1. ------IND- 2016 0029 S-- DE- ------ 20160126 --- --- PROJET Gesetzblatt des Zentralamts für Transportwesen Vorschriften zur Änderung der Vorschriften des Zentralamts für Transportwesen (TSFS 2011:70) über die Zulassung von Alkohol-Wegfahrsperren; ZENTRALAMT FÜR TRANSPORTWESEN TSFS 2016:[XX] Drucklegung am [DATUM ÅR] STRASSENVERKEHR beschlossen am [DATUM ÅR]. Das Zentralamt für Transportwesen verordnet 1 gestützt auf Kapitel 8 § 5 a der Führerscheinverordnung (1998:980), dass Kapitel 2 § 2, Kapitel 3 §§ 1 und 9 sowie Kapitel 4 § 9 der Vorschriften des Zentralamts (TSFS 2011:70) über die Zulassung von Alkohol-Wegfahrsperren den folgenden Wortlaut erhalten. Kapitel 2 § 2Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: 1. Bei ausländischen Unternehmen sind ein Dokument, das der Registrierungsbescheinigung des Firmenregistrierungsamts entspricht, oder ein notariell oder von einer vergleichbaren nationalen Einrichtung beglaubigtes Dokument, das die Existenz des Unternehmens und den zuständigen Bevollmächtigten bestätigt, im Original oder als beglaubigte Abschrift einzureichen. 2. Name und Personennummer bzw. Registrierungsnummer der Person bzw. der Personen in Schweden, die zur Vertretung des Betriebs bevollmächtigt ist/sind, falls der Antragsteller eine juristische Person ist. 3. Ein Verzeichnis, aus dem hervorgeht, wo Installation und Wartung der Alkohol-Wegfahrsperre durchgeführt werden sollen, mit Namen des Unternehmens, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und einer vom Lieferanten vergebenen einmaligen Nummer des Wartungsbetriebs. Siehe die Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Sie auch Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. 1 1 TSFS 2016: 4. Ein Prüfprotokoll gemäß Kapitel 5 § 26 des Führerscheingesetzes (1998:488), das nachweist, dass die Alkohol-Wegfahrsperre der Norm SSEN 50436-1 „Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern“ (EN 50436-1:2014) entspricht. 5. Eine Beschreibung der Übereinstimmung mit den Anforderungen in Kapitel 3 § 1 Absatz 2 und 3 sowie §§ 2-12 sowie der Überprüfung der Übereinstimmung. 6. Eine Beschreibung der Kenntnisse und der Ausbildung des Personals. 7. Eine Beschreibung der Ausrüstung, die für die Installation, die Wartung und die Übertragung von Daten verwendet wird. 8. Eine Informationsgrundlage gemäß Kapitel 4 § 6. 9. Eine Beschreibung dessen, wie die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Kapitel 4 § 10 sichergestellt wird. 10. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten gemäß Kapitel 4 § 11. Kapitel 3 § 1 Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Anforderungen der Norm SSEN 50436-1 „Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern“ (EN 50436-1:2014) sowie den zusätzlichen Anforderungen dieses Kapitels entsprechen. Die Alkohol-Wegfahrsperre muss so eingestellt sein, dass das Fahrzeug ausschließlich dann angelassen werden kann, wenn der gemessene Alkoholgehalt der Atemluft des Fahrers beim Ausatmen unter 0,10 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft beim Ausatmen liegt. Der Atemtest ist nur gültig, wenn das Volumen der Atemluft beim Ausatmen mindestens 1,2 Liter beträgt. § 9 Die Alkohol-Wegfahrsperre muss folgende Ereignisse mit Datum und Uhrzeit registrieren: 1. Alle an der Alkohol-Wegfahrsperre absolvierten Atemtests mit Angaben zum jeweiligen Alkoholgehalt einschließlich Tests, die bei einer Wartung absolviert wurden. 2. Ob die Alkohol-Wegfahrsperre nach einem Atemtest das Anlassen des Fahrzeugs zulässt oder das Anlassen des Fahrzeugs nicht zulässt. 3. Ob der Motor des Fahrzeugs angelassen wird, in Betrieb ist und abgestellt wird oder wann das Fahrzeug in Bewegung ist. 4. Ob ein Atemtest nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeitintervalle nach Aufforderung zu einem Wiederholungsatemtest absolviert wird. 5. Ob ein Trennen und Herstellen der Stromversorgung der AlkoholWegfahrsperre erfolgt. 6. Ob das Fahrzeug ohne erfolgreiches Absolvieren eines Atemtests oder bei einem Hinweis, dass eine andere Form der Manipulation der AlkoholWegfahrsperre erfolgt ist, angelassen wird. 2 TSFS 2016: Kapitel 4 § 9 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die nachfolgend aufgeführten Angaben an das Zentralamt für Transportwesen übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt durch elektronische Übertragung in einem vom Zentralamt für Transportwesen zugelassenen System und gemäß den vom Zentralamt für Transportwesen verabschiedeten Angaben und Anweisungen. Die folgenden Angaben sind bei Änderung der Angaben zu übermitteln. 1. Artikelnummer des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre und Version der Handeinheit und des Steuergeräts. 2. Version der Software von Handeinheit und Steuergerät der AlkoholWegfahrsperre. Folgende Angaben müssen nach jeder durchgeführten Wartung übertragen werden: 1. Personennummer der Person, für die die Alkohol-Wegfahrsperre installiert wurde. 2. Einmalige Seriennummer der Handeinheit der Alkohol-Wegfahrsperre und einmalige Seriennummer des Steuergeräts der Alkohol-Wegfahrsperre. 3. Einmalige Software-Nummer jeder Alkohol-Wegfahrsperre einer Person. 4. Alle Ereignisse gemäß Kapitel 3 § 9. Angaben zum etwaigen Alkoholgehalt müssen auf die Weise übermittelt werden, die in Abschnitt 3.2 der Norm SS-EN 50436-1 „Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern“ (EN 50436-1:2014) angegeben ist. 5. Datum der durchgeführten Wartung. 6. Name, Anschrift und eine vom Lieferanten vergebenen einmaligen Nummer des Wartungsbetriebs, der die Wartung durchgeführt hat. 7. Eine Nummer, die den Lieferanten identifiziert. 8. Ob ein Manipulationsversuch oder eine andere Einwirkung festgestellt wurde. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2. Zulassungen für Typen von Alkohol-Wegfahrsperren, die auf der Grundlage älterer Bestimmungen vom Zentralamt für Transportwesen erteilt wurden, bleiben auch nach dem oben genannten Datum gültig. Im Namen des Zentralamts für Transportwesen MARIA ÅGREN Yvonne Wärnfeldt (Abteilung für StraßenSchienenverkehr) und Herausgeber: Kristina Nilsson, Zentralamt für Transportwesen, Norrköping ISSN 2000-1975 3