Demokratie Was verbinden Sie mit dem Begriff Demokratie? Notieren Sie in Stichworten, was Ihnen spontan zu diesem Begriff einfällt. Besprechen Sie Ihre Notizen mit einem Partner/in in der Gruppe. Text 1 Lesen Sie den folgenden Text. Vergleichen Sie Ihre Stichwörter mit dem, was dieser Text zum Begriff Demokratie enthält. Demokratie (griech.; „Volksherrschaft“) ist eine Staatsform im weiteren Sinne, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Staatsgewalt der Gesamtheit des Volkes zusteht. Das Volk ist Träger des Staatswillens („Volkssouveränität“) und übt ihn unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheid) und mittelbar über die Volksvertretung (Parlament) aus. Demgemäß unterscheidet man zwischen unmittelbarer Demokratie, in der das Volk selbst die politischen Entscheidungen trifft, und mittelbarer (repräsentativer, parlamentarischer) Demokratie, in der es bei den politischen Entscheidungen durch Abgeordnete vertreten wird. Eine unmittelbare Demokratie ist heute selbst in kleineren Gemeinwesen nicht oder nur sehr beschränkt möglich (Beisp.: die Landgemeinden der schweizerischen Kantone). Wesensmerkmal der repräsentativen Demokratie ist die Existenz einer Volksvertretung, die entscheidenden Einfluss auf die politische Gestaltung des Gemeinwesens nehmen und dadurch den politischen Willen des Volkes verwirklichen kann. Die Volksvertretung muss aus freien Wahlen hervorgehen, an der die Staatsbürger in gleicher Weise teilnehmen können. Sie muss in regelmäßigen im Voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst und so vom Volk neu legitimiert werden. Zum Prinzip der Demokratie gehört weiter, dass bei den staatsgestaltenden Akten die Mehrheit der stimmberechtigten Bürger und die Mehrheit der gewählten Volksvertreter entscheidet („Herrschaft der Mehrheit“). Die freie Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass die Staatsbürger politische Gleichheit besitzen und dass Meinungen und Gegenmeinungen im politischen Raum sich frei entfalten können; dies schließt die Möglichkeit einer Opposition ein. Die Demokratie ist in aller Regel auch durch die mehr oder minder stark ausgeprägte Aufgliederung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gekennzeichnet; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied der „klassischen Demokratie“ („demokratischer Rechtsstaat“) zur „Volksdemokratie“ kommunistischer Prägung, die auf eine strenge Gewaltenteilung verzichtet und die Staatsgewalt bei der „Volksvertretung“ anhäuft. In der gewaltentrennenden Demokratie steht der Volksvertretung primär die gesetzgebende Gewalt zu. Außerdem besitzt sie in der Regel ein Kontrollrecht gegenüber der vollziehenden Gewalt, das häufig so ausgeprägt ist, dass die Regierung vom Vertrauen des Parlaments anhängig ist (vgl. parlamentarisches Regierungssystem, Präsidialverfassung). Die Rechtsprechende Gewalt ist unabhängig, aber der Verfassung, den von der Volksvertretung beschlossenen Grenzen und dem auf dieser Grundlage beruhenden Recht unterworfen. In neuerer Zeit wird der Begriff Demokratie mehr und mehr nicht nur nach formalen Ordnungsprinzipien bestimmt, sondern auch nach materialen Gesichtspunkten; insbesondere verbindet man mit dem Begriff Demokratie die Anerkennung von Grundrechten und die Verpflichtung zum Sozialstaat. Das GG hat sich in Art. 20 GG ausdrücklich zur Gestaltung der BRD als Demokratie bekannt. Dieser Grundsatz kann nach Art. 79 III GG auch im Wege der Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Nach Art. 28 I GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaatesim Sinne des GG entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. „ Rechtswörterbuch“, München 2002 1. Übersetzen Sie die folgenden Zusammensetzungen aus dem Text: die Staatsgewalt, der Staatswille, das Volksbegehren, der Volksentscheid, die Volksvertretung, die Willensbildung, die Gewaltenteilung, die Präsidialverfassung, das Ordnungsprinzip, das Gemeinwesen, die Verfassungsänderung. 2. Finden Sie im Text die Antworten auf folgende Fragen: a) b) c) d) e) f) Auf welche Weise kann das Volk den Staatswillen ausüben? Welche Funktion hat die Volksvertretung bei der repräsentativen Demokratie? Unter welchen Voraussetzungen muss die Volksvertretung funktionieren? Was setzt die freie Willensbildung des Volkes voraus? Wie ist die Staatsgewalt bei der klassischen Demokratie aufgeteilt? Wie wird der Grundsatz der Volksvertretung in der gewaltentrennenden Demokratie realisiert? 3. Setzen Sie Verben aus dem Text in richtiger Form ein: 1. 2. 3. Das Volk ________ den Staatswillen unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen ____. Die Volksvertretung _________ entscheidenden Einfluss auf die politische Gestaltung des Gemeinwesens. Die Volksvertretung muss aus freien Wahlen __________ und in regelmäßigen Abständen durch Wahlen ________ werden. 4. 5. 6. 7. Die freie Willensbildung ________ _______, dass die Staatsbürger politische Gleichheit besitzen. Die Demokratie ist durch die Aufgliederung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ________. In der gewaltentrennenden Demokratie _________der Volksvertretung primär die gesetzgebende Gewalt ____. Die rechtsprechende Gewalt ist den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen _________. Text 2 Lesen Sie die folgenden Artikel des GG der BRD. Drücken Sie den Inhalt der Artikel mit eigenen Worten aus. Artikel 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Artikel 28 I, II (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Artikel 79 III (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. 2. Lernen Sie den folgenden Wortschatz zur Lektion „Demokratie“ 1. die Staatsgewalt; -; -en die Staatsgewalt ausüben; die gesetzgebende Gewalt; die vollziehende Gewalt; die rechtsprechende Gewalt; die Gewaltenteilung; die Aufgliederung der Staatsgewalt 2. die Abstimmung; -; -en 3. der (die) Abgeordnete; -n;-n 4. die Volksvertretung; -; -en die Volksvertretung ablösen, legitimieren 4. die Gesetzgebung; -; 5. die Rechtsprechung; -; -en 6. stimmberechtigt, wahlberechtigt, wählbar sein 7. das Recht; -(e)s; -e die Grundrechte; dem Recht unterworfen sein 8. die Verfassung; -; en die verfassungsmäßige Ordnung 9. der Grundsatz; -es; -sätze 10. das Grundgesetz; -es; -e 11. die Staatsangehörigkeit; -; 12. die Körperschaft; -; -en 13. die Angelegenheit; -; -en 14. die Bestimmung; -; -en 15. die Gewährleistung; -; etw. gewährleisten