DIE DEUTSCHE NATIONALE MINDERHEIT IN DER VOJVODINA Im Rahmen der eigenen international-rechtlichen, die die Vundesrepublik Jugoslawien in letzter Zeit aud sich genimmen hatte, war darunter auch die Verpflichtung der Regelung der Position und Rechte der nationalen Minderheiten. Diese national-rechtlichen Verpflichtungen wurden eindeutig im Rahmen des Konzepts zum Schutz von Minderheiten vom Europäischen Rat aufgestellt und welche das Parlament der BR Jugoslawien bestätigte. In dieser Hinsicht »bekam« die BR Jugoslawien am 26. Februar 2002 das Gesetz zum Schutz der Rechte und der Freiheiten nationaler Minderheiten. Das Gesetz als Grundprinzip verbietet die Diskriminierung von Angehörigen nationaler Minderheiten auf Grund der Nationalität, Ethnik, Rasse oder Sprache.Es legt die Maße zur Sicherung der Gleichberechtigung, garantiert die Freiheit in der Wahl der Nationalität und die Aussage darüber, garantiert das Recht der Zusammenarbeit mit den Mitbürgern innerhalb des Landes und im Ausland. Auf Grund des Rechts zur Gründung und Erhaltung der friedlichen Beziehungen innerhalb, aber auch ausserhalb der Grenzen der BR Jugoslawiens mit Menschen die legal in anderen Ländern wohnen und vor allem mit den Menschen mit denen man Ethnik, Kultur, Sprache, kulturelles Erbe und Religionszugehörigkeit teil. Das Gesetz setzt besondere Akzente auf das Recht der nationalen Minderheiten auf Erhalt ihrer Besonderheit und garantiert in diesem Sinne das Recht aud die Wahl und Nutzung des persönlichen Namens, das Recht auf die Nutzung der eigenen Muttersprache und Schrift, privat wie auch öffentlich. Einige dieser Rechte, wie zum Beispiel das Recht auf die Wahl des persönlichen Namens und die Nutzung der eigenen Sprache und Schrift, privat wie auch öffentlich, wird auf Grund von Gesetzen angewendet. Andere, wie zum Beispiel der Schulbesuch auf der Muttersprache, nutzung der nationalen Symbole, amtlicher Gebrauch der Sprache, usw. werden durch das Bestehen bestimmter vorhandenen Regeln angewandt. Zum Unterschied der bisherigen Definition der nationalen Minderheiten, als diese nocht gezählt in der Verfassung eingetragen waren, definiert das Gesetz die nationale Minderheit als Gruppe von Bürgern der BR Jugoslawien, die nach ihrer Zahl nach genügend präsent sind, auch wenn sie eine Minderheit auf dem Gebiet der BR Jugoslawien darstellen. Die einer Bürgergruppe angehören, die eine langzeitliche und feste Beziehung mit dem Gebiet der BR Jugoslawien haben und Merkmale besitzen wie Sprache, Kultur, Nationalität, Ethnik, Herkunft und Religionsangehötigkeit. Die sich von der Mehrzahl der Bevölkerungunterscheidet und deren Angehörige sich durch Mühe auszeichnen, die gemeinsame Identität, zusammen mit der Kultur, Tradition, Sprache oder Religion zu bewahren. Auch wenn die Kriterien der ausreichenden Repräsentanz in Text des Gesetzes nicht beschrieben wird, so lässt sich doch im Teil über den Gebrauch der Sprache und Scrift handelt feststellen, dass die ausreichende Repräsentanz durch die Anzahl der Angehörigen der nationalen Minderheit bedingt ist. In diesem Sinne teilt das Gesetz die nationalen Minderheiten in zwei »Ebenen«. Die »zweite Ebene« sind die Angehörigen nationaler Minderheiten die nach der letzten Volkszählung mindestens 2% der Gesammtbevölkerung ausgemacht hatten. Diese hat das Recht sich an Bundesinstitutionen in ihrer Sprache zu wenden und das Recht auch in derselben Sprache eine Antwort zu erhalten. Auch Abgeordnete im Bundesparlament haben das Recht sich in der eigenen Sprache an das Bundesparlament zu wenden. Auf der »ersten Ebene« befinden sich mehrere kleinere nationale Gruppen, vor allem Albaner, Bosnier, Bulgaren, Kroaten, Ungarer, Rumänen und Slowaken. Auf der »zweiten Ebene« befinden sich wahrscheinlich nur die Angehörigen der albanischen, bosnischen und ungarischen nationalen Minderheit. Wenn es um die deutsche nationale Minderheit geh, so ist es eindeutig das man sie auf keiner »Ebene« finden wird und das man die Anwendung dieses Gesetzes auf diese nationale Mindereit auf eine gewisse Zeit aussetzt, zumindest bis zur Volkszählung, wenn nicht sogar länger bis zur Bearbeitung und Veröffentlichung der Zählungsresultate. Die deutsche nationale Minderheit hat zum Zeitpunkt des Zweiten Weltkrieges fast ein Drittek der Bevölkerung un der AP Vojvodina ausgemacht und wurde während und nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Beschlüsse der neuen Regierung ohne wirkliche Regierungskräftem auf die heute fast unscheinbare kleine Zahl reduziert. Die neue Regierung hat kurz nach dem Zweiten Weltkrieg, nach der Regelung des AVNOJ vom November 1944, die deutsche nationale Minderheit auf die heutige Zahl, durch Verschleppung, Tortur und Verängstigung gebracht. Die drastische Reduzierung der Anzahl der Angehörigen der deutschen nationalen Minderheit in der AP Vojvodina, ist nach manchen Gutachten, zu 0.01% die direkte Folge der AVNOJ Beschlüsse. Während der folgenden zwei Jahrzehnten der Konfiszierung von privatem Besitz durch den Staat, durch die erzwungene Kollektivisierung und anderer Maßnahmen, die für die gesammte Bevölkerung galten, haben sich viele Angehörige der deutschen nationalen Minderheit dazu entschieden, Jugoslawien zu verlassen. So verließen in diesen zwei Jahrzehnten, auch diejenigen Jugoslawien, die noch während und nach dem Zweiten Weltkrieg geblieben waren. In Jugoslawien blieben nur Deutsche, die für den AVNOJ Beschluss unantastbar waren, die welche den Regierungswechsel als normal und als schicksalhaf annahen, die welche die schädlichen Auswirkungen der Beschlüsse gegenüber der deutschen Minderheit annahmen und welche feste verwandtschaftliche oder ander Beziehungen mit ihren Wohnorten geknüpft hatten. Nicht nur das, sondern auch der Status der deutschen Minderheit der im AVNOJ Beschluss verzeichnet worden war, zwang die Deutschen, die in Jugoslawien geblieben waren, sich aus persönlichen Sicherheitsgrpnden nicht als Deutsche auszugeben. So ergab die Volkszählung nach dem Zweiten Weltkrieg ein falsches Bild über die Zahl dieser, aber auch anderer nationalen Minderheiten. Es lässt sich nicht bestreiten, das die Anzahl der Angehörigen der deutschen nationalen Minderheit reduziert wurde und das die Zahl ein Quote von 15%, in irgendeinem territorialen Amt nicht erreichen könnte. So kann man sich auch nicht auf die Zahl der Angehörigen berufen, die durch die »Kraft des Gesetzes« das Recht auf die amtliche Nutzung der Sprache und Schrift erzwingen würde. In diesem Fall bleibt den Angehörigen der deutschen nationalen Minderheit nur sich bei der lokalen Selbstverwaltungen, in denen sie wohnhaft sind, auf die Einführung der amtlichen Anwendung der deutschen Sprache und Schrift zu berufen. Jedoch besagt ein Abschnitt 2 Paragraph 11 des Gesetzes, dass auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltung to traditionell Angehörige einer nationalen Minderheit lebten, die Sprache und Schrift mit der amtlichen Sprache gleichgestellt werden kann, dies aber nur als direktives Gesetz für die lokalen Selbstverwaltungen darstellt. Diese ist erlaubt und kann angewendet werden ist aber auf keinen Fall Pflicht. In einer sehr kleinen Zahl und über die ganze AP Vojvodina verstreut, ist es dennich möglich das die deutsche nationale Minderheit die 1% der Gesammtbevölkerung zusammenstell, welches ihnen das Recht auf die Teilnahme an der Arbeit in den lokalen Selbstverwaltungen erlauben würde. Es ist eine belegte Tatsache das Deutsche seit Jahrhunderten in der Vojvodina lebten, d.h. das sie zu derjenigen Gruppe gehören »die eine langjährige und feste Beziehung zum Gebiet der BR Jugoslawien haben«, und das seit Beginn des 18. Jahrhunderts, zur gkeichen Zeit der Ansiedlung der Serben und anderer Völker. Aus dieser Tatsache lässt es sich darauf schließen, dass die Deutschen neben der Serben und anderer Völker in der Vojvodina, ein autochtone Bevölkerung sind. Doch die kleine Anzahl der deutschen nationalen Minderheit ist die direkte Folge der Beschlüsse der Regierung Jugoslawiens und nicht die freiwillige Emigration der deutschen nationalen Minderheit. Um die Aufzählung der nationalen Minderheiten zu vermeiden, hatte der Gesetzesgeber elegant die Anführung der deutschen nationalen Minderheit umgangen. Denn wenn man die deutsche natonale Minderheit erwähnt hätte, hätte sich die Frage gestellt – die aber auch beantwortet werden müsste, woher nun die deutsche nationale Minderheit herkommen würde. Nicht nur das, man hätte auch erklären müssen warum es sie bisher nicht gab, und das wollte man nicht. Damit stellt sich auch ein das die Gesetzesgeber, mit einem solchen Schritt d.h. die Vermeidung der Aufzählung der nationalen Minderheiten, die Absicht hatte auf indirektem Wege die deutsche Minderheit anzuerkennen, aber ohne sich auf Diskussionen über die AVNOJ Beschlüsse, deren Auswirkungen auf die deutsche nationale Minderheit, die Verantwortung und die Vernichtung der schädlichen Auswirkungen dieser Beschlüsse einzulassen. In allen Nachkriegsvolkszählungen haben es die Angehörigen der deutschen nationalen Minderheiten, aus Egsistenzgründe, vermieden sich als Deutsche auszugeben. Jetzt wo in Jugoslawien bedeutende politische und gesellschaftliche Veränderungen aufgetreten waren, die in die Richtung der Demokratisierung der Bevölkerung gingen, fingen die Deutschen, aller Nachkriegsangst entledigt, an sich wieder als solche zu nennen. Deshalb wird erst die nächste Volkszählung neue und reale Zahlen dieser Minderheit bringen. Bis dahin bleiben die jugoslawischen Deutschen ausserhalb aller Kriterien bei der Nutzung der nationalen Rechte, das ihnen vom Gesetz her zusteht. Gleichzeitig werden andere Minderheiten (vor allem ungarische und kroatische) eine Zahl der Angehörigen verlieren, in denen die Deutschen früher untergetaucht waren. Auch wenn man von Sremski Karlovci spricht, das die größte Anzahl der deustchen Bevölkerung auf dem Gebiet Jugoslawiens mit 4.5% hat, sieht es nicht anderst aus. Auch hier werden die Deutschen die Bedingungen nicht erfüllen können, die es ihnen ermöglichen würde die deutsche Sprache und Schrift als amtlich gleichberechtigt einzuführen. Auch hier hat die Gemeinde als lokale Selbstverwaltung das Recht darüber zu entscheiden. Das Gesetz zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Minderheiten, wird für die deutsche nationale Minderheit nur nudum ius bleiben. Die Rechte, die vom Gesetz her den nationalen Minderheiten garantiert werden, werden aus dem Grund der ungenügenden Zahl, Dispesität und Unorganisiertheit unausgenutzt bleiben. Real gesehen konnte die deutsche nationale Minderheite es nicht erwarten das dieses Gesetz spezielle Rechte für sie einräumt, aber was man seit über 50 Jahren erwartet ist, dass zumindest öffentliche Erklärungen der Regierung über das Verschwinden der Deustchen in Jugoslawien und wie es dazu kommen konnte. Mit der Implementierung der Rechte nationaler Minderheiten in den Gesetzen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der nationalen Minderheiten und dem Gesetz zur lokalen Selbstverwaltung, nach denen sie direkt oder indirekt an den Beschlüssen zur Frage der nationalen Minderheiten auf lokaler und höherer Ebene teilnehmen können, ist ein weiterer Hinweis dafür, das der Staat entschieden hat die nationale Frage in Übereinkunft mit den europäischen und nationalen Standarden lösen möchte. Es ist vollkommen sicher, dass das Gesetz zum Schutz der Rechte und Freiheiten nationale Minderheiten einen Fortschritt der BR Jugoslawien in der Anwendung und Erfüllung der demokratischen Prinzipien in der Anerkenneung und Sicherung der Rechte der Minderheiten bedeutet, welche vom Rest der Welt bereits seit langem beschlossen und angewendet wird. Dieses Gesetz bringt die BR Jugoslawien dem vereinten Europa näher. Die Beschäftigung mit den nationalen Mnderheiten in Gesetz zur lokalen Selbstverwaltung sollte die Ernsthaftigkeit der BR Jugoslawien in dieser Hinsicht unterstreichen, dass die Anerkennung und der Schutz dieser Rechte den Anschluss an die heutigen Demokratien, die diese Frage schon längst gelöst hatten, bringen sollte. Es bleibt ungewiss, was aber die Zeit schnell zeigen wird, ob dieses Gesetz so wie es anageführt ist in die Praxis umgesetzt wird, was in der bisherigen Praxis die schwächste Seite unserer Gesetze war. Es ist auch ungewiss ob unsere Bürger deutscher Abstammung dem Staat glauben, in dem sie leben, dass man auf dem demokratischen Weg der Veränderung wäre. Das sie in diesem Staat nicht mehr diskriminiert werden, nur weil sie sich als Deutsche ausgeben – und genau davon hängt es ab, wie viele sich bei der nächsten Volkszählung Deutsche nennen werden. Davon direkt hängt auch die Position ab, welche die deutsche nationale Minderheit zukünftig haben wird. Es ist sicher das der Staat nicht das Minimum der benötigten Schritte unternommen hat, um seine Bürger zu ermutigen sich frei über ihre Nationalität zu äußern. Seder A. Stjepan 2002.