BS412

Werbung
DIOS ZX Update 4/12 (Stand 27.12.12)
_________________________________________________________________________________________
Bitte unbedingt lesen, wichtige Information!
1. Neuer ZE-Punkwert
2. Neue Festzuschüsse
3. KZV-Monats- und Quartalsabrechnung
a. Neue Module für die KZV-Monats- und Quartalsabrechnung
b. Tipps für die KZV-Abrechnung
4. Wegfall der Praxisgebühr ab 2013
5. Kostenplan
a. Änderung des Layouts Kosten/Sonstiges
b. Auswahl der Metallart für die Regelversorgung und Therapieplanung
6. Abrechnung von Verlangensleistungen mit 19% Mehrwertsteuer
7. Sonstiges
a. Berechnung von GOZ-Zuschüssen in der Planung
b. Schnittstelle zur Parodontal-Sonde von Orange Dental
c. Röntgenkontrollbuch
8. BEL-Preise
9. Fernwartung per Teamviewer
1
1. Neuer ZE-Punktwert
Bisher hat uns die KZBV noch keinen neuen ZE-Punktwert mitgeteilt. Wahrscheinlich kann man
sich in den zuständigen Gremien wieder einmal nicht einigen und der neue Punktwert wird wohl
erst im neuen Jahr festgelegt. Entsprechend wurden die neuen Festzuschüsse auch nur anhand
der neuen Labor-Preislisten ermittelt und werden sich mit Änderung des Punktwertes ebenfalls
noch einmal ändern.
2. Neue Festzuschüsse
Zum 01.01.2013 werden die ZE-Festzuschüsse erhöht. Mit dem Update werden diese Beträge in
die Datenbank eingepflegt:
1.
Einzelkronen
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Metallische Vollkrone
Metallische Teilkrone
Verblendung Krone
Konfektionierter Stiftaufbau
Gegossener Stiftaufbau
2.
Kronen und Brücken
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Eingliedrige Brücke, je Spanne
Zweigliedrige Brücke, je Spanne
Dreigliedrige Brücke, je Spanne
Viergliedrige Frontzahnbrücke, je Kiefer
Angrenzende eingliedrige Brücke, je Spanne
Brückengeschiebe
Verblendung Brückenanker/Brückenglied
3.
Teil-Prothesen
3.1
3.2
Teilprothese
Eckzahn-/Prämolar-Teleskopkrone
4.
Prothesen
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
Prothese OK bei Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen
Totale Prothese OK
Prothese UK bei Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen
Totale Prothese UK
Metallbasis, je Kiefer
Cover Denture Prothese, je Teleskopkrone
Verblendung Teleskopkrone
Cover Denture Prothese, je Wurzelstiftkappe
Intraorale Stützstiftregistrierung
5.
Interimsprothesen
5.1
5.2
5.3
5.4
Interimsprothese, bis 4 fehlende Zähne
Interimsprothese, 5-8 fehlende Zähne
Interimsprothese, über 8 fehlende Zähne
Totale Interimsprothese
6
Wiederherstellung, Erweiterung, Erneuerung
6.0
6.1
6.2
Wiederherstellung ohne Abformung (direktes Verfahren)
Wiederherstellung ohne Abformung (Kunststoff)
Wiederherstellung mit Abformung (Kunststoff)
126,61
141,94
46,38
27,28
83,53
300,36
343,68
387,68
426,60
167,63
129,24
45,24
303,09
222,65
2
299,53
278,94
300,88
297,67
75,30
235,59
29,53
211,15
53,06
94,20
129,68
169,62
245,28
12,43
29,45
47,80
6.3
6.4
6.4.1
6.5
6.5.1
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
Wiederherstellung mit Abformung (Metall)
Erweiterung ein Zahn mit Abformung (Kunststoff)
Erweiterung weiterer Zahn mit Abformung (Kunststoff)
Erweiterung ein Zahn mit Abformung (Metall)
Erweiterung weiterer Zahn mit Abformung (Metall)
Teilunterfütterung, vollständige Unterfütterung
Vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung OK oder UK
Wiederherstellung Krone/Brückenglied
Wiederherstellung Facette
Erneuerung Sekundärteil Teleskopkrone
7.
Erneuerung, Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
Erneuerung Metallische Vollkrone
Erneuerung über 7.1 hinaus, je Krone,Brückenanker,Brückenglied
Wiederherstellung je Facette
Wiederherstellung je implantatgetragene Krone/Brückenanker
Erneuerung implantatgetragene Prothese
Erneuerung Prothesenkonstruktionen bei atrophiertem Kiefer
Wiederherstellung implantatgetragene Prothese mit Abformung
67,13
47,55
7,58
72,52
12,65
56,45
72,65
9,14
40,70
160,93
126,22
78,50
38,84
9,35
287,48
9,35
41,85
3. Neue Module für die KZV-Monats- und Quartalsabrechnung
a. Neue Module für die KZV-Monats- und Quartalsabrechnung
Für die KZV-Abrechnungen werden die neuen Module
KCH-Modul
ZE-Modul
KFO-Modul
KB-Modul
KNR-Modul
Version 2.4
Version 2.7
Version 2.5
Version 1.6
Version 3.8
vom 23.11.12
vom 23.11.12
vom 23.11.12
vom 23.11.12
vom 23.11.12
auf Ihr System übertragen
Die Module sind ab spätestens 2013 gültig. Das Update muss daher vor den ersten
Monatsabrechnungen für Januar 2013 übertragen werden. Die noch in 2012 vorzunehmenden
Abrechnungen können aber auch schon mit den neuen Modulen erfolgen. Das Update darf also
auch VOR diesen Abrechnungen übertragen werden. Falls Sie von Ihrer KZV eine andere
Mitteilung erhalten haben, so ist diese FALSCH.
Folgende Änderungen wurden in den Modulen vorgenommen:
- KCH-Modul
Mit dieser Version des Abrechnungsmoduls wurde umgesetzt, dass die Praxisgebühr für alle
Inanspruchnahmen ab dem ersten Quartal 2013 nicht mehr einzuziehen ist. Hierzu wurden die
Fehlermeldungen
Mit Abschaffung der Praxisgebühr ist ein Zuzahlungs-Kennzeichen nicht mehr anzugeben und
Trotz Abschaffung, Praxisgebühr eingezogen (Zuzahlungskennzeichen vorhanden)
neu aufgenommen. Die Fehlermeldungen erscheinen, wenn für einen Fall ab 2013 noch eine
Praxisgebührkennung erfasst wird. Da diese Eingabe im Programm aber nicht mehr möglich ist
sollte diese Meldung eigentlich nie erscheinen.
3
- ZE-Modul
In das neue ZE-Abrechnungsmodul wurden die ab 2013 geltenden ZE-Festzuschüsse und NEMZuschüsse integriert. Daher sind diese Module spätestens für die Abrechnung von Heil- und
Kostenplänen einzusetzen, die ab dem 01.01.2013 aufgestellt wurden.
Außer der Anpassung der Festzuschüsse wurde beim ZE-Abrechnungsmodul folgendes geändert:
-
-
Auf Fallebene wurde die Fehlermeldung Nr. 561 ("Info: Das Ausstellungsdatum löst
Festzuschüsse aus, die zum Zeitpunkt der Eingliederung noch nicht gegolten haben") neu
aufgenommen.
Auf der Leistungsebene wurde die Länge des Feldes "Zahn/Gebiet" auf 95 mögliche Zeichen
erhöht.
Die Anzahl einer Labor-Position ist in der neuen Version in Tausendstel anzugeben. Die XMLSchnittstelle wurde entsprechend angepasst und alle Labor-Programme sollten diese
Änderung auch umgesetzt haben. Trotzdem werden wahrscheinlich einige XML-Rechnungen
der gewerblichen Labore noch nicht umgestellt sein und das alte Anzahl-Format verwenden.
Dies führt dann zu dem Fehler "536 (Zwischen-)Summe der Laborrechnung falsch berechnet".
Bitte informieren Sie in diesem Fall Ihr Labor und weisen Sie auf die Änderung hin. Wir können
diesen Fehler nicht beheben.
- KNR-Modul (Kassennummernmodul)
Im Vergleich zur Vorgängerversion wurden keine Änderungen vorgenommen. Es wurde nur in
einigen speziellen Konstellationen - bedingt durch Kassenfusionen - die Bestimmung der 12stelligen Kassennummer angepasst.
b. Tipps für die KZV-Abrechnung
Aufgrund der umfangreichen Änderungen in den Abrechnungsmodulen der KZVen hier einige
Tipps zum Umgang mit bestimmten Fehlersituationen.
b1. Korrekte Erfassung der HuK-Planart
Für jeden HuK-Plan muss die Planart „Regelversorgung“ oder „Therapieplanung“ korrekt gesetzt
werden. Das Programm macht dieses teilweise automatisch wenn beide Versorgungsarten geplant
werden.
Falls bei einem als Regelversorgung markierten Plan GOZ-Leistungen, Nicht-BEL-Leistungen
(NBL-Leistungen) oder Edelmetall (EDM-Leistungen) abgerechnet werden kommt vom ZE-Modul
4
eine Fehlermeldung „Kennzeichen "R" für die Regelversorgung im Widerspruch zu vorhandenen
GOZ-Kosten und/oder NBL-Leistung(en)“. In diesem Fall muss die Planart geändert werden.
Einige gewerbliche Labore berechnen auch bei reinen Regelversorgungen z.B. für Lötungen
Edelmetall. Auch diese EDM-Leistung führt dann zu dem beschriebenen Fehler. Bitte weisen Sie
Ihr Labor darauf hin, dass bei Regelversorgungen nur BEL- und NEM-Leistungen abgerechnet
werden können. Außervertragliche Leistungen müssen gesondert abgerechnet werden.
b2. Angaben bei ZE-Reparaturanträgen
Bei ZE-Reparaturanträgen verlangt das ZE-Modul eine Angabe über die Art der Leistung. Diese
wird im Bemerkungsfeld des ZE-Planes eingetragen.
Über die Schaltfläche können die Texte aus den Leistungen in der Gebühren-Berechnung in die
Bemerkung übernehmen. Dadurch erspart man sich die Neueingabe. Die Schalter „Reparatur
betrifft den OK/UK“ sollten ebenfalls gesetzt werden. Daran erkennt das ZE-Modul eine Reparatur
und richtet danach die Prüfung (z.B. erforderliches Genehmigungsdatum) aus.
b3. Verknüpfung der Rechnung zur Planung
Jeder ZE-, PA- und KB-Abrechnung ist der Plan zuzuordnen, für den die Abrechnung erfolgt. Diese
Zuordnung geschieht automatisch, wenn bei der Erfassung einer Leistung aus diesem Plan der
zugehörige Plan angegeben wird. Ist dieses unterblieben erscheint beim Prüflauf eine
Fehlermeldung, dass die Plandaten und die Leistungen aus der Planung fehlen. In diesem Fall
muss die Zuordnung nachträglich in der Rechnung unter der Rubrik „Formular“ erfolgen. Falls, wie
es bei Verwendung der KB- und PA-Light-Version oft vorkommt, noch kein Plan erstellt wurde
muss dieser vorher aufgenommen werden.
5
b4. Korrekte Angabe der Plandaten
Insbesondere bei der PA- und KB-Abrechnung kommt es vor, dass ein Plan nachträglich erfasst
wird. In diesem Fall erhält der Plan automatisch als Erstellungsdatum das Tagesdatum. Liegt
dieses nach dem Datum der ersten Leistung oder nach dem Eingliederungsdatum wird dieses vom
Abrechnungsmodul bemängelt. Bitte achten Sie darauf, dass bei nachträglicher Planerfassung
das Erstellungsdatum korrekt eingetragen wird.
Im Bereich ZE führt eine falsche Angabe des Genehmigungs- und Eingliederungsdatums ebenfalls
zu häufigen Fehlermeldungen. Auch hier ist die korrekte zeitliche Reihenfolge
Planung→Genehmigung→Eingliederung→Abrechnung einzuhalten. Die Pflicht zur Genehmigung
eines Reparaturplanes und die damit verbundene Notwendigkeit der Eintragung eines
Genehmigungsdatums wird in den KZVen unterschiedlich gehandhabt. Sie ist z.B. abhängig von
der Planart oder der Höhe der Kosten und für uns nicht ersichtlich. Falls das ZE-Modul den Fehler
„fehlendes Datum der Zuschussfestsetzung“ meldet tragen Sie bitte ein Datum ein. Falls Sie der
Meinung sind, dass eine Pflicht zur Genehmigung nicht vorliegt nehmen Sie Rücksprache mit der
KZV oder tragen Sie als Genehmigungsdatum das Plandatum ein.
b5. Abrechnung von außervertraglichen Leistungen
Mit einem ZE-Plan können auch außervertragliche Leistungen (z.B. 800er Positionen) abgerechnet
werden, die NICHT auf dem HuK-Plan erscheinen und separat abgerechnet werden. Diese
Leistungen sind im Kostenplan unter der Rubrik Außervertragliche Leistungen zu erfassen:
Und in der Leistungserfassung ebenfalls als außervertraglich zu kennzeichnen:
6
In diesem Fall können auch bei einer Regelversorgung außervertragliche Leistungen erfasst
werden. Das ZE-Modul bemängelt die GOZ-Leistungen nicht, da diese gar nicht übergeben
werden.
b6. Härtefall-Abrechnung
Manchmal wird von Anwendern bei Härtefällen der Festzuschuss manuell eingetragen, in dem der
Schalter „manuell“ angehakt wird weil man der Meinung ist, dass der Versicherte keinen Anteil
bezahlen muss. Dieses Vorgehen ist falsch und wird auch vom ZE-Modul abgelehnt. Anspruch auf
den vollen Zuschuss (Die Kasse übernimmt alle Kosten) besteht nur bei Härtefallen mit einer
Regelversorgung, bei der nur NEM verwendet wird und keine GOZ-, Nicht-BEL-Leistung (NBLLeistung) oder Edelmetall-Legierung (EDM-Leistung) abgerechnet wird. Bei Härtefällen und
Verwendung von Edelmetall übernimmt der Versicherte die Edelmetall-Mehrkosten, in allen Fällen
erhält der Versicherte nur den „normalen“ Festzuschuss.
In folgendem Beispiel hatte eine Praxis kein NEM aber auch kein „Hochgold“ verwendet und den
Festzuschuss manuell auf den vollen Betrag von 362,08 € gesetzt. Dieses Vorgehen war falsch.
Die Edelmetallmehrkosten (Edelmetallkosten abzgl. normalerweise angefallener NEM-Kosten) war
vom Versicherten zu tragen.
7
b7. Angabe der Kategorie-Nummer bei Praxismaterialien
In einigen KZVen sollen bei den ZE-, KFO-, KB, und PA-Materialien sogenannte
Kategorienummern angegeben werden. Diese Nummern werden von der KZV veröffentlicht. Im
DIOS-Programm werden diese Nummern in der Material-Gebührendatei zusätzlich zu der MaterialGebührennummer erfasst. Die Kategorienummer ersetzt also NICHT die Gebührennummer und
die Gebührennummer soll auch NICHT geändert werden.
Für jede Abrechnungsart kann in den System-Optionen unter der Rubrik KZV-Abrechnung
eingestellt werden, ob Kategorienummern mit der Abrechnung übermittelt werden sollen.
Diese Schalter sind nach dem Update abgeschaltet. Falls Ihre KZV die Übermittlung der
Kategorienummern wünscht stellen Sie diesen Schalter für die jeweilige Abrechnungsart (Klick auf
KFO, ZE, PA oder KB) um und tragen Sie in der Gebührendatei für die Materialien die
Kategorienummern ein.
8
4. Wegfall der Praxisgebühr ab 2013
Die Praxisgebühr entfällt ab 2013. Daher können bei den ab 2013 gültigen
Versichertennachweisen (Eingelesene KVK bzw. eGK oder manuelles Ersatzverfahren) keine
Praxisgebühren mehr erfasst werden. In der Patientenverwaltung und Leistungserfassung wird für
diese Nachweise keine Praxisgebühr mehr angezeigt.
Bis 2012
Ab 2013
Die Einblendung und Möglichkeit zur Eingabe einer Praxisgebühr richtet sich nach dem „gültig ab“
Datum. Bei einem Datum ab 2013 wird der Abschnitt Praxisgebühr ausgeblendet.
Über den Menüpunkt Abrechnung-Praxisgebühren können natürlich weiterhin die Gebühren der
alten Quartale gelistet und ausgewertet werden.
5. Kostenplan
a. Änderung des Layouts Kosten/Sonstiges
An der Entwicklung des Formulars Kosten/Sonstiges im Programm Kostenplan kann man sehr
schön ablesen, wie sich im Laufe der Jahre ein Programm aufgrund immer neuer Bestimmungen
ändert und durch immer mehr notwendige neue Datenfelder und Schalter unübersichtlich wird. Wir
fanden also, dass dieses Formular renoviert werden sollte und haben die Rubrik Kosten/Sonstiges
aufgeteilt.
9
1998
2012
2013
10
b. Auswahl der Metallart für die Regelversorgung und Therapieplanung
Mit der Formular-Änderung wurde im Kostenplan eine weitere Funktion eingebaut, mit der das zu
verwendende Metall für die Regelversorgung und Therapieplanung über die neuen Schalter „NEMPos. in Regelversorgung eintragen“ und „NEM-Pos. in Therapieplanung eintragen“ getrennt
gewählt werden kann. Werden diese Schalter betätigt, so wird in der jeweiligen Versorgung das
dort vorausberechnete Edelmetall durch NEM ersetzt.
6. Abrechnung von Verlangensleistungen mit 19% Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Mit Einführung der neuen GOZ hat sich die Diskussion um die Abrechnung von
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in der Zahnarztpraxis verstärkt. Grundsätzlich ist der Zahnarzt
verpflichtet, auf alle medizinisch nicht notwendigen Leistungen 19% Umsatzsteuer zu erheben. Zu
diesen Leistungen zählen z.B. das Bleaching oder das Anbringen von Schmucksteinchen. Haben
die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Zahnarztpraxis im Vorjahr 17.500 EUR nicht
überschritten und betragen sie im laufenden Jahre voraussichtlich weniger als 50.000 Euro, so
greift jedoch die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für die
eigentlich steuerpflichtigen Umsätze muss dann keine Umsatzsteuer erhoben werden. Im
Gegenzug ist die Zahnarztpraxis aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
In einer „normalen“ Praxis ohne Eigenlabor wird diese Grenze wahrscheinlich nicht überschritten
und diese Praxen können wie bisher abrechnen. Bei Praxen mit Eigenlabor greift die
Kleinunternehmerregelung aber wahrscheinlich nicht mehr, da bei der Berechnung der Umsätze
auch sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Eigenlabor-Umsätze berücksichtigt werden. Das heißt: Alle
Praxen mit Eigenlabor müssen in der Regel für Verlangensleistungen bzw. medizinisch nicht
notwendige Leistungen Umsatzsteuer erheben und abführen. Im Gegenzug können sie natürlich
auch den Vorsteuerabzug für die Investitionen und Kosten sowie Materialien geltend machen, die
im Rahmen der Erbringung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen angefallen sind, ggf. anteilig
zum Gesamtumsatz der Praxis.
Das hört sich alles kompliziert an und ist es wohl auch, insbesondere wenn es um die Frage geht,
welche Leistungen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind. Wenn eine Kasse die Erstattung einer
Leistung ablehnt oder eine Leistung nicht in der Gebührenordnung enthalten ist heißt das noch
lange nicht, dass sie nicht medizinisch notwendig oder begründet ist. Hier wird es wahrscheinlich
noch manche Diskussion zwischen Zahnarzt und Finanzamt geben. Wir wollen jetzt auch nicht „die
Pferde scheu machen“ und unsere Anwender verunsichern. Unser Steuerberater hat geraten, sich
11
bei diesem Thema noch sehr bedeckt zu halten. Nicht einmal die DATEV (Dienstleister für
Steuerberater) habe diesbezüglich schon etwas von sich gegeben. Verordnungen des
Finanzministeriums zur Umsatzsteuer-Erhebung in der (Zahnarzt-)praxis gibt es auch noch nicht
ausreichend. In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Rücksprache nehmen und die
Angelegenheit für Ihre Praxis klären.
Weitere Informationen zum Thema finden sie in der folgenden Abhandlung Die Umsatzsteuer in
der Zahnarztpraxis.pdf, die wir unter www.steuerberater-reichardt.de gefunden haben.
Die Abrechnung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen haben wir in DIOS ZX nun umfassend
überarbeitet und verbessert.
Für jede Leistung (GOZ- und Laborleistung sowie Materialien) kann in den Gebührendaten der
Mehrwertsteuersatz festgelegt werden der auf diese Leistung erhoben werden soll.
Abweichend von den in der Gebührenordnung festgelegten Steuersätzen kann in einer
Behandlungsgruppe für jede Leistung ein ggf. anderer Steuersatz erfasst werden, z.B. wenn auf
ein Material, welches normalerweise umsatzsteuerfrei ist, doch Mehrwertsteuer zu erheben ist,
weil es für eine medizinisch nicht notwendige Leistung verwendet wird.
In der Leistungserfassung wird dieser Satz zu jeder erfassten Leistung hinterlegt und kann dort
bei Bedarf geändert werden.
12
Falls der Steuersatz in der Leistungserfassung permanent angezeigt werden soll, ist das
Leistungserfassungsschema entsprechend zu ändern und das Feld MwSt. hinzuzufügen. Öffnen
Sie hierzu durch Klicken der rechten Maustaste im Listenkopf (z.B. unter Datum) das Kontextmenü
und wählen Sie das Feld MwSt. zur Anzeige aus.
Falls Sie diese Einstellung speichern wollen, wählen Sie danach „Speichern“ um das eingestellte
Schema zu ändern. Mit „Speichern unter“ erstellen Sie ein neues Schema unter einem anderen
Namen.
Sie können auch durch Klicken auf die Hand links oben in der Leistungstabelle für jede Leistung
die Gesamtübersicht wählen und dort den Steuersatz anpassen.
13
In der Rechnung wird die Umsatzsteuer getrennt nach vermindertem und vollem Steuersatz
ausgewiesen.
In der neuen GOZ-Rechnung werden die Mehrwertsteuerbeträge jeweils unter den Honorar- und
Materialpositionen ausgewiesen. Das sieht nicht „schön“ aus, aber die Vorschriften zur neuen
GOZ-Rechnung lassen leider kein anders Layout zu.
14
Wir gehen davon aus, dass Rechnungen mit Verlangensleistungen ebenfalls auf dem GOZFormular auszudrucken sind und den Vorschriften der Privatrechnung entsprechen müssen. Daher
haben wir die Umsetzung der oben beschriebenen Abrechnung zunächst auf Privat- und GKVPrivat-Rechnungen beschränkt. In ZE-Rechnungen oder KFO-Rechnungen für GKV-Versicherte ist
diese Art der Abrechnung noch nicht möglich.
Die Schnittstelle zur Abrechnung über eine Abrechnungsgesellschaft wurde ebenfalls angepasst.
Rechnungen mit 19% Mehrwertsteuer werden von den Gesellschaften ebenfalls korrekt
verarbeitet.
Alle in den Rechnungen erhobenen Mehrwertsteuerbeträge können über den Menüpunkt BerichteMwSt.-Übersicht abgerufen werden. Wir empfehlen, hier nach dem Rechnungsdatum und einen
Status höher oder gleich „gedruckt“ zu filtern. Damit werden alle Rechnungen erfasst, die bereits
an Patienten verschickt wurden. Die dort ausgewiesenen Beträge sind dem Finanzamt zu melden
und abzuführen. Bei der gewählten Filterung werden auch die Beträge abgeführt, die ggf. noch
nicht bezahlt wurden.
15
7. Sonstiges
a. Berechnung von GOZ-Zuschüssen in der Planung
In den Systemoptionen unter der Rubrik „GOZ/Labor“ kann nun mit drei zusätzlichen Schaltern
bestimmt werden, welche GOZ-Zuschläge auch bei der Erfassung von Leistungen in den
Kostenplänen automatisch berechnet werden sollen. Dieser Schalter wurde eingebaut, weil viele
Praxen bei der Planung noch keine Zuschläge ausweisen wollen.
b. Schnittstelle zur Parodontal-Sonde von Orange Dental
DIOS ZX verfügt über eine Schnittstelle zur Übernahme der mit der PA-Sonde von Orange-Dental
gemessenen PA-Befunde (Taschentiefe, Blutung, Rezession, Lockerung, Plaque). Die Befunde
werden in den DIOS ZX PA-Befund übernommen.
Die Schnittstelle pa-on wird in den System-Optionen unter Anwendungen eingetragen. Bei
Auswahl der Schnittstelle wird der Pfad der Orangedental-Software (Byzz) eingetragen.
16
Die Übergabedatei befindet sich dort in einem Unterverzeichnis Namens orangedental.
Ist die Schnittstelle eingetragen, kann die Software für die Sonde aus dem erweiterten Befund
heraus aufgerufen werden. Der aktuelle DIOS ZX-Befund wird dabei an das Byzz übergeben.
Nachdem die Messung abgeschlossen ist und die Software für die Sonde die Übergabedatei
erstellt hat, können die Werte aus Byzz über den gleichen Schalter in DIOS ZX eingelesen werden.
c. Röntgenkontrollbuch
Nachdem vermehrt Nachfragen zur Dokumentationspflicht bei Röntgenbildern (u.a. Angabe des
Geburtsortes) gestellt werden hier eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer aus der
hervorgeht, dass wir mit unserer Datenerfassung der Röntgenverordnung genügen:
Dokumentationspflichten nach Röntgenverordnung Bundeszahnärztekammer, Oktober 2012
Am 01. November 2011 ist die durch Artikel 2 der Verordnung vom 04. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000)
geänderte Röntgenverordnung (RöV) in Kraft getreten. Aus den Formulierungen im § 28 (5) der RöV wird
von verschiedenen Seiten die Forderung abgeleitet, dass in der Kopfzeile des elektronischen Röntgenbildes
(Header) neben dem Namen des Patienten auch dessen Geburtsort und Geschlecht notiert sein müssen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat auf Nachfrage schriftlich
erklärt, dass dies nicht Ziel der Verordnung ist.
Die Regelungen des § 28 RöV zielen im Wesentlichen darauf ab, die Anwendung von Röntgenstrahlung am
Menschen im Hinblick auf die Rechtfertigung und die Strahlenexposition des Patienten nachvollziehbar zu
dokumentieren sowie eine Weitergabe von medizinischen Daten, insbesondere Bilddaten und Befunde, zu
ermöglichen. Hieraus ergibt sich die Anforderung, dass Aufzeichnungen, Röntgenbilder und andere
17
untersuchungsrelevante Daten für die Dauer der Aufbewahrung eindeutig mit der untersuchten Person
verknüpfbar sein müssen. Eine Auflistung zu erfassender Daten findet sich in der Richtlinie zu
Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und
Bekanntmachung zum Röntgenpass (GMBl 2004 S. 410). Dort werden z.B. auch der Geburtsort und frühere
Namen der untersuchten Personen aufgeführt.
Die zusätzliche Erfassung dieser Daten kann bei der Archivierung von Daten größerer Personengruppen
(z.B. in radiologischen Praxen) für die eindeutige Personenidentifikation erforderlich sein. Für
Zahnarztpraxen erscheint vor allem die Verknüpfung der Daten zur röntgenologischen Untersuchung
mit dem Namen und Geburtsdatum des Patienten und zusätzlich mit einer unveränderlichen
Patientennummer sinnvoll.
(Quelle:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/roentgen/stellungnahme_dokumentationspflichten.pdf)
8. BEL-Preise
Für die folgenden KZVen werden mit diesem Update die ab 2013 gültigen BEL-Preise in die LaborGebührendatei übertragen:
- KZV Bayern (11)
- KZV Nordrhein (13)
- KZV Westfalen-Lippe (37)
9. Fernwartung über Teamviewer
Die Fernwartung vereinfacht die Arbeit unsere Hotline erheblich. Mittlerweile verfügen fast alle
Praxen über eine Internet-Verbindung und wir können mit den Praxen direkt am Praxis-PC Fragen
zum Programm behandeln aber auch Schulungen und Einweisungen vornehmen.
Bisher wurde die Fernwartung über eine VNC-Internetverbindung realisiert. Inzwischen hat sich
das Programm TeamViewer als neues Fernwartungsprogramm für Windows etabliert. Dieses
Programm ist insbesondere für die neuen Windows-Versionen Vista sowie Version 7 und 8 besser
geeignet und wir werden daher die Fernwartung nach und nach auf den TeamViewer umstellen.
Sie erhalten das Programm im Rahmen der Software-Wartung kostenlos. Es wird mit dem Update
auf dem Praxis-PC installiert und über das System-Menü aufgerufen.
Nach dem Start zeigt der TeamViewer die ID der Praxis an, das Passwort ist durch uns fest
vorgegeben. Mit der ersten Fernwartung über Teamviewer wird die ID bei DIOS in den AnwenderDaten hinterlegt und danach erfolgt der Zugriff auf den Praxis-PC direkt durch DIOS über die
18
gespeicherte ID. Der Anwender braucht also nur das Teamviewer-Programm zu starten. Wichtig:
Ein Zugriff auf den Praxis-PC ist nicht möglich, wenn das TeamViewer Programm nicht gestartet
wurde.
Der TeamViewer bietet die Möglichkeit, mit dem Fernwartungspartner über ein Headset zu
kommunizieren. Eine Fernwartung kann dann ohne Telefonkontakt durchgeführt werden.
Weiterhin besteht mit dem Teamviewer die Möglichkeit, per Internet Programm-Demos oder
Schulungen abzuhalten. Die Schulung wird aus dem Hause DIOS in das Internet „übertragen“ und
interessierte Anwender können sich diese Übertragung anschauen. Dabei ist auch eine
Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Kursleiter per Headset oder Mikrophon und
Lautsprecher möglich. Wir haben schon eine Liste mit möglichen Schulungsthemen
zusammengestellt und werden im neuen Jahr mit unseren Online Schulungen starten. Wir werden
Sie darüber rechtzeitig informieren.
19
Herunterladen