1. ------IND- 2015 0324 RO- DE- ------ 20150722 --- --

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1. ------IND- 2015 0324 RO- DE- ------ 20150722 --- --- PROJET
TECHNISCHE VORSCHRIFT FÜR UNABHÄNGIGE FLÜSSIGGASTANKSTELLEN MIT OBERIRDISCHEN MONOBLOCK-ANLAGEN FÜR DAS
FÜLLEN VON HAUSHALTS-GASFLASCHEN, KENNZAHL NTGPL 2 – 2015
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KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Diese technische Vorschrift legt die technischen Mindestanforderungen
hinsichtlich der Planung, Ausführung und des sicheren Betriebs der unabhängigen FlüssiggasTankstellen, die mit oberirdischen Monoblock-Anlagen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen vorgesehen sind, fest.
Artikel 2 – (1) Diese technische Vorschrift gilt für unabhängige Flüssiggas-Tankstellen, die
mit oberirdischen Monoblock-Anlagen vorgesehen sind, die einen Lagerbehälter mit einem
maximalen Füllvermögen von 5.000 Litern (Wasservolumen) haben, für das Füllen von
Haushalts-Gasflaschen mit einem Flüssigkeitsvolumen bis einschließlich 26 Liter/11 kg, im
Folgenden Flüssiggas-Anlagen genannt.
(2) – Diese technische Vorschrift gilt für:
a) Planung, Ausführung und Betrieb neuer Flüssiggas-Anlagen;
b) Modernisierung, Entwicklung und Änderung vorhandener Flüssiggas-Anlagen.
Artikel 3 – (1) Flüssiggas-Anlagen werden für die Verwendung von Flüssiggas als
Arbeitsfluid ausgelegt, dessen Zusammensetzung den Empfehlungen der Norm SR 66:2007
entspricht.
(2) – Flüssiggas-Anlagen werden in unabhängigen Tankstellen unter Einhaltung der
Sicherheitsabstände zu den umliegenden Anlagen gemäß den Bestimmungen der spezifischen
Gesetze eingerichtet.
(3) – Für Import-Flüssiggas-Anlagen muss die spezifische Genehmigung der ISCIR
obligatorisch eingeholt werden, gemäß den zum Zeitpunkt des Kaufs dieser Anlagen
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) – Zu den Flüssiggas-Anlagen gehörige Druckgeräte werden von der ISCIR gemäß den
Bestimmungen der spezifischen Gesetze zertifiziert.
(5) – Die messtechnische Prüfung der Geräte, aus denen die Flüssiggas-Anlage besteht, ist
obligatorisch und wird von der zum Datum des Antrags in diesem Sinne zugelassenen
Institution ausgeführt.
(6) – Die Wirtschaftsbeteiligten, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tankstellen zum
Zweck des Vertriebs von Flüssiggas zum Füllen von Haushalts-Gasflaschen betreiben, dürfen
die Aktivität nur auf der Grundlage der von in diesem Sinne genehmigten Einrichtungen
ausgestellten spezifischen Genehmigungen ausführen.
(7) – Die Ausrüstung, Ausstattung, Regeln und Maßnahmen für Arbeitsschutz und
Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Umweltschutz sind sowohl für Tankstellen, die an
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neuen Orten als auch solche, die an vorhandenen Orten eingerichtet werden, zwingend
vorgeschrieben.
(8) – Die Planung von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen dieser technischen Vorschrift und
der spezifischen technischen Vorschriften über die Planung, Ausführung, Betrieb und
Nachnutzung von Bauwerken.
(9) – Die technische Überwachung beim Befüllen, die technische Überprüfung während der
Verwendung,
Reparatur,
Außerbetriebnahme
und
Verschrottung
von
Flüssiggasflaschenbehältern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 26 Litern/11 kg für
Flüssiggas erfolgen gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR.
Artikel 4 – Folgende Bereiche sind nicht Gegenstand der vorliegenden technischen
Vorschrift:
a) Systeme für die Umwandlung von Kraftstoff, die in Kraftfahrzeugen jeglicher Art oder
in Freizeitbooten installiert und von der ISCIR zugelassen und genehmigt sind;
b) Druckbehälter, die für den Transport von Flüssiggas zur Tankstelle verwendet werden;
c) Stationen und Systeme für das Abfüllen von tragbaren Gasbehältern im Rahmen von
Lagern in Kraftstofftankstellen;
d) Flüssiggas-Tankstellen für Kraftfahrzeuge.
Artikel 5 – (1) Es müssen folgende Schritte ausgeführt werden, um unabhängige FlüssiggasTankstellen für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen zu realisieren:
a) Erstellung
der
technischen
Dokumentationen
für
den
Erhalt
der
im
Urbanismuszertifikat vorgesehenen Zulassungen und Genehmigungen;
b) Erstellung der technischen Dokumentation für den Erhalt der Baugenehmigung, die
von den Verwaltungsstellen ausgestellt wird;
c) Ausarbeitung der technischen Ausführungsplanung durch einen zugelassenen Planer;
der Plan muss obligatorisch durch für den Brandschutz zertifizierte Projektprüfer
geprüft werden;
d) Erhalt der obligatorischen Installationszulassung der Flüssiggas-Anlage gemäß den
spezifischen technischen Vorschriften ISCIR;
e) Ausführung der Arbeiten durch spezialisierte Einheiten, durch genehmigtes Personal;
f) technische Abnahme bei Beendigung der Arbeiten und Endabnahme, die gemäß den
spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden;
g) Erstellung des Explosionsschutzdokuments;
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h) Erstellung der technischen Unterlagen des Bauwerks durch die Vertreter der
Bauherren, gemäß den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen, bzw. der technischen
Unterlagen des Behälters, gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR;
i) Erhalt der von der ISCIR ausgestellten Betriebsgenehmigung, gemäß den spezifischen
gesetzlichen Bestimmungen;
j) Erhalt der von der ANRE ausgestellten Lizenz für die Lieferung von Flüssiggas;
k) Erhalt der Zollzulassung/ANAF.
(2) – Bei der Planung und Ausführung der Flüssiggas-Anlage sind die gesetzlich
vorgeschriebenen grundlegenden Qualitätsanforderungen einzuhalten:
a) mechanische Festigkeit und Stabilität;
b) Brandschutz;
c) Hygiene, Gesundheit und Umwelt;
d) Sicherheit und Zugänglichkeit im Betrieb;
e) Lärmschutz;
f) Energieeinsparung und Wärmedämmung;
g) nachhaltige Verwendung der natürlichen Ressourcen.
KAPITEL II. Begriffe, Definitionen und Gesetze
Artikel 6 – Die in dieser technischen Vorschrift verwendeten Begriffe, Ausdrücke und
Abkürzungen sind in Anhang 1 sowie in den einschlägigen Gesetzen im Flüssiggasbereich
definiert.
Artikel 7 – Die Liste der Gesetze, Regeln, technischen Vorschriften, Normen, die für diese
technische Vorschrift relevant sind, sind in Anhang 2 angegeben.
KAPITEL III. Beschreibung der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von
Haushalts-Gasflaschen
Artikel 8 – (1) Die unabhängige Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von HaushaltsGasflaschen setzt sich wie folgt zusammen:
a) eine Flüssiggas-Anlage mit:
i.
oberirdisch
montiertem
Flüssiggas-Lagerbehälter
mit
einem
Fassungsvermögen von 4850 Litern, ausgestattet mit Anschlüssen, Mess- und
Kontrollgeräten und Sicherheitsarmaturen;
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ii.
mehrstufige Kreiselpumpe, die von einem Elektromotor angetrieben wird, Typ
mindestens EEx-d IIB T4 50/400V, 50 Hz, 4KW, und die das Flüssiggas vom
Behälter zum Gasflaschenfüllmodul befördert;
iii.
Gasflaschenfüllmodul;
iv.
Schutzgeräte;
v.
Leitungsverläufe und zugehörige Armaturen, Schnellschussventil, Ventil für
übermäßigen Durchfluss, Filter;
vi.
Schnellschlussventil, auf der Saugseite der Pumpe, mit Fernbedienung,
feuerbeständig;
vii.
Steuerfilter für die Betätigung der Pumpe;
viii.
Schalttafel für die Steuerung;
ix.
Elektrokompressor und Ausschaltknopf;
b) Anbau mit Büroräumen, Warenräumen, technischen Räumen, Räumen für den
Verkauf von Lebensmitteln oder anderen Produkten, Toiletten und zugehörigen
Anlagen, je nach Fall;
c) spezifische Einrichtungen auf dem Tankstellengelände sowie Zugangs- und
Verkehrswege, Parkplätze, Wasserversorgungs- und Kanalisationssysteme;
d) Stelle für den Verkauf von Flüssiggasflaschen an die Verbraucher, gemäß den
Bestimmungen der spezifischen Gesetze.
Artikel 9 – (1) Die Flüssiggas-Anlage muss zusammen mit dem Sicherheitszubehör die
Anforderungen hinsichtlich der Planung, Herstellung, Prüfung, Markierung und Etikettierung
erfüllen, die von den harmonisierten nationalen Gesetzen vorgesehen sind, die den Bereich
der Druckgeräte reglementieren.
(2) – Die Flüssiggas-Anlage wird von ihrem Hersteller geliefert und garantiert.
(3) – Die Flüssiggas-Anlage wird von der ISCIR gemäß den Bestimmungen der spezifischen
Gesetze genehmigt; die Inbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage erfolgt nach Erhalt der von der
ISCIR ausgestellten Betriebsgenehmigung.
Artikel 10 – Die Geräte, Vorrichtungen und Systeme, mit denen die Flüssiggas-Tankstellen
ausgestattet
sind,
werden
zusammen
mit
den
Genehmigungen,
Zertifikaten,
Konformitätserklärungen und Zulassungen, die von den einschlägigen nationalen Gesetzen
vorgesehen sind, geliefert.
Artikel 11 – Beim Betrieb der in Artikel 8 genannten Flüssiggas-Tankstellen müssen mittels
der vorgeschriebenen technologischen Anlagen, Geräte und Ausstattungen mindestens
folgende Anforderungen sichergestellt werden:
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a) Lagerung und Abgabe von Flüssiggas in völliger Sicherheit;
b) Aufrechterhaltung der physikalisch-chemischen Eigenschaften des Arbeitsfluids
(Propan–Butan), wobei die Möglichkeit einer Verschmutzung mit anderen Arten von
Produkten oder Kraftstoffen auszuschließen ist;
c) Abdeckung der Risiken;
d) Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und
Brandschutz;
e) Einhaltung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen;
f) Gesundheit, Schutz und Unversehrtheit der Benutzer.
Flüssiggas-Lagerbehälter
Artikel 12 – (1) Der Flüssiggas-Lagerbehälter, im Folgenden Behälter genannt, muss von der
ISCIR gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR
zugelassen und genehmigt sein.
Artikel 13 – (1) Der Behälter weist folgende allgemeine Kenndaten auf:
a) Volumen in Litern;
b) minimal und maximal zulässige Arbeitstemperaturen, in der Regel zwischen -20 °C
und 50 °C;
c) maximal zulässiger Arbeitsdruck, liegt bei 17,65 bar;
d) Prüfdruck, liegt bei 27 bar.
(2) – Das maximal zulässige Volumen des im Behälter gelagerten Flüssiggases beträgt 80 %
des Füllvermögens, und das Mindestvolumen, bis zu dem der Behälter geleert werden kann,
beträgt 10 % seines Füllvermögens.
Artikel 14 – (1) Bei der Planung der in Artikel 8 genannten Flüssiggas-Tankstellen werden
nur Lagerbehälter gewählt, die über die Mindestausstattung gemäß der untenstehenden
Tabelle verfügen:
Tabelle 1. Ausstattung der Druckbehälter für die Lagerung von Flüssiggas
Funktion
Anforderung
Auslass/Leerung der flüssigen Phase
O
Anzeige oder Kontrolle des maximalen Füllstands
O
Füllanschluss
O
Auslass der gasförmigen Phase
F
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Rücklauf der gasförmigen Phase
O
Rücklauf der flüssigen Phase
O
Temperaturanzeige
F
Druckanzeige
O
Flüssigkeitsfüllstandsanzeige
O
Sicherheitszubehör für den Schutz gegen Überdruck
O
Potentialausgleichs- und Erdungsverbindungen
O
Anmerkung: *Die Gewindeanschlüsse können Maße kleiner oder gleich DN 50 mm
haben, die Abdichtung erfolgt mit Dichtungsmitteln und/oder Kitt gemäß den Empfehlungen
SR EN 751-2, SR EN 751-3;
O=obligatorisch; F=fakultativ;
(2) Der Lagerbehälter muss mit folgenden Anschlüssen vorgesehen sein:
a) Anschluss für das Sicherheitsventil;
b) Anschluss für die Füllstandsanzeige;
c) Anschluss für den Rücklauf der flüssigen Phase und der Dampfphase in den Behälter;
d) Anschluss für das Laden von Flüssiggas aus dem Tankfahrzeug;
e) Anschluss für die Dampfphase;
f) Anschluss für die Saugleitung;
g) Anschluss für das Manometer;
h) Anschluss zum Prüfen des maximalen Füllstands – optional;
i) Anschluss für die Füllstandsanzeige mit Magnetkupplung.
(3) – Der Behälter muss mit einem Wärmeausdehnungsventil mit Feder, das so eingestellt ist,
dass es sich bei Überschreitung der gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen
Vorschriften ISCIR festgelegten Parameter zur Atmosphäre hin öffnet, gegen internen
Überdruck geschützt werden; das Sicherheitsventil wird einmal im Jahr gemäß den
Bestimmungen der technischen Vorschriften ISCIR eingestellt und versiegelt.
(4) Der Lagerbehälter muss mit folgenden Mess- und Kontrollgeräten ausgestattet sein:
a) Manometer mit Glyzerin zum Anzeigen des Flüssiggas-Dampfdrucks;
b) Füllstandsanzeige mit Schwimmer und Magnetkupplung.
(5) – Die Behälter werden mit weißem Anstrich mit reflektierenden Eigenschaften gegen die
Sonneneinstrahlung geschützt.
(6) – Im Mittelteil der Behälter wird ein orangefarbener, 200 mm breiter Streifen aufgetragen,
auf dem mit weißer Farbe „FLÜSSIGERDGASE“ geschrieben wird.
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(7) – Am Behälter wird an einem sichtbaren Ort das Typenschild angebracht, das die
Identifikationsdaten, Zertifikationsdaten und Arbeitsparameter gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen und den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR
enthält.
(8) – Die Halterungen des Behälters müssen seine Befestigung am Metalltragrahmen
sicherstellen.
(9) – Die Flüssiggas-Anlage wird in umzäunten, mit Sicherheitsschildern markierten
Geländen angebracht, gemäß den Empfehlungen der Norm SR EN ISO 7010:2012, mit
nachfolgenden
Änderungen,
und
den
Bestimmungen
des
Regierungsbeschlusses
Nr. 971/2006.
(10) – Die Flüssiggas-Anlage wird mit einem Zaun aus Metallnetz mit einer Höhe von
mindestens 2,00 m umgeben, der in einem Mindestabstand von 1,00 m zum Metalltragrahmen
angebracht wird und mit einer gegen den Zutritt unbefugter Personen gesicherten Tür
vorgesehen ist.
(11) – Der Bereich innerhalb der Umzäunung und in einem Abstand von 3 m außerhalb der
Umzäunung muss von trockener Vegetation, Müll und brennbaren Materialien oder
Substanzen freigehalten werden.
Rohrleitungen und Armaturen
Artikel 15 – Die Planung, Ausführung und Montage der Rohrleitungen erfolgt gemäß den
Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ISCIR.
Artikel 16 – (1) Der Anschluss zum Füllen des Behälters muss so ausgelegt sein, dass eine
Kupplung nur mit dem Anschluss des zur Ausstattung des Tankfahrzeugs gehörigen
Schlauchs möglich ist.
(2) – Der Anschluss für das Laden ist mit einem doppelten Schließventil ausgestattet, das die
Beschickung des Behälters nur unter dem Druck erlaubt, der von der zur Ausstattung des
Tankfahrzeugs gehörigen Flüssiggaspumpe geliefert wird.
Artikel 17 – (1) Der Verlauf für den Transport der flüssigen Phase umfasst Folgendes:
a) Verbindungsleitung zwischen dem Behälter und der Pumpe;
b) Verbindungsleitung zwischen der Pumpe und dem Füllmodul, die mit einem
Absperrventil vorgesehen ist;
c) Rückleitung zwischen der Druckseite der Kreiselpumpe und dem Behälter.
(2) Die Leitungen zwischen dem Behälter und dem Füllmodul müssen auf kürzester und
direkter Strecke verlaufen, mit Neigung zum Behälter hin.
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Artikel 18 – (1) An der Verbindungsleitung zwischen dem Behälter und der Pumpe werden
folgende Armaturen und technologischen Ausstattungen vorgesehen:
a) ein normalerweise geschlossenes Schnellschlussventil, das aus feuerbeständigen
Materialien
hergestellt
werden
muss
und
das
von
einem
Verdichter
pneumatisch/elektropneumatisch fernbedient wird;
b) ein Ventil für übermäßigen Durchfluss, das zwischen dem manuellen Ventil und dem
ferngesteuerten Ventil montiert ist; das Ventil für übermäßigen Durchfluss kann auch
im Inneren des Lagerbehälters, direkt am Entleerungsanschluss montiert werden;
c) ein Filter für die Rückhaltung der Verunreinigungen mit Sieb aus Metallnetz, mit der
Möglichkeit einer periodischen Reinigung;
d) ein Kugel-Absperrventil, das einem Nenndruck von mindestens 40 bar standhält;
e) ein Wärmeausdehnungsventil, das sich bei einem Anstieg des Drucks auf mehr als
17,65 bar öffnet.
(2) – An der Verbindungsleitung zwischen der Pumpe und dem Füllmodul werden folgende
Armaturen und technologischen Ausstattungen vorgesehen:
a) ein Manometer mit Glyzerin, mit einem Messbereich zwischen 0 und 25 bar;
b) Absperrventile;
c) ein Gasabscheideventil.
(3) – An der Rückleitung der flüssigen Phase zwischen der Druckseite der Pumpe und dem
Behälter werden folgende Armaturen und technologischen Ausstattungen vorgesehen:
a) ein Differenzdruckventil, das auf einen Druck von 8 bar eingestellt ist und das sich bei
Überschreitung des Differenzdrucks, für das es eingestellt wurde, öffnet und den
Rücklauf des überschüssigen Flüssiggases in den Lagerbehälter ermöglicht;
b) ein Rückschlagventil mit einer einzigen Flussrichtung, das dafür sorgt, dass das
Flüssiggas in flüssiger Phase und Dampfphase nur von der Pumpe zum Lagerbehälter
fließt, und nicht umgekehrt;
c) ein Absperrventil, das einem Nenndruck von mindestens 40 bar standhält.
(4) – Die Leitungen müssen durch Stütz-, Verstärkungs-, Verankerungs-, Ausrichtungs- oder
Vorspannmittel gesichert werden, je nach Fall.
(5) – An den mit zwei Schließventilen vorgesehenen Leitungsverläufen werden
Druckentlastungsventile montiert, um in der warmen Jahreszeit die Wärmeausdehnung des
Flüssiggases auszugleichen.
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Artikel 19 – Die Leitungsverläufe werden nur unter Verwendung von Rohren aus
zertifizierten Werkstoffen ausgeführt, die den Kenndaten des beförderten Fluides entsprechen
und die von den spezifischen Gesetzen vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfüllen.
Artikel 20 – Die Dichtmittel bei Flanschverbindungen von Leitungen oder Ventilen müssen
mit Flüssiggas kompatibel sein und die von den spezifischen Gesetzen vorgesehenen
Qualitätsanforderungen erfüllen.
Pumpe
Artikel 21 – (1) Um das Flüssiggas vom Lagerbehälter zum Füllmodul für HaushaltsGasflaschen zu befördern, werden in der Regel mehrstufige Kreiselpumpen verwendet, die
eine perfekte Abdichtung gewährleisten.
(2) – Die Pumpe wird von einem Elektromotor angetrieben, Typ mindestens EEx-d IIB T4
mit einer Leistung von 4 kW, Versorgungsspannung 400 V AC und 50 Hz, Bauweise geeignet
für eine Umgebung mit Freisetzung von Flüssiggas-Dämpfen.
(3) – Die Bedienung und Steuerung der Pumpe erfolgt durch Starttasten an der mit einem
Metallgehäuse geschützten Schalttafel; das Gehäuse sowie die anderen Ausstattungen sind in
EX-Bauart ausgeführt.
(4) – Die Pumpe sorgt für eine Flüssiggas-Förderung bei einem Nenndruck von 25 bar, mit
einer für das Füllen der Gasflasche geeigneten berechneten Förderleistung und einem
Druckabfall von 8 bar.
(5) – Die Pumpe ist mit einem Druckbegrenzungsventil mit vom Hersteller eingestellten
Betriebsparametern vorgesehen.
Schalttafel für die Steuerung
Artikel 22 – Die Schalttafel für die Betätigung der Pumpe kann wie folgt angebracht werden:
a) in unmittelbarer Nähe des Füllmoduls, auf dem Metallrahmen; in diesem Fall sie muss
in Ex-Bauart ausgeführt sein, unter Einhaltung der Gesetze über die Festlegung der
Bedingungen für die Markteinführung von Schutzgeräten und -systemen für den
Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen und der technischen Vorschriften für
Planung,
Ausführung,
Prüfung und
Betrieb
von
elektrischen
Anlagen
in
explosionsgefährdeten Bereichen;
b) im/am Anbau der Tankstelle; in diesem Fall kann sie in normaler Bauart ausgeführt
sein, unter der Bedingung, dass sie sich außerhalb der Ex-Bereiche befindet und dass
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sie den von der technischen Vorschrift für die Planung, Ausführung und den Betrieb
von elektrischen Anlagen in Gebäuden vorgesehenen Mindestschutzgrad einhält.
Artikel 23 – Die Schalttafel für die Steuerung ist mit LED-Lampen mit verschiedenen Farben
für die optische Signalisierung des Startens/Stoppens der Pumpe vorgesehen.
Artikel 24 – Der Notausschalter für die Unterbrechung der Stromversorgung der Pumpe wird
nicht auf der Schalttafel der Flüssiggas-Anlage montiert.
Halterung der Geräte
Artikel 25 – (1) Die Geräte, aus denen die Flüssiggas-Anlage besteht, werden in der Regel an
einem erdbebensicheren Metallrahmen montiert, der die Stabilität bei seitlichen Lasten
gewährleistet.
(2) – Der Metallrahmen wird, je nach Fall, mit Zugangsleiter zu allen Armaturen/Ventilen, die
an der oberen Mantellinie des Lagerbehälters angebracht sind, vorgesehen.
(3) – Der Metallrahmen wird mit geschweißten Klemmen vorgesehen, die ausreichend sind,
um die Geräte mit der Erdungssteckdose zu verbinden.
Fundament des Metallrahmens
Artikel 26 – (1) Der Metallrahmen für die Halterung der Geräte der Flüssiggas-Anlage wird
auf ein Betonpodest montiert, der so berechnet ist, dass er die Stabilität unter normalen
Betriebsbedingungen gewährleistet; dazu kommen zufällige Lasten aus der hydraulischen
Berechnung, die eine entsprechende Stabilität im Fall eines Erdbebens sicherstellen sollen.
(2) – Das Fundament zum Einsetzen des in Absatz 1 genannten Metallrahmens wird gemäß
den Bestimmungen der einschlägigen technischen Bauvorschriften ausgeführt, um die im
Gesetz Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen,
vorgesehenen grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wobei die Mindesthöhe über der
Höhe des Geländes 30 cm betragen muss.
Kontroll- und Betriebssicherheitssysteme
Artikel 27 – (1) Die unabhängige Flüssiggas-Tankstelle kann sich in folgenden Betriebsmodi
befinden:
a) normal, wenn die Tankstelle bereit ist, Haushalts-Gasflaschen für die Nutzer mit
Flüssiggas zu füllen, und wenn sie jederzeit vom Tankfahrzeug beliefert werden kann;
b) im Wartezustand, wenn die Tankstelle geschlossen und das Personal nicht anwesend
ist, aber die Belieferung durch Tankfahrzeuge möglich ist;
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c) außer Betrieb, wenn die Tankstelle wegen Reparaturen oder wegen eines Notfalls
vollständig geschlossen ist.
(2) – Wenn sich die Tankstelle im Wartezustand befindet, müssen alle Sicherheitsventile mit
Fernbedienung geschlossen sein.
(3) – Wenn die Tankstelle außer Betrieb ist, müssen die Sicherheitsventile mit Fernbedienung
geschlossen und die Fernbediensysteme ausgeschaltet sein.
Artikel 28 – Die Hauptsteuertafel wird mit einem Hauptbetriebsschalter, Leuchtanzeigern für
jeden Betriebsmodus, einem System für die Betätigung der Pumpe, Signalisierungen für den
minimalen und maximalen Füllstand, einem optischen und akustischen Alarmsystem,
Kontrollausstattungen, einer Vorrichtung für die Ableitung der statischen Elektrizität vom
Tankfahrzeug und einem Empfänger für das Notschließsystem vorgesehen.
Artikel 29 – Für das schnelle Schließen im Notfall werden zwei Tasten zur Fernsteuerung der
Ventile vorgesehen.
Artikel 30 – Die Betätigung des Hauptbetriebsschalters muss das Öffnen der an den
Leitungsverläufen vorgesehenen Sicherheitsventile durch Fernbedienung sicherstellen.
Artikel 31 – Die Betätigung des Hauptbetriebsschalters muss sicherstellen, dass nur die
Stromkreise unter Spannung gesetzt werden, die für die Ausführung des Leitungsverlaufs
unbedingt erforderlich sind.
Artikel 32 – Das System für die Kontrolle des Füllstands im Behälter und das
Notschließsystem entsprechen den Bestimmungen der spezifischen Gesetze im Bereich der
Abgabe und des Vertriebs von Flüssiggas.
Gasflaschenfüllmodul
Artikel 33 – (1) Unter Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen versteht man die Einheit aus der
elektronischen Vorrichtung zum Wägen/Korrigieren von Gasflaschen, der Vorrichtung zum
Leeren/Korrigieren von Gasflaschen, der pneumatischen Pumpe mit manueller Betätigung der
geeigneten
Entladung
und
der
Entladung
der
gasförmigen
Phase
Kompressorpumpe für
das
Entleeren, Armaturen, technologischen
–
manuelle
Leitungen und
Automatisierungselementen, die in einem unabhängigen Metallschrank montiert sind.
(2) – Die Füllleitung aus dem Modul ist mit einem Manometer vorgesehen, das den Druck in
einem Bereich zwischen 0 und 25 bar mit einer Fehlertoleranz von 1,6 % anzeigt.
(3) – Die Entladeleitung aus dem Modul ist mit einem Manometer vorgesehen, das den Druck
in einem Bereich zwischen 0 und 25 bar mit einer Fehlertoleranz von 1,6 % anzeigt.
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(4) – Der Zweck des Moduls besteht darin, das automatische Befüllen der HaushaltsGasflaschen mit elektronischer Kontrolle des Gewichts der Gasflaschen und dessen Korrektur
durch manuelle Betätigung, je nach Fall, zu ermöglichen.
(5) – Die Bestimmung des maximalen Gesamtgewichts der Haushalts-Gasflasche und die
Konfiguration der Wägeparameter erfolgen mit der Unterstützung des Herstellers des
Füllmoduls; zum Gewicht der leeren Gasflasche wird die maximal zulässige Flüssiggasmenge
addiert.
(6) – Die elektronischen Bauteile des Moduls sind in Ex-Bauart ausgeführt und sie
entsprechen den technischen Bestimmungen der Zoneneinteilung vom Typ Ex 1, wo sie
angebracht werden.
(7) – Im Rahmen des Moduls werden obligatorisch nur für das transportierte Fluid geeignete,
gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze zertifizierte Armaturen montiert.
(8) – Das Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen ist in Anhang 3 dargestellt.
Elektronische Vorrichtung zum Wägen/Korrigieren von Gasflaschen
Artikel 34 – (1) Die Vorrichtung zum Wägen der Gasflasche ist mit einem elektronischen
Wägesystem und einem manuellen Ladeventil ausgestattet, das am Druckrohr der Füllpumpe
durch ein pneumatisch betätigtes Ventil gekoppelt ist, nach dem ein Manometer zum Prüfen
des gewünschten Fülldrucks montiert ist.
(2) – Die Präzision des Fülldrucks der Gasflaschen wird durch das auf einen Druck von 12 bar
eingestellte Bypassventil im System für das Pumpen des transportierten Gases sichergestellt.
(3) – Das Wägesystem besteht aus folgenden Bauteilen:
a) elektronische Waage;
b) mattes, säurebeständiges Gehäuse mit Schutzgrad IP67;
c) funkengeschützter Versorgungskasten in Gehäuse aus Gussaluminium mit Ex-Schutz;
d) geschützte Waage 60kg/20g mit Gewichtsrohr aus nicht rostendem Material, mit
Verschleißblech aus Aluminium; das Gewichtsrohr hat die Maße 400x400x140 mm
und ist mit einem 3 m langen Schlauch und einer Halterung für die Versorgungspistole
vorgesehen;
e) funkengeschützte Input/Output-Option, zertifiziert für die Wägezelle.
(4) – Die Waage ist nicht mit drehenden, mobilen oder verschleißenden Baugruppen
ausgestattet; die Plattform der Waage überträgt die vom Wägegewicht ausgeübte Kraft auf
eine Wägekonsole, die sie mittels einer mit vier Gummidämpfern ausgestatteten Platte an die
Wägezelle überträgt, die mechanische Energie in einen elektrischen Impuls umwandelt, der
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proportional zum gewogenen Gewicht ist; dieser elektrische Impuls wird an das
Wägeterminal übertragen, das das Signal bearbeitet und das Gewicht auf dem digitalen
Display anzeigt.
(5) – Die Wägevorrichtung für Gasflaschen vom Typ A, mit Durchmesser Ø 30 cm,
Arbeitsdruck 30 bar, Höhe 57cm, Volumen 26 Liter, wird wie folgt eingestellt:
a) Gasflaschenfüllgewicht: 11 kg;
b) Gasflaschenfülltoleranz: 0-0,2 kg;
c) eingestellter Füllwert des Messinstruments: 10,80 kg;
d) maximale Ladung der Gasflasche mit der Ladetoleranz des Messinstruments: 11 kg;
e) minimale Ladung der Gasflasche mit der Ladetoleranz des Messinstruments: 10,60 kg;
f)
beim Laden in die Luft freigesetzte Flüssiggasmenge: 12 g/Gasflasche;
g) Länge des Hochdruck-Ladeschlauchs: 1,1 m.
(6) – Das Wägesystem für Haushalts-Gasflaschen im Rahmen der Flüssiggas-Anlage ist in
Anhang 3 dargestellt.
Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen
Artikel 35 – (1) Die Gasflaschen müssen in folgenden Fällen entleert werden:
a) Überladung;
b) Fehler, der während des gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze für
Gasflaschen mit einem Füllvermögen bis zu 26 Litern ausgeführten Tests erkannt
wird.
(2) – Im in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Fall erfolgt die Korrektur auf der Waage,
durch Schließen der an der Füllleitung vorgesehenen Absperrventile und Öffnen des
Kugelhahns der manuellen Kompressorpumpe zum Entleeren, durch den die entnommene
Menge in den Behälter zurückgeführt wird.
(3) – Im in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall erfolgt die Korrektur durch Setzen der
Gasflasche auf die Halterung der Entladevorrichtung.
(4) – Die Entladevorrichtung besteht aus einer Halterung für Gasflaschen aus Stahlrohr, einem
manuell betätigten Entladeventil und einem 1,1 m langen Schlauch; das Entladeventil wird an
die Gasflasche angeschlossen, die mit dem Hahn nach unten auf der Gasflaschenhalterung
angebracht ist.
(5) – Das Entladeventil wird an die Saugleitung der manuellen Kompressorpumpe zum
Entleeren angeschlossen, durch die die entnommene Menge in den Behälter zurückgeführt
wird.
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(6) – Am technologischen Kreislauf für das Entladen der Gasflasche bzw. für das Mindern der
Ladung ist ein Manometer für die Kontrolle der Flüssiggasmenge montiert.
(7) – Die Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen ist in Anhang 3 dargestellt.
Gehäuse des Füllmoduls
Artikel 36 – (1) Das Gehäuse, das die Bauteile des Moduls umschließt, besteht aus einer
leichten Metallstruktur.
(2) – Die Wände des Metallgehäuses sind auf der gesamten Länge mit Lüftungsgittern mit
den Maßen 30x30x4 cm vorgesehen.
(3) – Beim Befüllen der Gasflaschen bleiben die Türen des Gehäuses offen.
(4) – Das Gehäuse wird mit einem Beleuchtungskörper vom Typ Ex vorgesehen.
KAPITEL IV. Organisation der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von
Haushalts-Gasflaschen
Artikel 37 – Die Organisation der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen verfolgt die
getrennte Anordnung der Aktivitäten in Abhängigkeit von der Brand- und Explosionsgefahr
für die Sicherstellung des sicheren Betriebs.
Artikel 38 – Das Gelände einer unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle wird so organisiert, dass:
a) die Sicherheitsabstände zu den Objekten auf dem Gelände sowie zur Umgebung
eingehalten werden, gemäß den Bestimmungen in Anhang 4;
b) die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Medien eingehalten wird;
c) die funktionalen Bedürfnisse sichergestellt werden;
d) es auf die zur Verfügung stehende Grundstücksfläche passt;
e) die Regeln hinsichtlich der Verkehrsflüsse eingehalten werden und ein flüssiger
Kraftfahrzeugverkehr sichergestellt wird.
Artikel 39 – Im Fall von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen werden folgende spezifische
Zonen für die Versorgung, Lagerung und Abgabe von Flüssiggas sichergestellt:
a) Abgabe-/Lagerzone, die die Flüssiggas-Anlage umfasst;
b) Entladezone, die den Halteplatz des Flüssiggas-Tankfahrzeugs umfasst;
c) Zone der Versorgungsanlagen und Anbauten;
d) Zone der Hilfsbauten.
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Ex-Zoneneinteilung
Artikel 40 – (1) Brennstoffe und Kraftstoffe vom Typ Flüssiggas sind entzündbare
Flüssigkeiten, die mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden können.
(2) Die untere Explosionsgrenze beträgt 2 vol-% von Dampf in der Luft.
Artikel 41 – (1) Für die Vorbeugung von Brand und Explosion werden die Zonen der
Flüssiggas-Anlage mit Explosionsgefahr in den technischen Planungen angegeben und es
werden entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen.
(2) – Die explosionsgefährdeten Zonen werden für normale Betriebsbedingungen der
speziellen Geräte und technologischen Vorrichtungen für unabhängige Flüssiggas-Tankstellen
festgelegt und mit Sicherheitsschildern gemäß den Empfehlungen der Norm SR EN ISO
7010:2012,
mit
nachfolgenden
Änderungen,
und
den
Bestimmungen
des
Regierungsbeschlusses Nr. 971/2006 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz signalisiert.
(3) – Bei der Festlegung der Ausdehnung der explosionsgefährdeten Zonen müssen die
normalen
Betriebsbedingungen
der
Anlage
und
der
Ausstattungen
sowie
deren
ordnungsgemäßer Betrieb berücksichtigt werden, wobei unvorhersehbare Situationen, die
aufgrund folgender Faktoren entstehen können, nicht zu berücksichtigen sind:
a) Nichteinhaltung der Arbeitsanweisungen;
b) Nichteinhaltung der technologischen Disziplin;
c) Ausführung von Änderungen oder Improvisationen;
d) Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen;
e) Ausnahmesituationen wie z. B. Naturkatastrophen, Katastrophen.
(4) – Es gibt folgende explosionsgefährdete Zonen:
a) Zone „0“, die Folgendes umfasst:
i. Inneres der Lagerbehälter;
ii. Inneres des Behälters des Tankfahrzeugs;
b) Zone „1“, die Folgendes umfasst:
i. Inneres des Gehäuses des Lademoduls;
ii. Bereich im Umkreis der Sicherheitsventile;
iii. Zone der Pumpe;
iv. jeden Schacht, Kanal oder Raum unterhalb der Bodenhöhe, der mit undichten
Deckeln abgedeckt ist;
v. Zone der Versorgungsstelle vom Tankfahrzeug;
c) Zone „2“, die Folgendes umfasst:
16
i. Zone im Außenbereich der Flüssiggasentladeöffnungen;
ii. Zone vertikal über den Sicherheitsventilen;
iii. Zone im Umkreis des Gehäuses des Lademoduls;
iv. Zone im Umkreis der Entladeöffnungen von Tankfahrzeugen.
Artikel 42 – Für die unabhängige Flüssiggas-Tankstelle wird eine Ex-Zoneneinteilung gemäß
Anhang 5 genommen.
Artikel 43 – (1) Die Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Benutzer werden durch die
Anordnung der Objekte auf dem Gelände und die Sicherstellung der Sicherheitsmaßnahmen
gegen Brand- und Explosionsgefahr gemäß den spezifischen Vorschriften sichergestellt.
(2) – Die Sicherstellung der Sicherheitsbedingungen hat zum Ziel, die notwendigen Schutz-,
Rettungs- und Einsatzmaßnahmen in Zusammenhang mit der spezifischen Brand- und/oder
Explosionsgefahr zu gewährleisten.
Artikel 44 – Unabhängig von der Konfiguration der Tankstelle, in der die Flüssiggas-Anlage
angebracht ist, muss das Explosionsschutzdokument obligatorisch erstellt werden, gemäß den
Bestimmungen der spezifischen Gesetze.
Anbringung der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen
Artikel 45 – Die Anbringung und der Bau der unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das
Füllen von Haushalts-Gasflaschen erfolgen auf der Grundlage des Urbanismuszertifikats und
der Baugenehmigung, die von den genehmigten Einrichtungen ausgestellt werden.
Artikel 46 – Die Zirkulation auf dem Gelände der Flüssiggas-Tankstelle wird durch bauliche
Einrichtungen und spezielle Markierungen organisiert, die Folgendes sicherstellen sollen:
a) Zugang, Zirkulation auf dem Gelände, Parken und sichere Ausfahrt der
Kraftfahrzeuge;
b) eine möglichst kurze Fahrt auf dem Gelände der Tankstelle;
c) direkter Zugang der Nutzer zum Gasflaschen-Füllmodul; in der Zone der FlüssiggasAnlage werden Markierungen und Beschriftungen angebracht, um die Anlagen auf
dem Gelände der Tankstelle und in der Umgebung zu identifizieren und die Nutzer
darauf hinzuweisen, gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze;
d) direkter Zugang der Flüssiggas-Tankfahrzeuge zur Entladestelle, ohne dass Manöver
auf dem Gelände erforderlich wären; die Markierung des Halteplatzes des
Tankfahrzeugs erfolgt durch Auftragen von Farbe auf der Fahrbahn; beim Parken des
17
Flüssiggas-Tankfahrzeugs
während
des
Ladens
des
Lagerbehälters
ist
ein
Mindestabstand von 5 m zum Lagerbehälter einzuhalten;
e) schnelles Entfernen der Personen im Fall von Brand oder Unfall;
f) im Brandfall leichter Zugang von Einsatzwagen zu jedem Objekt auf dem Gelände der
Tankstelle sowie zu den Wasserversorgungsquellen.
Art.
47
–
(1)
Bei
der
Anbringung
der
Flüssiggas-Tankstelle
müssen
die
Mindestsicherheitsabstände gemäß den Bestimmungen in Anhang 4 eingehalten werden.
(2) – Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsabstände können durch den Einsatz von Mauern
gemäß den Bestimmungen in Anhang 6 um höchstens 30 % reduziert werden, ohne dass die
Ex-Zone die Grundstücksgrenze überschreiten darf; die Abstände werden durch Umgehen der
Mauer gemessen und sie dürfen nicht kleiner sein als in Anhang 6 angegeben.
(3) – Die Mauer wird aus Stahlbeton mit eingebautem Fundament gebaut; ein Beispiel für die
Planung der Mauer ist in Anhang 6 zu finden.
(4) – Die Mauer wird in einem Abstand von mindestens 1 m zur Mantellinie des
Flüssiggasbehälters gebaut; die Mauer muss 0,5 m über der Höhe der oberen Mantellinie des
Flüssiggasbehälters, liegen, jedoch nicht kleiner als 2 m sein; die Mauer muss mindestens
0,2 m dick sein; die Länge der Mauer wird so festgelegt, dass die Bestimmungen in Absatz 2
eingehalten werden.
Bauliche Einrichtungen
Artikel 48 – Im Fall von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von HaushaltsGasflaschen ist Folgendes sicherzustellen:
a) ein Fluchtweg für das Tankfahrzeug, direkt auf die Hauptstraße;
b) eine für das Laden von Flüssiggas aus dem Tankfahrzeug eingerichtete Zone mit einer
Verschleißschicht aus Beton oder Asphaltdecke;
c) eine leichte Überdachung als Witterungsschutz der Flüssiggas-Anlage;
d) eine Plattform mit Betonpodest mit einer Höhe von 30 m für die Befestigung der
Anlage und Schutzmaßnahmen gegen Zusammenstöße, je nach Fall;
e) künstliche Beleuchtung der Zone für die Abgabe von Flüssiggas mittels des
Füllmoduls.
Versorgungsanlagen
Artikel 49 – Die elektrischen Anlagen der Flüssiggas-Tankstellen werden gemäß den
Bestimmungen der technischen Vorschriften für Planung, Ausführung und Betrieb von
18
elektrischen Anlagen von Gebäuden und von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen geplant und ausgeführt.
Artikel 50 – Für die Auswahl der Eigenschaften der Materialien, Geräte, Ausstattungen,
Empfänger und Stromkabel sowie für deren Installation gelten die Bestimmungen der
spezifischen Gesetze im Bereich der elektrischen Energie.
Artikel 51 – (1) Die Stromversorgung der elektrischen Schalttafel an der Umspannstelle oder
aus der allgemeinen Schalttafel der Tankstelle wird mit einem Kabel vom Typ CYAbY
sichergestellt.
(2) – Der Transport der elektrischen Energie von der elektrischen Schalttafel an die
Verbraucher wird durch unterirdisch in Schutzrohren verlegte Kabel vom Typ CYAbY,
C2XabY sichergestellt.
(3) – Der Metallschutz der Kabel wird mit der Erdungssteckdose verbunden.
Artikel 52
–
Die
Sanitäranlagen
umfassen
die
Wasserversorgungsanlagen
und
Abwasseranlagen der Bauwerke der Flüssiggas-Tankstelle.
Artikel 53 – (1) Die Wasserversorgung der Verbraucher auf dem Gelände einer Tankstelle
wird nur aus Quellen sichergestellt, deren Wasser innerhalb der Trinkwassergrenzen liegt.
(2) – In Fällen, wo die Tankstellen in Zonen angebracht werden, in denen es keine
Trinkwassernetze gibt, wird der nötige Trinkwasserdurchsatz durch gemäß den sanitären
Normen geschützte Brunnen sichergestellt.
(3) – Im in Absatz 2 genannten Fall können für das Bewässern von Grünflächen, das Waschen
der Plattformbereiche und das Feuerlöschen mit dem Einverständnis der örtlichen sanitären
Stellen Quellen mit nicht trinkbarem Wasser verwendet werden.
Artikel 54 – Bei der Anbringung der Wassernetze werden Maßnahmen ergriffen, um eine
Verschmutzung des Wassers durch jegliche Verschmutzungsquelle zu vermeiden.
Artikel 55 – Falls es keine permanente Wasserquelle und kein Kanalisationssystem gibt, wird
empfohlen, auf dem Gelände der Tankstelle Objekte mit niedrigem Wasserverbrauch
anzubringen, wobei das Abwasser durch ein entleerbares Becken abgeleitet wird.
Artikel 56 – Die Qualitätsbedingungen des in das Kanalisationsnetz abgeleiteten Abwassers
müssen die Bestimmungen der spezifischen Gesetze einhalten.
Artikel 57 – Die Planung, Ausführung und der Betrieb der Sanitäranlagen erfolgen gemäß
den spezifischen technischen Vorschriften und unter Anwendung der einschlägigen Normen.
Artikel 58 – (1) Die Räume der Anbauten werden mit Zentralheizanlagen oder einzelnen
Heizanlagen ausgestattet, die gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften geplant und
ausgeführt werden.
19
(2) – In den explosionsgefährdeten Räumen und Zonen innerhalb der Tankstelle ist die
Verwendung von lokalen Heizsystemen mit offenem Feuer oder mit offenen elektrischen
Widerständen verboten.
Artikel 59 – Die lokalen Heizsysteme werden unter Einhaltung der spezifischen Regeln und
Maßnahmen zum Brandschutz ausgeführt.
Artikel 60 – (1) Die Planung, Ausführung und der Betrieb von Lüftungsanlagen bei Anbauten
erfolgt gemäß den Bestimmungen der technischen Vorschrift für Planung, Ausführung und
Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen.
(2) – Die Lüftungsanlagen werden so geplant und ausgeführt, dass sie die Ausbreitung von
Bränden nicht erlauben oder zu deren Entwicklung beitragen.
Gasleckmeldung
Artikel 61 – Die Zone der Flüssiggasbehälter, die sich in einem Abstand von mehr als 15 m
zur Kabine der Tankstelle befindet, wird mit geeichten Systemen für die Erkennung von
Flüssiggaslecks ausgestattet, die mit der Möglichkeit eines visuellen Alarms mit blinkendem
gelbem Licht und eines akustischen Alarms bei Erreichen des Wertes von 40 % der UEG und
einer automatischen Unterbrechung der Energieversorgung der Pumpe und des Lademoduls
bei Erreichen des Wertes von 70 % der OEG vorgesehen sind.
KAPITEL V. Ausführung der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von
Haushalts-Gasflaschen
Artikel 62 – Bei der Ausführung der Bau- und Installationsarbeiten werden sowohl im Fall
neuer Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen als auch im Fall von
Reparaturen,
Modernisierungen
und
Entwicklungen
vorhandener
Tankstellen
die
Bestimmungen der spezifischen Brandschutzgesetze eingehalten.
Artikel 63 – (1) Die Montage, Prüfung und Druckprüfungen der Flüssiggas-Anlage werden
gemäß den spezifischen technischen Vorschriften ISCIR ausgeführt.
(2) – Nach der Montage, Revision, gängigen und/oder großen Reparaturen, vor der
Inbetriebnahme wird die Flüssiggas-Anlage auf die Dichtigkeit mit dem Arbeitsfluid geprüft.
(3) - Die periodischen Revisionen der Flüssiggas-Anlage werden auf der Grundlage eines
Kontrollplans ausgeführt.
Artikel 64 – Die Inbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage darf ausschließlich durch ihren
Hersteller, durch einen von diesem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten oder durch das
20
zugelassene Personal des Wirtschaftsbeteiligten, das die Abgabe von Flüssiggas mittels der
Anlage vornimmt, ausgeführt werden.
Artikel 65 – Die Überprüfung und erneute Qualifizierung der Druckbehälter für die Lagerung
von Flüssiggas entsprechen den Empfehlungen aus:
a) SR EN 12817:2010 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Überprüfung und
erneute Qualifizierung von Behältern für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum
bis einschließlich 13 m3;
b) SR EN 13445-5:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 5: Inspektion und Prüfung;
c) SR EN 13480-5:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 5: Prüfung.
Artikel 66 – Bei der Auswahl der Ausrüstungsteile für die Regelung des Drucks der
Flüssiggas-Anlage muss der Auftragnehmer Folgendes kennen:
a) Zustand des enthaltenen Fluids;
b) Klassifizierung des enthaltenen Fluids;
c) maximal zulässiger Druck;
d) Volumen in Litern bzw. Nenndurchmesser.
Artikel 67 – (1) Der Auftragnehmer der Druckgeräte muss ein genehmigtes Qualitätssystem
für die Ausführung, Endinspektion und Prüfungen gemäß den Bestimmungen der Gesetze
über die Markteinführung von Druckgeräten anwenden.
(2) – Der Auftragnehmer muss die in den Gesetzen über die Markteinführung von
Druckgeräten vorgesehenen Dokumente während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem
Datum, an dem das letzte Druckgerät hergestellt wurde, aufbewahren.
Artikel 68 – Der Lieferant der Flüssiggas-Anlage muss die Technologie für die Montage und
die Vorbereitung der Leitungsverläufe sowie die Verbindungsbauteile angeben.
Montagearbeiten der Flüssiggas-Anlage
Artikel 69 – Bei der Montage der Flüssiggas-Anlage werden folgende Arbeiten ausgeführt:
a) vorbereitende Einrichtung des Geländes und Bestimmung des Anbringungsorts der
technologischen Einheit; in der Schutzzone der Flüssiggas-Anlage darf der Boden
keine Neigung aufweisen;
b) Sicherstellung der Möglichkeit des Anschlusses an das Stromnetz und an die
Erdungssteckdose;
c) Montage der Flüssiggas-Fertiganlage; bei der Aufstellung ist auf eine horizontale
Ausrichtung zu achten;
d) effektiver Anschluss an das Stromnetz und an die Erdungssteckdose;
21
e) Probenentnahme und Ausführung der Druckprüfungen, der Stoßschutzprüfungen, der
Revisionen der elektrischen Konformität sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen
Prüfungen, je nach Fall;
f) Markierung der Schutzzone und Anbringung von Warnschildern - „Brand- und
Explosionsgefahr! Rauchen und Verwendung von offenem Feuer verboten“;
g) Anbringung von mindestens zwei Pulverlöschern mit einem Mindestlöschvermögen,
das dem Brandherd 113B entspricht.
Artikel 70 – Die Flüssiggas-Anlage kann mit allen Geräten, Armaturen, Apparaten,
Ausstattungen und Leitungen montiert geliefert werden; ein Beispiel einer Bauart und eines
Schaltplans der Flüssiggas-Anlage ist in Anhang 7 dargestellt.
Artikel 71 – (1) Die Leitungen, durch die das Flüssiggas befördert wird, und die
entsprechenden Armaturen werden so ausgelegt, dass sie einem Nenndruck von 25 bar
standhalten; sie können bis zu einem Nenndurchmesser Ø 20 mm mit einem kalt- oder
warmgezogenen Rohr und darüber hinaus mit gebogenen Fertigrohren hergestellt werden.
(2) – Die festen Verbindungen der Leitungen werden ausschließlich durch Schweißen
hergestellt, wobei diese Arbeiten von genehmigten Schweißern durchgeführt werden.
(3) – Abnehmbare Verbindungen von Rohrleitungen werden nur mit Dichtmitteln abgedichtet,
die für die Nutzung mit Flüssiggas zertifiziert sind.
(4) – Die im Rahmen der Flüssiggas-Anlage eingebauten Teile bestehen aus demselben
Material wie die Rohre und sie werden durch die Erklärung des Herstellers zertifiziert.
(5) – Nach der Ausführung der Festigkeits- und Dichtigkeitsprüfungen bei Druck werden die
im Rahmen der Flüssiggas-Anlage verwendeten Leitungen durch folgende Operationen gegen
Korrosion geschützt:
a) mechanische Rostentfernung;
b) Auftragen zweier Schichten Korrosionsschutzanstrich;
c) Auftragen zweier Schichten weißer Anstrich.
(6) – Alle verwendeten Mess-, Kontroll-, Steuer- und Sicherheitsvorrichtungen sind in ExBauart ausgeführt.
(7) – Die Flüssiggas-Anlage wird an die Erdungssteckdose und an den elektrischen Nullleiter
auf dem Gelände der Flüssiggas-Tankstelle angeschlossen, dessen Widerstand 1 Ω nicht
überschreitet.
(8) – Der Metallrahmen für die Halterung der Flüssiggas-Anlage wird aus geschweißten
Metallprofilen hergestellt und er stellt die Tragfähigkeit der gesamten Einheit bei einem am
Boden wirkenden Druck von höchstens 0,04 MPa sicher.
22
Artikel 72 – (1) Die Prüfung der hydraulischen Druckfestigkeit der Leitungen für die flüssige
Phase wird bei einem Druck von 27 bar über eine Dauer von 1 Stunde ausgeführt; nach dieser
Prüfung sind jegliche Arbeiten an den Leitungen untersagt.
(2) – Die Dichtigkeitsprüfung der Leitungen wird nach der Kupplung aller Elemente, aus
denen die Anlage besteht, ausgeführt, wobei der maximal zulässige Betriebsdruck von 18 bar
nicht überschritten wird; die Dauer der Prüfung beträgt 18 min.
(3) – Die Druckprüfungen werden als bestanden erachtet, wenn innerhalb einer spezifizierten
Zeit keine Druckabfälle oder Fluidverluste verzeichnet werden.
(4) – Bevor die Flüssiggas-Anlage unter Druck gesetzt wird, muss der Sauerstoff
obligatorisch evakuiert werden, um die Bildung eines explosionsfähigen Gasgemisches im
System zu vermeiden.
(5) – Nach der Ausführung der Druckprüfungen wird die Betriebsgenehmigung der
Flüssiggas-Anlage bei der ISCIR beantragt.
KAPITEL VI. Betrieb der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für das Füllen von
Haushalts-Gasflaschen
Artikel 73 – (1) Der Betrieb der Flüssiggas-Anlagen erfolgt durch genehmigte
Wirtschaftsbeteiligte, durch genehmigtes Personal, gemäß den Bestimmungen der
spezifischen Gesetze.
(2) – Die Tankwarte für das Befüllen der Behälter mit Flüssiggas werden von den
Bildungsträgern im spezifischen Bereich professionell vorbereitet und von der ISCIR
genehmigt.
Artikel 74 – Der Tankwart für das Befüllen von Flüssiggasbehältern ist persönlich oder
zusammen mit dem Vorgesetzten/Leiter der Flüssiggas-Tankstelle dafür verantwortlich, dass
alle nötigen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb ergriffen werden, d. h.:
a) sichere Ausführung der Handhabungen für die Bedienung in allen Situationen, die sich
aus dem Zustand des Systems ergeben;
b) Ausführung des Befüllens von Haushalts-Gasflaschen, nur wenn die Außentemperatur
zwischen - 20 °C und + 50 °C beträgt;
c) Ausführung der im Fall von ungeplanten Verlusten/Ausstößen von Flüssiggas
vorgesehenen Spezialoperationen;
d) Verwaltung des Produktes und Abgabe und Vertrieb von Flüssiggas nur mittels
konformer Haushalts-Gasflaschen;
23
e) Aufzeichnung im Register der Dienstberichte aller Zwischenfälle, die während der
Schicht aufgetreten sind, sowie des Zustands, in dem er die Flüssiggas-Anlage
übernommen und dem Tankwart für das Befüllen von Flüssiggasbehältern der
nächsten Schicht hinterlassen hat;
f) Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen.
Artikel 75 – Beim Laden der Flüssiggas-Behälter werden nur Tankfahrzeuge verwendet,
deren Ausstattung die durch die ADR-Transportverordnung oder durch andere nationale
Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
Artikel 76 – Das Tankfahrzeug wird in Entfernung vom Flüssiggas-Lager- und Zapfsystem
gemäß dem Ex-Zonenplan, mit angehaltenem Motor, geschaltetem Gang, aktivierter
Betriebsbremse abgestellt und mit Bremsklötzen gesichert.
Artikel 77 – (1) Der Anschuss des Tankfahrzeugs an den Behälter für die Übertragung des
Flüssiggases wird durch den Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des
Transportbetreibers gemäß seinen Anweisungen und erst nach den folgenden Schritten
ausgeführt:
a) Anschluss des Tankfahrzeugs an die Erdungssteckdose und Vorbereitung der
Brandschutzmittel;
b) Überprüfung, dass im Füllbereich keine Gefahrenquellen vorhanden sind;
c) Analyse der Möglichkeiten, das Tankfahrzeug im Fall von Gefahr schnell aus dem
Bereich zu entfernen;
d) Abgrenzung des Zugangsbereichs für Unbefugte;
e) Überprüfung der am Behälter montierten Ventile;
f) Überprüfung der am Tankfahrzeug montierten Geräte;
g) Anschluss der Schläuche zum Füllen von Flüssiggas in der flüssigen und gasförmigen
Phase am Flüssiggas-Lagerbehälter;
h) Überprüfung der Dichtigkeit der Anschlüsse.
(2) – Es ist verboten, das Tankfahrzeug im Inneren der Tankstelle abzustellen, außer zum
Übertragen des Flüssiggases an den Behälter und zum Aushändigen der Ladedokumente.
Artikel 78
–
Der
Vorgang
der
Flüssiggasübertragung
wird
vom
Personal
des
Transportbetreibers permanent überwacht, damit der maximale Füllstand des Behälters nicht
überschritten wird.
Artikel 79 – (1) Im Fall von technischen Ereignissen, bei denen es zu ungeplanten
Verlusten/Ausstößen von Flüssiggas kommt, ergreifen die Tankwarte für das Befüllen der
Flüssiggasbehälter Maßnahmen für die Ausführung folgender Operationen:
24
a) unverzügliches Schließen aller Absperrventile und Unterbrechung aller Operationen;
b) unverzügliche Unterrichtung des Vorgesetzten/Tankstellenleiters und Meldung des
Zwischenfalls unter der Notfallnummer 112;
c) Versuch, eine Verbreitung der Ausstöße zu verhindern;
d) Aufstellung von Warnschildern für das Verbot des Zutritts für Unbefugte und der
Verwendung von Feuerquellen und Evakuierung aller Personen in einem Bereich
entgegen der Windrichtung;
e) Verbot des Zugangs in den betroffenen Bereich für alle Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme
der angeforderten Einsatzfahrzeuge;
f) Unterbrechung der elektrischen Versorgung des Bereichs.
(2) – Im Fall eines Austretens von Flüssiggas ohne Brand müssen wirksame Maßnahmen zum
Löschen/Unterbrechen aller Feuerquellen getroffen werden.
(3) – Wenn ein Brand entsteht, der nicht gelöscht werden kann, müssen Maßnahmen getroffen
werden, um ihn unter Kontrolle zu halten; ein Feuer, das infolge eines Austretens von
Flüssiggasdämpfen entstanden ist, darf niemals gelöscht werden, da durch deren Ausbreitung
in angrenzenden Bereichen Brände oder Explosionen ausgelöst werden können, die schwerer
zu kontrollieren sind.
(4) – Die Priorität in den in Absatz 1 bis 3 beschriebenen Situationen ist die Rettung von
Menschenleben.
(5) – Ein schneller Anstieg des Drucks und des Lärmpegels infolge der Auslösung der
Sicherheitsventile ist ein normaler Effekt in solchen Situationen.
Technologischer Betriebsablauf im Rahmen der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle für
das Füllen von Haushalts-Gasflaschen
Artikel 80 – (1) Das Tankfahrzeug mit Flüssiggas fährt in die Tankstelle ein und wird für die
Befüllung des Behälters am eigens dafür markierten Ort mit der Fahrerkabine in Richtung der
Ausfahrt aus der Tankstelle abgestellt; die Fahrgeschwindigkeit in der Tankstelle darf nicht
höher als 5-10 km/h sein; für die Positionierung gelten die Bestimmungen in Artikel 76.
(2) – Sobald das Flüssiggas-Tankfahrzeug in die Tankstelle einfährt, wird die Pumpe der
Flüssiggas-Anlage abgestellt und es können keine Gasflaschen mehr befüllt werden.
Artikel 81 – (1) Tankfahrzeuge, die den technischen Anforderungen nicht entsprechen und
nicht mit Brandschutzmitteln ausgestattet sind, dürfen nicht zum Laden des Behälters
zugelassen werden.
25
(2) Der Behälter darf nicht geladen werden, bevor das Tankstellenpersonal die Dokumente
des Fahrers des Tankfahrzeugs/des Tankwarts des Transportbetreibers hinsichtlich der
Qualität und des Typs des zu ladenden Fluids geprüft hat.
Artikel 82 – (1) Für das Laden des Behälters werden folgende vorbereitenden Operationen
ausgeführt:
a. Abschalten der Pumpe;
b. Druckablass im Druckluftkreis, damit sich das Schnellschlussventil in der Stellung
„geschlossen“ befindet;
c. Anschluss des Tankfahrzeugs an die Erdungssteckdose;
d. Anschluss des Schlauchs des Tankfahrzeugs am Ladeanschluss des Behälters über das
Kupplungssystem.
(2) – Es ist verboten, Nutzer in die Tankstelle einzulassen, während der Behälter befüllt wird;
die Einfahrts- und Ausfahrtswege der Tankstelle werden mit Absperrungen mit der Aufschrift
„Zugang verboten“ blockiert, damit während des Ladens des Behälters kein Fahrzeug in die
Tankstelle fahren kann.
(3) – Zum Prüfen der Dichtigkeit des Systems und des einwandfreien Betriebs der Mess- und
Kontrollvorrichtung wird nach dem Kuppeln das Ventil an der flüssigen Phase des
Tankfahrzeugs geöffnet und die Pumpe des Tankfahrzeugs wird gestartet und, in einer ersten
Phase, das Laden von 100 Litern Flüssiggas sichergestellt; danach wird die Pumpe
ausgeschaltet; falls keine Freisetzung von Flüssiggas festgestellt wird, wird der Vorgang unter
permanenter Überwachung der Mess- und Kontrollvorrichtung fortgesetzt.
(4) – Das Laden wird als beendet erachtet, wenn die Füllstandsanzeige am Behälter ein
Volumen von 80 % anzeigt; die gelieferte Menge wird durch die Anzeige des Zählers am
Tankfahrzeug überprüft.
(5) – Das Laden wird durch Entkoppeln des Schlauchs, Einziehen des Schlauchs, Trennen des
Anschlusses an der Erdungssteckdose und Evakuieren des Flüssiggas-Tankfahrzeugs aus der
Tankstelle abgeschlossen.
(6) – Nach dem Laden wird eine erneute Prüfung der Dichtigkeit der Flüssiggas-Anlage durch
den Tankwart ausgeführt, bevor die Flüssiggas-Anlage wieder in Betrieb genommen wird.
(7) – Für die Wiederinbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage muss die Schalttafel für die
Steuerung mit Strom versorgt werden und der Luftkreis muss unter Druck gesetzt werden,
damit das Schnellschlussventil in Stellung „offen“ bleibt.
Versorgung der Flüssiggas-Anlage mit Strom und Druckluft
26
Artikel 83 – (1) Die Stromversorgung der Schalttafel für die Steuerung erfolgt durch die
elektrische Schalttafel der Tankstelle und sie wird mit Kabeln ausgeführt, die im Bereich des
Fundaments und des Fahrzeugverkehrs unterirdisch verlegt und geschützt und im Bereich des
Gebäudes der Tankstelle sichtbar an der Wand verlegt und gegen mechanische Beschädigung
geschützt werden, gemäß den spezifischen technischen Bestimmungen.
(2) – Der Verlauf des Steuerkabels wird im Bereich des Fundaments mit bewehrtem,
geschütztem Kabel und bis zum Notausschalter an der Wand der Tankstelle ausgeführt; durch
Betätigen dieses Schalters wird das Schnellschlussventil auf der Saugseite der Pumpe
automatisch über Fernbedienung geschlossen und die Stromversorgung der Schalttafel für die
Steuerung wird in ungewöhnlichen Situationen unterbrochen.
(4) – Der Anschluss der Geräte, des Metallrahmens der Flüssiggas-Anlage, des
Metallgehäuses der Schalttafel für die Steuerung, des Elektromotors für den Antrieb der
Pumpe sowie des Flüssiggasbehälters an die Erdungssteckdose erfolgt am äußeren
Erdungsgürtel der Tankstelle, dessen Streuwiderstand höchstens 10 Ωm beträgt, über ein
gemäß den Bestimmungen der spezifischen technischen Vorschriften ausgelegtes Trennteil.
(5) – Für die Überwachung der gemessenen Werte des Streuwiderstands wird ein
Überprüfungsbericht ausgestellt, der dem Handbuch der Anlage beigelegt wird.
(6) – Der Druckluftverlauf der Flüssiggas-Anlage wird mit Hilfe eines biegsamen
Polypropylenrohres ausgeführt, das vom Hersteller der Flüssiggas-Anlage geliefert wird;
dieser Verlauf wird auf der gesamten Länge bis zum Raum, wo der Luftverdichter angebracht
ist, in verzinktem Rohr geschützt.
Artikel 84 – Die elektrischen Anlagen und die Anlagen für den Anschluss an die
Erdungssteckdose der Flüssiggas-Anlage werden vom Auftraggeber über einen von der
ANRE zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt.
KAPITEL VII. Bestimmungen zu Arbeitsgesundheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz
Artikel 85 – Das für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen angestellte Personal der
unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle ist verpflichtet, die Bestimmungen der spezifischen
Gesetze im Bereich der Arbeitsgesundheit, des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes
einzuhalten.
Artikel 86 – Es ist verboten, eine Person in der Tankstelle arbeiten zu lassen, die sich unter
dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmittel/-produkte befindet, die müde ist oder die sich in
einem physisch-psychischen Zustand befindet, in dem sie nicht in der Lage ist, sich zu
konzentrieren.
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Artikel 87 – (1) Das Laden von Flüssiggas aus dem Tankfahrzeug in den Behälter erfolgt nur
durch den Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers, mit der
Pumpe und den Schläuchen aus antistatischem Gummi, die für Flüssiggas zugelassen sind,
aus der Ausstattung des Tankfahrzeugs.
(2) – Das Ankoppeln und Abkoppeln des Schlauchs an den Behälter und das Laden erfolgen
unter Verwendung einer Schutzausstattung.
Artikel 88 – Der Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers ist
verpflichtet, während des Ladens des Behälters sowohl die Geräte am Tankfahrzeug als auch
die Füllstandsanzeige am Behälter zu verfolgen, um die Befüllung bei Erreichen des
maximalen Ladefüllvermögens von 80 % zu stoppen.
Artikel 89 – Während des Aufenthalts des Tankfahrzeugs in der Tankstelle ist es verboten,
jegliche Eingriffe oder Reparaturarbeiten am Tankfahrzeug auszuführen.
Artikel 90 – Während des Ladens des Behälters ist auf dem Gelände der FlüssiggasTankstelle Folgendes verboten::
a) Rauchen, Verwenden von offenem Feuer und Ausführung jeglicher Arbeiten mit
Zündquellen;
b) Fortsetzen des Ladens des Behälters, falls das Tankstellenpersonal bemerkt, dass die
Operation nicht korrekt vom Tankwart für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des
Transportbetreibers ausgeführt wird;
c) Verlassen oder unbewacht lassen des Arbeitsplatzes bis zur Beendigung des Ladens
des Behälters;
d) Fortsetzen des Ladens, wenn das Tankfahrzeug Lecks oder Ausstöße von Dampf an
der Anlage oder am Schlauch aufweist oder wenn der Anschluss des Schlauchs nicht
korrekt ist;
e) Besteigen des Tankfahrzeugs sowie des Behälters; für das Prüfen des Drucks oder des
Füllstands an den Geräten, die am Behälter montiert sind, muss eine gut befestigte
Leiter aus Materialien, die beim Stoßen oder Reiben keine Funken bilden, oder die
metallische Zugangskonstruktion verwendet werden.
Artikel 91 – Beim Betrieb der Flüssiggas-Anlage ist Folgendes verboten:
a) jegliche Arbeiten auszuführen, ohne die zur Verfügung gestellte Einsatz- und
Schutzausrüstung zu tragen;
b) gezwungen zu sein, Arbeiten auszuführen, ohne über entsprechende individuelle
Schutzmittel zu verfügen;
c) die individuelle Schutzausrüstung mit entzündbaren Produkten zu waschen;
28
d) die Arbeit fortzusetzen, wenn die individuelle Schutzausrüstung mit Flüssiggas in
flüssiger Phase oder Dampf verunreinigt wurde; sie muss ersetzt werden;
e) Unterwäsche aus Synthetik oder Unterwäsche, die sich elektrostatisch aufladen kann,
zu tragen;
f) Schuhe mit metallischem Zubehör, das Funken bilden kann, zu tragen;
g) die Anlagen ohne ein Abnahmeprotokoll, das von der durch Beschluss des Leiters des
Unternehmens festgesetzte Abnahmekommission unterschrieben wurde, in Betrieb zu
nehmen;
h) die Anlagen ohne die in den Dokumenten oder unter Vorbehalt derer nachträglichen
Ergänzung vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen zu starten oder zu
betreiben;
i) Kraftfahrzeuge in den Bereich des Systems zu fahren und zu parken, wenn das System
nicht betriebsbereit, im Wartezustand oder in der Entladephase ist.
Artikel 92 – Den Tankwarten für das Befüllen der Gasflaschen mit Flüssiggas ist es nicht
erlaubt:
a) Arbeiten und Operationen auszuführen, die im Zuständigkeitsbereich des Tankwarts
für das Befüllen der Flüssiggasbehälter des Transportbetreibers liegen;
b) an der Flüssiggas-Anlage für Änderungen oder Reparaturen einzugreifen, da diese in
der Zuständigkeit der spezialisierten und genehmigten Einsatzteams liegen; auf dem
Gelände der Tankstelle dürfen nur Werkzeuge verwendet werden, die keine Funken
bilden;
c) die Flüssiggas-Anlage nach jedem Stopp ohne Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen
und Mess- und Kontrollgeräte, die ihm zur Verfügung stehen, in Betrieb zu nehmen,
sowie die Geräte während des Betriebs zu demontieren;
d) den Arbeitsplatz während des Befüllens von Gasflaschen zu verlassen;
e) das Befüllen fortzusetzen, wenn eine Störung an den Geräten, Ausstattungen oder
Armaturen eingetreten ist;
f) improvisierte, nicht fachmännische Heizgeräte oder Heizgeräte mit offenem
elektrischem Widerstand in der Kabine der Tankstelle zu benutzen;
g) die elektrische Anlage mit Störungen und improvisierten Reparaturen zu betreiben
oder die Kreisläufe durch die Verwendung von Verbrauchern über der vorgesehenen
Nennleistung zu überlasten;
h) an Kunden, die die Brandschutzregeln nicht einhalten oder sich auf dem Gelände der
Tankstelle unzivilisiert verhalten, Flüssiggas auszugeben.
29
Artikel 93 – (1) Flüssiggaslecks in gasförmiger Phase werden durch den Geruch, den Lärm
oder durch das Entstehen einer vereisten Zone identifiziert; wenn die Undichtigkeit nicht
genau bestimmt werden kann, wird sie mit Seifenlauge oder tragbaren Gasmeldern lokalisiert;
ein Gasaustritt darf nicht mit der Flamme lokalisiert werden.
(2) – Je nachdem, an welcher Stelle die Undichtigkeit festgestellt wird, muss versucht werden,
sie durch elektrische oder manuelle Betätigung der Absperrventile zu isolieren.
(3) – Wenn die Flüssiggaslecks in gasförmiger Phase nicht gestoppt werden können, wird
dieser Vorfall den Behörden unter der Notrufnummer 112 gemeldet.
(4) – Im Fall von Flüssiggaslecks in flüssiger Phase wird empfohlen, Wasser darüber zu
sprühen, um den Verdampfungsprozess zu verstärken.
(5) – ACHTUNG! Flüssiggas in flüssiger Phase erzeugt Kälteverbrennungen der Haut.
Art. 94 – (1) Im Fall von Flüssiggaslecks in gasförmiger Phase in Verbindung mit einem
Brand muss zunächst versucht werden, die Ventile elektrisch oder manuell zu schließen; der
ursprüngliche Brandherd kann nur mit Pulverlöschern gelöscht werden; ACHTUNG:
Flüssiggas wird nicht mit Wasser gelöscht; Wasser wird nur verwendet, um die Behälter zu
kühlen.
(2) Wenn die Brandquelle nicht isoliert werden kann, wird das gesamte Gas aus dem Behälter
ausbrennen gelassen und es wird sich nur um die Kühlung des Behälters und den Schutz der
umgebenden Bauwerke gekümmert.
Artikel 95 – Falls eine Störung eintritt, ist der Tankwart für das Befüllen verpflichtet, einen
vorgefertigten Notfallplan wie folgt zu befolgen:
a) Entfernen der Gefahrenquelle im Fall eines Gaslecks:
i.
Abtrennung des Flüssiggasflusses durch Betätigen der Absperrventile;
ii.
Anhalten und Abschalten der Zündquelle;
iii.
Unterrichtung des Vorgesetzten/Tankstellenleiters;
iv.
Meldung des Ereignisses unter der Notfallnummer 112;
b) Entfernen der Gefahrenquelle im Fall eines Brandes:
i.
Betätigung der Feuerlöscher der Tankstelle zum Löschen des Brandherdes
sowie Verwendung der Wasserquellen zum Abkühlen des Behälters, in dem
Flüssiggas gelagert ist;
ii.
nach dem Löschen des Brandherdes werden die in Buchstabe a vorgesehenen
Maßnahmen umgesetzt;
iii.
falls kein Eingriff am Brand möglich ist, wird das Ereignis unter der
Notfallnummer 112 gemeldet.
30
Artikel 96 – Die Ausstattung der Anbauten und Hilfsbauten im Rahmen der unabhängigen
Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen mit Brandmelde- und
Löschanlagen erfolgt gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des
Brandschutzes bei Gebäuden.
Artikel 97 – Flüssiggas-Anlagen, die sich in Orten befinden, wo es ein öffentliches
Wasserversorgungsnetz und mindestens einen externen Hydranten in einem Abstand von
höchstens 100 m gibt, müssen mit Ausrüstungsteilen für den Wasserdurchlauf ausgestattet
werden, wie z. B. tragbarer Hydrant mit Ventil, Schläuche vom Typ „C“, B-C-Reduktion,
Druckrohr, Schlüssel usw.
Artikel 98 – Die Flüssiggas-Anlagen werden mit mindestens zwei tragbaren Pulverlöschern
mit einem Mindestlöschvermögen, das dem Brandherd 113B entspricht, gemäß den
Empfehlungen der Norm SR EN 3-7+A1:2007 ausgestattet.
Artikel 99 – Die Anbauten und Hilfsbauten werden mit Feuerlöschern gemäß den
Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden
ausgestattet.
KAPITEL VIII. Kabine der Flüssiggas-Anlage
Artikel 100 – Die Kabine ist ein Bauwerk, das für die Aktivitäten des Verwalters bestimmt ist
und das obligatorisch den Raum für das Büro des Verwalters, Personaltoiletten und, je nach
Fall, verschiedene zugehörige technische Räume umfassen muss.
Artikel 101 – Die Kabine kann auch andere Räume für den Verkauf von Lebensmitteln oder
anderen Produkten, Gaststättenräume, Büros, Umkleideräume, Kundentoiletten usw.
umfassen.
Artikel 102 – Die Planung und Ausführung der Konstruktion der Kabine müssen die
Anforderungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden sowie
die Bedarfs- und Funktionsanforderungen erfüllen.
Artikel 103 – Es wird empfohlen, dass die Kabine auf Erdgeschossniveau gebaut wird.
Artikel 104 – Es ist zulässig, die Kabine der Tankstelle auf Erdgeschoss- und
Obergeschossniveau zu bauen, sofern die Brandschutzanforderungen für diese Bestimmung
erfüllt werden.
Artikel 105 – Die Kabine der Tankstelle wird mit einem Tragwerk aus Baumaterial der
Brandschutzklasse A1 oder A2 – s1d0 ausgeführt.
KAPITEL IX. Anbauten und Hilfsbauten der Flüssiggas-Anlagen
31
Artikel 106 – Auf dem Gelände von unabhängigen Flüssiggas-Tankstellen für das Füllen von
Haushalts-Gasflaschen können Anbauten und Hilfsbauten, je nach Fall, eingerichtet werden.
Artikel 107 – Die Anbauten und Hilfsbauten werden unter Einhaltung der spezifischen
Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden geplant, ausgeführt und positioniert.
Artikel 108 – Die Elemente des Tragwerks und die Außenwände der oberirdischen Anbauten
und der Hilfsbauten/-räume werden aus Baumaterialien der Brandschutzklasse A1 oder A2 –
s1d0 ausgeführt.
Artikel 109 – Die anderen Elemente der Anbauten/-räume und Hilfsbauten/-räume werden
gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze hinsichtlich des Brandschutzes bei
Gebäuden ausgeführt.
Artikel 110 – Die Endbearbeitungen der Anbauten werden aus Materialien der
Brandschutzklasse A1, A2, B oder C, d0 oder d1 ausgeführt.
Artikel 111 – Die spezifischen Signalisierungen für Flüssiggas-Anlagen und die an den
Anbauten und Hilfsbauten montierten Reklameschilder werden aus unbrennbaren Materialien
oder aus Materialien der Brandschutzklasse A2, B oder C ohne brennende Tropfen d0
ausgeführt.
32
ANHANG Nr. 1
der technischen Vorschrift
Terminologie
Sicherheitszubehör
–
Gesamtheit
der
Mittel
und
Vorrichtungen,
die
für
die
Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle durch Schutz gegen alle
vorhersehbaren Risiken (Überdruck, Entzündung) bestimmt sind.
ADR – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße, beschlossen in Genf am 30. September 1957.
Betriebsgenehmigung – Genehmigung, ausgestellt von der ISCIR für die Inhaber/Verwender
von Anlagen/Ausrüstungen, je nach Fall, zwecks Bestätigung der Tatsache, dass eine Anlage
alle Bedingungen und Anforderungen erfüllt, um in Sicherheit verwendet zu werden.
Auftraggeber – juristische Person, die die Flüssiggas-Tankstelle verwendet, um Flüssiggas
an den Endkunden zu liefern.
Anbauten – oberirdische Bauwerke und Räume, die für den Betrieb einer Tankstelle
erforderlich sind: Verwaltungsbüros/Kabine der Tankstelle, Sanitäranlagen, Überdachung der
Flüssiggas-Anlage,
Umspannstation/Trafo-Station/Anschlussstation,
Hydrospeicherstation
(Wasserwirtschaft – in isolierten Zonen), Zentralheizung, Raum für Stromaggregat, je nach
Fall.
Hilfsbauten – oberirdische Bauwerke und Räume, mit oder ohne Untergeschoss, die für
zugehörige Aktivitäten bestimmt sind, z. B. Geschäftsbauten/-räume.
Sicherheitsabstand – Normierter Abstand mit dem Zweck, eine Schutzzone um die
Flüssiggas-Tankstelle zu den umliegenden Anlagen sowie zwischen ihren Bestandteilen
sicherzustellen.
EIL – Individuelle Arbeitsausrüstung, die aus Latzhose, Jacke, Steppweste und Handschuhen
zu 100 % aus natürlichen Fasern, ohne Metallaccessoires, Schuhen oder Stiefeln mit
antistatischer Gummisohle oder Gummistiefeln, Schutzbrille besteht.
LPG – Flüssiggas gemäß der Definition im Strom- und Erdgasgesetz Nr. 123/2012, mit
nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.
ISCIR – Inspecția de Stat pentru controlul Cazanelor şi Instalaţiilor de Ridicat (Staatliche
Inspektion für die Kontrolle von Heizkesseln, Druckbehältern und Hebevorrichtungen).
33
UEG (Untere Explosionsgrenze) – Mindestgehalt von Gas in der Luft, in Prozent, bei dem
die Explosion eintritt; unter der unteren Grenze findet die Explosion aufgrund der zu geringen
Gaskonzentration nicht statt, es kann aber trotzdem zu gesundheitlichen Schäden kommen.
OEG (Obere Explosionsgrenze) – Höchstgehalt von Gas in der Luft, in Prozent, bis zu dem
die Explosion noch eintreten kann; über dieser Grenze explodiert das Gemisch aufgrund des
Sauerstoffmangels nicht, sondern es entzündet sich.
Tankwart für das Befüllen – Person, die auf das Befüllen von Behältern/Gasflaschen mit
Flüssiggas spezialisiert und von der ISCIR zugelassen ist.
Technische Vorschrift – von der ISCIR ausgearbeitete technische Norm, die für klar
definierte
Bereiche
technische
Bedingungen
und
Anforderungen
hinsichtlich
der
Anlagen/Ausstattungen und der spezifischen Aktivitäten für den Aktivitätsbereich enthält.
Hersteller – natürliche oder juristische Person, die für die Planung und/oder Ausführung
einer Anlage/Ausstattung zum Zweck der Markteinführung und/oder Inbetriebnahme
verantwortlich ist.
RAR – Registrul Auto Român (rumänisches Autoregister).
Behälter – Metallgefäß, das für die sichere Lagerung von Flüssiggas ausgelegt und verwendet
wird.
Unabhängige Tankstelle – Tankstelle für die Abgabe und den Vertrieb von Flüssiggas
mittels Haushalts-Gasflaschen.
Überdruck – Überschreitung des maximalen Drucks, für den der Druckbehälter oder das
Druckgerät ausgelegt wurde, gemäß den Angaben des Herstellers.
Überfüllung – Überschreitung des maximalen Füllstands des Behälters gemäß der
Spezifikation des Herstellers oder der spezifischen technischen Vorschriften.
Ex-Zoneneinteilung – Aktivität der Identifikation, Festlegung und Berechnung der
Umgebungszonen mit Explosionsgefahr und deren Spezifikation durch die geeignete
Dokumentation (Pläne, Tabellen).
Zone 0 – Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gas ständig oder über lange
Zeiträume vorhanden ist.
Zone 1 – Bereich, in dem die gelegentliche Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre aus
Gas bei Normalbetrieb wahrscheinlich ist.
Zone 2 – Bereich, in dem die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre aus Gas bei
Normalbetrieb nicht wahrscheinlich ist und, wenn sie sich trotzdem bildet, ist es
wahrscheinlich, dass sie nur selten und nur kurzzeitig auftritt.
34
ANHANG Nr. 2
der technischen Vorschrift
Literaturverzeichnis
1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates;
2. Gesetz Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 12 vom 24. Januar 1995, mit nachträglichen Änderungen;
3. Gesetz Nr. 50/1991 über Baugenehmigungen, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens
Nr. 933 vom 13. Oktober 2004, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
4. Gesetz Nr. 64/2008 über die sichere Funktionsweise von Druckanlagen, Hebeanlagen und
von kraftstoffbetriebenen Geräten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 485
vom 8. Juli 2011, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
5. Gesetz Nr. 122/2002 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 48/1999 über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens
Nr. 198 vom 25. März 2002;
6. Strom- und Erdgasgesetz Nr. 123/2012, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 485
vom 16. Juli 2012, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
7. Gesetz Nr. 139/2000 über das Messwesen, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr.
167 vom 7. März 2014;
8. Gesetz Nr. 230/2003 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die
Zulassung von Straßenfahrzeugen und die Ausstellung von Fahrzeugscheinen für die
Fahrgenehmigung auf öffentlichen Verkehrswegen in Rumänien, veröffentlicht im
Amtsblatt Rumäniens Nr. 370 vom 30. Mai 2003, mit nachträglichen Änderungen und
Ergänzungen;
9. Gesetz Nr. 245 vom 9. Juni 2004 über die allgemeine Sicherheit von Produkten, neu
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 360 vom 9. Mai 2008;
10. Brandschutzgesetz Nr. 307/2006, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 633 vom 21.
Juli 2006, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
11. Gesetz Nr. 319/2006 zur Arbeitssicherheit und -gesundheit, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 646 vom 26. Juli 2006, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
12. Gesetz Nr. 350/2001 über die Geländeeinrichtung und den Städtebau, veröffentlicht im
Amtsblatt Rumäniens Nr. 373 vom 10. Juli 2001, mit nachträglichen Änderungen und
Ergänzungen;
35
13. Gesetz Nr. 278/2013 über industrielle Emissionen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens
Nr. 671 vom 1. November 2013;
14. Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Umweltschutz,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1196 vom 30. Dezember 2005, mit
nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
15. Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 126/2011 über fahrbare Druckgeräte,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 941 vom 30. Dezember 2011;
16. Regierungsverordnung Nr. 37/2007 über die Festlegung des Rahmens für die Anwendung
der Regeln hinsichtlich der Fahr-, Pausen- und Ruhezeiten der Fahrzeugfahrer und der
Verwendung von Geräten für die Aufzeichnung ihrer Aktivität, veröffentlicht im
Amtsblatt Rumäniens Nr. 565 vom 16. August 2007, mit nachträglichen Änderungen und
Ergänzungen;
17. Regierungsverordnung Nr. 27/2011 über den Transport auf der Straße, veröffentlicht im
Amtsblatt Rumäniens Nr. 625 vom 2. September 2011, mit nachträglichen Änderungen
und Ergänzungen;
18. Regierungsverordnung Nr. 48/1999 über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 401 vom 24. August 1999, mit nachträglichen
Änderungen und Ergänzungen;
19. Regierungsverordnung Nr. 129/2000 über die Berufsausbildung von Erwachsenen,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 110 vom 13. Februar 2014;
20. Regierungsbeschluss Nr. 584/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die
Markteinführung von Druckgeräten, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 404 vom
6. Mai 2004, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
21. Regierungsbeschluss Nr. 454/2003 zur Festlegung der Bedingungen für die
Markteinführung einfacher Druckbehälter, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens
Nr. 538 vom 8. August 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
22. Regierungsbeschluss Nr. 804/2007 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 539 vom 8. August
2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
23. Regierungsbeschluss Nr. 57/2015 über die elektromagnetische
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 119 vom 16. Februar 2015;
Verträglichkeit,
24. Regierungsbeschluss Nr. 752/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die
Markteinführung von Schutzgeräten und -systemen für den Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 499 vom 3.
Juni 2004, mit nachträglichen Änderungen;
36
25. Regierungsbeschluss Nr. 115/2004 über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von
individuellen Schutzvorrichtungen und die Bedingungen für deren Markteinführung,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 166 vom 26. Februar 2004, mit nachträglichen
Änderungen und Ergänzungen;
26. Regierungsbeschluss Nr. 622/2004 zur Festlegung der Bedingungen für die
Markteinführung von Bauprodukten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 487
vom 20. Juli 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
27. Regierungsbeschluss Nr. 457/2003 über die Sicherheit der Bediener von
Niederspannungsgeräten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 402 vom 15.
Juni 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
28. Regierungsbeschluss Nr. 273/1994 zur Genehmigung der Verordnung über die Abnahme
von Bauarbeiten und damit zusammenhängenden Anlagen, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 193 vom 28. Juli 1994, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
29. Regierungsbeschluss Nr. 775/2011 zur Festlegung der Maßnahmen zur Überwachung des
Marktes der Gasverbrauchseinrichtungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre
Markteinführung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 595 vom 23. August 2011;
30. Regierungsbeschluss Nr. 971/2006 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 683 vom 9. August 2006;
31. Regierungsbeschluss Nr. 1408/2008 über die Klassifizierung, Verpackung und
Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 813
vom 4. Dezember 2008;
32. Regierungsbeschluss Nr. 1029/2008 über die Bedingungen für die Markteinführung von
Maschinen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 674 vom 30. September 2008, mit
nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
33. Regierungsbeschluss Nr. 351/2005 zur Genehmigung des Maßnahmenprogramms gegen
die Verschmutzung mit chemischen Stoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr.
428 vom 20. Mai 2005;
34. Verordnung Nr. 229/2003 zur Genehmigung der Vorschriften über die Änderung der
Versorgungssysteme für die Motoren der Kraftfahrzeuge, die für den Verkehr auf
öffentlichen Straßen in Rumänien mit einem bestimmten, vom Hersteller vorgesehenen
Kraftstoff zugelassen wurden, mit dem Ziel, dass sie auch mit Flüssiggas funktionieren
können, und die Zulassung der Wirtschaftsbeteiligten, die die Montage, die technischen
Revisionen und die Reparatur der Versorgungsanlagen der Motoren mit Flüssiggas
ausführen – RNTR-6, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 659 vom 17. September
2003, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
37
35. Verordnung Nr. 1.315/2005 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 229/2003 des
Ministers für Transport, Bau und Tourismus zur Genehmigung der Vorschriften über die
Änderung der Versorgungssysteme für die Motoren der Kraftfahrzeuge, die für den
Verkehr auf öffentlichen Straßen in Rumänien mit einem bestimmten, vom Hersteller
vorgesehenen Kraftstoff zugelassen wurden, mit dem Ziel, dass sie auch mit Flüssiggas
funktionieren können, und die Zulassung der Wirtschaftsbeteiligten, die die Montage, die
technischen Revisionen und die Reparatur der Versorgungsanlagen der Motoren mit
Flüssiggas ausführen - RNTR-6, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 819 vom 9.
September 2005;
36. Verordnung Nr. 163/2007 zur Genehmigung der allgemeinen Brandschutzregeln,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 216 vom 29. März 2007;
37. Verordnung Nr. 210/2007 zur Genehmigung der Methodologie zur Identifizierung,
Bewertung und Kontrolle von Brandgefahren, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens
Nr. 360 vom 28. Mai 2007, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
38. Verordnung Nr. 2190/2004 zur Genehmigung der Verordnung über die europäische
technische Zulassung von Bauwerkstoffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 90
vom 27. Januar 2005;
39. Verordnung Nr. 713/2013 zur Genehmigung der Liste der rumänischen Normen, die die
harmonisierten europäischen Normen im Bereich der Schutzgeräte und -systeme für den
Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen umsetzen, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 247 vom 30. April 2013;
40. Verordnung Nr. 1310/2007 zur Genehmigung der Liste der rumänischen Normen, die die
harmonisierten europäischen Normen für die Sicherstellung der Sicherheit der Bediener
von Niederspannungsgeräten umsetzen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 794
bis vom 22. November 2007;
41. Verordnung Nr. 226/2003 zur Genehmigung der Liste hinsichtlich der Gastypen und
Versorgungsdrücke für Gasverbrauchseinrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 339 vom 19. Mai 2003;
42. Verordnung Nr. 508/2002 zur Genehmigung der allgemeinen Arbeitsschutznormen,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 880 vom 6. Dezember 2002, mit
nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
43. Beschluss Nr. 968/2006 zur Genehmigung des technischen Flüssiggas-Kodex (LPG),
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 744 vom 31. August 2006;
44. Verordnung Nr. 322/2005 zur Genehmigung der messtechnischen Norm NML 007-05:
„Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von
Flüssigkeiten außer Wasser“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1115 vom
9. Dezember 2005, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
38
45. Verordnung Nr. 102/2005 zur Genehmigung der messtechnischen Norm NML 017-05:
„Lagertanks für Flüssigkeiten“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 664 vom 26.
Juli 2005;
46. Verordnung Nr. 101/2005 zur Genehmigung der messtechnischen Norm NML 047-05:
„Tankwagen“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 664 vom 26. Juli 2005, mit
nachträglichen Ergänzungen;
47. Verordnung Nr. 176/2005 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
Planung, Ausführung, Überprüfung und Betrieb von elektrischen Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen“, Kennzahl NP 099-04, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 418 vom 18. Mai 2005, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
48. Verordnung Nr. 174/2005 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
Planung, Ausführung, Betrieb, Außerbetriebnahme und Nachnutzung von Tankstellen für
Kraftfahrzeuge“, Kennzahl NP 004-03, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 34
vom 13. Januar 2006, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
49. Verordnung Nr. 2352/2014 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
die Planung von Flachgründungen“, Kennzahl NP 112-2014, veröffentlicht im Amtsblatt
Rumäniens Nr. 935 vom 22. Dezember 2014;
50. Verordnung Nr. 5/2009 zur Genehmigung der technischen Vorschrift für Planung,
Ausführung und Betrieb von Erdgasversorgungssystemen“, Kennzahl NTPEE,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 255 vom 16. April 2009, mit nachträglichen
Änderungen und Ergänzungen;
51. Verordnung Nr. 1659/2011 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
die Planung, Ausführung und Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen“, Kennzahl I52010, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 504 vom 15. Juli 2011;
52. Verordnung Nr. 663/2010 zur Genehmigung der technischen Vorschriften PT C 1-2010
„Dampfkessel, Heißwasserkessel, Überhitzer und unabhängige Economiser“, PT C 4-2010
„Feste metallische Druckbehälter“, PT C 6-2010 „Metallische Druckleitungen für Fluide“,
PT C 7-2010 „Sicherheitsvorrichtungen“, PT C 8-2010 „Flüssiggas-Zapfanlagen“, PT C
9-2010 „Warmwasserkessel und Dampfkessel mit niedrigem Druck“, PT C 10-2010
„Druckleitungen für Dampf und Heißwasser“, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens
Nr. 385 vom 10. Juni 2010, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
53. Verordnung Nr. 2463/2013 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
den Brandschutz bei Gebäuden, Teil II - Löschanlagen“, Kennzahl P118/2-2013,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 595 vom 24. September 2013;
54. Verordnung Nr. 364/2015 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
den Brandschutz bei Gebäuden, Teil III - Brandmeldeanlagen“, Kennzahl P118/3-2015,
veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 243 vom 9. April 2015;
39
55. Verordnung Nr. 1330/2014 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk über
die geotechnischen Baudokumentationen“, Kennzahl NP 074-2014, veröffentlicht im
Amtsblatt Rumäniens Nr. 597 vom 11. August 2014;
56. Verordnung Nr. 2741/2011 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk für
die Planung, Ausführung und Betrieb von elektrischen Anlagen von Gebäuden“, Kennzahl
I7-2011, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 802 bis vom 14. November 2011;
57. SR 66:2007 – Flüssiggas. Anforderungen und Prüfverfahren;
58. SR EN 13760:2004 - Füllsysteme an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge.
Anschlussstutzen: Prüfanforderungen und Abmessungen;
59. SR EN 12542:2011 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Ortsfeste, geschweißte
zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG)
hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3. Gestaltung und Herstellung;
60. SR EN 13445-2:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 2: Werkstoffe;
61. SR EN 13445-3:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 3: Konstruktion;
62. SR EN 13445-4:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 4: Herstellung;
63. SR EN 13445-5:2014 – Unbefeuerte Druckbehälter. Teil 5: Inspektion und Prüfung;
64. SR EN 13480-2:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 2: Werkstoffe;
65. SR EN 13480-2:2012/A1: 2014 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 2:
Werkstoffe;
66. SR EN 13480-3:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 3: Konstruktion und
Berechnung;
67. SR EN 13480-4:2014 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 4: Fertigung und
Verlegung;
68. SR EN 13480-5:2012 – Metallische industrielle Rohrleitungen. Teil 5: Prüfung;
69. SR EN 13109:2011 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Behälter und Fässer für
Flüssiggas (LPG). Entsorgung;
70. SR EN 12499:2004 – Kathodischer Korrosionsschutz für die Innenflächen von
metallischen Anlagen;
71. SR EN 12499:2004/AC 2006 – Kathodischer Korrosionsschutz für die Innenflächen von
metallischen Anlagen;
72. SR EN 12817:2010 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Überprüfung und erneute
Qualifizierung von Behältern für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum bis
einschließlich 13 m3;
40
73. SR EN 12954:2002 – Kathodischer Korrosionsschutz von metallischen Anlagen in Böden
und Wässern. Grundlagen und Anwendung für Rohrleitungen;
74. SR EN 13636:2005 – Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen
Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen;
75. SR EN 14129:2014 – Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Sicherheitsventile für
Druckbehälter für Flüssiggas (LPG);
76. SR EN 60079-10-1:2009 – Explosionsgefährdete Bereiche. Teil 10-1: Einteilung der
Bereiche; Gasexplosionsgefährdete Bereiche;
77. SR EN 1992-1-1:2004 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und
Spannbetontragwerken. Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den
Hochbau;
78. SR EN 1992-1-1:2004/AC:2012 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von
Stahlbeton- und Spannbetontragwerken. Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und
Regeln für den Hochbau;
79. SR EN 1992-1-2:2004 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und
Spannbetontragwerken. Teil 1-2: Allgemeine Regeln. Tragwerksbemessung für den
Brandfall;
80. SR EN 1992-1-2:2006/AC:2008 – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von
Stahlbetonund
Spannbetontragwerken.
Teil 1-2:
Allgemeine
Regeln.
Tragwerksbemessung für den Brandfall;
81. EN 14678-2+A1:2012 Flüssiggas-Geräte und -Ausrüstungsteile. Bau- und Arbeitsweise
von Flüssiggas-Geräten für Autogas-Tankstellen. Teil 2: Bauteile, außer Zapfsäulen, und
Anforderungen an die Aufstellung;
82. SR EN ISO 7010:2012 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen.
Registrierte Sicherheitszeichen;
83. SR EN ISO 7010:2012/A1:2014 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben
Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 1;
und
84. SR EN ISO 7010:2012/A2:2014 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben
Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 2;
und
85. SR EN ISO 7010:2012/A3:2014 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben
Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 3;
und
86. SR EN ISO 7010:2012/A4:2015 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben
Sicherheitszeichen. Registrierte Sicherheitszeichen. Änderung 4;
und
87. SR
EN
3-7+A1:2007
Tragbare
Leistungsanforderungen und Prüfungen;
Feuerlöscher.
Teil 7:
Eigenschaften,
41
88. SR EN 1866-1:2008 Fahrbare Feuerlöscher. Teil 1: Eigenschaften, Löschleistung und
Prüfungen.
*Den Nutzern dieser technischen Vorschrift wird empfohlen, zu prüfen, ob sie die letzte
Fassung der Normen in dieser Liste besitzen.
42
Anhang Nr. 3
der technischen Vorschrift
Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen
1. Gehäuse
Legende:
A: VORRICHTUNG ZUM FÜLLEN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN
B: Pumpe – Gaskompressor (manuell)
C: VORRICHTUNG ZUM LEEREN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN
Terminal
DFWA TEX
Pumpe – Gaskompressor
(manuell)
2. Wägesystem für Haushalts-Gasflaschen
Waage TON 60
Lüftungsgitter
43
3. Detailansicht Montage der Wägevorrichtung
Stopper aus Aluminium mit Gummi
Gasflasche
Aluminiumblech
4. Detailansicht Waage
Terminal
DFWATEX
Waage TON 60
Legende:
1 – Waage vom Typ TON 60 mit Terminal DFWATEX
2 – Halterung der Waage
3 – Halterung der pneumatischen Ladepistole
4 – Terminal DFWATEX in EX-Bauart
44
5. Halterung der Vorrichtung zum Leeren/Korrigieren von Gasflaschen
Quadratisches Profil
Gummirohr
Gummirohr
Gummirohr
Quadratisches Profil
Quadratisches Profil
Stahlblech:
45
Anhang Nr. 4
der technischen Vorschrift
Tabelle Nr. 1 - Sicherheitsabstände zwischen den Objekten auf dem Gelände der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle
Bauwerk/Anlage
Anbau (mit oder ohne Verkaufsraum)
FlüssiggasAnlage
7,5
Transferpunkt Anmerkungen
7,5
Es wird ab der
Grenze des
Hilfsbau
15
15
Bauwerks
gemessen
Gestell für Flüssiggasflaschen (weniger als 40 Flaschen mit
einem maximalen Gesamtfüllvermögen von 500 kg)
Gestell für Flüssiggasflaschen (mehr als 40 Flaschen mit einem
maximalen Gesamtfüllvermögen von 1250 kg)
Grundstücksgrenze der Tankstelle
7,5
5
9
7,5
7,5
7,5
Anmerkung:
1. Die Abstände zwischen den Objekten auf dem Gelände der Tankstelle können auf schriftlich ausgedrückte eigene Verantwortung des
Bauherrn um höchstens 30 % reduziert werden, wenn die in der Planung festgelegten ausgleichenden Schutzmaßnahmen getroffen
werden.
2. Die Ex-Zone 2 der Objekte auf dem Gelände der Tankstelle darf die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
46
3. Die Abstände zwischen der Flüssiggas-Anlage und der Grundstücksgrenze können durch den Bau einer Mauer gemäß den
Bestimmungen in Anhang 6 um höchstens 30 % reduziert werden. Die Flüssiggas-Anlage wird nicht mit mehr als 2 auf verschiedenen
Seiten angebrachte, sich nicht berührende Mauern eingezäunt.
4. Die Abstände werden ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage gemessen.
5. Die Abstände sind in Metern angegeben.
6. Der Transferpunkt wird gemäß der Ex-Zoneneinteilung so festgelegt, dass seine Ex-Zonen 2 und die Ex-Zonen 2 der FlüssiggasAnlage sich nicht überlappen.
7. Die Bauwerke in der Tankstelle dürfen nicht in der Ex-Zone 2 platziert werden.
47
Tabelle Nr. 2 - Sicherheitsabstände zwischen der unabhängigen Flüssiggas-Tankstelle und den umliegenden Anlagen
Anlage
Einzelne Wohnungen und ihre Anbauten. Sportplätze. Friedhöfe.
Kollektive und halbkollektiveWohnungen
Kinderspielplätze, Parks, Freizeitbereiche. Zivile Bauwerke:
Bildung, Gesundheit, Kultur, Kult, Handel, Tourismus,
Verwaltung, Sport (Sporthallen, Sportplätze mit Tribünen usw.).
Jedes andere zivile Bauwerk, das nicht in der Tabelle aufgeführt
ist.
Frischlufteinlässe auf Bodenhöhe.
Produktions- und/oder Lagerbauwerke
Sehr hohes Brandrisiko
Hohes und mittleres Brandrisiko
Geringes Brandrisiko
ÖFFENTLICHE STRASSEN
Autobahnen und Schnellstraßen
Land- und Kreisstraßen
Straßen und Wege in Ortschaften, einschließlich der oben
genannten
Straßenbahn- und Trolleybuslinien
Eisenbahnschienen
Elektrifiziert
Nicht elektrifiziert
FREILEITUNGEN
Freileitungen für Hoch- und Mittelspannung
Freileitungen für Niederspannung
Umspannstelle, TRAFO
FlüssiggasAnlage
15
20
25
Anmerkungen
Es wird ab der Grenze der Anlage/des Gebäudes, der
Grenze des Sport-/Spielplatzes usw. gemessen.
10
Außerhalb oder innerhalb des Geländes
25
15
12,5
Der Abstand wird ab der Grenze der Anlage/des
Bauwerks gemessen
15
9
Der Abstand wird ab dem Fahrbahnrand gemessen
7
10
Der Abstand wird ab dem horizontalen Schutz der
nächsten Stromkabel gemessen
25
20
Der Abstand wird ab der Schienenachse gemessen
25
10
20
Der Abstand wird ab dem horizontalen Schutz der
nächsten lateralen Stromkabel gemessen
Außerhalb oder innerhalb des Geländes
48
Leitungen
Haupttransportleitungen für Gas, Erdölerzeugnisse
15
Gemäß den spezifischen technischen Vorschriften und
der Ex-Zoneneinteilung. Wenn sich durch die
Festlegung der Ex-Zonen größere Abstände ergeben,
Gasverteilungsleitungen
7,5
dann werden die größeren Werte berücksichtigt
Wasserschächte, Kanalisation, Fernwärmenetze, weitere Einrichtungen unter der Bodenhöhe
Mit dichten Deckeln
7,5
Wenn sich durch die Festlegung der Ex-Zonen
größere Abstände ergeben, dann werden die größeren
9
Mit undichten Deckeln
Werte berücksichtigt
Anmerkung:
1. Die Abstände zwischen den genannten Anlagen und den Anbauten und Hilfsbauten werden gemäß den Bestimmungen der spezifischen Gesetze
hinsichtlich des Brandschutzes bei Gebäuden festgelegt.
2. Die Abstände werden ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage gemessen.
3. Die Abstände zwischen der Flüssiggas-Anlage und den benachbarten Anlagen können durch den Bau einer Mauer gemäß den Bestimmungen in
Anhang 6 um höchstens 30 % reduziert werden. Die Flüssiggas-Anlage wird nicht mit mehr als 2 auf verschiedenen Seiten angebrachte, sich
nicht berührende Mauern eingezäunt.
4. Die Abstände sind in Metern angegeben.
49
Anhang Nr. 5
der technischen Vorschrift
EX-Zoneneinteilung
A. Beispiel einer EX-Zoneneinteilung der Flüssiggas-Anlage
Legende:
Ex-Zone 0
Ex-Zone 1
Ex-Zone 2
Hinweis: Die Abstände sind in Metern angegeben
B. Ex-Zoneneinteilung - Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen - Abb. 1
Legende:
A: VORRICHTUNG ZUM FÜLLEN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN
B: Pumpe – Gaskompressor (manuell)
C: VORRICHTUNG ZUM LEEREN/KORRIGIEREN VON GASFLASCHEN
50
C. Ex-Zoneneinteilung - Füllmodul für Haushalts-Gasflaschen - Abb. 2
Zone 2.
Zone 1.
51
Anhang Nr. 6
der technischen Vorschrift
Reduzierung der Sicherheitsabstände mit Mauern
Benachbarte Anlage
Grundstücksgrenze
mindestens 1 m
1. C entspricht dem Abstand zwischen einer Flüssiggas-Tankstelle und einer
benachbarten Anlage (angrenzend angebrachter Bau), gemessen ab dem Metallrahmen
der Flüssiggas-Anlage.
2. F
entspricht
dem
Abstand
zwischen
einer
Flüssiggas-Tankstelle
und
der
Grundstücksgrenze, gemessen ab dem Metallrahmen der Flüssiggas-Anlage.
3. Die Abstände C und F dürfen nicht um mehr als 30 % in Bezug auf die genormten
Abstände reduziert werden.
4. Z entspricht der Dicke der Stahlbetonmauer von mindestens 20 cm.
5. Die Flüssiggas-Anlage auf dem Gelände der Tankstelle wird nicht mit mehr als zwei
Mauern eingezäunt, die immer auf verschiedenen Seiten angebracht werden; die
benachbarten Mauern berühren sich nicht.
6. Die Mauer wird in einem Mindestabstand von 1 m vom Metallrahmen der FlüssiggasAnlage angebracht.
7. Die Reduzierung des Abstands erfolgt durch Messung dieses Abstands durch
Umgehen der Mauer;
8. (A+B) oder (D+E) ≥ normierter Abstand.
52
9. Die Mauer wird so platziert, dass die Ex-Zoneneinteilung die Grundstücksgrenze nicht
überschreitet.
53
Anhang Nr. 7
der technischen Vorschrift
1. Beispiel einer Bauart - Flüssiggas-Anlage für das Füllen von Haushalts-Gasflaschen
Flüssiggasbehälter 5
m3oberirdisch
Gasflaschenfüllmodul
Flüssiggasbehälter 5
m3oberirdisch
54
2. Schaltplan der Flüssiggas-Anlage
Gasflaschenfüllmodul
Legende:
1 – Oberirdischer Flüssiggasbehälter mit einem Fassungsvermögen von 4850 Litern;
2 – Abstützsystem;
3 – Offener Metallschrank/Gasflaschenfüllmodul;
4 – Kugelhahn;
5 – Pneumatisch betätigte Kompressorpumpe;
6 – Kugelhahn;
7 – Kontrollventil (Füllen);
8 – Füllhahn;
9 – Füllschlauch;
10 – Überdruckventil;
11 – Flüssiggas-Kupplung;
13 – Hahn zur Entnahme der gasförmigen Phase;
15 – Füllstutzen mit Schutzkappe;
16 – Lüftungshahn;
55
17 – Füllstandsanzeiger;
18 – Überdruckventil Behälter;
20 – Pneumatischer Bodenhahn;
21 – Manuell betätigter Hahn;
22 – Manometer mit Schutzhahn;
23 – Verunreinigungsfilter;
24 – Kugelhahn;
25 – Bypassventil, 7-12 bar;
26 – Flüssiggas-Pumpe;
27 – Elektromotor, 400 V, 50 Hz;
28 – Manueller Kugelhahn;
29 – Sicherheitsventil für geschlossene Rohrabschnitte;
30 – Lüftungshahn;
31 – Hahn zur Entnahme der flüssigen Phase;
32 – Schließkappe mit Gewinde;
34 – Schließventil bei Bruch;
35 – Schließkappe mit Gewinde.
56
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