Vorschriften zur Änderung der Vorschriften des Zentralamts für

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1. ------IND- 2016 0029 S-- DE- ------ 20160126 --- --- PROJET
Gesetzblatt des Zentralamts für
Transportwesen
Vorschriften zur
Änderung der Vorschriften des Zentralamts für
Transportwesen (TSFS 2011:70) über die Zulassung
von Alkohol-Wegfahrsperren;
ZENTRALAMT FÜR
TRANSPORTWESEN
TSFS 2016:[XX]
Drucklegung
am [DATUM ÅR]
STRASSENVERKEHR
beschlossen am [DATUM ÅR].
Das Zentralamt für Transportwesen verordnet 1 gestützt auf Kapitel 8
§ 5 a der Führerscheinverordnung (1998:980), dass Kapitel 2 § 2, Kapitel 3
§§ 1 und 9 sowie Kapitel 4 § 9 der Vorschriften des Zentralamts (TSFS
2011:70) über die Zulassung von Alkohol-Wegfahrsperren den folgenden
Wortlaut erhalten.
Kapitel 2
§ 2Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
1. Bei ausländischen Unternehmen sind ein Dokument, das der
Registrierungsbescheinigung des Firmenregistrierungsamts entspricht, oder
ein notariell oder von einer vergleichbaren nationalen Einrichtung
beglaubigtes Dokument, das die Existenz des Unternehmens und den
zuständigen Bevollmächtigten bestätigt, im Original oder als beglaubigte
Abschrift einzureichen.
2. Name und Personennummer bzw. Registrierungsnummer der Person
bzw. der Personen in Schweden, die zur Vertretung des Betriebs
bevollmächtigt ist/sind, falls der Antragsteller eine juristische Person ist.
3. Ein Verzeichnis, aus dem hervorgeht, wo Installation und Wartung der
Alkohol-Wegfahrsperre durchgeführt werden sollen, mit Namen des
Unternehmens, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und einer vom
Lieferanten vergebenen einmaligen Nummer des Wartungsbetriebs.
Siehe die Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft. Sie auch Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt.
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TSFS 2016:
4. Ein Prüfprotokoll gemäß Kapitel 5 § 26 des Führerscheingesetzes
(1998:488), das nachweist, dass die Alkohol-Wegfahrsperre der Norm SSEN 50436-1 „Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das
Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern“
(EN 50436-1:2014) entspricht.
5. Eine Beschreibung der Übereinstimmung mit den Anforderungen in
Kapitel 3 § 1 Absatz 2 und 3 sowie §§ 2-12 sowie der Überprüfung der
Übereinstimmung.
6. Eine Beschreibung der Kenntnisse und der Ausbildung des Personals.
7. Eine Beschreibung der Ausrüstung, die für die Installation, die
Wartung und die Übertragung von Daten verwendet wird.
8. Eine Informationsgrundlage gemäß Kapitel 4 § 6.
9. Eine Beschreibung dessen, wie die Übereinstimmung mit den
Anforderungen in Kapitel 4 § 10 sichergestellt wird.
10. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten
gemäß Kapitel 4 § 11.
Kapitel 3
§ 1 Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Anforderungen der Norm SSEN 50436-1 „Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das
Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern“
(EN 50436-1:2014) sowie den zusätzlichen Anforderungen dieses Kapitels
entsprechen.
Die Alkohol-Wegfahrsperre muss so eingestellt sein, dass das Fahrzeug
ausschließlich dann angelassen werden kann, wenn der gemessene
Alkoholgehalt der Atemluft des Fahrers beim Ausatmen unter
0,10 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft beim Ausatmen liegt.
Der Atemtest ist nur gültig, wenn das Volumen der Atemluft beim
Ausatmen mindestens 1,2 Liter beträgt.
§ 9 Die Alkohol-Wegfahrsperre muss folgende Ereignisse mit Datum und
Uhrzeit registrieren:
1. Alle an der Alkohol-Wegfahrsperre absolvierten Atemtests mit
Angaben zum jeweiligen Alkoholgehalt einschließlich Tests, die bei einer
Wartung absolviert wurden.
2. Ob die Alkohol-Wegfahrsperre nach einem Atemtest das Anlassen des
Fahrzeugs zulässt oder das Anlassen des Fahrzeugs nicht zulässt.
3. Ob der Motor des Fahrzeugs angelassen wird, in Betrieb ist und
abgestellt wird oder wann das Fahrzeug in Bewegung ist.
4. Ob ein Atemtest nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeitintervalle
nach Aufforderung zu einem Wiederholungsatemtest absolviert wird.
5. Ob ein Trennen und Herstellen der Stromversorgung der AlkoholWegfahrsperre erfolgt.
6. Ob das Fahrzeug ohne erfolgreiches Absolvieren eines Atemtests oder
bei einem Hinweis, dass eine andere Form der Manipulation der AlkoholWegfahrsperre erfolgt ist, angelassen wird.
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TSFS 2016:
Kapitel 4
§ 9 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die nachfolgend
aufgeführten Angaben an das Zentralamt für Transportwesen übermittelt
werden. Die Übermittlung erfolgt durch elektronische Übertragung in einem
vom Zentralamt für Transportwesen zugelassenen System und gemäß den
vom Zentralamt für Transportwesen verabschiedeten Angaben und
Anweisungen.
Die folgenden Angaben sind bei Änderung der Angaben zu übermitteln.
1. Artikelnummer des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre und Version
der Handeinheit und des Steuergeräts.
2. Version der Software von Handeinheit und Steuergerät der AlkoholWegfahrsperre.
Folgende Angaben müssen nach jeder durchgeführten Wartung
übertragen werden:
1. Personennummer der Person, für die die Alkohol-Wegfahrsperre
installiert wurde.
2. Einmalige Seriennummer der Handeinheit der Alkohol-Wegfahrsperre
und einmalige Seriennummer des Steuergeräts der Alkohol-Wegfahrsperre.
3. Einmalige Software-Nummer jeder Alkohol-Wegfahrsperre einer
Person.
4. Alle Ereignisse gemäß Kapitel 3 § 9. Angaben zum etwaigen
Alkoholgehalt müssen auf die Weise übermittelt werden, die in
Abschnitt 3.2 der Norm SS-EN 50436-1 „Alkohol-Interlocks –
Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte
für Programme mit Trunkenheitsfahrern“ (EN 50436-1:2014) angegeben ist.
5. Datum der durchgeführten Wartung.
6. Name, Anschrift und eine vom Lieferanten vergebenen einmaligen
Nummer des Wartungsbetriebs, der die Wartung durchgeführt hat.
7. Eine Nummer, die den Lieferanten identifiziert.
8. Ob ein Manipulationsversuch oder eine andere Einwirkung festgestellt
wurde.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2. Zulassungen für Typen von Alkohol-Wegfahrsperren, die auf der
Grundlage älterer Bestimmungen vom Zentralamt für Transportwesen erteilt
wurden, bleiben auch nach dem oben genannten Datum gültig.
Im Namen des Zentralamts für Transportwesen
MARIA ÅGREN
Yvonne Wärnfeldt
(Abteilung für StraßenSchienenverkehr)
und
Herausgeber: Kristina Nilsson, Zentralamt für Transportwesen, Norrköping
ISSN 2000-1975
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