DIE DEUTSCHE NATIONALE MINDERHEIT IN DER VOJVODINA Im

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DIE DEUTSCHE NATIONALE MINDERHEIT IN DER VOJVODINA
Im Rahmen der eigenen international-rechtlichen, die die Vundesrepublik
Jugoslawien in letzter Zeit aud sich genimmen hatte, war darunter auch die
Verpflichtung der Regelung der Position und Rechte der nationalen Minderheiten.
Diese national-rechtlichen Verpflichtungen wurden eindeutig im Rahmen des
Konzepts zum Schutz von Minderheiten vom Europäischen Rat aufgestellt und welche
das Parlament der BR Jugoslawien bestätigte. In dieser Hinsicht »bekam« die BR
Jugoslawien am 26. Februar 2002 das Gesetz zum Schutz der Rechte und der
Freiheiten nationaler Minderheiten.
Das Gesetz als Grundprinzip verbietet die Diskriminierung von Angehörigen
nationaler Minderheiten auf Grund der Nationalität, Ethnik, Rasse oder Sprache.Es
legt die Maße zur Sicherung der Gleichberechtigung, garantiert die Freiheit in der
Wahl der Nationalität und die Aussage darüber, garantiert das Recht der
Zusammenarbeit mit den Mitbürgern innerhalb des Landes und im Ausland. Auf
Grund des Rechts zur Gründung und Erhaltung der friedlichen Beziehungen
innerhalb, aber auch ausserhalb der Grenzen der BR Jugoslawiens mit Menschen die
legal in anderen Ländern wohnen und vor allem mit den Menschen mit denen man
Ethnik, Kultur, Sprache, kulturelles Erbe und Religionszugehörigkeit teil.
Das Gesetz setzt besondere Akzente auf das Recht der nationalen Minderheiten auf
Erhalt ihrer Besonderheit und garantiert in diesem Sinne das Recht aud die Wahl und
Nutzung des persönlichen Namens, das Recht auf die Nutzung der eigenen
Muttersprache und Schrift, privat wie auch öffentlich.
Einige dieser Rechte, wie zum Beispiel das Recht auf die Wahl des persönlichen
Namens und die Nutzung der eigenen Sprache und Schrift, privat wie auch öffentlich,
wird auf Grund von Gesetzen angewendet. Andere, wie zum Beispiel der Schulbesuch
auf der Muttersprache, nutzung der nationalen Symbole, amtlicher Gebrauch der
Sprache, usw. werden durch das Bestehen bestimmter vorhandenen Regeln
angewandt.
Zum Unterschied der bisherigen Definition der nationalen Minderheiten, als diese
nocht gezählt in der Verfassung eingetragen waren, definiert das Gesetz die
nationale Minderheit als Gruppe von Bürgern der BR Jugoslawien, die nach ihrer Zahl
nach genügend präsent sind, auch wenn sie eine Minderheit auf dem Gebiet der BR
Jugoslawien darstellen. Die einer Bürgergruppe angehören, die eine langzeitliche und
feste Beziehung mit dem Gebiet der BR Jugoslawien haben und Merkmale besitzen
wie Sprache, Kultur, Nationalität, Ethnik, Herkunft und Religionsangehötigkeit. Die
sich von der Mehrzahl der Bevölkerungunterscheidet und deren Angehörige sich
durch Mühe auszeichnen, die gemeinsame Identität, zusammen mit der Kultur,
Tradition, Sprache oder Religion zu bewahren.
Auch wenn die Kriterien der ausreichenden Repräsentanz in Text des Gesetzes nicht
beschrieben wird, so lässt sich doch im Teil über den Gebrauch der Sprache und
Scrift handelt feststellen, dass die ausreichende Repräsentanz durch die Anzahl der
Angehörigen der nationalen Minderheit bedingt ist. In diesem Sinne teilt das Gesetz
die nationalen Minderheiten in zwei »Ebenen«.
Die »zweite Ebene« sind die Angehörigen nationaler Minderheiten die nach der
letzten Volkszählung mindestens 2% der Gesammtbevölkerung ausgemacht hatten.
Diese hat das Recht sich an Bundesinstitutionen in ihrer Sprache zu wenden und das
Recht auch in derselben Sprache eine Antwort zu erhalten. Auch Abgeordnete im
Bundesparlament haben das Recht sich in der eigenen Sprache an das
Bundesparlament zu wenden.
Auf der »ersten Ebene« befinden sich mehrere kleinere nationale Gruppen, vor allem
Albaner, Bosnier, Bulgaren, Kroaten, Ungarer, Rumänen und Slowaken. Auf der
»zweiten Ebene« befinden sich wahrscheinlich nur die Angehörigen der albanischen,
bosnischen und ungarischen nationalen Minderheit.
Wenn es um die deutsche nationale Minderheit geh, so ist es eindeutig das man sie
auf keiner »Ebene« finden wird und das man die Anwendung dieses Gesetzes auf
diese nationale Mindereit auf eine gewisse Zeit aussetzt, zumindest bis zur
Volkszählung, wenn nicht sogar länger bis zur Bearbeitung und Veröffentlichung der
Zählungsresultate.
Die deutsche nationale Minderheit hat zum Zeitpunkt des Zweiten Weltkrieges fast
ein Drittek der Bevölkerung un der AP Vojvodina ausgemacht und wurde während
und nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Beschlüsse der neuen Regierung ohne
wirkliche Regierungskräftem auf die heute fast unscheinbare kleine Zahl reduziert.
Die neue Regierung hat kurz nach dem Zweiten Weltkrieg, nach der Regelung des
AVNOJ vom November 1944, die deutsche nationale Minderheit auf die heutige Zahl,
durch Verschleppung, Tortur und Verängstigung gebracht. Die drastische
Reduzierung der Anzahl der Angehörigen der deutschen nationalen Minderheit in der
AP Vojvodina, ist nach manchen Gutachten, zu 0.01% die direkte Folge der AVNOJ
Beschlüsse.
Während der folgenden zwei Jahrzehnten der Konfiszierung von privatem Besitz
durch den Staat, durch die erzwungene Kollektivisierung und anderer Maßnahmen,
die für die gesammte Bevölkerung galten, haben sich viele Angehörige der deutschen
nationalen Minderheit dazu entschieden, Jugoslawien zu verlassen. So verließen in
diesen zwei Jahrzehnten, auch diejenigen Jugoslawien, die noch während und nach
dem Zweiten Weltkrieg geblieben waren. In Jugoslawien blieben nur Deutsche, die
für den AVNOJ Beschluss unantastbar waren, die welche den Regierungswechsel als
normal und als schicksalhaf annahen, die welche die schädlichen Auswirkungen der
Beschlüsse gegenüber der deutschen Minderheit annahmen und welche feste
verwandtschaftliche oder ander Beziehungen mit ihren Wohnorten geknüpft hatten.
Nicht nur das, sondern auch der Status der deutschen Minderheit der im AVNOJ
Beschluss verzeichnet worden war, zwang die Deutschen, die in Jugoslawien
geblieben waren, sich aus persönlichen Sicherheitsgrpnden nicht als Deutsche
auszugeben. So ergab die Volkszählung nach dem Zweiten Weltkrieg ein falsches Bild
über die Zahl dieser, aber auch anderer nationalen Minderheiten.
Es lässt sich nicht bestreiten, das die Anzahl der Angehörigen der deutschen
nationalen Minderheit reduziert wurde und das die Zahl ein Quote von 15%, in
irgendeinem territorialen Amt nicht erreichen könnte. So kann man sich auch nicht
auf die Zahl der Angehörigen berufen, die durch die »Kraft des Gesetzes« das Recht
auf die amtliche Nutzung der Sprache und Schrift erzwingen würde. In diesem Fall
bleibt den Angehörigen der deutschen nationalen Minderheit nur sich bei der lokalen
Selbstverwaltungen, in denen sie wohnhaft sind, auf die Einführung der amtlichen
Anwendung der deutschen Sprache und Schrift zu berufen. Jedoch besagt ein
Abschnitt 2 Paragraph 11 des Gesetzes, dass auf dem Gebiet der lokalen
Selbstverwaltung to traditionell Angehörige einer nationalen Minderheit lebten, die
Sprache und Schrift mit der amtlichen Sprache gleichgestellt werden kann, dies aber
nur als direktives Gesetz für die lokalen Selbstverwaltungen darstellt. Diese ist
erlaubt und kann angewendet werden ist aber auf keinen Fall Pflicht.
In einer sehr kleinen Zahl und über die ganze AP Vojvodina verstreut, ist es
dennich möglich das die deutsche nationale Minderheit die 1% der
Gesammtbevölkerung zusammenstell, welches ihnen das Recht auf die Teilnahme an
der Arbeit in den lokalen Selbstverwaltungen erlauben würde.
Es ist eine belegte Tatsache das Deutsche seit Jahrhunderten in der Vojvodina
lebten, d.h. das sie zu derjenigen Gruppe gehören »die eine langjährige und feste
Beziehung zum Gebiet der BR Jugoslawien haben«, und das seit Beginn des 18.
Jahrhunderts, zur gkeichen Zeit der Ansiedlung der Serben und anderer Völker. Aus
dieser Tatsache lässt es sich darauf schließen, dass die Deutschen neben der Serben
und anderer Völker in der Vojvodina, ein autochtone Bevölkerung sind. Doch die
kleine Anzahl der deutschen nationalen Minderheit ist die direkte Folge der
Beschlüsse der Regierung Jugoslawiens und nicht die freiwillige Emigration der
deutschen nationalen Minderheit.
Um die Aufzählung der nationalen Minderheiten zu vermeiden, hatte der
Gesetzesgeber elegant die Anführung der deutschen nationalen Minderheit
umgangen. Denn wenn man die deutsche natonale Minderheit erwähnt hätte, hätte
sich die Frage gestellt – die aber auch beantwortet werden müsste, woher nun die
deutsche nationale Minderheit herkommen würde. Nicht nur das, man hätte auch
erklären müssen warum es sie bisher nicht gab, und das wollte man nicht. Damit
stellt sich auch ein das die Gesetzesgeber, mit einem solchen Schritt d.h. die
Vermeidung der Aufzählung der nationalen Minderheiten, die Absicht hatte auf
indirektem Wege die deutsche Minderheit anzuerkennen, aber ohne sich auf
Diskussionen über die AVNOJ Beschlüsse, deren Auswirkungen auf die deutsche
nationale Minderheit, die Verantwortung und die Vernichtung der schädlichen
Auswirkungen dieser Beschlüsse einzulassen.
In allen Nachkriegsvolkszählungen haben es die Angehörigen der deutschen
nationalen Minderheiten, aus Egsistenzgründe, vermieden sich als Deutsche
auszugeben. Jetzt wo in Jugoslawien bedeutende politische und gesellschaftliche
Veränderungen aufgetreten waren, die in die Richtung der Demokratisierung der
Bevölkerung gingen, fingen die Deutschen, aller Nachkriegsangst entledigt, an sich
wieder als solche zu nennen. Deshalb wird erst die nächste Volkszählung neue und
reale Zahlen dieser Minderheit bringen. Bis dahin bleiben die jugoslawischen
Deutschen ausserhalb aller Kriterien bei der Nutzung der nationalen Rechte, das
ihnen vom Gesetz her zusteht. Gleichzeitig werden andere Minderheiten (vor allem
ungarische und kroatische) eine Zahl der Angehörigen verlieren, in denen die
Deutschen früher untergetaucht waren.
Auch wenn man von Sremski Karlovci spricht, das die größte Anzahl der
deustchen Bevölkerung auf dem Gebiet Jugoslawiens mit 4.5% hat, sieht es nicht
anderst aus. Auch hier werden die Deutschen die Bedingungen nicht erfüllen können,
die es ihnen ermöglichen würde die deutsche Sprache und Schrift als amtlich
gleichberechtigt einzuführen. Auch hier hat die Gemeinde als lokale Selbstverwaltung
das Recht darüber zu entscheiden.
Das Gesetz zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Minderheiten, wird für
die deutsche nationale Minderheit nur nudum ius bleiben. Die Rechte, die vom
Gesetz her den nationalen Minderheiten garantiert werden, werden aus dem Grund
der ungenügenden Zahl, Dispesität und Unorganisiertheit unausgenutzt bleiben. Real
gesehen konnte die deutsche nationale Minderheite es nicht erwarten das dieses
Gesetz spezielle Rechte für sie einräumt, aber was man seit über 50 Jahren erwartet
ist, dass zumindest öffentliche Erklärungen der Regierung über das Verschwinden der
Deustchen in Jugoslawien und wie es dazu kommen konnte.
Mit der Implementierung der Rechte nationaler Minderheiten in den Gesetzen
zum Schutz der Rechte und Freiheiten der nationalen Minderheiten und dem Gesetz
zur lokalen Selbstverwaltung, nach denen sie direkt oder indirekt an den Beschlüssen
zur Frage der nationalen Minderheiten auf lokaler und höherer Ebene teilnehmen
können, ist ein weiterer Hinweis dafür, das der Staat entschieden hat die nationale
Frage in Übereinkunft mit den europäischen und nationalen Standarden lösen
möchte.
Es ist vollkommen sicher, dass das Gesetz zum Schutz der Rechte und
Freiheiten nationale Minderheiten einen Fortschritt der BR Jugoslawien in der
Anwendung und Erfüllung der demokratischen Prinzipien in der Anerkenneung und
Sicherung der Rechte der Minderheiten bedeutet, welche vom Rest der Welt bereits
seit langem beschlossen und angewendet wird. Dieses Gesetz bringt die BR
Jugoslawien dem vereinten Europa näher. Die Beschäftigung mit den nationalen
Mnderheiten in Gesetz zur lokalen Selbstverwaltung sollte die Ernsthaftigkeit der BR
Jugoslawien in dieser Hinsicht unterstreichen, dass die Anerkennung und der Schutz
dieser Rechte den Anschluss an die heutigen Demokratien, die diese Frage schon
längst gelöst hatten, bringen sollte.
Es bleibt ungewiss, was aber die Zeit schnell zeigen wird, ob dieses Gesetz so wie es
anageführt ist in die Praxis umgesetzt wird, was in der bisherigen Praxis die
schwächste Seite unserer Gesetze war.
Es ist auch ungewiss ob unsere Bürger deutscher Abstammung dem Staat
glauben, in dem sie leben, dass man auf dem demokratischen Weg der Veränderung
wäre. Das sie in diesem Staat nicht mehr diskriminiert werden, nur weil sie sich als
Deutsche ausgeben – und genau davon hängt es ab, wie viele sich bei der nächsten
Volkszählung Deutsche nennen werden. Davon direkt hängt auch die Position ab,
welche die deutsche nationale Minderheit zukünftig haben wird. Es ist sicher das der
Staat nicht das Minimum der benötigten Schritte unternommen hat, um seine Bürger
zu ermutigen sich frei über ihre Nationalität zu äußern.
Seder A. Stjepan
2002.
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