DIOS ZX Update 4/12 (Stand 27.12.12) _________________________________________________________________________________________ Bitte unbedingt lesen, wichtige Information! 1. Neuer ZE-Punkwert 2. Neue Festzuschüsse 3. KZV-Monats- und Quartalsabrechnung a. Neue Module für die KZV-Monats- und Quartalsabrechnung b. Tipps für die KZV-Abrechnung 4. Wegfall der Praxisgebühr ab 2013 5. Kostenplan a. Änderung des Layouts Kosten/Sonstiges b. Auswahl der Metallart für die Regelversorgung und Therapieplanung 6. Abrechnung von Verlangensleistungen mit 19% Mehrwertsteuer 7. Sonstiges a. Berechnung von GOZ-Zuschüssen in der Planung b. Schnittstelle zur Parodontal-Sonde von Orange Dental c. Röntgenkontrollbuch 8. BEL-Preise 9. Fernwartung per Teamviewer 1 1. Neuer ZE-Punktwert Bisher hat uns die KZBV noch keinen neuen ZE-Punktwert mitgeteilt. Wahrscheinlich kann man sich in den zuständigen Gremien wieder einmal nicht einigen und der neue Punktwert wird wohl erst im neuen Jahr festgelegt. Entsprechend wurden die neuen Festzuschüsse auch nur anhand der neuen Labor-Preislisten ermittelt und werden sich mit Änderung des Punktwertes ebenfalls noch einmal ändern. 2. Neue Festzuschüsse Zum 01.01.2013 werden die ZE-Festzuschüsse erhöht. Mit dem Update werden diese Beträge in die Datenbank eingepflegt: 1. Einzelkronen 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Metallische Vollkrone Metallische Teilkrone Verblendung Krone Konfektionierter Stiftaufbau Gegossener Stiftaufbau 2. Kronen und Brücken 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Eingliedrige Brücke, je Spanne Zweigliedrige Brücke, je Spanne Dreigliedrige Brücke, je Spanne Viergliedrige Frontzahnbrücke, je Kiefer Angrenzende eingliedrige Brücke, je Spanne Brückengeschiebe Verblendung Brückenanker/Brückenglied 3. Teil-Prothesen 3.1 3.2 Teilprothese Eckzahn-/Prämolar-Teleskopkrone 4. Prothesen 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Prothese OK bei Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen Totale Prothese OK Prothese UK bei Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen Totale Prothese UK Metallbasis, je Kiefer Cover Denture Prothese, je Teleskopkrone Verblendung Teleskopkrone Cover Denture Prothese, je Wurzelstiftkappe Intraorale Stützstiftregistrierung 5. Interimsprothesen 5.1 5.2 5.3 5.4 Interimsprothese, bis 4 fehlende Zähne Interimsprothese, 5-8 fehlende Zähne Interimsprothese, über 8 fehlende Zähne Totale Interimsprothese 6 Wiederherstellung, Erweiterung, Erneuerung 6.0 6.1 6.2 Wiederherstellung ohne Abformung (direktes Verfahren) Wiederherstellung ohne Abformung (Kunststoff) Wiederherstellung mit Abformung (Kunststoff) 126,61 141,94 46,38 27,28 83,53 300,36 343,68 387,68 426,60 167,63 129,24 45,24 303,09 222,65 2 299,53 278,94 300,88 297,67 75,30 235,59 29,53 211,15 53,06 94,20 129,68 169,62 245,28 12,43 29,45 47,80 6.3 6.4 6.4.1 6.5 6.5.1 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 Wiederherstellung mit Abformung (Metall) Erweiterung ein Zahn mit Abformung (Kunststoff) Erweiterung weiterer Zahn mit Abformung (Kunststoff) Erweiterung ein Zahn mit Abformung (Metall) Erweiterung weiterer Zahn mit Abformung (Metall) Teilunterfütterung, vollständige Unterfütterung Vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung OK oder UK Wiederherstellung Krone/Brückenglied Wiederherstellung Facette Erneuerung Sekundärteil Teleskopkrone 7. Erneuerung, Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 Erneuerung Metallische Vollkrone Erneuerung über 7.1 hinaus, je Krone,Brückenanker,Brückenglied Wiederherstellung je Facette Wiederherstellung je implantatgetragene Krone/Brückenanker Erneuerung implantatgetragene Prothese Erneuerung Prothesenkonstruktionen bei atrophiertem Kiefer Wiederherstellung implantatgetragene Prothese mit Abformung 67,13 47,55 7,58 72,52 12,65 56,45 72,65 9,14 40,70 160,93 126,22 78,50 38,84 9,35 287,48 9,35 41,85 3. Neue Module für die KZV-Monats- und Quartalsabrechnung a. Neue Module für die KZV-Monats- und Quartalsabrechnung Für die KZV-Abrechnungen werden die neuen Module KCH-Modul ZE-Modul KFO-Modul KB-Modul KNR-Modul Version 2.4 Version 2.7 Version 2.5 Version 1.6 Version 3.8 vom 23.11.12 vom 23.11.12 vom 23.11.12 vom 23.11.12 vom 23.11.12 auf Ihr System übertragen Die Module sind ab spätestens 2013 gültig. Das Update muss daher vor den ersten Monatsabrechnungen für Januar 2013 übertragen werden. Die noch in 2012 vorzunehmenden Abrechnungen können aber auch schon mit den neuen Modulen erfolgen. Das Update darf also auch VOR diesen Abrechnungen übertragen werden. Falls Sie von Ihrer KZV eine andere Mitteilung erhalten haben, so ist diese FALSCH. Folgende Änderungen wurden in den Modulen vorgenommen: - KCH-Modul Mit dieser Version des Abrechnungsmoduls wurde umgesetzt, dass die Praxisgebühr für alle Inanspruchnahmen ab dem ersten Quartal 2013 nicht mehr einzuziehen ist. Hierzu wurden die Fehlermeldungen Mit Abschaffung der Praxisgebühr ist ein Zuzahlungs-Kennzeichen nicht mehr anzugeben und Trotz Abschaffung, Praxisgebühr eingezogen (Zuzahlungskennzeichen vorhanden) neu aufgenommen. Die Fehlermeldungen erscheinen, wenn für einen Fall ab 2013 noch eine Praxisgebührkennung erfasst wird. Da diese Eingabe im Programm aber nicht mehr möglich ist sollte diese Meldung eigentlich nie erscheinen. 3 - ZE-Modul In das neue ZE-Abrechnungsmodul wurden die ab 2013 geltenden ZE-Festzuschüsse und NEMZuschüsse integriert. Daher sind diese Module spätestens für die Abrechnung von Heil- und Kostenplänen einzusetzen, die ab dem 01.01.2013 aufgestellt wurden. Außer der Anpassung der Festzuschüsse wurde beim ZE-Abrechnungsmodul folgendes geändert: - - Auf Fallebene wurde die Fehlermeldung Nr. 561 ("Info: Das Ausstellungsdatum löst Festzuschüsse aus, die zum Zeitpunkt der Eingliederung noch nicht gegolten haben") neu aufgenommen. Auf der Leistungsebene wurde die Länge des Feldes "Zahn/Gebiet" auf 95 mögliche Zeichen erhöht. Die Anzahl einer Labor-Position ist in der neuen Version in Tausendstel anzugeben. Die XMLSchnittstelle wurde entsprechend angepasst und alle Labor-Programme sollten diese Änderung auch umgesetzt haben. Trotzdem werden wahrscheinlich einige XML-Rechnungen der gewerblichen Labore noch nicht umgestellt sein und das alte Anzahl-Format verwenden. Dies führt dann zu dem Fehler "536 (Zwischen-)Summe der Laborrechnung falsch berechnet". Bitte informieren Sie in diesem Fall Ihr Labor und weisen Sie auf die Änderung hin. Wir können diesen Fehler nicht beheben. - KNR-Modul (Kassennummernmodul) Im Vergleich zur Vorgängerversion wurden keine Änderungen vorgenommen. Es wurde nur in einigen speziellen Konstellationen - bedingt durch Kassenfusionen - die Bestimmung der 12stelligen Kassennummer angepasst. b. Tipps für die KZV-Abrechnung Aufgrund der umfangreichen Änderungen in den Abrechnungsmodulen der KZVen hier einige Tipps zum Umgang mit bestimmten Fehlersituationen. b1. Korrekte Erfassung der HuK-Planart Für jeden HuK-Plan muss die Planart „Regelversorgung“ oder „Therapieplanung“ korrekt gesetzt werden. Das Programm macht dieses teilweise automatisch wenn beide Versorgungsarten geplant werden. Falls bei einem als Regelversorgung markierten Plan GOZ-Leistungen, Nicht-BEL-Leistungen (NBL-Leistungen) oder Edelmetall (EDM-Leistungen) abgerechnet werden kommt vom ZE-Modul 4 eine Fehlermeldung „Kennzeichen "R" für die Regelversorgung im Widerspruch zu vorhandenen GOZ-Kosten und/oder NBL-Leistung(en)“. In diesem Fall muss die Planart geändert werden. Einige gewerbliche Labore berechnen auch bei reinen Regelversorgungen z.B. für Lötungen Edelmetall. Auch diese EDM-Leistung führt dann zu dem beschriebenen Fehler. Bitte weisen Sie Ihr Labor darauf hin, dass bei Regelversorgungen nur BEL- und NEM-Leistungen abgerechnet werden können. Außervertragliche Leistungen müssen gesondert abgerechnet werden. b2. Angaben bei ZE-Reparaturanträgen Bei ZE-Reparaturanträgen verlangt das ZE-Modul eine Angabe über die Art der Leistung. Diese wird im Bemerkungsfeld des ZE-Planes eingetragen. Über die Schaltfläche können die Texte aus den Leistungen in der Gebühren-Berechnung in die Bemerkung übernehmen. Dadurch erspart man sich die Neueingabe. Die Schalter „Reparatur betrifft den OK/UK“ sollten ebenfalls gesetzt werden. Daran erkennt das ZE-Modul eine Reparatur und richtet danach die Prüfung (z.B. erforderliches Genehmigungsdatum) aus. b3. Verknüpfung der Rechnung zur Planung Jeder ZE-, PA- und KB-Abrechnung ist der Plan zuzuordnen, für den die Abrechnung erfolgt. Diese Zuordnung geschieht automatisch, wenn bei der Erfassung einer Leistung aus diesem Plan der zugehörige Plan angegeben wird. Ist dieses unterblieben erscheint beim Prüflauf eine Fehlermeldung, dass die Plandaten und die Leistungen aus der Planung fehlen. In diesem Fall muss die Zuordnung nachträglich in der Rechnung unter der Rubrik „Formular“ erfolgen. Falls, wie es bei Verwendung der KB- und PA-Light-Version oft vorkommt, noch kein Plan erstellt wurde muss dieser vorher aufgenommen werden. 5 b4. Korrekte Angabe der Plandaten Insbesondere bei der PA- und KB-Abrechnung kommt es vor, dass ein Plan nachträglich erfasst wird. In diesem Fall erhält der Plan automatisch als Erstellungsdatum das Tagesdatum. Liegt dieses nach dem Datum der ersten Leistung oder nach dem Eingliederungsdatum wird dieses vom Abrechnungsmodul bemängelt. Bitte achten Sie darauf, dass bei nachträglicher Planerfassung das Erstellungsdatum korrekt eingetragen wird. Im Bereich ZE führt eine falsche Angabe des Genehmigungs- und Eingliederungsdatums ebenfalls zu häufigen Fehlermeldungen. Auch hier ist die korrekte zeitliche Reihenfolge Planung→Genehmigung→Eingliederung→Abrechnung einzuhalten. Die Pflicht zur Genehmigung eines Reparaturplanes und die damit verbundene Notwendigkeit der Eintragung eines Genehmigungsdatums wird in den KZVen unterschiedlich gehandhabt. Sie ist z.B. abhängig von der Planart oder der Höhe der Kosten und für uns nicht ersichtlich. Falls das ZE-Modul den Fehler „fehlendes Datum der Zuschussfestsetzung“ meldet tragen Sie bitte ein Datum ein. Falls Sie der Meinung sind, dass eine Pflicht zur Genehmigung nicht vorliegt nehmen Sie Rücksprache mit der KZV oder tragen Sie als Genehmigungsdatum das Plandatum ein. b5. Abrechnung von außervertraglichen Leistungen Mit einem ZE-Plan können auch außervertragliche Leistungen (z.B. 800er Positionen) abgerechnet werden, die NICHT auf dem HuK-Plan erscheinen und separat abgerechnet werden. Diese Leistungen sind im Kostenplan unter der Rubrik Außervertragliche Leistungen zu erfassen: Und in der Leistungserfassung ebenfalls als außervertraglich zu kennzeichnen: 6 In diesem Fall können auch bei einer Regelversorgung außervertragliche Leistungen erfasst werden. Das ZE-Modul bemängelt die GOZ-Leistungen nicht, da diese gar nicht übergeben werden. b6. Härtefall-Abrechnung Manchmal wird von Anwendern bei Härtefällen der Festzuschuss manuell eingetragen, in dem der Schalter „manuell“ angehakt wird weil man der Meinung ist, dass der Versicherte keinen Anteil bezahlen muss. Dieses Vorgehen ist falsch und wird auch vom ZE-Modul abgelehnt. Anspruch auf den vollen Zuschuss (Die Kasse übernimmt alle Kosten) besteht nur bei Härtefallen mit einer Regelversorgung, bei der nur NEM verwendet wird und keine GOZ-, Nicht-BEL-Leistung (NBLLeistung) oder Edelmetall-Legierung (EDM-Leistung) abgerechnet wird. Bei Härtefällen und Verwendung von Edelmetall übernimmt der Versicherte die Edelmetall-Mehrkosten, in allen Fällen erhält der Versicherte nur den „normalen“ Festzuschuss. In folgendem Beispiel hatte eine Praxis kein NEM aber auch kein „Hochgold“ verwendet und den Festzuschuss manuell auf den vollen Betrag von 362,08 € gesetzt. Dieses Vorgehen war falsch. Die Edelmetallmehrkosten (Edelmetallkosten abzgl. normalerweise angefallener NEM-Kosten) war vom Versicherten zu tragen. 7 b7. Angabe der Kategorie-Nummer bei Praxismaterialien In einigen KZVen sollen bei den ZE-, KFO-, KB, und PA-Materialien sogenannte Kategorienummern angegeben werden. Diese Nummern werden von der KZV veröffentlicht. Im DIOS-Programm werden diese Nummern in der Material-Gebührendatei zusätzlich zu der MaterialGebührennummer erfasst. Die Kategorienummer ersetzt also NICHT die Gebührennummer und die Gebührennummer soll auch NICHT geändert werden. Für jede Abrechnungsart kann in den System-Optionen unter der Rubrik KZV-Abrechnung eingestellt werden, ob Kategorienummern mit der Abrechnung übermittelt werden sollen. Diese Schalter sind nach dem Update abgeschaltet. Falls Ihre KZV die Übermittlung der Kategorienummern wünscht stellen Sie diesen Schalter für die jeweilige Abrechnungsart (Klick auf KFO, ZE, PA oder KB) um und tragen Sie in der Gebührendatei für die Materialien die Kategorienummern ein. 8 4. Wegfall der Praxisgebühr ab 2013 Die Praxisgebühr entfällt ab 2013. Daher können bei den ab 2013 gültigen Versichertennachweisen (Eingelesene KVK bzw. eGK oder manuelles Ersatzverfahren) keine Praxisgebühren mehr erfasst werden. In der Patientenverwaltung und Leistungserfassung wird für diese Nachweise keine Praxisgebühr mehr angezeigt. Bis 2012 Ab 2013 Die Einblendung und Möglichkeit zur Eingabe einer Praxisgebühr richtet sich nach dem „gültig ab“ Datum. Bei einem Datum ab 2013 wird der Abschnitt Praxisgebühr ausgeblendet. Über den Menüpunkt Abrechnung-Praxisgebühren können natürlich weiterhin die Gebühren der alten Quartale gelistet und ausgewertet werden. 5. Kostenplan a. Änderung des Layouts Kosten/Sonstiges An der Entwicklung des Formulars Kosten/Sonstiges im Programm Kostenplan kann man sehr schön ablesen, wie sich im Laufe der Jahre ein Programm aufgrund immer neuer Bestimmungen ändert und durch immer mehr notwendige neue Datenfelder und Schalter unübersichtlich wird. Wir fanden also, dass dieses Formular renoviert werden sollte und haben die Rubrik Kosten/Sonstiges aufgeteilt. 9 1998 2012 2013 10 b. Auswahl der Metallart für die Regelversorgung und Therapieplanung Mit der Formular-Änderung wurde im Kostenplan eine weitere Funktion eingebaut, mit der das zu verwendende Metall für die Regelversorgung und Therapieplanung über die neuen Schalter „NEMPos. in Regelversorgung eintragen“ und „NEM-Pos. in Therapieplanung eintragen“ getrennt gewählt werden kann. Werden diese Schalter betätigt, so wird in der jeweiligen Versorgung das dort vorausberechnete Edelmetall durch NEM ersetzt. 6. Abrechnung von Verlangensleistungen mit 19% Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Mit Einführung der neuen GOZ hat sich die Diskussion um die Abrechnung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in der Zahnarztpraxis verstärkt. Grundsätzlich ist der Zahnarzt verpflichtet, auf alle medizinisch nicht notwendigen Leistungen 19% Umsatzsteuer zu erheben. Zu diesen Leistungen zählen z.B. das Bleaching oder das Anbringen von Schmucksteinchen. Haben die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Zahnarztpraxis im Vorjahr 17.500 EUR nicht überschritten und betragen sie im laufenden Jahre voraussichtlich weniger als 50.000 Euro, so greift jedoch die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für die eigentlich steuerpflichtigen Umsätze muss dann keine Umsatzsteuer erhoben werden. Im Gegenzug ist die Zahnarztpraxis aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In einer „normalen“ Praxis ohne Eigenlabor wird diese Grenze wahrscheinlich nicht überschritten und diese Praxen können wie bisher abrechnen. Bei Praxen mit Eigenlabor greift die Kleinunternehmerregelung aber wahrscheinlich nicht mehr, da bei der Berechnung der Umsätze auch sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Eigenlabor-Umsätze berücksichtigt werden. Das heißt: Alle Praxen mit Eigenlabor müssen in der Regel für Verlangensleistungen bzw. medizinisch nicht notwendige Leistungen Umsatzsteuer erheben und abführen. Im Gegenzug können sie natürlich auch den Vorsteuerabzug für die Investitionen und Kosten sowie Materialien geltend machen, die im Rahmen der Erbringung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen angefallen sind, ggf. anteilig zum Gesamtumsatz der Praxis. Das hört sich alles kompliziert an und ist es wohl auch, insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Leistungen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind. Wenn eine Kasse die Erstattung einer Leistung ablehnt oder eine Leistung nicht in der Gebührenordnung enthalten ist heißt das noch lange nicht, dass sie nicht medizinisch notwendig oder begründet ist. Hier wird es wahrscheinlich noch manche Diskussion zwischen Zahnarzt und Finanzamt geben. Wir wollen jetzt auch nicht „die Pferde scheu machen“ und unsere Anwender verunsichern. Unser Steuerberater hat geraten, sich 11 bei diesem Thema noch sehr bedeckt zu halten. Nicht einmal die DATEV (Dienstleister für Steuerberater) habe diesbezüglich schon etwas von sich gegeben. Verordnungen des Finanzministeriums zur Umsatzsteuer-Erhebung in der (Zahnarzt-)praxis gibt es auch noch nicht ausreichend. In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Rücksprache nehmen und die Angelegenheit für Ihre Praxis klären. Weitere Informationen zum Thema finden sie in der folgenden Abhandlung Die Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis.pdf, die wir unter www.steuerberater-reichardt.de gefunden haben. Die Abrechnung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen haben wir in DIOS ZX nun umfassend überarbeitet und verbessert. Für jede Leistung (GOZ- und Laborleistung sowie Materialien) kann in den Gebührendaten der Mehrwertsteuersatz festgelegt werden der auf diese Leistung erhoben werden soll. Abweichend von den in der Gebührenordnung festgelegten Steuersätzen kann in einer Behandlungsgruppe für jede Leistung ein ggf. anderer Steuersatz erfasst werden, z.B. wenn auf ein Material, welches normalerweise umsatzsteuerfrei ist, doch Mehrwertsteuer zu erheben ist, weil es für eine medizinisch nicht notwendige Leistung verwendet wird. In der Leistungserfassung wird dieser Satz zu jeder erfassten Leistung hinterlegt und kann dort bei Bedarf geändert werden. 12 Falls der Steuersatz in der Leistungserfassung permanent angezeigt werden soll, ist das Leistungserfassungsschema entsprechend zu ändern und das Feld MwSt. hinzuzufügen. Öffnen Sie hierzu durch Klicken der rechten Maustaste im Listenkopf (z.B. unter Datum) das Kontextmenü und wählen Sie das Feld MwSt. zur Anzeige aus. Falls Sie diese Einstellung speichern wollen, wählen Sie danach „Speichern“ um das eingestellte Schema zu ändern. Mit „Speichern unter“ erstellen Sie ein neues Schema unter einem anderen Namen. Sie können auch durch Klicken auf die Hand links oben in der Leistungstabelle für jede Leistung die Gesamtübersicht wählen und dort den Steuersatz anpassen. 13 In der Rechnung wird die Umsatzsteuer getrennt nach vermindertem und vollem Steuersatz ausgewiesen. In der neuen GOZ-Rechnung werden die Mehrwertsteuerbeträge jeweils unter den Honorar- und Materialpositionen ausgewiesen. Das sieht nicht „schön“ aus, aber die Vorschriften zur neuen GOZ-Rechnung lassen leider kein anders Layout zu. 14 Wir gehen davon aus, dass Rechnungen mit Verlangensleistungen ebenfalls auf dem GOZFormular auszudrucken sind und den Vorschriften der Privatrechnung entsprechen müssen. Daher haben wir die Umsetzung der oben beschriebenen Abrechnung zunächst auf Privat- und GKVPrivat-Rechnungen beschränkt. In ZE-Rechnungen oder KFO-Rechnungen für GKV-Versicherte ist diese Art der Abrechnung noch nicht möglich. Die Schnittstelle zur Abrechnung über eine Abrechnungsgesellschaft wurde ebenfalls angepasst. Rechnungen mit 19% Mehrwertsteuer werden von den Gesellschaften ebenfalls korrekt verarbeitet. Alle in den Rechnungen erhobenen Mehrwertsteuerbeträge können über den Menüpunkt BerichteMwSt.-Übersicht abgerufen werden. Wir empfehlen, hier nach dem Rechnungsdatum und einen Status höher oder gleich „gedruckt“ zu filtern. Damit werden alle Rechnungen erfasst, die bereits an Patienten verschickt wurden. Die dort ausgewiesenen Beträge sind dem Finanzamt zu melden und abzuführen. Bei der gewählten Filterung werden auch die Beträge abgeführt, die ggf. noch nicht bezahlt wurden. 15 7. Sonstiges a. Berechnung von GOZ-Zuschüssen in der Planung In den Systemoptionen unter der Rubrik „GOZ/Labor“ kann nun mit drei zusätzlichen Schaltern bestimmt werden, welche GOZ-Zuschläge auch bei der Erfassung von Leistungen in den Kostenplänen automatisch berechnet werden sollen. Dieser Schalter wurde eingebaut, weil viele Praxen bei der Planung noch keine Zuschläge ausweisen wollen. b. Schnittstelle zur Parodontal-Sonde von Orange Dental DIOS ZX verfügt über eine Schnittstelle zur Übernahme der mit der PA-Sonde von Orange-Dental gemessenen PA-Befunde (Taschentiefe, Blutung, Rezession, Lockerung, Plaque). Die Befunde werden in den DIOS ZX PA-Befund übernommen. Die Schnittstelle pa-on wird in den System-Optionen unter Anwendungen eingetragen. Bei Auswahl der Schnittstelle wird der Pfad der Orangedental-Software (Byzz) eingetragen. 16 Die Übergabedatei befindet sich dort in einem Unterverzeichnis Namens orangedental. Ist die Schnittstelle eingetragen, kann die Software für die Sonde aus dem erweiterten Befund heraus aufgerufen werden. Der aktuelle DIOS ZX-Befund wird dabei an das Byzz übergeben. Nachdem die Messung abgeschlossen ist und die Software für die Sonde die Übergabedatei erstellt hat, können die Werte aus Byzz über den gleichen Schalter in DIOS ZX eingelesen werden. c. Röntgenkontrollbuch Nachdem vermehrt Nachfragen zur Dokumentationspflicht bei Röntgenbildern (u.a. Angabe des Geburtsortes) gestellt werden hier eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer aus der hervorgeht, dass wir mit unserer Datenerfassung der Röntgenverordnung genügen: Dokumentationspflichten nach Röntgenverordnung Bundeszahnärztekammer, Oktober 2012 Am 01. November 2011 ist die durch Artikel 2 der Verordnung vom 04. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geänderte Röntgenverordnung (RöV) in Kraft getreten. Aus den Formulierungen im § 28 (5) der RöV wird von verschiedenen Seiten die Forderung abgeleitet, dass in der Kopfzeile des elektronischen Röntgenbildes (Header) neben dem Namen des Patienten auch dessen Geburtsort und Geschlecht notiert sein müssen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat auf Nachfrage schriftlich erklärt, dass dies nicht Ziel der Verordnung ist. Die Regelungen des § 28 RöV zielen im Wesentlichen darauf ab, die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen im Hinblick auf die Rechtfertigung und die Strahlenexposition des Patienten nachvollziehbar zu dokumentieren sowie eine Weitergabe von medizinischen Daten, insbesondere Bilddaten und Befunde, zu ermöglichen. Hieraus ergibt sich die Anforderung, dass Aufzeichnungen, Röntgenbilder und andere 17 untersuchungsrelevante Daten für die Dauer der Aufbewahrung eindeutig mit der untersuchten Person verknüpfbar sein müssen. Eine Auflistung zu erfassender Daten findet sich in der Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass (GMBl 2004 S. 410). Dort werden z.B. auch der Geburtsort und frühere Namen der untersuchten Personen aufgeführt. Die zusätzliche Erfassung dieser Daten kann bei der Archivierung von Daten größerer Personengruppen (z.B. in radiologischen Praxen) für die eindeutige Personenidentifikation erforderlich sein. Für Zahnarztpraxen erscheint vor allem die Verknüpfung der Daten zur röntgenologischen Untersuchung mit dem Namen und Geburtsdatum des Patienten und zusätzlich mit einer unveränderlichen Patientennummer sinnvoll. (Quelle:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/roentgen/stellungnahme_dokumentationspflichten.pdf) 8. BEL-Preise Für die folgenden KZVen werden mit diesem Update die ab 2013 gültigen BEL-Preise in die LaborGebührendatei übertragen: - KZV Bayern (11) - KZV Nordrhein (13) - KZV Westfalen-Lippe (37) 9. Fernwartung über Teamviewer Die Fernwartung vereinfacht die Arbeit unsere Hotline erheblich. Mittlerweile verfügen fast alle Praxen über eine Internet-Verbindung und wir können mit den Praxen direkt am Praxis-PC Fragen zum Programm behandeln aber auch Schulungen und Einweisungen vornehmen. Bisher wurde die Fernwartung über eine VNC-Internetverbindung realisiert. Inzwischen hat sich das Programm TeamViewer als neues Fernwartungsprogramm für Windows etabliert. Dieses Programm ist insbesondere für die neuen Windows-Versionen Vista sowie Version 7 und 8 besser geeignet und wir werden daher die Fernwartung nach und nach auf den TeamViewer umstellen. Sie erhalten das Programm im Rahmen der Software-Wartung kostenlos. Es wird mit dem Update auf dem Praxis-PC installiert und über das System-Menü aufgerufen. Nach dem Start zeigt der TeamViewer die ID der Praxis an, das Passwort ist durch uns fest vorgegeben. Mit der ersten Fernwartung über Teamviewer wird die ID bei DIOS in den AnwenderDaten hinterlegt und danach erfolgt der Zugriff auf den Praxis-PC direkt durch DIOS über die 18 gespeicherte ID. Der Anwender braucht also nur das Teamviewer-Programm zu starten. Wichtig: Ein Zugriff auf den Praxis-PC ist nicht möglich, wenn das TeamViewer Programm nicht gestartet wurde. Der TeamViewer bietet die Möglichkeit, mit dem Fernwartungspartner über ein Headset zu kommunizieren. Eine Fernwartung kann dann ohne Telefonkontakt durchgeführt werden. Weiterhin besteht mit dem Teamviewer die Möglichkeit, per Internet Programm-Demos oder Schulungen abzuhalten. Die Schulung wird aus dem Hause DIOS in das Internet „übertragen“ und interessierte Anwender können sich diese Übertragung anschauen. Dabei ist auch eine Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Kursleiter per Headset oder Mikrophon und Lautsprecher möglich. Wir haben schon eine Liste mit möglichen Schulungsthemen zusammengestellt und werden im neuen Jahr mit unseren Online Schulungen starten. Wir werden Sie darüber rechtzeitig informieren. 19