglichkeit einer Verschmutzung mit anderen Arten von Produkten oder Kraftstoffen auszuschließen ist; c) Abdeckung der Risiken; d) Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Brandschutz; e) Einhaltung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen; f) Gesundheit, Schutz und Unversehrtheit der Benutzer. Flüssiggas-Lagerbehälter Artikel 12 – (1) Der Flüssiggas-Lagerbehälter, im Folgenden Behälter genannt, muss von der ISCIR gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR zugelassen und genehmigt sein. Artikel 13 – (1) Der Behälter weist folgende allgemeine Kenndaten auf: a) Volumen in Litern; b) minimal und maximal zulässige Arbeitstemperaturen, in der Regel zwischen -20 °C und 50 °C; c) maximal zulässiger Arbeitsdruck, liegt bei 17,65 bar; d) Prüfdruck, liegt bei 27 bar. (2) – Das maximal zulässige Volumen des im Behälter gelagerten Flüssiggases beträgt 80 % des Füllvermögens, und das Mindestvolumen, bis zu dem der Behälter geleert werden kann, beträgt 10 % seines Füllvermögens. Artikel 14 – (1) Bei der Planung der in Artikel 8 genannten Flüssiggas-Tankstellen werden nur Lagerbehälter gewählt, die über die Mindestausstattung gemäß der untenstehenden Tabelle verfügen: Tabelle 1. Ausstattung der Druckbehälter für die Lagerung von Flüssiggas Funktion Anforderung Auslass/Leerung der flüssigen Phase O Anzeige oder Kontrolle des maximalen Füllstands O Füllanschluss O Auslass der gasförmigen Phase F 6 Rücklauf der gasförmigen Phase O Rücklauf der flüssigen Phase O Temperaturanzeige F Druckanzeige O Flüssigkeitsfüllstandsanzeige O Sicherheitszubehör für den Schutz gegen Überdruck O Potentialausgleichs- und Erdungsverbindungen O Anmerkung: *Die Gewindeanschlüsse können Maße kleiner oder gleich DN 50 mm haben, die Abdichtung erfolgt mit Dichtungsmitteln und/oder Kitt gemäß den Empfehlungen SR EN 751-2, SR EN 751-3; O=obligatorisch; F=fakultativ; (2) Der Lagerbehälter muss mit folgenden Anschlüssen vorgesehen sein: a) Anschluss für das Sicherheitsventil; b) Anschluss für die Füllstandsanzeige; c) Anschluss für den Rücklauf der flüssigen Phase und der Dampfphase in den Behälter; d) Anschluss für das Laden von Flüssiggas aus dem Tankfahrzeug; e) Anschluss für die Dampfphase; f) Anschluss für die Saugleitung; g) Anschluss für das Manometer; h) Anschluss zum Prüfen des maximalen Füllstands – optional; i) Anschluss für die Füllstandsanzeige mit Magnetkupplung. (3) – Der Behälter muss mit einem Wärmeausdehnungsventil mit Feder, das so eingestellt ist, dass es sich bei Überschreitung der gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR festgelegten Parameter zur Atmosphäre hin öffnet, gegen internen Überdruck geschützt werden; das Sicherheitsventil wird einmal im Jahr gemäß den Bestimmungen der technischen Vorschriften ISCIR eingestellt und versiegelt. (4) Der Lagerbehälter muss mit folgenden Mess- und Kontrollgeräten ausgestattet sein: a) Manometer mit Glyzerin zum Anzeigen des Flüssiggas-Dampfdrucks; b) Füllstandsanzeige mit Schwimmer und Magnetkupplung. (5) – Die Behälter werden mit weißem Anstrich mit reflektierenden Eigenschaften gegen die Sonneneinstrahlung geschützt. (6) – Im Mittelteil der Behälter wird ein orangefarbener, 200 mm breiter Streifen aufgetragen, auf dem mit weißer Farbe „FLÜSSIGERDGASE“ geschrieben wird. 7 (7) – Am Behälter wird an einem sichtbaren Ort das Typenschild angebracht, das die Identifikationsdaten, Zertifikationsdaten und Arbeitsparameter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR enthält. (8) – Die Halterungen des Behälters müssen seine Befestigung am Metalltragrahmen sicherstellen. (9) – Die Flüssiggas-Anlage wird in umzäunten, mit Sicherheitsschildern markierten Geländen angebracht, gemäß den Empfehlungen der Norm SR EN ISO 7010:2012, mit nachfolgenden Änderungen, und den Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr. 971/2006. (10) – Die Flüssiggas-Anlage wird mit einem Zaun aus Metallnetz mit einer Höhe von mindestens 2,00 m umgeben, der in einem Mindestabstand von 1,00 m zum Metalltragrahmen angebracht wird und mit einer gegen den Zutritt unbefugter Personen gesicherten Tür vorgesehen ist. (11) – Der Bereich innerhalb der Umzäunung und in einem Abstand von 3 m außerhalb der Umzäunung muss von trockener Vegetation, Müll und brennbaren Materialien oder Substanzen freigehalten werden. Rohrleitungen und Armaturen Artikel 15 – Die Planung, Ausführung und Montage der Rohrleitungen erfolgt gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR. Artikel 16 – (1) Der Anschluss zum Füllen des Behälters muss so ausgelegt sein, dass eine Kupplung nur mit dem Anschluss des zur Ausstattung des Tankfahrzeugs gehörigen Schlauchs möglich ist. (2) – Der Anschluss für das Laden ist mit einem doppelten Schließventil ausgestattet, das die Beschickung des Behälters nur unter dem Druck erlaubt, der von der zur Ausstattung des Tankfahrzeugs gehörigen Flüssiggaspumpe geliefert wird. Artikel 17 – (1) Der Verlauf für den Transport der flüssigen Phase umfasst Folgendes: a) Verbindungsleitung zwischen dem Behälter und der Pumpe; b) Verbindungsleitung zwischen der Pumpe und dem Füllmodul, die mit einem Absperrventil vorgesehen ist; c) Rückleitung zwischen der Druckseite der Kreiselpumpe und dem Behälter. (2) Die Leitungen zwischen dem Behälter und dem Füllmodul müssen auf kürzester und direkter Strecke verlaufen, mit Neigung zum Behälter hin. 8 Artikel 18 – (1) An der Verbindungsleitung zwischen dem Behälter und der Pumpe werden folgende Armaturen und technologischen Ausstattungen vorgesehen: a) ein normalerweise geschlossenes Schnellschlussventil, das aus feuerbeständigen Materialien hergestellt werden muss und das von einem Verdichter pneumatisch/elektropneumatisch fernbedient wird; b) ein Ventil für übermäßigen Durchfluss, das zwischen dem manuellen Ventil und dem ferngesteuerten Ventil montiert ist; das Ventil für übermäßigen Durchfluss kann auch im Inneren des Lagerbehälters, direkt am Entleerungsanschluss montiert werden; c) ein Filter für die Rückhaltung der Verunreinigungen mit Sieb aus Metallnetz, mit der Möglichkeit einer periodischen Reinigung; d) ein Kugel-Absperrventil, das einem Nenndruck von mindestens 40 bar standhält; e) ein Wärmeausdehnungsventil, das sich bei einem Anstieg des Drucks auf mehr als 17,65 bar öffnet. (2) – An der Verbindungsleitung zwischen der Pumpe und dem Füllmodul werden folgende Armaturen und technologischen Ausstattungen vorgesehen: a) ein Manometer mit Glyzerin, mit einem Messbereich zwischen 0 und 25 bar; b) Absperrventile; c) ein Gasabscheideventil. (3) – An der Rückleitung der flüssigen Phase zwischen der Druckseite der Pumpe und dem Behälter werden folgende Armaturen und technologischen Ausstattungen vorgesehen: a) ein Differenzdruckventil, das auf einen Druck von 8 bar eingestellt ist und das sich bei Überschreitung des Differenzdrucks, für das es eingestellt wurde, öffnet und den Rücklauf des überschüssigen Flüssiggases in den Lagerbehälter ermöglicht; b) ein Rückschlagventil mit einer einzigen Flussrichtung, das dafür sorgt, dass das Flüssiggas in flüssiger Phase und Dampfphase nur von der Pumpe zum Lagerbehälter fließt, und nicht umgekehrt; c) ein Absperrventil, das einem Nenndruck von mindestens 40 bar standhält. (4) – Die Leitungen müssen durch Stütz-, Verstärkungs-, Verankerungs-, Ausrichtungs- oder Vorspannmittel gesichert werden, je nach Fall. (5) – An den mit zwei Schließventilen vorgesehenen Leitungsverläufen werden Druckentlastungsventile montiert, um in der warmen Jahreszeit die Wärmeausdehnung des Flüssiggases auszugleichen. 9 Artikel 19 – Die Leitungsverläufe werden nur unter Verwendung von Rohren aus zertifizierten Werkstoffen ausgeführt, die den Kenndaten des beförderten Fluides entsprechen und die von den spezifischen Gesetzen vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Artikel 20 – Die Dichtmittel bei Flanschverbindungen von Leitungen oder Ventilen müssen mit Flüssiggas kompatibel sein und die von den spezifischen Gesetzen vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Pumpe Artikel 21 – (1) Um das Flüssiggas vom Lagerbehälter zum Füllmodul für HaushaltsGasflaschen zu befördern, werden in der Regel mehrstufige Kreiselpumpen verwendet, die eine perfekte Abdichtung gewährleisten. (2) – Die Pumpe wird von einem Elektromotor angetrieben, Typ mindestens EEx-d IIB T4 mit einer Leistung von 4 kW, Versorgungsspannung 400 V AC und 50 Hz, Bauweise geeignet für eine Umgebung mit Freisetzung von Flüssiggas-Dämpfen. (3) – Die Bedienung und Steuerung der Pumpe erfolgt durch Starttasten an der mit einem Metallgehäuse geschützten Schalttafel; das Gehäuse sowie die anderen Ausstattungen sind in EX-Bauart ausgeführt. (4) – Die Pumpe sorgt für eine Flüssiggas-Förderung bei einem Nenndruck von 25 bar, mit einer für das Füllen der Gasflasche geeigneten berechneten Förderleistung und einem Druckabfall von 8 bar. (5) – Die Pumpe ist mit einem Druckbegrenzungsventil mit vom Hersteller eingestellten Betriebsparametern vorgesehen. Schalttafel für die Steuerung Artikel 22 – Die Schalttafel für die Betätigung der Pumpe kann wie folgt angebracht werden: a) in unmittelbarer Nähe des Füllmoduls, auf dem Metallrahmen; in diesem Fall sie muss in Ex-Bauart ausgeführt sein, unter Einhaltung der Gesetze über die Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Schutzgeräten und -systemen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen und der technischen Vorschriften für Planung, Ausführung, Prüfung und Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen; b) im/am Anbau der Tankstelle; in diesem Fall kann sie in normaler Bauart ausgeführt sein, unter der Bedingung, dass sie sich außerhalb der Ex-Bereiche befindet und dass 10 sie den von der technischen Vorschrift für die Planung, Ausführung und den Betrieb von elektrischen Anlagen in Gebäuden vorgesehenen Mindestschutzgrad einhält. Artikel 23 – Die Schalttafel für die Steuerung ist mit LED-Lampen mit verschiedenen Farben für die optische Signalisierung des Startens/Stoppens der Pumpe vorgesehen. Artikel 24 – Der Notausschalter für die Unterbrechung der Stromversorgung der Pumpe wird nicht auf der Schalttafel der Flüssiggas-Anlage montiert. Halterung der Geräte Artikel 25 – (1) Die Geräte, aus denen die Flüssiggas-Anlage besteht, werden in der Regel an einem erdbebensicheren Metallrahmen montiert, der die Stabilität bei seitlichen Lasten gewährleistet. (2) – Der Metallrahmen wird, je nach Fall, mit Zugangsleiter zu allen Armaturen/Ventilen, die an der oberen Mantellinie des Lagerbehälters angebracht sind, vorgesehen. (3) – Der Metallrahmen wird mit geschweißten Klemmen vorgesehen, die ausreichend sind, um die Geräte mit der Erdungssteckdose zu verbinden. Fundament des Metallrahmens Artikel 26 – (1) Der Metallrahmen für die Halterung der Geräte der Flüssiggas-Anlage wird auf ein Betonpodest montiert, der so berechnet ist, dass er die Stabilität unter normalen Betriebsbedingungen gewährleistet; dazu kommen zufällige Lasten aus der hydraulischen Berechnung, die eine entsprechende Stabilität im Fall eines Erdbebens sicherstellen sollen. (2) – Das Fundament zum Einsetzen des in Absatz 1 genannten Metallrahmens wird gemäß den Bestimmungen der einschlägigen technischen Bauvorschriften ausgeführt, um die im Gesetz Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen, vorgesehenen grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wobei die Mindesthöhe über der Höhe des Geländes 30 cm betragen muss. Kontroll- und Betriebssicherheitssysteme Artikel 27 – (1) Die unabhängige Flüssiggas-Tankstelle kann sich in folgenden Betriebsmodi befinden: a) normal, wenn die Tankstelle bereit ist, Haushalts-Gasflaschen für die Nutzer mit Flüssiggas zu füllen, und wenn sie jederzeit vom Tankfahrzeug beliefert werden kann; b) im Wartezustand, wenn die Tankstelle geschlossen und das Personal nicht anwesend ist, aber die Belieferung durch Tankfahrzeuge möglich ist; 11 c) außer Betrieb, wenn die Tankstelle wegen Reparaturen oder wegen eines Notfalls vollständig geschlossen ist. (2) – Wenn sich die Tankstelle im Wartezustand befindet, müssen alle Sicherheitsventile mit Fernbedienung geschlossen sein. (3) – Wenn die Tankstelle außer Betrieb ist, müssen die Sicherheitsventile mit Fernbedienung geschlossen und die Fernbediensysteme ausgeschaltet sein. Artikel 28 – Die Hauptsteuertafel wird mit einem Hauptbetriebsschalter, Leuchtanzeigern für jeden Betriebsmodus, einem System für die Betätigung der Pumpe, Signalisierungen für den minimalen und maximalen Füllstand, einem optischen und akustischen Alarmsystem, Kontrollausstattungen, einer Vorrichtung für die Ableitung der statischen Elektrizität vom Tankfahrzeug und einem Empfänger für das Notschließsystem vorgesehen. Artikel 29 – Für das schnelle Schließen im Notfall werden zwei Tasten zur Fernsteuerung der Ventile vorgesehen. Artikel 30 – Die Betätigung des Hauptbetriebsschalters muss das Öffnen der an den Leitungsverläufen vorgesehenen Sicherheitsventile durch Fernbedienung sicherstellen. Artikel 31 – Die Betätigung des Hauptbetriebsschalters muss sicherstellen, dass nur die Stromkreise unter Spannung gesetzt werden, die für die Ausführung des Leitungsverlaufs unbedingt erforderlich sind. Artikel 32 – Das System für die Kontrolle des Füllstands im Behälter und das Notschließsystem entsprechen den Bestimmungen der spezifischen Gesetze im Bereich der Abgabe und des Vertriebs von Flüssiggas. Gasflaschenfüllmodul Artikel 33 – (1) Unter Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen versteht man die Einheit aus der elektronischen Vorrichtung zum Wägen/Korrigieren von Gasflaschen, der Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen, der pneumatischen Pumpe mit manueller Betätigung der geeigneten Entladung und der Entladung der gasförmigen Phase Kompressorpumpe für das Entleeren, Armaturen, technologischen – manuelle Leitungen und Automatisierungselementen, die in einem unabhängigen Metallschrank montiert sind. (2) – Die Füllleitung aus dem Modul ist mit einem Manometer vorgesehen, das den Druck in einem Bereich zwischen 0 und 25 bar mit einer Fehlertoleranz von 1,6 % anzeigt. (3) – Die Entladeleitung aus dem Modul ist mit einem Manometer vorgesehen, das den Druck in einem Bereich zwischen 0 und 25 bar mit einer Fehlertoleranz von 1,6 % anzeigt. 12 (4) – Der Zweck des Moduls besteht darin, das automatische Befüllen der HaushaltsGasflaschen mit elektronischer Kontrolle des Gewichts der Gasflaschen und dessen Korrektur durch manuelle Betätigung, je nach Fall, zu ermöglichen. (5) – Die Bestimmung des maximalen Gesamtgewichts der Haushalts-Gasflasche und die Konfiguration der Wägeparameter erfolgen mit der Unterstützung des Herstellers des Füllmoduls; zum Gewicht der leeren Gasflasche wird die maximal zulässige Flüssiggasmenge addiert. (6) – Die elektronischen Bauteile des Moduls sind in Ex-Bauart ausgeführt und sie entsprechen den technischen Bestimmungen der Zoneneinteilung vom Typ Ex 1, wo sie angebracht werden. (7) – Im Rahmen des Moduls werden obligatorisch nur für das transportierte Fluid geeignete, gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze zertifizierte Armaturen montiert. (8) – Das Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen ist in Anhang 3 dargestellt. Elektronische Vorrichtung zum Wägen/Korrigieren von Gasflaschen Artikel 34 – (1) Die Vorrichtung zum Wägen der Gasflasche ist mit einem elektronischen Wägesystem und einem manuellen Ladeventil ausgestattet, das am Druckrohr der Füllpumpe durch ein pneumatisch betätigtes Ventil gekoppelt ist, nach dem ein Manometer zum Prüfen des gewünschten Fülldrucks montiert ist. (2) – Die Präzision des Fülldrucks der Gasflaschen wird durch das auf einen Druck von 12 bar eingestellte Bypassventil im System für das Pumpen des transportierten Gases sichergestellt. (3) – Das Wägesystem besteht aus folgenden Bauteilen: a) elektronische Waage; b) mattes, säurebeständiges Gehäuse mit Schutzgrad IP67; c) funkengeschützter Versorgungskasten in Gehäuse aus Gussaluminium mit Ex-Schutz; d) geschützte Waage 60kg/20g mit Gewichtsrohr aus nicht rostendem Material, mit Verschleißblech aus Aluminium; das Gewichtsrohr hat die Maße 400x400x140 mm und ist mit einem 3 m langen Schlauch und einer Halterung für die Versorgungspistole vorgesehen; e) funkengeschützte Input/Output-Option, zertifiziert für die Wägezelle. (4) – Die Waage ist nicht mit drehenden, mobilen oder verschleißenden Baugruppen ausgestattet; die Plattform der Waage überträgt die vom Wägegewicht ausgeübte Kraft auf eine Wägekonsole, die sie mittels einer mit vier Gummidämpfern ausgestatteten Platte an die Wägezelle überträgt, die mechanische Energie in einen elektrischen Impuls umwandelt, der 13 proportional zum gewogenen Gewicht ist; dieser elektrische Impuls wird an das Wägeterminal übertragen, das das Signal bearbeitet und das Gewicht auf dem digitalen Display anzeigt. (5) – Die Wägevorrichtung für Gasflaschen vom Typ A, mit Durchmesser Ø 30 cm, Arbeitsdruck 30 bar, Höhe 57cm, Volumen 26 Liter, wird wie folgt eingestellt: a) Gasflaschenfüllgewicht: 11 kg; b) Gasflaschenfülltoleranz: 0-0,2 kg; c) eingestellter Füllwert des Messinstruments: 10,80 kg; d) maximale Ladung der Gasflasche mit der Ladetoleranz des Messinstruments: 11 kg; e) minimale Ladung der Gasflasche mit der Ladetoleranz des Messinstruments: 10,60 kg; f) beim Laden in die Luft freigesetzte Flüssiggasmenge: 12 g/Gasflasche; g) Länge des Hochdruck-Ladeschlauchs: 1,1 m. (6) – Das Wägesystem für Haushalts-Gasflaschen im Rahmen der Flüssiggas-Anlage ist in Anhang 3 dargestellt. Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen Artikel 35 – (1) Die Gasflaschen müssen in folgenden Fällen entleert werden: a) Überladung; b) Fehler, der während des gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze für Gasflaschen mit einem Füllvermögen bis zu 26 Litern ausgeführten Tests erkannt wird. (2) – Im in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Fall erfolgt die Korrektur auf der Waage, durch Schließen der an der Füllleitung vorgesehenen Absperrventile und Öffnen des Kugelhahns der manuellen Kompressorpumpe zum Entleeren, durch den die entnommene Menge in den Behälter zurückgeführt wird. (3) – Im in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall erfolgt die Korrektur durch Setzen der Gasflasche auf die Halterung der Entladevorrichtung. (4) – Die Entladevorrichtung besteht aus einer Halterung für Gasflaschen aus Stahlrohr, einem manuell betätigten Entladeventil und einem 1,1 m langen Schlauch; das Entladeventil wird an die Gasflasche angeschlossen, die mit dem Hahn nach unten auf der Gasflaschenhalterung angebracht ist. (5) – Das Entladeventil wird an die Saugleitung der manuellen Kompressorpumpe zum Entleeren angeschlossen, durch die die entnommene Menge in den Behälter zurückgeführt wird. 14 (6) – Am technologischen Kreislauf für das Entladen der Gasflasche bzw. für das Mindern der Ladung ist ein Manometer für die Kontrolle der Flüssiggasmenge montiert. (7) – Die Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen ist in Anhang 3 dargestellt. Gehäuse des Füllmoduls Artikel 36 – (1) Das Gehäuse, das die Bauteile des Moduls umschließt, besteht aus einer leichten Metallstruktur. (2) – Die Wände des Metallgehäuses sind auf der gesamten Länge mit Lüftungsgittern mit den Maßen 30x30x4 cm vorgesehen. (3) – Beim Befüllen der Gasflaschen bleiben die Türen des Gehäuses offen. (4) – Das Gehäuse wird mit einem Beleuchtungskörper vom Typ Ex vorgesehen. KAPITEL IV. Organisation der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen Artikel 37 – Die Organisation der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen verfolgt die getrennte Anordnung der Aktivitäten in Abhängigkeit von der Brand- und Explosionsgefahr für die Sicherstellung des sicheren Betriebs. Artikel 38 – Das Gelände einer unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle wird so organisiert, dass: a) die Sicherheitsabstände zu den Objekten auf dem Gelände sowie zur Umgebung eingehalten werden, gemäß den Bestimmungen in Anhang 4; b) die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Medien eingehalten wird; c) die funktionalen Bedürfnisse sichergestellt werden; d) es auf die zur Verfügung stehende Grundstücksfläche passt; e) die Regeln hinsichtlich der Verkehrsflüsse eingehalten werden und ein flüssiger Kraftfahrzeugverkehr sichergestellt wird. Artikel 39 – Im Fall von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen werden folgende spezifische Zonen für die Versorgung, Lagerung und Abgabe von Flüssiggas sichergestellt: a) Abgabe-/Lagerzone, die die Flüssiggas-Anlage umfasst; b) Entladezone, die den Halteplatz des Flüssiggas-Tankfahrzeugs umfasst; c) Zone der Versorgungsanlagen und Anbauten; d) Zone der Hilfsbauten. 15 Ex-Zoneneinteilung Artikel 40 – (1) Brennstoffe und Kraftstoffe vom Typ Flüssiggas sind entzündbare Flüssigkeiten, die mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden können. (2) Die untere Explosionsgrenze beträgt 2 vol-% von Dampf in der Luft. Artikel 41 – (1) Für die Vorbeugung von Brand und Explosion werden die Zonen der Flüssiggas-Anlage mit Explosionsgefahr in den technischen Planungen angegeben und es werden entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen. (2) – Die explosionsgefährdeten Zonen werden für normale Betriebsbedingungen der speziellen Geräte und technologischen Vorrichtungen für unabhängige Flüssiggas-Tankstellen festgelegt und mit Sicherheitsschildern gemäß den Empfehlungen der Norm SR EN ISO 7010:2012, mit nachfolgenden Änderungen, und den Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr. 971/2006 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz signalisiert. (3) – Bei der Festlegung der Ausdehnung der explosionsgefährdeten Zonen müssen die normalen Betriebsbedingungen der Anlage und der Ausstattungen sowie deren ordnungsgemäßer Betrieb berücksichtigt werden, wobei unvorhersehbare Situationen, die aufgrund folgender Faktoren entstehen können, nicht zu berücksichtigen sind: a) Nichteinhaltung der Arbeitsanweisungen; b) Nichteinhaltung der technologischen Disziplin; c) Ausführung von Änderungen oder Improvisationen; d) Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen; e) Ausnahmesituationen wie z. B. Naturkatastrophen, Katastrophen. (4) – Es gibt folgende explosionsgefährdete Zonen: a) Zone „0“, die Folgendes umfasst: i. Inneres der Lagerbehälter; ii. Inneres des Behälters des Tankfahrzeugs; b) Zone „1“, die Folgendes umfasst: i. Inneres des Gehäuses des Lademoduls; ii. Bereich im Umkreis der Sicherheitsventile; iii. Zone der Pumpe; iv. jeden Schacht, Kanal oder Raum unterhalb der Bodenhöhe, der mit undichten Deckeln abgedeckt ist; v. Zone der Versorgungsstelle vom Tankfahrzeug; c) Zone „2“, die Folgendes umfasst: 16 i. Zone im Außenbereich der Flüssiggasentladeöffnungen; ii. Zone vertikal über den Sicherheitsventilen; iii. Zone im Umkreis des Gehäuses des Lademoduls; iv. Zone im Umkreis der Entladeöffnungen von Tankfahrzeugen. Artikel 42 – Für die unabhängige Flüssiggas-Tankstelle wird eine Ex-Zoneneinteilung gemäß Anhang 5 genommen. Artikel 43 – (1) Die Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Benutzer werden durch die Anordnung der Objekte auf dem Gelände und die Sicherstellung der Sicherheitsmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr gemäß den spezifischen Vorschriften sichergestellt. (2) – Die Sicherstellung der Sicherheitsbedingungen hat zum Ziel, die notwendigen Schutz-, Rettungs- und Einsatzmaßnahmen in Zusammenhang mit der spezifischen Brand- und/oder Explosionsgefahr zu gewährleisten. Artikel 44 – Unabhängig von der Konfiguration der Tankstelle, in der die Flüssiggas-Anlage angebracht ist, muss das Explosionsschutzdokument obligatorisch erstellt werden, gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze. Anbringung der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen Artikel 45 – Die Anbringung und der Bau der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen erfolgen auf der Grundlage des Urbanismuszertifikats und der Baugenehmigung, die von den genehmigten Einrichtungen ausgestellt werden. Artikel 46 – Die Zirkulation auf dem Gelände der Flüssiggas-Tankstelle wird durch bauliche Einrichtungen und spezielle Markierungen organisiert, die Folgendes sicherstellen sollen: a) Zugang, Zirkulation auf dem Gelände, Parken und sichere Ausfahrt der Kraftfahrzeuge; b) eine möglichst kurze Fahrt auf dem Gelände der Tankstelle; c) direkter Zugang der Nutzer zum Gasflaschen-Füllmodul; in der Zone der FlüssiggasAnlage werden Markierungen und Beschriftungen angebracht, um die Anlagen auf dem Gelände der Tankstelle und in der Umgebung zu identifizieren und die Nutzer darauf hinzuweisen, gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze; d) direkter Zugang der Flüssiggas-Tankfahrzeuge zur Entladestelle, ohne dass Manöver auf dem Gelände erforderlich wären; die Markierung des Halteplatzes des Tankfahrzeugs erfolgt durch Auftragen von Farbe auf der Fahrbahn; beim Parken des 17 Flüssiggas-Tankfahrzeugs während des Ladens des Lagerbehälters ist ein Mindestabstand von 5 m zum Lagerbehälter einzuhalten; e) schnelles Entfernen der Personen im Fall von Brand oder Unfall; f) im Brandfall leichter Zugang von Einsatzwagen zu jedem Objekt auf dem Gelände der Tankstelle sowie zu den Wasserversorgungsquellen. Art. 47 – (1) Bei der Anbringung der Flüssiggas-Tankstelle müssen die Mindestsicherheitsabstände gemäß den Bestimmungen in Anhang 4 eingehalten werden. (2) – Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsabstände können durch den Einsatz von Mauern gemäß den Bestimmungen in Anhang 6 um höchstens 30 % reduziert werden, ohne dass die Ex-Zone die Grundstücksgrenze überschreiten darf; die Abstände werden durch Umgehen der Mauer gemessen und sie dürfen nicht kleiner sein als in Anhang 6 angegeben. (3) – Die Mauer wird aus Stahlbeton mit eingebautem Fundament gebaut; ein Beispiel für die Planung der Mauer ist in Anhang 6 zu finden. (4) – Die Mauer wird in einem Abstand von mindestens 1 m zur Mantellinie des Flüssiggasbehälters gebaut; die Mauer muss 0,5 m über der Höhe der oberen Mantellinie des Flüssiggasbehälters, liegen, jedoch nicht kleiner als 2 m sein; die Mauer muss mindestens 0,2 m dick sein; die Länge der Mauer wird so festgelegt, dass die Bestimmungen in Absatz 2 eingehalten werden. Bauliche Einrichtungen Artikel 48 – Im Fall von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen ist Folgendes sicherzustellen: a) ein Fluchtweg für das Tankfahrzeug, direkt auf die Hauptstraße; b) eine für das Laden von Flüssiggas aus dem Tankfahrzeug eingerichtete Zone mit einer Verschleißschicht aus Beton oder Asphaltdecke; c) eine leichte Überdachung als Witterungsschutz der Flüssiggas-Anlage; d) eine Plattform mit Betonpodest mit einer Höhe von 30 m für die Befestigung der Anlage und Schutzmaßnahmen gegen Zusammenstöße, je nach Fall; e) künstliche Beleuchtung der Zone für die Abgabe von Flüssiggas mittels des Füllmoduls. Versorgungsanlagen Artikel 49 – Die elektrischen Anlagen der Flüssiggas-Tankstellen werden gemäß den Bestimmungen der technischen Vorschriften für Planung, Ausführung und Betrieb von 18 elektrischen Anlagen von Gebäuden und von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen geplant und ausgeführt. Artikel 50 – Für die Auswahl der Eigenschaften der Materialien, Geräte, Ausstattungen, Empfänger und Stromkabel sowie für deren Installation gelten die Bestimmungen der spezifischen Gesetze im Bereich der elektrischen Energie. Artikel 51 – (1) Die Stromversorgung der elektrischen Schalttafel an der Umspannstelle oder aus der allgemeinen Schalttafel der Tankstelle wird mit einem Kabel vom Typ CYAbY sichergestellt. (2) – Der Transport der elektrischen Energie von der elektrischen Schalttafel an die Verbraucher wird durch unterirdisch in Schutzrohren verlegte Kabel vom Typ CYAbY, C2XabY sichergestellt. (3) – Der Metallschutz der Kabel wird mit der Erdungssteckdose verbunden. Artikel 52 – Die Sanitäranlagen umfassen die Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen der Bauwerke der Flüssiggas-Tankstelle. Artikel 53 – (1) Die Wasserversorgung der Verbraucher auf dem Gelände einer Tankstelle wird nur aus Quellen sichergestellt, deren Wasser innerhalb der Trinkwassergrenzen liegt. (2) – In Fällen, wo die Tankstellen in Zonen angebracht werden, in denen es keine Trinkwassernetze gibt, wird der nötige Trinkwasserdurchsatz durch gemäß den sanitären Normen geschützte Brunnen sichergestellt. (3) – Im in Absatz 2 genannten Fall können für das Bewässern von Grünflächen, das Waschen der Plattformbereiche und das Feuerlöschen mit dem Einverständnis der örtlichen sanitären Stellen Quellen mit nicht trinkbarem Wasser verwendet werden. Artikel 54 – Bei der Anbringung der Wassernetze werden Maßnahmen ergriffen, um eine Verschmutzung des Wassers durch jegliche Verschmutzungsquelle zu vermeiden. Artikel 55 – Falls es keine permanente Wasserquelle und kein Kanalisationssystem gibt, wird empfohlen, auf dem Gelände der Tankstelle Objekte mit niedrigem Wasserverbrauch anzubringen, wobei das Abwasser durch ein entleerbares Becken abgeleitet wird. Artikel 56 – Die Qualitätsbedingungen des in das Kanalisationsnetz abgeleiteten Abwassers müssen die Bestimmungen der spezifischen Gesetze einhalten. Artikel 57 – Die Planung, Ausführung und der Betrieb der Sanitäranlagen erfolgen gemäß den spezifischen technischen Vorschriften und unter Anwendung der einschlägigen Normen. Artikel 58 – (1) Die Räume der Anbauten werden mit Zentralheizanlagen oder einzelnen Heizanlagen ausgestattet, die gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften geplant und ausgeführt werden. 19 (2) – In den explosionsgefährdeten Räumen und Zonen innerhalb der Tankstelle ist die Verwendung von lokalen Heizsystemen mit offenem Feuer oder mit offenen elektrischen Widerständen verboten. Artikel 59 – Die lokalen Heizsysteme werden unter Einhaltung der spezifischen Regeln und Maßnahmen zum Brandschutz ausgeführt. Artikel 60 – (1) Die Planung, Ausführung und der Betrieb von Lüftungsanlagen bei Anbauten erfolgt gemäß den Bestimmungen der technischen Vorschrift für Planung, Ausführung und Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen. (2) – Die Lüftungsanlagen werden so geplant und ausgeführt, dass sie die Ausbreitung von Bränden nicht erlauben oder zu deren Entwicklung beitragen. Gasleckmeldung Artikel 61 – Die Zone der Flüssiggasbehälter, die sich in einem Abstand von mehr als 15 m zur Kabine der Tankstelle befindet, wird mit geeichten Systemen für die Erkennung von Flüssiggaslecks ausgestattet, die mit der Möglichkeit eines visuellen Alarms mit blinkendem gelbem Licht und eines akustischen Alarms bei Erreichen des Wertes von 40 % der UEG und einer automatischen Unterbrechung der Energieversorgung der Pumpe und des Lademoduls bei Erreichen des Wertes von 70 % der OEG vorgesehen sind. KAPITEL V. Ausführung der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen Artikel 62 – Bei der Ausführung der Bau- und Installationsarbeiten werden sowohl im Fall neuer Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen als auch im Fall von Reparaturen, Modernisierungen und Entwicklungen vorhandener Tankstellen die Bestimmungen der spezifischen Brandschutzgesetze eingehalten. Artikel 63 – (1) Die Montage, Prüfung und Druckprüfungen der Flüssiggas-Anlage werden gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR ausgeführt. (2) – Nach der Montage, Revision, gängigen und/oder großen Reparaturen, vor der Inbetriebnahme wird die Flüssiggas-Anlage auf die Dichtigkeit mit dem Arbeitsfluid geprüft. (3) - Die periodischen Revisionen der Flüssiggas-Anlage werden auf der Grundlage eines Kontrollplans ausgeführt. Artikel 64 – Die Inbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage darf ausschließlich durch ihren Hersteller, durch einen von diesem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten oder durch das 20 zugelassene Personal des Wirtschaftsbeteiligten, das die Abgabe von Flüssiggas mittels der Anlage vornimmt, ausgeführt werden. Artikel 65 – Die Überprüfung und erneute Qualifizierung der Druckbehälter für die Lagerung von Flüssiggas entsprechen den Empfehlungen aus: a) SR EN 12817:2010 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Überprüfung und erneute Qualifizierung von Behältern für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum bis einschließlich 13 m3; b) SR EN 13445-5:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 5: Inspektion und Prüfung; c) SR EN 13480-5:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 5: Prüfung. Artikel 66 – Bei der Auswahl der Ausrüstungsteile für die Regelung des Drucks der Flüssiggas-Anlage muss der Auftragnehmer Folgendes kennen: a) Zustand des enthaltenen Fluids; b) Klassifizierung des enthaltenen Fluids; c) maximal zulässiger Druck; d) Volumen in Litern bzw. Nenndurchmesser. Artikel 67 – (1) Der Auftragnehmer der Druckgeräte muss ein genehmigtes Qualitätssystem für die Ausführung, Endinspektion und Prüfungen gemäß den Bestimmungen der Gesetze über die Markteinführung von Druckgeräten anwenden. (2) – Der Auftragnehmer muss die in den Gesetzen über die Markteinführung von Druckgeräten vorgesehenen Dokumente während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Datum, an dem das letzte Druckgerät hergestellt wurde, aufbewahren. Artikel 68 – Der Lieferant der Flüssiggas-Anlage muss die Technologie für die Montage und die Vorbereitung der Leitungsverläufe sowie die Verbindungsbauteile angeben. Montagearbeiten der Flüssiggas-Anlage Artikel 69 – Bei der Montage der Flüssiggas-Anlage werden folgende Arbeiten ausgeführt: a) vorbereitende Einrichtung des Geländes und Bestimmung des Anbringungsorts der technologischen Einheit; in der Schutzzone der Flüssiggas-Anlage darf der Boden keine Neigung aufweisen; b) Sicherstellung der Möglichkeit des Anschlusses an das Stromnetz und an die Erdungssteckdose; c) Montage der Flüssiggas-Fertiganlage; bei der Aufstellung ist auf eine horizontale Ausrichtung zu achten; d) effektiver Anschluss an das Stromnetz und an die Erdungssteckdose; 21 e) Probenentnahme und Ausführung der Druckprüfungen, der Stoßschutzprüfungen, der Revisionen der elektrischen Konformität sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen Prüfungen, je nach Fall; f) Markierung der Schutzzone und Anbringung von Warnschildern - „Brand- und Explosionsgefahr! Rauchen und Verwendung von offenem Feuer verboten“; g) Anbringung von mindestens zwei Pulverlöschern mit einem Mindestlöschvermögen, das dem Brandherd 113B entspricht. Artikel 70 – Die Flüssiggas-Anlage kann mit allen Geräten, Armaturen, Apparaten, Ausstattungen und Leitungen montiert geliefert werden; ein Beispiel einer Bauart und eines Schaltplans der Flüssiggas-Anlage ist in Anhang 7 dargestellt. Artikel 71 – (1) Die Leitungen, durch die das Flüssiggas befördert wird, und die entsprechenden Armaturen werden so ausgelegt, dass sie einem Nenndruck von 25 bar standhalten; sie können bis zu einem Nenndurchmesser Ø 20 mm mit einem kalt- oder warmgezogenen Rohr und darüber hinaus mit gebogenen Fertigrohren hergestellt werden. (2) – Die festen Verbindungen der Leitungen werden ausschließlich durch Schweißen hergestellt, wobei diese Arbeiten von genehmigten Schweißern durchgeführt werden. (3) – Abnehmbare Verbindungen von Rohrleitungen werden nur mit Dichtmitteln abgedichtet, die für die Nutzung mit Flüssiggas zertifiziert sind. (4) – Die im Rahmen der Flüssiggas-Anlage eingebauten Teile bestehen aus demselben Material wie die Rohre und sie werden durch die Erklärung des Herstellers zertifiziert. (5) – Nach der Ausführung der Festigkeits- und Dichtigkeitsprüfungen bei Druck werden die im Rahmen der Flüssiggas-Anlage verwendeten Leitungen durch folgende Operationen gegen Korrosion geschützt: a) mechanische Rostentfernung; b) Auftragen zweier Schichten Korrosionsschutzanstrich; c) Auftragen zweier Schichten weißer Anstrich. (6) – Alle verwendeten Mess-, Kontroll-, Steuer- und Sicherheitsvorrichtungen sind in ExBauart ausgeführt. (7) – Die Flüssiggas-Anlage wird an die Erdungssteckdose und an den elektrischen Nullleiter auf dem Gelände der Flüssiggas-Tankstelle angeschlossen, dessen Widerstand 1 Ω nicht überschreitet. (8) – Der Metallrahmen für die Halterung der Flüssiggas-Anlage wird aus geschweißten Metallprofilen hergestellt und er stellt die Tragfähigkeit der gesamten Einheit bei einem am Boden wirkenden Druck von höchstens 0,04 MPa sicher. 22 Artikel 72 – (1) Die Prüfung der hydraulischen Druckfestigkeit der Leitungen für die flüssige Phase wird bei einem Druck von 27 bar über eine Dauer von 1 Stunde ausgeführt; nach dieser Prüfung sind jegliche Arbeiten an den Leitungen untersagt. (2) – Die Dichtigkeitsprüfung der Leitungen wird nach der Kupplung aller Elemente, aus denen die Anlage besteht, ausgeführt, wobei der maximal zulässige Betriebsdruck von 18 bar nicht überschritten wird; die Dauer der Prüfung beträgt 18 min. (3) – Die Druckprüfungen werden als bestanden erachtet, wenn innerhalb einer spezifizierten Zeit keine Druckabfälle oder Fluidverluste verzeichnet werden. (4) – Bevor die Flüssiggas-Anlage unter Druck gesetzt wird, muss der Sauerstoff obligatorisch evakuiert werden, um die Bildung eines explosionsfähigen Gasgemisches im System zu vermeiden. (5) – Nach der Ausführung der Druckprüfungen wird die Betriebsgenehmigung der Flüssiggas-Anlage bei der ISCIR beantragt. KAPITEL VI. Betrieb der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen Artikel 73 – (1) Der Betrieb der Flüssiggas-Anlagen erfolgt durch genehmigte Wirtschaftsbeteiligte, durch genehmigtes Personal, gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze. (2) – Die Tankwarte für das Befüllen der Behälter mit Flüssiggas werden von den Bildungsträgern im spezifischen Bereich professionell vorbereitet und von der ISCIR genehmigt. Artikel 74 – Der Tankwart für das Befüllen von Flüssiggasbehältern ist persönlich oder zusammen mit dem Vorgesetzten/Leiter der Flüssiggas-Tankstelle dafür verantwortlich, dass alle nötigen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb ergriffen werden, d. h.: a) sichere Ausführung der Handhabungen für die Bedienung in allen Situationen, die sich aus dem Zustand des Systems ergeben; b) Ausführung des Befüllens von Haushalts-Gasflaschen, nur wenn die Außentemperatur zwischen - 20 °C und + 50 °C beträgt; c) Ausführung der im Fall von ungeplanten Verlusten/Ausstößen von Flüssiggas vorgesehenen Spezialoperationen; d) Verwaltung des Produktes und Abgabe und Vertrieb von Flüssiggas nur mittels konformer Haushalts-Gasflaschen; 23 e) Aufzeichnung im Register der Dienstberichte aller Zwischenfälle, die während der Schicht aufgetreten sind, sowie des Zustands, in dem er die Flüssiggas-Anlage übernommen und dem Tankwart für das Befüllen von Flüssiggasbehältern der nächsten Schicht hinterlassen hat; f) Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen. Artikel 75 – Beim Laden der Flüssiggas-Behälter werden nur Tankfahrzeuge verwendet, deren Ausstattung die durch die ADR-Transportverordnung oder durch andere nationale Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Artikel 76 – Das Tankfahrzeug wird in Entfernung vom Flüssiggas-Lager- und Zapfsystem gemäß dem Ex-Zonenplan, mit angehaltenem Motor, geschaltetem Gang, aktivierter Betriebsbremse abgestellt und mit Bremsklötzen gesichert. Artikel 77 – (1) Der Anschuss des Tankfahrzeugs an den Behälter für die Übertragung des Flüssiggases wird durch den Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers gemäß seinen Anweisungen und erst nach den folgenden Schritten ausgeführt: a) Anschluss des Tankfahrzeugs an die Erdungssteckdose und Vorbereitung der Brandschutzmittel; b) Überprüfung, dass im Füllbereich keine Gefahrenquellen vorhanden sind; c) Analyse der Möglichkeiten, das Tankfahrzeug im Fall von Gefahr schnell aus dem Bereich zu entfernen; d) Abgrenzung des Zugangsbereichs für Unbefugte; e) Überprüfung der am Behälter montierten Ventile; f) Überprüfung der am Tankfahrzeug montierten Geräte; g) Anschluss der Schläuche zum Füllen von Flüssiggas in der flüssigen und gasförmigen Phase am Flüssiggas-Lagerbehälter; h) Überprüfung der Dichtigkeit der Anschlüsse. (2) – Es ist verboten, das Tankfahrzeug im Inneren der Tankstelle abzustellen, außer zum Übertragen des Flüssiggases an den Behälter und zum Aushändigen der Ladedokumente. Artikel 78 – Der Vorgang der Flüssiggasübertragung wird vom Personal des Transportbetreibers permanent überwacht, damit der maximale Füllstand des Behälters nicht überschritten wird. Artikel 79 – (1) Im Fall von technischen Ereignissen, bei denen es zu ungeplanten Verlusten/Ausstößen von Flüssiggas kommt, ergreifen die Tankwarte für das Befüllen der Flüssiggasbehälter Maßnahmen für die Ausführung folgender Operationen: 24 a) unverzügliches Schließen aller Absperrventile und Unterbrechung aller Operationen; b) unverzügliche Unterrichtung des Vorgesetzten/Tankstellenleiters und Meldung des Zwischenfalls unter der Notfallnummer 112; c) Versuch, eine Verbreitung der Ausstöße zu verhindern; d) Aufstellung von Warnschildern für das Verbot des Zutritts für Unbefugte und der Verwendung von Feuerquellen und Evakuierung aller Personen in einem Bereich entgegen der Windrichtung; e) Verbot des Zugangs in den betroffenen Bereich für alle Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der angeforderten Einsatzfahrzeuge; f) Unterbrechung der elektrischen Versorgung des Bereichs. (2) – Im Fall eines Austretens von Flüssiggas ohne Brand müssen wirksame Maßnahmen zum Löschen/Unterbrechen aller Feuerquellen getroffen werden. (3) – Wenn ein Brand entsteht, der nicht gelöscht werden kann, müssen Maßnahmen getroffen werden, um ihn unter Kontrolle zu halten; ein Feuer, das infolge eines Austretens von Flüssiggasdämpfen entstanden ist, darf niemals gelöscht werden, da durch deren Ausbreitung in angrenzenden Bereichen Brände oder Explosionen ausgelöst werden können, die schwerer zu kontrollieren sind. (4) – Die Priorität in den in Absatz 1 bis 3 beschriebenen Situationen ist die Rettung von Menschenleben. (5) – Ein schneller Anstieg des Drucks und des Lärmpegels infolge der Auslösung der Sicherheitsventile ist ein normaler Effekt in solchen Situationen. Technologischer Betriebsablauf im Rahmen der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen Artikel 80 – (1) Das Tankfahrzeug mit Flüssiggas fährt in die Tankstelle ein und wird für die Befüllung des Behälters am eigens dafür markierten Ort mit der Fahrerkabine in Richtung der Ausfahrt aus der Tankstelle abgestellt; die Fahrgeschwindigkeit in der Tankstelle darf nicht höher als 5-10 km/h sein; für die Positionierung gelten die Bestimmungen in Artikel 76. (2) – Sobald das Flüssiggas-Tankfahrzeug in die Tankstelle einfährt, wird die Pumpe der Flüssiggas-Anlage abgestellt und es können keine Gasflaschen mehr befüllt werden. Artikel 81 – (1) Tankfahrzeuge, die den technischen Anforderungen nicht entsprechen und nicht mit Brandschutzmitteln ausgestattet sind, dürfen nicht zum Laden des Behälters zugelassen werden. 25 (2) Der Behälter darf nicht geladen werden, bevor das Tankstellenpersonal die Dokumente des Fahrers des Tankfahrzeugs/des Tankwarts des Transportbetreibers hinsichtlich der Qualität und des Typs des zu ladenden Fluids geprüft hat. Artikel 82 – (1) Für das Laden des Behälters werden folgende vorbereitenden Operationen ausgeführt: a. Abschalten der Pumpe; b. Druckablass im Druckluftkreis, damit sich das Schnellschlussventil in der Stellung „geschlossen“ befindet; c. Anschluss des Tankfahrzeugs an die Erdungssteckdose; d. Anschluss des Schlauchs des Tankfahrzeugs am Ladeanschluss des Behälters über das Kupplungssystem. (2) – Es ist verboten, Nutzer in die Tankstelle einzulassen, während der Behälter befüllt wird; die Einfahrts- und Ausfahrtswege der Tankstelle werden mit Absperrungen mit der Aufschrift „Zugang verboten“ blockiert, damit während des Ladens des Behälters kein Fahrzeug in die Tankstelle fahren kann. (3) – Zum Prüfen der Dichtigkeit des Systems und des einwandfreien Betriebs der Mess- und Kontrollvorrichtung wird nach dem Kuppeln das Ventil an der flüssigen Phase des Tankfahrzeugs geöffnet und die Pumpe des Tankfahrzeugs wird gestartet und, in einer ersten Phase, das Laden von 100 Litern Flüssiggas sichergestellt; danach wird die Pumpe ausgeschaltet; falls keine Freisetzung von Flüssiggas festgestellt wird, wird der Vorgang unter permanenter Überwachung der Mess- und Kontrollvorrichtung fortgesetzt. (4) – Das Laden wird als beendet erachtet, wenn die Füllstandsanzeige am Behälter ein Volumen von 80 % anzeigt; die gelieferte Menge wird durch die Anzeige des Zählers am Tankfahrzeug überprüft. (5) – Das Laden wird durch Entkoppeln des Schlauchs, Einziehen des Schlauchs, Trennen des Anschlusses an der Erdungssteckdose und Evakuieren des Flüssiggas-Tankfahrzeugs aus der Tankstelle abgeschlossen. (6) – Nach dem Laden wird eine erneute Prüfung der Dichtigkeit der Flüssiggas-Anlage durch den Tankwart ausgeführt, bevor die Flüssiggas-Anlage wieder in Betrieb genommen wird. (7) – Für die Wiederinbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage muss die Schalttafel für die Steuerung mit Strom versorgt werden und der Luftkreis muss unter Druck gesetzt werden, damit das Schnellschlussventil in Stellung „offen“ bleibt. Versorgung der Flüssiggas-Anlage mit Strom und Druckluft 26 Artikel 83 – (1) Die Stromversorgung der Schalttafel für die Steuerung erfolgt durch die elektrische Schalttafel der Tankstelle und sie wird mit Kabeln ausgeführt, die im Bereich des Fundaments und des Fahrzeugverkehrs unterirdisch verlegt und geschützt und im Bereich des Gebäudes der Tankstelle sichtbar an der Wand verlegt und gegen mechanische Beschädigung geschützt werden, gemäß den spezifischen technischen Bestimmungen. (2) – Der Verlauf des Steuerkabels wird im Bereich des Fundaments mit bewehrtem, geschütztem Kabel und bis zum Notausschalter an der Wand der Tankstelle ausgeführt; durch Betätigen dieses Schalters wird das Schnellschlussventil auf der Saugseite der Pumpe automatisch über Fernbedienung geschlossen und die Stromversorgung der Schalttafel für die Steuerung wird in ungewöhnlichen Situationen unterbrochen. (4) – Der Anschluss der Geräte, des Metallrahmens der Flüssiggas-Anlage, des Metallgehäuses der Schalttafel für die Steuerung, des Elektromotors für den Antrieb der Pumpe sowie des Flüssiggasbehälters an die Erdungssteckdose erfolgt am äußeren Erdungsgürtel der Tankstelle, dessen Streuwiderstand höchstens 10 Ωm beträgt, über ein gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ausgelegtes Trennteil. (5) – Für die Überwachung der gemessenen Werte des Streuwiderstands wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt, der dem Handbuch der Anlage beigelegt wird. (6) – Der Druckluftverlauf der Flüssiggas-Anlage wird mit Hilfe eines biegsamen Polypropylenrohres ausgeführt, das vom Hersteller der Flüssiggas-Anlage geliefert wird; dieser Verlauf wird auf der gesamten Länge bis zum Raum, wo der Luftverdichter angebracht ist, in verzinktem Rohr geschützt. Artikel 84 – Die elektrischen Anlagen und die Anlagen für den Anschluss an die Erdungssteckdose der Flüssiggas-Anlage werden vom Auftraggeber über einen von der ANRE zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt. KAPITEL VII. Bestimmungen zu Arbeitsgesundheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz Artikel 85 – Das für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen angestellte Personal der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle ist verpflichtet, die Bestimmungen der spezifischen Gesetze im Bereich der Arbeitsgesundheit, des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes einzuhalten. Artikel 86 – Es ist verboten, eine Person in der Tankstelle arbeiten zu lassen, die sich unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmittel/-produkte befindet, die müde ist oder die sich in einem physisch-psychischen Zustand befindet, in dem sie nicht in der Lage ist, sich zu konzentrieren. 27 Artikel 87 – (1) Das Laden von Flüssiggas aus dem Tankfahrzeug in den Behälter erfolgt nur durch den Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers, mit der Pumpe und den Schläuchen aus antistatischem Gummi, die für Flüssiggas zugelassen sind, aus der Ausstattung des Tankfahrzeugs. (2) – Das Ankoppeln und Abkoppeln des Schlauchs an den Behälter und das Laden erfolgen unter Verwendung einer Schutzausstattung. Artikel 88 – Der Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers ist verpflichtet, während des Ladens des Behälters sowohl die Geräte am Tankfahrzeug als auch die Füllstandsanzeige am Behälter zu verfolgen, um die Befüllung bei Erreichen des maximalen Ladefüllvermögens von 80 % zu stoppen. Artikel 89 – Während des Aufenthalts des Tankfahrzeugs in der Tankstelle ist es verboten, jegliche Eingriffe oder Reparaturarbeiten am Tankfahrzeug auszuführen. Artikel 90 – Während des Ladens des Behälters ist auf dem Gelände der FlüssiggasTankstelle Folgendes verboten:: a) Rauchen, Verwenden von offenem Feuer und Ausführung jeglicher Arbeiten mit Zündquellen; b) Fortsetzen des Ladens des Behälters, falls das Tankstellenpersonal bemerkt, dass die Operation nicht korrekt vom Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers ausgeführt wird; c) Verlassen oder unbewacht lassen des Arbeitsplatzes bis zur Beendigung des Ladens des Behälters; d) Fortsetzen des Ladens, wenn das Tankfahrzeug Lecks oder Ausstöße von Dampf an der Anlage oder am Schlauch aufweist oder wenn der Anschluss des Schlauchs nicht korrekt ist; e) Besteigen des Tankfahrzeugs sowie des Behälters; für das Prüfen des Drucks oder des Füllstands an den Geräten, die am Behälter montiert sind, muss eine gut befestigte Leiter aus Materialien, die beim Stoßen oder Reiben keine Funken bilden, oder die metallische Zugangskonstruktion verwendet werden. Artikel 91 – Beim Betrieb der Flüssiggas-Anlage ist Folgendes verboten: a) jegliche Arbeiten auszuführen, ohne die zur Verfügung gestellte Einsatz- und Schutzausrüstung zu tragen; b) gezwungen zu sein, Arbeiten auszuführen, ohne über entsprechende individuelle Schutzmittel zu verfügen; c) die individuelle Schutzausrüstung mit entzündbaren Produkten zu waschen; 28 d) die Arbeit fortzusetzen, wenn die individuelle Schutzausrüstung mit Flüssiggas in flüssiger Phase oder Dampf verunreinigt wurde; sie muss ersetzt werden; e) Unterwäsche aus Synthetik oder Unterwäsche, die sich elektrostatisch aufladen kann, zu tragen; f) Schuhe mit metallischem Zubehör, das Funken bilden kann, zu tragen; g) die Anlagen ohne ein Abnahmeprotokoll, das von der durch Beschluss des Leiters des Unternehmens festgesetzte Abnahmekommission unterschrieben wurde, in Betrieb zu nehmen; h) die Anlagen ohne die in den Dokumenten oder unter Vorbehalt derer nachträglichen Ergänzung vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen zu starten oder zu betreiben; i) Kraftfahrzeuge in den Bereich des Systems zu fahren und zu parken, wenn das System nicht betriebsbereit, im Wartezustand oder in der Entladephase ist. Artikel 92 – Den Tankwarten für das Befüllen der Gasflaschen mit Flüssiggas ist es nicht erlaubt: a) Arbeiten und Operationen auszuführen, die im Zuständigkeitsbereich des Tankwarts für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers liegen; b) an der Flüssiggas-Anlage für Änderungen oder Reparaturen einzugreifen, da diese in der Zuständigkeit der spezialisierten und genehmigten Einsatzteams liegen; auf dem Gelände der Tankstelle dürfen nur Werkzeuge verwendet werden, die keine Funken bilden; c) die Flüssiggas-Anlage nach jedem Stopp ohne Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen und Mess- und Kontrollgeräte, die ihm zur Verfügung stehen, in Betrieb zu nehmen, sowie die Geräte während des Betriebs zu demontieren; d) den Arbeitsplatz während des Befüllens von Gasflaschen zu verlassen; e) das Befüllen fortzusetzen, wenn eine Störung an den Geräten, Ausstattungen oder Armaturen eingetreten ist; f) improvisierte, nicht fachmännische Heizgeräte oder Heizgeräte mit offenem elektrischem Widerstand in der Kabine der Tankstelle zu benutzen; g) die elektrische Anlage mit Störungen und improvisierten Reparaturen zu betreiben oder die Kreisläufe durch die Verwendung von Verbrauchern über der vorgesehenen Nennleistung zu überlasten; h) an Kunden, die die Brandschutzregeln nicht einhalten oder sich auf dem Gelände der Tankstelle unzivilisiert verhalten, Flüssiggas auszugeben. 29 Artikel 93 – (1) Flüssiggaslecks in gasförmiger Phase werden durch den Geruch, den Lärm oder durch das Entstehen einer vereisten Zone identifiziert; wenn die Undichtigkeit nicht genau bestimmt werden kann, wird sie mit Seifenlauge oder tragbaren Gasmeldern lokalisiert; ein Gasaustritt darf nicht mit der Flamme lokalisiert werden. (2) – Je nachdem, an welcher Stelle die Undichtigkeit festgestellt wird, muss versucht werden, sie durch elektrische oder manuelle Betätigung der Absperrventile zu isolieren. (3) – Wenn die Flüssiggaslecks in gasförmiger Phase nicht gestoppt werden können, wird dieser Vorfall den Behörden unter der Notrufnummer 112 gemeldet. (4) – Im Fall von Flüssiggaslecks in flüssiger Phase wird empfohlen, Wasser darüber zu sprühen, um den Verdampfungsprozess zu verstärken. (5) – ACHTUNG! Flüssiggas in flüssiger Phase erzeugt Kälteverbrennungen der Haut. Art. 94 – (1) Im Fall von Flüssiggaslecks in gasförmiger Phase in Verbindung mit einem Brand muss zunächst versucht werden, die Ventile elektrisch oder manuell zu schließen; der ursprüngliche Brandherd kann nur mit Pulverlöschern gelöscht werden; ACHTUNG: Flüssiggas wird nicht mit Wasser gelöscht; Wasser wird nur verwendet, um die Behälter zu kühlen. (2) Wenn die Brandquelle nicht isoliert werden kann, wird das gesamte Gas aus dem Behälter ausbrennen gelassen und es wird sich nur um die Kühlung des Behälters und den Schutz der umgebenden Bauwerke gekümmert. Artikel 95 – Falls eine Störung eintritt, ist der Tankwart für das Befüllen verpflichtet, einen vorgefertigten Notfallplan wie folgt zu befolgen: a) Entfernen der Gefahrenquelle im Fall eines Gaslecks: i. Abtrennung des Flüssiggasflusses durch Betätigen der Absperrventile; ii. Anhalten und Abschalten der Zündquelle; iii. Unterrichtung des Vorgesetzten/Tankstellenleiters; iv. Meldung des Ereignisses unter der Notfallnummer 112; b) Entfernen der Gefahrenquelle im Fall eines Brandes: i. Betätigung der Feuerlöscher der Tankstelle zum Löschen des Brandherdes sowie Verwendung der Wasserquellen zum Abkühlen des Behälters, in dem Flüssiggas gelagert ist; ii. nach dem Löschen des Brandherdes werden die in Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt; iii. falls kein Eingriff am Brand möglich ist, wird das Ereignis unter der Notfallnummer 112 gemeldet. 30 Artikel 96 – Die Ausstattung der Anbauten und Hilfsbauten im Rahmen der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen mit Brandmelde- und Löschanlagen erfolgt gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden. Artikel 97 – Flüssiggas-Anlagen, die sich in Orten befinden, wo es ein öffentliches Wasserversorgungsnetz und mindestens einen externen Hydranten in einem Abstand von höchstens 100 m gibt, müssen mit Ausrüstungsteilen für den Wasserdurchlauf ausgestattet werden, wie z. B. tragbarer Hydrant mit Ventil, Schläuche vom Typ „C“, B-C-Reduktion, Druckrohr, Schlüssel usw. Artikel 98 – Die Flüssiggas-Anlagen werden mit mindestens zwei tragbaren Pulverlöschern mit einem Mindestlöschvermögen, das dem Brandherd 113B entspricht, gemäß den Empfehlungen der Norm SR EN 3-7+A1:2007 ausgestattet. Artikel 99 – Die Anbauten und Hilfsbauten werden mit Feuerlöschern gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden ausgestattet. KAPITEL VIII. Kabine der Flüssiggas-Anlage Artikel 100 – Die Kabine ist ein Bauwerk, das für die Aktivitäten des Verwalters bestimmt ist und das obligatorisch den Raum für das Büro des Verwalters, Personaltoiletten und, je nach Fall, verschiedene zugehörige technische Räume umfassen muss. Artikel 101 – Die Kabine kann auch andere Räume für den Verkauf von Lebensmitteln oder anderen Produkten, Gaststättenräume, Büros, Umkleideräume, Kundentoiletten usw. umfassen. Artikel 102 – Die Planung und Ausführung der Konstruktion der Kabine müssen die Anforderungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden sowie die Bedarfs- und Funktionsanforderungen erfüllen. Artikel 103 – Es wird empfohlen, dass die Kabine auf Erdgeschossniveau gebaut wird. Artikel 104 – Es ist zulässig, die Kabine der Tankstelle auf Erdgeschoss- und Obergeschossniveau zu bauen, sofern die Brandschutzanforderungen für diese Bestimmung erfüllt werden. Artikel 105 – Die Kabine der Tankstelle wird mit einem Tragwerk aus Baumaterial der Brandschutzklasse A1 oder A2 – s1d0 ausgeführt. KAPITEL IX. Anbauten und Hilfsbauten der Flüssiggas-Anlagen 31 Artikel 106 – Auf dem Gelände von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen können Anbauten und Hilfsbauten, je nach Fall, eingerichtet werden. Artikel 107 – Die Anbauten und Hilfsbauten werden unter Einhaltung der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden geplant, ausgeführt und positioniert. Artikel 108 – Die Elemente des Tragwerks und die Außenwände der oberirdischen Anbauten und der Hilfsbauten/-räume werden aus Baumaterialien der Brandschutzklasse A1 oder A2 – s1d0 ausgeführt. Artikel 109 – Die anderen Elemente der Anbauten/-räume und Hilfsbauten/-räume werden gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden ausgeführt. Artikel 110 – Die Endbearbeitungen der Anbauten werden aus Materialien der Brandschutzklasse A1, A2, B oder C, d0 oder d1 ausgeführt. Artikel 111 – Die spezifischen Signalisierungen für Flüssiggas-Anlagen und die an den Anbauten und Hilfsbauten montierten Reklameschilder werden aus unbrennbaren Materialien oder aus Materialien der Brandschutzklasse A2, B oder C ohne brennende Tropfen d0 ausgeführt. 32 ANHANG Nr. 1 der technischen Vorschrift Terminologie Sicherheitszubehör – Gesamtheit der Mittel und Vorrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle durch Schutz gegen alle vorhersehbaren Risiken (Überdruck, Entzündung) bestimmt sind. ADR – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, beschlossen in Genf am 30. September 1957. Betriebsgenehmigung – Genehmigung, ausgestellt von der ISCIR für die Inhaber/Verwender von Anlagen/Ausrüstungen, je nach Fall, zwecks Bestätigung der Tatsache, dass eine Anlage alle Bedingungen und Anforderungen erfüllt, um in Sicherheit verwendet zu werden. Auftraggeber – juristische Person, die die Flüssiggas-Tankstelle verwendet, um Flüssiggas an den Endkunden zu liefern. Anbauten – oberirdische Bauwerke und Räume, die für den Betrieb einer Tankstelle erforderlich sind: Verwaltungsbüros/Kabine der Tankstelle, Sanitäranlagen, Überdachung der Flüssiggas-Anlage, Umspannstation/Trafo-Station/Anschlussstation, Hydrospeicherstation (Wasserwirtschaft – in isolierten Zonen), Zentralheizung, Raum für Stromaggregat, je nach Fall. Hilfsbauten – oberirdische Bauwerke und Räume, mit oder ohne Untergeschoss, die für zugehörige Aktivitäten bestimmt sind, z. B. Geschäftsbauten/-räume. Sicherheitsabstand – Normierter Abstand mit dem Zweck, eine Schutzzone um die Flüssiggas-Tankstelle zu den umliegenden Anlagen sowie zwischen ihren Bestandteilen sicherzustellen. EIL – Individuelle Arbeitsausrüstung, die aus Latzhose, Jacke, Steppweste und Handschuhen zu 100 % aus natürlichen Fasern, ohne Metallaccessoires, Schuhen oder Stiefeln mit antistatischer Gummisohle oder Gummistiefeln, Schutzbrille besteht. LPG – Flüssiggas gemäß der Definition im Strom- und Erdgasgesetz Nr. 123/2012, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen. ISCIR – Inspecția de Stat pentru controlul Cazanelor şi Instalaţiilor de Ridicat (Staatliche Inspektion für die Kontrolle von Heizkesseln, Druckbehältern und Hebevorrichtungen). 33 UEG (Untere Explosionsgrenze) – Mindestgehalt von Gas in der Luft, in Prozent, bei dem die Explosion eintritt; unter der unteren Grenze findet die Explosion aufgrund der zu geringen Gaskonzentration nicht statt, es kann aber trotzdem zu gesundheitlichen Schäden kommen. OEG (Obere Explosionsgrenze) – Höchstgehalt von Gas in der Luft, in Prozent, bis zu dem die Explosion noch eintreten kann; über dieser Grenze explodiert das Gemisch aufgrund des Sauerstoffmangels nicht, sondern es entzündet sich. Tankwart für das Befüllen – Person, die auf das Befüllen von Behältern/Gasflaschen mit Flüssiggas spezialisiert und von der ISCIR zugelassen ist. Technische Vorschrift – von der ISCIR ausgearbeitete technische Norm, die für klar definierte Bereiche technische Bedingungen und Anforderungen hinsichtlich der Anlagen/Ausstattungen und der spezifischen Aktivitäten für den Aktivitätsbereich enthält. Hersteller – natürliche oder juristische Person, die für die Planung und/oder Ausführung einer Anlage/Ausstattung zum Zweck der Markteinführung und/oder Inbetriebnahme verantwortlich ist. RAR – Registrul Auto Român (rumänisches Autoregister). Behälter – Metallgefäß, das für die sichere Lagerung von Flüssiggas ausgelegt und verwendet wird. Unabhängige Tankstelle – Tankstelle für die Abgabe und den Vertrieb von Flüssiggas mittels Haushalts-Gasflaschen. Überdruck – Überschreitung des maximalen Drucks, für den der Druckbehälter oder das Druckgerät ausgelegt wurde, gemäß den Angaben des Herstellers. Überfüllung – Überschreitung des maximalen Füllstands des Behälters gemäß der Spezifikation des Herstellers oder der spezifischen technischen Vorschriften. Ex-Zoneneinteilung – Aktivität der Identifikation, Festlegung und Berechnung der Umgebungszonen mit Explosionsgefahr und deren Spezifikation durch die geeignete Dokumentation (Pläne, Tabellen). Zone 0 – Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gas ständig oder über lange Zeiträume vorhanden ist. Zone 1 – Bereich, in dem die gelegentliche Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre aus Gas bei Normalbetrieb wahrscheinlich ist. Zone 2 – Bereich, in dem die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre aus Gas bei Normalbetrieb nicht wahrscheinlich ist und, wenn sie sich trotzdem bildet, ist es wahrscheinlich, dass sie nur selten und nur kurzzeitig auftritt. 34 ANHANG Nr. 2 der technischen Vorschrift Literaturverzeichnis 1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; 2. Gesetz Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 12 vom 24. Januar 1995, mit nachträglichen Änderungen; 3. Gesetz Nr. 50/1991 über Baugenehmigungen, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 933 vom 13. Oktober 2004, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 4. Gesetz Nr. 64/2008 über die sichere Funktionsweise von Druckanlagen, Hebeanlagen und von kraftstoffbetriebenen Geräten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 485 vom 8. Juli 2011, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 5. Gesetz Nr. 122/2002 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 48/1999 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 198 vom 25. März 2002; 6. Strom- und Erdgasgesetz Nr. 123/2012, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 485 vom 16. Juli 2012, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 7. Gesetz Nr. 139/2000 über das Messwesen, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 167 vom 7. März 2014; 8. Gesetz Nr. 230/2003 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Zulassung von Straßenfahrzeugen und die Ausstellung von Fahrzeugscheinen für die Fahrgenehmigung auf öffentlichen Verkehrswegen in Rumänien, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 370 vom 30. Mai 2003, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 9. Gesetz Nr. 245 vom 9. Juni 2004 über die allgemeine Sicherheit von Produkten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 360 vom 9. Mai 2008; 10. Brandschutzgesetz Nr. 307/2006, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 633 vom 21. Juli 2006, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 11. Gesetz Nr. 319/2006 zur Arbeitssicherheit und -gesundheit, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 646 vom 26. Juli 2006, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 12. Gesetz Nr. 350/2001 über die Geländeeinrichtung und den Städtebau, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 373 vom 10. Juli 2001, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 35 13. Gesetz Nr. 278/2013 über industrielle Emissionen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 671 vom 1. November 2013; 14. Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Umweltschutz, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1196 vom 30. Dezember 2005, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 15. Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 126/2011 über fahrbare Druckgeräte, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 941 vom 30. Dezember 2011; 16. Regierungsverordnung Nr. 37/2007 über die Festlegung des Rahmens für die Anwendung der Regeln hinsichtlich der Fahr-, Pausen- und Ruhezeiten der Fahrzeugfahrer und der Verwendung von Geräten für die Aufzeichnung ihrer Aktivität, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 565 vom 16. August 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 17. Regierungsverordnung Nr. 27/2011 über den Transport auf der Straße, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 625 vom 2. September 2011, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 18. Regierungsverordnung Nr. 48/1999 über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 401 vom 24. August 1999, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 19. Regierungsverordnung Nr. 129/2000 über die Berufsausbildung von Erwachsenen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 110 vom 13. Februar 2014; 20. Regierungsbeschluss Nr. 584/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Druckgeräten, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 404 vom 6. Mai 2004, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 21. Regierungsbeschluss Nr. 454/2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung einfacher Druckbehälter, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 538 vom 8. August 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 22. Regierungsbeschluss Nr. 804/2007 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 539 vom 8. August 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 23. Regierungsbeschluss Nr. 57/2015 über die elektromagnetische veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 119 vom 16. Februar 2015; Verträglichkeit, 24. Regierungsbeschluss Nr. 752/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Schutzgeräten und -systemen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 499 vom 3. Juni 2004, mit nachträglichen Änderungen; 36 25. Regierungsbeschluss Nr. 115/2004 über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von individuellen Schutzvorrichtungen und die Bedingungen für deren Markteinführung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 166 vom 26. Februar 2004, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 26. Regierungsbeschluss Nr. 622/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Bauprodukten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 487 vom 20. Juli 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 27. Regierungsbeschluss Nr. 457/2003 über die Sicherheit der Bediener von Niederspannungsgeräten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 402 vom 15. Juni 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 28. Regierungsbeschluss Nr. 273/1994 zur Genehmigung der Verordnung über die Abnahme von Bauarbeiten und damit zusammenhängenden Anlagen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 193 vom 28. Juli 1994, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 29. Regierungsbeschluss Nr. 775/2011 zur Festlegung der Maßnahmen zur Überwachung des Marktes der Gasverbrauchseinrichtungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Markteinführung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 595 vom 23. August 2011; 30. Regierungsbeschluss Nr. 971/2006 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 683 vom 9. August 2006; 31. Regierungsbeschluss Nr. 1408/2008 über die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 813 vom 4. Dezember 2008; 32. Regierungsbeschluss Nr. 1029/2008 über die Bedingungen für die Markteinführung von Maschinen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 674 vom 30. September 2008, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 33. Regierungsbeschluss Nr. 351/2005 zur Genehmigung des Maßnahmenprogramms gegen die Verschmutzung mit chemischen Stoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 428 vom 20. Mai 2005; 34. Verordnung Nr. 229/2003 zur Genehmigung der Vorschriften über die Änderung der Versorgungssysteme für die Motoren der Kraftfahrzeuge, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen in Rumänien mit einem bestimmten, vom Hersteller vorgesehenen Kraftstoff zugelassen wurden, mit dem Ziel, dass sie auch mit Flüssiggas funktionieren können, und die Zulassung der Wirtschaftsbeteiligten, die die Montage, die technischen Revisionen und die Reparatur der Versorgungsanlagen der Motoren mit Flüssiggas ausführen – RNTR-6, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 659 vom 17. September 2003, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 37 35. Verordnung Nr. 1.315/2005 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 229/2003 des Ministers für Transport, Bau und Tourismus zur Genehmigung der Vorschriften über die Änderung der Versorgungssysteme für die Motoren der Kraftfahrzeuge, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen in Rumänien mit einem bestimmten, vom Hersteller vorgesehenen Kraftstoff zugelassen wurden, mit dem Ziel, dass sie auch mit Flüssiggas funktionieren können, und die Zulassung der Wirtschaftsbeteiligten, die die Montage, die technischen Revisionen und die Reparatur der Versorgungsanlagen der Motoren mit Flüssiggas ausführen - RNTR-6, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 819 vom 9. September 2005; 36. Verordnung Nr. 163/2007 zur Genehmigung der allgemeinen Brandschutzregeln, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 216 vom 29. März 2007; 37. Verordnung Nr. 210/2007 zur Genehmigung der Methodologie zur Identifizierung, Bewertung und Kontrolle von Brandgefahren, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 360 vom 28. Mai 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 38. Verordnung Nr. 2190/2004 zur Genehmigung der Verordnung über die europäische technische Zulassung von Bauwerkstoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 90 vom 27. Januar 2005; 39. Verordnung Nr. 713/2013 zur Genehmigung der Liste der rumänischen Normen, die die harmonisierten europäischen Normen im Bereich der Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen umsetzen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 247 vom 30. April 2013; 40. Verordnung Nr. 1310/2007 zur Genehmigung der Liste der rumänischen Normen, die die harmonisierten europäischen Normen für die Sicherstellung der Sicherheit der Bediener von Niederspannungsgeräten umsetzen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 794 bis vom 22. November 2007; 41. Verordnung Nr. 226/2003 zur Genehmigung der Liste hinsichtlich der Gastypen und Versorgungsdrücke für Gasverbrauchseinrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 339 vom 19. Mai 2003; 42. Verordnung Nr. 508/2002 zur Genehmigung der allgemeinen Arbeitsschutznormen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 880 vom 6. Dezember 2002, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 43. Beschluss Nr. 968/2006 zur Genehmigung des technischen Flüssiggas-Kodex (LPG), veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 744 vom 31. August 2006; 44. Verordnung Nr. 322/2005 zur Genehmigung der messtechnischen Norm NML 007-05: „Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1115 vom 9. Dezember 2005, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 38 45. Verordnung Nr. 102/2005 zur Genehmigung der messtechnischen Norm NML 017-05: „Lagertanks für Flüssigkeiten“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 664 vom 26. Juli 2005; 46. Verordnung Nr. 101/2005 zur Genehmigung der messtechnischen Norm NML 047-05: „Tankwagen“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 664 vom 26. Juli 2005, mit nachträglichen Ergänzungen; 47. Verordnung Nr. 176/2005 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für Planung, Ausführung, Überprüfung und Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“, Kennzahl NP 099-04, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 418 vom 18. Mai 2005, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 48. Verordnung Nr. 174/2005 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für Planung, Ausführung, Betrieb, Außerbetriebnahme und Nachnutzung von Tankstellen für Kraftfahrzeuge“, Kennzahl NP 004-03, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 34 vom 13. Januar 2006, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 49. Verordnung Nr. 2352/2014 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für die Planung von Flachgründungen“, Kennzahl NP 112-2014, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 935 vom 22. Dezember 2014; 50. Verordnung Nr. 5/2009 zur Genehmigung der technischen Vorschrift für Planung, Ausführung und Betrieb von Erdgasversorgungssystemen“, Kennzahl NTPEE, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 255 vom 16. April 2009, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 51. Verordnung Nr. 1659/2011 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für die Planung, Ausführung und Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen“, Kennzahl I52010, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 504 vom 15. Juli 2011; 52. Verordnung Nr. 663/2010 zur Genehmigung der technischen Vorschriften PT C 1-2010 „Dampfkessel, Heißwasserkessel, Überhitzer und unabhängige Economiser“, PT C 4-2010 „Feste metallische Druckbehälter“, PT C 6-2010 „Metallische Druckleitungen für Fluide“, PT C 7-2010 „Sicherheitsvorrichtungen“, PT C 8-2010 „Flüssiggas-Zapfanlagen“, PT C 9-2010 „Warmwasserkessel und Dampfkessel mit niedrigem Druck“, PT C 10-2010 „Druckleitungen für Dampf und Heißwasser“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 385 vom 10. Juni 2010, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; 53. Verordnung Nr. 2463/2013 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für den Brandschutz bei Gebäuden, Teil II - Löschanlagen“, Kennzahl P118/2-2013, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 595 vom 24. September 2013; 54. Verordnung Nr. 364/2015 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für den Brandschutz bei Gebäuden, Teil III - Brandmeldeanlagen“, Kennzahl P118/3-2015, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 243 vom 9. April 2015; 39 55. Verordnung Nr. 1330/2014 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk über die geotechnischen Baudokumentationen“, Kennzahl NP 074-2014, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 597 vom 11. August 2014; 56. Verordnung Nr. 2741/2011 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für die Planung, Ausführung und Betrieb von elektrischen Anlagen von Gebäuden“, Kennzahl I7-2011, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 802 bis vom 14. November 2011; 57. SR 66:2007 – Flüssiggas. Anforderungen und Prüfverfahren; 58. SR EN 13760:2004 - Füllsysteme an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge. Anschlussstutzen: Prüfanforderungen und Abmessungen; 59. SR EN 12542:2011 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Ortsfeste, geschweißte zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3. Gestaltung und Herstellung; 60. SR EN 13445-2:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 2: Werkstoffe; 61. SR EN 13445-3:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 3: Konstruktion; 62. SR EN 13445-4:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 4: Herstellung; 63. SR EN 13445-5:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 5: Inspektion und Prüfung; 64. SR EN 13480-2:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 2: Werkstoffe; 65. SR EN 13480-2:2012/A1: 2014 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 2: Werkstoffe; 66. SR EN 13480-3:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 3: Konstruktion und Berechnung; 67. SR EN 13480-4:2014 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 4: Fertigung und Verlegung; 68. SR EN 13480-5:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 5: Prüfung; 69. SR EN 13109:2011 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Behälter und Fässer für Flüssiggas (LPG). Entsorgung; 70. SR EN 12499:2004 – Kathodischer Korrosionsschutz für die Innenflächen von metallischen Anlagen; 71. SR EN 12499:2004/AC 2006 – Kathodischer Korrosionsschutz für die Innenflächen von metallischen Anlagen; 72. SR EN 12817:2010 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Überprüfung und erneute Qualifizierung von Behältern für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum bis einschließlich 13 m3; 40 73. SR EN 12954:2002 – Kathodischer Korrosionsschutz von metallischen Anlagen in Böden und Wässern. Grundlagen und Anwendung für Rohrleitungen; 74. SR EN 13636:2005 – Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen; 75. SR EN 14129:2014 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Sicherheitsventile für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG); 76. SR EN 60079-10-1:2009 – Explosionsgefährdete Bereiche. Teil 10-1: Einteilung der Bereiche; Gasexplosionsgefährdete Bereiche; 77. SR EN 1992-1-1:2004 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken. Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; 78. SR EN 1992-1-1:2004/AC:2012 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken. Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; 79. SR EN 1992-1-2:2004 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken. Teil 1-2: Allgemeine Regeln. Tragwerksbemessung für den Brandfall; 80. SR EN 1992-1-2:2006/AC:2008 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbetonund Spannbetontragwerken. Teil 1-2: Allgemeine Regeln. Tragwerksbemessung für den Brandfall; 81. EN 14678-2+A1:2012 Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Bau- und Arbeitsweise von Flüssiggas-Geräten für Autogas-Tankstellen. Teil 2: Bauteile, außer Zapfsäulen, und Anforderungen an die Aufstellung; 82. SR EN ISO 7010:2012 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen; 83. SR EN ISO 7010:2012/A1:2014 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 1; und 84. SR EN ISO 7010:2012/A2:2014 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 2; und 85. SR EN ISO 7010:2012/A3:2014 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 3; und 86. SR EN ISO 7010:2012/A4:2015 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 4; und 87. SR EN 3-7+A1:2007 Tragbare Leistungsanforderungen und Prüfungen; Feuerlöscher. Teil 7: Eigenschaften, 41 88. SR EN 1866-1:2008 Fahrbare Feuerlöscher. Teil 1: Eigenschaften, Löschleistung und Prüfungen. *Den Nutzern dieser technischen Vorschrift wird empfohlen, zu prüfen, ob sie die letzte Fassung der Normen in dieser Liste besitzen. 42 Anhang Nr. 3 der technischen Vorschrift Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen 1. Gehäuse Legende: A: VORRICHTUNG ZUM FÜLLEN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN B: Pumpe – Gaskompressor (manuell) C: VORRICHTUNG ZUM LEEREN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN Terminal DFWA TEX Pumpe – Gaskompressor (manuell) 2. Wägesystem für Haushalts-Gasflaschen Waage TON 60 Lüftungsgitter 43 3. Detailansicht Montage der Wägevorrichtung Stopper aus Aluminium mit Gummi Gasflasche Aluminiumblech 4. Detailansicht Waage Terminal DFWATEX Waage TON 60 Legende: 1 – Waage vom Typ TON 60 mit Terminal DFWATEX 2 – Halterung der Waage 3 – Halterung der pneumatischen Ladepistole 4 – Terminal DFWATEX in EX-Bauart 44 5. Halterung der Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen Quadratisches Profil Gummirohr Gummirohr Gummirohr Quadratisches Profil Quadratisches Profil Stahlblech: 45 Anhang Nr. 4 der technischen Vorschrift Tabelle Nr. 1 - Sicherheitsabstände zwischen den Objekten auf dem Gelände der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle Bauwerk/Anlage Anbau (mit oder ohne Verkaufsraum) FlüssiggasAnlage 7,5 Transferpunkt Anmerkungen 7,5 Es wird ab der Grenze des Hilfsbau 15 15 Bauwerks gemessen Gestell für Flüssiggasflaschen (weniger als 40 Flaschen mit einem maximalen Gesamtfüllvermögen von 500 kg) Gestell für Flüssiggasflaschen (mehr als 40 Flaschen mit einem maximalen Gesamtfüllvermögen von 1250 kg) Grundstücksgrenze der Tankstelle 7,5 5 9 7,5 7,5 7,5 Anmerkung: 1. Die Abstände zwischen den Objekten auf dem Gelände der Tankstelle können auf schriftlich ausgedrückte eigene Verantwortung des Bauherrn um höchstens 30 % reduziert werden, wenn die in der Planung festgelegten ausgleichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden. 2. Die Ex-Zone 2 der Objekte auf dem Gelände der Tankstelle darf die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. 46 3. Die Abstände zwischen der Flüssiggas-Anlage und der Grundstücksgrenze können durch den Bau einer Mauer gemäß den Bestimmungen in Anhang 6 um höchstens 30 % reduziert werden. Die Flüssiggas-Anlage wird nicht mit mehr als 2 auf verschiedenen Seiten angebrachte, sich nicht berührende Mauern eingezäunt. 4. Die Abstände werden ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage gemessen. 5. Die Abstände sind in Metern angegeben. 6. Der Transferpunkt wird gemäß der Ex-Zoneneinteilung so festgelegt, dass seine Ex-Zonen 2 und die Ex-Zonen 2 der FlüssiggasAnlage sich nicht überlappen. 7. Die Bauwerke in der Tankstelle dürfen nicht in der Ex-Zone 2 platziert werden. 47 Tabelle Nr. 2 - Sicherheitsabstände zwischen der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle und den umliegenden Anlagen Anlage Einzelne Wohnungen und ihre Anbauten. Sportplätze. Friedhöfe. Kollektive und halbkollektiveWohnungen Kinderspielplätze, Parks, Freizeitbereiche. Zivile Bauwerke: Bildung, Gesundheit, Kultur, Kult, Handel, Tourismus, Verwaltung, Sport (Sporthallen, Sportplätze mit Tribünen usw.). Jedes andere zivile Bauwerk, das nicht in der Tabelle aufgeführt ist. Frischlufteinlässe auf Bodenhöhe. Produktions- und/oder Lagerbauwerke Sehr hohes Brandrisiko Hohes und mittleres Brandrisiko Geringes Brandrisiko ÖFFENTLICHE STRASSEN Autobahnen und Schnellstraßen Land- und Kreisstraßen Straßen und Wege in Ortschaften, einschließlich der oben genannten Straßenbahn- und Trolleybuslinien Eisenbahnschienen Elektrifiziert Nicht elektrifiziert FREILEITUNGEN Freileitungen für Hoch- und Mittelspannung Freileitungen für Niederspannung Umspannstelle, TRAFO FlüssiggasAnlage 15 20 25 Anmerkungen Es wird ab der Grenze der Anlage/des Gebäudes, der Grenze des Sport-/Spielplatzes usw. gemessen. 10 Außerhalb oder innerhalb des Geländes 25 15 12,5 Der Abstand wird ab der Grenze der Anlage/des Bauwerks gemessen 15 9 Der Abstand wird ab dem Fahrbahnrand gemessen 7 10 Der Abstand wird ab dem horizontalen Schutz der nächsten Stromkabel gemessen 25 20 Der Abstand wird ab der Schienenachse gemessen 25 10 20 Der Abstand wird ab dem horizontalen Schutz der nächsten lateralen Stromkabel gemessen Außerhalb oder innerhalb des Geländes 48 Leitungen Haupttransportleitungen für Gas, Erdölerzeugnisse 15 Gemäß den spezifischen technischen Vorschriften und der Ex-Zoneneinteilung. Wenn sich durch die Festlegung der Ex-Zonen größere Abstände ergeben, Gasverteilungsleitungen 7,5 dann werden die größeren Werte berücksichtigt Wasserschächte, Kanalisation, Fernwärmenetze, weitere Einrichtungen unter der Bodenhöhe Mit dichten Deckeln 7,5 Wenn sich durch die Festlegung der Ex-Zonen größere Abstände ergeben, dann werden die größeren 9 Mit undichten Deckeln Werte berücksichtigt Anmerkung: 1. Die Abstände zwischen den genannten Anlagen und den Anbauten und Hilfsbauten werden gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden festgelegt. 2. Die Abstände werden ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage gemessen. 3. Die Abstände zwischen der Flüssiggas-Anlage und den benachbarten Anlagen können durch den Bau einer Mauer gemäß den Bestimmungen in Anhang 6 um höchstens 30 % reduziert werden. Die Flüssiggas-Anlage wird nicht mit mehr als 2 auf verschiedenen Seiten angebrachte, sich nicht berührende Mauern eingezäunt. 4. Die Abstände sind in Metern angegeben. 49 Anhang Nr. 5 der technischen Vorschrift EX-Zoneneinteilung A. Beispiel einer EX-Zoneneinteilung der Flüssiggas-Anlage Legende: Ex-Zone 0 Ex-Zone 1 Ex-Zone 2 Hinweis: Die Abstände sind in Metern angegeben B. Ex-Zoneneinteilung - Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen - Abb. 1 Legende: A: VORRICHTUNG ZUM FÜLLEN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN B: Pumpe – Gaskompressor (manuell) C: VORRICHTUNG ZUM LEEREN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN 50 C. Ex-Zoneneinteilung - Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen - Abb. 2 Zone 2. Zone 1. 51 Anhang Nr. 6 der technischen Vorschrift Reduzierung der Sicherheitsabstände mit Mauern Benachbarte Anlage Grundstücksgrenze mindestens 1 m 1. C entspricht dem Abstand zwischen einer Flüssiggas-Tankstelle und einer benachbarten Anlage (angrenzend angebrachter Bau), gemessen ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage. 2. F entspricht dem Abstand zwischen einer Flüssiggas-Tankstelle und der Grundstücksgrenze, gemessen ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage. 3. Die Abstände C und F dürfen nicht um mehr als 30 % in Bezug auf die genormten Abstände reduziert werden. 4. Z entspricht der Dicke der Stahlbetonmauer von mindestens 20 cm. 5. Die Flüssiggas-Anlage auf dem Gelände der Tankstelle wird nicht mit mehr als zwei Mauern eingezäunt, die immer auf verschiedenen Seiten angebracht werden; die benachbarten Mauern berühren sich nicht. 6. Die Mauer wird in einem Mindestabstand von 1 m vom Metallrahmen der FlüssiggasAnlage angebracht. 7. Die Reduzierung des Abstands erfolgt durch Messung dieses Abstands durch Umgehen der Mauer; 8. (A+B) oder (D+E) ≥ normierter Abstand. 52 9. Die Mauer wird so platziert, dass die Ex-Zoneneinteilung die Grundstücksgrenze nicht überschreitet. 53 Anhang Nr. 7 der technischen Vorschrift 1. Beispiel einer Bauart - Flüssiggas-Anlage für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen Flüssiggasbehälter 5 m3oberirdisch Gasflaschenfüllmodul Flüssiggasbehälter 5 m3oberirdisch 54 2. Schaltplan der Flüssiggas-Anlage Gasflaschenfüllmodul Legende: 1 – Oberirdischer Flüssiggasbehälter mit einem Fassungsvermögen von 4850 Litern; 2 – Abstützsystem; 3 – Offener Metallschrank/Gasflaschenfüllmodul; 4 – Kugelhahn; 5 – Pneumatisch betätigte Kompressorpumpe; 6 – Kugelhahn; 7 – Kontrollventil (Füllen); 8 – Füllhahn; 9 – Füllschlauch; 10 – Überdruckventil; 11 – Flüssiggas-Kupplung; 13 – Hahn zur Entnahme der gasförmigen Phase; 15 – Füllstutzen mit Schutzkappe; 16 – Lüftungshahn; 55 17 – Füllstandsanzeiger; 18 – Überdruckventil Behälter; 20 – Pneumatischer Bodenhahn; 21 – Manuell betätigter Hahn; 22 – Manometer mit Schutzhahn; 23 – Verunreinigungsfilter; 24 – Kugelhahn; 25 – Bypassventil, 7-12 bar; 26 – Flüssiggas-Pumpe; 27 – Elektromotor, 400 V, 50 Hz; 28 – Manueller Kugelhahn; 29 – Sicherheitsventil für geschlossene Rohrabschnitte; 30 – Lüftungshahn; 31 – Hahn zur Entnahme der flüssigen Phase; 32 – Schließkappe mit Gewinde; 34 – Schließventil bei Bruch; 35 – Schließkappe mit Gewinde. 56